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IV.2014.00881

Neuanmeldung. Es ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren, 1959, meldete sich am 1 1. Juni 2004 unter Hinweis auf Rücken beschwerden sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.

Gallen, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 9. Juni 2006 einen Leis tungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/51). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 4. Juli 2008 ab (Urk. 6/80). 1.2

Am 5. März 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/87). D ie IV-Stelle holte unter anderem bei m

Y.___

ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3 1. Dezember 2013 erstattet wurde (Y.___ -Gutachten, Urk. 6/126). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/128-138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 wiederum einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/140 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 0. Juli 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1 8. März 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Abklärung im Haushalt durchzu führen. Nach durchgeführter Haushaltsabklärung sei über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführer in keine IV-relevante Veränderung seit dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahre 2005 ergeben habe. Bei der nunmehr im Y.___ -Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich daher um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (S. 2 oben). Es könne daher in Anlehnung an das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 2 Mitte). 2.2

D ie Beschwerdeführer in hielt dem entgegen (Urk. 1), dass sich seit der Begut achtung im Jahr 20 05 sowohl ihre rheumatologische wie auch die neurologi sche und psychische Situation massgeblich verschlechtert habe (S. 5 unten). Zusammenfassend ergebe sich gestützt auf das Y.___ -Gutachten, dass eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege, indem sich die 200 5 diag nostizierten Leiden in ihrer Intensität und ihrer Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit verstärkt hätten (S. 12 unten). Es sei daher von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 13 Mitte) .

Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute ausserdem einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen sei (S. 13 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem

anspruchsverneinenden Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008 (Urk. 6/80) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes der Beschwerdeführer in ein getret en ist und ihr infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

D e m

ursprünglichen, rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts des Kan tons St. Gallen vom

4. Juli 2008 (Urk. 6/80) lagen die nachfolgenden medizini schen Berichte zu Grunde:

Am 1 9. August 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurochirur gie des A.___ wegen einer Diskushernie L5/S1 medio-rechtslateral operiert worden (Urk. 6/12/13). Weil die Beschwerdeführerin trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf (vgl. Urk. 6/12/10) stärkere Rückenschmerzen beklagt e, erfolgte am 6. November 200 3 eine radiologische Kontrolle, welche eine Diskusdegeneration sowie eine breitbasige, leicht rechts bet onte

Dikushernie im Niveau L4/5 mit rezessaler Einengung vor allem rechts und eine Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, eine Osteochondrose L5/S1, eine leichte Retropositio von L5 übe r S1, einen Status nach Fenestration L5/S1 rechts mit entsprechenden Defekten, eine residuelle

Diskushernierung L5/S1 mit kleinvolumiger

kompressiver Restdiskushernie L5/S1 rechts mit kurzstreckiger Verlagerung und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bei Zustand nach Fenestration und Ligamentum- flavum -Resektion L5/S1 rechts, eine peridurale und die Nervenwurzel S1 einbeziehende Narbenbildung, eine Narbenbildung ebenfalls im Bereich der Anulus-fibrosus-Rupturstelle entlang der posterioren

Hemizirkumferenz der Bandscheibe L5/S1, ferner Tarlovzysten sakral beidseits und ein Wirbelkörperhämanglom L3 gezeigt habe (Urk. 6/12/12).

3.2

Die Ärzte der Klinik B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, berichteten am 2 3. Januar 2004 (Urk. 6/12/7-8) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagno sen: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mögliche kleinvolumige Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts - Status nach Fenestration L5/S1 am 1 9. August 2003 - Depression, behandelt - Migräne - muskuläre Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich

Sie führten aus, dass im Verlauf des Aufenthaltes eine leichte Besserung habe beobachtet werden können. Klinisch hätten keine Hinweise für eine radikuläre Ätiologie der Beschwerden bestanden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zu empfehlen seien ein Wechsel des Antidepressivums, die Weiterführung des Heimprogramms und einer medizinischen Trainingstherapie sowie eines Aquafitprogramms und eines allgemeinen Fitnesstrainings. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bericht ete am 2 4. Juni 2004 (Urk. 6/12 /5 -6) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Fenestration L5/S1 August 2003 - Verdacht auf Rezidivhernie mit Irritation der Nervenwurzel S1 rechts

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. August 2003 als Reini gungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit . C). Anstelle einer weiteren Operation sei konservativ behandelt worden, womit eine vorübergehende Bes serung habe erreicht werden können. Beim Versuch, im Frühling die frühere Tätigkeit während vier Stunden täglich wieder aufzunehmen und später in der Verpackerei leichte Arbeit auszuüben, habe die theoretisch vorgesehene Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden können und nach zwei Wochen s ei der Versuch abgebrochen worden (S. 2 lit . D) . Im Beiblatt vom 2 5. Juni 2004 (vgl. Urk. 6/12/3-4) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da die Schmerzen ein längeres Arbeiten auch bei leichter Arbeit verhindern würden. Das Heben schon von kleineren Lasten verursache Schmerzen, ebenso das repetitive Drehen oder leichte Bücken. Aber auch längeres Sitzen (über eine halbe Stunde lang) sei kaum möglich. Das Ste hen und Bücken verursache nach einer bis zwei Stunden starke Rückenschmer zen. Kürzere Arbeitseinsätze könne der Arbeitgeber nicht anbieten. Eine ganztä gige Arbeit mit reduzierter Leistung sei nach den gegenwärtigen Erfahrungen kaum möglich. Körperlich wirklich leichte Tätigkeiten, die bezüglich Steh- und Sitzperioden vielseitig seien, kämen im Ausmass von ein- bis zweimal pro Woche täglich eine bis zwei Stunden lang in Frage. Das Problem sei die feh le nde Ausbildung der Beschwerdefü h r erin, weshalb gegenwärtig auch Büroar beiten nicht möglich seien. 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 3 0. August 2004 (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - langandauernde mittelgradige Depression bei Ehekonflikt, körperlichen Beschwerden und überempfindlicher und unsicherer Persönlichkeit - chronisches, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelrei zung (L5 und S1 rechts) bei Status nach Diskushernie n -Operation am 1 9. August 2003

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit de m 1 5. April 2002 behandle. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin betrage aktu ell über 70 % und könne in einem Jahr neu beurteilt werden (S. 1 lit . B). Die bisherige Tätigkeit sei täglich für eineinhalb bis zwei Stunden zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 % bestehe. Es wirkten sich eine reduzierte Belastbarkeit und Ausdauer, Antriebsarmut, Konzentrationsstö rungen und starke Schmerzen im Rücken- und Beinbereich negativ aus. Bei einer Rückbildung der Depression könnte die Arbeitsfähigkeit eventuell gestei gert werden. Andere leichte und einfache körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin auch täglich eineinhalb bis zweieinhalb Stunden bei einer Einschränkung von 30 bis 40 % zumutbar (S. 2 lit . D). 3.5

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäres Gutachten am 1 7. August 2005 (Urk. 6/35) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne radikuläre Symptomatik - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts - klinisch residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.2) nannten sie eine abhängige, unsichere Persönlichkeit (ICD-10 F61.0). Sie führten aus, dass seit August 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungs- und Küchendienst bestehe (S. 16) . Hingegen bestehe seit Abschluss der Rehabilitation in der Klinik B.___ Ende Januar 2004 für jede angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne schwere Anteile und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule aus ortho pädischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 % bei voll zeitlichem Pensum infolge einer gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos. In einem durchschnittlichen Haushalt sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, da dort üblicherweise kaum körperlich schwere Arbeiten vorkämen (S.

17). 3.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 12. Mai 2006 bei der Beschwerde führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 13.11 % im Haushalt (Urk. 6/44). 4. 4.1

Für die Zeit nach der mit rechtskräftigem Urteil vom Juli 2008 bestätigten Ver fügung vom 1 9. Juni 2006 finden sich in den Akten die folgenden medizini schen Berichte:

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 1. März 2013 (Urk. 6/92/6-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - langdauernde Depression mit somatischen Beschwerden, aktuell mittel- bis schwergradig - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit Status nach Fenestration L5/S1 rechts 2003, Diskushernie L4/5 rechtsbetont, Ta rl ovzysten sakral beidse its, Wirbelkörperhämangiom L 3, Osteochondrose L5/S1 - Cystocele III° und Rectocele I°, Status nach vorderer und hinterer Raf fung am 1 6. Dezember 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unkomplizierte kortikale Nierenzyste links sowie ein Status nach Nephrolithiasis mit spontanem Steinabgang vor Jahren (S. 1 lit . A). Er führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsitua tion (schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsiden tität, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) abhänge (S. 2 lit . C und D). 4.2

Die Ärzte des F.___ berichteten am 3 0. Ma i 2013 (Urk. 6/103) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Migräne (2-3 Mal/Monat) - LWS-Schmerzen mit/bei - L4/5 Diskushernie rechtsbetont - Diskushernie L5/S1 - Status nach Fenestration L5/S1 rechts am 1 9. August 2003 - Ta r lovzysten sakral beidseits Wirbelkörperhämangiom L3

- Osteochondrose L5/S1 - bifrontal betonte Hirnatrophie mit/bei - Kleinhirntonsillentiefstand, caudale Anteile reichen bis Foramen

mag num, Rest altersentsprechend - frontal erweiterte Liquorräume, Differentialdiagnose SDH, Hygrom

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2012 in einzel psy chotherapeutischer Behandlung bei ihnen sei und sie zurzeit an der interdis ziplinären Schmerzbehandlung im G.___ teil nehme (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Augus t 2011 bis zum 7. Juni 2012 zu 5 0 % und vom 7. Juni 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3 Ziff. 1.6). Die Indikation für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ab dem 1. Juni 2013 im Rahmen von 50 % gege ben (S. 3 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).

4.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 3 1. Dezember 2013 (Urk. 6/126) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung ohne vollständige Remission; gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Status nach Suizidversuch, anamnestisch 2002 und 2004 - Differentialdiagnose Verdacht auf Traumafolgestörung - 3 Monate Gefängnis in der H.___ 1981 - die diagnostischen Leitlinien für eine posttraumatische Belastungs störung nach ICD-10 sind nicht erfüllt - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts am 1 9. August 2003 mit - klinisch residuellem leichtem sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts und motorischem Ausfall bei fehlendem ASR rechts - Osteochondrose L5/S1 - a ktuell selten auftretende pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein - episodische Migräne ohne Aura

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.2) nannten sie einen Status nach postpunktionellen Kopfschmerzen bei Liquorunterdruck syndrom bei Liquorleckage nach Myelographie mit 2-3mali gem Blut-Patch, eine mögliche leichte kognitive Störung, eine anamnestisch beginnende Coxarthrose, die Angabe von Kältemissempfindungen in den unteren Extremitäten sowie einen Verdacht auf Asthma bronchiale.

Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, dass das Ausstrahlungsmuster eher untypisch sei und sicher keine eindeutig radikuläre Symptomatik vorliege. Für die lumbalen Schmerzen und möglicherweise auch für die Ausstrahlung gebe es jedoch im MRI eindeutig pathologische Korrelate. Hierzu gehörten in erster Linie die sakralen Tarlovzysten sowie die aktivierte Facettengelenks-Arthrose, vor allem L5/S1 links (S. 19 unten). Die aktuelle Symptomatik sei sicherlich psychosom atisch überlagert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Absitzen erscheine zu 50 % möglich (S. 20 oben).

Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass sich bezüglich der Kältemiss empfindungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse in der aktuellen neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine Polyneuropathie der grosskalibrigen Nervenfaser fänden. Die Symptome könnten jedoch auf eine Polyneuropathie der schmerzleitenden Nervenfasern im Sinne einer Small-fiber Neuropathie hindeuten. Diese Beschwerden seien laut Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt, in den Akten jedoch nie dokumentiert worden . Bei einer seit Jahren bekannten episodischen Migräne, aktuell ohne Aura, berichte die Beschwerdeführerin über ein Vorkommen von etwa 2-3 Migräneattacken pro Monat. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über kognitiv e Störungen im Sinne einer vermehrten Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die ihr erstmals vor 3-4 Jahren aufgefallen seien. Im Rahmen der aktuellen Anam neseerhebung seien keine höhergradigen kognitiv en Einschränkungen aufge fallen. Am 2 4. Mai 2012 sei eine Kernspintomographie des Schädels veranlasst worden, wobei die Bilder insgesamt als altersentsprechend regelrechtes Schädel-MRI befundet worden seien (S. 21 f.). Aus rein neurologischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Einschränkung begründe sich durch die Migräne ohne Aura mit einem Auftreten von 2-3 Kopfschmerz attacken pro Monat (S. 22 Mitte) .

Die psychosomatischen Teilgutachter führte n aus, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen. Obwohl sich bei der orientierenden Prüfung während der Exploration keine Störung der Konzentration feststellen lasse, würden sich gemäss den geschilderten Aussagen der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen der Berichte der behandelnden Ärzte glaubhafte Hinweise für eine Störung der Konzentra tion ergeben. Diese Symptome würden nach ICD-10 die Kriterien für eine mit telgradige depressive Episode erfüllen (S. 23 unten). Entsprechend der Aktenanamnese sowie der aktuellen Anamnese mit Hinweisen für eine begin nende manifeste depressive Entwicklung gegen Ende der 1990er Jahre, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ohne vollständige Remission bei gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, bestehend seit mindestens Frühling 2011, auszugehen. Diese Befunde würden sich mit dem Gutachten des Z.___ von August 2005 decken (S. 24 Mitte) . Auf Grund der chro nischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozia lem Rückzug und fehlendem therapeutischen Ansprechen sei die Beschwerde führerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 25 oben).

Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei durch die in der Bildgebung beschriebenen Tarlov z ysten sakral beidseits erklä rbar. Wahrscheinlich seien die Tarlov z ysten schon 2003 vorgelegen und seien ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen, weshalb die Operation und die Steroidinfiltrationen wirkungslos gewesen seien . In den letz ten Jahren sei es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung der Rückenschmer zen mit Ausstrahlung in die Beine gekommen, wobei die aktuelle Symptomatik stark psychosomatisch überlagert sei. Die Depression sei schwankend gewesen. Seit Sommer 2012 habe die Beschwerdeführerin eine regelmässige Betreuung beim Psychiater, was zusammen mit der psychopharmakologischen Behandlung eine Besserung g ebracht habe, aber bisher ohne Remission gewesen sei (S. 28) . Aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozialem Rückzug und fehlendem therapeutischem Ansprechen sei die Beschwerdeführerin derzei t zu 50 % arbeitsunfähig (S. 29). 5. 5.1

Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend, wie erwähnt, nicht die erste Invalidi täts bemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vor liegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der - mit dem rechtskräftigen rentenablehnenden Urteil vom 4 . Juli 20 08 bestätigten - Verfügung vom 19 . Juni 2006 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10 . Juli 201 4, welcher rechtspre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. 5.2

Die Rentenabweisung im Jahr 2006 erfolgte gemäss Urteil vom 4 . Juli 20 08 (Urk. 6 / 80) gestützt auf das

Z.___ -Gutachten von August 2005 (vgl. vorstehend E. 3. 5). Damals wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F34.4) diagnostiziert. Ebenso wurde eine abhängige, unsichere Persönlichkeit beschrieben, welche jedoch kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert.

Die Beschwerdeführerin rügte, seit der Rentenabweisung habe sich ihr Gesu nd heitszustand verschlechtert. 5. 3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 201 3 (Urk. 6 / 126) auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen beruht und die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. Es ist damit für die Beantwortung der Frage nach einer Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.4

D ie

psychosomatischen Teilg utachter des Y.___

machten ausdrücklich darauf auf merksam, dass sich der anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobene psychopathologische Befund der Beschwerdeführerin mit demjenigen im

Z.___ -Gut achten aus dem Jahre 2005

decke (Urk. 6/126 S. 24). Weiter zeigten die Gut achter auf, dass das lumbovertebrale Schmerzsyndrom durch die in der B ild gebung beschriebenen Tarlovz ysten, welche schon im Jahre 2003 vorgelegen seien, erklärbar sei und diese wahrscheinlich bereits damals ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen seien (S. 28). Weiter zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung der Rücken schmerzen gekommen sei, die aktuelle Symptomatik jedoch stark psychosoma tisch überlagert sei (S. 28).

Schliesslich begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sie gegenüber der letzten Begutachtung im Jahre 2005 von einem weitgehend ähnlichen Zustandsbild ausgingen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch anders beurteilen würde n, zumal die verschiedenen Krankheitskomponenten ihres Erachtens nur teilweise überwindbar seien (S.

2 1. f, S. 24, S. 25).

5. 5

Entgegen der Au f f ass ung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der gestell ten Diagnosen in den Beurteilung en, welche der Verfügung von 2006 und dem Urteil vom Juli 20 08 zugrunde lagen, und in den neueren, im massge benden Zeit punkt des Verfügungserlasses im Juli 2014 vorliegenden Beurteilungen kein wesentlicher Unterschied ersichtlich. Es liegt vielmehr eine im Vergleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes vor. So sind,

wie bereits ausgeführt,

nach wie vor

das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die chronische Schmerzstörung, die depressive Problematik sowie die Migräne von Bedeutung .

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2008 verschlechtert hat. 5. 6

Eine leidensangepasste Tätigkeit wurde im Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E.

3.5) aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 80 % zumutbar beurteilt.

Die Y.___ -Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 hin gegen aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund ein er mittelgradigen depressiven Störung und ein er chronischen Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 4.3). Sie machten jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der von ihnen beschriebene psychopathologische Befund weitgehend identisch mit demjenigen im Z.___ -Gutachten von 2005 sei, in Bezug auf die Arbeitsfähig keit jedoch nur von einer teilweisen Überwindbarkeit d er Krankheitskompo nenten ausgegangen werde .

Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass in psychiatrischer Hinsicht der gleich gebliebene Sachverhalt somit lediglich anders beurteilt wurde, was keinen Revisionsgrund darstellt. Eine Verschlimmerung des Zustandes liess sich nicht dokumentieren, zumal keine neu hinzugekommenen Beschwerde n oder Patho logien feststellbar gewesen waren. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb bei im Wesentlichen gleichen klinischen Befunden und Diagnosen aus psychi atrischer Sicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren solle, womit nach wie vor von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Die Beur teilung der Überwindbarkeit ist sodann eine Rechtsfrage und nicht d urch den Gutachter vorzunehmen .

Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung vereinbar, einem

Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuwe ichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der geänderten bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281).

Aus der Gesamtbeurteilung im Y.___ -Gutachten (S. 28) ist sodann zu schliessen, dass aus somatischer Sicht nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit für eine lei densangepasste Tätigkeit vorliegt. So wurde einerseits in der Gesamtbeurteilung weder eine rheumatologische noch eine neurologische Einschränkung erwähnt und andererseits der Hinweis auf die starke psychosomatische Überlagerung angebracht. Schliessl ich wird in der Gesamtbeurteilung klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen als zu 50 % arbeitsunf ä hig beurteilt werde (S. 29) . 5 . 7

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objekti ven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes der Be schwerdeführerin und somit nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren körperli chen Tätigkeiten auszugehen ist.

Be i dieser Schlussfolgerung

bleibt es somit

auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung zur Beurteilung somato former Schmerzstörungen

(vgl. (BGE 141 V 281). 5. 8

Von einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebni s der ursprünglichen Haushalta bklärung vorgelegen hat (Urk. 6/44) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten (vgl. Urk. 6/126 S. 17 oben). Trotzdem erwähn t en sie keine nennenswerte Einschränkung beziehungsweise Verschlechterung im Aufgaben bereich. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin in leichter und mittelschwerer Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann (BGE 133 V 504 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzu weisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsscha den leiden wü rde (BGE 133 V 509 E. 4.2). Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfäl ligen höheren Einschränkung im Haushalt. Da auch bei einer Einschränkung in einzel nen Teil bereichen des Aufgabenbe reichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde, kann vorlie gend auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzich tet werden.

Schliesslich kann auch die vorliegend strittige Qualifikation offen bleiben, da hinsichtlich der medizinisch ausgewiesenen 80%igen Arbeitsfähigkeit selbst bei der Annahme einer 100%ige Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad resultieren würde.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der Würdigung der medizinischen Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwer deführerin somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R echtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 0. Juli 2014 wiederum einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/140 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.7 und Ziff.

E. 1.9 ).

4.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 3 1. Dezember 2013 (Urk. 6/126) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung ohne vollständige Remission; gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Status nach Suizidversuch, anamnestisch 2002 und 2004 - Differentialdiagnose Verdacht auf Traumafolgestörung - 3 Monate Gefängnis in der H.___ 1981 - die diagnostischen Leitlinien für eine posttraumatische Belastungs störung nach ICD-10 sind nicht erfüllt - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts am 1 9. August 2003 mit - klinisch residuellem leichtem sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts und motorischem Ausfall bei fehlendem ASR rechts - Osteochondrose L5/S1 - a ktuell selten auftretende pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein - episodische Migräne ohne Aura

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.2) nannten sie einen Status nach postpunktionellen Kopfschmerzen bei Liquorunterdruck syndrom bei Liquorleckage nach Myelographie mit 2-3mali gem Blut-Patch, eine mögliche leichte kognitive Störung, eine anamnestisch beginnende Coxarthrose, die Angabe von Kältemissempfindungen in den unteren Extremitäten sowie einen Verdacht auf Asthma bronchiale.

Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, dass das Ausstrahlungsmuster eher untypisch sei und sicher keine eindeutig radikuläre Symptomatik vorliege. Für die lumbalen Schmerzen und möglicherweise auch für die Ausstrahlung gebe es jedoch im MRI eindeutig pathologische Korrelate. Hierzu gehörten in erster Linie die sakralen Tarlovzysten sowie die aktivierte Facettengelenks-Arthrose, vor allem L5/S1 links (S. 19 unten). Die aktuelle Symptomatik sei sicherlich psychosom atisch überlagert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Absitzen erscheine zu 50 % möglich (S. 20 oben).

Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass sich bezüglich der Kältemiss empfindungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse in der aktuellen neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine Polyneuropathie der grosskalibrigen Nervenfaser fänden. Die Symptome könnten jedoch auf eine Polyneuropathie der schmerzleitenden Nervenfasern im Sinne einer Small-fiber Neuropathie hindeuten. Diese Beschwerden seien laut Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt, in den Akten jedoch nie dokumentiert worden . Bei einer seit Jahren bekannten episodischen Migräne, aktuell ohne Aura, berichte die Beschwerdeführerin über ein Vorkommen von etwa 2-3 Migräneattacken pro Monat. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über kognitiv e Störungen im Sinne einer vermehrten Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die ihr erstmals vor 3-4 Jahren aufgefallen seien. Im Rahmen der aktuellen Anam neseerhebung seien keine höhergradigen kognitiv en Einschränkungen aufge fallen. Am 2 4. Mai 2012 sei eine Kernspintomographie des Schädels veranlasst worden, wobei die Bilder insgesamt als altersentsprechend regelrechtes Schädel-MRI befundet worden seien (S. 21 f.). Aus rein neurologischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Einschränkung begründe sich durch die Migräne ohne Aura mit einem Auftreten von 2-3 Kopfschmerz attacken pro Monat (S. 22 Mitte) .

Die psychosomatischen Teilgutachter führte n aus, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen. Obwohl sich bei der orientierenden Prüfung während der Exploration keine Störung der Konzentration feststellen lasse, würden sich gemäss den geschilderten Aussagen der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen der Berichte der behandelnden Ärzte glaubhafte Hinweise für eine Störung der Konzentra tion ergeben. Diese Symptome würden nach ICD-10 die Kriterien für eine mit telgradige depressive Episode erfüllen (S. 23 unten). Entsprechend der Aktenanamnese sowie der aktuellen Anamnese mit Hinweisen für eine begin nende manifeste depressive Entwicklung gegen Ende der 1990er Jahre, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ohne vollständige Remission bei gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, bestehend seit mindestens Frühling 2011, auszugehen. Diese Befunde würden sich mit dem Gutachten des Z.___ von August 2005 decken (S. 24 Mitte) . Auf Grund der chro nischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozia lem Rückzug und fehlendem therapeutischen Ansprechen sei die Beschwerde führerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 25 oben).

Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei durch die in der Bildgebung beschriebenen Tarlov z ysten sakral beidseits erklä rbar. Wahrscheinlich seien die Tarlov z ysten schon 2003 vorgelegen und seien ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen, weshalb die Operation und die Steroidinfiltrationen wirkungslos gewesen seien . In den letz ten Jahren sei es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung der Rückenschmer zen mit Ausstrahlung in die Beine gekommen, wobei die aktuelle Symptomatik stark psychosomatisch überlagert sei. Die Depression sei schwankend gewesen. Seit Sommer 2012 habe die Beschwerdeführerin eine regelmässige Betreuung beim Psychiater, was zusammen mit der psychopharmakologischen Behandlung eine Besserung g ebracht habe, aber bisher ohne Remission gewesen sei (S. 28) . Aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozialem Rückzug und fehlendem therapeutischem Ansprechen sei die Beschwerdeführerin derzei t zu 50 % arbeitsunfähig (S. 29). 5.

E. 2 ), subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Abklärung im Haushalt durchzu führen. Nach durchgeführter Haushaltsabklärung sei über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführer in keine IV-relevante Veränderung seit dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahre 2005 ergeben habe. Bei der nunmehr im Y.___ -Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich daher um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (S. 2 oben). Es könne daher in Anlehnung an das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 2 Mitte).

E. 2.2 D ie Beschwerdeführer in hielt dem entgegen (Urk. 1), dass sich seit der Begut achtung im Jahr 20 05 sowohl ihre rheumatologische wie auch die neurologi sche und psychische Situation massgeblich verschlechtert habe (S. 5 unten). Zusammenfassend ergebe sich gestützt auf das Y.___ -Gutachten, dass eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege, indem sich die 200 5 diag nostizierten Leiden in ihrer Intensität und ihrer Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit verstärkt hätten (S. 12 unten). Es sei daher von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 13 Mitte) .

Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute ausserdem einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen sei (S. 13 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem

anspruchsverneinenden Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008 (Urk. 6/80) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes der Beschwerdeführer in ein getret en ist und ihr infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

D e m

ursprünglichen, rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts des Kan tons St. Gallen vom

4. Juli 2008 (Urk. 6/80) lagen die nachfolgenden medizini schen Berichte zu Grunde:

Am 1 9. August 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurochirur gie des A.___ wegen einer Diskushernie L5/S1 medio-rechtslateral operiert worden (Urk. 6/12/13). Weil die Beschwerdeführerin trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf (vgl. Urk. 6/12/10) stärkere Rückenschmerzen beklagt e, erfolgte am 6. November 200 3 eine radiologische Kontrolle, welche eine Diskusdegeneration sowie eine breitbasige, leicht rechts bet onte

Dikushernie im Niveau L4/5 mit rezessaler Einengung vor allem rechts und eine Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, eine Osteochondrose L5/S1, eine leichte Retropositio von L5 übe r S1, einen Status nach Fenestration L5/S1 rechts mit entsprechenden Defekten, eine residuelle

Diskushernierung L5/S1 mit kleinvolumiger

kompressiver Restdiskushernie L5/S1 rechts mit kurzstreckiger Verlagerung und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bei Zustand nach Fenestration und Ligamentum- flavum -Resektion L5/S1 rechts, eine peridurale und die Nervenwurzel S1 einbeziehende Narbenbildung, eine Narbenbildung ebenfalls im Bereich der Anulus-fibrosus-Rupturstelle entlang der posterioren

Hemizirkumferenz der Bandscheibe L5/S1, ferner Tarlovzysten sakral beidseits und ein Wirbelkörperhämanglom L3 gezeigt habe (Urk. 6/12/12).

3.2

Die Ärzte der Klinik B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, berichteten am 2 3. Januar 2004 (Urk. 6/12/7-8) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagno sen: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mögliche kleinvolumige Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts - Status nach Fenestration L5/S1 am 1 9. August 2003 - Depression, behandelt - Migräne - muskuläre Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich

Sie führten aus, dass im Verlauf des Aufenthaltes eine leichte Besserung habe beobachtet werden können. Klinisch hätten keine Hinweise für eine radikuläre Ätiologie der Beschwerden bestanden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zu empfehlen seien ein Wechsel des Antidepressivums, die Weiterführung des Heimprogramms und einer medizinischen Trainingstherapie sowie eines Aquafitprogramms und eines allgemeinen Fitnesstrainings. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bericht ete am 2 4. Juni 2004 (Urk. 6/12 /5 -6) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Fenestration L5/S1 August 2003 - Verdacht auf Rezidivhernie mit Irritation der Nervenwurzel S1 rechts

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. August 2003 als Reini gungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit . C). Anstelle einer weiteren Operation sei konservativ behandelt worden, womit eine vorübergehende Bes serung habe erreicht werden können. Beim Versuch, im Frühling die frühere Tätigkeit während vier Stunden täglich wieder aufzunehmen und später in der Verpackerei leichte Arbeit auszuüben, habe die theoretisch vorgesehene Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden können und nach zwei Wochen s ei der Versuch abgebrochen worden (S. 2 lit . D) . Im Beiblatt vom 2 5. Juni 2004 (vgl. Urk. 6/12/3-4) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da die Schmerzen ein längeres Arbeiten auch bei leichter Arbeit verhindern würden. Das Heben schon von kleineren Lasten verursache Schmerzen, ebenso das repetitive Drehen oder leichte Bücken. Aber auch längeres Sitzen (über eine halbe Stunde lang) sei kaum möglich. Das Ste hen und Bücken verursache nach einer bis zwei Stunden starke Rückenschmer zen. Kürzere Arbeitseinsätze könne der Arbeitgeber nicht anbieten. Eine ganztä gige Arbeit mit reduzierter Leistung sei nach den gegenwärtigen Erfahrungen kaum möglich. Körperlich wirklich leichte Tätigkeiten, die bezüglich Steh- und Sitzperioden vielseitig seien, kämen im Ausmass von ein- bis zweimal pro Woche täglich eine bis zwei Stunden lang in Frage. Das Problem sei die feh le nde Ausbildung der Beschwerdefü h r erin, weshalb gegenwärtig auch Büroar beiten nicht möglich seien. 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 3 0. August 2004 (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - langandauernde mittelgradige Depression bei Ehekonflikt, körperlichen Beschwerden und überempfindlicher und unsicherer Persönlichkeit - chronisches, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelrei zung (L5 und S1 rechts) bei Status nach Diskushernie n -Operation am 1 9. August 2003

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit de m 1 5. April 2002 behandle. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin betrage aktu ell über 70 % und könne in einem Jahr neu beurteilt werden (S. 1 lit . B). Die bisherige Tätigkeit sei täglich für eineinhalb bis zwei Stunden zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 % bestehe. Es wirkten sich eine reduzierte Belastbarkeit und Ausdauer, Antriebsarmut, Konzentrationsstö rungen und starke Schmerzen im Rücken- und Beinbereich negativ aus. Bei einer Rückbildung der Depression könnte die Arbeitsfähigkeit eventuell gestei gert werden. Andere leichte und einfache körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin auch täglich eineinhalb bis zweieinhalb Stunden bei einer Einschränkung von 30 bis 40 % zumutbar (S. 2 lit . D). 3.5

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäres Gutachten am 1 7. August 2005 (Urk. 6/35) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne radikuläre Symptomatik - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts - klinisch residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.2) nannten sie eine abhängige, unsichere Persönlichkeit (ICD-10 F61.0). Sie führten aus, dass seit August 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungs- und Küchendienst bestehe (S. 16) . Hingegen bestehe seit Abschluss der Rehabilitation in der Klinik B.___ Ende Januar 2004 für jede angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne schwere Anteile und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule aus ortho pädischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 % bei voll zeitlichem Pensum infolge einer gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos. In einem durchschnittlichen Haushalt sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, da dort üblicherweise kaum körperlich schwere Arbeiten vorkämen (S.

17). 3.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 12. Mai 2006 bei der Beschwerde führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 13.11 % im Haushalt (Urk. 6/44). 4. 4.1

Für die Zeit nach der mit rechtskräftigem Urteil vom Juli 2008 bestätigten Ver fügung vom 1 9. Juni 2006 finden sich in den Akten die folgenden medizini schen Berichte:

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 1. März 2013 (Urk. 6/92/6-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - langdauernde Depression mit somatischen Beschwerden, aktuell mittel- bis schwergradig - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit Status nach Fenestration L5/S1 rechts 2003, Diskushernie L4/5 rechtsbetont, Ta rl ovzysten sakral beidse its, Wirbelkörperhämangiom L 3, Osteochondrose L5/S1 - Cystocele III° und Rectocele I°, Status nach vorderer und hinterer Raf fung am 1 6. Dezember 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unkomplizierte kortikale Nierenzyste links sowie ein Status nach Nephrolithiasis mit spontanem Steinabgang vor Jahren (S. 1 lit . A). Er führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsitua tion (schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsiden tität, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) abhänge (S. 2 lit . C und D). 4.2

Die Ärzte des F.___ berichteten am 3 0. Ma i 2013 (Urk. 6/103) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Migräne (2-3 Mal/Monat) - LWS-Schmerzen mit/bei - L4/5 Diskushernie rechtsbetont - Diskushernie L5/S1 - Status nach Fenestration L5/S1 rechts am 1 9. August 2003 - Ta r lovzysten sakral beidseits Wirbelkörperhämangiom L3

- Osteochondrose L5/S1 - bifrontal betonte Hirnatrophie mit/bei - Kleinhirntonsillentiefstand, caudale Anteile reichen bis Foramen

mag num, Rest altersentsprechend - frontal erweiterte Liquorräume, Differentialdiagnose SDH, Hygrom

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2012 in einzel psy chotherapeutischer Behandlung bei ihnen sei und sie zurzeit an der interdis ziplinären Schmerzbehandlung im G.___ teil nehme (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Augus t 2011 bis zum 7. Juni 2012 zu 5 0 % und vom 7. Juni 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 zu

E. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend, wie erwähnt, nicht die erste Invalidi täts bemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vor liegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der - mit dem rechtskräftigen rentenablehnenden Urteil vom 4 . Juli 20 08 bestätigten - Verfügung vom 19 . Juni 2006 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom

E. 5.2 Die Rentenabweisung im Jahr 2006 erfolgte gemäss Urteil vom 4 . Juli 20 08 (Urk. 6 / 80) gestützt auf das

Z.___ -Gutachten von August 2005 (vgl. vorstehend E. 3. 5). Damals wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F34.4) diagnostiziert. Ebenso wurde eine abhängige, unsichere Persönlichkeit beschrieben, welche jedoch kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert.

Die Beschwerdeführerin rügte, seit der Rentenabweisung habe sich ihr Gesu nd heitszustand verschlechtert. 5. 3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 201 3 (Urk. 6 / 126) auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen beruht und die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. Es ist damit für die Beantwortung der Frage nach einer Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

E. 5.4 D ie

psychosomatischen Teilg utachter des Y.___

machten ausdrücklich darauf auf merksam, dass sich der anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobene psychopathologische Befund der Beschwerdeführerin mit demjenigen im

Z.___ -Gut achten aus dem Jahre 2005

decke (Urk. 6/126 S. 24). Weiter zeigten die Gut achter auf, dass das lumbovertebrale Schmerzsyndrom durch die in der B ild gebung beschriebenen Tarlovz ysten, welche schon im Jahre 2003 vorgelegen seien, erklärbar sei und diese wahrscheinlich bereits damals ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen seien (S. 28). Weiter zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung der Rücken schmerzen gekommen sei, die aktuelle Symptomatik jedoch stark psychosoma tisch überlagert sei (S. 28).

Schliesslich begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sie gegenüber der letzten Begutachtung im Jahre 2005 von einem weitgehend ähnlichen Zustandsbild ausgingen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch anders beurteilen würde n, zumal die verschiedenen Krankheitskomponenten ihres Erachtens nur teilweise überwindbar seien (S.

2 1. f, S. 24, S. 25).

5. 5

Entgegen der Au f f ass ung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der gestell ten Diagnosen in den Beurteilung en, welche der Verfügung von 2006 und dem Urteil vom Juli 20 08 zugrunde lagen, und in den neueren, im massge benden Zeit punkt des Verfügungserlasses im Juli 2014 vorliegenden Beurteilungen kein wesentlicher Unterschied ersichtlich. Es liegt vielmehr eine im Vergleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes vor. So sind,

wie bereits ausgeführt,

nach wie vor

das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die chronische Schmerzstörung, die depressive Problematik sowie die Migräne von Bedeutung .

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2008 verschlechtert hat. 5. 6

Eine leidensangepasste Tätigkeit wurde im Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E.

3.5) aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 80 % zumutbar beurteilt.

Die Y.___ -Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 hin gegen aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund ein er mittelgradigen depressiven Störung und ein er chronischen Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 4.3). Sie machten jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der von ihnen beschriebene psychopathologische Befund weitgehend identisch mit demjenigen im Z.___ -Gutachten von 2005 sei, in Bezug auf die Arbeitsfähig keit jedoch nur von einer teilweisen Überwindbarkeit d er Krankheitskompo nenten ausgegangen werde .

Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass in psychiatrischer Hinsicht der gleich gebliebene Sachverhalt somit lediglich anders beurteilt wurde, was keinen Revisionsgrund darstellt. Eine Verschlimmerung des Zustandes liess sich nicht dokumentieren, zumal keine neu hinzugekommenen Beschwerde n oder Patho logien feststellbar gewesen waren. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb bei im Wesentlichen gleichen klinischen Befunden und Diagnosen aus psychi atrischer Sicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren solle, womit nach wie vor von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Die Beur teilung der Überwindbarkeit ist sodann eine Rechtsfrage und nicht d urch den Gutachter vorzunehmen .

Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung vereinbar, einem

Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuwe ichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der geänderten bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281).

Aus der Gesamtbeurteilung im Y.___ -Gutachten (S. 28) ist sodann zu schliessen, dass aus somatischer Sicht nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit für eine lei densangepasste Tätigkeit vorliegt. So wurde einerseits in der Gesamtbeurteilung weder eine rheumatologische noch eine neurologische Einschränkung erwähnt und andererseits der Hinweis auf die starke psychosomatische Überlagerung angebracht. Schliessl ich wird in der Gesamtbeurteilung klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen als zu 50 % arbeitsunf ä hig beurteilt werde (S. 29) . 5 . 7

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objekti ven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes der Be schwerdeführerin und somit nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren körperli chen Tätigkeiten auszugehen ist.

Be i dieser Schlussfolgerung

bleibt es somit

auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung zur Beurteilung somato former Schmerzstörungen

(vgl. (BGE 141 V 281). 5. 8

Von einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebni s der ursprünglichen Haushalta bklärung vorgelegen hat (Urk. 6/44) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten (vgl. Urk. 6/126 S. 17 oben). Trotzdem erwähn t en sie keine nennenswerte Einschränkung beziehungsweise Verschlechterung im Aufgaben bereich. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin in leichter und mittelschwerer Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann (BGE 133 V 504 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzu weisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsscha den leiden wü rde (BGE 133 V 509 E. 4.2). Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfäl ligen höheren Einschränkung im Haushalt. Da auch bei einer Einschränkung in einzel nen Teil bereichen des Aufgabenbe reichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde, kann vorlie gend auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzich tet werden.

Schliesslich kann auch die vorliegend strittige Qualifikation offen bleiben, da hinsichtlich der medizinisch ausgewiesenen 80%igen Arbeitsfähigkeit selbst bei der Annahme einer 100%ige Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad resultieren würde.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der Würdigung der medizinischen Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwer deführerin somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R echtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 ).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 10 . Juli 201 4, welcher rechtspre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren, 1959, meldete sich am 1
  2. Juni 2004 unter Hinweis auf Rücken beschwerden sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.   Gallen , IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1
  3. Juni 2006 einen Leis tungsanspruch der Versicherten ( Urk.  6/51). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.  6/70) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom
  4. Juli 2008 ab ( Urk.  6/80). 1.2      Am
  5. März 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/87). D ie IV-Stelle holte unter anderem bei m Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3
  6. Dezember 2013 erstattet wurde ( Y.___ -Gutachten, Urk.  6/126). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/128-138 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  7. Juli 2014 wiederum einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.  6/140 = Urk. 2).
  8. Die Versicherte erhob am
  9. September 2014 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Ver fügung vom 1
  10. Juli 2014 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1
  11. März 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff.  1), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff.  2 ), subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Abklärung im Haushalt durchzu führen. Nach durchgeführter Haushaltsabklärung sei über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen (S. 2 Ziff.  3).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  12. Oktober 2014 ( Urk.  5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1
  13. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  7 ).      Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4      Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführer in keine IV-relevante Veränderung seit dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahre 2005 ergeben habe. Bei der nunmehr im Y.___ -Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich daher um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (S. 2 oben). Es könne daher in Anlehnung an das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 2 Mitte). 2.2      D ie Beschwerdeführer in hielt dem entgegen (Urk. 1), dass sich seit der Begut achtung im Jahr 20 05 sowohl ihre rheumatologische wie auch die neurologi sche und psychische Situation massgeblich verschlechtert habe (S. 5 unten). Zusammenfassend ergebe sich gestützt auf das Y.___ -Gutachten, dass eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege, indem sich die 200 5 diag nostizierten Leiden in ihrer Intensität und ihrer Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit verstärkt hätten (S. 12 unten). Es sei daher von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50  % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 13 Mitte) . Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute ausserdem einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen sei (S. 13 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008 (Urk. 6/80) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes der Beschwerdeführer in ein getret en ist und ihr infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht.
  16. 3.1      D e m ursprünglichen, rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts des Kan tons St. Gallen vom
  17. Juli 2008 (Urk. 6/80) lagen die nachfolgenden medizini schen Berichte zu Grunde:      Am 1
  18. August 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurochirur gie des A.___ wegen einer Diskushernie L5/S1 medio-rechtslateral operiert worden ( Urk.  6/12/13). Weil die Beschwerdeführerin trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf (vgl. Urk.  6/12/10) stärkere Rückenschmerzen beklagt e , erfolgte am
  19. November 200 3 eine radiologische Kontrolle , welche eine Diskusdegeneration sowie eine breitbasige , leicht rechts bet onte Dikushernie im Niveau L4/5 mit rezessaler Einengung vor allem rechts und eine Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, eine Osteochondrose L5/S1, eine leichte Retropositio von L5 übe r S1, einen Status nach Fenestration L5/S1 rechts mit entsprechenden Defekten, eine residuelle Diskushernierung L5/S1 mit kleinvolumiger kompressiver Restdiskushernie L5/S1 rechts mit kurzstreckiger Verlagerung und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bei Zustand nach Fenestration und Ligamentum- flavum -Resektion L5/S1 rechts, eine peridurale und die Nervenwurzel S1 einbeziehende Narbenbildung, eine Narbenbildung ebenfalls im Bereich der Anulus-fibrosus-Rupturstelle entlang der posterioren Hemizirkumferenz der Bandscheibe L5/S1, ferner Tarlovzysten sakral beidseits und ein Wirbelkörperhämanglom L3 gezeigt habe ( Urk.  6/12/12 ). 3.2      Die Ärzte der Klinik B.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, berichteten am 2
  20. Januar 2004 ( Urk.  6/12/7-8) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagno sen: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mögliche kleinvolumige Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts - Status nach Fenestration L5/S1 am 1
  21. August 2003 - Depression, behandelt - Migräne - muskuläre Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich      Sie führten aus, dass im Verlauf des Aufenthaltes eine leichte Besserung habe beobachtet werden können. Klinisch hätten keine Hinweise für eine radikuläre Ätiologie der Beschwerden bestanden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100  % . Zu empfehlen seien ein Wechsel des Antidepressivums, die Weiterführung des Heimprogramms und einer medizinischen Trainingstherapie sowie eines Aquafitprogramms und eines allgemeinen Fitnesstrainings. 3.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bericht ete am 2
  22. Juni 2004 ( Urk.  6/12 /5 -6) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Fenestration L5/S1 August 2003 - Verdacht auf Rezidivhernie mit Irritation der Nervenwurzel S1 rechts      Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1
  23. August 2003 als Reini gungsangestellte zu 100  % arbeitsunfähig sei (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit . C). Anstelle einer weiteren Operation sei konservativ behandelt worden, womit eine vorübergehende Bes serung habe erreicht werden können. Beim Versuch, im Frühling die frühere Tätigkeit während vier Stunden täglich wieder aufzunehmen und später in der Verpackerei leichte Arbeit auszuüben, habe die theoretisch vorgesehene Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden können und nach zwei Wochen s ei der Versuch abgebrochen worden (S. 2 lit . D) . Im Beiblatt vom 2
  24. Juni 2004 (vgl. Urk.  6/12/3-4) gab Dr.  C.___ an, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da die Schmerzen ein längeres Arbeiten auch bei leichter Arbeit verhindern würden. Das Heben schon von kleineren Lasten verursache Schmerzen, ebenso das repetitive Drehen oder leichte Bücken. Aber auch längeres Sitzen (über eine halbe Stunde lang) sei kaum möglich. Das Ste hen und Bücken verursache nach einer bis zwei Stunden starke Rückenschmer zen. Kürzere Arbeitseinsätze könne der Arbeitgeber nicht anbieten. Eine ganztä gige Arbeit mit reduzierter Leistung sei nach den gegenwärtigen Erfahrungen kaum möglich. Körperlich wirklich leichte Tätigkeiten, die bezüglich Steh- und Sitzperioden vielseitig seien, kämen im Ausmass von ein- bis zweimal pro Woche täglich eine bis zwei Stunden lang in Frage. Das Problem sei die feh le nde Ausbildung der Beschwerdefü h r erin, weshalb gegenwärtig auch Büroar beiten nicht möglich seien. 3.4      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 3
  25. August 2004 ( Urk.  6/15) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - langandauernde mittelgradige Depression bei Ehekonflikt, körperlichen Beschwerden und überempfindlicher und unsicherer Persönlichkeit - chronisches, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelrei zung (L5 und S1 rechts) bei Status nach Diskushernie n -Operation am 1
  26. August 2003      Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit de m 1
  27. April 2002 behandle. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin betrage aktu ell über 70  % und könne in einem Jahr neu beurteilt werden (S. 1 lit . B). Die bisherige Tätigkeit sei täglich für eineinhalb bis zwei Stunden zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 bis 40  % bestehe. Es wirkten sich eine reduzierte Belastbarkeit und Ausdauer, Antriebsarmut, Konzentrationsstö rungen und starke Schmerzen im Rücken- und Beinbereich negativ aus. Bei einer Rückbildung der Depression könnte die Arbeitsfähigkeit eventuell gestei gert werden. Andere leichte und einfache körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin auch täglich eineinhalb bis zweieinhalb Stunden bei einer Einschränkung von 30 bis 40  % zumutbar (S. 2 lit . D). 3.5      Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäres Gutachten am 1
  28. August 2005 ( Urk.  6/35) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff.  5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne radikuläre Symptomatik - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts - klinisch residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)      Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff.  5.2) nannten sie eine abhängige, unsichere Persönlichkeit (ICD-10 F61.0). Sie führten aus, dass seit August 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungs- und Küchendienst bestehe (S. 16) . Hingegen bestehe seit Abschluss der Rehabilitation in der Klinik B.___ Ende Januar 2004 für jede angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne schwere Anteile und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule aus ortho pädischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20  % bei voll zeitlichem Pensum infolge einer gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos. In einem durchschnittlichen Haushalt sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, da dort üblicherweise kaum körperlich schwere Arbeiten vorkämen (S.   17). 3.6      Die zuständige Abklärungsperson führte am 12. Mai 2006 bei der Beschwerde führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 13.11 % im Haushalt (Urk. 6/44).
  29. 4.1      Für die Zeit nach der mit rechtskräftigem Urteil vom Juli 2008 bestätigten Ver fügung vom 1
  30. Juni 2006 finden sich in den Akten die folgenden medizini schen Berichte:      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2
  31. März 2013 ( Urk.  6/92/6-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - langdauernde Depression mit somatischen Beschwerden, aktuell mittel- bis schwergradig - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit Status nach Fenestration L5/S1 rechts 2003, Diskushernie L4/5 rechtsbetont, Ta rl ovzysten sakral beidse its, Wirbelkörperhämangiom L 3, Osteochondrose L5/S1 - Cystocele III° und Rectocele I°, Status nach vorderer und hinterer Raf fung am 1
  32. Dezember 2010      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unkomplizierte kortikale Nierenzyste links sowie ein Status nach Nephrolithiasis mit spontanem Steinabgang vor Jahren (S. 1 lit . A). Er führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsitua tion (schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsiden tität , tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) abhänge (S. 2 lit . C und D). 4.2      Die Ärzte des F.___ berichteten am 3
  33. Ma i 2013 ( Urk.  6/103) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Migräne (2-3 Mal/Monat) - LWS-Schmerzen mit/bei - L4/5 Diskushernie rechtsbetont - Diskushernie L5/S1 - Status nach Fenestration L5/S1 rechts am 1
  34. August 2003 - Ta r lovzysten sakral beidseits Wirbelkörperhämangiom L3 - Osteochondrose L5/S1 - bifrontal betonte Hirnatrophie mit/bei - Kleinhirntonsillentiefstand , caudale Anteile reichen bis Foramen mag num , Rest altersentsprechend - frontal erweiterte Liquorräume , Differentialdiagnose SDH, Hygrom      Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  35. Juni 2012 in einzel psy chotherapeutischer Behandlung bei ihnen sei und sie zurzeit an der interdis ziplinären Schmerzbehandlung im G.___ teil nehme (S. 2 Ziff.  1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem
  36. Augus t 2011 bis zum
  37. Juni 2012 zu 5 0  % und vom
  38. Juni 2012 bis zum 3
  39. Mai 2013 zu 10 0  % arbeitsunfähig gewesen (S. 3 Ziff.  1.6). Die Indikation für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ab dem
  40. Juni 2013 im Rahmen von 50  % gege ben (S. 3 Ziff.  1.7 und Ziff.  1.9 ). 4.3      Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 3
  41. Dezember 2013 ( Urk.  6/126) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff.  6.1): - chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung ohne vollständige Remission; gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Status nach Suizidversuch, anamnestisch 2002 und 2004 - Differentialdiagnose Verdacht auf Traumafolgestörung - 3 Monate Gefängnis in der H.___ 1981 - die diagnostischen Leitlinien für eine posttraumatische Belastungs störung nach ICD-10 sind nicht erfüllt - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts am 1
  42. August 2003 mit - klinisch residuellem leichtem sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts und motorischem Ausfall bei fehlendem ASR rechts - Osteochondrose L5/S1 - a ktuell selten auftretende pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein - episodische Migräne ohne Aura      Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff.  6.2) nannten sie einen Status nach postpunktionellen Kopfschmerzen bei Liquorunterdruck syndrom bei Liquorleckage nach Myelographie mit 2-3mali gem Blut-Patch, eine mögliche leichte kognitive Störung , eine anamnestisch beginnende Coxarthrose , die Angabe von Kältemissempfindungen in den unteren Extremitäten sowie einen Verdacht auf Asthma bronchiale.      Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, dass das Ausstrahlungsmuster eher untypisch sei und sicher keine eindeutig radikuläre Symptomatik vorliege. Für die lumbalen Schmerzen und möglicherweise auch für die Ausstrahlung gebe es jedoch im MRI eindeutig pathologische Korrelate. Hierzu gehörten in erster Linie die sakralen Tarlovzysten sowie die aktivierte Facettengelenks-Arthrose, vor allem L5/S1 links (S. 19 unten). Die aktuelle Symptomatik sei sicherlich psychosom atisch überlagert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Absitzen erscheine zu 50  % möglich (S. 20 oben).      Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass sich bezüglich der Kältemiss empfindungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse in der aktuellen neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine Polyneuropathie der grosskalibrigen Nervenfaser fänden. Die Symptome könnten jedoch auf eine Polyneuropathie der schmerzleitenden Nervenfasern im Sinne einer Small-fiber Neuropathie hindeuten. Diese Beschwerden seien laut Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt, in den Akten jedoch nie dokumentiert worden . Bei einer seit Jahren bekannten episodischen Migräne, aktuell ohne Aura, berichte die Beschwerdeführerin über ein Vorkommen von etwa 2-3 Migräneattacken pro Monat. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über kognitiv e Störungen im Sinne einer vermehrten Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die ihr erstmals vor 3-4 Jahren aufgefallen seien. Im Rahmen der aktuellen Anam neseerhebung seien keine höhergradigen kognitiv en Einschränkungen aufge fallen. Am 2
  43. Mai 2012 sei eine Kernspintomographie des Schädels veranlasst worden, wobei die Bilder insgesamt als altersentsprechend regelrechtes Schädel-MRI befundet worden seien (S. 21 f.). Aus rein neurologischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80  % . Die Einschränkung begründe sich durch die Migräne ohne Aura mit einem Auftreten von 2-3 Kopfschmerz attacken pro Monat (S. 22 Mitte) .      Die psychosomatischen Teilgutachter führte n aus, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen. Obwohl sich bei der orientierenden Prüfung während der Exploration keine Störung der Konzentration feststellen lasse, würden sich gemäss den geschilderten Aussagen der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen der Berichte der behandelnden Ärzte glaubhafte Hinweise für eine Störung der Konzentra tion ergeben. Diese Symptome würden nach ICD-10 die Kriterien für eine mit telgradige depressive Episode erfüllen (S. 23 unten). Entsprechend der Aktenanamnese sowie der aktuellen Anamnese mit Hinweisen für eine begin nende manifeste depressive Entwicklung gegen Ende der 1990er Jahre, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ohne vollständige Remission bei gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, bestehend seit mindestens Frühling 2011, auszugehen. Diese Befunde würden sich mit dem Gutachten des Z.___ von August 2005 decken (S. 24 Mitte) . Auf Grund der chro nischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozia lem Rückzug und fehlendem therapeutischen Ansprechen sei die Beschwerde führerin derzeit zu 50  % arbeitsfähig (S. 25 oben).      Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei durch die in der Bildgebung beschriebenen Tarlov z ysten sakral beidseits erklä rbar. Wahrscheinlich seien die Tarlov z ysten schon 2003 vorgelegen und seien ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen, weshalb die Operation und die Steroidinfiltrationen wirkungslos gewesen seien . In den letz ten Jahren sei es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung der Rückenschmer zen mit Ausstrahlung in die Beine gekommen, wobei die aktuelle Symptomatik stark psychosomatisch überlagert sei. Die Depression sei schwankend gewesen. Seit Sommer 2012 habe die Beschwerdeführerin eine regelmässige Betreuung beim Psychiater, was zusammen mit der psychopharmakologischen Behandlung eine Besserung g ebracht habe, aber bisher ohne Remission gewesen sei (S. 28) . Aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozialem Rückzug und fehlendem therapeutischem Ansprechen sei die Beschwerdeführerin derzei t zu 50  % arbeitsunfähig (S. 29 ).
  44. 5.1      Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend , wie erwähnt , nicht die erste Invalidi täts bemessung , sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vor liegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der - mit dem rechtskräftigen rentenablehnenden Urteil vom 4 .  Juli 20 08 bestätigten - Verfügung vom 19 .  Juni 2006 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10 .  Juli 201 4 , welcher rechtspre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. 5.2      Die Rentenabweisung im Jahr 2006 erfolgte gemäss Urteil vom 4 .  Juli 20 08 (Urk.  6 / 80 ) gestützt auf das Z.___ -Gutachten von August 2005 (vgl. vorstehend E. 3. 5 ). Damals wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F34.4) diagnostiziert. Ebenso wurde eine abhängige, unsichere Persönlichkeit beschrieben, welche jedoch kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert.      Die Beschwerdeführerin rügte, seit der Rentenabweisung habe sich ihr Gesu nd heitszustand verschlechtert.
  45. 3      Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 201 3 (Urk.  6 / 126 ) auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen beruht und die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. Es ist damit für die Beantwortung der Frage nach einer Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.4      D ie psychosomatischen Teilg utachter des Y.___ machten ausdrücklich darauf auf merksam, dass sich der anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobene psychopathologische Befund der Beschwerdeführerin mit demjenigen im Z.___ -Gut achten aus dem Jahre 2005 decke ( Urk.  6/126 S. 24 ). Weiter zeigten die Gut achter auf, dass das lumbovertebrale Schmerzsyndrom durch die in der B ild gebung beschriebenen Tarlovz ysten , welche schon im Jahre 2003 vorgelegen seien, erklärbar sei und diese wahrscheinlich bereits damals ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen seien (S. 28). Weiter zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf , dass es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung der Rücken schmerzen gekommen sei, die aktuelle Symptomatik jedoch stark psychosoma tisch überlagert sei (S. 28). Schliesslich begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sie gegenüber der letzten Begutachtung im Jahre 2005 von einem weitgehend ähnlichen Zustandsbild ausgingen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch anders beurteilen würde n , zumal die verschiedenen Krankheitskomponenten ihres Erachtens nur teilweise überwindbar seien (S.   2
  46. f, S. 24, S. 25).
  47. 5      Entgegen der Au f f ass ung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der gestell ten Diagnosen in den Beurteilung en, welche der Verfügung von 2006 und dem Urteil vom Juli 20 08 zugrunde lagen, und in den neueren, im massge benden Zeit punkt des Verfügungserlasses im Juli 2014 vorliegenden Beurteilungen kein wesentlicher Unterschied ersichtlich. Es liegt vielmehr eine im Vergleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes vor. So sind , wie bereits ausgeführt , nach wie vor das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die chronische Schmerzstörung, die depressive Problematik sowie die Migräne von Bedeutung .      Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätzlich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2008 verschlechtert hat.
  48. 6      Eine leidensangepasste Tätigkeit wurde im Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E.   3.5) aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 80  % zumutbar beurteilt.      Die Y.___ -Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 hin gegen aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund ein er mittelgradigen depressiven Störung und ein er chronischen Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 4.3). Sie machten jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der von ihnen beschriebene psychopathologische Befund weitgehend identisch mit demjenigen im Z.___ -Gutachten von 2005 sei, in Bezug auf die Arbeitsfähig keit jedoch nur von einer teilweisen Überwindbarkeit d er Krankheitskompo nenten ausgegangen werde .      Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass in psychiatrischer Hinsicht der gleich gebliebene Sachverhalt somit lediglich anders beurteilt wurde, was keinen Revisionsgrund darstellt. Eine Verschlimmerung des Zustandes liess sich nicht dokumentieren, zumal keine neu hinzugekommenen Beschwerde n oder Patho logien feststellbar gewesen waren. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb bei im Wesentlichen gleichen klinischen Befunden und Diagnosen aus psychi atrischer Sicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren solle, womit nach wie vor von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80  % auszugehen ist. Die Beur teilung der Überwindbarkeit ist sodann eine Rechtsfrage und nicht d urch den Gutachter vorzunehmen . Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuwe ichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der geänderten bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281).      Aus der Gesamtbeurteilung im Y.___ -Gutachten (S. 28) ist sodann zu schliessen, dass aus somatischer Sicht nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit für eine lei densangepasste Tätigkeit vorliegt. So wurde einerseits in der Gesamtbeurteilung weder eine rheumatologische noch eine neurologische Einschränkung erwähnt und andererseits der Hinweis auf die starke psychosomatische Überlagerung angebracht. Schliessl ich wird in der Gesamtbeurteilung klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen als zu 50  % arbeitsunf ä hig beurteilt werde (S. 29) . 5 . 7      Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objekti ven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes der Be schwerdeführerin und somit nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren körperli chen Tätigkeiten auszugehen ist.      Be i dieser Schlussfolgerung bleibt es somit auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung zur Beurteilung somato former Schmerzstörungen (vgl. (BGE 141 V 281).
  49. 8      Von einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebni s der ursprünglichen Haushalta bklärung vorgelegen hat ( Urk.  6/44) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten (vgl. Urk.  6/126 S. 17 oben). Trotzdem erwähn t en sie keine nennenswerte Einschränkung beziehungsweise Verschlechterung im Aufgaben bereich. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin in leichter und mittelschwerer Tätigkeit zu 80  % arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann (BGE 133 V 504 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzu weisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsscha den leiden wü rde (BGE 133 V 509 E. 4.2). Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfäl ligen höheren Einschränkung im Haushalt. Da auch bei einer Einschränkung in einzel nen Teil bereichen des Aufgabenbe reichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde, kann vorlie gend auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzich tet werden.      Schliesslich kann auch die vorliegend strittige Qualifikation offen bleiben, da hinsichtlich der medizinisch ausgewiesenen 80%igen Arbeitsfähigkeit selbst bei der Annahme einer 100%ige Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad resultieren würde.
  50. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der Würdigung der medizinischen Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist.      Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwer deführerin somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist.
  51. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  53. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00881 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren, 1959, meldete sich am 1 1. Juni 2004 unter Hinweis auf Rücken beschwerden sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.

Gallen, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 9. Juni 2006 einen Leis tungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/51). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 4. Juli 2008 ab (Urk. 6/80). 1.2

Am 5. März 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/87). D ie IV-Stelle holte unter anderem bei m

Y.___

ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 3 1. Dezember 2013 erstattet wurde (Y.___ -Gutachten, Urk. 6/126). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/128-138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 wiederum einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/140 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 0. Juli 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1 8. März 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Abklärung im Haushalt durchzu führen. Nach durchgeführter Haushaltsabklärung sei über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführer in keine IV-relevante Veränderung seit dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahre 2005 ergeben habe. Bei der nunmehr im Y.___ -Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich daher um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (S. 2 oben). Es könne daher in Anlehnung an das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 2 Mitte). 2.2

D ie Beschwerdeführer in hielt dem entgegen (Urk. 1), dass sich seit der Begut achtung im Jahr 20 05 sowohl ihre rheumatologische wie auch die neurologi sche und psychische Situation massgeblich verschlechtert habe (S. 5 unten). Zusammenfassend ergebe sich gestützt auf das Y.___ -Gutachten, dass eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege, indem sich die 200 5 diag nostizierten Leiden in ihrer Intensität und ihrer Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit verstärkt hätten (S. 12 unten). Es sei daher von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 13 Mitte) .

Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute ausserdem einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen sei (S. 13 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem

anspruchsverneinenden Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008 (Urk. 6/80) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes der Beschwerdeführer in ein getret en ist und ihr infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

D e m

ursprünglichen, rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts des Kan tons St. Gallen vom

4. Juli 2008 (Urk. 6/80) lagen die nachfolgenden medizini schen Berichte zu Grunde:

Am 1 9. August 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurochirur gie des A.___ wegen einer Diskushernie L5/S1 medio-rechtslateral operiert worden (Urk. 6/12/13). Weil die Beschwerdeführerin trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf (vgl. Urk. 6/12/10) stärkere Rückenschmerzen beklagt e, erfolgte am 6. November 200 3 eine radiologische Kontrolle, welche eine Diskusdegeneration sowie eine breitbasige, leicht rechts bet onte

Dikushernie im Niveau L4/5 mit rezessaler Einengung vor allem rechts und eine Kompression der Nervenwurzel L5 rechts, eine Osteochondrose L5/S1, eine leichte Retropositio von L5 übe r S1, einen Status nach Fenestration L5/S1 rechts mit entsprechenden Defekten, eine residuelle

Diskushernierung L5/S1 mit kleinvolumiger

kompressiver Restdiskushernie L5/S1 rechts mit kurzstreckiger Verlagerung und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bei Zustand nach Fenestration und Ligamentum- flavum -Resektion L5/S1 rechts, eine peridurale und die Nervenwurzel S1 einbeziehende Narbenbildung, eine Narbenbildung ebenfalls im Bereich der Anulus-fibrosus-Rupturstelle entlang der posterioren

Hemizirkumferenz der Bandscheibe L5/S1, ferner Tarlovzysten sakral beidseits und ein Wirbelkörperhämanglom L3 gezeigt habe (Urk. 6/12/12).

3.2

Die Ärzte der Klinik B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, berichteten am 2 3. Januar 2004 (Urk. 6/12/7-8) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagno sen: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mögliche kleinvolumige Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts - Status nach Fenestration L5/S1 am 1 9. August 2003 - Depression, behandelt - Migräne - muskuläre Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich

Sie führten aus, dass im Verlauf des Aufenthaltes eine leichte Besserung habe beobachtet werden können. Klinisch hätten keine Hinweise für eine radikuläre Ätiologie der Beschwerden bestanden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zu empfehlen seien ein Wechsel des Antidepressivums, die Weiterführung des Heimprogramms und einer medizinischen Trainingstherapie sowie eines Aquafitprogramms und eines allgemeinen Fitnesstrainings. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bericht ete am 2 4. Juni 2004 (Urk. 6/12 /5 -6) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Fenestration L5/S1 August 2003 - Verdacht auf Rezidivhernie mit Irritation der Nervenwurzel S1 rechts

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. August 2003 als Reini gungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit . C). Anstelle einer weiteren Operation sei konservativ behandelt worden, womit eine vorübergehende Bes serung habe erreicht werden können. Beim Versuch, im Frühling die frühere Tätigkeit während vier Stunden täglich wieder aufzunehmen und später in der Verpackerei leichte Arbeit auszuüben, habe die theoretisch vorgesehene Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden können und nach zwei Wochen s ei der Versuch abgebrochen worden (S. 2 lit . D) . Im Beiblatt vom 2 5. Juni 2004 (vgl. Urk. 6/12/3-4) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da die Schmerzen ein längeres Arbeiten auch bei leichter Arbeit verhindern würden. Das Heben schon von kleineren Lasten verursache Schmerzen, ebenso das repetitive Drehen oder leichte Bücken. Aber auch längeres Sitzen (über eine halbe Stunde lang) sei kaum möglich. Das Ste hen und Bücken verursache nach einer bis zwei Stunden starke Rückenschmer zen. Kürzere Arbeitseinsätze könne der Arbeitgeber nicht anbieten. Eine ganztä gige Arbeit mit reduzierter Leistung sei nach den gegenwärtigen Erfahrungen kaum möglich. Körperlich wirklich leichte Tätigkeiten, die bezüglich Steh- und Sitzperioden vielseitig seien, kämen im Ausmass von ein- bis zweimal pro Woche täglich eine bis zwei Stunden lang in Frage. Das Problem sei die feh le nde Ausbildung der Beschwerdefü h r erin, weshalb gegenwärtig auch Büroar beiten nicht möglich seien. 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 3 0. August 2004 (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit . A): - langandauernde mittelgradige Depression bei Ehekonflikt, körperlichen Beschwerden und überempfindlicher und unsicherer Persönlichkeit - chronisches, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelrei zung (L5 und S1 rechts) bei Status nach Diskushernie n -Operation am 1 9. August 2003

Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit de m 1 5. April 2002 behandle. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin betrage aktu ell über 70 % und könne in einem Jahr neu beurteilt werden (S. 1 lit . B). Die bisherige Tätigkeit sei täglich für eineinhalb bis zwei Stunden zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 % bestehe. Es wirkten sich eine reduzierte Belastbarkeit und Ausdauer, Antriebsarmut, Konzentrationsstö rungen und starke Schmerzen im Rücken- und Beinbereich negativ aus. Bei einer Rückbildung der Depression könnte die Arbeitsfähigkeit eventuell gestei gert werden. Andere leichte und einfache körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin auch täglich eineinhalb bis zweieinhalb Stunden bei einer Einschränkung von 30 bis 40 % zumutbar (S. 2 lit . D). 3.5

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäres Gutachten am 1 7. August 2005 (Urk. 6/35) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne radikuläre Symptomatik - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts - klinisch residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.2) nannten sie eine abhängige, unsichere Persönlichkeit (ICD-10 F61.0). Sie führten aus, dass seit August 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungs- und Küchendienst bestehe (S. 16) . Hingegen bestehe seit Abschluss der Rehabilitation in der Klinik B.___ Ende Januar 2004 für jede angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne schwere Anteile und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule aus ortho pädischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 % bei voll zeitlichem Pensum infolge einer gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos. In einem durchschnittlichen Haushalt sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, da dort üblicherweise kaum körperlich schwere Arbeiten vorkämen (S.

17). 3.6

Die zuständige Abklärungsperson führte am 12. Mai 2006 bei der Beschwerde führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 13.11 % im Haushalt (Urk. 6/44). 4. 4.1

Für die Zeit nach der mit rechtskräftigem Urteil vom Juli 2008 bestätigten Ver fügung vom 1 9. Juni 2006 finden sich in den Akten die folgenden medizini schen Berichte:

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 1. März 2013 (Urk. 6/92/6-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - langdauernde Depression mit somatischen Beschwerden, aktuell mittel- bis schwergradig - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit Status nach Fenestration L5/S1 rechts 2003, Diskushernie L4/5 rechtsbetont, Ta rl ovzysten sakral beidse its, Wirbelkörperhämangiom L 3, Osteochondrose L5/S1 - Cystocele III° und Rectocele I°, Status nach vorderer und hinterer Raf fung am 1 6. Dezember 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine unkomplizierte kortikale Nierenzyste links sowie ein Status nach Nephrolithiasis mit spontanem Steinabgang vor Jahren (S. 1 lit . A). Er führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsitua tion (schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsiden tität, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) abhänge (S. 2 lit . C und D). 4.2

Die Ärzte des F.___ berichteten am 3 0. Ma i 2013 (Urk. 6/103) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Migräne (2-3 Mal/Monat) - LWS-Schmerzen mit/bei - L4/5 Diskushernie rechtsbetont - Diskushernie L5/S1 - Status nach Fenestration L5/S1 rechts am 1 9. August 2003 - Ta r lovzysten sakral beidseits Wirbelkörperhämangiom L3

- Osteochondrose L5/S1 - bifrontal betonte Hirnatrophie mit/bei - Kleinhirntonsillentiefstand, caudale Anteile reichen bis Foramen

mag num, Rest altersentsprechend - frontal erweiterte Liquorräume, Differentialdiagnose SDH, Hygrom

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2012 in einzel psy chotherapeutischer Behandlung bei ihnen sei und sie zurzeit an der interdis ziplinären Schmerzbehandlung im G.___ teil nehme (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Augus t 2011 bis zum 7. Juni 2012 zu 5 0 % und vom 7. Juni 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3 Ziff. 1.6). Die Indikation für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ab dem 1. Juni 2013 im Rahmen von 50 % gege ben (S. 3 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).

4.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 3 1. Dezember 2013 (Urk. 6/126) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung ohne vollständige Remission; gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Status nach Suizidversuch, anamnestisch 2002 und 2004 - Differentialdiagnose Verdacht auf Traumafolgestörung - 3 Monate Gefängnis in der H.___ 1981 - die diagnostischen Leitlinien für eine posttraumatische Belastungs störung nach ICD-10 sind nicht erfüllt - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit - Status nach Fenestration bei Diskushernie L5/S1 rechts am 1 9. August 2003 mit - klinisch residuellem leichtem sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts und motorischem Ausfall bei fehlendem ASR rechts - Osteochondrose L5/S1 - a ktuell selten auftretende pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein - episodische Migräne ohne Aura

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.2) nannten sie einen Status nach postpunktionellen Kopfschmerzen bei Liquorunterdruck syndrom bei Liquorleckage nach Myelographie mit 2-3mali gem Blut-Patch, eine mögliche leichte kognitive Störung, eine anamnestisch beginnende Coxarthrose, die Angabe von Kältemissempfindungen in den unteren Extremitäten sowie einen Verdacht auf Asthma bronchiale.

Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, dass das Ausstrahlungsmuster eher untypisch sei und sicher keine eindeutig radikuläre Symptomatik vorliege. Für die lumbalen Schmerzen und möglicherweise auch für die Ausstrahlung gebe es jedoch im MRI eindeutig pathologische Korrelate. Hierzu gehörten in erster Linie die sakralen Tarlovzysten sowie die aktivierte Facettengelenks-Arthrose, vor allem L5/S1 links (S. 19 unten). Die aktuelle Symptomatik sei sicherlich psychosom atisch überlagert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Absitzen erscheine zu 50 % möglich (S. 20 oben).

Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass sich bezüglich der Kältemiss empfindungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse in der aktuellen neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine Polyneuropathie der grosskalibrigen Nervenfaser fänden. Die Symptome könnten jedoch auf eine Polyneuropathie der schmerzleitenden Nervenfasern im Sinne einer Small-fiber Neuropathie hindeuten. Diese Beschwerden seien laut Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt, in den Akten jedoch nie dokumentiert worden . Bei einer seit Jahren bekannten episodischen Migräne, aktuell ohne Aura, berichte die Beschwerdeführerin über ein Vorkommen von etwa 2-3 Migräneattacken pro Monat. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über kognitiv e Störungen im Sinne einer vermehrten Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die ihr erstmals vor 3-4 Jahren aufgefallen seien. Im Rahmen der aktuellen Anam neseerhebung seien keine höhergradigen kognitiv en Einschränkungen aufge fallen. Am 2 4. Mai 2012 sei eine Kernspintomographie des Schädels veranlasst worden, wobei die Bilder insgesamt als altersentsprechend regelrechtes Schädel-MRI befundet worden seien (S. 21 f.). Aus rein neurologischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Einschränkung begründe sich durch die Migräne ohne Aura mit einem Auftreten von 2-3 Kopfschmerz attacken pro Monat (S. 22 Mitte) .

Die psychosomatischen Teilgutachter führte n aus, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich somatischen Korrelaten zuordnen liessen. Obwohl sich bei der orientierenden Prüfung während der Exploration keine Störung der Konzentration feststellen lasse, würden sich gemäss den geschilderten Aussagen der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen der Berichte der behandelnden Ärzte glaubhafte Hinweise für eine Störung der Konzentra tion ergeben. Diese Symptome würden nach ICD-10 die Kriterien für eine mit telgradige depressive Episode erfüllen (S. 23 unten). Entsprechend der Aktenanamnese sowie der aktuellen Anamnese mit Hinweisen für eine begin nende manifeste depressive Entwicklung gegen Ende der 1990er Jahre, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ohne vollständige Remission bei gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, bestehend seit mindestens Frühling 2011, auszugehen. Diese Befunde würden sich mit dem Gutachten des Z.___ von August 2005 decken (S. 24 Mitte) . Auf Grund der chro nischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozia lem Rückzug und fehlendem therapeutischen Ansprechen sei die Beschwerde führerin derzeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 25 oben).

Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei durch die in der Bildgebung beschriebenen Tarlov z ysten sakral beidseits erklä rbar. Wahrscheinlich seien die Tarlov z ysten schon 2003 vorgelegen und seien ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen, weshalb die Operation und die Steroidinfiltrationen wirkungslos gewesen seien . In den letz ten Jahren sei es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung der Rückenschmer zen mit Ausstrahlung in die Beine gekommen, wobei die aktuelle Symptomatik stark psychosomatisch überlagert sei. Die Depression sei schwankend gewesen. Seit Sommer 2012 habe die Beschwerdeführerin eine regelmässige Betreuung beim Psychiater, was zusammen mit der psychopharmakologischen Behandlung eine Besserung g ebracht habe, aber bisher ohne Remission gewesen sei (S. 28) . Aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Störung mit sozialem Rückzug und fehlendem therapeutischem Ansprechen sei die Beschwerdeführerin derzei t zu 50 % arbeitsunfähig (S. 29). 5. 5.1

Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend, wie erwähnt, nicht die erste Invalidi täts bemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vor liegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der - mit dem rechtskräftigen rentenablehnenden Urteil vom 4 . Juli 20 08 bestätigten - Verfügung vom 19 . Juni 2006 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10 . Juli 201 4, welcher rechtspre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. 5.2

Die Rentenabweisung im Jahr 2006 erfolgte gemäss Urteil vom 4 . Juli 20 08 (Urk. 6 / 80) gestützt auf das

Z.___ -Gutachten von August 2005 (vgl. vorstehend E. 3. 5). Damals wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F34.4) diagnostiziert. Ebenso wurde eine abhängige, unsichere Persönlichkeit beschrieben, welche jedoch kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert.

Die Beschwerdeführerin rügte, seit der Rentenabweisung habe sich ihr Gesu nd heitszustand verschlechtert. 5. 3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Y.___ -Gutachten vom 31. Dezember 201 3 (Urk. 6 / 126) auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen beruht und die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. Es ist damit für die Beantwortung der Frage nach einer Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.4

D ie

psychosomatischen Teilg utachter des Y.___

machten ausdrücklich darauf auf merksam, dass sich der anlässlich der aktuellen Untersuchung erhobene psychopathologische Befund der Beschwerdeführerin mit demjenigen im

Z.___ -Gut achten aus dem Jahre 2005

decke (Urk. 6/126 S. 24). Weiter zeigten die Gut achter auf, dass das lumbovertebrale Schmerzsyndrom durch die in der B ild gebung beschriebenen Tarlovz ysten, welche schon im Jahre 2003 vorgelegen seien, erklärbar sei und diese wahrscheinlich bereits damals ursächlich für die Rückenschmerzen gewesen seien (S. 28). Weiter zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung der Rücken schmerzen gekommen sei, die aktuelle Symptomatik jedoch stark psychosoma tisch überlagert sei (S. 28).

Schliesslich begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass sie gegenüber der letzten Begutachtung im Jahre 2005 von einem weitgehend ähnlichen Zustandsbild ausgingen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch anders beurteilen würde n, zumal die verschiedenen Krankheitskomponenten ihres Erachtens nur teilweise überwindbar seien (S.

2 1. f, S. 24, S. 25).

5. 5

Entgegen der Au f f ass ung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der gestell ten Diagnosen in den Beurteilung en, welche der Verfügung von 2006 und dem Urteil vom Juli 20 08 zugrunde lagen, und in den neueren, im massge benden Zeit punkt des Verfügungserlasses im Juli 2014 vorliegenden Beurteilungen kein wesentlicher Unterschied ersichtlich. Es liegt vielmehr eine im Vergleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes vor. So sind,

wie bereits ausgeführt,

nach wie vor

das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die chronische Schmerzstörung, die depressive Problematik sowie die Migräne von Bedeutung .

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fä higkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2008 verschlechtert hat. 5. 6

Eine leidensangepasste Tätigkeit wurde im Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E.

3.5) aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 80 % zumutbar beurteilt.

Die Y.___ -Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 hin gegen aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund ein er mittelgradigen depressiven Störung und ein er chronischen Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 4.3). Sie machten jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der von ihnen beschriebene psychopathologische Befund weitgehend identisch mit demjenigen im Z.___ -Gutachten von 2005 sei, in Bezug auf die Arbeitsfähig keit jedoch nur von einer teilweisen Überwindbarkeit d er Krankheitskompo nenten ausgegangen werde .

Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass in psychiatrischer Hinsicht der gleich gebliebene Sachverhalt somit lediglich anders beurteilt wurde, was keinen Revisionsgrund darstellt. Eine Verschlimmerung des Zustandes liess sich nicht dokumentieren, zumal keine neu hinzugekommenen Beschwerde n oder Patho logien feststellbar gewesen waren. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb bei im Wesentlichen gleichen klinischen Befunden und Diagnosen aus psychi atrischer Sicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren solle, womit nach wie vor von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Die Beur teilung der Überwindbarkeit ist sodann eine Rechtsfrage und nicht d urch den Gutachter vorzunehmen .

Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Recht sprechung vereinbar, einem

Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuwe ichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der geänderten bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281).

Aus der Gesamtbeurteilung im Y.___ -Gutachten (S. 28) ist sodann zu schliessen, dass aus somatischer Sicht nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit für eine lei densangepasste Tätigkeit vorliegt. So wurde einerseits in der Gesamtbeurteilung weder eine rheumatologische noch eine neurologische Einschränkung erwähnt und andererseits der Hinweis auf die starke psychosomatische Überlagerung angebracht. Schliessl ich wird in der Gesamtbeurteilung klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen als zu 50 % arbeitsunf ä hig beurteilt werde (S. 29) . 5 . 7

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objekti ven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes der Be schwerdeführerin und somit nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren körperli chen Tätigkeiten auszugehen ist.

Be i dieser Schlussfolgerung

bleibt es somit

auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung zur Beurteilung somato former Schmerzstörungen

(vgl. (BGE 141 V 281). 5. 8

Von einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebni s der ursprünglichen Haushalta bklärung vorgelegen hat (Urk. 6/44) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten (vgl. Urk. 6/126 S. 17 oben). Trotzdem erwähn t en sie keine nennenswerte Einschränkung beziehungsweise Verschlechterung im Aufgaben bereich. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin in leichter und mittelschwerer Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann (BGE 133 V 504 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzu weisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsscha den leiden wü rde (BGE 133 V 509 E. 4.2). Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfäl ligen höheren Einschränkung im Haushalt. Da auch bei einer Einschränkung in einzel nen Teil bereichen des Aufgabenbe reichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde, kann vorlie gend auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzich tet werden.

Schliesslich kann auch die vorliegend strittige Qualifikation offen bleiben, da hinsichtlich der medizinisch ausgewiesenen 80%igen Arbeitsfähigkeit selbst bei der Annahme einer 100%ige Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad resultieren würde.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der Würdigung der medizinischen Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwer deführerin somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuwei sen ist. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R echtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach