Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Juni 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 8/5 und Urk. 8/29) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/8 und 8/14). Am 2 4. September 2012 führte sie eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. Oktober 2012 [ Urk. 8/30]). Zusätzlich liess sie die Versicherte durch die Dres. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (inklusive Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]; Expertisen vom 1 1. und 1 8. Juli 2013 [ Urk. 8/24-25]). In der Folge kam es zu einer erneuten Abklärung vor Ort (Haushaltsabklärungsbericht vom 27. März 2014 [ Urk. 8/31]). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/33). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 8/38) – mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 fest (Urk. 8/40 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. Februar 2014 (richtig: 2 2. Juli 2014) sei aufzuheben, es sei ihr eine halbe, eventuell eine ganze Rente zuzusprechen und es seien weitere med izinische Abklärung vorzunehmen, wobei eventuell ein Gutachten bei einem auf Ernährungsstörungen spezialisierten Institut einzuho len sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerde antwort wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 9).
3 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2001 einschränkende Leiden sei nie adäquat behandelt worden. Vier bis fünf Monate vor der Begutachtung im Juli 2013 habe sie dann eine entsprechende Therapie begonnen. Dadurch habe sich ihr Zustand verbessert. Es handle sich um ein e gut behandelbare Gesund heitsstörung . Somit bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden, sondern ein therapierbares Leiden (Urk. 2 und Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der Tatsache, dass sie im Begutachtungszeitpunkt noch nicht optimal thera piert worden sei. Dies werde bestritten, da dem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 2 6. Mai 2006 ein B ehandlungsvorschlag im Sinne einer Einleitung einer psychi atrischen Behandlung zu entnehmen sei . Ob eine solche Behandlung stattgefun den habe, sei von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4). Was die somatischen Beschwerden betreffe, genüge das rheumatologische Gut achten, das viele Widersprüche und Ungereimtheiten aufweise, den beweis mässigen Ansprüchen nicht. Ein BMI von 13.4 könne nicht als guter Allgemein- und Ernährungszustand beurteilt werden, sondern sei sowohl nach ICD-10 - als auch nach DSM-IV-Diagnosekriterien eine Anorexie und somit eine Krankheit mit Körperschemastörung. Es sei deshalb eine Abklärung bei einem auf Ernäh rungsstörungen spezialisierten Institut respektive Arzt vorzunehmen. Bei ihr seien im Zusammenhang mit der Anorexie stehende Spätfolgen in Form einer Osteoporose und von hormonellen Entgleisungen bereits aufgetreten (Urk. 1 S.
6
f.).
3. 3.1
Anlässlich des Erstgesprächs am 9. Dezember 2011 (Bericht vom 1 9. Dezember 2011 [ Urk. 8/14]) diagnostizierten die Ärzte des C.___, Kli nik für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anorexia nervosa restrictiva (ICD 10 F50.00) bei einem Body Mass Index (BMI) von 13.5 kg/m 2 und einer sekun dären Osteoporose (2007: T-Score Le n denwirbelsäule -4.7, Femur – 4.2). Sie schilderten, die Beschwerdeführerin zeige ein restriktives Essverhalten. Sie mache sich jedoch keine übermässigen Gedanken bezüglich Essen und Gewicht und habe auch keine Ängste vor dem Zunehmen (S. 1). In der Hoffnung, dass die durch die schwere Osteoporose und den Autounfall bedingten Schmerzen etwas nachlassen würden, wolle sie endlich an Gewicht zulegen (S. 3). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation, diagnostizierte am 1 6. März 2012 eine Osteoporose. Er berichtete, bei bekannter Anorexia nervosa bestehe eine massive Dekalzifi zierung der L endenwirbelsäule und des proxima len linken Femurs. Zusammen mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegen den klinischen Risikofaktoren (Anorexia nervosa mit Abnahme des BMI von 14.5 kg/m 2 im November 2007 auf aktuell 13.1 kg/m 2, sekundärer Hyperparathyreoidismus, sekundäre Amenorrhoe und fortgesetzter Nikotinkonsum) resultiere eine deutlich erhöhte, allgemeine Frakturgefährdung. Auf den Übersichtsaufnahmen der Brust- und Lendenwirb elsäule vom 7. Februar 2012 sei en a ber keine Fraktur - verdächtigen Wirbelkörper zu erkennen (Urk. 8/8/9-11 S. 1 f.). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Anorexia nervosa restrictiva, Erstdiagnose circa 2001 - Aktueller BMI 13.1 - Sekundäre Osteoporose - (T-Score Lendenwirbelsäule -4.7, Femur -4.2) - schwerer Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert - sekundärer Hyperparat hyreoidismus
Dem Status nach schwerem Verkehrsunfall mit Polytrauma im Jahr 2003 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Er führte aus, weitere Abklärungen (betreffend Osteoporose; Gastroskopie) und Behandlungsversuche (im Ausland mit täglichen Infusionen, hier mit Hor mon injektionen) hätten einzig zu einer vorübergehende n, minimalen Besserung und Steigerung des BMI geführt. Es liege grundsätzlich ein chronischer Verlauf der Anorexie mit einem BMI im Bereich von 13 vor. Die Beschwerdeführerin klage, vor allem unter körperlicher Belastung, über chronische Schmerzen am Bewe gungsapparat und eine rasche Erschöpfung. Sie berichte über einen mini malen Appetit und ein schweres allgemeines Schwächegefühl. Es bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsu nfähigkeit von mindestens 80 % (S. 1 f.). 3.4
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und rheumatologischen Unter su chung sowie der EFL nannten die Dres. med. Z.___ und A.___ und die Physiotherapeutin F.___ in ihrem Gu tachten vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/25) nachstehende Diagnosen (S. 7 f.): - Rezidivierende, depressive Störung mit einer Mischung v on somatisch-depressiven Sympto men, vorderg r ündig anhaltender Müdigkeit, Schlaf störungen, Appetitlosigkeit, sexuellen Prob lemen, Selbstwertproblematik und muskulosk elettalen Schmerzen (ICD- 10 F 33.8) mit im Be sonderen: - Plurivalenter Adynamie/Mangel-Folgezustand im Sinne einer /eines : g enerellen Mu s kelhypotrophie, -adyn a mie kardiovaskulären Dekonditionierung aktenanamnestisch schweren, sekundären Osteoporose aktenanamnestisch ausgeprägten Vitamin D-Mangel s aktenanamnestisch sekundä ren Hyperparathyreoidismus zerviko- und lumbosakralen Schmerzsyndrom s - Leichte belastungsabhängige Knieschmerzen links (klini sch femoro patelläres Schmerzsyn drom)
Dr. A.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 8/24), die Beschwerdeführerin habe 1999 geheiratet und sei unmit telbar danach zum Ehemann in die Schweiz gezogen. Im Rahmen eines „Kul turschockes" nach der Einreise in die Schweiz beziehungsweise des Verlust es der Tagesstruktur habe sich ein Gefühl der Einsamkeit, Verzweiflung und Resig nation eingestellt. Aufgrund dessen sowie der massiven Eheprobleme der im gleichen Haushalt wohnhaften Schwiegereltern sei es z um Ausbruch einer atypischen De pression (smiling depression) mit vordergründig Appetitver lust, allge meiner Müdigkeit, Zu rückgezogenheit, Anspannungen, Sorgen, Schuldge fühle n und sexuellen Problemen gekom men. Leider sei jahrelang keine seriö se psychiatrische Abklärung vor genommen worden und es sei aktenmässig seit 2002 die Diagnose einer Anorexia nervosa postuliert beziehungsweise in den Akten wie derholt worden . Die Beschwerdeführerin – so der Gutachter weiter – sei bei der vor vier bis fü nf Monaten eingeleiteten psy chiatrischen Behandlung bei
Dr. G.___ offenbar in ihrem psychischen Leiden zum ersten Mal ernst genommen worden. Die Abklärung h abe eine depressive Störung ergeben, wes halb eine fachgerechte psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung einge leitet worden sei . Anlässlich der Exploration habe die Beschwerdeführerin über eine sub jektive Verbesserung ihres psychischen Zustandes unter der eingeleite ten Therapie berichtet, was auch mit den objektiven Unt ersuchungsbefunden übereinstimme . Sie habe weiterhin Symptome einer mindestens leichten bis mittelschweren depressiven Episode auf gewiesen, wobei ein Appetitverlust, eine Amenorrhoe und hartnäckig e Schl afstörungen mit täg licher Müdigkeit im Vor dergrund stünden . Deswegen könne wed er von einer nachhaltigen Stabil i sierung des psycho-physischen Zustandes noch von einer Ausschöpfung der therapeutischen Massnahme n aus gegangen werden (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine depressiv bedingte 100%ige Arbeits unfähigkeit seit der IV-Anmeldung am 1 0. Juni 2011 bis Juni 2013 attestiert werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig. Ab Januar 2014 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für Tätig keiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr.
Z.___ vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/25) kann entnommen werden, dass sich bei der klin ischen Untersuchung eine sehr magere, muskelschwache Ver sicherte in gutem A llgemein- und Ernährungszustand ge zeigt hat . Es liege eine Hypotonie und eine Bradykardie vor. Die Wirbel säule weise im Wesentlichen ei ne physiologische Form auf und sei weder in der L enden-, Brust- und Halswirbelsäule bewegungsei ngeschränkt. Palpatorisch würden sich diffuse Druckdolenzen lumbosakral und im Becken kammbereich rechts finden . Die Gelenk beweglichkeit aller Gelen ke an den obe ren und unteren Extremitäten sei frei . Eine gezeigte Einschränkung der Schul terbeweglichkeit links sei nicht auf eine Schulterproblematik, sondern auf eine schmerzbedingte Minde r bewegung bei Angabe von Schmerzen im früheren Rippenfrakturbereich zurückzuführen . Palpatorisch seien keine generalisierten Weicht eilprobleme ersichtlich . Auch aus neurologi scher Sicht seien weder motorische noch sensible Auffälligkeiten zu erkennen . Die Gutachterin führte zusammenfassend aus, es finde sich eine Beschwerdeführerin mit einem gesamthaft fragile n körperlichen Zustand und
einer ausgeprägten muskulären Hypotrophie, ohne d ass klinisch spezifische rheumat ologisch-orthopädische Funktions e inschränkungen hätten objektiv iert werden können . Aus rheumato logischer Sicht zeige die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen von zwei Stunden über einen A cht-Stunden-Arbeitstag verteilt (S. 6 f.).
Bei der am 8. und 9. Juli 2013 durch die Physiotherapeutin F.___ im O.___ (O.___)
in Zürich durchgeführten EFL (Urk. 8/25/11-20) habe die Beschwerdeführerin eine zuverlässige Leistungsbe reitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt . Aufgrund der bekannten schweren Osteopo rose seien die Testl imiten bei den Hebe- und Tragetests auf maximal zehn Kilogramm gesetzt worden . S pezifische, einem bestimmten medizinischen Problem des Bewegungsapparat s zuordenbare funktionelle Defizite hätten nicht objektiviert werden können (Urk. 8/25 S. 7) . Arbeitsbezogen e relevante Prob leme bestünden in der verminderten Bein- und Armkraft sowie der Kraftaus dauer der Rumpfmuskulatur (Urk. 8/25 S. 8).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter zusammenfas send aus, es bestehe für die Haushalttätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Da die in der Schweiz kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung fast aus schliesslich vom Ehemann der Versicherten ausgeführt worden sei, könnten keine konkreten Angaben zu r zuletzt ausgeführten Arbeit gemacht werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Nach Durchführung der vom Psychiater empfohlenen Massnahmen sei ab Januar 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer
kör perlich leichten bis m ittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit
ohne Pausen auszugehen, weil sich die verbesserte psychische Situation auch in einer Ver besserung der somatischen Situation /Parameter zeigen werde (Appetiterhöhung, Gewichtszunahme, erhöhte Kraftentwicklung, etc.; S. 8 f.). 4. 4.1
Die Gutachter berichtete n
– wie soeben ausgeführt – betreffend die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
in ihrer interdisziplinären Beurteilung
vom 1 8. Juli 2013, ab Juli 2013 bestehe für die angestammte und eine leidens ange passte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Durchführung der vom Experten
Dr. A.___ vorgeschlagenen Massnahmen – dieser empfahl die konse quente Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen samt Opti mierung der Psychopharmakotherapie (Einsetzung von Olanzapin, beginnend mit 1.25 mg abends, Dosisausbau; Urk. 8/24 S. 8) – sei ab 1. Januar 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einlegung von Pausen auszugehen; dies auch deshalb, weil sich die gebesserte psychische Gesundheit in einer Verbes serung der somatischen Situation respektive der entsprechenden Parameter niederschlagen werde.
Obwohl der bei m regionalen ärztlichen Dienst tätige Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nach Einsicht in das Gutachten der Dres.
Z.___ und A.___ am 1 2. September 2013
forderte, anfangs 2014 sei zu überprüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit entsprechend der gutachterlichen Prognose entwickelt habe (Urk. 8/32 S. 5), lässt sich den Akte n über den Verlauf der psychiatrischen Behandlung nichts Näheres entnehmen. Namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der physische und psychische Gesundheitszustand entsprechend der Vermutung der Experten verbessert hat beziehungsweise wel che Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinis cher Sicht noch zumutbar wären, zumal selbst eine Beurteilung des seit Februar 2013 behan delnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Urk. 8/17), nicht eingeholt wurde . Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde schrift vom 26. August 2014 erste Erfolge der psychiatrischen Behandlung mitteilte (Urk. 1 S. 7). A us dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 27.
März 2014 geht zudem hervor, dass das vom Gutachter
Dr. A.___ zwecks Optimierung der medikamentösen Behandlung empfohlene Olanzapin nicht zu den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamenten gehört (Urk. 8/31 S. 2). Überdies ist der Versicherten zuzustimmen (Urk. 1 S. 4), dass angesichts einer bei der Begutachtung erhobenen Körpergrösse von 161.5 cm und eines Körper gewichts von 35 kg die Erwähnung eines guten Allgemein- und Ernährungszu stands (Urk. 8/25 S. 5) als nicht nachvollziehbar erscheint. 4.2
Was d ie Beurteilung von Dr. E.___ vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) betrifft, ist anzumerken, dass er keine einleuchtende und durch Befunde unter mauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit vornahm, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und dass das Gericht der Erfahrungstat sache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen der Beschwer deführe rin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medi zinischer Sicht noch zumutbar sind . Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der somatischen und psychischen Verhältnisse, allenfalls unter Einholung eines neuen (bidis zi plinären) Gutachtens und unter Auflage einer Schadenminde rungs pflicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden .
Zu ergänzen bleibt, dass der Umstand, dass ein Leiden therapierbar ist, nicht per se das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschadens ausschliesst (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7 S. 1) . Einer vorübergehenden Gesund heits störung, die die rentenbegründenden Voraussetzungen erfüllt, wäre sodann mit der Zusprache einer befristeten Rente Rechnung zu tragen . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegeg nerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Die durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana v ertretene Beschwerdeführer in hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 0. Juni 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 8/5 und Urk. 8/29) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/8 und 8/14). Am 2 4. September 2012 führte sie eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. Oktober 2012 [ Urk. 8/30]). Zusätzlich liess sie die Versicherte durch die Dres. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (inklusive Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]; Expertisen vom 1 1. und 1 8. Juli 2013 [ Urk. 8/24-25]). In der Folge kam es zu einer erneuten Abklärung vor Ort (Haushaltsabklärungsbericht vom 27. März 2014 [ Urk. 8/31]). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/33). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 8/38) – mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 fest (Urk. 8/40 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. Februar 2014 (richtig: 2 2. Juli 2014) sei aufzuheben, es sei ihr eine halbe, eventuell eine ganze Rente zuzusprechen und es seien weitere med izinische Abklärung vorzunehmen, wobei eventuell ein Gutachten bei einem auf Ernährungsstörungen spezialisierten Institut einzuho len sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerde antwort wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2001 einschränkende Leiden sei nie adäquat behandelt worden. Vier bis fünf Monate vor der Begutachtung im Juli 2013 habe sie dann eine entsprechende Therapie begonnen. Dadurch habe sich ihr Zustand verbessert. Es handle sich um ein e gut behandelbare Gesund heitsstörung . Somit bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden, sondern ein therapierbares Leiden (Urk. 2 und Urk. 7).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der Tatsache, dass sie im Begutachtungszeitpunkt noch nicht optimal thera piert worden sei. Dies werde bestritten, da dem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 2 6. Mai 2006 ein B ehandlungsvorschlag im Sinne einer Einleitung einer psychi atrischen Behandlung zu entnehmen sei . Ob eine solche Behandlung stattgefun den habe, sei von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4). Was die somatischen Beschwerden betreffe, genüge das rheumatologische Gut achten, das viele Widersprüche und Ungereimtheiten aufweise, den beweis mässigen Ansprüchen nicht. Ein BMI von 13.4 könne nicht als guter Allgemein- und Ernährungszustand beurteilt werden, sondern sei sowohl nach ICD-10 - als auch nach DSM-IV-Diagnosekriterien eine Anorexie und somit eine Krankheit mit Körperschemastörung. Es sei deshalb eine Abklärung bei einem auf Ernäh rungsstörungen spezialisierten Institut respektive Arzt vorzunehmen. Bei ihr seien im Zusammenhang mit der Anorexie stehende Spätfolgen in Form einer Osteoporose und von hormonellen Entgleisungen bereits aufgetreten (Urk. 1 S.
6
f.).
3.
E. 3 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Anlässlich des Erstgesprächs am 9. Dezember 2011 (Bericht vom 1 9. Dezember 2011 [ Urk. 8/14]) diagnostizierten die Ärzte des C.___, Kli nik für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anorexia nervosa restrictiva (ICD
E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation, diagnostizierte am 1 6. März 2012 eine Osteoporose. Er berichtete, bei bekannter Anorexia nervosa bestehe eine massive Dekalzifi zierung der L endenwirbelsäule und des proxima len linken Femurs. Zusammen mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegen den klinischen Risikofaktoren (Anorexia nervosa mit Abnahme des BMI von 14.5 kg/m 2 im November 2007 auf aktuell 13.1 kg/m 2, sekundärer Hyperparathyreoidismus, sekundäre Amenorrhoe und fortgesetzter Nikotinkonsum) resultiere eine deutlich erhöhte, allgemeine Frakturgefährdung. Auf den Übersichtsaufnahmen der Brust- und Lendenwirb elsäule vom 7. Februar 2012 sei en a ber keine Fraktur - verdächtigen Wirbelkörper zu erkennen (Urk. 8/8/9-11 S. 1 f.).
E. 3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Anorexia nervosa restrictiva, Erstdiagnose circa 2001 - Aktueller BMI 13.1 - Sekundäre Osteoporose - (T-Score Lendenwirbelsäule -4.7, Femur -4.2) - schwerer Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert - sekundärer Hyperparat hyreoidismus
Dem Status nach schwerem Verkehrsunfall mit Polytrauma im Jahr 2003 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Er führte aus, weitere Abklärungen (betreffend Osteoporose; Gastroskopie) und Behandlungsversuche (im Ausland mit täglichen Infusionen, hier mit Hor mon injektionen) hätten einzig zu einer vorübergehende n, minimalen Besserung und Steigerung des BMI geführt. Es liege grundsätzlich ein chronischer Verlauf der Anorexie mit einem BMI im Bereich von 13 vor. Die Beschwerdeführerin klage, vor allem unter körperlicher Belastung, über chronische Schmerzen am Bewe gungsapparat und eine rasche Erschöpfung. Sie berichte über einen mini malen Appetit und ein schweres allgemeines Schwächegefühl. Es bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsu nfähigkeit von mindestens 80 % (S. 1 f.).
E. 3.4 Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und rheumatologischen Unter su chung sowie der EFL nannten die Dres. med. Z.___ und A.___ und die Physiotherapeutin F.___ in ihrem Gu tachten vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/25) nachstehende Diagnosen (S. 7 f.): - Rezidivierende, depressive Störung mit einer Mischung v on somatisch-depressiven Sympto men, vorderg r ündig anhaltender Müdigkeit, Schlaf störungen, Appetitlosigkeit, sexuellen Prob lemen, Selbstwertproblematik und muskulosk elettalen Schmerzen (ICD-
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F 33.8) mit im Be sonderen: - Plurivalenter Adynamie/Mangel-Folgezustand im Sinne einer /eines : g enerellen Mu s kelhypotrophie, -adyn a mie kardiovaskulären Dekonditionierung aktenanamnestisch schweren, sekundären Osteoporose aktenanamnestisch ausgeprägten Vitamin D-Mangel s aktenanamnestisch sekundä ren Hyperparathyreoidismus zerviko- und lumbosakralen Schmerzsyndrom s - Leichte belastungsabhängige Knieschmerzen links (klini sch femoro patelläres Schmerzsyn drom)
Dr. A.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 8/24), die Beschwerdeführerin habe 1999 geheiratet und sei unmit telbar danach zum Ehemann in die Schweiz gezogen. Im Rahmen eines „Kul turschockes" nach der Einreise in die Schweiz beziehungsweise des Verlust es der Tagesstruktur habe sich ein Gefühl der Einsamkeit, Verzweiflung und Resig nation eingestellt. Aufgrund dessen sowie der massiven Eheprobleme der im gleichen Haushalt wohnhaften Schwiegereltern sei es z um Ausbruch einer atypischen De pression (smiling depression) mit vordergründig Appetitver lust, allge meiner Müdigkeit, Zu rückgezogenheit, Anspannungen, Sorgen, Schuldge fühle n und sexuellen Problemen gekom men. Leider sei jahrelang keine seriö se psychiatrische Abklärung vor genommen worden und es sei aktenmässig seit 2002 die Diagnose einer Anorexia nervosa postuliert beziehungsweise in den Akten wie derholt worden . Die Beschwerdeführerin – so der Gutachter weiter – sei bei der vor vier bis fü nf Monaten eingeleiteten psy chiatrischen Behandlung bei
Dr. G.___ offenbar in ihrem psychischen Leiden zum ersten Mal ernst genommen worden. Die Abklärung h abe eine depressive Störung ergeben, wes halb eine fachgerechte psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung einge leitet worden sei . Anlässlich der Exploration habe die Beschwerdeführerin über eine sub jektive Verbesserung ihres psychischen Zustandes unter der eingeleite ten Therapie berichtet, was auch mit den objektiven Unt ersuchungsbefunden übereinstimme . Sie habe weiterhin Symptome einer mindestens leichten bis mittelschweren depressiven Episode auf gewiesen, wobei ein Appetitverlust, eine Amenorrhoe und hartnäckig e Schl afstörungen mit täg licher Müdigkeit im Vor dergrund stünden . Deswegen könne wed er von einer nachhaltigen Stabil i sierung des psycho-physischen Zustandes noch von einer Ausschöpfung der therapeutischen Massnahme n aus gegangen werden (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine depressiv bedingte 100%ige Arbeits unfähigkeit seit der IV-Anmeldung am 1 0. Juni 2011 bis Juni 2013 attestiert werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig. Ab Januar 2014 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für Tätig keiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr.
Z.___ vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/25) kann entnommen werden, dass sich bei der klin ischen Untersuchung eine sehr magere, muskelschwache Ver sicherte in gutem A llgemein- und Ernährungszustand ge zeigt hat . Es liege eine Hypotonie und eine Bradykardie vor. Die Wirbel säule weise im Wesentlichen ei ne physiologische Form auf und sei weder in der L enden-, Brust- und Halswirbelsäule bewegungsei ngeschränkt. Palpatorisch würden sich diffuse Druckdolenzen lumbosakral und im Becken kammbereich rechts finden . Die Gelenk beweglichkeit aller Gelen ke an den obe ren und unteren Extremitäten sei frei . Eine gezeigte Einschränkung der Schul terbeweglichkeit links sei nicht auf eine Schulterproblematik, sondern auf eine schmerzbedingte Minde r bewegung bei Angabe von Schmerzen im früheren Rippenfrakturbereich zurückzuführen . Palpatorisch seien keine generalisierten Weicht eilprobleme ersichtlich . Auch aus neurologi scher Sicht seien weder motorische noch sensible Auffälligkeiten zu erkennen . Die Gutachterin führte zusammenfassend aus, es finde sich eine Beschwerdeführerin mit einem gesamthaft fragile n körperlichen Zustand und
einer ausgeprägten muskulären Hypotrophie, ohne d ass klinisch spezifische rheumat ologisch-orthopädische Funktions e inschränkungen hätten objektiv iert werden können . Aus rheumato logischer Sicht zeige die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen von zwei Stunden über einen A cht-Stunden-Arbeitstag verteilt (S. 6 f.).
Bei der am 8. und 9. Juli 2013 durch die Physiotherapeutin F.___ im O.___ (O.___)
in Zürich durchgeführten EFL (Urk. 8/25/11-20) habe die Beschwerdeführerin eine zuverlässige Leistungsbe reitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt . Aufgrund der bekannten schweren Osteopo rose seien die Testl imiten bei den Hebe- und Tragetests auf maximal zehn Kilogramm gesetzt worden . S pezifische, einem bestimmten medizinischen Problem des Bewegungsapparat s zuordenbare funktionelle Defizite hätten nicht objektiviert werden können (Urk. 8/25 S. 7) . Arbeitsbezogen e relevante Prob leme bestünden in der verminderten Bein- und Armkraft sowie der Kraftaus dauer der Rumpfmuskulatur (Urk. 8/25 S. 8).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter zusammenfas send aus, es bestehe für die Haushalttätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Da die in der Schweiz kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung fast aus schliesslich vom Ehemann der Versicherten ausgeführt worden sei, könnten keine konkreten Angaben zu r zuletzt ausgeführten Arbeit gemacht werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Nach Durchführung der vom Psychiater empfohlenen Massnahmen sei ab Januar 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer
kör perlich leichten bis m ittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit
ohne Pausen auszugehen, weil sich die verbesserte psychische Situation auch in einer Ver besserung der somatischen Situation /Parameter zeigen werde (Appetiterhöhung, Gewichtszunahme, erhöhte Kraftentwicklung, etc.; S. 8 f.). 4. 4.1
Die Gutachter berichtete n
– wie soeben ausgeführt – betreffend die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
in ihrer interdisziplinären Beurteilung
vom 1 8. Juli 2013, ab Juli 2013 bestehe für die angestammte und eine leidens ange passte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Durchführung der vom Experten
Dr. A.___ vorgeschlagenen Massnahmen – dieser empfahl die konse quente Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen samt Opti mierung der Psychopharmakotherapie (Einsetzung von Olanzapin, beginnend mit 1.25 mg abends, Dosisausbau; Urk. 8/24 S. 8) – sei ab 1. Januar 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einlegung von Pausen auszugehen; dies auch deshalb, weil sich die gebesserte psychische Gesundheit in einer Verbes serung der somatischen Situation respektive der entsprechenden Parameter niederschlagen werde.
Obwohl der bei m regionalen ärztlichen Dienst tätige Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nach Einsicht in das Gutachten der Dres.
Z.___ und A.___ am 1 2. September 2013
forderte, anfangs 2014 sei zu überprüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit entsprechend der gutachterlichen Prognose entwickelt habe (Urk. 8/32 S. 5), lässt sich den Akte n über den Verlauf der psychiatrischen Behandlung nichts Näheres entnehmen. Namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der physische und psychische Gesundheitszustand entsprechend der Vermutung der Experten verbessert hat beziehungsweise wel che Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinis cher Sicht noch zumutbar wären, zumal selbst eine Beurteilung des seit Februar 2013 behan delnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Urk. 8/17), nicht eingeholt wurde . Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde schrift vom 26. August 2014 erste Erfolge der psychiatrischen Behandlung mitteilte (Urk. 1 S. 7). A us dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 27.
März 2014 geht zudem hervor, dass das vom Gutachter
Dr. A.___ zwecks Optimierung der medikamentösen Behandlung empfohlene Olanzapin nicht zu den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamenten gehört (Urk. 8/31 S. 2). Überdies ist der Versicherten zuzustimmen (Urk. 1 S. 4), dass angesichts einer bei der Begutachtung erhobenen Körpergrösse von 161.5 cm und eines Körper gewichts von 35 kg die Erwähnung eines guten Allgemein- und Ernährungszu stands (Urk. 8/25 S. 5) als nicht nachvollziehbar erscheint. 4.2
Was d ie Beurteilung von Dr. E.___ vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) betrifft, ist anzumerken, dass er keine einleuchtende und durch Befunde unter mauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit vornahm, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und dass das Gericht der Erfahrungstat sache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen der Beschwer deführe rin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medi zinischer Sicht noch zumutbar sind . Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der somatischen und psychischen Verhältnisse, allenfalls unter Einholung eines neuen (bidis zi plinären) Gutachtens und unter Auflage einer Schadenminde rungs pflicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden .
Zu ergänzen bleibt, dass der Umstand, dass ein Leiden therapierbar ist, nicht per se das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschadens ausschliesst (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7 S. 1) . Einer vorübergehenden Gesund heits störung, die die rentenbegründenden Voraussetzungen erfüllt, wäre sodann mit der Zusprache einer befristeten Rente Rechnung zu tragen . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegeg nerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Die durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana v ertretene Beschwerdeführer in hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00824 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil
vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Juni 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 8/5 und Urk. 8/29) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/8 und 8/14). Am 2 4. September 2012 führte sie eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. Oktober 2012 [ Urk. 8/30]). Zusätzlich liess sie die Versicherte durch die Dres. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (inklusive Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]; Expertisen vom 1 1. und 1 8. Juli 2013 [ Urk. 8/24-25]). In der Folge kam es zu einer erneuten Abklärung vor Ort (Haushaltsabklärungsbericht vom 27. März 2014 [ Urk. 8/31]). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/33). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 8/38) – mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 fest (Urk. 8/40 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. August 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. Februar 2014 (richtig: 2 2. Juli 2014) sei aufzuheben, es sei ihr eine halbe, eventuell eine ganze Rente zuzusprechen und es seien weitere med izinische Abklärung vorzunehmen, wobei eventuell ein Gutachten bei einem auf Ernährungsstörungen spezialisierten Institut einzuho len sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerde antwort wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 9).
3 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2001 einschränkende Leiden sei nie adäquat behandelt worden. Vier bis fünf Monate vor der Begutachtung im Juli 2013 habe sie dann eine entsprechende Therapie begonnen. Dadurch habe sich ihr Zustand verbessert. Es handle sich um ein e gut behandelbare Gesund heitsstörung . Somit bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden, sondern ein therapierbares Leiden (Urk. 2 und Urk. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der Tatsache, dass sie im Begutachtungszeitpunkt noch nicht optimal thera piert worden sei. Dies werde bestritten, da dem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 2 6. Mai 2006 ein B ehandlungsvorschlag im Sinne einer Einleitung einer psychi atrischen Behandlung zu entnehmen sei . Ob eine solche Behandlung stattgefun den habe, sei von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4). Was die somatischen Beschwerden betreffe, genüge das rheumatologische Gut achten, das viele Widersprüche und Ungereimtheiten aufweise, den beweis mässigen Ansprüchen nicht. Ein BMI von 13.4 könne nicht als guter Allgemein- und Ernährungszustand beurteilt werden, sondern sei sowohl nach ICD-10 - als auch nach DSM-IV-Diagnosekriterien eine Anorexie und somit eine Krankheit mit Körperschemastörung. Es sei deshalb eine Abklärung bei einem auf Ernäh rungsstörungen spezialisierten Institut respektive Arzt vorzunehmen. Bei ihr seien im Zusammenhang mit der Anorexie stehende Spätfolgen in Form einer Osteoporose und von hormonellen Entgleisungen bereits aufgetreten (Urk. 1 S.
6
f.).
3. 3.1
Anlässlich des Erstgesprächs am 9. Dezember 2011 (Bericht vom 1 9. Dezember 2011 [ Urk. 8/14]) diagnostizierten die Ärzte des C.___, Kli nik für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anorexia nervosa restrictiva (ICD 10 F50.00) bei einem Body Mass Index (BMI) von 13.5 kg/m 2 und einer sekun dären Osteoporose (2007: T-Score Le n denwirbelsäule -4.7, Femur – 4.2). Sie schilderten, die Beschwerdeführerin zeige ein restriktives Essverhalten. Sie mache sich jedoch keine übermässigen Gedanken bezüglich Essen und Gewicht und habe auch keine Ängste vor dem Zunehmen (S. 1). In der Hoffnung, dass die durch die schwere Osteoporose und den Autounfall bedingten Schmerzen etwas nachlassen würden, wolle sie endlich an Gewicht zulegen (S. 3). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation, diagnostizierte am 1 6. März 2012 eine Osteoporose. Er berichtete, bei bekannter Anorexia nervosa bestehe eine massive Dekalzifi zierung der L endenwirbelsäule und des proxima len linken Femurs. Zusammen mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegen den klinischen Risikofaktoren (Anorexia nervosa mit Abnahme des BMI von 14.5 kg/m 2 im November 2007 auf aktuell 13.1 kg/m 2, sekundärer Hyperparathyreoidismus, sekundäre Amenorrhoe und fortgesetzter Nikotinkonsum) resultiere eine deutlich erhöhte, allgemeine Frakturgefährdung. Auf den Übersichtsaufnahmen der Brust- und Lendenwirb elsäule vom 7. Februar 2012 sei en a ber keine Fraktur - verdächtigen Wirbelkörper zu erkennen (Urk. 8/8/9-11 S. 1 f.). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Anorexia nervosa restrictiva, Erstdiagnose circa 2001 - Aktueller BMI 13.1 - Sekundäre Osteoporose - (T-Score Lendenwirbelsäule -4.7, Femur -4.2) - schwerer Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert - sekundärer Hyperparat hyreoidismus
Dem Status nach schwerem Verkehrsunfall mit Polytrauma im Jahr 2003 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Er führte aus, weitere Abklärungen (betreffend Osteoporose; Gastroskopie) und Behandlungsversuche (im Ausland mit täglichen Infusionen, hier mit Hor mon injektionen) hätten einzig zu einer vorübergehende n, minimalen Besserung und Steigerung des BMI geführt. Es liege grundsätzlich ein chronischer Verlauf der Anorexie mit einem BMI im Bereich von 13 vor. Die Beschwerdeführerin klage, vor allem unter körperlicher Belastung, über chronische Schmerzen am Bewe gungsapparat und eine rasche Erschöpfung. Sie berichte über einen mini malen Appetit und ein schweres allgemeines Schwächegefühl. Es bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsu nfähigkeit von mindestens 80 % (S. 1 f.). 3.4
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und rheumatologischen Unter su chung sowie der EFL nannten die Dres. med. Z.___ und A.___ und die Physiotherapeutin F.___ in ihrem Gu tachten vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/25) nachstehende Diagnosen (S. 7 f.): - Rezidivierende, depressive Störung mit einer Mischung v on somatisch-depressiven Sympto men, vorderg r ündig anhaltender Müdigkeit, Schlaf störungen, Appetitlosigkeit, sexuellen Prob lemen, Selbstwertproblematik und muskulosk elettalen Schmerzen (ICD- 10 F 33.8) mit im Be sonderen: - Plurivalenter Adynamie/Mangel-Folgezustand im Sinne einer /eines : g enerellen Mu s kelhypotrophie, -adyn a mie kardiovaskulären Dekonditionierung aktenanamnestisch schweren, sekundären Osteoporose aktenanamnestisch ausgeprägten Vitamin D-Mangel s aktenanamnestisch sekundä ren Hyperparathyreoidismus zerviko- und lumbosakralen Schmerzsyndrom s - Leichte belastungsabhängige Knieschmerzen links (klini sch femoro patelläres Schmerzsyn drom)
Dr. A.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 1 1. Juli 2013 (Urk. 8/24), die Beschwerdeführerin habe 1999 geheiratet und sei unmit telbar danach zum Ehemann in die Schweiz gezogen. Im Rahmen eines „Kul turschockes" nach der Einreise in die Schweiz beziehungsweise des Verlust es der Tagesstruktur habe sich ein Gefühl der Einsamkeit, Verzweiflung und Resig nation eingestellt. Aufgrund dessen sowie der massiven Eheprobleme der im gleichen Haushalt wohnhaften Schwiegereltern sei es z um Ausbruch einer atypischen De pression (smiling depression) mit vordergründig Appetitver lust, allge meiner Müdigkeit, Zu rückgezogenheit, Anspannungen, Sorgen, Schuldge fühle n und sexuellen Problemen gekom men. Leider sei jahrelang keine seriö se psychiatrische Abklärung vor genommen worden und es sei aktenmässig seit 2002 die Diagnose einer Anorexia nervosa postuliert beziehungsweise in den Akten wie derholt worden . Die Beschwerdeführerin – so der Gutachter weiter – sei bei der vor vier bis fü nf Monaten eingeleiteten psy chiatrischen Behandlung bei
Dr. G.___ offenbar in ihrem psychischen Leiden zum ersten Mal ernst genommen worden. Die Abklärung h abe eine depressive Störung ergeben, wes halb eine fachgerechte psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung einge leitet worden sei . Anlässlich der Exploration habe die Beschwerdeführerin über eine sub jektive Verbesserung ihres psychischen Zustandes unter der eingeleite ten Therapie berichtet, was auch mit den objektiven Unt ersuchungsbefunden übereinstimme . Sie habe weiterhin Symptome einer mindestens leichten bis mittelschweren depressiven Episode auf gewiesen, wobei ein Appetitverlust, eine Amenorrhoe und hartnäckig e Schl afstörungen mit täg licher Müdigkeit im Vor dergrund stünden . Deswegen könne wed er von einer nachhaltigen Stabil i sierung des psycho-physischen Zustandes noch von einer Ausschöpfung der therapeutischen Massnahme n aus gegangen werden (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine depressiv bedingte 100%ige Arbeits unfähigkeit seit der IV-Anmeldung am 1 0. Juni 2011 bis Juni 2013 attestiert werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig. Ab Januar 2014 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für Tätig keiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr.
Z.___ vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 8/25) kann entnommen werden, dass sich bei der klin ischen Untersuchung eine sehr magere, muskelschwache Ver sicherte in gutem A llgemein- und Ernährungszustand ge zeigt hat . Es liege eine Hypotonie und eine Bradykardie vor. Die Wirbel säule weise im Wesentlichen ei ne physiologische Form auf und sei weder in der L enden-, Brust- und Halswirbelsäule bewegungsei ngeschränkt. Palpatorisch würden sich diffuse Druckdolenzen lumbosakral und im Becken kammbereich rechts finden . Die Gelenk beweglichkeit aller Gelen ke an den obe ren und unteren Extremitäten sei frei . Eine gezeigte Einschränkung der Schul terbeweglichkeit links sei nicht auf eine Schulterproblematik, sondern auf eine schmerzbedingte Minde r bewegung bei Angabe von Schmerzen im früheren Rippenfrakturbereich zurückzuführen . Palpatorisch seien keine generalisierten Weicht eilprobleme ersichtlich . Auch aus neurologi scher Sicht seien weder motorische noch sensible Auffälligkeiten zu erkennen . Die Gutachterin führte zusammenfassend aus, es finde sich eine Beschwerdeführerin mit einem gesamthaft fragile n körperlichen Zustand und
einer ausgeprägten muskulären Hypotrophie, ohne d ass klinisch spezifische rheumat ologisch-orthopädische Funktions e inschränkungen hätten objektiv iert werden können . Aus rheumato logischer Sicht zeige die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen von zwei Stunden über einen A cht-Stunden-Arbeitstag verteilt (S. 6 f.).
Bei der am 8. und 9. Juli 2013 durch die Physiotherapeutin F.___ im O.___ (O.___)
in Zürich durchgeführten EFL (Urk. 8/25/11-20) habe die Beschwerdeführerin eine zuverlässige Leistungsbe reitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt . Aufgrund der bekannten schweren Osteopo rose seien die Testl imiten bei den Hebe- und Tragetests auf maximal zehn Kilogramm gesetzt worden . S pezifische, einem bestimmten medizinischen Problem des Bewegungsapparat s zuordenbare funktionelle Defizite hätten nicht objektiviert werden können (Urk. 8/25 S. 7) . Arbeitsbezogen e relevante Prob leme bestünden in der verminderten Bein- und Armkraft sowie der Kraftaus dauer der Rumpfmuskulatur (Urk. 8/25 S. 8).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter zusammenfas send aus, es bestehe für die Haushalttätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Da die in der Schweiz kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung fast aus schliesslich vom Ehemann der Versicherten ausgeführt worden sei, könnten keine konkreten Angaben zu r zuletzt ausgeführten Arbeit gemacht werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Nach Durchführung der vom Psychiater empfohlenen Massnahmen sei ab Januar 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer
kör perlich leichten bis m ittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit
ohne Pausen auszugehen, weil sich die verbesserte psychische Situation auch in einer Ver besserung der somatischen Situation /Parameter zeigen werde (Appetiterhöhung, Gewichtszunahme, erhöhte Kraftentwicklung, etc.; S. 8 f.). 4. 4.1
Die Gutachter berichtete n
– wie soeben ausgeführt – betreffend die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
in ihrer interdisziplinären Beurteilung
vom 1 8. Juli 2013, ab Juli 2013 bestehe für die angestammte und eine leidens ange passte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Durchführung der vom Experten
Dr. A.___ vorgeschlagenen Massnahmen – dieser empfahl die konse quente Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen samt Opti mierung der Psychopharmakotherapie (Einsetzung von Olanzapin, beginnend mit 1.25 mg abends, Dosisausbau; Urk. 8/24 S. 8) – sei ab 1. Januar 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einlegung von Pausen auszugehen; dies auch deshalb, weil sich die gebesserte psychische Gesundheit in einer Verbes serung der somatischen Situation respektive der entsprechenden Parameter niederschlagen werde.
Obwohl der bei m regionalen ärztlichen Dienst tätige Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nach Einsicht in das Gutachten der Dres.
Z.___ und A.___ am 1 2. September 2013
forderte, anfangs 2014 sei zu überprüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit entsprechend der gutachterlichen Prognose entwickelt habe (Urk. 8/32 S. 5), lässt sich den Akte n über den Verlauf der psychiatrischen Behandlung nichts Näheres entnehmen. Namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der physische und psychische Gesundheitszustand entsprechend der Vermutung der Experten verbessert hat beziehungsweise wel che Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinis cher Sicht noch zumutbar wären, zumal selbst eine Beurteilung des seit Februar 2013 behan delnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Urk. 8/17), nicht eingeholt wurde . Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde schrift vom 26. August 2014 erste Erfolge der psychiatrischen Behandlung mitteilte (Urk. 1 S. 7). A us dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 27.
März 2014 geht zudem hervor, dass das vom Gutachter
Dr. A.___ zwecks Optimierung der medikamentösen Behandlung empfohlene Olanzapin nicht zu den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamenten gehört (Urk. 8/31 S. 2). Überdies ist der Versicherten zuzustimmen (Urk. 1 S. 4), dass angesichts einer bei der Begutachtung erhobenen Körpergrösse von 161.5 cm und eines Körper gewichts von 35 kg die Erwähnung eines guten Allgemein- und Ernährungszu stands (Urk. 8/25 S. 5) als nicht nachvollziehbar erscheint. 4.2
Was d ie Beurteilung von Dr. E.___ vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) betrifft, ist anzumerken, dass er keine einleuchtende und durch Befunde unter mauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähig keit vornahm, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und dass das Gericht der Erfahrungstat sache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen der Beschwer deführe rin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medi zinischer Sicht noch zumutbar sind . Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der somatischen und psychischen Verhältnisse, allenfalls unter Einholung eines neuen (bidis zi plinären) Gutachtens und unter Auflage einer Schadenminde rungs pflicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden .
Zu ergänzen bleibt, dass der Umstand, dass ein Leiden therapierbar ist, nicht per se das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschadens ausschliesst (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7 S. 1) . Einer vorübergehenden Gesund heits störung, die die rentenbegründenden Voraussetzungen erfüllt, wäre sodann mit der Zusprache einer befristeten Rente Rechnung zu tragen . 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegeg nerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Die durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana v ertretene Beschwerdeführer in hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher