Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 74, war von Mai 2008 bis Mai 2009 i n
der Y.___ als Arztgehilfin tätig, wobei der letzte Arbeitstag der
2 7. November 2008 war ( Urk. 6/11 /2 ) .
Unter Hinweis auf Depressionen meldete sich die Versi cherte am 2 0. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog das von
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
am 10. März 2010 erstatte te psychiatrische Gutachten bei ( Urk. 6/34 ).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/54) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 4. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente von 1. November 2009 bis 3 1. März 2010 und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 201 1
zu ( Urk. 6/63-64) . 1.2
Nach Eingang eines am 1 4. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/71) holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/73/5, Urk. 6/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 6/80-87) hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom 3. Juli 2014 die Verfügungen vom 4. August 2011
wiedererwä gungs weise auf und stellte die Rente auf das Ende des folgenden Monats ein (Urk. 6/88 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei
ihr weiterhin ihre bisherige Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 5 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen .
Mit Replik vom 1 9. November 2014 ( Urk.
10) hielt die Beschwerdeführ erin an ihren Anträgen fest mit der Ergänzung, dass eventuell ergänzende neuropsy cho lo gisch e Abklärungen vorzunehmen seien .
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Be deutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,
vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass ge mäss medizinischen Abklärungen weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle . Die Einschränkung und Üb er lastung am Arbeitsplatz würden keinen Gesundheitsschaden dar stellen , da die Beschwerden therapierbar seien und keine dauerhafte Einschränkung be wirkten . Aktuell sei auch von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustan des auszu gehen ( Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, die da ma lige Rentenzusprache erweise sich als zweifellos unrichtig. Die RAD-Stel lung nahme finde keine Stütze in den damaligen medizinischen Unterlagen. Weshalb damals von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 5) . 2.2
Die Beschwerde führ erin machte demgegenüber geltend, die IV-Rente sei ihr nicht zu Unrecht zugesprochen worden. Es habe damals ein rentenanspruchsbe grün dender Gesundheitszustand vorgelegen und auch heute bestehe immer noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihr deshalb weiterhin eine Rente aus zurichten ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 10 S. 5 , S. 11 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 4. August 2011 zu Recht we gen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3. 3.1
Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2
Die Ärzte des A.___ berichteten am 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 6/10/11-13) und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode ( ICD-10 F32.1) sowie eine stressbedingte, teilweise buli mische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0). Sie führten aus, es bestehe seit dem 2 3. November 2008 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be rich tete am 1 6. März 2009 ( Urk. 6/10/6- 7 ) und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - mittelschwere depressive Episode - Verdacht auf stressbedingte, teilweise bulimische Anorexia nervosa
- Eisenmangel - anamnestisch seit 1998 Essstörungen - im Kind e salter Dyskalkulie und Teilleistungsschwächen
Sie führte aus, es bestehe seit dem 2 4. November 2008 bis auf weiteres eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2
Ziff. 1.6 ). Es lägen wahrscheinlich immer noch Teilleistungsschwächen vor. Die Beschwerdeführerin müsste erneut neuropsy chologisch evaluiert werden (S. 2
Ziff. 1.7 ). Schnelles Arbeiten und mehrere Auf gaben in kurzer Folge seien für die Beschwerdeführerin sehr schwierig. Die aktu elle Arbeit sei der Beschwerdeführerin eher nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).
3.4
Die Ärzte des A.___ berichteten am 2 4. März 2009 ( Urk. 6/13/9-15) über die acht wöchige Rehabilitationsbehandlung der Beschwerdeführerin und nannten als Di agnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine stressbe dingte , teilweise bulimische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0).
Sie führten aus,
dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Beschwerden mit den Belastungen an der Arbeitsstelle zusammenhängen würden. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den Anforderungen im Beruf nicht entsprechen (S.
2 oben). Die Beschwerdeführerin sei mittelgradig gebessert, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitation entlassen worden. Die Depression habe reduziert werden können und das bulimische Essverhalten habe sich zu einem grossen Teil normalisiert. Prognostisch günstig seien die Mo tivation, der grosse Wille und die Reflektionsfähigkeit . Ungünstig hingegen die Unsicherheit, die grossen Selbstansprüche und die geringe Belastbarkeit. Auf grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung der Beschwerde führerin dringend indiziert (S. 4 unten) .
3.5
Die Ärzte des A.___ berichteten erneut am 2 7. März 2009 ( Urk. 6/13/6-8 ), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten sich je doch reduziert. Die Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit seien aber im mer noch sehr gering. Die Beschwerdeführerin könne den beruflichen Anforde rungen nicht entsprechen. Sie fühle sich schnell überfordert, was zur psychischen Destabilisierung führe und psychosomatische Reaktionen hervorrufe. Ohne grosse Belastungssituationen sei eine weitere Stabilisierung auf längere Sicht möglich und somit eine Leistungssteigerung zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin sehr stressanfällig sei und sich schnell unter Druck fühle, müsse eine behinderungsan gepasste Tätigkeit in Betracht gezogen werden. Die Ausübung ihres Berufs als medizinische Praxisassistentin beziehungsweise Arztsekretärin sei daher in Frage gestellt (S. 1 oben). 3.6
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 1. Febru ar 2010 Stellung ( Urk. 6/32/3-4) und führte aus, laut psychiatrischer Standort bestimmung vom 1 1. Februar 2010 verhindere bei der Beschwerdeführe rin ein chro nischer psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F60.31 mit F50.1) seit November 2008 die volle Ausschöpfung der funktionellen Leis tungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im Vordergrund des verhaltenseinschränkenden Beschwerdebildes stünden Identitätsprobleme, ver bun den mit Erschöpfungskrisen, Minderwertigkeitsgefühlen und depressiv ge tönten Verstimmungen. Die Beschwerdeführerin sei gut in der Lage, einen eigen strukturierten Tagesablauf einzuhalten und beteilige sich bei ausgeprägter Leis tungsmotivation aktiv am ärztlich eingeleiteten lege artis durchgeführten Be handlungsprozess , der ambulant und bei Bedarf stationär durchgeführ t werde. Aus versiche r ungsmedizinischer Warte bestehe vor dem Hintergrund des festge stellten Gesundheitsschadens ein deutliches Integrationspotential der Beschwer deführerin bei einer medizintheoretisch zu postulierenden Restarbeitsfähigkeit von 60 % eines Pensums von 100 % für angestammte und angepasste beruflich zu verwertende Tätigkeiten in leidensangepasster Arbeitssituation . 3.7
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin am 1 0. März 2010 ( Urk. 6/34) gestützt auf die Akten , d ie Ex ploration der Beschwerdeführerin sowie ein Telefongespräch mit dem behandeln den Psychologen des A.___ . Er nannte folgende Diagnose ( S. 5 Ziff. 4): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche mittlerweile weit gehend in Remission gelangt sei
Er führte aus, zusammengefasst sei der Befund mit einer mittelschweren Depres sion vereinbar, wobei die objektiv feststellbare Symptomatik jetzt bereits wieder weitgehend abgeklungen sei. Das klinische Bild sei allerdings weiterhin durch leichte Einbussen im Sinne von Teillei s tungsstörungen geprägt (S. 5 Ziff. 3). Das Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund der umschriebenen Entwicklungsstörun gen der schulischen Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) zu sehen. Die Ursache des letzt genannten Störungsbildes sei laut anamnestischen Angaben eine Asphyxie (S. 5 Ziff. 4). Die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Arztgehilfin sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen bisheri ger Ausprägung angemessen gewesen. Mit Blick auf die sich weitgehend in Re mission befindliche Depression sei davon auszugehen, dass inzwischen wieder eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Allerdings sei aufgrund der beschriebenen Teilleis tungsstörungen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Beruf als Arztge hilfin unrealistisch. Eine Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit sei zu 100 % möglich (S. 5 Ziff. 5 , S. 6 Ziff. 6 ). 3.8
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2. Februar 2011 Stellung ( Urk. 6/53 /2 ) und führte aus, es könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine 60%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit seit dem 1 0. März 2010 bestehe. Eine Neubeurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch eine RAD-Untersuchung sei in einem Jahr wieder vorzunehmen.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) auf folgende Berichte: 4.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 6/74/6-
9) und nannte folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - anamnestisch depressive Episoden
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te er nicht ul zeröse Dyspepsien. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. bis 2 1. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6) . Psychiatrisch habe er die Be schwerdeführerin nicht behandelt, weshalb diesbezüglich keine Angaben mög lich seien (S. 2 Ziff. 1.4).
4 . 3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. April 2014 ( Urk. 6/82/5-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) - Entwicklungsstörungen schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), wahr scheinlich aufgrund einer partalen Asphyxie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach mittelgradiger Depression (ICD-10 F32.1), remittiert, sowie einen Status nach Burn-Out. Er führte aus, eine Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf als Arzt gehilfin sei nicht mehr gegeben. In einem geschützten Rahmen weise die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsfähigkeit von 60 % auf. Die Einschrän kungen und Defizite hätten sich über Jahre als stabil erwiesen, weshalb auf län gere Sicht mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Beschäftigungs fähigkeit zu rechnen sei (S. 1 f.). 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer V erfügung vom 3 . Jul i 201 4 (Urk.
2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung en vom 4 . August 20 11 (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).
D ie Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform
und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende An nahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos un richtig im wiedererwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 3 0. April 2013 mit Hinweisen).
5.2
Die Rentenverfügung vom 4 . August 20 11 (Urk. 6 / 63-64 ) erging wie bereits aus ge führt insbesondere gestützt auf die RAD-Beurteilung en von P r of . C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8).
Deren Beweiskraft ist jedoch nicht ohne weiteres als zwei felhaft zu bezeichnen, zumal der Bericht von RAD-Arzt Prof. C.___
ausführlich gehalten ist,
und RAD-Arzt Dr. D.___ im Wissen um die an derweitige Beurteilung von Dr. Z.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von ledig lich 60 % ausging und dies mit der Diagnose eines chronischen psychischen Gesundheitsschadens mit Krank heitswert begründete . Diese Einschätzungen er scheinen nicht als offensichtl ich falsch, insbesondere da auch Dr. Z.___ die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen bisheriger Ausprägung als angemessen betrachtete (vgl. vorstehend E. 3.7). Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass bei einem schwankenden Krankheits verlauf die ärztlichen Einschätzungen unterschiedlich ausfallen können und einer stärkeren Ermessensausübung unterliegen. Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendiger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung
wie der Arbeitsunfähigkeits schätzung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S.
10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 1 7. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen ). Ein so eindeutiger Schluss kann vorliegend nicht gezogen werden; die Zu sprache einer befristeten ganzen Rente sowie einer unbefristeten Dreiviertelsrente er scheint in Anbetracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung en vom 4. August 2011 ist somit nicht möglich. 6.
6.1
Zu prüfen ist eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin. Im Rahmen des Revisionsverfahrens gingen die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ ein (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.3). Diese Berichte sind nicht geeignet, um eine allfällige Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheits zu stande s und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen: Dr. E.___ wies darauf hin, dass er als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die psychische Be einträchtigung der Beschwerdeführerin nicht behandle und deshalb keine An gaben machen könne. Dr. F.___ ging fälschlicherweise davon aus, dass Dr.
Z.___ eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 60 % - korrekt wäre 100 %; vgl. vor stehend E. 3.7 - attestiert habe (vgl. Urk. 6/82 S. 1). Zudem legte Dr. F.___ nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich nun eine andauernde Persönlichkeits veränderung eingestellt haben soll, und wie sich die zusätzlich diagnostizierte Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten mit der Ausbildung der Beschwer de führerin als diplomierte Arztgehilfin (vgl. Urk. 6/2/2) vereinbaren lässt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer invalidisierenden psychischen Erkrankung leidet. Darüber geben jedoch die vorliegenden Arztberichte zu wenig Aufschluss, was auch die Beschwerde geg ne rin feststellte (vgl. Urk. 5). 6.2
Da somit
aktuelle verlässliche
ärztliche Einschätzungen
zu Diagnosen und einer Restarbeitsfähig keit in einer den Beschwer den optimal angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit fehlen, mangelt es vorlie gend an einer zuver lässigen Beurteilung sgrundlage für die Entwicklung des Gesundheitszu stan des und d er Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 20 11 . Den Akten sind je do ch An haltspunkte zu entnehmen, wonach die mittelgradige Depression mitt lerweile remittie rt sei (vgl. vorstehend E.
4.3), was allenfalls eine Verände rung in Bezug auf die Auswirkungen der Krankheit der Beschwerdeführerin be deuten kann. Zu beachten bleibt ausserdem, dass s elbst bei Vorhandensein exa kt der selben Diagnosen wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache , dies eine Ren tenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen würde, da jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invaliden ver sicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bun desge richts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdeführerin eine Gesamt beurtei lung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge . Ob dabei, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 10 S. 12 Ziff. 4), eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen ist, wird von den beauf trag ten Fachpersonen zu entscheiden sein. 6 . 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 3 . Juli 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 7 .2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Ob siegen gleichgestellt, womit der an waltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäss Ansatz von Fr. 170 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwert steuer)
für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3 . Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ’ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Be deutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,
vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.6 ). Es lägen wahrscheinlich immer noch Teilleistungsschwächen vor. Die Beschwerdeführerin müsste erneut neuropsy chologisch evaluiert werden (S. 2
Ziff.
E. 1.7 ). Schnelles Arbeiten und mehrere Auf gaben in kurzer Folge seien für die Beschwerdeführerin sehr schwierig. Die aktu elle Arbeit sei der Beschwerdeführerin eher nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).
3.4
Die Ärzte des A.___ berichteten am 2 4. März 2009 ( Urk. 6/13/9-15) über die acht wöchige Rehabilitationsbehandlung der Beschwerdeführerin und nannten als Di agnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine stressbe dingte , teilweise bulimische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0).
Sie führten aus,
dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Beschwerden mit den Belastungen an der Arbeitsstelle zusammenhängen würden. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den Anforderungen im Beruf nicht entsprechen (S.
2 oben). Die Beschwerdeführerin sei mittelgradig gebessert, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitation entlassen worden. Die Depression habe reduziert werden können und das bulimische Essverhalten habe sich zu einem grossen Teil normalisiert. Prognostisch günstig seien die Mo tivation, der grosse Wille und die Reflektionsfähigkeit . Ungünstig hingegen die Unsicherheit, die grossen Selbstansprüche und die geringe Belastbarkeit. Auf grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung der Beschwerde führerin dringend indiziert (S. 4 unten) .
3.5
Die Ärzte des A.___ berichteten erneut am 2 7. März 2009 ( Urk. 6/13/6-8 ), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten sich je doch reduziert. Die Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit seien aber im mer noch sehr gering. Die Beschwerdeführerin könne den beruflichen Anforde rungen nicht entsprechen. Sie fühle sich schnell überfordert, was zur psychischen Destabilisierung führe und psychosomatische Reaktionen hervorrufe. Ohne grosse Belastungssituationen sei eine weitere Stabilisierung auf längere Sicht möglich und somit eine Leistungssteigerung zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin sehr stressanfällig sei und sich schnell unter Druck fühle, müsse eine behinderungsan gepasste Tätigkeit in Betracht gezogen werden. Die Ausübung ihres Berufs als medizinische Praxisassistentin beziehungsweise Arztsekretärin sei daher in Frage gestellt (S. 1 oben). 3.6
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 1. Febru ar 2010 Stellung ( Urk. 6/32/3-4) und führte aus, laut psychiatrischer Standort bestimmung vom 1 1. Februar 2010 verhindere bei der Beschwerdeführe rin ein chro nischer psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F60.31 mit F50.1) seit November 2008 die volle Ausschöpfung der funktionellen Leis tungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im Vordergrund des verhaltenseinschränkenden Beschwerdebildes stünden Identitätsprobleme, ver bun den mit Erschöpfungskrisen, Minderwertigkeitsgefühlen und depressiv ge tönten Verstimmungen. Die Beschwerdeführerin sei gut in der Lage, einen eigen strukturierten Tagesablauf einzuhalten und beteilige sich bei ausgeprägter Leis tungsmotivation aktiv am ärztlich eingeleiteten lege artis durchgeführten Be handlungsprozess , der ambulant und bei Bedarf stationär durchgeführ t werde. Aus versiche r ungsmedizinischer Warte bestehe vor dem Hintergrund des festge stellten Gesundheitsschadens ein deutliches Integrationspotential der Beschwer deführerin bei einer medizintheoretisch zu postulierenden Restarbeitsfähigkeit von 60 % eines Pensums von 100 % für angestammte und angepasste beruflich zu verwertende Tätigkeiten in leidensangepasster Arbeitssituation . 3.7
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin am 1 0. März 2010 ( Urk. 6/34) gestützt auf die Akten , d ie Ex ploration der Beschwerdeführerin sowie ein Telefongespräch mit dem behandeln den Psychologen des A.___ . Er nannte folgende Diagnose ( S. 5 Ziff. 4): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche mittlerweile weit gehend in Remission gelangt sei
Er führte aus, zusammengefasst sei der Befund mit einer mittelschweren Depres sion vereinbar, wobei die objektiv feststellbare Symptomatik jetzt bereits wieder weitgehend abgeklungen sei. Das klinische Bild sei allerdings weiterhin durch leichte Einbussen im Sinne von Teillei s tungsstörungen geprägt (S. 5 Ziff. 3). Das Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund der umschriebenen Entwicklungsstörun gen der schulischen Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) zu sehen. Die Ursache des letzt genannten Störungsbildes sei laut anamnestischen Angaben eine Asphyxie (S. 5 Ziff. 4). Die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Arztgehilfin sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen bisheri ger Ausprägung angemessen gewesen. Mit Blick auf die sich weitgehend in Re mission befindliche Depression sei davon auszugehen, dass inzwischen wieder eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Allerdings sei aufgrund der beschriebenen Teilleis tungsstörungen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Beruf als Arztge hilfin unrealistisch. Eine Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit sei zu 100 % möglich (S. 5 Ziff. 5 , S. 6 Ziff. 6 ). 3.8
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2. Februar 2011 Stellung ( Urk. 6/53 /2 ) und führte aus, es könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine 60%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit seit dem 1 0. März 2010 bestehe. Eine Neubeurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch eine RAD-Untersuchung sei in einem Jahr wieder vorzunehmen.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) auf folgende Berichte: 4.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 6/74/6-
9) und nannte folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - anamnestisch depressive Episoden
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te er nicht ul zeröse Dyspepsien. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. bis 2 1. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6) . Psychiatrisch habe er die Be schwerdeführerin nicht behandelt, weshalb diesbezüglich keine Angaben mög lich seien (S. 2 Ziff. 1.4).
4 . 3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. April 2014 ( Urk. 6/82/5-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) - Entwicklungsstörungen schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), wahr scheinlich aufgrund einer partalen Asphyxie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach mittelgradiger Depression (ICD-10 F32.1), remittiert, sowie einen Status nach Burn-Out. Er führte aus, eine Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf als Arzt gehilfin sei nicht mehr gegeben. In einem geschützten Rahmen weise die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsfähigkeit von 60 % auf. Die Einschrän kungen und Defizite hätten sich über Jahre als stabil erwiesen, weshalb auf län gere Sicht mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Beschäftigungs fähigkeit zu rechnen sei (S. 1 f.). 5.
E. 2 Die Versicherte erhob am 3. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei
ihr weiterhin ihre bisherige Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass ge mäss medizinischen Abklärungen weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art.
E. 2.2 Die Beschwerde führ erin machte demgegenüber geltend, die IV-Rente sei ihr nicht zu Unrecht zugesprochen worden. Es habe damals ein rentenanspruchsbe grün dender Gesundheitszustand vorgelegen und auch heute bestehe immer noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihr deshalb weiterhin eine Rente aus zurichten ( Urk. 1 S. 3 , Urk.
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende An nahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos un richtig im wiedererwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 3 0. April 2013 mit Hinweisen).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 4. August 2011 zu Recht we gen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3. 3.1
Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2
Die Ärzte des A.___ berichteten am 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 6/10/11-13) und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode ( ICD-10 F32.1) sowie eine stressbedingte, teilweise buli mische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0). Sie führten aus, es bestehe seit dem 2 3. November 2008 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be rich tete am 1 6. März 2009 ( Urk. 6/10/6- 7 ) und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - mittelschwere depressive Episode - Verdacht auf stressbedingte, teilweise bulimische Anorexia nervosa
- Eisenmangel - anamnestisch seit 1998 Essstörungen - im Kind e salter Dyskalkulie und Teilleistungsschwächen
Sie führte aus, es bestehe seit dem 2 4. November 2008 bis auf weiteres eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2
Ziff.
E. 5 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen .
Mit Replik vom 1 9. November 2014 ( Urk.
10) hielt die Beschwerdeführ erin an ihren Anträgen fest mit der Ergänzung, dass eventuell ergänzende neuropsy cho lo gisch e Abklärungen vorzunehmen seien .
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 D ie Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer V erfügung vom 3 . Jul i 201 4 (Urk.
2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung en vom 4 . August 20
E. 5.2 Die Rentenverfügung vom 4 . August 20
E. 8 ATSG erfülle . Die Einschränkung und Üb er lastung am Arbeitsplatz würden keinen Gesundheitsschaden dar stellen , da die Beschwerden therapierbar seien und keine dauerhafte Einschränkung be wirkten . Aktuell sei auch von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustan des auszu gehen ( Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, die da ma lige Rentenzusprache erweise sich als zweifellos unrichtig. Die RAD-Stel lung nahme finde keine Stütze in den damaligen medizinischen Unterlagen. Weshalb damals von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 5) .
E. 10 S. 5 , S. 11 f. ).
E. 11 . Den Akten sind je do ch An haltspunkte zu entnehmen, wonach die mittelgradige Depression mitt lerweile remittie rt sei (vgl. vorstehend E.
4.3), was allenfalls eine Verände rung in Bezug auf die Auswirkungen der Krankheit der Beschwerdeführerin be deuten kann. Zu beachten bleibt ausserdem, dass s elbst bei Vorhandensein exa kt der selben Diagnosen wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache , dies eine Ren tenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen würde, da jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invaliden ver sicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bun desge richts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdeführerin eine Gesamt beurtei lung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge . Ob dabei, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 10 S. 12 Ziff. 4), eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen ist, wird von den beauf trag ten Fachpersonen zu entscheiden sein. 6 . 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 3 . Juli 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 7 .2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Ob siegen gleichgestellt, womit der an waltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäss Ansatz von Fr. 170 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwert steuer)
für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3 . Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ’ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00859 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
17. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 74, war von Mai 2008 bis Mai 2009 i n
der Y.___ als Arztgehilfin tätig, wobei der letzte Arbeitstag der
2 7. November 2008 war ( Urk. 6/11 /2 ) .
Unter Hinweis auf Depressionen meldete sich die Versi cherte am 2 0. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog das von
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
am 10. März 2010 erstatte te psychiatrische Gutachten bei ( Urk. 6/34 ).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/54) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 4. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente von 1. November 2009 bis 3 1. März 2010 und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 201 1
zu ( Urk. 6/63-64) . 1.2
Nach Eingang eines am 1 4. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/71) holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/73/5, Urk. 6/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 6/80-87) hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom 3. Juli 2014 die Verfügungen vom 4. August 2011
wiedererwä gungs weise auf und stellte die Rente auf das Ende des folgenden Monats ein (Urk. 6/88 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3. September 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3. Juli 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei
ihr weiterhin ihre bisherige Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 5 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen .
Mit Replik vom 1 9. November 2014 ( Urk.
10) hielt die Beschwerdeführ erin an ihren Anträgen fest mit der Ergänzung, dass eventuell ergänzende neuropsy cho lo gisch e Abklärungen vorzunehmen seien .
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Be deutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014,
vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass ge mäss medizinischen Abklärungen weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle . Die Einschränkung und Üb er lastung am Arbeitsplatz würden keinen Gesundheitsschaden dar stellen , da die Beschwerden therapierbar seien und keine dauerhafte Einschränkung be wirkten . Aktuell sei auch von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustan des auszu gehen ( Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, die da ma lige Rentenzusprache erweise sich als zweifellos unrichtig. Die RAD-Stel lung nahme finde keine Stütze in den damaligen medizinischen Unterlagen. Weshalb damals von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 5) . 2.2
Die Beschwerde führ erin machte demgegenüber geltend, die IV-Rente sei ihr nicht zu Unrecht zugesprochen worden. Es habe damals ein rentenanspruchsbe grün dender Gesundheitszustand vorgelegen und auch heute bestehe immer noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihr deshalb weiterhin eine Rente aus zurichten ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 10 S. 5 , S. 11 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 4. August 2011 zu Recht we gen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3. 3.1
Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2
Die Ärzte des A.___ berichteten am 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 6/10/11-13) und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode ( ICD-10 F32.1) sowie eine stressbedingte, teilweise buli mische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0). Sie führten aus, es bestehe seit dem 2 3. November 2008 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be rich tete am 1 6. März 2009 ( Urk. 6/10/6- 7 ) und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - mittelschwere depressive Episode - Verdacht auf stressbedingte, teilweise bulimische Anorexia nervosa
- Eisenmangel - anamnestisch seit 1998 Essstörungen - im Kind e salter Dyskalkulie und Teilleistungsschwächen
Sie führte aus, es bestehe seit dem 2 4. November 2008 bis auf weiteres eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2
Ziff. 1.6 ). Es lägen wahrscheinlich immer noch Teilleistungsschwächen vor. Die Beschwerdeführerin müsste erneut neuropsy chologisch evaluiert werden (S. 2
Ziff. 1.7 ). Schnelles Arbeiten und mehrere Auf gaben in kurzer Folge seien für die Beschwerdeführerin sehr schwierig. Die aktu elle Arbeit sei der Beschwerdeführerin eher nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).
3.4
Die Ärzte des A.___ berichteten am 2 4. März 2009 ( Urk. 6/13/9-15) über die acht wöchige Rehabilitationsbehandlung der Beschwerdeführerin und nannten als Di agnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine stressbe dingte , teilweise bulimische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0).
Sie führten aus,
dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Beschwerden mit den Belastungen an der Arbeitsstelle zusammenhängen würden. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den Anforderungen im Beruf nicht entsprechen (S.
2 oben). Die Beschwerdeführerin sei mittelgradig gebessert, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitation entlassen worden. Die Depression habe reduziert werden können und das bulimische Essverhalten habe sich zu einem grossen Teil normalisiert. Prognostisch günstig seien die Mo tivation, der grosse Wille und die Reflektionsfähigkeit . Ungünstig hingegen die Unsicherheit, die grossen Selbstansprüche und die geringe Belastbarkeit. Auf grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung der Beschwerde führerin dringend indiziert (S. 4 unten) .
3.5
Die Ärzte des A.___ berichteten erneut am 2 7. März 2009 ( Urk. 6/13/6-8 ), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten sich je doch reduziert. Die Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit seien aber im mer noch sehr gering. Die Beschwerdeführerin könne den beruflichen Anforde rungen nicht entsprechen. Sie fühle sich schnell überfordert, was zur psychischen Destabilisierung führe und psychosomatische Reaktionen hervorrufe. Ohne grosse Belastungssituationen sei eine weitere Stabilisierung auf längere Sicht möglich und somit eine Leistungssteigerung zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin sehr stressanfällig sei und sich schnell unter Druck fühle, müsse eine behinderungsan gepasste Tätigkeit in Betracht gezogen werden. Die Ausübung ihres Berufs als medizinische Praxisassistentin beziehungsweise Arztsekretärin sei daher in Frage gestellt (S. 1 oben). 3.6
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 1. Febru ar 2010 Stellung ( Urk. 6/32/3-4) und führte aus, laut psychiatrischer Standort bestimmung vom 1 1. Februar 2010 verhindere bei der Beschwerdeführe rin ein chro nischer psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F60.31 mit F50.1) seit November 2008 die volle Ausschöpfung der funktionellen Leis tungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im Vordergrund des verhaltenseinschränkenden Beschwerdebildes stünden Identitätsprobleme, ver bun den mit Erschöpfungskrisen, Minderwertigkeitsgefühlen und depressiv ge tönten Verstimmungen. Die Beschwerdeführerin sei gut in der Lage, einen eigen strukturierten Tagesablauf einzuhalten und beteilige sich bei ausgeprägter Leis tungsmotivation aktiv am ärztlich eingeleiteten lege artis durchgeführten Be handlungsprozess , der ambulant und bei Bedarf stationär durchgeführ t werde. Aus versiche r ungsmedizinischer Warte bestehe vor dem Hintergrund des festge stellten Gesundheitsschadens ein deutliches Integrationspotential der Beschwer deführerin bei einer medizintheoretisch zu postulierenden Restarbeitsfähigkeit von 60 % eines Pensums von 100 % für angestammte und angepasste beruflich zu verwertende Tätigkeiten in leidensangepasster Arbeitssituation . 3.7
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin am 1 0. März 2010 ( Urk. 6/34) gestützt auf die Akten , d ie Ex ploration der Beschwerdeführerin sowie ein Telefongespräch mit dem behandeln den Psychologen des A.___ . Er nannte folgende Diagnose ( S. 5 Ziff. 4): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche mittlerweile weit gehend in Remission gelangt sei
Er führte aus, zusammengefasst sei der Befund mit einer mittelschweren Depres sion vereinbar, wobei die objektiv feststellbare Symptomatik jetzt bereits wieder weitgehend abgeklungen sei. Das klinische Bild sei allerdings weiterhin durch leichte Einbussen im Sinne von Teillei s tungsstörungen geprägt (S. 5 Ziff. 3). Das Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund der umschriebenen Entwicklungsstörun gen der schulischen Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) zu sehen. Die Ursache des letzt genannten Störungsbildes sei laut anamnestischen Angaben eine Asphyxie (S. 5 Ziff. 4). Die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Arztgehilfin sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen bisheri ger Ausprägung angemessen gewesen. Mit Blick auf die sich weitgehend in Re mission befindliche Depression sei davon auszugehen, dass inzwischen wieder eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Allerdings sei aufgrund der beschriebenen Teilleis tungsstörungen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Beruf als Arztge hilfin unrealistisch. Eine Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit sei zu 100 % möglich (S. 5 Ziff. 5 , S. 6 Ziff. 6 ). 3.8
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2. Februar 2011 Stellung ( Urk. 6/53 /2 ) und führte aus, es könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine 60%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit seit dem 1 0. März 2010 bestehe. Eine Neubeurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch eine RAD-Untersuchung sei in einem Jahr wieder vorzunehmen.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) auf folgende Berichte: 4.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 6/74/6-
9) und nannte folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - anamnestisch depressive Episoden
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te er nicht ul zeröse Dyspepsien. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. bis 2 1. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6) . Psychiatrisch habe er die Be schwerdeführerin nicht behandelt, weshalb diesbezüglich keine Angaben mög lich seien (S. 2 Ziff. 1.4).
4 . 3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. April 2014 ( Urk. 6/82/5-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) - Entwicklungsstörungen schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), wahr scheinlich aufgrund einer partalen Asphyxie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach mittelgradiger Depression (ICD-10 F32.1), remittiert, sowie einen Status nach Burn-Out. Er führte aus, eine Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf als Arzt gehilfin sei nicht mehr gegeben. In einem geschützten Rahmen weise die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsfähigkeit von 60 % auf. Die Einschrän kungen und Defizite hätten sich über Jahre als stabil erwiesen, weshalb auf län gere Sicht mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Beschäftigungs fähigkeit zu rechnen sei (S. 1 f.). 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer V erfügung vom 3 . Jul i 201 4 (Urk.
2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfü gung en vom 4 . August 20 11 (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).
D ie Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtli chen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un rich t ig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Ren ten ver fügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliess lich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der mass geb lichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform
und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs recht lichen Si nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch k lar unzutreffende An nahmen, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, kön nen in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit eine Leistungszusprechung als zweifellos un richtig im wiedererwä gungs rechtlichen Sinn erscheinen lassen ( Urteil des Bun des gerichts 9C_86/2013 vom 3 0. April 2013 mit Hinweisen).
5.2
Die Rentenverfügung vom 4 . August 20 11 (Urk. 6 / 63-64 ) erging wie bereits aus ge führt insbesondere gestützt auf die RAD-Beurteilung en von P r of . C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8).
Deren Beweiskraft ist jedoch nicht ohne weiteres als zwei felhaft zu bezeichnen, zumal der Bericht von RAD-Arzt Prof. C.___
ausführlich gehalten ist,
und RAD-Arzt Dr. D.___ im Wissen um die an derweitige Beurteilung von Dr. Z.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von ledig lich 60 % ausging und dies mit der Diagnose eines chronischen psychischen Gesundheitsschadens mit Krank heitswert begründete . Diese Einschätzungen er scheinen nicht als offensichtl ich falsch, insbesondere da auch Dr. Z.___ die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen bisheriger Ausprägung als angemessen betrachtete (vgl. vorstehend E. 3.7). Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass bei einem schwankenden Krankheits verlauf die ärztlichen Einschätzungen unterschiedlich ausfallen können und einer stärkeren Ermessensausübung unterliegen. Der von der Beschwerde geg ne rin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Be reich materieller An spruchsvoraussetzungen , deren Beurteilung notwendiger weise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beur tei lung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung
wie der Arbeitsunfähigkeits schätzung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, schei det die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S.
10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 1 7. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen ). Ein so eindeutiger Schluss kann vorliegend nicht gezogen werden; die Zu sprache einer befristeten ganzen Rente sowie einer unbefristeten Dreiviertelsrente er scheint in Anbetracht der damaligen Sachlage als ver tret bar. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung en vom 4. August 2011 ist somit nicht möglich. 6.
6.1
Zu prüfen ist eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin. Im Rahmen des Revisionsverfahrens gingen die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ ein (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.3). Diese Berichte sind nicht geeignet, um eine allfällige Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheits zu stande s und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen: Dr. E.___ wies darauf hin, dass er als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die psychische Be einträchtigung der Beschwerdeführerin nicht behandle und deshalb keine An gaben machen könne. Dr. F.___ ging fälschlicherweise davon aus, dass Dr.
Z.___ eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 60 % - korrekt wäre 100 %; vgl. vor stehend E. 3.7 - attestiert habe (vgl. Urk. 6/82 S. 1). Zudem legte Dr. F.___ nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich nun eine andauernde Persönlichkeits veränderung eingestellt haben soll, und wie sich die zusätzlich diagnostizierte Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten mit der Ausbildung der Beschwer de führerin als diplomierte Arztgehilfin (vgl. Urk. 6/2/2) vereinbaren lässt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer invalidisierenden psychischen Erkrankung leidet. Darüber geben jedoch die vorliegenden Arztberichte zu wenig Aufschluss, was auch die Beschwerde geg ne rin feststellte (vgl. Urk. 5). 6.2
Da somit
aktuelle verlässliche
ärztliche Einschätzungen
zu Diagnosen und einer Restarbeitsfähig keit in einer den Beschwer den optimal angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit fehlen, mangelt es vorlie gend an einer zuver lässigen Beurteilung sgrundlage für die Entwicklung des Gesundheitszu stan des und d er Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 20 11 . Den Akten sind je do ch An haltspunkte zu entnehmen, wonach die mittelgradige Depression mitt lerweile remittie rt sei (vgl. vorstehend E.
4.3), was allenfalls eine Verände rung in Bezug auf die Auswirkungen der Krankheit der Beschwerdeführerin be deuten kann. Zu beachten bleibt ausserdem, dass s elbst bei Vorhandensein exa kt der selben Diagnosen wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache , dies eine Ren tenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen würde, da jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invaliden ver sicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Be ein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bun desge richts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.3
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdeführerin eine Gesamt beurtei lung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge . Ob dabei, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 10 S. 12 Ziff. 4), eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen ist, wird von den beauf trag ten Fachpersonen zu entscheiden sein. 6 . 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 3 . Juli 201 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 7 .2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Ob siegen gleichgestellt, womit der an waltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäss Ansatz von Fr. 170 .-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwert steuer)
für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
3 . Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ’ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach