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IV.2014.00825

Statusfrage bei mittlerweile anerkanntem Flüchtling; Einstufung als nicht im Haushalt und nicht im erwerblichen Bereich tätig; Qualifikation der gemeinnützigen Tätigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht offen gelassen.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1972 geborene X.___ ist Staatsange höriger von Y.___ . Er verbrachte die Schul- und Studienzeit in seiner Heimat und verfügt nach eigenen Angaben über einen Abschluss als „Ba chelor of Commerce“ ( Urk. 10). S eit dem 7. September 1997 ist der Ver si cher te verheiratet und mittlerweile Vater dreier Kinder (1998, 2000, 2009). In der Zeit von 1998 bis 2004 setzte er sich in Z.___ für die Menschenrechte ein (United Z.___ Human Rights Council; Urk. 8/15 S. 17). Am 2 6. Mai 2004 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches im Jahre 2008 gutgeheissen wurde ( Urk. 1 S.

3, Urk. 8/4 S.

1-4). Wegen seit März 2009 be steh ender Rücken- und Beinbeschwerden meldete sich der Versicherte am 9. Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/4 S.

5 ff.). In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherten in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht abklären (Gutachten von Dr. med. A.___ , Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappasrates , vom 2 0. August 2013, Urk. 8/15; Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2014, Urk. 8/23). Mit Vorbe scheid vom 9. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht ( Urk. 8/25) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 fest ( Urk. 8/32 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine Viertelsrente zu zusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2014 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die vor liegend dis kus sions würdige Statusfrage ( Urk. 7).

In der Folge wurde der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch darüber in for miert, dass sich im Zuge der Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ins besondere Fragen zum Status sowie zur Berechnung des Valideneinkommens

gestellt hätten (Urk. 9). Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 5. Novem ber 2014 ( Urk. 10). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 6. Januar 2015 aufgefordert, weitere Unterlagen bezüglich seiner berufli chen Aktivitäten in der Schweiz sowie des Beginns der Invalidität einzu reichen ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2015 reichte der Vertreter des Be schwerdeführers medizinische und berufliche Unterlagen ein ( Urk. 14 f.), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wur den ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen) .

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fälli ge Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die ge mischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Ge sundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat säch lich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E.

4a). Das Invaliden ein kommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all fälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es

sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.3 Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirk licht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung ver zichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollen ver teilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen ( Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufga benteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu verein ba ren, einer traditio nellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruf lich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als die jeni gen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Ge sund heits schaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt be sorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomi sche n Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kri terien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine ; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ca. ab Januar 2011 von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten und an gepassten Tätigkeit auszugehe n sei. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei keine Erwerbseinbusse und kein Rentenanspruch entstanden ( Urk. 2 , Urk. 7 ). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdef ührers im Wesentlichen geltend, dass im Mai 2010 infolge Beinbeschwerden links eine mikrochirurgi sche Dekompression an der Lendenwirbelsäule habe durchgeführt werden müs sen. Der Beschwerdeführer leide noch immer Tag und Nacht an starken Schmer zen und sei aufgrund der eingenommenen Medikamente müde, schwindelig und in der Konzentration eingeschränkt. Gestützt auf die Akten sei zumindest von einem Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen, eventualiter würden sich im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik weitere Abklärungen aufdrängen ( Urk. 1). 2.3

Bezüglich der Statusfrage hielt der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. November 2014 fest, dass sein Mandant in Y.___ aufgrund der politischen und rechtlichen Situation keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; seine politische Aktivität habe schliesslich auch zur Flucht geführt ( Urk. 10).

Zur beruflichen Situation nach der Einreise in die Schweiz führte der Vertreter des Beschwerdeführers

in seinem Schreiben vom 1 3. Februar 2015 im Wesent lichen aus, dass sein Mandant im Jahr 2005 einen Sprachkurs sowie im Jahr 2006 zwei Beschäftigungsprogramme „Interkulturelles Training“ besucht habe. Nach diesen Kursen habe er nach Beschäftigungen gesucht und vier oder fünf Arbeitgeber im Gastronomiebereich mündlich kontaktiert. Weitere Suchbemü hungen seien durch die gesundheitlichen Schwierigkeiten im Jahr 2007 verhin dert worden. Belegt werden könne jedoch die Tätigkeit als Menschenrechtsak tivist , im Rahmen welcher er mehrmals jährlich an UNO-Konferenzen teilge nom men und Reden zur Situation in Z.___ gehalten habe. Nach der Aner kennung des Asylstatus habe er über einen Parteikollegen in Bern versucht , eine Arbeitsstelle zu finden, wobei auch davon keine schriftlichen Unterlagen vor handen seien, da alle Suchbemühungen mündlich erfolgt seien ( Urk. 14 S. 2 f.).

Hinsichtlich des Beginns der gesundheitlichen Beschwerden liess der Beschwer deführer geltend machen, dass bereits am 2 6. Januar 2007 die Entfernung eines Lipoms am Beckenkamm links erfolgt sei , was in der Folge zu Schmerzen im Be reich der Narbe und zu Ausstrahlungen in den Unterschenkel geführt habe. Die Beschwerden hätten erst gegen Ende November 2007 nachgelassen. Durch diese Beschwerden habe der Beschwerdeführer begonnen zu hinken, so dass es durch die einseitige Belastung Ende 2008 zu den bekannten Rückenbeschwer den gekommen sei ( Urk. 14 S. 1 f.). 3. 3.1

Bei der Prüfung der Statusfrage ist vorderhand die gesundheitliche und berufli che Situation nach der Einreise in die Schweiz von Interesse. Ohne weiteres nach zuvollziehen ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Situa tion in seiner Heimat Mühe hatte, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.2

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2004 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl gesuch ( Urk. 8/4 S. 1). Nach einer Sperrfrist wäre es ihm demnach erlaubt ge we sen, zumindest in gewissen Branchen einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Für die Zeit bis zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen im Januar 2007 wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen , intensiv eine Arbeits stelle zu suchen. Für den fraglichen Zeitraum wird seitens der beschwer deführenden Partei gel tend gemacht, sich Ende 2006 vier oder fünf Mal münd lich um eine Arbeitsstelle bemüht zu habe n . In Anbetracht des Zeitraums von rund zwei Jahren kann – auch bei Berücksichtigung der nachgewiesenen Kurs be suche ( Urk. 15/10) – nicht von einer ernsthaften Stellensuche gesprochen we r den. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass ein Arbeits loser je den Monat rund zehn Suchbemühungen nachzuweisen hat, um weiterhin An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu hab en. Auch wenn die Verhältnisse eines Asylsuchenden nicht ohne weiteres mit jenen eines Arbeitslosen vergli chen werden können, zeigen sie dennoch, dass im Rahmen einer ernsthaften Stellensuche ein Vielfaches des vom Beschwerdeführer gezeigten Einsatz es ver langt wird.

Durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2007 ei nem operativen Eingriff am Beckenkamm links unterziehen musste, welche r vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( Urk. 15/1-3). Dabei litt der Be schwerdefüh rer im November 2007 nicht mehr an einschränkenden

Folge be schwerden ( Urk. 15/ 8). Bereits einem Bericht vom 9. Mai 2007 ist jedoch zu ent nehmen, dass von keine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen sei ( Urk. 15/4). Vor diesem Hintergrund wäre ab diesem Zeitpunkt die Wieder auf nahme der Stellensuch e zu verlangen; dies umso mehr, als der Beschwer deführer seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist bereits im März 2007 wieder aufge nommen hat ( Urk. 15/11, vgl. auch Urk. 15/12). Bis zu den geltend ge mach ten gesundheitlichen Beschwerden Ende 2008 hätte der Beschwerdeführer demnach erneut während rund 1.5 Jahren eine Anstellung suchen können; dabei wird für diesen Zeitraum lediglich eine Suchbemühung über einen Partei k ollegen in Bern geltend gemacht, was für sich allein jedenfalls nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Erwerbsabsicht schliessen lässt.

In Anbetracht der geltend gemachten Suchbemühungen sowie dem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit von Dezember 2004 bis Ende 2008 ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger einzustufen. 3.3

Dass der Beschwerdeführer als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, wird sei tens des Vertreters des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2 0. August 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Mithilfe im Haushalt nicht möglich sei. Dies werde aber auch nicht erwartet, da die Frau des Beschwerdeführers gesund sei und keine beruflichen Verpflichtun gen habe ( Urk. 8/15 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht als im Haushalt tätig qualifiziert werden. 3.4

Was die allenfalls als gemeinnützig im Sinne von Art. 27 IVV zu qualifizierende Tätigkeit als Menschen rechtsaktivist betrifft, stellt sich vorab die Frage, ob ein solches Engagement überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. So fern einem Versi cherten eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, entsteht weder ihm noch seiner Wirtschaftsgemeinschaft (Familie) ein Scha den. Ein solcher könnte allein der Gesellschaft entstehen, da eine nützliche Ar beit nicht mehr verrichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen Genner , Invalidi tätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S.

457 f.). Vor diesem Hin tergrund erscheint es fraglich, ob die Tätigkeit als Menschen rechtsaktivist im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtig en ist .

Abgesehen davon ist aufgrund der erfolgten Begutachtungen davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer die se nur sehr sporadisch ausgeübte ( Urk. 15/11 f.)

leichte Tätigkeit auch weiterhin ausüben kann. So diagnostizierte Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. August 2013 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Operation bei Band scheibenvorfall in Höhe L4/5 links im Mai 201 0. Darüber hinaus leide der Be schwerdeführer aus klinischer Sicht an Beinschmerzen entsprechend S1 ohne radiologisches Korrelat sowie an Schmerzen im Sinne einer Meralgia

parästhe tika nach operativer Revision einer Lipomentfernung in der linken Leiste 200 7.

In einer leichten und angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen ( Urk. 8/15 S.

12-14). Dr. B.___ konnte aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung mit einem IV-relevanten Krankheitswert fest stellen, so dass sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Gutachten vom 3. April 2014; Urk. 8/23). Aufgrund der schlüssigen und nach vollziehbaren Einschätzungen der Sachlage durch Dr. A.___ und Dr. B.___ könnte somit auch bezüglich der ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeit als Menschen rechts aktivist keine erwerbliche Einschränkung begründet werden, sofern eine solche Tätigkeit überhaupt als invalidenversicherungsrechtlich rele vant angesehen würde . 3.5

Von den beantragten medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrele van ten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weis würdigung ; BGE 124 V 94 E. 4b). 3. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Hin sicht einen Erwerbsausfall erlitten hat, was im Ergebnis in Bestätigung der an gefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2014 zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 . 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 4.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Verfahren war bereits in einem frühen Stadium erkennbar , dass sich bei der

Statusprüfung

einige Schwierigkeiten stellen würden. So erschien es schon aus damaliger Sicht äusserst ungewiss, wie der Beschwerdeführer auf grund seiner Tätigkeit vor den gesundheitlichen Beschwerden einen Erwerb s aus fall

würde nachweisen können . Dies e Bedenken wurde n dem Vertreter des Beschwer deführer s telefonisch und schriftlich mitgeteilt ( Urk. 9, Urk. 12). Weiter erschien auch die medizinische Aktenlage aufgrund der Gutachten vom 2 0. August 2013 und 3. April 2014 als klar und nachvollziehbar. Vor diesem Hin tergrund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich ge ring er eingestuft werden als die Verlustgefahren , so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Die Gerichtskos ten in der Höhe von Fr. 800.-- sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozess führung wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Ebnöther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 S.

3, Urk. 8/4 S.

1-4). Wegen seit März 2009 be steh ender Rücken- und Beinbeschwerden meldete sich der Versicherte am 9. Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/4 S.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).

E. 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen) .

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fälli ge Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art.

E. 1.3 Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirk licht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung ver zichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollen ver teilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen ( Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufga benteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu verein ba ren, einer traditio nellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruf lich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als die jeni gen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Ge sund heits schaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt be sorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomi sche n Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kri terien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine ; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ca. ab Januar 2011 von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten und an gepassten Tätigkeit auszugehe n sei. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei keine Erwerbseinbusse und kein Rentenanspruch entstanden ( Urk. 2 , Urk. 7 ). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdef ührers im Wesentlichen geltend, dass im Mai 2010 infolge Beinbeschwerden links eine mikrochirurgi sche Dekompression an der Lendenwirbelsäule habe durchgeführt werden müs sen. Der Beschwerdeführer leide noch immer Tag und Nacht an starken Schmer zen und sei aufgrund der eingenommenen Medikamente müde, schwindelig und in der Konzentration eingeschränkt. Gestützt auf die Akten sei zumindest von einem Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen, eventualiter würden sich im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik weitere Abklärungen aufdrängen ( Urk. 1). 2.3

Bezüglich der Statusfrage hielt der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. November 2014 fest, dass sein Mandant in Y.___ aufgrund der politischen und rechtlichen Situation keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; seine politische Aktivität habe schliesslich auch zur Flucht geführt ( Urk. 10).

Zur beruflichen Situation nach der Einreise in die Schweiz führte der Vertreter des Beschwerdeführers

in seinem Schreiben vom 1 3. Februar 2015 im Wesent lichen aus, dass sein Mandant im Jahr 2005 einen Sprachkurs sowie im Jahr 2006 zwei Beschäftigungsprogramme „Interkulturelles Training“ besucht habe. Nach diesen Kursen habe er nach Beschäftigungen gesucht und vier oder fünf Arbeitgeber im Gastronomiebereich mündlich kontaktiert. Weitere Suchbemü hungen seien durch die gesundheitlichen Schwierigkeiten im Jahr 2007 verhin dert worden. Belegt werden könne jedoch die Tätigkeit als Menschenrechtsak tivist , im Rahmen welcher er mehrmals jährlich an UNO-Konferenzen teilge nom men und Reden zur Situation in Z.___ gehalten habe. Nach der Aner kennung des Asylstatus habe er über einen Parteikollegen in Bern versucht , eine Arbeitsstelle zu finden, wobei auch davon keine schriftlichen Unterlagen vor handen seien, da alle Suchbemühungen mündlich erfolgt seien ( Urk. 14 S. 2 f.).

Hinsichtlich des Beginns der gesundheitlichen Beschwerden liess der Beschwer deführer geltend machen, dass bereits am 2 6. Januar 2007 die Entfernung eines Lipoms am Beckenkamm links erfolgt sei , was in der Folge zu Schmerzen im Be reich der Narbe und zu Ausstrahlungen in den Unterschenkel geführt habe. Die Beschwerden hätten erst gegen Ende November 2007 nachgelassen. Durch diese Beschwerden habe der Beschwerdeführer begonnen zu hinken, so dass es durch die einseitige Belastung Ende 2008 zu den bekannten Rückenbeschwer den gekommen sei ( Urk. 14 S. 1 f.). 3. 3.1

Bei der Prüfung der Statusfrage ist vorderhand die gesundheitliche und berufli che Situation nach der Einreise in die Schweiz von Interesse. Ohne weiteres nach zuvollziehen ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Situa tion in seiner Heimat Mühe hatte, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.2

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2004 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl gesuch ( Urk. 8/4 S. 1). Nach einer Sperrfrist wäre es ihm demnach erlaubt ge we sen, zumindest in gewissen Branchen einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Für die Zeit bis zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen im Januar 2007 wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen , intensiv eine Arbeits stelle zu suchen. Für den fraglichen Zeitraum wird seitens der beschwer deführenden Partei gel tend gemacht, sich Ende 2006 vier oder fünf Mal münd lich um eine Arbeitsstelle bemüht zu habe n . In Anbetracht des Zeitraums von rund zwei Jahren kann – auch bei Berücksichtigung der nachgewiesenen Kurs be suche ( Urk. 15/10) – nicht von einer ernsthaften Stellensuche gesprochen we r den. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass ein Arbeits loser je den Monat rund zehn Suchbemühungen nachzuweisen hat, um weiterhin An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu hab en. Auch wenn die Verhältnisse eines Asylsuchenden nicht ohne weiteres mit jenen eines Arbeitslosen vergli chen werden können, zeigen sie dennoch, dass im Rahmen einer ernsthaften Stellensuche ein Vielfaches des vom Beschwerdeführer gezeigten Einsatz es ver langt wird.

Durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2007 ei nem operativen Eingriff am Beckenkamm links unterziehen musste, welche r vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( Urk. 15/1-3). Dabei litt der Be schwerdefüh rer im November 2007 nicht mehr an einschränkenden

Folge be schwerden ( Urk. 15/ 8). Bereits einem Bericht vom 9. Mai 2007 ist jedoch zu ent nehmen, dass von keine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen sei ( Urk. 15/4). Vor diesem Hintergrund wäre ab diesem Zeitpunkt die Wieder auf nahme der Stellensuch e zu verlangen; dies umso mehr, als der Beschwer deführer seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist bereits im März 2007 wieder aufge nommen hat ( Urk. 15/11, vgl. auch Urk. 15/12). Bis zu den geltend ge mach ten gesundheitlichen Beschwerden Ende 2008 hätte der Beschwerdeführer demnach erneut während rund

E. 1.5 Jahren eine Anstellung suchen können; dabei wird für diesen Zeitraum lediglich eine Suchbemühung über einen Partei k ollegen in Bern geltend gemacht, was für sich allein jedenfalls nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Erwerbsabsicht schliessen lässt.

In Anbetracht der geltend gemachten Suchbemühungen sowie dem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit von Dezember 2004 bis Ende 2008 ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger einzustufen. 3.3

Dass der Beschwerdeführer als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, wird sei tens des Vertreters des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2 0. August 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Mithilfe im Haushalt nicht möglich sei. Dies werde aber auch nicht erwartet, da die Frau des Beschwerdeführers gesund sei und keine beruflichen Verpflichtun gen habe ( Urk. 8/15 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht als im Haushalt tätig qualifiziert werden. 3.4

Was die allenfalls als gemeinnützig im Sinne von Art. 27 IVV zu qualifizierende Tätigkeit als Menschen rechtsaktivist betrifft, stellt sich vorab die Frage, ob ein solches Engagement überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. So fern einem Versi cherten eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, entsteht weder ihm noch seiner Wirtschaftsgemeinschaft (Familie) ein Scha den. Ein solcher könnte allein der Gesellschaft entstehen, da eine nützliche Ar beit nicht mehr verrichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen Genner , Invalidi tätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S.

457 f.). Vor diesem Hin tergrund erscheint es fraglich, ob die Tätigkeit als Menschen rechtsaktivist im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtig en ist .

Abgesehen davon ist aufgrund der erfolgten Begutachtungen davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer die se nur sehr sporadisch ausgeübte ( Urk. 15/11 f.)

leichte Tätigkeit auch weiterhin ausüben kann. So diagnostizierte Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. August 2013 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Operation bei Band scheibenvorfall in Höhe L4/5 links im Mai 201 0. Darüber hinaus leide der Be schwerdeführer aus klinischer Sicht an Beinschmerzen entsprechend S1 ohne radiologisches Korrelat sowie an Schmerzen im Sinne einer Meralgia

parästhe tika nach operativer Revision einer Lipomentfernung in der linken Leiste 200

E. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die ge mischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Ge sundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat säch lich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E.

4a). Das Invaliden ein kommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all fälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es

sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 7 In einer leichten und angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen ( Urk. 8/15 S.

12-14). Dr. B.___ konnte aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung mit einem IV-relevanten Krankheitswert fest stellen, so dass sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Gutachten vom 3. April 2014; Urk. 8/23). Aufgrund der schlüssigen und nach vollziehbaren Einschätzungen der Sachlage durch Dr. A.___ und Dr. B.___ könnte somit auch bezüglich der ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeit als Menschen rechts aktivist keine erwerbliche Einschränkung begründet werden, sofern eine solche Tätigkeit überhaupt als invalidenversicherungsrechtlich rele vant angesehen würde . 3.5

Von den beantragten medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrele van ten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weis würdigung ; BGE 124 V 94 E. 4b). 3. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Hin sicht einen Erwerbsausfall erlitten hat, was im Ergebnis in Bestätigung der an gefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2014 zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 . 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 4.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Verfahren war bereits in einem frühen Stadium erkennbar , dass sich bei der

Statusprüfung

einige Schwierigkeiten stellen würden. So erschien es schon aus damaliger Sicht äusserst ungewiss, wie der Beschwerdeführer auf grund seiner Tätigkeit vor den gesundheitlichen Beschwerden einen Erwerb s aus fall

würde nachweisen können . Dies e Bedenken wurde n dem Vertreter des Beschwer deführer s telefonisch und schriftlich mitgeteilt ( Urk. 9, Urk. 12). Weiter erschien auch die medizinische Aktenlage aufgrund der Gutachten vom 2 0. August 2013 und 3. April 2014 als klar und nachvollziehbar. Vor diesem Hin tergrund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich ge ring er eingestuft werden als die Verlustgefahren , so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Die Gerichtskos ten in der Höhe von Fr. 800.-- sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozess führung wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Ebnöther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00825 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther advokatur

kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1972 geborene X.___ ist Staatsange höriger von Y.___ . Er verbrachte die Schul- und Studienzeit in seiner Heimat und verfügt nach eigenen Angaben über einen Abschluss als „Ba chelor of Commerce“ ( Urk. 10). S eit dem 7. September 1997 ist der Ver si cher te verheiratet und mittlerweile Vater dreier Kinder (1998, 2000, 2009). In der Zeit von 1998 bis 2004 setzte er sich in Z.___ für die Menschenrechte ein (United Z.___ Human Rights Council; Urk. 8/15 S. 17). Am 2 6. Mai 2004 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches im Jahre 2008 gutgeheissen wurde ( Urk. 1 S.

3, Urk. 8/4 S.

1-4). Wegen seit März 2009 be steh ender Rücken- und Beinbeschwerden meldete sich der Versicherte am 9. Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/4 S.

5 ff.). In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherten in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht abklären (Gutachten von Dr. med. A.___ , Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappasrates , vom 2 0. August 2013, Urk. 8/15; Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2014, Urk. 8/23). Mit Vorbe scheid vom 9. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aussicht ( Urk. 8/25) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 fest ( Urk. 8/32 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine Viertelsrente zu zusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2014 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die vor liegend dis kus sions würdige Statusfrage ( Urk. 7).

In der Folge wurde der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch darüber in for miert, dass sich im Zuge der Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ins besondere Fragen zum Status sowie zur Berechnung des Valideneinkommens

gestellt hätten (Urk. 9). Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 5. Novem ber 2014 ( Urk. 10). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 6. Januar 2015 aufgefordert, weitere Unterlagen bezüglich seiner berufli chen Aktivitäten in der Schweiz sowie des Beginns der Invalidität einzu reichen ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2015 reichte der Vertreter des Be schwerdeführers medizinische und berufliche Unterlagen ein ( Urk. 14 f.), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wur den ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen) .

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fälli ge Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die ge mischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Ge sundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat säch lich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E.

4a). Das Invaliden ein kommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all fälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es

sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.3 Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirk licht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung ver zichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollen ver teilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen ( Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufga benteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu verein ba ren, einer traditio nellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruf lich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als die jeni gen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Ge sund heits schaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt be sorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomi sche n Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kri terien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine ; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ca. ab Januar 2011 von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten und an gepassten Tätigkeit auszugehe n sei. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei keine Erwerbseinbusse und kein Rentenanspruch entstanden ( Urk. 2 , Urk. 7 ). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdef ührers im Wesentlichen geltend, dass im Mai 2010 infolge Beinbeschwerden links eine mikrochirurgi sche Dekompression an der Lendenwirbelsäule habe durchgeführt werden müs sen. Der Beschwerdeführer leide noch immer Tag und Nacht an starken Schmer zen und sei aufgrund der eingenommenen Medikamente müde, schwindelig und in der Konzentration eingeschränkt. Gestützt auf die Akten sei zumindest von einem Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen, eventualiter würden sich im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik weitere Abklärungen aufdrängen ( Urk. 1). 2.3

Bezüglich der Statusfrage hielt der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. November 2014 fest, dass sein Mandant in Y.___ aufgrund der politischen und rechtlichen Situation keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; seine politische Aktivität habe schliesslich auch zur Flucht geführt ( Urk. 10).

Zur beruflichen Situation nach der Einreise in die Schweiz führte der Vertreter des Beschwerdeführers

in seinem Schreiben vom 1 3. Februar 2015 im Wesent lichen aus, dass sein Mandant im Jahr 2005 einen Sprachkurs sowie im Jahr 2006 zwei Beschäftigungsprogramme „Interkulturelles Training“ besucht habe. Nach diesen Kursen habe er nach Beschäftigungen gesucht und vier oder fünf Arbeitgeber im Gastronomiebereich mündlich kontaktiert. Weitere Suchbemü hungen seien durch die gesundheitlichen Schwierigkeiten im Jahr 2007 verhin dert worden. Belegt werden könne jedoch die Tätigkeit als Menschenrechtsak tivist , im Rahmen welcher er mehrmals jährlich an UNO-Konferenzen teilge nom men und Reden zur Situation in Z.___ gehalten habe. Nach der Aner kennung des Asylstatus habe er über einen Parteikollegen in Bern versucht , eine Arbeitsstelle zu finden, wobei auch davon keine schriftlichen Unterlagen vor handen seien, da alle Suchbemühungen mündlich erfolgt seien ( Urk. 14 S. 2 f.).

Hinsichtlich des Beginns der gesundheitlichen Beschwerden liess der Beschwer deführer geltend machen, dass bereits am 2 6. Januar 2007 die Entfernung eines Lipoms am Beckenkamm links erfolgt sei , was in der Folge zu Schmerzen im Be reich der Narbe und zu Ausstrahlungen in den Unterschenkel geführt habe. Die Beschwerden hätten erst gegen Ende November 2007 nachgelassen. Durch diese Beschwerden habe der Beschwerdeführer begonnen zu hinken, so dass es durch die einseitige Belastung Ende 2008 zu den bekannten Rückenbeschwer den gekommen sei ( Urk. 14 S. 1 f.). 3. 3.1

Bei der Prüfung der Statusfrage ist vorderhand die gesundheitliche und berufli che Situation nach der Einreise in die Schweiz von Interesse. Ohne weiteres nach zuvollziehen ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Situa tion in seiner Heimat Mühe hatte, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.2

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2004 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl gesuch ( Urk. 8/4 S. 1). Nach einer Sperrfrist wäre es ihm demnach erlaubt ge we sen, zumindest in gewissen Branchen einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Für die Zeit bis zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen im Januar 2007 wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen , intensiv eine Arbeits stelle zu suchen. Für den fraglichen Zeitraum wird seitens der beschwer deführenden Partei gel tend gemacht, sich Ende 2006 vier oder fünf Mal münd lich um eine Arbeitsstelle bemüht zu habe n . In Anbetracht des Zeitraums von rund zwei Jahren kann – auch bei Berücksichtigung der nachgewiesenen Kurs be suche ( Urk. 15/10) – nicht von einer ernsthaften Stellensuche gesprochen we r den. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass ein Arbeits loser je den Monat rund zehn Suchbemühungen nachzuweisen hat, um weiterhin An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu hab en. Auch wenn die Verhältnisse eines Asylsuchenden nicht ohne weiteres mit jenen eines Arbeitslosen vergli chen werden können, zeigen sie dennoch, dass im Rahmen einer ernsthaften Stellensuche ein Vielfaches des vom Beschwerdeführer gezeigten Einsatz es ver langt wird.

Durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2007 ei nem operativen Eingriff am Beckenkamm links unterziehen musste, welche r vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führte ( Urk. 15/1-3). Dabei litt der Be schwerdefüh rer im November 2007 nicht mehr an einschränkenden

Folge be schwerden ( Urk. 15/ 8). Bereits einem Bericht vom 9. Mai 2007 ist jedoch zu ent nehmen, dass von keine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen sei ( Urk. 15/4). Vor diesem Hintergrund wäre ab diesem Zeitpunkt die Wieder auf nahme der Stellensuch e zu verlangen; dies umso mehr, als der Beschwer deführer seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist bereits im März 2007 wieder aufge nommen hat ( Urk. 15/11, vgl. auch Urk. 15/12). Bis zu den geltend ge mach ten gesundheitlichen Beschwerden Ende 2008 hätte der Beschwerdeführer demnach erneut während rund 1.5 Jahren eine Anstellung suchen können; dabei wird für diesen Zeitraum lediglich eine Suchbemühung über einen Partei k ollegen in Bern geltend gemacht, was für sich allein jedenfalls nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Erwerbsabsicht schliessen lässt.

In Anbetracht der geltend gemachten Suchbemühungen sowie dem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit von Dezember 2004 bis Ende 2008 ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger einzustufen. 3.3

Dass der Beschwerdeführer als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, wird sei tens des Vertreters des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2 0. August 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Mithilfe im Haushalt nicht möglich sei. Dies werde aber auch nicht erwartet, da die Frau des Beschwerdeführers gesund sei und keine beruflichen Verpflichtun gen habe ( Urk. 8/15 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht als im Haushalt tätig qualifiziert werden. 3.4

Was die allenfalls als gemeinnützig im Sinne von Art. 27 IVV zu qualifizierende Tätigkeit als Menschen rechtsaktivist betrifft, stellt sich vorab die Frage, ob ein solches Engagement überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. So fern einem Versi cherten eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, entsteht weder ihm noch seiner Wirtschaftsgemeinschaft (Familie) ein Scha den. Ein solcher könnte allein der Gesellschaft entstehen, da eine nützliche Ar beit nicht mehr verrichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen Genner , Invalidi tätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S.

457 f.). Vor diesem Hin tergrund erscheint es fraglich, ob die Tätigkeit als Menschen rechtsaktivist im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtig en ist .

Abgesehen davon ist aufgrund der erfolgten Begutachtungen davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer die se nur sehr sporadisch ausgeübte ( Urk. 15/11 f.)

leichte Tätigkeit auch weiterhin ausüben kann. So diagnostizierte Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. August 2013 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Operation bei Band scheibenvorfall in Höhe L4/5 links im Mai 201 0. Darüber hinaus leide der Be schwerdeführer aus klinischer Sicht an Beinschmerzen entsprechend S1 ohne radiologisches Korrelat sowie an Schmerzen im Sinne einer Meralgia

parästhe tika nach operativer Revision einer Lipomentfernung in der linken Leiste 200 7.

In einer leichten und angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen ( Urk. 8/15 S.

12-14). Dr. B.___ konnte aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung mit einem IV-relevanten Krankheitswert fest stellen, so dass sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Gutachten vom 3. April 2014; Urk. 8/23). Aufgrund der schlüssigen und nach vollziehbaren Einschätzungen der Sachlage durch Dr. A.___ und Dr. B.___ könnte somit auch bezüglich der ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeit als Menschen rechts aktivist keine erwerbliche Einschränkung begründet werden, sofern eine solche Tätigkeit überhaupt als invalidenversicherungsrechtlich rele vant angesehen würde . 3.5

Von den beantragten medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrele van ten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weis würdigung ; BGE 124 V 94 E. 4b). 3. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Hin sicht einen Erwerbsausfall erlitten hat, was im Ergebnis in Bestätigung der an gefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2014 zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 . 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. 4.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Verfahren war bereits in einem frühen Stadium erkennbar , dass sich bei der

Statusprüfung

einige Schwierigkeiten stellen würden. So erschien es schon aus damaliger Sicht äusserst ungewiss, wie der Beschwerdeführer auf grund seiner Tätigkeit vor den gesundheitlichen Beschwerden einen Erwerb s aus fall

würde nachweisen können . Dies e Bedenken wurde n dem Vertreter des Beschwer deführer s telefonisch und schriftlich mitgeteilt ( Urk. 9, Urk. 12). Weiter erschien auch die medizinische Aktenlage aufgrund der Gutachten vom 2 0. August 2013 und 3. April 2014 als klar und nachvollziehbar. Vor diesem Hin tergrund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich ge ring er eingestuft werden als die Verlustgefahren , so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Die Gerichtskos ten in der Höhe von Fr. 800.-- sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozess führung wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Ebnöther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty