Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren
1954, war von August 2000 bis September 2006 beziehungsweise März 2007 als Metallbauer bei der Y.___ angestellt
( Urk. 6/13 ). Von September 2007 bis August 2010 war er
als Temporärarbeiter
für die
Personalverleiherin Z.___
tätig und leistete Einsätze als Metallbauschlosser
bei der A.___
( Urk. 6/8/3, Urk. 6/12 , Urk. 6/87 , Urk.
6/106, Urk. 6/202/85 ) .
Am 3. April 2004 hatte sich der Versicherte bei einem Auffahrunfall eine Distor sion der Halswirbel säule (HWS) zugezogen ( Urk. 6/ 20/197 -198).
Mit formloser Mitteilung vom 8. Februar 2005 ( Urk. 6/4/3-4) schloss die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall per sofort ab und stellte ihre für die Folgen des Unfallereignisses erbrachten Versicherungs leistungen ein. Für einen vom Versicherten am 1 9. April 2007 gemeldeten Rückfall ( Urk. 6/20/146
147) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels wahr scheinlichen Kau salzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerd en und dem Ereignis vom 3. April 2004 (Urk.
6/145), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. August 2011 (Urk.
6/172/44-59; Verfahren Nr. UV.2010.00163) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 bestätigt wurde. 1.2
U nter Hinweis auf
eine Migräne, Kopf schmer zen und Schwindel meldete sich der Versicherte am 3 1. Dezember 2007
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der SUVA
( Urk. 6/20) bei und veranlasste ein neurologisches Gut achten beim B.___ , Neurologische Klinik und Poliklin ik, wel ches am 2 6. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/33). Am 1 6. Februar 2009 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminde rungspflicht im Sinne einer stationären Mass na hme zum Analgetika-Entzug ( Urk. 6/34), welche der Versi cherte in der Folge durchführte (vgl. Urk. 6/ 59-60).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2009 ( Urk. 6/74) stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab August 2007 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab Oktober 2009 die Ausrichtung einer V iertelsrente in Aussicht . Nachdem die Pensi onskasse de s Versicherten hiergegen am 2 1. Dezember 2009 ( Urk. 6 /75) beziehungs weise am 2 8. Januar 2010 ( Urk. 6 /79) Einwand erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle ergänzende erwerbliche Abkläru ngen und stellte mit Vorbescheid vom 2 0. August 2010 ( Urk. 6/100)
alsdann einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht . Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Se ptember 2010 Einw ä nd e ( Urk. 6/107) und reichte ein neurologisch-psychiatrisches Parteigutachten vom 2 0. September 2010 ( Urk. 6/
105) zu den Akten . Daraufhin stellte die IV-Stelle
dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2 1. März 2011 ( Urk. 6/
130) die Aus richtung einer Dreiviertelsrente ab
1. April 2005 in Aussicht , welche aufgrund verspäteter Anmeldung ab 1. Januar 20 07 ausbezahlt werde . Hiergegen erhob die Pensionska sse des Versi cherten am 2 4. März ( Urk. 6 /133) bezieh ungsweise am 2. Mai 2011 ( Urk. 6 /140) abermals Einwände. 1. 3
Am 2 7. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine medizinische Abklärung im C.___ notwendig sei ( Urk. 6/148 ) . Mit Zwi schenverfügung vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 6/162) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung im C.___ fest. Die Gutachtensanordnung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 geschützt ( Urk. 6/181; Verfah ren Nr.
IV.2012.00206) . Auf die vom Versicherten dagegen am 2 8. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/182) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16.
Oktober 2012 nicht ein ( Urk. 6/189).
Das polydisziplinäre ( neurologische , psychiatrische und orthopädisch-traumato lo gische )
C.___ -Gutachten
wurde am 1 9. Juli 2013 erstattet ( Urk. 6/210).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/217, Urk. 6/222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk. 6/224 = Urk.
2) einen Renten anspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzusprechen . E ventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte er eventualiter, es sei eine gerichtliche BEFAS-Abklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. April 2015 liess sich der Beschwerde führer unter Beilage eines Berichts betreffend eine im März 2015 durchgeführte Poten z ialerhebung ( Urk. 9) erneut vernehmen ( Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2015 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das C.___ -Gutachten davon aus, dass de r Beschwerdeführer seine bisherige schwere Tätigkeit seit drei Jahren nicht mehr ausüben könne , ihm aber eine angepasste
Tätigkeit - mit näher dargelegtem Ressourcenprofil - seit dem Jahr 2004 zu 1 00 %
zumutbar sei (S. 2 oben) . Gestützt darauf
ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) die im C.___ Gut achten aus neurologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in Frage, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nicht richtig sein könne, dass ein langjähriges und mehrfach bestätigtes Migräneleiden überhaupt keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle
(S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter be schrieben das Beschwerdebild beschönigend als Kopfschmerzproblematik. An Kopf schmerzen leide er schon seit über zehn Jahren, diese beeinträchtigten ihn nicht (meh r). Was ihn aber beeinträchtige, sei der Umstand, dass er im Schnitt zweimal pro Woche eine heftige Migräneattacke erleide , die zur Folge habe, dass er - sich übergebend - in einem abgedunkelten Zimmer sitze
(S. 4 Ziff. 14). Allein die Migräne isoliert verursache somit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter hätten zu Unrecht auf die Erhebung einer Fremd anamnese verzichtet und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären . Zur Klä rung seiner Restarbeitsfähigkeit sei im gerichtlichen Verfahren die von der Beschwerdegegnerin unterlassene BEFAS-Abklärung nachzuholen (S. 5 Ziff.
15 16). Schliesslich sei ihm auch deshalb ei ne Rente zuzusprechen, weil er eine Restarbeitsfähigkeit , unter anderem altersbedingt,
nicht verwerten könnte (S. 5 Ziff. 19). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne symptomatik auf seine A rbeitsfähigkeit auswirkt und wie es sich mit der Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verhält. 3. 3.1
Betreffend die
strittige Migräneproblematik sowie generell die
Kopfschmerz pro b le matik
des Beschwerdeführers erweisen sich insbesondere die nachfolgend zitier ten (medizinischen und anderen ) Berichte als w esentlich: 3.2
Der Beschwerdeführer war ab August 2000 vollzeitlich als Metallbau er bei der Y.___ angestellt, wo er Stahl- und Brandschutztüren und Geländer anfertigte, kleinere Fassadenarbeiten sowie Schweiss-, Schmirgel-, Bohr- und Schleifarbeiten ausführte ( Urk. 6/13/6 unten). A m 3. April 2004 erlitt er einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Distorsion der HWS zuzog ( Urk. 6/120/197-198). Am 2 8. April 2004 berichtete der damalige Hausarzt, Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdeführer sei vom
6. bis 1 3. April 2004 nicht arbeitsfähig gewesen. Am 1 4. April 2004 habe er die Arbeit wieder voll aufgenommen ( Urk. 6/120/197
Ziff. 8). 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete a m 1 2. Juli 2004 (Urk.
6/ 19/16-18),
es bestehe ein Status nach Auffahrkollision als angegurteter Beifahrer am 3. April 2004 mit Zunahme der Häufigkeit einer vorbestehenden Migräne mit geringfügigem Zervikalsyndrom .
Die durchgeführten Abklärungen hätten eine Fehlform der Wirbelsäule, eine anteriore Spondylose C6/7 sowie eine diskrete mediane Protrusion C5/6 ergeben. Hinweise auf eine neurale Kom pression hätten sich nicht gefunden. Im Bereich der Kopfgelenke bestünden ziemlich erhebliche rotatorische Fehlstellungen C2 und C3 nach links als Aus druck der ausgeprägten myofasz ialen Symptomatik (S. 3 ).
Die am 2 1. September 2004 durch geführte
Computertomographie (CT ) des Sch ä dels ergab einen normalen intraz erebralen Befund ( Urk. 10/20/173-174). 3. 4
Gemäss den
aktenkundigen Lohnabrechnungen der Y.___
für die Monate
Januar 2005 bis Juli 2006 leistete der Beschwerdeführer in dieser Zeit monatlich bis zu 178 Stunden (A pril und November 2005) Arbeit . Die
nahezu in jedem Monat zu verzeichnenden - krankheitsbedingten Fehlstunden variierten demgegenüber zwischen 5.25 Stunden (März 2005) und 38 Stunden (Februar 2006). Massiv höhere K rankheitsstunden sind sodann für die Monate Februar 2005 (63 Stunden) , August 2005 (120 Stunden) und September 2005 (121 Stunden) ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer vom 8. August bis 6.
September 2005 stationär hospitalisiert war ( Urk. 6/20/98-99 ; vgl. dazu nachstehend E. 3. 6 ) . 3.5
Am
3 1. Mai 2005 berichteten die Ärzte des B.___ , welche den Beschwerdeführer im Rahme n einer interdisziplinäre n Schmerzsprechstunde beurteilt hatten
(Urk.
6/19 / 19-23) . Sie nannten folgen de Diagnosen (S. 4 oben ): - chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen - Migräne ohne Aura - leichtes zervikozephales Syndrom beidseits bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hy perkyphose obere Brust wirbelsäule [BWS], Kopfprotraktion ) - negativen Veränderungen der HWS - Status nach Auffahrkollision im April 2004
In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, seit acht bis zehn Jahren an Kopfschmerzen zu leiden, welche im Verlauf der Jahre immer stärker geworden seien. Was ihn vor allem beängstige, seien Schmerzen, welche plötzlich in der Nacht aufträten; es handle sich um einen grossen explosionsartigen Druck im Kopf. Dadurch sei seine Schlafqualität gestört und er sei tagsüber müde. Tags über bestehe ein leichtes Druckgefühl im Kopf, womit er seit dessen Auftreten vor acht bis zehn Jahren mittlerweile leben könne. Die explosionsartigen Kopf schmerzen träten pro Woche etwa zwei Mal auf, gehäuft an den Wochenenden. Die Schmerzen seien begleitet von Übelkeit, zum Teil Erbrechen und Ph o no-P h otophobie , und er müsse sich, wenn die Schmerzen einmal tagsüber aufträ ten, in einem ruhigen, dunklen Zimmer hinlegen. Die Schmerzen persistierten etwa zwölf bis 24 Stunden. Aufgrund die ser sehr starken Kopfschmerzattacken fehle er bei der Arbeit pro Monat etwa drei bis vier Tage (S. 1).
Die Ärzte führten aus,
beim Beschwerdeführer bes tünden einerseits ein mittler weile chronifizierter , seit Jahren beste hender Spannungstyp-Kopfschmerz und andererseits eine Migräne ohne Aura mit regelmässigen, vorwiegend nächtli chen Attacken . K linisch sowie im
CT des Schädel s
vom September 2004 habe sich kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform gefun d en . Im Weiteren dürfte eine zervikozephale Ko mponente bei ungünstiger Wirbel säu lenstatik und leichten degenerativen Ver änderungen vorliegen. Diese Kom po nente sei jedo ch als eher leicht einzustufen (S. 4 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine Optimierung der medikamentösen Kopfschmerzbehandlung sowie eine Behandlung der Migräne-Attacken mit Triptanen
oder nichtsteroidalen Anti rheuma tika (NSAR) sowie eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 4 unten). 3.6
Vom
8. August bis 6. September 2005 weilte der Beschwerdeführer zur inte grier ten psychosomatischen Rehabilitation in der F.___ , wo gemäss Bericht vom 1 5. Septem ber 2005 ( Urk. 6/19/24-26 ) folgende Dia g no sen gestellt wurden (S. 1 oben): - chronischer Spannungskopfschmerz seit zehn Jahren - Verschlechterung der Symptomatik im Rahmen eines Verkehrsunfalls im April 2004 - Migräne
ohne Aura - leichte depressive Episode
Die Ärzte führten aus, ihres Erachtens sei die deut liche Verschlechterung der Kopf schmerzsymptomatik im Rahmen der berufliche n Belastungen, der perfek tionis tischen Ansprüche und der chronischen Überforderung des Beschwerde führers, die über die vorhandenen Ressourcen hinaus reichten, zu sehen. Durch den lang anhaltenden Verlauf der Kopfschmerzen bei beruflic h verschlechterten Rahmen bedingungen und wirtschaftlich schwieriger Situation des Betriebes sei es im Rahmen des Verkehrsunfalls im April 2004 nochmals zu einer Verstär kung der vorbestandenen Problematik gekommen (S. 2 Mitte). 3.7
Am 2 7. Juli 2006 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3 0. September 2006 mit der Begründung, dass der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen umstrukturiert werden müsse (Urk.
6/13/11).
In der Folge attestierte d er damalige (neue) Hausarzt, Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer ab 22.
August 2006 zunächst eine 50%ige und ab 1 8. September 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit . In seinem Bericht vom 6. Dezember 2006 führte er aus, der Beschwerdeführe r beklag e glaubhafte Störungen; aktuell habe er ihn aus psy chischen Gründen ab 1 8. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
( Urk. 6/20/96 Ziff. 3 und Ziff. 7 ). 3.8
Die Ärzte der
H.___ , welche de n Beschwerdeführer ab 5. Oktober 2006 behan delten , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk.
6/20/92
93) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( Ziff. 2) sowie einen bekannten Spannungskopfschmerz und attes tierten dem Beschwerdeführer
bis Ende 2006 eine volle Arbeitsun fähigkeit . Ab Januar 2007 prognostizierten sie eine
50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 6).
Dr. G.___ bestätigte in der Folge eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2007 (vgl. Urk. 6/9 /4 , Urk. 6/19/7 Ziff. 3).
Ende März 2007 endete d as krankheitsbedingt verlängerte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ( Urk. 6/13/2 Ziff. 2.1), wobei der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Umfang der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit Arbeit leistete (vgl. die Lohnabrechnungen der Monate August 2006 bis März 2007, Urk. 6/13/9-20). 3. 9
Am 1 4. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im Kopfwehzentrum der Klinik I.___ untersucht , worüber gleichen tags berichtet wurde ( Urk. 6/21/ 7-10 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an , Kopfschmerzen träten praktisch täglich bereits am Morgen beim Aufstehen auf. Zwei- bis dreimal in der Woche komme es zu einer Exazerbation mit Ausstrahlung der Schmerzen bis frontal zu den Augen und begleitend Nausea mit teilweise E rbrechen (in etwa 50 % der Attacken, vgl. S. 4) , Photo -, Phono- und Osmophobie sowie Schwankschwindel und verminderter Konzentration (S. 1 unten). Auslösende Faktoren seien das Wetter und Helligkeit und verschlechternd wirke sich körperliche Anstrengung aus (S. 4). Die Ärzte erhoben eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS Beweglichkeit in Seitenrotation nach rechts und nuchale , druckdolente
Myogelosen . Ansonsten sei der Neurostatus unauffällig (S. 2 Mitte, Urk. 6/21/3 Ziff. 4.5). Sie diagnostizierten eine Migräne ohne Aura sowie ein chronisches Spannungskopfweh mit posttraumati scher Exazerbation nach HWS Dis torsions trauma im April 2004 (S. 1 Mitte). Sie empfahlen eine Akut therapie mit Triptan en ( Maxalt
lingual ) und eine Basistherapie mit Topamax
sowie das Führen eines Kopfwehkalenders, um den Verlauf bezüglich Frequenz und Inten sität der Beschwerden sowie der damit verbundenen Einnahme von Akut medi ka menten besser objektivieren zu können (S. 2 unten, S. 3 oben). 3. 10
Ab 2 0. September 2007 war d er Beschwerdeführer über die Personalverleiherin Z.___ als Metallbauschlosser tätig ( Urk. 6/8/3, Urk. 6/12, Urk. 6/87) . D en Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2007 (Urk.
6/89/13-19)
ist zu entnehmen , dass der B eschwerdeführer im September 2007 14 Stunden , im Oktober 2007 9 2 Stunden , im November 2007 158 Stun den und im Dezember 2007 98.75 Stunden im Einsatz war .
Gemäss einer Telefonnotiz in den SUVA-Akten teilte die Einsatzfirma - die A.___
- der SUVA am 7. November 2007 mit, dass der Beschwerde führer wegen Sch w indel und Kopfschmerzen lediglich drei anstatt fünf T age in der Woche arbeiten könne ( Urk. 6/20/21).
Am 3 1. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/5) . 3. 1 1
Am 2 6. September 2008 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, B.___ , ein neurologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 6/33 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an , Kopfschmerza ttacken von höchster Intensität träten zwei Mal pro Woche auf mit einer Dauer von jeweils zwei Tagen, meist begleitet von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit. Die Attacken begännen meist morgens beim Aufwachen. An den Wochenenden komme es zu einer deutlichen Verschlechterung.
Er müsse sich dann oft in ein dunkles Zimmer begeben und hinlegen. Vor dem Unfall seien die Attacken ein Mal pro Monat aufgetreten. Unabhängig davon bestünden chronische Dauerkopfschmerzen biokzipital mit gelegentlicher Aus strahlung nach bifrontal .
Der Arbeitsausfall belaufe sich auf zwei bis drei Tage pro Woche . Aktuell nehme er bedarfsweise etwa 24 Tabletten Maxalt pro Monat (S. 6 unten).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 9 Mitte): - Migräne ohne Aura - deutliche Frequenzzunahme nach HWS Schleudertrauma am 3. April 2004 - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen bei Triptanübergebrauch - phänotypisch teilweise spannungstypkopfschmerzartig
Sie führten aus, die Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zur Zeit nicht beantworten zu können, da die Ausprägung und Aus wir kung der zugrundeliegenden primären Erkrankungen ( v orbestehende Migräne ohne Aura sowie möglicherweise – zumindest initial – zervikogene Schmerzen nach k raniozervikalem Beschleunigungstrauma) hin sichtlich der Arbeitsfähig keit nicht korrekt eingeschätzt werden könnten, da diese durch den Medika mentenübergebrauch skopfschmerz „maskiert“ würden (S. 9 f. Ziff. 2). 3.1 2
V om 2 3. Juni bis 7. Juli 2009 war der Beschwerdeführer in der neurologi sche n Klinik des B.___ hospitalisiert, worüber am 1.
Juli 2009 berichtet wurde (Urk.
6/60 ) . Zum jetzigen Leiden wurde in der Anamnese ausgeführt , beim Beschwerdeführer liessen sich zwei Formen von Kopfschmerzen unterscheiden: ein durch Wetterumschwung induzierter migräniformer Schmerz mit visueller Aura und Erbrechen etwa zwei Mal pro Monat sowie ein fast täglicher belas tungsabhängiger Spannungskopfschmerz, welcher nach einer HWS Distorsion exazerbiert sei. Die Schmerzen gingen oft mit Übelkeit und Erbrechen einher und liessen sich durch Spazierengehen und Fahrradfahren mindern. Bei beson ders st arken Schmerzen (etwa zweimal p r o Woche) nehme der Beschwerdeführer Maxalt ein. Die Kopfschmerzen seien trotz ambulanter fachärztlicher Behand lung weiterhin so stark, dass er nur zu Halbtagesarbeit im Stande sei (S. 2 oben).
Die Ärzte diagnostizierten
chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine episod ische Migräne mit und ohne Aura
(S. 1 Mitte).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe den
Triptangebrauch glaubhaft auf maximal acht Tage pro Monat reduziert. Die aktuellen, meist belastungsabhängigen Kopfschmerzen könnten nicht im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes erklärt werden. In der erneute n Beurteilung durch die Kollegen der Rheumato logie sei eine ein geschränkte HWS-Beweglichkeit als mögliche Ursache der Dauerschmerzen bestätigt worden (S. 3 Mitte). 3.1 3
V om 7. bis 2 7. Juli 2009 weilte der Beschwerdeführer erneut i n der F.___ , wo gemäss Bericht vom 6. August 2009 ( Urk. 6/59)
gleich lautende Diagnosen wie im Jahr 2005 gestellt wurden (vgl. vorstehend E.
3.6). 3. 1 4
Im Arbeitgeberf ragebogen vom 2 2. April 2010 ( Urk. 6/87/1-7) gab die Z.___ an, der Beschwerdeführer arbeite etwa 17 bis 25 Stunden pro Woche als Metallbau schlosser ( Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; vgl. auch die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010, Urk. 6/89/1-12, Urk. 6/87/8-25). 3. 1 5
Nach am 3 0. Juli 2010 erfolgter Untersuchung erstatteten Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , am 2 0. September 20 10 ein Parteigutachten, in welchem sie insbesondere zur - im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht interessierenden - Frage der Unfallkausalität der Beschwerden Stellung nahmen ( Urk. 6/105 ). Zu den aktuellen Beschwerden gab der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung an, täglich unter Kopfschmerzen zu leid en. Die Kopfschmerzintensität s e i davon abhängig, wie schwer er arbeite. Manchmal habe er auch noch in der Nacht Schmerzen. Typisch sei aber, dass das Beschwerdeniveau
beim Aufstehen r elativ gering sei und dann ab zehn/elf Uhr zunehme . Kopfschmerzen habe er hauptsächlich, wenn er körperlich stark belastet sei und mit den Armen arbeiten müsse. Wenn er länger als vier Stunden arbeite, würden die Kopfschmerzen unerträglich und müsse er die Arbeit abbrechen. Manchmal sei ihm auch schwindlig. Manchmal komme es auch zu Übelkeit, ab und zu auch zu Erbrechen bei starken Kopf schmerzen
(S. 8 unten, S. 9 oben). An manchen Tagen könne er auch überhaupt nicht arbeiten, wenn e r zu starke Kopfschmerzen habe (S. 9 Mitte).
Wenn er heftige Kopfschmerzen h abe, müsse er Maxalt einnehmen (S. 14 unten).
Maxalt nehme er zwei- bis dreimal pro Woche (S. 8 unten).
Die Gutachter führte n aus, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes oberes mässig bis mittelstark ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit in diesem Rahmen zervikogen
getriggerten Kopfschmerzen im Sinne einer „ Migraine
cer vicale “ sowie ein leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres in etwa symmetrisches Zervikalsyndrom bei Zustand nach Halswirbelsäulendistorsion am 3. April 2004 sowie degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und vorbestehender Mig räne mit und ohne Aura (S. 20 unten). Eine schwere körperliche Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübt habe, führe glaubhaft zu ver mehrten und verstärkten Kopfschmerzen und sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter bis mässiger Belastung des Schultergürtels und der Möglichkeit, den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, sei von einer 40%igen Beeinträchtigung auszugehen (S. 13 Mitte). 3. 1 6
Am 1 9. Juli 2013 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/210).
Sie stützten
sich
auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 4 ff .) und die am
8. Mai und 1 9. Juni 2013 durchgeführte n neurologische n (S. 19 f f .), psychiatrischen (S. 33 ff.) und orthopädisch-trauma tologischen (S. 43 ff. )
Untersuchung en .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 unten): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - statisch ungünstigem haltungsschwachem Hohl-Rundrücken und fixier ter Hyperkyphose der BWS sowie ausgleichbarer lumbaler Hyperlordose - im Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) monosegmentalem Baastrup -Syn drom L4/5 - im Röntgen der HWS und BWS monosegmentaler zervikaler Osteo chondrose C6/7 und zerviko -thorakaler Facettengelenksarthrose, funktionell asymptomatischen Röntgenbefunde - rumpfmuskulärem Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die Gutachter (S. 26 oben): - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp kombiniert mit Migräne ohne Aura - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei chronischem Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und chronischen Kopfschmerzen - selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsakzente - Status nach blander HWS-Distorsion bei Heckaufprall (Beifahrer) am 3.
April 2004, keine Folgen - Status nach LWS-Distorsion am 2 4. Mai 2005, keine Folgen
In der neurologischen Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an, praktisch täglich sei ein wechselnd intensiver Druck im Bereich des ganzen Kopfes vorhanden, gleichzeitig bestünden auch Schmerzen im Nacken und in den hinteren Schulterpartien beidseits. Tagsüber könne es auch einmal eine Stunde viel besser gehen, dann komme es wieder zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation und manchmal sei es über drei Tage hinweg sehr schlimm. Es komme zu einer Art „Kopfwehkrise“ mit begleitender Photo
- und Phonophobie sowie unsystematischem Schwindel und abnormer Müdigkeit. Das Kopfweh beeinflussende Faktoren seien Wetterveränderungen, kalter Wind und vermehrte körperliche Aktivität (auch Schwimmen). Auch wenn er Bier trinke, habe er sofort verstärkt Kopfweh. Zwei- bis dreimal pro Woche sei das Kopfweh mit den Begleiterscheinungen so intensiv, dass er ein Maxalt 10 mg lingual nehmen müsse. Wenn er sich nach der Tabletteneinnahme eine bis zwei Stunden hin lege, sei die Wirkung optimal (S. 19 Mitte , S. 21 oben ).
D ie Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chroni schem Kopfweh vom Spannungstyp, verbunden mit einer Migränekomponente. Die Arbeitsfähigkeit sei anfänglich dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Nach einer Auffahrkollision mit HWS-Distorsion Québec Task Force ( QTF ) II im April 2004 sei es vorerst zu einer Zunahme der Kopfschmerzproblematik gekommen. Im Rahmen mehrmaliger ambulanter und stationärer Untersuchungen und Behandlungen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich ausge fallen. Zeitweilige depressive Episoden hätten die Beurteilung zusätzlich erschwert. Nebst den vorbestehenden chronischen Kopfschmerzen seien die Diagnosen erweitert worden durch Begriffe wie „leichtes zervikozephales Syndrom beidseits“, „ myofasziale Symptomatik“ sowie „ Medikamentenüberge brauchskopfschmerzen “. Zwar sei postuliert worden, dass sich die Kopfweh symptomatik nach der HWS-Distorsion 2004 verschlechtert habe, eine Plausibi lisierung habe aber niemand geben können. Der Schmerzmittelkonsum sei schliesslich auch rückläufig gewesen (S.
26 Mitte). Da der Migräneanteil am Kopfschmerzgeschehen nicht überwiegend sei, ergebe sich daraus keine dau ernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten).
A us orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund eines statisch ungünstigen, haltungsschwachen Hohlrundrücken s und eine r fixierte n
BWS Hyper kyphose in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser seit drei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit nur mässiger Belastung der Wirbelsäule und der Möglichkeit, den Arbeits rhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, und bei Vermeidung von Zwangs haltungen für die Wirbelsäule (vornüber gebeugt stehen, kniend, hockend, kau ernd, repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn bis 15 kg limitiert. Geeignet seien leichte bis mittelschwere wechsel belastende und somit rückenadaptierte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben und Mitte , S. 48 oben ). 4. 4.1
Die im C.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.16) aus psychiatrischer und orthopä disch- traumatologischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden vom Beschwer de führer nicht in Frage gestellt , und nach E insicht in d ie entsprechen den Teilgutachten, welche in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichti gung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden abgegeben wurde n,
besteht keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Somit ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Frühling 2010 nicht mehr zumutbar ist , er in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden und somit rückenadaptierte n Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist .
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migrä neproblematik ( zusätzlich ) auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. 4.2
Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchs berechtigung
gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beur teilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärung s- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhe bende n
- Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder fam iliäres Engagement erfordern.
Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschrän kungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 Regeste ). 4.3
Ausweislich der Akten leide t der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einer Kopfschmerzproblematik. Nach einem im April 2004 erlittenen Auffahrunfall
klagte er über eine Beschwerdezunahme , was dazu führte, dass e r von zahlrei chen Ärzten sowohl ambulant als auch stationär abgeklärt und behandelt und i m Juli 2013 schliesslich
polydisziplinär begutachtet wurde .
Die mi t dem Beschwerdeführer befasst en
Ärzte diagnostizierten mehrheitlich Spannungs kopfschmerzen sowie eine Migräne ohne Aura (vorstehend E. 3.5-6, E. 3.9, E.
3.11-12) . Diese Diagnose n wurde n v on den C.___ -Gutachtern bestätigt (vorste hend E. 3.16) . Nach Einsicht in die umfangreichen medizinischen Vorakten gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Verschlechterung der Kopfwehsymptomatik nach der HWS-Distorsion zu keinem Zeitpunkt habe plausibilisiert werden könn e n , was nach Lage der Akten zutrifft . Der am Gutachten beteiligte Neurologe bezeichnete d en Migräne anteil am Kopfschmerzgeschehen sodann als nicht überwiegend und
die Arbeits fähig keit daher als nicht beeinträchtigt. 4.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihn die seit Jahren bestehenden Kopf schmerzen an sich nicht (mehr) beeinträchtigten, er aber aufgrund zweim al wöchentlich auftretender
Migräneattacken eine Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit erfahre.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu r Frequenz und zur Intensität der von ihm als Migräneattacken beschriebenen Beschwerden sind subjektiv.
Subjektive Angaben allein vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen. Voraus setzung für eine
Anspruchsberechtigung ist vielmehr, dass die geltend gemach ten Funktionseinschränkungen durch die medizinischen Fachpersonen plausibi lisiert werden können. Die Auswirkungen der geklagten Beschwerden müssen anamnestisch plausibel erfasst und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überz eugend dargelegt werden können (vgl. BGE 140 V 29 0 E.
4.2). 4.5
Vorab fällt auf , dass d ie Angaben des Beschwerdeführers gemäss Beschwerde schrift nicht deckungsgleich sind mit den Angaben , welche er anlässl ich der C.___ -Begutachtung machte, hat der Beschwerdeführer den Gutachtern gegen über doch zu kei nem Zeitpunkt erwähnt, dass die Migräneattacken von Übelkeit und Erbrechen begleitet seien . Sodann ist festzuhalten , dass die Beschwerde schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung relativ vage ausfielen und er sein Leiden nicht wirklich fassbar darlegen konnte . So gab er an , dass die Schmerzsituation „manchmal“ über dr ei Tage hinweg sehr schlimm sei und es zu einer Art „ Kopfwehkrise “ mit begleitender Photo
- und Phonopho bie sowie unsystematischem Schwindel komme. Umgekehrt berichtete er , dass er „zwei- bis dreimal pro Woche“ unter intensivem Kopfweh mit Begleiterschei nungen leide . Gleichzeitig gab er an , dass er dann Maxalt einnehme und da mit, wenn er sich hinlege, in nert ein bis zwei Stunden eine optimale Wirkung erziel en könne. Mithin scheinen die Beschwerden auf die medikamentöse The rapie a nzusprechen, weshalb nicht ohne weiteres nachvollzogen werd en kann, dass die Beschwerden zuweilen über drei Tage hinweg anhalten sollen. Abgese hen davon d ivergierte n die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der C.___ Begutachtung insofern, als er dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, (nur) zwei- bis dreimal im Monat wegen Migräne Ma xa lt einzunehmen ( Urk. 6/210 S. 34 Mitte).
Sodann sind auch die in den Vorberichten wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zur Art und zur Frequenz seiner
Beschwerden oft vage und unbestimmt und zuweilen divergierend . I m Mai 2005 berichtete er, dass „ Kopf schmerzattacken “ plötzlich in der Nacht aufträten , pro Woche etwa zwei Mal, begleitet von Übelkeit und zum Teil weiteren Begleiterscheinungen (vorstehend E. 3.5) . I m September 2008 berichtete er ebenfalls von zwei Mal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzattacken, gab nun aber an, dass diese meist morgens beim Aufwachen begännen und dass sie „meist“ von Übelkeit, Licht- und Lärm e mpfindlichkeit begleitet würden (vorstehend E. 3.11). Im Bericht der Neurolo g en des B.___ vom Juli 2009 (vorstehend E. 3.12) wu rde ein migräniformer Schmerz m it visueller Aura und Erbrechen mit einer Häufigkeit von lediglich etwa zwei Mal pro Monat beschrieben, daneben der - vom Beschwerdeführer heute als nicht einschränkend bezeichnete - belastungsabhängige Spannungs kopfschmerz, welcher „oft“ mit Übelkeit und Erbrechen einhergehe. Im Gutach ten von Dr. J.___ und Dr. K.___
(vorstehend E. 3.15) ist sodann lediglich von Kopfschme rzen die Rede, welche unter Arbeitsb elastung zunähmen und welche „manchmal “ von Schwindel und Übelkeit“ und „ab und zu“ auch Erbre chen begleitet seien.
Im Rahmen der Begutachtung im C.___ wur de der Beschwerdeführer auch zu seine m
Tagesablauf und seinem Freizeitverhalten befragt ( Urk. 6/210 S. 20 oben, S. 35). Dabei fällt auf , dass er keine aus Migräneattacken resultierenden Einschränkungen im Alltag beschrieb. V ielmehr
schilderte er einen relativ unauf f älligen Tagesablauf; er berichtete davon, dass er spazieren gehe, Fahrrad fahre, Haushaltarbeiten erledige, Kollegen aus seinem Herkunftsland zum Kaffee treffe und sich mit ihnen über das Tagesgeschehen austausche.
Die anlässlich der C.___ - Begutachtung erhobenen neurologischen Befunde waren sodann unauffällig (vgl. Urk. 6/210 S. 22 f.). In der orthopädisch-trau matolog i schen Untersuchung zeigte n sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine normotone parazervikale und pos teriore Muskulatur. Die röntgeno logisch objektivierten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS wurden als altersassoziierte Aufbrauchbefunde ohne wesentlichen Krank heitswert eingestuft ( Urk. 6/210 S. 47 unten). 4.6
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, d ass die C.___ -Gut achter der vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzproblematik keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuschreiben konnten. Offensichtlich konnten sie die Auswirkungen des geklagten Leidens anam nestisch nicht plausibel erfassen und auch die erhobenen Befunde ermöglichten keine Plausibilisierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funk tionsbeeinträchtigungen . Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden und zur Tagesgestaltung erscheint insbesondere auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Migräneanteil am Kopfschmerz geschehen
nicht überwiegend sei, plausibel.
Im Umstand, dass die C.___ -Gutachter keine Fremdanamnese erhoben, ist entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Mangel zu erblicken . Ob eine Fremdanamnese zu erheben ist, liegt letztlich im Ermessen der Gutachter und aus BGE 140 V 290 lässt sich nicht ableiten , dass die Erhebung einer Fremdanamnese zwingend wäre ( vgl. Formulierung der Regeste ). 4.7
Im
Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Auffahrunfall vom April 2004 bis zur Kündigung durch die Y.___ im Juli 2006 trotz Kopfschmerzproblematik in der Lage war, monatlich bis zu 178 Stunden (schwere) Arbeit als Metallbauer zu leisten (vorstehend E. 3.4) . Allein die Tatsa che, dass er monatlich mehrere Fehlstunden zu verzeichnen hatte, läs st noch nicht den Schluss auf ein Lei den von invalidenversi cherungsrechtlicher Rele vanz zu, zumal dem Bericht der F.___ vom September 2005 (vorstehend E. 3.6) zu entnehmen ist, dass beim vom Beschwerdeführer geklag ten Leiden auch psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Betriebs - welche nach Angaben der Y.___ auch der Grund der Kündigung war (vorstehend E. 3.7) - und einer chronischen Überforderungssituation im Beruf eine Rolle spielten. Für eine Lebenssituation, die zu psyc hosozialer Belastung führt, hat allerdings nicht die Invalidenversicherung einzustehen . In den Akten findet sich sodann keine medizinisch plausible Begründung dafür, weshalb
der Beschwerdeführer
aufgrund der vorliegend strittigen Migräneproblematik - nach Verlust der Stelle bei der Y.___ nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Die Begründung des Hausarztes Dr. G.___ , wonach der Beschwerde führer glaubhafte Störung e n beklage (vorstehend E. 3.7) , reicht nicht aus. Die reduzierte Arbeitsfähig- und - tätigkeit ab 2007 lässt sich denn auch nach Auf fassung der C.___ -Gutachter medizinisch nicht begründen ( Urk. 6/210 S. 29 Ziff. 2). 4.8
Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Auswirkungen der vom Beschwerde führer geklagten
Migränesymptomatik auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher Abklärungen nicht plausibilisiert werden konnten und damit nicht hinreichend erstellt sind. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Damit bleibt es bei der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit.
Eine BEFAS-Abklärung war und ist unter diesen Umständen entgegen der Au f fassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
D er nach Verfügungserlass erstattete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der L.___ vom 9. April 2015 ( Urk. 9) vermag a n diesem Beweisergebnis
nichts zu ändern, trägt er doch nichts zur medizinischen Plausi bilisierung der Auswirkungen der geklagten Migränesymptomati k bei. 4.9
In seiner Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, s eine Restar beitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seines Migränelei dens und seiner Erwerbsunfähigkeit für schwere Arb eiten nicht verwerten zu könne n
( Urk. 1 S. 5 Ziff. 19).
Dem ist entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht keine Arbeits unfähigk eit ausgewiesen ist und das im C.___ -Gutachten formulierte Belas tungsprofil (vorstehend E. 3.16 am Ende) nicht zu einer massgeblichen zusätzli chen Einschränkung führt. Der im Invalidenversicherungsrecht massgebl iche ausgeglichene Arbeitsmarkt hält ohne weiteres genügend Stellen mit r ücken schonenden
Tätigkeiten bereit, welche für den Beschwerdeführer in Frage kom men . Dass es für ihn angesichts seines Alters und seiner langen Abwesen heit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im realen Arbeits markt eine ent sprechende Stelle zu finden, hat nicht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des im C.___ -Gutachten fes tgestellten Gesundheitsschaden.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ( Urk. 2 S.
2) blieb beschwerdeweise unbestritten.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin an das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ im Jahr 2006 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ( Urk. 6/13/3 Ziff. 2.10, Urk. 6/13/15-27) an und rechnete dieses in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 -2012 S. 95 , Tabelle B10. 2 , Nominal Total)
auf das Jahr 20 10 (Beginn des Wartejahres) auf, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 84‘429.-- resultierte ( Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 6/127, Urk. 6/216 S. 8 oben) .
Ob das Abstellen auf den bei der Y.___
erzielten Lohn gerecht fertigt ist, kann letztlich offen bleiben, denn das von der Beschwerde gegne rin für das Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen
i st höher als der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei der Z.___ erziel te Jahreslohn von Fr. 70‘720.-- ( Fr. 34 x 40 x 52 ;
Urk. 6/87/2 Ziff. 2.9-10) und auch höher als der gemäss den Tabellen
der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) von Männern mit Berufs- und Fachkennt nissen im Jahr 2008 in der Metallbe
- und -verarbeitung erziel t e, an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im verarbei tenden Gewerbe im Jahr 2008 angepasste und auf das Jahr 2010 aufgerechnete
Jahreslohn von Fr. 7 5‘077.20 ( Fr. 5‘ 695.-- : 40 x 41.2 x 12 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008 ; LSE 2008 , Tabelle TA1, Ziff. 27-28, Niveau 3; Die Volkswirtschaft 1/2-201 0 , S. 95 Tabelle B9.2 ,
lit . C; Die Volkswirtschaft 1/2 2012 S. 95, Tabelle B10.2 , Nominal Total).
Vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Dieses ist jedoch noch an die Nomi nallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2011 (Zeitpunkt des frühestmöglichen im Rentenbeginns )
anzupassen, womit ein massgebendes Valideneinkommen
von Fr. 85‘189.-- ( Fr. 84‘429.-- x 1.009; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2 ,
Ziff. 10-33) resultiert. 5.3
Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 kein er Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalidenein kommens zu Recht die LSE-Tabellen heran ( Urk. 2 S. 2 unten, Urk.
6/215 ; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1).
I n einer einfachen und repetitiven Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Vollzeitpensum und unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in allen Sektoren von 41.6 Stunden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61‘1 67.-- erzielen können ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4; Die Volkswirtschaft, 1/2 2012, Tabelle B9.2 ,
lit . A-S Total) . Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und nicht zu beanstandenden Abzug s
von 15 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘992.-- . Die Aufrechnung auf das J ahr 2011 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns) ergibt ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 52‘512.-- ( Fr. 51‘992.-- x 1.01; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total).
Damit beträgt der Invaliditätsgrad ,
wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend errechnet , 38 % , womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s zu Recht verneint hat. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 3 1. Dezember 2007
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der SUVA
( Urk. 6/20) bei und veranlasste ein neurologisches Gut achten beim B.___ , Neurologische Klinik und Poliklin ik, wel ches am 2 6. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/33). Am 1 6. Februar 2009 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminde rungspflicht im Sinne einer stationären Mass na hme zum Analgetika-Entzug ( Urk. 6/34), welche der Versi cherte in der Folge durchführte (vgl. Urk. 6/ 59-60).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2009 ( Urk. 6/74) stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab August 2007 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab Oktober 2009 die Ausrichtung einer V iertelsrente in Aussicht . Nachdem die Pensi onskasse de s Versicherten hiergegen am 2 1. Dezember 2009 ( Urk.
E. 3.1 3
V om 7. bis 2 7. Juli 2009 weilte der Beschwerdeführer erneut i n der F.___ , wo gemäss Bericht vom 6. August 2009 ( Urk. 6/59)
gleich lautende Diagnosen wie im Jahr 2005 gestellt wurden (vgl. vorstehend E.
3.6). 3. 1 4
Im Arbeitgeberf ragebogen vom 2 2. April 2010 ( Urk. 6/87/1-7) gab die Z.___ an, der Beschwerdeführer arbeite etwa 17 bis 25 Stunden pro Woche als Metallbau schlosser ( Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; vgl. auch die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010, Urk. 6/89/1-12, Urk. 6/87/8-25). 3. 1 5
Nach am 3 0. Juli 2010 erfolgter Untersuchung erstatteten Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , am 2 0. September 20 10 ein Parteigutachten, in welchem sie insbesondere zur - im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht interessierenden - Frage der Unfallkausalität der Beschwerden Stellung nahmen ( Urk. 6/105 ). Zu den aktuellen Beschwerden gab der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung an, täglich unter Kopfschmerzen zu leid en. Die Kopfschmerzintensität s e i davon abhängig, wie schwer er arbeite. Manchmal habe er auch noch in der Nacht Schmerzen. Typisch sei aber, dass das Beschwerdeniveau
beim Aufstehen r elativ gering sei und dann ab zehn/elf Uhr zunehme . Kopfschmerzen habe er hauptsächlich, wenn er körperlich stark belastet sei und mit den Armen arbeiten müsse. Wenn er länger als vier Stunden arbeite, würden die Kopfschmerzen unerträglich und müsse er die Arbeit abbrechen. Manchmal sei ihm auch schwindlig. Manchmal komme es auch zu Übelkeit, ab und zu auch zu Erbrechen bei starken Kopf schmerzen
(S. 8 unten, S. 9 oben). An manchen Tagen könne er auch überhaupt nicht arbeiten, wenn e r zu starke Kopfschmerzen habe (S. 9 Mitte).
Wenn er heftige Kopfschmerzen h abe, müsse er Maxalt einnehmen (S. 14 unten).
Maxalt nehme er zwei- bis dreimal pro Woche (S. 8 unten).
Die Gutachter führte n aus, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes oberes mässig bis mittelstark ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit in diesem Rahmen zervikogen
getriggerten Kopfschmerzen im Sinne einer „ Migraine
cer vicale “ sowie ein leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres in etwa symmetrisches Zervikalsyndrom bei Zustand nach Halswirbelsäulendistorsion am 3. April 2004 sowie degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und vorbestehender Mig räne mit und ohne Aura (S. 20 unten). Eine schwere körperliche Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübt habe, führe glaubhaft zu ver mehrten und verstärkten Kopfschmerzen und sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter bis mässiger Belastung des Schultergürtels und der Möglichkeit, den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, sei von einer 40%igen Beeinträchtigung auszugehen (S. 13 Mitte). 3. 1 6
Am 1 9. Juli 2013 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/210).
Sie stützten
sich
auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 4 ff .) und die am
8. Mai und 1 9. Juni 2013 durchgeführte n neurologische n (S.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer war ab August 2000 vollzeitlich als Metallbau er bei der Y.___ angestellt, wo er Stahl- und Brandschutztüren und Geländer anfertigte, kleinere Fassadenarbeiten sowie Schweiss-, Schmirgel-, Bohr- und Schleifarbeiten ausführte ( Urk. 6/13/6 unten). A m 3. April 2004 erlitt er einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Distorsion der HWS zuzog ( Urk. 6/120/197-198). Am 2 8. April 2004 berichtete der damalige Hausarzt, Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdeführer sei vom
6. bis 1 3. April 2004 nicht arbeitsfähig gewesen. Am 1 4. April 2004 habe er die Arbeit wieder voll aufgenommen ( Urk. 6/120/197
Ziff. 8).
E. 3.3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete a m 1 2. Juli 2004 (Urk.
6/ 19/16-18),
es bestehe ein Status nach Auffahrkollision als angegurteter Beifahrer am 3. April 2004 mit Zunahme der Häufigkeit einer vorbestehenden Migräne mit geringfügigem Zervikalsyndrom .
Die durchgeführten Abklärungen hätten eine Fehlform der Wirbelsäule, eine anteriore Spondylose C6/7 sowie eine diskrete mediane Protrusion C5/6 ergeben. Hinweise auf eine neurale Kom pression hätten sich nicht gefunden. Im Bereich der Kopfgelenke bestünden ziemlich erhebliche rotatorische Fehlstellungen C2 und C3 nach links als Aus druck der ausgeprägten myofasz ialen Symptomatik (S. 3 ).
Die am 2 1. September 2004 durch geführte
Computertomographie (CT ) des Sch ä dels ergab einen normalen intraz erebralen Befund ( Urk. 10/20/173-174). 3. 4
Gemäss den
aktenkundigen Lohnabrechnungen der Y.___
für die Monate
Januar 2005 bis Juli 2006 leistete der Beschwerdeführer in dieser Zeit monatlich bis zu 178 Stunden (A pril und November 2005) Arbeit . Die
nahezu in jedem Monat zu verzeichnenden - krankheitsbedingten Fehlstunden variierten demgegenüber zwischen 5.25 Stunden (März 2005) und 38 Stunden (Februar 2006). Massiv höhere K rankheitsstunden sind sodann für die Monate Februar 2005 (63 Stunden) , August 2005 (120 Stunden) und September 2005 (121 Stunden) ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer vom 8. August bis 6.
September 2005 stationär hospitalisiert war ( Urk. 6/20/98-99 ; vgl. dazu nachstehend E. 3. 6 ) .
E. 3.5 Am
3 1. Mai 2005 berichteten die Ärzte des B.___ , welche den Beschwerdeführer im Rahme n einer interdisziplinäre n Schmerzsprechstunde beurteilt hatten
(Urk.
6/19 / 19-23) . Sie nannten folgen de Diagnosen (S. 4 oben ): - chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen - Migräne ohne Aura - leichtes zervikozephales Syndrom beidseits bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hy perkyphose obere Brust wirbelsäule [BWS], Kopfprotraktion ) - negativen Veränderungen der HWS - Status nach Auffahrkollision im April 2004
In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, seit acht bis zehn Jahren an Kopfschmerzen zu leiden, welche im Verlauf der Jahre immer stärker geworden seien. Was ihn vor allem beängstige, seien Schmerzen, welche plötzlich in der Nacht aufträten; es handle sich um einen grossen explosionsartigen Druck im Kopf. Dadurch sei seine Schlafqualität gestört und er sei tagsüber müde. Tags über bestehe ein leichtes Druckgefühl im Kopf, womit er seit dessen Auftreten vor acht bis zehn Jahren mittlerweile leben könne. Die explosionsartigen Kopf schmerzen träten pro Woche etwa zwei Mal auf, gehäuft an den Wochenenden. Die Schmerzen seien begleitet von Übelkeit, zum Teil Erbrechen und Ph o no-P h otophobie , und er müsse sich, wenn die Schmerzen einmal tagsüber aufträ ten, in einem ruhigen, dunklen Zimmer hinlegen. Die Schmerzen persistierten etwa zwölf bis 24 Stunden. Aufgrund die ser sehr starken Kopfschmerzattacken fehle er bei der Arbeit pro Monat etwa drei bis vier Tage (S. 1).
Die Ärzte führten aus,
beim Beschwerdeführer bes tünden einerseits ein mittler weile chronifizierter , seit Jahren beste hender Spannungstyp-Kopfschmerz und andererseits eine Migräne ohne Aura mit regelmässigen, vorwiegend nächtli chen Attacken . K linisch sowie im
CT des Schädel s
vom September 2004 habe sich kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform gefun d en . Im Weiteren dürfte eine zervikozephale Ko mponente bei ungünstiger Wirbel säu lenstatik und leichten degenerativen Ver änderungen vorliegen. Diese Kom po nente sei jedo ch als eher leicht einzustufen (S. 4 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine Optimierung der medikamentösen Kopfschmerzbehandlung sowie eine Behandlung der Migräne-Attacken mit Triptanen
oder nichtsteroidalen Anti rheuma tika (NSAR) sowie eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 4 unten).
E. 3.6 Vom
8. August bis 6. September 2005 weilte der Beschwerdeführer zur inte grier ten psychosomatischen Rehabilitation in der F.___ , wo gemäss Bericht vom 1 5. Septem ber 2005 ( Urk. 6/19/24-26 ) folgende Dia g no sen gestellt wurden (S. 1 oben): - chronischer Spannungskopfschmerz seit zehn Jahren - Verschlechterung der Symptomatik im Rahmen eines Verkehrsunfalls im April 2004 - Migräne
ohne Aura - leichte depressive Episode
Die Ärzte führten aus, ihres Erachtens sei die deut liche Verschlechterung der Kopf schmerzsymptomatik im Rahmen der berufliche n Belastungen, der perfek tionis tischen Ansprüche und der chronischen Überforderung des Beschwerde führers, die über die vorhandenen Ressourcen hinaus reichten, zu sehen. Durch den lang anhaltenden Verlauf der Kopfschmerzen bei beruflic h verschlechterten Rahmen bedingungen und wirtschaftlich schwieriger Situation des Betriebes sei es im Rahmen des Verkehrsunfalls im April 2004 nochmals zu einer Verstär kung der vorbestandenen Problematik gekommen (S. 2 Mitte).
E. 3.7 Am 2 7. Juli 2006 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3 0. September 2006 mit der Begründung, dass der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen umstrukturiert werden müsse (Urk.
6/13/11).
In der Folge attestierte d er damalige (neue) Hausarzt, Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer ab 22.
August 2006 zunächst eine 50%ige und ab 1 8. September 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit . In seinem Bericht vom 6. Dezember 2006 führte er aus, der Beschwerdeführe r beklag e glaubhafte Störungen; aktuell habe er ihn aus psy chischen Gründen ab 1 8. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
( Urk. 6/20/96 Ziff. 3 und Ziff. 7 ).
E. 3.8 Die Ärzte der
H.___ , welche de n Beschwerdeführer ab 5. Oktober 2006 behan delten , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk.
6/20/92
93) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( Ziff. 2) sowie einen bekannten Spannungskopfschmerz und attes tierten dem Beschwerdeführer
bis Ende 2006 eine volle Arbeitsun fähigkeit . Ab Januar 2007 prognostizierten sie eine
50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 6).
Dr. G.___ bestätigte in der Folge eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2007 (vgl. Urk. 6/9 /4 , Urk. 6/19/7 Ziff. 3).
Ende März 2007 endete d as krankheitsbedingt verlängerte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ( Urk. 6/13/2 Ziff. 2.1), wobei der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Umfang der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit Arbeit leistete (vgl. die Lohnabrechnungen der Monate August 2006 bis März 2007, Urk. 6/13/9-20). 3.
E. 6 /79) Einwand erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle ergänzende erwerbliche Abkläru ngen und stellte mit Vorbescheid vom 2 0. August 2010 ( Urk. 6/100)
alsdann einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht . Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Se ptember 2010 Einw ä nd e ( Urk. 6/107) und reichte ein neurologisch-psychiatrisches Parteigutachten vom 2 0. September 2010 ( Urk. 6/
105) zu den Akten . Daraufhin stellte die IV-Stelle
dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2 1. März 2011 ( Urk. 6/
130) die Aus richtung einer Dreiviertelsrente ab
1. April 2005 in Aussicht , welche aufgrund verspäteter Anmeldung ab 1. Januar 20
E. 07 ausbezahlt werde . Hiergegen erhob die Pensionska sse des Versi cherten am 2 4. März ( Urk. 6 /133) bezieh ungsweise am 2. Mai 2011 ( Urk. 6 /140) abermals Einwände. 1. 3
Am 2 7. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine medizinische Abklärung im C.___ notwendig sei ( Urk. 6/148 ) . Mit Zwi schenverfügung vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 6/162) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung im C.___ fest. Die Gutachtensanordnung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 geschützt ( Urk. 6/181; Verfah ren Nr.
IV.2012.00206) . Auf die vom Versicherten dagegen am 2 8. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/182) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16.
Oktober 2012 nicht ein ( Urk. 6/189).
Das polydisziplinäre ( neurologische , psychiatrische und orthopädisch-traumato lo gische )
C.___ -Gutachten
wurde am 1 9. Juli 2013 erstattet ( Urk. 6/210).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/217, Urk. 6/222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk. 6/224 = Urk.
2) einen Renten anspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzusprechen . E ventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte er eventualiter, es sei eine gerichtliche BEFAS-Abklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. April 2015 liess sich der Beschwerde führer unter Beilage eines Berichts betreffend eine im März 2015 durchgeführte Poten z ialerhebung ( Urk. 9) erneut vernehmen ( Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2015 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das C.___ -Gutachten davon aus, dass de r Beschwerdeführer seine bisherige schwere Tätigkeit seit drei Jahren nicht mehr ausüben könne , ihm aber eine angepasste
Tätigkeit - mit näher dargelegtem Ressourcenprofil - seit dem Jahr 2004 zu 1 00 %
zumutbar sei (S. 2 oben) . Gestützt darauf
ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) die im C.___ Gut achten aus neurologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in Frage, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nicht richtig sein könne, dass ein langjähriges und mehrfach bestätigtes Migräneleiden überhaupt keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle
(S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter be schrieben das Beschwerdebild beschönigend als Kopfschmerzproblematik. An Kopf schmerzen leide er schon seit über zehn Jahren, diese beeinträchtigten ihn nicht (meh r). Was ihn aber beeinträchtige, sei der Umstand, dass er im Schnitt zweimal pro Woche eine heftige Migräneattacke erleide , die zur Folge habe, dass er - sich übergebend - in einem abgedunkelten Zimmer sitze
(S. 4 Ziff. 14). Allein die Migräne isoliert verursache somit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter hätten zu Unrecht auf die Erhebung einer Fremd anamnese verzichtet und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären . Zur Klä rung seiner Restarbeitsfähigkeit sei im gerichtlichen Verfahren die von der Beschwerdegegnerin unterlassene BEFAS-Abklärung nachzuholen (S. 5 Ziff.
15 16). Schliesslich sei ihm auch deshalb ei ne Rente zuzusprechen, weil er eine Restarbeitsfähigkeit , unter anderem altersbedingt,
nicht verwerten könnte (S. 5 Ziff. 19). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne symptomatik auf seine A rbeitsfähigkeit auswirkt und wie es sich mit der Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verhält. 3.
E. 9 Am 1 4. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im Kopfwehzentrum der Klinik I.___ untersucht , worüber gleichen tags berichtet wurde ( Urk. 6/21/ 7-10 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an , Kopfschmerzen träten praktisch täglich bereits am Morgen beim Aufstehen auf. Zwei- bis dreimal in der Woche komme es zu einer Exazerbation mit Ausstrahlung der Schmerzen bis frontal zu den Augen und begleitend Nausea mit teilweise E rbrechen (in etwa 50 % der Attacken, vgl. S. 4) , Photo -, Phono- und Osmophobie sowie Schwankschwindel und verminderter Konzentration (S. 1 unten). Auslösende Faktoren seien das Wetter und Helligkeit und verschlechternd wirke sich körperliche Anstrengung aus (S. 4). Die Ärzte erhoben eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS Beweglichkeit in Seitenrotation nach rechts und nuchale , druckdolente
Myogelosen . Ansonsten sei der Neurostatus unauffällig (S. 2 Mitte, Urk. 6/21/3 Ziff. 4.5). Sie diagnostizierten eine Migräne ohne Aura sowie ein chronisches Spannungskopfweh mit posttraumati scher Exazerbation nach HWS Dis torsions trauma im April 2004 (S. 1 Mitte). Sie empfahlen eine Akut therapie mit Triptan en ( Maxalt
lingual ) und eine Basistherapie mit Topamax
sowie das Führen eines Kopfwehkalenders, um den Verlauf bezüglich Frequenz und Inten sität der Beschwerden sowie der damit verbundenen Einnahme von Akut medi ka menten besser objektivieren zu können (S. 2 unten, S. 3 oben). 3.
E. 10 Ab 2 0. September 2007 war d er Beschwerdeführer über die Personalverleiherin Z.___ als Metallbauschlosser tätig ( Urk. 6/8/3, Urk. 6/12, Urk. 6/87) . D en Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2007 (Urk.
6/89/13-19)
ist zu entnehmen , dass der B eschwerdeführer im September 2007
E. 14 Stunden , im Oktober 2007 9 2 Stunden , im November 2007 158 Stun den und im Dezember 2007 98.75 Stunden im Einsatz war .
Gemäss einer Telefonnotiz in den SUVA-Akten teilte die Einsatzfirma - die A.___
- der SUVA am 7. November 2007 mit, dass der Beschwerde führer wegen Sch w indel und Kopfschmerzen lediglich drei anstatt fünf T age in der Woche arbeiten könne ( Urk. 6/20/21).
Am 3 1. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/5) . 3. 1 1
Am 2 6. September 2008 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, B.___ , ein neurologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 6/33 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an , Kopfschmerza ttacken von höchster Intensität träten zwei Mal pro Woche auf mit einer Dauer von jeweils zwei Tagen, meist begleitet von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit. Die Attacken begännen meist morgens beim Aufwachen. An den Wochenenden komme es zu einer deutlichen Verschlechterung.
Er müsse sich dann oft in ein dunkles Zimmer begeben und hinlegen. Vor dem Unfall seien die Attacken ein Mal pro Monat aufgetreten. Unabhängig davon bestünden chronische Dauerkopfschmerzen biokzipital mit gelegentlicher Aus strahlung nach bifrontal .
Der Arbeitsausfall belaufe sich auf zwei bis drei Tage pro Woche . Aktuell nehme er bedarfsweise etwa 24 Tabletten Maxalt pro Monat (S. 6 unten).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 9 Mitte): - Migräne ohne Aura - deutliche Frequenzzunahme nach HWS Schleudertrauma am 3. April 2004 - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen bei Triptanübergebrauch - phänotypisch teilweise spannungstypkopfschmerzartig
Sie führten aus, die Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zur Zeit nicht beantworten zu können, da die Ausprägung und Aus wir kung der zugrundeliegenden primären Erkrankungen ( v orbestehende Migräne ohne Aura sowie möglicherweise – zumindest initial – zervikogene Schmerzen nach k raniozervikalem Beschleunigungstrauma) hin sichtlich der Arbeitsfähig keit nicht korrekt eingeschätzt werden könnten, da diese durch den Medika mentenübergebrauch skopfschmerz „maskiert“ würden (S. 9 f. Ziff. 2).
E. 19 f f .), psychiatrischen (S. 33 ff.) und orthopädisch-trauma tologischen (S. 43 ff. )
Untersuchung en .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 unten): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - statisch ungünstigem haltungsschwachem Hohl-Rundrücken und fixier ter Hyperkyphose der BWS sowie ausgleichbarer lumbaler Hyperlordose - im Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) monosegmentalem Baastrup -Syn drom L4/5 - im Röntgen der HWS und BWS monosegmentaler zervikaler Osteo chondrose C6/7 und zerviko -thorakaler Facettengelenksarthrose, funktionell asymptomatischen Röntgenbefunde - rumpfmuskulärem Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die Gutachter (S. 26 oben): - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp kombiniert mit Migräne ohne Aura - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei chronischem Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und chronischen Kopfschmerzen - selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsakzente - Status nach blander HWS-Distorsion bei Heckaufprall (Beifahrer) am 3.
April 2004, keine Folgen - Status nach LWS-Distorsion am 2 4. Mai 2005, keine Folgen
In der neurologischen Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an, praktisch täglich sei ein wechselnd intensiver Druck im Bereich des ganzen Kopfes vorhanden, gleichzeitig bestünden auch Schmerzen im Nacken und in den hinteren Schulterpartien beidseits. Tagsüber könne es auch einmal eine Stunde viel besser gehen, dann komme es wieder zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation und manchmal sei es über drei Tage hinweg sehr schlimm. Es komme zu einer Art „Kopfwehkrise“ mit begleitender Photo
- und Phonophobie sowie unsystematischem Schwindel und abnormer Müdigkeit. Das Kopfweh beeinflussende Faktoren seien Wetterveränderungen, kalter Wind und vermehrte körperliche Aktivität (auch Schwimmen). Auch wenn er Bier trinke, habe er sofort verstärkt Kopfweh. Zwei- bis dreimal pro Woche sei das Kopfweh mit den Begleiterscheinungen so intensiv, dass er ein Maxalt 10 mg lingual nehmen müsse. Wenn er sich nach der Tabletteneinnahme eine bis zwei Stunden hin lege, sei die Wirkung optimal (S. 19 Mitte , S. 21 oben ).
D ie Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chroni schem Kopfweh vom Spannungstyp, verbunden mit einer Migränekomponente. Die Arbeitsfähigkeit sei anfänglich dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Nach einer Auffahrkollision mit HWS-Distorsion Québec Task Force ( QTF ) II im April 2004 sei es vorerst zu einer Zunahme der Kopfschmerzproblematik gekommen. Im Rahmen mehrmaliger ambulanter und stationärer Untersuchungen und Behandlungen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich ausge fallen. Zeitweilige depressive Episoden hätten die Beurteilung zusätzlich erschwert. Nebst den vorbestehenden chronischen Kopfschmerzen seien die Diagnosen erweitert worden durch Begriffe wie „leichtes zervikozephales Syndrom beidseits“, „ myofasziale Symptomatik“ sowie „ Medikamentenüberge brauchskopfschmerzen “. Zwar sei postuliert worden, dass sich die Kopfweh symptomatik nach der HWS-Distorsion 2004 verschlechtert habe, eine Plausibi lisierung habe aber niemand geben können. Der Schmerzmittelkonsum sei schliesslich auch rückläufig gewesen (S.
26 Mitte). Da der Migräneanteil am Kopfschmerzgeschehen nicht überwiegend sei, ergebe sich daraus keine dau ernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten).
A us orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund eines statisch ungünstigen, haltungsschwachen Hohlrundrücken s und eine r fixierte n
BWS Hyper kyphose in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser seit drei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit nur mässiger Belastung der Wirbelsäule und der Möglichkeit, den Arbeits rhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, und bei Vermeidung von Zwangs haltungen für die Wirbelsäule (vornüber gebeugt stehen, kniend, hockend, kau ernd, repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn bis 15 kg limitiert. Geeignet seien leichte bis mittelschwere wechsel belastende und somit rückenadaptierte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben und Mitte , S. 48 oben ). 4. 4.1
Die im C.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.16) aus psychiatrischer und orthopä disch- traumatologischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden vom Beschwer de führer nicht in Frage gestellt , und nach E insicht in d ie entsprechen den Teilgutachten, welche in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichti gung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden abgegeben wurde n,
besteht keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Somit ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Frühling 2010 nicht mehr zumutbar ist , er in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden und somit rückenadaptierte n Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist .
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migrä neproblematik ( zusätzlich ) auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. 4.2
Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchs berechtigung
gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beur teilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärung s- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhe bende n
- Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder fam iliäres Engagement erfordern.
Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschrän kungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 Regeste ). 4.3
Ausweislich der Akten leide t der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einer Kopfschmerzproblematik. Nach einem im April 2004 erlittenen Auffahrunfall
klagte er über eine Beschwerdezunahme , was dazu führte, dass e r von zahlrei chen Ärzten sowohl ambulant als auch stationär abgeklärt und behandelt und i m Juli 2013 schliesslich
polydisziplinär begutachtet wurde .
Die mi t dem Beschwerdeführer befasst en
Ärzte diagnostizierten mehrheitlich Spannungs kopfschmerzen sowie eine Migräne ohne Aura (vorstehend E. 3.5-6, E. 3.9, E.
3.11-12) . Diese Diagnose n wurde n v on den C.___ -Gutachtern bestätigt (vorste hend E. 3.16) . Nach Einsicht in die umfangreichen medizinischen Vorakten gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Verschlechterung der Kopfwehsymptomatik nach der HWS-Distorsion zu keinem Zeitpunkt habe plausibilisiert werden könn e n , was nach Lage der Akten zutrifft . Der am Gutachten beteiligte Neurologe bezeichnete d en Migräne anteil am Kopfschmerzgeschehen sodann als nicht überwiegend und
die Arbeits fähig keit daher als nicht beeinträchtigt. 4.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihn die seit Jahren bestehenden Kopf schmerzen an sich nicht (mehr) beeinträchtigten, er aber aufgrund zweim al wöchentlich auftretender
Migräneattacken eine Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit erfahre.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu r Frequenz und zur Intensität der von ihm als Migräneattacken beschriebenen Beschwerden sind subjektiv.
Subjektive Angaben allein vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen. Voraus setzung für eine
Anspruchsberechtigung ist vielmehr, dass die geltend gemach ten Funktionseinschränkungen durch die medizinischen Fachpersonen plausibi lisiert werden können. Die Auswirkungen der geklagten Beschwerden müssen anamnestisch plausibel erfasst und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überz eugend dargelegt werden können (vgl. BGE 140 V 29 0 E.
4.2). 4.5
Vorab fällt auf , dass d ie Angaben des Beschwerdeführers gemäss Beschwerde schrift nicht deckungsgleich sind mit den Angaben , welche er anlässl ich der C.___ -Begutachtung machte, hat der Beschwerdeführer den Gutachtern gegen über doch zu kei nem Zeitpunkt erwähnt, dass die Migräneattacken von Übelkeit und Erbrechen begleitet seien . Sodann ist festzuhalten , dass die Beschwerde schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung relativ vage ausfielen und er sein Leiden nicht wirklich fassbar darlegen konnte . So gab er an , dass die Schmerzsituation „manchmal“ über dr ei Tage hinweg sehr schlimm sei und es zu einer Art „ Kopfwehkrise “ mit begleitender Photo
- und Phonopho bie sowie unsystematischem Schwindel komme. Umgekehrt berichtete er , dass er „zwei- bis dreimal pro Woche“ unter intensivem Kopfweh mit Begleiterschei nungen leide . Gleichzeitig gab er an , dass er dann Maxalt einnehme und da mit, wenn er sich hinlege, in nert ein bis zwei Stunden eine optimale Wirkung erziel en könne. Mithin scheinen die Beschwerden auf die medikamentöse The rapie a nzusprechen, weshalb nicht ohne weiteres nachvollzogen werd en kann, dass die Beschwerden zuweilen über drei Tage hinweg anhalten sollen. Abgese hen davon d ivergierte n die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der C.___ Begutachtung insofern, als er dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, (nur) zwei- bis dreimal im Monat wegen Migräne Ma xa lt einzunehmen ( Urk. 6/210 S. 34 Mitte).
Sodann sind auch die in den Vorberichten wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zur Art und zur Frequenz seiner
Beschwerden oft vage und unbestimmt und zuweilen divergierend . I m Mai 2005 berichtete er, dass „ Kopf schmerzattacken “ plötzlich in der Nacht aufträten , pro Woche etwa zwei Mal, begleitet von Übelkeit und zum Teil weiteren Begleiterscheinungen (vorstehend E. 3.5) . I m September 2008 berichtete er ebenfalls von zwei Mal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzattacken, gab nun aber an, dass diese meist morgens beim Aufwachen begännen und dass sie „meist“ von Übelkeit, Licht- und Lärm e mpfindlichkeit begleitet würden (vorstehend E. 3.11). Im Bericht der Neurolo g en des B.___ vom Juli 2009 (vorstehend E. 3.12) wu rde ein migräniformer Schmerz m it visueller Aura und Erbrechen mit einer Häufigkeit von lediglich etwa zwei Mal pro Monat beschrieben, daneben der - vom Beschwerdeführer heute als nicht einschränkend bezeichnete - belastungsabhängige Spannungs kopfschmerz, welcher „oft“ mit Übelkeit und Erbrechen einhergehe. Im Gutach ten von Dr. J.___ und Dr. K.___
(vorstehend E. 3.15) ist sodann lediglich von Kopfschme rzen die Rede, welche unter Arbeitsb elastung zunähmen und welche „manchmal “ von Schwindel und Übelkeit“ und „ab und zu“ auch Erbre chen begleitet seien.
Im Rahmen der Begutachtung im C.___ wur de der Beschwerdeführer auch zu seine m
Tagesablauf und seinem Freizeitverhalten befragt ( Urk. 6/210 S. 20 oben, S. 35). Dabei fällt auf , dass er keine aus Migräneattacken resultierenden Einschränkungen im Alltag beschrieb. V ielmehr
schilderte er einen relativ unauf f älligen Tagesablauf; er berichtete davon, dass er spazieren gehe, Fahrrad fahre, Haushaltarbeiten erledige, Kollegen aus seinem Herkunftsland zum Kaffee treffe und sich mit ihnen über das Tagesgeschehen austausche.
Die anlässlich der C.___ - Begutachtung erhobenen neurologischen Befunde waren sodann unauffällig (vgl. Urk. 6/210 S. 22 f.). In der orthopädisch-trau matolog i schen Untersuchung zeigte n sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine normotone parazervikale und pos teriore Muskulatur. Die röntgeno logisch objektivierten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS wurden als altersassoziierte Aufbrauchbefunde ohne wesentlichen Krank heitswert eingestuft ( Urk. 6/210 S. 47 unten). 4.6
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, d ass die C.___ -Gut achter der vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzproblematik keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuschreiben konnten. Offensichtlich konnten sie die Auswirkungen des geklagten Leidens anam nestisch nicht plausibel erfassen und auch die erhobenen Befunde ermöglichten keine Plausibilisierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funk tionsbeeinträchtigungen . Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden und zur Tagesgestaltung erscheint insbesondere auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Migräneanteil am Kopfschmerz geschehen
nicht überwiegend sei, plausibel.
Im Umstand, dass die C.___ -Gutachter keine Fremdanamnese erhoben, ist entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Mangel zu erblicken . Ob eine Fremdanamnese zu erheben ist, liegt letztlich im Ermessen der Gutachter und aus BGE 140 V 290 lässt sich nicht ableiten , dass die Erhebung einer Fremdanamnese zwingend wäre ( vgl. Formulierung der Regeste ). 4.7
Im
Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Auffahrunfall vom April 2004 bis zur Kündigung durch die Y.___ im Juli 2006 trotz Kopfschmerzproblematik in der Lage war, monatlich bis zu 178 Stunden (schwere) Arbeit als Metallbauer zu leisten (vorstehend E. 3.4) . Allein die Tatsa che, dass er monatlich mehrere Fehlstunden zu verzeichnen hatte, läs st noch nicht den Schluss auf ein Lei den von invalidenversi cherungsrechtlicher Rele vanz zu, zumal dem Bericht der F.___ vom September 2005 (vorstehend E. 3.6) zu entnehmen ist, dass beim vom Beschwerdeführer geklag ten Leiden auch psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Betriebs - welche nach Angaben der Y.___ auch der Grund der Kündigung war (vorstehend E. 3.7) - und einer chronischen Überforderungssituation im Beruf eine Rolle spielten. Für eine Lebenssituation, die zu psyc hosozialer Belastung führt, hat allerdings nicht die Invalidenversicherung einzustehen . In den Akten findet sich sodann keine medizinisch plausible Begründung dafür, weshalb
der Beschwerdeführer
aufgrund der vorliegend strittigen Migräneproblematik - nach Verlust der Stelle bei der Y.___ nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Die Begründung des Hausarztes Dr. G.___ , wonach der Beschwerde führer glaubhafte Störung e n beklage (vorstehend E. 3.7) , reicht nicht aus. Die reduzierte Arbeitsfähig- und - tätigkeit ab 2007 lässt sich denn auch nach Auf fassung der C.___ -Gutachter medizinisch nicht begründen ( Urk. 6/210 S. 29 Ziff. 2). 4.8
Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Auswirkungen der vom Beschwerde führer geklagten
Migränesymptomatik auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher Abklärungen nicht plausibilisiert werden konnten und damit nicht hinreichend erstellt sind. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Damit bleibt es bei der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit.
Eine BEFAS-Abklärung war und ist unter diesen Umständen entgegen der Au f fassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
D er nach Verfügungserlass erstattete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der L.___ vom 9. April 2015 ( Urk. 9) vermag a n diesem Beweisergebnis
nichts zu ändern, trägt er doch nichts zur medizinischen Plausi bilisierung der Auswirkungen der geklagten Migränesymptomati k bei. 4.9
In seiner Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, s eine Restar beitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seines Migränelei dens und seiner Erwerbsunfähigkeit für schwere Arb eiten nicht verwerten zu könne n
( Urk. 1 S. 5 Ziff. 19).
Dem ist entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht keine Arbeits unfähigk eit ausgewiesen ist und das im C.___ -Gutachten formulierte Belas tungsprofil (vorstehend E. 3.16 am Ende) nicht zu einer massgeblichen zusätzli chen Einschränkung führt. Der im Invalidenversicherungsrecht massgebl iche ausgeglichene Arbeitsmarkt hält ohne weiteres genügend Stellen mit r ücken schonenden
Tätigkeiten bereit, welche für den Beschwerdeführer in Frage kom men . Dass es für ihn angesichts seines Alters und seiner langen Abwesen heit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im realen Arbeits markt eine ent sprechende Stelle zu finden, hat nicht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des im C.___ -Gutachten fes tgestellten Gesundheitsschaden.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ( Urk. 2 S.
2) blieb beschwerdeweise unbestritten.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin an das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ im Jahr 2006 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ( Urk. 6/13/3 Ziff. 2.10, Urk. 6/13/15-27) an und rechnete dieses in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 -2012 S. 95 , Tabelle B10. 2 , Nominal Total)
auf das Jahr 20 10 (Beginn des Wartejahres) auf, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 84‘429.-- resultierte ( Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 6/127, Urk. 6/216 S. 8 oben) .
Ob das Abstellen auf den bei der Y.___
erzielten Lohn gerecht fertigt ist, kann letztlich offen bleiben, denn das von der Beschwerde gegne rin für das Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen
i st höher als der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei der Z.___ erziel te Jahreslohn von Fr. 70‘720.-- ( Fr. 34 x 40 x 52 ;
Urk. 6/87/2 Ziff. 2.9-10) und auch höher als der gemäss den Tabellen
der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) von Männern mit Berufs- und Fachkennt nissen im Jahr 2008 in der Metallbe
- und -verarbeitung erziel t e, an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im verarbei tenden Gewerbe im Jahr 2008 angepasste und auf das Jahr 2010 aufgerechnete
Jahreslohn von Fr. 7 5‘077.20 ( Fr. 5‘ 695.-- : 40 x 41.2 x 12 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008 ; LSE 2008 , Tabelle TA1, Ziff. 27-28, Niveau 3; Die Volkswirtschaft 1/2-201 0 , S. 95 Tabelle B9.2 ,
lit . C; Die Volkswirtschaft 1/2 2012 S. 95, Tabelle B10.2 , Nominal Total).
Vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Dieses ist jedoch noch an die Nomi nallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2011 (Zeitpunkt des frühestmöglichen im Rentenbeginns )
anzupassen, womit ein massgebendes Valideneinkommen
von Fr. 85‘189.-- ( Fr. 84‘429.-- x 1.009; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2 ,
Ziff. 10-33) resultiert. 5.3
Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 kein er Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalidenein kommens zu Recht die LSE-Tabellen heran ( Urk. 2 S. 2 unten, Urk.
6/215 ; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1).
I n einer einfachen und repetitiven Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Vollzeitpensum und unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in allen Sektoren von 41.6 Stunden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61‘1 67.-- erzielen können ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4; Die Volkswirtschaft, 1/2 2012, Tabelle B9.2 ,
lit . A-S Total) . Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und nicht zu beanstandenden Abzug s
von 15 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘992.-- . Die Aufrechnung auf das J ahr 2011 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns) ergibt ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 52‘512.-- ( Fr. 51‘992.-- x 1.01; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total).
Damit beträgt der Invaliditätsgrad ,
wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend errechnet , 38 % , womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s zu Recht verneint hat. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1954, war von August 2000 bis September 2006 beziehungsweise März 2007 als Metallbauer bei der Y.___ angestellt ( Urk. 6/13 ). Von September 2007 bis August 2010 war er als Temporärarbeiter für die Personalverleiherin Z.___ tätig und leistete Einsätze als Metallbauschlosser bei der A.___ ( Urk. 6/8/3, Urk. 6/12 , Urk. 6/87 , Urk. 6/106, Urk. 6/202/85 ) . Am
- April 2004 hatte sich der Versicherte bei einem Auffahrunfall eine Distor sion der Halswirbel säule (HWS) zugezogen ( Urk. 6/ 20/197 -198). Mit formloser Mitteilung vom
- Februar 2005 ( Urk. 6/4/3-4) schloss die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall per sofort ab und stellte ihre für die Folgen des Unfallereignisses erbrachten Versicherungs leistungen ein. Für einen vom Versicherten am 1
- April 2007 gemeldeten Rückfall ( Urk. 6/20/146 147) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels wahr scheinlichen Kau salzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerd en und dem Ereignis vom
- April 2004 (Urk. 6/145), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
- August 2011 (Urk. 6/172/44-59; Verfahren Nr. UV.2010.00163) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_714/2011 vom
- Mai 2012 bestätigt wurde. 1.2 U nter Hinweis auf eine Migräne, Kopf schmer zen und Schwindel meldete sich der Versicherte am 3
- Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der SUVA ( Urk. 6/20) bei und veranlasste ein neurologisches Gut achten beim B.___ , Neurologische Klinik und Poliklin ik, wel ches am 2
- September 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/33). Am 1
- Februar 2009 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminde rungspflicht im Sinne einer stationären Mass na hme zum Analgetika-Entzug ( Urk. 6/34), welche der Versi cherte in der Folge durchführte (vgl. Urk. 6/ 59-60). Mit Vorbescheid vom 1
- Dezember 2009 ( Urk. 6/74) stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab August 2007 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab Oktober 2009 die Ausrichtung einer V iertelsrente in Aussicht . Nachdem die Pensi onskasse de s Versicherten hiergegen am 2
- Dezember 2009 ( Urk. 6 /75) beziehungs weise am 2
- Januar 2010 ( Urk. 6 /79) Einwand erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle ergänzende erwerbliche Abkläru ngen und stellte mit Vorbescheid vom 2
- August 2010 ( Urk. 6/100) alsdann einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht . Hiergegen erhob der Versicherte am 2
- Se ptember 2010 Einw ä nd e ( Urk. 6/107) und reichte ein neurologisch-psychiatrisches Parteigutachten vom 2
- September 2010 ( Urk. 6/ 105) zu den Akten . Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2
- März 2011 ( Urk. 6/ 130) die Aus richtung einer Dreiviertelsrente ab
- April 2005 in Aussicht , welche aufgrund verspäteter Anmeldung ab
- Januar 20 07 ausbezahlt werde . Hiergegen erhob die Pensionska sse des Versi cherten am 2
- März ( Urk. 6 /133) bezieh ungsweise am
- Mai 2011 ( Urk. 6 /140) abermals Einwände.
- 3 Am 2
- Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine medizinische Abklärung im C.___ notwendig sei ( Urk. 6/148 ) . Mit Zwi schenverfügung vom 1
- Januar 2012 ( Urk. 6/162) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung im C.___ fest. Die Gutachtensanordnung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3
- Mai 2012 geschützt ( Urk. 6/181; Verfah ren Nr. IV.2012.00206) . Auf die vom Versicherten dagegen am 2
- August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/182) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2012 nicht ein ( Urk. 6/189). Das polydisziplinäre ( neurologische , psychiatrische und orthopädisch-traumato lo gische ) C.___ -Gutachten wurde am 1
- Juli 2013 erstattet ( Urk. 6/210). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/217, Urk. 6/222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Juli 2014 ( Urk. 6/224 = Urk. 2) einen Renten anspruch.
- Der Versicherte erhob am
- September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Juli 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzusprechen . E ventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte er eventualiter, es sei eine gerichtliche BEFAS-Abklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 2
- April 2015 liess sich der Beschwerde führer unter Beilage eines Berichts betreffend eine im März 2015 durchgeführte Poten z ialerhebung ( Urk. 9) erneut vernehmen ( Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2
- April 2015 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das C.___ -Gutachten davon aus, dass de r Beschwerdeführer seine bisherige schwere Tätigkeit seit drei Jahren nicht mehr ausüben könne , ihm aber eine angepasste Tätigkeit - mit näher dargelegtem Ressourcenprofil - seit dem Jahr 2004 zu 1 00 % zumutbar sei (S. 2 oben) . Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 unten) . 2.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) die im C.___ Gut achten aus neurologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in Frage, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nicht richtig sein könne, dass ein langjähriges und mehrfach bestätigtes Migräneleiden überhaupt keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle (S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter be schrieben das Beschwerdebild beschönigend als Kopfschmerzproblematik. An Kopf schmerzen leide er schon seit über zehn Jahren, diese beeinträchtigten ihn nicht (meh r). Was ihn aber beeinträchtige, sei der Umstand, dass er im Schnitt zweimal pro Woche eine heftige Migräneattacke erleide , die zur Folge habe, dass er - sich übergebend - in einem abgedunkelten Zimmer sitze (S. 4 Ziff. 14). Allein die Migräne isoliert verursache somit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter hätten zu Unrecht auf die Erhebung einer Fremd anamnese verzichtet und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären . Zur Klä rung seiner Restarbeitsfähigkeit sei im gerichtlichen Verfahren die von der Beschwerdegegnerin unterlassene BEFAS-Abklärung nachzuholen (S. 5 Ziff. 15 16). Schliesslich sei ihm auch deshalb ei ne Rente zuzusprechen, weil er eine Restarbeitsfähigkeit , unter anderem altersbedingt, nicht verwerten könnte (S. 5 Ziff. 19). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne symptomatik auf seine A rbeitsfähigkeit auswirkt und wie es sich mit der Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verhält.
- 3.1 Betreffend die strittige Migräneproblematik sowie generell die Kopfschmerz pro b le matik des Beschwerdeführers erweisen sich insbesondere die nachfolgend zitier ten (medizinischen und anderen ) Berichte als w esentlich: 3.2 Der Beschwerdeführer war ab August 2000 vollzeitlich als Metallbau er bei der Y.___ angestellt, wo er Stahl- und Brandschutztüren und Geländer anfertigte, kleinere Fassadenarbeiten sowie Schweiss-, Schmirgel-, Bohr- und Schleifarbeiten ausführte ( Urk. 6/13/6 unten). A m
- April 2004 erlitt er einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Distorsion der HWS zuzog ( Urk. 6/120/197-198). Am 2
- April 2004 berichtete der damalige Hausarzt, Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdeführer sei vom
- bis 1
- April 2004 nicht arbeitsfähig gewesen. Am 1
- April 2004 habe er die Arbeit wieder voll aufgenommen ( Urk. 6/120/197 Ziff. 8). 3.3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete a m 1
- Juli 2004 (Urk. 6/ 19/16-18), es bestehe ein Status nach Auffahrkollision als angegurteter Beifahrer am
- April 2004 mit Zunahme der Häufigkeit einer vorbestehenden Migräne mit geringfügigem Zervikalsyndrom . Die durchgeführten Abklärungen hätten eine Fehlform der Wirbelsäule, eine anteriore Spondylose C6/7 sowie eine diskrete mediane Protrusion C5/6 ergeben. Hinweise auf eine neurale Kom pression hätten sich nicht gefunden. Im Bereich der Kopfgelenke bestünden ziemlich erhebliche rotatorische Fehlstellungen C2 und C3 nach links als Aus druck der ausgeprägten myofasz ialen Symptomatik (S. 3 ). Die am 2
- September 2004 durch geführte Computertomographie (CT ) des Sch ä dels ergab einen normalen intraz erebralen Befund ( Urk. 10/20/173-174).
- 4 Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen der Y.___ für die Monate Januar 2005 bis Juli 2006 leistete der Beschwerdeführer in dieser Zeit monatlich bis zu 178 Stunden (A pril und November 2005) Arbeit . Die nahezu in jedem Monat zu verzeichnenden - krankheitsbedingten Fehlstunden variierten demgegenüber zwischen 5.25 Stunden (März 2005) und 38 Stunden (Februar 2006). Massiv höhere K rankheitsstunden sind sodann für die Monate Februar 2005 (63 Stunden) , August 2005 (120 Stunden) und September 2005 (121 Stunden) ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer vom
- August bis 6. September 2005 stationär hospitalisiert war ( Urk. 6/20/98-99 ; vgl. dazu nachstehend E. 3. 6 ) . 3.5 Am 3
- Mai 2005 berichteten die Ärzte des B.___ , welche den Beschwerdeführer im Rahme n einer interdisziplinäre n Schmerzsprechstunde beurteilt hatten (Urk. 6/19 / 19-23) . Sie nannten folgen de Diagnosen (S. 4 oben ): - chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen - Migräne ohne Aura - leichtes zervikozephales Syndrom beidseits bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hy perkyphose obere Brust wirbelsäule [BWS], Kopfprotraktion ) - negativen Veränderungen der HWS - Status nach Auffahrkollision im April 2004 In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, seit acht bis zehn Jahren an Kopfschmerzen zu leiden, welche im Verlauf der Jahre immer stärker geworden seien. Was ihn vor allem beängstige, seien Schmerzen, welche plötzlich in der Nacht aufträten; es handle sich um einen grossen explosionsartigen Druck im Kopf. Dadurch sei seine Schlafqualität gestört und er sei tagsüber müde. Tags über bestehe ein leichtes Druckgefühl im Kopf, womit er seit dessen Auftreten vor acht bis zehn Jahren mittlerweile leben könne. Die explosionsartigen Kopf schmerzen träten pro Woche etwa zwei Mal auf, gehäuft an den Wochenenden. Die Schmerzen seien begleitet von Übelkeit, zum Teil Erbrechen und Ph o no-P h otophobie , und er müsse sich, wenn die Schmerzen einmal tagsüber aufträ ten, in einem ruhigen, dunklen Zimmer hinlegen. Die Schmerzen persistierten etwa zwölf bis 24 Stunden. Aufgrund die ser sehr starken Kopfschmerzattacken fehle er bei der Arbeit pro Monat etwa drei bis vier Tage (S. 1). Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer bes tünden einerseits ein mittler weile chronifizierter , seit Jahren beste hender Spannungstyp-Kopfschmerz und andererseits eine Migräne ohne Aura mit regelmässigen, vorwiegend nächtli chen Attacken . K linisch sowie im CT des Schädel s vom September 2004 habe sich kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform gefun d en . Im Weiteren dürfte eine zervikozephale Ko mponente bei ungünstiger Wirbel säu lenstatik und leichten degenerativen Ver änderungen vorliegen. Diese Kom po nente sei jedo ch als eher leicht einzustufen (S. 4 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine Optimierung der medikamentösen Kopfschmerzbehandlung sowie eine Behandlung der Migräne-Attacken mit Triptanen oder nichtsteroidalen Anti rheuma tika (NSAR) sowie eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 4 unten). 3.6 Vom
- August bis
- September 2005 weilte der Beschwerdeführer zur inte grier ten psychosomatischen Rehabilitation in der F.___ , wo gemäss Bericht vom 1
- Septem ber 2005 ( Urk. 6/19/24-26 ) folgende Dia g no sen gestellt wurden (S. 1 oben): - chronischer Spannungskopfschmerz seit zehn Jahren - Verschlechterung der Symptomatik im Rahmen eines Verkehrsunfalls im April 2004 - Migräne ohne Aura - leichte depressive Episode Die Ärzte führten aus, ihres Erachtens sei die deut liche Verschlechterung der Kopf schmerzsymptomatik im Rahmen der berufliche n Belastungen, der perfek tionis tischen Ansprüche und der chronischen Überforderung des Beschwerde führers, die über die vorhandenen Ressourcen hinaus reichten, zu sehen. Durch den lang anhaltenden Verlauf der Kopfschmerzen bei beruflic h verschlechterten Rahmen bedingungen und wirtschaftlich schwieriger Situation des Betriebes sei es im Rahmen des Verkehrsunfalls im April 2004 nochmals zu einer Verstär kung der vorbestandenen Problematik gekommen (S. 2 Mitte). 3.7 Am 2
- Juli 2006 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3
- September 2006 mit der Begründung, dass der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen umstrukturiert werden müsse (Urk. 6/13/11). In der Folge attestierte d er damalige (neue) Hausarzt, Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer ab
- August 2006 zunächst eine 50%ige und ab 1
- September 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit . In seinem Bericht vom
- Dezember 2006 führte er aus, der Beschwerdeführe r beklag e glaubhafte Störungen; aktuell habe er ihn aus psy chischen Gründen ab 1
- September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/20/96 Ziff. 3 und Ziff. 7 ). 3.8 Die Ärzte der H.___ , welche de n Beschwerdeführer ab
- Oktober 2006 behan delten , diagnostizierten in ihrem Bericht vom
- Dezember 2006 (Urk. 6/20/92 93) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( Ziff. 2) sowie einen bekannten Spannungskopfschmerz und attes tierten dem Beschwerdeführer bis Ende 2006 eine volle Arbeitsun fähigkeit . Ab Januar 2007 prognostizierten sie eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 6). Dr. G.___ bestätigte in der Folge eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit ab
- Januar 2007 (vgl. Urk. 6/9 /4 , Urk. 6/19/7 Ziff. 3). Ende März 2007 endete d as krankheitsbedingt verlängerte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ( Urk. 6/13/2 Ziff. 2.1), wobei der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Umfang der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit Arbeit leistete (vgl. die Lohnabrechnungen der Monate August 2006 bis März 2007, Urk. 6/13/9-20).
- 9 Am 1
- Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im Kopfwehzentrum der Klinik I.___ untersucht , worüber gleichen tags berichtet wurde ( Urk. 6/21/ 7-10 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an , Kopfschmerzen träten praktisch täglich bereits am Morgen beim Aufstehen auf. Zwei- bis dreimal in der Woche komme es zu einer Exazerbation mit Ausstrahlung der Schmerzen bis frontal zu den Augen und begleitend Nausea mit teilweise E rbrechen (in etwa 50 % der Attacken, vgl. S. 4) , Photo -, Phono- und Osmophobie sowie Schwankschwindel und verminderter Konzentration (S. 1 unten). Auslösende Faktoren seien das Wetter und Helligkeit und verschlechternd wirke sich körperliche Anstrengung aus (S. 4). Die Ärzte erhoben eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS Beweglichkeit in Seitenrotation nach rechts und nuchale , druckdolente Myogelosen . Ansonsten sei der Neurostatus unauffällig (S. 2 Mitte, Urk. 6/21/3 Ziff. 4.5). Sie diagnostizierten eine Migräne ohne Aura sowie ein chronisches Spannungskopfweh mit posttraumati scher Exazerbation nach HWS Dis torsions trauma im April 2004 (S. 1 Mitte). Sie empfahlen eine Akut therapie mit Triptan en ( Maxalt lingual ) und eine Basistherapie mit Topamax sowie das Führen eines Kopfwehkalenders, um den Verlauf bezüglich Frequenz und Inten sität der Beschwerden sowie der damit verbundenen Einnahme von Akut medi ka menten besser objektivieren zu können (S. 2 unten, S. 3 oben).
- 10 Ab 2
- September 2007 war d er Beschwerdeführer über die Personalverleiherin Z.___ als Metallbauschlosser tätig ( Urk. 6/8/3, Urk. 6/12, Urk. 6/87) . D en Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2007 (Urk. 6/89/13-19) ist zu entnehmen , dass der B eschwerdeführer im September 2007 14 Stunden , im Oktober 2007 9 2 Stunden , im November 2007 158 Stun den und im Dezember 2007 98.75 Stunden im Einsatz war . Gemäss einer Telefonnotiz in den SUVA-Akten teilte die Einsatzfirma - die A.___ - der SUVA am
- November 2007 mit, dass der Beschwerde führer wegen Sch w indel und Kopfschmerzen lediglich drei anstatt fünf T age in der Woche arbeiten könne ( Urk. 6/20/21). Am 3
- Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/5) .
- 1 1 Am 2
- September 2008 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, B.___ , ein neurologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 6/33 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an , Kopfschmerza ttacken von höchster Intensität träten zwei Mal pro Woche auf mit einer Dauer von jeweils zwei Tagen, meist begleitet von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit. Die Attacken begännen meist morgens beim Aufwachen. An den Wochenenden komme es zu einer deutlichen Verschlechterung. Er müsse sich dann oft in ein dunkles Zimmer begeben und hinlegen. Vor dem Unfall seien die Attacken ein Mal pro Monat aufgetreten. Unabhängig davon bestünden chronische Dauerkopfschmerzen biokzipital mit gelegentlicher Aus strahlung nach bifrontal . Der Arbeitsausfall belaufe sich auf zwei bis drei Tage pro Woche . Aktuell nehme er bedarfsweise etwa 24 Tabletten Maxalt pro Monat (S. 6 unten). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 9 Mitte): - Migräne ohne Aura - deutliche Frequenzzunahme nach HWS Schleudertrauma am
- April 2004 - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen bei Triptanübergebrauch - phänotypisch teilweise spannungstypkopfschmerzartig Sie führten aus, die Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zur Zeit nicht beantworten zu können, da die Ausprägung und Aus wir kung der zugrundeliegenden primären Erkrankungen ( v orbestehende Migräne ohne Aura sowie möglicherweise – zumindest initial – zervikogene Schmerzen nach k raniozervikalem Beschleunigungstrauma) hin sichtlich der Arbeitsfähig keit nicht korrekt eingeschätzt werden könnten, da diese durch den Medika mentenübergebrauch skopfschmerz „maskiert“ würden (S. 9 f. Ziff. 2). 3.1 2 V om 2
- Juni bis
- Juli 2009 war der Beschwerdeführer in der neurologi sche n Klinik des B.___ hospitalisiert, worüber am
- Juli 2009 berichtet wurde (Urk. 6/60 ) . Zum jetzigen Leiden wurde in der Anamnese ausgeführt , beim Beschwerdeführer liessen sich zwei Formen von Kopfschmerzen unterscheiden: ein durch Wetterumschwung induzierter migräniformer Schmerz mit visueller Aura und Erbrechen etwa zwei Mal pro Monat sowie ein fast täglicher belas tungsabhängiger Spannungskopfschmerz, welcher nach einer HWS Distorsion exazerbiert sei. Die Schmerzen gingen oft mit Übelkeit und Erbrechen einher und liessen sich durch Spazierengehen und Fahrradfahren mindern. Bei beson ders st arken Schmerzen (etwa zweimal p r o Woche) nehme der Beschwerdeführer Maxalt ein. Die Kopfschmerzen seien trotz ambulanter fachärztlicher Behand lung weiterhin so stark, dass er nur zu Halbtagesarbeit im Stande sei (S. 2 oben). Die Ärzte diagnostizierten chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine episod ische Migräne mit und ohne Aura (S. 1 Mitte). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe den Triptangebrauch glaubhaft auf maximal acht Tage pro Monat reduziert. Die aktuellen, meist belastungsabhängigen Kopfschmerzen könnten nicht im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes erklärt werden. In der erneute n Beurteilung durch die Kollegen der Rheumato logie sei eine ein geschränkte HWS-Beweglichkeit als mögliche Ursache der Dauerschmerzen bestätigt worden (S. 3 Mitte). 3.1 3 V om
- bis 2
- Juli 2009 weilte der Beschwerdeführer erneut i n der F.___ , wo gemäss Bericht vom
- August 2009 ( Urk. 6/59) gleich lautende Diagnosen wie im Jahr 2005 gestellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.6).
- 1 4 Im Arbeitgeberf ragebogen vom 2
- April 2010 ( Urk. 6/87/1-7) gab die Z.___ an, der Beschwerdeführer arbeite etwa 17 bis 25 Stunden pro Woche als Metallbau schlosser ( Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; vgl. auch die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010, Urk. 6/89/1-12, Urk. 6/87/8-25).
- 1 5 Nach am 3
- Juli 2010 erfolgter Untersuchung erstatteten Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , am 2
- September 20 10 ein Parteigutachten, in welchem sie insbesondere zur - im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht interessierenden - Frage der Unfallkausalität der Beschwerden Stellung nahmen ( Urk. 6/105 ). Zu den aktuellen Beschwerden gab der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung an, täglich unter Kopfschmerzen zu leid en. Die Kopfschmerzintensität s e i davon abhängig, wie schwer er arbeite. Manchmal habe er auch noch in der Nacht Schmerzen. Typisch sei aber, dass das Beschwerdeniveau beim Aufstehen r elativ gering sei und dann ab zehn/elf Uhr zunehme . Kopfschmerzen habe er hauptsächlich, wenn er körperlich stark belastet sei und mit den Armen arbeiten müsse. Wenn er länger als vier Stunden arbeite, würden die Kopfschmerzen unerträglich und müsse er die Arbeit abbrechen. Manchmal sei ihm auch schwindlig. Manchmal komme es auch zu Übelkeit, ab und zu auch zu Erbrechen bei starken Kopf schmerzen (S. 8 unten, S. 9 oben). An manchen Tagen könne er auch überhaupt nicht arbeiten, wenn e r zu starke Kopfschmerzen habe (S. 9 Mitte). Wenn er heftige Kopfschmerzen h abe, müsse er Maxalt einnehmen (S. 14 unten). Maxalt nehme er zwei- bis dreimal pro Woche (S. 8 unten). Die Gutachter führte n aus, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes oberes mässig bis mittelstark ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit in diesem Rahmen zervikogen getriggerten Kopfschmerzen im Sinne einer „ Migraine cer vicale “ sowie ein leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres in etwa symmetrisches Zervikalsyndrom bei Zustand nach Halswirbelsäulendistorsion am
- April 2004 sowie degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und vorbestehender Mig räne mit und ohne Aura (S. 20 unten). Eine schwere körperliche Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübt habe, führe glaubhaft zu ver mehrten und verstärkten Kopfschmerzen und sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter bis mässiger Belastung des Schultergürtels und der Möglichkeit, den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, sei von einer 40%igen Beeinträchtigung auszugehen (S. 13 Mitte).
- 1 6 Am 1
- Juli 2013 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/210). Sie stützten sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 4 ff .) und die am
- Mai und 1
- Juni 2013 durchgeführte n neurologische n (S. 19 f f .), psychiatrischen (S. 33 ff.) und orthopädisch-trauma tologischen (S. 43 ff. ) Untersuchung en . Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 unten): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - statisch ungünstigem haltungsschwachem Hohl-Rundrücken und fixier ter Hyperkyphose der BWS sowie ausgleichbarer lumbaler Hyperlordose - im Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) monosegmentalem Baastrup -Syn drom L4/5 - im Röntgen der HWS und BWS monosegmentaler zervikaler Osteo chondrose C6/7 und zerviko -thorakaler Facettengelenksarthrose, funktionell asymptomatischen Röntgenbefunde - rumpfmuskulärem Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die Gutachter (S. 26 oben): - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp kombiniert mit Migräne ohne Aura - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei chronischem Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und chronischen Kopfschmerzen - selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsakzente - Status nach blander HWS-Distorsion bei Heckaufprall (Beifahrer) am 3. April 2004, keine Folgen - Status nach LWS-Distorsion am 2
- Mai 2005, keine Folgen In der neurologischen Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an, praktisch täglich sei ein wechselnd intensiver Druck im Bereich des ganzen Kopfes vorhanden, gleichzeitig bestünden auch Schmerzen im Nacken und in den hinteren Schulterpartien beidseits. Tagsüber könne es auch einmal eine Stunde viel besser gehen, dann komme es wieder zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation und manchmal sei es über drei Tage hinweg sehr schlimm. Es komme zu einer Art „Kopfwehkrise“ mit begleitender Photo - und Phonophobie sowie unsystematischem Schwindel und abnormer Müdigkeit. Das Kopfweh beeinflussende Faktoren seien Wetterveränderungen, kalter Wind und vermehrte körperliche Aktivität (auch Schwimmen). Auch wenn er Bier trinke, habe er sofort verstärkt Kopfweh. Zwei- bis dreimal pro Woche sei das Kopfweh mit den Begleiterscheinungen so intensiv, dass er ein Maxalt 10 mg lingual nehmen müsse. Wenn er sich nach der Tabletteneinnahme eine bis zwei Stunden hin lege, sei die Wirkung optimal (S. 19 Mitte , S. 21 oben ). D ie Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chroni schem Kopfweh vom Spannungstyp, verbunden mit einer Migränekomponente. Die Arbeitsfähigkeit sei anfänglich dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Nach einer Auffahrkollision mit HWS-Distorsion Québec Task Force ( QTF ) II im April 2004 sei es vorerst zu einer Zunahme der Kopfschmerzproblematik gekommen. Im Rahmen mehrmaliger ambulanter und stationärer Untersuchungen und Behandlungen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich ausge fallen. Zeitweilige depressive Episoden hätten die Beurteilung zusätzlich erschwert. Nebst den vorbestehenden chronischen Kopfschmerzen seien die Diagnosen erweitert worden durch Begriffe wie „leichtes zervikozephales Syndrom beidseits“, „ myofasziale Symptomatik“ sowie „ Medikamentenüberge brauchskopfschmerzen “. Zwar sei postuliert worden, dass sich die Kopfweh symptomatik nach der HWS-Distorsion 2004 verschlechtert habe, eine Plausibi lisierung habe aber niemand geben können. Der Schmerzmittelkonsum sei schliesslich auch rückläufig gewesen (S. 26 Mitte). Da der Migräneanteil am Kopfschmerzgeschehen nicht überwiegend sei, ergebe sich daraus keine dau ernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten). A us orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund eines statisch ungünstigen, haltungsschwachen Hohlrundrücken s und eine r fixierte n BWS Hyper kyphose in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser seit drei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit nur mässiger Belastung der Wirbelsäule und der Möglichkeit, den Arbeits rhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, und bei Vermeidung von Zwangs haltungen für die Wirbelsäule (vornüber gebeugt stehen, kniend, hockend, kau ernd, repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn bis 15 kg limitiert. Geeignet seien leichte bis mittelschwere wechsel belastende und somit rückenadaptierte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben und Mitte , S. 48 oben ).
- 4.1 Die im C.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.16) aus psychiatrischer und orthopä disch- traumatologischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden vom Beschwer de führer nicht in Frage gestellt , und nach E insicht in d ie entsprechen den Teilgutachten, welche in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichti gung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden abgegeben wurde n, besteht keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Somit ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Frühling 2010 nicht mehr zumutbar ist , er in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden und somit rückenadaptierte n Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist . Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migrä neproblematik ( zusätzlich ) auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. 4.2 Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchs berechtigung gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beur teilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärung s- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhe bende n - Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder fam iliäres Engagement erfordern. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschrän kungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 Regeste ). 4.3 Ausweislich der Akten leide t der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einer Kopfschmerzproblematik. Nach einem im April 2004 erlittenen Auffahrunfall klagte er über eine Beschwerdezunahme , was dazu führte, dass e r von zahlrei chen Ärzten sowohl ambulant als auch stationär abgeklärt und behandelt und i m Juli 2013 schliesslich polydisziplinär begutachtet wurde . Die mi t dem Beschwerdeführer befasst en Ärzte diagnostizierten mehrheitlich Spannungs kopfschmerzen sowie eine Migräne ohne Aura (vorstehend E. 3.5-6, E. 3.9, E. 3.11-12) . Diese Diagnose n wurde n v on den C.___ -Gutachtern bestätigt (vorste hend E. 3.16) . Nach Einsicht in die umfangreichen medizinischen Vorakten gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Verschlechterung der Kopfwehsymptomatik nach der HWS-Distorsion zu keinem Zeitpunkt habe plausibilisiert werden könn e n , was nach Lage der Akten zutrifft . Der am Gutachten beteiligte Neurologe bezeichnete d en Migräne anteil am Kopfschmerzgeschehen sodann als nicht überwiegend und die Arbeits fähig keit daher als nicht beeinträchtigt. 4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihn die seit Jahren bestehenden Kopf schmerzen an sich nicht (mehr) beeinträchtigten, er aber aufgrund zweim al wöchentlich auftretender Migräneattacken eine Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit erfahre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu r Frequenz und zur Intensität der von ihm als Migräneattacken beschriebenen Beschwerden sind subjektiv. Subjektive Angaben allein vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen. Voraus setzung für eine Anspruchsberechtigung ist vielmehr, dass die geltend gemach ten Funktionseinschränkungen durch die medizinischen Fachpersonen plausibi lisiert werden können. Die Auswirkungen der geklagten Beschwerden müssen anamnestisch plausibel erfasst und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überz eugend dargelegt werden können (vgl. BGE 140 V 29 0 E. 4.2). 4.5 Vorab fällt auf , dass d ie Angaben des Beschwerdeführers gemäss Beschwerde schrift nicht deckungsgleich sind mit den Angaben , welche er anlässl ich der C.___ -Begutachtung machte, hat der Beschwerdeführer den Gutachtern gegen über doch zu kei nem Zeitpunkt erwähnt, dass die Migräneattacken von Übelkeit und Erbrechen begleitet seien . Sodann ist festzuhalten , dass die Beschwerde schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung relativ vage ausfielen und er sein Leiden nicht wirklich fassbar darlegen konnte . So gab er an , dass die Schmerzsituation „manchmal“ über dr ei Tage hinweg sehr schlimm sei und es zu einer Art „ Kopfwehkrise “ mit begleitender Photo - und Phonopho bie sowie unsystematischem Schwindel komme. Umgekehrt berichtete er , dass er „zwei- bis dreimal pro Woche“ unter intensivem Kopfweh mit Begleiterschei nungen leide . Gleichzeitig gab er an , dass er dann Maxalt einnehme und da mit, wenn er sich hinlege, in nert ein bis zwei Stunden eine optimale Wirkung erziel en könne. Mithin scheinen die Beschwerden auf die medikamentöse The rapie a nzusprechen, weshalb nicht ohne weiteres nachvollzogen werd en kann, dass die Beschwerden zuweilen über drei Tage hinweg anhalten sollen. Abgese hen davon d ivergierte n die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der C.___ Begutachtung insofern, als er dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, (nur) zwei- bis dreimal im Monat wegen Migräne Ma xa lt einzunehmen ( Urk. 6/210 S. 34 Mitte). Sodann sind auch die in den Vorberichten wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zur Art und zur Frequenz seiner Beschwerden oft vage und unbestimmt und zuweilen divergierend . I m Mai 2005 berichtete er, dass „ Kopf schmerzattacken “ plötzlich in der Nacht aufträten , pro Woche etwa zwei Mal, begleitet von Übelkeit und zum Teil weiteren Begleiterscheinungen (vorstehend E. 3.5) . I m September 2008 berichtete er ebenfalls von zwei Mal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzattacken, gab nun aber an, dass diese meist morgens beim Aufwachen begännen und dass sie „meist“ von Übelkeit, Licht- und Lärm e mpfindlichkeit begleitet würden (vorstehend E. 3.11). Im Bericht der Neurolo g en des B.___ vom Juli 2009 (vorstehend E. 3.12) wu rde ein migräniformer Schmerz m it visueller Aura und Erbrechen mit einer Häufigkeit von lediglich etwa zwei Mal pro Monat beschrieben, daneben der - vom Beschwerdeführer heute als nicht einschränkend bezeichnete - belastungsabhängige Spannungs kopfschmerz, welcher „oft“ mit Übelkeit und Erbrechen einhergehe. Im Gutach ten von Dr. J.___ und Dr. K.___ (vorstehend E. 3.15) ist sodann lediglich von Kopfschme rzen die Rede, welche unter Arbeitsb elastung zunähmen und welche „manchmal “ von Schwindel und Übelkeit“ und „ab und zu“ auch Erbre chen begleitet seien. Im Rahmen der Begutachtung im C.___ wur de der Beschwerdeführer auch zu seine m Tagesablauf und seinem Freizeitverhalten befragt ( Urk. 6/210 S. 20 oben, S. 35). Dabei fällt auf , dass er keine aus Migräneattacken resultierenden Einschränkungen im Alltag beschrieb. V ielmehr schilderte er einen relativ unauf f älligen Tagesablauf; er berichtete davon, dass er spazieren gehe, Fahrrad fahre, Haushaltarbeiten erledige, Kollegen aus seinem Herkunftsland zum Kaffee treffe und sich mit ihnen über das Tagesgeschehen austausche. Die anlässlich der C.___ - Begutachtung erhobenen neurologischen Befunde waren sodann unauffällig (vgl. Urk. 6/210 S. 22 f.). In der orthopädisch-trau matolog i schen Untersuchung zeigte n sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine normotone parazervikale und pos teriore Muskulatur. Die röntgeno logisch objektivierten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS wurden als altersassoziierte Aufbrauchbefunde ohne wesentlichen Krank heitswert eingestuft ( Urk. 6/210 S. 47 unten). 4.6 Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, d ass die C.___ -Gut achter der vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzproblematik keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuschreiben konnten. Offensichtlich konnten sie die Auswirkungen des geklagten Leidens anam nestisch nicht plausibel erfassen und auch die erhobenen Befunde ermöglichten keine Plausibilisierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funk tionsbeeinträchtigungen . Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden und zur Tagesgestaltung erscheint insbesondere auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Migräneanteil am Kopfschmerz geschehen nicht überwiegend sei, plausibel. Im Umstand, dass die C.___ -Gutachter keine Fremdanamnese erhoben, ist entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Mangel zu erblicken . Ob eine Fremdanamnese zu erheben ist, liegt letztlich im Ermessen der Gutachter und aus BGE 140 V 290 lässt sich nicht ableiten , dass die Erhebung einer Fremdanamnese zwingend wäre ( vgl. Formulierung der Regeste ). 4.7 Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Auffahrunfall vom April 2004 bis zur Kündigung durch die Y.___ im Juli 2006 trotz Kopfschmerzproblematik in der Lage war, monatlich bis zu 178 Stunden (schwere) Arbeit als Metallbauer zu leisten (vorstehend E. 3.4) . Allein die Tatsa che, dass er monatlich mehrere Fehlstunden zu verzeichnen hatte, läs st noch nicht den Schluss auf ein Lei den von invalidenversi cherungsrechtlicher Rele vanz zu, zumal dem Bericht der F.___ vom September 2005 (vorstehend E. 3.6) zu entnehmen ist, dass beim vom Beschwerdeführer geklag ten Leiden auch psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Betriebs - welche nach Angaben der Y.___ auch der Grund der Kündigung war (vorstehend E. 3.7) - und einer chronischen Überforderungssituation im Beruf eine Rolle spielten. Für eine Lebenssituation, die zu psyc hosozialer Belastung führt, hat allerdings nicht die Invalidenversicherung einzustehen . In den Akten findet sich sodann keine medizinisch plausible Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegend strittigen Migräneproblematik - nach Verlust der Stelle bei der Y.___ nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Die Begründung des Hausarztes Dr. G.___ , wonach der Beschwerde führer glaubhafte Störung e n beklage (vorstehend E. 3.7) , reicht nicht aus. Die reduzierte Arbeitsfähig- und - tätigkeit ab 2007 lässt sich denn auch nach Auf fassung der C.___ -Gutachter medizinisch nicht begründen ( Urk. 6/210 S. 29 Ziff. 2). 4.8 Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Auswirkungen der vom Beschwerde führer geklagten Migränesymptomatik auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher Abklärungen nicht plausibilisiert werden konnten und damit nicht hinreichend erstellt sind. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Damit bleibt es bei der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit. Eine BEFAS-Abklärung war und ist unter diesen Umständen entgegen der Au f fassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt. D er nach Verfügungserlass erstattete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der L.___ vom
- April 2015 ( Urk. 9) vermag a n diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, trägt er doch nichts zur medizinischen Plausi bilisierung der Auswirkungen der geklagten Migränesymptomati k bei. 4.9 In seiner Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, s eine Restar beitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seines Migränelei dens und seiner Erwerbsunfähigkeit für schwere Arb eiten nicht verwerten zu könne n ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 19). Dem ist entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht keine Arbeits unfähigk eit ausgewiesen ist und das im C.___ -Gutachten formulierte Belas tungsprofil (vorstehend E. 3.16 am Ende) nicht zu einer massgeblichen zusätzli chen Einschränkung führt. Der im Invalidenversicherungsrecht massgebl iche ausgeglichene Arbeitsmarkt hält ohne weiteres genügend Stellen mit r ücken schonenden Tätigkeiten bereit, welche für den Beschwerdeführer in Frage kom men . Dass es für ihn angesichts seines Alters und seiner langen Abwesen heit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im realen Arbeits markt eine ent sprechende Stelle zu finden, hat nicht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2011 vom 1
- August 2011 E. 2.3).
- 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des im C.___ -Gutachten fes tgestellten Gesundheitsschaden. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten. Zur Ermittlung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin an das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ im Jahr 2006 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ( Urk. 6/13/3 Ziff. 2.10, Urk. 6/13/15-27) an und rechnete dieses in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 -2012 S. 95 , Tabelle B10. 2 , Nominal Total) auf das Jahr 20 10 (Beginn des Wartejahres) auf, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 84‘429.-- resultierte ( Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 6/127, Urk. 6/216 S. 8 oben) . Ob das Abstellen auf den bei der Y.___ erzielten Lohn gerecht fertigt ist, kann letztlich offen bleiben, denn das von der Beschwerde gegne rin für das Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen i st höher als der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei der Z.___ erziel te Jahreslohn von Fr. 70‘720.-- ( Fr. 34 x 40 x 52 ; Urk. 6/87/2 Ziff. 2.9-10) und auch höher als der gemäss den Tabellen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) von Männern mit Berufs- und Fachkennt nissen im Jahr 2008 in der Metallbe - und -verarbeitung erziel t e, an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im verarbei tenden Gewerbe im Jahr 2008 angepasste und auf das Jahr 2010 aufgerechnete Jahreslohn von Fr. 7 5‘077.20 ( Fr. 5‘ 695.-- : 40 x 41.2 x 12 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008 ; LSE 2008 , Tabelle TA1, Ziff. 27-28, Niveau 3; Die Volkswirtschaft 1/2-201 0 , S. 95 Tabelle B9.2 , lit . C; Die Volkswirtschaft 1/2 2012 S. 95, Tabelle B10.2 , Nominal Total). Vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Dieses ist jedoch noch an die Nomi nallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2011 (Zeitpunkt des frühestmöglichen im Rentenbeginns ) anzupassen, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 85‘189.-- ( Fr. 84‘429.-- x 1.009; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2 , Ziff. 10-33) resultiert. 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 kein er Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalidenein kommens zu Recht die LSE-Tabellen heran ( Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 6/215 ; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). I n einer einfachen und repetitiven Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Vollzeitpensum und unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in allen Sektoren von 41.6 Stunden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61‘1 67.-- erzielen können ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4; Die Volkswirtschaft, 1/2 2012, Tabelle B9.2 , lit . A-S Total) . Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und nicht zu beanstandenden Abzug s von 15 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘992.-- . Die Aufrechnung auf das J ahr 2011 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns) ergibt ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 52‘512.-- ( Fr. 51‘992.-- x 1.01; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total). Damit beträgt der Invaliditätsgrad , wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend errechnet , 38 % , womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s zu Recht verneint hat.
- 4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00872 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
19. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren
1954, war von August 2000 bis September 2006 beziehungsweise März 2007 als Metallbauer bei der Y.___ angestellt
( Urk. 6/13 ). Von September 2007 bis August 2010 war er
als Temporärarbeiter
für die
Personalverleiherin Z.___
tätig und leistete Einsätze als Metallbauschlosser
bei der A.___
( Urk. 6/8/3, Urk. 6/12 , Urk. 6/87 , Urk.
6/106, Urk. 6/202/85 ) .
Am 3. April 2004 hatte sich der Versicherte bei einem Auffahrunfall eine Distor sion der Halswirbel säule (HWS) zugezogen ( Urk. 6/ 20/197 -198).
Mit formloser Mitteilung vom 8. Februar 2005 ( Urk. 6/4/3-4) schloss die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall per sofort ab und stellte ihre für die Folgen des Unfallereignisses erbrachten Versicherungs leistungen ein. Für einen vom Versicherten am 1 9. April 2007 gemeldeten Rückfall ( Urk. 6/20/146
147) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels wahr scheinlichen Kau salzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerd en und dem Ereignis vom 3. April 2004 (Urk.
6/145), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. August 2011 (Urk.
6/172/44-59; Verfahren Nr. UV.2010.00163) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 bestätigt wurde. 1.2
U nter Hinweis auf
eine Migräne, Kopf schmer zen und Schwindel meldete sich der Versicherte am 3 1. Dezember 2007
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/5 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der SUVA
( Urk. 6/20) bei und veranlasste ein neurologisches Gut achten beim B.___ , Neurologische Klinik und Poliklin ik, wel ches am 2 6. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/33). Am 1 6. Februar 2009 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminde rungspflicht im Sinne einer stationären Mass na hme zum Analgetika-Entzug ( Urk. 6/34), welche der Versi cherte in der Folge durchführte (vgl. Urk. 6/ 59-60).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2009 ( Urk. 6/74) stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab August 2007 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab Oktober 2009 die Ausrichtung einer V iertelsrente in Aussicht . Nachdem die Pensi onskasse de s Versicherten hiergegen am 2 1. Dezember 2009 ( Urk. 6 /75) beziehungs weise am 2 8. Januar 2010 ( Urk. 6 /79) Einwand erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle ergänzende erwerbliche Abkläru ngen und stellte mit Vorbescheid vom 2 0. August 2010 ( Urk. 6/100)
alsdann einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht . Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Se ptember 2010 Einw ä nd e ( Urk. 6/107) und reichte ein neurologisch-psychiatrisches Parteigutachten vom 2 0. September 2010 ( Urk. 6/
105) zu den Akten . Daraufhin stellte die IV-Stelle
dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2 1. März 2011 ( Urk. 6/
130) die Aus richtung einer Dreiviertelsrente ab
1. April 2005 in Aussicht , welche aufgrund verspäteter Anmeldung ab 1. Januar 20 07 ausbezahlt werde . Hiergegen erhob die Pensionska sse des Versi cherten am 2 4. März ( Urk. 6 /133) bezieh ungsweise am 2. Mai 2011 ( Urk. 6 /140) abermals Einwände. 1. 3
Am 2 7. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine medizinische Abklärung im C.___ notwendig sei ( Urk. 6/148 ) . Mit Zwi schenverfügung vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 6/162) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung im C.___ fest. Die Gutachtensanordnung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 geschützt ( Urk. 6/181; Verfah ren Nr.
IV.2012.00206) . Auf die vom Versicherten dagegen am 2 8. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/182) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16.
Oktober 2012 nicht ein ( Urk. 6/189).
Das polydisziplinäre ( neurologische , psychiatrische und orthopädisch-traumato lo gische )
C.___ -Gutachten
wurde am 1 9. Juli 2013 erstattet ( Urk. 6/210).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/217, Urk. 6/222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk. 6/224 = Urk.
2) einen Renten anspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzusprechen . E ventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte er eventualiter, es sei eine gerichtliche BEFAS-Abklärung in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. April 2015 liess sich der Beschwerde führer unter Beilage eines Berichts betreffend eine im März 2015 durchgeführte Poten z ialerhebung ( Urk. 9) erneut vernehmen ( Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. April 2015 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf das C.___ -Gutachten davon aus, dass de r Beschwerdeführer seine bisherige schwere Tätigkeit seit drei Jahren nicht mehr ausüben könne , ihm aber eine angepasste
Tätigkeit - mit näher dargelegtem Ressourcenprofil - seit dem Jahr 2004 zu 1 00 %
zumutbar sei (S. 2 oben) . Gestützt darauf
ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) die im C.___ Gut achten aus neurologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in Frage, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nicht richtig sein könne, dass ein langjähriges und mehrfach bestätigtes Migräneleiden überhaupt keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle
(S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter be schrieben das Beschwerdebild beschönigend als Kopfschmerzproblematik. An Kopf schmerzen leide er schon seit über zehn Jahren, diese beeinträchtigten ihn nicht (meh r). Was ihn aber beeinträchtige, sei der Umstand, dass er im Schnitt zweimal pro Woche eine heftige Migräneattacke erleide , die zur Folge habe, dass er - sich übergebend - in einem abgedunkelten Zimmer sitze
(S. 4 Ziff. 14). Allein die Migräne isoliert verursache somit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter hätten zu Unrecht auf die Erhebung einer Fremd anamnese verzichtet und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären . Zur Klä rung seiner Restarbeitsfähigkeit sei im gerichtlichen Verfahren die von der Beschwerdegegnerin unterlassene BEFAS-Abklärung nachzuholen (S. 5 Ziff.
15 16). Schliesslich sei ihm auch deshalb ei ne Rente zuzusprechen, weil er eine Restarbeitsfähigkeit , unter anderem altersbedingt,
nicht verwerten könnte (S. 5 Ziff. 19). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne symptomatik auf seine A rbeitsfähigkeit auswirkt und wie es sich mit der Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verhält. 3. 3.1
Betreffend die
strittige Migräneproblematik sowie generell die
Kopfschmerz pro b le matik
des Beschwerdeführers erweisen sich insbesondere die nachfolgend zitier ten (medizinischen und anderen ) Berichte als w esentlich: 3.2
Der Beschwerdeführer war ab August 2000 vollzeitlich als Metallbau er bei der Y.___ angestellt, wo er Stahl- und Brandschutztüren und Geländer anfertigte, kleinere Fassadenarbeiten sowie Schweiss-, Schmirgel-, Bohr- und Schleifarbeiten ausführte ( Urk. 6/13/6 unten). A m 3. April 2004 erlitt er einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Distorsion der HWS zuzog ( Urk. 6/120/197-198). Am 2 8. April 2004 berichtete der damalige Hausarzt, Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdeführer sei vom
6. bis 1 3. April 2004 nicht arbeitsfähig gewesen. Am 1 4. April 2004 habe er die Arbeit wieder voll aufgenommen ( Urk. 6/120/197
Ziff. 8). 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete a m 1 2. Juli 2004 (Urk.
6/ 19/16-18),
es bestehe ein Status nach Auffahrkollision als angegurteter Beifahrer am 3. April 2004 mit Zunahme der Häufigkeit einer vorbestehenden Migräne mit geringfügigem Zervikalsyndrom .
Die durchgeführten Abklärungen hätten eine Fehlform der Wirbelsäule, eine anteriore Spondylose C6/7 sowie eine diskrete mediane Protrusion C5/6 ergeben. Hinweise auf eine neurale Kom pression hätten sich nicht gefunden. Im Bereich der Kopfgelenke bestünden ziemlich erhebliche rotatorische Fehlstellungen C2 und C3 nach links als Aus druck der ausgeprägten myofasz ialen Symptomatik (S. 3 ).
Die am 2 1. September 2004 durch geführte
Computertomographie (CT ) des Sch ä dels ergab einen normalen intraz erebralen Befund ( Urk. 10/20/173-174). 3. 4
Gemäss den
aktenkundigen Lohnabrechnungen der Y.___
für die Monate
Januar 2005 bis Juli 2006 leistete der Beschwerdeführer in dieser Zeit monatlich bis zu 178 Stunden (A pril und November 2005) Arbeit . Die
nahezu in jedem Monat zu verzeichnenden - krankheitsbedingten Fehlstunden variierten demgegenüber zwischen 5.25 Stunden (März 2005) und 38 Stunden (Februar 2006). Massiv höhere K rankheitsstunden sind sodann für die Monate Februar 2005 (63 Stunden) , August 2005 (120 Stunden) und September 2005 (121 Stunden) ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer vom 8. August bis 6.
September 2005 stationär hospitalisiert war ( Urk. 6/20/98-99 ; vgl. dazu nachstehend E. 3. 6 ) . 3.5
Am
3 1. Mai 2005 berichteten die Ärzte des B.___ , welche den Beschwerdeführer im Rahme n einer interdisziplinäre n Schmerzsprechstunde beurteilt hatten
(Urk.
6/19 / 19-23) . Sie nannten folgen de Diagnosen (S. 4 oben ): - chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen - Migräne ohne Aura - leichtes zervikozephales Syndrom beidseits bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hy perkyphose obere Brust wirbelsäule [BWS], Kopfprotraktion ) - negativen Veränderungen der HWS - Status nach Auffahrkollision im April 2004
In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, seit acht bis zehn Jahren an Kopfschmerzen zu leiden, welche im Verlauf der Jahre immer stärker geworden seien. Was ihn vor allem beängstige, seien Schmerzen, welche plötzlich in der Nacht aufträten; es handle sich um einen grossen explosionsartigen Druck im Kopf. Dadurch sei seine Schlafqualität gestört und er sei tagsüber müde. Tags über bestehe ein leichtes Druckgefühl im Kopf, womit er seit dessen Auftreten vor acht bis zehn Jahren mittlerweile leben könne. Die explosionsartigen Kopf schmerzen träten pro Woche etwa zwei Mal auf, gehäuft an den Wochenenden. Die Schmerzen seien begleitet von Übelkeit, zum Teil Erbrechen und Ph o no-P h otophobie , und er müsse sich, wenn die Schmerzen einmal tagsüber aufträ ten, in einem ruhigen, dunklen Zimmer hinlegen. Die Schmerzen persistierten etwa zwölf bis 24 Stunden. Aufgrund die ser sehr starken Kopfschmerzattacken fehle er bei der Arbeit pro Monat etwa drei bis vier Tage (S. 1).
Die Ärzte führten aus,
beim Beschwerdeführer bes tünden einerseits ein mittler weile chronifizierter , seit Jahren beste hender Spannungstyp-Kopfschmerz und andererseits eine Migräne ohne Aura mit regelmässigen, vorwiegend nächtli chen Attacken . K linisch sowie im
CT des Schädel s
vom September 2004 habe sich kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform gefun d en . Im Weiteren dürfte eine zervikozephale Ko mponente bei ungünstiger Wirbel säu lenstatik und leichten degenerativen Ver änderungen vorliegen. Diese Kom po nente sei jedo ch als eher leicht einzustufen (S. 4 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine Optimierung der medikamentösen Kopfschmerzbehandlung sowie eine Behandlung der Migräne-Attacken mit Triptanen
oder nichtsteroidalen Anti rheuma tika (NSAR) sowie eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 4 unten). 3.6
Vom
8. August bis 6. September 2005 weilte der Beschwerdeführer zur inte grier ten psychosomatischen Rehabilitation in der F.___ , wo gemäss Bericht vom 1 5. Septem ber 2005 ( Urk. 6/19/24-26 ) folgende Dia g no sen gestellt wurden (S. 1 oben): - chronischer Spannungskopfschmerz seit zehn Jahren - Verschlechterung der Symptomatik im Rahmen eines Verkehrsunfalls im April 2004 - Migräne
ohne Aura - leichte depressive Episode
Die Ärzte führten aus, ihres Erachtens sei die deut liche Verschlechterung der Kopf schmerzsymptomatik im Rahmen der berufliche n Belastungen, der perfek tionis tischen Ansprüche und der chronischen Überforderung des Beschwerde führers, die über die vorhandenen Ressourcen hinaus reichten, zu sehen. Durch den lang anhaltenden Verlauf der Kopfschmerzen bei beruflic h verschlechterten Rahmen bedingungen und wirtschaftlich schwieriger Situation des Betriebes sei es im Rahmen des Verkehrsunfalls im April 2004 nochmals zu einer Verstär kung der vorbestandenen Problematik gekommen (S. 2 Mitte). 3.7
Am 2 7. Juli 2006 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3 0. September 2006 mit der Begründung, dass der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen umstrukturiert werden müsse (Urk.
6/13/11).
In der Folge attestierte d er damalige (neue) Hausarzt, Dr. med. G.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer ab 22.
August 2006 zunächst eine 50%ige und ab 1 8. September 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit . In seinem Bericht vom 6. Dezember 2006 führte er aus, der Beschwerdeführe r beklag e glaubhafte Störungen; aktuell habe er ihn aus psy chischen Gründen ab 1 8. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
( Urk. 6/20/96 Ziff. 3 und Ziff. 7 ). 3.8
Die Ärzte der
H.___ , welche de n Beschwerdeführer ab 5. Oktober 2006 behan delten , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk.
6/20/92
93) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ( Ziff. 2) sowie einen bekannten Spannungskopfschmerz und attes tierten dem Beschwerdeführer
bis Ende 2006 eine volle Arbeitsun fähigkeit . Ab Januar 2007 prognostizierten sie eine
50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 6).
Dr. G.___ bestätigte in der Folge eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2007 (vgl. Urk. 6/9 /4 , Urk. 6/19/7 Ziff. 3).
Ende März 2007 endete d as krankheitsbedingt verlängerte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ( Urk. 6/13/2 Ziff. 2.1), wobei der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Umfang der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit Arbeit leistete (vgl. die Lohnabrechnungen der Monate August 2006 bis März 2007, Urk. 6/13/9-20). 3. 9
Am 1 4. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im Kopfwehzentrum der Klinik I.___ untersucht , worüber gleichen tags berichtet wurde ( Urk. 6/21/ 7-10 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an , Kopfschmerzen träten praktisch täglich bereits am Morgen beim Aufstehen auf. Zwei- bis dreimal in der Woche komme es zu einer Exazerbation mit Ausstrahlung der Schmerzen bis frontal zu den Augen und begleitend Nausea mit teilweise E rbrechen (in etwa 50 % der Attacken, vgl. S. 4) , Photo -, Phono- und Osmophobie sowie Schwankschwindel und verminderter Konzentration (S. 1 unten). Auslösende Faktoren seien das Wetter und Helligkeit und verschlechternd wirke sich körperliche Anstrengung aus (S. 4). Die Ärzte erhoben eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS Beweglichkeit in Seitenrotation nach rechts und nuchale , druckdolente
Myogelosen . Ansonsten sei der Neurostatus unauffällig (S. 2 Mitte, Urk. 6/21/3 Ziff. 4.5). Sie diagnostizierten eine Migräne ohne Aura sowie ein chronisches Spannungskopfweh mit posttraumati scher Exazerbation nach HWS Dis torsions trauma im April 2004 (S. 1 Mitte). Sie empfahlen eine Akut therapie mit Triptan en ( Maxalt
lingual ) und eine Basistherapie mit Topamax
sowie das Führen eines Kopfwehkalenders, um den Verlauf bezüglich Frequenz und Inten sität der Beschwerden sowie der damit verbundenen Einnahme von Akut medi ka menten besser objektivieren zu können (S. 2 unten, S. 3 oben). 3. 10
Ab 2 0. September 2007 war d er Beschwerdeführer über die Personalverleiherin Z.___ als Metallbauschlosser tätig ( Urk. 6/8/3, Urk. 6/12, Urk. 6/87) . D en Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2007 (Urk.
6/89/13-19)
ist zu entnehmen , dass der B eschwerdeführer im September 2007 14 Stunden , im Oktober 2007 9 2 Stunden , im November 2007 158 Stun den und im Dezember 2007 98.75 Stunden im Einsatz war .
Gemäss einer Telefonnotiz in den SUVA-Akten teilte die Einsatzfirma - die A.___
- der SUVA am 7. November 2007 mit, dass der Beschwerde führer wegen Sch w indel und Kopfschmerzen lediglich drei anstatt fünf T age in der Woche arbeiten könne ( Urk. 6/20/21).
Am 3 1. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/5) . 3. 1 1
Am 2 6. September 2008 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, B.___ , ein neurologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 6/33 ). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an , Kopfschmerza ttacken von höchster Intensität träten zwei Mal pro Woche auf mit einer Dauer von jeweils zwei Tagen, meist begleitet von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit. Die Attacken begännen meist morgens beim Aufwachen. An den Wochenenden komme es zu einer deutlichen Verschlechterung.
Er müsse sich dann oft in ein dunkles Zimmer begeben und hinlegen. Vor dem Unfall seien die Attacken ein Mal pro Monat aufgetreten. Unabhängig davon bestünden chronische Dauerkopfschmerzen biokzipital mit gelegentlicher Aus strahlung nach bifrontal .
Der Arbeitsausfall belaufe sich auf zwei bis drei Tage pro Woche . Aktuell nehme er bedarfsweise etwa 24 Tabletten Maxalt pro Monat (S. 6 unten).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 9 Mitte): - Migräne ohne Aura - deutliche Frequenzzunahme nach HWS Schleudertrauma am 3. April 2004 - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen bei Triptanübergebrauch - phänotypisch teilweise spannungstypkopfschmerzartig
Sie führten aus, die Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zur Zeit nicht beantworten zu können, da die Ausprägung und Aus wir kung der zugrundeliegenden primären Erkrankungen ( v orbestehende Migräne ohne Aura sowie möglicherweise – zumindest initial – zervikogene Schmerzen nach k raniozervikalem Beschleunigungstrauma) hin sichtlich der Arbeitsfähig keit nicht korrekt eingeschätzt werden könnten, da diese durch den Medika mentenübergebrauch skopfschmerz „maskiert“ würden (S. 9 f. Ziff. 2). 3.1 2
V om 2 3. Juni bis 7. Juli 2009 war der Beschwerdeführer in der neurologi sche n Klinik des B.___ hospitalisiert, worüber am 1.
Juli 2009 berichtet wurde (Urk.
6/60 ) . Zum jetzigen Leiden wurde in der Anamnese ausgeführt , beim Beschwerdeführer liessen sich zwei Formen von Kopfschmerzen unterscheiden: ein durch Wetterumschwung induzierter migräniformer Schmerz mit visueller Aura und Erbrechen etwa zwei Mal pro Monat sowie ein fast täglicher belas tungsabhängiger Spannungskopfschmerz, welcher nach einer HWS Distorsion exazerbiert sei. Die Schmerzen gingen oft mit Übelkeit und Erbrechen einher und liessen sich durch Spazierengehen und Fahrradfahren mindern. Bei beson ders st arken Schmerzen (etwa zweimal p r o Woche) nehme der Beschwerdeführer Maxalt ein. Die Kopfschmerzen seien trotz ambulanter fachärztlicher Behand lung weiterhin so stark, dass er nur zu Halbtagesarbeit im Stande sei (S. 2 oben).
Die Ärzte diagnostizierten
chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine episod ische Migräne mit und ohne Aura
(S. 1 Mitte).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe den
Triptangebrauch glaubhaft auf maximal acht Tage pro Monat reduziert. Die aktuellen, meist belastungsabhängigen Kopfschmerzen könnten nicht im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes erklärt werden. In der erneute n Beurteilung durch die Kollegen der Rheumato logie sei eine ein geschränkte HWS-Beweglichkeit als mögliche Ursache der Dauerschmerzen bestätigt worden (S. 3 Mitte). 3.1 3
V om 7. bis 2 7. Juli 2009 weilte der Beschwerdeführer erneut i n der F.___ , wo gemäss Bericht vom 6. August 2009 ( Urk. 6/59)
gleich lautende Diagnosen wie im Jahr 2005 gestellt wurden (vgl. vorstehend E.
3.6). 3. 1 4
Im Arbeitgeberf ragebogen vom 2 2. April 2010 ( Urk. 6/87/1-7) gab die Z.___ an, der Beschwerdeführer arbeite etwa 17 bis 25 Stunden pro Woche als Metallbau schlosser ( Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; vgl. auch die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010, Urk. 6/89/1-12, Urk. 6/87/8-25). 3. 1 5
Nach am 3 0. Juli 2010 erfolgter Untersuchung erstatteten Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , am 2 0. September 20 10 ein Parteigutachten, in welchem sie insbesondere zur - im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht interessierenden - Frage der Unfallkausalität der Beschwerden Stellung nahmen ( Urk. 6/105 ). Zu den aktuellen Beschwerden gab der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung an, täglich unter Kopfschmerzen zu leid en. Die Kopfschmerzintensität s e i davon abhängig, wie schwer er arbeite. Manchmal habe er auch noch in der Nacht Schmerzen. Typisch sei aber, dass das Beschwerdeniveau
beim Aufstehen r elativ gering sei und dann ab zehn/elf Uhr zunehme . Kopfschmerzen habe er hauptsächlich, wenn er körperlich stark belastet sei und mit den Armen arbeiten müsse. Wenn er länger als vier Stunden arbeite, würden die Kopfschmerzen unerträglich und müsse er die Arbeit abbrechen. Manchmal sei ihm auch schwindlig. Manchmal komme es auch zu Übelkeit, ab und zu auch zu Erbrechen bei starken Kopf schmerzen
(S. 8 unten, S. 9 oben). An manchen Tagen könne er auch überhaupt nicht arbeiten, wenn e r zu starke Kopfschmerzen habe (S. 9 Mitte).
Wenn er heftige Kopfschmerzen h abe, müsse er Maxalt einnehmen (S. 14 unten).
Maxalt nehme er zwei- bis dreimal pro Woche (S. 8 unten).
Die Gutachter führte n aus, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes oberes mässig bis mittelstark ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit in diesem Rahmen zervikogen
getriggerten Kopfschmerzen im Sinne einer „ Migraine
cer vicale “ sowie ein leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres in etwa symmetrisches Zervikalsyndrom bei Zustand nach Halswirbelsäulendistorsion am 3. April 2004 sowie degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und vorbestehender Mig räne mit und ohne Aura (S. 20 unten). Eine schwere körperliche Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübt habe, führe glaubhaft zu ver mehrten und verstärkten Kopfschmerzen und sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter bis mässiger Belastung des Schultergürtels und der Möglichkeit, den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, sei von einer 40%igen Beeinträchtigung auszugehen (S. 13 Mitte). 3. 1 6
Am 1 9. Juli 2013 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/210).
Sie stützten
sich
auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 4 ff .) und die am
8. Mai und 1 9. Juni 2013 durchgeführte n neurologische n (S. 19 f f .), psychiatrischen (S. 33 ff.) und orthopädisch-trauma tologischen (S. 43 ff. )
Untersuchung en .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 unten): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - statisch ungünstigem haltungsschwachem Hohl-Rundrücken und fixier ter Hyperkyphose der BWS sowie ausgleichbarer lumbaler Hyperlordose - im Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) monosegmentalem Baastrup -Syn drom L4/5 - im Röntgen der HWS und BWS monosegmentaler zervikaler Osteo chondrose C6/7 und zerviko -thorakaler Facettengelenksarthrose, funktionell asymptomatischen Röntgenbefunde - rumpfmuskulärem Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die Gutachter (S. 26 oben): - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp kombiniert mit Migräne ohne Aura - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei chronischem Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und chronischen Kopfschmerzen - selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsakzente - Status nach blander HWS-Distorsion bei Heckaufprall (Beifahrer) am 3.
April 2004, keine Folgen - Status nach LWS-Distorsion am 2 4. Mai 2005, keine Folgen
In der neurologischen Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an, praktisch täglich sei ein wechselnd intensiver Druck im Bereich des ganzen Kopfes vorhanden, gleichzeitig bestünden auch Schmerzen im Nacken und in den hinteren Schulterpartien beidseits. Tagsüber könne es auch einmal eine Stunde viel besser gehen, dann komme es wieder zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation und manchmal sei es über drei Tage hinweg sehr schlimm. Es komme zu einer Art „Kopfwehkrise“ mit begleitender Photo
- und Phonophobie sowie unsystematischem Schwindel und abnormer Müdigkeit. Das Kopfweh beeinflussende Faktoren seien Wetterveränderungen, kalter Wind und vermehrte körperliche Aktivität (auch Schwimmen). Auch wenn er Bier trinke, habe er sofort verstärkt Kopfweh. Zwei- bis dreimal pro Woche sei das Kopfweh mit den Begleiterscheinungen so intensiv, dass er ein Maxalt 10 mg lingual nehmen müsse. Wenn er sich nach der Tabletteneinnahme eine bis zwei Stunden hin lege, sei die Wirkung optimal (S. 19 Mitte , S. 21 oben ).
D ie Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chroni schem Kopfweh vom Spannungstyp, verbunden mit einer Migränekomponente. Die Arbeitsfähigkeit sei anfänglich dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Nach einer Auffahrkollision mit HWS-Distorsion Québec Task Force ( QTF ) II im April 2004 sei es vorerst zu einer Zunahme der Kopfschmerzproblematik gekommen. Im Rahmen mehrmaliger ambulanter und stationärer Untersuchungen und Behandlungen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich ausge fallen. Zeitweilige depressive Episoden hätten die Beurteilung zusätzlich erschwert. Nebst den vorbestehenden chronischen Kopfschmerzen seien die Diagnosen erweitert worden durch Begriffe wie „leichtes zervikozephales Syndrom beidseits“, „ myofasziale Symptomatik“ sowie „ Medikamentenüberge brauchskopfschmerzen “. Zwar sei postuliert worden, dass sich die Kopfweh symptomatik nach der HWS-Distorsion 2004 verschlechtert habe, eine Plausibi lisierung habe aber niemand geben können. Der Schmerzmittelkonsum sei schliesslich auch rückläufig gewesen (S.
26 Mitte). Da der Migräneanteil am Kopfschmerzgeschehen nicht überwiegend sei, ergebe sich daraus keine dau ernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten).
A us orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund eines statisch ungünstigen, haltungsschwachen Hohlrundrücken s und eine r fixierte n
BWS Hyper kyphose in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser seit drei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit nur mässiger Belastung der Wirbelsäule und der Möglichkeit, den Arbeits rhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, und bei Vermeidung von Zwangs haltungen für die Wirbelsäule (vornüber gebeugt stehen, kniend, hockend, kau ernd, repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn bis 15 kg limitiert. Geeignet seien leichte bis mittelschwere wechsel belastende und somit rückenadaptierte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben und Mitte , S. 48 oben ). 4. 4.1
Die im C.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.16) aus psychiatrischer und orthopä disch- traumatologischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden vom Beschwer de führer nicht in Frage gestellt , und nach E insicht in d ie entsprechen den Teilgutachten, welche in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichti gung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden abgegeben wurde n,
besteht keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Somit ist grundsätzlich davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Frühling 2010 nicht mehr zumutbar ist , er in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden und somit rückenadaptierte n Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist .
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migrä neproblematik ( zusätzlich ) auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. 4.2
Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchs berechtigung
gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beur teilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärung s- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhe bende n
- Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder fam iliäres Engagement erfordern.
Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschrän kungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 Regeste ). 4.3
Ausweislich der Akten leide t der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einer Kopfschmerzproblematik. Nach einem im April 2004 erlittenen Auffahrunfall
klagte er über eine Beschwerdezunahme , was dazu führte, dass e r von zahlrei chen Ärzten sowohl ambulant als auch stationär abgeklärt und behandelt und i m Juli 2013 schliesslich
polydisziplinär begutachtet wurde .
Die mi t dem Beschwerdeführer befasst en
Ärzte diagnostizierten mehrheitlich Spannungs kopfschmerzen sowie eine Migräne ohne Aura (vorstehend E. 3.5-6, E. 3.9, E.
3.11-12) . Diese Diagnose n wurde n v on den C.___ -Gutachtern bestätigt (vorste hend E. 3.16) . Nach Einsicht in die umfangreichen medizinischen Vorakten gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Verschlechterung der Kopfwehsymptomatik nach der HWS-Distorsion zu keinem Zeitpunkt habe plausibilisiert werden könn e n , was nach Lage der Akten zutrifft . Der am Gutachten beteiligte Neurologe bezeichnete d en Migräne anteil am Kopfschmerzgeschehen sodann als nicht überwiegend und
die Arbeits fähig keit daher als nicht beeinträchtigt. 4.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihn die seit Jahren bestehenden Kopf schmerzen an sich nicht (mehr) beeinträchtigten, er aber aufgrund zweim al wöchentlich auftretender
Migräneattacken eine Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit erfahre.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu r Frequenz und zur Intensität der von ihm als Migräneattacken beschriebenen Beschwerden sind subjektiv.
Subjektive Angaben allein vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen. Voraus setzung für eine
Anspruchsberechtigung ist vielmehr, dass die geltend gemach ten Funktionseinschränkungen durch die medizinischen Fachpersonen plausibi lisiert werden können. Die Auswirkungen der geklagten Beschwerden müssen anamnestisch plausibel erfasst und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überz eugend dargelegt werden können (vgl. BGE 140 V 29 0 E.
4.2). 4.5
Vorab fällt auf , dass d ie Angaben des Beschwerdeführers gemäss Beschwerde schrift nicht deckungsgleich sind mit den Angaben , welche er anlässl ich der C.___ -Begutachtung machte, hat der Beschwerdeführer den Gutachtern gegen über doch zu kei nem Zeitpunkt erwähnt, dass die Migräneattacken von Übelkeit und Erbrechen begleitet seien . Sodann ist festzuhalten , dass die Beschwerde schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung relativ vage ausfielen und er sein Leiden nicht wirklich fassbar darlegen konnte . So gab er an , dass die Schmerzsituation „manchmal“ über dr ei Tage hinweg sehr schlimm sei und es zu einer Art „ Kopfwehkrise “ mit begleitender Photo
- und Phonopho bie sowie unsystematischem Schwindel komme. Umgekehrt berichtete er , dass er „zwei- bis dreimal pro Woche“ unter intensivem Kopfweh mit Begleiterschei nungen leide . Gleichzeitig gab er an , dass er dann Maxalt einnehme und da mit, wenn er sich hinlege, in nert ein bis zwei Stunden eine optimale Wirkung erziel en könne. Mithin scheinen die Beschwerden auf die medikamentöse The rapie a nzusprechen, weshalb nicht ohne weiteres nachvollzogen werd en kann, dass die Beschwerden zuweilen über drei Tage hinweg anhalten sollen. Abgese hen davon d ivergierte n die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der C.___ Begutachtung insofern, als er dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, (nur) zwei- bis dreimal im Monat wegen Migräne Ma xa lt einzunehmen ( Urk. 6/210 S. 34 Mitte).
Sodann sind auch die in den Vorberichten wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zur Art und zur Frequenz seiner
Beschwerden oft vage und unbestimmt und zuweilen divergierend . I m Mai 2005 berichtete er, dass „ Kopf schmerzattacken “ plötzlich in der Nacht aufträten , pro Woche etwa zwei Mal, begleitet von Übelkeit und zum Teil weiteren Begleiterscheinungen (vorstehend E. 3.5) . I m September 2008 berichtete er ebenfalls von zwei Mal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzattacken, gab nun aber an, dass diese meist morgens beim Aufwachen begännen und dass sie „meist“ von Übelkeit, Licht- und Lärm e mpfindlichkeit begleitet würden (vorstehend E. 3.11). Im Bericht der Neurolo g en des B.___ vom Juli 2009 (vorstehend E. 3.12) wu rde ein migräniformer Schmerz m it visueller Aura und Erbrechen mit einer Häufigkeit von lediglich etwa zwei Mal pro Monat beschrieben, daneben der - vom Beschwerdeführer heute als nicht einschränkend bezeichnete - belastungsabhängige Spannungs kopfschmerz, welcher „oft“ mit Übelkeit und Erbrechen einhergehe. Im Gutach ten von Dr. J.___ und Dr. K.___
(vorstehend E. 3.15) ist sodann lediglich von Kopfschme rzen die Rede, welche unter Arbeitsb elastung zunähmen und welche „manchmal “ von Schwindel und Übelkeit“ und „ab und zu“ auch Erbre chen begleitet seien.
Im Rahmen der Begutachtung im C.___ wur de der Beschwerdeführer auch zu seine m
Tagesablauf und seinem Freizeitverhalten befragt ( Urk. 6/210 S. 20 oben, S. 35). Dabei fällt auf , dass er keine aus Migräneattacken resultierenden Einschränkungen im Alltag beschrieb. V ielmehr
schilderte er einen relativ unauf f älligen Tagesablauf; er berichtete davon, dass er spazieren gehe, Fahrrad fahre, Haushaltarbeiten erledige, Kollegen aus seinem Herkunftsland zum Kaffee treffe und sich mit ihnen über das Tagesgeschehen austausche.
Die anlässlich der C.___ - Begutachtung erhobenen neurologischen Befunde waren sodann unauffällig (vgl. Urk. 6/210 S. 22 f.). In der orthopädisch-trau matolog i schen Untersuchung zeigte n sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine normotone parazervikale und pos teriore Muskulatur. Die röntgeno logisch objektivierten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS wurden als altersassoziierte Aufbrauchbefunde ohne wesentlichen Krank heitswert eingestuft ( Urk. 6/210 S. 47 unten). 4.6
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, d ass die C.___ -Gut achter der vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzproblematik keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuschreiben konnten. Offensichtlich konnten sie die Auswirkungen des geklagten Leidens anam nestisch nicht plausibel erfassen und auch die erhobenen Befunde ermöglichten keine Plausibilisierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funk tionsbeeinträchtigungen . Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden und zur Tagesgestaltung erscheint insbesondere auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Migräneanteil am Kopfschmerz geschehen
nicht überwiegend sei, plausibel.
Im Umstand, dass die C.___ -Gutachter keine Fremdanamnese erhoben, ist entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Mangel zu erblicken . Ob eine Fremdanamnese zu erheben ist, liegt letztlich im Ermessen der Gutachter und aus BGE 140 V 290 lässt sich nicht ableiten , dass die Erhebung einer Fremdanamnese zwingend wäre ( vgl. Formulierung der Regeste ). 4.7
Im
Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Auffahrunfall vom April 2004 bis zur Kündigung durch die Y.___ im Juli 2006 trotz Kopfschmerzproblematik in der Lage war, monatlich bis zu 178 Stunden (schwere) Arbeit als Metallbauer zu leisten (vorstehend E. 3.4) . Allein die Tatsa che, dass er monatlich mehrere Fehlstunden zu verzeichnen hatte, läs st noch nicht den Schluss auf ein Lei den von invalidenversi cherungsrechtlicher Rele vanz zu, zumal dem Bericht der F.___ vom September 2005 (vorstehend E. 3.6) zu entnehmen ist, dass beim vom Beschwerdeführer geklag ten Leiden auch psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Betriebs - welche nach Angaben der Y.___ auch der Grund der Kündigung war (vorstehend E. 3.7) - und einer chronischen Überforderungssituation im Beruf eine Rolle spielten. Für eine Lebenssituation, die zu psyc hosozialer Belastung führt, hat allerdings nicht die Invalidenversicherung einzustehen . In den Akten findet sich sodann keine medizinisch plausible Begründung dafür, weshalb
der Beschwerdeführer
aufgrund der vorliegend strittigen Migräneproblematik - nach Verlust der Stelle bei der Y.___ nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Die Begründung des Hausarztes Dr. G.___ , wonach der Beschwerde führer glaubhafte Störung e n beklage (vorstehend E. 3.7) , reicht nicht aus. Die reduzierte Arbeitsfähig- und - tätigkeit ab 2007 lässt sich denn auch nach Auf fassung der C.___ -Gutachter medizinisch nicht begründen ( Urk. 6/210 S. 29 Ziff. 2). 4.8
Zu sammenfassend ergibt sich, dass die Auswirkungen der vom Beschwerde führer geklagten
Migränesymptomatik auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher Abklärungen nicht plausibilisiert werden konnten und damit nicht hinreichend erstellt sind. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Damit bleibt es bei der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit.
Eine BEFAS-Abklärung war und ist unter diesen Umständen entgegen der Au f fassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
D er nach Verfügungserlass erstattete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der L.___ vom 9. April 2015 ( Urk. 9) vermag a n diesem Beweisergebnis
nichts zu ändern, trägt er doch nichts zur medizinischen Plausi bilisierung der Auswirkungen der geklagten Migränesymptomati k bei. 4.9
In seiner Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, s eine Restar beitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seines Migränelei dens und seiner Erwerbsunfähigkeit für schwere Arb eiten nicht verwerten zu könne n
( Urk. 1 S. 5 Ziff. 19).
Dem ist entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht keine Arbeits unfähigk eit ausgewiesen ist und das im C.___ -Gutachten formulierte Belas tungsprofil (vorstehend E. 3.16 am Ende) nicht zu einer massgeblichen zusätzli chen Einschränkung führt. Der im Invalidenversicherungsrecht massgebl iche ausgeglichene Arbeitsmarkt hält ohne weiteres genügend Stellen mit r ücken schonenden
Tätigkeiten bereit, welche für den Beschwerdeführer in Frage kom men . Dass es für ihn angesichts seines Alters und seiner langen Abwesen heit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im realen Arbeits markt eine ent sprechende Stelle zu finden, hat nicht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). 5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des im C.___ -Gutachten fes tgestellten Gesundheitsschaden.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ( Urk. 2 S.
2) blieb beschwerdeweise unbestritten.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin an das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ im Jahr 2006 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ( Urk. 6/13/3 Ziff. 2.10, Urk. 6/13/15-27) an und rechnete dieses in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 -2012 S. 95 , Tabelle B10. 2 , Nominal Total)
auf das Jahr 20 10 (Beginn des Wartejahres) auf, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 84‘429.-- resultierte ( Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 6/127, Urk. 6/216 S. 8 oben) .
Ob das Abstellen auf den bei der Y.___
erzielten Lohn gerecht fertigt ist, kann letztlich offen bleiben, denn das von der Beschwerde gegne rin für das Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen
i st höher als der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei der Z.___ erziel te Jahreslohn von Fr. 70‘720.-- ( Fr. 34 x 40 x 52 ;
Urk. 6/87/2 Ziff. 2.9-10) und auch höher als der gemäss den Tabellen
der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) von Männern mit Berufs- und Fachkennt nissen im Jahr 2008 in der Metallbe
- und -verarbeitung erziel t e, an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im verarbei tenden Gewerbe im Jahr 2008 angepasste und auf das Jahr 2010 aufgerechnete
Jahreslohn von Fr. 7 5‘077.20 ( Fr. 5‘ 695.-- : 40 x 41.2 x 12 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008 ; LSE 2008 , Tabelle TA1, Ziff. 27-28, Niveau 3; Die Volkswirtschaft 1/2-201 0 , S. 95 Tabelle B9.2 ,
lit . C; Die Volkswirtschaft 1/2 2012 S. 95, Tabelle B10.2 , Nominal Total).
Vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Dieses ist jedoch noch an die Nomi nallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2011 (Zeitpunkt des frühestmöglichen im Rentenbeginns )
anzupassen, womit ein massgebendes Valideneinkommen
von Fr. 85‘189.-- ( Fr. 84‘429.-- x 1.009; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2 ,
Ziff. 10-33) resultiert. 5.3
Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 kein er Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalidenein kommens zu Recht die LSE-Tabellen heran ( Urk. 2 S. 2 unten, Urk.
6/215 ; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1).
I n einer einfachen und repetitiven Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Vollzeitpensum und unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in allen Sektoren von 41.6 Stunden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61‘1 67.-- erzielen können ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4; Die Volkswirtschaft, 1/2 2012, Tabelle B9.2 ,
lit . A-S Total) . Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und nicht zu beanstandenden Abzug s
von 15 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘992.-- . Die Aufrechnung auf das J ahr 2011 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns) ergibt ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 52‘512.-- ( Fr. 51‘992.-- x 1.01; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total).
Damit beträgt der Invaliditätsgrad ,
wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend errechnet , 38 % , womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s zu Recht verneint hat. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf