Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist verheiratet und Mutter zweier 2002 und 2004 geborener Kinder ( Urk. 7/3/2 und 7/7). Zuletzt war sie ab Mai 1998 in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin in der Textilabteilung der Y.___ AG (nach der Fusion
„ Z.___ AG “)
erwerbstätig (Urk. 7/3/5, 7/8 , 7/10/22 und 7/12 ). Am 14. Juni 2006 meldete sie sich wegen Rücken problemen (Wirbelsäule L5 /S1 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Diese sprach ihr mit Verfügung vom
10. März 2010 ( Urk. 7/89) , ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 7/80 und 7/81) , ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Ab Dezember 2008 betrage der Invaliditätsgrad lediglich 39 % , weshalb ab dem 1. April 2009 kein Rentenan spruch mehr bestehe. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 10. März 2010 erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/90/3) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil IV.2010.00387 vom 30. November 2011 ab ( Urk. 7/95). Diesen Entscheid zog die Versicherte mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 ans Bundesgericht weiter ( Urk. 7/ 101/5 ) , welche mit Urteil 9C_67/2012 vom
4. Juli 2012 ebenfalls abgewiesen wurde ( Urk. 7/117) . 1.2
A m
23. Januar 2012
hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle
zum Leis tungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/100) . Diese nahm darauf zahlreiche neue medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/101/18, 7/108/3, 7/115 , 7/118, 7/121 , 7/123 , 7/125, 7/128 , 7/131 und 7/132 ) . Am 26. August 2013 erliess sie ei nen negativen Vorbescheid (Urk. 7/137), gegen welchen die Versicherte unter Einreichung eines neuen Arztberichtes vom 17. September 2013 ( Urk. 7/141) Einwand erheben liess ( Urk. 7/142).
Nach dem Eingang weiterer
Arztberichte
(Urk. 7/146, 7/150 und 7/151) holte die IV-Stelle einen aktuellen Verlaufsbe richt
des behandelnden Hausarzt es
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. März 2014 ein ( Urk. 7/148 und 7/155). Darauf ver neinte sie mit Verfügung vom 14. Juli 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 7/157). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 11. März 2010 wieder eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 16. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Diese reichte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 ( Urk.
9) einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchiru r gie, vom 1. Dezember 2014 ( Urk.
10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 12). In der Folge liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin am 24. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wur den ( Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen (vgl. Urk. 10 und 14) wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung ihres Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Aus medizini scher Sicht liege die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor bei 70 % . Diese sollte unter Ausschöpfung der möglichen Therapieoptionen (Infiltrationstherapie, intensivierte Physiotherapie, evtl. Re-Operation) erhalten bleiben ( Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, mit dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___ , vom 17. September 2013 sei belegt, dass zwei der vier eingesetzten Titanschrauben gebrochen seien ( Urk. 1 S. 3). Es liege somit ein neuer objektivierbarer medizinischer Befund vor. Daraus sei auch zu folgern, dass die Versteifungsoperation ein Misserfolg und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Dezember 2008 unrichtig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
In der Beschwerdeschrift wird die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 11. März 2010 beantragt ( Urk. 1 S. 2) , obwohl sich die Beschwerdeführerin erst am 23. Januar 2012 erneut zum Leistungsbezug an ge meldet hatt e ( Urk. 7/100) . 3.2
Die erneute Anmeldung vom 23. Januar 2012
erfolgte in den folgenden drei Jahren nach
Aufhebung der Invalidenrente ab April 2009. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 29 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (vgl. Urk. 1 S. 7). Ungeachtet dessen
könn en wegen des in Art. 29 Abs. 1 IVG normierten Zeitpunkts des Rentenbeginns jedenfalls vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung keine Rentenleistungen zugesprochen werden. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung nichts zu ändern, dass die bis Ende März 2009 befristete Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk.
1 S. 6). Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit von vorneherein als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.
Ob bei einer erneuten Anmeldung die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zum Zuge kommt oder ob Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV analog anwendbar und allein der Zeitpunkt der erneuten Anmeldung
massgebend ist, wurde lediglich für den Fall höchstrichterlich entschieden, dass
die Invalidität aus völlig verschiedenen Gründen wieder auflebt, als jenen , welche zur Invali denrente geführt hatten . Namentlich hat sich das Bundesgericht dafür ausge sprochen, dass d ie Rente früh e stens sechs Monate nach der zweiten Anmeldung bezogen werden kann (BGE 140 V 2 E. 5) . Wie es sich verhält, wenn die Invali dität aus den selben Gründen wieder auflebt , wurde vom Bundesgericht noch nicht entschied en und kann, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach) , heute auch offen bleiben (vgl. zum Ganzen: Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 N 27 mit Hinweisen) . 4. 4 .1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2012 ( Urk. 7/100 ) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 1 0. März 2010 , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2009 verneint worden war, und der angefochte nen Verfügung vom 1 4. Juli 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4 .2
Die Verfügung vom 1 0. März 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( vgl. die Feststel lungsblätter für den Beschluss vom 2 0. März 2009, Urk. 7/65, und den Beschluss vom 2 4. November 2009, Urk. 7/79 ; vgl. auch Urk. 7/95/5 ). Diesen zufolge war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2005 mindestens zu 50 % und von September 2006 bis Ende November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Anfang Dezember 2008 wurde sie als in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig qualifiziert . Überdies wurde mit einer weiteren Besserung gerechnet ( Urk. 7/65/4) .
Bei seiner Beurteilung bezog sich Dr. E.___ auf den Arztbericht
von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 9. Oktober 2008 ( Urk. 7/54/6) . Dr. F.___ hatte die Beschwerdeführerin am 1 7. Juni 2008
in der Klinik D.___ an der Wirbel säule
operiert (Urk. 7/47/3) und in der Folge auch Kontrolluntersuchung en durchgeführt ( Urk. 7/50/3 und 7/54/8 ) . I m erwähnten Bericht
vom 2 9. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. F.___
ein en Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L5/S1 vom 1 7. Juni 2008 bei Spondyloyse L 5. Seit September 2006 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem unauffälligen Verlauf seien ihr a b Dezember 2008 wenig belastendende Tätigkeiten (max. Heben von 8 kg) mit wechselnden Positionen (teils stehend, teils laufend , teils sitzend), zu 70 bis 80 % zumutbar. D as Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, kniende und kauernde Stellungen sowie Rotationen seien zu vermeiden (Urk. 7/54/6 und 7/54/7) . Am 11. Dezember 2008 stellte Dr. F.___ eine Verbesserung der Inklination fest (Urk. 7/62). 4 .3
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 1 0. März 2010
lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
über Schmerzen klagte . Sie unterzog sich deswegen ab Juli 2010
(vgl. Urk. 7/96) zahlreichen Untersuchungen durch Ärzte verschiedener Fachdis ziplinen . Dabei
wurden gemäss den eingereichten und beigezogenen Arztbe richten zunächst keine neuen objektiven Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/101/18 , 7/108/3 , 7/115 , 7/118/2, 7/121 , 7/123, 7/128 und 7/132) .
Nachdem die Beschwerdeführerin über eine weitere Zunahme ihrer Schmerzen geklagt hatte, wurden am 1 7. September 2013 Röntgenaufn ahmen erstel lt. Dazu verfasste
Dr. C.___ am selben Tag einen Bericht ( Urk. 7/141), welcher zusammen mit dem Einwand an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde (vgl. Urk. 7/142) . Demnach war auf den Röntgenaufnahmen ein beidseitige r Schraubenbruch S1
zu erkennen . Die Funktionsaufnahmen zeigten , im Gegen satz zum letzten Jahr , eine Be weglichkeit im Segment L5/S
1. Dr. C.___
vermerkte überdies , dass die Beschwerdeführerin die Resultate einer andernorts durchgeführten magnetreso nanztomographischen Untersuchung mitgebracht habe , und äusserte den Ver dacht auf das Bestehen einer P seudarthrose (Urk.
7/141). Eine am 21. Oktober 2013 durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung zeigte eine deutliche Aktivierung im Segment L5/S1, welche als Hinweis auf eine Pseudarthrose gewertet wurde, und beids eits gebrochene Schrauben (Urk. 7/ 146).
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Wirbelsäulenchirurgie, vertrat in seinem Bericht vom 1 0. Januar 2014 die Auffassung, es sei unklar, inwieweit die Pseudarthrose für die Rückenschmerzen verantwortlich sei. Die Prognose einer Operation müsse als ungünstig gewertet wer d e
n. Dies begründe sich vor allem aus der Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt nach der Stabil isation 2008 eine Besserung eingetreten sei und zus ä t zlich unklare thorakale Rückenschm er zen und ein
chronifiz iertes Kran kheitsbild mit psychischer Überlagerung be stünden. Man werde eine CT-gesteuerte Infiltration der Schraubenköpfe im Bereich des Bruches in Kombination mit den Facettengelenken durchführen, um zu sehen, ob eine Beeinflussung der lumbalen Schmerzen überhaupt möglich sei ( Urk. 7/150). In einem weiteren Bericht vom 2 8. Januar 2014 über die gleichentags erfolgte telefonische Konsultation hielt er fest, die Patientin habe erklärt , dass die am 2 7. Januar 2014 durchgeführte Infiltration zu keiner Ver besserung der Schmerzsituation geführt habe. Die Schmerzursache der vor allem lumbalen Rückenschmerzen sei unklar . Die Infiltrationen hätten keine Wirkung gezeigt. Auf dieser Grundlage müsse die Indikation zu einer Revisionsoperation der Pseudarthrose sehr zurückhalt end gestellt w e rden ( Urk. 7/151). 5. 5.1
Mit dem beid seitigen Schraubenbruch S 1 liegt ein neuer objektiver Befund vor . Es stellt sich die Frage, ob er die Beschwerdeführerin in einer Weise beeinträch tigt , dass nicht mehr von der bisher vorhandenen Arbeitsfähigkeit von mindes tens 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Dies erscheint zumindest als möglich, nachdem Dr. C.___
bereits in einem Bericht vom 2 4. Januar 2013 eine Reizung durch die Schraubenköpfe als eine Ursache für die Schmerzen in Betracht
gezogen hatte (Urk.
7/128).
Aufgrund des Umstand s allein , dass die Inf iltration vom 27. Januar 2014 zu keiner Verminderung der lumbalen Schmerzen führte (vgl. Urk. 7/151) , lässt sich ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
jedenfalls nicht ohne W eiteres , namentlich ohne die entsprechende n Erläuterungen einer medizinischen Fachperson, ausschliessen.
D ie Stellungnahme von Dr. E.___ vom Regionalen Ärzt lichen Dienst vom 9. Juli 2014 enthält keine Angaben darüber, ob sich die Schraubenbrüche auf die Arbeitsfähigkeit auswirken oder nicht (Urk. 7/156/3). Als Einziger hat der Hausarzt Dr. A.___
überhaupt Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin gemacht. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichti gen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Pati en ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Darüber hinaus i st die
von Dr. A.___
am 2 0. März 2014 abgegebene Einschätzung , dass die Beschwerde führerin auch für leichte Arbeiten voll arbeitsunfähig sei und nicht mit einer Besserung zu rechnen sei , weder nachvollziehbar begründet noch basiert s ie auf der vollständigen Aktenl age ( Urk. 7/155/1). Sie wird zusätzlich dadurch relati viert, dass Dr. A.___ die Beschwerdefüh rerin bereits in seinem letzten Bericht vom 30. Mai 2013 ohne Nennung neuer Diagnosen oder Befunde ab etwa Sommer 2013 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig beurteilte ( Urk. 7/132). Es kann folglich nicht auf die Angaben
von Dr. A.___ abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als abklä rungsbedürftig . Abhängig vom Resultat dieser Abklärungen wird gegebenenfalls auch näher zu untersuchen sein, seit wann die Schrauben gebrochen sind. 5.2
Mit Bezug auf die neu gestellte (Verdachts-)Diagnose einer Pseudarthrose (vgl. Urk. 7/141, 7/146 und 7/150/2 ) ist festzuhalten , dass diese in der Folge offenbar nicht bestätigt wurde (vgl. Urk. 10 , 14/2 und 14/3 ). Vielmehr wurde im Rahmen einer computertomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 2 1. November 2014 nebst einer guten Lage der Pedikel -Schrauben, welche nicht locker waren , und der abgebrochenen Schraubenköpfe S1 auch ein teil weiser Durchbau
intercorporell , mithin – im Gegensatz zur früheren auswärti gen Untersuchung – eine beginnende Fusion festgestellt ( Urk. 10 S. 1). D ie in den Funktionsaufnahmen vermerkte Beweglichkeit im Segment L5/S1 war minimal ( Urk. 7/141 und 7/150/2 ). Es drängen sich daher in dieser Hinsicht keine Weiterungen auf. 5.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den noch strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unt er Einbezug der Schraubenbrüche entschieden wer den kann. Da diese Abklärungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Es bleibt zu bemerken, dass der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. April 2012 darum ersucht hatte, die im Rahmen des bundes gerichtlichen Verfahrens 9C_67/2012 eingereichten medizinischen Unterlagen beizuziehen ( Urk. 7/107). Dies wurde bis heute unterlassen. Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin die im Dossier noch fehlenden Arztberichte , welche in der Zeit vom 2 6. Juli 2010 bis zum 11. Januar 2012 verfasst worden sind (vgl. Urk. 7/101/13), einzuholen und hernach zu prüfen haben, ob sie eine ab dem 1 0. März 2010 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentieren, welche eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über das bekannte Mass hinaus nach sich zog.
Der ange fochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rer in Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 950 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Lediglich der Vollständig keit halber bleibt zu bemerken, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 220 .-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200 .-- zu veranschlagen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1 4. Juli 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie ab dem 2 3. Januar 2012 einen Rentenanspruch verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin ab dem 2 3. Januar 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung ihres Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Aus medizini scher Sicht liege die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor bei 70 % . Diese sollte unter Ausschöpfung der möglichen Therapieoptionen (Infiltrationstherapie, intensivierte Physiotherapie, evtl. Re-Operation) erhalten bleiben ( Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, mit dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___ , vom 17. September 2013 sei belegt, dass zwei der vier eingesetzten Titanschrauben gebrochen seien ( Urk. 1 S. 3). Es liege somit ein neuer objektivierbarer medizinischer Befund vor. Daraus sei auch zu folgern, dass die Versteifungsoperation ein Misserfolg und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Dezember 2008 unrichtig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
In der Beschwerdeschrift wird die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 11. März 2010 beantragt ( Urk. 1 S. 2) , obwohl sich die Beschwerdeführerin erst am 23. Januar 2012 erneut zum Leistungsbezug an ge meldet hatt e ( Urk. 7/100) . 3.2
Die erneute Anmeldung vom 23. Januar 2012
erfolgte in den folgenden drei Jahren nach
Aufhebung der Invalidenrente ab April 2009. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 29 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (vgl. Urk. 1 S. 7). Ungeachtet dessen
könn en wegen des in Art. 29 Abs. 1 IVG normierten Zeitpunkts des Rentenbeginns jedenfalls vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung keine Rentenleistungen zugesprochen werden. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung nichts zu ändern, dass die bis Ende März 2009 befristete Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk.
1 S. 6). Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit von vorneherein als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.
Ob bei einer erneuten Anmeldung die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zum Zuge kommt oder ob Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV analog anwendbar und allein der Zeitpunkt der erneuten Anmeldung
massgebend ist, wurde lediglich für den Fall höchstrichterlich entschieden, dass
die Invalidität aus völlig verschiedenen Gründen wieder auflebt, als jenen , welche zur Invali denrente geführt hatten . Namentlich hat sich das Bundesgericht dafür ausge sprochen, dass d ie Rente früh e stens sechs Monate nach der zweiten Anmeldung bezogen werden kann (BGE 140 V 2 E. 5) . Wie es sich verhält, wenn die Invali dität aus den selben Gründen wieder auflebt , wurde vom Bundesgericht noch nicht entschied en und kann, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach) , heute auch offen bleiben (vgl. zum Ganzen: Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 N 27 mit Hinweisen) .
E. 4 .3
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 1 0. März 2010
lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
über Schmerzen klagte . Sie unterzog sich deswegen ab Juli 2010
(vgl. Urk. 7/96) zahlreichen Untersuchungen durch Ärzte verschiedener Fachdis ziplinen . Dabei
wurden gemäss den eingereichten und beigezogenen Arztbe richten zunächst keine neuen objektiven Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/101/18 , 7/108/3 , 7/115 , 7/118/2, 7/121 , 7/123, 7/128 und 7/132) .
Nachdem die Beschwerdeführerin über eine weitere Zunahme ihrer Schmerzen geklagt hatte, wurden am 1 7. September 2013 Röntgenaufn ahmen erstel lt. Dazu verfasste
Dr. C.___ am selben Tag einen Bericht ( Urk. 7/141), welcher zusammen mit dem Einwand an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde (vgl. Urk. 7/142) . Demnach war auf den Röntgenaufnahmen ein beidseitige r Schraubenbruch S1
zu erkennen . Die Funktionsaufnahmen zeigten , im Gegen satz zum letzten Jahr , eine Be weglichkeit im Segment L5/S
1. Dr. C.___
vermerkte überdies , dass die Beschwerdeführerin die Resultate einer andernorts durchgeführten magnetreso nanztomographischen Untersuchung mitgebracht habe , und äusserte den Ver dacht auf das Bestehen einer P seudarthrose (Urk.
7/141). Eine am 21. Oktober 2013 durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung zeigte eine deutliche Aktivierung im Segment L5/S1, welche als Hinweis auf eine Pseudarthrose gewertet wurde, und beids eits gebrochene Schrauben (Urk. 7/ 146).
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Wirbelsäulenchirurgie, vertrat in seinem Bericht vom 1 0. Januar 2014 die Auffassung, es sei unklar, inwieweit die Pseudarthrose für die Rückenschmerzen verantwortlich sei. Die Prognose einer Operation müsse als ungünstig gewertet wer d e
n. Dies begründe sich vor allem aus der Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt nach der Stabil isation 2008 eine Besserung eingetreten sei und zus ä t zlich unklare thorakale Rückenschm er zen und ein
chronifiz iertes Kran kheitsbild mit psychischer Überlagerung be stünden. Man werde eine CT-gesteuerte Infiltration der Schraubenköpfe im Bereich des Bruches in Kombination mit den Facettengelenken durchführen, um zu sehen, ob eine Beeinflussung der lumbalen Schmerzen überhaupt möglich sei ( Urk. 7/150). In einem weiteren Bericht vom 2 8. Januar 2014 über die gleichentags erfolgte telefonische Konsultation hielt er fest, die Patientin habe erklärt , dass die am 2 7. Januar 2014 durchgeführte Infiltration zu keiner Ver besserung der Schmerzsituation geführt habe. Die Schmerzursache der vor allem lumbalen Rückenschmerzen sei unklar . Die Infiltrationen hätten keine Wirkung gezeigt. Auf dieser Grundlage müsse die Indikation zu einer Revisionsoperation der Pseudarthrose sehr zurückhalt end gestellt w e rden ( Urk. 7/151).
E. 5.1 Mit dem beid seitigen Schraubenbruch S 1 liegt ein neuer objektiver Befund vor . Es stellt sich die Frage, ob er die Beschwerdeführerin in einer Weise beeinträch tigt , dass nicht mehr von der bisher vorhandenen Arbeitsfähigkeit von mindes tens 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Dies erscheint zumindest als möglich, nachdem Dr. C.___
bereits in einem Bericht vom 2 4. Januar 2013 eine Reizung durch die Schraubenköpfe als eine Ursache für die Schmerzen in Betracht
gezogen hatte (Urk.
7/128).
Aufgrund des Umstand s allein , dass die Inf iltration vom 27. Januar 2014 zu keiner Verminderung der lumbalen Schmerzen führte (vgl. Urk. 7/151) , lässt sich ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
jedenfalls nicht ohne W eiteres , namentlich ohne die entsprechende n Erläuterungen einer medizinischen Fachperson, ausschliessen.
D ie Stellungnahme von Dr. E.___ vom Regionalen Ärzt lichen Dienst vom 9. Juli 2014 enthält keine Angaben darüber, ob sich die Schraubenbrüche auf die Arbeitsfähigkeit auswirken oder nicht (Urk. 7/156/3). Als Einziger hat der Hausarzt Dr. A.___
überhaupt Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin gemacht. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichti gen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Pati en ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Darüber hinaus i st die
von Dr. A.___
am 2 0. März 2014 abgegebene Einschätzung , dass die Beschwerde führerin auch für leichte Arbeiten voll arbeitsunfähig sei und nicht mit einer Besserung zu rechnen sei , weder nachvollziehbar begründet noch basiert s ie auf der vollständigen Aktenl age ( Urk. 7/155/1). Sie wird zusätzlich dadurch relati viert, dass Dr. A.___ die Beschwerdefüh rerin bereits in seinem letzten Bericht vom 30. Mai 2013 ohne Nennung neuer Diagnosen oder Befunde ab etwa Sommer 2013 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig beurteilte ( Urk. 7/132). Es kann folglich nicht auf die Angaben
von Dr. A.___ abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als abklä rungsbedürftig . Abhängig vom Resultat dieser Abklärungen wird gegebenenfalls auch näher zu untersuchen sein, seit wann die Schrauben gebrochen sind.
E. 5.2 Mit Bezug auf die neu gestellte (Verdachts-)Diagnose einer Pseudarthrose (vgl. Urk. 7/141, 7/146 und 7/150/2 ) ist festzuhalten , dass diese in der Folge offenbar nicht bestätigt wurde (vgl. Urk.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den noch strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unt er Einbezug der Schraubenbrüche entschieden wer den kann. Da diese Abklärungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Es bleibt zu bemerken, dass der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. April 2012 darum ersucht hatte, die im Rahmen des bundes gerichtlichen Verfahrens 9C_67/2012 eingereichten medizinischen Unterlagen beizuziehen ( Urk. 7/107). Dies wurde bis heute unterlassen. Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin die im Dossier noch fehlenden Arztberichte , welche in der Zeit vom 2 6. Juli 2010 bis zum 11. Januar 2012 verfasst worden sind (vgl. Urk. 7/101/13), einzuholen und hernach zu prüfen haben, ob sie eine ab dem 1 0. März 2010 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentieren, welche eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über das bekannte Mass hinaus nach sich zog.
Der ange fochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rer in Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 950 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Lediglich der Vollständig keit halber bleibt zu bemerken, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 220 .-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200 .-- zu veranschlagen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1 4. Juli 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie ab dem 2 3. Januar 2012 einen Rentenanspruch verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin ab dem 2 3. Januar 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 10 S. 1). D ie in den Funktionsaufnahmen vermerkte Beweglichkeit im Segment L5/S1 war minimal ( Urk. 7/141 und 7/150/2 ). Es drängen sich daher in dieser Hinsicht keine Weiterungen auf.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00891 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist verheiratet und Mutter zweier 2002 und 2004 geborener Kinder ( Urk. 7/3/2 und 7/7). Zuletzt war sie ab Mai 1998 in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin in der Textilabteilung der Y.___ AG (nach der Fusion
„ Z.___ AG “)
erwerbstätig (Urk. 7/3/5, 7/8 , 7/10/22 und 7/12 ). Am 14. Juni 2006 meldete sie sich wegen Rücken problemen (Wirbelsäule L5 /S1 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Diese sprach ihr mit Verfügung vom
10. März 2010 ( Urk. 7/89) , ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 7/80 und 7/81) , ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Ab Dezember 2008 betrage der Invaliditätsgrad lediglich 39 % , weshalb ab dem 1. April 2009 kein Rentenan spruch mehr bestehe. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 10. März 2010 erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/90/3) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil IV.2010.00387 vom 30. November 2011 ab ( Urk. 7/95). Diesen Entscheid zog die Versicherte mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 ans Bundesgericht weiter ( Urk. 7/ 101/5 ) , welche mit Urteil 9C_67/2012 vom
4. Juli 2012 ebenfalls abgewiesen wurde ( Urk. 7/117) . 1.2
A m
23. Januar 2012
hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle
zum Leis tungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/100) . Diese nahm darauf zahlreiche neue medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/101/18, 7/108/3, 7/115 , 7/118, 7/121 , 7/123 , 7/125, 7/128 , 7/131 und 7/132 ) . Am 26. August 2013 erliess sie ei nen negativen Vorbescheid (Urk. 7/137), gegen welchen die Versicherte unter Einreichung eines neuen Arztberichtes vom 17. September 2013 ( Urk. 7/141) Einwand erheben liess ( Urk. 7/142).
Nach dem Eingang weiterer
Arztberichte
(Urk. 7/146, 7/150 und 7/151) holte die IV-Stelle einen aktuellen Verlaufsbe richt
des behandelnden Hausarzt es
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. März 2014 ein ( Urk. 7/148 und 7/155). Darauf ver neinte sie mit Verfügung vom 14. Juli 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 7/157). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 11. März 2010 wieder eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 16. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Diese reichte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 ( Urk.
9) einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchiru r gie, vom 1. Dezember 2014 ( Urk.
10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 12). In der Folge liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin am 24. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wur den ( Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen (vgl. Urk. 10 und 14) wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung ihres Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Aus medizini scher Sicht liege die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor bei 70 % . Diese sollte unter Ausschöpfung der möglichen Therapieoptionen (Infiltrationstherapie, intensivierte Physiotherapie, evtl. Re-Operation) erhalten bleiben ( Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, mit dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___ , vom 17. September 2013 sei belegt, dass zwei der vier eingesetzten Titanschrauben gebrochen seien ( Urk. 1 S. 3). Es liege somit ein neuer objektivierbarer medizinischer Befund vor. Daraus sei auch zu folgern, dass die Versteifungsoperation ein Misserfolg und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Dezember 2008 unrichtig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
In der Beschwerdeschrift wird die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 11. März 2010 beantragt ( Urk. 1 S. 2) , obwohl sich die Beschwerdeführerin erst am 23. Januar 2012 erneut zum Leistungsbezug an ge meldet hatt e ( Urk. 7/100) . 3.2
Die erneute Anmeldung vom 23. Januar 2012
erfolgte in den folgenden drei Jahren nach
Aufhebung der Invalidenrente ab April 2009. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 29 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (vgl. Urk. 1 S. 7). Ungeachtet dessen
könn en wegen des in Art. 29 Abs. 1 IVG normierten Zeitpunkts des Rentenbeginns jedenfalls vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung keine Rentenleistungen zugesprochen werden. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung nichts zu ändern, dass die bis Ende März 2009 befristete Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk.
1 S. 6). Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit von vorneherein als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.
Ob bei einer erneuten Anmeldung die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zum Zuge kommt oder ob Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV analog anwendbar und allein der Zeitpunkt der erneuten Anmeldung
massgebend ist, wurde lediglich für den Fall höchstrichterlich entschieden, dass
die Invalidität aus völlig verschiedenen Gründen wieder auflebt, als jenen , welche zur Invali denrente geführt hatten . Namentlich hat sich das Bundesgericht dafür ausge sprochen, dass d ie Rente früh e stens sechs Monate nach der zweiten Anmeldung bezogen werden kann (BGE 140 V 2 E. 5) . Wie es sich verhält, wenn die Invali dität aus den selben Gründen wieder auflebt , wurde vom Bundesgericht noch nicht entschied en und kann, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach) , heute auch offen bleiben (vgl. zum Ganzen: Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 N 27 mit Hinweisen) . 4. 4 .1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2012 ( Urk. 7/100 ) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 1 0. März 2010 , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2009 verneint worden war, und der angefochte nen Verfügung vom 1 4. Juli 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4 .2
Die Verfügung vom 1 0. März 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( vgl. die Feststel lungsblätter für den Beschluss vom 2 0. März 2009, Urk. 7/65, und den Beschluss vom 2 4. November 2009, Urk. 7/79 ; vgl. auch Urk. 7/95/5 ). Diesen zufolge war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2005 mindestens zu 50 % und von September 2006 bis Ende November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Anfang Dezember 2008 wurde sie als in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig qualifiziert . Überdies wurde mit einer weiteren Besserung gerechnet ( Urk. 7/65/4) .
Bei seiner Beurteilung bezog sich Dr. E.___ auf den Arztbericht
von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 9. Oktober 2008 ( Urk. 7/54/6) . Dr. F.___ hatte die Beschwerdeführerin am 1 7. Juni 2008
in der Klinik D.___ an der Wirbel säule
operiert (Urk. 7/47/3) und in der Folge auch Kontrolluntersuchung en durchgeführt ( Urk. 7/50/3 und 7/54/8 ) . I m erwähnten Bericht
vom 2 9. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. F.___
ein en Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L5/S1 vom 1 7. Juni 2008 bei Spondyloyse L 5. Seit September 2006 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem unauffälligen Verlauf seien ihr a b Dezember 2008 wenig belastendende Tätigkeiten (max. Heben von 8 kg) mit wechselnden Positionen (teils stehend, teils laufend , teils sitzend), zu 70 bis 80 % zumutbar. D as Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, kniende und kauernde Stellungen sowie Rotationen seien zu vermeiden (Urk. 7/54/6 und 7/54/7) . Am 11. Dezember 2008 stellte Dr. F.___ eine Verbesserung der Inklination fest (Urk. 7/62). 4 .3
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 1 0. März 2010
lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
über Schmerzen klagte . Sie unterzog sich deswegen ab Juli 2010
(vgl. Urk. 7/96) zahlreichen Untersuchungen durch Ärzte verschiedener Fachdis ziplinen . Dabei
wurden gemäss den eingereichten und beigezogenen Arztbe richten zunächst keine neuen objektiven Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/101/18 , 7/108/3 , 7/115 , 7/118/2, 7/121 , 7/123, 7/128 und 7/132) .
Nachdem die Beschwerdeführerin über eine weitere Zunahme ihrer Schmerzen geklagt hatte, wurden am 1 7. September 2013 Röntgenaufn ahmen erstel lt. Dazu verfasste
Dr. C.___ am selben Tag einen Bericht ( Urk. 7/141), welcher zusammen mit dem Einwand an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde (vgl. Urk. 7/142) . Demnach war auf den Röntgenaufnahmen ein beidseitige r Schraubenbruch S1
zu erkennen . Die Funktionsaufnahmen zeigten , im Gegen satz zum letzten Jahr , eine Be weglichkeit im Segment L5/S
1. Dr. C.___
vermerkte überdies , dass die Beschwerdeführerin die Resultate einer andernorts durchgeführten magnetreso nanztomographischen Untersuchung mitgebracht habe , und äusserte den Ver dacht auf das Bestehen einer P seudarthrose (Urk.
7/141). Eine am 21. Oktober 2013 durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung zeigte eine deutliche Aktivierung im Segment L5/S1, welche als Hinweis auf eine Pseudarthrose gewertet wurde, und beids eits gebrochene Schrauben (Urk. 7/ 146).
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Wirbelsäulenchirurgie, vertrat in seinem Bericht vom 1 0. Januar 2014 die Auffassung, es sei unklar, inwieweit die Pseudarthrose für die Rückenschmerzen verantwortlich sei. Die Prognose einer Operation müsse als ungünstig gewertet wer d e
n. Dies begründe sich vor allem aus der Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt nach der Stabil isation 2008 eine Besserung eingetreten sei und zus ä t zlich unklare thorakale Rückenschm er zen und ein
chronifiz iertes Kran kheitsbild mit psychischer Überlagerung be stünden. Man werde eine CT-gesteuerte Infiltration der Schraubenköpfe im Bereich des Bruches in Kombination mit den Facettengelenken durchführen, um zu sehen, ob eine Beeinflussung der lumbalen Schmerzen überhaupt möglich sei ( Urk. 7/150). In einem weiteren Bericht vom 2 8. Januar 2014 über die gleichentags erfolgte telefonische Konsultation hielt er fest, die Patientin habe erklärt , dass die am 2 7. Januar 2014 durchgeführte Infiltration zu keiner Ver besserung der Schmerzsituation geführt habe. Die Schmerzursache der vor allem lumbalen Rückenschmerzen sei unklar . Die Infiltrationen hätten keine Wirkung gezeigt. Auf dieser Grundlage müsse die Indikation zu einer Revisionsoperation der Pseudarthrose sehr zurückhalt end gestellt w e rden ( Urk. 7/151). 5. 5.1
Mit dem beid seitigen Schraubenbruch S 1 liegt ein neuer objektiver Befund vor . Es stellt sich die Frage, ob er die Beschwerdeführerin in einer Weise beeinträch tigt , dass nicht mehr von der bisher vorhandenen Arbeitsfähigkeit von mindes tens 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Dies erscheint zumindest als möglich, nachdem Dr. C.___
bereits in einem Bericht vom 2 4. Januar 2013 eine Reizung durch die Schraubenköpfe als eine Ursache für die Schmerzen in Betracht
gezogen hatte (Urk.
7/128).
Aufgrund des Umstand s allein , dass die Inf iltration vom 27. Januar 2014 zu keiner Verminderung der lumbalen Schmerzen führte (vgl. Urk. 7/151) , lässt sich ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
jedenfalls nicht ohne W eiteres , namentlich ohne die entsprechende n Erläuterungen einer medizinischen Fachperson, ausschliessen.
D ie Stellungnahme von Dr. E.___ vom Regionalen Ärzt lichen Dienst vom 9. Juli 2014 enthält keine Angaben darüber, ob sich die Schraubenbrüche auf die Arbeitsfähigkeit auswirken oder nicht (Urk. 7/156/3). Als Einziger hat der Hausarzt Dr. A.___
überhaupt Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin gemacht. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichti gen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Pati en ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Darüber hinaus i st die
von Dr. A.___
am 2 0. März 2014 abgegebene Einschätzung , dass die Beschwerde führerin auch für leichte Arbeiten voll arbeitsunfähig sei und nicht mit einer Besserung zu rechnen sei , weder nachvollziehbar begründet noch basiert s ie auf der vollständigen Aktenl age ( Urk. 7/155/1). Sie wird zusätzlich dadurch relati viert, dass Dr. A.___ die Beschwerdefüh rerin bereits in seinem letzten Bericht vom 30. Mai 2013 ohne Nennung neuer Diagnosen oder Befunde ab etwa Sommer 2013 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig beurteilte ( Urk. 7/132). Es kann folglich nicht auf die Angaben
von Dr. A.___ abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als abklä rungsbedürftig . Abhängig vom Resultat dieser Abklärungen wird gegebenenfalls auch näher zu untersuchen sein, seit wann die Schrauben gebrochen sind. 5.2
Mit Bezug auf die neu gestellte (Verdachts-)Diagnose einer Pseudarthrose (vgl. Urk. 7/141, 7/146 und 7/150/2 ) ist festzuhalten , dass diese in der Folge offenbar nicht bestätigt wurde (vgl. Urk. 10 , 14/2 und 14/3 ). Vielmehr wurde im Rahmen einer computertomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 2 1. November 2014 nebst einer guten Lage der Pedikel -Schrauben, welche nicht locker waren , und der abgebrochenen Schraubenköpfe S1 auch ein teil weiser Durchbau
intercorporell , mithin – im Gegensatz zur früheren auswärti gen Untersuchung – eine beginnende Fusion festgestellt ( Urk. 10 S. 1). D ie in den Funktionsaufnahmen vermerkte Beweglichkeit im Segment L5/S1 war minimal ( Urk. 7/141 und 7/150/2 ). Es drängen sich daher in dieser Hinsicht keine Weiterungen auf. 5.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den noch strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unt er Einbezug der Schraubenbrüche entschieden wer den kann. Da diese Abklärungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Es bleibt zu bemerken, dass der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 0. April 2012 darum ersucht hatte, die im Rahmen des bundes gerichtlichen Verfahrens 9C_67/2012 eingereichten medizinischen Unterlagen beizuziehen ( Urk. 7/107). Dies wurde bis heute unterlassen. Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin die im Dossier noch fehlenden Arztberichte , welche in der Zeit vom 2 6. Juli 2010 bis zum 11. Januar 2012 verfasst worden sind (vgl. Urk. 7/101/13), einzuholen und hernach zu prüfen haben, ob sie eine ab dem 1 0. März 2010 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentieren, welche eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über das bekannte Mass hinaus nach sich zog.
Der ange fochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In diesem Sinne ist Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6 .2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh rer in Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 950 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Lediglich der Vollständig keit halber bleibt zu bemerken, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 220 .-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200 .-- zu veranschlagen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1 4. Juli 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie ab dem 2 3. Januar 2012 einen Rentenanspruch verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin ab dem 2 3. Januar 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke