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IV.2014.00796

Nichteintreten auf Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend Begutachtung, in welcher (noch) keine Gutachterstelle benannt wurde (BGE 139 V 339).

Zürich SozVersG · 2014-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

M it Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 5/43 und Urk. 5/55) sprach d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1965 geborenen X.___

bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab Juli 2011 zu.

Mit Mitteilung vom

25. September 2012 (Urk. 5/77) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, nachdem d ie Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren s (vgl. Urk. 5/73 ff.) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte. 1.2

Nach Eingang eines am 9. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/78) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 5/79 ff.).

Mit Mit teilung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 5/87) ordnete sie eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung an und informierte die Versicherte, dass die Wahl der Gut achterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) erfolgen und diese ihr bekannt gegebe n werde, sobald sie bestimmt sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (Urk. 5/90) widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 5/91 = Urk.

2) die Durchführung einer Be gutachtung bestätigte. 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

18. August 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk.

4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 (Urk.

7) wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 M it Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 5/43 und Urk. 5/55) sprach d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1965 geborenen X.___

bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab Juli 2011 zu.

Mit Mitteilung vom

25. September 2012 (Urk. 5/77) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, nachdem d ie Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren s (vgl. Urk. 5/73 ff.) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte.

E. 1.2 Nach Eingang eines am 9. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/78) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 5/79 ff.).

Mit Mit teilung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 5/87) ordnete sie eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung an und informierte die Versicherte, dass die Wahl der Gut achterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) erfolgen und diese ihr bekannt gegebe n werde, sobald sie bestimmt sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (Urk. 5/90) widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 5/91 = Urk.

2) die Durchführung einer Be gutachtung bestätigte.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

18. August 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk.

4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 (Urk.

7) wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. 1.1      Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom
  2. Juni 2014 ( Urk.  2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Durchführung einer Begut achtung gemäss Mitteilung vom 2
  3. Mai 2014 ( Urk.  5/87) festhielt. Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs.  1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 5 Abs.  2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs.  1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selb ständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2      Nach BGE 139 V 339 ist eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachter stelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in An wendung des Zuweisungssystems SuisseMED@P angekündigt wird, weder im erstinstanz lichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar. Denn unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, bevor auch die Gut achterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5) . An diesem Ergebnis vermag auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) nichts zu ändern, könnte doch eine Zweiteilung des Verfahrens lediglich mittels einer Gesetzesänderung eingeführt werden (BGE 139 V 339 E. 4.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3      Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 ( Urk.  2) , in welcher (noch) keine Gutachterstelle benannt, sondern lediglich (grundsätzlich) die Durchführung einer Begutach tung bestätigt wurde , mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil ohne weiteres nicht einzutreten.
  4. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - ge mäss Art.  61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht beschliesst:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Das Verfahren ist kostenlos.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  9. Juli bis und mit 1
  10. August sowie vom 1
  11. Dezember bis und mit dem
  12. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Ryf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00796 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Beschluss vom

27. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

M it Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 5/43 und Urk. 5/55) sprach d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1965 geborenen X.___

bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab Juli 2011 zu.

Mit Mitteilung vom

25. September 2012 (Urk. 5/77) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, nachdem d ie Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren s (vgl. Urk. 5/73 ff.) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte. 1.2

Nach Eingang eines am 9. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/78) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 5/79 ff.).

Mit Mit teilung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 5/87) ordnete sie eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung an und informierte die Versicherte, dass die Wahl der Gut achterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) erfolgen und diese ihr bekannt gegebe n werde, sobald sie bestimmt sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (Urk. 5/90) widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Untersuchung, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 5/91 = Urk.

2) die Durchführung einer Be gutachtung bestätigte. 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

18. August 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk.

4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 (Urk.

7) wurde der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom

16. Juni 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Durchführung einer Begut achtung gemäss Mitteilung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 5/87) festhielt. Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selb ständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Nach BGE 139 V 339 ist eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachter stelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in An wendung des Zuweisungssystems SuisseMED@P angekündigt wird, weder im erstinstanz lichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar. Denn unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, bevor auch die Gut achterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5) . An diesem Ergebnis vermag auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) nichts zu ändern, könnte doch eine Zweiteilung des Verfahrens lediglich mittels einer Gesetzesänderung eingeführt werden (BGE 139 V 339 E. 4.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 2), in welcher (noch)

keine Gutachterstelle benannt, sondern lediglich (grundsätzlich) die Durchführung einer Begutach tung bestätigt wurde, mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil

ohne weiteres nicht einzutreten. 2.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Ryf