Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1970, schloss im August 1989 die Lehre als Koch und Kellner ab. Zwischen September 1989 und Mai 1993 arbeitete er als Servicefachangestellter in Restaurants in Y.___ und der Schweiz. Von Januar 1994 bis Dezember 2001 war d er Versicherte in verschiedenen Positio nen bei der Z.___ tätig, zunächst als Logistiker und Chauffeur, danach im Hard waresuppo rt sowie als technischer Leiter und Team-Leader. In der Zeit vom Januar 2002 bis Mai 2003 widmete er sich vollzeitlich der Erziehung seines Kindes und der Führung des Familien haushalts . Zwischen Juni und Dezember 2003 arbeit ete er als Geschäftsführer von zwei Restaurants. Von Februar 2004 bis September 2005 war der Versi cherte als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Logistik, Montage und Qualitätskontrolle bei der A.___
angestellt . Zwischen Oktober 2005 und August 2010 war er
für die
B.___ tätig, zunächst als Regionalverantwortlicher für die Kantone Zürich, Aargau und Luzern, anschliessend als Verkaufsleiter für die Deutsch sch weiz. Von Februar 2011 bis September 2014 arbeitete
d er Versicherte bei der
C.___
als Verkaufsberater für die Region Ost und Basel (Urk. 7/20 S.
1-3; Urk. 7/24 S. 4).
Der Versicherte absolvierte zwischen August 1996 und Juni 2001 verschiedene Workshops im Bereich der Informationstechnologie. Im April 2011 erwarb er
das Betriebswirtschaftszertifikat sowie das Führungszerti fikat der D.___ (Urk. 7/20 S. 3). Am 1 0. Juni 2013 erlitt der Versi cherte eine bilaterale parazentrale und periphere Lungenembolie (Urk. 7/17) und meldete sich am 1 9. Dezember 2013 unter Hinweis hier auf zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
und beantragte eine Um schulung zum medizinischen Masseur (Urk. 7/6 und Urk. 7/13 S. 4 Ziff. 6).
1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12),
einen medizinischen Bericht (Urk. 7/17) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst e s (RAD, Urk. 7/23) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22), verneinte die IV-Stelle
m it Verfügung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 2)
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei auf zuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Umschulung und/oder weitere berufliche Massnahmen zu finanzieren, so wie es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten (S. 2). Mit Vernehm lassung vom 1 4. Oktober 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).
Laut Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter ande re m in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1.3
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Per son wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehen den zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richt wert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabe i bezieht sich der Begriff der „ annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der ver sicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer
leistungsabweisenden Verfügung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 2)
aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. I n ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Oktober 2014 (Urk. 6)
präzisierte sie, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung einer sitzenden Tätigkeit weiterhin möglich sei, ein besser angepasstes Fahrzeug das Risiko einer weiteren Lungenembolie verhindern oder zumindest verringern könne und es dem Beschwerdeführer zudem zumutbar sei, bei län gerem Sitzen, insbesondere bei längeren Autofahrten, regel m ässig kurze Pausen einzulegen, um umherzugehen und sich die Beine zu vertreten (S. 1 und S. 2).
2. 2
Der Beschwerdeführer machte in se iner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die sitzen de Tätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit für ihn nicht länger zumut bar sei, weshalb er einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, habe (S. 3 und S. 4 f .). Des Weiteren ver langte er die Zusprechung einer Invalide nrente, da er ohne Umschulung einem Beruf im Gastgewerbe nachgehen müsste, was mit einer Einkommens ein busse von mehr als 40 % verbunden wäre (S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung der Abklärungspflichten durch die Beschwerdegeg nerin (S. 4).
3. 3 .1
Mit Zeugnissen von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/7 /5) und v om 2 1. August 2013 (Urk. 7/7/
3) wurde de m Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe vom 1 0. Juni bis inklusive 3 1. Juli 2013 sowie am 2. August 2013 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 2 8. August 2013 (Urk. 7/7/
4) respektive 1 6. O ktober 2013 (Urk. 7/7/
2) attestierte er dem Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe für die Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3 .2
Dr. E.___ stellte am 1 0. Februar 2014 (Urk. 7/14) zuhanden des damaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der C.___, ein weiteres Zeugnis aus. Darin verwies er auf die Lungenembolie und hielt fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass die se durch die vorwiegend sitzende berufli che Tätigkeit des Beschwerdeführers in ungünstiger Position ver ursa cht worden sei. Dr. E.___
führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug benutzen müsse, welches seinen Körpermassen keineswegs
angepasst beziehungsweise anpassbar sei. Entsprechend warf er die Frage auf, ob der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen könne, da d ies er mehrere Stunden pro Tag im Fahrzeug verbringen müsse. 3 .3
Im Bericht vom 1 7. März 2014 (Urk. 7/17) führte Dr. E.___ aus, dass die sitzende Berufstätigkeit der einzige Risikofaktor für eine weitere Lungenembolie sei, da der Beschwerdeführer viele Stunden in einem Fahrzeug verbringe n müsse, welches seiner Körpergrösse nicht angepasst sei. Dr. E.___
wies darauf hin, dass es trotz Interventionen beim Arbeitgeber nicht möglich sei, dem Beschwerdeführer ein angepasstes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wes halb das Risiko für eine weitere Lungenembolie best ehe und er dem Beschwer deführer deshalb geraten habe, sich beruflich umzuorientie ren. 3 .4
Im Verlaufsprotokoll/ Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 7/24) wurde gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest ge halten, dass die Lungenembolie dadurch ausgelöst worden sei, dass der Be schwerdeführer für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug des Arbeitgebers habe
benutzen müssen . Der Arbeitgeber habe sechs Monate vor der Lungenembolie neue Fahrzeuge angeschafft, welche für gross gewachsene Per sonen völlig unangepasst seien. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit sei nem Arzt versucht, ein anderes Fahrzeug zu erlangen, was vom Arbeitgeber indessen abgelehnt worden sei . Im Nachgang zur Lungenembolie habe der Beschwerdeführer an Panikattacken gelitten, welche seit Beginn des Jahres 2014 indessen nicht mehr vorgekommen seien . Zudem seien die Schmerzen in den Beinen des Beschwerdeführers nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der C.___ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sogleich wieder auf getreten (S. 2) .
Der B eschwerdeführer bemerkte zudem, dass er mit 40 Jahren langsam zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater
(S. 3) . 3 .5
In der Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23)
hielt med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin vom RAD, fest, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung des Belastungsprofils (sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen respektive wechselbelas tende Tätigkeit) als angepasst angesehen werden könne. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar sei, bei längeren Autofahrten im Aussendienst (über eine Stunde Fahrt) kurze Pausen einzulegen, um sich die Beine zu vertreten und zudem auch eine Anpassung des Autositzes zu prüfen sei (S. 1). 4.
4 .1
Dr. E.___ diagnostizierte eine Lungenembolie, die er auf die überwiegend sitzende Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Fahrzeug, welches der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepasst war, zurückführte (Urk. 7/14,
Urk. 7/17).
Der Umstand, dass Dr. E.___
in einem ersten Schritt die Beschaffung eines für den Beschwerdeführer geeigneten Fahrzeugs empfahl (Urk. 7/14), zeigt, dass das Risiko für eine weitere Lungenembolie durch den Gebrauch eine s geeigneten Fahrzeugs hätte beseitigt respektive vermindert wer den können. Ansonsten hätte Dr. E.___ als erste n Schritt zweifellos nicht den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs empfohlen . Erst in einem zweiten Schritt, nämlich nachdem sich die Beschaffung eines besser geeigneten Fahr zeugs durch die C.___
als un möglich erwiesen hatte, riet Dr. E.___ dem Beschwerdeführer, sich beruflich umzuorientieren. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Tätigkeit als Verkauf s berater bei der C.___
mit einem geeigneten Fahrzeug
weiter hin zumutbar gewesen wäre.
Das Gesagte gilt nicht nur für einen Verkaufsberater, welcher 90 % seiner Arbeits zeit im Fahrzeug verbringt (Urk. 1 S. 4 Ziff . 9), sondern umso mehr auch für Berater, die
einen geringeren Teil ihrer Arbeitszeit im Auto verbringen res pektive ihre Beratungstätigkeiten im Büro
ausführen . D ie Tätigkeit als Ver kaufsberater setzt nicht zwingend voraus, dass der Berater 90 % seiner Arbeits zeit
im Auto sitzt . In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Dr. E.___ eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich
ausschloss, son dern lediglich das Sitzen in einem dem Beschwerdeführer
nicht angepassten Fahrzeug während mehrere n Stunden pro Tag (Urk. 7 /14,
Urk. 7/17) . Zum glei chen Ergebnis kam auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23), wo ebenfalls auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeit zu Zeit aufzustehen und umherzugehen, verwiesen wurde (S. 1). Entspre chend ist der Beschwerdeführer in der Ausüb ung einer beruflichen Tätigkeit weder als Verkaufsberater noch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt, sofern er seine Arbeitszeit nicht überwiegend in einem für ihn ungeeigneten Fahrzeug verbringt.
4.2
Bei der Beurteilung der in Frage stehenden Erwerbsunfähigkeit ist damit nicht ausschliesslich und in isolierter Weise auf die Tätigkeit, welche der Beschwer deführer bei der C.___ ausgeübt hat, abzustellen. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zukünftig eine Tätigkeit in seinen bisherigen Tätigkeitsbereichen im Verkauf, Gastgewerbe oder in der IT- und Logistik-Branche zumutbar ist. Beratertätigkeiten können im Büro erbracht werden, so dass der Verkaufsberater, wenn überhaupt, nur einen geringen Teil respektive zumindest nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im Auto verbringt. Dies gilt selbstredend nicht nur für Tätigkeiten als Verkaufsberater, sondern auch für jene im Gastgewerbe oder in der IT- und Logistikbranche. Im Übrigen schloss der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich aus, sondern lediglich das Sit zen in einem der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepassten Fahr zeug während mehreren Stunden pro Tag (Urk. 7/14,
Urk. 7/17). 4.3
Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Beschwerdeführer an einer drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität respektive an einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,
ist ihm doch das bisherige Berufsfeld - mit der einzigen Ein schränkung des längerdauernden Verharrens in nicht anatomischen Autositzen - weiterhin zumutbar. Dass die letzte Arbeitgeberin keine Hand für eine entspre chende Anpassung des Fahrzeugs bot, führt nicht zur Invalidität des Beschwer deführers, denn die Ausübung seines Berufes als Verkaufsberater ist ihm nach wie vor zumutbar, wenn auch nicht an der letzten konkreten Stelle.
Der Anspruch auf eine Umschulung scheitert demnach bereits an der Gleichwer tigkeit einer neuen Tätigkeit, weil jede Neuausbildung eine zusätzliche Qualifi ka tion mit sich bringen würde, welche im Vergleich mit der noch zumutbaren bisherigen Tätigkeit nicht mehr gleichwertig wäre. Eine allfällige Einkommens einbusse nach dem Verlust der letzten Tätigkeit ist nicht aufgrund der medizi nisch begründeten Unzumutbarkeit der Tätigkeit zu erkennen, sondern einzig wegen der guten Entlöhnung an der letzten Stelle. Eine qualitative Gleichwer tigkeit der Erwerbsmöglichkeit ist ohne weiteres gegeben, und zwar auch in erwerblicher Hinsicht, sofern sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle wieder etablieren kann. 4.4
Bei diesem Resultat steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Ums chu lung nach Art. 8 respektive Art. 17 IVG zu. Im Übrigen
wäre fraglich, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum medizinischen Masseur (Urk. 1 S. 5 f.) die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 IVG erhalten
respektive verbessern würde. In der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung 2010
wird der durchschnittliche monatliche Bruttolohn von Män nern, welche im privaten Sektor im Bereich des Gesundheitswesens tätig sind, mit Fr. 6‘501 .-- aufgeführt (vgl. LSE 2010 Tabelle TA 1, Ziffer 86, Anforde rungsn iveau 3) . Diese Angabe ist im vorliegenden Fall indessen wenig aussa ge kräftig, erfasst der Begriff „Gesundheitswesen“ doch nicht nur medizinische Masseure, sondern eine Vielzahl weiterer medizinischer Berufe. Aussagekräftiger sind demgegenüber die Angaben der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure, wonach sich der durchschnittliche monatliche Bruttolohn v on Mass euren mit eidgenössischem Fachausweis respektive Fachausweis SRK in der Deutschschweiz auf
Fr. 5’011.72 und bei einem allfälligen 1 3. Monatslohn auf Fr. 5‘429.35
beläuft (vgl. http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohn emp fehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf, abgerufen am 6. Februar 2015) . Gemäss den Angaben der Gesellschaft physikalischer Therapien in der Schweiz beginnt der Monatslohn diplomierter medizinischer Masseure ab dem ersten Berufsjahr mit Fr. 4‘700 .--, dem dritten J ahr mit Fr. 5‘000 .--, dem fünften J ahr mit Fr. 5‘500 .-- und ab dem 7. Berufsjahr mit Fr. 5‘900 .--, was bei einem 1 3. Monatslohn Fr. 6‘391.65 entspricht (vgl. http://www.gpts.ch/213.html, abge rufen am 6. Februar 2015). Der Beschwerdeführer bezog bei der
C.___ i m 2012 ein Jahressalär in der Höhe von
Fr. 96‘477 .-- (Urk. 7/12 S. 1), was einem Monatslohn von Fr. 8‘ 039.75 entspricht. Damit würde der Lohn, mit welchem der Beschwerdeführer nach erfolg ter Umschulung zum medizinischen Masseur rechnen könnte, wesentlich unter jenem Einkom men liegen, welche s er in seinen letzten Tätigkeiten erzielte (Urk. 7/5)
und an einer vergleichbaren Stelle weiterhin verdienen könnte,
weshalb es auch am Erfordernis der Erhaltung respektive Verbesserung der Erwerbsfähigkeit fehlen würde .
4.5
An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausfü hrungen betreffend das monatliche Einkommen im Gastgewerbe in der Höhe von Fr. 4‘ 215 .-- respektive als Hilfsarbeiter von Fr. 4‘ 535 .-- nichts zu ändern (Urk. 1 S. 6 f.) .
D em Beschwerdeführer ist die Ausübung der Tätigkeit als Verkaufsberater weiterhin zu mutbar, er hat sich zudem seit Abschluss seiner Lehre als Koch und Kellner im Bereich der Informationstechnologie weitergebil det, das Betriebswirtschaftszertifikat sowie das Führungszertifikat erworben und war zudem nicht nur im Gastgewerbe und im Verkauf tätig, sondern auch im Bereich der Informationstechnologie und der Logistik (Urk. 7/20 S. 1-3) . Ent spr echend ist zur Ermittlung des möglichen Einkommens nicht auf die Ein kommensverhältnisse im Gastgewerbe abzustellen, hat der Beschwerdeführer doch seit Jahren nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und ist eine Ver kaufstätigkeit naheliegender.
Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten hat, dass er langsam aber sicher zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater (Urk. 7/24 S. 3), ist IV-fremd und somit nicht von Relevanz . 4.6
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1 d). An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin sei selbst der Ansicht gewesen, es seien noch nicht alle notwendigen Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 4). Der Beschwer de führer bezieht sich dabei auf die Bemerkung i m Verlaufsproto koll /Berufs bera tung (Urk. 7/24), wo darauf hingewiesen wurde, dass noch nicht geklärt sei, ob der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der C.___ durch die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs erhalten werden könne (S. 1 unten). Diese Bemerkung betraf nicht die Frage nach dem Gesundheitszu stand respek tive der Zumutbarkeit künftiger Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sondern den Umstand, ob eine berufliche Massnahme überhaupt notwendig ist. Ebenso we nig greift der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Pani kattacken und Schmerzen in den Beinen. Im Zeitpunkt der Stellungnahme des RAD (Urk. 7/23) lag die letzte Panikattacke des Beschwerdeführers mehr als vier Monate zurück (Urk. 7/24 S. 2). Abgesehen davon wurden die Panikattacken in den Bericht en von Dr. E.___ (Urk. 7/14,
Urk. 7/17) nicht erwähnt. Die Schmerzen in den Beinen wurden in der Stellungnahme des RAD insofern berück sichtigt, als kon krete Empfehlungen betreffend das Aufstehen und Um hergehen respektive das Einlegen von Pausen während Autofahr t en abgegeben wurden. 5.
Bei Zumutbarkeit der letzten Tätigkeit (mit leichter Anpassung) besteht grund sätzlich kein Raum für die Annahme einer Invalidität, obwohl der Beschwerde führer seine letzte konkrete Stelle gesundheitsbedingt verloren hat.
Wollte man gleichwohl einen Einkommensvergleich durchführen und davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle nicht gleich gut etablieren kann, wäre das Valideneinkommen mit Fr. 96‘477.-- (zuletzt im Jahr 2012 erzielter Lohn, Urk. 1 S. 7 Ziff. 18 und Urk. 7/12) zu bemessen.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens fällt ins Gewicht, dass der Beschwer deführer eine Ausbildung im Gastronomiebereich abgeschlossen und hernach in verschiedenen Tätigkeiten, zum Teil mit Führungsaufgaben, gear beitet hat. Sodann hat er Weiterbildungen im Bereich Informationstechnologie und Betriebswirtschaft absolviert. Alle diese Tätigkeiten sind ihm gesundheits bedingt zumutbar und damit solche, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für eine mit der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit vergleichbare Arbeit im Grosshandel, bei welcher gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 ein Lohn von Fr. 6‘077.-- zu erzielen war (vgl. LSE 2010 Tabelle TA1, Ziffer 46, Anforderungsniveau 3). Eine Tätigkeits aufnahme im wesentlich schlechter entlöhnten Sektor des Gastgewerbes drängt sich nach Weiterbildungen und jahrelanger Tätigkeit in fremden Sektoren nicht auf. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (bis ins äquivalente Jahr des letzten ungeschmälerten Lohnes 2012 statt das relevante Jahr 2014, für welches noch keine entsprechenden Daten erhältlich sind) von Index 2150 auf Index 2188 (Die Volkswirtschaft 1-2015 S. 92 Tabelle B 9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 77 ‘ 36 7 . --. Ein Abzug von diesem Tabellenlohn ist nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer mit entsprechender Fahrzeuganpassung vollumfänglich arbeitsfähig ist.
Bei einem Validenlohn von Fr. 96‘477.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 77‘367.-- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 19‘110.-- oder ein Invalidi täts grad von 19.8 %, bei welchem Ergebnis - selbst bei dieser Betrachtungswei se kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich unter allen Titeln als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Ver fahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 9. Dezember 2013 unter Hinweis hier auf zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
und beantragte eine Um schulung zum medizinischen Masseur (Urk. 7/6 und Urk. 7/13 S. 4 Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art.
E. 1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Per son wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehen den zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richt wert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabe i bezieht sich der Begriff der „ annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der ver sicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer
leistungsabweisenden Verfügung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 2)
aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. I n ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Oktober 2014 (Urk. 6)
präzisierte sie, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung einer sitzenden Tätigkeit weiterhin möglich sei, ein besser angepasstes Fahrzeug das Risiko einer weiteren Lungenembolie verhindern oder zumindest verringern könne und es dem Beschwerdeführer zudem zumutbar sei, bei län gerem Sitzen, insbesondere bei längeren Autofahrten, regel m ässig kurze Pausen einzulegen, um umherzugehen und sich die Beine zu vertreten (S. 1 und S. 2).
2. 2
Der Beschwerdeführer machte in se iner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die sitzen de Tätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit für ihn nicht länger zumut bar sei, weshalb er einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, habe (S. 3 und S. 4 f .). Des Weiteren ver langte er die Zusprechung einer Invalide nrente, da er ohne Umschulung einem Beruf im Gastgewerbe nachgehen müsste, was mit einer Einkommens ein busse von mehr als 40 % verbunden wäre (S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung der Abklärungspflichten durch die Beschwerdegeg nerin (S. 4).
3. 3 .1
Mit Zeugnissen von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/7 /5) und v om 2 1. August 2013 (Urk. 7/7/
3) wurde de m Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe vom 1 0. Juni bis inklusive 3 1. Juli 2013 sowie am 2. August 2013 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 2 8. August 2013 (Urk. 7/7/
4) respektive 1 6. O ktober 2013 (Urk. 7/7/
2) attestierte er dem Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe für die Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3 .2
Dr. E.___ stellte am 1 0. Februar 2014 (Urk. 7/14) zuhanden des damaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der C.___, ein weiteres Zeugnis aus. Darin verwies er auf die Lungenembolie und hielt fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass die se durch die vorwiegend sitzende berufli che Tätigkeit des Beschwerdeführers in ungünstiger Position ver ursa cht worden sei. Dr. E.___
führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug benutzen müsse, welches seinen Körpermassen keineswegs
angepasst beziehungsweise anpassbar sei. Entsprechend warf er die Frage auf, ob der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen könne, da d ies er mehrere Stunden pro Tag im Fahrzeug verbringen müsse. 3 .3
Im Bericht vom 1 7. März 2014 (Urk. 7/17) führte Dr. E.___ aus, dass die sitzende Berufstätigkeit der einzige Risikofaktor für eine weitere Lungenembolie sei, da der Beschwerdeführer viele Stunden in einem Fahrzeug verbringe n müsse, welches seiner Körpergrösse nicht angepasst sei. Dr. E.___
wies darauf hin, dass es trotz Interventionen beim Arbeitgeber nicht möglich sei, dem Beschwerdeführer ein angepasstes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wes halb das Risiko für eine weitere Lungenembolie best ehe und er dem Beschwer deführer deshalb geraten habe, sich beruflich umzuorientie ren. 3 .4
Im Verlaufsprotokoll/ Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 7/24) wurde gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest ge halten, dass die Lungenembolie dadurch ausgelöst worden sei, dass der Be schwerdeführer für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug des Arbeitgebers habe
benutzen müssen . Der Arbeitgeber habe sechs Monate vor der Lungenembolie neue Fahrzeuge angeschafft, welche für gross gewachsene Per sonen völlig unangepasst seien. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit sei nem Arzt versucht, ein anderes Fahrzeug zu erlangen, was vom Arbeitgeber indessen abgelehnt worden sei . Im Nachgang zur Lungenembolie habe der Beschwerdeführer an Panikattacken gelitten, welche seit Beginn des Jahres 2014 indessen nicht mehr vorgekommen seien . Zudem seien die Schmerzen in den Beinen des Beschwerdeführers nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der C.___ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sogleich wieder auf getreten (S. 2) .
Der B eschwerdeführer bemerkte zudem, dass er mit 40 Jahren langsam zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater
(S. 3) . 3 .5
In der Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23)
hielt med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin vom RAD, fest, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung des Belastungsprofils (sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen respektive wechselbelas tende Tätigkeit) als angepasst angesehen werden könne. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar sei, bei längeren Autofahrten im Aussendienst (über eine Stunde Fahrt) kurze Pausen einzulegen, um sich die Beine zu vertreten und zudem auch eine Anpassung des Autositzes zu prüfen sei (S. 1). 4.
4 .1
Dr. E.___ diagnostizierte eine Lungenembolie, die er auf die überwiegend sitzende Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Fahrzeug, welches der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepasst war, zurückführte (Urk. 7/14,
Urk. 7/17).
Der Umstand, dass Dr. E.___
in einem ersten Schritt die Beschaffung eines für den Beschwerdeführer geeigneten Fahrzeugs empfahl (Urk. 7/14), zeigt, dass das Risiko für eine weitere Lungenembolie durch den Gebrauch eine s geeigneten Fahrzeugs hätte beseitigt respektive vermindert wer den können. Ansonsten hätte Dr. E.___ als erste n Schritt zweifellos nicht den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs empfohlen . Erst in einem zweiten Schritt, nämlich nachdem sich die Beschaffung eines besser geeigneten Fahr zeugs durch die C.___
als un möglich erwiesen hatte, riet Dr. E.___ dem Beschwerdeführer, sich beruflich umzuorientieren. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Tätigkeit als Verkauf s berater bei der C.___
mit einem geeigneten Fahrzeug
weiter hin zumutbar gewesen wäre.
Das Gesagte gilt nicht nur für einen Verkaufsberater, welcher 90 % seiner Arbeits zeit im Fahrzeug verbringt (Urk. 1 S. 4 Ziff . 9), sondern umso mehr auch für Berater, die
einen geringeren Teil ihrer Arbeitszeit im Auto verbringen res pektive ihre Beratungstätigkeiten im Büro
ausführen . D ie Tätigkeit als Ver kaufsberater setzt nicht zwingend voraus, dass der Berater 90 % seiner Arbeits zeit
im Auto sitzt . In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Dr. E.___ eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich
ausschloss, son dern lediglich das Sitzen in einem dem Beschwerdeführer
nicht angepassten Fahrzeug während mehrere n Stunden pro Tag (Urk. 7 /14,
Urk. 7/17) . Zum glei chen Ergebnis kam auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23), wo ebenfalls auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeit zu Zeit aufzustehen und umherzugehen, verwiesen wurde (S. 1). Entspre chend ist der Beschwerdeführer in der Ausüb ung einer beruflichen Tätigkeit weder als Verkaufsberater noch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt, sofern er seine Arbeitszeit nicht überwiegend in einem für ihn ungeeigneten Fahrzeug verbringt.
4.2
Bei der Beurteilung der in Frage stehenden Erwerbsunfähigkeit ist damit nicht ausschliesslich und in isolierter Weise auf die Tätigkeit, welche der Beschwer deführer bei der C.___ ausgeübt hat, abzustellen. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zukünftig eine Tätigkeit in seinen bisherigen Tätigkeitsbereichen im Verkauf, Gastgewerbe oder in der IT- und Logistik-Branche zumutbar ist. Beratertätigkeiten können im Büro erbracht werden, so dass der Verkaufsberater, wenn überhaupt, nur einen geringen Teil respektive zumindest nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im Auto verbringt. Dies gilt selbstredend nicht nur für Tätigkeiten als Verkaufsberater, sondern auch für jene im Gastgewerbe oder in der IT- und Logistikbranche. Im Übrigen schloss der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich aus, sondern lediglich das Sit zen in einem der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepassten Fahr zeug während mehreren Stunden pro Tag (Urk. 7/14,
Urk. 7/17). 4.3
Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Beschwerdeführer an einer drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität respektive an einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,
ist ihm doch das bisherige Berufsfeld - mit der einzigen Ein schränkung des längerdauernden Verharrens in nicht anatomischen Autositzen - weiterhin zumutbar. Dass die letzte Arbeitgeberin keine Hand für eine entspre chende Anpassung des Fahrzeugs bot, führt nicht zur Invalidität des Beschwer deführers, denn die Ausübung seines Berufes als Verkaufsberater ist ihm nach wie vor zumutbar, wenn auch nicht an der letzten konkreten Stelle.
Der Anspruch auf eine Umschulung scheitert demnach bereits an der Gleichwer tigkeit einer neuen Tätigkeit, weil jede Neuausbildung eine zusätzliche Qualifi ka tion mit sich bringen würde, welche im Vergleich mit der noch zumutbaren bisherigen Tätigkeit nicht mehr gleichwertig wäre. Eine allfällige Einkommens einbusse nach dem Verlust der letzten Tätigkeit ist nicht aufgrund der medizi nisch begründeten Unzumutbarkeit der Tätigkeit zu erkennen, sondern einzig wegen der guten Entlöhnung an der letzten Stelle. Eine qualitative Gleichwer tigkeit der Erwerbsmöglichkeit ist ohne weiteres gegeben, und zwar auch in erwerblicher Hinsicht, sofern sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle wieder etablieren kann. 4.4
Bei diesem Resultat steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Ums chu lung nach Art.
E. 6 ).
E. 8 respektive Art. 17 IVG zu. Im Übrigen
wäre fraglich, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum medizinischen Masseur (Urk. 1 S. 5 f.) die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 IVG erhalten
respektive verbessern würde. In der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung 2010
wird der durchschnittliche monatliche Bruttolohn von Män nern, welche im privaten Sektor im Bereich des Gesundheitswesens tätig sind, mit Fr. 6‘501 .-- aufgeführt (vgl. LSE 2010 Tabelle TA 1, Ziffer 86, Anforde rungsn iveau 3) . Diese Angabe ist im vorliegenden Fall indessen wenig aussa ge kräftig, erfasst der Begriff „Gesundheitswesen“ doch nicht nur medizinische Masseure, sondern eine Vielzahl weiterer medizinischer Berufe. Aussagekräftiger sind demgegenüber die Angaben der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure, wonach sich der durchschnittliche monatliche Bruttolohn v on Mass euren mit eidgenössischem Fachausweis respektive Fachausweis SRK in der Deutschschweiz auf
Fr. 5’011.72 und bei einem allfälligen 1 3. Monatslohn auf Fr. 5‘429.35
beläuft (vgl. http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohn emp fehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf, abgerufen am 6. Februar 2015) . Gemäss den Angaben der Gesellschaft physikalischer Therapien in der Schweiz beginnt der Monatslohn diplomierter medizinischer Masseure ab dem ersten Berufsjahr mit Fr. 4‘700 .--, dem dritten J ahr mit Fr. 5‘000 .--, dem fünften J ahr mit Fr. 5‘500 .-- und ab dem 7. Berufsjahr mit Fr. 5‘900 .--, was bei einem 1 3. Monatslohn Fr. 6‘391.65 entspricht (vgl. http://www.gpts.ch/213.html, abge rufen am 6. Februar 2015). Der Beschwerdeführer bezog bei der
C.___ i m 2012 ein Jahressalär in der Höhe von
Fr. 96‘477 .-- (Urk. 7/12 S. 1), was einem Monatslohn von Fr. 8‘ 039.75 entspricht. Damit würde der Lohn, mit welchem der Beschwerdeführer nach erfolg ter Umschulung zum medizinischen Masseur rechnen könnte, wesentlich unter jenem Einkom men liegen, welche s er in seinen letzten Tätigkeiten erzielte (Urk. 7/5)
und an einer vergleichbaren Stelle weiterhin verdienen könnte,
weshalb es auch am Erfordernis der Erhaltung respektive Verbesserung der Erwerbsfähigkeit fehlen würde .
4.5
An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausfü hrungen betreffend das monatliche Einkommen im Gastgewerbe in der Höhe von Fr. 4‘ 215 .-- respektive als Hilfsarbeiter von Fr. 4‘ 535 .-- nichts zu ändern (Urk. 1 S. 6 f.) .
D em Beschwerdeführer ist die Ausübung der Tätigkeit als Verkaufsberater weiterhin zu mutbar, er hat sich zudem seit Abschluss seiner Lehre als Koch und Kellner im Bereich der Informationstechnologie weitergebil det, das Betriebswirtschaftszertifikat sowie das Führungszertifikat erworben und war zudem nicht nur im Gastgewerbe und im Verkauf tätig, sondern auch im Bereich der Informationstechnologie und der Logistik (Urk. 7/20 S. 1-3) . Ent spr echend ist zur Ermittlung des möglichen Einkommens nicht auf die Ein kommensverhältnisse im Gastgewerbe abzustellen, hat der Beschwerdeführer doch seit Jahren nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und ist eine Ver kaufstätigkeit naheliegender.
Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten hat, dass er langsam aber sicher zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater (Urk. 7/24 S. 3), ist IV-fremd und somit nicht von Relevanz . 4.6
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1 d). An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin sei selbst der Ansicht gewesen, es seien noch nicht alle notwendigen Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 4). Der Beschwer de führer bezieht sich dabei auf die Bemerkung i m Verlaufsproto koll /Berufs bera tung (Urk. 7/24), wo darauf hingewiesen wurde, dass noch nicht geklärt sei, ob der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der C.___ durch die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs erhalten werden könne (S. 1 unten). Diese Bemerkung betraf nicht die Frage nach dem Gesundheitszu stand respek tive der Zumutbarkeit künftiger Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sondern den Umstand, ob eine berufliche Massnahme überhaupt notwendig ist. Ebenso we nig greift der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Pani kattacken und Schmerzen in den Beinen. Im Zeitpunkt der Stellungnahme des RAD (Urk. 7/23) lag die letzte Panikattacke des Beschwerdeführers mehr als vier Monate zurück (Urk. 7/24 S. 2). Abgesehen davon wurden die Panikattacken in den Bericht en von Dr. E.___ (Urk. 7/14,
Urk. 7/17) nicht erwähnt. Die Schmerzen in den Beinen wurden in der Stellungnahme des RAD insofern berück sichtigt, als kon krete Empfehlungen betreffend das Aufstehen und Um hergehen respektive das Einlegen von Pausen während Autofahr t en abgegeben wurden. 5.
Bei Zumutbarkeit der letzten Tätigkeit (mit leichter Anpassung) besteht grund sätzlich kein Raum für die Annahme einer Invalidität, obwohl der Beschwerde führer seine letzte konkrete Stelle gesundheitsbedingt verloren hat.
Wollte man gleichwohl einen Einkommensvergleich durchführen und davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle nicht gleich gut etablieren kann, wäre das Valideneinkommen mit Fr. 96‘477.-- (zuletzt im Jahr 2012 erzielter Lohn, Urk. 1 S. 7 Ziff. 18 und Urk. 7/12) zu bemessen.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens fällt ins Gewicht, dass der Beschwer deführer eine Ausbildung im Gastronomiebereich abgeschlossen und hernach in verschiedenen Tätigkeiten, zum Teil mit Führungsaufgaben, gear beitet hat. Sodann hat er Weiterbildungen im Bereich Informationstechnologie und Betriebswirtschaft absolviert. Alle diese Tätigkeiten sind ihm gesundheits bedingt zumutbar und damit solche, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für eine mit der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit vergleichbare Arbeit im Grosshandel, bei welcher gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 ein Lohn von Fr. 6‘077.-- zu erzielen war (vgl. LSE 2010 Tabelle TA1, Ziffer 46, Anforderungsniveau 3). Eine Tätigkeits aufnahme im wesentlich schlechter entlöhnten Sektor des Gastgewerbes drängt sich nach Weiterbildungen und jahrelanger Tätigkeit in fremden Sektoren nicht auf. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (bis ins äquivalente Jahr des letzten ungeschmälerten Lohnes 2012 statt das relevante Jahr 2014, für welches noch keine entsprechenden Daten erhältlich sind) von Index 2150 auf Index 2188 (Die Volkswirtschaft 1-2015 S. 92 Tabelle B 9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 77 ‘ 36 7 . --. Ein Abzug von diesem Tabellenlohn ist nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer mit entsprechender Fahrzeuganpassung vollumfänglich arbeitsfähig ist.
Bei einem Validenlohn von Fr. 96‘477.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 77‘367.-- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 19‘110.-- oder ein Invalidi täts grad von 19.8 %, bei welchem Ergebnis - selbst bei dieser Betrachtungswei se kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich unter allen Titeln als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Ver fahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00942 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
19. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1970, schloss im August 1989 die Lehre als Koch und Kellner ab. Zwischen September 1989 und Mai 1993 arbeitete er als Servicefachangestellter in Restaurants in Y.___ und der Schweiz. Von Januar 1994 bis Dezember 2001 war d er Versicherte in verschiedenen Positio nen bei der Z.___ tätig, zunächst als Logistiker und Chauffeur, danach im Hard waresuppo rt sowie als technischer Leiter und Team-Leader. In der Zeit vom Januar 2002 bis Mai 2003 widmete er sich vollzeitlich der Erziehung seines Kindes und der Führung des Familien haushalts . Zwischen Juni und Dezember 2003 arbeit ete er als Geschäftsführer von zwei Restaurants. Von Februar 2004 bis September 2005 war der Versi cherte als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Logistik, Montage und Qualitätskontrolle bei der A.___
angestellt . Zwischen Oktober 2005 und August 2010 war er
für die
B.___ tätig, zunächst als Regionalverantwortlicher für die Kantone Zürich, Aargau und Luzern, anschliessend als Verkaufsleiter für die Deutsch sch weiz. Von Februar 2011 bis September 2014 arbeitete
d er Versicherte bei der
C.___
als Verkaufsberater für die Region Ost und Basel (Urk. 7/20 S.
1-3; Urk. 7/24 S. 4).
Der Versicherte absolvierte zwischen August 1996 und Juni 2001 verschiedene Workshops im Bereich der Informationstechnologie. Im April 2011 erwarb er
das Betriebswirtschaftszertifikat sowie das Führungszerti fikat der D.___ (Urk. 7/20 S. 3). Am 1 0. Juni 2013 erlitt der Versi cherte eine bilaterale parazentrale und periphere Lungenembolie (Urk. 7/17) und meldete sich am 1 9. Dezember 2013 unter Hinweis hier auf zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
und beantragte eine Um schulung zum medizinischen Masseur (Urk. 7/6 und Urk. 7/13 S. 4 Ziff. 6).
1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12),
einen medizinischen Bericht (Urk. 7/17) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst e s (RAD, Urk. 7/23) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22), verneinte die IV-Stelle
m it Verfügung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 2)
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei auf zuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Umschulung und/oder weitere berufliche Massnahmen zu finanzieren, so wie es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten (S. 2). Mit Vernehm lassung vom 1 4. Oktober 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).
Laut Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter ande re m in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1.3
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Per son wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehen den zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richt wert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabe i bezieht sich der Begriff der „ annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der ver sicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer
leistungsabweisenden Verfügung vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 2)
aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. I n ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Oktober 2014 (Urk. 6)
präzisierte sie, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung einer sitzenden Tätigkeit weiterhin möglich sei, ein besser angepasstes Fahrzeug das Risiko einer weiteren Lungenembolie verhindern oder zumindest verringern könne und es dem Beschwerdeführer zudem zumutbar sei, bei län gerem Sitzen, insbesondere bei längeren Autofahrten, regel m ässig kurze Pausen einzulegen, um umherzugehen und sich die Beine zu vertreten (S. 1 und S. 2).
2. 2
Der Beschwerdeführer machte in se iner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die sitzen de Tätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit für ihn nicht länger zumut bar sei, weshalb er einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere eine Umschulung, habe (S. 3 und S. 4 f .). Des Weiteren ver langte er die Zusprechung einer Invalide nrente, da er ohne Umschulung einem Beruf im Gastgewerbe nachgehen müsste, was mit einer Einkommens ein busse von mehr als 40 % verbunden wäre (S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung der Abklärungspflichten durch die Beschwerdegeg nerin (S. 4).
3. 3 .1
Mit Zeugnissen von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 1 2. Juli 2013 (Urk. 7/7 /5) und v om 2 1. August 2013 (Urk. 7/7/
3) wurde de m Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe vom 1 0. Juni bis inklusive 3 1. Juli 2013 sowie am 2. August 2013 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 2 8. August 2013 (Urk. 7/7/
4) respektive 1 6. O ktober 2013 (Urk. 7/7/
2) attestierte er dem Beschwerdeführer ohne Diagnoseangabe für die Zeit vom 1. August bis 3 1. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3 .2
Dr. E.___ stellte am 1 0. Februar 2014 (Urk. 7/14) zuhanden des damaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der C.___, ein weiteres Zeugnis aus. Darin verwies er auf die Lungenembolie und hielt fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass die se durch die vorwiegend sitzende berufli che Tätigkeit des Beschwerdeführers in ungünstiger Position ver ursa cht worden sei. Dr. E.___
führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug benutzen müsse, welches seinen Körpermassen keineswegs
angepasst beziehungsweise anpassbar sei. Entsprechend warf er die Frage auf, ob der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen könne, da d ies er mehrere Stunden pro Tag im Fahrzeug verbringen müsse. 3 .3
Im Bericht vom 1 7. März 2014 (Urk. 7/17) führte Dr. E.___ aus, dass die sitzende Berufstätigkeit der einzige Risikofaktor für eine weitere Lungenembolie sei, da der Beschwerdeführer viele Stunden in einem Fahrzeug verbringe n müsse, welches seiner Körpergrösse nicht angepasst sei. Dr. E.___
wies darauf hin, dass es trotz Interventionen beim Arbeitgeber nicht möglich sei, dem Beschwerdeführer ein angepasstes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wes halb das Risiko für eine weitere Lungenembolie best ehe und er dem Beschwer deführer deshalb geraten habe, sich beruflich umzuorientie ren. 3 .4
Im Verlaufsprotokoll/ Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 7/24) wurde gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest ge halten, dass die Lungenembolie dadurch ausgelöst worden sei, dass der Be schwerdeführer für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeug des Arbeitgebers habe
benutzen müssen . Der Arbeitgeber habe sechs Monate vor der Lungenembolie neue Fahrzeuge angeschafft, welche für gross gewachsene Per sonen völlig unangepasst seien. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit sei nem Arzt versucht, ein anderes Fahrzeug zu erlangen, was vom Arbeitgeber indessen abgelehnt worden sei . Im Nachgang zur Lungenembolie habe der Beschwerdeführer an Panikattacken gelitten, welche seit Beginn des Jahres 2014 indessen nicht mehr vorgekommen seien . Zudem seien die Schmerzen in den Beinen des Beschwerdeführers nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der C.___ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sogleich wieder auf getreten (S. 2) .
Der B eschwerdeführer bemerkte zudem, dass er mit 40 Jahren langsam zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater
(S. 3) . 3 .5
In der Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23)
hielt med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin vom RAD, fest, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung des Belastungsprofils (sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen respektive wechselbelas tende Tätigkeit) als angepasst angesehen werden könne. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar sei, bei längeren Autofahrten im Aussendienst (über eine Stunde Fahrt) kurze Pausen einzulegen, um sich die Beine zu vertreten und zudem auch eine Anpassung des Autositzes zu prüfen sei (S. 1). 4.
4 .1
Dr. E.___ diagnostizierte eine Lungenembolie, die er auf die überwiegend sitzende Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Fahrzeug, welches der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepasst war, zurückführte (Urk. 7/14,
Urk. 7/17).
Der Umstand, dass Dr. E.___
in einem ersten Schritt die Beschaffung eines für den Beschwerdeführer geeigneten Fahrzeugs empfahl (Urk. 7/14), zeigt, dass das Risiko für eine weitere Lungenembolie durch den Gebrauch eine s geeigneten Fahrzeugs hätte beseitigt respektive vermindert wer den können. Ansonsten hätte Dr. E.___ als erste n Schritt zweifellos nicht den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs empfohlen . Erst in einem zweiten Schritt, nämlich nachdem sich die Beschaffung eines besser geeigneten Fahr zeugs durch die C.___
als un möglich erwiesen hatte, riet Dr. E.___ dem Beschwerdeführer, sich beruflich umzuorientieren. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Tätigkeit als Verkauf s berater bei der C.___
mit einem geeigneten Fahrzeug
weiter hin zumutbar gewesen wäre.
Das Gesagte gilt nicht nur für einen Verkaufsberater, welcher 90 % seiner Arbeits zeit im Fahrzeug verbringt (Urk. 1 S. 4 Ziff . 9), sondern umso mehr auch für Berater, die
einen geringeren Teil ihrer Arbeitszeit im Auto verbringen res pektive ihre Beratungstätigkeiten im Büro
ausführen . D ie Tätigkeit als Ver kaufsberater setzt nicht zwingend voraus, dass der Berater 90 % seiner Arbeits zeit
im Auto sitzt . In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Dr. E.___ eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich
ausschloss, son dern lediglich das Sitzen in einem dem Beschwerdeführer
nicht angepassten Fahrzeug während mehrere n Stunden pro Tag (Urk. 7 /14,
Urk. 7/17) . Zum glei chen Ergebnis kam auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. April 2014 (Urk. 7/23), wo ebenfalls auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, von Zeit zu Zeit aufzustehen und umherzugehen, verwiesen wurde (S. 1). Entspre chend ist der Beschwerdeführer in der Ausüb ung einer beruflichen Tätigkeit weder als Verkaufsberater noch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt, sofern er seine Arbeitszeit nicht überwiegend in einem für ihn ungeeigneten Fahrzeug verbringt.
4.2
Bei der Beurteilung der in Frage stehenden Erwerbsunfähigkeit ist damit nicht ausschliesslich und in isolierter Weise auf die Tätigkeit, welche der Beschwer deführer bei der C.___ ausgeübt hat, abzustellen. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zukünftig eine Tätigkeit in seinen bisherigen Tätigkeitsbereichen im Verkauf, Gastgewerbe oder in der IT- und Logistik-Branche zumutbar ist. Beratertätigkeiten können im Büro erbracht werden, so dass der Verkaufsberater, wenn überhaupt, nur einen geringen Teil respektive zumindest nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im Auto verbringt. Dies gilt selbstredend nicht nur für Tätigkeiten als Verkaufsberater, sondern auch für jene im Gastgewerbe oder in der IT- und Logistikbranche. Im Übrigen schloss der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, eine sitzende Berufstätigkeit nicht grundsätzlich aus, sondern lediglich das Sit zen in einem der Körpergrösse des Beschwerdeführers nicht angepassten Fahr zeug während mehreren Stunden pro Tag (Urk. 7/14,
Urk. 7/17). 4.3
Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Beschwerdeführer an einer drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität respektive an einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,
ist ihm doch das bisherige Berufsfeld - mit der einzigen Ein schränkung des längerdauernden Verharrens in nicht anatomischen Autositzen - weiterhin zumutbar. Dass die letzte Arbeitgeberin keine Hand für eine entspre chende Anpassung des Fahrzeugs bot, führt nicht zur Invalidität des Beschwer deführers, denn die Ausübung seines Berufes als Verkaufsberater ist ihm nach wie vor zumutbar, wenn auch nicht an der letzten konkreten Stelle.
Der Anspruch auf eine Umschulung scheitert demnach bereits an der Gleichwer tigkeit einer neuen Tätigkeit, weil jede Neuausbildung eine zusätzliche Qualifi ka tion mit sich bringen würde, welche im Vergleich mit der noch zumutbaren bisherigen Tätigkeit nicht mehr gleichwertig wäre. Eine allfällige Einkommens einbusse nach dem Verlust der letzten Tätigkeit ist nicht aufgrund der medizi nisch begründeten Unzumutbarkeit der Tätigkeit zu erkennen, sondern einzig wegen der guten Entlöhnung an der letzten Stelle. Eine qualitative Gleichwer tigkeit der Erwerbsmöglichkeit ist ohne weiteres gegeben, und zwar auch in erwerblicher Hinsicht, sofern sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle wieder etablieren kann. 4.4
Bei diesem Resultat steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Ums chu lung nach Art. 8 respektive Art. 17 IVG zu. Im Übrigen
wäre fraglich, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum medizinischen Masseur (Urk. 1 S. 5 f.) die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 IVG erhalten
respektive verbessern würde. In der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung 2010
wird der durchschnittliche monatliche Bruttolohn von Män nern, welche im privaten Sektor im Bereich des Gesundheitswesens tätig sind, mit Fr. 6‘501 .-- aufgeführt (vgl. LSE 2010 Tabelle TA 1, Ziffer 86, Anforde rungsn iveau 3) . Diese Angabe ist im vorliegenden Fall indessen wenig aussa ge kräftig, erfasst der Begriff „Gesundheitswesen“ doch nicht nur medizinische Masseure, sondern eine Vielzahl weiterer medizinischer Berufe. Aussagekräftiger sind demgegenüber die Angaben der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure, wonach sich der durchschnittliche monatliche Bruttolohn v on Mass euren mit eidgenössischem Fachausweis respektive Fachausweis SRK in der Deutschschweiz auf
Fr. 5’011.72 und bei einem allfälligen 1 3. Monatslohn auf Fr. 5‘429.35
beläuft (vgl. http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohn emp fehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf, abgerufen am 6. Februar 2015) . Gemäss den Angaben der Gesellschaft physikalischer Therapien in der Schweiz beginnt der Monatslohn diplomierter medizinischer Masseure ab dem ersten Berufsjahr mit Fr. 4‘700 .--, dem dritten J ahr mit Fr. 5‘000 .--, dem fünften J ahr mit Fr. 5‘500 .-- und ab dem 7. Berufsjahr mit Fr. 5‘900 .--, was bei einem 1 3. Monatslohn Fr. 6‘391.65 entspricht (vgl. http://www.gpts.ch/213.html, abge rufen am 6. Februar 2015). Der Beschwerdeführer bezog bei der
C.___ i m 2012 ein Jahressalär in der Höhe von
Fr. 96‘477 .-- (Urk. 7/12 S. 1), was einem Monatslohn von Fr. 8‘ 039.75 entspricht. Damit würde der Lohn, mit welchem der Beschwerdeführer nach erfolg ter Umschulung zum medizinischen Masseur rechnen könnte, wesentlich unter jenem Einkom men liegen, welche s er in seinen letzten Tätigkeiten erzielte (Urk. 7/5)
und an einer vergleichbaren Stelle weiterhin verdienen könnte,
weshalb es auch am Erfordernis der Erhaltung respektive Verbesserung der Erwerbsfähigkeit fehlen würde .
4.5
An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausfü hrungen betreffend das monatliche Einkommen im Gastgewerbe in der Höhe von Fr. 4‘ 215 .-- respektive als Hilfsarbeiter von Fr. 4‘ 535 .-- nichts zu ändern (Urk. 1 S. 6 f.) .
D em Beschwerdeführer ist die Ausübung der Tätigkeit als Verkaufsberater weiterhin zu mutbar, er hat sich zudem seit Abschluss seiner Lehre als Koch und Kellner im Bereich der Informationstechnologie weitergebil det, das Betriebswirtschaftszertifikat sowie das Führungszertifikat erworben und war zudem nicht nur im Gastgewerbe und im Verkauf tätig, sondern auch im Bereich der Informationstechnologie und der Logistik (Urk. 7/20 S. 1-3) . Ent spr echend ist zur Ermittlung des möglichen Einkommens nicht auf die Ein kommensverhältnisse im Gastgewerbe abzustellen, hat der Beschwerdeführer doch seit Jahren nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und ist eine Ver kaufstätigkeit naheliegender.
Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten hat, dass er langsam aber sicher zu alt sei für die Tätigkeit als Verkaufsberater (Urk. 7/24 S. 3), ist IV-fremd und somit nicht von Relevanz . 4.6
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1 d). An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin sei selbst der Ansicht gewesen, es seien noch nicht alle notwendigen Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 4). Der Beschwer de führer bezieht sich dabei auf die Bemerkung i m Verlaufsproto koll /Berufs bera tung (Urk. 7/24), wo darauf hingewiesen wurde, dass noch nicht geklärt sei, ob der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der C.___ durch die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs erhalten werden könne (S. 1 unten). Diese Bemerkung betraf nicht die Frage nach dem Gesundheitszu stand respek tive der Zumutbarkeit künftiger Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sondern den Umstand, ob eine berufliche Massnahme überhaupt notwendig ist. Ebenso we nig greift der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Pani kattacken und Schmerzen in den Beinen. Im Zeitpunkt der Stellungnahme des RAD (Urk. 7/23) lag die letzte Panikattacke des Beschwerdeführers mehr als vier Monate zurück (Urk. 7/24 S. 2). Abgesehen davon wurden die Panikattacken in den Bericht en von Dr. E.___ (Urk. 7/14,
Urk. 7/17) nicht erwähnt. Die Schmerzen in den Beinen wurden in der Stellungnahme des RAD insofern berück sichtigt, als kon krete Empfehlungen betreffend das Aufstehen und Um hergehen respektive das Einlegen von Pausen während Autofahr t en abgegeben wurden. 5.
Bei Zumutbarkeit der letzten Tätigkeit (mit leichter Anpassung) besteht grund sätzlich kein Raum für die Annahme einer Invalidität, obwohl der Beschwerde führer seine letzte konkrete Stelle gesundheitsbedingt verloren hat.
Wollte man gleichwohl einen Einkommensvergleich durchführen und davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle nicht gleich gut etablieren kann, wäre das Valideneinkommen mit Fr. 96‘477.-- (zuletzt im Jahr 2012 erzielter Lohn, Urk. 1 S. 7 Ziff. 18 und Urk. 7/12) zu bemessen.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens fällt ins Gewicht, dass der Beschwer deführer eine Ausbildung im Gastronomiebereich abgeschlossen und hernach in verschiedenen Tätigkeiten, zum Teil mit Führungsaufgaben, gear beitet hat. Sodann hat er Weiterbildungen im Bereich Informationstechnologie und Betriebswirtschaft absolviert. Alle diese Tätigkeiten sind ihm gesundheits bedingt zumutbar und damit solche, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für eine mit der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit vergleichbare Arbeit im Grosshandel, bei welcher gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 ein Lohn von Fr. 6‘077.-- zu erzielen war (vgl. LSE 2010 Tabelle TA1, Ziffer 46, Anforderungsniveau 3). Eine Tätigkeits aufnahme im wesentlich schlechter entlöhnten Sektor des Gastgewerbes drängt sich nach Weiterbildungen und jahrelanger Tätigkeit in fremden Sektoren nicht auf. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (bis ins äquivalente Jahr des letzten ungeschmälerten Lohnes 2012 statt das relevante Jahr 2014, für welches noch keine entsprechenden Daten erhältlich sind) von Index 2150 auf Index 2188 (Die Volkswirtschaft 1-2015 S. 92 Tabelle B 9.2 und S. 93 Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 77 ‘ 36 7 . --. Ein Abzug von diesem Tabellenlohn ist nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer mit entsprechender Fahrzeuganpassung vollumfänglich arbeitsfähig ist.
Bei einem Validenlohn von Fr. 96‘477.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 77‘367.-- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 19‘110.-- oder ein Invalidi täts grad von 19.8 %, bei welchem Ergebnis - selbst bei dieser Betrachtungswei se kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich unter allen Titeln als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Ver fahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais