opencaselaw.ch

IV.2014.00794

Neuanmeldung, ungenügende Abklärungen nach Eintreten, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2016-03-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, zuletzt bei der Y.___ AG als Hörgerätefachar beiterin tätig, war ab April 2009 ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 2 2. September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit 2008 bestehendes cerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits, Epicon dylopathia

humeroradialis beidseits sowie Schmerzen am g a nzen Be w e g ungs apparat bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4), worauf ihr die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse sowie Veranlassung einer bidis zi plinären Begutachtung (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23. Septem ber 2010; Urk. 8/31) mit Verfügung vom 24.

Mai 2011 rückwirkend ab 1.

April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung z usprach, welche sie bis zum 30. November 2010 befristete (Urk. 8/61). Dagegen liess die Versi cherte am 24.

Juni 2011 Beschwerde erheben, welche sie – nach

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Mit vom 16. Oktober 2013 datierendem Gesuch meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Vorlie gen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) wie einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.2) erneut bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73) . Die IV-Stelle tätigte abe rmals Abklärungen in medizinischer Hinsicht und holte bei den behandeln den Ärzten Bericht e ein (Urk. 8/81 -82 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/84 ff.)

– im Rahmen dessen die Versicherte verschiedene Be richte der Z.___ einreichen liess (Urk. 8/9 0-9 1)

- verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16.

Juni 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen (Urk. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsa che damit, dass

der Sachverhalt seit der letzten Verfügung im Wesentlichen gleich geblieben sei. D ie neuen Arztberichte würden

keine neuen Gesundheits schäden vortragen, welche nicht bereits im Gutachten im Jahr 2010 berücksich tigt worden seien.

V ielmehr liege lediglich eine andere Beurteilung vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe daher weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100

% und es sei der Versicherten weiterhin möglich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte und deren Vergleich mit der früheren Aktenlage eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes namentlich in psychiat rischer Hinsicht ausgewiesen sei. Es bestehe heute eine schwere psychiatrische Erkrankung; vorab aufgrund der rezidivierenden Depression sei sie seit spätes tens Ende 2012 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1).

E. 3 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin materiell einge treten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgebli chen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 4. Mai 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr (wieder) ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

E. 3.1 .6

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, delegie render Psychiater, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 an die Rechtsvertreterin

der Versicherten eine anhaltende diffuse Schmerz störung, vorwiegend im Rücken- und Schulterbereich (F

45.4), eine mittel gra dige de pressive Episode mit somatischem Syndrom (F

32.11) sowie eine Persön lich keits störung mit abhängigen Zügen (F 60.7). Er gab im Wesentlichen an, der Vorbescheid der SVA vom 26. Januar 2011 habe die Beschwerdeführerin völlig unvor bereitet getroffen und sie hilflos zu Therapeut, Arzt und Anwältin laufen lassen. Anlässlich seines dritten konsultativen Gesprächs mit der Versicherten vom 8. Februar 2011 habe diese fassungs- und orientierungslos gewirkt in Bezug auf die Anforderung an sie, jetzt zu arbeiten. Grundstimmung, Antrieb und psycho motorischer Aspekt hätten deutlich das Bild einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom gezeigt sowie eine Verlorenheit, die auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung vermuten lasse. Prognostisch hielt er fest, im gegenwärtigen Zustand werde es kaum gelingen, die Versicherte arbeits mässig auch nur teilweise zu rehabilitieren. Ob die Versicherte auf eine antidepressive Pharmakotherapie ansprechen werde, bleibe abzuwarten. Effekt voller könnte ein allmählicher Zugang zu der ihr zur Zeit hoffnungslos erschei nenden Lebenssituation sein, weshalb die delegierte Psychotherapie im vorhan denen Ausmass unbedingt fortzusetzen sei (Urk. 8/49).

E. 3.1.1 )

wiederholt

je während

mehrere r Wochen psychiatrisch hospitalisiert gewesen war, nicht von Vorneherein

von der Hand gewiesen werden .

Wenn der RAD nun

- ohne weitere Abklärungen allein aufgrund der Akten sowie ohne nachvollziehbare Auseinan dersetzung mit der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, schwere de pressive Episode

dafür h ä lt, es würden verglichen mit dem Jahr 2010 keine neuen medizinischen Tatsachen vorgetragen bzw . dass eine unveränderte

medi zinische Situation bestehe

und er der Versicherten - abweichend von der Einschätzung der behandelnden Fachärzte (vgl. Beric ht vom 6. Januar 2014, E.

E. 3.1.5 hievor); a lsdann

ging der damals behan delnde Psychiater Dr. F.___

vom Vorliegen eine r

(nur) mitte lgradige n depressi ve n Episode

aus (neben einer diffusen Schmerz störung sowie einer Persön lich keitsstörung mit abhängigen Zügen, vgl. E.

E. 3.1.6 hievor) .

Demgegenüber wird in den nunmehr vorliegenden Berichten der G.___ AG, welche für die Beurteilung der geltend gemachten Verschlechte rung zu be rück sichtigen sind,

- neben der p osttraumatische n Belastungsstörung

– auch eine rezidivierende depressive Störung, schwergradige Episode diagnos t i ziert, womit

– ungeachtet der Frage, wie es sich mit der Diagnose der post traumatischen Belastungsstörung

verhält –

jedenfalls bereits in Bezug auf die Depression

bzw. aufgrund des veränderten Schweregrades eine Verschlechterung im Raum steht. Eine Verschlechterung kann alsdann auch mit Blick darauf, dass die Versicherte

im Jahr 2013 und 2014 bzw . im hier massgeblichen Zeitraum bis zum Er lass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 132 V 215 E.

E. 3.2 5

In seiner Stellungnahme vom 3. März 2014 hielt med .

pract .

J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Bericht vom 6. Januar 2014 fest, dieser berichte über B eein trächtigungen („Traumatisier unge n“) in ihrer ersten Ehe seit ca . 198 0. Jedoch sei die Beschwerdeführerin bis 2009 voll berufstätig gewesen, weshalb die PTSD nicht so gravierend ausgeprägt gewesen sein könne . Es lägen keine neuen Ge sundheits schäden vor, die nicht schon im Gutachten 2010 berücksichtigt wor den seien, sondern vielmehr eine unterschiedliche Bewertung desselben Sachver haltes (Urk.

8/83 S. 2 f.) . Daran hielt med. pract . J.___ in seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 26. Mai

2014 fest und führte zudem aus, dass in den Be richten der Z.___ frühere eheliche Misshandlungen als Ursache einer PTSD genannt würden, ohne dass die für eine ICD-10 Diagnose gefor der ten ka tastrophalen Belastungen vorliegen würden; diese Belastungen seien über dies bereits im letzten Gutachten gewürdigt worden. Neue medizinische Tat sachen würden nicht vorgetragen (Urk. 8/92 S. 2).

E. 3.2.1 Im Austrittsbericht der Z.___ vom 31. Mai 2013, wo die Beschwer deführerin vom 11.

Februar bis 7.

Mai 2013 erstmals stationär psychiatrisch hospi talisiert worden war, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine post trau matische Belastungsstörung (F

43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F

33.2) sowie eine Fibromyalgie: mehrere Lokalisationen (M

79.70); als somatische Diagnose stel len sie eine e ssentielle (primäre) Hypertonie. Sie führten im Wesentlichen aus, Anamnese und Befund sprächen für eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptomatik. Nach einem Gespräch mit dem Ehemann und weiteren explorativen Gesprächen mit der Versicherten sei zusätzlich eine PTSD (Post traumatic stress disorder) diag nostiziert worden, berichte die se doch über schwe r e körperliche Gewalt ihr ge genüber durch ihren Exmann über Jahre, und dass dieser sie seither weiterhin bedrohe und ihr drohe sie umzubringen. Neben den psychotherapeutischen Massnahmen seien während des Aufenthalts auch die psychopharmakologis che Behandlung angepasst worden bei guter Verbesse rung der depressiven Symp tomatik und objektiv auch der Schmerzsymptomatik, was sich in verbessertem Antrieb und besserer Schwingungsfähigkeit geäussert habe. Leider habe die Pa tientin auch zum Zeitpunkt ihrer Entlassung die Verbesserung ihres Zustandes nicht einsehen können. Die Beschwerdeführerin stehe auf der Warteliste für die Trau mastation der Klinik G.___ . In Bezug auf die de pressive Symptomatik habe sie in einer Teilremission entlassen wer den können. Sie empfahlen weiterhin eine antidepressive Medikation für 12 Monate unver än dert, eine engmaschige ambulante Betreuung sowie regelmässi ge EKG Kon trollen. Falls möglich sollte eine Aufnahme in die Tagesklinik an gestrebt werden . Angaben zur Arbeitsfä higkeit machten sie nicht (Urk. 8/90 S.

12 ff; vgl. auch vorläufiger Austrittsbe richt vom 7. Mai 2013; Urk. 8/90 S. 22 ff) .

E. 3.2.2 Vom 1 3. August bis 1 7. September 2013 war die Beschwerdeführerin zum 2. Mal in der

Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2013 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte in psychiatrischer Hinsicht abermals eine posttraumatische Belastungsstörung (F

43.1) sowie eine rezidivie rende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episod e ohne psychotische Symp tome (F 33.2), sowie in somatischer Hinsicht eine benigne essentielle Hyper tonie: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I

10.00), sowie einen Verdacht auf eine obstruktive Schlaf-Apnoe (G

47.31). Sie führten zur Hauptsache aus, seit Aus tritt Anfang Mai 2013 in teilremittiertem Zustand sei die Patientin in eine

Stabi lisierungsgruppe gegangen und habe sich minimal an der Haus arbeit beteiligen können. Ende Juni sei sie drei Wochen in den Ferien in Maze donien gewesen und dort doch Freude an ihrem Enkel gehabt. Nach der Rück kehr sei es laut Aussagen des begleitenden Ehemannes stetig schlechter gewor den. Befund und Anamnese sprächen daher für einen Rückfall de r be kannten depressiven Störung . Die Symptome der PTSD bestünden ebenfalls un verändert fort. Während des Aufen t halts habe die Versicherte – wie beim vor herigen Auf enthalt – eher fremdmotiviert an den stationären therapeutischen Angeboten teilgenommen. Es sei auffallend, dass die Versicherte imstande sei, Hausarbeiten zu erledigen, jedoch immer wieder angegeben habe, sich körper lich und psy chisch zu schwach dazu zu fühlen. Die Tendenz der Sympto mag gravation sei mit dem Ehemann besprochen worden mit der Aufforderung, die Versicherte im Haushalt mehr zu fordern, da der Eindruck bestehe, dass ihr die Aktivität gut tue. Die Versicherte sei in teilremittiertem Zustand entlassen worden, der Eintritt in die G.___

AG zur stationären Traumatherapie sei für den 1 4. Oktober 2013 geplant. Bei Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe sei ein Termin zur Schlafdiagnostik in der Klinik A.___ vereinbart worden. Die anti depressive Medikation sei mindestens bis zum Eintritt in die G.___

AG einzunehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkei t machten sie nicht (Urk. 8/90 S. 1 ff, vgl. auch vorläufiger Austrittsbericht Urk. 8/90 S. 9 f.) .

E. 3.2.3 hievor) keine hinreichenden Angaben enthält

- übe r die strittige Neuanmeldung

nicht ohne zusätzliche Abklärungen entschieden wer den .

D ie Sache

ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 201 4

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des ihr oblie gende n Untersuchungsgrundsatzes sowie unter Beizug des Fachwissens unab hängi g er Experten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008, E.

3.3.1) den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführ erin (einschliesslich des Verlaufs seit der Verfügung vom 2 4. Mai 2011) rechtsgen üglich abkläre und h ernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu befinde.

5. 5. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwieri gkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend

i n Anwendung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘900 . — zu bemessen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, übe r

d en Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 3.2.4 hievor) -

weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert, vermag dies nicht zu überzeugen .

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 4 Vom 1 4. Oktober bis 1 3. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin

erstmals in der G.___ AG zur störungsspezifischen stationären Trauma the rapie hos pitalisiert. Im Austrittsbericht vom

E. 4.1 Die IV-Stelle stützte die angefochtene Verfügung auf die (Akten-)Beurteilung von med .

pract .

J.___ vom RAD, wonach - verglichen mit dem bidisziplinären Gut achten aus dem Jahr 2010 (Gutachten vom 23. September 2010)

– aufgrund der nunmehr vorliegenden Berichte keine neue n Gesundheitsschäden geltend ge macht würden und überdies, bezogen auf die in den Berichten gestellte Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung,

k eine für diese Diagnose vo raus ge setzte katastrophale Belastung ersichtlich sei . Zwar ist dem RAD inso weit zu folgen, als

an der Diagnose

der

posttraumatische n Belastungsstörung, welche Resultat von

– bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2010 erwähnten –

Miss handlu ngen und Bedrohungen durch ihre n f r üheren Ehegatten sein soll,

mit B lick auf die einschlägigen Diagnosekriterien nach ICD-10 (vgl. Dil ling / Mom bour / Schmidt [Herausgeber],

Internationale Kl assifikation psychischer Störung en, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch –diagnostische Leitlinien, 9.

Auflage, S. 207, F43.1)

gewisse Zweifel angebracht sind. Dies umso mehr, als

in den

ärztlichen Berichte n nicht hinlänglich

auf die se Kriterien Bezug genommen wird, womit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

jedenfalls aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht rechtsg e nüglich dargetan ist .

Gleichwohl kann eine Verände rung der medizinischen Situatio n in psychiatri scher Hinsicht nicht ohne W eiteres

ve rneint werden . So lag der Verfügung vom 24.

Mai 2011 in psychiatrischer Hinsicht

allein die Diagnose einer

somatofor me n Schmerz stö rung

zugrunde, wobei der psychiatrische Gutachter das Vorlie gen einer mani festen depressiven Symptomatik

explizit verneinte (Gutachten vom 23. Septem ber 2010; vgl. E.

E. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass zwar die Austrittsberichte der Z.___

und

G.___ AG

keine rechtsgenügliche Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts erlauben. Doch ist mit Blick da rauf

eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse auch nicht von V orneher e in auszuschliessen . Mithin kann - zumal auch der Bericht des behandelnden Psychiaters (E.

E. 6 Vom 3. April bis 3 0. Mai 2014 war die Versicherte

abermals in der G.___

AG zur zweiten störungsspezifischen stationären Traumatherapie hospitalisiert (vgl. undatierter Austrittsbericht, Urk. 3/6). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00794 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

14. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, zuletzt bei der Y.___ AG als Hörgerätefachar beiterin tätig, war ab April 2009 ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 2 2. September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit 2008 bestehendes cerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits, Epicon dylopathia

humeroradialis beidseits sowie Schmerzen am g a nzen Be w e g ungs apparat bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4), worauf ihr die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse sowie Veranlassung einer bidis zi plinären Begutachtung (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23. Septem ber 2010; Urk. 8/31) mit Verfügung vom 24.

Mai 2011 rückwirkend ab 1.

April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung z usprach, welche sie bis zum 30. November 2010 befristete (Urk. 8/61). Dagegen liess die Versi cherte am 24.

Juni 2011 Beschwerde erheben, welche sie – nach Erwägung einer möglichen r eformatio in peius durch das hiesige Gericht (Beschluss vom 27.

Januar 2012; Urk. 8/70)

- am 15. Februar 2012 zurückzog . Daraufhin wurde das Verfahren hierorts mit Verfügung vom 20. Februar 2012 als erledigt abge schrieben (Urk. 8/71). 2.

Mit vom 16. Oktober 2013 datierendem Gesuch meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Vorlie gen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) wie einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.2) erneut bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73) . Die IV-Stelle tätigte abe rmals Abklärungen in medizinischer Hinsicht und holte bei den behandeln den Ärzten Bericht e ein (Urk. 8/81 -82 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/84 ff.)

– im Rahmen dessen die Versicherte verschiedene Be richte der Z.___ einreichen liess (Urk. 8/9 0-9 1)

- verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16.

Juni 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen (Urk. 2). 3.

Dagegen lässt die Versicher te hierorts mit Eingabe vom 18. August 2014 Be schwerde erheben (Urk.

1) mit dem Rechtsbegehre n, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2014 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invali denrente auszurichten (2.), eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durch führung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsa che damit, dass

der Sachverhalt seit der letzten Verfügung im Wesentlichen gleich geblieben sei. D ie neuen Arztberichte würden

keine neuen Gesundheits schäden vortragen, welche nicht bereits im Gutachten im Jahr 2010 berücksich tigt worden seien.

V ielmehr liege lediglich eine andere Beurteilung vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe daher weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100

% und es sei der Versicherten weiterhin möglich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte und deren Vergleich mit der früheren Aktenlage eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes namentlich in psychiat rischer Hinsicht ausgewiesen sei. Es bestehe heute eine schwere psychiatrische Erkrankung; vorab aufgrund der rezidivierenden Depression sei sie seit spätes tens Ende 2012 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin materiell einge treten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgebli chen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 4. Mai 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr (wieder) ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.1

Der Verfügung vom 24. Mai 2011 lagen im Wesentlichen die folgenden ärztli chen Berichte zugrunde:

3.1.1

Im Bericht der A.___ vom 6. Oktober 2009, wo die Be schwerdeführerin in der Zeit vom 9. bis 29. Juli 2009 zur Rehabilitation im Rah men eines interdisziplinären Schmerzprogramms hospitalisiert worden war,

stellten die verantwortlichen Ärzte fol gende Diagnosen : 1. Cerviko

- und lum bovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (re > li), mit/bei Kopf- und Schulter protraktion, monostatischen und repetitiven Arbeitsanforde run gen, Beschwer de ausweitung (DD: Fibromyalgiesyndrom, 14 von 18 Tender points), Ske letts zinti graphie : keine synovialen Anreicherungen, 2. Epicondylo pathia

humer oradialis beidseits (re > li). In ihrer Beurteilung führten die Ärzte im Wesentli chen aus, die Versicherte habe sich während des Aufenthalts psychophysisch rekondi tio nie ren, die Rumpfstabilität verbessern und die Aus dau er steigern können, ausser dem Schmerzcopingstrategien ansatzweise er ar beiten und im Alltag anwenden können. Es bedürfe jedoch weiterer Therapien und einer Festi gung des Erlernten im Alltag. Sie empfahlen weitere Physio therapie sowie Kraft- und Ausdauer training. Zur weiteren Erarbeitung von Schmerz coping strategien und Aufarbei ten von anderen Belastungsfaktoren, welche die Schmerzsymptomatik beein fluss ten, sei eine ambulante Psycho the rapie emp fehlenswert. Bezüglich Arbeits fähigkeit attestierten sie eine vollstän dige Ar beitsunfähigkeit bis und mit 29. Juli

2009. Danach sei eine stufenweise Rein tegration mit reduziertem Pensum, nach Möglichkeit verteilt auf eine 5 Tage Woche, mit kurzen Pausen im Arbeitsab lauf, empfohlen (Urk. 8/11). 3.1 .2

Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit April 2009 in Behandlung steht, erhob in ihrem Be richt vom 13. Oktober 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nämli chen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik A.___, zusätzlich erhob sie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Vitamin D3-Mangel sowie eine Adi positas Grad I. Sie gab im Wesentlichen an, initial habe die Versicherte sie we gen Nackenbeschwerden aufgesucht. Es sei Physiotherapie und Analgesie mit NSAR durchgeführt worden. In der Folge sei es nicht zu einer Besserung, son dern zu einer Chronifizierung gekommen, weshalb die Überweisung an Dr.

med. C.___ erfolgt sei, welcher ein zunehmend ausgeweitetes Schmerzbild mit Ten denz zu einer " fibromyalgischen " Beschwerdeausdehnung festgehalten habe. Die Schmerzausdehnung sei vermutlich im Rahmen einer physischen Er schöp fung mit maladaptiven Bewältigungsstrategien und anderseits möglicher weise durch einen Vitamin D3-Mangel zustande gekommen. In der Folge habe eine Hospita lisa tion in der Klinik A.___ stattgefunden . Seither mache die Beschwerdeführerin zusätz lich Ergo therapie und ambulante Psychotherapie. Dr. B.___ attestierte folgen de Ar beitsunfähigkeiten: 100

% von 2. April bis 6. Juni

2009, 75

% von 7. Juni bis 8. Juli

2009 und 100 % von 9. Juli bis 6. September

2009. Für die weitere Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen verwies sie auf die Angaben von Dr. C.___ (Urk. 8/13). 3.1 .3

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 28. Februar 2010 zuhanden des Taggeld ver si che rers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches pan verte bra les Schmerzsyndrom, rechtsbetont mit deutlicher Symptomausweitung mit/bei Ver dacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie einer depressiven Episo de, mittelgradig. Er hielt in seiner Beurteilung im Wesentlichen fest, bei der Explo ration habe sich die Beschwerdeführerin derart schmerzgeplagt gezeigt, dass eine kör perliche Untersuchung quasi unmöglich gewesen sei. Sie habe sich ausserdem depressiv herabgestimmt, weinerlich und klagend gezeigt, wobei das Gesamtbild phasenweise ostentativ angemutet habe. Auch wenn sich in den verschiedenen Untersuchungen kein somatisches Korrelat habe dokumentieren lassen, sei die Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Verfassung nicht arbeitsfähig, und vor allem auch kei nem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 8/48) . 3.1 .4

Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem bei der IV-Stelle am 5. Januar 2010 eingegangenen Bericht mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit eine komplexe Schmerzproblematik mit/ bei Nacken-Schulter-Arm syn drom, eine Tendenz zu Generalisierung sowie lumbale Schmerzen mit Aus strah lungen. Er gab im Wesentlichen an, aufgrund des Verlaufs sei die Prognose schlecht, in bisheriger Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerungspotential (Urk. 8/17).

In seiner ergänzenden Auskunft vom 26. März 2010 hielt Dr. C.___ gegen über der IV-Stelle fest, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe ihm ab 1. Oktober 2009 zumutbar erschienen, doch habe diese in der Folge nicht umgesetzt werden können. Die mindestens 50%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit werde “mit der komplexen Schmerz prob le matik in der Gesamtheit und der nun längeren Arbeitsunfähigkeit zur Ein ar beitung und Steigerung der zwischenzeitlich sich entwickelnden Dekonditio nie rung ” begründet. Jedoch sei ihm vom behandelnden Psychiater/Psychologen mit geteilt worden, dass von dessen Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/21). Diese Angaben bestätigte Dr. C.___ in seiner Auskunft vom 27. Ma i 2010, wo er ergänzend festhielt, dass seiner Meinung nach die gesamte Proble matik wahrscheinlich durch ein dysfunktionales Schmerz- und Krank heits ver halten geprägt sei (Urk. 8/23). 3.1.5

In dem von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Gutachten vom 23. Septem ber 2010 stellten die verantwortlichen Fachärzte Dres . D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.___, Facharzt für Rheu ma tologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/31 S. 6) :

1. Generalisiertes Schmerzsyndrom cervikothorakal und rechte Körperhälfte betont (ICD-10: M79.0) bei/mit

- Wirbelsäulenfehlhaltung und Dekonditionierung

- Muskuläre n

Dysbalancen bei Fehlstatik und Dg 2

- Epicondylopathia

humeri

medialis beidseits rechtsbetont

- Fibromyalgieformer Beschwerdegeneralisation

- Geringem organischem Korrelat

- Ungünstiger Arbeitsplatzergonomie

- Substituierte r Hypovitaminose D

- Symptomausweitung bei Verdacht auf psychosoziale Problemkonstellation

2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) seit Frühling 2009.

In der bidisziplinären Beurteilung hielten sie im Wesentlichen fest, bei der Be schwerdeführerin zeige sich aus rheumatologischer Perspektive ein initial im Nacken bereich wie lumbal betontes rechts-dominantes Schmerzsyndrom, das be reits früh eine Chronifizierungstendenz gezeigt habe und trotz zahlreicher adä quater Therapien persistiere sowie durch die organisch zu erhebenden Befunde nicht erklärbar ersche i ne. Heute präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit einem generali sierten rechtsdominanten Schmerzsyndrom mit fibromyalgie arti gem Erschei nungs bild. Die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie würden jedoch in Anbe tracht der generalisierten Dolenzen und bei Nachweis zahlreicher Kontroll punkte streng genommen nicht erfüllt. Die zahlreichen nichtorgani schen Zei chen (Waddel zeichen) liessen eine ausserhalb des rheumatologischen Fachge bietes liegende Grundproblematik vermuten. Aus psychiatrischer Sicht sei - da die ganze Schmerzsymptomatik rheumatologisch nie richtig erklärbar gewesen sei und ein Ansprechen auf sämtliche therapeutischen Bemühungen fehle - zweifels ohne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnos tizieren mit den üblichen Begleitsymptomen im psychischen Bereich. Die leichte psy chische Symptomatik rechtfertige keine eigentliche psychiatrische Diagnose und eine manifeste depressive Symptomatik habe sich nicht gefunden.

Aus rheumatologischer Sicht gingen die Gutachter davon aus, dass die Be schwer deführerin in der angestammten (mit monotoner Kö r perhaltung einher gehenden) Tä tigkeit zu 50 %, in einer beschwerdeadaptierten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselpositionen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten zu 80 % ar beitsfähig sei, wobei die Arbeitsfähigkeit innert 6 bis 8 Wochen nach Ein arbei tung auf ein volles Pensum steigerbar sein sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei mit Blick auf die gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerz stö rung sowie die in diesem Zusammenhang nach sozialversicherungsrechtlicher Praxis zu berücksichtigenden Kriterien von der Zumutbarkeit der Schmerz über windung auszugehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeit punkt der Begutachtung (Urk. 8/31). 3.1 .6

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, delegie render Psychiater, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 an die Rechtsvertreterin

der Versicherten eine anhaltende diffuse Schmerz störung, vorwiegend im Rücken- und Schulterbereich (F

45.4), eine mittel gra dige de pressive Episode mit somatischem Syndrom (F

32.11) sowie eine Persön lich keits störung mit abhängigen Zügen (F 60.7). Er gab im Wesentlichen an, der Vorbescheid der SVA vom 26. Januar 2011 habe die Beschwerdeführerin völlig unvor bereitet getroffen und sie hilflos zu Therapeut, Arzt und Anwältin laufen lassen. Anlässlich seines dritten konsultativen Gesprächs mit der Versicherten vom 8. Februar 2011 habe diese fassungs- und orientierungslos gewirkt in Bezug auf die Anforderung an sie, jetzt zu arbeiten. Grundstimmung, Antrieb und psycho motorischer Aspekt hätten deutlich das Bild einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom gezeigt sowie eine Verlorenheit, die auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung vermuten lasse. Prognostisch hielt er fest, im gegenwärtigen Zustand werde es kaum gelingen, die Versicherte arbeits mässig auch nur teilweise zu rehabilitieren. Ob die Versicherte auf eine antidepressive Pharmakotherapie ansprechen werde, bleibe abzuwarten. Effekt voller könnte ein allmählicher Zugang zu der ihr zur Zeit hoffnungslos erschei nenden Lebenssituation sein, weshalb die delegierte Psychotherapie im vorhan denen Ausmass unbedingt fortzusetzen sei (Urk. 8/49). 3.2

Im Neuanmeldeverfahr en wurden folgende medizinische Berichte zu den Ak ten genommen: 3.2.1

Im Austrittsbericht der Z.___ vom 31. Mai 2013, wo die Beschwer deführerin vom 11.

Februar bis 7.

Mai 2013 erstmals stationär psychiatrisch hospi talisiert worden war, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine post trau matische Belastungsstörung (F

43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F

33.2) sowie eine Fibromyalgie: mehrere Lokalisationen (M

79.70); als somatische Diagnose stel len sie eine e ssentielle (primäre) Hypertonie. Sie führten im Wesentlichen aus, Anamnese und Befund sprächen für eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptomatik. Nach einem Gespräch mit dem Ehemann und weiteren explorativen Gesprächen mit der Versicherten sei zusätzlich eine PTSD (Post traumatic stress disorder) diag nostiziert worden, berichte die se doch über schwe r e körperliche Gewalt ihr ge genüber durch ihren Exmann über Jahre, und dass dieser sie seither weiterhin bedrohe und ihr drohe sie umzubringen. Neben den psychotherapeutischen Massnahmen seien während des Aufenthalts auch die psychopharmakologis che Behandlung angepasst worden bei guter Verbesse rung der depressiven Symp tomatik und objektiv auch der Schmerzsymptomatik, was sich in verbessertem Antrieb und besserer Schwingungsfähigkeit geäussert habe. Leider habe die Pa tientin auch zum Zeitpunkt ihrer Entlassung die Verbesserung ihres Zustandes nicht einsehen können. Die Beschwerdeführerin stehe auf der Warteliste für die Trau mastation der Klinik G.___ . In Bezug auf die de pressive Symptomatik habe sie in einer Teilremission entlassen wer den können. Sie empfahlen weiterhin eine antidepressive Medikation für 12 Monate unver än dert, eine engmaschige ambulante Betreuung sowie regelmässi ge EKG Kon trollen. Falls möglich sollte eine Aufnahme in die Tagesklinik an gestrebt werden . Angaben zur Arbeitsfä higkeit machten sie nicht (Urk. 8/90 S.

12 ff; vgl. auch vorläufiger Austrittsbe richt vom 7. Mai 2013; Urk. 8/90 S. 22 ff) . 3.2.2

Vom 1 3. August bis 1 7. September 2013 war die Beschwerdeführerin zum 2. Mal in der

Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2013 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte in psychiatrischer Hinsicht abermals eine posttraumatische Belastungsstörung (F

43.1) sowie eine rezidivie rende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episod e ohne psychotische Symp tome (F 33.2), sowie in somatischer Hinsicht eine benigne essentielle Hyper tonie: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I

10.00), sowie einen Verdacht auf eine obstruktive Schlaf-Apnoe (G

47.31). Sie führten zur Hauptsache aus, seit Aus tritt Anfang Mai 2013 in teilremittiertem Zustand sei die Patientin in eine

Stabi lisierungsgruppe gegangen und habe sich minimal an der Haus arbeit beteiligen können. Ende Juni sei sie drei Wochen in den Ferien in Maze donien gewesen und dort doch Freude an ihrem Enkel gehabt. Nach der Rück kehr sei es laut Aussagen des begleitenden Ehemannes stetig schlechter gewor den. Befund und Anamnese sprächen daher für einen Rückfall de r be kannten depressiven Störung . Die Symptome der PTSD bestünden ebenfalls un verändert fort. Während des Aufen t halts habe die Versicherte – wie beim vor herigen Auf enthalt – eher fremdmotiviert an den stationären therapeutischen Angeboten teilgenommen. Es sei auffallend, dass die Versicherte imstande sei, Hausarbeiten zu erledigen, jedoch immer wieder angegeben habe, sich körper lich und psy chisch zu schwach dazu zu fühlen. Die Tendenz der Sympto mag gravation sei mit dem Ehemann besprochen worden mit der Aufforderung, die Versicherte im Haushalt mehr zu fordern, da der Eindruck bestehe, dass ihr die Aktivität gut tue. Die Versicherte sei in teilremittiertem Zustand entlassen worden, der Eintritt in die G.___

AG zur stationären Traumatherapie sei für den 1 4. Oktober 2013 geplant. Bei Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe sei ein Termin zur Schlafdiagnostik in der Klinik A.___ vereinbart worden. Die anti depressive Medikation sei mindestens bis zum Eintritt in die G.___

AG einzunehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkei t machten sie nicht (Urk. 8/90 S. 1 ff, vgl. auch vorläufiger Austrittsbericht Urk. 8/90 S. 9 f.) . 3.2.3

Der seit Mai 2013 behandelnde Psychiater Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem bei der IV-Stelle am 4. Dezember 2013 eingegangenen Bericht eine posttraumatische Belastungsstö rung (F 43.1) sowie eine rezidivierende Depression (F 33.2) und verwies auf den laufenden stationären Aufenthalt in der G.___ AG . Er bezeichnete die psychischen Funktionen aufgrund der Depression als eingeschränkt, Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 8/81). 3.2. 4

Vom 1 4. Oktober bis 1 3. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin

erstmals in der G.___ AG zur störungsspezifischen stationären Trauma the rapie hos pitalisiert. Im Austrittsbericht vom 6 .

Januar 2014 diagnostizierte n die verant wor t lichen Ärzte eine komplexe posttraumatische Belastung s störung (ICD-10: F

43 .1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 : F

33.1), eine Fibromyalg ie, mehrere Lokalisationen (ICD-10: M

79.70), sowie eine essentielle Hypertonie. Sie gaben zur Hauptsache an, der Fokus der stationären Traumatherapie habe auf Stabilisierung der Versicherten gelegen. Diese leide unter intensiver intrusiver posttraumatischer Symptomatik. Ziel sei gewesen, im Milieu der Station erste Schritte zu machen, um au s

dem Rückzugsverhalten herauszufinden, wieder Kontakte mit Menschen zu haben und auch zu lernen, s ich draussen zu bewegen. Das Fazit aus dem Aufenthalt sei, dass Veränderungen nur in kleinen, aber beharrlichen Schritten möglich sei en . Es sei daher nötig, eine psychiatrische Spitex zu installieren, welche sie bei der Übung im Alltag unterstütze. Aufgrund des komplexen Störungsbildes be stehe Indikation für ein 2. Intervall stationärer Traumatherapie in einigen Mona ten. Bei Austritt und bis auf Weiteres habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestan den (Urk. 8/82). 3.2. 5

In seiner Stellungnahme vom 3. März 2014 hielt med .

pract .

J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Bericht vom 6. Januar 2014 fest, dieser berichte über B eein trächtigungen („Traumatisier unge n“) in ihrer ersten Ehe seit ca . 198 0. Jedoch sei die Beschwerdeführerin bis 2009 voll berufstätig gewesen, weshalb die PTSD nicht so gravierend ausgeprägt gewesen sein könne . Es lägen keine neuen Ge sundheits schäden vor, die nicht schon im Gutachten 2010 berücksichtigt wor den seien, sondern vielmehr eine unterschiedliche Bewertung desselben Sachver haltes (Urk.

8/83 S. 2 f.) . Daran hielt med. pract . J.___ in seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 26. Mai

2014 fest und führte zudem aus, dass in den Be richten der Z.___ frühere eheliche Misshandlungen als Ursache einer PTSD genannt würden, ohne dass die für eine ICD-10 Diagnose gefor der ten ka tastrophalen Belastungen vorliegen würden; diese Belastungen seien über dies bereits im letzten Gutachten gewürdigt worden. Neue medizinische Tat sachen würden nicht vorgetragen (Urk. 8/92 S. 2). 3.2. 6

Vom 3. April bis 3 0. Mai 2014 war die Versicherte

abermals in der G.___

AG zur zweiten störungsspezifischen stationären Traumatherapie hospitalisiert (vgl. undatierter Austrittsbericht, Urk. 3/6). 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte die angefochtene Verfügung auf die (Akten-)Beurteilung von med .

pract .

J.___ vom RAD, wonach - verglichen mit dem bidisziplinären Gut achten aus dem Jahr 2010 (Gutachten vom 23. September 2010)

– aufgrund der nunmehr vorliegenden Berichte keine neue n Gesundheitsschäden geltend ge macht würden und überdies, bezogen auf die in den Berichten gestellte Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung,

k eine für diese Diagnose vo raus ge setzte katastrophale Belastung ersichtlich sei . Zwar ist dem RAD inso weit zu folgen, als

an der Diagnose

der

posttraumatische n Belastungsstörung, welche Resultat von

– bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2010 erwähnten –

Miss handlu ngen und Bedrohungen durch ihre n f r üheren Ehegatten sein soll,

mit B lick auf die einschlägigen Diagnosekriterien nach ICD-10 (vgl. Dil ling / Mom bour / Schmidt [Herausgeber],

Internationale Kl assifikation psychischer Störung en, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch –diagnostische Leitlinien, 9.

Auflage, S. 207, F43.1)

gewisse Zweifel angebracht sind. Dies umso mehr, als

in den

ärztlichen Berichte n nicht hinlänglich

auf die se Kriterien Bezug genommen wird, womit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

jedenfalls aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht rechtsg e nüglich dargetan ist .

Gleichwohl kann eine Verände rung der medizinischen Situatio n in psychiatri scher Hinsicht nicht ohne W eiteres

ve rneint werden . So lag der Verfügung vom 24.

Mai 2011 in psychiatrischer Hinsicht

allein die Diagnose einer

somatofor me n Schmerz stö rung

zugrunde, wobei der psychiatrische Gutachter das Vorlie gen einer mani festen depressiven Symptomatik

explizit verneinte (Gutachten vom 23. Septem ber 2010; vgl. E. 3.1.5 hievor); a lsdann

ging der damals behan delnde Psychiater Dr. F.___

vom Vorliegen eine r

(nur) mitte lgradige n depressi ve n Episode

aus (neben einer diffusen Schmerz störung sowie einer Persön lich keitsstörung mit abhängigen Zügen, vgl. E.

3.1.6 hievor) .

Demgegenüber wird in den nunmehr vorliegenden Berichten der G.___ AG, welche für die Beurteilung der geltend gemachten Verschlechte rung zu be rück sichtigen sind,

- neben der p osttraumatische n Belastungsstörung

– auch eine rezidivierende depressive Störung, schwergradige Episode diagnos t i ziert, womit

– ungeachtet der Frage, wie es sich mit der Diagnose der post traumatischen Belastungsstörung

verhält –

jedenfalls bereits in Bezug auf die Depression

bzw. aufgrund des veränderten Schweregrades eine Verschlechterung im Raum steht. Eine Verschlechterung kann alsdann auch mit Blick darauf, dass die Versicherte

im Jahr 2013 und 2014 bzw . im hier massgeblichen Zeitraum bis zum Er lass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 132 V 215 E.

3.1.1)

wiederholt

je während

mehrere r Wochen psychiatrisch hospitalisiert gewesen war, nicht von Vorneherein

von der Hand gewiesen werden .

Wenn der RAD nun

- ohne weitere Abklärungen allein aufgrund der Akten sowie ohne nachvollziehbare Auseinan dersetzung mit der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, schwere de pressive Episode

dafür h ä lt, es würden verglichen mit dem Jahr 2010 keine neuen medizinischen Tatsachen vorgetragen bzw . dass eine unveränderte

medi zinische Situation bestehe

und er der Versicherten - abweichend von der Einschätzung der behandelnden Fachärzte (vgl. Beric ht vom 6. Januar 2014, E.

3.2.4 hievor) -

weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert, vermag dies nicht zu überzeugen .

4.2

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass zwar die Austrittsberichte der Z.___

und

G.___ AG

keine rechtsgenügliche Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts erlauben. Doch ist mit Blick da rauf

eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse auch nicht von V orneher e in auszuschliessen . Mithin kann - zumal auch der Bericht des behandelnden Psychiaters (E.

3.2.3 hievor) keine hinreichenden Angaben enthält

- übe r die strittige Neuanmeldung

nicht ohne zusätzliche Abklärungen entschieden wer den .

D ie Sache

ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 201 4

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des ihr oblie gende n Untersuchungsgrundsatzes sowie unter Beizug des Fachwissens unab hängi g er Experten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008, E.

3.3.1) den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführ erin (einschliesslich des Verlaufs seit der Verfügung vom 2 4. Mai 2011) rechtsgen üglich abkläre und h ernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu befinde.

5. 5. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwieri gkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend

i n Anwendung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘900 . — zu bemessen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, übe r

d en Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann