Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1951, war von 2007 bis zur einvernehmlichen Auflö sung des Arbeitsverhältnisses per 15. Oktober 2011 als Chauffeur und La germitarbeiter bei der Y.___ AG, Z.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. Oktober 2011 war (Urk. 13/15 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7).
A m 2. April 2012 (Eingang am 4. Januar 2013, vgl. Urk. 13/10) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers (Urk. 13/8) bei . Am 4. April 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/20). Mit Vorbescheid vom 4. März 2014 (Urk. 13/29) stellte die IV-Stelle
einen abschlä gigen Rentenentscheid in Aussicht .
Dagegen erhob der Versicherte am 1. April 2014 Einwand (Urk. 1 3/32), worauf die IV-Stelle ihn durch einen Arzt ihres Re gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen liess (Urk. 13/43). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2014 (Urk. 13/45 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch . 2.
Der Versicherte erhob am 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. Juli 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben) und es sei ein psy chiatrisches Gutachten einzuholen (S. 4 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6. November 2014 (Urk. 12) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
19. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Am 20. Juli 2015 (Urk.
17) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbe richt (Urk.
18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. August 2015 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am
21. August 2015 mitgeteil t wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus - setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer me dizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf sel ber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s . 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen m it der Begründung, dass ge mäss Beurteilung ihres RAD-Arztes beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Die diagnostizierte nar zisstis che Persönlichkeitsstruktur sei auch nicht IV-relevant und die rezidivie rende leichtgradig e depressive Störung grundsätzlich therapeutisch angehbar . Überdies spielten psychosoziale Belastungsfaktoren keine unerhebliche Rolle, was ebenfalls gegen die Leistungspflicht der Invalidenversicherung spreche. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 12). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, seit 2011 körperlich und psychisch stark beeinträchtigt und nicht mehr arbeitsfähig zu sein (S. 2 unten, S. 4 unten) . Sein Therapeut habe wiederholt eine mittelgradige Depression diagnostiziert und eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Dass der RAD in einer leicht tendenziösen Un tersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, sei unverständlich. Die RAD-Begutachtung sei zu dürftig ausgefallen und der RAD zudem befange n. Von Therapeutenseite werde heftig dementiert, dass immer nur eine leichtgra dige Depression diagnostiziert worden sei. Sodann fehl t e n testpsychologische Untersuchungen zur Beurteilung der Frage, ob in diagnostischer Hinsicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei und ob diese gegebenenfalls seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 4) . Es sei ein Gutachten durch einen
- na mentlich erwähnten - neutralen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erstellen und diesem sei der mit der Beschwerde eingereichte Fragenkatalog (Urk.
5) zu unterbreiten (S. 5). 3. 3.1
Vom 17. Oktober 2011 bis 11. Februar 2012 weilte der Beschwerdeführer statio när in der Klinik A.___, B.___ . Gemäss Austrittsbericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/39) war die Zuweisung durch das Spital C.___ erfolgt, nach dem der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen hatte (S. 2 unten). Als Hauptdiagnose nannten die Ärzte Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und als Nebendiagnose kombinierte und andere Persönlichkeits störungen (ICD-10 F61.0; S. 3 Mitte). Sie
berichteten, e s habe sich bereits um den dritten Suizidversuch gehandelt, welcher durch Probleme mit der Ehefrau und am Arbe itspla tz ausgelöst word en sei (S. 1 unten) . Vor zwei Wochen habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sie aus dem gemeinsamen Haus ausziehen wolle.
Am Freitag vor dem Klinikeintritt habe der Beschwerde führer seine Arbei tsstelle gekündigt (S. 2 oben). Am 11. Februar 2012 sei er in psychisch stabilem Zustand aus der Klinik ausgetreten. Es habe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 3 unten). 3.2
Am 24. April 2012 (Urk. 13/8/7 f.) berichteten die Ärzte der D.___, Klinik A.___, der Beschwerdeführer besuche aktuell monatlich die Sprechstunde beim Referenten,
Dr. med. E.___, Assistenz arzt (S. 2 oben). Trotz erheblicher Verbesserung des psychischen Zustands seit Eintritt in ihre Klinik sei nach wie vor von einem sehr labilen psychischen Gleichgewicht auszugehen. Der 60-jährige Beschwerdeführer sehe sich einer vollständigen Neuorientierung seines Lebens ausgesetzt. Gegenwärtig sei des halb noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sollte sich die positive Entwicklung der letzten Monate fortsetzen, könne ab etwa Juli 2012 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, die je nach Verlauf auf zweiwöchentlich er bis monatlich er
Basis gesteigert werden könne (S. 2
Ziff. 5 -7). 3 . 3
Mit Bericht vom 2. Februar 2013 (Urk. 13/14/4) attestierte
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem B eschwerdeführer wegen ei ner Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2012 (Urk. 13/14/4) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Dezember 2012 bestehende Gicht (Ziff. 1.1). 3.4
Am 13. März 2013 erstatteten
Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. E.___ (vorste hend E. 3.2),
H.___, einen Bericht (Urk. 13/17) . Als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend mindestens seit Herbst 2011 (Ziff. 1.1). Sie führten aus, im Sommer 2012 habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den Raum Zürich verlagert. Zu diesem Zeitpunkt habe eine noch leichte depressive Symptomatik bestanden und es sei dem Beschwer deführer möglich gewesen, für einige Wochen in einem Pensum von etwa 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nachzugehen. Gegen Ende 2012 habe sich eine erneute Zustandsverschlechterung eingestellt, das Er leben des Beschwerdeführer s sei wieder zunehmend depressiv gefärbt gewesen und es hätten sich körperliche Probleme in Form von starken Rückenschmerzen und Gichtschüben eingestellt. Die Behandlung sei entsprechend angepasst wor den und nach dem Jahreswechsel habe sich der Gesundheitszustand wieder ver bessert. Vorerst bleibe abzuwarten, ob sich der Zustand stabilisiere. Eine Remis sion der depressiven Symptomatik sei sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.4). In der Tä tigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer bis voraussichtlich im Frühling 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Hernach könne mit einem Wiederein stieg in einem Pensum von 50 %
gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5
Am 24. Juni 2013 (Urk. 13/23) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, von einem wechselhaften Verlauf. Neben Phasen mit ordentlicher Befindlichkeit hätten sich auch Zustände von ausgeprägter Adynamie und Mo tivationslosigkeit gezeigt. In diesen Phasen habe sich der Beschwerdeführer auch sehr einsam gefühlt und sei von den Erinnerungen an seine über 30-jäh rige Ehe heimgesucht worden. In solchen Zeiten habe er auch von einem Ste chen in der Brust, Konzentrationsstörungen und Dünnhäutigkeit berichtet. Im Juni 2013 habe sich sein Zustand wieder gebessert. Die depressive und somati sche Symptomatik sei insgesamt zurückgegangen. In Anbetracht des nach wie vor schwankenden Verlaufs sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit vor sichtig zu formulieren. Zum jetzigen Zeitpunkt könne von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit ab Herbst 2013 ausgega n gen werden. 3.6
Am 19. Dezember 2013 (Urk. 13/26) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, die Stabilisierung des Gesundheitszustands habe sich weiter fortgesetzt. Zwischendurch hätten den Beschwerdeführer kleinere Stim mungseinbrüche ereilt, die jedoch nicht von Dauer gewesen seien. Der Be schwerdeführer habe es geschafft, den Kontakt zu seinen beiden Kindern wieder aufzunehmen und anhaltend zu etablieren. Grundsätzlich sei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Einsatz im angestammten Beruf als Chauffeur werde jedoch als problematisch beurteilt, da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine erhöhte Verunsicherung im Strassenverkehr berichte, sodass er es sich nicht mehr zutraue, berufsmässig auf der Strasse unterwegs zu sein. 3.7
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am
10. Januar 2014 Stellung zu den medizinischen Akten (Urk. 13/28 S. 4 f.) und gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer i n einer angepassten Tätigkeit ab dem 19. Dezember 2013 medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 %
arbeitsfähig wäre und b ei we iterhin positivem Krankheitsver lauf und zuneh mender Adaptierung am Arbeitsplatz medizinisch-theoretisch ein Vollpensum erreich en könne .
3.8
In ihrem nach Ergehen des Vorbescheids ersta tteten Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 13/31) diagnostizierten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Sie führten aus, der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wo nach die depressive Störung des Beschwerdeführers leicht sei, sei zu widerspre che
n. In ihren Vorberichten hätten sie denn auch nie von einer leichten, son dern einer mittelgradigen Störung gesprochen. Hinzu komme, dass der Be schwerdeführer im Herbst 2013 anlässlich des Besuchs eines Eishockeyspiels erstmals eine Panikattacke erlitten habe, was sich bis dato mehrmals wiederholt habe. Dies deute leider darauf hin, dass sein psychischer Zustand noch erheblich instabil sei. Auch unter optimierten Bedin g ungen erachteten sie den Beschwer deführer derzeit höchstens als zu 50 % arbeitsfähig. 3.9
Am 26. Juni 2014 (Urk. 13/43) berichtete RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend E. 3.7) über seine am 5. Juni 2014 durchgeführte Untersuchung des Beschwerde führers.
Er verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.00), sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, Differentialdiagnose -störung (S. 12 Ziff. 9).
Dr. I.___ führte aus, in der Untersuchung seien die Kriterien für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö r ung nicht erfüllt gew e sen; allerdings seien die Schilderungen zu den beruflichen und ehelichen Schwi e rigkeiten so wie die impulsiven Handlungen des Beschwerdeführers nach Konflikten am Ar beitsplatz mit Suizidalität ein Indiz, dass d as Beschwerdebild im Grenzbereich von Persönlichkeitsakzentuierung versus Persönlichkeitsstörung anzusiedeln sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 13 Mitte) . Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer vom 10. Okto ber 201 1 bis Juni 2012 zu 100 %
und von Juli bis September 2012 zu 50 % ar beitsunfähig gewesen. Der Verlauf ab Arbeitsaufgabe im September 2012 (vgl. dazu vorstehend E. 3. 4) sei unklar. Aufgrund der Akte nlage und der Angaben des Beschwerdeführers könne überwiegend wahrscheinlich von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt der Untersu chung vom 5. Juni 2014 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (S. 14 Ziff. 11). 3.10
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh rer einen Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, und lic . phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, delegierte Psychotherapie, vom 2. Juli 2015 (Urk.
18) ein. Diese berichte ten, den Beschwerdeführer erstmals am 27. November 2014 gesehen zu haben. Seit 5. Januar 2015 stehe er in regelmässiger delegierter Psychotherapie mit wö chentlichen Sitzungen à 60 Minuten (S. 1 Mitte).
Der Psychiater und die Psycho therapeutin nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1): - paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - chronifizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Sie führten aus, im Verlauf der Therapie habe eine ausgeprägte Dissimulation aufgedeckt werde n können. Der Beschwerdeführer spiele seine Symptome ab sichtlich heru nter beziehungsweise verberge s i e . Erst durch intensive Bezie hungsarbeit über mehrere Monate hinweg habe er sich etwas öffnen und über seine tatsächlichen Beschwerden sprechen können. Dabei habe sich herausge stellt, dass er deutlich schwerere depressive Symptome habe als bislang ange nommen und auch das Ausmass der Selbstmordgedan ken nicht zu unterschät zen sei (S. 7 Mitte).
Das S törungsbild, bestehend aus einer chronischen, mittelgradigen Depression und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, welche in einer komplexen Wechselwirkung stünden und sich ge genseitig verstärkten, bewirk e eine an haltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten). Die depressive Symptomatik sei aufgrund der dahinterliegenden Persönlichkeitsstörung kaum angehbar und mi ttlerweile chronifiziert . Es sei eine längerfristig angelegte Therapie der Per sönlichkeitsstörung indiziert. Nur dadurch würden die depressiven Symptome abnehmen (S. 7 unten, S. 8 oben). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit müsse eine negative Prognose gestellt werden. Es bestehe eine langandauernde und mass gebliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen. Vor seiner Pensi onierung werde der Beschwerdeführer ganz klar nicht arbeiten können (S. 8 Mitte). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2011 psychisch dekompensierte, nachdem seine Ehefrau sich von ihm getrennt und er seine damalige Arbeitsstelle gekündigt hatte (vgl. dazu Urk. 13/43 S. 7) . Es folgte ein rund viermonatiger stationären Aufenthalt in der Klinik A.___, wo im Wesentlichen eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3. 1). Eine solche gilt rechtsprechungsgemäss als vo rübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Lei den (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen) . 4.2
Im Anschluss an den Klinikaufenthalt wurde der Beschwerdeführer in ambulan tem Setting psychiatrisch weiterbetreut. Im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des H.___ eine mindestens seit Herbst 2011 bestehende mittelgradige depressive Episode, was insofern widersprüchlich ist, als sie gleichzeitig festhielten, dass die depressive Symptomatik im Sommer 2012 nur noch leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Aus dem genannten Bericht geht des Weiter e n hervor, dass eine Ende 2012 ein getretene Verschlechterung mittels Anpassung der Behandlung aufgefangen werden konnte und nach dem Jahreswechsel wieder eine Verbesserung zu ver zeichnen war . Im Juni 2013 berichteten die behandelnden Ärzte, dass der zwi schenzeitliche Verlauf zwar wechselhaft gewesen, die depressive und somatische Symptomatik aber insgesamt zurückgegangen sei (vorstehend E. 3.5). Im De zember 2013 hielten sie als d ann fest, dass sich die Stabilisierung des Gesund heitszustands weiter fortgesetzt habe (vorstehend E. 3.6) . 4.3
Der von den behandelnden Ärzten geschilderte Behandlungsverlauf (vorstehend E. 4.2) bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dementspre chend regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . Davon ist
angesichts des dokumentierten Behandlungsverlaufs auch im Falle des Beschwerdeführer s a us zugehen.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der von den behandelnden Ärzten im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) beschriebene psychopathologische Befund, welchem etwa zu entnehmen is t, dass die Konzentration und das Ge dächtnis des Beschwerdeführers leichtgradig eingeschränkt gewesen seien, der Beschwerdeführer leicht bedrückt und verunsichert gewirkt und über leichtgra digen Antriebs- und Motivationsmangel berichtet habe (Urk. 13/17 Ziff. 1.4 am Ende), sowie auch die im nämlichen Bericht gewählte Formulierung, wonach das Erleben des Beschwerdeführers anlässlich der per Ende 2012 beschriebenen Zustandsverschlechterung wieder zunehmend „depressiv gefärbt“ gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4), nicht auf eine massgebliche Depressivität schliessen lassen . D en Folgeberichte n der behandelnden Ärzte sind sodann keine (neuen oder anderen) Befunde zu entnehmen, insbesondere auch nicht d em Bericht vom März 2014 (vorstehend E. 3.8), in welchem eine (andauernde) mittelgradig ausgeprägte depr essive Störung postuliert wurde, was abgesehen davon im Wi derspruch steht zu der i m Juni und Dezember 2013 beschriebenen Zustandsver besserung (vorstehend E. 3.5-6). Vor diesem Hintergrund kann
die seitens der behandelnden Ärzte attestierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht nachvoll zogen werden . In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Die Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. I.___ im Juni 2014 (vorstehend E. 3.9) ergab keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen. Dr. I.___
erstattete seine Beurteilung (Urk. 13/43) in Kenntnis der und in Ause inanderset zung mit den Vorakten (S. 1 Ziff. 1, S. 12 f. Ziff. 10). Die Beurteilung basiert auf einer eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung, im Rahmen welcher eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde dabei insbesondere ausführlich zur Krankheitsgeschichte und zu seinen Beschwerden befragt (S. 1 ff. Ziff. 2-8).
Dr. I.___ erhob einen lediglich dezenten psychopathol ogischen Befund (Urk. 13/43 S. 7 ff. Ziff.
8) und gelangte zum nachvollziehbaren Schluss, dass im Untersuchungszeitpunkt eine lediglich leichte depressive Episode vorlag. Die Einschätzung von Dr. I.___, wonach die im Untersuchungszeitpunkt erhobene de pressive Störung keine Auswirkung auf die Arb e i tsfähigkeit zeitige, steht im Einklang mit der bundesgericht lichen Rechtsprech ung, wonach eine leichte de pressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische In validität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. No vember 2014 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass
Dr. I.___
die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) diagnostiziert e . Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwi schen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundes gerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Abgesehen davon hat die Be schwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführer in nicht unerheblicher Weise durch invaliditätsfremde psy chosoziale Belastungsfaktoren
(gescheiterte Ehe, vor Erreichen des AHV-Alters eingetretene Arbeitslosigkeit und damit e inhergehende Zukunftsängste)
mitbe stimmt wird, was sich deutlich aus d en Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der RAD-Untersuchung ergibt (Urk. 13/43 S. 2 ff. Ziff. 3-5).
Als weitere Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, wobei er festhielt, dass auch eine differentialdiagnostisch zu erwägende narzisstische Persönlichkeits störung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke.
Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. G e mäss den diagnostischen Leitli nien der ICD-10 beginnen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F. 60) immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zwischen 1969 und 2011 eine praktisch lückenlose Erwerbsbiographie aufweist mit nu r kurzzeitiger Arbeitslo sigkeit in den Jahren 1997, 1998 und 2001, er bei mehreren
Arbeitgebern auch über längere Zeit tätig war (vgl. Urk. 13/13, Urk. 13/15 Ziff. 2.1, Urk. 13/43 S. 9 oben) und er RAD-Arzt I.___ gegenüber angab, bei früheren Arbeitstätigkeiten nie Probleme gehabt zu haben (Urk. 13/43 S. 6 Ziff. 7), ist nicht plausibel, dass sich eine allfällige Persönlichkeitsstörung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - kurz vor Erreichen des AHV-Alters plötzlich massgeblich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Insofern kann letztlich offen bleiben, wie die persönlichkeits s pezifischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers diagnostisch einzuordnen sind und ist im Umstand, dass der RAD-Arzt beziehungsweise die Beschwerdegegnerin keine testpsychologischen Abklärungen veranlasste, kein Mangel zu erblicken.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der RAD-Bericht vom Juni 2014 den beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4) genügt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann (vgl. vor stehend E. 1.5). 4.5
Der Bericht von Dr. J.___ und lic . phil. K.___
vom Juli 2015 (vorste hend E. 3.10)
ist nicht geeignet, die schlüssige Beurteilung durch RAD- Arzt Dr. I.___ in Frage zu stellen . Der besagte Bericht wurde nach Er lass der ange fochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014,
welche zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), erstattet und der Beschwerdeführer hat sich auch erst nach Verfügungserlass zu Dr. J.___ und lic . phil. K.___
in Behandlung begeben .
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.1-4) ein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden durch die medizinischen Ak ten nicht ausgewiesen . Sollte die depressive Symptomatik zwischenzeitlich massgeblich zugenommen haben und nunmehr eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende verselbständigte psychische Störung im Sinne einer andauernden Depression im fachmedizinischen Sinn vorliegen, so hätte eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen. 4.6
Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. I.___ d avon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.
2) kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden vorlag.
Ein die Arbeitsfähig keit massgeblich einschränkende s somatische s
Leiden ist durch die medizinischen Akten nicht belegt. Insbesondere nannte auch d er Hausarzt Dr. F.___
keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit; d ie Gicht führte er
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit an (vorstehend E. 3.3). 4.7
Die aufliegenden medizinischen Akten stellen eine hinreichende Entscheid - grund lage dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit über - wiegender Wahrscheinlichkeit keine
massgeblichen neuen Erkenntnisse be treffend den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Z eitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
Nicht angezeigt ist auch die beschwerdeweise beantragte Haushaltabklärung (vgl. 1 S. 5 Ziff. 4), da
k ein in validisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Abgesehen davon bestehen k eine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbe messung
als Nicht- oder Teilerwer bstätiger zu qualifizieren wäre (vgl. Art. 28a Abs. 2-3 IVG) .
Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
I n prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben) mit der Begründung, da ss er keinen Verdienst habe und von seinem Vermögen lebe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer, i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjeni gen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 5. 4
Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegenüberstel lung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögens situation zu beurteilen. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Vermö gensübersicht der L.___ (Urk. 10/5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgelt liche Rechtspflege (September 2014) über ein Mitglieder - Privatkonto mit einem Saldo von Fr. 14‘036.10, ein Mitglieder - Sparkonto mit einem Saldo von Fr. 20‘066.80 und ein Wertschriftendepot mit einem Saldo von Fr. 1‘059.63 und damit über liquides Vermögen in der Höhe von insgesamt 35‘162.53 verfügte.
Der Saldo des ebenfalls bei der L.___ angelegten Freizü gigkeitskontos belief sich im September 2014 auf Fr. 247‘984.15 (Urk. 10/5) . Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung stand der am 2 1. September 1951 geborene Beschwerdeführer kurz vor der Erreichung des 6 3. Altersjahres . Der Beschwerdeführer machte keine Angaben dazu, ob er bereits vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters der AHV das Recht hatte, über das
Freizügigkeits kapital zu verfügen. Die Tatsache, dass er im Juni 2014 RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber angegeben hatte, dass er im Falle eines abschlägigen Renten - ent scheids von seinem ersparten Pensionskassengeld in der Höhe von Fr. 250‘000.-- zu leben gedenke (Urk. 13/43 S. 10 Mitte), legt den Schluss nahe, dass damit das Vermögen auf dem Freizügigkeit skonto gemeint war und er somit die Mög lichkeit hatte, sich dieses vor Erreichen des AHV-Alters auszahlen zu lassen. In Art. 7 des (mutmasslich) anwendbaren Reglements der L.___
Freizügig keitsstif t ung
ist denn auch die Möglichkeit einer Auszahlung frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so wohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
als auch im Zeitpunkt des vor liegenden Entscheids über ein Vermögen verfügt e beziehungsweise verfügt, das den gerichtsüblichen Vermögensfreibetrag von Fr. 10‘000.-- bei weitem über steigt, so dass ihm zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichts kosten wie auch die Kosten seiner Rechts vertretung zu bestreiten. Sollte dies nicht zutreffen, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, nicht dargelegt zu haben, über welche der ausgewiesenen Vermögenswerte er verfü gen kann beziehungsweise von welchem Vermögen er lebt, womit er seine Be dürftigkeit letztlich nicht hinreichend substantiiert hat. 5.5
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist. 6.
Die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Blumer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 3/32), worauf die IV-Stelle ihn durch einen Arzt ihres Re gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen liess (Urk. 13/43). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2014 (Urk. 13/45 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch .
E. 1.1 ). Sie führten aus, im Sommer 2012 habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den Raum Zürich verlagert. Zu diesem Zeitpunkt habe eine noch leichte depressive Symptomatik bestanden und es sei dem Beschwer deführer möglich gewesen, für einige Wochen in einem Pensum von etwa 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nachzugehen. Gegen Ende 2012 habe sich eine erneute Zustandsverschlechterung eingestellt, das Er leben des Beschwerdeführer s sei wieder zunehmend depressiv gefärbt gewesen und es hätten sich körperliche Probleme in Form von starken Rückenschmerzen und Gichtschüben eingestellt. Die Behandlung sei entsprechend angepasst wor den und nach dem Jahreswechsel habe sich der Gesundheitszustand wieder ver bessert. Vorerst bleibe abzuwarten, ob sich der Zustand stabilisiere. Eine Remis sion der depressiven Symptomatik sei sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.4). In der Tä tigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer bis voraussichtlich im Frühling 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Hernach könne mit einem Wiederein stieg in einem Pensum von 50 %
gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5
Am 24. Juni 2013 (Urk. 13/23) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, von einem wechselhaften Verlauf. Neben Phasen mit ordentlicher Befindlichkeit hätten sich auch Zustände von ausgeprägter Adynamie und Mo tivationslosigkeit gezeigt. In diesen Phasen habe sich der Beschwerdeführer auch sehr einsam gefühlt und sei von den Erinnerungen an seine über 30-jäh rige Ehe heimgesucht worden. In solchen Zeiten habe er auch von einem Ste chen in der Brust, Konzentrationsstörungen und Dünnhäutigkeit berichtet. Im Juni 2013 habe sich sein Zustand wieder gebessert. Die depressive und somati sche Symptomatik sei insgesamt zurückgegangen. In Anbetracht des nach wie vor schwankenden Verlaufs sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit vor sichtig zu formulieren. Zum jetzigen Zeitpunkt könne von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit ab Herbst 2013 ausgega n gen werden. 3.6
Am 19. Dezember 2013 (Urk. 13/26) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, die Stabilisierung des Gesundheitszustands habe sich weiter fortgesetzt. Zwischendurch hätten den Beschwerdeführer kleinere Stim mungseinbrüche ereilt, die jedoch nicht von Dauer gewesen seien. Der Be schwerdeführer habe es geschafft, den Kontakt zu seinen beiden Kindern wieder aufzunehmen und anhaltend zu etablieren. Grundsätzlich sei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Einsatz im angestammten Beruf als Chauffeur werde jedoch als problematisch beurteilt, da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine erhöhte Verunsicherung im Strassenverkehr berichte, sodass er es sich nicht mehr zutraue, berufsmässig auf der Strasse unterwegs zu sein. 3.7
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 am Ende), sowie auch die im nämlichen Bericht gewählte Formulierung, wonach das Erleben des Beschwerdeführers anlässlich der per Ende 2012 beschriebenen Zustandsverschlechterung wieder zunehmend „depressiv gefärbt“ gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4), nicht auf eine massgebliche Depressivität schliessen lassen . D en Folgeberichte n der behandelnden Ärzte sind sodann keine (neuen oder anderen) Befunde zu entnehmen, insbesondere auch nicht d em Bericht vom März 2014 (vorstehend E. 3.8), in welchem eine (andauernde) mittelgradig ausgeprägte depr essive Störung postuliert wurde, was abgesehen davon im Wi derspruch steht zu der i m Juni und Dezember 2013 beschriebenen Zustandsver besserung (vorstehend E. 3.5-6). Vor diesem Hintergrund kann
die seitens der behandelnden Ärzte attestierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht nachvoll zogen werden . In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Die Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. I.___ im Juni 2014 (vorstehend E. 3.9) ergab keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen. Dr. I.___
erstattete seine Beurteilung (Urk. 13/43) in Kenntnis der und in Ause inanderset zung mit den Vorakten (S. 1 Ziff. 1, S. 12 f. Ziff. 10). Die Beurteilung basiert auf einer eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung, im Rahmen welcher eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde dabei insbesondere ausführlich zur Krankheitsgeschichte und zu seinen Beschwerden befragt (S. 1 ff. Ziff. 2-8).
Dr. I.___ erhob einen lediglich dezenten psychopathol ogischen Befund (Urk. 13/43 S. 7 ff. Ziff.
8) und gelangte zum nachvollziehbaren Schluss, dass im Untersuchungszeitpunkt eine lediglich leichte depressive Episode vorlag. Die Einschätzung von Dr. I.___, wonach die im Untersuchungszeitpunkt erhobene de pressive Störung keine Auswirkung auf die Arb e i tsfähigkeit zeitige, steht im Einklang mit der bundesgericht lichen Rechtsprech ung, wonach eine leichte de pressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische In validität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. No vember 2014 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass
Dr. I.___
die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) diagnostiziert e . Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwi schen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundes gerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Abgesehen davon hat die Be schwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführer in nicht unerheblicher Weise durch invaliditätsfremde psy chosoziale Belastungsfaktoren
(gescheiterte Ehe, vor Erreichen des AHV-Alters eingetretene Arbeitslosigkeit und damit e inhergehende Zukunftsängste)
mitbe stimmt wird, was sich deutlich aus d en Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der RAD-Untersuchung ergibt (Urk. 13/43 S. 2 ff. Ziff. 3-5).
Als weitere Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, wobei er festhielt, dass auch eine differentialdiagnostisch zu erwägende narzisstische Persönlichkeits störung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke.
Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. G e mäss den diagnostischen Leitli nien der ICD-10 beginnen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F. 60) immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zwischen 1969 und 2011 eine praktisch lückenlose Erwerbsbiographie aufweist mit nu r kurzzeitiger Arbeitslo sigkeit in den Jahren 1997, 1998 und 2001, er bei mehreren
Arbeitgebern auch über längere Zeit tätig war (vgl. Urk. 13/13, Urk. 13/15 Ziff. 2.1, Urk. 13/43 S. 9 oben) und er RAD-Arzt I.___ gegenüber angab, bei früheren Arbeitstätigkeiten nie Probleme gehabt zu haben (Urk. 13/43 S. 6 Ziff. 7), ist nicht plausibel, dass sich eine allfällige Persönlichkeitsstörung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - kurz vor Erreichen des AHV-Alters plötzlich massgeblich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Insofern kann letztlich offen bleiben, wie die persönlichkeits s pezifischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers diagnostisch einzuordnen sind und ist im Umstand, dass der RAD-Arzt beziehungsweise die Beschwerdegegnerin keine testpsychologischen Abklärungen veranlasste, kein Mangel zu erblicken.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der RAD-Bericht vom Juni 2014 den beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4) genügt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann (vgl. vor stehend E. 1.5). 4.5
Der Bericht von Dr. J.___ und lic . phil. K.___
vom Juli 2015 (vorste hend E. 3.10)
ist nicht geeignet, die schlüssige Beurteilung durch RAD- Arzt Dr. I.___ in Frage zu stellen . Der besagte Bericht wurde nach Er lass der ange fochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014,
welche zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), erstattet und der Beschwerdeführer hat sich auch erst nach Verfügungserlass zu Dr. J.___ und lic . phil. K.___
in Behandlung begeben .
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.1-4) ein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden durch die medizinischen Ak ten nicht ausgewiesen . Sollte die depressive Symptomatik zwischenzeitlich massgeblich zugenommen haben und nunmehr eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende verselbständigte psychische Störung im Sinne einer andauernden Depression im fachmedizinischen Sinn vorliegen, so hätte eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen. 4.6
Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. I.___ d avon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.
2) kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden vorlag.
Ein die Arbeitsfähig keit massgeblich einschränkende s somatische s
Leiden ist durch die medizinischen Akten nicht belegt. Insbesondere nannte auch d er Hausarzt Dr. F.___
keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit; d ie Gicht führte er
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit an (vorstehend E. 3.3). 4.7
Die aufliegenden medizinischen Akten stellen eine hinreichende Entscheid - grund lage dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit über - wiegender Wahrscheinlichkeit keine
massgeblichen neuen Erkenntnisse be treffend den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Z eitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
Nicht angezeigt ist auch die beschwerdeweise beantragte Haushaltabklärung (vgl. 1 S. 5 Ziff. 4), da
k ein in validisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Abgesehen davon bestehen k eine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbe messung
als Nicht- oder Teilerwer bstätiger zu qualifizieren wäre (vgl. Art. 28a Abs. 2-3 IVG) .
Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
I n prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben) mit der Begründung, da ss er keinen Verdienst habe und von seinem Vermögen lebe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer, i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjeni gen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 5. 4
Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegenüberstel lung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögens situation zu beurteilen. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Vermö gensübersicht der L.___ (Urk. 10/5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgelt liche Rechtspflege (September 2014) über ein Mitglieder - Privatkonto mit einem Saldo von Fr. 14‘036.10, ein Mitglieder - Sparkonto mit einem Saldo von Fr. 20‘066.80 und ein Wertschriftendepot mit einem Saldo von Fr. 1‘059.63 und damit über liquides Vermögen in der Höhe von insgesamt 35‘162.53 verfügte.
Der Saldo des ebenfalls bei der L.___ angelegten Freizü gigkeitskontos belief sich im September 2014 auf Fr. 247‘984.15 (Urk. 10/5) . Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung stand der am 2 1. September 1951 geborene Beschwerdeführer kurz vor der Erreichung des 6 3. Altersjahres . Der Beschwerdeführer machte keine Angaben dazu, ob er bereits vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters der AHV das Recht hatte, über das
Freizügigkeits kapital zu verfügen. Die Tatsache, dass er im Juni 2014 RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber angegeben hatte, dass er im Falle eines abschlägigen Renten - ent scheids von seinem ersparten Pensionskassengeld in der Höhe von Fr. 250‘000.-- zu leben gedenke (Urk. 13/43 S. 10 Mitte), legt den Schluss nahe, dass damit das Vermögen auf dem Freizügigkeit skonto gemeint war und er somit die Mög lichkeit hatte, sich dieses vor Erreichen des AHV-Alters auszahlen zu lassen. In Art. 7 des (mutmasslich) anwendbaren Reglements der L.___
Freizügig keitsstif t ung
ist denn auch die Möglichkeit einer Auszahlung frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so wohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
als auch im Zeitpunkt des vor liegenden Entscheids über ein Vermögen verfügt e beziehungsweise verfügt, das den gerichtsüblichen Vermögensfreibetrag von Fr. 10‘000.-- bei weitem über steigt, so dass ihm zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichts kosten wie auch die Kosten seiner Rechts vertretung zu bestreiten. Sollte dies nicht zutreffen, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, nicht dargelegt zu haben, über welche der ausgewiesenen Vermögenswerte er verfü gen kann beziehungsweise von welchem Vermögen er lebt, womit er seine Be dürftigkeit letztlich nicht hinreichend substantiiert hat. 5.5
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist. 6.
Die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Blumer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 1.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus - setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer me dizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf sel ber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. Juli 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben) und es sei ein psy chiatrisches Gutachten einzuholen (S. 4 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen m it der Begründung, dass ge mäss Beurteilung ihres RAD-Arztes beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Die diagnostizierte nar zisstis che Persönlichkeitsstruktur sei auch nicht IV-relevant und die rezidivie rende leichtgradig e depressive Störung grundsätzlich therapeutisch angehbar . Überdies spielten psychosoziale Belastungsfaktoren keine unerhebliche Rolle, was ebenfalls gegen die Leistungspflicht der Invalidenversicherung spreche. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 12).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, seit 2011 körperlich und psychisch stark beeinträchtigt und nicht mehr arbeitsfähig zu sein (S. 2 unten, S. 4 unten) . Sein Therapeut habe wiederholt eine mittelgradige Depression diagnostiziert und eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Dass der RAD in einer leicht tendenziösen Un tersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, sei unverständlich. Die RAD-Begutachtung sei zu dürftig ausgefallen und der RAD zudem befange n. Von Therapeutenseite werde heftig dementiert, dass immer nur eine leichtgra dige Depression diagnostiziert worden sei. Sodann fehl t e n testpsychologische Untersuchungen zur Beurteilung der Frage, ob in diagnostischer Hinsicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei und ob diese gegebenenfalls seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 4) . Es sei ein Gutachten durch einen
- na mentlich erwähnten - neutralen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erstellen und diesem sei der mit der Beschwerde eingereichte Fragenkatalog (Urk.
5) zu unterbreiten (S. 5). 3. 3.1
Vom 17. Oktober 2011 bis 11. Februar 2012 weilte der Beschwerdeführer statio när in der Klinik A.___, B.___ . Gemäss Austrittsbericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/39) war die Zuweisung durch das Spital C.___ erfolgt, nach dem der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen hatte (S. 2 unten). Als Hauptdiagnose nannten die Ärzte Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und als Nebendiagnose kombinierte und andere Persönlichkeits störungen (ICD-10 F61.0; S. 3 Mitte). Sie
berichteten, e s habe sich bereits um den dritten Suizidversuch gehandelt, welcher durch Probleme mit der Ehefrau und am Arbe itspla tz ausgelöst word en sei (S. 1 unten) . Vor zwei Wochen habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sie aus dem gemeinsamen Haus ausziehen wolle.
Am Freitag vor dem Klinikeintritt habe der Beschwerde führer seine Arbei tsstelle gekündigt (S. 2 oben). Am 11. Februar 2012 sei er in psychisch stabilem Zustand aus der Klinik ausgetreten. Es habe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 3 unten). 3.2
Am 24. April 2012 (Urk. 13/8/7 f.) berichteten die Ärzte der D.___, Klinik A.___, der Beschwerdeführer besuche aktuell monatlich die Sprechstunde beim Referenten,
Dr. med. E.___, Assistenz arzt (S. 2 oben). Trotz erheblicher Verbesserung des psychischen Zustands seit Eintritt in ihre Klinik sei nach wie vor von einem sehr labilen psychischen Gleichgewicht auszugehen. Der 60-jährige Beschwerdeführer sehe sich einer vollständigen Neuorientierung seines Lebens ausgesetzt. Gegenwärtig sei des halb noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sollte sich die positive Entwicklung der letzten Monate fortsetzen, könne ab etwa Juli 2012 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, die je nach Verlauf auf zweiwöchentlich er bis monatlich er
Basis gesteigert werden könne (S. 2
Ziff. 5 -7). 3 . 3
Mit Bericht vom 2. Februar 2013 (Urk. 13/14/4) attestierte
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem B eschwerdeführer wegen ei ner Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2012 (Urk. 13/14/4) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Dezember 2012 bestehende Gicht (Ziff. 1.1). 3.4
Am 13. März 2013 erstatteten
Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. E.___ (vorste hend E. 3.2),
H.___, einen Bericht (Urk. 13/17) . Als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend mindestens seit Herbst 2011 (Ziff.
E. 6 November 2014 (Urk. 12) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
19. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Am 20. Juli 2015 (Urk.
17) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbe richt (Urk.
18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. August 2015 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am
21. August 2015 mitgeteil t wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Januar 2014 Stellung zu den medizinischen Akten (Urk. 13/28 S. 4 f.) und gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer i n einer angepassten Tätigkeit ab dem 19. Dezember 2013 medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 %
arbeitsfähig wäre und b ei we iterhin positivem Krankheitsver lauf und zuneh mender Adaptierung am Arbeitsplatz medizinisch-theoretisch ein Vollpensum erreich en könne .
3.8
In ihrem nach Ergehen des Vorbescheids ersta tteten Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 13/31) diagnostizierten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Sie führten aus, der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wo nach die depressive Störung des Beschwerdeführers leicht sei, sei zu widerspre che
n. In ihren Vorberichten hätten sie denn auch nie von einer leichten, son dern einer mittelgradigen Störung gesprochen. Hinzu komme, dass der Be schwerdeführer im Herbst 2013 anlässlich des Besuchs eines Eishockeyspiels erstmals eine Panikattacke erlitten habe, was sich bis dato mehrmals wiederholt habe. Dies deute leider darauf hin, dass sein psychischer Zustand noch erheblich instabil sei. Auch unter optimierten Bedin g ungen erachteten sie den Beschwer deführer derzeit höchstens als zu 50 % arbeitsfähig. 3.9
Am 26. Juni 2014 (Urk. 13/43) berichtete RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend E. 3.7) über seine am 5. Juni 2014 durchgeführte Untersuchung des Beschwerde führers.
Er verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.00), sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, Differentialdiagnose -störung (S. 12 Ziff. 9).
Dr. I.___ führte aus, in der Untersuchung seien die Kriterien für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö r ung nicht erfüllt gew e sen; allerdings seien die Schilderungen zu den beruflichen und ehelichen Schwi e rigkeiten so wie die impulsiven Handlungen des Beschwerdeführers nach Konflikten am Ar beitsplatz mit Suizidalität ein Indiz, dass d as Beschwerdebild im Grenzbereich von Persönlichkeitsakzentuierung versus Persönlichkeitsstörung anzusiedeln sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 13 Mitte) . Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer vom 10. Okto ber 201 1 bis Juni 2012 zu 100 %
und von Juli bis September 2012 zu 50 % ar beitsunfähig gewesen. Der Verlauf ab Arbeitsaufgabe im September 2012 (vgl. dazu vorstehend E. 3. 4) sei unklar. Aufgrund der Akte nlage und der Angaben des Beschwerdeführers könne überwiegend wahrscheinlich von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt der Untersu chung vom 5. Juni 2014 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (S. 14 Ziff. 11). 3.10
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh rer einen Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, und lic . phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, delegierte Psychotherapie, vom 2. Juli 2015 (Urk.
18) ein. Diese berichte ten, den Beschwerdeführer erstmals am 27. November 2014 gesehen zu haben. Seit 5. Januar 2015 stehe er in regelmässiger delegierter Psychotherapie mit wö chentlichen Sitzungen à 60 Minuten (S. 1 Mitte).
Der Psychiater und die Psycho therapeutin nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1): - paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - chronifizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Sie führten aus, im Verlauf der Therapie habe eine ausgeprägte Dissimulation aufgedeckt werde n können. Der Beschwerdeführer spiele seine Symptome ab sichtlich heru nter beziehungsweise verberge s i e . Erst durch intensive Bezie hungsarbeit über mehrere Monate hinweg habe er sich etwas öffnen und über seine tatsächlichen Beschwerden sprechen können. Dabei habe sich herausge stellt, dass er deutlich schwerere depressive Symptome habe als bislang ange nommen und auch das Ausmass der Selbstmordgedan ken nicht zu unterschät zen sei (S. 7 Mitte).
Das S törungsbild, bestehend aus einer chronischen, mittelgradigen Depression und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, welche in einer komplexen Wechselwirkung stünden und sich ge genseitig verstärkten, bewirk e eine an haltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten). Die depressive Symptomatik sei aufgrund der dahinterliegenden Persönlichkeitsstörung kaum angehbar und mi ttlerweile chronifiziert . Es sei eine längerfristig angelegte Therapie der Per sönlichkeitsstörung indiziert. Nur dadurch würden die depressiven Symptome abnehmen (S. 7 unten, S. 8 oben). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit müsse eine negative Prognose gestellt werden. Es bestehe eine langandauernde und mass gebliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen. Vor seiner Pensi onierung werde der Beschwerdeführer ganz klar nicht arbeiten können (S. 8 Mitte). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2011 psychisch dekompensierte, nachdem seine Ehefrau sich von ihm getrennt und er seine damalige Arbeitsstelle gekündigt hatte (vgl. dazu Urk. 13/43 S. 7) . Es folgte ein rund viermonatiger stationären Aufenthalt in der Klinik A.___, wo im Wesentlichen eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3. 1). Eine solche gilt rechtsprechungsgemäss als vo rübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Lei den (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen) . 4.2
Im Anschluss an den Klinikaufenthalt wurde der Beschwerdeführer in ambulan tem Setting psychiatrisch weiterbetreut. Im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des H.___ eine mindestens seit Herbst 2011 bestehende mittelgradige depressive Episode, was insofern widersprüchlich ist, als sie gleichzeitig festhielten, dass die depressive Symptomatik im Sommer 2012 nur noch leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Aus dem genannten Bericht geht des Weiter e n hervor, dass eine Ende 2012 ein getretene Verschlechterung mittels Anpassung der Behandlung aufgefangen werden konnte und nach dem Jahreswechsel wieder eine Verbesserung zu ver zeichnen war . Im Juni 2013 berichteten die behandelnden Ärzte, dass der zwi schenzeitliche Verlauf zwar wechselhaft gewesen, die depressive und somatische Symptomatik aber insgesamt zurückgegangen sei (vorstehend E. 3.5). Im De zember 2013 hielten sie als d ann fest, dass sich die Stabilisierung des Gesund heitszustands weiter fortgesetzt habe (vorstehend E. 3.6) . 4.3
Der von den behandelnden Ärzten geschilderte Behandlungsverlauf (vorstehend E. 4.2) bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dementspre chend regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . Davon ist
angesichts des dokumentierten Behandlungsverlaufs auch im Falle des Beschwerdeführer s a us zugehen.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der von den behandelnden Ärzten im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) beschriebene psychopathologische Befund, welchem etwa zu entnehmen is t, dass die Konzentration und das Ge dächtnis des Beschwerdeführers leichtgradig eingeschränkt gewesen seien, der Beschwerdeführer leicht bedrückt und verunsichert gewirkt und über leichtgra digen Antriebs- und Motivationsmangel berichtet habe (Urk. 13/17 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00851 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
6. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1951, war von 2007 bis zur einvernehmlichen Auflö sung des Arbeitsverhältnisses per 15. Oktober 2011 als Chauffeur und La germitarbeiter bei der Y.___ AG, Z.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. Oktober 2011 war (Urk. 13/15 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7).
A m 2. April 2012 (Eingang am 4. Januar 2013, vgl. Urk. 13/10) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers (Urk. 13/8) bei . Am 4. April 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/20). Mit Vorbescheid vom 4. März 2014 (Urk. 13/29) stellte die IV-Stelle
einen abschlä gigen Rentenentscheid in Aussicht .
Dagegen erhob der Versicherte am 1. April 2014 Einwand (Urk. 1 3/32), worauf die IV-Stelle ihn durch einen Arzt ihres Re gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen liess (Urk. 13/43). Mit Verfü gung vom 1. Juli 2014 (Urk. 13/45 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch . 2.
Der Versicherte erhob am 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1. Juli 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben) und es sei ein psy chiatrisches Gutachten einzuholen (S. 4 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6. November 2014 (Urk. 12) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
19. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Am 20. Juli 2015 (Urk.
17) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbe richt (Urk.
18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. August 2015 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am
21. August 2015 mitgeteil t wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus - setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leis tungsanspruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer me dizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf sel ber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s . 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen m it der Begründung, dass ge mäss Beurteilung ihres RAD-Arztes beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Die diagnostizierte nar zisstis che Persönlichkeitsstruktur sei auch nicht IV-relevant und die rezidivie rende leichtgradig e depressive Störung grundsätzlich therapeutisch angehbar . Überdies spielten psychosoziale Belastungsfaktoren keine unerhebliche Rolle, was ebenfalls gegen die Leistungspflicht der Invalidenversicherung spreche. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 12). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, seit 2011 körperlich und psychisch stark beeinträchtigt und nicht mehr arbeitsfähig zu sein (S. 2 unten, S. 4 unten) . Sein Therapeut habe wiederholt eine mittelgradige Depression diagnostiziert und eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Dass der RAD in einer leicht tendenziösen Un tersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, sei unverständlich. Die RAD-Begutachtung sei zu dürftig ausgefallen und der RAD zudem befange n. Von Therapeutenseite werde heftig dementiert, dass immer nur eine leichtgra dige Depression diagnostiziert worden sei. Sodann fehl t e n testpsychologische Untersuchungen zur Beurteilung der Frage, ob in diagnostischer Hinsicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei und ob diese gegebenenfalls seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 4) . Es sei ein Gutachten durch einen
- na mentlich erwähnten - neutralen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erstellen und diesem sei der mit der Beschwerde eingereichte Fragenkatalog (Urk.
5) zu unterbreiten (S. 5). 3. 3.1
Vom 17. Oktober 2011 bis 11. Februar 2012 weilte der Beschwerdeführer statio när in der Klinik A.___, B.___ . Gemäss Austrittsbericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/39) war die Zuweisung durch das Spital C.___ erfolgt, nach dem der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen hatte (S. 2 unten). Als Hauptdiagnose nannten die Ärzte Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und als Nebendiagnose kombinierte und andere Persönlichkeits störungen (ICD-10 F61.0; S. 3 Mitte). Sie
berichteten, e s habe sich bereits um den dritten Suizidversuch gehandelt, welcher durch Probleme mit der Ehefrau und am Arbe itspla tz ausgelöst word en sei (S. 1 unten) . Vor zwei Wochen habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sie aus dem gemeinsamen Haus ausziehen wolle.
Am Freitag vor dem Klinikeintritt habe der Beschwerde führer seine Arbei tsstelle gekündigt (S. 2 oben). Am 11. Februar 2012 sei er in psychisch stabilem Zustand aus der Klinik ausgetreten. Es habe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 3 unten). 3.2
Am 24. April 2012 (Urk. 13/8/7 f.) berichteten die Ärzte der D.___, Klinik A.___, der Beschwerdeführer besuche aktuell monatlich die Sprechstunde beim Referenten,
Dr. med. E.___, Assistenz arzt (S. 2 oben). Trotz erheblicher Verbesserung des psychischen Zustands seit Eintritt in ihre Klinik sei nach wie vor von einem sehr labilen psychischen Gleichgewicht auszugehen. Der 60-jährige Beschwerdeführer sehe sich einer vollständigen Neuorientierung seines Lebens ausgesetzt. Gegenwärtig sei des halb noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sollte sich die positive Entwicklung der letzten Monate fortsetzen, könne ab etwa Juli 2012 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, die je nach Verlauf auf zweiwöchentlich er bis monatlich er
Basis gesteigert werden könne (S. 2
Ziff. 5 -7). 3 . 3
Mit Bericht vom 2. Februar 2013 (Urk. 13/14/4) attestierte
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem B eschwerdeführer wegen ei ner Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2012 (Urk. 13/14/4) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Dezember 2012 bestehende Gicht (Ziff. 1.1). 3.4
Am 13. März 2013 erstatteten
Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. E.___ (vorste hend E. 3.2),
H.___, einen Bericht (Urk. 13/17) . Als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend mindestens seit Herbst 2011 (Ziff. 1.1). Sie führten aus, im Sommer 2012 habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den Raum Zürich verlagert. Zu diesem Zeitpunkt habe eine noch leichte depressive Symptomatik bestanden und es sei dem Beschwer deführer möglich gewesen, für einige Wochen in einem Pensum von etwa 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nachzugehen. Gegen Ende 2012 habe sich eine erneute Zustandsverschlechterung eingestellt, das Er leben des Beschwerdeführer s sei wieder zunehmend depressiv gefärbt gewesen und es hätten sich körperliche Probleme in Form von starken Rückenschmerzen und Gichtschüben eingestellt. Die Behandlung sei entsprechend angepasst wor den und nach dem Jahreswechsel habe sich der Gesundheitszustand wieder ver bessert. Vorerst bleibe abzuwarten, ob sich der Zustand stabilisiere. Eine Remis sion der depressiven Symptomatik sei sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.4). In der Tä tigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer bis voraussichtlich im Frühling 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Hernach könne mit einem Wiederein stieg in einem Pensum von 50 %
gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5
Am 24. Juni 2013 (Urk. 13/23) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, von einem wechselhaften Verlauf. Neben Phasen mit ordentlicher Befindlichkeit hätten sich auch Zustände von ausgeprägter Adynamie und Mo tivationslosigkeit gezeigt. In diesen Phasen habe sich der Beschwerdeführer auch sehr einsam gefühlt und sei von den Erinnerungen an seine über 30-jäh rige Ehe heimgesucht worden. In solchen Zeiten habe er auch von einem Ste chen in der Brust, Konzentrationsstörungen und Dünnhäutigkeit berichtet. Im Juni 2013 habe sich sein Zustand wieder gebessert. Die depressive und somati sche Symptomatik sei insgesamt zurückgegangen. In Anbetracht des nach wie vor schwankenden Verlaufs sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit vor sichtig zu formulieren. Zum jetzigen Zeitpunkt könne von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit ab Herbst 2013 ausgega n gen werden. 3.6
Am 19. Dezember 2013 (Urk. 13/26) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, die Stabilisierung des Gesundheitszustands habe sich weiter fortgesetzt. Zwischendurch hätten den Beschwerdeführer kleinere Stim mungseinbrüche ereilt, die jedoch nicht von Dauer gewesen seien. Der Be schwerdeführer habe es geschafft, den Kontakt zu seinen beiden Kindern wieder aufzunehmen und anhaltend zu etablieren. Grundsätzlich sei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Einsatz im angestammten Beruf als Chauffeur werde jedoch als problematisch beurteilt, da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine erhöhte Verunsicherung im Strassenverkehr berichte, sodass er es sich nicht mehr zutraue, berufsmässig auf der Strasse unterwegs zu sein. 3.7
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am
10. Januar 2014 Stellung zu den medizinischen Akten (Urk. 13/28 S. 4 f.) und gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer i n einer angepassten Tätigkeit ab dem 19. Dezember 2013 medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 %
arbeitsfähig wäre und b ei we iterhin positivem Krankheitsver lauf und zuneh mender Adaptierung am Arbeitsplatz medizinisch-theoretisch ein Vollpensum erreich en könne .
3.8
In ihrem nach Ergehen des Vorbescheids ersta tteten Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 13/31) diagnostizierten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Sie führten aus, der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wo nach die depressive Störung des Beschwerdeführers leicht sei, sei zu widerspre che
n. In ihren Vorberichten hätten sie denn auch nie von einer leichten, son dern einer mittelgradigen Störung gesprochen. Hinzu komme, dass der Be schwerdeführer im Herbst 2013 anlässlich des Besuchs eines Eishockeyspiels erstmals eine Panikattacke erlitten habe, was sich bis dato mehrmals wiederholt habe. Dies deute leider darauf hin, dass sein psychischer Zustand noch erheblich instabil sei. Auch unter optimierten Bedin g ungen erachteten sie den Beschwer deführer derzeit höchstens als zu 50 % arbeitsfähig. 3.9
Am 26. Juni 2014 (Urk. 13/43) berichtete RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend E. 3.7) über seine am 5. Juni 2014 durchgeführte Untersuchung des Beschwerde führers.
Er verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.00), sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, Differentialdiagnose -störung (S. 12 Ziff. 9).
Dr. I.___ führte aus, in der Untersuchung seien die Kriterien für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö r ung nicht erfüllt gew e sen; allerdings seien die Schilderungen zu den beruflichen und ehelichen Schwi e rigkeiten so wie die impulsiven Handlungen des Beschwerdeführers nach Konflikten am Ar beitsplatz mit Suizidalität ein Indiz, dass d as Beschwerdebild im Grenzbereich von Persönlichkeitsakzentuierung versus Persönlichkeitsstörung anzusiedeln sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 13 Mitte) . Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer vom 10. Okto ber 201 1 bis Juni 2012 zu 100 %
und von Juli bis September 2012 zu 50 % ar beitsunfähig gewesen. Der Verlauf ab Arbeitsaufgabe im September 2012 (vgl. dazu vorstehend E. 3. 4) sei unklar. Aufgrund der Akte nlage und der Angaben des Beschwerdeführers könne überwiegend wahrscheinlich von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt der Untersu chung vom 5. Juni 2014 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (S. 14 Ziff. 11). 3.10
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh rer einen Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, und lic . phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, delegierte Psychotherapie, vom 2. Juli 2015 (Urk.
18) ein. Diese berichte ten, den Beschwerdeführer erstmals am 27. November 2014 gesehen zu haben. Seit 5. Januar 2015 stehe er in regelmässiger delegierter Psychotherapie mit wö chentlichen Sitzungen à 60 Minuten (S. 1 Mitte).
Der Psychiater und die Psycho therapeutin nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1): - paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - chronifizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Sie führten aus, im Verlauf der Therapie habe eine ausgeprägte Dissimulation aufgedeckt werde n können. Der Beschwerdeführer spiele seine Symptome ab sichtlich heru nter beziehungsweise verberge s i e . Erst durch intensive Bezie hungsarbeit über mehrere Monate hinweg habe er sich etwas öffnen und über seine tatsächlichen Beschwerden sprechen können. Dabei habe sich herausge stellt, dass er deutlich schwerere depressive Symptome habe als bislang ange nommen und auch das Ausmass der Selbstmordgedan ken nicht zu unterschät zen sei (S. 7 Mitte).
Das S törungsbild, bestehend aus einer chronischen, mittelgradigen Depression und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, welche in einer komplexen Wechselwirkung stünden und sich ge genseitig verstärkten, bewirk e eine an haltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten). Die depressive Symptomatik sei aufgrund der dahinterliegenden Persönlichkeitsstörung kaum angehbar und mi ttlerweile chronifiziert . Es sei eine längerfristig angelegte Therapie der Per sönlichkeitsstörung indiziert. Nur dadurch würden die depressiven Symptome abnehmen (S. 7 unten, S. 8 oben). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit müsse eine negative Prognose gestellt werden. Es bestehe eine langandauernde und mass gebliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen. Vor seiner Pensi onierung werde der Beschwerdeführer ganz klar nicht arbeiten können (S. 8 Mitte). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2011 psychisch dekompensierte, nachdem seine Ehefrau sich von ihm getrennt und er seine damalige Arbeitsstelle gekündigt hatte (vgl. dazu Urk. 13/43 S. 7) . Es folgte ein rund viermonatiger stationären Aufenthalt in der Klinik A.___, wo im Wesentlichen eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3. 1). Eine solche gilt rechtsprechungsgemäss als vo rübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Lei den (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen) . 4.2
Im Anschluss an den Klinikaufenthalt wurde der Beschwerdeführer in ambulan tem Setting psychiatrisch weiterbetreut. Im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des H.___ eine mindestens seit Herbst 2011 bestehende mittelgradige depressive Episode, was insofern widersprüchlich ist, als sie gleichzeitig festhielten, dass die depressive Symptomatik im Sommer 2012 nur noch leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Aus dem genannten Bericht geht des Weiter e n hervor, dass eine Ende 2012 ein getretene Verschlechterung mittels Anpassung der Behandlung aufgefangen werden konnte und nach dem Jahreswechsel wieder eine Verbesserung zu ver zeichnen war . Im Juni 2013 berichteten die behandelnden Ärzte, dass der zwi schenzeitliche Verlauf zwar wechselhaft gewesen, die depressive und somatische Symptomatik aber insgesamt zurückgegangen sei (vorstehend E. 3.5). Im De zember 2013 hielten sie als d ann fest, dass sich die Stabilisierung des Gesund heitszustands weiter fortgesetzt habe (vorstehend E. 3.6) . 4.3
Der von den behandelnden Ärzten geschilderte Behandlungsverlauf (vorstehend E. 4.2) bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dementspre chend regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . Davon ist
angesichts des dokumentierten Behandlungsverlaufs auch im Falle des Beschwerdeführer s a us zugehen.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der von den behandelnden Ärzten im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) beschriebene psychopathologische Befund, welchem etwa zu entnehmen is t, dass die Konzentration und das Ge dächtnis des Beschwerdeführers leichtgradig eingeschränkt gewesen seien, der Beschwerdeführer leicht bedrückt und verunsichert gewirkt und über leichtgra digen Antriebs- und Motivationsmangel berichtet habe (Urk. 13/17 Ziff. 1.4 am Ende), sowie auch die im nämlichen Bericht gewählte Formulierung, wonach das Erleben des Beschwerdeführers anlässlich der per Ende 2012 beschriebenen Zustandsverschlechterung wieder zunehmend „depressiv gefärbt“ gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4), nicht auf eine massgebliche Depressivität schliessen lassen . D en Folgeberichte n der behandelnden Ärzte sind sodann keine (neuen oder anderen) Befunde zu entnehmen, insbesondere auch nicht d em Bericht vom März 2014 (vorstehend E. 3.8), in welchem eine (andauernde) mittelgradig ausgeprägte depr essive Störung postuliert wurde, was abgesehen davon im Wi derspruch steht zu der i m Juni und Dezember 2013 beschriebenen Zustandsver besserung (vorstehend E. 3.5-6). Vor diesem Hintergrund kann
die seitens der behandelnden Ärzte attestierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht nachvoll zogen werden . In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Die Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. I.___ im Juni 2014 (vorstehend E. 3.9) ergab keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen. Dr. I.___
erstattete seine Beurteilung (Urk. 13/43) in Kenntnis der und in Ause inanderset zung mit den Vorakten (S. 1 Ziff. 1, S. 12 f. Ziff. 10). Die Beurteilung basiert auf einer eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung, im Rahmen welcher eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde dabei insbesondere ausführlich zur Krankheitsgeschichte und zu seinen Beschwerden befragt (S. 1 ff. Ziff. 2-8).
Dr. I.___ erhob einen lediglich dezenten psychopathol ogischen Befund (Urk. 13/43 S. 7 ff. Ziff.
8) und gelangte zum nachvollziehbaren Schluss, dass im Untersuchungszeitpunkt eine lediglich leichte depressive Episode vorlag. Die Einschätzung von Dr. I.___, wonach die im Untersuchungszeitpunkt erhobene de pressive Störung keine Auswirkung auf die Arb e i tsfähigkeit zeitige, steht im Einklang mit der bundesgericht lichen Rechtsprech ung, wonach eine leichte de pressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische In validität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. No vember 2014 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass
Dr. I.___
die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) diagnostiziert e . Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwi schen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundes gerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Abgesehen davon hat die Be schwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführer in nicht unerheblicher Weise durch invaliditätsfremde psy chosoziale Belastungsfaktoren
(gescheiterte Ehe, vor Erreichen des AHV-Alters eingetretene Arbeitslosigkeit und damit e inhergehende Zukunftsängste)
mitbe stimmt wird, was sich deutlich aus d en Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der RAD-Untersuchung ergibt (Urk. 13/43 S. 2 ff. Ziff. 3-5).
Als weitere Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, wobei er festhielt, dass auch eine differentialdiagnostisch zu erwägende narzisstische Persönlichkeits störung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke.
Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. G e mäss den diagnostischen Leitli nien der ICD-10 beginnen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F. 60) immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zwischen 1969 und 2011 eine praktisch lückenlose Erwerbsbiographie aufweist mit nu r kurzzeitiger Arbeitslo sigkeit in den Jahren 1997, 1998 und 2001, er bei mehreren
Arbeitgebern auch über längere Zeit tätig war (vgl. Urk. 13/13, Urk. 13/15 Ziff. 2.1, Urk. 13/43 S. 9 oben) und er RAD-Arzt I.___ gegenüber angab, bei früheren Arbeitstätigkeiten nie Probleme gehabt zu haben (Urk. 13/43 S. 6 Ziff. 7), ist nicht plausibel, dass sich eine allfällige Persönlichkeitsstörung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - kurz vor Erreichen des AHV-Alters plötzlich massgeblich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Insofern kann letztlich offen bleiben, wie die persönlichkeits s pezifischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers diagnostisch einzuordnen sind und ist im Umstand, dass der RAD-Arzt beziehungsweise die Beschwerdegegnerin keine testpsychologischen Abklärungen veranlasste, kein Mangel zu erblicken.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der RAD-Bericht vom Juni 2014 den beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4) genügt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann (vgl. vor stehend E. 1.5). 4.5
Der Bericht von Dr. J.___ und lic . phil. K.___
vom Juli 2015 (vorste hend E. 3.10)
ist nicht geeignet, die schlüssige Beurteilung durch RAD- Arzt Dr. I.___ in Frage zu stellen . Der besagte Bericht wurde nach Er lass der ange fochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014,
welche zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), erstattet und der Beschwerdeführer hat sich auch erst nach Verfügungserlass zu Dr. J.___ und lic . phil. K.___
in Behandlung begeben .
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.1-4) ein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden durch die medizinischen Ak ten nicht ausgewiesen . Sollte die depressive Symptomatik zwischenzeitlich massgeblich zugenommen haben und nunmehr eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende verselbständigte psychische Störung im Sinne einer andauernden Depression im fachmedizinischen Sinn vorliegen, so hätte eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen. 4.6
Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. I.___ d avon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.
2) kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden vorlag.
Ein die Arbeitsfähig keit massgeblich einschränkende s somatische s
Leiden ist durch die medizinischen Akten nicht belegt. Insbesondere nannte auch d er Hausarzt Dr. F.___
keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit; d ie Gicht führte er
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit an (vorstehend E. 3.3). 4.7
Die aufliegenden medizinischen Akten stellen eine hinreichende Entscheid - grund lage dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit über - wiegender Wahrscheinlichkeit keine
massgeblichen neuen Erkenntnisse be treffend den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Z eitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).
Nicht angezeigt ist auch die beschwerdeweise beantragte Haushaltabklärung (vgl. 1 S. 5 Ziff. 4), da
k ein in validisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Abgesehen davon bestehen k eine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbe messung
als Nicht- oder Teilerwer bstätiger zu qualifizieren wäre (vgl. Art. 28a Abs. 2-3 IVG) .
Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
I n prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben) mit der Begründung, da ss er keinen Verdienst habe und von seinem Vermögen lebe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer, i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjeni gen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 5. 4
Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegenüberstel lung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögens situation zu beurteilen. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Vermö gensübersicht der L.___ (Urk. 10/5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgelt liche Rechtspflege (September 2014) über ein Mitglieder - Privatkonto mit einem Saldo von Fr. 14‘036.10, ein Mitglieder - Sparkonto mit einem Saldo von Fr. 20‘066.80 und ein Wertschriftendepot mit einem Saldo von Fr. 1‘059.63 und damit über liquides Vermögen in der Höhe von insgesamt 35‘162.53 verfügte.
Der Saldo des ebenfalls bei der L.___ angelegten Freizü gigkeitskontos belief sich im September 2014 auf Fr. 247‘984.15 (Urk. 10/5) . Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung stand der am 2 1. September 1951 geborene Beschwerdeführer kurz vor der Erreichung des 6 3. Altersjahres . Der Beschwerdeführer machte keine Angaben dazu, ob er bereits vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters der AHV das Recht hatte, über das
Freizügigkeits kapital zu verfügen. Die Tatsache, dass er im Juni 2014 RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber angegeben hatte, dass er im Falle eines abschlägigen Renten - ent scheids von seinem ersparten Pensionskassengeld in der Höhe von Fr. 250‘000.-- zu leben gedenke (Urk. 13/43 S. 10 Mitte), legt den Schluss nahe, dass damit das Vermögen auf dem Freizügigkeit skonto gemeint war und er somit die Mög lichkeit hatte, sich dieses vor Erreichen des AHV-Alters auszahlen zu lassen. In Art. 7 des (mutmasslich) anwendbaren Reglements der L.___
Freizügig keitsstif t ung
ist denn auch die Möglichkeit einer Auszahlung frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so wohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
als auch im Zeitpunkt des vor liegenden Entscheids über ein Vermögen verfügt e beziehungsweise verfügt, das den gerichtsüblichen Vermögensfreibetrag von Fr. 10‘000.-- bei weitem über steigt, so dass ihm zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichts kosten wie auch die Kosten seiner Rechts vertretung zu bestreiten. Sollte dies nicht zutreffen, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, nicht dargelegt zu haben, über welche der ausgewiesenen Vermögenswerte er verfü gen kann beziehungsweise von welchem Vermögen er lebt, womit er seine Be dürftigkeit letztlich nicht hinreichend substantiiert hat. 5.5
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist. 6.
Die Gerichtskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Blumer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf