Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war als Magaziner bei Y.___ tätig und meldete sich am 1 2 . September 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Ums chulung auf eine neue Tätigkeit respektive Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und zum Rentenbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nahm Abklärungen vor, insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas des Z.___ in Auftrag, welches am 13. Mai 2005 erstattet wurde ( Urk. 10/49). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Einsprache entscheid vom 19. Oktober 2005 den Anspruch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Urk. 10/57, Urk. 10/67) . D as Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies ,
damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen neu über den Anspruch auf Umschulung ver füge ( Urk. 10/129). Die IV-Stelle gab sodann bei der
A.___ ein weiteres Gutachten in Auftrag, welches am 4. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 10/174). Mit Verfügung vom 27. August 2009 übernahm die IV-Stelle rückwirkend die Kosten für die im Jahr 2002 absolvierte Ausbildung zum Taxifahrer ( Urk. 10 /191) und mit Vor bescheid vom 3. September 2009 stellte sie die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk. 10/196). Nach vom Versicherten gegen diesen Vorbe scheid erhobene m Einwand ( Urk. 10/200, Urk. 10/204) holte die IV-Stelle einen Bericht von
Dr. med. B.___ des C.___ , Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. März 2010 ein ( Urk. 10/220/3). Mit Verfügung vom
24. Januar 2011 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2009 eine Dreiviertels rente zugesprochen ( Urk. 10/223). 1.2
Am 5. September 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevi sion ein ( Urk. 10/250). Sie nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 10/253, Urk. 10/254, Urk. 10/265,
Urk. 10/266) und holte eine Stellung nahme ihres Rechtsdienstes vom 28. November beziehungsweise 5. Dezember 2013 ein ( Urk. 10/270). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Rentenansprüche der Ehefrau des Versicherten mit dessen Nachzah lungsanspruch , woraus sich ein Betrag von Fr. 3‘288.-- ergab. Gleichzeitig forderte sie diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurück ( Urk. 10/264/1). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine wiedererwägungs weise Aufhebung der beiden Verfügungen vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/2 45 ) und vom 30. Dezember 2013 ( Urk. 10/264) sowie eine Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 10/269 ). Hiergegen liess der Versicherte am 6. März und am 10. April 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk. 10/ 2 72, Urk. 10/276). Mit Verfü gung vom 18. Juli 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy , am 15. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 18. Juli 2014 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente aus zurichten. Zudem stellte er das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltli che Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 15). Schliesslich liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2015 zwei Berichte des C.___ einreichen , welche der IV-Stelle am 10. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 16, Urk. 17 , Urk. 18 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG]). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten - bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte offensichtliche Unrich tigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung einer rechtkräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis zwei felloser Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Festle gung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitseinschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen)
vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zw eifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Es ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die ursprüngliche Rentenzusprache vom
24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) samt der Abänderungsverfügung vom
30. Dezember 2013 ( Urk. 10/264) mit der angefochtenen Verfügung vom
18. Juli 2014 ( Urk.
2) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Es ist daher auf die bei der erstmaligen Rentenzusprache vorhandenen medizinischen Unterlagen einzuge hen und deren damalige Würdigung durch die IV-Stelle auf eine zweifellose Unrichtigkeit hin zu prüfen. 2.2
Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten der Medas
des Z.___ vom 13. Mai 2005 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine rechtsseitige diskrete Periarthropathia
humeros c apularis
(PHS) genannt ( Urk. 10/49/12). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte Tätigkeiten und eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten. Die angestammte Tätigkeit als Magaziner und andere körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar ( Urk. 10/49/15). 2.3
Das Gutachten des A.___ vom 4. September 2008, welches ebenfalls von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden war, hielt als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Differen tialdiagnose intermittierend radikuläre Reizsymptomatik), eine intermittierende rechtsseitige PHS und anamnestisch eine somatoforme Schmerzstörung fest ( Urk. 10/174/6). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen und der Berücksichtigung von Limiten betreffend Heben, Tragen, Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Sitzen und Gehen könne der Versicherte ganztags mit einer Stunde vermehrtem Pausenbedarf wahrnehmen. Unter Berücksichtigung von Limiten hinsichtlich Gewichtsbelastungen beim Tragen von Gepäck und hinsichtlich längerem Sitzen sei dem Versicherten auch die angestammte Tätigkeit als Taxi fahrer ganztags mit einer Stunde mehr an Pause nzeit zumutbar ( Urk. 10/174/7). 2.4
Der behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom C.___ hielt am 4. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes bis intermittierendes radikuläres
Schmerzsyn drom sowie den Status nach PHS der rechten Schulter mit Impingement , zurzeit beschwerdearm, fest. Er führte aus, die Schmerzexazerbationen hätten im Ver laufe der letzten zwölf bis vierzehn Monate an Intensität und an Häufigkeit zugenommen. Die B ef unde im Verlaufe der letzten acht bis zehn Monate hätten von lokalen myofaszialen Schmerzen und Verspannungen bis hin zu exazer bierenden
radikulären Schmerzen ins linke Bein abgewechselt. Der Versicherte könne höchstens einem 50%igen Arbeitspensum als Taxifahrer nachgehen ( Urk. 10/209).
Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 10. März 2010 fest, es sei auf grund des Berichtes von Dr. B.___ von einer Verschlechterung ab dem
1. Januar 2009 auszugehen. Seit diesem Zeitpunkt bestehe für die Tätigkeit als Taxifahrer, welche als angepasste Tätigkeit zu betrachten sei, eine Arbeitsfähig keit von 50 % ( Urk. 10/220/3). 2.5
Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 28. Novem ber beziehungsweise 5. Dezember 2013 zusammenfassend aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da der Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten habe und da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angenommen worden sei, ohne dass dies aufgrund von objektivierbaren Befunden ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 10/270/2-4). 2.6
Die Gutachten der Medas
des Z.___ und des A.___ stammen vom 13. Mai 2005 und vom 4. September 2008 ( Urk. 10/49, Urk. 10/174). Basierend auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) ging der RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 10. März 2010 ab dem 1. Januar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angepassten Tätigkeit als Taxi fahrer aus ( Urk. 10/220/3). Es
ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass ab dem 1. Januar 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, was Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5), kann eine solche Verschlechterung auch bei gleich gebliebenen Diagnosen nicht ausgeschlossen werden. Gemäss Dr. B.___ passten die Beschwerden zu den morphologischen Befunden im MRI ( Urk. 10/209), was sie als zumindest nicht gänzlich unobjek tivierbar erscheinen lässt. Weiter ging en sowohl Dr. D.___ vom RAD am
16. September 2008 als auch die Berufsberatung der IV-Stelle am
11. Juni 2009
davon aus , dass es sich bei der Tätigkeit als Taxifahrer um eine leidensange passte Tätigkeit handelt ( Urk. 10/187/1-3) , weshalb die I V-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2009 die Kosten für die Taxifahrerausbildung rückwirkend übernahm ( Urk. 10/191). Es erscheint im Übrigen nachvollziehbar, dass die Taxifahrertätigkeit leidens angepasst ist, da das Warten auf Fahrgäste zu genügenden Pausen und Gelegenheiten zum Herumgehen führt sowie das Tragen schwerer Gepäckstücke vermeidbar ist . Davon, dass die Taxifahrertätig keit
leidens angepasst ist, ging Dr. D.___ vom RAD auch in seiner Stellungnahme vom
10. März 2010 aus ( Urk. 10/220/3). Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle ( Urk. 10/270) überzeugt somit nicht, da angesichts der Akten davon auszugehen war, dass die Taxifahrer tätigkeit angepasst ist und da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands begründet darlegte.
Im Übrigen bestätigte Dr. B.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicher ten am 5. Juni 2015, dass seiner Ansicht nach im Jahr 2009/2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer Exazerbation der lumbo - spondylogenen Problematik stattgefunden habe und der Versicherte am
4. Februar 2010 sowohl als Taxifahrer als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 17/2) . 2.7
Zwar wäre es durchaus wünschenswert gewesen, dass die IV-Stelle vor ihrem Entscheid über die Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Januar 2011 weitere medizinische Abklärungen getätigt und nicht nur hauptsächlich auf den behandelnden Arzt Dr. B.___ abgestellt hätte. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5) , handelt es sich bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit jedoch um eine Ermessensfrage. Im Rahmen - der mit einem erhebli chen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage durchaus zu, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angepassten T ätigkeit als Taxifahrer auszugehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Da eine nach Erstellung de r Gutachten der Medas
des Z.___ vom 13. Mai 2005 ( Urk. 10/49)
und des A.___
vom
4. September 2008 ( Urk. 10/174) eingetretene Verschlechterung des Gesund - heits zustands und/oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, angesichts der medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Verfü gung vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.
Es ist somit festzuhalten, dass mangels zweifelloser Unrichtigkeit keine Wiederer wägung der ursprünglichen Rentenzusprache vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) in Frage kommt. Eine Rentenrevision wurde von der IV-Stelle zu Recht nicht in Betracht gezogen , da sich der gesundheitliche Zustand des Versi cherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit soweit aus den Akten ersichtlich seit der Rentenzusprache
nicht wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 10/254 , Urk. 17/1-2 ). 2. 8
Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Rentenrevision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gut zuheissen und ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2014 ( Urk.
2) auf zuheben. Die mit Verfügung vom 24. Januar 2011 ab dem 1. Januar 2009 zugesprochene Dreiviertelsrente ( Urk. 10/223) ist folglich weiterhin auszurich ten. 3. 3.1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess - entschädi gung . Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens ( § 43 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ). Es komm en der für selbständig tätige Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie der ab Anfang 2015 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 220.-- zur Anwendung. Die Beschwerde gegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten - bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.
E. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte offensichtliche Unrich tigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung einer rechtkräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis zwei felloser Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Festle gung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitseinschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen)
vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zw eifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die ursprüngliche Rentenzusprache vom
24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) samt der Abänderungsverfügung vom
30. Dezember 2013 ( Urk. 10/264) mit der angefochtenen Verfügung vom
18. Juli 2014 ( Urk.
2) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Es ist daher auf die bei der erstmaligen Rentenzusprache vorhandenen medizinischen Unterlagen einzuge hen und deren damalige Würdigung durch die IV-Stelle auf eine zweifellose Unrichtigkeit hin zu prüfen.
E. 2.2 Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten der Medas
des Z.___ vom 13. Mai 2005 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine rechtsseitige diskrete Periarthropathia
humeros c apularis
(PHS) genannt ( Urk. 10/49/12). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte Tätigkeiten und eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten. Die angestammte Tätigkeit als Magaziner und andere körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar ( Urk. 10/49/15).
E. 2.3 Das Gutachten des A.___ vom 4. September 2008, welches ebenfalls von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden war, hielt als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Differen tialdiagnose intermittierend radikuläre Reizsymptomatik), eine intermittierende rechtsseitige PHS und anamnestisch eine somatoforme Schmerzstörung fest ( Urk. 10/174/6). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen und der Berücksichtigung von Limiten betreffend Heben, Tragen, Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Sitzen und Gehen könne der Versicherte ganztags mit einer Stunde vermehrtem Pausenbedarf wahrnehmen. Unter Berücksichtigung von Limiten hinsichtlich Gewichtsbelastungen beim Tragen von Gepäck und hinsichtlich längerem Sitzen sei dem Versicherten auch die angestammte Tätigkeit als Taxi fahrer ganztags mit einer Stunde mehr an Pause nzeit zumutbar ( Urk. 10/174/7).
E. 2.4 Der behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom C.___ hielt am 4. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes bis intermittierendes radikuläres
Schmerzsyn drom sowie den Status nach PHS der rechten Schulter mit Impingement , zurzeit beschwerdearm, fest. Er führte aus, die Schmerzexazerbationen hätten im Ver laufe der letzten zwölf bis vierzehn Monate an Intensität und an Häufigkeit zugenommen. Die B ef unde im Verlaufe der letzten acht bis zehn Monate hätten von lokalen myofaszialen Schmerzen und Verspannungen bis hin zu exazer bierenden
radikulären Schmerzen ins linke Bein abgewechselt. Der Versicherte könne höchstens einem 50%igen Arbeitspensum als Taxifahrer nachgehen ( Urk. 10/209).
Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 10. März 2010 fest, es sei auf grund des Berichtes von Dr. B.___ von einer Verschlechterung ab dem
1. Januar 2009 auszugehen. Seit diesem Zeitpunkt bestehe für die Tätigkeit als Taxifahrer, welche als angepasste Tätigkeit zu betrachten sei, eine Arbeitsfähig keit von 50 % ( Urk. 10/220/3).
E. 2.5 Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 28. Novem ber beziehungsweise 5. Dezember 2013 zusammenfassend aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da der Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten habe und da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angenommen worden sei, ohne dass dies aufgrund von objektivierbaren Befunden ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 10/270/2-4).
E. 2.6 Die Gutachten der Medas
des Z.___ und des A.___ stammen vom 13. Mai 2005 und vom 4. September 2008 ( Urk. 10/49, Urk. 10/174). Basierend auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) ging der RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 10. März 2010 ab dem 1. Januar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angepassten Tätigkeit als Taxi fahrer aus ( Urk. 10/220/3). Es
ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass ab dem 1. Januar 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, was Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5), kann eine solche Verschlechterung auch bei gleich gebliebenen Diagnosen nicht ausgeschlossen werden. Gemäss Dr. B.___ passten die Beschwerden zu den morphologischen Befunden im MRI ( Urk. 10/209), was sie als zumindest nicht gänzlich unobjek tivierbar erscheinen lässt. Weiter ging en sowohl Dr. D.___ vom RAD am
16. September 2008 als auch die Berufsberatung der IV-Stelle am
11. Juni 2009
davon aus , dass es sich bei der Tätigkeit als Taxifahrer um eine leidensange passte Tätigkeit handelt ( Urk. 10/187/1-3) , weshalb die I V-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2009 die Kosten für die Taxifahrerausbildung rückwirkend übernahm ( Urk. 10/191). Es erscheint im Übrigen nachvollziehbar, dass die Taxifahrertätigkeit leidens angepasst ist, da das Warten auf Fahrgäste zu genügenden Pausen und Gelegenheiten zum Herumgehen führt sowie das Tragen schwerer Gepäckstücke vermeidbar ist . Davon, dass die Taxifahrertätig keit
leidens angepasst ist, ging Dr. D.___ vom RAD auch in seiner Stellungnahme vom
10. März 2010 aus ( Urk. 10/220/3). Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle ( Urk. 10/270) überzeugt somit nicht, da angesichts der Akten davon auszugehen war, dass die Taxifahrer tätigkeit angepasst ist und da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands begründet darlegte.
Im Übrigen bestätigte Dr. B.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicher ten am 5. Juni 2015, dass seiner Ansicht nach im Jahr 2009/2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer Exazerbation der lumbo - spondylogenen Problematik stattgefunden habe und der Versicherte am
E. 2.7 Zwar wäre es durchaus wünschenswert gewesen, dass die IV-Stelle vor ihrem Entscheid über die Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Januar 2011 weitere medizinische Abklärungen getätigt und nicht nur hauptsächlich auf den behandelnden Arzt Dr. B.___ abgestellt hätte. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5) , handelt es sich bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit jedoch um eine Ermessensfrage. Im Rahmen - der mit einem erhebli chen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage durchaus zu, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angepassten T ätigkeit als Taxifahrer auszugehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Da eine nach Erstellung de r Gutachten der Medas
des Z.___ vom 13. Mai 2005 ( Urk. 10/49)
und des A.___
vom
E. 4 September 2008 ( Urk. 10/174) eingetretene Verschlechterung des Gesund - heits zustands und/oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, angesichts der medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Verfü gung vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.
Es ist somit festzuhalten, dass mangels zweifelloser Unrichtigkeit keine Wiederer wägung der ursprünglichen Rentenzusprache vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) in Frage kommt. Eine Rentenrevision wurde von der IV-Stelle zu Recht nicht in Betracht gezogen , da sich der gesundheitliche Zustand des Versi cherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit soweit aus den Akten ersichtlich seit der Rentenzusprache
nicht wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 10/254 , Urk. 17/1-2 ). 2.
E. 8 Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Rentenrevision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gut zuheissen und ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2014 ( Urk.
2) auf zuheben. Die mit Verfügung vom 24. Januar 2011 ab dem 1. Januar 2009 zugesprochene Dreiviertelsrente ( Urk. 10/223) ist folglich weiterhin auszurich ten. 3. 3.1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess - entschädi gung . Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens ( § 43 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ). Es komm en der für selbständig tätige Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie der ab Anfang 2015 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 220.-- zur Anwendung. Die Beschwerde gegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00927 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
10. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war als Magaziner bei Y.___ tätig und meldete sich am 1 2 . September 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Ums chulung auf eine neue Tätigkeit respektive Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und zum Rentenbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nahm Abklärungen vor, insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas des Z.___ in Auftrag, welches am 13. Mai 2005 erstattet wurde ( Urk. 10/49). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Einsprache entscheid vom 19. Oktober 2005 den Anspruch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ( Urk. 10/57, Urk. 10/67) . D as Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies ,
damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen neu über den Anspruch auf Umschulung ver füge ( Urk. 10/129). Die IV-Stelle gab sodann bei der
A.___ ein weiteres Gutachten in Auftrag, welches am 4. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 10/174). Mit Verfügung vom 27. August 2009 übernahm die IV-Stelle rückwirkend die Kosten für die im Jahr 2002 absolvierte Ausbildung zum Taxifahrer ( Urk. 10 /191) und mit Vor bescheid vom 3. September 2009 stellte sie die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht ( Urk. 10/196). Nach vom Versicherten gegen diesen Vorbe scheid erhobene m Einwand ( Urk. 10/200, Urk. 10/204) holte die IV-Stelle einen Bericht von
Dr. med. B.___ des C.___ , Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. März 2010 ein ( Urk. 10/220/3). Mit Verfügung vom
24. Januar 2011 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2009 eine Dreiviertels rente zugesprochen ( Urk. 10/223). 1.2
Am 5. September 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevi sion ein ( Urk. 10/250). Sie nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 10/253, Urk. 10/254, Urk. 10/265,
Urk. 10/266) und holte eine Stellung nahme ihres Rechtsdienstes vom 28. November beziehungsweise 5. Dezember 2013 ein ( Urk. 10/270). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Rentenansprüche der Ehefrau des Versicherten mit dessen Nachzah lungsanspruch , woraus sich ein Betrag von Fr. 3‘288.-- ergab. Gleichzeitig forderte sie diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurück ( Urk. 10/264/1). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine wiedererwägungs weise Aufhebung der beiden Verfügungen vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/2 45 ) und vom 30. Dezember 2013 ( Urk. 10/264) sowie eine Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 10/269 ). Hiergegen liess der Versicherte am 6. März und am 10. April 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk. 10/ 2 72, Urk. 10/276). Mit Verfü gung vom 18. Juli 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy , am 15. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 18. Juli 2014 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente aus zurichten. Zudem stellte er das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh rung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltli che Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 15). Schliesslich liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2015 zwei Berichte des C.___ einreichen , welche der IV-Stelle am 10. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 16, Urk. 17 , Urk. 18 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG]). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten - bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte offensichtliche Unrich tigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung einer rechtkräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis zwei felloser Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Festle gung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitseinschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen)
vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zw eifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Es ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die ursprüngliche Rentenzusprache vom
24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) samt der Abänderungsverfügung vom
30. Dezember 2013 ( Urk. 10/264) mit der angefochtenen Verfügung vom
18. Juli 2014 ( Urk.
2) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Es ist daher auf die bei der erstmaligen Rentenzusprache vorhandenen medizinischen Unterlagen einzuge hen und deren damalige Würdigung durch die IV-Stelle auf eine zweifellose Unrichtigkeit hin zu prüfen. 2.2
Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten der Medas
des Z.___ vom 13. Mai 2005 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine rechtsseitige diskrete Periarthropathia
humeros c apularis
(PHS) genannt ( Urk. 10/49/12). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte Tätigkeiten und eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten. Die angestammte Tätigkeit als Magaziner und andere körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar ( Urk. 10/49/15). 2.3
Das Gutachten des A.___ vom 4. September 2008, welches ebenfalls von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden war, hielt als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Differen tialdiagnose intermittierend radikuläre Reizsymptomatik), eine intermittierende rechtsseitige PHS und anamnestisch eine somatoforme Schmerzstörung fest ( Urk. 10/174/6). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen und der Berücksichtigung von Limiten betreffend Heben, Tragen, Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Sitzen und Gehen könne der Versicherte ganztags mit einer Stunde vermehrtem Pausenbedarf wahrnehmen. Unter Berücksichtigung von Limiten hinsichtlich Gewichtsbelastungen beim Tragen von Gepäck und hinsichtlich längerem Sitzen sei dem Versicherten auch die angestammte Tätigkeit als Taxi fahrer ganztags mit einer Stunde mehr an Pause nzeit zumutbar ( Urk. 10/174/7). 2.4
Der behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom C.___ hielt am 4. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes bis intermittierendes radikuläres
Schmerzsyn drom sowie den Status nach PHS der rechten Schulter mit Impingement , zurzeit beschwerdearm, fest. Er führte aus, die Schmerzexazerbationen hätten im Ver laufe der letzten zwölf bis vierzehn Monate an Intensität und an Häufigkeit zugenommen. Die B ef unde im Verlaufe der letzten acht bis zehn Monate hätten von lokalen myofaszialen Schmerzen und Verspannungen bis hin zu exazer bierenden
radikulären Schmerzen ins linke Bein abgewechselt. Der Versicherte könne höchstens einem 50%igen Arbeitspensum als Taxifahrer nachgehen ( Urk. 10/209).
Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 10. März 2010 fest, es sei auf grund des Berichtes von Dr. B.___ von einer Verschlechterung ab dem
1. Januar 2009 auszugehen. Seit diesem Zeitpunkt bestehe für die Tätigkeit als Taxifahrer, welche als angepasste Tätigkeit zu betrachten sei, eine Arbeitsfähig keit von 50 % ( Urk. 10/220/3). 2.5
Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 28. Novem ber beziehungsweise 5. Dezember 2013 zusammenfassend aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da der Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten habe und da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angenommen worden sei, ohne dass dies aufgrund von objektivierbaren Befunden ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 10/270/2-4). 2.6
Die Gutachten der Medas
des Z.___ und des A.___ stammen vom 13. Mai 2005 und vom 4. September 2008 ( Urk. 10/49, Urk. 10/174). Basierend auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) ging der RAD-Arzt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 10. März 2010 ab dem 1. Januar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angepassten Tätigkeit als Taxi fahrer aus ( Urk. 10/220/3). Es
ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass ab dem 1. Januar 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, was Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5), kann eine solche Verschlechterung auch bei gleich gebliebenen Diagnosen nicht ausgeschlossen werden. Gemäss Dr. B.___ passten die Beschwerden zu den morphologischen Befunden im MRI ( Urk. 10/209), was sie als zumindest nicht gänzlich unobjek tivierbar erscheinen lässt. Weiter ging en sowohl Dr. D.___ vom RAD am
16. September 2008 als auch die Berufsberatung der IV-Stelle am
11. Juni 2009
davon aus , dass es sich bei der Tätigkeit als Taxifahrer um eine leidensange passte Tätigkeit handelt ( Urk. 10/187/1-3) , weshalb die I V-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2009 die Kosten für die Taxifahrerausbildung rückwirkend übernahm ( Urk. 10/191). Es erscheint im Übrigen nachvollziehbar, dass die Taxifahrertätigkeit leidens angepasst ist, da das Warten auf Fahrgäste zu genügenden Pausen und Gelegenheiten zum Herumgehen führt sowie das Tragen schwerer Gepäckstücke vermeidbar ist . Davon, dass die Taxifahrertätig keit
leidens angepasst ist, ging Dr. D.___ vom RAD auch in seiner Stellungnahme vom
10. März 2010 aus ( Urk. 10/220/3). Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle ( Urk. 10/270) überzeugt somit nicht, da angesichts der Akten davon auszugehen war, dass die Taxifahrer tätigkeit angepasst ist und da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2010 ( Urk. 10/209) eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands begründet darlegte.
Im Übrigen bestätigte Dr. B.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicher ten am 5. Juni 2015, dass seiner Ansicht nach im Jahr 2009/2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer Exazerbation der lumbo - spondylogenen Problematik stattgefunden habe und der Versicherte am
4. Februar 2010 sowohl als Taxifahrer als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 17/2) . 2.7
Zwar wäre es durchaus wünschenswert gewesen, dass die IV-Stelle vor ihrem Entscheid über die Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Januar 2011 weitere medizinische Abklärungen getätigt und nicht nur hauptsächlich auf den behandelnden Arzt Dr. B.___ abgestellt hätte. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5) , handelt es sich bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit jedoch um eine Ermessensfrage. Im Rahmen - der mit einem erhebli chen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage durchaus zu, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angepassten T ätigkeit als Taxifahrer auszugehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Da eine nach Erstellung de r Gutachten der Medas
des Z.___ vom 13. Mai 2005 ( Urk. 10/49)
und des A.___
vom
4. September 2008 ( Urk. 10/174) eingetretene Verschlechterung des Gesund - heits zustands und/oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, angesichts der medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Verfü gung vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.
Es ist somit festzuhalten, dass mangels zweifelloser Unrichtigkeit keine Wiederer wägung der ursprünglichen Rentenzusprache vom 24. Januar 2011 ( Urk. 10/223) in Frage kommt. Eine Rentenrevision wurde von der IV-Stelle zu Recht nicht in Betracht gezogen , da sich der gesundheitliche Zustand des Versi cherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit soweit aus den Akten ersichtlich seit der Rentenzusprache
nicht wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 10/254 , Urk. 17/1-2 ). 2. 8
Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Rentenrevision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gut zuheissen und ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2014 ( Urk.
2) auf zuheben. Die mit Verfügung vom 24. Januar 2011 ab dem 1. Januar 2009 zugesprochene Dreiviertelsrente ( Urk. 10/223) ist folglich weiterhin auszurich ten. 3. 3.1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess - entschädi gung . Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens ( § 43 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ). Es komm en der für selbständig tätige Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie der ab Anfang 2015 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 220.-- zur Anwendung. Die Beschwerde gegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef