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IV.2014.00908

Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Keine Nichtigkeit der Rentenverfügung, Rückweisung zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens

Zürich SozVersG · 2014-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

meldete sich am 28. November 2007 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Diese tätigte darauf erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 9/6 ff.). Am 1 2. Mai 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk.

9/83). Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 sprach sie dem Versicherten von November 2007 bis Ende Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 9/9/90 und 9/93). 2.

M it Eingabe vom 1 2. September 2014 liess X.___

Beschwerde erhe ben ( Urk. 1). Sein Rechtsvertreter beantragte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Juli 2014 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei

dem Beschwerdeführer bis auf W eiteres

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei vor der Festsetzung der Rentenleistung eine Begutachtung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 1 f.). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung als unentgeltlicher Re chtsbeistand ( Urk. 1 S. 2). Am 14. Oktober 2014 reichte er Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde führers ein (vgl. Urk. 6 und 7/1-7). Die Gegenpartei schloss am 14. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde während des vom 15. Juli bis zum 15. August 2014 dauernden Fristenstillstandes erlassen ( vgl. § 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Rechtsmittelfrist konnte daher frühes tens am 16. August 2014 zu laufen beginnen , selbst wenn die Verfügung zuvor eröffnet worden sein sollte (vgl. BGE 131 V 305 E . 4.2.3). 1.2

Am 4. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin seine Vollmacht vom 7. Juli 2014 ein (vgl. Urk. 9/98 und 9/99). Es wurden ihm daraufhin die gesamten Akten zur Einsichtnahme zu gestellt ( Urk. 9/100). Mit denselben erhielt er am 10. September 2014 auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis ( Urk. 1 S. 2). Er erhob dagegen

mit Eingabe vom 12. September 201 4 (Datum Poststempel; Urk. 1 S.

1) Beschwerde . Diese wurde innert der 30tä gigen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig einge reicht (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ,

Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 ATSG ) . Es ist folglich darauf einzutreten. 2.

2.1

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfecht bar. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzustän digkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfah rensfehler in Betracht (wie zum Beispiel der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten

(BGE 137 I 273 E. 3.1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1 0. September 2014 mit der Zusendung der Akten auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 S. 2 und 9/100). Eine mangelhafte Eröffnung, welche die Nichtigkeit der Verfügung nach sich zu ziehen ver möchte, ist der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen . Die geltend gemachte Nichtigkeit liess e sich auch nicht damit begründen, dass der Vorbe scheid vor dem Erlass der Rentenverfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei . Ein entsprechender Mangel würde lediglich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Aufhebung der Verfügung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen) . Darüber hinaus wird weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich , weswegen die Verfügung vom 29. Juli 2014 als nichtig zu qualifi zieren wäre. 3. 3.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom 29. Juli 2014 an einem Mangel leidet, weswegen sie aufzuheben oder abzuändern ist. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Vorbescheid vom 12. Mai 2014 bis zum 10. September 2014 weder direkt noch über einen erbetenen Ver treter erhalten ( Urk. 1 S. 1 und 2). 3.3

Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die vom Beschwerdefüh rer am 5. März 2008 erteilte Vollmacht an Dr. phil. et lic . iur . Y.___ und Z.___ bereits

vor längerer Zeit widerrufen worden war, als die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 an diese versandte (vgl. Urk. 8 S. 1 und 9/57). Nach dessen Erhalt wies Y.___

die Beschwerde gegnerin t elefonisch und mit E-Mail vom 19. Mai 2014 darauf hin, dass das Mandat schon vor langer Zeit beendet worden sei , und ersuchte um Zustellung des Vorbescheides direkt an den Beschwerdeführer ( Urk. 9/86) . Die Beschwerde gegnerin sandte daraufhin den Vorbescheid mit normaler Post an die aktuelle schweizerische Wohnadresse des Beschwerdeführer s

(vgl. Urk. 8 S. 1, 9/68, 9/83 und 9/84). Zu Recht wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er inzwischen nur noch in Deutschland wohnhaft se i (vgl. Urk. 1, insbesondere S. 3 Rz . 5). 3.4

Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Be weis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeit punkt ihre Verfügung der angeschrie benen Person zugestellt worden ist; da gegen hat die beschwerdeführende Per son den Nachweis für die rechtzei tige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Weil der So zialversi cherungsprozess von der Untersuchungsmaxime be herrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektiv e Beweisführungslast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB ), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuun gunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 111 E. bb mit Hinweisen). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Ver fügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356 f.; ARV 1977 Nr. 35).

Die Beschwerdegegnerin bringt lediglich vor, dass sie den Vorbescheid an die Adresse in A.___ gesandt habe, wo der Beschwerdeführer nach wie vor als wohnhaft gemeldet sei. An dieselbe Adresse habe sie zuvor auch eine Einla dung zu einem Gespräch vom 3. April 2014 gesandt, zu d em der Beschwerde führer erschienen sei ( Urk. 1 S. 1 und 2 ; vgl. Urk. 9/70, 9/77 und 9/79 ). Mit diesen Ausführungen allein gelingt es der Beschwerde gegnerin nicht, die Zustellung glaubhaft zu machen. Insbesondere ist ein Fehler bei der Postzustel lung nicht auszuschliessen. Es ist folglich nicht hin reich end bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 tatsächlich empfangen hat. 3.5

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mitte ls Vorbescheid mitzuteilen, wobei

d ie versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat . Im Vorbescheidverfahren können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände z um Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV[).

I ndem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 9. Juli 2014 erlassen hat , ohne dem Beschwerdeführer vor gängig einen Vorbescheid zuzustellen und das rechtliche Gehör zu gewähren , hat sie die erwähnten Vorschriften in schwer wiegender Weise verletzt .

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Inhalt des Entscheids von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist zur Durc hführung eines rechtskonformen Vorbescheidve rfah rens und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang ist d er Antrag auf Sistierung des Beschw er dever fahrens bis zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichtes ( Urk. 1 S. 3 f.) gegenstands los. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Überdies hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess - entschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, eine solche zu bezahlen. 4.3

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Urk. 1 S. 2 und 4) ist somit gegen standslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach der Zustellung des Vorbescheids und der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Balmer, unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___

meldete sich am 28. November 2007 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Diese tätigte darauf erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 9/6 ff.). Am 1 2. Mai 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk.

9/83). Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 sprach sie dem Versicherten von November 2007 bis Ende Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 9/9/90 und 9/93).

E. 1.1 Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde während des vom 15. Juli bis zum 15. August 2014 dauernden Fristenstillstandes erlassen ( vgl. § 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Rechtsmittelfrist konnte daher frühes tens am 16. August 2014 zu laufen beginnen , selbst wenn die Verfügung zuvor eröffnet worden sein sollte (vgl. BGE 131 V 305 E . 4.2.3).

E. 1.2 Am 4. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin seine Vollmacht vom 7. Juli 2014 ein (vgl. Urk. 9/98 und 9/99). Es wurden ihm daraufhin die gesamten Akten zur Einsichtnahme zu gestellt ( Urk. 9/100). Mit denselben erhielt er am 10. September 2014 auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis ( Urk. 1 S. 2). Er erhob dagegen

mit Eingabe vom 12. September 201 4 (Datum Poststempel; Urk. 1 S.

1) Beschwerde . Diese wurde innert der 30tä gigen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig einge reicht (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ,

Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 ATSG ) . Es ist folglich darauf einzutreten. 2.

E. 2 M it Eingabe vom 1 2. September 2014 liess X.___

Beschwerde erhe ben ( Urk. 1). Sein Rechtsvertreter beantragte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Juli 2014 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei

dem Beschwerdeführer bis auf W eiteres

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei vor der Festsetzung der Rentenleistung eine Begutachtung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 1 f.). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung als unentgeltlicher Re chtsbeistand ( Urk. 1 S. 2). Am 14. Oktober 2014 reichte er Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde führers ein (vgl. Urk.

E. 2.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfecht bar. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzustän digkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfah rensfehler in Betracht (wie zum Beispiel der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten

(BGE 137 I 273 E. 3.1).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1 0. September 2014 mit der Zusendung der Akten auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 S. 2 und 9/100). Eine mangelhafte Eröffnung, welche die Nichtigkeit der Verfügung nach sich zu ziehen ver möchte, ist der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen . Die geltend gemachte Nichtigkeit liess e sich auch nicht damit begründen, dass der Vorbe scheid vor dem Erlass der Rentenverfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei . Ein entsprechender Mangel würde lediglich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Aufhebung der Verfügung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen) . Darüber hinaus wird weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich , weswegen die Verfügung vom 29. Juli 2014 als nichtig zu qualifi zieren wäre. 3. 3.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom 29. Juli 2014 an einem Mangel leidet, weswegen sie aufzuheben oder abzuändern ist. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Vorbescheid vom 12. Mai 2014 bis zum 10. September 2014 weder direkt noch über einen erbetenen Ver treter erhalten ( Urk. 1 S. 1 und 2). 3.3

Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die vom Beschwerdefüh rer am 5. März 2008 erteilte Vollmacht an Dr. phil. et lic . iur . Y.___ und Z.___ bereits

vor längerer Zeit widerrufen worden war, als die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 an diese versandte (vgl. Urk.

E. 6 und 7/1-7). Die Gegenpartei schloss am 14. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00908 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer Laki Balmer Stucki Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

meldete sich am 28. November 2007 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Diese tätigte darauf erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 9/6 ff.). Am 1 2. Mai 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk.

9/83). Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 sprach sie dem Versicherten von November 2007 bis Ende Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 9/9/90 und 9/93). 2.

M it Eingabe vom 1 2. September 2014 liess X.___

Beschwerde erhe ben ( Urk. 1). Sein Rechtsvertreter beantragte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Juli 2014 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei

dem Beschwerdeführer bis auf W eiteres

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei vor der Festsetzung der Rentenleistung eine Begutachtung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 1 f.). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung als unentgeltlicher Re chtsbeistand ( Urk. 1 S. 2). Am 14. Oktober 2014 reichte er Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde führers ein (vgl. Urk. 6 und 7/1-7). Die Gegenpartei schloss am 14. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde während des vom 15. Juli bis zum 15. August 2014 dauernden Fristenstillstandes erlassen ( vgl. § 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Rechtsmittelfrist konnte daher frühes tens am 16. August 2014 zu laufen beginnen , selbst wenn die Verfügung zuvor eröffnet worden sein sollte (vgl. BGE 131 V 305 E . 4.2.3). 1.2

Am 4. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin seine Vollmacht vom 7. Juli 2014 ein (vgl. Urk. 9/98 und 9/99). Es wurden ihm daraufhin die gesamten Akten zur Einsichtnahme zu gestellt ( Urk. 9/100). Mit denselben erhielt er am 10. September 2014 auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis ( Urk. 1 S. 2). Er erhob dagegen

mit Eingabe vom 12. September 201 4 (Datum Poststempel; Urk. 1 S.

1) Beschwerde . Diese wurde innert der 30tä gigen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig einge reicht (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ,

Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 ATSG ) . Es ist folglich darauf einzutreten. 2.

2.1

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfecht bar. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzustän digkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfah rensfehler in Betracht (wie zum Beispiel der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten

(BGE 137 I 273 E. 3.1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1 0. September 2014 mit der Zusendung der Akten auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 S. 2 und 9/100). Eine mangelhafte Eröffnung, welche die Nichtigkeit der Verfügung nach sich zu ziehen ver möchte, ist der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen . Die geltend gemachte Nichtigkeit liess e sich auch nicht damit begründen, dass der Vorbe scheid vor dem Erlass der Rentenverfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei . Ein entsprechender Mangel würde lediglich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Aufhebung der Verfügung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen) . Darüber hinaus wird weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich , weswegen die Verfügung vom 29. Juli 2014 als nichtig zu qualifi zieren wäre. 3. 3.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom 29. Juli 2014 an einem Mangel leidet, weswegen sie aufzuheben oder abzuändern ist. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Vorbescheid vom 12. Mai 2014 bis zum 10. September 2014 weder direkt noch über einen erbetenen Ver treter erhalten ( Urk. 1 S. 1 und 2). 3.3

Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die vom Beschwerdefüh rer am 5. März 2008 erteilte Vollmacht an Dr. phil. et lic . iur . Y.___ und Z.___ bereits

vor längerer Zeit widerrufen worden war, als die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 an diese versandte (vgl. Urk. 8 S. 1 und 9/57). Nach dessen Erhalt wies Y.___

die Beschwerde gegnerin t elefonisch und mit E-Mail vom 19. Mai 2014 darauf hin, dass das Mandat schon vor langer Zeit beendet worden sei , und ersuchte um Zustellung des Vorbescheides direkt an den Beschwerdeführer ( Urk. 9/86) . Die Beschwerde gegnerin sandte daraufhin den Vorbescheid mit normaler Post an die aktuelle schweizerische Wohnadresse des Beschwerdeführer s

(vgl. Urk. 8 S. 1, 9/68, 9/83 und 9/84). Zu Recht wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er inzwischen nur noch in Deutschland wohnhaft se i (vgl. Urk. 1, insbesondere S. 3 Rz . 5). 3.4

Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Be weis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeit punkt ihre Verfügung der angeschrie benen Person zugestellt worden ist; da gegen hat die beschwerdeführende Per son den Nachweis für die rechtzei tige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Weil der So zialversi cherungsprozess von der Untersuchungsmaxime be herrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektiv e Beweisführungslast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB ), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuun gunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 111 E. bb mit Hinweisen). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Ver fügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356 f.; ARV 1977 Nr. 35).

Die Beschwerdegegnerin bringt lediglich vor, dass sie den Vorbescheid an die Adresse in A.___ gesandt habe, wo der Beschwerdeführer nach wie vor als wohnhaft gemeldet sei. An dieselbe Adresse habe sie zuvor auch eine Einla dung zu einem Gespräch vom 3. April 2014 gesandt, zu d em der Beschwerde führer erschienen sei ( Urk. 1 S. 1 und 2 ; vgl. Urk. 9/70, 9/77 und 9/79 ). Mit diesen Ausführungen allein gelingt es der Beschwerde gegnerin nicht, die Zustellung glaubhaft zu machen. Insbesondere ist ein Fehler bei der Postzustel lung nicht auszuschliessen. Es ist folglich nicht hin reich end bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 tatsächlich empfangen hat. 3.5

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mitte ls Vorbescheid mitzuteilen, wobei

d ie versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat . Im Vorbescheidverfahren können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände z um Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV[).

I ndem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 9. Juli 2014 erlassen hat , ohne dem Beschwerdeführer vor gängig einen Vorbescheid zuzustellen und das rechtliche Gehör zu gewähren , hat sie die erwähnten Vorschriften in schwer wiegender Weise verletzt .

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Inhalt des Entscheids von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist zur Durc hführung eines rechtskonformen Vorbescheidve rfah rens und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang ist d er Antrag auf Sistierung des Beschw er dever fahrens bis zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichtes ( Urk. 1 S. 3 f.) gegenstands los. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Überdies hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess - entschä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, eine solche zu bezahlen. 4.3

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Urk. 1 S. 2 und 4) ist somit gegen standslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach der Zustellung des Vorbescheids und der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Balmer, unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke