Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, war als Pflegehelferin tätig und meldete sich am 2 8. September 200 6 wegen nach einem
Verkehrsunfall vom 7. April 2005 auf getretenen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Renten bezug
an ( Urk. 7/121). Die Ausgleichskasse Z.___ , IV-Stelle, zog die Akten der Winterthur Versicherungen ,
der obligatorischen Unfallversicherung der Versicherten, bei ( Urk. 7/1 , Urk. 7/130 ) . Mit V erfügung vom 1 4. Mai 2007 hielt die Winterthur Versicherungen
(heute: AXA Winterthur) fest, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 7. April 2005 zurückzuführen seien , weshalb
sie die Taggelder
sowie die Übernahme von Heilungskosten per 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1969, war als Pflegehelferin tätig und meldete sich am 2 8. September 200
E. 6 wegen nach einem
Verkehrsunfall vom 7. April 2005 auf getretenen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Renten bezug
an ( Urk. 7/121). Die Ausgleichskasse Z.___ , IV-Stelle, zog die Akten der Winterthur Versicherungen ,
der obligatorischen Unfallversicherung der Versicherten, bei ( Urk. 7/1 , Urk. 7/130 ) . Mit V erfügung vom 1 4. Mai 2007 hielt die Winterthur Versicherungen
(heute: AXA Winterthur) fest, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 7. April 2005 zurückzuführen seien , weshalb
sie die Taggelder
sowie die Übernahme von Heilungskosten per 3
Dispositiv
- Oktober 2006 einstell t e ( Urk. 7/166). Die IV Stelle Z.___ traf weitere Abklärungen, insbesondere gab sie bei der A.___ ein polydisziplinäres (psychiatri sch es , rheumatologisch es , allgemeininternistisch es ) Gutachten in Auftrag, wel ches am 2
- Oktober 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 1
- Mai 2009 sprach die IV-Stelle Z.___ der Versicherten per
- April 2006 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pflegehilfe auf 50 % einschätzte ( Urk. 7/195, Urk. 7/202). Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Be schwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts Z.___ vom 2
- Oktober 2009 abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht eine Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % annahm ( Urk. 7/213). Am
- Dezember 2010 leitete die IV-Stelle Z.___ von Amtes wegen eine Ren tenrevision ein ( Urk. 7/222 ) und bestätigte den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 1
- Mai 2011 ( Urk. 7/245). 1.2 Aufgrund der Wohnsitznahme de r Versicherten im Kanton Zürich überwies die IV-Stelle Z.___ am 2
- August 2011 zuständigkeitshalber die Akten der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 7/249). I m Jahr 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein. Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 7/252, Urk. 7/253, Urk. 7/254, Urk. 7/255), insbesondere gab sie bei der Medas B.___ ein polydis ziplinäres (allgemeininternistisch es , psychiatrisch es , rheumatologisch es ) Gut achten in Auftrag, welches am
- April 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/269). Mit Vorbescheid vom 3
- April 2014 wurde der Versicherten die Einstellung der halben Invalidenrente in Aussicht gestellt, wobei von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 7/275). Die Versicherte liess dagegen am 1
- Mai und 1
- Juni 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk. 7/278, Urk. 7/284). Mit Verfügung vom 2
- Juli 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2).
- Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz- Versi cherungs -Gesellschaft AG , am 2
- August 2014 Beschwerde erheben. Sie bean tragte, es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen ( Urk. 1). Dabei liess sie einen Bericht ihrer Arbeitgeberin C.___ vom 2
- August 2014 einreichen ( Urk. 3). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeant wort vom 2
- September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2
- Juli 2015 wurde die berufliche Vorsorg e einrichtung der Versicherten zum Prozess beigeladen ( Urk. 9), welche am 2
- September 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfü gung , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Ok tober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestim mung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Ren tenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Vorliegend wurde , nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen ( Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/227, Urk. 7/228, Urk. 7/232, Urk. 7/233 ) , schon im ersten Revisionsverfahren im Vorbescheid vom 1
- März 2011 eine Herab setzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt ( Urk. 7/237). Nach einem dagegen erhobenen Einwand der Versicherten ( Urk. 7/238) und weiteren Abklärungen ( Urk. 7/240, Urk. 7/242, Urk. 7/243) bestätigte die IV-Stelle Z.___ in der Mitteilung vom 1
- Mai 2011 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 7/245) . Die Mitteilung vom 1
- Mai 2011 beruhte somit auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs . Es ist daher zu prüfen, ob sich zwischen dem 1
- Mai 2011 ( Urk. 7/245) und dem 2
- Juli 2014 ( Urk. 2) revisionsrelevante Änderungen ergeben haben. 2.2 Das C.___ , Arbeitgeber der Versicherten , hielt am 2
- August 2014 zuhanden der Versicherten fest , dass diese seit dem
- Oktober 2010 für sie tätig sei und seit Arbeitsbeginn aufgrund ihrer komplexen g esundheitlichen Probleme keine den Erwartungen entspre chende Leistung habe erbringen könne n . Da es der Versicherten derzeit nicht möglich sei, ihre Tätigkeit im Sinne eines Arbeits versuches wieder aufzunehmen, sei beschlossen worden , die Stelle neu zu be setzen , der Versicherten jedoch bis auf Weiteres keine Kündigung auszuspre chen ( Urk. 3). Diese Mitteilung erging nach der Verfügung vom 2
- Juli 2014 und es lässt sich ihr nicht entnehmen, seit welchem Zeitpunkt die Versicherte ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte . Jedenfalls war die Versicherte gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im Januar 2014 noch immer im Umfang eines 50%-Pensums arbeitstätig ( Urk. 7/269/15). Zudem wurde in diesem Bericht festgehalten, dass die Versicherte bereits zu vor nicht in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit als Pflegehilfe nachzugehen. Sie sei bei ihrer Tätigkeit bis zu ihrem vollständigen Ausfall in Form eines begleiteten Arbeitsversuchs, eines angepassten Schichtplans sowie eines Soziallohns unter stützt worden, um ihr einen geregelten Tagesablauf zu ermöglichen ( Urk. 3). In Bezug auf Soziallohn ist nach der Rechtsprechung vom Grundsatz auszuge hen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hinweisen ) . Der Nachweis von Soziallohn unterliegt daher strengen Anforderungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Beschei nigungen über Soziallohn mit Vorsicht zu behandeln und das Vorliegen von Soziallohn muss klar bewiesen sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2012 vom 1
- März 2013, E. 2.4 mit Hinweisen ). Angesichts der Dauer des Arbeits verhältnisses, welches im Jahr 2010 begann und im Jahr 2014 noch andauerte, scheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich wie vom Arbeitgeber geltend gemacht , während dieser gesamten Zeitspanne um einen Arbeitsversuch handelt e . Weiter erscheinen die Leistungen der Versicherten, welche gemäss dem Arbeitgeber in einigen Bereichen mit lediglich 5 % , in anderen mit 20 oder 50 % eingeschätzt wurden ( Urk. 3) , als mit Blick auf die medizinischen Gutach ten unverhältnismässig stark eingeschränkt. Es wäre bei einer solch tiefen Leis tungsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin die Versicherte noch immer beschäftigt. Zudem erwähnte die Arbeitgeberin im Bericht, dass sie die Stelle der Versicherten nach deren Ausfall neu besetzt habe ( Urk. 3), was ebenfalls dafür spricht, dass die Versicherte vor ihrem allfälligen Ausfall ver wertbare Arbeitsleistungen erbrachte. Da der Bezug eines Soziallohnes somit nicht nachgewiesen ist , sondern vielmehr fraglich erscheint, ist vom tatsächlich erzielten Lohn als Invalideneinkommen auszugehen. 2.3 Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2011 ging die IV-Stelle Z.___ von einem 2010 erzielten und erzielbaren jährlichen Bruttoi nvalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32‘613.-- aus ( Urk. 7/244/2). Aus den Auszügen aus dem Indi viduellen Konto ergeben sich für die Jahre 2011 und 2012 höhere Jahresbrutto einkommen von Fr. 35‘919.-- und von Fr. 34‘622.-- ( Urk. 7/253/2). Diese Jahres einkommen übersteigen das für das Jahr 201 0 angenommene Invaliden einkommen von Fr. 32‘613.-- um mehr als 1‘500.-- pro Jahr, weshalb gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG ein e R evision grundsätzlich möglich wäre .
- 4 Somit ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1
- Februar 2013 , E. 4) und eine gesamthaft neue Be stimmung des Invaliditäts grads durchzuführen, wobei sowohl die gesundheitlichen Beschwerden als auch deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neu zu prüfen sind .
- 3.1 Im polydisziplinären (allgemeininternistisch en , psychiatrisch en , rheumatologi sch en ) Gutachten der Medas B.___ vom
- April 2014 gingen die Gut achter zunächst auf die vorhandenen Berichte , insbesondere das Gutachten des A.___ vom 2
- Oktober 2008, ein ( Urk. 7/269/1-14). Die Versicherte wurde von den Gutachtern am 1
- u nd 1
- Januar 2014 untersucht ( Urk. 7/269/1). Sie gab an, nach dem Verkehrs unfall im Jahr 2005 habe sie unter einem Schleude r trauma gelitten und wiederholte Arbeitsversuche seien gescheitert. 2010 habe sie wieder als Pflegehilfe zu arbeiten begonnen, wobei sie ein 80%iges Pensum noch innert Monatsfrist auf 60 % und wenige Wochen später auf 50 % habe reduzieren müssen. Aktuell arbeite sie 50 % und wohne alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung. Seit dem Jahr 2008 gehe es ihr zunehmend schlechter. Sie leide unter mehr Schmerzen im Bereich der linken Schulter und der Ellbogen. I mmer leide sie irgendwo unter Schmerzen, auch Rückenschmerzen, Kopf- und Ohrschmerzen sowie eine Verspannung der Nackenmuskulatur träten auf . Neu sei en ein Kr i bbeln in den Händen und ein Kältegefühl im linken Fuss aufgetre ten . Auch psychisch habe sich ihr Zustand verschlechtert. Die Lebensqualität se i schlecht, sie habe Angst vor der Zukunft und müsse starke Medikamente ein nehmen, um arbeiten zu können. Sie werde stets von ihrer Lebensgeschichte (frühe Heirat gegen ihren Willen, belastende Ehe mit Gewalt, Immigration, Scheidung, berufliche Problematik) verfolgt. Seit ungefähr fünf oder sechs Jahren fänden alle zwei Wochen Konsultationen bei einer Psychiaterin statt und sie nehme regelmässig diverse Medikamente ein ( Urk. 7/269/14-18). 3.2 Die Gutachter der Medas B.___ hielten in der zusammenfassenden Beur teilung als Diagnosen mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans , eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD- 10 F62.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie ein chronisches residuelles linksseitiges zervikothorakales Schmerz syndrom myofaszialer Prägung ohne adäquates organisches Korrelat am Bewe gungs apparat, eine low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F11.25), eine low -dose- Opio i dabhängigkeit (ICD-10 F13.25), Übergewicht (BMI 27) und einen Nikotinabusus (10 Zigaretten täglich, 10 pack years ). Die Arbeitsfähigkeit schätzten sie sowohl in der angestammten Tätigkeit als Pflege ge hilf in als auch in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Ver weistätigkeit auf 50 % ein ( Urk. 7/269/21-22). Während aus rein somatischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechsel belastender Tätigkeit bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit näm lich bereits aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit auf 50 % eingeschränkt. Die Gutachter hielten fest, diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der jetzigen Rentenrevision. Seit der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch das A.___ im Jahr 2008 habe sich der Gesundheitszustand gemäss psychiatrischer Einschätzung graduell verschlechtert, während er aus soma tischer Sicht im Wesentlichen unverändert geblieben sei ( Urk. 7/269/23). 3.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt im Gutachten der Medas B.___ vom 2
- Januar 2014 fest, die Versicherte habe anlässlich der Untersuchung durchwegs einen trauri gen Eindruck hinterlassen , sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe depressiv gewirkt. Ihre Körperhaltung sei auffällig gewesen , indem sie den Kopf meist nach links geneigt gehalten habe . Ab und zu habe sie sich erhoben und d en Körper durch gestreckt . Die Versicherte habe berichte t , wenn sie sich zusammenreisse, gelinge es ihr während einer gewissen Zeit spanne als normale Frau zu erscheinen . S ie habe Stimmungsschwankungen, wobei s ie auch sehr impulsiv und wütend sein könne. Als aktuelles Selbstbild habe sie an gegeben , ängstlich und traurig zu sein. Wegen der Schmerzen sei sie psychisch vermin dert belastbar, unfreundlich, ungeduldig und nervig. Immer wieder werde sie gedanklich von der Vergangenheit eingeholt. Dies sei vor fünf Jahren nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen - damals seien das Wohlergehen der Söhne und der tägliche Existenzkampf im Vordergrund gestanden. Bei der Arbeit pflege sie eine gute Beziehung zu ihrer Vorgesetzten. Von ihren Mitarbeitern fühle sie sich jedoch oft missverstanden und ausgegrenzt. Nach der Arbeit kehre sie jeweils erschöpft und todmüde in ihre Wohnung zurück. 3.4 Dr. D.___ hielt fest, bei der Versicherten sei ein tiefes Tagesaktivitätsniveau explorierbar , wobei kein durchgehendes depressives Rückzugsmuster bestehe und sie sich für das Tagesgeschehen interessiere . Ihre Beziehungs- und Bezugs fähigkeit sei eingeschränkt. Sie pflege einzig zu ihren beiden Söhnen, zum Bru der, zur Schwägerin , zu einer Freundin und zur behandelnden Psychiaterin eine vertrauensvolle Beziehung, doch gegenüber anderen Menschen sei sie misstrau isch eingestellt. Bei der Versicherten fänden sich dissoziative Zeichen und sie habe erklärt, sie sei bemüht, gegen aussen eine Maske zu tragen, um ihr inneres psychisches Leiden zu verstecken. Es fänden sich lebensgeschichtlich lang anhaltende Distresssituationen und posttraumatische Ereignisse, die pathog nomonisch für die Genese von psychischen Erkrankungen und Schmerzverar beitungsstörungen seien. Die Beziehung zur gewalttätigen Mutter sei schwer gestört. Die Versicherte sei mit fünfzehn Jahren zwangsverheiratet worden und habe unter sexuellen Übergriffen durch ihren Ehemann gelitten, welcher sie zudem auch materiell ausgebeutet habe. Während d er Ehe dauer seien lang andauernde Dis tresssituationen und psychisch traumatisierende Ereignisse explorierbar . D abei sei zu berücksichtigen, dass die psychische Vulnerabilität bei einer 15jährigen höher sei als bei erwachsenen Menschen. Trotz der lang andauernden Distresssituation und der psychischen Traumatisierungen , bedingt durch Kindheit und Jug endzeit sowie die Eheerlebnisse, sei es der Versicherten über lange Zeit hinweg gelungen , gegen aussen ein scheinbar normales Leben zu führen. Nach dem Verkehrs unfall im Jahr 2005 habe die Versicherte über Wochen unter den Folgen einer PTBS gelitten, was unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nachvollziehbar sei, da die psychische Vulnerabilität der Versi cherten im Unfallzeitpunkt erhöht gewesen sei. Im Jahr 2009 sei es zu einem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation gekommen. Neben intrusiven Erinne rungen aus der Ehezeit seien eine veränderte Affekt- und Impulsregulation, eine Somatisierung und eine veränderte Beziehungs- und Bezugsfähigkeit festzu stellen. Die guten persönlichen Ressourcen ermöglichten der Versicherten , den noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei in Anbetracht der schweren psychischen Störung mit verminderter Stresstoleranz nachvollziehbar, dass die Versicherte mit einer Teilzeittätigkeit bereits bis an ihre Grenzen belastet sei. Das psychische Zustandsbild habe sich in den letzten fünf Jahren graduell ver ändert. Nach dem Auszug der Kinder sei die Versicherte gedanklich vermehrt mit intrusiven Erinnerungen beschäftigt. Die intrusiven Erinnerungen induzier ten einen intrapsychischen Distress , der sich sowohl auf der psychischen wie auch auf der somatischen Ebene manifestiere. Limitierend für die Arbeitsfähig keit seien vor allem die Folgen der psychischen Komorbidität. Aufgrund der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur begrenzt in der Lage , Distress eufunktional zu verarbeiten, die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und unte r Distress nehme die Schmerzintensität zu, wodurch die Konzentrationsfä higkeit beeinträchtigt werde. Die Emotionalität sei äusserst instabil und auf grund der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur noch beschränkt in der Lage , gegen aussen als nette, freundliche und angepasste Person zu erschei nen ( Urk. 7/269/39-53).
- 4.1 Pract . med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 1
- April 2014 fest, auf das Gutachten der Medas B.___ könne abgestellt wer den. Es sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/273/4-5). Am 3
- April 2014 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle nach einer Bespre chung mit dem Rechtsdienst im Feststellungsblatt festgehalten, dass bei der Versicherten kein e PTBS und auch keine Persönlichkeitsänderung vorliege . Somit bestehe nur eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es fehle an einer psychische n Komorbidität und die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt, weshalb die somatoforme Schmerzstörung überwindbar sei. Falls nun eine Persönlichkeitsänderung vorliege, so sei diese nicht erheblich genug für eine Komorbidität ( Urk. 7/273/6). 4.2 Der psychiatrische Gutachter des A.___ war im Gutachten vom 2
- Oktober 2008 davon aus gegangen , dass die Versicherte aus psychischen Gründen zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei ging er von den Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0/32.1) und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus ( Urk. 7/184/9 14). Diese psychiatrischen Diagnosen sowie eine daraus resul tierende Arbeits unfähigkeit im Umfang von 30 % waren mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z.___ vom 2
- Oktober 2009 bestätigt worden , wobei auf die damalige Rechtsprechung zu somatoformen Schmerz störungen mit den soge nannten Foerster-Kriterien Bezug genommen wurde ( Urk. 7/213/21-24). 4.3 D ie Gutachten des A.___ und der Medas B.___ bestätig t en somit beide das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Während im Gutachten des A.___ zudem von einer depressiven Störung ausgegangen wurde, wurde im Gut achten der Medas B.___ eine Persönlichkeitsänderung nach P TB S diagnostiziert. Die im Gutachten der Medas B.___ gestellte Diagnose einer Persönlich keitsänderung nach P TBS wurde überzeugend begründet . Der Gutachter setzte sich nachvollziehbar mit der schwierigen Kindheit und sehr früh eingegangenen Ehe der Versicherten auseinander . Gestützt darauf führte er schlüssig aus , dass aufgrund der erhöhten psychischen Vulnerabilität der Versicherten nach dem Verkehrs unfall im Jahr 2005 eine PTBS aufgetreten sei, die sich anschliessend zu einer Persönlichkeits änderung entwickelt habe . Da die Versicherte mit dem ps y chiatrischen A.___ -Gutachter nicht über ihre Ehe hatte sprechen woll en und k önnen ( Urk. 7/184/10-11) , erscheint es zudem nachvollziehbar, dass die psy chiatrische Begutachtung damals erschwert war . Zwar wurde im Gutachten der Medas B.___ keine depressive Störung diagnostiziert ( Urk. 7/269/21-29). Dies geschah jedoch deshalb , da die entspre chende Symptomatik einer emotional instabilen Stimmungslage den Aus wirkungen der Persönlichkeitsänderung zugeordnet worden war ( Urk. 7/269/52). Es geht denn auch aus dem Gutachten der Medas B.___ hervor, dass die Versicherte während der über zweistündigen Untersu chung durchaus depressive Symptome gezeigt hat , indem sie einen durchwegs depressiv - trau rigen Eindruck gemacht hat , wobei sie oft in Tränen ausgebro chen und auf gelöst gewesen ist , eher leise gesprochen hat und den Blick die meiste Zeit auf den Boden gerichtet hat ( Urk. 7/269/46, Urk. 7/269/48). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist , sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2
- Juni 2013, E. 4.1.4 mit weite ren Hinweisen ). 4.4 Zusammen gefasst erscheint es überzeugend , dass sich der psychische Zustand der Versicherten , wie im Gutachten der Medas B.___ ausgeführt , in den letzten fünf Jahren eher graduell verschlechterte, da sie sich nicht mehr um ihre Söhne kümmern musste und sich deshalb gedanklich vermehrt mit intrusi ven Erinnerungen beschäftigte , welche sie zuvor offenbar zu verdrängen ver mochte . Folglich ist gemäss dem Gutachten der Medas B.___ von einer 50%igen Arbeitsf ähigkeit in der bisherigen oder jeglichen anderen Tätigkeit auszugehen .
- 5. 1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung gelangte das Verwal tungsge richt des Kantons Z.___ unter Prüfung der damals rechtspre chungs gemäss geltenden sogenannten Foerster-Kriterien zum Schluss, dass d er Ver sicherte n lediglich ein 70%ige s Arbeits pensum in einer angepassten Tätig keit zumutbar sei ( Urk. 7/213) . Die Auswirkung en der somatoforme n Schmerz störung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n also als nur zum Teil überwindbar beurteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran seither etwas geändert haben sollte . Da im Gutachten der Medas B.___ in psychischer Hinsicht sogar eine Verschlechterung ausgewiesen ist, wären die Foerster-Kriterien daher immer noch als insofern erfüllt zu betrachten , als dass die Arbeitsfähigkeit in versicherungsrechtlich relevanter Hinsicht teilweise eingeschränkt ist .
- 2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) jedoch inzwischen ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswir kungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforde rungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditäts grades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6).
- 3 In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).
- 4 Bei der Versicherten wurden eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) und eine somatoforme Schmerzstörung als psychiatrische Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Da eine somatoforme Schmerz störung als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtet wurde, ist auf die neuen rechtsprechungsgemässen Stan dardindikatoren einzugehen. Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiag nostik, persönliche Res sourcen ) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisc h ausgewiesener Lei dens druck . 5.5 Die Gutachter der Medas B.___ gingen bei der Versicherten von einer tiefgreifenden psychischen Störung aus ( Urk. 7/ 269/51) . Dies deckt sich mit dem Verhalten der Versicherten anlässlich der Untersuchung sowie der Krankeng schichte , weshalb die diagnoserelevanten Befunde als ausgeprägt zu qualifi zieren sind. Zwar empfahlen die Gutachter gewisse therapeutische Mas snahmen. Doch sie hielten fest, dass auch unter einer empfohlenen ressourcen- und kör perorientierten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei ( Urk. 7/269/21-22) . Anzumerken ist, dass die Versicherte sich bereits in regelmässiger psychiatri scher Behandlung befindet (eine Stunde all e zwei Wochen), Medikamente ein nimmt und Physiotherapie absolviert ( Urk. 7/269/18) . Als psychische Komorbi dität wurde eine Persö nlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) diagnostiziert. Die Gutachter hielten fest, die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem Folge der psychischen Komorbidität. Wegen der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur begrenzt in der Lage, Distress eufunktional zu verarbeiten, die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und unter Distress nehme die Schmerz intensität zu, wodurch die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Urk. 7/269/19-20) . Die persönlichen Ressourcen der Versicherten wurden als gut eingeschätzt und als Grund dafür angegeben, dass sie einer Teilzeittätigkeit nachgehe n könne ( Urk. 7/269/51) . Im Gutachten wurde weiter eine einge schränkte Beziehungs- und Bezugsfähigkeit der Versicherten festgestellt. Dies wurde damit begründet, dass nur mit wenigen ihr nahestehenden Personen eine vertrauensvolle Beziehung unterhalte , jedoch gegenüber anderen Mensc hen misstrauisch eingestellt sei . Ausserdem wurde auf ein tiefes Tagesaktivitätsni veau hingewiesen ( Urk. 7/269/48) . Dies zeigt, dass die Versicherte auch in ihrer Freizeit im Aktivitätsniveau eingeschränkt ist und sich ihre psychischen Stö rungen im Umgang mit ihren Mitmenschen auswirken . Das Scheitern von Arbeitsversuchen mit höheren Arbeitspensen (vgl. Urk. 7/269/15) und die bisher nicht zu Erfolg führenden Behandlungen weisen schliesslich auf einen beste henden Leidensdruck hin . 5.6 Die Prüfung der Standardindikatoren ergibt somit, dass die Versicherte durch ihre gesundheitlichen Beschwerden in ihrem Leben massgeblich eingeschränkt ist. Allerdings bestehen sowohl zur Gestaltung der Freizeit als auch zur Pflege von sozialen Kontakten durchaus verbleibende Ressourcen, auch wenn sich diese krankheits bedingt als eingeschränkt erweisen. Dies passt dazu , dass die Gutachter der Medas B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus gingen, also die Leistungsfähigkeit der Versicherten auch im Arbeitsbereich als zwar reduziert , aber durchaus noch bestehend, einschätzten . Insgesamt erweist es sich somit nach Prüfung der massgeblichen Standardindikatoren als über wiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für ihre angestammte sowie andere Tätigkeiten 50 % beträgt. Die massgeblichen Indi katoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach neuer Rechtsprechung lassen sich dem Gutachten der Medas B.___ vom
- April 2014 entnehmen , weshalb keine weiteren Abklärungen erforderlich sind und auf dieses Gutachten abzustellen ist . 6 . Da die Versicherte im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, nutzt e sie mit ihrem 50%igen Pensum als Hilfspflegerin ihre Arbeitsfähigkeit voll aus. Es ist somit auf das von ihr konkret erzielte Invalideneinkommen abzustellen . Dieses betrug im Jahr 2012 Fr. 34‘622 . -- ( Urk. 7/253/2) . Dieses Invalideneinkommen ist mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69‘420.49 im Jahr 2012 ( Urk. 7/272) zu vergleichen. Es ergibt sich somit ein Minderverdienst in der Höhe von Fr. 34‘748.49 und ein Invaliditätsgrad in der Höhe von rund 50 % . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, aufzuheben.
- 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2 Weiter hat die durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG vertretene Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Juli 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, aufgehoben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Basler Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00813 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Weitere Verfahrensbeteiligte Basler Leben AG Aeschengraben 21 Postfach 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, war als Pflegehelferin tätig und meldete sich am 2 8. September 200 6 wegen nach einem
Verkehrsunfall vom 7. April 2005 auf getretenen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Renten bezug
an ( Urk. 7/121). Die Ausgleichskasse Z.___ , IV-Stelle, zog die Akten der Winterthur Versicherungen ,
der obligatorischen Unfallversicherung der Versicherten, bei ( Urk. 7/1 , Urk. 7/130 ) . Mit V erfügung vom 1 4. Mai 2007 hielt die Winterthur Versicherungen
(heute: AXA Winterthur) fest, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 7. April 2005 zurückzuführen seien , weshalb
sie die Taggelder
sowie die Übernahme von Heilungskosten per 3 1. Oktober 2006 einstell t e
( Urk. 7/166). Die IV Stelle Z.___ traf weitere Abklärungen, insbesondere gab sie bei der A.___
ein polydisziplinäres (psychiatri sch es , rheumatologisch es , allgemeininternistisch es ) Gutachten in Auftrag, wel ches am 2 9. Oktober 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2009 sprach die IV-Stelle Z.___ der Versicherten per 1. April 2006 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pflegehilfe auf 50 % einschätzte ( Urk. 7/195, Urk. 7/202). Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Be schwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts Z.___ vom 2 1. Oktober 2009 abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht eine Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % annahm ( Urk. 7/213).
Am 2. Dezember 2010 leitete die IV-Stelle Z.___ von Amtes wegen eine Ren tenrevision ein ( Urk. 7/222 ) und bestätigte den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2011 ( Urk. 7/245). 1.2
Aufgrund der Wohnsitznahme de r Versicherten im Kanton Zürich
überwies die IV-Stelle Z.___
am 2 2. August 2011 zuständigkeitshalber die Akten der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 7/249). I m Jahr 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein. Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 7/252, Urk. 7/253, Urk. 7/254, Urk. 7/255), insbesondere gab sie bei der Medas
B.___ ein polydis ziplinäres (allgemeininternistisch es , psychiatrisch es , rheumatologisch es ) Gut achten in Auftrag, welches am 9. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/269). Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2014 wurde der Versicherten die Einstellung der halben Invalidenrente in Aussicht gestellt, wobei von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 7/275). Die Versicherte liess dagegen am 1 6. Mai und 1 3. Juni 2014 Einwand erheben und begründen ( Urk. 7/278, Urk. 7/284). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die
Fortuna Rechtsschutz- Versi cherungs -Gesellschaft AG , am 2 2. August 2014 Beschwerde erheben. Sie bean tragte, es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen ( Urk. 1). Dabei liess sie einen Bericht ihrer Arbeitgeberin C.___ vom 2 1. August 2014 einreichen ( Urk. 3). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeant wort vom 2 5. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2015 wurde die berufliche Vorsorg e einrichtung der Versicherten zum Prozess beigeladen ( Urk. 9), welche am 2 2. September 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfü gung , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Ok tober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestim mung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Ren tenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Vorliegend wurde , nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen ( Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/227, Urk. 7/228, Urk. 7/232, Urk. 7/233 ) , schon
im ersten Revisionsverfahren im Vorbescheid vom 1 1. März 2011 eine Herab setzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt ( Urk. 7/237). Nach einem dagegen erhobenen Einwand der Versicherten ( Urk. 7/238) und weiteren Abklärungen ( Urk. 7/240, Urk. 7/242, Urk. 7/243)
bestätigte die IV-Stelle Z.___
in der Mitteilung vom 1 8. Mai 2011 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 7/245) . Die Mitteilung vom 1 8. Mai 2011 beruhte somit auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs . Es ist daher zu prüfen, ob sich zwischen dem 1 8. Mai 2011 ( Urk. 7/245) und dem 2 4. Juli 2014 ( Urk. 2) revisionsrelevante Änderungen ergeben haben. 2.2
Das C.___ , Arbeitgeber der Versicherten ,
hielt am 2 1. August 2014 zuhanden der Versicherten fest , dass diese seit dem 1. Oktober 2010 für sie tätig sei und seit Arbeitsbeginn aufgrund ihrer komplexen g esundheitlichen Probleme keine den Erwartungen entspre chende Leistung habe erbringen könne n . Da es der Versicherten derzeit nicht möglich sei, ihre Tätigkeit im Sinne eines Arbeits versuches wieder aufzunehmen, sei beschlossen worden , die Stelle neu zu be setzen , der Versicherten jedoch bis auf Weiteres keine Kündigung auszuspre chen ( Urk. 3). Diese Mitteilung erging nach der Verfügung vom 2 4. Juli 2014 und es lässt sich ihr nicht entnehmen, seit welchem Zeitpunkt die Versicherte ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte .
Jedenfalls war die Versicherte gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im Januar 2014 noch immer im Umfang eines 50%-Pensums arbeitstätig ( Urk. 7/269/15). Zudem wurde in diesem Bericht festgehalten, dass die Versicherte bereits zu vor
nicht in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit als Pflegehilfe nachzugehen. Sie sei bei ihrer Tätigkeit bis zu ihrem vollständigen Ausfall in Form eines begleiteten Arbeitsversuchs, eines angepassten Schichtplans sowie eines Soziallohns unter stützt worden, um ihr einen geregelten Tagesablauf zu ermöglichen ( Urk. 3).
In Bezug auf Soziallohn ist nach der Rechtsprechung vom Grundsatz auszuge hen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hinweisen ) . Der Nachweis von Soziallohn unterliegt daher strengen Anforderungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Beschei nigungen über Soziallohn mit Vorsicht zu behandeln und das Vorliegen von Soziallohn muss klar bewiesen sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2012 vom 1 8. März 2013, E. 2.4 mit Hinweisen ). Angesichts der Dauer des Arbeits verhältnisses, welches im Jahr 2010 begann und im Jahr 2014 noch andauerte, scheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich wie vom Arbeitgeber geltend gemacht ,
während dieser gesamten Zeitspanne um einen Arbeitsversuch handelt e . Weiter erscheinen die Leistungen der Versicherten, welche gemäss dem Arbeitgeber in einigen Bereichen mit lediglich 5 % , in anderen mit 20 oder 50 % eingeschätzt wurden ( Urk. 3) , als mit Blick auf die medizinischen Gutach ten unverhältnismässig stark eingeschränkt. Es wäre bei einer solch tiefen Leis tungsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin die Versicherte noch immer beschäftigt. Zudem erwähnte die Arbeitgeberin im Bericht, dass sie die Stelle der Versicherten nach deren Ausfall neu besetzt habe ( Urk. 3), was ebenfalls dafür spricht, dass die Versicherte vor ihrem allfälligen Ausfall ver wertbare Arbeitsleistungen erbrachte. Da der Bezug eines Soziallohnes somit nicht nachgewiesen ist , sondern vielmehr fraglich erscheint, ist vom tatsächlich erzielten Lohn als Invalideneinkommen auszugehen. 2.3
Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2011 ging die IV-Stelle Z.___ von einem 2010 erzielten und erzielbaren
jährlichen Bruttoi nvalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32‘613.-- aus ( Urk. 7/244/2). Aus den Auszügen aus dem Indi viduellen Konto ergeben sich für die Jahre 2011 und 2012 höhere Jahresbrutto einkommen von Fr. 35‘919.-- und von Fr. 34‘622.-- ( Urk. 7/253/2). Diese Jahres einkommen übersteigen das für das Jahr 201 0 angenommene Invaliden einkommen von Fr. 32‘613.-- um mehr als 1‘500.-- pro Jahr, weshalb gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG ein e R evision
grundsätzlich möglich wäre . 2. 4
Somit ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1 4. Februar 2013 , E. 4) und
eine gesamthaft neue Be stimmung des Invaliditäts grads
durchzuführen, wobei sowohl die gesundheitlichen Beschwerden als auch deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neu zu prüfen sind .
3. 3.1
Im polydisziplinären (allgemeininternistisch en , psychiatrisch en , rheumatologi sch en ) Gutachten der Medas
B.___ vom 9. April 2014 gingen die Gut achter zunächst auf die vorhandenen Berichte , insbesondere das Gutachten des A.___ vom 2 9. Oktober 2008, ein ( Urk. 7/269/1-14). Die Versicherte wurde von den Gutachtern am 1 4. u nd 1 5. Januar 2014 untersucht ( Urk. 7/269/1). Sie gab an, nach dem Verkehrs unfall im Jahr 2005 habe sie unter einem Schleude r trauma gelitten und wiederholte Arbeitsversuche seien gescheitert. 2010 habe sie wieder als Pflegehilfe zu arbeiten begonnen, wobei sie ein 80%iges Pensum noch innert Monatsfrist auf 60 % und wenige Wochen später auf 50 % habe reduzieren müssen. Aktuell arbeite sie 50 % und wohne alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung. Seit
dem Jahr 2008 gehe es ihr zunehmend schlechter. Sie leide unter mehr Schmerzen im Bereich der linken Schulter und der Ellbogen. I mmer leide sie irgendwo unter Schmerzen, auch Rückenschmerzen, Kopf- und Ohrschmerzen sowie eine Verspannung der Nackenmuskulatur träten auf .
Neu sei en ein Kr i bbeln in den Händen und ein Kältegefühl im linken Fuss aufgetre ten . Auch psychisch habe sich ihr Zustand verschlechtert. Die Lebensqualität se i schlecht, sie habe Angst vor der Zukunft und müsse starke Medikamente ein nehmen, um arbeiten zu können. Sie werde stets von ihrer Lebensgeschichte (frühe Heirat gegen ihren Willen, belastende Ehe mit Gewalt, Immigration, Scheidung, berufliche Problematik) verfolgt. Seit ungefähr fünf oder sechs Jahren fänden alle zwei Wochen Konsultationen bei einer Psychiaterin statt und sie nehme regelmässig diverse Medikamente ein ( Urk. 7/269/14-18). 3.2
Die Gutachter der Medas
B.___ hielten in der zusammenfassenden Beur teilung als Diagnosen mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans , eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD- 10 F62.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie ein chronisches residuelles linksseitiges zervikothorakales
Schmerz syndrom
myofaszialer Prägung ohne adäquates organisches Korrelat am Bewe gungs apparat, eine low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F11.25), eine low -dose- Opio i dabhängigkeit (ICD-10 F13.25), Übergewicht (BMI 27) und einen Nikotinabusus (10 Zigaretten täglich, 10 pack years ). Die Arbeitsfähigkeit schätzten sie sowohl in der angestammten Tätigkeit als Pflege ge hilf in als auch in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Ver weistätigkeit auf 50 %
ein ( Urk. 7/269/21-22). Während aus rein somatischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechsel belastender Tätigkeit bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit näm lich bereits aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit auf 50 % eingeschränkt. Die Gutachter hielten fest, diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der jetzigen Rentenrevision. Seit der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch das A.___ im Jahr 2008 habe sich der Gesundheitszustand gemäss psychiatrischer Einschätzung graduell verschlechtert, während er aus soma tischer Sicht im Wesentlichen unverändert geblieben sei ( Urk. 7/269/23). 3.3
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt im Gutachten der Medas
B.___
vom 2 4. Januar 2014 fest, die Versicherte habe anlässlich der Untersuchung durchwegs einen trauri gen Eindruck hinterlassen , sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe depressiv gewirkt. Ihre Körperhaltung sei auffällig gewesen , indem sie den Kopf meist nach links geneigt gehalten habe . Ab und zu habe sie sich erhoben und d en Körper durch gestreckt . Die Versicherte habe berichte t , wenn sie sich zusammenreisse, gelinge es ihr während einer gewissen Zeit spanne als normale Frau zu erscheinen . S ie habe Stimmungsschwankungen, wobei s ie auch sehr impulsiv und wütend sein könne. Als aktuelles Selbstbild habe sie an gegeben , ängstlich und traurig zu sein. Wegen der Schmerzen sei sie psychisch vermin dert belastbar, unfreundlich, ungeduldig und nervig. Immer wieder werde sie gedanklich von der Vergangenheit eingeholt. Dies sei vor fünf Jahren nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen - damals seien das Wohlergehen der Söhne und der tägliche Existenzkampf im Vordergrund gestanden. Bei der Arbeit pflege sie eine gute Beziehung zu ihrer Vorgesetzten. Von ihren Mitarbeitern fühle sie sich jedoch oft missverstanden und ausgegrenzt. Nach der Arbeit kehre sie jeweils erschöpft und todmüde in ihre Wohnung zurück. 3.4
Dr. D.___ hielt fest, bei der Versicherten sei ein tiefes Tagesaktivitätsniveau explorierbar , wobei kein durchgehendes depressives Rückzugsmuster bestehe und sie sich für das Tagesgeschehen interessiere . Ihre Beziehungs- und Bezugs fähigkeit sei eingeschränkt. Sie pflege einzig zu ihren beiden Söhnen, zum Bru der, zur Schwägerin , zu einer Freundin und zur behandelnden Psychiaterin eine vertrauensvolle Beziehung, doch gegenüber anderen Menschen sei sie misstrau isch eingestellt. Bei der Versicherten fänden sich dissoziative Zeichen und sie habe erklärt, sie sei bemüht, gegen aussen eine Maske zu tragen, um ihr inneres psychisches Leiden zu verstecken. Es fänden sich lebensgeschichtlich lang anhaltende Distresssituationen und posttraumatische Ereignisse, die pathog nomonisch für die Genese von psychischen Erkrankungen und Schmerzverar beitungsstörungen seien. Die Beziehung zur gewalttätigen Mutter sei schwer gestört. Die Versicherte sei mit fünfzehn Jahren zwangsverheiratet worden und habe unter sexuellen Übergriffen durch ihren Ehemann gelitten, welcher sie zudem auch materiell ausgebeutet habe. Während d er Ehe dauer seien lang andauernde Dis tresssituationen und psychisch traumatisierende Ereignisse explorierbar . D abei sei zu berücksichtigen, dass die psychische Vulnerabilität bei einer 15jährigen höher sei als bei erwachsenen Menschen. Trotz der lang andauernden Distresssituation und der psychischen Traumatisierungen , bedingt durch Kindheit und Jug endzeit sowie die Eheerlebnisse, sei es der Versicherten über lange Zeit hinweg gelungen , gegen aussen ein scheinbar normales Leben zu führen. Nach dem Verkehrs unfall im Jahr 2005 habe die Versicherte über Wochen unter den Folgen einer PTBS gelitten, was unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nachvollziehbar sei, da die psychische Vulnerabilität der Versi cherten im Unfallzeitpunkt erhöht gewesen sei. Im Jahr 2009 sei es zu einem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation gekommen. Neben intrusiven Erinne rungen aus der Ehezeit seien eine veränderte Affekt- und Impulsregulation, eine Somatisierung und eine veränderte Beziehungs- und Bezugsfähigkeit festzu stellen. Die guten persönlichen Ressourcen ermöglichten der Versicherten ,
den noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei in Anbetracht der schweren psychischen Störung mit verminderter Stresstoleranz nachvollziehbar, dass die Versicherte mit einer Teilzeittätigkeit bereits bis an ihre Grenzen belastet sei. Das psychische Zustandsbild habe sich in den letzten fünf Jahren graduell ver ändert. Nach dem Auszug der Kinder sei die Versicherte gedanklich vermehrt mit intrusiven Erinnerungen beschäftigt. Die intrusiven Erinnerungen induzier ten einen intrapsychischen Distress , der sich sowohl auf der psychischen wie auch auf der somatischen Ebene manifestiere. Limitierend für die Arbeitsfähig keit seien vor allem die Folgen der psychischen Komorbidität. Aufgrund der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur begrenzt in der Lage ,
Distress
eufunktional zu verarbeiten, die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und unte r Distress nehme die Schmerzintensität zu, wodurch die Konzentrationsfä higkeit beeinträchtigt werde. Die Emotionalität sei äusserst instabil und auf grund der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur noch beschränkt in der Lage , gegen aussen als nette, freundliche und angepasste Person zu erschei nen ( Urk. 7/269/39-53). 4. 4.1
Pract . med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 1 4. April 2014 fest, auf das Gutachten der Medas
B.___ könne abgestellt wer den. Es sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/273/4-5). Am 3 0. April 2014 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle nach einer Bespre chung mit dem Rechtsdienst im Feststellungsblatt festgehalten, dass bei der Versicherten kein e PTBS und auch keine Persönlichkeitsänderung vorliege . Somit bestehe nur eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es fehle an einer psychische n
Komorbidität und die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt, weshalb die somatoforme Schmerzstörung überwindbar sei. Falls nun eine Persönlichkeitsänderung vorliege, so sei diese nicht erheblich genug für eine Komorbidität ( Urk. 7/273/6). 4.2
Der psychiatrische Gutachter des A.___
war im Gutachten vom 2 9. Oktober 2008 davon aus gegangen , dass die Versicherte aus psychischen Gründen zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei ging er von den Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0/32.1) und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus ( Urk. 7/184/9 14). Diese psychiatrischen Diagnosen sowie eine daraus resul tierende Arbeits unfähigkeit im Umfang von 30 %
waren mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z.___ vom 2 1. Oktober 2009 bestätigt worden , wobei auf die damalige Rechtsprechung zu somatoformen Schmerz störungen mit den soge nannten Foerster-Kriterien Bezug genommen wurde ( Urk. 7/213/21-24). 4.3
D ie Gutachten des A.___ und der Medas
B.___ bestätig t en somit
beide das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Während im Gutachten des A.___
zudem von einer depressiven Störung ausgegangen wurde, wurde im Gut achten der Medas
B.___ eine Persönlichkeitsänderung nach P TB S diagnostiziert.
Die im Gutachten der Medas
B.___ gestellte Diagnose einer Persönlich keitsänderung nach P TBS wurde überzeugend begründet .
Der Gutachter setzte sich nachvollziehbar mit der schwierigen Kindheit und
sehr früh eingegangenen Ehe der Versicherten auseinander . Gestützt darauf führte er schlüssig aus , dass aufgrund der erhöhten psychischen Vulnerabilität der Versicherten nach dem Verkehrs unfall im Jahr 2005 eine PTBS aufgetreten sei, die sich anschliessend zu einer Persönlichkeits änderung entwickelt habe . Da die Versicherte mit dem ps y chiatrischen A.___ -Gutachter nicht über ihre Ehe hatte sprechen woll en und k önnen ( Urk. 7/184/10-11) , erscheint es zudem nachvollziehbar, dass die psy chiatrische Begutachtung damals erschwert war .
Zwar wurde im Gutachten der Medas
B.___ keine depressive Störung diagnostiziert ( Urk. 7/269/21-29). Dies geschah jedoch deshalb , da die entspre chende Symptomatik einer emotional instabilen Stimmungslage den Aus wirkungen der Persönlichkeitsänderung zugeordnet worden war ( Urk. 7/269/52). Es geht denn auch aus dem Gutachten der Medas
B.___ hervor, dass die Versicherte während der über zweistündigen Untersu chung durchaus depressive Symptome gezeigt hat , indem sie einen durchwegs depressiv - trau rigen Eindruck gemacht hat , wobei sie oft in Tränen ausgebro chen und auf gelöst gewesen ist , eher leise gesprochen hat und den Blick die meiste Zeit auf den Boden gerichtet hat ( Urk. 7/269/46, Urk. 7/269/48).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist , sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013, E. 4.1.4 mit weite ren Hinweisen ). 4.4
Zusammen gefasst
erscheint es überzeugend , dass sich der psychische Zustand der Versicherten ,
wie im Gutachten der Medas
B.___ ausgeführt ,
in den letzten fünf Jahren eher graduell verschlechterte, da sie sich nicht mehr um ihre Söhne kümmern musste und sich deshalb gedanklich vermehrt mit intrusi ven Erinnerungen beschäftigte , welche sie zuvor offenbar zu verdrängen ver mochte . Folglich ist gemäss dem Gutachten der Medas
B.___ von einer 50%igen Arbeitsf ähigkeit in der bisherigen oder jeglichen anderen Tätigkeit auszugehen .
5.
5. 1
Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung gelangte das Verwal tungsge richt des Kantons Z.___ unter Prüfung der damals rechtspre chungs gemäss geltenden sogenannten Foerster-Kriterien zum Schluss, dass d er Ver sicherte n lediglich ein
70%ige s Arbeits pensum in einer angepassten Tätig keit zumutbar sei ( Urk. 7/213) . Die Auswirkung en
der somatoforme n
Schmerz störung
auf die Arbeitsfähigkeit wurde n also als nur zum Teil überwindbar beurteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran seither etwas geändert haben sollte . Da im Gutachten der Medas
B.___ in psychischer Hinsicht sogar eine Verschlechterung ausgewiesen ist, wären die Foerster-Kriterien daher immer noch als insofern erfüllt zu betrachten , als dass die Arbeitsfähigkeit in versicherungsrechtlich relevanter Hinsicht teilweise eingeschränkt ist . 5. 2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) jedoch inzwischen ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswir kungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforde rungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditäts grades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6). 5. 3
In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5. 4
Bei der Versicherten wurden eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) und eine somatoforme Schmerzstörung als psychiatrische Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Da eine somatoforme
Schmerz störung als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtet wurde, ist auf die neuen rechtsprechungsgemässen Stan dardindikatoren einzugehen.
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiag nostik, persönliche Res sourcen ) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisc h ausgewiesener Lei dens druck . 5.5
Die Gutachter der Medas
B.___
gingen bei der Versicherten von einer tiefgreifenden psychischen Störung aus ( Urk. 7/ 269/51) . Dies deckt sich mit dem Verhalten der Versicherten anlässlich der Untersuchung sowie der Krankeng schichte , weshalb die diagnoserelevanten Befunde als ausgeprägt zu qualifi zieren sind. Zwar empfahlen die Gutachter gewisse therapeutische Mas snahmen. Doch sie hielten fest, dass auch unter einer empfohlenen ressourcen- und kör perorientierten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei ( Urk. 7/269/21-22) . Anzumerken ist, dass die Versicherte sich bereits in regelmässiger psychiatri scher Behandlung befindet (eine Stunde all e zwei Wochen), Medikamente ein nimmt und Physiotherapie absolviert ( Urk. 7/269/18) . Als psychische Komorbi dität wurde eine Persö nlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) diagnostiziert. Die Gutachter hielten fest, die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem Folge der psychischen Komorbidität. Wegen der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur begrenzt in der Lage, Distress
eufunktional zu verarbeiten, die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und unter Distress nehme die Schmerz intensität zu, wodurch die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Urk. 7/269/19-20) . Die persönlichen Ressourcen der Versicherten wurden als gut eingeschätzt und als Grund dafür angegeben, dass sie einer Teilzeittätigkeit nachgehe n könne ( Urk. 7/269/51) . Im Gutachten wurde weiter eine einge schränkte Beziehungs- und Bezugsfähigkeit der Versicherten festgestellt. Dies wurde damit begründet, dass nur mit wenigen ihr nahestehenden Personen eine vertrauensvolle Beziehung unterhalte , jedoch gegenüber anderen Mensc hen misstrauisch eingestellt sei .
Ausserdem wurde auf ein tiefes Tagesaktivitätsni veau hingewiesen
( Urk. 7/269/48) . Dies zeigt, dass die Versicherte auch in ihrer Freizeit im Aktivitätsniveau eingeschränkt ist und sich ihre psychischen Stö rungen im Umgang mit ihren Mitmenschen auswirken . Das Scheitern von Arbeitsversuchen mit höheren Arbeitspensen
(vgl. Urk. 7/269/15) und die bisher nicht zu Erfolg führenden Behandlungen weisen schliesslich auf einen beste henden Leidensdruck hin . 5.6
Die Prüfung der Standardindikatoren ergibt somit, dass die Versicherte durch ihre gesundheitlichen Beschwerden in ihrem Leben massgeblich eingeschränkt ist. Allerdings bestehen sowohl zur Gestaltung der Freizeit als auch zur Pflege von sozialen Kontakten durchaus verbleibende Ressourcen, auch wenn sich diese krankheits bedingt als eingeschränkt erweisen. Dies passt dazu , dass die Gutachter der Medas
B.___
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus gingen, also die Leistungsfähigkeit der Versicherten auch im Arbeitsbereich als zwar reduziert , aber durchaus noch bestehend, einschätzten . Insgesamt erweist es sich somit nach Prüfung der massgeblichen Standardindikatoren als über wiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für ihre angestammte sowie andere Tätigkeiten 50 % beträgt.
Die massgeblichen Indi katoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach neuer Rechtsprechung lassen sich dem Gutachten der Medas
B.___ vom
9. April 2014 entnehmen ,
weshalb keine weiteren Abklärungen erforderlich sind und auf dieses Gutachten abzustellen ist . 6 .
Da die Versicherte im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, nutzt e sie mit ihrem 50%igen Pensum als Hilfspflegerin ihre Arbeitsfähigkeit voll aus. Es ist somit auf das von ihr konkret erzielte Invalideneinkommen abzustellen . Dieses betrug im Jahr 2012
Fr. 34‘622 . --
( Urk. 7/253/2) . Dieses Invalideneinkommen ist mit dem
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69‘420.49
im Jahr 2012 ( Urk. 7/272) zu vergleichen. Es ergibt sich somit ein Minderverdienst in der Höhe von Fr. 34‘748.49 und ein Invaliditätsgrad in der Höhe von rund 50 % .
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, aufzuheben. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
Weiter hat die durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG vertretene Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juli 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Basler Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef