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IV.2014.00822

Abweisung. Nicht überzeugendes psychiatrisches Gutachten. Verletzung der Mitwirkungspflicht (Teilnahme an neuer Begutachtung), Mahn- und Bedenkzeitverfahren.

Zürich SozVersG · 2015-07-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, meldete sich am

10. Januar und 18. Feb ruar 2006

wegen einer durch einen Arbeitsunfall ausgelösten Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschu lung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 ver n einte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/94). Das Sozialversicherungs - ge richt des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9 /95) mit Urteil vom 30. November 2009 ab, wobei es von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit und von keiner Erwerbseinbusse aus ging (Urk. 9 /98). Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete die Vor mund schaftsbehörde der Stadt Zürich für den Versicherten eine Beistandschaft an (Urk. 9/109).

Am 9. September 20 11 meldete der Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an, wobei er auf Depressionen und Rückenprobleme hinwies (Urk. 9/112). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/121, Urk. 9/122, Urk. 9/123, Urk. 9/128, Urk. 9/129, Urk. 9/131), insbe sondere gab

sie beim Sanatorium A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 30. April 2013 erstattet wurde (Urk. 9/138). Am

23. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydiszipli näre (allgemeininternistisch, rheumatologisch, neuropsychologisch, neurolo gisch, psychiatrisch) Begutachtung stattfinden werde (Urk. 9/143). Der Versi cherte teilte mit Email vom 20. September 2013 mit, dass er gegen ein erneutes Gut achten „Einspruch“ erhebe, da bereits ein Gutachten des Sanatoriums A.___ vorliege (Urk. 9/146). Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 hielt die IV-Stelle fest, es sei eine interdisziplinäre Begut achtung einer bisher nicht in den Behandlungsprozess involvierten Gutachter stelle angezeigt (Urk. 9/149). Mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 7. Januar 2014 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die Termine zur Begut achtung wahrzunehmen, unter Androhung einer Entscheidung aufgrund der Akten im Falle einer Verweige rung der Teilnahme (Urk. 9/152). Der Versicherte erschien nicht zum Begutach tungstermin (Urk. 9/159) und die Gutachterstelle Medas teilte der IV-Stelle am 28. Januar 2014 mit, dass sie unter all den vom Versicherten genannten Rahmenbedingungen (Verfügbarkeit der Begleitperson, keine Begut achtung am Vormittag) den Begutachtungsauftrag ablehnen müss e (Urk. 9/162), woraufhin der Gutachtensauftrag von der IV-Stelle storniert wurde (Urk. 9/164) . Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wobei sie festhielt, es sei kein anderer Ent scheid möglich, da der Versicherte an zumutbaren Abklärungen nicht teilge nommen habe (Urk. 9/168). Der Versicherte liess am 17. April 2014 Einwand erheben (Urk. 9/170) und diesen am 27. Mai 2014 begründen (Urk. 9/173). Am 26. Juni 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Verfügung (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienst der Stadt Zürich, am 26. August 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, ihm s ei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde dem Versicherten die un entgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net (Urk. 10). Der Versicherte liess am 5. November 2014 die Replik erstatten (Urk.

11) und die IV-Stelle verzichtete am 1. Dezember 2014 auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 3

Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat die versicherte Person sich ärztlichen oder fachli chen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen.

Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ih r ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.

2.1

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/94). Nach dagegen erhobener Beschwerde

hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. November 2009 fest, dass der Versicherte in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeit in vornübergebeugter Haltung zu 100 % arbeitsfähig sei und keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse erlitt en habe (Urk. 9/98/13). Insbesondere ging das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Oktob er 2006 aus (Urk. 9/98/10). Da nun das Vorhandensein eines Rentenanspruchs zu beurteilen ist (vgl. Urk. 2), während im damaligen Verfahren ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde (Urk. 9/9 4, Urk. 9/98), handelt es sich um keine Neuanmeldung

(vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz 127 mit Hinweisen) . 2.2

Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trauma und orthopädische Traumatologie, hielt in den Berichten vom 29. März und vom 1 2. Dezember 2012 eine aus somatischer Sicht weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (Urk. 9/123/5, Urk. 9/131/4). Dies wird vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 4) und erscheint auch aufgrund der Aktenlage zutreffend . 2. 3

Das behandelnde Zentrum D.___

hielt im Bericht vom 16. Januar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine seit 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten fest (Urk. 9/122/5). Allerdings enthält dieser Bericht keine Auseinandersetzung mit erheblich abweichenden Graden der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus anderen medizinischen Berichten ergeben haben, obwo hl der Bericht s ie erwähnt, bei spielsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 30. Dezember 2007 (Urk. 9/122/ 6). Die se

abweichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden im Bericht des Zentrums D.___

vom 27. Oktober 2012 ohne Begründung auf eine ab 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit korrigiert

(Urk. 9/129/6) . Anzumerken ist, dass das Zentrum D.___ dem Versicherten am 17. Juni 2008 eine bereits ab 1994 bestehende „ praktische “ Arbe itsunfähigkeit besch einigt hatte, jedoch eine Umschulung zum Applikationsentwickler befürwortete (Urk. 9/91), was ebenfalls nicht schlüssig erscheint . 2.4

Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Sanato riums A.___ vom

30. April 2013 wurden als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), eine chronische rezidivierende Lumbalgie und ein chroni sches rezidivierendes zervikozephales Schmerzsyndrom genannt (Urk. 9/138/23). Dabei fällt auf, dass auch somatische Diagnosen gestellt wur den, obwohl es sich um ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten han delt. Die Gutachter schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl für

die bishe rige Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit auf 0 % ein . Die komplette Arbeitsunfähigkeit wurde von den Gutachtern damit begründet, dass der Versicherte seit mehreren Jahren keiner regelmässigen und andauernden Arbeit mehr nachgegangen sei, er gemäss verschiedener fremd anamnestischer Angaben nicht in einem Team arbeiten könne und es an einer ausdauernden Konzentrationsfähigkeit zu mangeln scheine (Urk. 9/138/27). Diese Begründung der Arbeitsunfähigkeit ist zu knapp, um sie nachvollziehen zu können . Insbesondere setzten die Gutachter sich nicht mit der Frage ausei nander, ob der Versicherte Tätigkeiten nachgehen könnte, bei welchen er weder im Team arbeiten müsste noch eine ausdauernde Konzentrationsfähigkeit benö tigen würde. Zudem erscheint es problematisch, dass die Einschätzungen vor allem auf fremdanamnestischen Angaben beruhen. Es ist zwar zu begrüssen, dass die Gutachter telefonische Anfragen beim behandelnden Psychotherapeu ten vom Zentrum D.___ sowie bei der Beiständin

tätigten (Urk. 9/138/20-21), doch hätten deren Auskünfte durch die Gutachter nicht einfach übernommen, sondern über prüft werden sollen.

Die Gutachter des Sanatoriums A.___ hielten zum zeitlichen Verlauf fest, es sei im Jahr 2004 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert worden . Es könne jedoch diskutiert werden, ob bei der bereits seit Kindheit bestehenden Depression sowie der sich wahrscheinlich schon früh ent wickelten Persönlichkeitsstörung bereits vor 2004 eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestiert werden können (Urk. 9/138/27-28). Die psychiatrischen Gutachter führten weiter aus, ab dem Jahr 2008 sei von einer andauernden Arbeitsunfä higkeit in der b isherigen Tätigkeit auszugehen, wobei aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2004 eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/138/30). 2.5

Auf grund d ieser unvollständigen Angaben zu m zeitlichen Verlauf der Arbeitsfä higkeit, welche zudem die somatischen Beschwerden möglicherweise

zum Teil mitberücksichtigten, verlangte die IV-Stelle im Rahmen einer Rückfrage eine Äusserung zur Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2004 aus rein psychiatrischer Sicht (Urk. 9/139) .

In Ergänzung des Gutachtens hielten die Gutachter nunmehr am

7. Juni 2013 fest, gemäss den ihnen zur Verfügung stehenden Akten sowie ihrer eigenen gutachterlichen Untersuchung scheine der Versicherte nach dem Arbeitsunfall vom Dezember 2003 ab mindestens 2004 bis zum jetzigen Zeit punkt aus psychiatrischer Sicht in angestammter, jedoch auch in angepasster Tätigkeit, durchwegs zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 9/141). Die Festlegung der Arbeitsfähigkeiten durch das Sanatorium A.___

im Gutach ten vom 30. April und in der Ergänzung vom 7. Juni 2013 widersprechen sich demnach, da im Gutachten eine ab 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

aus psychiatrischer Sicht festgehalten wurde (Urk. 9/138/30) und in der Ergänzung eine solche von 100 % (Urk. 9/141/2) . Zudem ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Sie steh t im Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009, in welchen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt vom 16. Juli 2008 (Urk. 9/9 4) aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte eine aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (Urk. 9/98/10). Dies e Einschätzung wurde im Urteil vom 30. November 2009 überzeugend mit der Einschätzung des damals behandelnden Psychiaters Dr. B.___

i n dessen Bericht vom 13. Oktober 2006 begründet (Urk. 9/18). Die Gutachter des Sanatoriums A.___ kannten diesen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 9/138/6-7, Urk. 9/141/2). Sie hielten in ihrer Gutachtensergänzung vom 7. Juni 2013 zwar fest, dass die Aktenlage betreffend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig sei (Urk. 9/141/1), begründeten jedoch nicht, weshalb sie statt auf den Bericht von Dr. B.___ auf die Berichte d e s

Zentrums D.___ abstellten (Urk. 9/141/2), welche wie ausgeführt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht überzeugend aus gefallen waren (vgl. E. 2.3 und Urk. 9/98/ 10). Was sich seit dem Jahr 200 6 am psychischen Zustand des Versicherten verschlechtert haben sollte, wurde von den psychiat rischen Gutachern nicht dargetan und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werden sollte, als in der Verfügung vom 16 . Juli 2008 (Urk. 9/94) sowie i m Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 9/98), in welche n diese 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeu gend begründet ist . Es kann daher mangels schlüssiger Begründung der voll ständigen Arbeits un fähigkeit seit dem Jahr 2004 zur Bestimmung des Invalidi tätsgrads nicht auf das Gutachten sowie die Gutachtensergänzung des Sanatoriums A.___ abgestellt werden. Somit

kann offen gelassen werden, ob wie von der IV-Stelle ausgeführt (Urk. 2 S. 2), auch deshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden kann, da der Versicherte sich im Sanatorium A.___

in den Jahren 2006 und 2012 in Behandlung befand (Urk. 9/138/4-5, Urk. 9/138/14-15). 2.5

Es ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gut achten keine mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vo rhandene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten herleiten lässt . Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Versicherte nach wie vor zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann (vgl. Urk. 9/98). Zu beantworten bleibt die Frage, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (Urk. 2) zu Recht aufgrund der Akten über den Rentenan spruch befand, ohne das ursprünglich geplante polydisziplinäre Gutachten erstellen zu lassen. 3. 3.1

Die IV-Stelle wollte eine polydisziplinäre (allgemeininternistisch, rheumatolo gisch, neuropsychologisch, neurologisch, psychiatrisch) Begutachtung durch führen lassen (Urk. 9/143) und ordnete eine solche mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 an (Urk. 9/149). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, d ie Begutachtungstermin e vom 27. Januar,

29. Januar und 3. Februar 2014

bei der Medas

wahrzunehmen, unter der Androhung, dass ansonsten gemäss Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 9/152). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am

9. Januar 2014 telefonisch mit, er wolle die Begutachtungstermine zeitlich ver schieben, da er frühmorgens weder einen Arzttermin wahrnehmen noch mit der Eisenbahn fahren könne (Urk. 9/153). Dies brachte er am 2 2. Januar 2014 er neut telefonisch vor (Urk. 9/155). Die Beiständin des Versicherten teilte am

23. Januar 2014 telefonisch mit, der Bruder des Versicherten könne diesen zwischen dem 10. und 21. Februar 2014 zu einer Begutachtung begleiten (Urk. 9/156). Am 24. Januar 2014 teilte die Beiständin der IV-Stelle per Email mit, sie habe eine Begleitperson gefunden, welche jedoch die vorgesehenen Begutachtungs termine wegen ihrer Arbeitszeiten auch nicht einhalten könne. Die IV-Stelle antwortete gleichentags per Email, dass es dem Versicherten aus medizinischen Gründen zumutbar sei, die vorgesehenen Begutachtungstermine wahrzunehmen, und ansonsten aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschie den werde (Urk. 9/158). Die Medas hielt am 28. Januar 2014 fest, dass nicht alle Termine auf den späten Vormittag beziehungsweise Nach mittag gelegt wer den könnten und sie den Begutachtungsauftrag daher ableh nen müss e (Urk. 9/162). 3.2

Die IV-Stelle hat dem Versicherten korrekt im Rahmen eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens

im Sinne Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Entscheid ung auf grund der Akten angedroht, sollte er die Begutachtungstermine nicht wahrneh men (vgl. Urk. 9/152) . Es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Versicherte gemäss seinen Angaben jeweils erst um 11 Uhr morgens aufsteht (Urk. 9/138/19). Doch der Versicherte belegte nicht, dass er aus medizinischen Gründen nicht ausnahmsweise von dieser Gewohnheit abweichen k önne . Zudem bl ieb es auch eine blosse Behauptung, dass er für die Wahrnehmung der Begut achtung zwingend eine Begleitung benötig e . Selbst in der Beschwerdeschrift wird eingestanden, dass den Akten nicht entnommen werden könne, ob ent schuldbare krankheitsbedingte Gründe für die Unflexibilität des Versicherten vorl ä gen (Urk. 1 S. 7). Sind gesundheitsbedingte Gründe vorhanden, so hätte der Versicherte diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen gehabt, beispielsweise durch ein Arztzeugnis. Es ist daher festzuhalten, dass der Versicherte die Begutachtungs termine hätte wahrnehmen können und müssen, weshalb die IV-Stelle

zu Recht androhungsgemäss aufgrund der Akten ent schieden hat . 3.3

Wie bereits ausgeführt, kann aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Arbeitsun fähigkeit aus psychi atri scher Sicht erstellt werden . Ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit anzunehmen, so besteht keine Erwerbseinbusse und k ein e Invalidität, wie dies bereits in den Erwägungen des Urteils vom 30. November 2009 in Bezug auf die gleiche Ausgangslage darge legt wurde (Urk. 9/98/13) . D ie Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs.

E. 2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/94). Nach dagegen erhobener Beschwerde

hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. November 2009 fest, dass der Versicherte in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeit in vornübergebeugter Haltung zu 100 % arbeitsfähig sei und keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse erlitt en habe (Urk. 9/98/13). Insbesondere ging das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Oktob er 2006 aus (Urk. 9/98/10). Da nun das Vorhandensein eines Rentenanspruchs zu beurteilen ist (vgl. Urk. 2), während im damaligen Verfahren ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde (Urk. 9/9

E. 2.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trauma und orthopädische Traumatologie, hielt in den Berichten vom 29. März und vom 1 2. Dezember 2012 eine aus somatischer Sicht weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (Urk. 9/123/5, Urk. 9/131/4). Dies wird vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 4) und erscheint auch aufgrund der Aktenlage zutreffend . 2. 3

Das behandelnde Zentrum D.___

hielt im Bericht vom 16. Januar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine seit 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten fest (Urk. 9/122/5). Allerdings enthält dieser Bericht keine Auseinandersetzung mit erheblich abweichenden Graden der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus anderen medizinischen Berichten ergeben haben, obwo hl der Bericht s ie erwähnt, bei spielsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 30. Dezember 2007 (Urk. 9/122/

E. 2.4 Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Sanato riums A.___ vom

30. April 2013 wurden als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), eine chronische rezidivierende Lumbalgie und ein chroni sches rezidivierendes zervikozephales Schmerzsyndrom genannt (Urk. 9/138/23). Dabei fällt auf, dass auch somatische Diagnosen gestellt wur den, obwohl es sich um ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten han delt. Die Gutachter schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl für

die bishe rige Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit auf 0 % ein . Die komplette Arbeitsunfähigkeit wurde von den Gutachtern damit begründet, dass der Versicherte seit mehreren Jahren keiner regelmässigen und andauernden Arbeit mehr nachgegangen sei, er gemäss verschiedener fremd anamnestischer Angaben nicht in einem Team arbeiten könne und es an einer ausdauernden Konzentrationsfähigkeit zu mangeln scheine (Urk. 9/138/27). Diese Begründung der Arbeitsunfähigkeit ist zu knapp, um sie nachvollziehen zu können . Insbesondere setzten die Gutachter sich nicht mit der Frage ausei nander, ob der Versicherte Tätigkeiten nachgehen könnte, bei welchen er weder im Team arbeiten müsste noch eine ausdauernde Konzentrationsfähigkeit benö tigen würde. Zudem erscheint es problematisch, dass die Einschätzungen vor allem auf fremdanamnestischen Angaben beruhen. Es ist zwar zu begrüssen, dass die Gutachter telefonische Anfragen beim behandelnden Psychotherapeu ten vom Zentrum D.___ sowie bei der Beiständin

tätigten (Urk. 9/138/20-21), doch hätten deren Auskünfte durch die Gutachter nicht einfach übernommen, sondern über prüft werden sollen.

Die Gutachter des Sanatoriums A.___ hielten zum zeitlichen Verlauf fest, es sei im Jahr 2004 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert worden . Es könne jedoch diskutiert werden, ob bei der bereits seit Kindheit bestehenden Depression sowie der sich wahrscheinlich schon früh ent wickelten Persönlichkeitsstörung bereits vor 2004 eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestiert werden können (Urk. 9/138/27-28). Die psychiatrischen Gutachter führten weiter aus, ab dem Jahr 2008 sei von einer andauernden Arbeitsunfä higkeit in der b isherigen Tätigkeit auszugehen, wobei aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2004 eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/138/30).

E. 2.5 Es ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gut achten keine mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vo rhandene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten herleiten lässt . Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Versicherte nach wie vor zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann (vgl. Urk. 9/98). Zu beantworten bleibt die Frage, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (Urk. 2) zu Recht aufgrund der Akten über den Rentenan spruch befand, ohne das ursprünglich geplante polydisziplinäre Gutachten erstellen zu lassen. 3.

E. 3 ATSG). 2.

E. 3.1 Die IV-Stelle wollte eine polydisziplinäre (allgemeininternistisch, rheumatolo gisch, neuropsychologisch, neurologisch, psychiatrisch) Begutachtung durch führen lassen (Urk. 9/143) und ordnete eine solche mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 an (Urk. 9/149). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, d ie Begutachtungstermin e vom 27. Januar,

29. Januar und 3. Februar 2014

bei der Medas

wahrzunehmen, unter der Androhung, dass ansonsten gemäss Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 9/152). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am

9. Januar 2014 telefonisch mit, er wolle die Begutachtungstermine zeitlich ver schieben, da er frühmorgens weder einen Arzttermin wahrnehmen noch mit der Eisenbahn fahren könne (Urk. 9/153). Dies brachte er am 2 2. Januar 2014 er neut telefonisch vor (Urk. 9/155). Die Beiständin des Versicherten teilte am

23. Januar 2014 telefonisch mit, der Bruder des Versicherten könne diesen zwischen dem 10. und 21. Februar 2014 zu einer Begutachtung begleiten (Urk. 9/156). Am 24. Januar 2014 teilte die Beiständin der IV-Stelle per Email mit, sie habe eine Begleitperson gefunden, welche jedoch die vorgesehenen Begutachtungs termine wegen ihrer Arbeitszeiten auch nicht einhalten könne. Die IV-Stelle antwortete gleichentags per Email, dass es dem Versicherten aus medizinischen Gründen zumutbar sei, die vorgesehenen Begutachtungstermine wahrzunehmen, und ansonsten aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschie den werde (Urk. 9/158). Die Medas hielt am 28. Januar 2014 fest, dass nicht alle Termine auf den späten Vormittag beziehungsweise Nach mittag gelegt wer den könnten und sie den Begutachtungsauftrag daher ableh nen müss e (Urk. 9/162).

E. 3.2 Die IV-Stelle hat dem Versicherten korrekt im Rahmen eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens

im Sinne Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Entscheid ung auf grund der Akten angedroht, sollte er die Begutachtungstermine nicht wahrneh men (vgl. Urk. 9/152) . Es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Versicherte gemäss seinen Angaben jeweils erst um 11 Uhr morgens aufsteht (Urk. 9/138/19). Doch der Versicherte belegte nicht, dass er aus medizinischen Gründen nicht ausnahmsweise von dieser Gewohnheit abweichen k önne . Zudem bl ieb es auch eine blosse Behauptung, dass er für die Wahrnehmung der Begut achtung zwingend eine Begleitung benötig e . Selbst in der Beschwerdeschrift wird eingestanden, dass den Akten nicht entnommen werden könne, ob ent schuldbare krankheitsbedingte Gründe für die Unflexibilität des Versicherten vorl ä gen (Urk. 1 S. 7). Sind gesundheitsbedingte Gründe vorhanden, so hätte der Versicherte diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen gehabt, beispielsweise durch ein Arztzeugnis. Es ist daher festzuhalten, dass der Versicherte die Begutachtungs termine hätte wahrnehmen können und müssen, weshalb die IV-Stelle

zu Recht androhungsgemäss aufgrund der Akten ent schieden hat .

E. 3.3 Wie bereits ausgeführt, kann aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Arbeitsun fähigkeit aus psychi atri scher Sicht erstellt werden . Ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit anzunehmen, so besteht keine Erwerbseinbusse und k ein e Invalidität, wie dies bereits in den Erwägungen des Urteils vom 30. November 2009 in Bezug auf die gleiche Ausgangslage darge legt wurde (Urk. 9/98/13) . D ie Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 4 , Urk. 9/98), handelt es sich um keine Neuanmeldung

(vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz 127 mit Hinweisen) .

E. 6 ). Die se

abweichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden im Bericht des Zentrums D.___

vom 27. Oktober 2012 ohne Begründung auf eine ab 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit korrigiert

(Urk. 9/129/6) . Anzumerken ist, dass das Zentrum D.___ dem Versicherten am 17. Juni 2008 eine bereits ab 1994 bestehende „ praktische “ Arbe itsunfähigkeit besch einigt hatte, jedoch eine Umschulung zum Applikationsentwickler befürwortete (Urk. 9/91), was ebenfalls nicht schlüssig erscheint .

E. 7 Juni 2013 fest, gemäss den ihnen zur Verfügung stehenden Akten sowie ihrer eigenen gutachterlichen Untersuchung scheine der Versicherte nach dem Arbeitsunfall vom Dezember 2003 ab mindestens 2004 bis zum jetzigen Zeit punkt aus psychiatrischer Sicht in angestammter, jedoch auch in angepasster Tätigkeit, durchwegs zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 9/141). Die Festlegung der Arbeitsfähigkeiten durch das Sanatorium A.___

im Gutach ten vom 30. April und in der Ergänzung vom 7. Juni 2013 widersprechen sich demnach, da im Gutachten eine ab 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

aus psychiatrischer Sicht festgehalten wurde (Urk. 9/138/30) und in der Ergänzung eine solche von 100 % (Urk. 9/141/2) . Zudem ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Sie steh t im Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009, in welchen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt vom 16. Juli 2008 (Urk. 9/9 4) aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte eine aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (Urk. 9/98/10). Dies e Einschätzung wurde im Urteil vom 30. November 2009 überzeugend mit der Einschätzung des damals behandelnden Psychiaters Dr. B.___

i n dessen Bericht vom 13. Oktober 2006 begründet (Urk. 9/18). Die Gutachter des Sanatoriums A.___ kannten diesen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 9/138/6-7, Urk. 9/141/2). Sie hielten in ihrer Gutachtensergänzung vom 7. Juni 2013 zwar fest, dass die Aktenlage betreffend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig sei (Urk. 9/141/1), begründeten jedoch nicht, weshalb sie statt auf den Bericht von Dr. B.___ auf die Berichte d e s

Zentrums D.___ abstellten (Urk. 9/141/2), welche wie ausgeführt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht überzeugend aus gefallen waren (vgl. E. 2.3 und Urk. 9/98/

E. 10 ). Was sich seit dem Jahr 200 6 am psychischen Zustand des Versicherten verschlechtert haben sollte, wurde von den psychiat rischen Gutachern nicht dargetan und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werden sollte, als in der Verfügung vom 16 . Juli 2008 (Urk. 9/94) sowie i m Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 9/98), in welche n diese 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeu gend begründet ist . Es kann daher mangels schlüssiger Begründung der voll ständigen Arbeits un fähigkeit seit dem Jahr 2004 zur Bestimmung des Invalidi tätsgrads nicht auf das Gutachten sowie die Gutachtensergänzung des Sanatoriums A.___ abgestellt werden. Somit

kann offen gelassen werden, ob wie von der IV-Stelle ausgeführt (Urk. 2 S. 2), auch deshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden kann, da der Versicherte sich im Sanatorium A.___

in den Jahren 2006 und 2012 in Behandlung befand (Urk. 9/138/4-5, Urk. 9/138/14-15).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00822 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil

vom

8. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich diese substituiert durch Stadt Zürich Soziale Dienste Z.___, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, meldete sich am

10. Januar und 18. Feb ruar 2006

wegen einer durch einen Arbeitsunfall ausgelösten Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschu lung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 ver n einte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/94). Das Sozialversicherungs - ge richt des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9 /95) mit Urteil vom 30. November 2009 ab, wobei es von einer 100%igen Arbeitsfä hig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit und von keiner Erwerbseinbusse aus ging (Urk. 9 /98). Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete die Vor mund schaftsbehörde der Stadt Zürich für den Versicherten eine Beistandschaft an (Urk. 9/109).

Am 9. September 20 11 meldete der Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an, wobei er auf Depressionen und Rückenprobleme hinwies (Urk. 9/112). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/121, Urk. 9/122, Urk. 9/123, Urk. 9/128, Urk. 9/129, Urk. 9/131), insbe sondere gab

sie beim Sanatorium A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 30. April 2013 erstattet wurde (Urk. 9/138). Am

23. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydiszipli näre (allgemeininternistisch, rheumatologisch, neuropsychologisch, neurolo gisch, psychiatrisch) Begutachtung stattfinden werde (Urk. 9/143). Der Versi cherte teilte mit Email vom 20. September 2013 mit, dass er gegen ein erneutes Gut achten „Einspruch“ erhebe, da bereits ein Gutachten des Sanatoriums A.___ vorliege (Urk. 9/146). Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 hielt die IV-Stelle fest, es sei eine interdisziplinäre Begut achtung einer bisher nicht in den Behandlungsprozess involvierten Gutachter stelle angezeigt (Urk. 9/149). Mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 7. Januar 2014 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die Termine zur Begut achtung wahrzunehmen, unter Androhung einer Entscheidung aufgrund der Akten im Falle einer Verweige rung der Teilnahme (Urk. 9/152). Der Versicherte erschien nicht zum Begutach tungstermin (Urk. 9/159) und die Gutachterstelle Medas teilte der IV-Stelle am 28. Januar 2014 mit, dass sie unter all den vom Versicherten genannten Rahmenbedingungen (Verfügbarkeit der Begleitperson, keine Begut achtung am Vormittag) den Begutachtungsauftrag ablehnen müss e (Urk. 9/162), woraufhin der Gutachtensauftrag von der IV-Stelle storniert wurde (Urk. 9/164) . Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wobei sie festhielt, es sei kein anderer Ent scheid möglich, da der Versicherte an zumutbaren Abklärungen nicht teilge nommen habe (Urk. 9/168). Der Versicherte liess am 17. April 2014 Einwand erheben (Urk. 9/170) und diesen am 27. Mai 2014 begründen (Urk. 9/173). Am 26. Juni 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Verfügung (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienst der Stadt Zürich, am 26. August 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, ihm s ei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde dem Versicherten die un entgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net (Urk. 10). Der Versicherte liess am 5. November 2014 die Replik erstatten (Urk.

11) und die IV-Stelle verzichtete am 1. Dezember 2014 auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 3

Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat die versicherte Person sich ärztlichen oder fachli chen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen.

Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ih r ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.

2.1

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/94). Nach dagegen erhobener Beschwerde

hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. November 2009 fest, dass der Versicherte in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeit in vornübergebeugter Haltung zu 100 % arbeitsfähig sei und keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse erlitt en habe (Urk. 9/98/13). Insbesondere ging das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Oktob er 2006 aus (Urk. 9/98/10). Da nun das Vorhandensein eines Rentenanspruchs zu beurteilen ist (vgl. Urk. 2), während im damaligen Verfahren ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde (Urk. 9/9 4, Urk. 9/98), handelt es sich um keine Neuanmeldung

(vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz 127 mit Hinweisen) . 2.2

Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trauma und orthopädische Traumatologie, hielt in den Berichten vom 29. März und vom 1 2. Dezember 2012 eine aus somatischer Sicht weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (Urk. 9/123/5, Urk. 9/131/4). Dies wird vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 4) und erscheint auch aufgrund der Aktenlage zutreffend . 2. 3

Das behandelnde Zentrum D.___

hielt im Bericht vom 16. Januar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine seit 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten fest (Urk. 9/122/5). Allerdings enthält dieser Bericht keine Auseinandersetzung mit erheblich abweichenden Graden der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus anderen medizinischen Berichten ergeben haben, obwo hl der Bericht s ie erwähnt, bei spielsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 30. Dezember 2007 (Urk. 9/122/ 6). Die se

abweichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden im Bericht des Zentrums D.___

vom 27. Oktober 2012 ohne Begründung auf eine ab 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit korrigiert

(Urk. 9/129/6) . Anzumerken ist, dass das Zentrum D.___ dem Versicherten am 17. Juni 2008 eine bereits ab 1994 bestehende „ praktische “ Arbe itsunfähigkeit besch einigt hatte, jedoch eine Umschulung zum Applikationsentwickler befürwortete (Urk. 9/91), was ebenfalls nicht schlüssig erscheint . 2.4

Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Sanato riums A.___ vom

30. April 2013 wurden als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), eine chronische rezidivierende Lumbalgie und ein chroni sches rezidivierendes zervikozephales Schmerzsyndrom genannt (Urk. 9/138/23). Dabei fällt auf, dass auch somatische Diagnosen gestellt wur den, obwohl es sich um ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten han delt. Die Gutachter schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl für

die bishe rige Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit auf 0 % ein . Die komplette Arbeitsunfähigkeit wurde von den Gutachtern damit begründet, dass der Versicherte seit mehreren Jahren keiner regelmässigen und andauernden Arbeit mehr nachgegangen sei, er gemäss verschiedener fremd anamnestischer Angaben nicht in einem Team arbeiten könne und es an einer ausdauernden Konzentrationsfähigkeit zu mangeln scheine (Urk. 9/138/27). Diese Begründung der Arbeitsunfähigkeit ist zu knapp, um sie nachvollziehen zu können . Insbesondere setzten die Gutachter sich nicht mit der Frage ausei nander, ob der Versicherte Tätigkeiten nachgehen könnte, bei welchen er weder im Team arbeiten müsste noch eine ausdauernde Konzentrationsfähigkeit benö tigen würde. Zudem erscheint es problematisch, dass die Einschätzungen vor allem auf fremdanamnestischen Angaben beruhen. Es ist zwar zu begrüssen, dass die Gutachter telefonische Anfragen beim behandelnden Psychotherapeu ten vom Zentrum D.___ sowie bei der Beiständin

tätigten (Urk. 9/138/20-21), doch hätten deren Auskünfte durch die Gutachter nicht einfach übernommen, sondern über prüft werden sollen.

Die Gutachter des Sanatoriums A.___ hielten zum zeitlichen Verlauf fest, es sei im Jahr 2004 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert worden . Es könne jedoch diskutiert werden, ob bei der bereits seit Kindheit bestehenden Depression sowie der sich wahrscheinlich schon früh ent wickelten Persönlichkeitsstörung bereits vor 2004 eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestiert werden können (Urk. 9/138/27-28). Die psychiatrischen Gutachter führten weiter aus, ab dem Jahr 2008 sei von einer andauernden Arbeitsunfä higkeit in der b isherigen Tätigkeit auszugehen, wobei aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2004 eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/138/30). 2.5

Auf grund d ieser unvollständigen Angaben zu m zeitlichen Verlauf der Arbeitsfä higkeit, welche zudem die somatischen Beschwerden möglicherweise

zum Teil mitberücksichtigten, verlangte die IV-Stelle im Rahmen einer Rückfrage eine Äusserung zur Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2004 aus rein psychiatrischer Sicht (Urk. 9/139) .

In Ergänzung des Gutachtens hielten die Gutachter nunmehr am

7. Juni 2013 fest, gemäss den ihnen zur Verfügung stehenden Akten sowie ihrer eigenen gutachterlichen Untersuchung scheine der Versicherte nach dem Arbeitsunfall vom Dezember 2003 ab mindestens 2004 bis zum jetzigen Zeit punkt aus psychiatrischer Sicht in angestammter, jedoch auch in angepasster Tätigkeit, durchwegs zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 9/141). Die Festlegung der Arbeitsfähigkeiten durch das Sanatorium A.___

im Gutach ten vom 30. April und in der Ergänzung vom 7. Juni 2013 widersprechen sich demnach, da im Gutachten eine ab 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

aus psychiatrischer Sicht festgehalten wurde (Urk. 9/138/30) und in der Ergänzung eine solche von 100 % (Urk. 9/141/2) . Zudem ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Sie steh t im Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009, in welchen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt vom 16. Juli 2008 (Urk. 9/9 4) aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte eine aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (Urk. 9/98/10). Dies e Einschätzung wurde im Urteil vom 30. November 2009 überzeugend mit der Einschätzung des damals behandelnden Psychiaters Dr. B.___

i n dessen Bericht vom 13. Oktober 2006 begründet (Urk. 9/18). Die Gutachter des Sanatoriums A.___ kannten diesen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 9/138/6-7, Urk. 9/141/2). Sie hielten in ihrer Gutachtensergänzung vom 7. Juni 2013 zwar fest, dass die Aktenlage betreffend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig sei (Urk. 9/141/1), begründeten jedoch nicht, weshalb sie statt auf den Bericht von Dr. B.___ auf die Berichte d e s

Zentrums D.___ abstellten (Urk. 9/141/2), welche wie ausgeführt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht überzeugend aus gefallen waren (vgl. E. 2.3 und Urk. 9/98/ 10). Was sich seit dem Jahr 200 6 am psychischen Zustand des Versicherten verschlechtert haben sollte, wurde von den psychiat rischen Gutachern nicht dargetan und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werden sollte, als in der Verfügung vom 16 . Juli 2008 (Urk. 9/94) sowie i m Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 9/98), in welche n diese 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeu gend begründet ist . Es kann daher mangels schlüssiger Begründung der voll ständigen Arbeits un fähigkeit seit dem Jahr 2004 zur Bestimmung des Invalidi tätsgrads nicht auf das Gutachten sowie die Gutachtensergänzung des Sanatoriums A.___ abgestellt werden. Somit

kann offen gelassen werden, ob wie von der IV-Stelle ausgeführt (Urk. 2 S. 2), auch deshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden kann, da der Versicherte sich im Sanatorium A.___

in den Jahren 2006 und 2012 in Behandlung befand (Urk. 9/138/4-5, Urk. 9/138/14-15). 2.5

Es ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gut achten keine mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vo rhandene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten herleiten lässt . Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Versicherte nach wie vor zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann (vgl. Urk. 9/98). Zu beantworten bleibt die Frage, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (Urk. 2) zu Recht aufgrund der Akten über den Rentenan spruch befand, ohne das ursprünglich geplante polydisziplinäre Gutachten erstellen zu lassen. 3. 3.1

Die IV-Stelle wollte eine polydisziplinäre (allgemeininternistisch, rheumatolo gisch, neuropsychologisch, neurologisch, psychiatrisch) Begutachtung durch führen lassen (Urk. 9/143) und ordnete eine solche mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 an (Urk. 9/149). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, d ie Begutachtungstermin e vom 27. Januar,

29. Januar und 3. Februar 2014

bei der Medas

wahrzunehmen, unter der Androhung, dass ansonsten gemäss Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 9/152). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am

9. Januar 2014 telefonisch mit, er wolle die Begutachtungstermine zeitlich ver schieben, da er frühmorgens weder einen Arzttermin wahrnehmen noch mit der Eisenbahn fahren könne (Urk. 9/153). Dies brachte er am 2 2. Januar 2014 er neut telefonisch vor (Urk. 9/155). Die Beiständin des Versicherten teilte am

23. Januar 2014 telefonisch mit, der Bruder des Versicherten könne diesen zwischen dem 10. und 21. Februar 2014 zu einer Begutachtung begleiten (Urk. 9/156). Am 24. Januar 2014 teilte die Beiständin der IV-Stelle per Email mit, sie habe eine Begleitperson gefunden, welche jedoch die vorgesehenen Begutachtungs termine wegen ihrer Arbeitszeiten auch nicht einhalten könne. Die IV-Stelle antwortete gleichentags per Email, dass es dem Versicherten aus medizinischen Gründen zumutbar sei, die vorgesehenen Begutachtungstermine wahrzunehmen, und ansonsten aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschie den werde (Urk. 9/158). Die Medas hielt am 28. Januar 2014 fest, dass nicht alle Termine auf den späten Vormittag beziehungsweise Nach mittag gelegt wer den könnten und sie den Begutachtungsauftrag daher ableh nen müss e (Urk. 9/162). 3.2

Die IV-Stelle hat dem Versicherten korrekt im Rahmen eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens

im Sinne Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Entscheid ung auf grund der Akten angedroht, sollte er die Begutachtungstermine nicht wahrneh men (vgl. Urk. 9/152) . Es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Versicherte gemäss seinen Angaben jeweils erst um 11 Uhr morgens aufsteht (Urk. 9/138/19). Doch der Versicherte belegte nicht, dass er aus medizinischen Gründen nicht ausnahmsweise von dieser Gewohnheit abweichen k önne . Zudem bl ieb es auch eine blosse Behauptung, dass er für die Wahrnehmung der Begut achtung zwingend eine Begleitung benötig e . Selbst in der Beschwerdeschrift wird eingestanden, dass den Akten nicht entnommen werden könne, ob ent schuldbare krankheitsbedingte Gründe für die Unflexibilität des Versicherten vorl ä gen (Urk. 1 S. 7). Sind gesundheitsbedingte Gründe vorhanden, so hätte der Versicherte diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen gehabt, beispielsweise durch ein Arztzeugnis. Es ist daher festzuhalten, dass der Versicherte die Begutachtungs termine hätte wahrnehmen können und müssen, weshalb die IV-Stelle

zu Recht androhungsgemäss aufgrund der Akten ent schieden hat . 3.3

Wie bereits ausgeführt, kann aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Arbeitsun fähigkeit aus psychi atri scher Sicht erstellt werden . Ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit anzunehmen, so besteht keine Erwerbseinbusse und k ein e Invalidität, wie dies bereits in den Erwägungen des Urteils vom 30. November 2009 in Bezug auf die gleiche Ausgangslage darge legt wurde (Urk. 9/98/13) . D ie Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef