Sachverhalt
1.
1.1
Der 1972 geborene X.___
arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter im Strassenbau (Arbeitgeberfragebogen vom 4. April 2006, Urk. 7/18). A m 2 4. November 2005
(Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine bei einem Unfall am 1 1. Juli 2004 erlittene Humerusfraktur rechts und zwei Operationen im Spital Y.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Am 3 0. November 2007 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links zu (Arztbericht von PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie , vom 4. Dezember 2007, Urk. 7/39 S. 7). 1.2
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherte n für die bleibenden Folgen beider Unfälle ab dem 1. Dezember 2010 eine Inva lidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 18‘156.-- auf grund einer Integritätseinbusse von 17 % zu (Verfügung vom 1 5. Dezember 2010, Urk. 7/57 ), woran sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2011 festhielt ( Urk. 7/69 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2011 Beschwerde. 1.3
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2011 eine befristete ganze Rente für die Periode 1.
Juli 2005 bis 31.
Oktober 2010 in Aussicht ( Urk. 7/74). Nach erhobenem Einwand vom 26.
August 2011 ( Urk. 7/83) setzte die IV-Stelle ihren Entscheid aufgrund des am hiesigen Gericht hängigen Verfahrens zwischen der SUVA und dem Versi cherten aus ( Urk. 7/90). 1.4
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2011.00188 vom 2 6. November 2012 vollumfänglich abgewiesen ( Urk. 7/93 S. 2 ff. ).
Mi t Schreiben vom 2 6. Februar
und vom 2 6. März 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Sprachkurses ( Urk. 7/119; Urk. 7/128). Die Massnahme wurde
am 2 8. Mai 2014 abgeschlos sen, da sich der Versicherte nicht mehr in der Lage fühlte, die berufliche Integration weiterzuführen ( Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 1. Juli 2005 bis zum 3 1. Oktober 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1.
No vember 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerde antwort vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk.
7/1-139) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ( Urk.
2) fest, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2004 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2005 sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Der Gesundheitszu s t and habe sich seither soweit verbessert, dass ab dem 1 6. Juli 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit auszugehen sei . Gestützt auf den SUVA-Einkommensvergleich resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % .
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er nicht nur aufgrund reiner Unfallfolgen eingeschränkt sei, sondern auch an krankheitsbedingten Beschwerden leide, welche seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken wür den ( Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 1 1. Juli 2004 und zog sich dabei eine distale intrakondyläre
Humerusfraktur mit Abriss des Capitulum
humeri zu, welche im Spital Y.___ mittels Osteosynthese operativ versorgt wurde. Die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___
attestierten im Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2004 (Urk.
7/12 S. 21 f.) eine Arbeitsunfähigkeit für mindestens vier Wochen. 3.2
Am
4. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der SUVA , Dr.
med .
A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , untersucht. Dieser stellte fest, dass 6 Monate nach der percondylären
Humerusfraktur rechts noch eine erheb liche Belastungs- und Bewegungseinschränkung bestehe. Zur Intensi vierung der Physiotherapie ordnete er einen stationäre n Aufenthalt in der Rehabilitations klinik B.___ an und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von
1 00 % (Kreisärztliche Unter suchung vom 4. Januar 2005, Urk. 7/16 S. 6 f.). 3.3
Nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom 2 6. Januar bis zum 2 7. Januar sowie vom 2 8. Februar bis zum 3 0. März 2005 attestierten die behandelnden Ärzte eine in regelmässigen Abständen zu überprüfende vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und andere Tätigkeiten ( Aus trittsbericht vom 1 9. April 2005, Urk. 7/12 S. 11 ff.). Es seien nach intensiver stationärer Ergo- und Physiotherapie nur minime Erfolge erzielt worden. Prob lematisch sei die immer wieder beobachtete Schonhaltung der rechten Extremi tät in 90° Ellbogen Flex., am Körper gehalten. E rst nach einem ausgiebigen Gespräch mit einem Kulturvermittler am 1 1. März 2005 und ganz gezielt defi nierten Therapiezielen habe eine Steigerung der rechtsseitigen Ellbogenexten sion um etwa 20° und der Flexion um etwa 10° erzielt werden können, die Beweglichkeit sei aber immer noch massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei immer noch massiv auf den Schmerz fixiert und ,
f alls die Schonhaltung nicht konsequent durchbrochen werden könne, habe dies die langfristige Ein steifung im betroffenen Gelenk zur Folge. 3.4
Der Beschwerdeführer trat am 1 9. Oktober 2005 erneut in die Rehaklinik B.___ ein. Die Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk.
7/11) dafür , dass die Resultate der Therapien für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung nur bedingt verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er in den Therapien gezeigt habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären ( Urk. 7/11). Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, da dafür die volle Belastbarkeit beider Arme und Hände not wendig sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Tätigkeiten, die die volle Streckung des rechten Ellbogens erfordern würden , sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig ( Urk. 7/11 S. 2) . 3.5
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2006 eine seit dem 1 1. Juli 2004 durchgehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ( Unfallschein vom 2 8. November 2006, Urk. 7/30 S. 10; vgl. auch Urk. 7/22 S. 1; Urk. 7/30 S. 31 ) . 3.6
Dr. A.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 5. Januar 2007 ( Urk. 7/30 S. 3 ff.) dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne grob manu elles Hantieren mit Werkzeugen in der rechten Hand, ohne Arbeiten mit Schaufel, Spitzhacke, Presslufthammer, stark vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen, ohne Abstützfunktion des rechten Armes und ohne Arbeite n auf Leitern und Gerüsten, auf denen er sich festhalten müsse, sowie mit nur seltenem Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg beidhändig über der Taillenhöhe, vollschichtig arbeitsfähig sei. Die Tätigkeit im Strassenbau sei ni cht mehr zumutbar ( Urk. 7/30 S. 6 f. ). 3.7
PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie,
diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 1 5. März 2007 ( Urk. 7/33 S. 73) eine posttraumatische Ellbogenarthrose rechts, vor allem r adio- humeral und zum Teil radio- ulnar ,
was die Beschwerden in Streckstellung vollumfänglich erkläre . Nach einer CT Unter suchung zur Dokumentation dieser Veränderungen befürwortete Dr. Z.___
einen erneuten operativen Eingriff am rechten Ellbogen. Er erachtete den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 7/33 S.
74 und S. 70 f. ).
Die posttraumatische Arthrose des rechten Ellbogens wurde im Spital J.___ am 5. Juli 2007 operativ versorgt. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Juli 2007 fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig bis am 2 6. Juli 2007 ( Urk. 7/33 S. 44 f.). 3.8
Am 3 0. November 2007 stürzte der Beschwerdeführer erneut und zog sich eine distale Radiusfraktur links zu, welche in der Klinik D.___ geschlossen re poniert wurde. Dr. med. E.___ , FMH Hand- und Orthopädische Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht zuhanden der SUVA vom 1 4. Dezember 2007 ab dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 7/39 S. 5). 3.9
Am 2 3. April 2008 trat der Beschwerdeführer erneut in die Reha bilitationsklinik B.___ , Fachabteilung Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, ein. Ziel dieses Aufenthaltes war in erster Linie die Verbesserung der allgemei nen Handfunktion. Als Fazit des sechswöchigen Aufenthalts hielten die behan delnden Ärzte fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somati scher Sicht nicht erklären. Auch der Konsiliar ar zt Handchirurgie an der Klinik F.___ habe keine somatische Erkl ärung für die Beschwerden gefun den .
Der Beschwerde führer sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig ab dem 4. Juni 2008 (Beri cht vom 2. Juni 2008, Urk. 7/43 S. 99 ).
Das im Rahmen des Klinikaufent haltes durchgeführte psychosomatische Konsi lium ergab den beurteilenden Ärzten zufolge aktuell ein Mischbild aus depressi ven Elementen soma toformer Ausprägung und möglich erweise Konversionsele menten , welches am ehesten als Anpassungsstörung, vor allem als Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F 43.25), einzuordnen sei. Die Störung spreche nicht gegen eine berufliche Eingliederung im Rahmen der orthopädisch festzulegenden Limiten (Beri cht vom 9. Mai 2008, Urk. 7/43 S.
65 ). Zusätzliche neurologische Abklärungen ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebe nen Sensibilitätsstörungen am linken Vorderarm bzw. der linken Hand ni cht eindeutig einer Ulnaris -Neu ropathie oder C8 Radikulopathie zuzuordnen waren (vgl. Bericht der Neurolo gischen Klinik des Spitals G.___ vo m 2 9. Dezember 2008, Urk. 7/48 S. 35 ). 3.10
Im Rahmen des vierten und letzten Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik B.___ , Fachabteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation, wurde nochmals ein Versuch unternommen, mittels eines individuell angepassten trainingsorien tierten Programms eine Verbesserung der Belastungstoleranz zu erreichen. Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Bericht vom 2 7. April 2010 ( Urk. 7/80) in Bezug auf die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers dieselbe Problematik wie zuvor schon ihre Kollegen nach den vorangegangenen stationären Aufenthalte n (vgl. E. 3.3, E. 3.4 und E. 3.9). Das negative Verhalten bezüglich der Rehabilitation (u.a. mangelnde Motivation, unzuverlässige Thera pieteilnahmen , schlechte Konsistenz bei den Tests und Trainings, inadäquates Schmerzverhalten) führte dazu, dass der stationäre Aufenthalt auf zwei Wochen verkürzt wurde ( Urk. 7/80 S. 3) .
Zur beruflichen Eingliederungsperspektive führten die Ärzte der Rehabilitations klinik B.___ aus, die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsar beiter seien in körper licher Hinsicht zu hoch. Allerdings lasse sich eine weitge hende Einschränkung der Belastbarkeit medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Zudem liege auch keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrele vante Leistungsminderung begründen könnte (vgl. dazu den Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 2 0. April 2010 [ Urk. 7/54 S . 11 ff. ], wonach sich das psychopathologische Bild seit 2008 nicht geändert habe, aufgrund der langen Zeit nunmehr aber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei). Unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Zu beachten seien spezielle Ein schränkungen für den Einsatz des rechten Armes (ohne Krafteinsatz, keine Schläge und Vibrationen) und aus Sicherheitsgründen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen ( Urk. 7/80 S. 2) . 3 .11
Kreisarzt PD Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chriurgie , unter suchte den Beschwe rdeführer am 1 6. Juli 2010 noch mals einlässlich und nahm eine differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung für den rechten Arm und den linken Vorderarm infolge der Verletzungen vor. Danach kann der Beschwerde führer grundsätzlich keine schweren manuellen Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten mit Schaufel und Hacke sowie mit Vibrationen erzeugenden Maschi nen ausführen. Zusätzlich gilt, dass der rechte Arm nicht in einer Abstützfunk tion eingesetzt werden kann. Nicht möglich sind zudem Arbeiten, bei welchen Handrotationen der linken Hand erforderlich sind. Auch für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ist der Beschwerdeführer nicht einsetzbar. Im Übrigen aber gelangte der Kreis arzt wie die Experten der Rehabilitationsklinik B.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gan ztags zumut bar wäre ( Urk. 7/79 ). 3.12
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Oktober 2013 legten die behandelnden Ärzte der Psychiatrie I.___ dar, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers in den letzten sechs Wochen deut lich verbessert habe. Er zeige mehr Krankheits- und Behandlungseinsicht und sehe die Notwendigkeit des Aufbaus einer klaren Tagesstruktur ein. Er äussere den Wunsch, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen , und könne sich eine Tätigkeit als Logistiker oder Transporter vorstellen, was aus ärztlich psychiatri scher Sicht zumutbar sei ( Urk. 7/104). 3.13
Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3 1. März 2014 aus, dass der Beschwer deführer i h n gebeten habe, einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin zu verfassen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2014 in einer Arbeits reintegrationsmassnahme und gehe während vier Stunden pro Tag in die Schule. Er habe dabei Mühe mit Schreiben und vermehrt Schmerzen und Schwellungen im Bereich des rechten Armes, der Schulter und des Nackenberei ches . Auch der Schlaf habe sich verschlechtert. Die klinische Situation sei unver ändert mit multiplen Druckdolenze n im gesamten Schulter-, Nacken und Armbereich, auch weit nach links reichend , sowie Schwellungen im Bereich des Ellenbogens und des proximalen Unterarms rechts. Dr. C.___ hielt es für gut vorstellbar, dass durch das Schreiben zusätzliche Verkrampfungen und Schmer zen auftreten würden. Er habe eine E r gotherapie verordnet ( Urk. 7/131). 4.
4.1
In der angefochtenen Verfügung g ing die Beschwerdegegnerin von einer vollum fänglichen Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2005 (Ende Wartezeit) bis zum 1 6. Juli 2010 (kreisärztliche Un tersuchung durch Dr. H.___ , vgl. E. 3.11) aus und stützte sich dabei auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2011
( Urk. 7/72 S. 8, bestätigt durch RAD-Stellungnahme vom 7. März 2013, Urk. 7/107 S. 2 , sowie die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 7/110). Dies blieb auch seitens der Parteie n unbe stritten ( Urk. 1; Urk. 2). Des Weiteren bezahlte d ie S UVA ab dem 1 4. Juli 2004 bis Ende November 2010 Taggelder (Taggeld-Abrechnungen, Urk. 7/71; Schrei ben vom 1 2. November 2010, Urk. 7/63 S. 2 ff.) .
Ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente über den Zeitraum von Juli 2005 bis November 2010 zugesprochen wurde , kann vorliegend offen bleiben, da von der Möglichkeit einer reformatio in peius
nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken ist , wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrich tig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts H 161/06 vom 6. August 2007 E.
5.6). 4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ab der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. H.___ am 1 6. Juli 2010 (E. 3.11) wieder von einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit ausgegangen werden kann. Der Untersuchungsbericht von Dr. H.___ vom 1 6. Juli 2010 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheid ungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Er beruht au f fachärztlichen Untersuchungen ( Urk. 7/79 S. 6 .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/79 S. 1 ff.) abgegeben. Er berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/79 S.
5) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und d er
gutachterliche Bericht ist schlüssig. Bereits im Urteil UV.2011.00188 vom 2 6. November 2012 stellte das hiesige Gericht für die Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf diesen Bericht ab ( Urk. 7/93 E. 2.4) .
Der Beschwerdeführer hält dieser Beurteilung entgegen, dass auch krankheitsbe dingte Beschwerden vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschrän ken würd en . Aus den im Recht lieg enden medizinischen Akten gehen allerdings nebst den unfallbedingten keine krankheitsbedingten Einschränkungen hervor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ze itigen (vgl. E. 3.1-3.13 ). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Verwaltung zugunsten des Beschwerdeführers eine befristete Rente zugesprochen hat und offen gelassen wird, ob dies zu Recht erfolgte. Demnach muss eine nur auf den Untersu chungszeitpunkt abgestützte ärztliche Beurteilung keine Verbesserung nach weisen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 27. Oktober 2009 E.
3.1.2).
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 6. Juli 2010 in einer gemäss den Ausführungen von Dr. H.___
angepassten Tätigkeit ganztags (vgl. E. 3.11) arbeitsfähig ist .
4.3
Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der nunmehr für den Zeit raum ab dem 1 6. Juli 2010 festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit. Die Beschwerdegegnerin zog den von der SUVA vorgenommenen Ein kommensvergleich für das Jahr 2010 ( Urk. 2, vgl.
Einspracheentscheid der SUVA vom 1 2. Mai 2011, Urk. 7/69 S. 9 f.) heran und hielt einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 16 % fest. Das hiesige Gericht konstatierte im Urteil UV.2011.00188, dass der von der SUVA vorgenommene Einkommens vergleich nicht zu beanstanden sei ( Urk. 7/93 E. 3). Des Weiteren blieb der Ein kommensvergleich
(ausser der zugrundegel e gten Arbeitsfähigkeit) auch durch den Beschwerdeführer unbestritten. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich länger andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente somit zu Recht auf den 3 1. Oktober 2010 (3 Monate nach der kreisärztlichen Untersuchung am 1 6. Juli 2010) befristet .
Danach hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 16 % keinen Anspru ch auf eine Invalidenrente mehr . 4.4
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juni 2014 , mit welcher dem B eschwerde führer eine vom 1.
Juli 2005 bis zum 3 1. Oktober 2010 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, ist damit, jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Juli 2005 bis 31.
Oktober 2010 in Aussicht ( Urk. 7/74). Nach erhobenem Einwand vom 26.
August 2011 ( Urk. 7/83) setzte die IV-Stelle ihren Entscheid aufgrund des am hiesigen Gericht hängigen Verfahrens zwischen der SUVA und dem Versi cherten aus ( Urk. 7/90).
E. 1.1 Der 1972 geborene X.___
arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter im Strassenbau (Arbeitgeberfragebogen vom 4. April 2006, Urk. 7/18). A m 2 4. November 2005
(Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine bei einem Unfall am 1 1. Juli 2004 erlittene Humerusfraktur rechts und zwei Operationen im Spital Y.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Am 3 0. November 2007 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links zu (Arztbericht von PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie , vom 4. Dezember 2007, Urk. 7/39 S. 7).
E. 1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherte n für die bleibenden Folgen beider Unfälle ab dem 1. Dezember 2010 eine Inva lidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 18‘156.-- auf grund einer Integritätseinbusse von 17 % zu (Verfügung vom 1 5. Dezember 2010, Urk. 7/57 ), woran sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2011 festhielt ( Urk. 7/69 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2011 Beschwerde.
E. 1.3 Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2011 eine befristete ganze Rente für die Periode
E. 1.4 Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2011.00188 vom 2 6. November 2012 vollumfänglich abgewiesen ( Urk. 7/93 S. 2 ff. ).
Mi t Schreiben vom 2 6. Februar
und vom 2 6. März 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Sprachkurses ( Urk. 7/119; Urk. 7/128). Die Massnahme wurde
am
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1.
No vember 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerde antwort vom 2. Oktober 2014 ( Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 1 1. Juli 2004 und zog sich dabei eine distale intrakondyläre
Humerusfraktur mit Abriss des Capitulum
humeri zu, welche im Spital Y.___ mittels Osteosynthese operativ versorgt wurde. Die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___
attestierten im Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2004 (Urk.
7/12 S. 21 f.) eine Arbeitsunfähigkeit für mindestens vier Wochen. 3.2
Am
4. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der SUVA , Dr.
med .
A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , untersucht. Dieser stellte fest, dass 6 Monate nach der percondylären
Humerusfraktur rechts noch eine erheb liche Belastungs- und Bewegungseinschränkung bestehe. Zur Intensi vierung der Physiotherapie ordnete er einen stationäre n Aufenthalt in der Rehabilitations klinik B.___ an und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von
1 00 % (Kreisärztliche Unter suchung vom 4. Januar 2005, Urk. 7/16 S. 6 f.). 3.3
Nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom 2 6. Januar bis zum 2 7. Januar sowie vom 2 8. Februar bis zum 3 0. März 2005 attestierten die behandelnden Ärzte eine in regelmässigen Abständen zu überprüfende vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und andere Tätigkeiten ( Aus trittsbericht vom 1 9. April 2005, Urk. 7/12 S. 11 ff.). Es seien nach intensiver stationärer Ergo- und Physiotherapie nur minime Erfolge erzielt worden. Prob lematisch sei die immer wieder beobachtete Schonhaltung der rechten Extremi tät in 90° Ellbogen Flex., am Körper gehalten. E rst nach einem ausgiebigen Gespräch mit einem Kulturvermittler am 1 1. März 2005 und ganz gezielt defi nierten Therapiezielen habe eine Steigerung der rechtsseitigen Ellbogenexten sion um etwa 20° und der Flexion um etwa 10° erzielt werden können, die Beweglichkeit sei aber immer noch massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei immer noch massiv auf den Schmerz fixiert und ,
f alls die Schonhaltung nicht konsequent durchbrochen werden könne, habe dies die langfristige Ein steifung im betroffenen Gelenk zur Folge. 3.4
Der Beschwerdeführer trat am 1 9. Oktober 2005 erneut in die Rehaklinik B.___ ein. Die Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk.
7/11) dafür , dass die Resultate der Therapien für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung nur bedingt verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er in den Therapien gezeigt habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären ( Urk. 7/11). Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, da dafür die volle Belastbarkeit beider Arme und Hände not wendig sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Tätigkeiten, die die volle Streckung des rechten Ellbogens erfordern würden , sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig ( Urk. 7/11 S. 2) . 3.5
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2006 eine seit dem 1 1. Juli 2004 durchgehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ( Unfallschein vom 2 8. November 2006, Urk. 7/30 S. 10; vgl. auch Urk. 7/22 S. 1; Urk. 7/30 S. 31 ) . 3.6
Dr. A.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 5. Januar 2007 ( Urk. 7/30 S. 3 ff.) dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne grob manu elles Hantieren mit Werkzeugen in der rechten Hand, ohne Arbeiten mit Schaufel, Spitzhacke, Presslufthammer, stark vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen, ohne Abstützfunktion des rechten Armes und ohne Arbeite n auf Leitern und Gerüsten, auf denen er sich festhalten müsse, sowie mit nur seltenem Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg beidhändig über der Taillenhöhe, vollschichtig arbeitsfähig sei. Die Tätigkeit im Strassenbau sei ni cht mehr zumutbar ( Urk. 7/30 S. 6 f. ). 3.7
PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie,
diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 1 5. März 2007 ( Urk. 7/33 S. 73) eine posttraumatische Ellbogenarthrose rechts, vor allem r adio- humeral und zum Teil radio- ulnar ,
was die Beschwerden in Streckstellung vollumfänglich erkläre . Nach einer CT Unter suchung zur Dokumentation dieser Veränderungen befürwortete Dr. Z.___
einen erneuten operativen Eingriff am rechten Ellbogen. Er erachtete den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 7/33 S.
74 und S. 70 f. ).
Die posttraumatische Arthrose des rechten Ellbogens wurde im Spital J.___ am 5. Juli 2007 operativ versorgt. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Juli 2007 fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig bis am 2 6. Juli 2007 ( Urk. 7/33 S. 44 f.). 3.8
Am 3 0. November 2007 stürzte der Beschwerdeführer erneut und zog sich eine distale Radiusfraktur links zu, welche in der Klinik D.___ geschlossen re poniert wurde. Dr. med. E.___ , FMH Hand- und Orthopädische Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht zuhanden der SUVA vom 1 4. Dezember 2007 ab dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 7/39 S. 5). 3.9
Am 2 3. April 2008 trat der Beschwerdeführer erneut in die Reha bilitationsklinik B.___ , Fachabteilung Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, ein. Ziel dieses Aufenthaltes war in erster Linie die Verbesserung der allgemei nen Handfunktion. Als Fazit des sechswöchigen Aufenthalts hielten die behan delnden Ärzte fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somati scher Sicht nicht erklären. Auch der Konsiliar ar zt Handchirurgie an der Klinik F.___ habe keine somatische Erkl ärung für die Beschwerden gefun den .
Der Beschwerde führer sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig ab dem 4. Juni 2008 (Beri cht vom 2. Juni 2008, Urk. 7/43 S. 99 ).
Das im Rahmen des Klinikaufent haltes durchgeführte psychosomatische Konsi lium ergab den beurteilenden Ärzten zufolge aktuell ein Mischbild aus depressi ven Elementen soma toformer Ausprägung und möglich erweise Konversionsele menten , welches am ehesten als Anpassungsstörung, vor allem als Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F 43.25), einzuordnen sei. Die Störung spreche nicht gegen eine berufliche Eingliederung im Rahmen der orthopädisch festzulegenden Limiten (Beri cht vom 9. Mai 2008, Urk. 7/43 S.
65 ). Zusätzliche neurologische Abklärungen ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebe nen Sensibilitätsstörungen am linken Vorderarm bzw. der linken Hand ni cht eindeutig einer Ulnaris -Neu ropathie oder C8 Radikulopathie zuzuordnen waren (vgl. Bericht der Neurolo gischen Klinik des Spitals G.___ vo m 2 9. Dezember 2008, Urk. 7/48 S. 35 ). 3.10
Im Rahmen des vierten und letzten Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik B.___ , Fachabteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation, wurde nochmals ein Versuch unternommen, mittels eines individuell angepassten trainingsorien tierten Programms eine Verbesserung der Belastungstoleranz zu erreichen. Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Bericht vom 2 7. April 2010 ( Urk. 7/80) in Bezug auf die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers dieselbe Problematik wie zuvor schon ihre Kollegen nach den vorangegangenen stationären Aufenthalte n (vgl. E. 3.3, E. 3.4 und E. 3.9). Das negative Verhalten bezüglich der Rehabilitation (u.a. mangelnde Motivation, unzuverlässige Thera pieteilnahmen , schlechte Konsistenz bei den Tests und Trainings, inadäquates Schmerzverhalten) führte dazu, dass der stationäre Aufenthalt auf zwei Wochen verkürzt wurde ( Urk. 7/80 S. 3) .
Zur beruflichen Eingliederungsperspektive führten die Ärzte der Rehabilitations klinik B.___ aus, die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsar beiter seien in körper licher Hinsicht zu hoch. Allerdings lasse sich eine weitge hende Einschränkung der Belastbarkeit medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Zudem liege auch keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrele vante Leistungsminderung begründen könnte (vgl. dazu den Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 2 0. April 2010 [ Urk. 7/54 S . 11 ff. ], wonach sich das psychopathologische Bild seit 2008 nicht geändert habe, aufgrund der langen Zeit nunmehr aber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei). Unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Zu beachten seien spezielle Ein schränkungen für den Einsatz des rechten Armes (ohne Krafteinsatz, keine Schläge und Vibrationen) und aus Sicherheitsgründen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen ( Urk. 7/80 S. 2) . 3 .11
Kreisarzt PD Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chriurgie , unter suchte den Beschwe rdeführer am 1 6. Juli 2010 noch mals einlässlich und nahm eine differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung für den rechten Arm und den linken Vorderarm infolge der Verletzungen vor. Danach kann der Beschwerde führer grundsätzlich keine schweren manuellen Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten mit Schaufel und Hacke sowie mit Vibrationen erzeugenden Maschi nen ausführen. Zusätzlich gilt, dass der rechte Arm nicht in einer Abstützfunk tion eingesetzt werden kann. Nicht möglich sind zudem Arbeiten, bei welchen Handrotationen der linken Hand erforderlich sind. Auch für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ist der Beschwerdeführer nicht einsetzbar. Im Übrigen aber gelangte der Kreis arzt wie die Experten der Rehabilitationsklinik B.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gan ztags zumut bar wäre ( Urk. 7/79 ). 3.12
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Oktober 2013 legten die behandelnden Ärzte der Psychiatrie I.___ dar, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers in den letzten sechs Wochen deut lich verbessert habe. Er zeige mehr Krankheits- und Behandlungseinsicht und sehe die Notwendigkeit des Aufbaus einer klaren Tagesstruktur ein. Er äussere den Wunsch, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen , und könne sich eine Tätigkeit als Logistiker oder Transporter vorstellen, was aus ärztlich psychiatri scher Sicht zumutbar sei ( Urk. 7/104). 3.13
Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3 1. März 2014 aus, dass der Beschwer deführer i h n gebeten habe, einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin zu verfassen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2014 in einer Arbeits reintegrationsmassnahme und gehe während vier Stunden pro Tag in die Schule. Er habe dabei Mühe mit Schreiben und vermehrt Schmerzen und Schwellungen im Bereich des rechten Armes, der Schulter und des Nackenberei ches . Auch der Schlaf habe sich verschlechtert. Die klinische Situation sei unver ändert mit multiplen Druckdolenze n im gesamten Schulter-, Nacken und Armbereich, auch weit nach links reichend , sowie Schwellungen im Bereich des Ellenbogens und des proximalen Unterarms rechts. Dr. C.___ hielt es für gut vorstellbar, dass durch das Schreiben zusätzliche Verkrampfungen und Schmer zen auftreten würden. Er habe eine E r gotherapie verordnet ( Urk. 7/131). 4.
4.1
In der angefochtenen Verfügung g ing die Beschwerdegegnerin von einer vollum fänglichen Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2005 (Ende Wartezeit) bis zum 1 6. Juli 2010 (kreisärztliche Un tersuchung durch Dr. H.___ , vgl. E. 3.11) aus und stützte sich dabei auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2011
( Urk. 7/72 S. 8, bestätigt durch RAD-Stellungnahme vom 7. März 2013, Urk. 7/107 S. 2 , sowie die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 7/110). Dies blieb auch seitens der Parteie n unbe stritten ( Urk. 1; Urk. 2). Des Weiteren bezahlte d ie S UVA ab dem 1 4. Juli 2004 bis Ende November 2010 Taggelder (Taggeld-Abrechnungen, Urk. 7/71; Schrei ben vom 1 2. November 2010, Urk. 7/63 S. 2 ff.) .
Ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente über den Zeitraum von Juli 2005 bis November 2010 zugesprochen wurde , kann vorliegend offen bleiben, da von der Möglichkeit einer reformatio in peius
nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken ist , wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrich tig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts H 161/06 vom 6. August 2007 E.
5.6). 4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ab der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. H.___ am 1 6. Juli 2010 (E. 3.11) wieder von einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit ausgegangen werden kann. Der Untersuchungsbericht von Dr. H.___ vom 1 6. Juli 2010 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheid ungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Er beruht au f fachärztlichen Untersuchungen ( Urk. 7/79 S. 6 .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/79 S. 1 ff.) abgegeben. Er berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/79 S.
5) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und d er
gutachterliche Bericht ist schlüssig. Bereits im Urteil UV.2011.00188 vom 2 6. November 2012 stellte das hiesige Gericht für die Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf diesen Bericht ab ( Urk. 7/93 E. 2.4) .
Der Beschwerdeführer hält dieser Beurteilung entgegen, dass auch krankheitsbe dingte Beschwerden vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschrän ken würd en . Aus den im Recht lieg enden medizinischen Akten gehen allerdings nebst den unfallbedingten keine krankheitsbedingten Einschränkungen hervor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ze itigen (vgl. E. 3.1-3.13 ). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Verwaltung zugunsten des Beschwerdeführers eine befristete Rente zugesprochen hat und offen gelassen wird, ob dies zu Recht erfolgte. Demnach muss eine nur auf den Untersu chungszeitpunkt abgestützte ärztliche Beurteilung keine Verbesserung nach weisen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 27. Oktober 2009 E.
3.1.2).
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 6. Juli 2010 in einer gemäss den Ausführungen von Dr. H.___
angepassten Tätigkeit ganztags (vgl. E. 3.11) arbeitsfähig ist .
4.3
Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der nunmehr für den Zeit raum ab dem 1 6. Juli 2010 festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit. Die Beschwerdegegnerin zog den von der SUVA vorgenommenen Ein kommensvergleich für das Jahr 2010 ( Urk. 2, vgl.
Einspracheentscheid der SUVA vom 1 2. Mai 2011, Urk. 7/69 S. 9 f.) heran und hielt einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 16 % fest. Das hiesige Gericht konstatierte im Urteil UV.2011.00188, dass der von der SUVA vorgenommene Einkommens vergleich nicht zu beanstanden sei ( Urk. 7/93 E. 3). Des Weiteren blieb der Ein kommensvergleich
(ausser der zugrundegel e gten Arbeitsfähigkeit) auch durch den Beschwerdeführer unbestritten. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich länger andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente somit zu Recht auf den 3 1. Oktober 2010 (3 Monate nach der kreisärztlichen Untersuchung am 1 6. Juli 2010) befristet .
Danach hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 16 % keinen Anspru ch auf eine Invalidenrente mehr . 4.4
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juni 2014 , mit welcher dem B eschwerde führer eine vom 1.
Juli 2005 bis zum 3 1. Oktober 2010 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, ist damit, jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00841 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1972 geborene X.___
arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter im Strassenbau (Arbeitgeberfragebogen vom 4. April 2006, Urk. 7/18). A m 2 4. November 2005
(Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine bei einem Unfall am 1 1. Juli 2004 erlittene Humerusfraktur rechts und zwei Operationen im Spital Y.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Am 3 0. November 2007 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links zu (Arztbericht von PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie , vom 4. Dezember 2007, Urk. 7/39 S. 7). 1.2
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherte n für die bleibenden Folgen beider Unfälle ab dem 1. Dezember 2010 eine Inva lidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 18‘156.-- auf grund einer Integritätseinbusse von 17 % zu (Verfügung vom 1 5. Dezember 2010, Urk. 7/57 ), woran sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2011 festhielt ( Urk. 7/69 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2011 Beschwerde. 1.3
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2011 eine befristete ganze Rente für die Periode 1.
Juli 2005 bis 31.
Oktober 2010 in Aussicht ( Urk. 7/74). Nach erhobenem Einwand vom 26.
August 2011 ( Urk. 7/83) setzte die IV-Stelle ihren Entscheid aufgrund des am hiesigen Gericht hängigen Verfahrens zwischen der SUVA und dem Versi cherten aus ( Urk. 7/90). 1.4
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2011.00188 vom 2 6. November 2012 vollumfänglich abgewiesen ( Urk. 7/93 S. 2 ff. ).
Mi t Schreiben vom 2 6. Februar
und vom 2 6. März 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Sprachkurses ( Urk. 7/119; Urk. 7/128). Die Massnahme wurde
am 2 8. Mai 2014 abgeschlos sen, da sich der Versicherte nicht mehr in der Lage fühlte, die berufliche Integration weiterzuführen ( Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 1. Juli 2005 bis zum 3 1. Oktober 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1.
No vember 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerde antwort vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk.
7/1-139) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ( Urk.
2) fest, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2004 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2005 sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Der Gesundheitszu s t and habe sich seither soweit verbessert, dass ab dem 1 6. Juli 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit auszugehen sei . Gestützt auf den SUVA-Einkommensvergleich resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % .
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er nicht nur aufgrund reiner Unfallfolgen eingeschränkt sei, sondern auch an krankheitsbedingten Beschwerden leide, welche seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken wür den ( Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 1 1. Juli 2004 und zog sich dabei eine distale intrakondyläre
Humerusfraktur mit Abriss des Capitulum
humeri zu, welche im Spital Y.___ mittels Osteosynthese operativ versorgt wurde. Die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___
attestierten im Austrittsbericht vom 2 1. Juli 2004 (Urk.
7/12 S. 21 f.) eine Arbeitsunfähigkeit für mindestens vier Wochen. 3.2
Am
4. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der SUVA , Dr.
med .
A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , untersucht. Dieser stellte fest, dass 6 Monate nach der percondylären
Humerusfraktur rechts noch eine erheb liche Belastungs- und Bewegungseinschränkung bestehe. Zur Intensi vierung der Physiotherapie ordnete er einen stationäre n Aufenthalt in der Rehabilitations klinik B.___ an und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von
1 00 % (Kreisärztliche Unter suchung vom 4. Januar 2005, Urk. 7/16 S. 6 f.). 3.3
Nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom 2 6. Januar bis zum 2 7. Januar sowie vom 2 8. Februar bis zum 3 0. März 2005 attestierten die behandelnden Ärzte eine in regelmässigen Abständen zu überprüfende vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und andere Tätigkeiten ( Aus trittsbericht vom 1 9. April 2005, Urk. 7/12 S. 11 ff.). Es seien nach intensiver stationärer Ergo- und Physiotherapie nur minime Erfolge erzielt worden. Prob lematisch sei die immer wieder beobachtete Schonhaltung der rechten Extremi tät in 90° Ellbogen Flex., am Körper gehalten. E rst nach einem ausgiebigen Gespräch mit einem Kulturvermittler am 1 1. März 2005 und ganz gezielt defi nierten Therapiezielen habe eine Steigerung der rechtsseitigen Ellbogenexten sion um etwa 20° und der Flexion um etwa 10° erzielt werden können, die Beweglichkeit sei aber immer noch massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei immer noch massiv auf den Schmerz fixiert und ,
f alls die Schonhaltung nicht konsequent durchbrochen werden könne, habe dies die langfristige Ein steifung im betroffenen Gelenk zur Folge. 3.4
Der Beschwerdeführer trat am 1 9. Oktober 2005 erneut in die Rehaklinik B.___ ein. Die Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk.
7/11) dafür , dass die Resultate der Therapien für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung nur bedingt verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er in den Therapien gezeigt habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären ( Urk. 7/11). Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, da dafür die volle Belastbarkeit beider Arme und Hände not wendig sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Tätigkeiten, die die volle Streckung des rechten Ellbogens erfordern würden , sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig ( Urk. 7/11 S. 2) . 3.5
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2006 eine seit dem 1 1. Juli 2004 durchgehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ( Unfallschein vom 2 8. November 2006, Urk. 7/30 S. 10; vgl. auch Urk. 7/22 S. 1; Urk. 7/30 S. 31 ) . 3.6
Dr. A.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 1 5. Januar 2007 ( Urk. 7/30 S. 3 ff.) dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne grob manu elles Hantieren mit Werkzeugen in der rechten Hand, ohne Arbeiten mit Schaufel, Spitzhacke, Presslufthammer, stark vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen, ohne Abstützfunktion des rechten Armes und ohne Arbeite n auf Leitern und Gerüsten, auf denen er sich festhalten müsse, sowie mit nur seltenem Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg beidhändig über der Taillenhöhe, vollschichtig arbeitsfähig sei. Die Tätigkeit im Strassenbau sei ni cht mehr zumutbar ( Urk. 7/30 S. 6 f. ). 3.7
PD Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie,
diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 1 5. März 2007 ( Urk. 7/33 S. 73) eine posttraumatische Ellbogenarthrose rechts, vor allem r adio- humeral und zum Teil radio- ulnar ,
was die Beschwerden in Streckstellung vollumfänglich erkläre . Nach einer CT Unter suchung zur Dokumentation dieser Veränderungen befürwortete Dr. Z.___
einen erneuten operativen Eingriff am rechten Ellbogen. Er erachtete den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 7/33 S.
74 und S. 70 f. ).
Die posttraumatische Arthrose des rechten Ellbogens wurde im Spital J.___ am 5. Juli 2007 operativ versorgt. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Juli 2007 fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig bis am 2 6. Juli 2007 ( Urk. 7/33 S. 44 f.). 3.8
Am 3 0. November 2007 stürzte der Beschwerdeführer erneut und zog sich eine distale Radiusfraktur links zu, welche in der Klinik D.___ geschlossen re poniert wurde. Dr. med. E.___ , FMH Hand- und Orthopädische Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht zuhanden der SUVA vom 1 4. Dezember 2007 ab dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 7/39 S. 5). 3.9
Am 2 3. April 2008 trat der Beschwerdeführer erneut in die Reha bilitationsklinik B.___ , Fachabteilung Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, ein. Ziel dieses Aufenthaltes war in erster Linie die Verbesserung der allgemei nen Handfunktion. Als Fazit des sechswöchigen Aufenthalts hielten die behan delnden Ärzte fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkun gen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somati scher Sicht nicht erklären. Auch der Konsiliar ar zt Handchirurgie an der Klinik F.___ habe keine somatische Erkl ärung für die Beschwerden gefun den .
Der Beschwerde führer sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig ab dem 4. Juni 2008 (Beri cht vom 2. Juni 2008, Urk. 7/43 S. 99 ).
Das im Rahmen des Klinikaufent haltes durchgeführte psychosomatische Konsi lium ergab den beurteilenden Ärzten zufolge aktuell ein Mischbild aus depressi ven Elementen soma toformer Ausprägung und möglich erweise Konversionsele menten , welches am ehesten als Anpassungsstörung, vor allem als Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F 43.25), einzuordnen sei. Die Störung spreche nicht gegen eine berufliche Eingliederung im Rahmen der orthopädisch festzulegenden Limiten (Beri cht vom 9. Mai 2008, Urk. 7/43 S.
65 ). Zusätzliche neurologische Abklärungen ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebe nen Sensibilitätsstörungen am linken Vorderarm bzw. der linken Hand ni cht eindeutig einer Ulnaris -Neu ropathie oder C8 Radikulopathie zuzuordnen waren (vgl. Bericht der Neurolo gischen Klinik des Spitals G.___ vo m 2 9. Dezember 2008, Urk. 7/48 S. 35 ). 3.10
Im Rahmen des vierten und letzten Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik B.___ , Fachabteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation, wurde nochmals ein Versuch unternommen, mittels eines individuell angepassten trainingsorien tierten Programms eine Verbesserung der Belastungstoleranz zu erreichen. Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Bericht vom 2 7. April 2010 ( Urk. 7/80) in Bezug auf die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers dieselbe Problematik wie zuvor schon ihre Kollegen nach den vorangegangenen stationären Aufenthalte n (vgl. E. 3.3, E. 3.4 und E. 3.9). Das negative Verhalten bezüglich der Rehabilitation (u.a. mangelnde Motivation, unzuverlässige Thera pieteilnahmen , schlechte Konsistenz bei den Tests und Trainings, inadäquates Schmerzverhalten) führte dazu, dass der stationäre Aufenthalt auf zwei Wochen verkürzt wurde ( Urk. 7/80 S. 3) .
Zur beruflichen Eingliederungsperspektive führten die Ärzte der Rehabilitations klinik B.___ aus, die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsar beiter seien in körper licher Hinsicht zu hoch. Allerdings lasse sich eine weitge hende Einschränkung der Belastbarkeit medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Zudem liege auch keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrele vante Leistungsminderung begründen könnte (vgl. dazu den Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 2 0. April 2010 [ Urk. 7/54 S . 11 ff. ], wonach sich das psychopathologische Bild seit 2008 nicht geändert habe, aufgrund der langen Zeit nunmehr aber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei). Unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Zu beachten seien spezielle Ein schränkungen für den Einsatz des rechten Armes (ohne Krafteinsatz, keine Schläge und Vibrationen) und aus Sicherheitsgründen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen ( Urk. 7/80 S. 2) . 3 .11
Kreisarzt PD Dr. med.
H.___ , Facharzt für Orthopädische Chriurgie , unter suchte den Beschwe rdeführer am 1 6. Juli 2010 noch mals einlässlich und nahm eine differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung für den rechten Arm und den linken Vorderarm infolge der Verletzungen vor. Danach kann der Beschwerde führer grundsätzlich keine schweren manuellen Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten mit Schaufel und Hacke sowie mit Vibrationen erzeugenden Maschi nen ausführen. Zusätzlich gilt, dass der rechte Arm nicht in einer Abstützfunk tion eingesetzt werden kann. Nicht möglich sind zudem Arbeiten, bei welchen Handrotationen der linken Hand erforderlich sind. Auch für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ist der Beschwerdeführer nicht einsetzbar. Im Übrigen aber gelangte der Kreis arzt wie die Experten der Rehabilitationsklinik B.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gan ztags zumut bar wäre ( Urk. 7/79 ). 3.12
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Oktober 2013 legten die behandelnden Ärzte der Psychiatrie I.___ dar, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers in den letzten sechs Wochen deut lich verbessert habe. Er zeige mehr Krankheits- und Behandlungseinsicht und sehe die Notwendigkeit des Aufbaus einer klaren Tagesstruktur ein. Er äussere den Wunsch, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen , und könne sich eine Tätigkeit als Logistiker oder Transporter vorstellen, was aus ärztlich psychiatri scher Sicht zumutbar sei ( Urk. 7/104). 3.13
Dr. med. C.___ , Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3 1. März 2014 aus, dass der Beschwer deführer i h n gebeten habe, einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin zu verfassen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2014 in einer Arbeits reintegrationsmassnahme und gehe während vier Stunden pro Tag in die Schule. Er habe dabei Mühe mit Schreiben und vermehrt Schmerzen und Schwellungen im Bereich des rechten Armes, der Schulter und des Nackenberei ches . Auch der Schlaf habe sich verschlechtert. Die klinische Situation sei unver ändert mit multiplen Druckdolenze n im gesamten Schulter-, Nacken und Armbereich, auch weit nach links reichend , sowie Schwellungen im Bereich des Ellenbogens und des proximalen Unterarms rechts. Dr. C.___ hielt es für gut vorstellbar, dass durch das Schreiben zusätzliche Verkrampfungen und Schmer zen auftreten würden. Er habe eine E r gotherapie verordnet ( Urk. 7/131). 4.
4.1
In der angefochtenen Verfügung g ing die Beschwerdegegnerin von einer vollum fänglichen Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2005 (Ende Wartezeit) bis zum 1 6. Juli 2010 (kreisärztliche Un tersuchung durch Dr. H.___ , vgl. E. 3.11) aus und stützte sich dabei auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2011
( Urk. 7/72 S. 8, bestätigt durch RAD-Stellungnahme vom 7. März 2013, Urk. 7/107 S. 2 , sowie die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 7/110). Dies blieb auch seitens der Parteie n unbe stritten ( Urk. 1; Urk. 2). Des Weiteren bezahlte d ie S UVA ab dem 1 4. Juli 2004 bis Ende November 2010 Taggelder (Taggeld-Abrechnungen, Urk. 7/71; Schrei ben vom 1 2. November 2010, Urk. 7/63 S. 2 ff.) .
Ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente über den Zeitraum von Juli 2005 bis November 2010 zugesprochen wurde , kann vorliegend offen bleiben, da von der Möglichkeit einer reformatio in peius
nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken ist , wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrich tig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts H 161/06 vom 6. August 2007 E.
5.6). 4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ab der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. H.___ am 1 6. Juli 2010 (E. 3.11) wieder von einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit ausgegangen werden kann. Der Untersuchungsbericht von Dr. H.___ vom 1 6. Juli 2010 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheid ungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Er beruht au f fachärztlichen Untersuchungen ( Urk. 7/79 S. 6 .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/79 S. 1 ff.) abgegeben. Er berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/79 S.
5) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und d er
gutachterliche Bericht ist schlüssig. Bereits im Urteil UV.2011.00188 vom 2 6. November 2012 stellte das hiesige Gericht für die Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf diesen Bericht ab ( Urk. 7/93 E. 2.4) .
Der Beschwerdeführer hält dieser Beurteilung entgegen, dass auch krankheitsbe dingte Beschwerden vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschrän ken würd en . Aus den im Recht lieg enden medizinischen Akten gehen allerdings nebst den unfallbedingten keine krankheitsbedingten Einschränkungen hervor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ze itigen (vgl. E. 3.1-3.13 ). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Verwaltung zugunsten des Beschwerdeführers eine befristete Rente zugesprochen hat und offen gelassen wird, ob dies zu Recht erfolgte. Demnach muss eine nur auf den Untersu chungszeitpunkt abgestützte ärztliche Beurteilung keine Verbesserung nach weisen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 27. Oktober 2009 E.
3.1.2).
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1 6. Juli 2010 in einer gemäss den Ausführungen von Dr. H.___
angepassten Tätigkeit ganztags (vgl. E. 3.11) arbeitsfähig ist .
4.3
Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der nunmehr für den Zeit raum ab dem 1 6. Juli 2010 festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit. Die Beschwerdegegnerin zog den von der SUVA vorgenommenen Ein kommensvergleich für das Jahr 2010 ( Urk. 2, vgl.
Einspracheentscheid der SUVA vom 1 2. Mai 2011, Urk. 7/69 S. 9 f.) heran und hielt einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 16 % fest. Das hiesige Gericht konstatierte im Urteil UV.2011.00188, dass der von der SUVA vorgenommene Einkommens vergleich nicht zu beanstanden sei ( Urk. 7/93 E. 3). Des Weiteren blieb der Ein kommensvergleich
(ausser der zugrundegel e gten Arbeitsfähigkeit) auch durch den Beschwerdeführer unbestritten. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhe bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich länger andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente somit zu Recht auf den 3 1. Oktober 2010 (3 Monate nach der kreisärztlichen Untersuchung am 1 6. Juli 2010) befristet .
Danach hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 16 % keinen Anspru ch auf eine Invalidenrente mehr . 4.4
Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juni 2014 , mit welcher dem B eschwerde führer eine vom 1.
Juli 2005 bis zum 3 1. Oktober 2010 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, ist damit, jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler