Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ für die Zeit ab August 2011 eine Viertelsrente auf der Basis eines Inval iditätsgrades von 47 % zu (Urk. 6/198 . )
X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2 013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr seien in Aufhebung der Verfügung die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente , zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabkläru ngen vorzunehmen ( Prozess Nr. IV.2013.00416 ; Urk. 1/2 ). 2 .
Als der Ehemann von X.___ das AHV-Rentenalter erreichte, führte die Ausgleichskasse die Einkommensteilung durch, und die IV-Stelle berechnete gestützt darauf die Höhe der Invalidenrente der Versicherten - bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad von 47 %
- mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. August 2014 neu und hielt fest, diese Verfügung ersetze diejenige vom 5. April 2013 ( Urk. 2).
Die Versicherte liess die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann mit Eingabe vom 2. September 2014 ( Urk. 1/1) einreichen und liess geltend machen, sie beanstande nach wie vor die Höhe des Invalidi tätsgrades und verweise hierfür auf ihre Beschwerde vom 7. Mai 2013 ( Urk. 1/2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 (erneut) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). 3.
Mit Urteil von heute wurde im Prozess Nr. IV.2013.00416 , mit welchem der Pro zess Nr. IV.2013.01052 betreffend Hilflosenentschädigung vereinigt ist, die Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 5. April 2013 in dem Sinne gut heissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit sie nach der Einholung eines polydisziplinären medizi nischen Gutachtens über den Anspruch der Versicherten neu verfüge. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach der Rechtsprechung ist Streitgegenstand einer Rentenverfügung der Renten anspruch als Ganzes. Dessen einzelne Faktoren, wie Invaliditätsgrad, Rentenbeginn und Rentenberechnung, sind nur Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten gesamten Rechtsverhältnisses; sie dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlic h nicht selbständig an fechtbar (BGE 135 V 148 E. 5.2; Urteil des Bundesgerich ts 9C_365/2008 vom 1 7. Juni 2009 , E. 1.2). Eine Rente für eine nachfolgende Teilperiode kann daher nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt worden ist (BGE 135 V 148 E. 5.2).
Mit der Verfügung vom 2 7. Juni 2014 wurde unter Vorbehalt der Rechtskraft der Verfügung vom 5. April 2013
- provisorisch - die Rentenberechnung neu vorgenommen, da sich mit dem Eintritt des Ehemannes der Beschwerdeführerin ins AHV-Alter die Berechnungsgrundlagen verändert hatten. Es handelt sich bei dieser neuen Verfügung jedoch nicht um eine selbständige neue Beurteilung des Rentenanspruchs als Ganz es ; eine solche wäre angesichts dessen, dass die Ver fügung vom 5. April 2013 am 2 7. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig war, gar nicht zulässig gewesen.
Der Beschwerdeführerin ist daher darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1/1 S. 2), dass die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 nicht in einem separaten Verfahren anzu fechten wäre, sondern durch die Beschw erde gegen die Verfügung vom 5. April 2013 mitangefochten ist. 2.
Aus Gründen der Klarstellung ist die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 jedoch im Sinne der Erwägungen aufzuheben. 3.
Von einer separaten Auferlegung von Gerichtskosten und einer separaten Zuspre chung einer Prozessentschädigung ist abzusehen ; die Kosten und die Prozessentschädigung im Prozess Nr. IV.2013.00416 decken auch die Aufwen dungen des vorliegenden Verfahrens. Das Gericht erkennt: 1.
Die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2.
Es werden keine Kosten erhoben . 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 5. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ für die Zeit ab August 2011 eine Viertelsrente auf der Basis eines Inval iditätsgrades von 47 % zu (Urk. 6/198 . )
X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2 013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr seien in Aufhebung der Verfügung die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente , zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabkläru ngen vorzunehmen ( Prozess Nr. IV.2013.00416 ; Urk. 1/2 ).
E. 2 .
Als der Ehemann von X.___ das AHV-Rentenalter erreichte, führte die Ausgleichskasse die Einkommensteilung durch, und die IV-Stelle berechnete gestützt darauf die Höhe der Invalidenrente der Versicherten - bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad von 47 %
- mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. August 2014 neu und hielt fest, diese Verfügung ersetze diejenige vom 5. April 2013 ( Urk. 2).
Die Versicherte liess die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann mit Eingabe vom 2. September 2014 ( Urk. 1/1) einreichen und liess geltend machen, sie beanstande nach wie vor die Höhe des Invalidi tätsgrades und verweise hierfür auf ihre Beschwerde vom 7. Mai 2013 ( Urk. 1/2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 (erneut) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00867 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ für die Zeit ab August 2011 eine Viertelsrente auf der Basis eines Inval iditätsgrades von 47 % zu (Urk. 6/198 . )
X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2 013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr seien in Aufhebung der Verfügung die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente , zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabkläru ngen vorzunehmen ( Prozess Nr. IV.2013.00416 ; Urk. 1/2 ). 2 .
Als der Ehemann von X.___ das AHV-Rentenalter erreichte, führte die Ausgleichskasse die Einkommensteilung durch, und die IV-Stelle berechnete gestützt darauf die Höhe der Invalidenrente der Versicherten - bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad von 47 %
- mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. August 2014 neu und hielt fest, diese Verfügung ersetze diejenige vom 5. April 2013 ( Urk. 2).
Die Versicherte liess die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann mit Eingabe vom 2. September 2014 ( Urk. 1/1) einreichen und liess geltend machen, sie beanstande nach wie vor die Höhe des Invalidi tätsgrades und verweise hierfür auf ihre Beschwerde vom 7. Mai 2013 ( Urk. 1/2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 (erneut) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). 3.
Mit Urteil von heute wurde im Prozess Nr. IV.2013.00416 , mit welchem der Pro zess Nr. IV.2013.01052 betreffend Hilflosenentschädigung vereinigt ist, die Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 5. April 2013 in dem Sinne gut heissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit sie nach der Einholung eines polydisziplinären medizi nischen Gutachtens über den Anspruch der Versicherten neu verfüge. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach der Rechtsprechung ist Streitgegenstand einer Rentenverfügung der Renten anspruch als Ganzes. Dessen einzelne Faktoren, wie Invaliditätsgrad, Rentenbeginn und Rentenberechnung, sind nur Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten gesamten Rechtsverhältnisses; sie dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlic h nicht selbständig an fechtbar (BGE 135 V 148 E. 5.2; Urteil des Bundesgerich ts 9C_365/2008 vom 1 7. Juni 2009 , E. 1.2). Eine Rente für eine nachfolgende Teilperiode kann daher nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt worden ist (BGE 135 V 148 E. 5.2).
Mit der Verfügung vom 2 7. Juni 2014 wurde unter Vorbehalt der Rechtskraft der Verfügung vom 5. April 2013
- provisorisch - die Rentenberechnung neu vorgenommen, da sich mit dem Eintritt des Ehemannes der Beschwerdeführerin ins AHV-Alter die Berechnungsgrundlagen verändert hatten. Es handelt sich bei dieser neuen Verfügung jedoch nicht um eine selbständige neue Beurteilung des Rentenanspruchs als Ganz es ; eine solche wäre angesichts dessen, dass die Ver fügung vom 5. April 2013 am 2 7. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig war, gar nicht zulässig gewesen.
Der Beschwerdeführerin ist daher darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1/1 S. 2), dass die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 nicht in einem separaten Verfahren anzu fechten wäre, sondern durch die Beschw erde gegen die Verfügung vom 5. April 2013 mitangefochten ist. 2.
Aus Gründen der Klarstellung ist die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 jedoch im Sinne der Erwägungen aufzuheben. 3.
Von einer separaten Auferlegung von Gerichtskosten und einer separaten Zuspre chung einer Prozessentschädigung ist abzusehen ; die Kosten und die Prozessentschädigung im Prozess Nr. IV.2013.00416 decken auch die Aufwen dungen des vorliegenden Verfahrens. Das Gericht erkennt: 1.
Die Verfügung vom 2 7. Juni 2014 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2.
Es werden keine Kosten erhoben . 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel