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IV.2014.00832

Teilweise Gutheissung, befristete Rente, Arbeitsversuche nicht in leidensangepasster Tätigkeit, höherer leidensbedingter Abzug ergibt kein anderes Ergebnis

Zürich SozVersG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete ab dem 1. Mai 1999 zu 100

% als Ange stellter in der Wagenreinigung bei der Y.___ (Urk. 6/3/4) . Seit dem 25.

Juni

2012 ist er in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/3/5 , Urk. 6/18/1 ). Laut der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) ,

betrug die Arbeitsunfähigkeit vom 29.

Juni

2012 bis zum 22.

September

2013 100

% und s eit dem 23. September 2013 50

% (Urk. 6/28/4).

Am 21.

Dezember 201 2 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , liess in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk.

6/15-16) erstellen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/17/5, Urk. 6/18, Urk. 6/21, Urk. 6/24/6 , Urk. 6/26). Mit Vorbescheid vom 29. April 2014 teilte die IV-Stelle de m Versicherten mit, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe

(Urk. 6/30).

Hiergegen erhob d er Versicherte, vertreten durch die Y.___ , mit Eingabe n vom

12. Mai 2014 sowie vom

17. Juni

2014 Einwand ( Urk. 6/ 31 ,

Urk. 6/34).

Mit Verfügung vom 1.

Juli

2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 6/36 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1.

Juli

2014 liess der Versicherte am 26.

August

2014 Beschwerde erheben . Er beantragte, der angefochtene E ntscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zur Verfügung einer Drei vier tels r ente ab 1.

Juni

2013 zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort

vom 6.

Oktober

2014 schloss die IV-Stelle

auf Abweisung

der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlage n

wird, soweit erforderlich, in den nachfolgende n Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1

des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1

IVG

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli

2014 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in seiner an ge stam mten Tätigkeit als Reinigungsspezialist bei der

Y.___ zu 100

% arbeits unfä hig, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig.

Sie nahm einen Leidensabzug von 10

% vor und errechnete einen Invaliditätsgra d von 30 % , wes halb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk.

2 ). In der Beschwerdeantwort beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des RAD vom 2. Dezem ber

2013 und vom 25. März 2014 (Urk. 6/28/3-5) . 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2014 ins besondere vorbringen, in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die maxi ma le Arbeitsfähigkeit lediglich 50

%. Dazu liess er auf die Feststellungen der durch geführten Arbeitsversuche ab dem 23.

September

2013 in der ange stam m ten Tätigkeit und im Z.___ sowie ab dem 18.

November

2013 im A.___

verweisen. Auch liess er diverse Aussagen zu seiner medi zi ni schen Situation anführen (Urk. 1 S. 4 ff.).

3. 3.1

Das Spital B.___ hielt im Austrittsbericht vom 6.

Dezember

2012 die Diagnose einer Gonarthrose im rechten Knie bei

S t atus n ach Innenmeniskusteilresektion fest .

Am 30. November 2012 sei die Implantation einer Knietotalprothese rechts vor genommen worden . Das Röntgenbild des Kni es vom 2.

Dezember

2012 habe eine regelrechte Situation mit eine r regelrechte n Positionierung der Totalendo pro these und achsengerechte r Stellung ergeben

(Urk.

6/21/5). Die Arbeitsun fähig keit betrage bis zum 6.

Januar

2013 100

% (Urk.

6/21/6). In einem wei tere n Schreiben vom 25. Februar

2013 an die IV-Stelle teilte das Spital mit, dass ein akuter Zustand nach der Knie- Totalendoprothese n -I mplantation bestehe .

Der Be schwerdeführer sei daher bis dato zu 100

% arbeitsunfähig. Langfristige Prognosen könnten noch nicht getroffen werden ( Urk. 6/17/5). 3.2

L aut dem Operationsbericht des Spital s

B.___ vom 16.

April

2013 wurde wegen

l ater al -ventraler Kniegelenksschmerz en

gleichentags eine intraartiku läre Infil tra tion vorgenommen (Urk.

6/21/7). 3.3

Dr. med. C.___

berichtete am 9.

Juli

2013 ( Urk. 6/ 21/1)

von einem schlech ten Verlauf .

D er Beschwerdeführer habe starke, per sistierende Schmerzen. Er komme regelmässig zu ihm und werde medikamentös behandelt. Er gehe an Krücken und sei bis auf W eiteres arbeitsunfähig ( Urk. 6/21/2). 3.4

Das Spital B.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19.

Dezem ber

2013 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 16.

April

2013 nicht mehr

in Behandlung gewesen sei . Den Kontrolltermin vier Wochen nach der Operation habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

Deshalb sei der aktuelle Ver lauf nicht bekannt (Urk.

6/22/5). 3.5

Laut Bericht von Dr.

C.___ vom 16.

Januar

2014

ging

es dem Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht vom 9.

Juli

2013 tendenziell besser. Er sei nicht mehr auf Krücken angewiesen. Er habe jedoch noch persistierende, zum Teil auch sehr starke Schmerzen, so dass er weiterhin fast rege l mässig zu ihm komme und medikamentös behandelt werde. Aktuell arbeite er zu 50

% (Urk.

6/24/6). In ei nem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2014 führt e Dr.

C.___ aus, der Be schwerdeführer arbeite seit dem 23. September

2013 und bis auf W eiteres zu 50 % . Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht zu rechnen, da er angeblich noch weiterhin persistierende Belastungsschmerzen habe. Eine wechselnde Arbeit (sitzend/stehend) sei jedoch zu empfehlen , um eine eventuelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu fördern (Urk.

6/26/1). 3.6

M ed. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH vom RAD , hielt in ihrer Stellungnahme vom 25.

März

2014

unter

den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit den

Status nach Knie- Totalendoprothese rechts fest . Unter den Diagnose n ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver merkte sie , dass keine be stünden

(Urk. 6/28/4) .

Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungs fachmann

Y.___

führte sie aus ,

aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe bei prothetischem Ersatz des Kniegelenks eine verminderte Belastbarkeit . Dies gelte für rege l mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Trans por tieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund

(Urk. 6/28/4) .

De m Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit, eine überwiegend sit zend aus zu übe nde Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben er dig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilo gramm körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.

Die Ar beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs fachmann der

Y.___

habe vom 29.

Juni

2012 bis zum 22.

September 2013

100

% betragen . Seit dem 23 .

September

2013 betrage

sie 50

%. G emäss Belastungsprofil

betrage d ie Arbeitsunfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit 0

% (= 100

% Arbeitsfä hig keit) . Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit ab September 20 13 (Be gin n der 50% - Arbeitsfähigkeit angestammt) gegeben . In Zukunft sei e ine Besserung auf grund des de generativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahr scheinlich (Urk. 6/28/4) .

4. 4.1

Den Arztberichten ist übereinstimmend die Diagnose einer Gonarthrose im rech ten Knie bei Status nach Innenmeniskusteilresektion zu entnehmen (Urk. 6/21/5 , Urk. 6/21/1, Urk. 6/21/7).

Strittig ist einzig , in welchem Umfang dem Beschwer deführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. 4.2

Die Angaben des RAD zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepasste n Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung stützte, basieren auf der obgenannte n

Diagnose und

den bei den Akten liegenden Arztberichten

(Urk. 6/28/4),

wobei diese

Arztberichte l e diglich Auskunft zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geben . Die medizinisch-theoretische Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract . D.___ als Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie überzeugt. Daran ändern die gescheiterten Arbeitsversuche nichts. Der erste Arbeits versuch ab dem

23. September 2013 im Umfang von 50 % fand offensichtlich in der ange stam m ten Tätigkeit statt (vgl. Urk.

1 S.

4) . Da her ist er nicht geeignet, einen Rück schluss auf die verbleibende Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätig keit zu geben. Unerheblich sind daher auch die vom Beschwerdeführer gemach te n Ausführungen zu seinem Befinden während des Arbeitsversuchs wie beispiels weise , er habe nur unter persistieren den Schmerzen arbeiten können oder die Knie gelenke hätten bei starken Rotati onsbewegungen geschmerzt. Auch die während des Arbeitsversuchs gemachten Feststellungen

zum Heben, Sitzen und Gehen sind für die Beurteilung des Um fanges der zumutbaren

leidensan ge passten Tätigkeit ohne Belang .

D er zweite Arbeitsversuch ab dem 18. November 2013 fand im A.___ in E.___ statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit der Bestückung von Sanitäranlagen und dem Leeren von Abfallkübeln betraut. Auch bei diesem Arbeitsversuch arbeitete er zu 50 % (Urk. 1 S. 5) .

Die genannten Tätigkeiten entsprechen nicht jenen , welche die RAD-Ärztin als leidensangepasste Tätigkeiten beschrieb (Urk. 6/28/4) . Demnach liegt eine lei dens angepasste Tätigkeit dann vor, wenn sie vorwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilo gramm

ausgeübt werden kann . Dies ist beispielsweise bei Kontroll- und Über wachungsaufgaben oder leichten Betriebs arbeiten der Fall ( vgl. Urk.

2). Es ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerde führer solche Tätigkeiten, die das defekte Knie kaum belasten, uneingeschränkt zumutbar sind. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie med. pract . D.___ umschrieb, auszu gehen.

Anzufügen bleibt, dass d ie in der Beschwerdeschrift genannten, aber in den Ak ten nicht vorhandenen Arztberichte des F.___ vom 22 . Oktober

2013 und vom 3.

Juni

2014

sowie von Dr.

C.___

kein anderes Bild

ergeben . Gemäss Aus führungen in der Beschwerdeschrift wurde seit dem 22.

Oktober

2013 stets mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Dies stimm t mit den Ausführungen des RAD überein (Urk. 6/28/4) .

4.3

Für den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stellte med. pract . D.___ auf den Bericht von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk.

6/26) ab, worin dieser dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013, dem Beginn des ersten Arbeitsversuchs, wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/28/4).

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten habe bereits im Juni 2013 vorgelegen (Urk. 6/28/5). Sie stützte sich auf die Aussage des RAD vom 2.

Dezem ber 2013 (Urk. 6/28/3), aus medizinischer Sicht wäre zu erwarten, dass der Versicherte sechs Monate nach der Operation für angepasste Tätigkeiten wieder arbeitsfähig sei. Diese Aussage war jedoch bewusst theoretisch gehalten und wurde nach Eingang der Berichte des Spitals B.___ vom 19. Dezember 2013 (Urk. 6/22/5) und von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/26) revidiert, in dem med. pract . D.___ nun erst ab dem 23. September 2013, nach dem Weg fall der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, von einer unein ge schränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.

Der einzige echtzeitliche Bericht, der sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers im Sommer 2013 äussert, ist jener von Dr. C.___ vom 9. Juli 2013 (Urk.

6/21/1-4). Darin beschrieb Dr. C.___ nach einer letzten Kontrolle des Be schwerdeführers vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/21/1) einen schlechten behand lungs bedürftigen Zustand mit starken Schmerzen und attestierte immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf diesen Bericht kann nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration vom April 2013 nicht mehr im Spital B.___ war (Urk. 6/22/5), da er sich durch Dr. C.___ behandeln liess.

Für die Zeit bis zum 22. September 2013 ist daher von einer 100%igen Ar beits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, und ab dem 23. Septem ber 2013 ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste, leich te und wechselbelastende Tätigkeiten auszugehen. 4.4

Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist gemäss der Stellungnahme des RAD ab dem 29.

Juni 2012 ausgewiesen

(Urk. 6/28/4) . Somit gilt die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als ab dem 29. Juni 2012 eröffnet.

Sie endete ein Jahr später, im Juni 201 3 .

Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Der Rentenanspruch entsteht ge mäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1).

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht ( Abs. 3).

Somit konnte frühestens im Juni 2013 ein Rentenanspruch ent stehen .

Im Juni 2013 erfüllte der Beschwerdeführer sowohl

die Wartezeit im Sinne von Art.

28 Abs. 1 lit . b IVG als auch die Frist nach Art. 29 Abs.1 IVG . Daher ent stand der Rentenanspruch im Juni 2013 und der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente. 5. 5.1

Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invalidi täts grad beträgt dann 100

%. A b dem 23.

September 2013 ist von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste , leichte und wechselbelastende Tätig keiten aus zu gehen . Für die Zeit ab dem 23.

September 2013 ist daher ein Einkommens vergleich durchzuführen. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver gleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten

( Urk. 1

S.

6 ,

Urk. 2 , Urk. 6/28/5 ). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschädigung tatsächlich er zielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1) . Die IV-Stelle stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das als Reinigungsspezialist bei der Y.___ erzielte Einkommen 2011 ab .

Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10] ;

Total ;

201 0 : 100; 2013: 102.5 ) auf das Jahr 2013 aufzurechnen, was Fr. 80‘ 951. 45

ergibt (Fr. 7 8 ‘ 977 . --

:

100 x 1 02.5 ). Von diesem Valideneinkom men ist auszugehen.

Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeit äqui va lent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe ti tive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4‘901.--. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , die Tabellenwerte sind somit auf das Jahr 201 3 aufzurechnen. Der Tabellenlohn ist auf die im Jahr 201 3 über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden hochzurechnen ( Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B9.2 ) so wie an die

Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Män ner [T1.1.10] , Total; 2010: 100; 2013: 102.5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoein kom men in der Höhe von 6 2‘844.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102.5 ). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte leidensbedingte Abzug von 10

% zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 56 ‘ 560. -- ergibt. Ver glich en mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minder ver dienst von Fr. 2 4 ‘ 391. 4 5 und somit ein Invaliditätsgrad von 30 , 1 %.

Selbst wenn d em Beschwerdeführer

ein höherer leidensbedingter Abzug von maximal 20

% gewährt würde, würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 80‘951.45 und einem Invaliden einkommen von

Fr. 50‘275.45

eine Erwerbs ein busse von Fr. 30‘676.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 37 , 9

% resultie ren , was zu keiner Rente führt . 5.3

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invaliden rente ist nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestim mung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbs fähigkeit ( Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Er lass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung ein getreten ist mit der Folge, dass gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteile 9C_233/2009 vom 6.

Mai 2009 und 8C_87/2009 vom 16.

Juni 2009). Verbind lich festgestellt ist eine Verbesserung des Leistungsvermögens ab dem 23.

Septem ber 2013, wobei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte und wechselbelast ende Tätigkeiten auszugehen ist . Diese Ein schränkung begründet einen Invaliditätsgrad von maximal 3 7 , 9

% (E . 5. 2 ), weshalb bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung besteht .

Ab 1.

Januar 2014 ist hingegen keine Inva lidenrente mehr geschuldet ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ist in teilweiser Gut heissung der Beschwerde in dem Sinne abzuändern , dass de m Beschwerde führer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 6 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.

8 00. -- festzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem mehr heitlich unter liegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der mehrheitlich obsie gen den Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2014 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, arbeitete ab dem 1. Mai 1999 zu 100

% als Ange stellter in der Wagenreinigung bei der Y.___ (Urk. 6/3/4) . Seit dem 25.

Juni

2012 ist er in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/3/5 , Urk. 6/18/1 ). Laut der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) ,

betrug die Arbeitsunfähigkeit vom 29.

Juni

2012 bis zum 22.

September

2013 100

% und s eit dem 23. September 2013 50

% (Urk. 6/28/4).

Am 21.

Dezember 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1

IVG

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1.

Juli

2014 liess der Versicherte am 26.

August

2014 Beschwerde erheben . Er beantragte, der angefochtene E ntscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zur Verfügung einer Drei vier tels r ente ab 1.

Juni

2013 zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort

vom 6.

Oktober

2014 schloss die IV-Stelle

auf Abweisung

der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlage n

wird, soweit erforderlich, in den nachfolgende n Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli

2014 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in seiner an ge stam mten Tätigkeit als Reinigungsspezialist bei der

Y.___ zu 100

% arbeits unfä hig, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig.

Sie nahm einen Leidensabzug von 10

% vor und errechnete einen Invaliditätsgra d von 30 % , wes halb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk.

2 ). In der Beschwerdeantwort beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des RAD vom 2. Dezem ber

2013 und vom 25. März 2014 (Urk. 6/28/3-5) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2014 ins besondere vorbringen, in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die maxi ma le Arbeitsfähigkeit lediglich 50

%. Dazu liess er auf die Feststellungen der durch geführten Arbeitsversuche ab dem 23.

September

2013 in der ange stam m ten Tätigkeit und im Z.___ sowie ab dem 18.

November

2013 im A.___

verweisen. Auch liess er diverse Aussagen zu seiner medi zi ni schen Situation anführen (Urk. 1 S. 4 ff.).

3. 3.1

Das Spital B.___ hielt im Austrittsbericht vom 6.

Dezember

2012 die Diagnose einer Gonarthrose im rechten Knie bei

S t atus n ach Innenmeniskusteilresektion fest .

Am 30. November 2012 sei die Implantation einer Knietotalprothese rechts vor genommen worden . Das Röntgenbild des Kni es vom 2.

Dezember

2012 habe eine regelrechte Situation mit eine r regelrechte n Positionierung der Totalendo pro these und achsengerechte r Stellung ergeben

(Urk.

6/21/5). Die Arbeitsun fähig keit betrage bis zum 6.

Januar

2013 100

% (Urk.

6/21/6). In einem wei tere n Schreiben vom 25. Februar

2013 an die IV-Stelle teilte das Spital mit, dass ein akuter Zustand nach der Knie- Totalendoprothese n -I mplantation bestehe .

Der Be schwerdeführer sei daher bis dato zu 100

% arbeitsunfähig. Langfristige Prognosen könnten noch nicht getroffen werden ( Urk. 6/17/5). 3.2

L aut dem Operationsbericht des Spital s

B.___ vom 16.

April

2013 wurde wegen

l ater al -ventraler Kniegelenksschmerz en

gleichentags eine intraartiku läre Infil tra tion vorgenommen (Urk.

6/21/7). 3.3

Dr. med. C.___

berichtete am

E. 4 Abs. 1

des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Den Arztberichten ist übereinstimmend die Diagnose einer Gonarthrose im rech ten Knie bei Status nach Innenmeniskusteilresektion zu entnehmen (Urk. 6/21/5 , Urk. 6/21/1, Urk. 6/21/7).

Strittig ist einzig , in welchem Umfang dem Beschwer deführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist.

E. 4.2 Die Angaben des RAD zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepasste n Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung stützte, basieren auf der obgenannte n

Diagnose und

den bei den Akten liegenden Arztberichten

(Urk. 6/28/4),

wobei diese

Arztberichte l e diglich Auskunft zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geben . Die medizinisch-theoretische Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract . D.___ als Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie überzeugt. Daran ändern die gescheiterten Arbeitsversuche nichts. Der erste Arbeits versuch ab dem

23. September 2013 im Umfang von 50 % fand offensichtlich in der ange stam m ten Tätigkeit statt (vgl. Urk.

1 S.

4) . Da her ist er nicht geeignet, einen Rück schluss auf die verbleibende Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätig keit zu geben. Unerheblich sind daher auch die vom Beschwerdeführer gemach te n Ausführungen zu seinem Befinden während des Arbeitsversuchs wie beispiels weise , er habe nur unter persistieren den Schmerzen arbeiten können oder die Knie gelenke hätten bei starken Rotati onsbewegungen geschmerzt. Auch die während des Arbeitsversuchs gemachten Feststellungen

zum Heben, Sitzen und Gehen sind für die Beurteilung des Um fanges der zumutbaren

leidensan ge passten Tätigkeit ohne Belang .

D er zweite Arbeitsversuch ab dem 18. November 2013 fand im A.___ in E.___ statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit der Bestückung von Sanitäranlagen und dem Leeren von Abfallkübeln betraut. Auch bei diesem Arbeitsversuch arbeitete er zu 50 % (Urk. 1 S. 5) .

Die genannten Tätigkeiten entsprechen nicht jenen , welche die RAD-Ärztin als leidensangepasste Tätigkeiten beschrieb (Urk. 6/28/4) . Demnach liegt eine lei dens angepasste Tätigkeit dann vor, wenn sie vorwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilo gramm

ausgeübt werden kann . Dies ist beispielsweise bei Kontroll- und Über wachungsaufgaben oder leichten Betriebs arbeiten der Fall ( vgl. Urk.

2). Es ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerde führer solche Tätigkeiten, die das defekte Knie kaum belasten, uneingeschränkt zumutbar sind. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie med. pract . D.___ umschrieb, auszu gehen.

Anzufügen bleibt, dass d ie in der Beschwerdeschrift genannten, aber in den Ak ten nicht vorhandenen Arztberichte des F.___ vom 22 . Oktober

2013 und vom 3.

Juni

2014

sowie von Dr.

C.___

kein anderes Bild

ergeben . Gemäss Aus führungen in der Beschwerdeschrift wurde seit dem 22.

Oktober

2013 stets mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Dies stimm t mit den Ausführungen des RAD überein (Urk. 6/28/4) .

E. 4.3 Für den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stellte med. pract . D.___ auf den Bericht von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk.

6/26) ab, worin dieser dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013, dem Beginn des ersten Arbeitsversuchs, wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/28/4).

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten habe bereits im Juni 2013 vorgelegen (Urk. 6/28/5). Sie stützte sich auf die Aussage des RAD vom 2.

Dezem ber 2013 (Urk. 6/28/3), aus medizinischer Sicht wäre zu erwarten, dass der Versicherte sechs Monate nach der Operation für angepasste Tätigkeiten wieder arbeitsfähig sei. Diese Aussage war jedoch bewusst theoretisch gehalten und wurde nach Eingang der Berichte des Spitals B.___ vom 19. Dezember 2013 (Urk. 6/22/5) und von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/26) revidiert, in dem med. pract . D.___ nun erst ab dem 23. September 2013, nach dem Weg fall der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, von einer unein ge schränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.

Der einzige echtzeitliche Bericht, der sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers im Sommer 2013 äussert, ist jener von Dr. C.___ vom 9. Juli 2013 (Urk.

6/21/1-4). Darin beschrieb Dr. C.___ nach einer letzten Kontrolle des Be schwerdeführers vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/21/1) einen schlechten behand lungs bedürftigen Zustand mit starken Schmerzen und attestierte immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf diesen Bericht kann nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration vom April 2013 nicht mehr im Spital B.___ war (Urk. 6/22/5), da er sich durch Dr. C.___ behandeln liess.

Für die Zeit bis zum 22. September 2013 ist daher von einer 100%igen Ar beits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, und ab dem 23. Septem ber 2013 ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste, leich te und wechselbelastende Tätigkeiten auszugehen.

E. 4.4 Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist gemäss der Stellungnahme des RAD ab dem 29.

Juni 2012 ausgewiesen

(Urk. 6/28/4) . Somit gilt die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als ab dem 29. Juni 2012 eröffnet.

Sie endete ein Jahr später, im Juni 201 3 .

Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Der Rentenanspruch entsteht ge mäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1).

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht ( Abs. 3).

Somit konnte frühestens im Juni 2013 ein Rentenanspruch ent stehen .

Im Juni 2013 erfüllte der Beschwerdeführer sowohl

die Wartezeit im Sinne von Art.

28 Abs. 1 lit . b IVG als auch die Frist nach Art. 29 Abs.1 IVG . Daher ent stand der Rentenanspruch im Juni 2013 und der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente. 5. 5.1

Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invalidi täts grad beträgt dann 100

%. A b dem 23.

September 2013 ist von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste , leichte und wechselbelastende Tätig keiten aus zu gehen . Für die Zeit ab dem 23.

September 2013 ist daher ein Einkommens vergleich durchzuführen. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver gleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten

( Urk. 1

S.

6 ,

Urk. 2 , Urk. 6/28/5 ). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschädigung tatsächlich er zielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1) . Die IV-Stelle stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das als Reinigungsspezialist bei der Y.___ erzielte Einkommen 2011 ab .

Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10] ;

Total ;

201 0 : 100; 2013: 102.5 ) auf das Jahr 2013 aufzurechnen, was Fr. 80‘ 951. 45

ergibt (Fr. 7 8 ‘ 977 . --

:

100 x 1 02.5 ). Von diesem Valideneinkom men ist auszugehen.

Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeit äqui va lent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe ti tive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4‘901.--. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , die Tabellenwerte sind somit auf das Jahr 201 3 aufzurechnen. Der Tabellenlohn ist auf die im Jahr 201 3 über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden hochzurechnen ( Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B9.2 ) so wie an die

Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Män ner [T1.1.10] , Total; 2010: 100; 2013: 102.5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoein kom men in der Höhe von 6 2‘844.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102.5 ). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte leidensbedingte Abzug von 10

% zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 56 ‘ 560. -- ergibt. Ver glich en mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minder ver dienst von Fr. 2 4 ‘ 391. 4 5 und somit ein Invaliditätsgrad von 30 , 1 %.

Selbst wenn d em Beschwerdeführer

ein höherer leidensbedingter Abzug von maximal 20

% gewährt würde, würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 80‘951.45 und einem Invaliden einkommen von

Fr. 50‘275.45

eine Erwerbs ein busse von Fr. 30‘676.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 37 , 9

% resultie ren , was zu keiner Rente führt . 5.3

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invaliden rente ist nebst der Revisionsbestimmung des Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Juli

2013 ( Urk. 6/ 21/1)

von einem schlech ten Verlauf .

D er Beschwerdeführer habe starke, per sistierende Schmerzen. Er komme regelmässig zu ihm und werde medikamentös behandelt. Er gehe an Krücken und sei bis auf W eiteres arbeitsunfähig ( Urk. 6/21/2). 3.4

Das Spital B.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19.

Dezem ber

2013 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 16.

April

2013 nicht mehr

in Behandlung gewesen sei . Den Kontrolltermin vier Wochen nach der Operation habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

Deshalb sei der aktuelle Ver lauf nicht bekannt (Urk.

6/22/5). 3.5

Laut Bericht von Dr.

C.___ vom 16.

Januar

2014

ging

es dem Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht vom 9.

Juli

2013 tendenziell besser. Er sei nicht mehr auf Krücken angewiesen. Er habe jedoch noch persistierende, zum Teil auch sehr starke Schmerzen, so dass er weiterhin fast rege l mässig zu ihm komme und medikamentös behandelt werde. Aktuell arbeite er zu 50

% (Urk.

6/24/6). In ei nem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2014 führt e Dr.

C.___ aus, der Be schwerdeführer arbeite seit dem 23. September

2013 und bis auf W eiteres zu 50 % . Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht zu rechnen, da er angeblich noch weiterhin persistierende Belastungsschmerzen habe. Eine wechselnde Arbeit (sitzend/stehend) sei jedoch zu empfehlen , um eine eventuelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu fördern (Urk.

6/26/1). 3.6

M ed. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH vom RAD , hielt in ihrer Stellungnahme vom 25.

März

2014

unter

den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit den

Status nach Knie- Totalendoprothese rechts fest . Unter den Diagnose n ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver merkte sie , dass keine be stünden

(Urk. 6/28/4) .

Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungs fachmann

Y.___

führte sie aus ,

aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe bei prothetischem Ersatz des Kniegelenks eine verminderte Belastbarkeit . Dies gelte für rege l mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Trans por tieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund

(Urk. 6/28/4) .

De m Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit, eine überwiegend sit zend aus zu übe nde Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben er dig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilo gramm körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.

Die Ar beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs fachmann der

Y.___

habe vom 29.

Juni

2012 bis zum 22.

September 2013

100

% betragen . Seit dem 23 .

September

2013 betrage

sie 50

%. G emäss Belastungsprofil

betrage d ie Arbeitsunfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit 0

% (= 100

% Arbeitsfä hig keit) . Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit ab September 20

E. 13 (Be gin n der 50% - Arbeitsfähigkeit angestammt) gegeben . In Zukunft sei e ine Besserung auf grund des de generativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahr scheinlich (Urk. 6/28/4) .

4.

E. 17 Abs. 1 ATSG die Bestim mung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbs fähigkeit ( Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Er lass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung ein getreten ist mit der Folge, dass gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteile 9C_233/2009 vom 6.

Mai 2009 und 8C_87/2009 vom 16.

Juni 2009). Verbind lich festgestellt ist eine Verbesserung des Leistungsvermögens ab dem 23.

Septem ber 2013, wobei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte und wechselbelast ende Tätigkeiten auszugehen ist . Diese Ein schränkung begründet einen Invaliditätsgrad von maximal 3 7 , 9

% (E . 5. 2 ), weshalb bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung besteht .

Ab 1.

Januar 2014 ist hingegen keine Inva lidenrente mehr geschuldet ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ist in teilweiser Gut heissung der Beschwerde in dem Sinne abzuändern , dass de m Beschwerde führer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 6 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.

8 00. -- festzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem mehr heitlich unter liegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der mehrheitlich obsie gen den Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2014 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00832 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete ab dem 1. Mai 1999 zu 100

% als Ange stellter in der Wagenreinigung bei der Y.___ (Urk. 6/3/4) . Seit dem 25.

Juni

2012 ist er in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/3/5 , Urk. 6/18/1 ). Laut der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) ,

betrug die Arbeitsunfähigkeit vom 29.

Juni

2012 bis zum 22.

September

2013 100

% und s eit dem 23. September 2013 50

% (Urk. 6/28/4).

Am 21.

Dezember 201 2 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , liess in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk.

6/15-16) erstellen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/17/5, Urk. 6/18, Urk. 6/21, Urk. 6/24/6 , Urk. 6/26). Mit Vorbescheid vom 29. April 2014 teilte die IV-Stelle de m Versicherten mit, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe

(Urk. 6/30).

Hiergegen erhob d er Versicherte, vertreten durch die Y.___ , mit Eingabe n vom

12. Mai 2014 sowie vom

17. Juni

2014 Einwand ( Urk. 6/ 31 ,

Urk. 6/34).

Mit Verfügung vom 1.

Juli

2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 6/36 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1.

Juli

2014 liess der Versicherte am 26.

August

2014 Beschwerde erheben . Er beantragte, der angefochtene E ntscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zur Verfügung einer Drei vier tels r ente ab 1.

Juni

2013 zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort

vom 6.

Oktober

2014 schloss die IV-Stelle

auf Abweisung

der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlage n

wird, soweit erforderlich, in den nachfolgende n Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1

des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1

IVG

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli

2014 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in seiner an ge stam mten Tätigkeit als Reinigungsspezialist bei der

Y.___ zu 100

% arbeits unfä hig, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig.

Sie nahm einen Leidensabzug von 10

% vor und errechnete einen Invaliditätsgra d von 30 % , wes halb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk.

2 ). In der Beschwerdeantwort beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des RAD vom 2. Dezem ber

2013 und vom 25. März 2014 (Urk. 6/28/3-5) . 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2014 ins besondere vorbringen, in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die maxi ma le Arbeitsfähigkeit lediglich 50

%. Dazu liess er auf die Feststellungen der durch geführten Arbeitsversuche ab dem 23.

September

2013 in der ange stam m ten Tätigkeit und im Z.___ sowie ab dem 18.

November

2013 im A.___

verweisen. Auch liess er diverse Aussagen zu seiner medi zi ni schen Situation anführen (Urk. 1 S. 4 ff.).

3. 3.1

Das Spital B.___ hielt im Austrittsbericht vom 6.

Dezember

2012 die Diagnose einer Gonarthrose im rechten Knie bei

S t atus n ach Innenmeniskusteilresektion fest .

Am 30. November 2012 sei die Implantation einer Knietotalprothese rechts vor genommen worden . Das Röntgenbild des Kni es vom 2.

Dezember

2012 habe eine regelrechte Situation mit eine r regelrechte n Positionierung der Totalendo pro these und achsengerechte r Stellung ergeben

(Urk.

6/21/5). Die Arbeitsun fähig keit betrage bis zum 6.

Januar

2013 100

% (Urk.

6/21/6). In einem wei tere n Schreiben vom 25. Februar

2013 an die IV-Stelle teilte das Spital mit, dass ein akuter Zustand nach der Knie- Totalendoprothese n -I mplantation bestehe .

Der Be schwerdeführer sei daher bis dato zu 100

% arbeitsunfähig. Langfristige Prognosen könnten noch nicht getroffen werden ( Urk. 6/17/5). 3.2

L aut dem Operationsbericht des Spital s

B.___ vom 16.

April

2013 wurde wegen

l ater al -ventraler Kniegelenksschmerz en

gleichentags eine intraartiku läre Infil tra tion vorgenommen (Urk.

6/21/7). 3.3

Dr. med. C.___

berichtete am 9.

Juli

2013 ( Urk. 6/ 21/1)

von einem schlech ten Verlauf .

D er Beschwerdeführer habe starke, per sistierende Schmerzen. Er komme regelmässig zu ihm und werde medikamentös behandelt. Er gehe an Krücken und sei bis auf W eiteres arbeitsunfähig ( Urk. 6/21/2). 3.4

Das Spital B.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19.

Dezem ber

2013 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 16.

April

2013 nicht mehr

in Behandlung gewesen sei . Den Kontrolltermin vier Wochen nach der Operation habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

Deshalb sei der aktuelle Ver lauf nicht bekannt (Urk.

6/22/5). 3.5

Laut Bericht von Dr.

C.___ vom 16.

Januar

2014

ging

es dem Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht vom 9.

Juli

2013 tendenziell besser. Er sei nicht mehr auf Krücken angewiesen. Er habe jedoch noch persistierende, zum Teil auch sehr starke Schmerzen, so dass er weiterhin fast rege l mässig zu ihm komme und medikamentös behandelt werde. Aktuell arbeite er zu 50

% (Urk.

6/24/6). In ei nem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2014 führt e Dr.

C.___ aus, der Be schwerdeführer arbeite seit dem 23. September

2013 und bis auf W eiteres zu 50 % . Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht zu rechnen, da er angeblich noch weiterhin persistierende Belastungsschmerzen habe. Eine wechselnde Arbeit (sitzend/stehend) sei jedoch zu empfehlen , um eine eventuelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu fördern (Urk.

6/26/1). 3.6

M ed. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH vom RAD , hielt in ihrer Stellungnahme vom 25.

März

2014

unter

den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit den

Status nach Knie- Totalendoprothese rechts fest . Unter den Diagnose n ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver merkte sie , dass keine be stünden

(Urk. 6/28/4) .

Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungs fachmann

Y.___

führte sie aus ,

aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe bei prothetischem Ersatz des Kniegelenks eine verminderte Belastbarkeit . Dies gelte für rege l mässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Trans por tieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund

(Urk. 6/28/4) .

De m Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit, eine überwiegend sit zend aus zu übe nde Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben er dig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilo gramm körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.

Die Ar beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs fachmann der

Y.___

habe vom 29.

Juni

2012 bis zum 22.

September 2013

100

% betragen . Seit dem 23 .

September

2013 betrage

sie 50

%. G emäss Belastungsprofil

betrage d ie Arbeitsunfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit 0

% (= 100

% Arbeitsfä hig keit) . Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit ab September 20 13 (Be gin n der 50% - Arbeitsfähigkeit angestammt) gegeben . In Zukunft sei e ine Besserung auf grund des de generativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahr scheinlich (Urk. 6/28/4) .

4. 4.1

Den Arztberichten ist übereinstimmend die Diagnose einer Gonarthrose im rech ten Knie bei Status nach Innenmeniskusteilresektion zu entnehmen (Urk. 6/21/5 , Urk. 6/21/1, Urk. 6/21/7).

Strittig ist einzig , in welchem Umfang dem Beschwer deführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. 4.2

Die Angaben des RAD zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepasste n Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung stützte, basieren auf der obgenannte n

Diagnose und

den bei den Akten liegenden Arztberichten

(Urk. 6/28/4),

wobei diese

Arztberichte l e diglich Auskunft zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geben . Die medizinisch-theoretische Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract . D.___ als Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie überzeugt. Daran ändern die gescheiterten Arbeitsversuche nichts. Der erste Arbeits versuch ab dem

23. September 2013 im Umfang von 50 % fand offensichtlich in der ange stam m ten Tätigkeit statt (vgl. Urk.

1 S.

4) . Da her ist er nicht geeignet, einen Rück schluss auf die verbleibende Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätig keit zu geben. Unerheblich sind daher auch die vom Beschwerdeführer gemach te n Ausführungen zu seinem Befinden während des Arbeitsversuchs wie beispiels weise , er habe nur unter persistieren den Schmerzen arbeiten können oder die Knie gelenke hätten bei starken Rotati onsbewegungen geschmerzt. Auch die während des Arbeitsversuchs gemachten Feststellungen

zum Heben, Sitzen und Gehen sind für die Beurteilung des Um fanges der zumutbaren

leidensan ge passten Tätigkeit ohne Belang .

D er zweite Arbeitsversuch ab dem 18. November 2013 fand im A.___ in E.___ statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit der Bestückung von Sanitäranlagen und dem Leeren von Abfallkübeln betraut. Auch bei diesem Arbeitsversuch arbeitete er zu 50 % (Urk. 1 S. 5) .

Die genannten Tätigkeiten entsprechen nicht jenen , welche die RAD-Ärztin als leidensangepasste Tätigkeiten beschrieb (Urk. 6/28/4) . Demnach liegt eine lei dens angepasste Tätigkeit dann vor, wenn sie vorwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilo gramm

ausgeübt werden kann . Dies ist beispielsweise bei Kontroll- und Über wachungsaufgaben oder leichten Betriebs arbeiten der Fall ( vgl. Urk.

2). Es ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerde führer solche Tätigkeiten, die das defekte Knie kaum belasten, uneingeschränkt zumutbar sind. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie med. pract . D.___ umschrieb, auszu gehen.

Anzufügen bleibt, dass d ie in der Beschwerdeschrift genannten, aber in den Ak ten nicht vorhandenen Arztberichte des F.___ vom 22 . Oktober

2013 und vom 3.

Juni

2014

sowie von Dr.

C.___

kein anderes Bild

ergeben . Gemäss Aus führungen in der Beschwerdeschrift wurde seit dem 22.

Oktober

2013 stets mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Dies stimm t mit den Ausführungen des RAD überein (Urk. 6/28/4) .

4.3

Für den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stellte med. pract . D.___ auf den Bericht von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk.

6/26) ab, worin dieser dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013, dem Beginn des ersten Arbeitsversuchs, wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/28/4).

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten habe bereits im Juni 2013 vorgelegen (Urk. 6/28/5). Sie stützte sich auf die Aussage des RAD vom 2.

Dezem ber 2013 (Urk. 6/28/3), aus medizinischer Sicht wäre zu erwarten, dass der Versicherte sechs Monate nach der Operation für angepasste Tätigkeiten wieder arbeitsfähig sei. Diese Aussage war jedoch bewusst theoretisch gehalten und wurde nach Eingang der Berichte des Spitals B.___ vom 19. Dezember 2013 (Urk. 6/22/5) und von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/26) revidiert, in dem med. pract . D.___ nun erst ab dem 23. September 2013, nach dem Weg fall der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, von einer unein ge schränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.

Der einzige echtzeitliche Bericht, der sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers im Sommer 2013 äussert, ist jener von Dr. C.___ vom 9. Juli 2013 (Urk.

6/21/1-4). Darin beschrieb Dr. C.___ nach einer letzten Kontrolle des Be schwerdeführers vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/21/1) einen schlechten behand lungs bedürftigen Zustand mit starken Schmerzen und attestierte immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf diesen Bericht kann nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration vom April 2013 nicht mehr im Spital B.___ war (Urk. 6/22/5), da er sich durch Dr. C.___ behandeln liess.

Für die Zeit bis zum 22. September 2013 ist daher von einer 100%igen Ar beits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, und ab dem 23. Septem ber 2013 ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste, leich te und wechselbelastende Tätigkeiten auszugehen. 4.4

Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist gemäss der Stellungnahme des RAD ab dem 29.

Juni 2012 ausgewiesen

(Urk. 6/28/4) . Somit gilt die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG als ab dem 29. Juni 2012 eröffnet.

Sie endete ein Jahr später, im Juni 201 3 .

Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Der Rentenanspruch entsteht ge mäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1).

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht ( Abs. 3).

Somit konnte frühestens im Juni 2013 ein Rentenanspruch ent stehen .

Im Juni 2013 erfüllte der Beschwerdeführer sowohl

die Wartezeit im Sinne von Art.

28 Abs. 1 lit . b IVG als auch die Frist nach Art. 29 Abs.1 IVG . Daher ent stand der Rentenanspruch im Juni 2013 und der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente. 5. 5.1

Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invalidi täts grad beträgt dann 100

%. A b dem 23.

September 2013 ist von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste , leichte und wechselbelastende Tätig keiten aus zu gehen . Für die Zeit ab dem 23.

September 2013 ist daher ein Einkommens vergleich durchzuführen. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver gleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten

( Urk. 1

S.

6 ,

Urk. 2 , Urk. 6/28/5 ). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschädigung tatsächlich er zielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1) . Die IV-Stelle stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das als Reinigungsspezialist bei der Y.___ erzielte Einkommen 2011 ab .

Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10] ;

Total ;

201 0 : 100; 2013: 102.5 ) auf das Jahr 2013 aufzurechnen, was Fr. 80‘ 951. 45

ergibt (Fr. 7 8 ‘ 977 . --

:

100 x 1 02.5 ). Von diesem Valideneinkom men ist auszugehen.

Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeit äqui va lent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe ti tive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4‘901.--. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , die Tabellenwerte sind somit auf das Jahr 201 3 aufzurechnen. Der Tabellenlohn ist auf die im Jahr 201 3 über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden hochzurechnen ( Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B9.2 ) so wie an die

Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Män ner [T1.1.10] , Total; 2010: 100; 2013: 102.5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoein kom men in der Höhe von 6 2‘844.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102.5 ). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte leidensbedingte Abzug von 10

% zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 56 ‘ 560. -- ergibt. Ver glich en mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minder ver dienst von Fr. 2 4 ‘ 391. 4 5 und somit ein Invaliditätsgrad von 30 , 1 %.

Selbst wenn d em Beschwerdeführer

ein höherer leidensbedingter Abzug von maximal 20

% gewährt würde, würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 80‘951.45 und einem Invaliden einkommen von

Fr. 50‘275.45

eine Erwerbs ein busse von Fr. 30‘676.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 37 , 9

% resultie ren , was zu keiner Rente führt . 5.3

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invaliden rente ist nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestim mung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbs fähigkeit ( Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Er lass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung ein getreten ist mit der Folge, dass gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteile 9C_233/2009 vom 6.

Mai 2009 und 8C_87/2009 vom 16.

Juni 2009). Verbind lich festgestellt ist eine Verbesserung des Leistungsvermögens ab dem 23.

Septem ber 2013, wobei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte und wechselbelast ende Tätigkeiten auszugehen ist . Diese Ein schränkung begründet einen Invaliditätsgrad von maximal 3 7 , 9

% (E . 5. 2 ), weshalb bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung besteht .

Ab 1.

Januar 2014 ist hingegen keine Inva lidenrente mehr geschuldet ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ist in teilweiser Gut heissung der Beschwerde in dem Sinne abzuändern , dass de m Beschwerde führer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 6 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.

8 00. -- festzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem mehr heitlich unter liegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der mehrheitlich obsie gen den Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2014 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann