Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1950, bezog seit 1. Januar 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 1
2. November 2009, Urk. 6/35 ; Ver fügungsteil 2, Urk. 6/30 ). Am 27. Mai 2013 (Eingang 4.
Juni 2013) stellte der Ver sicherte sinnge mäss den Antrag auf eine Rentenrevision infolge Verschlech terung des Gesund heitszustandes (vgl. Meldeformular für Erwachsene: Früher fassung , Urk. 6/40). Die IV-Stellte klärte in der Folge die medizinische (Urk. 6/44-49) und erwerbli che (Urk. 6/50-52) Situation ab und hob nach durc h geführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/54, Urk. 6/56-58) mit Verfügung vom 22. Januar 2014 die bisher ausgerichtete Rente rückwirke nd für die Zeit vom 1. Februar bi s 31. Dezember 2010 auf und setzte dem Versicherten die laufende Rente ab 1. Januar 2011 auf eine
Viertelsrente herab . Ferner stellte sie für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 bis heute eine Meldepflichtverletzung fest und wies auf die gesetzliche
Rück zahlungspflicht hin (Urk. 6/59). 1.2
Gegen diese Verfügung vom 22. Januar 2014 erhob der Versicherte am 6. Febru ar 2014 Beschwerde (Urk. 6/73/3-4) beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2014.00149; nachstehend : Hauptverfahren) und beantragte die Aufhe bung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der halben Invaliden rente für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/78) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Versicherte ab März 2014 weiterhin An spruch auf seine bisherige halbe Rente habe , und schloss
im Übrigen auf Ab weisung der Beschwerde. Nach durchgeführtem z w eiten
Schrif tenwechsel (Urk. 6/88 /3-13 , Urk. 6/95) nahm das hiesige Gericht in der Verf ügung vom 15. August 2014 (Urk. 20 des Hauptverfahrens) davon
Vormerk , dass die IV-Stelle einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. März 2014 an er kennt . 2.
Mit Beschwerde vom 8. September 2014 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung be ziehungsweise Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle vorliege ; es sei ihm die Rente gemäss Schlussfolgerungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ) vom
27. März 2014 zuzusprechen,
e ventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit dem Auftrag, unverzüglich über die Rente entspre chend den Schlussfolgerungen des RAD vom 27. März 2014 zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stellte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Be schwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbe hörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Ent scheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes sen er sch eint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S.
73 f. E.
3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.
3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid
in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in die sem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Ver fahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das pro zessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E.
2a). Diese Rechtspre chung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle Mal fest legen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechts verzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat An spruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall an hand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Bundes gerichts U 220/03 vom 1 4. Januar 2004 E. 2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 E.
3) . 1.3
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verwei gerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bunde sgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei un tätig geblieben, nachde m im Rentenrevisionsverfahren eine medizinische Un ter suchung bei Dr. med. Y.___ vom RAD angeordnet worden sei und dieser in seinem Bericht vom 27. März 2014 eine ab Mai 2013 bestehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit und ab 25. März 2014 eine solche im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit beziehungsweise eine 70%ige Arbeitsun fähig keit für die angestammte bisherige Tätigkeit attestiert habe (S. 3 Ziff. 3). Ent gegen ihrer Zusicherung habe die Beschwerdegegnerin keinen separaten (Renten-) Entscheid erlassen mit der Begründung, es sei der Ausgang des häng i gen
Beschwerdever fahrens (Hauptverfahren) abzuwarten (S. 3 Ziff. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt , ohne das Urteil des hiesigen Gerichts im Hauptverfahren könne ihrerseits kein Ent scheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch ver hält, erfolgen. Es fehle an einer Vergleichsbasis für die Prüfung der Revision. Ausser dem sei sie
– wie im Einzelnen näher dargelegt – zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben (Urk. 5 S. 2).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat - wie in der Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2
im Hauptverfahren) in Aussicht gestellt, die Abklärungen im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch vom 4. Juni 2013 weitergeführt, obwohl der Beschwer de führer gegen die se Verfügung Beschwerde erhoben hat .
Sie hat - bei hängigem Gerichtsverfahren - insbesondere den Beschwerdeführer durch den RAD unter suchen lassen. Sodann hat sie im Hauptverfahren in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/78) unter anderem eine teilweise Gutheissung in dem Sinne beantragt, dass de r Beschwerdeführer ab März 2014 (Zeitpunkt der RAD-Untersuchung ) weiterhin Anspruch auf seine bisherige halbe Rente habe (S. 1 oben). Davon hat das hiesige Gericht im Hauptverfahren mit Verfügung vom 15. August 2014 ausdrücklich Vormerk genommen (Urk. 20 Ziff. 1 Hauptver fahren ). Will sich die Beschwerdegegnerin de n Vorwurf des widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens ersparen, so kann sie nicht Untersuchungen ver an lassen, die (infolge der Devolutivwirkung der erhobenen Beschwerde nicht die an gefochtene Verfügung betreffen können, sondern) eine Weiterbehandlung des genannten Revisionsgesuchs darstellen, diesbezüglich sogar zu einem inhalt lichen
Schluss (zum Ausdruck gebracht im Antrag im Hauptverfahren auf teilweise Gut heissung im Sinne eines ab März 2014 bestehenden Anspruchs auf halbe Rente) gelangen, und sich dann aber mit Verweis auf das hängige (Haupt-) Verfahren weigern, das Revisionsverfahren mittels Verfügung (und damit rechtsmittel fähig) abzuschliessen. 3.2
Dass im Hauptverfahren eine al lfällige Meldepflichtverletzung und die darauf ge stützte rückwirkende Einstellung und Herabsetzung der Rente strittig ist, steht einem Entscheid im Revisionsverfahren nicht entgegen. Unzutreffend ist auch , dass die Beschwerdegegnerin ohne Urteil des hiesigen Gerichts keinen Entscheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch des Beschwer de führers verhält , treffen
könne (Urk. 5 S. 2 oben), hat sie selber doch in der Be schwer de antwort des Hauptverfahrens beantragt, es sei der Anspruch des Be schwer de führers auf eine halbe Rente ab März 2014 zu bejahen.
Die Rechtsverzögerungs
- beziehungsweise Rechtsverweige rungs beschwerde
ist so mit begründet , die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, das von ihr während des laufenden Gerichtsverfahrens fortge setzte Revisionsverfahren durch einen formellen Entscheid umgehend zum Ab schluss zu bringen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )
und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt ) auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die
Beschwerdegegnerin angewiesen, über das Erhöhungsgesuch vom 4.
Juni 2013 um gehend zu entscheiden . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Be schwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt (Art. 56 Abs.
E. 1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art.
E. 1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verwei gerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bunde sgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2.
E. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei un tätig geblieben, nachde m im Rentenrevisionsverfahren eine medizinische Un ter suchung bei Dr. med. Y.___ vom RAD angeordnet worden sei und dieser in seinem Bericht vom 27. März 2014 eine ab Mai 2013 bestehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit und ab 25. März 2014 eine solche im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit beziehungsweise eine 70%ige Arbeitsun fähig keit für die angestammte bisherige Tätigkeit attestiert habe (S. 3 Ziff. 3). Ent gegen ihrer Zusicherung habe die Beschwerdegegnerin keinen separaten (Renten-) Entscheid erlassen mit der Begründung, es sei der Ausgang des häng i gen
Beschwerdever fahrens (Hauptverfahren) abzuwarten (S. 3 Ziff. 4).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt , ohne das Urteil des hiesigen Gerichts im Hauptverfahren könne ihrerseits kein Ent scheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch ver hält, erfolgen. Es fehle an einer Vergleichsbasis für die Prüfung der Revision. Ausser dem sei sie
– wie im Einzelnen näher dargelegt – zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben (Urk. 5 S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat - wie in der Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2
im Hauptverfahren) in Aussicht gestellt, die Abklärungen im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch vom 4. Juni 2013 weitergeführt, obwohl der Beschwer de führer gegen die se Verfügung Beschwerde erhoben hat .
Sie hat - bei hängigem Gerichtsverfahren - insbesondere den Beschwerdeführer durch den RAD unter suchen lassen. Sodann hat sie im Hauptverfahren in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/78) unter anderem eine teilweise Gutheissung in dem Sinne beantragt, dass de r Beschwerdeführer ab März 2014 (Zeitpunkt der RAD-Untersuchung ) weiterhin Anspruch auf seine bisherige halbe Rente habe (S. 1 oben). Davon hat das hiesige Gericht im Hauptverfahren mit Verfügung vom 15. August 2014 ausdrücklich Vormerk genommen (Urk. 20 Ziff. 1 Hauptver fahren ). Will sich die Beschwerdegegnerin de n Vorwurf des widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens ersparen, so kann sie nicht Untersuchungen ver an lassen, die (infolge der Devolutivwirkung der erhobenen Beschwerde nicht die an gefochtene Verfügung betreffen können, sondern) eine Weiterbehandlung des genannten Revisionsgesuchs darstellen, diesbezüglich sogar zu einem inhalt lichen
Schluss (zum Ausdruck gebracht im Antrag im Hauptverfahren auf teilweise Gut heissung im Sinne eines ab März 2014 bestehenden Anspruchs auf halbe Rente) gelangen, und sich dann aber mit Verweis auf das hängige (Haupt-) Verfahren weigern, das Revisionsverfahren mittels Verfügung (und damit rechtsmittel fähig) abzuschliessen. 3.2
Dass im Hauptverfahren eine al lfällige Meldepflichtverletzung und die darauf ge stützte rückwirkende Einstellung und Herabsetzung der Rente strittig ist, steht einem Entscheid im Revisionsverfahren nicht entgegen. Unzutreffend ist auch , dass die Beschwerdegegnerin ohne Urteil des hiesigen Gerichts keinen Entscheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch des Beschwer de führers verhält , treffen
könne (Urk. 5 S. 2 oben), hat sie selber doch in der Be schwer de antwort des Hauptverfahrens beantragt, es sei der Anspruch des Be schwer de führers auf eine halbe Rente ab März 2014 zu bejahen.
Die Rechtsverzögerungs
- beziehungsweise Rechtsverweige rungs beschwerde
ist so mit begründet , die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, das von ihr während des laufenden Gerichtsverfahrens fortge setzte Revisionsverfahren durch einen formellen Entscheid umgehend zum Ab schluss zu bringen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )
und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt ) auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die
Beschwerdegegnerin angewiesen, über das Erhöhungsgesuch vom 4.
Juni 2013 um gehend zu entscheiden . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
E. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbe hörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Ent scheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes sen er sch eint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S.
73 f. E.
3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.
3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid
in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in die sem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Ver fahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das pro zessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E.
2a). Diese Rechtspre chung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle Mal fest legen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechts verzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat An spruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall an hand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Bundes gerichts U 220/03 vom 1 4. Januar 2004 E. 2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 E.
3) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00871 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
27. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1950, bezog seit 1. Januar 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 1
2. November 2009, Urk. 6/35 ; Ver fügungsteil 2, Urk. 6/30 ). Am 27. Mai 2013 (Eingang 4.
Juni 2013) stellte der Ver sicherte sinnge mäss den Antrag auf eine Rentenrevision infolge Verschlech terung des Gesund heitszustandes (vgl. Meldeformular für Erwachsene: Früher fassung , Urk. 6/40). Die IV-Stellte klärte in der Folge die medizinische (Urk. 6/44-49) und erwerbli che (Urk. 6/50-52) Situation ab und hob nach durc h geführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/54, Urk. 6/56-58) mit Verfügung vom 22. Januar 2014 die bisher ausgerichtete Rente rückwirke nd für die Zeit vom 1. Februar bi s 31. Dezember 2010 auf und setzte dem Versicherten die laufende Rente ab 1. Januar 2011 auf eine
Viertelsrente herab . Ferner stellte sie für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 bis heute eine Meldepflichtverletzung fest und wies auf die gesetzliche
Rück zahlungspflicht hin (Urk. 6/59). 1.2
Gegen diese Verfügung vom 22. Januar 2014 erhob der Versicherte am 6. Febru ar 2014 Beschwerde (Urk. 6/73/3-4) beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2014.00149; nachstehend : Hauptverfahren) und beantragte die Aufhe bung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der halben Invaliden rente für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/78) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Versicherte ab März 2014 weiterhin An spruch auf seine bisherige halbe Rente habe , und schloss
im Übrigen auf Ab weisung der Beschwerde. Nach durchgeführtem z w eiten
Schrif tenwechsel (Urk. 6/88 /3-13 , Urk. 6/95) nahm das hiesige Gericht in der Verf ügung vom 15. August 2014 (Urk. 20 des Hauptverfahrens) davon
Vormerk , dass die IV-Stelle einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. März 2014 an er kennt . 2.
Mit Beschwerde vom 8. September 2014 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung be ziehungsweise Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle vorliege ; es sei ihm die Rente gemäss Schlussfolgerungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ) vom
27. März 2014 zuzusprechen,
e ventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit dem Auftrag, unverzüglich über die Rente entspre chend den Schlussfolgerungen des RAD vom 27. März 2014 zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stellte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Be schwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbe hörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Ent scheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes sen er sch eint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S.
73 f. E.
3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.
3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid
in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in die sem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Ver fahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das pro zessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E.
2a). Diese Rechtspre chung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle Mal fest legen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechts verzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat An spruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall an hand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Bundes gerichts U 220/03 vom 1 4. Januar 2004 E. 2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 E.
3) . 1.3
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verwei gerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bunde sgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei un tätig geblieben, nachde m im Rentenrevisionsverfahren eine medizinische Un ter suchung bei Dr. med. Y.___ vom RAD angeordnet worden sei und dieser in seinem Bericht vom 27. März 2014 eine ab Mai 2013 bestehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit und ab 25. März 2014 eine solche im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit beziehungsweise eine 70%ige Arbeitsun fähig keit für die angestammte bisherige Tätigkeit attestiert habe (S. 3 Ziff. 3). Ent gegen ihrer Zusicherung habe die Beschwerdegegnerin keinen separaten (Renten-) Entscheid erlassen mit der Begründung, es sei der Ausgang des häng i gen
Beschwerdever fahrens (Hauptverfahren) abzuwarten (S. 3 Ziff. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt , ohne das Urteil des hiesigen Gerichts im Hauptverfahren könne ihrerseits kein Ent scheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch ver hält, erfolgen. Es fehle an einer Vergleichsbasis für die Prüfung der Revision. Ausser dem sei sie
– wie im Einzelnen näher dargelegt – zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben (Urk. 5 S. 2).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat - wie in der Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2
im Hauptverfahren) in Aussicht gestellt, die Abklärungen im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch vom 4. Juni 2013 weitergeführt, obwohl der Beschwer de führer gegen die se Verfügung Beschwerde erhoben hat .
Sie hat - bei hängigem Gerichtsverfahren - insbesondere den Beschwerdeführer durch den RAD unter suchen lassen. Sodann hat sie im Hauptverfahren in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/78) unter anderem eine teilweise Gutheissung in dem Sinne beantragt, dass de r Beschwerdeführer ab März 2014 (Zeitpunkt der RAD-Untersuchung ) weiterhin Anspruch auf seine bisherige halbe Rente habe (S. 1 oben). Davon hat das hiesige Gericht im Hauptverfahren mit Verfügung vom 15. August 2014 ausdrücklich Vormerk genommen (Urk. 20 Ziff. 1 Hauptver fahren ). Will sich die Beschwerdegegnerin de n Vorwurf des widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens ersparen, so kann sie nicht Untersuchungen ver an lassen, die (infolge der Devolutivwirkung der erhobenen Beschwerde nicht die an gefochtene Verfügung betreffen können, sondern) eine Weiterbehandlung des genannten Revisionsgesuchs darstellen, diesbezüglich sogar zu einem inhalt lichen
Schluss (zum Ausdruck gebracht im Antrag im Hauptverfahren auf teilweise Gut heissung im Sinne eines ab März 2014 bestehenden Anspruchs auf halbe Rente) gelangen, und sich dann aber mit Verweis auf das hängige (Haupt-) Verfahren weigern, das Revisionsverfahren mittels Verfügung (und damit rechtsmittel fähig) abzuschliessen. 3.2
Dass im Hauptverfahren eine al lfällige Meldepflichtverletzung und die darauf ge stützte rückwirkende Einstellung und Herabsetzung der Rente strittig ist, steht einem Entscheid im Revisionsverfahren nicht entgegen. Unzutreffend ist auch , dass die Beschwerdegegnerin ohne Urteil des hiesigen Gerichts keinen Entscheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch des Beschwer de führers verhält , treffen
könne (Urk. 5 S. 2 oben), hat sie selber doch in der Be schwer de antwort des Hauptverfahrens beantragt, es sei der Anspruch des Be schwer de führers auf eine halbe Rente ab März 2014 zu bejahen.
Die Rechtsverzögerungs
- beziehungsweise Rechtsverweige rungs beschwerde
ist so mit begründet , die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, das von ihr während des laufenden Gerichtsverfahrens fortge setzte Revisionsverfahren durch einen formellen Entscheid umgehend zum Ab schluss zu bringen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )
und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt ) auf Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die
Beschwerdegegnerin angewiesen, über das Erhöhungsgesuch vom 4.
Juni 2013 um gehend zu entscheiden . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler