Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, gelernter Bäcker, reiste im Jahre 1986 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/1 /1, Urk. 7/1/4), wo er
namentlich seit 1989 als Bäcker bei der Z.___
und von
1.
Oktober 2010 bis 2 0. September 2013 als Mitarbeiter in einer Pizzeria arbeitete (Urk. 7/8, Urk.
7/16, Urk. 3) . Am 2 9. Mai 2012 meldete er sich unter Hinweis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen nach der operativen Entfernung eines Ganglions an der lin ken Hand vom 2 2. September 2011 (Urk. 7/1/4) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/5). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 1 1. Juni 2012 ein Ge spräch zur beruflichen Situation (Urk. 7/5-6) und eine Eingliederungs beratung (Urk. 7/19)
durch. Sie tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7 /8, Urk.
7/16) und medizinischer (Urk. 7/11, Urk. 7/17, Urk. 7/25 -26, Urk. 7/30) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/9) bei. Am 1 5. Juli 2013 teilte
sie dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt abge schlossen sei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 3.
Februar 2014 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ausrichtung einer halben Rente vom 1.
September bis 3
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Oktober 2010 bis
E. 2 0. September 2013 als Mitarbeiter in einer Pizzeria arbeitete (Urk. 7/8, Urk.
7/16, Urk.
E. 3 ) . Am 2 9. Mai 2012 meldete er sich unter Hinweis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen nach der operativen Entfernung eines Ganglions an der lin ken Hand vom 2 2. September 2011 (Urk. 7/1/4) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/5). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 1 1. Juni 2012 ein Ge spräch zur beruflichen Situation (Urk. 7/5-6) und eine Eingliederungs beratung (Urk. 7/19)
durch. Sie tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk.
E. 7 /8, Urk.
7/16) und medizinischer (Urk. 7/11, Urk. 7/17, Urk. 7/25 -26, Urk. 7/30) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/9) bei. Am 1 5. Juli 2013 teilte
sie dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt abge schlossen sei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 3.
Februar 2014 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ausrichtung einer halben Rente vom 1.
September bis 3
Dispositiv
- Dezember 2012 sowie einer ganzen Rente von
- Januar 2013 bis 2
- Febru ar 2014 an ( Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2014 Einwand ( Urk. 7/41) . Nach der Prüfung des Einwandes sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Verfügung vom
- Juli 2014 eine halbe Rente von
- November 2012 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2
- Mai 2012, vgl. Urk. 7/50 ) bis 31. Dezember 201 2 und eine ganze Rente von 1. Januar 2013 bis 2
- Februar 2014 zu ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am
- September 2014 Beschwerde und bean tragte, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom
- Juli 2014 seien ihm ab
- März 2014 Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung etc. zu gewähren. Eventualiter sei ihm ab
- März 2014 mindestens eine Viertelsrente der Eidg . Invalidenversicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 1
- Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-59]), was dem Be schwer deführer mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Eingliederungsmassnah men, insbesondere von Umschulung ( Urk. 1 S. 2). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen b eziehungsweise zu beurteil en, zu denen die zustän dige Ver waltungsbehörde vorgängig verbind lich – in Form einer Verfü gung – Stell ung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a, mit weiteren Hin wei sen). 1.3 D er Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Anspruch auf Umschulung nicht geprüft ( Urk. 1 S. 4). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise an fechtbaren Verfügungsgegenstandes, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrund satzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, zu verfügen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundes gerichts I 848/02 vom 1
- August 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweis en ). Dies ist vorliegen d bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen nicht der Fall, denn die Beschwer degegnerin führte eine Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 7/19) durch, prüfte – in Kenntnis der diesbezüglichen Empfehlung von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Handchirurgie ( Urk. 7/11, Urk. 7/25) – den Eingliede rungs bedarf des Be schwerdeführers ( Urk. 7/6, Urk. 7/19 , Urk. 7/32/5-6 ) und ging her nach zur Rentenprüfung über (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom
- Februar 2014, Urk. 7/32/5-6). Dem Beschwerdeführer wurde dabei mehrfach mit geteilt, dass er ein Gesuch um Eingliederungs massnahmen beziehungsweise Um schulung stellen könne ( Urk. 7/19, Vorbescheid vom 3. Februar 2014 [ Urk. 7/35/3] ) , wo rauf hin er aber keine Um schulungsmassnahmen beantragte . Im Übrigen waren auch anderweitige Eingliederungsmassnahmen ausdrücklich nicht erwünscht (Urk. 7/19/3). Angesichts dieser Aktenlage bestand für die Be schwerdegegnerin weder Anlass, weitere Massnahmen in beruflicher Hinsicht zu prüfen noch darüber zu verfügen. In der Folge erging die ange foch tene Rentenverfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2). Eingliederungsmassnahmen sind unbestrittenermassen nicht Ge gen stand dieser Verfügung, womit auf den entsprechenden Antrag des Be schwerde führers man gels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist .
- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch ab
- März 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3 . 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Be ein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). 3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Lei s tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
- 5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheits scha dens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4 . Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte hielt RAD-Arzt Dr. med. B.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 1
- Dezember 2013 fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten und in angepasster Tätig keit ab 2
- September 2011 zu 100 % , ab 1
- Januar 20 12 zu 50 % und ab 21. Okto ber 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 17. No vember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. B.___ formulierte das Belastungsprofil wie folgt : körperlich sehr leicht, kein kraft volle s Zupacken, keine ausdauernden Haltearbeiten, keine besonderen sensomoto ri sche n Ansprüche , Mei dung feuchtkalter Arbeitsmedien ( Urk. 7/32/7). Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen zum medizinischen Sach ver halt und der Arbeitsfähigkeit . Weiterungen hierzu können unterbleiben. 5 . 5 .1 5 .1.1 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht , dass das Va lideneinkommen von Fr. 82‘222.-- zu tief bemessen sei ( Urk. 1 S. 4). Statt dessen sei auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen abzustellen, wonach der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit ab 2012 Fr. 91‘299.-- pro Jahr verdient hätte ( Urk. 1 S. 4). 5 .1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte nicht auf die Lohnangaben im am 2
- August 2012 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/16) ab. Si e begründete dies da mit, dass der Beschwerdeführer seine Stelle im Familienbetrieb erst im Okto ber 2010 – wenige Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens – angetreten habe (Urk. 7/31). Dies blieb unbestritten, und laut Akten war in der fraglichen Zeit die Ehefrau die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ( Urk. 7/19). Hinsicht lich der Frage, wie viel der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsscha dens verdient hätte, ist zu berücksichtigen, dass gemäss Arztbericht von Dr. A.___ vom 1
- Juli 2012 das dorsale Handgelenksganglion seit zwei bis drei Jahren be stand ( Urk. 7/ 11/5 ). Dr. A.___ attestierte dem Besc hwerdeführer indes erst ab dem
- September 2011 (Operationsdatum) bis zum 1
- Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1
- Januar 2012 eine 50 % ige Ar beitsfähigkeit ( Urk. 7/9/2 , Urk. 7/9/6 , Urk. 7/11/5 ). De n Lohnausweis en 2010 und 2011 seiner damaligen Arbeitgeberin ist ein Bruttolohn des Beschwerde führers für die Mo nate Oktober bis Dezember 2010 von insgesamt Fr. 18‘300. -- und von Fr. 70‘919.-- (inkl. Taggelder im Betrag von Fr. 13‘989.--) im Jahr 2011 zu ent nehmen . Die damalige Arbeitgeberin des Beschwerde führers hielt im Arbeitge berfragebogen ( Urk. 7/16/1-7) fest , dass dessen Lohn ab 1
- Januar 2012 bei ei nem 50 %-Pen sum Fr. 45‘650.-- pro Jahr betragen habe ( Urk. 7/16/2). Ohne Gesundheits scha den hätte der Beschwerde führer Fr. 91‘299.-- – mithin rund das Doppelte – ver dient . Es bestünden zu 50 % Lohnfortzahlung und zu 50 % Kran kentag gelder ( Urk. 7/16/3). Die da malige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätig te zwar, dass der Lohn nach Ein tritt des Gesundheitsschadens von Fr. 45‘650.-- pro Jahr (50 %-Pensum) der Ar beitsleistung des Beschwerdeführers entspreche ( Urk. 7/16/2). Indes kön nen n ach der Rechts prechung des Bundesge richts ver wandtschaftliche Be ziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der ver sicherten Person ein Indiz für eine freiwil lige Sozialleistung darstellen (Urteil des Bun des gericht s 9C_622/2012 vom 18. März 2013 E. 2.4). Ob die Ehefrau des Beschwer de führers beziehungsweise der Familienbetrieb diesem ab 1
- Januar 2012 – trotz der gegenteiligen Beantwortung im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/16/2) – Soziallohn ausrichtete, kann offen bleiben . Jedenfalls bleibt unklar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der Operation vom Septem ber 2011 – mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens – ein erheblich höheres Einkommen (Fr. 45‘650.-- jährlich bzw. monatlich rund Fr. 3‘500.-- bei einem Pensum von 50 %) in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/16/2) erzielt haben soll, als in den Monaten zuvor (vgl. vorstehend). Bei dieser Aktenlage lässt sich eine derartige Lohnerhöhung nicht überzeugend rechtfertigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Validenein kommen die in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommen zugrunde gelegt und – zu Gun sten des Beschwerdeführers – auch die im Jahr 2009 ausgerichtete Treueprämie von Fr. 6‘100.-- (Urk. 7/16/10) berücksichtigt hat. Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung (für Männer; 2009: 2136, 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B10.3, S. 93) führt dies zu einem hypothetischen Validenein kommen von Fr. 82‘753.-- für das Jahr 2013. 5 .2 5 .2.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu gewähren sei. Er be grün det dies mit den gemäss Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. B.___ in einer an ge passten Tätigkeit bestehenden Einschränkungen und seinen nur ru dimentären Deutschkenntnissen ( Urk. 1 S. 5). 5 .2.2 Mit Bezug auf den behin derungs - beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspen sum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeits fähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerb lichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver si cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter schei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei In kaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine An stellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b ) – unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein ge nü gend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr be steht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5 .
- 3 Der Beschwer deführer bringt unter Hinweis auf das Belastungsprofil von Dr. B.___ vor, dass der Arbeitsmarkt für ihn äusserst beschränkt sei (Urk. 1 S. 5) . Dass beziehungsweise gegebenenfalls inwiefern der Beschwerde führer seine Restarbeitsfähigkeit gemäss Belastungsprofil von Dr. B.___ auf dem aus geglichen Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt verwerten könnte, ist allerdings w eder aus den IV-Akten ersichtlich noch wird dies substantiiert dargetan . Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, wel che in der Ver f ügung vom
- Juli 2014 auf Einsatzmöglichkeit en in der internen Postbear bei tung von Grossbetrieben mit Schwergewicht auf einfache administ rative Aufga ben, bei Kontroll- wie auch Abfüllarbeiten in der indust riellen Pro duktion und in der Lagerbewirtschaftung leichtgewichtiger Konsum güter hin gewiesen hat ( Urk. 2 , Verfügungsteil 2, S. 2), keinen leidensbedingten Abzug vom Ta bellen lohn vornahm , zumal der Beschwerdeführer Rechtshänder ist (Urk. 7/9/4), ge sund heitliche Einschränkungen aber nur an der linken Hand aktenkundig sind. Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen sprachlichen Schwierigkeiten ist im Hin blick auf die dem Be schwerde führer zumutbare Er werbstätigkeit im Anforde rungs niveau 4 ( vgl. Urk. 2 , Verfügungs teil 2, S. 2) nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_594/2011 vom 2
- Oktober 2011 E. 5 mit Hinweis). In die sem Zusam men hang ist ferner z u be rücksichtigen, dass der Be schwerdeführer mit seinen sprachlichen Fähigkeiten gemäss den Angaben seiner damaligen Ar beit geber in bislang in der Lage war, in einer Pizzeria in der Stadt C.___ im Bereich Einkauf und Bestellungen sowie am Buffet zu arbeit en (Urk. 7/16/6-7) . Anhaltspunkte, welche unter einem anderen Titel einen Abzug rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Es ist demnach vom in der LSE 2010 (S. 2 6 , Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des An for derungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'901 .-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lo hnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats loh nes und standardisiert auf 40 Woche nstunden ) auszugehen. Unter Berück sich tigung der im Jahr 20 13 geltenden betrieb süb lichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden so wie der Nominallohnentwicklung/Männer von 2 150 Punk ten im Jahr 20 10 auf 2 204 Punkte im Jahr 20 13 (Die Volkswirtschaft 1 2 -201 4 , Tabelle B9.2 und B10.3, S. 9 2 f.) resultiert ein hypothetisches Invaliden ein kommen 2013 von Fr. 6 2 ’ 851 . -- (Pensum 100 %). 5 .3 Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 82 ‘ 753 . -- ; Invalidenein kommen : Fr. 62’851. -- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1 9 ‘ 902 . -- be ziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 24 % . Damit be steht ab
- März 2014 (drei Monate nach Verbesserung de r Er werbsfähigkeit; Art. 88a Abs. 1 IVV) kein An spruch auf eine Invalidenrente mehr (E. 3.2). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 6 . Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind di e Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00863 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, gelernter Bäcker, reiste im Jahre 1986 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/1 /1, Urk. 7/1/4), wo er
namentlich seit 1989 als Bäcker bei der Z.___
und von
1.
Oktober 2010 bis 2 0. September 2013 als Mitarbeiter in einer Pizzeria arbeitete (Urk. 7/8, Urk.
7/16, Urk. 3) . Am 2 9. Mai 2012 meldete er sich unter Hinweis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen nach der operativen Entfernung eines Ganglions an der lin ken Hand vom 2 2. September 2011 (Urk. 7/1/4) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/5). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 1 1. Juni 2012 ein Ge spräch zur beruflichen Situation (Urk. 7/5-6) und eine Eingliederungs beratung (Urk. 7/19)
durch. Sie tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7 /8, Urk.
7/16) und medizinischer (Urk. 7/11, Urk. 7/17, Urk. 7/25 -26, Urk. 7/30) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/9) bei. Am 1 5. Juli 2013 teilte
sie dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt abge schlossen sei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 3.
Februar 2014 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ausrichtung einer halben Rente vom 1.
September bis 3 1. Dezember 2012 sowie einer ganzen Rente von 1. Januar 2013 bis 2 8. Febru ar 2014 an (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2014 Einwand (Urk. 7/41) . Nach der Prüfung des Einwandes sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit
Verfügung vom 1. Juli 2014 eine halbe Rente von 1. November 2012 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2 9. Mai 2012, vgl. Urk. 7/50) bis 31.
Dezember 201 2 und eine ganze Rente von 1.
Januar 2013 bis 2 8. Februar 2014 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. September 2014 Beschwerde und bean tragte, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2014 seien ihm ab 1. März 2014 Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung etc. zu gewähren. Eventualiter sei ihm ab 1. März 2014 mindestens eine Viertelsrente der Eidg . Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerde ant wort vom 1 3. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-59]), was dem Be schwer deführer mit Mitteilung vom 1 3. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Eingliederungsmassnah men, insbesondere von Umschulung (Urk. 1 S. 2). 1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen b eziehungsweise zu beurteil en, zu denen die zustän dige Ver waltungsbehörde vorgängig verbind lich – in Form einer Verfü gung
– Stell ung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413
E.
1a, mit weiteren Hin wei sen). 1.3
D er Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Anspruch auf Umschulung nicht geprüft (Urk. 1 S. 4). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise an fechtbaren Verfügungsgegenstandes, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrund satzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, zu verfügen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundes gerichts I 848/02 vom 1 8. August 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweis en). Dies ist vorliegen d bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen nicht der Fall, denn die Beschwer degegnerin führte eine Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 7/19) durch, prüfte – in Kenntnis der diesbezüglichen Empfehlung von Dr. med.
A.___, Spezialarzt FMH Handchirurgie (Urk. 7/11, Urk. 7/25) – den Eingliede rungs bedarf des Be schwerdeführers (Urk. 7/6, Urk. 7/19, Urk. 7/32/5-6) und ging her nach zur Rentenprüfung über (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Februar 2014, Urk. 7/32/5-6). Dem Beschwerdeführer wurde
dabei mehrfach
mit geteilt, dass er ein Gesuch um Eingliederungs massnahmen beziehungsweise Um schulung stellen könne (Urk. 7/19, Vorbescheid vom 3.
Februar 2014 [ Urk. 7/35/3]), wo rauf hin er aber keine Um schulungsmassnahmen beantragte .
Im Übrigen waren auch anderweitige Eingliederungsmassnahmen ausdrücklich nicht erwünscht (Urk. 7/19/3). Angesichts dieser Aktenlage bestand für die Be schwerdegegnerin weder Anlass, weitere Massnahmen in beruflicher Hinsicht zu prüfen noch darüber zu verfügen.
In der Folge erging die ange foch tene Rentenverfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.
2). Eingliederungsmassnahmen sind unbestrittenermassen nicht Ge gen stand dieser Verfügung, womit auf den entsprechenden Antrag des Be schwerde führers man gels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist . 2.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch ab 1. März 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3 .
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Be ein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). 3.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Lei s tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo be i der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns
mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente
(BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
2.3 mit Hinweisen). 3.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheits scha dens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein zelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4 .
Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte hielt RAD-Arzt Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2013 fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten und in angepasster Tätig keit ab 2 2. September 2011 zu 100 %, ab 1 6. Januar 20 12 zu 50
% und ab 21.
Okto ber 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 17.
No vember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dr.
B.___
formulierte das Belastungsprofil wie folgt : körperlich sehr leicht, kein kraft volle s Zupacken, keine ausdauernden Haltearbeiten, keine besonderen sensomoto ri sche n Ansprüche, Mei dung feuchtkalter Arbeitsmedien (Urk. 7/32/7).
Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen zum medizinischen Sach ver halt und der Arbeitsfähigkeit . Weiterungen hierzu können unterbleiben. 5 .
5 .1
5 .1.1
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht, dass das Va lideneinkommen von Fr. 82‘222.-- zu tief bemessen sei (Urk. 1 S.
4). Statt dessen sei auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen abzustellen, wonach der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit ab 2012 Fr. 91‘299.-- pro Jahr verdient hätte (Urk. 1 S. 4). 5 .1.2
Die Beschwerdegegnerin stellte nicht auf die Lohnangaben im am 2 2. August 2012
ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/16) ab. Si e begründete dies da mit, dass der Beschwerdeführer seine Stelle im Familienbetrieb erst im Okto ber 2010 – wenige Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens – angetreten habe (Urk.
7/31). Dies blieb unbestritten, und laut Akten war in der fraglichen Zeit die Ehefrau die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 7/19). Hinsicht lich der Frage, wie viel der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsscha dens verdient hätte, ist zu berücksichtigen, dass
gemäss Arztbericht von Dr.
A.___
vom 1 3. Juli 2012 das dorsale Handgelenksganglion seit zwei bis drei Jahren be stand (Urk. 7/ 11/5). Dr. A.___ attestierte dem Besc hwerdeführer indes erst ab dem 22.
September 2011 (Operationsdatum) bis zum 1 5. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1 6. Januar 2012 eine 50 % ige Ar beitsfähigkeit
(Urk. 7/9/2, Urk. 7/9/6, Urk. 7/11/5). De n
Lohnausweis en 2010 und 2011 seiner
damaligen Arbeitgeberin ist ein Bruttolohn des Beschwerde führers für die Mo nate Oktober bis Dezember 2010 von insgesamt
Fr. 18‘300. -- und von Fr.
70‘919.-- (inkl. Taggelder im Betrag von Fr.
13‘989.--)
im Jahr 2011 zu ent nehmen . Die damalige Arbeitgeberin des Beschwerde führers hielt im Arbeitge berfragebogen (Urk. 7/16/1-7)
fest, dass dessen Lohn ab 1 6. Januar 2012 bei ei nem 50
%-Pen sum Fr. 45‘650.-- pro Jahr betragen habe (Urk. 7/16/2). Ohne Gesundheits scha den
hätte der Beschwerde führer Fr. 91‘299.--
–
mithin rund das Doppelte
–
ver dient . Es bestünden zu 50
% Lohnfortzahlung und zu 50 %
Kran kentag gelder (Urk. 7/16/3).
Die da malige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätig te zwar, dass der Lohn nach Ein tritt des Gesundheitsschadens von Fr. 45‘650.-- pro Jahr (50
%-Pensum) der Ar beitsleistung des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 7/16/2). Indes
kön nen n ach der Rechts prechung des Bundesge richts ver wandtschaftliche Be ziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der ver sicherten Person ein Indiz für eine freiwil lige Sozialleistung darstellen (Urteil des Bun des gericht s 9C_622/2012 vom 18. März 2013 E.
2.4). Ob die Ehefrau des Beschwer de führers beziehungsweise der Familienbetrieb diesem ab 1 6. Januar 2012 – trotz der gegenteiligen Beantwortung im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/16/2) – Soziallohn ausrichtete, kann offen bleiben .
Jedenfalls bleibt unklar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der Operation vom Septem ber 2011 – mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens – ein erheblich höheres Einkommen (Fr. 45‘650.-- jährlich bzw. monatlich rund Fr. 3‘500.-- bei einem Pensum von 50 %) in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/16/2) erzielt haben soll, als in den Monaten zuvor (vgl. vorstehend). Bei dieser Aktenlage lässt sich eine derartige Lohnerhöhung nicht überzeugend rechtfertigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Validenein kommen die in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommen zugrunde gelegt und – zu Gun sten des Beschwerdeführers – auch die im Jahr 2009 ausgerichtete Treueprämie von Fr. 6‘100.-- (Urk. 7/16/10) berücksichtigt hat. Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung (für Männer; 2009: 2136, 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B10.3, S.
93) führt dies zu einem hypothetischen Validenein kommen von Fr. 82‘753.-- für das Jahr 2013. 5 .2
5 .2.1
Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu gewähren sei. Er be grün det dies mit den
gemäss Belastungsprofil von RAD-Arzt
Dr. B.___
in einer an ge passten Tätigkeit bestehenden Einschränkungen und seinen nur ru dimentären Deutschkenntnissen (Urk. 1 S. 5). 5 .2.2
Mit Bezug auf den behin derungs
- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspen sum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeits fähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerb lichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver si cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter schei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei In kaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine An stellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) – unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein ge nü gend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr be steht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen). 5 . 2. 3
Der Beschwer deführer bringt unter Hinweis auf das Belastungsprofil von Dr.
B.___ vor, dass der Arbeitsmarkt für ihn äusserst beschränkt sei (Urk.
1
S.
5) . Dass beziehungsweise gegebenenfalls inwiefern der Beschwerde führer seine Restarbeitsfähigkeit gemäss Belastungsprofil von Dr. B.___ auf dem aus geglichen Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt verwerten könnte, ist allerdings w eder aus den IV-Akten ersichtlich noch wird dies substantiiert dargetan . Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, wel che in der Ver f ügung vom 1. Juli 2014 auf Einsatzmöglichkeit en in der internen Postbear bei tung von Grossbetrieben mit Schwergewicht auf einfache administ rative Aufga ben, bei Kontroll- wie auch Abfüllarbeiten in der indust riellen Pro duktion und in der Lagerbewirtschaftung leichtgewichtiger Konsum güter hin gewiesen hat (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.
2), keinen leidensbedingten Abzug vom Ta bellen lohn
vornahm, zumal der Beschwerdeführer Rechtshänder ist (Urk. 7/9/4), ge sund heitliche Einschränkungen aber nur an der linken Hand aktenkundig sind. Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen sprachlichen Schwierigkeiten ist im Hin blick auf die dem Be schwerde führer zumutbare Er werbstätigkeit im Anforde rungs niveau 4 (vgl. Urk. 2,
Verfügungs teil 2, S. 2) nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E.
5 mit Hinweis). In die sem Zusam men hang ist ferner z u be rücksichtigen, dass der Be schwerdeführer mit seinen sprachlichen Fähigkeiten gemäss den Angaben seiner
damaligen Ar beit geber in
bislang in der Lage war, in einer Pizzeria in der Stadt C.___ im Bereich Einkauf und Bestellungen sowie am Buffet zu arbeit en (Urk.
7/16/6-7) . Anhaltspunkte, welche unter einem anderen Titel einen Abzug rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Es ist demnach vom in der LSE 2010 (S. 2 6, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des An for derungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'901 .-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lo hnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats loh nes und standardisiert auf 40 Woche nstunden) auszugehen. Unter Berück sich tigung der im Jahr 20 13 geltenden betrieb süb lichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden so wie der Nominallohnentwicklung/Männer von 2 150 Punk ten im Jahr 20 10 auf 2 204 Punkte im Jahr 20 13 (Die Volkswirtschaft 1 2 -201 4, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 9 2 f.) resultiert ein hypothetisches Invaliden ein kommen
2013 von Fr. 6 2 ’ 851 . -- (Pensum 100 %). 5 .3
Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr. 82 ‘ 753 . --; Invalidenein kommen : Fr. 62’851. --) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1 9 ‘ 902 . -- be ziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 24 % .
Damit be steht ab 1. März 2014 (drei Monate nach Verbesserung de r
Er werbsfähigkeit;
Art. 88a Abs. 1 IVV) kein An spruch auf eine Invalidenrente mehr (E. 3.2).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind di e Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher