Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war zuletzt von Januar 2000 bis Ende Mai 2012 bei der Y.___ GmbH als Produktionsmitarbeiterin tätig
( Urk. 7/20 ) .
Unter Hinweis auf Ellbogen- und Schulterbeschwerde n sowie Zervikobrachial gien
meldete sie
sich am 3 1. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11, Urk. 7/15 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab
und holte bei der Begutachtungsstelle
Z.___
ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/67 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/71-77) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/78 = Urk. 2)
der Versich erten. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. August 2014 Beschwerde ( Urk. 1) g egen die Verfü gung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.
2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 1 und 2) , eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück zuweisen (S. 2 Ziff. 3 ) , hernach sei über den Leistungsanspruch neu zu ent scheiden (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor dert, dem Gericht eine Kopie der Kernspintomographie der HWS einzureichen ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.
11) kam die Beschwerdeführerin sodann der erwähnten Aufforderung nach und reichte eine Kopie des MRI-Berichtes vom 1 6. Juni 2014 ein ( Urk. 12). Mit Ein gabe vom 1 2. November 2014 ( Urk.
14) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den eingereichten medizinischen Unterlagen .
D ies wurde der Beschwerde führerin am 1 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15).
Mit Eingabe vom 2 5. März 2015 ( Urk.
17) reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS B.___ , vom 2 4. Februar 2015 ein ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 7. April 2015 ( Urk.
20) nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und reichte einen wei teren medizinischen Bericht ein ( Urk. 21).
Mit Eingabe vom 1 4. April 2015 ( Urk.
23) nahm die Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Unterlagen, insbesondere zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung, was der Beschwerdeführerin am 1 6. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach ) ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits -
und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst s tändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine Diagnose mit dauerhafter Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestehe. Insgesamt sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Daran hielt die IV-Stelle auch nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. A.___ fest ( Urk. 23, vgl. auch Urk. 14).
2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass ihr behandelnder Arzt Dr. C.___ aufgrund der F rozen
shoulder auf beiden Seiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (S. 2 unten).
Die Ein schätzung des Gutachters Dr. D.___ , wonach keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar (S. 3 oben) .
Dr. D.___ habe nicht alle Befunde gebührend berücksichtigt und auch die Vorakten nicht genügend gewürdigt (S. 4 unten). Aus den Akten werde deutlich, dass seit längerem eine beträchtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die diesbezügliche medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt sei nicht ausreichend geklärt. Zudem stehe nicht fest, wie sich die Arbeitsunfähigkeit weiter entwickeln und wie lange diese andauern werde (S. 5).
Schliesslich gelange Dr. A.___ in seinem über zeugenden Gutachten zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche deut lich von jener von Dr. D.___ abweiche. Es sei daher nicht haltbar, ihren Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 20, vgl. auch Urk. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch, mithin die Arbeits fähig keit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin , und ob die strittigen Punkte von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt worden sind. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi lita tion, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/23/6-
7) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 3): - rechtsbetonte Zervikobrachialgien mit/bei - bilateraler Epicondylitis
humeri
radialis - subakutem Impingement der rechten Schulter bei degenerativ veränder ter Supraspinatussehne mit ventral gelegener flacher Par tialruptur
beidseits und Begleitbursitiden rechts - zervikalen Funktionsstörungen - angedeutetem thorakolumbalem Flachrücken mit Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie erheblichen, muskulären Überlastungs erscheinungen der HWS- und Schultergürtelregion - konventio nell radiologisch leichter Osteo chondrose C5/6
Er führte aus, dass die derzeitigen gesundheitlichen Schwierigkeiten in Folge der langjährigen und aus ergonomischer Sicht ungünstigen, beruflichen Beschäf tigung mit chronischer Überlastung des Nacken- und Schultergürtel be reichs bei fehlender Unterstützungsfläche für beide Ellbogen und die aus schliesslich sitzende Arbeitshaltung, welche den Rücken als Ganzes vermehrt belaste, zu sehen sei . Da in struktureller Hinsicht im Bereich der Rotatoren manschetten und an der HWS nur leichte bis mässige Veränderungen festzu stellen seien, seien bleibende Gesundheitsschäden unwahrscheinlich, wenn die Beschwerdeführerin adäquat physiotherapeutisch behandelt werde und eine körperlich leichte und wechselnd belastende Arbeit finde (S. 2 Ziff. 10) . 3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. April 2012 ( Urk. 7/26/5-6) und nannte als Diagnose therapieresistente Epicon dylitiden
radialis beidseits mit rechts betonter Zervikobrachialgie . Er führte aus, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit stünden. Aktuell seien die Beschwerden nach den Ferien etwas geringer, jedoch nicht ver schwunden. Die Prognose sei bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Rahmen und ohne allenfalls ergonomische Verbesserungen schlecht (S. 1). 3.3
Die Ärzte des F.___ , Rheumaklinik, berichteten am 1 1. September 2012 über das Arbeitsassessment der Beschwerdeführerin von Juli und August 2012 ( Urk. 7/42) und führten aus, dass während der Testung eine verminderte Belastungstoleranz der Schultergürtelmuskulatur festgestellt worden sei, vor allem beim Test bezüglich Arbeiten über Schulterhöhe. Die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden (S. 2 Mitte). Zusammengefasst würden die Anamnese und die Befunde auf eine durch ergonomisch ungünstige Verhältnisse am letzten Arbeitsort ausgelöste Schmerzproblematik der Arme und des Schultergürtels weisen, die sich über Jahre aufgebaut habe und nun zunehmend Zeichen eines zentralisierten chronifizierten Schmerzgeschehens zeige, das auf die üblichen therapeutischen Massnahmen kein Ansprechen mehr zeige (S. 3 unten). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin auf grund der Testresultate weiterhin zumutbar. Allerdings habe die monotone repetitive Arbeitstätigkeit bei gleichzeitig ergonomisch ungünstig gestaltetem Arbeitsplatz die Ausbildung chronischer Nacken-Schulter-Armschmerzen begünstigt und diese aufrechterhalten. Aus diesem Grund müsse aus ärztlicher Sicht eine Leistungsminderung von 25 % attestiert werden. Dies entspreche einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 75 % . In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 oben).
3.4
Die Ärzte der G.___ , H.___ , berichteten am 2. Ju n i 2013 ( Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), im Vordergrund Sorgen, innere Unruhe und Anspannung, Niedergestimmtheit, bestehend seit März 2012 - in schwieriger psychosozialer Belastungssituation (chronische somati sche Schmerzen, dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, in der Folge finanzielle Probleme und drohende Sozialhilfeabhängigkeit)
Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit bestehe (S. 1 lit . a).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose günstig beziehungsweise liege auch zurzeit keine erhebliche, zur Arbeitsunfä higkeit führende psychische Störung vor (S. 3 Ziff. 1.4). 3. 5
Dr. E.___ berichtete erneut am 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/58/1-4) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikobrachialgie und Epicondylitiden , bestehend seit Mai 2011 - F rozen
shoulder links, neu auch rechts, bestehend seit 4. Juli 2013
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sicher seit dem 4. Juli 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden massive Ein schränkungen und Schmerzen der Schultern beidseits (S. 2 Ziff. 1.7). 3. 6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Z.___ , erstatteten ihr bidiszi plinäres Gutachten am 2 9. April 2014 ( Urk. 7/67) gestützt auf die Akten, die persönli chen Explorationen der Beschwerdeführerin sowie das konsens bildende Gespräch der beteiligten Fachgutachter. Sie nannten folgende Diagno sen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.1.1): - leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01/F32.11) - narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Differen tial di agnose: narzisstische Persönlichkeitsstörung Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die F ol genden (S. 36 f.
Ziff. 6.1.2): - nicht näher spezifizierbare inkonstant reproduzierbare schmerzhafte Bewe gungseinschränkung im Bereich der HWS - diskrepante Untersuchungsbefunde mit Hinweisen für eine bewusst seinsnahe Schmerzverdeutlichung - geringe beginnende Bandscheibendegeneration C2/3, C3/4 und C5/6 mit Diskusprotrusionen ohne Diskushernie - abgeflachte Lordosierung - retraktile
Kapsulose ( Fr ozen
shoulder ) unklarer Ätiologie Schultergelenke beidseits mit
- deutlicher Bewegungseinschränkung, aktuell ohne Hinweise für eine dystrophe Veränderung respektive entzündliche Aktivität - nicht näher spezifizierbare weichteilrheumatische Missempfindungen betont an den oberen Extremitäten beidseits - Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzv erdeutlichung mit inkonstant reproduzierbaren Oberflächenberührungs- und Tiefen pal pations schmerzen - keine dystrophen oder atrophen Veränderungen, keine Periarthro pa thien - keine Hinweise für eine persistierende bilaterale Epicondylitis
humeri
radialis
Dr. D.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren Arm schmerzen
bestünden , wobei zu Beginn die Ellbogengelenke im Vordergrund gewesen seien . Im Verlauf seien Beschwerden an der HWS und seit zwei Jahren auch Schulterschmerzen mit zunehmender Einsteifung dazuge kommen (S. 26 unten). Auf den 1. Juli 2014 sei eine arthroskopische Operation der rechten Schulter festgelegt (S. 27 oben). Die segmentale Unter suchung der Brustwirbel säule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig und schmerzfrei, und es bestehe keine Bewegungseinschränkung . Bezüglich der HWS bestünden segmental keine Hinweise für eine Hypermobilität oder Insta bilität. Bei der segmentalen Prüfung nicht abgelenkt, werde regelmässig eine erhebliche Beschwerdesymptomatik geäussert mit zum Teil Ausweich reak tionen , abgelenkt (zum Beispiel im Gespräch) fehle dieses Phänomen (S. 28 ).
Die Schultergelenke beidseits seien bedingt durch eine Kapsulose oder F rozen
shoulder deutlich bewegungseingeschränkt. Die Ellbogengelenke beidseits seien frei und schmerz los beweglich. Der Weichteiluntersuch ergebe inkonstant reproduzier bare zum Teil erheblich unterschiedliche Befunde. Die Kriterien für eine Fibro myalgie seien nicht erfüllt. Das beschriebene Schmerzmuster im Weichteilun tersuch ergebe zwar den Hinweis für eine weichteilrheumatische Schmerzprob lematik ohne somatisches Korrelat. Jedoch bestünden auch bei dieser Untersu chung Hin weise für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung, indem die Schmerz reaktion abgelenkt beziehungsweise nicht abgelenkt zum Teil erheblich variier t en (S. 29 f.) .
Zusammenfassend bestehe eine retraktile
Kapsulose oder F rozen
shoulder an beiden Schultergelenken ohne Hinweise für eine dystrophe oder aktuell ent zündliche Begleitaktivität, sowie eine diffuse, inkonstant reproduzierbare Weichteildruckdolenz , insbesondere der Arme (S. 30 Mitte) . Bei dieser Schulter problematik seien Schonkriterien notwendig , bei welchen der Beschwerdeführe rin keine repetitiven Arbeiten über der Horizon talen, auch nicht über Kopf, keine regelmässig en oder repetitive n Gewichtsbelastungen über 10 kg und keine Exposition in kaltfeuchtem Milieu zumutbar seien (S. 33 Mitte). Rheumatolo gisch-somatisch sei die Beschwerdeführerin bezogen auf die angestammte, aber auch jede andere leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der erwähnten Schonkriterien bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % arbeitsfähig (S. 34 unten).
Es sei am 1. Juli 2014 eine arthroskopische Operation am rechten Schulterge lenk, später auch am linken Schultergelenk vorgesehen. Grundsätzlich sei die Prognose einer solchen Intervention günstig, w o bei davon ausgegangen werden könne, dass das Bewegungsausmass verbessert werden könne. Mit Blick auf die ungünstigen Prediktoren mit deutlicher Tendenz zu einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung sei die Prognose jedoch unsicher. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei heu te, das heisse vor dem geplanten Eingriff erfolgt (S. 34 unten). Retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit insofern nur bedingt beurteilt werden, als dass möglicherweise während der beruflichen Tätigkeit mehr Ellbo genbeschwerden als heute bestanden hätten. Dr. C.___ se i ein erfahrener Rheumatologe, welcher eine bilaterale Epicondylitis
humeri
radialis erwähne . Es sei davon auszugehen, dass diese Beurteilung zutreffe. Heute, nachdem die Beschwerdeführerin seit August 2012 nicht mehr arbeitstätig sei, würden ent sprechende Befunde fehlen. Zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. C.___ nicht Stel lung genommen (S. 36 oben) .
Dr. I.___ führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beeinträchtigungen bei der Merkfähigkeit und der Konzentration nachvollzieh bar seien und differenziert dargestellt würden. Im Explorationsgespräch selbst seien diese Beeinträchtigungen nicht beobachtbar. Die Belastbarkeit sei auf grund der anamnestisch differenzierten Schilderung nachvollziehbar einge schränkt und primär schmerzbedingt (S. 20 Ziff. 5.1.3) . Die vorliegende depres sive Störung bestehe retrospektiv bereits mindestens seit der Erstdiagnose einer Anpassungsstörung (März 2012). Die von den Vorbefunden abweichende Beur teilung beruhe auf der Überlegung, dass die bisherige psychiatrische Behand lung den biographischen Hintergrund nicht ausreichend berücksichtigt habe und nicht ausreichend adäquat gewesen sei. Aktuell sei die depressive Störung aber trotz des langen Verlaufs nicht als chronifiziert zu betrachten, da die bis herige psychiatrische Behandlung nicht ausreichend gewesen sei und da die Beschwerdeführerin genügend differenziert sei, um ihr die psychodynamischen Hintergründe aufzeigen zu können, was bisher nicht geschehen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht eher günstig (S. 22 oben).
Die mögliche Interferenz zwischen psychischer Beeinträchtigung und Schmerz erle ben erkläre das vorliegende Beschwerdebild hinreichen d , so dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Auch die rheumatologischen Beo bachtung en bezüglich einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung sprächen gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Die vom rheuma tologischen Co-Gutachter beobachtete Demonstration der Beeinträchti gungen sei aus psychiatrischer Sicht gut erklärbar mit dem Hinweis auf die bestehende narzisstische Thematik (S. 22 unten). Aktuell bestehe zwar aus rein psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 30 % . Diese Beeinträchtigung sei aber vor dem Hintergrund der bisher ungenügenden psychiatrischen Therapie und im Hinb lick auf die aus psychiatrischer Sicht
nach wie vor günstige Prognose als passager zu betrach ten, im Sinne einer akuten Beeinträchtigung. Daher kann gegenwärtig aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin zuerkannt werden (S. 23 oben). Die Frequenz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung müsse intensiviert wer den. Es sei nicht ausreichend, alle vier Wochen stützende Gespräche zu
führen.
Auch die pharmakologische Behandlung sei ungenügend, da nach wie vor aus geprägte Schlafstörungen bestünden und die Beschwerdeführerin über kreisende Gedanken klage (S. 23 unten).
Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit von 30 % . Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht attestiert werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Schonkrite rien (S. 37 Mitte). 3.7
Die Ärzte der Klinik J.___ , Neurologie, berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - klinisch schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, keine fokal neurologische Defizite
- HWS-Röntgen vom 4. Juni 2014: ventrale Spondylosen C5 und C6, leichte Osteochondrose C5/6 - beidseitige F rozen
shoulder , rechts mehr als links Als Nebendiagnose nannten sie einen Status nach Epicondylopathia
humero
radia lis beidseits. Sie führten aus, bezüglich der HWS sei keine Schmerzangabe bei der Rotation in Inklination mit normalem Bewegungsausmass erfolgt (S. 1) . Die HWS-Provokationsmanöver seien negativ mit lokal starken Schmerzen und indurierten druckdolenten
Myogelosen beidseits. Es bestehe ein chronisches Zervikal syndrom ohne sichere Anhaltspunkte für fokal-neurologische Defizite und mit negativen HWS-Provokationsmanövern. Zur weiteren Diagnostik sei eine Kernspintomographie der HWS zur Klärung der Parästhesien des Ring- und Kleinfingers durchzuführen . Diese seien aber am ehesten myofaszial
bedingt (S.
2).
3.8
Mittels am 1 6. Juni 2014 durchgeführter Magnetresonanztomografie (MRI) der HWS konnten eine leichtgradige Bandscheibendegeneration C3/4 und C5/6 und eine kleine dorsale Bandscheibenprotrusion C3/4 paramedian links und C5/6 mediolateral rechts festgestellt werden, wobei keine Kompression und Behinde rung des Myelons zu sehen sei. Die sagittale Darstellung der oberen Wirbelsäule zeige bis auf Höhe Th5 keine intraspinale Raumforderung. Es bestehe eine nor male Signalgebung und Konfiguration des Myelons ( Urk. 12). 3. 9
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates, berichtete am 1. Juli 2014 ( Urk. 3/5) über die gleichentags durchgeführte Arthroskopie und Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulo to mie der rechten Schulter. Sie führte aus, dass für die Arbeit als Bestü ckerin für mindestens drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2). 3.10
Dr. C.___ berichtete am 4. August 2014 ( Urk. 3/7) und führte aus, dass die im Gutachten von Dr. D.___ gemachten Angaben korrekt seien und sich mit seinen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte decken würden. Auch die im Gutachten gestellten rheumat olog ischen Diagnosen erachte er für umfassend und korrekt erhoben. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zurzeit 100 % . Dabei beruhe die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf der bilateralen F rozen
shoulder . Aufgrund der Schulterproblematik habe sich die Beschwerde führerin vor wenigen Tagen einer Arthroskopie mit Arthrolyse unterziehen müssen. Wie sich der Eingriff auf die Schulterfunktion und die Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft auswirken werde, bleibe abzuwarten. Von der F rozen
shoulder habe er erstmals bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2013 Kenntnis genommen. Wann sie aufgetreten sei, bleibe offen. 3.1 1
Die Ärzte der Klinik J.___ , Orthopädie Obere Extremitäten, berichteten am 2 2. September 2014 ( Urk.
10) und führten aus, dass auf der rechten Seite auch jetzt, zweieinhalb Monate nach der Operation , kein befriedigender Zustand ein getreten sei . Die Beweglichkeit sei etwas besser als links, habe sich aber im Ver gleich zur 6-Wochenkontrolle eher verschlechtert. Die Schmerzen würden nach wie vor persistieren, s o dass nun zum nächsten Schritt geschritten werde, näm lich zur sonographiegesteuerten intraartikulären Infiltration. Die Arbeitsunfä higkeit werde verlängert bis zum nächste n Termin in sechs Wochen. 3.1 2
Dr. A.___
erstattete sein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwer - de führerin
am 2 4. Februar 2015 ( Urk. 18) gestützt auf die Akten sowie die am 2 6. Januar 2015 erfolgte eigene Befragung und Untersuchung der Beschwer - deführerin . Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 4): - Periarthr opathia
humero
scapularis (PHS) partim
ankylosans ( F rozen
shoul der ) links - Operation geplant für den 1 3. März 2015 - geringgradige Residualsymptomatik nach F rozen
shoulder rechts - Status nach arthroskopischer
Arthrolyse links am 1. Juli 2014
- chronisches Zervikobrachialsyndrom mit Epicondylopathia
humeri
radia lis beidseits - AC-Arthrose beidseits - Diskusprotrusionen C3/4 und C5/6 ohne Kompression neuraler Struk tu ren - ergonomische Belastung am Arbeitsplatz über viele Jahre
- anamnestisch Sehverminderung am linken Auge - Status nach Ganglionentfernung am linken Handgelenk - S t atus nach Hysterektomie im Alter von 27 J a h ren
Er führte aus, dass in Würdigung des in den Akten geschilderten Verlaufs und der ergonomischen Arbeitsplatzabklärung des F.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz bei der Firma Y.___ GmbH eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die ergonomisch ungünstigen Rahmenbedin gungen gingen aus dem Bericht des F.___ klar hervor, die Verbesserungsvor schläge seien nicht in die Tat umgesetzt worden und die Stelle sei der Beschwerdeführerin inzwischen gekündigt worden (S. 19 oben) .
Die von den Ärzten des F.___ vorgenommene Beurteilung, wonach für eine leidens angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nachvoll ziehbar. Aktenkundig sei weiter eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2013, vor allem wegen einer beidseitigen F rozen
shoulder . Der Ver lauf der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht zuverlässig einschätzen, da sich erheb liche Diskrepanzen zwischen dem behandelnden Rhe umatologen Dr. C.___ und dem begutachtenden Rheumatologen Dr. D.___ ergeben würden. Ab Datum der Operation vom 1. Juli 2014 habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise drei bis vier M onaten bestanden (S. 10 Mitte).
Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne Anheben der Arme über die Hori zontale und ohne grosse Gewichtsbelastung der Arme (bis maximal 5 bis 7
kg), in ergonomisch günstiger Arbeitsposition sei der Beschwerdeführerin zumutbar, aktuell zu 50 % , da die rechte Schulter im Juli operiert worden und die Schulterbeweglichkeit immer noch eingeschränkt sei. Für die linke Seite sei eine Operation für den 1 3. März 2015 geplant. Postoperativ werde die Beschwerdeführerin vermutlich erneut während drei bis vier Monaten zu 100 % arbeitsunfähig sein. Der weitere Verlauf sei unsicher, so dass das Resultat nach vier bis sechs Monaten nach der Operation erneut beurteilt werden müsse. In Anbetracht der belasteten Lebensgeschichte und Lebenssituation der Beschwer deführerin müsste zu r Einschätzung der Langzeitarbeitsfähigkeit eine bidiszipli näre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung vorgenommen werde n (S.
19 unten) . 3.13
Dr. K.___ berichtete am 1 3. März 2015 ( Urk.
21) über die gleichentags durchge führte zirkuläre Kapsulotomie und Bursektomie der linken Schulter. Sie führte aus, dass eine physiotherapeutische Nachbehandlung unter adäquater Schmerz therapie mit zusätzlicher Hilfe durch eine Kinetec -Maschine erfolgen werde, welche für sechs bis zwölf Wochen auch zu Hause verwendet werden sollte. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Z.___ -Gutachten vom 2 9. April 2014 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) ab, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksich tigung der genannten Schonkriterien zu 100 %
zumutbar sei . 4.2
Die Würdigung der m edizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in an gemesse ner Weise berücksichtigt , in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizi nischen Situation Rechnung trägt . So zeigte
Dr. I.___
in nach vollziehbarer Weise auf, dass die depres sive Störung aktuell trotz des langen Verlaufs nicht chronifiziert sei, da die bis herige Behandlung nicht ausreichend gewesen sei, weshalb die Prognose eher günstig erscheine ( Urk. 7/67 S. 22 oben).
Weiter setzte sich Dr. I.___
diffe renziert mit den anderslautenden psychiatrischen Beurteilungen auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zu den Faktoren, welche gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung spr ä chen (S.
22). Dr. D.___ machte sodann darauf aufmerksam, dass die segmentale Untersuc hung der BWS, LWS und der Ellbogengelenke unauffällig und schmerzfrei sowie ohne Bewegungs einschränkung möglich sei, die Schultergelenke hingegen bedingt durch eine beidseitige F rozen
shoulder bewegungseingeschränkt seien (S. 28 f.) . Alsdann führte Dr. D.___ aus, dass von der Beschwerdeführerin regelmässig eine erheb liche Beschwerdesymptomatik geäussert worden sei, sofern sie nicht bei der Prüfung nicht abgelenkt worden sei (S. 28).
Das Z.___ -Gutachten leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit für den vorliegend zu berücksichtigenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 1 7. Juni 2014 werden ausführlich und nachvollzieh bar begründet. So begründete Dr. I.___ einlässlich und sorgfältig , dass aktuell aus rein psychiatrischer Sicht zwar eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit von 30 % bestehe, diese Beeinträchtigung jedoch als akut und vor dem Hintergrund der bisher ungenügenden psychiatrischen Therapie zu betrachten sei, weshalb keine dauerhafte Beeinträchtigung zuerkannt werden könne (S. 23). Überdies zeigte Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Schul terproblematik der Beschwerdeführerin Schonkriterien zu berücksichtigen seien, womit ihr rheumatologisch-somatisch sowohl die angestammte und auch jede andere leichte Tätigkeit zu 100 %
zumutbar sei (S. 33 f.).
Dr. D.___ wies aus serdem deutlich darauf hin, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheu matologischer Sicht vor den geplanten operativen Eingriffen an der Schulter erfolgt sei . Er nahm somit wiederholt und vertieft Stellung zum Befund der beidseitigen F rozen
shoulder und wies darauf hin, dass die Bewegungsein schränkung du r ch die Operation noch verbessert werden sollte. Zudem wurde n die F rozen
shoulder beziehungsweise die daraus resultierenden Einschränkun gen auch beim durch Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil berücksichtigt (S.
34 unten).
Das Z.___ -Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kri terien an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter Dr. D.___ sei aufgrund seiner regelmässigen Gutachtertätigkeit für die IV-Stelle sowie der damit ver bundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit befangen, geht fehl. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftli chen Abhän gigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versi cherungsträger sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Zudem unterliegen sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte, der freien Beweis würdigung (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administra tivverfahren eingeholten medizinischen Berichte abstellt (BGE 104 V 209). Das Gutachten vom 2 9. April 2014 bleibt nach de m Gesagten verwertbar und kann zur Beantwortung der Frage des Invaliditätsgrades de r Beschwer deführer in herangezogen werden. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden , und es seien deshalb weitere Abklärun gen
zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll . Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.
Ausserdem lässt sich
entgegen ihren Ausführungen auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten nichts ableiten, was das Z.___ -Guta chten umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.10) die im Z.___ Gutachten genannten rheumatologischen Befunde und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für umfassend und richtig. Seine aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich offensichtlich auf die Zeit nach der Operation der rechten Schulter vom 1. Juli 2014, welche gemäss Operationsbe richt voraussichtlich nur vorübergehend sei (vgl. vorstehend E.
3.9). Auch der Bericht der Ärzte der Klinik J.___ (vgl . vorstehend E.
3.11 ) vermag die Ausführungen und Beurteilungen im Z.___ -Gutachten in massgeblichen Zeit raum nicht zu entkräften. So wird lediglich erwähnt, dass auch zweieinhalb Monate nach der Operation der rechten Schulter noch kein befriedigender Zustand eingetreten, die Beweglichkeit jedoch etwas besser sei als auf der linken Seite .
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, gemäss dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Rheumatologe n
Dr. A.___
vom 2 4. Februar 2015 (vgl.
vorstehend E. 3.12) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit ausgewiesen, weshalb die Ausführungen von Dr. D.___ nicht nachvollziehbar seien . Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zwingend um die Arbeitsfähigkeit in der letzten tatsächlichen Anstellun g handeln muss, sondern ob der Beschwerdeführerin die Art der bisher ausge führten Tätigkeit als Bestückerin grundsätzlich noch zumutbar ist. So machte
Dr. D.___
denn auch auf die zu berücksichtigenden Schonkriterien betreffend die Schulterproblematik au fmerksam und führte differenziert aus , dass die Arbeit als Bestückerin diesen Schonkriterien entspreche (vgl. Urk. 7/67 S. 36) . Des Wei teren bleibt festzuhalten, dass sich das Gutachten von Dr. A.___
auf einen Zeitpunkt nach Verfügungs erlass bezieht , weshalb es im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann . Es vermag somit nichts an der Beurteilung durch Dr. D.___ zu ändern.
Zusammenfassend lassen die von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zini schen Berichte nicht darauf schliessen , dass eine erneute rheumatolo gische Begutachtung zu einem anderen Resultat für den wesentlichen Zeitraum bis zum 1 7. Juni 2014 führen würde (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) . De n Bericht en ist nichts zu entnehmen, das geeignet wäre, das Z.___ -Gut achten in Zweifel zu ziehen.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5). 4.5
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum bis zum 1 7. Juni 2014 durch die Z.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Z.___ -Gutachter abzustellen und somit von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 4.7
Angesichts des zuletzt im Jahr 2011 erzielten Einkommens von Fr. 58‘700.-- ( Urk. 7/20 S. 3; vgl. auch Urk. 7/21) und der im massgeblichen Zeitraum attestierten Arbeitsfähigkeit von - unter Berücksichtigung von Schonkriterien -100 % erübrigt sich eine detaillierte Invaliditätsbemessung, da sich unter Berücksichtigung der Angaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010, Tabelle TA1, S. 26, Total Frauen des Anforderungsniveaus 4), der massgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der jeweiligen Teuerung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. 4. 8
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 201 4 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger - nach Verfügungserlass einge tretener - invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beiden Schulter-Ope rationen vom 1. Juli 2014 und 1 3. März 2015 im Rahmen einer Neuanmel dung bei der Invalidenversicherung zu prüfen wäre. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. 5.2
Das Privatgutachten von Dr. A.___
wurde nach Erlass der angefochtenen Verfü gung verfasst und trug nicht zur Entscheidfin dung bei. Es handelt sich demnach um unnötige Prozesskosten, welche derje nige zu bezahlen hat, der sie verur sacht hat , mithin die Beschwerdeführerin (§ 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 108 der Schwei zerischen Zivilprozessord nung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war zuletzt von Januar 2000 bis Ende Mai 2012 bei der Y.___ GmbH als Produktionsmitarbeiterin tätig
( Urk. 7/20 ) .
Unter Hinweis auf Ellbogen- und Schulterbeschwerde n sowie Zervikobrachial gien
meldete sie
sich am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach ) ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits -
und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst s tändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine Diagnose mit dauerhafter Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestehe. Insgesamt sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Daran hielt die IV-Stelle auch nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. A.___ fest ( Urk. 23, vgl. auch Urk. 14).
2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass ihr behandelnder Arzt Dr. C.___ aufgrund der F rozen
shoulder auf beiden Seiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (S. 2 unten).
Die Ein schätzung des Gutachters Dr. D.___ , wonach keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar (S. 3 oben) .
Dr. D.___ habe nicht alle Befunde gebührend berücksichtigt und auch die Vorakten nicht genügend gewürdigt (S. 4 unten). Aus den Akten werde deutlich, dass seit längerem eine beträchtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die diesbezügliche medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt sei nicht ausreichend geklärt. Zudem stehe nicht fest, wie sich die Arbeitsunfähigkeit weiter entwickeln und wie lange diese andauern werde (S. 5).
Schliesslich gelange Dr. A.___ in seinem über zeugenden Gutachten zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche deut lich von jener von Dr. D.___ abweiche. Es sei daher nicht haltbar, ihren Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 20, vgl. auch Urk. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch, mithin die Arbeits fähig keit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin , und ob die strittigen Punkte von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt worden sind. 3.
E. 3 ) , hernach sei über den Leistungsanspruch neu zu ent scheiden (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2014 ( Urk.
E. 3.1 2
Dr. A.___
erstattete sein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwer - de führerin
am 2 4. Februar 2015 ( Urk. 18) gestützt auf die Akten sowie die am 2 6. Januar 2015 erfolgte eigene Befragung und Untersuchung der Beschwer - deführerin . Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 4): - Periarthr opathia
humero
scapularis (PHS) partim
ankylosans ( F rozen
shoul der ) links - Operation geplant für den 1 3. März 2015 - geringgradige Residualsymptomatik nach F rozen
shoulder rechts - Status nach arthroskopischer
Arthrolyse links am 1. Juli 2014
- chronisches Zervikobrachialsyndrom mit Epicondylopathia
humeri
radia lis beidseits - AC-Arthrose beidseits - Diskusprotrusionen C3/4 und C5/6 ohne Kompression neuraler Struk tu ren - ergonomische Belastung am Arbeitsplatz über viele Jahre
- anamnestisch Sehverminderung am linken Auge - Status nach Ganglionentfernung am linken Handgelenk - S t atus nach Hysterektomie im Alter von 27 J a h ren
Er führte aus, dass in Würdigung des in den Akten geschilderten Verlaufs und der ergonomischen Arbeitsplatzabklärung des F.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz bei der Firma Y.___ GmbH eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die ergonomisch ungünstigen Rahmenbedin gungen gingen aus dem Bericht des F.___ klar hervor, die Verbesserungsvor schläge seien nicht in die Tat umgesetzt worden und die Stelle sei der Beschwerdeführerin inzwischen gekündigt worden (S. 19 oben) .
Die von den Ärzten des F.___ vorgenommene Beurteilung, wonach für eine leidens angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nachvoll ziehbar. Aktenkundig sei weiter eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2013, vor allem wegen einer beidseitigen F rozen
shoulder . Der Ver lauf der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht zuverlässig einschätzen, da sich erheb liche Diskrepanzen zwischen dem behandelnden Rhe umatologen Dr. C.___ und dem begutachtenden Rheumatologen Dr. D.___ ergeben würden. Ab Datum der Operation vom 1. Juli 2014 habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise drei bis vier M onaten bestanden (S. 10 Mitte).
Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne Anheben der Arme über die Hori zontale und ohne grosse Gewichtsbelastung der Arme (bis maximal 5 bis 7
kg), in ergonomisch günstiger Arbeitsposition sei der Beschwerdeführerin zumutbar, aktuell zu 50 % , da die rechte Schulter im Juli operiert worden und die Schulterbeweglichkeit immer noch eingeschränkt sei. Für die linke Seite sei eine Operation für den 1 3. März 2015 geplant. Postoperativ werde die Beschwerdeführerin vermutlich erneut während drei bis vier Monaten zu 100 % arbeitsunfähig sein. Der weitere Verlauf sei unsicher, so dass das Resultat nach vier bis sechs Monaten nach der Operation erneut beurteilt werden müsse. In Anbetracht der belasteten Lebensgeschichte und Lebenssituation der Beschwer deführerin müsste zu r Einschätzung der Langzeitarbeitsfähigkeit eine bidiszipli näre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung vorgenommen werde n (S.
19 unten) .
E. 3.2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. April 2012 ( Urk. 7/26/5-6) und nannte als Diagnose therapieresistente Epicon dylitiden
radialis beidseits mit rechts betonter Zervikobrachialgie . Er führte aus, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit stünden. Aktuell seien die Beschwerden nach den Ferien etwas geringer, jedoch nicht ver schwunden. Die Prognose sei bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Rahmen und ohne allenfalls ergonomische Verbesserungen schlecht (S. 1).
E. 3.3 Die Ärzte des F.___ , Rheumaklinik, berichteten am 1 1. September 2012 über das Arbeitsassessment der Beschwerdeführerin von Juli und August 2012 ( Urk. 7/42) und führten aus, dass während der Testung eine verminderte Belastungstoleranz der Schultergürtelmuskulatur festgestellt worden sei, vor allem beim Test bezüglich Arbeiten über Schulterhöhe. Die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden (S. 2 Mitte). Zusammengefasst würden die Anamnese und die Befunde auf eine durch ergonomisch ungünstige Verhältnisse am letzten Arbeitsort ausgelöste Schmerzproblematik der Arme und des Schultergürtels weisen, die sich über Jahre aufgebaut habe und nun zunehmend Zeichen eines zentralisierten chronifizierten Schmerzgeschehens zeige, das auf die üblichen therapeutischen Massnahmen kein Ansprechen mehr zeige (S. 3 unten). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin auf grund der Testresultate weiterhin zumutbar. Allerdings habe die monotone repetitive Arbeitstätigkeit bei gleichzeitig ergonomisch ungünstig gestaltetem Arbeitsplatz die Ausbildung chronischer Nacken-Schulter-Armschmerzen begünstigt und diese aufrechterhalten. Aus diesem Grund müsse aus ärztlicher Sicht eine Leistungsminderung von 25 % attestiert werden. Dies entspreche einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 75 % . In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 oben).
E. 3.4 Die Ärzte der G.___ , H.___ , berichteten am 2. Ju n i 2013 ( Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), im Vordergrund Sorgen, innere Unruhe und Anspannung, Niedergestimmtheit, bestehend seit März 2012 - in schwieriger psychosozialer Belastungssituation (chronische somati sche Schmerzen, dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, in der Folge finanzielle Probleme und drohende Sozialhilfeabhängigkeit)
Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit bestehe (S. 1 lit . a).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose günstig beziehungsweise liege auch zurzeit keine erhebliche, zur Arbeitsunfä higkeit führende psychische Störung vor (S. 3 Ziff. 1.4). 3. 5
Dr. E.___ berichtete erneut am 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/58/1-4) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikobrachialgie und Epicondylitiden , bestehend seit Mai 2011 - F rozen
shoulder links, neu auch rechts, bestehend seit 4. Juli 2013
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sicher seit dem 4. Juli 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden massive Ein schränkungen und Schmerzen der Schultern beidseits (S. 2 Ziff. 1.7). 3. 6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Z.___ , erstatteten ihr bidiszi plinäres Gutachten am 2 9. April 2014 ( Urk. 7/67) gestützt auf die Akten, die persönli chen Explorationen der Beschwerdeführerin sowie das konsens bildende Gespräch der beteiligten Fachgutachter. Sie nannten folgende Diagno sen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.1.1): - leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01/F32.11) - narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Differen tial di agnose: narzisstische Persönlichkeitsstörung Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die F ol genden (S. 36 f.
Ziff. 6.1.2): - nicht näher spezifizierbare inkonstant reproduzierbare schmerzhafte Bewe gungseinschränkung im Bereich der HWS - diskrepante Untersuchungsbefunde mit Hinweisen für eine bewusst seinsnahe Schmerzverdeutlichung - geringe beginnende Bandscheibendegeneration C2/3, C3/4 und C5/6 mit Diskusprotrusionen ohne Diskushernie - abgeflachte Lordosierung - retraktile
Kapsulose ( Fr ozen
shoulder ) unklarer Ätiologie Schultergelenke beidseits mit
- deutlicher Bewegungseinschränkung, aktuell ohne Hinweise für eine dystrophe Veränderung respektive entzündliche Aktivität - nicht näher spezifizierbare weichteilrheumatische Missempfindungen betont an den oberen Extremitäten beidseits - Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzv erdeutlichung mit inkonstant reproduzierbaren Oberflächenberührungs- und Tiefen pal pations schmerzen - keine dystrophen oder atrophen Veränderungen, keine Periarthro pa thien - keine Hinweise für eine persistierende bilaterale Epicondylitis
humeri
radialis
Dr. D.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren Arm schmerzen
bestünden , wobei zu Beginn die Ellbogengelenke im Vordergrund gewesen seien . Im Verlauf seien Beschwerden an der HWS und seit zwei Jahren auch Schulterschmerzen mit zunehmender Einsteifung dazuge kommen (S. 26 unten). Auf den 1. Juli 2014 sei eine arthroskopische Operation der rechten Schulter festgelegt (S. 27 oben). Die segmentale Unter suchung der Brustwirbel säule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig und schmerzfrei, und es bestehe keine Bewegungseinschränkung . Bezüglich der HWS bestünden segmental keine Hinweise für eine Hypermobilität oder Insta bilität. Bei der segmentalen Prüfung nicht abgelenkt, werde regelmässig eine erhebliche Beschwerdesymptomatik geäussert mit zum Teil Ausweich reak tionen , abgelenkt (zum Beispiel im Gespräch) fehle dieses Phänomen (S. 28 ).
Die Schultergelenke beidseits seien bedingt durch eine Kapsulose oder F rozen
shoulder deutlich bewegungseingeschränkt. Die Ellbogengelenke beidseits seien frei und schmerz los beweglich. Der Weichteiluntersuch ergebe inkonstant reproduzier bare zum Teil erheblich unterschiedliche Befunde. Die Kriterien für eine Fibro myalgie seien nicht erfüllt. Das beschriebene Schmerzmuster im Weichteilun tersuch ergebe zwar den Hinweis für eine weichteilrheumatische Schmerzprob lematik ohne somatisches Korrelat. Jedoch bestünden auch bei dieser Untersu chung Hin weise für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung, indem die Schmerz reaktion abgelenkt beziehungsweise nicht abgelenkt zum Teil erheblich variier t en (S. 29 f.) .
Zusammenfassend bestehe eine retraktile
Kapsulose oder F rozen
shoulder an beiden Schultergelenken ohne Hinweise für eine dystrophe oder aktuell ent zündliche Begleitaktivität, sowie eine diffuse, inkonstant reproduzierbare Weichteildruckdolenz , insbesondere der Arme (S. 30 Mitte) . Bei dieser Schulter problematik seien Schonkriterien notwendig , bei welchen der Beschwerdeführe rin keine repetitiven Arbeiten über der Horizon talen, auch nicht über Kopf, keine regelmässig en oder repetitive n Gewichtsbelastungen über 10 kg und keine Exposition in kaltfeuchtem Milieu zumutbar seien (S. 33 Mitte). Rheumatolo gisch-somatisch sei die Beschwerdeführerin bezogen auf die angestammte, aber auch jede andere leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der erwähnten Schonkriterien bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % arbeitsfähig (S. 34 unten).
Es sei am 1. Juli 2014 eine arthroskopische Operation am rechten Schulterge lenk, später auch am linken Schultergelenk vorgesehen. Grundsätzlich sei die Prognose einer solchen Intervention günstig, w o bei davon ausgegangen werden könne, dass das Bewegungsausmass verbessert werden könne. Mit Blick auf die ungünstigen Prediktoren mit deutlicher Tendenz zu einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung sei die Prognose jedoch unsicher. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei heu te, das heisse vor dem geplanten Eingriff erfolgt (S. 34 unten). Retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit insofern nur bedingt beurteilt werden, als dass möglicherweise während der beruflichen Tätigkeit mehr Ellbo genbeschwerden als heute bestanden hätten. Dr. C.___ se i ein erfahrener Rheumatologe, welcher eine bilaterale Epicondylitis
humeri
radialis erwähne . Es sei davon auszugehen, dass diese Beurteilung zutreffe. Heute, nachdem die Beschwerdeführerin seit August 2012 nicht mehr arbeitstätig sei, würden ent sprechende Befunde fehlen. Zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. C.___ nicht Stel lung genommen (S. 36 oben) .
Dr. I.___ führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beeinträchtigungen bei der Merkfähigkeit und der Konzentration nachvollzieh bar seien und differenziert dargestellt würden. Im Explorationsgespräch selbst seien diese Beeinträchtigungen nicht beobachtbar. Die Belastbarkeit sei auf grund der anamnestisch differenzierten Schilderung nachvollziehbar einge schränkt und primär schmerzbedingt (S. 20 Ziff. 5.1.3) . Die vorliegende depres sive Störung bestehe retrospektiv bereits mindestens seit der Erstdiagnose einer Anpassungsstörung (März 2012). Die von den Vorbefunden abweichende Beur teilung beruhe auf der Überlegung, dass die bisherige psychiatrische Behand lung den biographischen Hintergrund nicht ausreichend berücksichtigt habe und nicht ausreichend adäquat gewesen sei. Aktuell sei die depressive Störung aber trotz des langen Verlaufs nicht als chronifiziert zu betrachten, da die bis herige psychiatrische Behandlung nicht ausreichend gewesen sei und da die Beschwerdeführerin genügend differenziert sei, um ihr die psychodynamischen Hintergründe aufzeigen zu können, was bisher nicht geschehen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht eher günstig (S. 22 oben).
Die mögliche Interferenz zwischen psychischer Beeinträchtigung und Schmerz erle ben erkläre das vorliegende Beschwerdebild hinreichen d , so dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Auch die rheumatologischen Beo bachtung en bezüglich einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung sprächen gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Die vom rheuma tologischen Co-Gutachter beobachtete Demonstration der Beeinträchti gungen sei aus psychiatrischer Sicht gut erklärbar mit dem Hinweis auf die bestehende narzisstische Thematik (S. 22 unten). Aktuell bestehe zwar aus rein psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 30 % . Diese Beeinträchtigung sei aber vor dem Hintergrund der bisher ungenügenden psychiatrischen Therapie und im Hinb lick auf die aus psychiatrischer Sicht
nach wie vor günstige Prognose als passager zu betrach ten, im Sinne einer akuten Beeinträchtigung. Daher kann gegenwärtig aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin zuerkannt werden (S. 23 oben). Die Frequenz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung müsse intensiviert wer den. Es sei nicht ausreichend, alle vier Wochen stützende Gespräche zu
führen.
Auch die pharmakologische Behandlung sei ungenügend, da nach wie vor aus geprägte Schlafstörungen bestünden und die Beschwerdeführerin über kreisende Gedanken klage (S. 23 unten).
Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit von 30 % . Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht attestiert werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Schonkrite rien (S. 37 Mitte).
E. 3.7 Die Ärzte der Klinik J.___ , Neurologie, berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - klinisch schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, keine fokal neurologische Defizite
- HWS-Röntgen vom 4. Juni 2014: ventrale Spondylosen C5 und C6, leichte Osteochondrose C5/6 - beidseitige F rozen
shoulder , rechts mehr als links Als Nebendiagnose nannten sie einen Status nach Epicondylopathia
humero
radia lis beidseits. Sie führten aus, bezüglich der HWS sei keine Schmerzangabe bei der Rotation in Inklination mit normalem Bewegungsausmass erfolgt (S. 1) . Die HWS-Provokationsmanöver seien negativ mit lokal starken Schmerzen und indurierten druckdolenten
Myogelosen beidseits. Es bestehe ein chronisches Zervikal syndrom ohne sichere Anhaltspunkte für fokal-neurologische Defizite und mit negativen HWS-Provokationsmanövern. Zur weiteren Diagnostik sei eine Kernspintomographie der HWS zur Klärung der Parästhesien des Ring- und Kleinfingers durchzuführen . Diese seien aber am ehesten myofaszial
bedingt (S.
2).
E. 3.8 Mittels am 1 6. Juni 2014 durchgeführter Magnetresonanztomografie (MRI) der HWS konnten eine leichtgradige Bandscheibendegeneration C3/4 und C5/6 und eine kleine dorsale Bandscheibenprotrusion C3/4 paramedian links und C5/6 mediolateral rechts festgestellt werden, wobei keine Kompression und Behinde rung des Myelons zu sehen sei. Die sagittale Darstellung der oberen Wirbelsäule zeige bis auf Höhe Th5 keine intraspinale Raumforderung. Es bestehe eine nor male Signalgebung und Konfiguration des Myelons ( Urk. 12). 3.
E. 3.10 Dr. C.___ berichtete am 4. August 2014 ( Urk. 3/7) und führte aus, dass die im Gutachten von Dr. D.___ gemachten Angaben korrekt seien und sich mit seinen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte decken würden. Auch die im Gutachten gestellten rheumat olog ischen Diagnosen erachte er für umfassend und korrekt erhoben. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zurzeit 100 % . Dabei beruhe die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf der bilateralen F rozen
shoulder . Aufgrund der Schulterproblematik habe sich die Beschwerde führerin vor wenigen Tagen einer Arthroskopie mit Arthrolyse unterziehen müssen. Wie sich der Eingriff auf die Schulterfunktion und die Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft auswirken werde, bleibe abzuwarten. Von der F rozen
shoulder habe er erstmals bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2013 Kenntnis genommen. Wann sie aufgetreten sei, bleibe offen.
E. 3.11 ) vermag die Ausführungen und Beurteilungen im Z.___ -Gutachten in massgeblichen Zeit raum nicht zu entkräften. So wird lediglich erwähnt, dass auch zweieinhalb Monate nach der Operation der rechten Schulter noch kein befriedigender Zustand eingetreten, die Beweglichkeit jedoch etwas besser sei als auf der linken Seite .
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, gemäss dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Rheumatologe n
Dr. A.___
vom 2 4. Februar 2015 (vgl.
vorstehend E. 3.12) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit ausgewiesen, weshalb die Ausführungen von Dr. D.___ nicht nachvollziehbar seien . Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zwingend um die Arbeitsfähigkeit in der letzten tatsächlichen Anstellun g handeln muss, sondern ob der Beschwerdeführerin die Art der bisher ausge führten Tätigkeit als Bestückerin grundsätzlich noch zumutbar ist. So machte
Dr. D.___
denn auch auf die zu berücksichtigenden Schonkriterien betreffend die Schulterproblematik au fmerksam und führte differenziert aus , dass die Arbeit als Bestückerin diesen Schonkriterien entspreche (vgl. Urk. 7/67 S. 36) . Des Wei teren bleibt festzuhalten, dass sich das Gutachten von Dr. A.___
auf einen Zeitpunkt nach Verfügungs erlass bezieht , weshalb es im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann . Es vermag somit nichts an der Beurteilung durch Dr. D.___ zu ändern.
Zusammenfassend lassen die von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zini schen Berichte nicht darauf schliessen , dass eine erneute rheumatolo gische Begutachtung zu einem anderen Resultat für den wesentlichen Zeitraum bis zum 1 7. Juni 2014 führen würde (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) . De n Bericht en ist nichts zu entnehmen, das geeignet wäre, das Z.___ -Gut achten in Zweifel zu ziehen.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5). 4.5
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum bis zum 1 7. Juni 2014 durch die Z.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Z.___ -Gutachter abzustellen und somit von einer
E. 3.13 Dr. K.___ berichtete am 1 3. März 2015 ( Urk.
21) über die gleichentags durchge führte zirkuläre Kapsulotomie und Bursektomie der linken Schulter. Sie führte aus, dass eine physiotherapeutische Nachbehandlung unter adäquater Schmerz therapie mit zusätzlicher Hilfe durch eine Kinetec -Maschine erfolgen werde, welche für sechs bis zwölf Wochen auch zu Hause verwendet werden sollte. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Z.___ -Gutachten vom 2 9. April 2014 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) ab, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksich tigung der genannten Schonkriterien zu 100 %
zumutbar sei . 4.2
Die Würdigung der m edizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in an gemesse ner Weise berücksichtigt , in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizi nischen Situation Rechnung trägt . So zeigte
Dr. I.___
in nach vollziehbarer Weise auf, dass die depres sive Störung aktuell trotz des langen Verlaufs nicht chronifiziert sei, da die bis herige Behandlung nicht ausreichend gewesen sei, weshalb die Prognose eher günstig erscheine ( Urk. 7/67 S. 22 oben).
Weiter setzte sich Dr. I.___
diffe renziert mit den anderslautenden psychiatrischen Beurteilungen auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zu den Faktoren, welche gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung spr ä chen (S.
22). Dr. D.___ machte sodann darauf aufmerksam, dass die segmentale Untersuc hung der BWS, LWS und der Ellbogengelenke unauffällig und schmerzfrei sowie ohne Bewegungs einschränkung möglich sei, die Schultergelenke hingegen bedingt durch eine beidseitige F rozen
shoulder bewegungseingeschränkt seien (S. 28 f.) . Alsdann führte Dr. D.___ aus, dass von der Beschwerdeführerin regelmässig eine erheb liche Beschwerdesymptomatik geäussert worden sei, sofern sie nicht bei der Prüfung nicht abgelenkt worden sei (S. 28).
Das Z.___ -Gutachten leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit für den vorliegend zu berücksichtigenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 1 7. Juni 2014 werden ausführlich und nachvollzieh bar begründet. So begründete Dr. I.___ einlässlich und sorgfältig , dass aktuell aus rein psychiatrischer Sicht zwar eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit von 30 % bestehe, diese Beeinträchtigung jedoch als akut und vor dem Hintergrund der bisher ungenügenden psychiatrischen Therapie zu betrachten sei, weshalb keine dauerhafte Beeinträchtigung zuerkannt werden könne (S. 23). Überdies zeigte Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Schul terproblematik der Beschwerdeführerin Schonkriterien zu berücksichtigen seien, womit ihr rheumatologisch-somatisch sowohl die angestammte und auch jede andere leichte Tätigkeit zu 100 %
zumutbar sei (S. 33 f.).
Dr. D.___ wies aus serdem deutlich darauf hin, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheu matologischer Sicht vor den geplanten operativen Eingriffen an der Schulter erfolgt sei . Er nahm somit wiederholt und vertieft Stellung zum Befund der beidseitigen F rozen
shoulder und wies darauf hin, dass die Bewegungsein schränkung du r ch die Operation noch verbessert werden sollte. Zudem wurde n die F rozen
shoulder beziehungsweise die daraus resultierenden Einschränkun gen auch beim durch Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil berücksichtigt (S.
34 unten).
Das Z.___ -Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kri terien an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter Dr. D.___ sei aufgrund seiner regelmässigen Gutachtertätigkeit für die IV-Stelle sowie der damit ver bundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit befangen, geht fehl. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftli chen Abhän gigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versi cherungsträger sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Zudem unterliegen sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte, der freien Beweis würdigung (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administra tivverfahren eingeholten medizinischen Berichte abstellt (BGE 104 V 209). Das Gutachten vom 2 9. April 2014 bleibt nach de m Gesagten verwertbar und kann zur Beantwortung der Frage des Invaliditätsgrades de r Beschwer deführer in herangezogen werden. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden , und es seien deshalb weitere Abklärun gen
zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll . Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.
Ausserdem lässt sich
entgegen ihren Ausführungen auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten nichts ableiten, was das Z.___ -Guta chten umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.10) die im Z.___ Gutachten genannten rheumatologischen Befunde und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für umfassend und richtig. Seine aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich offensichtlich auf die Zeit nach der Operation der rechten Schulter vom 1. Juli 2014, welche gemäss Operationsbe richt voraussichtlich nur vorübergehend sei (vgl. vorstehend E.
3.9). Auch der Bericht der Ärzte der Klinik J.___ (vgl . vorstehend E.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor dert, dem Gericht eine Kopie der Kernspintomographie der HWS einzureichen ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.
11) kam die Beschwerdeführerin sodann der erwähnten Aufforderung nach und reichte eine Kopie des MRI-Berichtes vom 1 6. Juni 2014 ein ( Urk. 12). Mit Ein gabe vom 1 2. November 2014 ( Urk.
14) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den eingereichten medizinischen Unterlagen .
D ies wurde der Beschwerde führerin am 1 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15).
Mit Eingabe vom 2 5. März 2015 ( Urk.
17) reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS B.___ , vom 2 4. Februar 2015 ein ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 7. April 2015 ( Urk.
20) nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und reichte einen wei teren medizinischen Bericht ein ( Urk. 21).
Mit Eingabe vom 1 4. April 2015 ( Urk.
23) nahm die Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Unterlagen, insbesondere zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung, was der Beschwerdeführerin am 1 6. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates, berichtete am 1. Juli 2014 ( Urk. 3/5) über die gleichentags durchgeführte Arthroskopie und Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulo to mie der rechten Schulter. Sie führte aus, dass für die Arbeit als Bestü ckerin für mindestens drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2).
E. 10 0%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 4.7
Angesichts des zuletzt im Jahr 2011 erzielten Einkommens von Fr. 58‘700.-- ( Urk. 7/20 S. 3; vgl. auch Urk. 7/21) und der im massgeblichen Zeitraum attestierten Arbeitsfähigkeit von - unter Berücksichtigung von Schonkriterien -100 % erübrigt sich eine detaillierte Invaliditätsbemessung, da sich unter Berücksichtigung der Angaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010, Tabelle TA1, S. 26, Total Frauen des Anforderungsniveaus 4), der massgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der jeweiligen Teuerung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. 4. 8
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 201 4 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger - nach Verfügungserlass einge tretener - invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beiden Schulter-Ope rationen vom 1. Juli 2014 und 1 3. März 2015 im Rahmen einer Neuanmel dung bei der Invalidenversicherung zu prüfen wäre. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. 5.2
Das Privatgutachten von Dr. A.___
wurde nach Erlass der angefochtenen Verfü gung verfasst und trug nicht zur Entscheidfin dung bei. Es handelt sich demnach um unnötige Prozesskosten, welche derje nige zu bezahlen hat, der sie verur sacht hat , mithin die Beschwerdeführerin (§ 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 108 der Schwei zerischen Zivilprozessord nung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00806 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war zuletzt von Januar 2000 bis Ende Mai 2012 bei der Y.___ GmbH als Produktionsmitarbeiterin tätig
( Urk. 7/20 ) .
Unter Hinweis auf Ellbogen- und Schulterbeschwerde n sowie Zervikobrachial gien
meldete sie
sich am 3 1. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11, Urk. 7/15 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab
und holte bei der Begutachtungsstelle
Z.___
ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/67 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/71-77) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/78 = Urk. 2)
der Versich erten. 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. August 2014 Beschwerde ( Urk. 1) g egen die Verfü gung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.
2) und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 1 und 2) , eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück zuweisen (S. 2 Ziff. 3 ) , hernach sei über den Leistungsanspruch neu zu ent scheiden (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor dert, dem Gericht eine Kopie der Kernspintomographie der HWS einzureichen ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk.
11) kam die Beschwerdeführerin sodann der erwähnten Aufforderung nach und reichte eine Kopie des MRI-Berichtes vom 1 6. Juni 2014 ein ( Urk. 12). Mit Ein gabe vom 1 2. November 2014 ( Urk.
14) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den eingereichten medizinischen Unterlagen .
D ies wurde der Beschwerde führerin am 1 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15).
Mit Eingabe vom 2 5. März 2015 ( Urk.
17) reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, MEDAS B.___ , vom 2 4. Februar 2015 ein ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 7. April 2015 ( Urk.
20) nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und reichte einen wei teren medizinischen Bericht ein ( Urk. 21).
Mit Eingabe vom 1 4. April 2015 ( Urk.
23) nahm die Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Unterlagen, insbesondere zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung, was der Beschwerdeführerin am 1 6. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach ) ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits -
und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst s tändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine Diagnose mit dauerhafter Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestehe. Insgesamt sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Daran hielt die IV-Stelle auch nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. A.___ fest ( Urk. 23, vgl. auch Urk. 14).
2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass ihr behandelnder Arzt Dr. C.___ aufgrund der F rozen
shoulder auf beiden Seiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (S. 2 unten).
Die Ein schätzung des Gutachters Dr. D.___ , wonach keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar (S. 3 oben) .
Dr. D.___ habe nicht alle Befunde gebührend berücksichtigt und auch die Vorakten nicht genügend gewürdigt (S. 4 unten). Aus den Akten werde deutlich, dass seit längerem eine beträchtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die diesbezügliche medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt sei nicht ausreichend geklärt. Zudem stehe nicht fest, wie sich die Arbeitsunfähigkeit weiter entwickeln und wie lange diese andauern werde (S. 5).
Schliesslich gelange Dr. A.___ in seinem über zeugenden Gutachten zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche deut lich von jener von Dr. D.___ abweiche. Es sei daher nicht haltbar, ihren Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 20, vgl. auch Urk. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch, mithin die Arbeits fähig keit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin , und ob die strittigen Punkte von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt worden sind. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi lita tion, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/23/6-
7) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 3): - rechtsbetonte Zervikobrachialgien mit/bei - bilateraler Epicondylitis
humeri
radialis - subakutem Impingement der rechten Schulter bei degenerativ veränder ter Supraspinatussehne mit ventral gelegener flacher Par tialruptur
beidseits und Begleitbursitiden rechts - zervikalen Funktionsstörungen - angedeutetem thorakolumbalem Flachrücken mit Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie erheblichen, muskulären Überlastungs erscheinungen der HWS- und Schultergürtelregion - konventio nell radiologisch leichter Osteo chondrose C5/6
Er führte aus, dass die derzeitigen gesundheitlichen Schwierigkeiten in Folge der langjährigen und aus ergonomischer Sicht ungünstigen, beruflichen Beschäf tigung mit chronischer Überlastung des Nacken- und Schultergürtel be reichs bei fehlender Unterstützungsfläche für beide Ellbogen und die aus schliesslich sitzende Arbeitshaltung, welche den Rücken als Ganzes vermehrt belaste, zu sehen sei . Da in struktureller Hinsicht im Bereich der Rotatoren manschetten und an der HWS nur leichte bis mässige Veränderungen festzu stellen seien, seien bleibende Gesundheitsschäden unwahrscheinlich, wenn die Beschwerdeführerin adäquat physiotherapeutisch behandelt werde und eine körperlich leichte und wechselnd belastende Arbeit finde (S. 2 Ziff. 10) . 3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. April 2012 ( Urk. 7/26/5-6) und nannte als Diagnose therapieresistente Epicon dylitiden
radialis beidseits mit rechts betonter Zervikobrachialgie . Er führte aus, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit stünden. Aktuell seien die Beschwerden nach den Ferien etwas geringer, jedoch nicht ver schwunden. Die Prognose sei bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Rahmen und ohne allenfalls ergonomische Verbesserungen schlecht (S. 1). 3.3
Die Ärzte des F.___ , Rheumaklinik, berichteten am 1 1. September 2012 über das Arbeitsassessment der Beschwerdeführerin von Juli und August 2012 ( Urk. 7/42) und führten aus, dass während der Testung eine verminderte Belastungstoleranz der Schultergürtelmuskulatur festgestellt worden sei, vor allem beim Test bezüglich Arbeiten über Schulterhöhe. Die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden (S. 2 Mitte). Zusammengefasst würden die Anamnese und die Befunde auf eine durch ergonomisch ungünstige Verhältnisse am letzten Arbeitsort ausgelöste Schmerzproblematik der Arme und des Schultergürtels weisen, die sich über Jahre aufgebaut habe und nun zunehmend Zeichen eines zentralisierten chronifizierten Schmerzgeschehens zeige, das auf die üblichen therapeutischen Massnahmen kein Ansprechen mehr zeige (S. 3 unten). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin auf grund der Testresultate weiterhin zumutbar. Allerdings habe die monotone repetitive Arbeitstätigkeit bei gleichzeitig ergonomisch ungünstig gestaltetem Arbeitsplatz die Ausbildung chronischer Nacken-Schulter-Armschmerzen begünstigt und diese aufrechterhalten. Aus diesem Grund müsse aus ärztlicher Sicht eine Leistungsminderung von 25 % attestiert werden. Dies entspreche einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 75 % . In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 oben).
3.4
Die Ärzte der G.___ , H.___ , berichteten am 2. Ju n i 2013 ( Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), im Vordergrund Sorgen, innere Unruhe und Anspannung, Niedergestimmtheit, bestehend seit März 2012 - in schwieriger psychosozialer Belastungssituation (chronische somati sche Schmerzen, dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, in der Folge finanzielle Probleme und drohende Sozialhilfeabhängigkeit)
Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit bestehe (S. 1 lit . a).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose günstig beziehungsweise liege auch zurzeit keine erhebliche, zur Arbeitsunfä higkeit führende psychische Störung vor (S. 3 Ziff. 1.4). 3. 5
Dr. E.___ berichtete erneut am 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/58/1-4) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zervikobrachialgie und Epicondylitiden , bestehend seit Mai 2011 - F rozen
shoulder links, neu auch rechts, bestehend seit 4. Juli 2013
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sicher seit dem 4. Juli 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden massive Ein schränkungen und Schmerzen der Schultern beidseits (S. 2 Ziff. 1.7). 3. 6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Z.___ , erstatteten ihr bidiszi plinäres Gutachten am 2 9. April 2014 ( Urk. 7/67) gestützt auf die Akten, die persönli chen Explorationen der Beschwerdeführerin sowie das konsens bildende Gespräch der beteiligten Fachgutachter. Sie nannten folgende Diagno sen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.1.1): - leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01/F32.11) - narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Differen tial di agnose: narzisstische Persönlichkeitsstörung Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die F ol genden (S. 36 f.
Ziff. 6.1.2): - nicht näher spezifizierbare inkonstant reproduzierbare schmerzhafte Bewe gungseinschränkung im Bereich der HWS - diskrepante Untersuchungsbefunde mit Hinweisen für eine bewusst seinsnahe Schmerzverdeutlichung - geringe beginnende Bandscheibendegeneration C2/3, C3/4 und C5/6 mit Diskusprotrusionen ohne Diskushernie - abgeflachte Lordosierung - retraktile
Kapsulose ( Fr ozen
shoulder ) unklarer Ätiologie Schultergelenke beidseits mit
- deutlicher Bewegungseinschränkung, aktuell ohne Hinweise für eine dystrophe Veränderung respektive entzündliche Aktivität - nicht näher spezifizierbare weichteilrheumatische Missempfindungen betont an den oberen Extremitäten beidseits - Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzv erdeutlichung mit inkonstant reproduzierbaren Oberflächenberührungs- und Tiefen pal pations schmerzen - keine dystrophen oder atrophen Veränderungen, keine Periarthro pa thien - keine Hinweise für eine persistierende bilaterale Epicondylitis
humeri
radialis
Dr. D.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren Arm schmerzen
bestünden , wobei zu Beginn die Ellbogengelenke im Vordergrund gewesen seien . Im Verlauf seien Beschwerden an der HWS und seit zwei Jahren auch Schulterschmerzen mit zunehmender Einsteifung dazuge kommen (S. 26 unten). Auf den 1. Juli 2014 sei eine arthroskopische Operation der rechten Schulter festgelegt (S. 27 oben). Die segmentale Unter suchung der Brustwirbel säule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig und schmerzfrei, und es bestehe keine Bewegungseinschränkung . Bezüglich der HWS bestünden segmental keine Hinweise für eine Hypermobilität oder Insta bilität. Bei der segmentalen Prüfung nicht abgelenkt, werde regelmässig eine erhebliche Beschwerdesymptomatik geäussert mit zum Teil Ausweich reak tionen , abgelenkt (zum Beispiel im Gespräch) fehle dieses Phänomen (S. 28 ).
Die Schultergelenke beidseits seien bedingt durch eine Kapsulose oder F rozen
shoulder deutlich bewegungseingeschränkt. Die Ellbogengelenke beidseits seien frei und schmerz los beweglich. Der Weichteiluntersuch ergebe inkonstant reproduzier bare zum Teil erheblich unterschiedliche Befunde. Die Kriterien für eine Fibro myalgie seien nicht erfüllt. Das beschriebene Schmerzmuster im Weichteilun tersuch ergebe zwar den Hinweis für eine weichteilrheumatische Schmerzprob lematik ohne somatisches Korrelat. Jedoch bestünden auch bei dieser Untersu chung Hin weise für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung, indem die Schmerz reaktion abgelenkt beziehungsweise nicht abgelenkt zum Teil erheblich variier t en (S. 29 f.) .
Zusammenfassend bestehe eine retraktile
Kapsulose oder F rozen
shoulder an beiden Schultergelenken ohne Hinweise für eine dystrophe oder aktuell ent zündliche Begleitaktivität, sowie eine diffuse, inkonstant reproduzierbare Weichteildruckdolenz , insbesondere der Arme (S. 30 Mitte) . Bei dieser Schulter problematik seien Schonkriterien notwendig , bei welchen der Beschwerdeführe rin keine repetitiven Arbeiten über der Horizon talen, auch nicht über Kopf, keine regelmässig en oder repetitive n Gewichtsbelastungen über 10 kg und keine Exposition in kaltfeuchtem Milieu zumutbar seien (S. 33 Mitte). Rheumatolo gisch-somatisch sei die Beschwerdeführerin bezogen auf die angestammte, aber auch jede andere leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der erwähnten Schonkriterien bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % arbeitsfähig (S. 34 unten).
Es sei am 1. Juli 2014 eine arthroskopische Operation am rechten Schulterge lenk, später auch am linken Schultergelenk vorgesehen. Grundsätzlich sei die Prognose einer solchen Intervention günstig, w o bei davon ausgegangen werden könne, dass das Bewegungsausmass verbessert werden könne. Mit Blick auf die ungünstigen Prediktoren mit deutlicher Tendenz zu einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung sei die Prognose jedoch unsicher. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei heu te, das heisse vor dem geplanten Eingriff erfolgt (S. 34 unten). Retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit insofern nur bedingt beurteilt werden, als dass möglicherweise während der beruflichen Tätigkeit mehr Ellbo genbeschwerden als heute bestanden hätten. Dr. C.___ se i ein erfahrener Rheumatologe, welcher eine bilaterale Epicondylitis
humeri
radialis erwähne . Es sei davon auszugehen, dass diese Beurteilung zutreffe. Heute, nachdem die Beschwerdeführerin seit August 2012 nicht mehr arbeitstätig sei, würden ent sprechende Befunde fehlen. Zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. C.___ nicht Stel lung genommen (S. 36 oben) .
Dr. I.___ führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beeinträchtigungen bei der Merkfähigkeit und der Konzentration nachvollzieh bar seien und differenziert dargestellt würden. Im Explorationsgespräch selbst seien diese Beeinträchtigungen nicht beobachtbar. Die Belastbarkeit sei auf grund der anamnestisch differenzierten Schilderung nachvollziehbar einge schränkt und primär schmerzbedingt (S. 20 Ziff. 5.1.3) . Die vorliegende depres sive Störung bestehe retrospektiv bereits mindestens seit der Erstdiagnose einer Anpassungsstörung (März 2012). Die von den Vorbefunden abweichende Beur teilung beruhe auf der Überlegung, dass die bisherige psychiatrische Behand lung den biographischen Hintergrund nicht ausreichend berücksichtigt habe und nicht ausreichend adäquat gewesen sei. Aktuell sei die depressive Störung aber trotz des langen Verlaufs nicht als chronifiziert zu betrachten, da die bis herige psychiatrische Behandlung nicht ausreichend gewesen sei und da die Beschwerdeführerin genügend differenziert sei, um ihr die psychodynamischen Hintergründe aufzeigen zu können, was bisher nicht geschehen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht eher günstig (S. 22 oben).
Die mögliche Interferenz zwischen psychischer Beeinträchtigung und Schmerz erle ben erkläre das vorliegende Beschwerdebild hinreichen d , so dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Auch die rheumatologischen Beo bachtung en bezüglich einer bewusstseinsnahen Schmerzverdeutlichung sprächen gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Die vom rheuma tologischen Co-Gutachter beobachtete Demonstration der Beeinträchti gungen sei aus psychiatrischer Sicht gut erklärbar mit dem Hinweis auf die bestehende narzisstische Thematik (S. 22 unten). Aktuell bestehe zwar aus rein psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 30 % . Diese Beeinträchtigung sei aber vor dem Hintergrund der bisher ungenügenden psychiatrischen Therapie und im Hinb lick auf die aus psychiatrischer Sicht
nach wie vor günstige Prognose als passager zu betrach ten, im Sinne einer akuten Beeinträchtigung. Daher kann gegenwärtig aus ver sicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin zuerkannt werden (S. 23 oben). Die Frequenz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung müsse intensiviert wer den. Es sei nicht ausreichend, alle vier Wochen stützende Gespräche zu
führen.
Auch die pharmakologische Behandlung sei ungenügend, da nach wie vor aus geprägte Schlafstörungen bestünden und die Beschwerdeführerin über kreisende Gedanken klage (S. 23 unten).
Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit von 30 % . Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht attestiert werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Schonkrite rien (S. 37 Mitte). 3.7
Die Ärzte der Klinik J.___ , Neurologie, berichteten am 4. Juni 2014 ( Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - klinisch schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, keine fokal neurologische Defizite
- HWS-Röntgen vom 4. Juni 2014: ventrale Spondylosen C5 und C6, leichte Osteochondrose C5/6 - beidseitige F rozen
shoulder , rechts mehr als links Als Nebendiagnose nannten sie einen Status nach Epicondylopathia
humero
radia lis beidseits. Sie führten aus, bezüglich der HWS sei keine Schmerzangabe bei der Rotation in Inklination mit normalem Bewegungsausmass erfolgt (S. 1) . Die HWS-Provokationsmanöver seien negativ mit lokal starken Schmerzen und indurierten druckdolenten
Myogelosen beidseits. Es bestehe ein chronisches Zervikal syndrom ohne sichere Anhaltspunkte für fokal-neurologische Defizite und mit negativen HWS-Provokationsmanövern. Zur weiteren Diagnostik sei eine Kernspintomographie der HWS zur Klärung der Parästhesien des Ring- und Kleinfingers durchzuführen . Diese seien aber am ehesten myofaszial
bedingt (S.
2).
3.8
Mittels am 1 6. Juni 2014 durchgeführter Magnetresonanztomografie (MRI) der HWS konnten eine leichtgradige Bandscheibendegeneration C3/4 und C5/6 und eine kleine dorsale Bandscheibenprotrusion C3/4 paramedian links und C5/6 mediolateral rechts festgestellt werden, wobei keine Kompression und Behinde rung des Myelons zu sehen sei. Die sagittale Darstellung der oberen Wirbelsäule zeige bis auf Höhe Th5 keine intraspinale Raumforderung. Es bestehe eine nor male Signalgebung und Konfiguration des Myelons ( Urk. 12). 3. 9
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates, berichtete am 1. Juli 2014 ( Urk. 3/5) über die gleichentags durchgeführte Arthroskopie und Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulo to mie der rechten Schulter. Sie führte aus, dass für die Arbeit als Bestü ckerin für mindestens drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2). 3.10
Dr. C.___ berichtete am 4. August 2014 ( Urk. 3/7) und führte aus, dass die im Gutachten von Dr. D.___ gemachten Angaben korrekt seien und sich mit seinen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte decken würden. Auch die im Gutachten gestellten rheumat olog ischen Diagnosen erachte er für umfassend und korrekt erhoben. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zurzeit 100 % . Dabei beruhe die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf der bilateralen F rozen
shoulder . Aufgrund der Schulterproblematik habe sich die Beschwerde führerin vor wenigen Tagen einer Arthroskopie mit Arthrolyse unterziehen müssen. Wie sich der Eingriff auf die Schulterfunktion und die Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft auswirken werde, bleibe abzuwarten. Von der F rozen
shoulder habe er erstmals bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2013 Kenntnis genommen. Wann sie aufgetreten sei, bleibe offen. 3.1 1
Die Ärzte der Klinik J.___ , Orthopädie Obere Extremitäten, berichteten am 2 2. September 2014 ( Urk.
10) und führten aus, dass auf der rechten Seite auch jetzt, zweieinhalb Monate nach der Operation , kein befriedigender Zustand ein getreten sei . Die Beweglichkeit sei etwas besser als links, habe sich aber im Ver gleich zur 6-Wochenkontrolle eher verschlechtert. Die Schmerzen würden nach wie vor persistieren, s o dass nun zum nächsten Schritt geschritten werde, näm lich zur sonographiegesteuerten intraartikulären Infiltration. Die Arbeitsunfä higkeit werde verlängert bis zum nächste n Termin in sechs Wochen. 3.1 2
Dr. A.___
erstattete sein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwer - de führerin
am 2 4. Februar 2015 ( Urk. 18) gestützt auf die Akten sowie die am 2 6. Januar 2015 erfolgte eigene Befragung und Untersuchung der Beschwer - deführerin . Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 4): - Periarthr opathia
humero
scapularis (PHS) partim
ankylosans ( F rozen
shoul der ) links - Operation geplant für den 1 3. März 2015 - geringgradige Residualsymptomatik nach F rozen
shoulder rechts - Status nach arthroskopischer
Arthrolyse links am 1. Juli 2014
- chronisches Zervikobrachialsyndrom mit Epicondylopathia
humeri
radia lis beidseits - AC-Arthrose beidseits - Diskusprotrusionen C3/4 und C5/6 ohne Kompression neuraler Struk tu ren - ergonomische Belastung am Arbeitsplatz über viele Jahre
- anamnestisch Sehverminderung am linken Auge - Status nach Ganglionentfernung am linken Handgelenk - S t atus nach Hysterektomie im Alter von 27 J a h ren
Er führte aus, dass in Würdigung des in den Akten geschilderten Verlaufs und der ergonomischen Arbeitsplatzabklärung des F.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz bei der Firma Y.___ GmbH eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die ergonomisch ungünstigen Rahmenbedin gungen gingen aus dem Bericht des F.___ klar hervor, die Verbesserungsvor schläge seien nicht in die Tat umgesetzt worden und die Stelle sei der Beschwerdeführerin inzwischen gekündigt worden (S. 19 oben) .
Die von den Ärzten des F.___ vorgenommene Beurteilung, wonach für eine leidens angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nachvoll ziehbar. Aktenkundig sei weiter eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2013, vor allem wegen einer beidseitigen F rozen
shoulder . Der Ver lauf der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht zuverlässig einschätzen, da sich erheb liche Diskrepanzen zwischen dem behandelnden Rhe umatologen Dr. C.___ und dem begutachtenden Rheumatologen Dr. D.___ ergeben würden. Ab Datum der Operation vom 1. Juli 2014 habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise drei bis vier M onaten bestanden (S. 10 Mitte).
Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne Anheben der Arme über die Hori zontale und ohne grosse Gewichtsbelastung der Arme (bis maximal 5 bis 7
kg), in ergonomisch günstiger Arbeitsposition sei der Beschwerdeführerin zumutbar, aktuell zu 50 % , da die rechte Schulter im Juli operiert worden und die Schulterbeweglichkeit immer noch eingeschränkt sei. Für die linke Seite sei eine Operation für den 1 3. März 2015 geplant. Postoperativ werde die Beschwerdeführerin vermutlich erneut während drei bis vier Monaten zu 100 % arbeitsunfähig sein. Der weitere Verlauf sei unsicher, so dass das Resultat nach vier bis sechs Monaten nach der Operation erneut beurteilt werden müsse. In Anbetracht der belasteten Lebensgeschichte und Lebenssituation der Beschwer deführerin müsste zu r Einschätzung der Langzeitarbeitsfähigkeit eine bidiszipli näre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung vorgenommen werde n (S.
19 unten) . 3.13
Dr. K.___ berichtete am 1 3. März 2015 ( Urk.
21) über die gleichentags durchge führte zirkuläre Kapsulotomie und Bursektomie der linken Schulter. Sie führte aus, dass eine physiotherapeutische Nachbehandlung unter adäquater Schmerz therapie mit zusätzlicher Hilfe durch eine Kinetec -Maschine erfolgen werde, welche für sechs bis zwölf Wochen auch zu Hause verwendet werden sollte. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Z.___ -Gutachten vom 2 9. April 2014 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) ab, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksich tigung der genannten Schonkriterien zu 100 %
zumutbar sei . 4.2
Die Würdigung der m edizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 6 ) auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in an gemesse ner Weise berücksichtigt , in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten me dizi nischen Situation Rechnung trägt . So zeigte
Dr. I.___
in nach vollziehbarer Weise auf, dass die depres sive Störung aktuell trotz des langen Verlaufs nicht chronifiziert sei, da die bis herige Behandlung nicht ausreichend gewesen sei, weshalb die Prognose eher günstig erscheine ( Urk. 7/67 S. 22 oben).
Weiter setzte sich Dr. I.___
diffe renziert mit den anderslautenden psychiatrischen Beurteilungen auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zu den Faktoren, welche gegen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung spr ä chen (S.
22). Dr. D.___ machte sodann darauf aufmerksam, dass die segmentale Untersuc hung der BWS, LWS und der Ellbogengelenke unauffällig und schmerzfrei sowie ohne Bewegungs einschränkung möglich sei, die Schultergelenke hingegen bedingt durch eine beidseitige F rozen
shoulder bewegungseingeschränkt seien (S. 28 f.) . Alsdann führte Dr. D.___ aus, dass von der Beschwerdeführerin regelmässig eine erheb liche Beschwerdesymptomatik geäussert worden sei, sofern sie nicht bei der Prüfung nicht abgelenkt worden sei (S. 28).
Das Z.___ -Gutachten leuch tet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit für den vorliegend zu berücksichtigenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 1 7. Juni 2014 werden ausführlich und nachvollzieh bar begründet. So begründete Dr. I.___ einlässlich und sorgfältig , dass aktuell aus rein psychiatrischer Sicht zwar eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit von 30 % bestehe, diese Beeinträchtigung jedoch als akut und vor dem Hintergrund der bisher ungenügenden psychiatrischen Therapie zu betrachten sei, weshalb keine dauerhafte Beeinträchtigung zuerkannt werden könne (S. 23). Überdies zeigte Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Schul terproblematik der Beschwerdeführerin Schonkriterien zu berücksichtigen seien, womit ihr rheumatologisch-somatisch sowohl die angestammte und auch jede andere leichte Tätigkeit zu 100 %
zumutbar sei (S. 33 f.).
Dr. D.___ wies aus serdem deutlich darauf hin, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheu matologischer Sicht vor den geplanten operativen Eingriffen an der Schulter erfolgt sei . Er nahm somit wiederholt und vertieft Stellung zum Befund der beidseitigen F rozen
shoulder und wies darauf hin, dass die Bewegungsein schränkung du r ch die Operation noch verbessert werden sollte. Zudem wurde n die F rozen
shoulder beziehungsweise die daraus resultierenden Einschränkun gen auch beim durch Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil berücksichtigt (S.
34 unten).
Das Z.___ -Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kri terien an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter Dr. D.___ sei aufgrund seiner regelmässigen Gutachtertätigkeit für die IV-Stelle sowie der damit ver bundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit befangen, geht fehl. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftli chen Abhän gigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versi cherungsträger sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Zudem unterliegen sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte, der freien Beweis würdigung (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administra tivverfahren eingeholten medizinischen Berichte abstellt (BGE 104 V 209). Das Gutachten vom 2 9. April 2014 bleibt nach de m Gesagten verwertbar und kann zur Beantwortung der Frage des Invaliditätsgrades de r Beschwer deführer in herangezogen werden. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden , und es seien deshalb weitere Abklärun gen
zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll . Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend.
Ausserdem lässt sich
entgegen ihren Ausführungen auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten nichts ableiten, was das Z.___ -Guta chten umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.10) die im Z.___ Gutachten genannten rheumatologischen Befunde und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für umfassend und richtig. Seine aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich offensichtlich auf die Zeit nach der Operation der rechten Schulter vom 1. Juli 2014, welche gemäss Operationsbe richt voraussichtlich nur vorübergehend sei (vgl. vorstehend E.
3.9). Auch der Bericht der Ärzte der Klinik J.___ (vgl . vorstehend E.
3.11 ) vermag die Ausführungen und Beurteilungen im Z.___ -Gutachten in massgeblichen Zeit raum nicht zu entkräften. So wird lediglich erwähnt, dass auch zweieinhalb Monate nach der Operation der rechten Schulter noch kein befriedigender Zustand eingetreten, die Beweglichkeit jedoch etwas besser sei als auf der linken Seite .
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, gemäss dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Rheumatologe n
Dr. A.___
vom 2 4. Februar 2015 (vgl.
vorstehend E. 3.12) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit ausgewiesen, weshalb die Ausführungen von Dr. D.___ nicht nachvollziehbar seien . Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zwingend um die Arbeitsfähigkeit in der letzten tatsächlichen Anstellun g handeln muss, sondern ob der Beschwerdeführerin die Art der bisher ausge führten Tätigkeit als Bestückerin grundsätzlich noch zumutbar ist. So machte
Dr. D.___
denn auch auf die zu berücksichtigenden Schonkriterien betreffend die Schulterproblematik au fmerksam und führte differenziert aus , dass die Arbeit als Bestückerin diesen Schonkriterien entspreche (vgl. Urk. 7/67 S. 36) . Des Wei teren bleibt festzuhalten, dass sich das Gutachten von Dr. A.___
auf einen Zeitpunkt nach Verfügungs erlass bezieht , weshalb es im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann . Es vermag somit nichts an der Beurteilung durch Dr. D.___ zu ändern.
Zusammenfassend lassen die von der Beschwerdeführerin eingereichten medi zini schen Berichte nicht darauf schliessen , dass eine erneute rheumatolo gische Begutachtung zu einem anderen Resultat für den wesentlichen Zeitraum bis zum 1 7. Juni 2014 führen würde (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) . De n Bericht en ist nichts zu entnehmen, das geeignet wäre, das Z.___ -Gut achten in Zweifel zu ziehen.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5). 4.5
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum bis zum 1 7. Juni 2014 durch die Z.___ -Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Z.___ -Gutachter abzustellen und somit von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist. 4.7
Angesichts des zuletzt im Jahr 2011 erzielten Einkommens von Fr. 58‘700.-- ( Urk. 7/20 S. 3; vgl. auch Urk. 7/21) und der im massgeblichen Zeitraum attestierten Arbeitsfähigkeit von - unter Berücksichtigung von Schonkriterien -100 % erübrigt sich eine detaillierte Invaliditätsbemessung, da sich unter Berücksichtigung der Angaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010, Tabelle TA1, S. 26, Total Frauen des Anforderungsniveaus 4), der massgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der jeweiligen Teuerung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. 4. 8
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 201 4 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger - nach Verfügungserlass einge tretener - invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beiden Schulter-Ope rationen vom 1. Juli 2014 und 1 3. März 2015 im Rahmen einer Neuanmel dung bei der Invalidenversicherung zu prüfen wäre. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. 5.2
Das Privatgutachten von Dr. A.___
wurde nach Erlass der angefochtenen Verfü gung verfasst und trug nicht zur Entscheidfin dung bei. Es handelt sich demnach um unnötige Prozesskosten, welche derje nige zu bezahlen hat, der sie verur sacht hat , mithin die Beschwerdeführerin (§ 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 108 der Schwei zerischen Zivilprozessord nung). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach