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IV.2014.00915

Neuanmeldung; keine Veränderung ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1973, zuletzt als Kioskmitarbeiter (Urk. 9/22) sowie bei einem Kurierdienst tätig (Urk. 9/23) und seit Mai 2003 (teilweise) arbeitslos (Urk. 9/10 und 9/13), meldete sich erstmals am 1.

September 2006 unter Hinweis auf Angst und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

9/5). Im Zeitpunkt der Anmeldung wurde der Versicherte von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt (Urk. 9/4). Er war zudem Bewohner des Y.___ (Urk. 9/ 17). Die IV Stelle holte berufliche und medizinische Unterlagen sowie bei Dr.

med. Dipl.-Psych. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 2. Mai 2007 erstattet wurde

(Urk. 9/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29) verfügte die IV-Stelle am 19.

Juni 2007, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung bestehe (Urk. 9/30). 1.2

Am 2 6. April 2013 meldete sich X.___

erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35; datiert vom 22. März 2013). Er wurde im Zeitpunkt der Neuanmeldung nach wie vor durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich finanziell und mit betreutem Wohnen unterstützt (Urk. 9/37-38 und Urk. 9/40). Nach Eingang der Neuanmeldung stellte die A.___ der B.___ der IV-Stelle am 2 9. Mai 2013 einen Bericht zu (Urk. 9/40). Am 29.

Oktober 2013 fand eine Untersuchung bei med. pract. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt. Der Bericht zu dieser Untersuchung datiert vom 1 4. November 2013 (Urk. 9/45). Nach Rücksprache mit dem Rechts dienst (Urk. 9/48 S. 4) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/52, Urk. 9/56 und Urk. 9/57) wies die IV-Stelle das erneute Leistungs begehren mit Verfügung vom 1 7. Juli 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Juli 2014 (Urk.

2) liess der Versicherte am 12.

Sep tember 2014 Beschwerde (Urk.

1) erheben mit folgenden Anträgen (S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung vom 1 7. Juli 2014 aufzuheben und dem Versicherten eine ganze Rente ab September 2013 zuzusprechen. 2. Evenualiter seien ergänzende medizinische Untersuchungen (psychia trisches Gut achten) anzuordnen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“

In ihrer Vernehmlassung vom 2 1. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung d er körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die diesen Anforderungen genügenden Berichte der regionalen ärztlichen Dienste (Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 1 4. Februar 2011 E.

5.1.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die das erneute Leistungsbegehren abwei sende Verfügung damit, dass die aktuell diagnostizierten Beschwerden weitge hend mit den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen übereinstimmten. Diese seien alle auf zwischenmenschliche Probleme zurückzuführen. Der durch den RAD erstellte Untersuchungsbericht beurteile die medizinische Situation ab dem Jahr 2004 bis zum Jahr 201 3. Es handle sich gesamthaft um eine andere medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Eine relevante Verände rung sei aus den zur Abklärung beigezogenen Berichten sowie aufgrund der durchgeführten medizinischen Untersuchung nicht ersichtlich (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dem im Wesentlichen entgegen halten, das Beschwer debild habe sich mit Blick auf die im RAD-Untersuchungsbericht und im Bericht der behandelnden Ärzte vom 2 7. Mai 2013 übereinstimmend genannten Diagnosen und objektiven Befunde verschlechtert: Einerseits komme in Bezug auf den Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2007 beim aktuellen Krank heitsbild die rezidivierende depressive Störung mit in den letzten Jahren der Behandlung bis zu mittelgradigen Episoden hinzu. Unter diesen Umständen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Chronifizierung des depressi ven Beschwerdebildes auszugehen. Andererseits hätten sich die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung in Anbetracht der zusätzlich erhobenen Befunde wesentlich verstärkt. Hinzu komme, dass die Verschlechterung des Gesundheits zustandes trotz einer intensiven ambulant-psychiatrischen Behandlung einge treten sei. Folglich könne nicht von einer anderen Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Sachverhaltes ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) . 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 9. Juni 2007 (Urk. 9/30) lag das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. Mai 2007 zugrunde. Dr. Z.___ stellte sei nerzeit die folgenden Diagnosen (Urk. 9/26 S. 5): –

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) –

gegenwärtig gelegentlicher Substanzgebrauch (keine Abhängigkeit, ICD-10 F19) bei einem Status nach regelmässigem Drogen- und Alkoholabusus –

Status nach Depression und Angst (ICD-10 F43) –

Status nach Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3) –

Status nach Suizidversuch 1996 –

Status nach Psoriasis und Akne vulgaris

Dr. Z.___ erwog, insgesamt bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet kein Gesund heitsschaden, der eine andauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirke . Beim Beschwerdeführer sei eine selbstunsichere Persönlichkeit bei relativ geringem Bildungsstand festzustellen. Der Drogen- und Alkoholabusus bestehe in geringem Ausmass und sollte bei einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Lebenssituation lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Depression und Angst seien in der Vergangenheit insbesondere mit belastenden Lebensumständen verbunden gewesen, einerseits mit dem Scheitern bei den Abschlussprüfungen, andererseits wegen Anzüglichkeiten von Mitarbeitern am Arbeitsplatz bezüglich Homosexualität. Der Suizidversuch im Jahr 1996, die Bulimia

nervosa wie auch die Psoriasis und die Akne

vulgaris spielten im heuti gen L eben kein e arbeitsrelevante Rolle. Die s oziale Isolation würde sich in einem guten Arbeitsverhältnis verbessern. Der Beschwerdeführer verfüge ins gesamt über gute kom munikative Fähigkeiten. Für eine Boderline

Persönlich keitsstörung von relevantem Ausmass würden keine Hinweise vor liegen (S.

8). Der Beschwerdeführer sei fähig und bereit, wieder in den bisherigen Verhält nissen, wie beispielsweise an einem Kiosk, zu arbeiten (100

%). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im ersten Monat sei, gemäss den Worten des Beschwerdeführers, allenfalls durch mangelnde Übung begründet und nicht krankheitsbedingt (S. 6). Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Frage hin ausgeführt, der Antrag auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei vom Sozialamt gewünscht worden, er selber halte sich nicht für invalid (S.

7).

Dr. Z.___

berichtete weiter, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Störung des Bewusstseins und der Orientierung. Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien im Gespräch über gut zwei Stunden als unauffällig und gut erschienen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht gesteigert bei etwas lebhafter Sprache. Der Beschwer deführer zeige kein Misstrauen, keine Anhaltspunkte für hypochondrische Befürchtungen, Phobien, Zwangsstörungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben. Die Affektivität sei gezeichnet von Insuffizienzgefühlen und milder Ratlosigkeit. Die Ängstlichkeit stehe nicht im Vordergrund. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Euphorie, Dysphorie oder innerliche Gereiztheit. Der Bes chwerdeführer sei nicht „ klagsam- jammerig “ . Affektiv bestehe insgesamt eine gute Modulationsbreite. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer etwas gestei gert, psychomotorisch, bei leicht gesteigertem Redefluss. Es bestünden kein Morgentief, keine soziale Umtriebigkeit und keine Aggressivität. Dr. Z.___ berichtete weiter von einem sozialen Rückzug und gab an, es imponierten ins besondere die Verunsicherung bezüglich der beruflichen Fähigkeiten, wie auch eine Unsicherheit unter etwaigen Kollegen wegen seiner Homosexualität, nicht so sehr Verzweiflung, Depression und latente Suizidalität wir früher (Urk. 9/26 S. 5).

Der Beschwerdeführer schilderte

Dr. Z.___, er habe durch die gegenwärtige Medikation heute erheblich mehr Antrieb. Er wolle inzwischen „ a rbeitsmässig was machen, aber was?“. Seit einem halben Jahr gehe es ihm zunehmend bes ser, was er auf die gegenwärtige Medikation zurückführe (S. 4).

Dr. Z.___ merkte an, e ine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich Kontinuität und sozialer Kompetenzen, sei durch den (schon lange indizierten) Beginn einer Psychotherapie zu erlangen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Bereitschaft geäussert, wobei eine kognitive oder lösungs orientierte Therapie sinnvoll sei (S. 6). 4. 4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Neuanmeldung konnte sich die Beschwerdegegnerin auf zwei Berichte abstützen. 4.2

Im Bericht der Klinik A.___ der B.___ vom 2 7. M ai 2013 (Urk. 9/40) –

wo der Beschwerdeführer ab September 2007 durch gehend in ambulanter p sychiatrischer Behandlung stand – diagnostizierten die unterzeichnenden Ärzte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und emotional instabilen Persön lichkeitszügen . Weiter liege eine rezidivierend depressive Störung (mit in den letzten Jahren der Behandlung bis zu mittelgradigen Episoden) und zurzeit eine leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) vor. Zudem bestehe eine Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2) und eine Abhängigkeit von Cannab in oiden (ICD-10 F12.2).

Im Weiteren berichteten die behandelnden Ärzte, es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Einschätzung des Gutachters – weitaus schwerer durch seine psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt sei. Sie hätten den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Behandlung arbeitsfähig gese hen, die bei ihnen gestellte Diagnose habe zwar auch eine Persönlichkeitsstö rung umfasst, allerdings mit sehr ausgeprägten Problemen insbesondere in der Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen. I n fünf Jahren recht intensiver ambulant-psychiatrischer Behandlung (verhaltenstherapeutische Inter vention im Einzel- und Gruppensetting sowie systemische psychotherapeu tische Verfahren und integrativ-psychiatrische Zusammenarbeit mit der Sozial arbeiterin und den Betreuerin nen des begleiteten Wohnens sow ie medikamen töser Psychopharmako therapie) habe keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Allerdings habe der Versicherte auf niedrigem psychosozialem Nive au stabilisiert werden können: D ie Wohnfähigkeit im begleiteten Wohnen sei durchgehend gegeben, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Suizidversu che

unternommen, keine

weiteren stationär-psychiatrische n Behandlungen benötigt und er habe mit seinen Hilfspersonen und den psychiatrischen Behandlern eine grösstenteils tragfähige Beziehung aufbauen können. Aus psy chiatrischer Sicht sei das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. 4 .3

Im Psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. November 2013 (Urk. 9/45) stellte

med. pract .

C.___ diesel ben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik A.___ . Subjektiv habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe k eine Lust am Leben, keine Ideen und sei antriebslos. Med. pract .

C.___ erwog, mit der Diagnose einer kombinierten unter anderem instabilen Persönlichkeitsstörung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Einschränkend wirkten sich Konzentrationsstörungen, St immungsschwankun gen, Labilität, „ Angst- und Panikattacken mit Menschen vor Mobbingsi tu ationen “ sowie eine Angst vor Frauen aus. Im Weiteren berichtete med. pract .

C.___, der Beschwerdeführer habe sich in seine 1 Zimmer-Wohnung zurückgezogen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 100 % seit dem Jahr 200 4. Eine Ver besserung könne durch verhaltenstherapeutische Massnahmen in Kombination mit einer Pharmakotherapie erreicht werden. Diese seien bereits im Gang und neue therapeutische Interventionen seien geplant. Es könne innerhalb von zwei Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bisher und angepasst erreicht werden. Eine Schadenminderungspflicht solle nicht auferlegt werden. Der Medikamenten spiegel des Efexors liege im therapeutischen Bereich. 5. 5.1

Beim Vergleich der ärztlichen Einschätzungen von Dr. Z.___ im Jahr 2007 (E.

3) und der Ärzte der Klinik A.___ im Jahr 2013 (E. 4.2) fällt auf, dass sich praktisch identische Diagnosen vorfinden. Dr. Z.___ nannte als Hauptdiagnose eine selbstunsichere Persönlichkeitsstö rung und verwies auf ängstliche Aspekte sowie einen sozialen Rückzug. Die Ärzte der Klinik A.___ ihrerseits diagnostizierten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstun sicheren und emotional instabilen Persönlichkeitszügen. Beide verwiesen sodann auf eine Suchtproblematik sowie auf depressive Anteile.

Angesichts dieser Schilderungen ist keine Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ersichtlich, decken sich doch die gestellten Diagnosen (unter Einbezug der Befundschilderungen des Dr. Z.___) praktisch vollumfänglich. Auch wiesen die behandelnden Ärzte nicht auf eine Ver schlechterung seit dem Jahr 2007 hin, sondern im Gegenteil auf eine weitge hende Stabilisierung. Die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit erscheint demzufolge als abweichende Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

Sodann ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc), was sich vorliegend bestätigt: Die Problematik des Beschwerdeführers ergab sich - anamnestisch gesehen - durch eine Mobbingsituation am letzten Arbeits platz, infolge derer es zur Auflösung des knapp fünf Jahre dauernden Arbeits verhältnisses gekommen war (Urk. 9/22). In therapeutischer Hinsicht berichteten die behandelnden Ärzte von guten Erfolgen im Rahmen der Wohnfähigkeit, des Fehlens von Suizidversuchen und stationär-psychiatrischen Behandlungen sowie - angesichts der Problematik des Beschwerdeführers im Vordergrund ste hend - des Aufbaus einer tragfähigen Beziehung mit den Hilfspersonen und psychiatrischen Behandlern . Weshalb eine Arbeitsfähigkeit bei den gegebenen Kompetenzen und Fortschritten auch in einem aufgesch l ossenen Umfeld, was in der Stadt Zürich wohl anzutreffen sein dürfte, auf Dauer ausgeschlossen sein soll, ist im vorliegenden Zusammenhang wohl irrelevant, aber nicht nachvoll ziehbar. 5.2

Auch die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . C.___ führt zu keinem anderen Ergebnis. Sein Untersuchungsbericht leidet bereits insofern an einem erheblichen Mangel, als er in seiner Funktion als interner Arzt der Beschwerde gegnerin einen falschen Fokus demonstrierte, indem er kaum auf die gesund heitlichen Veränderungen einging, sondern den Bericht - wie bei einer erstmali gen Leistungsprüfung - praktisch vollumfänglich unter Ausklammerung der Entwicklung abfasste.

Angesichts der erhobenen Befunde ist jedoch gleichwohl eine zuverlässige Ein schätzung möglich: Der psychopathologische Befund wurde von med. pract . C.___

- mit Ausnahme einer leichten Anhedonie

- als bland geschildert (Urk. 9/45 S. 3 f.). Dr. Z.___ seinerseits hatte auf Insuffizienzgefühle und Ratlosigkeit hingewiesen und damit ebenfalls eine leichte Einschränkung geschildert. Im Vordergrund stand damals wie aktuell die soziale Interaktion, welche von med. pract . C.___ als mittelgradig eingeschränkt geschildert wurde und damit im Vergleich zur Einschätzung von Dr. Z.___

- welcher ebenfalls auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers bezüglich des Umgangs mit Arbeitskollegen hingewiesen hatte - praktisch unverändert erscheint. Die (aktuell) herausstechenden, stark eingeschränkten Parameter „Flexibilität und Umstellungsfähigkeit“ sowie „Durchhaltefähigkeit“ (Urk. 9/45 S. 4) erscheinen ebenfalls als unverändert, wies doch auch Dr. Z.___ auf eine notwendige Ver besserung im Bereich „Kontinuität“ hin.

Dass seit dem Jahr 2007 keine massgebliche Veränderung ausgewiesen ist, ergibt sich sodann aus dem Hinweis von med. pract . C.___ auf eine seit 2004 unveränderte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/48 S. 3) und daraus, dass er keine negative Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers im Verlauf schilderte.

Bei unveränderten Verhältnissen kann damit offen bleiben, wie schlüssig die Begründung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (auch in einem ver ständnisvollen und offenen Umfeld) in jeglicher Tätigkeit begründet ist, da jedenfalls lediglich eine abweichende Einschätzung des gleichgebliebenen Sach verhalts vorliegt. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenverneinenden Verfügung im Jahr 2007 nicht massgeblich verändert hat, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Demgemäss erweist sich die neuerliche Abweisung der Leistungsbegehrens als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 7/2), ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG von Fr. 600.-- sind bei diesem Aus gang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 2 Evenualiter seien ergänzende medizinische Untersuchungen (psychia trisches Gut achten) anzuordnen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“

In ihrer Vernehmlassung vom 2 1. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die das erneute Leistungsbegehren abwei sende Verfügung damit, dass die aktuell diagnostizierten Beschwerden weitge hend mit den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen übereinstimmten. Diese seien alle auf zwischenmenschliche Probleme zurückzuführen. Der durch den RAD erstellte Untersuchungsbericht beurteile die medizinische Situation ab dem Jahr 2004 bis zum Jahr 201 3. Es handle sich gesamthaft um eine andere medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Eine relevante Verände rung sei aus den zur Abklärung beigezogenen Berichten sowie aufgrund der durchgeführten medizinischen Untersuchung nicht ersichtlich (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dem im Wesentlichen entgegen halten, das Beschwer debild habe sich mit Blick auf die im RAD-Untersuchungsbericht und im Bericht der behandelnden Ärzte vom 2 7. Mai 2013 übereinstimmend genannten Diagnosen und objektiven Befunde verschlechtert: Einerseits komme in Bezug auf den Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2007 beim aktuellen Krank heitsbild die rezidivierende depressive Störung mit in den letzten Jahren der Behandlung bis zu mittelgradigen Episoden hinzu. Unter diesen Umständen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Chronifizierung des depressi ven Beschwerdebildes auszugehen. Andererseits hätten sich die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung in Anbetracht der zusätzlich erhobenen Befunde wesentlich verstärkt. Hinzu komme, dass die Verschlechterung des Gesundheits zustandes trotz einer intensiven ambulant-psychiatrischen Behandlung einge treten sei. Folglich könne nicht von einer anderen Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Sachverhaltes ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) . 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 9. Juni 2007 (Urk. 9/30) lag das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. Mai 2007 zugrunde. Dr. Z.___ stellte sei nerzeit die folgenden Diagnosen (Urk. 9/26 S. 5): –

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) –

gegenwärtig gelegentlicher Substanzgebrauch (keine Abhängigkeit, ICD-10 F19) bei einem Status nach regelmässigem Drogen- und Alkoholabusus –

Status nach Depression und Angst (ICD-10 F43) –

Status nach Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3) –

Status nach Suizidversuch 1996 –

Status nach Psoriasis und Akne vulgaris

Dr. Z.___ erwog, insgesamt bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet kein Gesund heitsschaden, der eine andauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirke . Beim Beschwerdeführer sei eine selbstunsichere Persönlichkeit bei relativ geringem Bildungsstand festzustellen. Der Drogen- und Alkoholabusus bestehe in geringem Ausmass und sollte bei einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Lebenssituation lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Depression und Angst seien in der Vergangenheit insbesondere mit belastenden Lebensumständen verbunden gewesen, einerseits mit dem Scheitern bei den Abschlussprüfungen, andererseits wegen Anzüglichkeiten von Mitarbeitern am Arbeitsplatz bezüglich Homosexualität. Der Suizidversuch im Jahr 1996, die Bulimia

nervosa wie auch die Psoriasis und die Akne

vulgaris spielten im heuti gen L eben kein e arbeitsrelevante Rolle. Die s oziale Isolation würde sich in einem guten Arbeitsverhältnis verbessern. Der Beschwerdeführer verfüge ins gesamt über gute kom munikative Fähigkeiten. Für eine Boderline

Persönlich keitsstörung von relevantem Ausmass würden keine Hinweise vor liegen (S.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung d er körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Neuanmeldung konnte sich die Beschwerdegegnerin auf zwei Berichte abstützen.

E. 4.2 Im Bericht der Klinik A.___ der B.___ vom 2 7. M ai 2013 (Urk. 9/40) –

wo der Beschwerdeführer ab September 2007 durch gehend in ambulanter p sychiatrischer Behandlung stand – diagnostizierten die unterzeichnenden Ärzte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und emotional instabilen Persön lichkeitszügen . Weiter liege eine rezidivierend depressive Störung (mit in den letzten Jahren der Behandlung bis zu mittelgradigen Episoden) und zurzeit eine leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) vor. Zudem bestehe eine Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2) und eine Abhängigkeit von Cannab in oiden (ICD-10 F12.2).

Im Weiteren berichteten die behandelnden Ärzte, es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Einschätzung des Gutachters – weitaus schwerer durch seine psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt sei. Sie hätten den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Behandlung arbeitsfähig gese hen, die bei ihnen gestellte Diagnose habe zwar auch eine Persönlichkeitsstö rung umfasst, allerdings mit sehr ausgeprägten Problemen insbesondere in der Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen. I n fünf Jahren recht intensiver ambulant-psychiatrischer Behandlung (verhaltenstherapeutische Inter vention im Einzel- und Gruppensetting sowie systemische psychotherapeu tische Verfahren und integrativ-psychiatrische Zusammenarbeit mit der Sozial arbeiterin und den Betreuerin nen des begleiteten Wohnens sow ie medikamen töser Psychopharmako therapie) habe keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Allerdings habe der Versicherte auf niedrigem psychosozialem Nive au stabilisiert werden können: D ie Wohnfähigkeit im begleiteten Wohnen sei durchgehend gegeben, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Suizidversu che

unternommen, keine

weiteren stationär-psychiatrische n Behandlungen benötigt und er habe mit seinen Hilfspersonen und den psychiatrischen Behandlern eine grösstenteils tragfähige Beziehung aufbauen können. Aus psy chiatrischer Sicht sei das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. 4 .3

Im Psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. November 2013 (Urk. 9/45) stellte

med. pract .

C.___ diesel ben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik A.___ . Subjektiv habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe k eine Lust am Leben, keine Ideen und sei antriebslos. Med. pract .

C.___ erwog, mit der Diagnose einer kombinierten unter anderem instabilen Persönlichkeitsstörung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Einschränkend wirkten sich Konzentrationsstörungen, St immungsschwankun gen, Labilität, „ Angst- und Panikattacken mit Menschen vor Mobbingsi tu ationen “ sowie eine Angst vor Frauen aus. Im Weiteren berichtete med. pract .

C.___, der Beschwerdeführer habe sich in seine 1 Zimmer-Wohnung zurückgezogen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 100 % seit dem Jahr 200 4. Eine Ver besserung könne durch verhaltenstherapeutische Massnahmen in Kombination mit einer Pharmakotherapie erreicht werden. Diese seien bereits im Gang und neue therapeutische Interventionen seien geplant. Es könne innerhalb von zwei Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bisher und angepasst erreicht werden. Eine Schadenminderungspflicht solle nicht auferlegt werden. Der Medikamenten spiegel des Efexors liege im therapeutischen Bereich. 5. 5.1

Beim Vergleich der ärztlichen Einschätzungen von Dr. Z.___ im Jahr 2007 (E.

3) und der Ärzte der Klinik A.___ im Jahr 2013 (E. 4.2) fällt auf, dass sich praktisch identische Diagnosen vorfinden. Dr. Z.___ nannte als Hauptdiagnose eine selbstunsichere Persönlichkeitsstö rung und verwies auf ängstliche Aspekte sowie einen sozialen Rückzug. Die Ärzte der Klinik A.___ ihrerseits diagnostizierten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstun sicheren und emotional instabilen Persönlichkeitszügen. Beide verwiesen sodann auf eine Suchtproblematik sowie auf depressive Anteile.

Angesichts dieser Schilderungen ist keine Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ersichtlich, decken sich doch die gestellten Diagnosen (unter Einbezug der Befundschilderungen des Dr. Z.___) praktisch vollumfänglich. Auch wiesen die behandelnden Ärzte nicht auf eine Ver schlechterung seit dem Jahr 2007 hin, sondern im Gegenteil auf eine weitge hende Stabilisierung. Die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit erscheint demzufolge als abweichende Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

Sodann ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc), was sich vorliegend bestätigt: Die Problematik des Beschwerdeführers ergab sich - anamnestisch gesehen - durch eine Mobbingsituation am letzten Arbeits platz, infolge derer es zur Auflösung des knapp fünf Jahre dauernden Arbeits verhältnisses gekommen war (Urk. 9/22). In therapeutischer Hinsicht berichteten die behandelnden Ärzte von guten Erfolgen im Rahmen der Wohnfähigkeit, des Fehlens von Suizidversuchen und stationär-psychiatrischen Behandlungen sowie - angesichts der Problematik des Beschwerdeführers im Vordergrund ste hend - des Aufbaus einer tragfähigen Beziehung mit den Hilfspersonen und psychiatrischen Behandlern . Weshalb eine Arbeitsfähigkeit bei den gegebenen Kompetenzen und Fortschritten auch in einem aufgesch l ossenen Umfeld, was in der Stadt Zürich wohl anzutreffen sein dürfte, auf Dauer ausgeschlossen sein soll, ist im vorliegenden Zusammenhang wohl irrelevant, aber nicht nachvoll ziehbar. 5.2

Auch die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . C.___ führt zu keinem anderen Ergebnis. Sein Untersuchungsbericht leidet bereits insofern an einem erheblichen Mangel, als er in seiner Funktion als interner Arzt der Beschwerde gegnerin einen falschen Fokus demonstrierte, indem er kaum auf die gesund heitlichen Veränderungen einging, sondern den Bericht - wie bei einer erstmali gen Leistungsprüfung - praktisch vollumfänglich unter Ausklammerung der Entwicklung abfasste.

Angesichts der erhobenen Befunde ist jedoch gleichwohl eine zuverlässige Ein schätzung möglich: Der psychopathologische Befund wurde von med. pract . C.___

- mit Ausnahme einer leichten Anhedonie

- als bland geschildert (Urk. 9/45 S. 3 f.). Dr. Z.___ seinerseits hatte auf Insuffizienzgefühle und Ratlosigkeit hingewiesen und damit ebenfalls eine leichte Einschränkung geschildert. Im Vordergrund stand damals wie aktuell die soziale Interaktion, welche von med. pract . C.___ als mittelgradig eingeschränkt geschildert wurde und damit im Vergleich zur Einschätzung von Dr. Z.___

- welcher ebenfalls auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers bezüglich des Umgangs mit Arbeitskollegen hingewiesen hatte - praktisch unverändert erscheint. Die (aktuell) herausstechenden, stark eingeschränkten Parameter „Flexibilität und Umstellungsfähigkeit“ sowie „Durchhaltefähigkeit“ (Urk. 9/45 S. 4) erscheinen ebenfalls als unverändert, wies doch auch Dr. Z.___ auf eine notwendige Ver besserung im Bereich „Kontinuität“ hin.

Dass seit dem Jahr 2007 keine massgebliche Veränderung ausgewiesen ist, ergibt sich sodann aus dem Hinweis von med. pract . C.___ auf eine seit 2004 unveränderte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/48 S. 3) und daraus, dass er keine negative Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers im Verlauf schilderte.

Bei unveränderten Verhältnissen kann damit offen bleiben, wie schlüssig die Begründung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (auch in einem ver ständnisvollen und offenen Umfeld) in jeglicher Tätigkeit begründet ist, da jedenfalls lediglich eine abweichende Einschätzung des gleichgebliebenen Sach verhalts vorliegt. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenverneinenden Verfügung im Jahr 2007 nicht massgeblich verändert hat, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Demgemäss erweist sich die neuerliche Abweisung der Leistungsbegehrens als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 7/2), ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG von Fr. 600.-- sind bei diesem Aus gang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ). Der Beschwerdeführer sei fähig und bereit, wieder in den bisherigen Verhält nissen, wie beispielsweise an einem Kiosk, zu arbeiten (100

%). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im ersten Monat sei, gemäss den Worten des Beschwerdeführers, allenfalls durch mangelnde Übung begründet und nicht krankheitsbedingt (S. 6). Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Frage hin ausgeführt, der Antrag auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei vom Sozialamt gewünscht worden, er selber halte sich nicht für invalid (S.

7).

Dr. Z.___

berichtete weiter, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Störung des Bewusstseins und der Orientierung. Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien im Gespräch über gut zwei Stunden als unauffällig und gut erschienen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht gesteigert bei etwas lebhafter Sprache. Der Beschwer deführer zeige kein Misstrauen, keine Anhaltspunkte für hypochondrische Befürchtungen, Phobien, Zwangsstörungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben. Die Affektivität sei gezeichnet von Insuffizienzgefühlen und milder Ratlosigkeit. Die Ängstlichkeit stehe nicht im Vordergrund. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Euphorie, Dysphorie oder innerliche Gereiztheit. Der Bes chwerdeführer sei nicht „ klagsam- jammerig “ . Affektiv bestehe insgesamt eine gute Modulationsbreite. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer etwas gestei gert, psychomotorisch, bei leicht gesteigertem Redefluss. Es bestünden kein Morgentief, keine soziale Umtriebigkeit und keine Aggressivität. Dr. Z.___ berichtete weiter von einem sozialen Rückzug und gab an, es imponierten ins besondere die Verunsicherung bezüglich der beruflichen Fähigkeiten, wie auch eine Unsicherheit unter etwaigen Kollegen wegen seiner Homosexualität, nicht so sehr Verzweiflung, Depression und latente Suizidalität wir früher (Urk. 9/26 S. 5).

Der Beschwerdeführer schilderte

Dr. Z.___, er habe durch die gegenwärtige Medikation heute erheblich mehr Antrieb. Er wolle inzwischen „ a rbeitsmässig was machen, aber was?“. Seit einem halben Jahr gehe es ihm zunehmend bes ser, was er auf die gegenwärtige Medikation zurückführe (S. 4).

Dr. Z.___ merkte an, e ine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich Kontinuität und sozialer Kompetenzen, sei durch den (schon lange indizierten) Beginn einer Psychotherapie zu erlangen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Bereitschaft geäussert, wobei eine kognitive oder lösungs orientierte Therapie sinnvoll sei (S. 6). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00915 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

20. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1973, zuletzt als Kioskmitarbeiter (Urk. 9/22) sowie bei einem Kurierdienst tätig (Urk. 9/23) und seit Mai 2003 (teilweise) arbeitslos (Urk. 9/10 und 9/13), meldete sich erstmals am 1.

September 2006 unter Hinweis auf Angst und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

9/5). Im Zeitpunkt der Anmeldung wurde der Versicherte von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt (Urk. 9/4). Er war zudem Bewohner des Y.___ (Urk. 9/ 17). Die IV Stelle holte berufliche und medizinische Unterlagen sowie bei Dr.

med. Dipl.-Psych. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 2. Mai 2007 erstattet wurde

(Urk. 9/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29) verfügte die IV-Stelle am 19.

Juni 2007, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung bestehe (Urk. 9/30). 1.2

Am 2 6. April 2013 meldete sich X.___

erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35; datiert vom 22. März 2013). Er wurde im Zeitpunkt der Neuanmeldung nach wie vor durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich finanziell und mit betreutem Wohnen unterstützt (Urk. 9/37-38 und Urk. 9/40). Nach Eingang der Neuanmeldung stellte die A.___ der B.___ der IV-Stelle am 2 9. Mai 2013 einen Bericht zu (Urk. 9/40). Am 29.

Oktober 2013 fand eine Untersuchung bei med. pract. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt. Der Bericht zu dieser Untersuchung datiert vom 1 4. November 2013 (Urk. 9/45). Nach Rücksprache mit dem Rechts dienst (Urk. 9/48 S. 4) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/52, Urk. 9/56 und Urk. 9/57) wies die IV-Stelle das erneute Leistungs begehren mit Verfügung vom 1 7. Juli 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Juli 2014 (Urk.

2) liess der Versicherte am 12.

Sep tember 2014 Beschwerde (Urk.

1) erheben mit folgenden Anträgen (S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung vom 1 7. Juli 2014 aufzuheben und dem Versicherten eine ganze Rente ab September 2013 zuzusprechen. 2. Evenualiter seien ergänzende medizinische Untersuchungen (psychia trisches Gut achten) anzuordnen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“

In ihrer Vernehmlassung vom 2 1. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung d er körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die diesen Anforderungen genügenden Berichte der regionalen ärztlichen Dienste (Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 1 4. Februar 2011 E.

5.1.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die das erneute Leistungsbegehren abwei sende Verfügung damit, dass die aktuell diagnostizierten Beschwerden weitge hend mit den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen übereinstimmten. Diese seien alle auf zwischenmenschliche Probleme zurückzuführen. Der durch den RAD erstellte Untersuchungsbericht beurteile die medizinische Situation ab dem Jahr 2004 bis zum Jahr 201 3. Es handle sich gesamthaft um eine andere medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Eine relevante Verände rung sei aus den zur Abklärung beigezogenen Berichten sowie aufgrund der durchgeführten medizinischen Untersuchung nicht ersichtlich (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dem im Wesentlichen entgegen halten, das Beschwer debild habe sich mit Blick auf die im RAD-Untersuchungsbericht und im Bericht der behandelnden Ärzte vom 2 7. Mai 2013 übereinstimmend genannten Diagnosen und objektiven Befunde verschlechtert: Einerseits komme in Bezug auf den Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2007 beim aktuellen Krank heitsbild die rezidivierende depressive Störung mit in den letzten Jahren der Behandlung bis zu mittelgradigen Episoden hinzu. Unter diesen Umständen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Chronifizierung des depressi ven Beschwerdebildes auszugehen. Andererseits hätten sich die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung in Anbetracht der zusätzlich erhobenen Befunde wesentlich verstärkt. Hinzu komme, dass die Verschlechterung des Gesundheits zustandes trotz einer intensiven ambulant-psychiatrischen Behandlung einge treten sei. Folglich könne nicht von einer anderen Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Sachverhaltes ausgegangen werden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) . 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 9. Juni 2007 (Urk. 9/30) lag das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. Mai 2007 zugrunde. Dr. Z.___ stellte sei nerzeit die folgenden Diagnosen (Urk. 9/26 S. 5): –

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) –

gegenwärtig gelegentlicher Substanzgebrauch (keine Abhängigkeit, ICD-10 F19) bei einem Status nach regelmässigem Drogen- und Alkoholabusus –

Status nach Depression und Angst (ICD-10 F43) –

Status nach Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3) –

Status nach Suizidversuch 1996 –

Status nach Psoriasis und Akne vulgaris

Dr. Z.___ erwog, insgesamt bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet kein Gesund heitsschaden, der eine andauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirke . Beim Beschwerdeführer sei eine selbstunsichere Persönlichkeit bei relativ geringem Bildungsstand festzustellen. Der Drogen- und Alkoholabusus bestehe in geringem Ausmass und sollte bei einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Lebenssituation lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Depression und Angst seien in der Vergangenheit insbesondere mit belastenden Lebensumständen verbunden gewesen, einerseits mit dem Scheitern bei den Abschlussprüfungen, andererseits wegen Anzüglichkeiten von Mitarbeitern am Arbeitsplatz bezüglich Homosexualität. Der Suizidversuch im Jahr 1996, die Bulimia

nervosa wie auch die Psoriasis und die Akne

vulgaris spielten im heuti gen L eben kein e arbeitsrelevante Rolle. Die s oziale Isolation würde sich in einem guten Arbeitsverhältnis verbessern. Der Beschwerdeführer verfüge ins gesamt über gute kom munikative Fähigkeiten. Für eine Boderline

Persönlich keitsstörung von relevantem Ausmass würden keine Hinweise vor liegen (S.

8). Der Beschwerdeführer sei fähig und bereit, wieder in den bisherigen Verhält nissen, wie beispielsweise an einem Kiosk, zu arbeiten (100

%). Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im ersten Monat sei, gemäss den Worten des Beschwerdeführers, allenfalls durch mangelnde Übung begründet und nicht krankheitsbedingt (S. 6). Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Frage hin ausgeführt, der Antrag auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei vom Sozialamt gewünscht worden, er selber halte sich nicht für invalid (S.

7).

Dr. Z.___

berichtete weiter, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Störung des Bewusstseins und der Orientierung. Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien im Gespräch über gut zwei Stunden als unauffällig und gut erschienen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht gesteigert bei etwas lebhafter Sprache. Der Beschwer deführer zeige kein Misstrauen, keine Anhaltspunkte für hypochondrische Befürchtungen, Phobien, Zwangsstörungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben. Die Affektivität sei gezeichnet von Insuffizienzgefühlen und milder Ratlosigkeit. Die Ängstlichkeit stehe nicht im Vordergrund. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Euphorie, Dysphorie oder innerliche Gereiztheit. Der Bes chwerdeführer sei nicht „ klagsam- jammerig “ . Affektiv bestehe insgesamt eine gute Modulationsbreite. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer etwas gestei gert, psychomotorisch, bei leicht gesteigertem Redefluss. Es bestünden kein Morgentief, keine soziale Umtriebigkeit und keine Aggressivität. Dr. Z.___ berichtete weiter von einem sozialen Rückzug und gab an, es imponierten ins besondere die Verunsicherung bezüglich der beruflichen Fähigkeiten, wie auch eine Unsicherheit unter etwaigen Kollegen wegen seiner Homosexualität, nicht so sehr Verzweiflung, Depression und latente Suizidalität wir früher (Urk. 9/26 S. 5).

Der Beschwerdeführer schilderte

Dr. Z.___, er habe durch die gegenwärtige Medikation heute erheblich mehr Antrieb. Er wolle inzwischen „ a rbeitsmässig was machen, aber was?“. Seit einem halben Jahr gehe es ihm zunehmend bes ser, was er auf die gegenwärtige Medikation zurückführe (S. 4).

Dr. Z.___ merkte an, e ine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich Kontinuität und sozialer Kompetenzen, sei durch den (schon lange indizierten) Beginn einer Psychotherapie zu erlangen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Bereitschaft geäussert, wobei eine kognitive oder lösungs orientierte Therapie sinnvoll sei (S. 6). 4. 4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Neuanmeldung konnte sich die Beschwerdegegnerin auf zwei Berichte abstützen. 4.2

Im Bericht der Klinik A.___ der B.___ vom 2 7. M ai 2013 (Urk. 9/40) –

wo der Beschwerdeführer ab September 2007 durch gehend in ambulanter p sychiatrischer Behandlung stand – diagnostizierten die unterzeichnenden Ärzte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und emotional instabilen Persön lichkeitszügen . Weiter liege eine rezidivierend depressive Störung (mit in den letzten Jahren der Behandlung bis zu mittelgradigen Episoden) und zurzeit eine leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) vor. Zudem bestehe eine Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2) und eine Abhängigkeit von Cannab in oiden (ICD-10 F12.2).

Im Weiteren berichteten die behandelnden Ärzte, es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Einschätzung des Gutachters – weitaus schwerer durch seine psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt sei. Sie hätten den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Behandlung arbeitsfähig gese hen, die bei ihnen gestellte Diagnose habe zwar auch eine Persönlichkeitsstö rung umfasst, allerdings mit sehr ausgeprägten Problemen insbesondere in der Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen. I n fünf Jahren recht intensiver ambulant-psychiatrischer Behandlung (verhaltenstherapeutische Inter vention im Einzel- und Gruppensetting sowie systemische psychotherapeu tische Verfahren und integrativ-psychiatrische Zusammenarbeit mit der Sozial arbeiterin und den Betreuerin nen des begleiteten Wohnens sow ie medikamen töser Psychopharmako therapie) habe keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Allerdings habe der Versicherte auf niedrigem psychosozialem Nive au stabilisiert werden können: D ie Wohnfähigkeit im begleiteten Wohnen sei durchgehend gegeben, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Suizidversu che

unternommen, keine

weiteren stationär-psychiatrische n Behandlungen benötigt und er habe mit seinen Hilfspersonen und den psychiatrischen Behandlern eine grösstenteils tragfähige Beziehung aufbauen können. Aus psy chiatrischer Sicht sei das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. 4 .3

Im Psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. November 2013 (Urk. 9/45) stellte

med. pract .

C.___ diesel ben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik A.___ . Subjektiv habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe k eine Lust am Leben, keine Ideen und sei antriebslos. Med. pract .

C.___ erwog, mit der Diagnose einer kombinierten unter anderem instabilen Persönlichkeitsstörung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Einschränkend wirkten sich Konzentrationsstörungen, St immungsschwankun gen, Labilität, „ Angst- und Panikattacken mit Menschen vor Mobbingsi tu ationen “ sowie eine Angst vor Frauen aus. Im Weiteren berichtete med. pract .

C.___, der Beschwerdeführer habe sich in seine 1 Zimmer-Wohnung zurückgezogen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 100 % seit dem Jahr 200 4. Eine Ver besserung könne durch verhaltenstherapeutische Massnahmen in Kombination mit einer Pharmakotherapie erreicht werden. Diese seien bereits im Gang und neue therapeutische Interventionen seien geplant. Es könne innerhalb von zwei Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bisher und angepasst erreicht werden. Eine Schadenminderungspflicht solle nicht auferlegt werden. Der Medikamenten spiegel des Efexors liege im therapeutischen Bereich. 5. 5.1

Beim Vergleich der ärztlichen Einschätzungen von Dr. Z.___ im Jahr 2007 (E.

3) und der Ärzte der Klinik A.___ im Jahr 2013 (E. 4.2) fällt auf, dass sich praktisch identische Diagnosen vorfinden. Dr. Z.___ nannte als Hauptdiagnose eine selbstunsichere Persönlichkeitsstö rung und verwies auf ängstliche Aspekte sowie einen sozialen Rückzug. Die Ärzte der Klinik A.___ ihrerseits diagnostizierten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstun sicheren und emotional instabilen Persönlichkeitszügen. Beide verwiesen sodann auf eine Suchtproblematik sowie auf depressive Anteile.

Angesichts dieser Schilderungen ist keine Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ersichtlich, decken sich doch die gestellten Diagnosen (unter Einbezug der Befundschilderungen des Dr. Z.___) praktisch vollumfänglich. Auch wiesen die behandelnden Ärzte nicht auf eine Ver schlechterung seit dem Jahr 2007 hin, sondern im Gegenteil auf eine weitge hende Stabilisierung. Die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit erscheint demzufolge als abweichende Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

Sodann ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc), was sich vorliegend bestätigt: Die Problematik des Beschwerdeführers ergab sich - anamnestisch gesehen - durch eine Mobbingsituation am letzten Arbeits platz, infolge derer es zur Auflösung des knapp fünf Jahre dauernden Arbeits verhältnisses gekommen war (Urk. 9/22). In therapeutischer Hinsicht berichteten die behandelnden Ärzte von guten Erfolgen im Rahmen der Wohnfähigkeit, des Fehlens von Suizidversuchen und stationär-psychiatrischen Behandlungen sowie - angesichts der Problematik des Beschwerdeführers im Vordergrund ste hend - des Aufbaus einer tragfähigen Beziehung mit den Hilfspersonen und psychiatrischen Behandlern . Weshalb eine Arbeitsfähigkeit bei den gegebenen Kompetenzen und Fortschritten auch in einem aufgesch l ossenen Umfeld, was in der Stadt Zürich wohl anzutreffen sein dürfte, auf Dauer ausgeschlossen sein soll, ist im vorliegenden Zusammenhang wohl irrelevant, aber nicht nachvoll ziehbar. 5.2

Auch die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . C.___ führt zu keinem anderen Ergebnis. Sein Untersuchungsbericht leidet bereits insofern an einem erheblichen Mangel, als er in seiner Funktion als interner Arzt der Beschwerde gegnerin einen falschen Fokus demonstrierte, indem er kaum auf die gesund heitlichen Veränderungen einging, sondern den Bericht - wie bei einer erstmali gen Leistungsprüfung - praktisch vollumfänglich unter Ausklammerung der Entwicklung abfasste.

Angesichts der erhobenen Befunde ist jedoch gleichwohl eine zuverlässige Ein schätzung möglich: Der psychopathologische Befund wurde von med. pract . C.___

- mit Ausnahme einer leichten Anhedonie

- als bland geschildert (Urk. 9/45 S. 3 f.). Dr. Z.___ seinerseits hatte auf Insuffizienzgefühle und Ratlosigkeit hingewiesen und damit ebenfalls eine leichte Einschränkung geschildert. Im Vordergrund stand damals wie aktuell die soziale Interaktion, welche von med. pract . C.___ als mittelgradig eingeschränkt geschildert wurde und damit im Vergleich zur Einschätzung von Dr. Z.___

- welcher ebenfalls auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers bezüglich des Umgangs mit Arbeitskollegen hingewiesen hatte - praktisch unverändert erscheint. Die (aktuell) herausstechenden, stark eingeschränkten Parameter „Flexibilität und Umstellungsfähigkeit“ sowie „Durchhaltefähigkeit“ (Urk. 9/45 S. 4) erscheinen ebenfalls als unverändert, wies doch auch Dr. Z.___ auf eine notwendige Ver besserung im Bereich „Kontinuität“ hin.

Dass seit dem Jahr 2007 keine massgebliche Veränderung ausgewiesen ist, ergibt sich sodann aus dem Hinweis von med. pract . C.___ auf eine seit 2004 unveränderte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/48 S. 3) und daraus, dass er keine negative Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers im Verlauf schilderte.

Bei unveränderten Verhältnissen kann damit offen bleiben, wie schlüssig die Begründung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (auch in einem ver ständnisvollen und offenen Umfeld) in jeglicher Tätigkeit begründet ist, da jedenfalls lediglich eine abweichende Einschätzung des gleichgebliebenen Sach verhalts vorliegt. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenverneinenden Verfügung im Jahr 2007 nicht massgeblich verändert hat, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Demgemäss erweist sich die neuerliche Abweisung der Leistungsbegehrens als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 7/2), ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG von Fr. 600.-- sind bei diesem Aus gang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli