opencaselaw.ch

IV.2014.00842

Neuanmeldung, Würdigung polydisziplinäres Gutachten, keine Verschlechterung in einer für den Anspruch erheblichen Weise, in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 6. September 2008 unter Hin weis auf ein Schleudertrauma, lumbo sak rale Beschwerden mit Au s strahlungen in die Beine, Füsse und Arme sowie Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. April 2010 den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/49).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 7/57/3-7) wurde vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2010 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/67 /1-3). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2 7. September 2011 unter Hinweis auf Schulter-, Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Nach Einholung eines Untersuchungsberichts (Urk. 7/97) beim Regi o nalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/112). 1.3

Der Versicherte meldete sich daraufhin am 1 2. Dezember 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren

(Urk. 7/129; Urk. 7/130)

holte die IV-Stelle beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 6. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/146), und verneinte mit Verfügung vom 1. Juli 2014

den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/148 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 /1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Novem ber 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensver füg ungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründ ungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhalts p unkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 7/146), davon aus, dass sich aus medizinischer Sicht keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1/1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er leide an einer Diskushernie und habe in bei den Armen eine Sehneninfektion. Ausserdem sei die Sehne der rechten Schulter kaputt und er müsse beide Knie operieren, da in beiden Knien der Meniskus ge brochen sei. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/112) verändert haben. 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/112) lag im Wesentlichen der Untersuchungsbericht des RAD vom 3. April 2012 (Urk. 7/97)

zugrunde . Dr. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und für Allge meine Innere Medizin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte): - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) bei - Status nach Diskushernie C4/ 5 - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - Bandscheibenprotrusionen L2/3, L4/5 und L5/1, subligamentäre

Dis kushernie L3/4 mit klinisch neuroorthopädisch nicht nachweisbarer Kompression der Nervenwurzel L4 links, Osteochondrosen L2/3 bis L4/5 (MRI LWS

vom 2 0. März 2008, MRI LWS

vom 7. Dezember 2010, MRI

LWS 1 9. Juli 2011)

Dazu führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus heutiger Sicht seit 1 5. Februar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe las tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten (B ücken, Arbeiten in Armvorhalte) sei ab dem selben Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die geltend gemachte Verschlechterung

sei schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt und lasse sich heute nicht mehr nachweisen (S. 9 oben). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Juli

2014 im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Mai

2014 (Urk. 7/146), worin Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufführten (S. 35 f.): - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - v ollständige Ruptur der Supraspinatussehne Schulter rechts - a namnestisch und bildgebend Zeichen eines subakromialen

Impinge ments Schulter links, aktuell wenig auffälliger klinischer Befund - s ymptomatische late rale Meniskusläsion Knie links - s ymptomatische laterale Meniskusläsion Knie rechts - c hronische Instabili tät der Extensor carpi

ulnaris - Sehne links - Schal l empfindung s schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 36): - l eichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0) - c hronische Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I CD- 10 F45.41) - l eichtgradige arterielle Hypertonie - a namnestisch Status nach Tuberkulose zirka 1991/ 1992

Die Gutachter führten dazu zusammenfassend aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bis anhin ausgeübte wie auch für alle weiteren körperlich belastenden Tätigkeiten. Dagegen bestehe für eine kör per lich leichte bis höchstens mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechsel belastung, wobei das Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, ausnahmsweise von 15 kg, wie auch länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes oder der un t eren Extremitäten oder Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen vermieden werden sollte n, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S.

37).

Die Schallempfindungsschwerhörigkeit wie auch de r Tinnitus führe eben falls zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit . Folglich sollten

Tä tigkeiten, welche ein normales Gehör voraussetzen, wie auch Tätigkeiten unter

erhöhtem Störlärm dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (S. 37 un ten) . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und

entsprechend bestehe diesbezüglich keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 21 Mitte).

Weiter bestehe eine Diskrepanz zwischen der polydisziplinären Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund seiner Be schwerden für nicht mehr arbeitsfähig halte. Aus polydisziplinärer Sicht be stehe aufgrund der vorliegenden strukturellen Alterationen am Bewegungsap parat eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten. Eine schwere soma ti sche oder psychiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfä higkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit begründe, könne jedoch nicht fest gestellt werden (S. 38) . 5. 5.1

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E.

2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das Y.___ -Gutach ten vom 2 6. Mai

2014 abgestellt werden (vgl. E.

4) . Dieses Gutachten entspricht den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.

1. 4). Der Beschwer de führer wurde seiner geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allgemeininternistischen, psy chiatrischen, ortho pädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Y.___ -Gutachter kamen in ihrer Ge samtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchstens mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten (vgl. vorstehend E.

4) weiterhin eine Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. 5. 2

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

einwendet, dass die Diskushernie, die Sehneninfektion in beiden Armen, die kaputte Sehne in der rechten Schulter und

die Meniskusprobleme in beiden Knien im Gutachten nicht gebührend be rück sich tigt worden seien, verkennt er, dass das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Be schwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde

be rück sichtigte. Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegenzuhalten, dass es pri mär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E.

4.1.2 und 4.2.2) und dabei seine rein subjektive Einschätzung betreffend seine Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

Es liegen keine ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. Weiter finden sich keine konkreten Anhalts punkte, die ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 5. 3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung ein getreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter

dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtspre chung (vgl . Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensver füg ungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründ ungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhalts p unkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 4. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 /1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 7/146), davon aus, dass sich aus medizinischer Sicht keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1/1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er leide an einer Diskushernie und habe in bei den Armen eine Sehneninfektion. Ausserdem sei die Sehne der rechten Schulter kaputt und er müsse beide Knie operieren, da in beiden Knien der Meniskus ge brochen sei.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/112) verändert haben. 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/112) lag im Wesentlichen der Untersuchungsbericht des RAD vom 3. April 2012 (Urk. 7/97)

zugrunde . Dr. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und für Allge meine Innere Medizin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte): - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) bei - Status nach Diskushernie C4/ 5 - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - Bandscheibenprotrusionen L2/3, L4/5 und L5/1, subligamentäre

Dis kushernie L3/4 mit klinisch neuroorthopädisch nicht nachweisbarer Kompression der Nervenwurzel L4 links, Osteochondrosen L2/3 bis L4/5 (MRI LWS

vom 2 0. März 2008, MRI LWS

vom 7. Dezember 2010, MRI

LWS 1 9. Juli 2011)

Dazu führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus heutiger Sicht seit 1 5. Februar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe las tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten (B ücken, Arbeiten in Armvorhalte) sei ab dem selben Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die geltend gemachte Verschlechterung

sei schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt und lasse sich heute nicht mehr nachweisen (S. 9 oben). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Juli

2014 im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Mai

2014 (Urk. 7/146), worin Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufführten (S. 35 f.): - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - v ollständige Ruptur der Supraspinatussehne Schulter rechts - a namnestisch und bildgebend Zeichen eines subakromialen

Impinge ments Schulter links, aktuell wenig auffälliger klinischer Befund - s ymptomatische late rale Meniskusläsion Knie links - s ymptomatische laterale Meniskusläsion Knie rechts - c hronische Instabili tät der Extensor carpi

ulnaris - Sehne links - Schal l empfindung s schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 36): - l eichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0) - c hronische Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I CD- 10 F45.41) - l eichtgradige arterielle Hypertonie - a namnestisch Status nach Tuberkulose zirka 1991/ 1992

Die Gutachter führten dazu zusammenfassend aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bis anhin ausgeübte wie auch für alle weiteren körperlich belastenden Tätigkeiten. Dagegen bestehe für eine kör per lich leichte bis höchstens mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechsel belastung, wobei das Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, ausnahmsweise von 15 kg, wie auch länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes oder der un t eren Extremitäten oder Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen vermieden werden sollte n, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S.

37).

Die Schallempfindungsschwerhörigkeit wie auch de r Tinnitus führe eben falls zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit . Folglich sollten

Tä tigkeiten, welche ein normales Gehör voraussetzen, wie auch Tätigkeiten unter

erhöhtem Störlärm dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (S. 37 un ten) . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und

entsprechend bestehe diesbezüglich keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 21 Mitte).

Weiter bestehe eine Diskrepanz zwischen der polydisziplinären Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund seiner Be schwerden für nicht mehr arbeitsfähig halte. Aus polydisziplinärer Sicht be stehe aufgrund der vorliegenden strukturellen Alterationen am Bewegungsap parat eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten. Eine schwere soma ti sche oder psychiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfä higkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit begründe, könne jedoch nicht fest gestellt werden (S. 38) . 5. 5.1

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E.

2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das Y.___ -Gutach ten vom 2 6. Mai

2014 abgestellt werden (vgl. E.

4) . Dieses Gutachten entspricht den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.

1. 4). Der Beschwer de führer wurde seiner geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allgemeininternistischen, psy chiatrischen, ortho pädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Y.___ -Gutachter kamen in ihrer Ge samtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchstens mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten (vgl. vorstehend E.

4) weiterhin eine Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. 5. 2

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

einwendet, dass die Diskushernie, die Sehneninfektion in beiden Armen, die kaputte Sehne in der rechten Schulter und

die Meniskusprobleme in beiden Knien im Gutachten nicht gebührend be rück sich tigt worden seien, verkennt er, dass das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Be schwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde

be rück sichtigte. Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegenzuhalten, dass es pri mär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E.

4.1.2 und 4.2.2) und dabei seine rein subjektive Einschätzung betreffend seine Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

Es liegen keine ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. Weiter finden sich keine konkreten Anhalts punkte, die ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 5. 3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung ein getreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter

dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtspre chung (vgl . Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00842 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

16. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 6. September 2008 unter Hin weis auf ein Schleudertrauma, lumbo sak rale Beschwerden mit Au s strahlungen in die Beine, Füsse und Arme sowie Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. April 2010 den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/49).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 7/57/3-7) wurde vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2010 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/67 /1-3). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2 7. September 2011 unter Hinweis auf Schulter-, Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Nach Einholung eines Untersuchungsberichts (Urk. 7/97) beim Regi o nalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/112). 1.3

Der Versicherte meldete sich daraufhin am 1 2. Dezember 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren

(Urk. 7/129; Urk. 7/130)

holte die IV-Stelle beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 6. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/146), und verneinte mit Verfügung vom 1. Juli 2014

den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/148 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 /1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Novem ber 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003

E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensver füg ungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründ ungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhalts p unkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 7/146), davon aus, dass sich aus medizinischer Sicht keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1/1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er leide an einer Diskushernie und habe in bei den Armen eine Sehneninfektion. Ausserdem sei die Sehne der rechten Schulter kaputt und er müsse beide Knie operieren, da in beiden Knien der Meniskus ge brochen sei. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/112) verändert haben. 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/112) lag im Wesentlichen der Untersuchungsbericht des RAD vom 3. April 2012 (Urk. 7/97)

zugrunde . Dr. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und für Allge meine Innere Medizin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte): - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) bei - Status nach Diskushernie C4/ 5 - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - Bandscheibenprotrusionen L2/3, L4/5 und L5/1, subligamentäre

Dis kushernie L3/4 mit klinisch neuroorthopädisch nicht nachweisbarer Kompression der Nervenwurzel L4 links, Osteochondrosen L2/3 bis L4/5 (MRI LWS

vom 2 0. März 2008, MRI LWS

vom 7. Dezember 2010, MRI

LWS 1 9. Juli 2011)

Dazu führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus heutiger Sicht seit 1 5. Februar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe las tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätig keiten (B ücken, Arbeiten in Armvorhalte) sei ab dem selben Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die geltend gemachte Verschlechterung

sei schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt und lasse sich heute nicht mehr nachweisen (S. 9 oben). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Juli

2014 im Wesentlichen auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Mai

2014 (Urk. 7/146), worin Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufführten (S. 35 f.): - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - v ollständige Ruptur der Supraspinatussehne Schulter rechts - a namnestisch und bildgebend Zeichen eines subakromialen

Impinge ments Schulter links, aktuell wenig auffälliger klinischer Befund - s ymptomatische late rale Meniskusläsion Knie links - s ymptomatische laterale Meniskusläsion Knie rechts - c hronische Instabili tät der Extensor carpi

ulnaris - Sehne links - Schal l empfindung s schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 36): - l eichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0) - c hronische Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I CD- 10 F45.41) - l eichtgradige arterielle Hypertonie - a namnestisch Status nach Tuberkulose zirka 1991/ 1992

Die Gutachter führten dazu zusammenfassend aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bis anhin ausgeübte wie auch für alle weiteren körperlich belastenden Tätigkeiten. Dagegen bestehe für eine kör per lich leichte bis höchstens mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechsel belastung, wobei das Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, ausnahmsweise von 15 kg, wie auch länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes oder der un t eren Extremitäten oder Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen vermieden werden sollte n, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S.

37).

Die Schallempfindungsschwerhörigkeit wie auch de r Tinnitus führe eben falls zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit . Folglich sollten

Tä tigkeiten, welche ein normales Gehör voraussetzen, wie auch Tätigkeiten unter

erhöhtem Störlärm dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (S. 37 un ten) . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und

entsprechend bestehe diesbezüglich keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 21 Mitte).

Weiter bestehe eine Diskrepanz zwischen der polydisziplinären Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund seiner Be schwerden für nicht mehr arbeitsfähig halte. Aus polydisziplinärer Sicht be stehe aufgrund der vorliegenden strukturellen Alterationen am Bewegungsap parat eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten. Eine schwere soma ti sche oder psychiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfä higkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit begründe, könne jedoch nicht fest gestellt werden (S. 38) . 5. 5.1

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E.

2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das Y.___ -Gutach ten vom 2 6. Mai

2014 abgestellt werden (vgl. E.

4) . Dieses Gutachten entspricht den erfor derlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.

1. 4). Der Beschwer de führer wurde seiner geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allgemeininternistischen, psy chiatrischen, ortho pädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Y.___ -Gutachter kamen in ihrer Ge samtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchstens mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten (vgl. vorstehend E.

4) weiterhin eine Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. 5. 2

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

einwendet, dass die Diskushernie, die Sehneninfektion in beiden Armen, die kaputte Sehne in der rechten Schulter und

die Meniskusprobleme in beiden Knien im Gutachten nicht gebührend be rück sich tigt worden seien, verkennt er, dass das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Be schwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde

be rück sichtigte. Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegenzuhalten, dass es pri mär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E.

4.1.2 und 4.2.2) und dabei seine rein subjektive Einschätzung betreffend seine Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

Es liegen keine ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. Weiter finden sich keine konkreten Anhalts punkte, die ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 5. 3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung ein getreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter

dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtspre chung (vgl . Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager