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IV.2014.00917

Rechtsbegehren auf berufliche Massnahme gegen rentenabweisende Verfügung. Nichteintreten mangels Sachurteilsvoraussetzung; zufolge fehlender Spruchreife keine Prozessausdehnung

Zürich SozVersG · 2015-08-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ arbeitete von 2002 bis 2010 als selbständige Eiskunstlauftrainerin und meldete sich erstmals im Oktober 2008 unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 8 /1, Urk. 8 /75/3). Nach medizinische n und beruflich-erwerbliche n

Abklä rungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. April 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 8 /20). 1.2

Am 2 4. Mai 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkei t, Arbeitsvermittlung) an ( Urk. 8 /31). Die IV-Stelle klärte die berufliche Situation der Versicherten ab ( Urk. 8 /37, Urk. 8 /39) und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 8 /41, Urk. 8 /42). Am 10. November 2011 teilte sie der Versicherten mit, sie habe kei nen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 8 /45). Sodann stellte die IV Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 1. November 2011 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8 /49). Dagegen erhob die Versicherte a m 6. Dezember 2011 Einwand ( Urk. 8 /50 ) ; mit Einwandb egrün d ung vom 19. Januar 2012 ( Urk. 8 /56) . In der Folge holte die IV-Stelle weitere medi zinische Unterlagen ein ( Urk. 8/58, Urk. 8 /62). Am 1 3. Juli 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass eine medizi nische Abklärung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkr ankungen, notwendig sei ( Urk. 8 /61), wogegen die Versicherte am 2 3. Aug ust 2012 Einwände erhob ( Urk. 8 /63 ). Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an der Abkl ärung durch Dr. Y.___ fest ( Urk. 8/65 ). Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Beschluss IV.2012.01156 vom 2 2. April 2013 zufolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk. 8/91). In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine und Innere Medi zin/Rheumatologie/Psychiatrie/Urologie) Gutachten d er MEDAS Z.___

vo m 1 4. April 2014 ein

( Urk. 8/113). Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie sei im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen im Gutachten einverstanden. Gleichzeitig ersuchte sie um Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/118). Mit Verfügung vom 2 5. Ju l i 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 5 % und unter Hinweis darauf ,

dass auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2014 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese geeignete Eingliederungs- und Umschulungsmass nahmen prüfe ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 schloss die B e schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus versiche rungsmedizinischer Sicht präsentiere sich ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand, welcher der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ange passten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshal tung , in nicht kniender oder kauernder Körperstellung und mit einer Gewichts limite von 5 kg, so etwa als Mitarbeiterin in der Produktion, Verkaufshilfe, Kantinenmitarbeiterin oder Mitarbeiterin im Telefondienst, nach wie vor voll schichtig erlaube. Aus dem Einkommensvergleich resultiere noch immer ein Invaliditätsgrad von 5 % . Auch der Anspruch auf eine Umschulung sei nicht gegeben – auch nicht in Austauschbefugnis. Die Stellensuche sei nicht behin derungsbedingt erschwert. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin im Psy chologiestudium und sei somit erst recht nicht vermittelbar ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie sei im Wesentlichen mit den Schlüssen de r Gutachte r einverstanden ( Urk. 1 S. 3).

Eine ihren Behin derungen angepasste Stelle könne sie indes nicht alleine finden . Sie benötige dazu die Unterstützung der IV-Stelle, insbesondere berufliche Massnahmen wie eine angepasste Umschulung sowie Stellenvermittlung. So habe sie zeitlebens lediglich als Eiskunstläuferin und dann als Eiskunstlauf-Trainerin gearbeitet. Sie verfüge über keinerlei andere Berufserfahrung oder sonstige in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Eine Tätigkeit im Büro komme für sie wegen ihrer schweren Legasthenie, die Sekretariats- oder Schreibarbeiten verunmögliche , nicht in Frage. Seit dem Frühjahr 2012 studiere sie im Fernstudium Psychologie und werde in absehbarer Zeit den Bachelor erwerben. Danach möchte sie allen falls an der Universität A.___ den Master erwerben. Hier wäre es den k bar, das s die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Austauschbefugnis zumindest einen Teil dieses Psychologiestudiums als Alternative zu einer anderen Umschulung unterstütze. Jedenfalls hätten Personen mit einer anerkannten Ausbildung oder einem anerkannten Beruf Anspruch auf eine angemessene Umschulung und dürf t e n nicht einfach auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden ( Urk. 1 S. 5). Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verhindere die Ausbildung zur Psychologin nicht eine Umschulung, sondern sei diese Ausbildung eine Umschulung, welche sie selber begonnen habe, nachdem sie von der Beschwer deführerin keine Unterstützung bekommen habe ( Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei aufgrund des Gutachtens ausgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom April 2009 verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 7f.). Die Gut achter hätten auch in sehr klarer und detaillierter Art und We ise dargelegt, dass ein Umschul ungs- beziehungsweise Eingliederungsanspruch bestehe ( Urk. 1 S.

10).

3. 3.1

Die Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ( Urk.

2) bildet den Anfec htungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 2 , vgl. Titel ) hat aus schliess lich den Anspruch de r Beschwe rdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Daran vermag auch der letzte Absatz der Begründung, womit die Beschwerdegegnerin auf die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/118) vorgebrachten Einwände einging, nichts zu ändern.

In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, sie sei primär an einer guten und nachhaltigen Umschulung sowie beruflichen Eingliederung interes siert ( Urk. 1 S. 10) , und lautet ihr ausdrücklicher Antrag im Beschwerdever fahren auf Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerde gegnerin zur Prüfung geeigneter Eingliederungs- beziehungsweise Umschul ungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2). Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die Beschwerdegegnerin indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sach urteilsvoraussetzung . 3.3

Vor diesem Hintergrund können berufliche Massnahmen nur dann vom Sozial ver sicherungsgericht geprüft werden, soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.2; Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 3.4

Am 1 0. November 2011 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, berufli che Massnahmen seien zurzeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung ver langen könne ( Urk. 8/45). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den Erlass einer fo rmellen Verfügung nicht verlangt und auch im Einwandverfahren gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 11. November 2014 einzig die Durchführun g einer i nterdisz iplinären Begutachtung verlangt ( Urk. 8/56). Nach erfolgter Begutachtung hat sie in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 ausdrücklich die

Durchführung beruflicher Massnahmen beantragt ( Urk. 8/118). Indem die verfügbaren Akten die nötigen Abklärungen diesbezüg lich

vermissen lassen, insbesondere im Hinblick auf den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung nicht aktuell sind, kann im vorliegenden Beschwerde ver fahren nicht abschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden werden. 3.5

Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die medizinisch beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor, jedoch rügt sie sinngemäss, dass ihr ohne

durch die Invalidenversicherung finanzierte - berufliche Massnahmen weder eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt gelingen könne, noch ein mass gebliches Invalideneinkommen (basierend auf einer Hilfstätigkeit) angerechnet werden dürfe.

Soweit damit die Invaliditätsbemessung und somit auch der - nicht explizit ange fochtene - Anspruch auf eine Rente tangiert wird, bleibt folgendes anzu merken: I m Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare sel ber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.

6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Angesichts der im Gutachten formulierten zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit (acht Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit, was bedeute: Vermeiden repetitiven Bückens und Auf richtens, repetitiven Anhebens und Tragens von Lasten über 5 kg bis maximal 7

kg, Vermeiden von Arbeitstätigkeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in kniender oder kauernder Position, von Tätigkeiten, welche die Absolvierung von längeren Gehstrecken oder das Gehen auf unebener Unterlage erfordern oder zu axialen Schlägen von unten auf die Beine führen; Urk. 8/113 S. 25 und S. 29) stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE

110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) genügend Stellen offen, welche dem medizinisch formulierten Anforderungsprofil zu genügen vermögen. An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Ein zelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Ob die Beschwerdeführerin effektiv an einer relevanten Schreib- und Leseschwäche leidet, ist aktenkundig nicht medi zinisch abgeklärt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Anforderungs profil nicht spezifisch auf Büro- oder Sekre tariats arbeiten verweist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerde führerin im Rahmen der Schaden minderungspflicht zuzumuten ist, eine Hilfs arbeit anzunehmen, sofern dies die Inanspruchnahme massgeblicher Invaliden versicherungsleistungen ausschliesst. Dabei ist auch zu vermerken, dass es nicht invaliditätsbedingt ist, wenn die Beschwerdeführerin ihre ander weitigen Ausbildungen (die Rede ist von einem Mathematikstudium) nicht zu verwerten vermag. Schliesslich machen die Gut achter die medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit nicht von einem Aufbau- oder Belastbarkeits training oder anderweitigen (medizinischen) Massnahmen abhängig, sondern befürworten dies im Hinblick auf eine erfolgreiche Ein gliederung, womit über die Erfüllung der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nichts gesagt ist.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2014 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese geeignete Eingliederungs- und Umschulungsmass nahmen prüfe ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 schloss die B e schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus versiche rungsmedizinischer Sicht präsentiere sich ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand, welcher der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ange passten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshal tung , in nicht kniender oder kauernder Körperstellung und mit einer Gewichts limite von 5 kg, so etwa als Mitarbeiterin in der Produktion, Verkaufshilfe, Kantinenmitarbeiterin oder Mitarbeiterin im Telefondienst, nach wie vor voll schichtig erlaube. Aus dem Einkommensvergleich resultiere noch immer ein Invaliditätsgrad von 5 % . Auch der Anspruch auf eine Umschulung sei nicht gegeben – auch nicht in Austauschbefugnis. Die Stellensuche sei nicht behin derungsbedingt erschwert. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin im Psy chologiestudium und sei somit erst recht nicht vermittelbar ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie sei im Wesentlichen mit den Schlüssen de r Gutachte r einverstanden ( Urk. 1 S. 3).

Eine ihren Behin derungen angepasste Stelle könne sie indes nicht alleine finden . Sie benötige dazu die Unterstützung der IV-Stelle, insbesondere berufliche Massnahmen wie eine angepasste Umschulung sowie Stellenvermittlung. So habe sie zeitlebens lediglich als Eiskunstläuferin und dann als Eiskunstlauf-Trainerin gearbeitet. Sie verfüge über keinerlei andere Berufserfahrung oder sonstige in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Eine Tätigkeit im Büro komme für sie wegen ihrer schweren Legasthenie, die Sekretariats- oder Schreibarbeiten verunmögliche , nicht in Frage. Seit dem Frühjahr 2012 studiere sie im Fernstudium Psychologie und werde in absehbarer Zeit den Bachelor erwerben. Danach möchte sie allen falls an der Universität A.___ den Master erwerben. Hier wäre es den k bar, das s die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Austauschbefugnis zumindest einen Teil dieses Psychologiestudiums als Alternative zu einer anderen Umschulung unterstütze. Jedenfalls hätten Personen mit einer anerkannten Ausbildung oder einem anerkannten Beruf Anspruch auf eine angemessene Umschulung und dürf t e n nicht einfach auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden ( Urk. 1 S. 5). Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verhindere die Ausbildung zur Psychologin nicht eine Umschulung, sondern sei diese Ausbildung eine Umschulung, welche sie selber begonnen habe, nachdem sie von der Beschwer deführerin keine Unterstützung bekommen habe ( Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei aufgrund des Gutachtens ausgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom April 2009 verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 7f.). Die Gut achter hätten auch in sehr klarer und detaillierter Art und We ise dargelegt, dass ein Umschul ungs- beziehungsweise Eingliederungsanspruch bestehe ( Urk. 1 S.

10).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ( Urk.

2) bildet den Anfec htungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 2 , vgl. Titel ) hat aus schliess lich den Anspruch de r Beschwe rdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Daran vermag auch der letzte Absatz der Begründung, womit die Beschwerdegegnerin auf die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/118) vorgebrachten Einwände einging, nichts zu ändern.

In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, sie sei primär an einer guten und nachhaltigen Umschulung sowie beruflichen Eingliederung interes siert ( Urk. 1 S. 10) , und lautet ihr ausdrücklicher Antrag im Beschwerdever fahren auf Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerde gegnerin zur Prüfung geeigneter Eingliederungs- beziehungsweise Umschul ungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2). Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Art. 15 ff. IVG und Art.

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund können berufliche Massnahmen nur dann vom Sozial ver sicherungsgericht geprüft werden, soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.2; Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

E. 3.4 Am 1 0. November 2011 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, berufli che Massnahmen seien zurzeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung ver langen könne ( Urk. 8/45). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den Erlass einer fo rmellen Verfügung nicht verlangt und auch im Einwandverfahren gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 11. November 2014 einzig die Durchführun g einer i nterdisz iplinären Begutachtung verlangt ( Urk. 8/56). Nach erfolgter Begutachtung hat sie in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 ausdrücklich die

Durchführung beruflicher Massnahmen beantragt ( Urk. 8/118). Indem die verfügbaren Akten die nötigen Abklärungen diesbezüg lich

vermissen lassen, insbesondere im Hinblick auf den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung nicht aktuell sind, kann im vorliegenden Beschwerde ver fahren nicht abschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden werden.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die medizinisch beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor, jedoch rügt sie sinngemäss, dass ihr ohne

durch die Invalidenversicherung finanzierte - berufliche Massnahmen weder eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt gelingen könne, noch ein mass gebliches Invalideneinkommen (basierend auf einer Hilfstätigkeit) angerechnet werden dürfe.

Soweit damit die Invaliditätsbemessung und somit auch der - nicht explizit ange fochtene - Anspruch auf eine Rente tangiert wird, bleibt folgendes anzu merken: I m Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare sel ber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.

6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Angesichts der im Gutachten formulierten zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit (acht Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit, was bedeute: Vermeiden repetitiven Bückens und Auf richtens, repetitiven Anhebens und Tragens von Lasten über 5 kg bis maximal 7

kg, Vermeiden von Arbeitstätigkeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in kniender oder kauernder Position, von Tätigkeiten, welche die Absolvierung von längeren Gehstrecken oder das Gehen auf unebener Unterlage erfordern oder zu axialen Schlägen von unten auf die Beine führen; Urk. 8/113 S. 25 und S. 29) stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE

110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) genügend Stellen offen, welche dem medizinisch formulierten Anforderungsprofil zu genügen vermögen. An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Ein zelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Ob die Beschwerdeführerin effektiv an einer relevanten Schreib- und Leseschwäche leidet, ist aktenkundig nicht medi zinisch abgeklärt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Anforderungs profil nicht spezifisch auf Büro- oder Sekre tariats arbeiten verweist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerde führerin im Rahmen der Schaden minderungspflicht zuzumuten ist, eine Hilfs arbeit anzunehmen, sofern dies die Inanspruchnahme massgeblicher Invaliden versicherungsleistungen ausschliesst. Dabei ist auch zu vermerken, dass es nicht invaliditätsbedingt ist, wenn die Beschwerdeführerin ihre ander weitigen Ausbildungen (die Rede ist von einem Mathematikstudium) nicht zu verwerten vermag. Schliesslich machen die Gut achter die medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit nicht von einem Aufbau- oder Belastbarkeits training oder anderweitigen (medizinischen) Massnahmen abhängig, sondern befürworten dies im Hinblick auf eine erfolgreiche Ein gliederung, womit über die Erfüllung der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nichts gesagt ist.

E. 5 ff. IVV) hatte die Beschwerdegegnerin indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sach urteilsvoraussetzung .

Dispositiv
  1. April 2009 daran festhielt, es sei unverändert davon auszugehen, dass der Erwerbs vergleich in Bezug auf das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellen löhne , Anforderungsniveau 4 (das heisst Tätigkeiten, die ohne berufliche Kenntnisse und damit ohne Umschulung ausgeübt werden kön nen), vorzunehmen sei (vgl. Urk.  2 in Verbindung mit Urk.   8/20). Mangels anderer relevanter Vorbringen zur Invaliditätsbemessung erübrigen sich Weite rungen hierzu, zumal der in Bezug auf eine Rente anspruchsbegründende Wert von 40  % jedenfalls nicht erreicht wird.      Soweit demzufolge beschwerdeweise der Invaliditätsgrad auch im Hinblick auf ein rentenbegründendes Ausmass gerügt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 3 . 6      Zusammenfassend h at die Beschwerdeführer in die Durchführung beruflicher Massnahm en beantragt ( Urk.  1 S. 2 ) und damit mit ihrem Rechtsbegehren zur Hauptsache nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfü gung gezielt. Da ihr Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegensta ndes liegt und die Voraussetzun gen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht gänzlich spruchreifen Fragen nach den An sprüchen der Beschwerdeführerin auf berufli che Massnahmen nicht gegeben sind, ist , soweit sie nicht abzuweisen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  2. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich für berufliche Mass nahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, neu anzumelden bzw. eine anfecht bare Verfügung zu verlangen. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausführte, setzt der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - auch im Rahmen der Aus tauschbefugnis (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art.  17 N 41 ff.) - eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20  % voraus (BGE 124 V 108; ZAK 1984 91; AHI 1997 80; Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art.  17 N 4 mit Hinweisen). 5 .      Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kann tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr.  4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt :
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtskosten von Fr.  4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  7. Juli bis und mit 1
  8. August sowie vom 1
  9. Dezember bis und mit dem
  10. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00917 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ arbeitete von 2002 bis 2010 als selbständige Eiskunstlauftrainerin und meldete sich erstmals im Oktober 2008 unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ( Urk. 8 /1, Urk. 8 /75/3). Nach medizinische n und beruflich-erwerbliche n

Abklä rungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. April 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 8 /20). 1.2

Am 2 4. Mai 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkei t, Arbeitsvermittlung) an ( Urk. 8 /31). Die IV-Stelle klärte die berufliche Situation der Versicherten ab ( Urk. 8 /37, Urk. 8 /39) und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 8 /41, Urk. 8 /42). Am 10. November 2011 teilte sie der Versicherten mit, sie habe kei nen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 8 /45). Sodann stellte die IV Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 1. November 2011 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8 /49). Dagegen erhob die Versicherte a m 6. Dezember 2011 Einwand ( Urk. 8 /50 ) ; mit Einwandb egrün d ung vom 19. Januar 2012 ( Urk. 8 /56) . In der Folge holte die IV-Stelle weitere medi zinische Unterlagen ein ( Urk. 8/58, Urk. 8 /62). Am 1 3. Juli 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass eine medizi nische Abklärung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkr ankungen, notwendig sei ( Urk. 8 /61), wogegen die Versicherte am 2 3. Aug ust 2012 Einwände erhob ( Urk. 8 /63 ). Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an der Abkl ärung durch Dr. Y.___ fest ( Urk. 8/65 ). Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Beschluss IV.2012.01156 vom 2 2. April 2013 zufolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk. 8/91). In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine und Innere Medi zin/Rheumatologie/Psychiatrie/Urologie) Gutachten d er MEDAS Z.___

vo m 1 4. April 2014 ein

( Urk. 8/113). Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie sei im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen im Gutachten einverstanden. Gleichzeitig ersuchte sie um Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/118). Mit Verfügung vom 2 5. Ju l i 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 5 % und unter Hinweis darauf ,

dass auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2014 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese geeignete Eingliederungs- und Umschulungsmass nahmen prüfe ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 schloss die B e schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus versiche rungsmedizinischer Sicht präsentiere sich ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand, welcher der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ange passten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshal tung , in nicht kniender oder kauernder Körperstellung und mit einer Gewichts limite von 5 kg, so etwa als Mitarbeiterin in der Produktion, Verkaufshilfe, Kantinenmitarbeiterin oder Mitarbeiterin im Telefondienst, nach wie vor voll schichtig erlaube. Aus dem Einkommensvergleich resultiere noch immer ein Invaliditätsgrad von 5 % . Auch der Anspruch auf eine Umschulung sei nicht gegeben – auch nicht in Austauschbefugnis. Die Stellensuche sei nicht behin derungsbedingt erschwert. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin im Psy chologiestudium und sei somit erst recht nicht vermittelbar ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie sei im Wesentlichen mit den Schlüssen de r Gutachte r einverstanden ( Urk. 1 S. 3).

Eine ihren Behin derungen angepasste Stelle könne sie indes nicht alleine finden . Sie benötige dazu die Unterstützung der IV-Stelle, insbesondere berufliche Massnahmen wie eine angepasste Umschulung sowie Stellenvermittlung. So habe sie zeitlebens lediglich als Eiskunstläuferin und dann als Eiskunstlauf-Trainerin gearbeitet. Sie verfüge über keinerlei andere Berufserfahrung oder sonstige in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Eine Tätigkeit im Büro komme für sie wegen ihrer schweren Legasthenie, die Sekretariats- oder Schreibarbeiten verunmögliche , nicht in Frage. Seit dem Frühjahr 2012 studiere sie im Fernstudium Psychologie und werde in absehbarer Zeit den Bachelor erwerben. Danach möchte sie allen falls an der Universität A.___ den Master erwerben. Hier wäre es den k bar, das s die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Austauschbefugnis zumindest einen Teil dieses Psychologiestudiums als Alternative zu einer anderen Umschulung unterstütze. Jedenfalls hätten Personen mit einer anerkannten Ausbildung oder einem anerkannten Beruf Anspruch auf eine angemessene Umschulung und dürf t e n nicht einfach auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden ( Urk. 1 S. 5). Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verhindere die Ausbildung zur Psychologin nicht eine Umschulung, sondern sei diese Ausbildung eine Umschulung, welche sie selber begonnen habe, nachdem sie von der Beschwer deführerin keine Unterstützung bekommen habe ( Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei aufgrund des Gutachtens ausgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom April 2009 verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 7f.). Die Gut achter hätten auch in sehr klarer und detaillierter Art und We ise dargelegt, dass ein Umschul ungs- beziehungsweise Eingliederungsanspruch bestehe ( Urk. 1 S.

10).

3. 3.1

Die Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ( Urk.

2) bildet den Anfec htungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 2 , vgl. Titel ) hat aus schliess lich den Anspruch de r Beschwe rdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Daran vermag auch der letzte Absatz der Begründung, womit die Beschwerdegegnerin auf die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/118) vorgebrachten Einwände einging, nichts zu ändern.

In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, sie sei primär an einer guten und nachhaltigen Umschulung sowie beruflichen Eingliederung interes siert ( Urk. 1 S. 10) , und lautet ihr ausdrücklicher Antrag im Beschwerdever fahren auf Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerde gegnerin zur Prüfung geeigneter Eingliederungs- beziehungsweise Umschul ungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2). Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die Beschwerdegegnerin indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sach urteilsvoraussetzung . 3.3

Vor diesem Hintergrund können berufliche Massnahmen nur dann vom Sozial ver sicherungsgericht geprüft werden, soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.2; Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 3.4

Am 1 0. November 2011 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, berufli che Massnahmen seien zurzeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung ver langen könne ( Urk. 8/45). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den Erlass einer fo rmellen Verfügung nicht verlangt und auch im Einwandverfahren gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 11. November 2014 einzig die Durchführun g einer i nterdisz iplinären Begutachtung verlangt ( Urk. 8/56). Nach erfolgter Begutachtung hat sie in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 ausdrücklich die

Durchführung beruflicher Massnahmen beantragt ( Urk. 8/118). Indem die verfügbaren Akten die nötigen Abklärungen diesbezüg lich

vermissen lassen, insbesondere im Hinblick auf den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung nicht aktuell sind, kann im vorliegenden Beschwerde ver fahren nicht abschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden werden. 3.5

Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die medizinisch beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor, jedoch rügt sie sinngemäss, dass ihr ohne

durch die Invalidenversicherung finanzierte - berufliche Massnahmen weder eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt gelingen könne, noch ein mass gebliches Invalideneinkommen (basierend auf einer Hilfstätigkeit) angerechnet werden dürfe.

Soweit damit die Invaliditätsbemessung und somit auch der - nicht explizit ange fochtene - Anspruch auf eine Rente tangiert wird, bleibt folgendes anzu merken: I m Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare sel ber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.

6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.

4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Angesichts der im Gutachten formulierten zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit (acht Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit, was bedeute: Vermeiden repetitiven Bückens und Auf richtens, repetitiven Anhebens und Tragens von Lasten über 5 kg bis maximal 7

kg, Vermeiden von Arbeitstätigkeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in kniender oder kauernder Position, von Tätigkeiten, welche die Absolvierung von längeren Gehstrecken oder das Gehen auf unebener Unterlage erfordern oder zu axialen Schlägen von unten auf die Beine führen; Urk. 8/113 S. 25 und S. 29) stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE

110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) genügend Stellen offen, welche dem medizinisch formulierten Anforderungsprofil zu genügen vermögen. An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Ein zelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Ob die Beschwerdeführerin effektiv an einer relevanten Schreib- und Leseschwäche leidet, ist aktenkundig nicht medi zinisch abgeklärt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Anforderungs profil nicht spezifisch auf Büro- oder Sekre tariats arbeiten verweist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerde führerin im Rahmen der Schaden minderungspflicht zuzumuten ist, eine Hilfs arbeit anzunehmen, sofern dies die Inanspruchnahme massgeblicher Invaliden versicherungsleistungen ausschliesst. Dabei ist auch zu vermerken, dass es nicht invaliditätsbedingt ist, wenn die Beschwerdeführerin ihre ander weitigen Ausbildungen (die Rede ist von einem Mathematikstudium) nicht zu verwerten vermag. Schliesslich machen die Gut achter die medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit nicht von einem Aufbau- oder Belastbarkeits training oder anderweitigen (medizinischen) Massnahmen abhängig, sondern befürworten dies im Hinblick auf eine erfolgreiche Ein gliederung, womit über die Erfüllung der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nichts gesagt ist. Aus diesen Gründen ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die rechts kräftige Verfügung vom 8. April 2009 daran festhielt, es sei unverändert davon auszugehen, dass der Erwerbs vergleich in Bezug auf das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellen löhne , Anforderungsniveau 4 (das heisst Tätigkeiten, die ohne berufliche Kenntnisse und damit ohne Umschulung ausgeübt werden kön nen), vorzunehmen sei (vgl. Urk. 2 in Verbindung mit Urk.

8/20). Mangels anderer relevanter Vorbringen zur Invaliditätsbemessung erübrigen sich Weite rungen hierzu, zumal der in Bezug auf eine Rente anspruchsbegründende Wert von 40 % jedenfalls nicht erreicht wird.

Soweit demzufolge beschwerdeweise der Invaliditätsgrad auch im Hinblick auf ein rentenbegründendes Ausmass gerügt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 3 . 6

Zusammenfassend h at die Beschwerdeführer in die Durchführung beruflicher

Massnahm en beantragt

( Urk. 1 S. 2 ) und damit mit ihrem Rechtsbegehren zur Hauptsache nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfü gung gezielt. Da ihr Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegensta ndes liegt und die Voraussetzun gen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht gänzlich spruchreifen Fragen nach den An sprüchen der Beschwerdeführerin auf berufli che Massnahmen nicht gegeben sind, ist , soweit sie nicht abzuweisen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich für berufliche Mass nahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, neu anzumelden bzw. eine anfecht bare Verfügung zu verlangen. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausführte, setzt der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - auch im Rahmen der Aus tauschbefugnis (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 17 N 41 ff.) - eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus (BGE 124 V 108; ZAK 1984 91; AHI 1997 80; Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 17 N 4 mit Hinweisen). 5 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kann tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger