Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG als Logistik mit arbeiterin, welche Stelle ihr ge kündig t wurde ; l etzter Arbeitstag
war der 19. September 2008 (Urk. 7/14).
A m 28. November 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken beschwerden sowie eine Muskelentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/7). Nach durchgeführten Abklärungen in erwerblicher wie medi zinischer Hinsicht verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3.
Juni 2010 d en Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 7/46). Diese Verfügung blieb unan gefochten.
1. 2
Am 7.
September 2012 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/52). Die IV-Stelle tätigte abermals Abklärun gen in er werb licher Hinsicht und holte bei m behandelnden Hausarzt einen Be richt ein (Urk. 7/59 -60 ). Daraufhin veranlasste sie eine bidisziplinäre Abklärung durch
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin , speziell Rheumaerkrankungen (rheumatologisches Gutachten vom 8. August 2013;
Urk. 7/65) sowie PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten v om 4. September 2013; Urk. 7/66
[ einschliesslich
bidisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeits fähig keit vom 7. September 2013 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/71 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2014 aber mal s den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2 .
Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungsgesel lschaft AG, mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 4. Juli 2014 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) zu ge währen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2014 beantragte die IV-Stelle Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 hat die IV-Stelle ausschliesslich über den An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente befunden . Gegenstand der an gefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdev erfahrens bildet mit hin allein der R ent enanspruch.
S oweit beschwerdeweise auch die Zuspra che von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fechtungsgegen standes
auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu ge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass sich seit der letzten Verfügung im Jahr 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und nur eine leichte depressive Episode hinzugekommen sei . Damit sei jedoch IV -rechtlich kein zusätzlicher Gesund heitsschaden ausgewiesen. Der Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invali ditätsgrad von 13 % , wo raus kein Anspruch auf eine Rente resultiere (Urk. 2). 3.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache anführen , dass gemäss dem bidis ziplinären Gutachten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von nur 80 % ausgewiesen sei . Da der Psychiater PD
Dr. A.___ die Einschrän kung von 20 % ausführlich begründe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb d ie IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen sei . Alsdann liege in rheumatologischer Hinsicht eine Diskrepanz in der Diagnose stellung vor. Schliesslich rechtfertige sich aufgrund der körper lichen Einschrän kungen sowie der persönlichen Gegebenheiten der Beschwerde führerin ein Ab zug vom In valideneinkommen von 20 %, woraus ein Invalidi tät s grad von 40 % resultiere (Urk. 1 ). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Neuanmeldung eine revisions rechtlich
relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen anspruchser heblichen I nvaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge h a t . Zeitliche
Vergleichsba sis bildet dabei die rentenablehnend e Verfügung vom 3. Juni 2010. 4.2
Die
unangefochten gebliebene Verfügung vom 3. Juni 2010 stützte sich in medi zi nischer Hinsicht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/45 S. 2) im Wesentlichen auf den Bericht des B.___ , Klinik für Rheu ma tologie und Rehabilitation , vom 9. J anuar 2008 [richtig wohl: 2009]. Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgende n Diagnosen gestellt :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit: - 1. Lumbalbetontes Panverteb r alsyndrom und zervikozephales Syndrom - ISG-Dysfunktion links b ei Diagnose 2/inaktiver Sakroile itis und Ten denz zur Hyperlaxizität der Gelenke, Fazettengelenksüberlastung L5/S1 li n ks und ausgedehnte m yofasziale Beschwerden bei Fibromy a lg ietendenz , Haltungsinsuffizienz , mässi g e Feh l haltung/
Fehlform (Streckhaltung HWS, prominenter thorako -zervikaler Übergang und lumbosakraler Überg ang ) keine wesentlichen degen e rativen Verän derungen - 2. Verdacht auf undifferenzierte Sp o ndylarth r opat h ie mit Sakroil e itis
Grad 2 rechts und fraglicher Sakroi le itis links - HLA B27 negativ (Sensitivität 90
%)
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Vitamin D-Mangel - 2. Verdacht auf reaktive depressive Stimmungslage - 3. Adipositas , BMI 35 kg/m 2 - 4. Status nach Pollenallergie und Desensibilisierung - 5. Tramalunverträglichkeit mit Übelkeit/Erbrechen.
Im fraglichen Bericht hatten die verantwortlichen Ä r zte zur Hauptsache ausge führt, initial sei die Versicherte in die ambulante rheumatologische Sprech stunde zugewiesen worden mit anschliessender stationärer Aufnahme z wecks in tensiver Diagnostik und Therapie sowie ICF-Beurteilung. Vom 2 8. Oktober bis 2 1. November 2008 (Dauer des stationären Aufenthalts) habe eine volle Ar beits unfähigkeit bestanden, danach eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung (Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeit). Die bisherige Tätigkeit habe eher einer schweren körperlichen Tätigkeit entsprochen mit repetitiver LWS-Flexion ; sie sei daher nicht empfehlenswert ( Urk. 7/15 S. 6 ff.) 4. 3
Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgende n medi zini sche n Unterlagen zu den Akten genommen: 4. 3 .1
Im Bericht des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, vom 2 6. April 2011, diagnostizierte der verantwortlich zeich nende Oberarzt 1. eine Spondylitis ankylosans (Beginn 2001) mit/bei axiale m Befall mit I S G-Arthritis Grad II bds . , erhöhte r humorale r Entzündungsaktivität, HLA
B27 negativ, sekundäres fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, aktuell: TNF-Hemmer-Versuch vorgesehen, sowie
2. einen Vitamin D - Mangel. Anga ben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht (Urk. 7 /56).
4. 3 .2
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. September 2013
stellten Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ folgende Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/66 S. 14) :
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts (Erstdiagnose
200
1) bei - Verdacht auf undifferenzierte Spondylarth r opathie mit - i naktiver Sakroiliitis Grad II rechts und - inaktiver fraglicher Sakroiliitis links (DD: leichte degenerative ISG-Ver änderungen beid s eits; Ganzkörper-MRI 07/2013) - b isher kein bildgebender Nachweis aktiver entzündlicher Veränderungen - MRI und CT der ISGs und des Beckens 10/2008 - Ganzkörper-Szintigraphie 10/2008 - MRI LWS und Becken 07/2010 - Ganzkörper-MRI 07/2013 - HLA-B27 negativ - o hne Diskushernien, ohne Spinalkanalstenosen und ohne neurale Kom pressionen (Ganzkörper-MRI 07/2013) - o hne radikuläre Zeichen
Dr. Z.___
führte aus rheumatologischer Sicht im Wesentlichen aus, in der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad II der wesentlichste Befund. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, der Las è gue
sei beidseits normal, alle grossen peri pheren Gelenke normal beweglich. Alsdann seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder übe r wärmte Gelenke nicht vorhanden. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (7/2013) zeige nirgends aktive entzündliche Veränderungen, an grenzend an die ISGs seien sehr geringe subchondral sklerotische Veränderun gen sichtbar, die möglicherweise auch degenerativ bedingt seien. Eindeutige Erosionen oder An k ylosen seien nicht vorhanden. Auch seien nirgends
Dis kus hernien , Spinalkanalstenosen oder neurale Kompressionen erkennbar. Die bild gebenden Befunde seien keinesfalls gravierend. In der Blutuntersuchung seien die Entzünd u ngszeichen normal wie auch der Rheumafaktor und die Anti ci trullin-Antikörper . Weiterhin bestehe ein mässiger Vitamin D-Mangel. Trotz jahrzehntelangen Beschwerden erfülle sie die modi fi zierten New-York Kriterien für die Diagnose einer ankylosierende n
Sypondylitis weiterhin nicht; sie erfülle weder die klinischen noch bildgebenden Kriterien. Zum
Leistungsvermögen führte Dr. Z.___ aus, i n einer angepassten leichten Tätigkeit, bei welcher die Versi cherte Lasten von nur bis zu 10 kg tragen müsse, sei sie nie läng er fristig arbeitsunfähig g e wesen beziehungsweise
im Umfang von 100
% arbeitsfähig
( Urk. 7 /65 S.
39 ff. ) .
PD Dr. A.___ führte in psychiatrischer Hinsicht aufgrund seiner
Untersuchung aus, die subjektiven Angaben der Versicherten erfüllten zunächst die Kardinal krite rien gemäss ICD - 10 für eine depressive Episode. Die Versicherte
beschreibe eine häufige Müdigkeit, Antriebsminderung, eine traurige und bisweilen de pressive Grundstimmung, könne aber mitteilen, dass sie immer wieder Freude erleben könne, während sie über eine Interesse- und Lustlosigkeit berichte. Auf eine psychopharmakologische Behandlung verzichte sie, da sie in Momenten, in de nen es ihr besser (wohl: schlechter) gehe, lieber spazieren ge he oder ihre Kolle g innen treffe, was offensichtlich immer wieder gut helfen könne.
Die Explo ran din stehe seit vier Jahr en nicht mehr in einer ambulant- psychia trisc hen Be handlung, nachdem sie im Frühj ahr 2009 für ca . 7 bis 8 Si tzungen in Behand lung gestanden , diese jedoch aus eigenen Stücken abgebrochen habe. Der Um stand, dass die Versicherte weder in einer ambulant-psychiatrischen Behand lung stehe noch eine antidepressive Medikation einnehme, beziehung s weise s ich in depressiven Momenten selber zu helfen wisse, schliesse praktisch für sich al leine schon eine
schwergradige d .
h. eine mittelgradige oder gar schwere de pressive Störung aus. Es ergebe sich alsdann eine hohe Kongruenz zu den subjekti ven Angaben der Explorandin und den o bjektiven Untersuchungs befunden:
im objektiven Psychostatus
seien keine der zu erhebenden Parameter mittelgra dig oder schwer pathologisch ausgelenkt ausgefallen , sondern maximal leicht pathologisch ausgelenkt. Insbesond e re seien auch all jene spezifischen Para meter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden ver möch ten, so äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Ges tik, Denktempo, kognitive Leistungen, allfällige Affektverarmung sowie a ffe k tive Schwingungsfähigkeit , entweder bland oder leicht pathologisch aus gelenkt ausgefallen. Zur Arbeitsfähigkeit gab PD Dr. A.___ an, es
könn t e n
mit Blick auf die leichte depressive Episode aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit, einer gewissen Antriebsminderung sowie einer leicht reduzierten psychischen Belast barkeit qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20
% attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher sowohl in der angestammten wie auch in jeder Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8 0
%. Diese bestehe – nach dem gemäss Angaben der Patientin die Kündigung im Jahr 2008 für die de pressive Störung ursächlich gewesen und letztere seit h er unverändert ge blie ben sei – seit September 2008 ( Urk. 7/66 S. 8 ff.).
In ihrer zusammenfassenden bidisziplinären Beurteilung gelangten
Dr. Z.___
und PD
Dr. A.___ zum Schluss, dass die Versicherte seit September 2008 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80
% arbeit s fähig sei ( Urk. 7 /66 S. 14). 4. 3 .3
In seiner Stellungnahme zum Gutachten wies Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
zusammenfassend darauf hin, dass er die Befunderhebung der Gutachter nicht in Frage stellen wolle, wohl aber die Schlüsse die bezüglich Arbeitsfähigkeit gestellt würden. Es bestehe hier ein Ermessen spielraum, welcher zu Ungunsten der Patientin ausge schöpf t werde (Urk. 7 /78). 5. 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten der Dres .
Z.___ und A.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die ge zo g enen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2 .5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.2
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrach tungsweise .
5.2.1
Das Vorbringen , im rheumatologischen Gutachten werde entgegen dem Bericht des C.___
vom 26. April 2011 keine s pondylitis
ankylosans
diagnostiziert, wes halb weitere Abklärungen angezeigt seien,
vermag die E x pertise nicht in Frage zu stellen. So setzte sich
Dr. Z.___
- nachdem sie diesbezügliche Abklärun gen veranlasst hatte (vgl. insbes. das mit entsprechender Fragestellung veran lasste Ganzkörper-MRI; Urk.
7/65 S. 45
f.) in ihrem Gutachten mit d ies er Diag nos e durchaus auseinander . In der Folge verneinte sie jedoch das Vorliegen einer spondylitis
ankylosans , was sie a usführlich und für den rechtsan wen den den Laien nachvollziehbar beg ründete (vgl. Urk.
7 /65 S. 37 ). Vor diesem Hinter gru n d
und nachdem für die Belange der Invaliditätschätzung nicht allein die ( exakte ) Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2010 vom 2 3. Juni 2010) ,
besteht
keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal – auch nicht seitens des Hausarztes - wichtige und nicht rein subjektiver ärztli cher In ter pretation entspringende Aspekte angeführt werden , welche im Rah men der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2015 vom 3.
Juli 2015 E. 3.3 ). A ber a uch dass der behandelnde Hausarzt zu einer tieferen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (von 50
% in einer leid ensangepassten Tätigkeit ) gelangt e , ver mag die Beweis kraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, was schon daher gelten muss , weil er seine Beurteilung sowohl mit rheumatologischen wie auch psy chia tr i schen Aspekten begründet (Urk. 7 /78),
jedoch im Gegensatz zu Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ über keine n entsprechenden Facharzttitel verfügt. Zu berück sichtigen ist ausserdem , dass
Hausärzte und behandelnde Ärzte mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte praxisge mäss
mit Vorbehalt zu würdigen sind ( BGE 135 V 465
E. 4.5 ). V or dem Hinter grund der grundsätzlich auch vom Hausarzt nicht beanstandeten Befunderhe bung
ist überdies
zu bemerken, dass die medizinische Folgenabschätzung von erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendigerweise eine hohe Variabilität auf weist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 140 V 193
E. 3.1 ). 5.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin
beanstanden lässt, dass die IV-Stelle - entgegen der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischen Gründen (von 20
%
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ) - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gega n gen sei, ergibt auch dies nichts zu ihren Gunsten . Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass die Arbeitsfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt und der Arztperson daher bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompe tenz zukommt
( BGE 140
V 193 E.
3.1 und 3.2 ) . So gibt die Arztperson zwar eine Schätzung ab, welche jedoch von den rechtsanwenden den Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen sind. Weil die Arbeitsfähigkeit keine medizinische sondern eine rein juris tische Frage ist, können sich Konstella tionen ergeben, bei welchen von der im medizin is chen Gutachten festg e stellten Arbeits f ähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Bewe i swert verlöre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge ri c hts 9C_651/2014 E. 5.1 mit Hinweisen ). Dies trifft auch vorliegend zu . So beruht die der Beschwerdeführerin attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähig keit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf der diagnostizierten leichten depr e ssiven Epi s ode ( vgl.
4.3.2 in fine ) , welche aus recht licher Sicht
jedoch
k eine leistungs s pezifische Invalidität zu begründen vermag . Vielmehr gelten l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Stö rung en aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als th erapeutisch angeh bar (vgl. zum G anzen etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014, E.
4.2 sowie 8C_759/ 2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1) und setzt die Annahme einer invalidi sierenden Wirkung - selbst bei mittelschweren depressiven Störungen -
voraus , dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl . statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 ) , was im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht zutrifft. Dass die Verwaltung mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis
aus rechtlicher Sicht das Vorliegen
einer invalidisierende n psy c hische n Beeinträchtigung verneinte und in Abweichung von der gutachterlich attestier ten Arbeits ( un ) fähigkeit
eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit annahm, ist daher nicht zu beanstanden. 5.3
Erweist sich nach dem Gesagten
das bidisziplinäre Gutachten der
Dr es . Z.___ und A.___ als beweiskräftig und besteht d ie von den Gutachtern so at t e stierte Arbeitsfähigkeit
in einer leidensang e passten T ätigkeit seit 2008 , ist
– zumal im
Gutachten von Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen erhoben w e rden wie damals in dem
der Verfügung vom 3. Juni 2010 zugrundeliegenden ärztlichen Bericht (vgl. E. 4.2 hievor ) und
sie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu gleichen Schlüssen gelangen - die Verw a ltung zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in im hier massgeblichen Vergleichszeitraum nicht in einem rechtserheblichen
Masse verändert hat . 6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte beim Einkommensvergleich das Validenein kommen anhand des zuletzt bei der
Y.___ AG erzielten E r werbse inkommens , während sie für die Festsetzung d es Invalideneinkommen s
auf statistische Durchschnittswerte für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE , Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 ) ab stellte , unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % . Diese Vorgehensweise wird seitens der Beschwerdeführerin im Grundsatz
nicht in Frage gestellt .
B eanstandet wird
einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges , wogegen d ie Beschwerdeführerin zur Hauptsache anführen lässt , dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien und sie über keine Berufsbil dung ver füge, weshalb ein Abzug von 20 % gerechtfertigt sei
(vgl. Urk. 1 S. 5) . 6.2
Mit Blick darauf, dass
der von der Beschwerdegegnerin zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens zur Anwendung gebrachte Tabellenwert
( des niedrigsten Anforderungsniveaus ) von Vorherein nur Tätigkeiten umfasst ,
die keine Berufs bildung voraussetzen, und die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht
nur insoweit eingeschränkt ist, als sie nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann , erscheint ein Abzug von 10
%
jedenfalls nicht als unangemessen tief. Dies gilt um so mehr, als weder von der Beschwerdeführerin weitere –
berufli che oder
persönliche - Umst ände konkret benannt werden noch ersichtlich sind, welche darauf schliessen l ie ssen, dass sie die gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Einkommen verwerten kann (vgl. E.
2.3 hievor ).
Daher und da zu berück sich tigen ist , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trif tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (B GE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen) respektive e in Abweichen grundsätzlich nur bei Unange messen hei t möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1), hat es beim Abzug von 10
% sein Bewenden .
7.
Zusammenfassend hat die Verwaltung demnach einen Rentenanspruch der Ver sicherten zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2 .
Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungsgesel lschaft AG, mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 4. Juli 2014 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) zu ge währen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2014 beantragte die IV-Stelle Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2.3 hievor ).
Daher und da zu berück sich tigen ist , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trif tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (B GE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen) respektive e in Abweichen grundsätzlich nur bei Unange messen hei t möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1), hat es beim Abzug von 10
% sein Bewenden .
7.
Zusammenfassend hat die Verwaltung demnach einen Rentenanspruch der Ver sicherten zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass sich seit der letzten Verfügung im Jahr 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und nur eine leichte depressive Episode hinzugekommen sei . Damit sei jedoch IV -rechtlich kein zusätzlicher Gesund heitsschaden ausgewiesen. Der Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invali ditätsgrad von 13 % , wo raus kein Anspruch auf eine Rente resultiere (Urk. 2). 3.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache anführen , dass gemäss dem bidis ziplinären Gutachten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von nur 80 % ausgewiesen sei . Da der Psychiater PD
Dr. A.___ die Einschrän kung von 20 % ausführlich begründe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb d ie IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen sei . Alsdann liege in rheumatologischer Hinsicht eine Diskrepanz in der Diagnose stellung vor. Schliesslich rechtfertige sich aufgrund der körper lichen Einschrän kungen sowie der persönlichen Gegebenheiten der Beschwerde führerin ein Ab zug vom In valideneinkommen von 20 %, woraus ein Invalidi tät s grad von 40 % resultiere (Urk. 1 ). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Neuanmeldung eine revisions rechtlich
relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen anspruchser heblichen I nvaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge h a t . Zeitliche
Vergleichsba sis bildet dabei die rentenablehnend e Verfügung vom 3. Juni 2010. 4.2
Die
unangefochten gebliebene Verfügung vom 3. Juni 2010 stützte sich in medi zi nischer Hinsicht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/45 S. 2) im Wesentlichen auf den Bericht des B.___ , Klinik für Rheu ma tologie und Rehabilitation , vom 9. J anuar 2008 [richtig wohl: 2009]. Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgende n Diagnosen gestellt :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit: - 1. Lumbalbetontes Panverteb r alsyndrom und zervikozephales Syndrom - ISG-Dysfunktion links b ei Diagnose 2/inaktiver Sakroile itis und Ten denz zur Hyperlaxizität der Gelenke, Fazettengelenksüberlastung L5/S1 li n ks und ausgedehnte m yofasziale Beschwerden bei Fibromy a lg ietendenz , Haltungsinsuffizienz , mässi g e Feh l haltung/
Fehlform (Streckhaltung HWS, prominenter thorako -zervikaler Übergang und lumbosakraler Überg ang ) keine wesentlichen degen e rativen Verän derungen - 2. Verdacht auf undifferenzierte Sp o ndylarth r opat h ie mit Sakroil e itis
Grad 2 rechts und fraglicher Sakroi le itis links - HLA B27 negativ (Sensitivität 90
%)
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Vitamin D-Mangel - 2. Verdacht auf reaktive depressive Stimmungslage - 3. Adipositas , BMI 35 kg/m 2 - 4. Status nach Pollenallergie und Desensibilisierung - 5. Tramalunverträglichkeit mit Übelkeit/Erbrechen.
Im fraglichen Bericht hatten die verantwortlichen Ä r zte zur Hauptsache ausge führt, initial sei die Versicherte in die ambulante rheumatologische Sprech stunde zugewiesen worden mit anschliessender stationärer Aufnahme z wecks in tensiver Diagnostik und Therapie sowie ICF-Beurteilung. Vom 2 8. Oktober bis 2 1. November 2008 (Dauer des stationären Aufenthalts) habe eine volle Ar beits unfähigkeit bestanden, danach eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung (Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeit). Die bisherige Tätigkeit habe eher einer schweren körperlichen Tätigkeit entsprochen mit repetitiver LWS-Flexion ; sie sei daher nicht empfehlenswert ( Urk. 7/15 S. 6 ff.) 4. 3
Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgende n medi zini sche n Unterlagen zu den Akten genommen: 4. 3 .1
Im Bericht des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, vom 2 6. April 2011, diagnostizierte der verantwortlich zeich nende Oberarzt 1. eine Spondylitis ankylosans (Beginn 2001) mit/bei axiale m Befall mit I S G-Arthritis Grad II bds . , erhöhte r humorale r Entzündungsaktivität, HLA
B27 negativ, sekundäres fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, aktuell: TNF-Hemmer-Versuch vorgesehen, sowie
2. einen Vitamin D - Mangel. Anga ben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht (Urk. 7 /56).
4. 3 .2
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. September 2013
stellten Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ folgende Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/66 S. 14) :
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts (Erstdiagnose
200
1) bei - Verdacht auf undifferenzierte Spondylarth r opathie mit - i naktiver Sakroiliitis Grad II rechts und - inaktiver fraglicher Sakroiliitis links (DD: leichte degenerative ISG-Ver änderungen beid s eits; Ganzkörper-MRI 07/2013) - b isher kein bildgebender Nachweis aktiver entzündlicher Veränderungen - MRI und CT der ISGs und des Beckens 10/2008 - Ganzkörper-Szintigraphie 10/2008 - MRI LWS und Becken 07/2010 - Ganzkörper-MRI 07/2013 - HLA-B27 negativ - o hne Diskushernien, ohne Spinalkanalstenosen und ohne neurale Kom pressionen (Ganzkörper-MRI 07/2013) - o hne radikuläre Zeichen
Dr. Z.___
führte aus rheumatologischer Sicht im Wesentlichen aus, in der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad II der wesentlichste Befund. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, der Las è gue
sei beidseits normal, alle grossen peri pheren Gelenke normal beweglich. Alsdann seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder übe r wärmte Gelenke nicht vorhanden. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (7/2013) zeige nirgends aktive entzündliche Veränderungen, an grenzend an die ISGs seien sehr geringe subchondral sklerotische Veränderun gen sichtbar, die möglicherweise auch degenerativ bedingt seien. Eindeutige Erosionen oder An k ylosen seien nicht vorhanden. Auch seien nirgends
Dis kus hernien , Spinalkanalstenosen oder neurale Kompressionen erkennbar. Die bild gebenden Befunde seien keinesfalls gravierend. In der Blutuntersuchung seien die Entzünd u ngszeichen normal wie auch der Rheumafaktor und die Anti ci trullin-Antikörper . Weiterhin bestehe ein mässiger Vitamin D-Mangel. Trotz jahrzehntelangen Beschwerden erfülle sie die modi fi zierten New-York Kriterien für die Diagnose einer ankylosierende n
Sypondylitis weiterhin nicht; sie erfülle weder die klinischen noch bildgebenden Kriterien. Zum
Leistungsvermögen führte Dr. Z.___ aus, i n einer angepassten leichten Tätigkeit, bei welcher die Versi cherte Lasten von nur bis zu
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte beim Einkommensvergleich das Validenein kommen anhand des zuletzt bei der
Y.___ AG erzielten E r werbse inkommens , während sie für die Festsetzung d es Invalideneinkommen s
auf statistische Durchschnittswerte für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE , Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 ) ab stellte , unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % . Diese Vorgehensweise wird seitens der Beschwerdeführerin im Grundsatz
nicht in Frage gestellt .
B eanstandet wird
einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges , wogegen d ie Beschwerdeführerin zur Hauptsache anführen lässt , dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien und sie über keine Berufsbil dung ver füge, weshalb ein Abzug von 20 % gerechtfertigt sei
(vgl. Urk. 1 S. 5) .
E. 6.2 Mit Blick darauf, dass
der von der Beschwerdegegnerin zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens zur Anwendung gebrachte Tabellenwert
( des niedrigsten Anforderungsniveaus ) von Vorherein nur Tätigkeiten umfasst ,
die keine Berufs bildung voraussetzen, und die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht
nur insoweit eingeschränkt ist, als sie nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann , erscheint ein Abzug von 10
%
jedenfalls nicht als unangemessen tief. Dies gilt um so mehr, als weder von der Beschwerdeführerin weitere –
berufli che oder
persönliche - Umst ände konkret benannt werden noch ersichtlich sind, welche darauf schliessen l ie ssen, dass sie die gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Einkommen verwerten kann (vgl. E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu ge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
E. 10 für eine depressive Episode. Die Versicherte
beschreibe eine häufige Müdigkeit, Antriebsminderung, eine traurige und bisweilen de pressive Grundstimmung, könne aber mitteilen, dass sie immer wieder Freude erleben könne, während sie über eine Interesse- und Lustlosigkeit berichte. Auf eine psychopharmakologische Behandlung verzichte sie, da sie in Momenten, in de nen es ihr besser (wohl: schlechter) gehe, lieber spazieren ge he oder ihre Kolle g innen treffe, was offensichtlich immer wieder gut helfen könne.
Die Explo ran din stehe seit vier Jahr en nicht mehr in einer ambulant- psychia trisc hen Be handlung, nachdem sie im Frühj ahr 2009 für ca . 7 bis 8 Si tzungen in Behand lung gestanden , diese jedoch aus eigenen Stücken abgebrochen habe. Der Um stand, dass die Versicherte weder in einer ambulant-psychiatrischen Behand lung stehe noch eine antidepressive Medikation einnehme, beziehung s weise s ich in depressiven Momenten selber zu helfen wisse, schliesse praktisch für sich al leine schon eine
schwergradige d .
h. eine mittelgradige oder gar schwere de pressive Störung aus. Es ergebe sich alsdann eine hohe Kongruenz zu den subjekti ven Angaben der Explorandin und den o bjektiven Untersuchungs befunden:
im objektiven Psychostatus
seien keine der zu erhebenden Parameter mittelgra dig oder schwer pathologisch ausgelenkt ausgefallen , sondern maximal leicht pathologisch ausgelenkt. Insbesond e re seien auch all jene spezifischen Para meter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden ver möch ten, so äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Ges tik, Denktempo, kognitive Leistungen, allfällige Affektverarmung sowie a ffe k tive Schwingungsfähigkeit , entweder bland oder leicht pathologisch aus gelenkt ausgefallen. Zur Arbeitsfähigkeit gab PD Dr. A.___ an, es
könn t e n
mit Blick auf die leichte depressive Episode aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit, einer gewissen Antriebsminderung sowie einer leicht reduzierten psychischen Belast barkeit qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20
% attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher sowohl in der angestammten wie auch in jeder Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8 0
%. Diese bestehe – nach dem gemäss Angaben der Patientin die Kündigung im Jahr 2008 für die de pressive Störung ursächlich gewesen und letztere seit h er unverändert ge blie ben sei – seit September 2008 ( Urk. 7/66 S. 8 ff.).
In ihrer zusammenfassenden bidisziplinären Beurteilung gelangten
Dr. Z.___
und PD
Dr. A.___ zum Schluss, dass die Versicherte seit September 2008 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80
% arbeit s fähig sei ( Urk. 7 /66 S. 14). 4. 3 .3
In seiner Stellungnahme zum Gutachten wies Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
zusammenfassend darauf hin, dass er die Befunderhebung der Gutachter nicht in Frage stellen wolle, wohl aber die Schlüsse die bezüglich Arbeitsfähigkeit gestellt würden. Es bestehe hier ein Ermessen spielraum, welcher zu Ungunsten der Patientin ausge schöpf t werde (Urk. 7 /78). 5. 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten der Dres .
Z.___ und A.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die ge zo g enen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2 .5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.2
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrach tungsweise .
5.2.1
Das Vorbringen , im rheumatologischen Gutachten werde entgegen dem Bericht des C.___
vom 26. April 2011 keine s pondylitis
ankylosans
diagnostiziert, wes halb weitere Abklärungen angezeigt seien,
vermag die E x pertise nicht in Frage zu stellen. So setzte sich
Dr. Z.___
- nachdem sie diesbezügliche Abklärun gen veranlasst hatte (vgl. insbes. das mit entsprechender Fragestellung veran lasste Ganzkörper-MRI; Urk.
7/65 S. 45
f.) in ihrem Gutachten mit d ies er Diag nos e durchaus auseinander . In der Folge verneinte sie jedoch das Vorliegen einer spondylitis
ankylosans , was sie a usführlich und für den rechtsan wen den den Laien nachvollziehbar beg ründete (vgl. Urk.
7 /65 S. 37 ). Vor diesem Hinter gru n d
und nachdem für die Belange der Invaliditätschätzung nicht allein die ( exakte ) Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2010 vom 2 3. Juni 2010) ,
besteht
keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal – auch nicht seitens des Hausarztes - wichtige und nicht rein subjektiver ärztli cher In ter pretation entspringende Aspekte angeführt werden , welche im Rah men der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2015 vom 3.
Juli 2015 E. 3.3 ). A ber a uch dass der behandelnde Hausarzt zu einer tieferen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (von 50
% in einer leid ensangepassten Tätigkeit ) gelangt e , ver mag die Beweis kraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, was schon daher gelten muss , weil er seine Beurteilung sowohl mit rheumatologischen wie auch psy chia tr i schen Aspekten begründet (Urk. 7 /78),
jedoch im Gegensatz zu Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ über keine n entsprechenden Facharzttitel verfügt. Zu berück sichtigen ist ausserdem , dass
Hausärzte und behandelnde Ärzte mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte praxisge mäss
mit Vorbehalt zu würdigen sind ( BGE 135 V 465
E. 4.5 ). V or dem Hinter grund der grundsätzlich auch vom Hausarzt nicht beanstandeten Befunderhe bung
ist überdies
zu bemerken, dass die medizinische Folgenabschätzung von erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendigerweise eine hohe Variabilität auf weist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 140 V 193
E. 3.1 ). 5.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin
beanstanden lässt, dass die IV-Stelle - entgegen der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischen Gründen (von 20
%
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ) - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gega n gen sei, ergibt auch dies nichts zu ihren Gunsten . Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass die Arbeitsfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt und der Arztperson daher bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompe tenz zukommt
( BGE 140
V 193 E.
3.1 und 3.2 ) . So gibt die Arztperson zwar eine Schätzung ab, welche jedoch von den rechtsanwenden den Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen sind. Weil die Arbeitsfähigkeit keine medizinische sondern eine rein juris tische Frage ist, können sich Konstella tionen ergeben, bei welchen von der im medizin is chen Gutachten festg e stellten Arbeits f ähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Bewe i swert verlöre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge ri c hts 9C_651/2014 E. 5.1 mit Hinweisen ). Dies trifft auch vorliegend zu . So beruht die der Beschwerdeführerin attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähig keit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf der diagnostizierten leichten depr e ssiven Epi s ode ( vgl.
4.3.2 in fine ) , welche aus recht licher Sicht
jedoch
k eine leistungs s pezifische Invalidität zu begründen vermag . Vielmehr gelten l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Stö rung en aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als th erapeutisch angeh bar (vgl. zum G anzen etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014, E.
4.2 sowie 8C_759/ 2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1) und setzt die Annahme einer invalidi sierenden Wirkung - selbst bei mittelschweren depressiven Störungen -
voraus , dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl . statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 ) , was im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht zutrifft. Dass die Verwaltung mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis
aus rechtlicher Sicht das Vorliegen
einer invalidisierende n psy c hische n Beeinträchtigung verneinte und in Abweichung von der gutachterlich attestier ten Arbeits ( un ) fähigkeit
eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit annahm, ist daher nicht zu beanstanden. 5.3
Erweist sich nach dem Gesagten
das bidisziplinäre Gutachten der
Dr es . Z.___ und A.___ als beweiskräftig und besteht d ie von den Gutachtern so at t e stierte Arbeitsfähigkeit
in einer leidensang e passten T ätigkeit seit 2008 , ist
– zumal im
Gutachten von Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen erhoben w e rden wie damals in dem
der Verfügung vom 3. Juni 2010 zugrundeliegenden ärztlichen Bericht (vgl. E. 4.2 hievor ) und
sie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu gleichen Schlüssen gelangen - die Verw a ltung zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in im hier massgeblichen Vergleichszeitraum nicht in einem rechtserheblichen
Masse verändert hat . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00830 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG als Logistik mit arbeiterin, welche Stelle ihr ge kündig t wurde ; l etzter Arbeitstag
war der 19. September 2008 (Urk. 7/14).
A m 28. November 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken beschwerden sowie eine Muskelentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/7). Nach durchgeführten Abklärungen in erwerblicher wie medi zinischer Hinsicht verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3.
Juni 2010 d en Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 7/46). Diese Verfügung blieb unan gefochten.
1. 2
Am 7.
September 2012 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/52). Die IV-Stelle tätigte abermals Abklärun gen in er werb licher Hinsicht und holte bei m behandelnden Hausarzt einen Be richt ein (Urk. 7/59 -60 ). Daraufhin veranlasste sie eine bidisziplinäre Abklärung durch
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medi zin , speziell Rheumaerkrankungen (rheumatologisches Gutachten vom 8. August 2013;
Urk. 7/65) sowie PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten v om 4. September 2013; Urk. 7/66
[ einschliesslich
bidisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeits fähig keit vom 7. September 2013 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/71 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2014 aber mal s den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2 .
Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungsgesel lschaft AG, mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 4. Juli 2014 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) zu ge währen, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2014 beantragte die IV-Stelle Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 hat die IV-Stelle ausschliesslich über den An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente befunden . Gegenstand der an gefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdev erfahrens bildet mit hin allein der R ent enanspruch.
S oweit beschwerdeweise auch die Zuspra che von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fechtungsgegen standes
auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu ge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass sich seit der letzten Verfügung im Jahr 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und nur eine leichte depressive Episode hinzugekommen sei . Damit sei jedoch IV -rechtlich kein zusätzlicher Gesund heitsschaden ausgewiesen. Der Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invali ditätsgrad von 13 % , wo raus kein Anspruch auf eine Rente resultiere (Urk. 2). 3.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache anführen , dass gemäss dem bidis ziplinären Gutachten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von nur 80 % ausgewiesen sei . Da der Psychiater PD
Dr. A.___ die Einschrän kung von 20 % ausführlich begründe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb d ie IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen sei . Alsdann liege in rheumatologischer Hinsicht eine Diskrepanz in der Diagnose stellung vor. Schliesslich rechtfertige sich aufgrund der körper lichen Einschrän kungen sowie der persönlichen Gegebenheiten der Beschwerde führerin ein Ab zug vom In valideneinkommen von 20 %, woraus ein Invalidi tät s grad von 40 % resultiere (Urk. 1 ). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Neuanmeldung eine revisions rechtlich
relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen anspruchser heblichen I nvaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge h a t . Zeitliche
Vergleichsba sis bildet dabei die rentenablehnend e Verfügung vom 3. Juni 2010. 4.2
Die
unangefochten gebliebene Verfügung vom 3. Juni 2010 stützte sich in medi zi nischer Hinsicht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/45 S. 2) im Wesentlichen auf den Bericht des B.___ , Klinik für Rheu ma tologie und Rehabilitation , vom 9. J anuar 2008 [richtig wohl: 2009]. Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgende n Diagnosen gestellt :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit: - 1. Lumbalbetontes Panverteb r alsyndrom und zervikozephales Syndrom - ISG-Dysfunktion links b ei Diagnose 2/inaktiver Sakroile itis und Ten denz zur Hyperlaxizität der Gelenke, Fazettengelenksüberlastung L5/S1 li n ks und ausgedehnte m yofasziale Beschwerden bei Fibromy a lg ietendenz , Haltungsinsuffizienz , mässi g e Feh l haltung/
Fehlform (Streckhaltung HWS, prominenter thorako -zervikaler Übergang und lumbosakraler Überg ang ) keine wesentlichen degen e rativen Verän derungen - 2. Verdacht auf undifferenzierte Sp o ndylarth r opat h ie mit Sakroil e itis
Grad 2 rechts und fraglicher Sakroi le itis links - HLA B27 negativ (Sensitivität 90
%)
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Vitamin D-Mangel - 2. Verdacht auf reaktive depressive Stimmungslage - 3. Adipositas , BMI 35 kg/m 2 - 4. Status nach Pollenallergie und Desensibilisierung - 5. Tramalunverträglichkeit mit Übelkeit/Erbrechen.
Im fraglichen Bericht hatten die verantwortlichen Ä r zte zur Hauptsache ausge führt, initial sei die Versicherte in die ambulante rheumatologische Sprech stunde zugewiesen worden mit anschliessender stationärer Aufnahme z wecks in tensiver Diagnostik und Therapie sowie ICF-Beurteilung. Vom 2 8. Oktober bis 2 1. November 2008 (Dauer des stationären Aufenthalts) habe eine volle Ar beits unfähigkeit bestanden, danach eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung (Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeit). Die bisherige Tätigkeit habe eher einer schweren körperlichen Tätigkeit entsprochen mit repetitiver LWS-Flexion ; sie sei daher nicht empfehlenswert ( Urk. 7/15 S. 6 ff.) 4. 3
Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgende n medi zini sche n Unterlagen zu den Akten genommen: 4. 3 .1
Im Bericht des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, vom 2 6. April 2011, diagnostizierte der verantwortlich zeich nende Oberarzt 1. eine Spondylitis ankylosans (Beginn 2001) mit/bei axiale m Befall mit I S G-Arthritis Grad II bds . , erhöhte r humorale r Entzündungsaktivität, HLA
B27 negativ, sekundäres fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, aktuell: TNF-Hemmer-Versuch vorgesehen, sowie
2. einen Vitamin D - Mangel. Anga ben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht (Urk. 7 /56).
4. 3 .2
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. September 2013
stellten Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ folgende Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/66 S. 14) :
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts (Erstdiagnose
200
1) bei - Verdacht auf undifferenzierte Spondylarth r opathie mit - i naktiver Sakroiliitis Grad II rechts und - inaktiver fraglicher Sakroiliitis links (DD: leichte degenerative ISG-Ver änderungen beid s eits; Ganzkörper-MRI 07/2013) - b isher kein bildgebender Nachweis aktiver entzündlicher Veränderungen - MRI und CT der ISGs und des Beckens 10/2008 - Ganzkörper-Szintigraphie 10/2008 - MRI LWS und Becken 07/2010 - Ganzkörper-MRI 07/2013 - HLA-B27 negativ - o hne Diskushernien, ohne Spinalkanalstenosen und ohne neurale Kom pressionen (Ganzkörper-MRI 07/2013) - o hne radikuläre Zeichen
Dr. Z.___
führte aus rheumatologischer Sicht im Wesentlichen aus, in der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad II der wesentlichste Befund. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, der Las è gue
sei beidseits normal, alle grossen peri pheren Gelenke normal beweglich. Alsdann seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder übe r wärmte Gelenke nicht vorhanden. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (7/2013) zeige nirgends aktive entzündliche Veränderungen, an grenzend an die ISGs seien sehr geringe subchondral sklerotische Veränderun gen sichtbar, die möglicherweise auch degenerativ bedingt seien. Eindeutige Erosionen oder An k ylosen seien nicht vorhanden. Auch seien nirgends
Dis kus hernien , Spinalkanalstenosen oder neurale Kompressionen erkennbar. Die bild gebenden Befunde seien keinesfalls gravierend. In der Blutuntersuchung seien die Entzünd u ngszeichen normal wie auch der Rheumafaktor und die Anti ci trullin-Antikörper . Weiterhin bestehe ein mässiger Vitamin D-Mangel. Trotz jahrzehntelangen Beschwerden erfülle sie die modi fi zierten New-York Kriterien für die Diagnose einer ankylosierende n
Sypondylitis weiterhin nicht; sie erfülle weder die klinischen noch bildgebenden Kriterien. Zum
Leistungsvermögen führte Dr. Z.___ aus, i n einer angepassten leichten Tätigkeit, bei welcher die Versi cherte Lasten von nur bis zu 10 kg tragen müsse, sei sie nie läng er fristig arbeitsunfähig g e wesen beziehungsweise
im Umfang von 100
% arbeitsfähig
( Urk. 7 /65 S.
39 ff. ) .
PD Dr. A.___ führte in psychiatrischer Hinsicht aufgrund seiner
Untersuchung aus, die subjektiven Angaben der Versicherten erfüllten zunächst die Kardinal krite rien gemäss ICD - 10 für eine depressive Episode. Die Versicherte
beschreibe eine häufige Müdigkeit, Antriebsminderung, eine traurige und bisweilen de pressive Grundstimmung, könne aber mitteilen, dass sie immer wieder Freude erleben könne, während sie über eine Interesse- und Lustlosigkeit berichte. Auf eine psychopharmakologische Behandlung verzichte sie, da sie in Momenten, in de nen es ihr besser (wohl: schlechter) gehe, lieber spazieren ge he oder ihre Kolle g innen treffe, was offensichtlich immer wieder gut helfen könne.
Die Explo ran din stehe seit vier Jahr en nicht mehr in einer ambulant- psychia trisc hen Be handlung, nachdem sie im Frühj ahr 2009 für ca . 7 bis 8 Si tzungen in Behand lung gestanden , diese jedoch aus eigenen Stücken abgebrochen habe. Der Um stand, dass die Versicherte weder in einer ambulant-psychiatrischen Behand lung stehe noch eine antidepressive Medikation einnehme, beziehung s weise s ich in depressiven Momenten selber zu helfen wisse, schliesse praktisch für sich al leine schon eine
schwergradige d .
h. eine mittelgradige oder gar schwere de pressive Störung aus. Es ergebe sich alsdann eine hohe Kongruenz zu den subjekti ven Angaben der Explorandin und den o bjektiven Untersuchungs befunden:
im objektiven Psychostatus
seien keine der zu erhebenden Parameter mittelgra dig oder schwer pathologisch ausgelenkt ausgefallen , sondern maximal leicht pathologisch ausgelenkt. Insbesond e re seien auch all jene spezifischen Para meter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden ver möch ten, so äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Ges tik, Denktempo, kognitive Leistungen, allfällige Affektverarmung sowie a ffe k tive Schwingungsfähigkeit , entweder bland oder leicht pathologisch aus gelenkt ausgefallen. Zur Arbeitsfähigkeit gab PD Dr. A.___ an, es
könn t e n
mit Blick auf die leichte depressive Episode aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit, einer gewissen Antriebsminderung sowie einer leicht reduzierten psychischen Belast barkeit qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20
% attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher sowohl in der angestammten wie auch in jeder Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8 0
%. Diese bestehe – nach dem gemäss Angaben der Patientin die Kündigung im Jahr 2008 für die de pressive Störung ursächlich gewesen und letztere seit h er unverändert ge blie ben sei – seit September 2008 ( Urk. 7/66 S. 8 ff.).
In ihrer zusammenfassenden bidisziplinären Beurteilung gelangten
Dr. Z.___
und PD
Dr. A.___ zum Schluss, dass die Versicherte seit September 2008 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80
% arbeit s fähig sei ( Urk. 7 /66 S. 14). 4. 3 .3
In seiner Stellungnahme zum Gutachten wies Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
zusammenfassend darauf hin, dass er die Befunderhebung der Gutachter nicht in Frage stellen wolle, wohl aber die Schlüsse die bezüglich Arbeitsfähigkeit gestellt würden. Es bestehe hier ein Ermessen spielraum, welcher zu Ungunsten der Patientin ausge schöpf t werde (Urk. 7 /78). 5. 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten der Dres .
Z.___ und A.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die ge zo g enen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2 .5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.2
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrach tungsweise .
5.2.1
Das Vorbringen , im rheumatologischen Gutachten werde entgegen dem Bericht des C.___
vom 26. April 2011 keine s pondylitis
ankylosans
diagnostiziert, wes halb weitere Abklärungen angezeigt seien,
vermag die E x pertise nicht in Frage zu stellen. So setzte sich
Dr. Z.___
- nachdem sie diesbezügliche Abklärun gen veranlasst hatte (vgl. insbes. das mit entsprechender Fragestellung veran lasste Ganzkörper-MRI; Urk.
7/65 S. 45
f.) in ihrem Gutachten mit d ies er Diag nos e durchaus auseinander . In der Folge verneinte sie jedoch das Vorliegen einer spondylitis
ankylosans , was sie a usführlich und für den rechtsan wen den den Laien nachvollziehbar beg ründete (vgl. Urk.
7 /65 S. 37 ). Vor diesem Hinter gru n d
und nachdem für die Belange der Invaliditätschätzung nicht allein die ( exakte ) Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2010 vom 2 3. Juni 2010) ,
besteht
keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal – auch nicht seitens des Hausarztes - wichtige und nicht rein subjektiver ärztli cher In ter pretation entspringende Aspekte angeführt werden , welche im Rah men der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2015 vom 3.
Juli 2015 E. 3.3 ). A ber a uch dass der behandelnde Hausarzt zu einer tieferen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (von 50
% in einer leid ensangepassten Tätigkeit ) gelangt e , ver mag die Beweis kraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, was schon daher gelten muss , weil er seine Beurteilung sowohl mit rheumatologischen wie auch psy chia tr i schen Aspekten begründet (Urk. 7 /78),
jedoch im Gegensatz zu Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ über keine n entsprechenden Facharzttitel verfügt. Zu berück sichtigen ist ausserdem , dass
Hausärzte und behandelnde Ärzte mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte praxisge mäss
mit Vorbehalt zu würdigen sind ( BGE 135 V 465
E. 4.5 ). V or dem Hinter grund der grundsätzlich auch vom Hausarzt nicht beanstandeten Befunderhe bung
ist überdies
zu bemerken, dass die medizinische Folgenabschätzung von erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendigerweise eine hohe Variabilität auf weist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 140 V 193
E. 3.1 ). 5.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin
beanstanden lässt, dass die IV-Stelle - entgegen der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischen Gründen (von 20
%
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ) - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gega n gen sei, ergibt auch dies nichts zu ihren Gunsten . Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass die Arbeitsfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt und der Arztperson daher bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompe tenz zukommt
( BGE 140
V 193 E.
3.1 und 3.2 ) . So gibt die Arztperson zwar eine Schätzung ab, welche jedoch von den rechtsanwenden den Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen sind. Weil die Arbeitsfähigkeit keine medizinische sondern eine rein juris tische Frage ist, können sich Konstella tionen ergeben, bei welchen von der im medizin is chen Gutachten festg e stellten Arbeits f ähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Bewe i swert verlöre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge ri c hts 9C_651/2014 E. 5.1 mit Hinweisen ). Dies trifft auch vorliegend zu . So beruht die der Beschwerdeführerin attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähig keit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf der diagnostizierten leichten depr e ssiven Epi s ode ( vgl.
4.3.2 in fine ) , welche aus recht licher Sicht
jedoch
k eine leistungs s pezifische Invalidität zu begründen vermag . Vielmehr gelten l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Stö rung en aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als th erapeutisch angeh bar (vgl. zum G anzen etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014, E.
4.2 sowie 8C_759/ 2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1) und setzt die Annahme einer invalidi sierenden Wirkung - selbst bei mittelschweren depressiven Störungen -
voraus , dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl . statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 ) , was im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht zutrifft. Dass die Verwaltung mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis
aus rechtlicher Sicht das Vorliegen
einer invalidisierende n psy c hische n Beeinträchtigung verneinte und in Abweichung von der gutachterlich attestier ten Arbeits ( un ) fähigkeit
eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit annahm, ist daher nicht zu beanstanden. 5.3
Erweist sich nach dem Gesagten
das bidisziplinäre Gutachten der
Dr es . Z.___ und A.___ als beweiskräftig und besteht d ie von den Gutachtern so at t e stierte Arbeitsfähigkeit
in einer leidensang e passten T ätigkeit seit 2008 , ist
– zumal im
Gutachten von Dr. Z.___ und PD
Dr. A.___ im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen erhoben w e rden wie damals in dem
der Verfügung vom 3. Juni 2010 zugrundeliegenden ärztlichen Bericht (vgl. E. 4.2 hievor ) und
sie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu gleichen Schlüssen gelangen - die Verw a ltung zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in im hier massgeblichen Vergleichszeitraum nicht in einem rechtserheblichen
Masse verändert hat . 6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte beim Einkommensvergleich das Validenein kommen anhand des zuletzt bei der
Y.___ AG erzielten E r werbse inkommens , während sie für die Festsetzung d es Invalideneinkommen s
auf statistische Durchschnittswerte für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE , Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 ) ab stellte , unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % . Diese Vorgehensweise wird seitens der Beschwerdeführerin im Grundsatz
nicht in Frage gestellt .
B eanstandet wird
einzig die Höhe des leidensbedingten Abzuges , wogegen d ie Beschwerdeführerin zur Hauptsache anführen lässt , dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien und sie über keine Berufsbil dung ver füge, weshalb ein Abzug von 20 % gerechtfertigt sei
(vgl. Urk. 1 S. 5) . 6.2
Mit Blick darauf, dass
der von der Beschwerdegegnerin zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens zur Anwendung gebrachte Tabellenwert
( des niedrigsten Anforderungsniveaus ) von Vorherein nur Tätigkeiten umfasst ,
die keine Berufs bildung voraussetzen, und die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht
nur insoweit eingeschränkt ist, als sie nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann , erscheint ein Abzug von 10
%
jedenfalls nicht als unangemessen tief. Dies gilt um so mehr, als weder von der Beschwerdeführerin weitere –
berufli che oder
persönliche - Umst ände konkret benannt werden noch ersichtlich sind, welche darauf schliessen l ie ssen, dass sie die gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli chem Einkommen verwerten kann (vgl. E.
2.3 hievor ).
Daher und da zu berück sich tigen ist , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trif tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (B GE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen) respektive e in Abweichen grundsätzlich nur bei Unange messen hei t möglich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1), hat es beim Abzug von 10
% sein Bewenden .
7.
Zusammenfassend hat die Verwaltung demnach einen Rentenanspruch der Ver sicherten zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann