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IV.2014.00899

Rückweisung, da Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt. Beim Beschwerdeführer wurden nach Erlass der angefochtenen Verfügung Metastasen festgestellt.

Zürich SozVersG · 2015-03-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1 5. März 2010 bei der Y.___ AG als Kundendienstberater und war dabei bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. August 2010 auf einem Motorroller sitzend von hinten von einem Personenwagen angefahren und gegen die Windschutz scheibe geschleudert wurde (Schadenmeldung vom 2. September 2010, Urk. 11/11/215). X.___ wurde noch am Unfalltag im Z.___

behandelt. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: (1) Schädel prellung , (2) HWS-Distorsion zweiten Grades, (3) OSG-Distorsion rechts und (4) oberflächliche Schürfwunde Ellbogen links. Das

Z.___ attestierte X.___ vom 3 0. August bis 1 2. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. X.___ nahm am 1 3. September 2010 die Arbeit wieder zu 100 % auf (Arztzeugnis vom 3 0. September 2010, Urk. 11/11/182-183).

Im Februar 2011 wurde bei X.___

aufgrund von Schulterbeschwerden rechts im Z.___

eine subacromiale Infiltration durch geführt (Bericht vom 11 . März 2011, Urk. 11/11/143-144 ). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 11/11/114-115) bzw. Einspracheentscheid

vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 11/11/78- 84 ) hielt die SUVA fest, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3 0. August 2010 und den Schulterbeschwerden rechts bestehe, weshalb sie hierfür keine Leistungen er bringen könne . Für die seit 7. Oktober 2011 attestierte Arbeitsfähigkeit kam in der Folge der Krankentaggeldversicherer auf (vgl. Urk. 11/17).

1.2

A m 7. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/5). In der Folge führte die IV-Stelle am 2 2. März 2012 mit X.___ ein Ressourcengespräch durch ( Urk. 11/8), liess einen Auszug aus dem individu ellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 2. März 2012, Urk. 11/10), zog die Akten der SUVA ( Urk. 11/11) und der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur ( Urk. 11/14) bei und holte Arztberichte der Klinik A.___ (Bericht vom 2 6. März 2012, Urk. 11/12) und von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, (Bericht vom 4. April 2012, Urk. 11/16) sowie einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG ( Urk. 11/17) ein. Mit Mitteilung vom 2 6. April 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/18). Nach dem die Ärzte der Klinik A.___ der IV-Stelle erneut berichtet hatten (Berichte vom 3 0. Mai, vom 6. August und vom

4. u nd 1 6. Oktober 2012, Urk. 11/19-20+2 3 ) , zog die IV-Stelle weitere Akten der SUVA ( Urk. 11/24) und der AXA Winterthur ( Urk. 11/27) bei. Bei der IV-Stelle ging zudem ein Ver laufsbericht der Ärzte der Klinik A.___ ein ( Urk. 11/25) , und die IV-Stelle holte einen weiteren Bericht von Dr. B.___ ein (Bericht vom 6. März 2013, Urk. 11/29) . Vom 1 3. bis 2 6. Februar 2013 war der Versicherte in der Klinik C.___ hospitalisiert ( Austrittsbericht vom 1. März 2013 , Urk. 11/32). Mit Urteil vom 18. März 2013 wies das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen den Einspracheentschei d

der SUVA vom 1 9. Januar 2012 erhobene Beschwerde ab ( Pr . Nr. UV.2012.00045) . Mit Vorbescheid vom 1 9. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, eine vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Mai 2013 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 11/38). Hierge gen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2013 ( Urk. 11/42) bzw. 1 9. November 2013 ( Urk. 11/45) durch Rechtsanwalt Kreso

Glavas

Einwand. Am 2. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle unter Beilage eines Berichts der Klinik für Urologie des Z.___

(Bericht vom 9. Dezember 2013, Urk. 11/49/2) mit, dass bei ihm ein Tumor festgestellt worden sei ( Urk. 11/ 50 ). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Klinik für Urologie des Z.___ einen Bericht ein ( Bericht vom 1 2. Februar 2014, Urk. 11/53). Am 2 1. März 2014 ( Urk. 11/62) stellte der Versi cherte der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. März 2014 zu ( Urk. 11/61). Am 1 0. Juni 2014 bestellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Kreso

Glavas als unentgeltli chen Rechtsvertreter des Versicherten ( Urk. 11/68). Mit Verfügung vom 4. August 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Mai 2013 eine befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2014 durch Rechtsanwalt Kreso

Glavas Beschwerde und beantragte, es sei ihm auch nach dem 3 1. Mai 2013 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwalt Kreso

Glavas als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin b eantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 wurde das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Kreso

Glavas als unentgeltli chen Rechtsvertreter abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass kein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde ( Urk. 12). Am 2 3. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er wegen einer Krebserkrankung eine Chemotherapie habe beginnen müssen ( Urk. 13). Am 2 8. Oktober 2014 er g änzte er seine Eingabe und ersuchte um Vornahme der erforderlichen medizi nischen Abklärungen ( Urk. 15). Am 2 9. Oktober 2014 reichte Rechtsanwalt Kreso

Glavas eine Honorarnote ein ( Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 2 5. November 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 20). Der Beschwerdeführer reichte hierzu am 2 8. November 2014 eine Stellungnahme ein ( Urk. 22), was der Beschwerdegeg nerin am 2. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Befristung der Rente des Beschwerdeführers vo r, nachdem dem Beschwerdeführer nach Ablauf des ein jährigen Wartejahres keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar gewesen sei, habe sich sein Gesundheitszustand ab dem 2 6. Februar 2013, das heiss e dem Zeitpunkt des Austritt s aus der Klinik C.___ , wesentlich ver bessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm e ine mittelschwere Tätigkeit ohne länger dauernde Überkopfarbeit rechts und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten zu 100 % zumutbar ( Urk. 2). Eine depressive Episode sei gut behandelbar, wes halb sie kein dauerhafter Gesundheitsschaden darstelle. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei zu verneinen, da der Unfall vom 3 1. August 2010 nicht die erforderliche Schwere gehabt habe, um eine solche auszulösen ( Urk. 10).

Im Zeitpunkt des Erlasses der angef ochtenen Verfügung hätten keine Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegen. Auch in der Beschwerdeschrift seien keine entsprechenden Ausführungen gemacht worden. Das nun eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2 7. Oktober 2014 attestiere dem Beschwerdeführer ebenfalls erst ab dem 2 0. Oktober 2014, somit mehr als zwei Monate nach Erlass der Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit. Eine Verschlechterung sei zudem erst zu berücksichtigen, wenn sie mehr als drei Monate gedauert habe. Die nun offenbar eingetretene Verschlechterung wäre in einem neuen Verfahren zu prüfen ( Urk. 20). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen vorbringen, es sei er stell t , dass er an somatischen und an psychischen Beschwerden leide und vor erst nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Nachdem der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde geg nerin selber der Meinung gewesen sei, dass eine gesamtbetrachtende Exper tise notwendig sei, bleib e diese unverzichtbar. Es gehe nicht an, dass die Beur tei lung anhand von einzelnen Bericht en , die keine Gesamtschau ergäben, vor ge nom men werde. Es sei daher eine polydisziplinäre Abklärung vor zu neh men ( Urk. 1).

Es sei bei ihm eine Metastase in den Lymphknoten der Bauchhöh l e aufgetreten. Er müsse mehrere Phasen Chemotherapie über sich ergehen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe in Unkenntnis des wahren Sachverhalts und auf der Basis der falschen medizinischen Bericht e (Hodenkrebs ohne Folge) zumindest zu früh verfügt. Diese uner freuliche Entwicklung habe auch tiefgreifende psy chische Probleme verursacht. Man müsse davon ausgehen, dass der primäre Hodentumor die Metastasen in d en Lymphknoten verursacht habe ( Urk. 15). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen gu ten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden kön nte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). 3. 3.1

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, er reicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Lei den zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. 3.3

Vorliegend strittig ist, ob im Februar 2013 insoweit eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes eingetreten war, dass drei Monate später (vgl. Art. 88a IVV) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand bis zum hier zu beur teilenden massgebenden Zeitpunkt der Rentenverfügung ( 4. August 2014). 4 . 4 .1

Nachdem die Ärzte der Klinik A.___ beim Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 eine Arthroskopie der rechten Schulter

mit SLAP- Repair und subacromia ler Dekompression/ Acromioplastik vorgenommen hatten (Operationsbericht, Urk. 11/11/103), berichteten sie der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2012, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine ausgeprägte Frozen

shoulder postoperativ. Dies sei für den Beschwerdeführer sehr unangenehm auch hin sichtlich seiner Arbeitsfähigkeit in der Postzustellung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/12). 4 .2

Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2012 : - Status nach Verkehrsunfall am 3 1. August 2010 - HWS-Akzelerations-/ Dezelerationstrauma - SLAP-Läsion rechte Schulter mit SLAP Repair

am 7. Oktober 2011; da nach Frozen

shoulder - Kniekon tusion mit Verdacht auf mediale Meniskusläsi on/Ver schlech te rung einer Femoropatellararthrose - Nephrolithiasis rechts (2007)

Der Beschwerdeführer sei vom 3 1. August 2010 bis 6. Oktober 2011 zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. Oktob er 2011 sei er zu 100 % arbeits unfähig ( Urk. 11/16). 4 .3

Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012, die Schulter des Beschwerdeführers sei weiterhin schmerzhaft. Er sei wei ter hin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/19). Am 6. August 2012 berichteten sie, beim Beschwerdeführer scheine die Frozenshoulder nun endgültig vollständig abgeheilt. Er zeige ein glenohumeral nahezu freies Bewegungsmuster. In der aktuellen Untersuchung falle nun vor allem eine massiv eingeschränkte Sca pu la führung auf. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Scapula am Thorax zu halten, es komme zu einem Hochstand des Mar go medialis bei Ab duktion und Elevation. Sie würden mit diesen neuen Erkenntnissen eine weitere Abklärung in die Wege leiten, um diese s k apulothorakale

Dyskin e sie besser zu verstehen und behandeln zu können ( Urk. 11/20 ). Am 1 6. Oktober 2012 berich teten die Ärzte der Klinik A.___ , es finde sich weiterhin auffäl lig eine aus geprägte S k apuladyskinesie ohne eine stark eingeschränkte gleno humerale pas sive Beweglichkeit mit Schmerzen bei Elevation und Abduktion des A rm es im Bereich des Deltoideus . Da der Beschwerdeführe r auf die letzte Infiltration glenohumeral mit E pistaxis und Herzpalpitation reagiert habe, wür den sie aktu ell keine Infiltration subacromial durchführen. Sie würden eine Arthro -MRI-Untersuchung zur Beurteilung der Rotatorenmanschette und zum Ausschluss eines SLAP-Rezidivs wie auch der Beurteilung der Muskulatur des Se rratu s

an terior

veranlassen. Bis zur Nachkontrolle bestehe eine Arbeitsun fä higkeit in kör perlich belastenden Tätigkeiten.

E ine Bürotätigkeit wäre prinzipiell möglich, sei dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen jedoch nicht angeboten wor den. Aktuell sei es schwierig vorauszusagen, ob sie dem Beschwer deführer kurz- oder langfristig helfen könn t en im Sinne , dass er eine freie Ele vation und Ab duktion für eine körperlich belastende Tätigkeit hätte ( Urk. 11/23). Am 12. Dezem ber 2012 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ der Beschwerde ge gnerin , in der durchgeführten Arthro -MRI - Untersuchung der rechten Schulter zeige sich eine bursalseitige Partialruptur der Supraspinatus sehne . Dies könne durchaus Schulterschmerzen auslösen, ihnen seien jedoch die erheblichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers dadurch nicht ganz er klärbar. Sie inter pretierten die S k apuladyskinesie in erster Linie als reaktiv auf die Schmerzen. Die möglichen Therapieoptionen würden besprochen. Eine wei tere Infiltration möchte der Beschwerdef ührer nicht durchführen lassen. Die bis herigen Infiltra tionen hätten auch nur wenig Erfolg gebracht. Auf die Opera ti o n habe der Be schwerdeführer nicht gut angesprochen, nun bereits 13

Monat e postoperativ. Eine Möglichkeit wäre sicherlich der Ausbau der Schmerzmedika tion und allen falls als ultima

ratio die Durchführung e iner stationären Physio therapie durch das Physiotherapieteam bei ihnen im Haus. Aufgrund der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer an diversen Körperregionen schmerzgeplagt sei, bäten sie den behandelnden Rheumatol og en Dr. B.___ um eine Beurteilung und allfällige Therapieübernahme des Beschwerdeführers ( Urk. 11/25) . 4 .4

Nachdem der Beschwerdeführer in der Rheumasprechstunde der Klinik A.___ untersucht worden war, diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___

mit Bericht vom 2 2. Januar 2013 neu ein chronisches lumbovertebral e s

Schmerz syndrom , intermittierend spondylogen bei leichter SIG-Arthrose, lum bale Streck haltung . Sie hielten dazu fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch über die unauffälligen LWS-Röntgenbilder informiert worden sei. Aufgrund der komple xen Gesamtsituation mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit dem Roller unfall

im Jahr 2010 mit anhaltenden Schulterbeschwerden sowie nun lumbos pondy logenen Beschwerden und Kniebeschwerden seit der Kniekontusion links, erach te te n sie, auch nach Rücksprache mit Dr. B.___ , eine stationäre Reha bilita tion und Beurteilung der Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit für sinnvoll. Sie würden den Beschwerdeführer in der Klinik C.___ anmelden, bei ihnen seien keine weiteren Termine geplant ( Urk. 11/29/5-6). 4 .5

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Beschwerdeführer vom 1 3. bis 2 6. Fe bruar 2013 hospitalisiert gewesen war , diagnostizierten mit Bericht vom 1. März 2013 - Unfall vom 3 1. August 2010 mit Roller mit - SLAP-Läsion Typ II und subakromiales

Impingement - 7. Oktober 2011 Arthroskopie rechte Schulter, SLAP- Repair und sub akromiale Dekompression/ Akromioplastik - Status nach durchgemachter Frozen

shoulder rechts - 1 0. Oktober 2012 n eurologische Untersuchung in der Klinik A.___ : Scapula

alata rechts. Myographisch und neurographisch kein Hinweis auf neurogene Läsion. Kein Hinweis auf proximale Schädigung, zum Beispiel im Sinne einer Plexusneuritis - 5. November 2012 Arthro -MRI Schulter rechts, Klinik A.___ : b urs a seitige Partia lruptur der Supraspinatussehne .

Supraspi na tus tendinose . TAG Anker in situ, kein SLAP-Rezidiv. Eutrophe Rota to ren manschettenmuskulatur a ktuell: - 1 9. Februar 2013 Arthro -MRI Schulter rechts: Verglichen mit der ex ternen Voruntersuchung vom 5. N ovember 2012 weitgehend sta tio näre Befunde. Tendinopathie der Supraspinatussehne . Regel rech te Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette . Lange Bizepssehne mit regelrechtem Signal und abgesehen von einer geringen Subluxationsstel lung auf Höhe des Bizepspulleys regel rechtem Verlauf im Sulcus

intertubercularis . Postoperativ regelrechte Darstellung des glenoidalen Labrums bei Status nach SLAP Repair . Leicht enger Recessus

axillaris , im Übrigen keine Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis - 2 0. Februar 2013 o rthopädisches Konsilium, Klinik C.___ : Die subjektiv geklagten Beschwerden sind medizinisch nicht nach vollziehbar und können mit den erhobenen kl i nischen und radio logischen B efu n d en nicht in Einklang gebracht werden - Status nach Kniekontusion links - Status nach HWS-Distorsion - chronisches

lumbovertebral e s Schmerzsyndrom - l eichte SIG-Arthrose, lumbale Streckhaltung - 1 6. Januar 2013 Röntgen LWS inklusive Funktionsaufnahmen: l um bale Streckhaltung. Intaktes Alignement der Wirbelkörper. Keine Spondylolyse . Keine Wirbelkörperfraktur. Keine substanzielle Spon dylarthrose . Kein pathologi sches Wirbelgleiten, kein K laffen von Zwischen wirbelräumen . Beidseits leicht e ISG Arthrose - Status nach Klavikulafraktur rechts vor zehn Jahren, konservativ behan delt

Dem Beschwerdeführer seien mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht möglich seien längerdauernde rechtseitige Tätigkeiten über Kopfhöhe und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten ( Urk. 11/32). 4 .6

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 6. März 2013 als Diagnose wie die Ärzte der Klinik A.___ neu ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei SIG-Arthrose. Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass eine polydisziplinäre Abklärung sinnvoll wäre ( Urk. 11/29/1-4). 4 .7

Dr. med. E.___ , Oberarzt der Klinik für Urologie des Z.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 1 2. Februar 2014 aus urologischer Sicht ein Seminom Hoden links pT1, VO L0 (Erstdiagnose Dezember 2013). Der Beschwerdeführer sei vom 9. b is am 2 2. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Derzeit bestehe aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/53/5-6). 4 .8

Dr. D.___ berichtete der AXA Winterthur am 2 6. März 2014 und hielt dabei als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Verkehrsunfall mit dem Roller am 3 1. August 2010 fest. Der Beschwerdeführer sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/61). 4 .9

Med. pract . F.___ , Oberarzt, und Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, von der Klinik H.___ , in welch er der Beschwerdeführer vom 12. Juni bis 8. Juli 2014 hospitalisiert war, diagn ostizierten mit Bericht vom 17. August 2014: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - „ Frozen

shoulder “ rechts - Status nach Verkehrsunfall - d epressive Episode, zuletzt mittelgradig (ICD-10 F32.1) - Status nach Seminom -Hoden links mit Operation im Dezember 2013 (Stadium Ia ) - P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - n ach einem Verkehrsunfall mit dem Roller am 3 1. August 2010 - Status nach HWS Distorsionstrauma beim Verkehrsunfall mit Roller am 3 1. August 2010 - Status nach Arthroskopie rechte Schulte r SLAP- Repair und subakromia ler

Dekompression/ Akromioplastik Schulter rechts am 7. Oktober 2011 - i ntrapulmonaler Modus in Abklärung - Bronchoskopie am 2 0. Mai 2014 durchgeführt, CT Thorax Dezember 2013 - Status nach Nierenkolik vor etwa sieben bis acht Jahren - Status nach Klavikulafraktur rechts vor etwa zehn Jahren - k onservativ behandelt - Status nach Kniekontusion links

Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Juni bis 1 7. August 201 4. Eine berufliche R ei ntegration im freien Markt scheine anhand der schon seit 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der persistierenden Limitation der Schulter kurzfristig unrealistisch. Mit Hilfe der Invalidenversicherung wäre eine Integration im tiefen Pensum für (sehr) leichte Tätigkeiten schon aus therapeutischer Sicht sehr wünschenswert ( Urk. 3/10) 4 .10

Dr. med. I.___ , Oberarzt der Klinik für Onkologie des Z.___ , attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 7. Ok tober 2014 für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 3 1. Dezember 2014 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/2). 5 . 5 .1 5 .1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per Ende Mai 2013 im Wesentlichen auf den Bericht der Klinik C.___ vom 1. März 2013 ( vgl. E. 1.1 bzw.

E. 3.5) .

Die Ärzte der Klinik C.___ nahmen am 1 9. Februar 2013 eine Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vor. Es war dabei im Vergleich zur Untersuchung vom 5. November 2012 ein weitgehend stationärer Befund ersichtlich . Es zeigte sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne . Des Wei te ren war eine regelrechte Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenman schette bei Partialruptur der Supraspinatussehne zu sehen. Die lange Bizepsseh ne

zeigte sich mit regelrechtem Signal und abgesehen von einer geringen Subluxationsstellung auf Höhe des Bizeps- Pulley

mit regelrechtem Verla uf im Sulcus

intertubercularis .

Die k linische Untersuchung der rechten Schulter ergab eine reizlose Operations narbe, keine Entzündungszeichen, Verspannung der schulterführenden Musku lat ur, Druckschmerz subakromial und auf das AC-Gelenk rechts. Die Schulter funktion rechts betrug: Anteversion/Retroversion aktiv 50-0-20°, passiv 80 20 30° mit Schmerzangabe, Abduktion/Adduktion aktiv 45-0-20°, passi v 75-0-30° mit Endphasenschmerz, Aussenrotation/Innenrotation bei anliegen dem Arm 30-0-40°, passiv 50-0-60° mit Endphasenschmerz. Ein Nackengriff rechts war dem Beschwerdeführer nicht möglich, er konnte kaum das Ohrläpp chen m it der Fin gerspitze berühren. Der Schürzengriff links war ihm bis zum Gesäss links mög lich . Die i sometrische n Tests für Abduktion, Anteversion, Aussenrotation und Innenrotation waren schmerzhaft. Der Jobe -Test war posi tiv, der Drop- Sign -Test negativ und der Lift-Off-Test positiv rechts.

Der Umfang des rechte n

Arm s war 10 cm über dem Olekranon

36 cm, über dem Olekranon 32,0 cm und 10 cm unterhalb des Olekranon 31,5 cm. Der Umfang des linken Arms mass 10 cm über dem Olekranon 35,4 cm, über dem Olekranon 31,7 cm und 10 cm unterhalb des Olekranon 31,2 cm. Ellbogen g elenk und Handgelenk rechts waren frei, der Faustschluss rechts komplett. Die HWS zeigte eine leichte Protraktion und leichte muskuläre Verspannung. Der Kinn-Ster num-Abstand war 4/17 cm. Die Seitneigung rechts/links war 30-0-30°, die Rotation rechts/links 60-0-60° mit Endphasenschmerz. Der Beschwerdeführer klagte über Druckschmerzen über de m

Musculus

trap ezius

descend ens und ascendens beidseits.

Bei der Untersuchung der BWS/LWS zeigte n sich ein Schulterhochstand links von einem Zentimeter , eine mässige Skoliose, ei n

Beckengeradstand, Druckschmerzen über dem SIG beidseits und der unteren LWS paravertebral. Der Finger-Boden-Abstand war 42 cm mit Schmerzangabe a n der unter en LWS und im SIG-Bereich be i dseits. Der Schober lumbalis

war 10/14 cm und die Ott-Zeichen 30/32,5 cm. Die Oberkörper Seitneigung rechts/links betrug 15-0-15° und die Oberkörperrotation rechts/links 20-0-20°. Das Knie wies keine Auffälligkeiten auf: kein Knieerguss, kein Druckschmerz über medialem Gelenkspalt, keine Bandinstabilität, Flexion/Extension 135-0-0° und keine Schmerzen.

Die Schulter links, Ellbogen, Handgelenk links, Hüftgelenke, rechtes Knie und Sprunggelenke beidseits waren frei beweglich.

Die Ärzte der Klinik C.___ kamen gestützt auf diese Befunde zum Schluss, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit d en objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären lasse ( Urk. 11/32/3+4) . Entsprechend erstellten sie

das Zumutbarkeitsprofil auch nicht gestützt auf die durchgeführten Belastungstests. Dies erweist sich als nachvollziehbar , zeigte der Beschwerdeführer in den Belastungstests doch teil weise groteske Körperhaltungen und verweigerte auch geringe körperliche Belastungen (Urk. 11/32/8) . Das von den Ärzten der Klinik C.___ erstellte Belastungsprofil, gemäss welchem dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar

sind , wobei längerdauernde rechtseitige Tätig keiten über Kopfhöhe und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten nicht mög lich sei en , erweist sich gestützt auf die erhobenen Befunde aus somatischer Sicht als schlüssig. 5 . 1.2

Die Ärzte der Klinik A.___ bestätigten die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ , dass die vom Beschwerdeführer geklagten erheblichen Beschwerden nicht nachvollziehbar seien und sahen deshalb auch von weiteren Therapieoptionen ab (E. 4 .3 und E. 4 .4) . Die Ärzte der Klinik A.___ erach teten zudem aus rein medizinischer Sicht eine körperlich nicht belastende Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/23). 5 . 1. 3

Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. März 2013 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.6). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ und der Klinik A.___ . Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. B.___ eine Abklä rung für notwendig,

weshalb seine Einschätzung nicht im Widerspruch zu der jenigen der Klinik C.___ steht. 5 .1.4

Nach dem Gesagten steht fest , dass der Beschwerdeführer spätestens ab Februar 2013 aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wi eder zu 100 % arbeitsfähig war. 5 .2

Im Dezember 2013 wurde beim Beschwerdeführer Hodenkrebs diagnostiziert. Dieser führte aus urologischer Sicht zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 9. b is 22. Dezember 2013 (vgl. E. 4 .7). Mit Zeugnis vom 2 7. Oktober 2014 attestierte Dr. I.___ von der Klinik für Onkologie des Z.___ dem Beschwerdeführer vom 2 0. Oktober bis 3 1. Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4 . 10 ). Nähere Angaben zur Art der Erkrankung machte Dr. I.___ nicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist eine Metastase in den Lymphknoten in der Bauchhöhle aufgetreten ( Urk. 15) . Metastasen in den Lymphknoten des Bauch raumes sind im Zusammenhang mit einer Hodenkrebserkrankung häufig (vgl. Pschyrembel, 26 3. Auflage, S. 901; Springer Lexikon Medizin, S. 903) . Wann solche Metastasen Auswirkungen zeitigten und welche , wurde medizinisch nicht abgeklärt. Der somatische Gesundheitszustand in Bezug auf die Krebserkran kung wurde daher von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Dezember 2013 ungenügend abgeklärt. 5 .3

Wenige Wochen nach der Erstdiagnose des Hodenkrebses begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. D.___ in psychiatrische Behandlung (E. 4 .8). Diese hielt fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Diagnosestellung verschlechtert habe und attestierte dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ nannte dabei als Diag nosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

In Anbetracht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen wü rde, wozu eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein , gehört (Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage, 2014 , S. 207 f.), scheint ä usserst fraglich, ob der Rollerunfall des Beschwerdeführers vom 3 1. August 2010 geeignet war, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Nichtsdestotrotz bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer noch vor Erlass der angefochtenen Verfü gung tatsächlich psychisch erkrankt und dadurch in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. So attestierte n neben Dr. D.___ (E. 4 .8) auch die Ärzte der Klinik H.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeits fähig keit aus psychiatrischer Sicht (E. 4 .9). Es erscheint zudem , wie von Dr. D.___ angeführt, durchaus nachvollziehbar , dass es beim Beschwerdefüh rer nach der Krebserkrankung und dadurch notwendiger Semikastration, auch wenn diese grundsätzlich weder Auswirkungen auf Sexualität und Potenz noch auf die Fähigkeit, Kinder zu zeugen hat, zu einer Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes gekommen ist. Mit diesen Aspekten setzte sich Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der Beschwerdegegnerin in seiner internen Stellung nahme vom 2 3. Juni 2014 in keiner Weise auseinander ( Urk. 11 /69), sondern er beschränkt sich pauschal auf die Feststellung, dass eine depressive Episode gut behandelbar sei und eine gute Prognose habe, weshalb kein auf Dauer die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden ersichtlich sei . Diese Fest stellung ist mangels weiterer Begründung nicht nachvollziehbar, insbesondere auch da

Dr. D.___

eine schwere depressive Episode diagnostizierte. 5 .4

Nach dem Gesagten erweist sich neben dem somatischen Gesundheitszustand ab Dezember 2013 auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Dies führt betreffend Rentenanspruch des Beschwer deführers ab 1. Juni 2013 zur Aufhebung der angefochten en Verfügung vom 4. August 2014 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) . Diese hat den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2013 sowie den psychischen Gesundheitszu stand vollumfänglich abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2013 neu zu entscheiden . 6 .

6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheinen

der von Rechtsanwalt Kreso

Glavas mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 17) geltend gemach te Aufwand von 9,07 Stunden und Barauslagen von Fr. 79.80 als ange messen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich so eine Entschädigung von Fr. 2‘045.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2014, soweit darin ein Rentenanspruch ab 1. Juni 201 3

verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s

Beschwerdeführers ab 1. Juni 201 3

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘045.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 6. Oktober 2012, Urk. 11/19-20+2

E. 1.1 bzw.

E. 3.5) .

Die Ärzte der Klinik C.___ nahmen am 1 9. Februar 2013 eine Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vor. Es war dabei im Vergleich zur Untersuchung vom 5. November 2012 ein weitgehend stationärer Befund ersichtlich . Es zeigte sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne . Des Wei te ren war eine regelrechte Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenman schette bei Partialruptur der Supraspinatussehne zu sehen. Die lange Bizepsseh ne

zeigte sich mit regelrechtem Signal und abgesehen von einer geringen Subluxationsstellung auf Höhe des Bizeps- Pulley

mit regelrechtem Verla uf im Sulcus

intertubercularis .

Die k linische Untersuchung der rechten Schulter ergab eine reizlose Operations narbe, keine Entzündungszeichen, Verspannung der schulterführenden Musku lat ur, Druckschmerz subakromial und auf das AC-Gelenk rechts. Die Schulter funktion rechts betrug: Anteversion/Retroversion aktiv 50-0-20°, passiv 80 20 30° mit Schmerzangabe, Abduktion/Adduktion aktiv 45-0-20°, passi v 75-0-30° mit Endphasenschmerz, Aussenrotation/Innenrotation bei anliegen dem Arm 30-0-40°, passiv 50-0-60° mit Endphasenschmerz. Ein Nackengriff rechts war dem Beschwerdeführer nicht möglich, er konnte kaum das Ohrläpp chen m it der Fin gerspitze berühren. Der Schürzengriff links war ihm bis zum Gesäss links mög lich . Die i sometrische n Tests für Abduktion, Anteversion, Aussenrotation und Innenrotation waren schmerzhaft. Der Jobe -Test war posi tiv, der Drop- Sign -Test negativ und der Lift-Off-Test positiv rechts.

Der Umfang des rechte n

Arm s war 10 cm über dem Olekranon

36 cm, über dem Olekranon 32,0 cm und 10 cm unterhalb des Olekranon 31,5 cm. Der Umfang des linken Arms mass 10 cm über dem Olekranon 35,4 cm, über dem Olekranon 31,7 cm und 10 cm unterhalb des Olekranon 31,2 cm. Ellbogen g elenk und Handgelenk rechts waren frei, der Faustschluss rechts komplett. Die HWS zeigte eine leichte Protraktion und leichte muskuläre Verspannung. Der Kinn-Ster num-Abstand war 4/17 cm. Die Seitneigung rechts/links war 30-0-30°, die Rotation rechts/links 60-0-60° mit Endphasenschmerz. Der Beschwerdeführer klagte über Druckschmerzen über de m

Musculus

trap ezius

descend ens und ascendens beidseits.

Bei der Untersuchung der BWS/LWS zeigte n sich ein Schulterhochstand links von einem Zentimeter , eine mässige Skoliose, ei n

Beckengeradstand, Druckschmerzen über dem SIG beidseits und der unteren LWS paravertebral. Der Finger-Boden-Abstand war 42 cm mit Schmerzangabe a n der unter en LWS und im SIG-Bereich be i dseits. Der Schober lumbalis

war 10/14 cm und die Ott-Zeichen 30/32,5 cm. Die Oberkörper Seitneigung rechts/links betrug 15-0-15° und die Oberkörperrotation rechts/links 20-0-20°. Das Knie wies keine Auffälligkeiten auf: kein Knieerguss, kein Druckschmerz über medialem Gelenkspalt, keine Bandinstabilität, Flexion/Extension 135-0-0° und keine Schmerzen.

Die Schulter links, Ellbogen, Handgelenk links, Hüftgelenke, rechtes Knie und Sprunggelenke beidseits waren frei beweglich.

Die Ärzte der Klinik C.___ kamen gestützt auf diese Befunde zum Schluss, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit d en objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären lasse ( Urk. 11/32/3+4) . Entsprechend erstellten sie

das Zumutbarkeitsprofil auch nicht gestützt auf die durchgeführten Belastungstests. Dies erweist sich als nachvollziehbar , zeigte der Beschwerdeführer in den Belastungstests doch teil weise groteske Körperhaltungen und verweigerte auch geringe körperliche Belastungen (Urk. 11/32/8) . Das von den Ärzten der Klinik C.___ erstellte Belastungsprofil, gemäss welchem dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar

sind , wobei längerdauernde rechtseitige Tätig keiten über Kopfhöhe und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten nicht mög lich sei en , erweist sich gestützt auf die erhobenen Befunde aus somatischer Sicht als schlüssig. 5 .

E. 1.2 Die Ärzte der Klinik A.___ bestätigten die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ , dass die vom Beschwerdeführer geklagten erheblichen Beschwerden nicht nachvollziehbar seien und sahen deshalb auch von weiteren Therapieoptionen ab (E. 4 .3 und E. 4 .4) . Die Ärzte der Klinik A.___ erach teten zudem aus rein medizinischer Sicht eine körperlich nicht belastende Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/23). 5 . 1. 3

Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. März 2013 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.6). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ und der Klinik A.___ . Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. B.___ eine Abklä rung für notwendig,

weshalb seine Einschätzung nicht im Widerspruch zu der jenigen der Klinik C.___ steht. 5 .1.4

Nach dem Gesagten steht fest , dass der Beschwerdeführer spätestens ab Februar 2013 aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wi eder zu 100 % arbeitsfähig war. 5 .2

Im Dezember 2013 wurde beim Beschwerdeführer Hodenkrebs diagnostiziert. Dieser führte aus urologischer Sicht zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 9. b is 22. Dezember 2013 (vgl. E. 4 .7). Mit Zeugnis vom 2 7. Oktober 2014 attestierte Dr. I.___ von der Klinik für Onkologie des Z.___ dem Beschwerdeführer vom 2 0. Oktober bis 3 1. Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4 .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 3.2 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, er reicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Lei den zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

E. 3.3 Vorliegend strittig ist, ob im Februar 2013 insoweit eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes eingetreten war, dass drei Monate später (vgl. Art. 88a IVV) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand bis zum hier zu beur teilenden massgebenden Zeitpunkt der Rentenverfügung ( 4. August 2014). 4 . 4 .1

Nachdem die Ärzte der Klinik A.___ beim Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 eine Arthroskopie der rechten Schulter

mit SLAP- Repair und subacromia ler Dekompression/ Acromioplastik vorgenommen hatten (Operationsbericht, Urk. 11/11/103), berichteten sie der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2012, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine ausgeprägte Frozen

shoulder postoperativ. Dies sei für den Beschwerdeführer sehr unangenehm auch hin sichtlich seiner Arbeitsfähigkeit in der Postzustellung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/12). 4 .2

Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2012 : - Status nach Verkehrsunfall am 3 1. August 2010 - HWS-Akzelerations-/ Dezelerationstrauma - SLAP-Läsion rechte Schulter mit SLAP Repair

am 7. Oktober 2011; da nach Frozen

shoulder - Kniekon tusion mit Verdacht auf mediale Meniskusläsi on/Ver schlech te rung einer Femoropatellararthrose - Nephrolithiasis rechts (2007)

Der Beschwerdeführer sei vom 3 1. August 2010 bis 6. Oktober 2011 zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. Oktob er 2011 sei er zu 100 % arbeits unfähig ( Urk. 11/16). 4 .3

Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012, die Schulter des Beschwerdeführers sei weiterhin schmerzhaft. Er sei wei ter hin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/19). Am 6. August 2012 berichteten sie, beim Beschwerdeführer scheine die Frozenshoulder nun endgültig vollständig abgeheilt. Er zeige ein glenohumeral nahezu freies Bewegungsmuster. In der aktuellen Untersuchung falle nun vor allem eine massiv eingeschränkte Sca pu la führung auf. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Scapula am Thorax zu halten, es komme zu einem Hochstand des Mar go medialis bei Ab duktion und Elevation. Sie würden mit diesen neuen Erkenntnissen eine weitere Abklärung in die Wege leiten, um diese s k apulothorakale

Dyskin e sie besser zu verstehen und behandeln zu können ( Urk. 11/20 ). Am 1 6. Oktober 2012 berich teten die Ärzte der Klinik A.___ , es finde sich weiterhin auffäl lig eine aus geprägte S k apuladyskinesie ohne eine stark eingeschränkte gleno humerale pas sive Beweglichkeit mit Schmerzen bei Elevation und Abduktion des A rm es im Bereich des Deltoideus . Da der Beschwerdeführe r auf die letzte Infiltration glenohumeral mit E pistaxis und Herzpalpitation reagiert habe, wür den sie aktu ell keine Infiltration subacromial durchführen. Sie würden eine Arthro -MRI-Untersuchung zur Beurteilung der Rotatorenmanschette und zum Ausschluss eines SLAP-Rezidivs wie auch der Beurteilung der Muskulatur des Se rratu s

an terior

veranlassen. Bis zur Nachkontrolle bestehe eine Arbeitsun fä higkeit in kör perlich belastenden Tätigkeiten.

E ine Bürotätigkeit wäre prinzipiell möglich, sei dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen jedoch nicht angeboten wor den. Aktuell sei es schwierig vorauszusagen, ob sie dem Beschwer deführer kurz- oder langfristig helfen könn t en im Sinne , dass er eine freie Ele vation und Ab duktion für eine körperlich belastende Tätigkeit hätte ( Urk. 11/23). Am 12. Dezem ber 2012 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ der Beschwerde ge gnerin , in der durchgeführten Arthro -MRI - Untersuchung der rechten Schulter zeige sich eine bursalseitige Partialruptur der Supraspinatus sehne . Dies könne durchaus Schulterschmerzen auslösen, ihnen seien jedoch die erheblichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers dadurch nicht ganz er klärbar. Sie inter pretierten die S k apuladyskinesie in erster Linie als reaktiv auf die Schmerzen. Die möglichen Therapieoptionen würden besprochen. Eine wei tere Infiltration möchte der Beschwerdef ührer nicht durchführen lassen. Die bis herigen Infiltra tionen hätten auch nur wenig Erfolg gebracht. Auf die Opera ti o n habe der Be schwerdeführer nicht gut angesprochen, nun bereits 13

Monat e postoperativ. Eine Möglichkeit wäre sicherlich der Ausbau der Schmerzmedika tion und allen falls als ultima

ratio die Durchführung e iner stationären Physio therapie durch das Physiotherapieteam bei ihnen im Haus. Aufgrund der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer an diversen Körperregionen schmerzgeplagt sei, bäten sie den behandelnden Rheumatol og en Dr. B.___ um eine Beurteilung und allfällige Therapieübernahme des Beschwerdeführers ( Urk. 11/25) . 4 .4

Nachdem der Beschwerdeführer in der Rheumasprechstunde der Klinik A.___ untersucht worden war, diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___

mit Bericht vom 2 2. Januar 2013 neu ein chronisches lumbovertebral e s

Schmerz syndrom , intermittierend spondylogen bei leichter SIG-Arthrose, lum bale Streck haltung . Sie hielten dazu fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch über die unauffälligen LWS-Röntgenbilder informiert worden sei. Aufgrund der komple xen Gesamtsituation mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit dem Roller unfall

im Jahr 2010 mit anhaltenden Schulterbeschwerden sowie nun lumbos pondy logenen Beschwerden und Kniebeschwerden seit der Kniekontusion links, erach te te n sie, auch nach Rücksprache mit Dr. B.___ , eine stationäre Reha bilita tion und Beurteilung der Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit für sinnvoll. Sie würden den Beschwerdeführer in der Klinik C.___ anmelden, bei ihnen seien keine weiteren Termine geplant ( Urk. 11/29/5-6). 4 .5

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Beschwerdeführer vom 1 3. bis 2 6. Fe bruar 2013 hospitalisiert gewesen war , diagnostizierten mit Bericht vom 1. März 2013 - Unfall vom 3 1. August 2010 mit Roller mit - SLAP-Läsion Typ II und subakromiales

Impingement - 7. Oktober 2011 Arthroskopie rechte Schulter, SLAP- Repair und sub akromiale Dekompression/ Akromioplastik - Status nach durchgemachter Frozen

shoulder rechts - 1 0. Oktober 2012 n eurologische Untersuchung in der Klinik A.___ : Scapula

alata rechts. Myographisch und neurographisch kein Hinweis auf neurogene Läsion. Kein Hinweis auf proximale Schädigung, zum Beispiel im Sinne einer Plexusneuritis - 5. November 2012 Arthro -MRI Schulter rechts, Klinik A.___ : b urs a seitige Partia lruptur der Supraspinatussehne .

Supraspi na tus tendinose . TAG Anker in situ, kein SLAP-Rezidiv. Eutrophe Rota to ren manschettenmuskulatur a ktuell: - 1 9. Februar 2013 Arthro -MRI Schulter rechts: Verglichen mit der ex ternen Voruntersuchung vom 5. N ovember 2012 weitgehend sta tio näre Befunde. Tendinopathie der Supraspinatussehne . Regel rech te Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette . Lange Bizepssehne mit regelrechtem Signal und abgesehen von einer geringen Subluxationsstel lung auf Höhe des Bizepspulleys regel rechtem Verlauf im Sulcus

intertubercularis . Postoperativ regelrechte Darstellung des glenoidalen Labrums bei Status nach SLAP Repair . Leicht enger Recessus

axillaris , im Übrigen keine Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis - 2 0. Februar 2013 o rthopädisches Konsilium, Klinik C.___ : Die subjektiv geklagten Beschwerden sind medizinisch nicht nach vollziehbar und können mit den erhobenen kl i nischen und radio logischen B efu n d en nicht in Einklang gebracht werden - Status nach Kniekontusion links - Status nach HWS-Distorsion - chronisches

lumbovertebral e s Schmerzsyndrom - l eichte SIG-Arthrose, lumbale Streckhaltung - 1 6. Januar 2013 Röntgen LWS inklusive Funktionsaufnahmen: l um bale Streckhaltung. Intaktes Alignement der Wirbelkörper. Keine Spondylolyse . Keine Wirbelkörperfraktur. Keine substanzielle Spon dylarthrose . Kein pathologi sches Wirbelgleiten, kein K laffen von Zwischen wirbelräumen . Beidseits leicht e ISG Arthrose - Status nach Klavikulafraktur rechts vor zehn Jahren, konservativ behan delt

Dem Beschwerdeführer seien mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht möglich seien längerdauernde rechtseitige Tätigkeiten über Kopfhöhe und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten ( Urk. 11/32). 4 .6

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 6. März 2013 als Diagnose wie die Ärzte der Klinik A.___ neu ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei SIG-Arthrose. Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass eine polydisziplinäre Abklärung sinnvoll wäre ( Urk. 11/29/1-4). 4 .7

Dr. med. E.___ , Oberarzt der Klinik für Urologie des Z.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 1 2. Februar 2014 aus urologischer Sicht ein Seminom Hoden links pT1, VO L0 (Erstdiagnose Dezember 2013). Der Beschwerdeführer sei vom 9. b is am 2 2. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Derzeit bestehe aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/53/5-6). 4 .8

Dr. D.___ berichtete der AXA Winterthur am 2 6. März 2014 und hielt dabei als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Verkehrsunfall mit dem Roller am 3 1. August 2010 fest. Der Beschwerdeführer sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/61). 4 .9

Med. pract . F.___ , Oberarzt, und Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, von der Klinik H.___ , in welch er der Beschwerdeführer vom 12. Juni bis 8. Juli 2014 hospitalisiert war, diagn ostizierten mit Bericht vom 17. August 2014: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - „ Frozen

shoulder “ rechts - Status nach Verkehrsunfall - d epressive Episode, zuletzt mittelgradig (ICD-10 F32.1) - Status nach Seminom -Hoden links mit Operation im Dezember 2013 (Stadium Ia ) - P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - n ach einem Verkehrsunfall mit dem Roller am 3 1. August 2010 - Status nach HWS Distorsionstrauma beim Verkehrsunfall mit Roller am 3 1. August 2010 - Status nach Arthroskopie rechte Schulte r SLAP- Repair und subakromia ler

Dekompression/ Akromioplastik Schulter rechts am 7. Oktober 2011 - i ntrapulmonaler Modus in Abklärung - Bronchoskopie am 2 0. Mai 2014 durchgeführt, CT Thorax Dezember 2013 - Status nach Nierenkolik vor etwa sieben bis acht Jahren - Status nach Klavikulafraktur rechts vor etwa zehn Jahren - k onservativ behandelt - Status nach Kniekontusion links

Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Juni bis 1 7. August 201 4. Eine berufliche R ei ntegration im freien Markt scheine anhand der schon seit 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der persistierenden Limitation der Schulter kurzfristig unrealistisch. Mit Hilfe der Invalidenversicherung wäre eine Integration im tiefen Pensum für (sehr) leichte Tätigkeiten schon aus therapeutischer Sicht sehr wünschenswert ( Urk. 3/10) 4 .10

Dr. med. I.___ , Oberarzt der Klinik für Onkologie des Z.___ , attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 7. Ok tober 2014 für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 3 1. Dezember 2014 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/2). 5 . 5 .1 5 .1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per Ende Mai 2013 im Wesentlichen auf den Bericht der Klinik C.___ vom 1. März 2013 ( vgl. E.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen gu ten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden kön nte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). 3.

E. 10 ). Nähere Angaben zur Art der Erkrankung machte Dr. I.___ nicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist eine Metastase in den Lymphknoten in der Bauchhöhle aufgetreten ( Urk. 15) . Metastasen in den Lymphknoten des Bauch raumes sind im Zusammenhang mit einer Hodenkrebserkrankung häufig (vgl. Pschyrembel, 26 3. Auflage, S. 901; Springer Lexikon Medizin, S. 903) . Wann solche Metastasen Auswirkungen zeitigten und welche , wurde medizinisch nicht abgeklärt. Der somatische Gesundheitszustand in Bezug auf die Krebserkran kung wurde daher von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Dezember 2013 ungenügend abgeklärt. 5 .3

Wenige Wochen nach der Erstdiagnose des Hodenkrebses begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. D.___ in psychiatrische Behandlung (E. 4 .8). Diese hielt fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Diagnosestellung verschlechtert habe und attestierte dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ nannte dabei als Diag nosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

In Anbetracht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen wü rde, wozu eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein , gehört (Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage, 2014 , S. 207 f.), scheint ä usserst fraglich, ob der Rollerunfall des Beschwerdeführers vom 3 1. August 2010 geeignet war, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Nichtsdestotrotz bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer noch vor Erlass der angefochtenen Verfü gung tatsächlich psychisch erkrankt und dadurch in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. So attestierte n neben Dr. D.___ (E. 4 .8) auch die Ärzte der Klinik H.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeits fähig keit aus psychiatrischer Sicht (E. 4 .9). Es erscheint zudem , wie von Dr. D.___ angeführt, durchaus nachvollziehbar , dass es beim Beschwerdefüh rer nach der Krebserkrankung und dadurch notwendiger Semikastration, auch wenn diese grundsätzlich weder Auswirkungen auf Sexualität und Potenz noch auf die Fähigkeit, Kinder zu zeugen hat, zu einer Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes gekommen ist. Mit diesen Aspekten setzte sich Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der Beschwerdegegnerin in seiner internen Stellung nahme vom 2 3. Juni 2014 in keiner Weise auseinander ( Urk.

E. 11 /69), sondern er beschränkt sich pauschal auf die Feststellung, dass eine depressive Episode gut behandelbar sei und eine gute Prognose habe, weshalb kein auf Dauer die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden ersichtlich sei . Diese Fest stellung ist mangels weiterer Begründung nicht nachvollziehbar, insbesondere auch da

Dr. D.___

eine schwere depressive Episode diagnostizierte. 5 .4

Nach dem Gesagten erweist sich neben dem somatischen Gesundheitszustand ab Dezember 2013 auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Dies führt betreffend Rentenanspruch des Beschwer deführers ab 1. Juni 2013 zur Aufhebung der angefochten en Verfügung vom 4. August 2014 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) . Diese hat den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2013 sowie den psychischen Gesundheitszu stand vollumfänglich abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2013 neu zu entscheiden . 6 .

6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheinen

der von Rechtsanwalt Kreso

Glavas mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 17) geltend gemach te Aufwand von 9,07 Stunden und Barauslagen von Fr. 79.80 als ange messen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich so eine Entschädigung von Fr. 2‘045.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2014, soweit darin ein Rentenanspruch ab 1. Juni 201 3

verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s

Beschwerdeführers ab 1. Juni 201 3

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘045.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00899 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

11. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1 5. März 2010 bei der Y.___ AG als Kundendienstberater und war dabei bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. August 2010 auf einem Motorroller sitzend von hinten von einem Personenwagen angefahren und gegen die Windschutz scheibe geschleudert wurde (Schadenmeldung vom 2. September 2010, Urk. 11/11/215). X.___ wurde noch am Unfalltag im Z.___

behandelt. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: (1) Schädel prellung , (2) HWS-Distorsion zweiten Grades, (3) OSG-Distorsion rechts und (4) oberflächliche Schürfwunde Ellbogen links. Das

Z.___ attestierte X.___ vom 3 0. August bis 1 2. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. X.___ nahm am 1 3. September 2010 die Arbeit wieder zu 100 % auf (Arztzeugnis vom 3 0. September 2010, Urk. 11/11/182-183).

Im Februar 2011 wurde bei X.___

aufgrund von Schulterbeschwerden rechts im Z.___

eine subacromiale Infiltration durch geführt (Bericht vom 11 . März 2011, Urk. 11/11/143-144 ). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 11/11/114-115) bzw. Einspracheentscheid

vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 11/11/78- 84 ) hielt die SUVA fest, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3 0. August 2010 und den Schulterbeschwerden rechts bestehe, weshalb sie hierfür keine Leistungen er bringen könne . Für die seit 7. Oktober 2011 attestierte Arbeitsfähigkeit kam in der Folge der Krankentaggeldversicherer auf (vgl. Urk. 11/17).

1.2

A m 7. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/5). In der Folge führte die IV-Stelle am 2 2. März 2012 mit X.___ ein Ressourcengespräch durch ( Urk. 11/8), liess einen Auszug aus dem individu ellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 2. März 2012, Urk. 11/10), zog die Akten der SUVA ( Urk. 11/11) und der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur ( Urk. 11/14) bei und holte Arztberichte der Klinik A.___ (Bericht vom 2 6. März 2012, Urk. 11/12) und von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, (Bericht vom 4. April 2012, Urk. 11/16) sowie einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG ( Urk. 11/17) ein. Mit Mitteilung vom 2 6. April 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/18). Nach dem die Ärzte der Klinik A.___ der IV-Stelle erneut berichtet hatten (Berichte vom 3 0. Mai, vom 6. August und vom

4. u nd 1 6. Oktober 2012, Urk. 11/19-20+2 3 ) , zog die IV-Stelle weitere Akten der SUVA ( Urk. 11/24) und der AXA Winterthur ( Urk. 11/27) bei. Bei der IV-Stelle ging zudem ein Ver laufsbericht der Ärzte der Klinik A.___ ein ( Urk. 11/25) , und die IV-Stelle holte einen weiteren Bericht von Dr. B.___ ein (Bericht vom 6. März 2013, Urk. 11/29) . Vom 1 3. bis 2 6. Februar 2013 war der Versicherte in der Klinik C.___ hospitalisiert ( Austrittsbericht vom 1. März 2013 , Urk. 11/32). Mit Urteil vom 18. März 2013 wies das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen den Einspracheentschei d

der SUVA vom 1 9. Januar 2012 erhobene Beschwerde ab ( Pr . Nr. UV.2012.00045) . Mit Vorbescheid vom 1 9. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, eine vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Mai 2013 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 11/38). Hierge gen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2013 ( Urk. 11/42) bzw. 1 9. November 2013 ( Urk. 11/45) durch Rechtsanwalt Kreso

Glavas

Einwand. Am 2. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle unter Beilage eines Berichts der Klinik für Urologie des Z.___

(Bericht vom 9. Dezember 2013, Urk. 11/49/2) mit, dass bei ihm ein Tumor festgestellt worden sei ( Urk. 11/ 50 ). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Klinik für Urologie des Z.___ einen Bericht ein ( Bericht vom 1 2. Februar 2014, Urk. 11/53). Am 2 1. März 2014 ( Urk. 11/62) stellte der Versi cherte der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. März 2014 zu ( Urk. 11/61). Am 1 0. Juni 2014 bestellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Kreso

Glavas als unentgeltli chen Rechtsvertreter des Versicherten ( Urk. 11/68). Mit Verfügung vom 4. August 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Mai 2013 eine befristete ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2014 durch Rechtsanwalt Kreso

Glavas Beschwerde und beantragte, es sei ihm auch nach dem 3 1. Mai 2013 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und um Bestellung von Rechtsanwalt Kreso

Glavas als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin b eantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2014 wurde das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Kreso

Glavas als unentgeltli chen Rechtsvertreter abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass kein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde ( Urk. 12). Am 2 3. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er wegen einer Krebserkrankung eine Chemotherapie habe beginnen müssen ( Urk. 13). Am 2 8. Oktober 2014 er g änzte er seine Eingabe und ersuchte um Vornahme der erforderlichen medizi nischen Abklärungen ( Urk. 15). Am 2 9. Oktober 2014 reichte Rechtsanwalt Kreso

Glavas eine Honorarnote ein ( Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 2 5. November 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 20). Der Beschwerdeführer reichte hierzu am 2 8. November 2014 eine Stellungnahme ein ( Urk. 22), was der Beschwerdegeg nerin am 2. Dezember 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Befristung der Rente des Beschwerdeführers vo r, nachdem dem Beschwerdeführer nach Ablauf des ein jährigen Wartejahres keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar gewesen sei, habe sich sein Gesundheitszustand ab dem 2 6. Februar 2013, das heiss e dem Zeitpunkt des Austritt s aus der Klinik C.___ , wesentlich ver bessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm e ine mittelschwere Tätigkeit ohne länger dauernde Überkopfarbeit rechts und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten zu 100 % zumutbar ( Urk. 2). Eine depressive Episode sei gut behandelbar, wes halb sie kein dauerhafter Gesundheitsschaden darstelle. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei zu verneinen, da der Unfall vom 3 1. August 2010 nicht die erforderliche Schwere gehabt habe, um eine solche auszulösen ( Urk. 10).

Im Zeitpunkt des Erlasses der angef ochtenen Verfügung hätten keine Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegen. Auch in der Beschwerdeschrift seien keine entsprechenden Ausführungen gemacht worden. Das nun eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2 7. Oktober 2014 attestiere dem Beschwerdeführer ebenfalls erst ab dem 2 0. Oktober 2014, somit mehr als zwei Monate nach Erlass der Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit. Eine Verschlechterung sei zudem erst zu berücksichtigen, wenn sie mehr als drei Monate gedauert habe. Die nun offenbar eingetretene Verschlechterung wäre in einem neuen Verfahren zu prüfen ( Urk. 20). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen vorbringen, es sei er stell t , dass er an somatischen und an psychischen Beschwerden leide und vor erst nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Nachdem der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde geg nerin selber der Meinung gewesen sei, dass eine gesamtbetrachtende Exper tise notwendig sei, bleib e diese unverzichtbar. Es gehe nicht an, dass die Beur tei lung anhand von einzelnen Bericht en , die keine Gesamtschau ergäben, vor ge nom men werde. Es sei daher eine polydisziplinäre Abklärung vor zu neh men ( Urk. 1).

Es sei bei ihm eine Metastase in den Lymphknoten der Bauchhöh l e aufgetreten. Er müsse mehrere Phasen Chemotherapie über sich ergehen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe in Unkenntnis des wahren Sachverhalts und auf der Basis der falschen medizinischen Bericht e (Hodenkrebs ohne Folge) zumindest zu früh verfügt. Diese uner freuliche Entwicklung habe auch tiefgreifende psy chische Probleme verursacht. Man müsse davon ausgehen, dass der primäre Hodentumor die Metastasen in d en Lymphknoten verursacht habe ( Urk. 15). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen gu ten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden kön nte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). 3. 3.1

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, er reicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Lei den zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. 3.3

Vorliegend strittig ist, ob im Februar 2013 insoweit eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes eingetreten war, dass drei Monate später (vgl. Art. 88a IVV) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand bis zum hier zu beur teilenden massgebenden Zeitpunkt der Rentenverfügung ( 4. August 2014). 4 . 4 .1

Nachdem die Ärzte der Klinik A.___ beim Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 eine Arthroskopie der rechten Schulter

mit SLAP- Repair und subacromia ler Dekompression/ Acromioplastik vorgenommen hatten (Operationsbericht, Urk. 11/11/103), berichteten sie der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2012, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine ausgeprägte Frozen

shoulder postoperativ. Dies sei für den Beschwerdeführer sehr unangenehm auch hin sichtlich seiner Arbeitsfähigkeit in der Postzustellung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/12). 4 .2

Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2012 : - Status nach Verkehrsunfall am 3 1. August 2010 - HWS-Akzelerations-/ Dezelerationstrauma - SLAP-Läsion rechte Schulter mit SLAP Repair

am 7. Oktober 2011; da nach Frozen

shoulder - Kniekon tusion mit Verdacht auf mediale Meniskusläsi on/Ver schlech te rung einer Femoropatellararthrose - Nephrolithiasis rechts (2007)

Der Beschwerdeführer sei vom 3 1. August 2010 bis 6. Oktober 2011 zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. Oktob er 2011 sei er zu 100 % arbeits unfähig ( Urk. 11/16). 4 .3

Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012, die Schulter des Beschwerdeführers sei weiterhin schmerzhaft. Er sei wei ter hin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/19). Am 6. August 2012 berichteten sie, beim Beschwerdeführer scheine die Frozenshoulder nun endgültig vollständig abgeheilt. Er zeige ein glenohumeral nahezu freies Bewegungsmuster. In der aktuellen Untersuchung falle nun vor allem eine massiv eingeschränkte Sca pu la führung auf. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Scapula am Thorax zu halten, es komme zu einem Hochstand des Mar go medialis bei Ab duktion und Elevation. Sie würden mit diesen neuen Erkenntnissen eine weitere Abklärung in die Wege leiten, um diese s k apulothorakale

Dyskin e sie besser zu verstehen und behandeln zu können ( Urk. 11/20 ). Am 1 6. Oktober 2012 berich teten die Ärzte der Klinik A.___ , es finde sich weiterhin auffäl lig eine aus geprägte S k apuladyskinesie ohne eine stark eingeschränkte gleno humerale pas sive Beweglichkeit mit Schmerzen bei Elevation und Abduktion des A rm es im Bereich des Deltoideus . Da der Beschwerdeführe r auf die letzte Infiltration glenohumeral mit E pistaxis und Herzpalpitation reagiert habe, wür den sie aktu ell keine Infiltration subacromial durchführen. Sie würden eine Arthro -MRI-Untersuchung zur Beurteilung der Rotatorenmanschette und zum Ausschluss eines SLAP-Rezidivs wie auch der Beurteilung der Muskulatur des Se rratu s

an terior

veranlassen. Bis zur Nachkontrolle bestehe eine Arbeitsun fä higkeit in kör perlich belastenden Tätigkeiten.

E ine Bürotätigkeit wäre prinzipiell möglich, sei dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen jedoch nicht angeboten wor den. Aktuell sei es schwierig vorauszusagen, ob sie dem Beschwer deführer kurz- oder langfristig helfen könn t en im Sinne , dass er eine freie Ele vation und Ab duktion für eine körperlich belastende Tätigkeit hätte ( Urk. 11/23). Am 12. Dezem ber 2012 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ der Beschwerde ge gnerin , in der durchgeführten Arthro -MRI - Untersuchung der rechten Schulter zeige sich eine bursalseitige Partialruptur der Supraspinatus sehne . Dies könne durchaus Schulterschmerzen auslösen, ihnen seien jedoch die erheblichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers dadurch nicht ganz er klärbar. Sie inter pretierten die S k apuladyskinesie in erster Linie als reaktiv auf die Schmerzen. Die möglichen Therapieoptionen würden besprochen. Eine wei tere Infiltration möchte der Beschwerdef ührer nicht durchführen lassen. Die bis herigen Infiltra tionen hätten auch nur wenig Erfolg gebracht. Auf die Opera ti o n habe der Be schwerdeführer nicht gut angesprochen, nun bereits 13

Monat e postoperativ. Eine Möglichkeit wäre sicherlich der Ausbau der Schmerzmedika tion und allen falls als ultima

ratio die Durchführung e iner stationären Physio therapie durch das Physiotherapieteam bei ihnen im Haus. Aufgrund der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer an diversen Körperregionen schmerzgeplagt sei, bäten sie den behandelnden Rheumatol og en Dr. B.___ um eine Beurteilung und allfällige Therapieübernahme des Beschwerdeführers ( Urk. 11/25) . 4 .4

Nachdem der Beschwerdeführer in der Rheumasprechstunde der Klinik A.___ untersucht worden war, diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___

mit Bericht vom 2 2. Januar 2013 neu ein chronisches lumbovertebral e s

Schmerz syndrom , intermittierend spondylogen bei leichter SIG-Arthrose, lum bale Streck haltung . Sie hielten dazu fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch über die unauffälligen LWS-Röntgenbilder informiert worden sei. Aufgrund der komple xen Gesamtsituation mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit dem Roller unfall

im Jahr 2010 mit anhaltenden Schulterbeschwerden sowie nun lumbos pondy logenen Beschwerden und Kniebeschwerden seit der Kniekontusion links, erach te te n sie, auch nach Rücksprache mit Dr. B.___ , eine stationäre Reha bilita tion und Beurteilung der Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit für sinnvoll. Sie würden den Beschwerdeführer in der Klinik C.___ anmelden, bei ihnen seien keine weiteren Termine geplant ( Urk. 11/29/5-6). 4 .5

Die Ärzte der Klinik C.___ , in welcher der Beschwerdeführer vom 1 3. bis 2 6. Fe bruar 2013 hospitalisiert gewesen war , diagnostizierten mit Bericht vom 1. März 2013 - Unfall vom 3 1. August 2010 mit Roller mit - SLAP-Läsion Typ II und subakromiales

Impingement - 7. Oktober 2011 Arthroskopie rechte Schulter, SLAP- Repair und sub akromiale Dekompression/ Akromioplastik - Status nach durchgemachter Frozen

shoulder rechts - 1 0. Oktober 2012 n eurologische Untersuchung in der Klinik A.___ : Scapula

alata rechts. Myographisch und neurographisch kein Hinweis auf neurogene Läsion. Kein Hinweis auf proximale Schädigung, zum Beispiel im Sinne einer Plexusneuritis - 5. November 2012 Arthro -MRI Schulter rechts, Klinik A.___ : b urs a seitige Partia lruptur der Supraspinatussehne .

Supraspi na tus tendinose . TAG Anker in situ, kein SLAP-Rezidiv. Eutrophe Rota to ren manschettenmuskulatur a ktuell: - 1 9. Februar 2013 Arthro -MRI Schulter rechts: Verglichen mit der ex ternen Voruntersuchung vom 5. N ovember 2012 weitgehend sta tio näre Befunde. Tendinopathie der Supraspinatussehne . Regel rech te Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette . Lange Bizepssehne mit regelrechtem Signal und abgesehen von einer geringen Subluxationsstel lung auf Höhe des Bizepspulleys regel rechtem Verlauf im Sulcus

intertubercularis . Postoperativ regelrechte Darstellung des glenoidalen Labrums bei Status nach SLAP Repair . Leicht enger Recessus

axillaris , im Übrigen keine Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis - 2 0. Februar 2013 o rthopädisches Konsilium, Klinik C.___ : Die subjektiv geklagten Beschwerden sind medizinisch nicht nach vollziehbar und können mit den erhobenen kl i nischen und radio logischen B efu n d en nicht in Einklang gebracht werden - Status nach Kniekontusion links - Status nach HWS-Distorsion - chronisches

lumbovertebral e s Schmerzsyndrom - l eichte SIG-Arthrose, lumbale Streckhaltung - 1 6. Januar 2013 Röntgen LWS inklusive Funktionsaufnahmen: l um bale Streckhaltung. Intaktes Alignement der Wirbelkörper. Keine Spondylolyse . Keine Wirbelkörperfraktur. Keine substanzielle Spon dylarthrose . Kein pathologi sches Wirbelgleiten, kein K laffen von Zwischen wirbelräumen . Beidseits leicht e ISG Arthrose - Status nach Klavikulafraktur rechts vor zehn Jahren, konservativ behan delt

Dem Beschwerdeführer seien mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht möglich seien längerdauernde rechtseitige Tätigkeiten über Kopfhöhe und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten ( Urk. 11/32). 4 .6

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 6. März 2013 als Diagnose wie die Ärzte der Klinik A.___ neu ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei SIG-Arthrose. Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass eine polydisziplinäre Abklärung sinnvoll wäre ( Urk. 11/29/1-4). 4 .7

Dr. med. E.___ , Oberarzt der Klinik für Urologie des Z.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 1 2. Februar 2014 aus urologischer Sicht ein Seminom Hoden links pT1, VO L0 (Erstdiagnose Dezember 2013). Der Beschwerdeführer sei vom 9. b is am 2 2. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Derzeit bestehe aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/53/5-6). 4 .8

Dr. D.___ berichtete der AXA Winterthur am 2 6. März 2014 und hielt dabei als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Verkehrsunfall mit dem Roller am 3 1. August 2010 fest. Der Beschwerdeführer sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/61). 4 .9

Med. pract . F.___ , Oberarzt, und Dr. med. G.___ , Assistenzärztin, von der Klinik H.___ , in welch er der Beschwerdeführer vom 12. Juni bis 8. Juli 2014 hospitalisiert war, diagn ostizierten mit Bericht vom 17. August 2014: - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - „ Frozen

shoulder “ rechts - Status nach Verkehrsunfall - d epressive Episode, zuletzt mittelgradig (ICD-10 F32.1) - Status nach Seminom -Hoden links mit Operation im Dezember 2013 (Stadium Ia ) - P osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - n ach einem Verkehrsunfall mit dem Roller am 3 1. August 2010 - Status nach HWS Distorsionstrauma beim Verkehrsunfall mit Roller am 3 1. August 2010 - Status nach Arthroskopie rechte Schulte r SLAP- Repair und subakromia ler

Dekompression/ Akromioplastik Schulter rechts am 7. Oktober 2011 - i ntrapulmonaler Modus in Abklärung - Bronchoskopie am 2 0. Mai 2014 durchgeführt, CT Thorax Dezember 2013 - Status nach Nierenkolik vor etwa sieben bis acht Jahren - Status nach Klavikulafraktur rechts vor etwa zehn Jahren - k onservativ behandelt - Status nach Kniekontusion links

Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Juni bis 1 7. August 201 4. Eine berufliche R ei ntegration im freien Markt scheine anhand der schon seit 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der persistierenden Limitation der Schulter kurzfristig unrealistisch. Mit Hilfe der Invalidenversicherung wäre eine Integration im tiefen Pensum für (sehr) leichte Tätigkeiten schon aus therapeutischer Sicht sehr wünschenswert ( Urk. 3/10) 4 .10

Dr. med. I.___ , Oberarzt der Klinik für Onkologie des Z.___ , attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 2 7. Ok tober 2014 für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 3 1. Dezember 2014 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/2). 5 . 5 .1 5 .1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per Ende Mai 2013 im Wesentlichen auf den Bericht der Klinik C.___ vom 1. März 2013 ( vgl. E. 1.1 bzw.

E. 3.5) .

Die Ärzte der Klinik C.___ nahmen am 1 9. Februar 2013 eine Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vor. Es war dabei im Vergleich zur Untersuchung vom 5. November 2012 ein weitgehend stationärer Befund ersichtlich . Es zeigte sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne . Des Wei te ren war eine regelrechte Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenman schette bei Partialruptur der Supraspinatussehne zu sehen. Die lange Bizepsseh ne

zeigte sich mit regelrechtem Signal und abgesehen von einer geringen Subluxationsstellung auf Höhe des Bizeps- Pulley

mit regelrechtem Verla uf im Sulcus

intertubercularis .

Die k linische Untersuchung der rechten Schulter ergab eine reizlose Operations narbe, keine Entzündungszeichen, Verspannung der schulterführenden Musku lat ur, Druckschmerz subakromial und auf das AC-Gelenk rechts. Die Schulter funktion rechts betrug: Anteversion/Retroversion aktiv 50-0-20°, passiv 80 20 30° mit Schmerzangabe, Abduktion/Adduktion aktiv 45-0-20°, passi v 75-0-30° mit Endphasenschmerz, Aussenrotation/Innenrotation bei anliegen dem Arm 30-0-40°, passiv 50-0-60° mit Endphasenschmerz. Ein Nackengriff rechts war dem Beschwerdeführer nicht möglich, er konnte kaum das Ohrläpp chen m it der Fin gerspitze berühren. Der Schürzengriff links war ihm bis zum Gesäss links mög lich . Die i sometrische n Tests für Abduktion, Anteversion, Aussenrotation und Innenrotation waren schmerzhaft. Der Jobe -Test war posi tiv, der Drop- Sign -Test negativ und der Lift-Off-Test positiv rechts.

Der Umfang des rechte n

Arm s war 10 cm über dem Olekranon

36 cm, über dem Olekranon 32,0 cm und 10 cm unterhalb des Olekranon 31,5 cm. Der Umfang des linken Arms mass 10 cm über dem Olekranon 35,4 cm, über dem Olekranon 31,7 cm und 10 cm unterhalb des Olekranon 31,2 cm. Ellbogen g elenk und Handgelenk rechts waren frei, der Faustschluss rechts komplett. Die HWS zeigte eine leichte Protraktion und leichte muskuläre Verspannung. Der Kinn-Ster num-Abstand war 4/17 cm. Die Seitneigung rechts/links war 30-0-30°, die Rotation rechts/links 60-0-60° mit Endphasenschmerz. Der Beschwerdeführer klagte über Druckschmerzen über de m

Musculus

trap ezius

descend ens und ascendens beidseits.

Bei der Untersuchung der BWS/LWS zeigte n sich ein Schulterhochstand links von einem Zentimeter , eine mässige Skoliose, ei n

Beckengeradstand, Druckschmerzen über dem SIG beidseits und der unteren LWS paravertebral. Der Finger-Boden-Abstand war 42 cm mit Schmerzangabe a n der unter en LWS und im SIG-Bereich be i dseits. Der Schober lumbalis

war 10/14 cm und die Ott-Zeichen 30/32,5 cm. Die Oberkörper Seitneigung rechts/links betrug 15-0-15° und die Oberkörperrotation rechts/links 20-0-20°. Das Knie wies keine Auffälligkeiten auf: kein Knieerguss, kein Druckschmerz über medialem Gelenkspalt, keine Bandinstabilität, Flexion/Extension 135-0-0° und keine Schmerzen.

Die Schulter links, Ellbogen, Handgelenk links, Hüftgelenke, rechtes Knie und Sprunggelenke beidseits waren frei beweglich.

Die Ärzte der Klinik C.___ kamen gestützt auf diese Befunde zum Schluss, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit d en objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären lasse ( Urk. 11/32/3+4) . Entsprechend erstellten sie

das Zumutbarkeitsprofil auch nicht gestützt auf die durchgeführten Belastungstests. Dies erweist sich als nachvollziehbar , zeigte der Beschwerdeführer in den Belastungstests doch teil weise groteske Körperhaltungen und verweigerte auch geringe körperliche Belastungen (Urk. 11/32/8) . Das von den Ärzten der Klinik C.___ erstellte Belastungsprofil, gemäss welchem dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar

sind , wobei längerdauernde rechtseitige Tätig keiten über Kopfhöhe und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten nicht mög lich sei en , erweist sich gestützt auf die erhobenen Befunde aus somatischer Sicht als schlüssig. 5 . 1.2

Die Ärzte der Klinik A.___ bestätigten die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ , dass die vom Beschwerdeführer geklagten erheblichen Beschwerden nicht nachvollziehbar seien und sahen deshalb auch von weiteren Therapieoptionen ab (E. 4 .3 und E. 4 .4) . Die Ärzte der Klinik A.___ erach teten zudem aus rein medizinischer Sicht eine körperlich nicht belastende Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/23). 5 . 1. 3

Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. März 2013 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.6). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ und der Klinik A.___ . Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. B.___ eine Abklä rung für notwendig,

weshalb seine Einschätzung nicht im Widerspruch zu der jenigen der Klinik C.___ steht. 5 .1.4

Nach dem Gesagten steht fest , dass der Beschwerdeführer spätestens ab Februar 2013 aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wi eder zu 100 % arbeitsfähig war. 5 .2

Im Dezember 2013 wurde beim Beschwerdeführer Hodenkrebs diagnostiziert. Dieser führte aus urologischer Sicht zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 9. b is 22. Dezember 2013 (vgl. E. 4 .7). Mit Zeugnis vom 2 7. Oktober 2014 attestierte Dr. I.___ von der Klinik für Onkologie des Z.___ dem Beschwerdeführer vom 2 0. Oktober bis 3 1. Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4 . 10 ). Nähere Angaben zur Art der Erkrankung machte Dr. I.___ nicht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist eine Metastase in den Lymphknoten in der Bauchhöhle aufgetreten ( Urk. 15) . Metastasen in den Lymphknoten des Bauch raumes sind im Zusammenhang mit einer Hodenkrebserkrankung häufig (vgl. Pschyrembel, 26 3. Auflage, S. 901; Springer Lexikon Medizin, S. 903) . Wann solche Metastasen Auswirkungen zeitigten und welche , wurde medizinisch nicht abgeklärt. Der somatische Gesundheitszustand in Bezug auf die Krebserkran kung wurde daher von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Dezember 2013 ungenügend abgeklärt. 5 .3

Wenige Wochen nach der Erstdiagnose des Hodenkrebses begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. D.___ in psychiatrische Behandlung (E. 4 .8). Diese hielt fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Diagnosestellung verschlechtert habe und attestierte dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ nannte dabei als Diag nosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

In Anbetracht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen wü rde, wozu eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein , gehört (Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage, 2014 , S. 207 f.), scheint ä usserst fraglich, ob der Rollerunfall des Beschwerdeführers vom 3 1. August 2010 geeignet war, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Nichtsdestotrotz bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer noch vor Erlass der angefochtenen Verfü gung tatsächlich psychisch erkrankt und dadurch in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. So attestierte n neben Dr. D.___ (E. 4 .8) auch die Ärzte der Klinik H.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeits fähig keit aus psychiatrischer Sicht (E. 4 .9). Es erscheint zudem , wie von Dr. D.___ angeführt, durchaus nachvollziehbar , dass es beim Beschwerdefüh rer nach der Krebserkrankung und dadurch notwendiger Semikastration, auch wenn diese grundsätzlich weder Auswirkungen auf Sexualität und Potenz noch auf die Fähigkeit, Kinder zu zeugen hat, zu einer Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes gekommen ist. Mit diesen Aspekten setzte sich Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der Beschwerdegegnerin in seiner internen Stellung nahme vom 2 3. Juni 2014 in keiner Weise auseinander ( Urk. 11 /69), sondern er beschränkt sich pauschal auf die Feststellung, dass eine depressive Episode gut behandelbar sei und eine gute Prognose habe, weshalb kein auf Dauer die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden ersichtlich sei . Diese Fest stellung ist mangels weiterer Begründung nicht nachvollziehbar, insbesondere auch da

Dr. D.___

eine schwere depressive Episode diagnostizierte. 5 .4

Nach dem Gesagten erweist sich neben dem somatischen Gesundheitszustand ab Dezember 2013 auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Dies führt betreffend Rentenanspruch des Beschwer deführers ab 1. Juni 2013 zur Aufhebung der angefochten en Verfügung vom 4. August 2014 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) . Diese hat den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2013 sowie den psychischen Gesundheitszu stand vollumfänglich abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2013 neu zu entscheiden . 6 .

6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheinen

der von Rechtsanwalt Kreso

Glavas mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 17) geltend gemach te Aufwand von 9,07 Stunden und Barauslagen von Fr. 79.80 als ange messen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich so eine Entschädigung von Fr. 2‘045.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2014, soweit darin ein Rentenanspruch ab 1. Juni 201 3

verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s

Beschwerdeführers ab 1. Juni 201 3

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘045.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler