Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 2 9. Mai 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Halswirbelsäulen-Beschwerden und psychiatri sche Probleme zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 1 8. Mai 2009 ab (Urk. 6/33).
Auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 9. Juni 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/36) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. August 2011 nicht ein (Urk. 6/38).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40). Die IV-Stelle trat auf die Anmeldung ein und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen .
Sie holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___, Z.___, vom 1 9. November 2013 ein (Urk. 6/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Februar 2014, Urk. 6/59; Einwand vom 2 8. März 2014, Urk. 6/63; ergänzende Einwandbe gründung vom 6. Juni 2014, Urk. 6/66) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 7. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente rückwirkend ab dem 9. Oktober 2012 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-70), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Y.___ davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. I m Haushalt bestehe keine Einschränkung. Unter Berück sichtigung einer Arbeitstätigkeit von 90 % und eines Aufgabenbereiches von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aus psychiatrischer Sicht das Gutachten des Y.___ nicht schlüssig sei, da der behan delnde Psychiater eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der rheu matologische und neurologische Gutachter des Y.___
hätten eine Einschränkung der Halswirbelsäule (HWS) von 50 % festgestellt - gleichzeitig hätten sie sie als nicht kooperativ dargestellt. Zusammenfassend seien im Gutachten des Y.___ relevante Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt und die Beschwerdeführerin sei praktisch als Simulantin hingestellt worden. Damit könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Des Weiteren habe der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) erst sieben Monate nach dem Gutachten Stellung genommen, ohne aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen. Da nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu verpflichten (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine erhebliche Verschlechterung seit dem letzten Entscheid im Jahr 2009 nicht überwiegend wahrscheinlich sei, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur grundsätzlichen Überwindbarkeit somato former Schmerzstörungen. Ausgehend von der Überwindbarkeit der psychischen Leiden ergebe sich ein geringerer Invaliditätsgrad als 27 % (Urk. 5). 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2014 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre medizinische Gutachten des Y.___ vom 1 9. November 2013 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 6/55/4 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten 1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, 2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode und 3) eine Klaustrophobie mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 6/55/38).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 6/55/38 f.): - Leichte Makrozytose unklarer Aetiologie - Differentialdiagnose: Vitamin B12, Folsäure-Mangel - Leichte Thrombozy t openie - Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallsympto matik - ISG-Dysfunktion rechts - Muskuläre Dekonditionierung und Dysbalance - Chronischer Spannungskopfschmerz - Differentialdiagnose: Analgetika-induzierter Kopfschmerz möglich (MUEKS) - Leichtes Schulter-Gürtel-Syndrom links im Sinne eines Hyperelevations- und Abduktionssyndroms ohne neurogenes Ausfallsyndrom - Differentialdiagnose: in Zusammenhang mit bekannten kleinen Stum melrippchen bei C7 3.2.2
Aus internistischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/55/39).
Von orthopädischer Seite sei das chronische cervikocephale Syndrom zu bestäti gen. Radiologisch fänden sich degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrosen, insbesondere im mittleren Abschnitt. Die HWS-Beweglichkeit sei in der expliziten Untersuchung um rund 50 % in allen Ebenen eingeschränkt gewesen, dies im starken Kontrast zum freien Bewegen des Kopfes in der Anamneseerhebung, sowohl in der Kommunikation mit dem Referenten wie auch mit der Dolmetscherin. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich eine deutliche Druckdolenz über der ventralen Kapsel mit Auslösen einer nicht der matomspezifischen Hypästhesie im Bereich des rechten Armes bis hin zur dor salen Handfläche und der Finger I-V. Die Schultern seien beidseits vollumfäng lich frei beweglich. Im Bereich des Beckens finde sich eine ausgeprägte Druck dolenz und ein Mobilitätsschmerz im Bereich des rechten ISG im Rahmen einer ISG-Dysfunktion. Die Hüftuntersuchung sei beidseits unauffällig ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten. Zudem falle eine insgesamt doch deutliche muskuläre Dekonditionierung respektive Dysbalance auf, insbesondere in der Rumpfgegend (Urk. 6/55/39).
In der neurologischen Untersuchung hätten weder radikuläre Irritationen noch eine Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Im Status fänden sich bei Hyperelevation Hinweise auf eine Kompressionssymptomatik i m Bereich des linken Schultergürtel s mit Abschwächen des Radialispulses und einem Stenose geräusch
supraclavikulär links, jedoch ohne neurogenes Ausfallsyndrom. Symptomatisch träten leichte Parästhesien am linken Arm ulnar auf, die von der Beschwerdeführerin aber als diffus beschrieben würden. Motorische Ausfälle seien keine beobachtet worden. Dieser Befund weise keinen Krankheitswert auf, die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörungen könnten bei extremen Hyperabduktionen auftreten und beträfen auch nicht den dominanten Arm. Der übrige Neurostatus sei unauffällig. Die beklagten chronischen Kopfschmerzen seien im Sinne von Spannungskopfschmerzen zu beurteilen. Eine mögliche Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente sei auch zu erwägen (Urk. 6/55/39 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Klaustrophobie. Die min destens vier Symptome aus dem affektiven Formenkreis wie Störung der Vital gefühle, depressive Niedergestimmtheit, Stimmungsschwankungen, psychomo torische Hemmung und Libidostörung würden die Diagnose einer aktuell leicht gradigen depressiven Episode begründen, wobei anamnestisch aus den Akten auch eine mittelgradige depressive Episode hervorgehe, sodass von einem undulierenden Verlauf auszugehen sei. Die Diagnose einer Klaustrophobie ergebe sich aus der Symptomschilderung von Beengung in geschlossenen Räu men. Depression und Klaustrophobie bedingten funktionelle Einschränkungen leichteren Ausmasses, wie in der Beurteilung aufgelistet. Bezüglich anhaltender somatoformer Schmerzstörung seien die Prognosekriterien nach Foerster nicht erfüllt. Die funktionellen Einschränkungen würden eine leichtgradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf begründen. Insgesamt würden die psychosozialen (finanziellen) Probleme überwiegen, worunter die Beschwerdeführerin stark leide (Urk. 6/55/40). 3.2.3
Gesamthaft gesehen - unter Berücksichtigung der psychiatrischen und somati schen Aspekte - sei die Beschwerdeführerin aufgrund der funktionellen Ein schränkungen für die angestammte Tätigkeit als Schneiderin oder als Mitarbei terin in der Reinigung als zu 30 % eingeschränkt zu beurteilen. Bezüglich dieser Beurteilung sei folgendes zu sagen: In den Akten sei aus psychiatrischer Sicht keine eindeutige Stellung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgegeben worden, der Psychiater habe in seinen Berichten jeweils auf die Angaben des Hausarztes verwiesen, welcher ab August 2006 pauschal eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, dies aber nicht eingehend begründet habe, der Hausarzt habe jeweils die HWS-Befunde aufgeführt. Die Rheumatologen hielten die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Befunde jedoch für gegeben. Sie stützten sich deshalb bei der Beurteilung auf das Gutachtensdatum (Urk. 6/55/40 f.).
Auch in allen anderen adaptierten Tätigkeiten, vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend, ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten sei sie e benfalls zu 70 % arbeitsfähig. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas schwierig. Der behan delnde Psychiater habe von depressionsbedingten Einschränkungen gesprochen und habe sich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des Hausarztes bezogen. Konkrete Angaben betreffend d ie Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten fehl t e n . Von psychiatrischer Seite sei davon auszugehen, dass der Druck der psychosozialen Belastung zu einer depressiven Entwicklung mit undulierendem Verlauf geführt habe und dass diese psychosozialen Faktoren deutlich im Vordergrund gestanden hätten und stün den. Die 30%ige Einschrän kung ge lt e ab Gutachtensdatum (Urk. 6/55/41) . 4.
4.1
4.1.1
Das interdiziplinäre Gutachten des Y.___
vom 1 9. November 2013 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 6/55/16 ff.; Urk. 6/55/18 ff.; Urk. 6/55/24 ff.; Urk. 6/55/29 ff.), wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/55/4 ff .) abgegeben und würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig
(Urk. 6/55/29; Urk. 6/55/42). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, publiziert in BGE 141 V 281 zur Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. dazu E. 4.2). 4.1.2
An der Beweiskräftigkeit des interdisziplinären Gutachtens vermögen auch die weiteren im Recht liegenden Arztberichte keine Zweifel zu erwecken.
Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Arztbericht vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 6/46), die Beschwerdeführerin sei seit 2006 vol lumfänglich arbeitsunfähig. A ktuell bestehe aufgrund der Rücken- und Nackenbeschwerden als auch der Depression eine vollumfängliche Erwerbsun fähigkeit. Dr. A.___ führte allerdings nicht näher aus, in wie fern die Beschwerdeführerin durch dies e Beschwerden eingeschränkt sei n soll.
Ebenso unterblieben Aussagen zu einer angepassten Tätigkeit . Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die Einschätzung der begutachtenden psychiatrischen, neurologischen und rheumatologischen Fach ärzte grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Oktober 200 6. In seinem Arztbericht vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 6/43) notierte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, 2) eine Angststörung, nicht näher bezeichnet und 3) ein chr. Schmerzsyndrom mit psychi schen und somatischen Faktor en, differential diagnostisch restless Syndrom (ICD-10 F33.11, F41.9, F45.41). Sie sei seit Behandlungsbeginn vollumfänglich arbeitsunfähig, auf längere Sicht sei sie im Haushalts- und Erwerbsbereich vermutlich zu 25 % arbeitsfähig. Dr. B.___ führte allerdings nicht aus, wie sich die gestellten Diagnosen bzw. die erho be nen Symptome und Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, womit seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Zu berücksichtigen ist des Weite ren die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zusammenfassend vermag d er Bericht von Dr. B.___ das beweiskräftige psychiatrische Teilgutachten nicht zu entkräften. 4.2
Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 6/55/36). 4.2.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.2.2
Die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde sind nur mässig ausgeprägt: Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bewusst seinsklar und geistig präsent sei. Sie sei zeitlich, örtlich, zur Person und Situa tion orientiert. Es ergäben sich keine Hinweise auf mnestische Störungen. Sie wende ihre Aufmerksamkeit in angemessener Weise dem Gespräch mit dem Untersucher bzw. mit der Dolmetscherin zu und lasse Augenkontakt zu. Sie sei zurückhaltend aber mitteilungsbereit. Es bestünden keine Hinweise auf Merkfä higkeits -, Auffassungs-, oder Konzentrationsstörungen während der Untersu chung. Im Gesprächsverlauf lasse die geistige Spannkraft nicht offenkundig nach. Die Gedächtnisleistungen seien ungestört. Es lägen keine Wahrneh mungslücken, Verzerrungen oder Verkennungen der Realität vor. Der Gedan kenfluss wirke im Wesentlichen klar, geordnet und logisch strukturiert. Die Inhalte des Denkens wirkten realitätsgerecht und vernünftig. Dem klinischen Eindruck nach sei die Intelligenz der Beschwerdeführerin durchschnittlich. Die Grundstimmung sei depressiv. Als die Rede auf den Unfall des Mannes und auf die finanzielle Abhängigkeit von den Kindern, überhaupt auf die finanzielle Not komme, weine sie. Sie beteure, wie schwer es ihr falle, von ihren Kindern Geld annehmen zu müssen. Sie leide unter ihrer finanziellen Situation. Wenn diese behoben wäre, wäre immer noch nicht alles gut, es blieben die Schmerzen. Bei diesen Bemerkungen wirke sie affektiv gedrückt. Bei der gezielten Befragung zu ihrem affektiven Befinden spreche sie von Nervosität und immer wieder plötz lich auftretendem Weinen, wonach sie sich aber besser fühle. Sie sei täglich häufigen Stimmungsschwankungen unterworfen. Am selben Tag könne sie wei nen und fröhlich sein, Musik hören und singen. Ausserdem beklage sie sich über Vergesslichkeit. Spontan äussere sie keine Ängste, auf Befragen gebe sie an, dass sie in allen geschlossenen Räumen Angst habe. Die Vitalgefühle seien gestört, es mangle ihr an Lebendigkeit, Schwung und Frische. Sie wirke ängst lich-deprimiert. Auf einer Stimmungsskala von 0 (tief) bis 10 (hoch) ordne sie ihre Stimmung aktuell bei 3 ein. Freude könne sie über ihre Kinder und die drei Enkelkinder empfinden. Allerdings könne sie nicht mit diesen spielen, weil sie lärmempfindlich sei. Psychomotorisch erscheine sie antriebsgehemmt. Es bestünden keine suizidialen Tendenzen. Sie könne währen d einigen Nächten gut schlafen, in anderen könne sie schmerzbedingt nicht durchschlafen.
Dr. B.___ notierte in seinem Bericht vom 10. September 2012, dass die Beschwer deführerin durch Einzelpsychotherapie in der Muttersprache sowie mit Psychopharmaka behandelt werde, flank i e re nd sei zudem eine verhaltensthera peutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. Aktuell wäre aufgrund des zunehmenden Leidensdruckes und der latenten Selbstgefährdung sowie episodisch paroxysmaler Angst ein stationärer Klinikaufenthalt zur medi kamentösen Neueinstellung angezeigt (Urk. 6/39/2 f.). Im Bericht vom 1 0. Dezember 2012 hielt Dr. B.___ wiederum fest, dass eine Ei n zelpsychothera pie, Behandlung mit Psychopharmaka und eine verhaltenstherapeutisch orien tierte Psychotherapie erfolge. Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erfolgte seinem Bericht entsprechend nicht (Urk. 6/43/3 ff.). Der psychiatrische Gutach ter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin Dr. B.___ einmal im Monat kon sultiere (Urk. 6/55/31). Zusammenfassend ist behandlungsanamnestisch auf grund der aktuellen als auch dokumentierten psychiatrischen Behandlung von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Hinzu kommt, dass - den Ausführungen des begutachtenden Psychiaters fol gend - die sozialen Beziehungen, insbesondere zur engeren Familie, int akt seien. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten abwechselnd bei der Tochter und beim Sohn, wobei sich der Mann oft längere Zeit in C.___ aufhalte, wo er ein kleines Haus besitze und viele Verwandte leben würden. Die Beschwerdeführerin selbst gehe nur zweimal im Jahr für sieben Tage dorthin, sie fühle sich in der Schweiz an ihre Kinder gebunden (Urk. 6/55/35).
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest - gerad e auch unter Berücksichtigung, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, dass die psychosozialen (finanziel len) Probleme überwiegen würden (Urk. 6/55/40) - fraglich. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit a ber sicher lich nicht begründen. 5.
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der maximal 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten als auch in einer Tätigkeit vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten (Urk. 6/55/40 f.).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt in einem 90%-Pensum angestellt (Arbeitge berfragebogen vom 5. Juli 2007, Urk. 6/10). Die angestammte Tätigkeit in der Reinigungsbranche ist ihr dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten entsprechend weiterhin im Rahmen von 70 % zumutba r, so dass gestützt auf einen Prozent vergleich
im Erwerbsbereich ein Teili nvaliditätsgrad von 22 % resultiert
(0.9-0.7=0.2; 0.2:0.9=0.22) .
Ob sie im Gesundheitsfalle neben der 90%igen Erwerbstätigkeit üb er einen Aufga benbereich verfüg e n würde und sie in die sem allenfalls eingeschränkt wäre, kann offen bleiben, da selbst unter Annahme einer vollumfänglichen Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabenbereich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 30 %
resultieren würde (Erwerbsbereich 90 %, Einschränkung 22 %, Teilinvaliditätsgrad 20 % [0.9*0.22]; allfälliger Aufgabenbereich 10 %, max. Einschränkung 100 %, Tei linvaliditätsgrad 10 %) . 5.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich kei ne anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dag egen gerichtete Beschwerde abzu weisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 9. November 2013 ein (Urk. 6/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Februar 2014, Urk. 6/59; Einwand vom 2 8. März 2014, Urk. 6/63; ergänzende Einwandbe gründung vom 6. Juni 2014, Urk. 6/66) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 7. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente rückwirkend ab dem 9. Oktober 2012 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2014 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre medizinische Gutachten des Y.___ vom 1 9. November 2013 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 6/55/4 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten 1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, 2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode und 3) eine Klaustrophobie mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 6/55/38).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 6/55/38 f.): - Leichte Makrozytose unklarer Aetiologie - Differentialdiagnose: Vitamin B12, Folsäure-Mangel - Leichte Thrombozy t openie - Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallsympto matik - ISG-Dysfunktion rechts - Muskuläre Dekonditionierung und Dysbalance - Chronischer Spannungskopfschmerz - Differentialdiagnose: Analgetika-induzierter Kopfschmerz möglich (MUEKS) - Leichtes Schulter-Gürtel-Syndrom links im Sinne eines Hyperelevations- und Abduktionssyndroms ohne neurogenes Ausfallsyndrom - Differentialdiagnose: in Zusammenhang mit bekannten kleinen Stum melrippchen bei C7 3.2.2
Aus internistischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/55/39).
Von orthopädischer Seite sei das chronische cervikocephale Syndrom zu bestäti gen. Radiologisch fänden sich degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrosen, insbesondere im mittleren Abschnitt. Die HWS-Beweglichkeit sei in der expliziten Untersuchung um rund 50 % in allen Ebenen eingeschränkt gewesen, dies im starken Kontrast zum freien Bewegen des Kopfes in der Anamneseerhebung, sowohl in der Kommunikation mit dem Referenten wie auch mit der Dolmetscherin. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich eine deutliche Druckdolenz über der ventralen Kapsel mit Auslösen einer nicht der matomspezifischen Hypästhesie im Bereich des rechten Armes bis hin zur dor salen Handfläche und der Finger I-V. Die Schultern seien beidseits vollumfäng lich frei beweglich. Im Bereich des Beckens finde sich eine ausgeprägte Druck dolenz und ein Mobilitätsschmerz im Bereich des rechten ISG im Rahmen einer ISG-Dysfunktion. Die Hüftuntersuchung sei beidseits unauffällig ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten. Zudem falle eine insgesamt doch deutliche muskuläre Dekonditionierung respektive Dysbalance auf, insbesondere in der Rumpfgegend (Urk. 6/55/39).
In der neurologischen Untersuchung hätten weder radikuläre Irritationen noch eine Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Im Status fänden sich bei Hyperelevation Hinweise auf eine Kompressionssymptomatik i m Bereich des linken Schultergürtel s mit Abschwächen des Radialispulses und einem Stenose geräusch
supraclavikulär links, jedoch ohne neurogenes Ausfallsyndrom. Symptomatisch träten leichte Parästhesien am linken Arm ulnar auf, die von der Beschwerdeführerin aber als diffus beschrieben würden. Motorische Ausfälle seien keine beobachtet worden. Dieser Befund weise keinen Krankheitswert auf, die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörungen könnten bei extremen Hyperabduktionen auftreten und beträfen auch nicht den dominanten Arm. Der übrige Neurostatus sei unauffällig. Die beklagten chronischen Kopfschmerzen seien im Sinne von Spannungskopfschmerzen zu beurteilen. Eine mögliche Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente sei auch zu erwägen (Urk. 6/55/39 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Klaustrophobie. Die min destens vier Symptome aus dem affektiven Formenkreis wie Störung der Vital gefühle, depressive Niedergestimmtheit, Stimmungsschwankungen, psychomo torische Hemmung und Libidostörung würden die Diagnose einer aktuell leicht gradigen depressiven Episode begründen, wobei anamnestisch aus den Akten auch eine mittelgradige depressive Episode hervorgehe, sodass von einem undulierenden Verlauf auszugehen sei. Die Diagnose einer Klaustrophobie ergebe sich aus der Symptomschilderung von Beengung in geschlossenen Räu men. Depression und Klaustrophobie bedingten funktionelle Einschränkungen leichteren Ausmasses, wie in der Beurteilung aufgelistet. Bezüglich anhaltender somatoformer Schmerzstörung seien die Prognosekriterien nach Foerster nicht erfüllt. Die funktionellen Einschränkungen würden eine leichtgradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf begründen. Insgesamt würden die psychosozialen (finanziellen) Probleme überwiegen, worunter die Beschwerdeführerin stark leide (Urk. 6/55/40). 3.2.3
Gesamthaft gesehen - unter Berücksichtigung der psychiatrischen und somati schen Aspekte - sei die Beschwerdeführerin aufgrund der funktionellen Ein schränkungen für die angestammte Tätigkeit als Schneiderin oder als Mitarbei terin in der Reinigung als zu 30 % eingeschränkt zu beurteilen. Bezüglich dieser Beurteilung sei folgendes zu sagen: In den Akten sei aus psychiatrischer Sicht keine eindeutige Stellung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgegeben worden, der Psychiater habe in seinen Berichten jeweils auf die Angaben des Hausarztes verwiesen, welcher ab August 2006 pauschal eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, dies aber nicht eingehend begründet habe, der Hausarzt habe jeweils die HWS-Befunde aufgeführt. Die Rheumatologen hielten die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Befunde jedoch für gegeben. Sie stützten sich deshalb bei der Beurteilung auf das Gutachtensdatum (Urk. 6/55/40 f.).
Auch in allen anderen adaptierten Tätigkeiten, vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend, ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten sei sie e benfalls zu 70 % arbeitsfähig. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas schwierig. Der behan delnde Psychiater habe von depressionsbedingten Einschränkungen gesprochen und habe sich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des Hausarztes bezogen. Konkrete Angaben betreffend d ie Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten fehl t e n . Von psychiatrischer Seite sei davon auszugehen, dass der Druck der psychosozialen Belastung zu einer depressiven Entwicklung mit undulierendem Verlauf geführt habe und dass diese psychosozialen Faktoren deutlich im Vordergrund gestanden hätten und stün den. Die 30%ige Einschrän kung ge lt e ab Gutachtensdatum (Urk. 6/55/41) . 4.
4.1
4.1.1
Das interdiziplinäre Gutachten des Y.___
vom 1 9. November 2013 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 6/55/16 ff.; Urk. 6/55/18 ff.; Urk. 6/55/24 ff.; Urk. 6/55/29 ff.), wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/55/4 ff .) abgegeben und würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig
(Urk. 6/55/29; Urk. 6/55/42). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, publiziert in BGE 141 V 281 zur Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. dazu E. 4.2). 4.1.2
An der Beweiskräftigkeit des interdisziplinären Gutachtens vermögen auch die weiteren im Recht liegenden Arztberichte keine Zweifel zu erwecken.
Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Arztbericht vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 6/46), die Beschwerdeführerin sei seit 2006 vol lumfänglich arbeitsunfähig. A ktuell bestehe aufgrund der Rücken- und Nackenbeschwerden als auch der Depression eine vollumfängliche Erwerbsun fähigkeit. Dr. A.___ führte allerdings nicht näher aus, in wie fern die Beschwerdeführerin durch dies e Beschwerden eingeschränkt sei n soll.
Ebenso unterblieben Aussagen zu einer angepassten Tätigkeit . Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die Einschätzung der begutachtenden psychiatrischen, neurologischen und rheumatologischen Fach ärzte grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Oktober 200 6. In seinem Arztbericht vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 6/43) notierte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, 2) eine Angststörung, nicht näher bezeichnet und 3) ein chr. Schmerzsyndrom mit psychi schen und somatischen Faktor en, differential diagnostisch restless Syndrom (ICD-10 F33.11, F41.9, F45.41). Sie sei seit Behandlungsbeginn vollumfänglich arbeitsunfähig, auf längere Sicht sei sie im Haushalts- und Erwerbsbereich vermutlich zu 25 % arbeitsfähig. Dr. B.___ führte allerdings nicht aus, wie sich die gestellten Diagnosen bzw. die erho be nen Symptome und Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, womit seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Zu berücksichtigen ist des Weite ren die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zusammenfassend vermag d er Bericht von Dr. B.___ das beweiskräftige psychiatrische Teilgutachten nicht zu entkräften. 4.2
Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 6/55/36). 4.2.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.2.2
Die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde sind nur mässig ausgeprägt: Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bewusst seinsklar und geistig präsent sei. Sie sei zeitlich, örtlich, zur Person und Situa tion orientiert. Es ergäben sich keine Hinweise auf mnestische Störungen. Sie wende ihre Aufmerksamkeit in angemessener Weise dem Gespräch mit dem Untersucher bzw. mit der Dolmetscherin zu und lasse Augenkontakt zu. Sie sei zurückhaltend aber mitteilungsbereit. Es bestünden keine Hinweise auf Merkfä higkeits -, Auffassungs-, oder Konzentrationsstörungen während der Untersu chung. Im Gesprächsverlauf lasse die geistige Spannkraft nicht offenkundig nach. Die Gedächtnisleistungen seien ungestört. Es lägen keine Wahrneh mungslücken, Verzerrungen oder Verkennungen der Realität vor. Der Gedan kenfluss wirke im Wesentlichen klar, geordnet und logisch strukturiert. Die Inhalte des Denkens wirkten realitätsgerecht und vernünftig. Dem klinischen Eindruck nach sei die Intelligenz der Beschwerdeführerin durchschnittlich. Die Grundstimmung sei depressiv. Als die Rede auf den Unfall des Mannes und auf die finanzielle Abhängigkeit von den Kindern, überhaupt auf die finanzielle Not komme, weine sie. Sie beteure, wie schwer es ihr falle, von ihren Kindern Geld annehmen zu müssen. Sie leide unter ihrer finanziellen Situation. Wenn diese behoben wäre, wäre immer noch nicht alles gut, es blieben die Schmerzen. Bei diesen Bemerkungen wirke sie affektiv gedrückt. Bei der gezielten Befragung zu ihrem affektiven Befinden spreche sie von Nervosität und immer wieder plötz lich auftretendem Weinen, wonach sie sich aber besser fühle. Sie sei täglich häufigen Stimmungsschwankungen unterworfen. Am selben Tag könne sie wei nen und fröhlich sein, Musik hören und singen. Ausserdem beklage sie sich über Vergesslichkeit. Spontan äussere sie keine Ängste, auf Befragen gebe sie an, dass sie in allen geschlossenen Räumen Angst habe. Die Vitalgefühle seien gestört, es mangle ihr an Lebendigkeit, Schwung und Frische. Sie wirke ängst lich-deprimiert. Auf einer Stimmungsskala von 0 (tief) bis 10 (hoch) ordne sie ihre Stimmung aktuell bei 3 ein. Freude könne sie über ihre Kinder und die drei Enkelkinder empfinden. Allerdings könne sie nicht mit diesen spielen, weil sie lärmempfindlich sei. Psychomotorisch erscheine sie antriebsgehemmt. Es bestünden keine suizidialen Tendenzen. Sie könne währen d einigen Nächten gut schlafen, in anderen könne sie schmerzbedingt nicht durchschlafen.
Dr. B.___ notierte in seinem Bericht vom 10. September 2012, dass die Beschwer deführerin durch Einzelpsychotherapie in der Muttersprache sowie mit Psychopharmaka behandelt werde, flank i e re nd sei zudem eine verhaltensthera peutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. Aktuell wäre aufgrund des zunehmenden Leidensdruckes und der latenten Selbstgefährdung sowie episodisch paroxysmaler Angst ein stationärer Klinikaufenthalt zur medi kamentösen Neueinstellung angezeigt (Urk. 6/39/2 f.). Im Bericht vom 1 0. Dezember 2012 hielt Dr. B.___ wiederum fest, dass eine Ei n zelpsychothera pie, Behandlung mit Psychopharmaka und eine verhaltenstherapeutisch orien tierte Psychotherapie erfolge. Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erfolgte seinem Bericht entsprechend nicht (Urk. 6/43/3 ff.). Der psychiatrische Gutach ter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin Dr. B.___ einmal im Monat kon sultiere (Urk. 6/55/31). Zusammenfassend ist behandlungsanamnestisch auf grund der aktuellen als auch dokumentierten psychiatrischen Behandlung von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Hinzu kommt, dass - den Ausführungen des begutachtenden Psychiaters fol gend - die sozialen Beziehungen, insbesondere zur engeren Familie, int akt seien. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten abwechselnd bei der Tochter und beim Sohn, wobei sich der Mann oft längere Zeit in C.___ aufhalte, wo er ein kleines Haus besitze und viele Verwandte leben würden. Die Beschwerdeführerin selbst gehe nur zweimal im Jahr für sieben Tage dorthin, sie fühle sich in der Schweiz an ihre Kinder gebunden (Urk. 6/55/35).
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest - gerad e auch unter Berücksichtigung, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, dass die psychosozialen (finanziel len) Probleme überwiegen würden (Urk. 6/55/40) - fraglich. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit a ber sicher lich nicht begründen. 5.
E. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-70), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Y.___ davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. I m Haushalt bestehe keine Einschränkung. Unter Berück sichtigung einer Arbeitstätigkeit von 90 % und eines Aufgabenbereiches von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aus psychiatrischer Sicht das Gutachten des Y.___ nicht schlüssig sei, da der behan delnde Psychiater eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der rheu matologische und neurologische Gutachter des Y.___
hätten eine Einschränkung der Halswirbelsäule (HWS) von 50 % festgestellt - gleichzeitig hätten sie sie als nicht kooperativ dargestellt. Zusammenfassend seien im Gutachten des Y.___ relevante Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt und die Beschwerdeführerin sei praktisch als Simulantin hingestellt worden. Damit könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Des Weiteren habe der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) erst sieben Monate nach dem Gutachten Stellung genommen, ohne aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen. Da nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu verpflichten (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine erhebliche Verschlechterung seit dem letzten Entscheid im Jahr 2009 nicht überwiegend wahrscheinlich sei, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur grundsätzlichen Überwindbarkeit somato former Schmerzstörungen. Ausgehend von der Überwindbarkeit der psychischen Leiden ergebe sich ein geringerer Invaliditätsgrad als 27 % (Urk. 5). 2.
E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der maximal 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten als auch in einer Tätigkeit vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten (Urk. 6/55/40 f.).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt in einem 90%-Pensum angestellt (Arbeitge berfragebogen vom 5. Juli 2007, Urk. 6/10). Die angestammte Tätigkeit in der Reinigungsbranche ist ihr dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten entsprechend weiterhin im Rahmen von 70 % zumutba r, so dass gestützt auf einen Prozent vergleich
im Erwerbsbereich ein Teili nvaliditätsgrad von 22 % resultiert
(0.9-0.7=0.2; 0.2:0.9=0.22) .
Ob sie im Gesundheitsfalle neben der 90%igen Erwerbstätigkeit üb er einen Aufga benbereich verfüg e n würde und sie in die sem allenfalls eingeschränkt wäre, kann offen bleiben, da selbst unter Annahme einer vollumfänglichen Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabenbereich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 30 %
resultieren würde (Erwerbsbereich 90 %, Einschränkung 22 %, Teilinvaliditätsgrad 20 % [0.9*0.22]; allfälliger Aufgabenbereich 10 %, max. Einschränkung 100 %, Tei linvaliditätsgrad
E. 5.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich kei ne anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dag egen gerichtete Beschwerde abzu weisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 %) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00827 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Zivojin Djokic Rechtsberatung Djokic Lagerstrasse 95, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 2 9. Mai 2007 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Halswirbelsäulen-Beschwerden und psychiatri sche Probleme zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfü gung vom 1 8. Mai 2009 ab (Urk. 6/33).
Auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 9. Juni 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/36) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. August 2011 nicht ein (Urk. 6/38).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40). Die IV-Stelle trat auf die Anmeldung ein und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen .
Sie holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___, Z.___, vom 1 9. November 2013 ein (Urk. 6/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Februar 2014, Urk. 6/59; Einwand vom 2 8. März 2014, Urk. 6/63; ergänzende Einwandbe gründung vom 6. Juni 2014, Urk. 6/66) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 7. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente rückwirkend ab dem 9. Oktober 2012 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-70), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Y.___ davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. I m Haushalt bestehe keine Einschränkung. Unter Berück sichtigung einer Arbeitstätigkeit von 90 % und eines Aufgabenbereiches von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 % .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aus psychiatrischer Sicht das Gutachten des Y.___ nicht schlüssig sei, da der behan delnde Psychiater eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der rheu matologische und neurologische Gutachter des Y.___
hätten eine Einschränkung der Halswirbelsäule (HWS) von 50 % festgestellt - gleichzeitig hätten sie sie als nicht kooperativ dargestellt. Zusammenfassend seien im Gutachten des Y.___ relevante Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt und die Beschwerdeführerin sei praktisch als Simulantin hingestellt worden. Damit könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Des Weiteren habe der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) erst sieben Monate nach dem Gutachten Stellung genommen, ohne aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen. Da nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu verpflichten (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine erhebliche Verschlechterung seit dem letzten Entscheid im Jahr 2009 nicht überwiegend wahrscheinlich sei, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur grundsätzlichen Überwindbarkeit somato former Schmerzstörungen. Ausgehend von der Überwindbarkeit der psychischen Leiden ergebe sich ein geringerer Invaliditätsgrad als 27 % (Urk. 5). 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2014 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre medizinische Gutachten des Y.___ vom 1 9. November 2013 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammenge fasst (Urk. 6/55/4 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten 1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, 2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradige Episode und 3) eine Klaustrophobie mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 6/55/38).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 6/55/38 f.): - Leichte Makrozytose unklarer Aetiologie - Differentialdiagnose: Vitamin B12, Folsäure-Mangel - Leichte Thrombozy t openie - Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallsympto matik - ISG-Dysfunktion rechts - Muskuläre Dekonditionierung und Dysbalance - Chronischer Spannungskopfschmerz - Differentialdiagnose: Analgetika-induzierter Kopfschmerz möglich (MUEKS) - Leichtes Schulter-Gürtel-Syndrom links im Sinne eines Hyperelevations- und Abduktionssyndroms ohne neurogenes Ausfallsyndrom - Differentialdiagnose: in Zusammenhang mit bekannten kleinen Stum melrippchen bei C7 3.2.2
Aus internistischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/55/39).
Von orthopädischer Seite sei das chronische cervikocephale Syndrom zu bestäti gen. Radiologisch fänden sich degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrosen, insbesondere im mittleren Abschnitt. Die HWS-Beweglichkeit sei in der expliziten Untersuchung um rund 50 % in allen Ebenen eingeschränkt gewesen, dies im starken Kontrast zum freien Bewegen des Kopfes in der Anamneseerhebung, sowohl in der Kommunikation mit dem Referenten wie auch mit der Dolmetscherin. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich eine deutliche Druckdolenz über der ventralen Kapsel mit Auslösen einer nicht der matomspezifischen Hypästhesie im Bereich des rechten Armes bis hin zur dor salen Handfläche und der Finger I-V. Die Schultern seien beidseits vollumfäng lich frei beweglich. Im Bereich des Beckens finde sich eine ausgeprägte Druck dolenz und ein Mobilitätsschmerz im Bereich des rechten ISG im Rahmen einer ISG-Dysfunktion. Die Hüftuntersuchung sei beidseits unauffällig ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten. Zudem falle eine insgesamt doch deutliche muskuläre Dekonditionierung respektive Dysbalance auf, insbesondere in der Rumpfgegend (Urk. 6/55/39).
In der neurologischen Untersuchung hätten weder radikuläre Irritationen noch eine Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Im Status fänden sich bei Hyperelevation Hinweise auf eine Kompressionssymptomatik i m Bereich des linken Schultergürtel s mit Abschwächen des Radialispulses und einem Stenose geräusch
supraclavikulär links, jedoch ohne neurogenes Ausfallsyndrom. Symptomatisch träten leichte Parästhesien am linken Arm ulnar auf, die von der Beschwerdeführerin aber als diffus beschrieben würden. Motorische Ausfälle seien keine beobachtet worden. Dieser Befund weise keinen Krankheitswert auf, die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörungen könnten bei extremen Hyperabduktionen auftreten und beträfen auch nicht den dominanten Arm. Der übrige Neurostatus sei unauffällig. Die beklagten chronischen Kopfschmerzen seien im Sinne von Spannungskopfschmerzen zu beurteilen. Eine mögliche Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente sei auch zu erwägen (Urk. 6/55/39 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Klaustrophobie. Die min destens vier Symptome aus dem affektiven Formenkreis wie Störung der Vital gefühle, depressive Niedergestimmtheit, Stimmungsschwankungen, psychomo torische Hemmung und Libidostörung würden die Diagnose einer aktuell leicht gradigen depressiven Episode begründen, wobei anamnestisch aus den Akten auch eine mittelgradige depressive Episode hervorgehe, sodass von einem undulierenden Verlauf auszugehen sei. Die Diagnose einer Klaustrophobie ergebe sich aus der Symptomschilderung von Beengung in geschlossenen Räu men. Depression und Klaustrophobie bedingten funktionelle Einschränkungen leichteren Ausmasses, wie in der Beurteilung aufgelistet. Bezüglich anhaltender somatoformer Schmerzstörung seien die Prognosekriterien nach Foerster nicht erfüllt. Die funktionellen Einschränkungen würden eine leichtgradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf begründen. Insgesamt würden die psychosozialen (finanziellen) Probleme überwiegen, worunter die Beschwerdeführerin stark leide (Urk. 6/55/40). 3.2.3
Gesamthaft gesehen - unter Berücksichtigung der psychiatrischen und somati schen Aspekte - sei die Beschwerdeführerin aufgrund der funktionellen Ein schränkungen für die angestammte Tätigkeit als Schneiderin oder als Mitarbei terin in der Reinigung als zu 30 % eingeschränkt zu beurteilen. Bezüglich dieser Beurteilung sei folgendes zu sagen: In den Akten sei aus psychiatrischer Sicht keine eindeutige Stellung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgegeben worden, der Psychiater habe in seinen Berichten jeweils auf die Angaben des Hausarztes verwiesen, welcher ab August 2006 pauschal eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, dies aber nicht eingehend begründet habe, der Hausarzt habe jeweils die HWS-Befunde aufgeführt. Die Rheumatologen hielten die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Befunde jedoch für gegeben. Sie stützten sich deshalb bei der Beurteilung auf das Gutachtensdatum (Urk. 6/55/40 f.).
Auch in allen anderen adaptierten Tätigkeiten, vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend, ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten sei sie e benfalls zu 70 % arbeitsfähig. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas schwierig. Der behan delnde Psychiater habe von depressionsbedingten Einschränkungen gesprochen und habe sich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des Hausarztes bezogen. Konkrete Angaben betreffend d ie Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten fehl t e n . Von psychiatrischer Seite sei davon auszugehen, dass der Druck der psychosozialen Belastung zu einer depressiven Entwicklung mit undulierendem Verlauf geführt habe und dass diese psychosozialen Faktoren deutlich im Vordergrund gestanden hätten und stün den. Die 30%ige Einschrän kung ge lt e ab Gutachtensdatum (Urk. 6/55/41) . 4.
4.1
4.1.1
Das interdiziplinäre Gutachten des Y.___
vom 1 9. November 2013 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 6/55/16 ff.; Urk. 6/55/18 ff.; Urk. 6/55/24 ff.; Urk. 6/55/29 ff.), wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/55/4 ff .) abgegeben und würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig
(Urk. 6/55/29; Urk. 6/55/42). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, publiziert in BGE 141 V 281 zur Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. dazu E. 4.2). 4.1.2
An der Beweiskräftigkeit des interdisziplinären Gutachtens vermögen auch die weiteren im Recht liegenden Arztberichte keine Zweifel zu erwecken.
Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Arztbericht vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 6/46), die Beschwerdeführerin sei seit 2006 vol lumfänglich arbeitsunfähig. A ktuell bestehe aufgrund der Rücken- und Nackenbeschwerden als auch der Depression eine vollumfängliche Erwerbsun fähigkeit. Dr. A.___ führte allerdings nicht näher aus, in wie fern die Beschwerdeführerin durch dies e Beschwerden eingeschränkt sei n soll.
Ebenso unterblieben Aussagen zu einer angepassten Tätigkeit . Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die Einschätzung der begutachtenden psychiatrischen, neurologischen und rheumatologischen Fach ärzte grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Oktober 200 6. In seinem Arztbericht vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 6/43) notierte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, 2) eine Angststörung, nicht näher bezeichnet und 3) ein chr. Schmerzsyndrom mit psychi schen und somatischen Faktor en, differential diagnostisch restless Syndrom (ICD-10 F33.11, F41.9, F45.41). Sie sei seit Behandlungsbeginn vollumfänglich arbeitsunfähig, auf längere Sicht sei sie im Haushalts- und Erwerbsbereich vermutlich zu 25 % arbeitsfähig. Dr. B.___ führte allerdings nicht aus, wie sich die gestellten Diagnosen bzw. die erho be nen Symptome und Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, womit seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Zu berücksichtigen ist des Weite ren die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zusammenfassend vermag d er Bericht von Dr. B.___ das beweiskräftige psychiatrische Teilgutachten nicht zu entkräften. 4.2
Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 6/55/36). 4.2.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.2.2
Die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde sind nur mässig ausgeprägt: Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bewusst seinsklar und geistig präsent sei. Sie sei zeitlich, örtlich, zur Person und Situa tion orientiert. Es ergäben sich keine Hinweise auf mnestische Störungen. Sie wende ihre Aufmerksamkeit in angemessener Weise dem Gespräch mit dem Untersucher bzw. mit der Dolmetscherin zu und lasse Augenkontakt zu. Sie sei zurückhaltend aber mitteilungsbereit. Es bestünden keine Hinweise auf Merkfä higkeits -, Auffassungs-, oder Konzentrationsstörungen während der Untersu chung. Im Gesprächsverlauf lasse die geistige Spannkraft nicht offenkundig nach. Die Gedächtnisleistungen seien ungestört. Es lägen keine Wahrneh mungslücken, Verzerrungen oder Verkennungen der Realität vor. Der Gedan kenfluss wirke im Wesentlichen klar, geordnet und logisch strukturiert. Die Inhalte des Denkens wirkten realitätsgerecht und vernünftig. Dem klinischen Eindruck nach sei die Intelligenz der Beschwerdeführerin durchschnittlich. Die Grundstimmung sei depressiv. Als die Rede auf den Unfall des Mannes und auf die finanzielle Abhängigkeit von den Kindern, überhaupt auf die finanzielle Not komme, weine sie. Sie beteure, wie schwer es ihr falle, von ihren Kindern Geld annehmen zu müssen. Sie leide unter ihrer finanziellen Situation. Wenn diese behoben wäre, wäre immer noch nicht alles gut, es blieben die Schmerzen. Bei diesen Bemerkungen wirke sie affektiv gedrückt. Bei der gezielten Befragung zu ihrem affektiven Befinden spreche sie von Nervosität und immer wieder plötz lich auftretendem Weinen, wonach sie sich aber besser fühle. Sie sei täglich häufigen Stimmungsschwankungen unterworfen. Am selben Tag könne sie wei nen und fröhlich sein, Musik hören und singen. Ausserdem beklage sie sich über Vergesslichkeit. Spontan äussere sie keine Ängste, auf Befragen gebe sie an, dass sie in allen geschlossenen Räumen Angst habe. Die Vitalgefühle seien gestört, es mangle ihr an Lebendigkeit, Schwung und Frische. Sie wirke ängst lich-deprimiert. Auf einer Stimmungsskala von 0 (tief) bis 10 (hoch) ordne sie ihre Stimmung aktuell bei 3 ein. Freude könne sie über ihre Kinder und die drei Enkelkinder empfinden. Allerdings könne sie nicht mit diesen spielen, weil sie lärmempfindlich sei. Psychomotorisch erscheine sie antriebsgehemmt. Es bestünden keine suizidialen Tendenzen. Sie könne währen d einigen Nächten gut schlafen, in anderen könne sie schmerzbedingt nicht durchschlafen.
Dr. B.___ notierte in seinem Bericht vom 10. September 2012, dass die Beschwer deführerin durch Einzelpsychotherapie in der Muttersprache sowie mit Psychopharmaka behandelt werde, flank i e re nd sei zudem eine verhaltensthera peutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. Aktuell wäre aufgrund des zunehmenden Leidensdruckes und der latenten Selbstgefährdung sowie episodisch paroxysmaler Angst ein stationärer Klinikaufenthalt zur medi kamentösen Neueinstellung angezeigt (Urk. 6/39/2 f.). Im Bericht vom 1 0. Dezember 2012 hielt Dr. B.___ wiederum fest, dass eine Ei n zelpsychothera pie, Behandlung mit Psychopharmaka und eine verhaltenstherapeutisch orien tierte Psychotherapie erfolge. Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erfolgte seinem Bericht entsprechend nicht (Urk. 6/43/3 ff.). Der psychiatrische Gutach ter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin Dr. B.___ einmal im Monat kon sultiere (Urk. 6/55/31). Zusammenfassend ist behandlungsanamnestisch auf grund der aktuellen als auch dokumentierten psychiatrischen Behandlung von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Hinzu kommt, dass - den Ausführungen des begutachtenden Psychiaters fol gend - die sozialen Beziehungen, insbesondere zur engeren Familie, int akt seien. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten abwechselnd bei der Tochter und beim Sohn, wobei sich der Mann oft längere Zeit in C.___ aufhalte, wo er ein kleines Haus besitze und viele Verwandte leben würden. Die Beschwerdeführerin selbst gehe nur zweimal im Jahr für sieben Tage dorthin, sie fühle sich in der Schweiz an ihre Kinder gebunden (Urk. 6/55/35).
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest - gerad e auch unter Berücksichtigung, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, dass die psychosozialen (finanziel len) Probleme überwiegen würden (Urk. 6/55/40) - fraglich. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit a ber sicher lich nicht begründen. 5.
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der maximal 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten als auch in einer Tätigkeit vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten (Urk. 6/55/40 f.).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt in einem 90%-Pensum angestellt (Arbeitge berfragebogen vom 5. Juli 2007, Urk. 6/10). Die angestammte Tätigkeit in der Reinigungsbranche ist ihr dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten entsprechend weiterhin im Rahmen von 70 % zumutba r, so dass gestützt auf einen Prozent vergleich
im Erwerbsbereich ein Teili nvaliditätsgrad von 22 % resultiert
(0.9-0.7=0.2; 0.2:0.9=0.22) .
Ob sie im Gesundheitsfalle neben der 90%igen Erwerbstätigkeit üb er einen Aufga benbereich verfüg e n würde und sie in die sem allenfalls eingeschränkt wäre, kann offen bleiben, da selbst unter Annahme einer vollumfänglichen Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabenbereich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 30 %
resultieren würde (Erwerbsbereich 90 %, Einschränkung 22 %, Teilinvaliditätsgrad 20 % [0.9*0.22]; allfälliger Aufgabenbereich 10 %, max. Einschränkung 100 %, Tei linvaliditätsgrad 10 %) . 5.2
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich kei ne anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dag egen gerichtete Beschwerde abzu weisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler