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IV.2014.00835

Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht, Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens.

Zürich SozVersG · 2014-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, meldete sich am 29. September 2009 unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zini sche und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 10. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7/34). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 7/41/3-9 ), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2013 abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2011.00670, Urk. 7/ 53 ) ,

was vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. April 2013 (Urk. 7/55) bestätigt wurde. 1.2

Am

20. Januar 2014 meldete sich die Versicherte unter Auflage weiterer medizi nische r Unterlagen (Urk. 7/57) erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62, Urk. 7/70, Urk. 7/72) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/74 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren sei einzutreten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

25. September 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde unter anderem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i n Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom

10. Mai 2011 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes vor . Die mit d er Neuanmeldung eingereichten Arztberichte seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die im Bericht des Gynäkologen ausgewiesene Diagnose begründe aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähig keit und auch aus den anderen Berichten ergäbe sich keine neue Diagnose, wel che nicht schon in der Verfügung vom 10. Mai 2011 berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (U rk. 1) demgegenüber gel tend, mit Bericht von Dr. med. Y.___ werde neu eine Somatisierungsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert. Hinzu kämen zusätzliche Probleme aufgrund ihrer Krebserkrankung, weshalb sie gestützt auf die ärztliche n Einschätzungen in der Tätigkeit als Reinigungskraft und im Haushaltsbereich vollständig arbeitsunfähig sei . Damit sei eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes und de r en Erheblichkeit für den Versicherungs anspruch glaubhaft (S. 5). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom

10. Mai 2011 (Urk. 7/34 ), mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war , in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. 3.

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom

11. Januar 2013 (Urk. 7/53) wurde die Status frage dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lohnabrechnungen im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum in der Grössen ordnung von 10 % - bestenfalls 14 % - wahrnehmen und in einem Aufgaben bereich von 90 % (allenfalls 86 %) tätig sein würde (vgl. S. 10 E. 5.3 f.). Ferner wurden der Gesundheitszustand und die Arbeits ( un ) fähigkeit der Beschwerde führerin gestützt auf das Gutachten vom

18. November 2010 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Guachtenzentrum B.___ ( Urk. 7/22/1-28 ) , gewürdigt (E. 6). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 E. 3.5 ; Urk. 7/22/1-28 S. 24 Ziff. 8.1 ): - s ubacromiales

Impingement bei Acromicoclaviculargelenksarthrose und hakenförmigem Acromion rechts - Verdacht auf Impingement der linken Schulter bei Acromicoclavicular g e lenksarthrose - Osteochondrose L3 bis S1 und mässige Facettengelenksarthrose sowie leichte linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule - Metatarsalgie bei Senk-Spreizfuss sowie proximale Plantarfascienansatz tendinose rechts und links - Adipositas - anhaltende mittelgradige depressive Episoden ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend seit Jahren (ICD 10 F62.0, F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2 Jahren (ICD-10 F45.0)

Das Gericht kam zum Schluss , dass gestützt auf das

B.___ -Gutachten eine Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und von 70 % in einer näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit, als auch für den Haushaltbereich bestehe (S. 13 f. E. 6.4 f.). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2014 sind folgende medi zinische Berichte aktenkundig: 4. 2

Mit Bericht vom 17. Juli 2013 (Urk. 7/57/6-9 = Urk. 7/69/1-4) nannte med. pract .

C.___ ,

Oberarzt Gynäkologie, Spital D.___ , als ak t uelle erstgenannte Diagnose eine Blasenproblematik (S. 1), sowie unter anderem: - Erst d iag nose Plattenepithel-Karzinom vor 3 Jahren 4 Monaten - Hysterektomie Mai 2010 - p anverte brales und lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Schulterschmerzen beidseits - Adipositas - s ubstituierte Hypothyreose - Verdacht auf Coxarthrose links - Refluxbeschwerden - d epressive Stimmungslage D er Arzt führte aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine over

activ

bla dd er teils wet vor. Ein zystoskopisches Korrelat bestehe nicht. Möglich sei eine Somatisierungsstörung des Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin mit Aus wirkungen nun auch auf die Blase. Es bestehe seines Erachtens eine deutliche psychosoziale Komponente sowie eine medikamentös behandelte Depression. Des Weiteren herrsche grosse Geldnot. Die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig (S. 3). 4. 3

Die behandelnde Ärztin des Spital s D.___ , Gynäkologie, berichtete am 11. Dezember 2013 (Urk. 7/69/5-6) bei bekannter Diagnose über ihre am 10. De zember 2013 durchgeführte Karzinom-Nachsorgesprechstunde. Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin beklage noch gelegentliche Bauchschmerzen, wel che jedoch spontan besser w ü rden, wenn sie sich zum Beispiel hinlege. Es bestünden keine vaginalen Blutungen. Die Beschwerden im Sinne einer Drang symptomatik mit Inkontinenz bestünden nach wie vor. Eine Besserung durch die medikamentöse Therapie sei nicht eingetreten (S. 1 f.). 4. 4

Dr. med. E.___ , Facharzt Anästhesiologie, RAD , hielt in seiner Stellung nahme vom 12. Februar 2014 (Urk. 7/61/2-3) fest, als neuer Befund werde eine over

active

bladder ohne zystoskopisches Korrelat beschrieben. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situa tion. Eine zusätzliche relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber Mai 2011 könne mit dem Blasen-Befund nicht begründet werden. 5. 5.1

Aus den neu eingereichten Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Ände rung im Status der Beschwerdeführerin und eine solche wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Somit ist erstellt, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von 10 % (maxi mal 16 %) erwerbstätig wäre. 5.2

Auch in medizinischer Hinsicht ist von keiner Verschlechterung des Gesund heits zustandes auszugehen:

Die leistungsverneinende Verfügung vom 10. Mai 2011 erging gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2. November 2010 (vgl. vorstehend E. 3) . Darin wurden die gynäkologischen Eingriffe (Gebärmutter- und Eierstockoperation) im Jahr 2010 bei den fallrelevanten Vordokumenten erwähnt (S. 2 f. Ziff. 2.2) und somit berücksichtigt . Diesbezüglich wurden aber damals keine Beschwerden geklagt (S. 4 Ziff. 3.4). Auch lag der von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung eingereichte Bericht des Spitals D.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 1. August 2010 ( Urk. 7/57/2-5), den B.___ -Gutachtern bereits vor (vgl. Urk. 7/22 S. 2 unten) und ist deshalb hier nicht mehr zu berücksichtigen.

Mit dem eingereichten Bericht des Spitals D.___ aus dem Jahre 2013 (vgl. vor stehend E. 4.2) gelingt es der Beschwerdeführerin ebenso wenig, veränderte Verhältnisse seit dem Jahr 2011 geltend zu machen. Das nun im Jahre 2013 beschriebene Blasenleiden ( over

active

bladder ) vermag keine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu verursachen. Namentlich dass die Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit der Beschwerdeführerin weniger als 16 % betragen soll, lässt sich dem Bericht des Spitals D.___ nicht entnehmen. Zwar erachtete der behandelnde Arzt die Beschwerdeführerin als vollständig arbeits unfähig. Diese Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nahm jedoch Bezug auf alle genannten Diagnosen sowie auf psychosoziale Belastungen , mithin IV fremde Faktoren .

Ebenso wenig vermag der Bericht vom

11. Dezember 2013 (vgl. vor stehend E. 4.3) eine Veränderung des Gesundheitszustandes darzulegen , da keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht wurden. Dass gestützt auf diese Aktenlage die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihr RAD-Arzt

eine Verschlechterung als nicht glaubhaft gemacht beurteilte (vgl. vorstehend E. 4.4), ist folglich nicht zu beanstanden. 5.3

Soweit d ie Beschwerdeführer in auf einen Arztbericht des behandelnden Psychia ters Dr. med. Y.___ ,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verweist, welcher neu eine Somatisierungsstörung diagnostiziert habe und von einer Arbeitsunfähigkeit von 90 % ausgehe (Urk. 1 S. 5), ist ihr entgegenzuhal ten, dass einerseits nicht klar ist, auf welchen Bericht sie sich stützt , da kein Datum angegeben wurde und andererseits

die sich in den Akten befindlichen Bericht e von Dr. Y.___ vom

4. April 2011 (Urk. 7/31),

7. September 2011 (Urk. 7/44/5-7) und vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/50/3-4) datier en und eine unveränderte Diagnostik und Prognose enthalten , welche bereits im rechtskräf tigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2013 berücksichtigt und ent sprechend gewürdigt wurde n (vgl. Urk. 7/53 E. 6) .

5. 4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass bestreffend Statusfrage und Arbeitsfähigkeit keine anspruchserhebliche n Änderungen glaubhaft gemacht wurde n .

Die ange fochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicher ung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Kostennote vom

12. Dezember 2014 (Urk. 13/ 1-2 ) machte der unentgeltliche Rechtsver treter einen Aufwand von 6.7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 54. geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung der praxisge mässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 1‘ 505.5 0 inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen

.

Die B eschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Wurde unter anderem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i n Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom

10. Mai 2011 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes vor . Die mit d er Neuanmeldung eingereichten Arztberichte seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die im Bericht des Gynäkologen ausgewiesene Diagnose begründe aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähig keit und auch aus den anderen Berichten ergäbe sich keine neue Diagnose, wel che nicht schon in der Verfügung vom 10. Mai 2011 berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (U rk. 1) demgegenüber gel tend, mit Bericht von Dr. med. Y.___ werde neu eine Somatisierungsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert. Hinzu kämen zusätzliche Probleme aufgrund ihrer Krebserkrankung, weshalb sie gestützt auf die ärztliche n Einschätzungen in der Tätigkeit als Reinigungskraft und im Haushaltsbereich vollständig arbeitsunfähig sei . Damit sei eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes und de r en Erheblichkeit für den Versicherungs anspruch glaubhaft (S. 5).

E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom

10. Mai 2011 (Urk. 7/34 ), mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war , in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

E. 3 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom

11. Januar 2013 (Urk. 7/53) wurde die Status frage dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lohnabrechnungen im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum in der Grössen ordnung von 10 % - bestenfalls 14 % - wahrnehmen und in einem Aufgaben bereich von 90 % (allenfalls 86 %) tätig sein würde (vgl. S. 10 E. 5.3 f.). Ferner wurden der Gesundheitszustand und die Arbeits ( un ) fähigkeit der Beschwerde führerin gestützt auf das Gutachten vom

18. November 2010 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Guachtenzentrum B.___ ( Urk. 7/22/1-28 ) , gewürdigt (E. 6). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 E. 3.5 ; Urk. 7/22/1-28 S. 24 Ziff. 8.1 ): - s ubacromiales

Impingement bei Acromicoclaviculargelenksarthrose und hakenförmigem Acromion rechts - Verdacht auf Impingement der linken Schulter bei Acromicoclavicular g e lenksarthrose - Osteochondrose L3 bis S1 und mässige Facettengelenksarthrose sowie leichte linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule - Metatarsalgie bei Senk-Spreizfuss sowie proximale Plantarfascienansatz tendinose rechts und links - Adipositas - anhaltende mittelgradige depressive Episoden ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend seit Jahren (ICD 10 F62.0, F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2 Jahren (ICD-10 F45.0)

Das Gericht kam zum Schluss , dass gestützt auf das

B.___ -Gutachten eine Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und von 70 % in einer näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit, als auch für den Haushaltbereich bestehe (S. 13 f. E. 6.4 f.).

E. 4 Dr. med. E.___ , Facharzt Anästhesiologie, RAD , hielt in seiner Stellung nahme vom 12. Februar 2014 (Urk. 7/61/2-3) fest, als neuer Befund werde eine over

active

bladder ohne zystoskopisches Korrelat beschrieben. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situa tion. Eine zusätzliche relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber Mai 2011 könne mit dem Blasen-Befund nicht begründet werden.

E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2014 sind folgende medi zinische Berichte aktenkundig:

E. 5 4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass bestreffend Statusfrage und Arbeitsfähigkeit keine anspruchserhebliche n Änderungen glaubhaft gemacht wurde n .

Die ange fochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5.1 Aus den neu eingereichten Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Ände rung im Status der Beschwerdeführerin und eine solche wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Somit ist erstellt, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von 10 % (maxi mal 16 %) erwerbstätig wäre.

E. 5.2 Auch in medizinischer Hinsicht ist von keiner Verschlechterung des Gesund heits zustandes auszugehen:

Die leistungsverneinende Verfügung vom 10. Mai 2011 erging gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2. November 2010 (vgl. vorstehend E. 3) . Darin wurden die gynäkologischen Eingriffe (Gebärmutter- und Eierstockoperation) im Jahr 2010 bei den fallrelevanten Vordokumenten erwähnt (S. 2 f. Ziff. 2.2) und somit berücksichtigt . Diesbezüglich wurden aber damals keine Beschwerden geklagt (S. 4 Ziff. 3.4). Auch lag der von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung eingereichte Bericht des Spitals D.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 1. August 2010 ( Urk. 7/57/2-5), den B.___ -Gutachtern bereits vor (vgl. Urk. 7/22 S. 2 unten) und ist deshalb hier nicht mehr zu berücksichtigen.

Mit dem eingereichten Bericht des Spitals D.___ aus dem Jahre 2013 (vgl. vor stehend E. 4.2) gelingt es der Beschwerdeführerin ebenso wenig, veränderte Verhältnisse seit dem Jahr 2011 geltend zu machen. Das nun im Jahre 2013 beschriebene Blasenleiden ( over

active

bladder ) vermag keine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu verursachen. Namentlich dass die Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit der Beschwerdeführerin weniger als 16 % betragen soll, lässt sich dem Bericht des Spitals D.___ nicht entnehmen. Zwar erachtete der behandelnde Arzt die Beschwerdeführerin als vollständig arbeits unfähig. Diese Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nahm jedoch Bezug auf alle genannten Diagnosen sowie auf psychosoziale Belastungen , mithin IV fremde Faktoren .

Ebenso wenig vermag der Bericht vom

11. Dezember 2013 (vgl. vor stehend E. 4.3) eine Veränderung des Gesundheitszustandes darzulegen , da keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht wurden. Dass gestützt auf diese Aktenlage die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihr RAD-Arzt

eine Verschlechterung als nicht glaubhaft gemacht beurteilte (vgl. vorstehend E. 4.4), ist folglich nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Soweit d ie Beschwerdeführer in auf einen Arztbericht des behandelnden Psychia ters Dr. med. Y.___ ,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verweist, welcher neu eine Somatisierungsstörung diagnostiziert habe und von einer Arbeitsunfähigkeit von 90 % ausgehe (Urk. 1 S. 5), ist ihr entgegenzuhal ten, dass einerseits nicht klar ist, auf welchen Bericht sie sich stützt , da kein Datum angegeben wurde und andererseits

die sich in den Akten befindlichen Bericht e von Dr. Y.___ vom

4. April 2011 (Urk. 7/31),

7. September 2011 (Urk. 7/44/5-7) und vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/50/3-4) datier en und eine unveränderte Diagnostik und Prognose enthalten , welche bereits im rechtskräf tigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2013 berücksichtigt und ent sprechend gewürdigt wurde n (vgl. Urk. 7/53 E. 6) .

E. 6.1 D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicher ung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Mit Kostennote vom

12. Dezember 2014 (Urk. 13/ 1-2 ) machte der unentgeltliche Rechtsver treter einen Aufwand von 6.7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 54. geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung der praxisge mässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 1‘ 505.5 0 inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen

.

Die B eschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr.  1'505.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00835 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

18. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, meldete sich am 29. September 2009 unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zini sche und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 10. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7/34). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 7/41/3-9 ), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2013 abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2011.00670, Urk. 7/ 53 ) ,

was vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. April 2013 (Urk. 7/55) bestätigt wurde. 1.2

Am

20. Januar 2014 meldete sich die Versicherte unter Auflage weiterer medizi nische r Unterlagen (Urk. 7/57) erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62, Urk. 7/70, Urk. 7/72) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/74 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren sei einzutreten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

25. September 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde unter anderem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i n Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom

10. Mai 2011 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes vor . Die mit d er Neuanmeldung eingereichten Arztberichte seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die im Bericht des Gynäkologen ausgewiesene Diagnose begründe aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähig keit und auch aus den anderen Berichten ergäbe sich keine neue Diagnose, wel che nicht schon in der Verfügung vom 10. Mai 2011 berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (U rk. 1) demgegenüber gel tend, mit Bericht von Dr. med. Y.___ werde neu eine Somatisierungsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert. Hinzu kämen zusätzliche Probleme aufgrund ihrer Krebserkrankung, weshalb sie gestützt auf die ärztliche n Einschätzungen in der Tätigkeit als Reinigungskraft und im Haushaltsbereich vollständig arbeitsunfähig sei . Damit sei eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes und de r en Erheblichkeit für den Versicherungs anspruch glaubhaft (S. 5). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom

10. Mai 2011 (Urk. 7/34 ), mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war , in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. 3.

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom

11. Januar 2013 (Urk. 7/53) wurde die Status frage dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lohnabrechnungen im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum in der Grössen ordnung von 10 % - bestenfalls 14 % - wahrnehmen und in einem Aufgaben bereich von 90 % (allenfalls 86 %) tätig sein würde (vgl. S. 10 E. 5.3 f.). Ferner wurden der Gesundheitszustand und die Arbeits ( un ) fähigkeit der Beschwerde führerin gestützt auf das Gutachten vom

18. November 2010 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Guachtenzentrum B.___ ( Urk. 7/22/1-28 ) , gewürdigt (E. 6). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 E. 3.5 ; Urk. 7/22/1-28 S. 24 Ziff. 8.1 ): - s ubacromiales

Impingement bei Acromicoclaviculargelenksarthrose und hakenförmigem Acromion rechts - Verdacht auf Impingement der linken Schulter bei Acromicoclavicular g e lenksarthrose - Osteochondrose L3 bis S1 und mässige Facettengelenksarthrose sowie leichte linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule - Metatarsalgie bei Senk-Spreizfuss sowie proximale Plantarfascienansatz tendinose rechts und links - Adipositas - anhaltende mittelgradige depressive Episoden ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend seit Jahren (ICD 10 F62.0, F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2 Jahren (ICD-10 F45.0)

Das Gericht kam zum Schluss , dass gestützt auf das

B.___ -Gutachten eine Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und von 70 % in einer näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit, als auch für den Haushaltbereich bestehe (S. 13 f. E. 6.4 f.). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2014 sind folgende medi zinische Berichte aktenkundig: 4. 2

Mit Bericht vom 17. Juli 2013 (Urk. 7/57/6-9 = Urk. 7/69/1-4) nannte med. pract .

C.___ ,

Oberarzt Gynäkologie, Spital D.___ , als ak t uelle erstgenannte Diagnose eine Blasenproblematik (S. 1), sowie unter anderem: - Erst d iag nose Plattenepithel-Karzinom vor 3 Jahren 4 Monaten - Hysterektomie Mai 2010 - p anverte brales und lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Schulterschmerzen beidseits - Adipositas - s ubstituierte Hypothyreose - Verdacht auf Coxarthrose links - Refluxbeschwerden - d epressive Stimmungslage D er Arzt führte aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine over

activ

bla dd er teils wet vor. Ein zystoskopisches Korrelat bestehe nicht. Möglich sei eine Somatisierungsstörung des Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin mit Aus wirkungen nun auch auf die Blase. Es bestehe seines Erachtens eine deutliche psychosoziale Komponente sowie eine medikamentös behandelte Depression. Des Weiteren herrsche grosse Geldnot. Die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig (S. 3). 4. 3

Die behandelnde Ärztin des Spital s D.___ , Gynäkologie, berichtete am 11. Dezember 2013 (Urk. 7/69/5-6) bei bekannter Diagnose über ihre am 10. De zember 2013 durchgeführte Karzinom-Nachsorgesprechstunde. Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin beklage noch gelegentliche Bauchschmerzen, wel che jedoch spontan besser w ü rden, wenn sie sich zum Beispiel hinlege. Es bestünden keine vaginalen Blutungen. Die Beschwerden im Sinne einer Drang symptomatik mit Inkontinenz bestünden nach wie vor. Eine Besserung durch die medikamentöse Therapie sei nicht eingetreten (S. 1 f.). 4. 4

Dr. med. E.___ , Facharzt Anästhesiologie, RAD , hielt in seiner Stellung nahme vom 12. Februar 2014 (Urk. 7/61/2-3) fest, als neuer Befund werde eine over

active

bladder ohne zystoskopisches Korrelat beschrieben. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situa tion. Eine zusätzliche relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber Mai 2011 könne mit dem Blasen-Befund nicht begründet werden. 5. 5.1

Aus den neu eingereichten Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Ände rung im Status der Beschwerdeführerin und eine solche wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Somit ist erstellt, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von 10 % (maxi mal 16 %) erwerbstätig wäre. 5.2

Auch in medizinischer Hinsicht ist von keiner Verschlechterung des Gesund heits zustandes auszugehen:

Die leistungsverneinende Verfügung vom 10. Mai 2011 erging gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2. November 2010 (vgl. vorstehend E. 3) . Darin wurden die gynäkologischen Eingriffe (Gebärmutter- und Eierstockoperation) im Jahr 2010 bei den fallrelevanten Vordokumenten erwähnt (S. 2 f. Ziff. 2.2) und somit berücksichtigt . Diesbezüglich wurden aber damals keine Beschwerden geklagt (S. 4 Ziff. 3.4). Auch lag der von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung eingereichte Bericht des Spitals D.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 1. August 2010 ( Urk. 7/57/2-5), den B.___ -Gutachtern bereits vor (vgl. Urk. 7/22 S. 2 unten) und ist deshalb hier nicht mehr zu berücksichtigen.

Mit dem eingereichten Bericht des Spitals D.___ aus dem Jahre 2013 (vgl. vor stehend E. 4.2) gelingt es der Beschwerdeführerin ebenso wenig, veränderte Verhältnisse seit dem Jahr 2011 geltend zu machen. Das nun im Jahre 2013 beschriebene Blasenleiden ( over

active

bladder ) vermag keine relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu verursachen. Namentlich dass die Arbeitsfä higkeit in angestammter Tätigkeit der Beschwerdeführerin weniger als 16 % betragen soll, lässt sich dem Bericht des Spitals D.___ nicht entnehmen. Zwar erachtete der behandelnde Arzt die Beschwerdeführerin als vollständig arbeits unfähig. Diese Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nahm jedoch Bezug auf alle genannten Diagnosen sowie auf psychosoziale Belastungen , mithin IV fremde Faktoren .

Ebenso wenig vermag der Bericht vom

11. Dezember 2013 (vgl. vor stehend E. 4.3) eine Veränderung des Gesundheitszustandes darzulegen , da keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht wurden. Dass gestützt auf diese Aktenlage die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihr RAD-Arzt

eine Verschlechterung als nicht glaubhaft gemacht beurteilte (vgl. vorstehend E. 4.4), ist folglich nicht zu beanstanden. 5.3

Soweit d ie Beschwerdeführer in auf einen Arztbericht des behandelnden Psychia ters Dr. med. Y.___ ,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verweist, welcher neu eine Somatisierungsstörung diagnostiziert habe und von einer Arbeitsunfähigkeit von 90 % ausgehe (Urk. 1 S. 5), ist ihr entgegenzuhal ten, dass einerseits nicht klar ist, auf welchen Bericht sie sich stützt , da kein Datum angegeben wurde und andererseits

die sich in den Akten befindlichen Bericht e von Dr. Y.___ vom

4. April 2011 (Urk. 7/31),

7. September 2011 (Urk. 7/44/5-7) und vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/50/3-4) datier en und eine unveränderte Diagnostik und Prognose enthalten , welche bereits im rechtskräf tigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Januar 2013 berücksichtigt und ent sprechend gewürdigt wurde n (vgl. Urk. 7/53 E. 6) .

5. 4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass bestreffend Statusfrage und Arbeitsfähigkeit keine anspruchserhebliche n Änderungen glaubhaft gemacht wurde n .

Die ange fochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicher ung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Kostennote vom

12. Dezember 2014 (Urk. 13/ 1-2 ) machte der unentgeltliche Rechtsver treter einen Aufwand von 6.7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 54. geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung der praxisge mässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 1‘ 505.5 0 inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen

.

Die B eschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'505.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler