Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 76, war seit Januar 2009 in einem Pensum von 90
% als Sachbearbeiterin bei den Y.___ tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/17). Am 1 2. März 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf ein polyzystisches Ovar (PCO)-Syndrom,
Endometriose, Er schöpfung sowie eine im Jahr 2007 diagnostizierte mittelschwere depressive Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 8/ 2-3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 25. April 2013 im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein externe s Job c oaching (Urk. 8/13, Urk. 8/15, Urk. 8/18). Weiter traf sie erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und zog
die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
bei Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste n Gutachten bei (Urk. 8/29/1-23). Nach dem die Versicherte am 28. November 2013 eine n Sohn zur Welt gebracht hatte (Urk. 8/37/4), schloss die IV-Stelle am 9.
Dezember 2013 ihre Dienstleistungen im Bereich Arbeitsplatzerhalt ab (Urk.
8/34).
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/46 = Urk. 2). 2.
Hiegegen
erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 - unter Auflage eines neuerlichen vertrauensärztlichen Gutachtens von Dr. A.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 3) - Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. September 2013 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
11. September 20 14 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Be schwerdeführer in am 1
6. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 2 2. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 5. September 2015 ins Recht (Urk.
11) und ersuchte nunmehr um Anordnung einer psychiat rischen Begutachtung, falls der Beschwerde nicht aufgrund der Akten stattgege ben werde (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf Stel lungnahme (Urk. 14), worüber die Beschwerdeführerin am 23. November 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De - pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet .
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist
nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni 2014 davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege weder eine re levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein IV-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich eine Bürotätig keit in wohlwollender Atmosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zu suchen. Falls Bedarf an Eingliederungsmassnahmen bestehe, könne ein entsprechendes Gesuch gestellt werden (Urk. 2). 2. 2
Dagegen wandte die Beschwerdeführer in ein (Urk. 1), sie leide an einem inva - lidi sierenden Gesundheitsschaden (S. 3). Eine seit 11. September 2012 an haltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ausgewiesen, so dass ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Rente von 50 % bestehe (S. 6). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente.
Sie hat sich im März 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk.
8/2-3); der Rentenanspruch entsteht daher frühestens am 1. September 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb im Folgenden
in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden Verhältnisse massgeblich und zu betrachten sind . 3. 3.1
Den Zeugnissen von Hausarzt Dr. med. C.___ ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin seit 11. September 2012
- bei einem Pensum von 90 % - zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/1/1-4), in welche m Pensum die Beschwerde führerin seither tätig war (vgl. Urk. 8/16/2). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. C.___
im Bericht vom 31. Mai 2013. Darin diagnostizierte er eine seit 2006 bestehende Neigung zu psychophy s ischen Erschöpfungszuständen bei Endo metriose und einem Status nach Burnout-Syndrom im Jahr 2006 . Er hielt fest, die Belastbarkeit sei eingeschränkt und eine ganztägige Arbeit würde die Be schwerdeführerin überfordern (Urk. 8/19 /1-2). 3.2
Dr. Z.___
stellte im zu Handen des Vorsorgeversicherers verfassten Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/29 /1-10) folgende Diagnosen (S. 7): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Episode mit / bei: - beruflicher Belastungssituation/Arbeitsplatzkonfliktsituation - Erschöpfungszustand - Endometriose (Erstdiagnose 1994) mit: - Unterleibsschmerzen, Migräne - Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einstellung/Umstellung bei Schwangerschaftswunsch - hormonell/medikamentös bedingter Gewichtszunahme - aktuell 20. Schwangerschaftswoche
Die Gutachterin berichtete anamnestisch von Umstrukturierungen am Arbeits platz und einem angespannten Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Vorge setzten (S. 2 f.). Die Patientin beklage sich über verminderte Belastbarkeit bei ausgeprägter Erschöpfung/Müdigkeit . Trotz häufigen Episoden mit Stimmungs schwankungen, sozialem Rückzug, Gedankenkreisen und Weinkrämpfen habe sie die Psychotherapie abgebrochen (S. 3 und S. 5) . Im Weiteren wies die Ex pertin auf eine komplikationslose Schwangerschaft hin (S. 8) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass diese aufgrund der Endometri ose und der Schwangerschaft nicht eingeschränkt sei . Aus somati scher Sicht fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit. In psychi scher Hinsicht erwähnte sie eine ausgeprägte Müdigkeit/Erschöpfung, einen so zialen Rückzug, Gedankenkreisen sowie eine emotionale Instabilität mit ver minderter Belastbarkeit. Diesbezüglich legte sie eine ps ychiatrische Abklärung nahe. Wegen der psychischen Problematik attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (S. 8 9). 3.3
Dr. A.___ stützte ihr psychiatrisches Gutachten vom 6. Oktober 2013 (Urk. 8/29/11-23) unter anderem auf die Vorakten (S. 2-3) und die eigene Un tersuchung (S. 6 f.) und nannte folgende Diagnosen (S. 8): - chronische mittelschwere depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1) - bestehende Schwangerschaft - Endometriose
Die Gutachterin beschrieb die Ende 2006 eingesetzte Entwicklung eines depressi ven Zustandes mit Hospitalisation in der Klinik D.___ (vgl. Urk. 8/19/7 9) . Ihre frühere Energie und Lebendigkeit habe die Beschwerdefüh rerin kaum mehr wiedererlangt . Weiter führte die Fachärztin aus, dass im Jahr 2011 wegen der seit 1994 bekannten Endometriose Depression und Erschöpfung zugenommen hätten. Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin unerwartet schwanger geworden (S. 5).
Dr. A.___
bescheinigt e aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätig keit eine nicht bezifferte Teilarbeitsunfähigkeit (S. 10 unten) und in einer angepassten Tätigkeit, die sie nicht näher umschrieb, eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % bis zur Geburt; nach dem Mutterschaftsurlau b
sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit voraussichtlich höher. Sollte die ursprüngliche Ar beitsfähigkeit bis Juni 2014 nicht erreicht werden, empfahl s ie eine Nachunter suchung . Sodann
legte sie dar, dass medizinisch ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei eine möglichst bald aufzu nehmende, auf längere Sicht angelegte psychiatrische Behandlung indiziert, die sowohl eine adäquate medikamentöse Behandlung wie auch Psychotherapie umfasse. Die Beschwerdeführerin erwäge, während eines halben bis ganzen Jahres nach der Geburt nur zu 50 % oder gar nicht zu arbeiten (S. 11).
Nach der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin vom Gynäkologen we gen der Schwangerschaft vollständig a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/33/2) und am 28. November 2013 kam der Sohn zur Welt (Urk. 8/37/4). 3.4
Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Ak tenbeurteilung vom 10. April 2014 fest, in sämtlichen Berichten werde die The rapiefähigkeit des Leidens betont. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht zumutbar. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass die letzte Anstellung im Strafvollzug mit schwieriger Klientel nicht optimal war. Der Beschwerde führer in könne jedoch die Suche eines Büroarbeitsplatzes in wohlwollender At mosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zugemutet werden (Urk. 8/39/4). 3.5
Entsprechend ihrer eigenen Empfehlung begutachtete Dr. A.___ die Beschwer deführerin auf Anordnung der BVK am 2. Juni 2014 erneut
(Gutachten vom 1 2. Juni 2014; Urk. 3). S ie
diagnostizierte nunmehr eine chronische de pressive Störung, gegenwärtig leicht (bis mittelschwer), ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.00-33.10), sowie a kzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1; S. 5).
Die Beschwerdeführerin habe
angegeben, dass sie nach dem Abstillen wieder ein Antidepressivum (Fluctine) genommen habe, was eine Besserung gebracht habe. Für die Aufnahme einer Psychotherapie sei sie vor der Geburt limitiert gewesen und seither könne sie sich nicht frei machen, weil sie über keine Be treuung für das Kind verfüge (S. 3 f.)
Ferner legte
die Gutachterin dar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz knapper finanzieller Ressourcen gegen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz entschiede n und gekündigt habe . Die Befreiung von der Arbeit bedeute eine Entlastung . Sie widme sich vollumfänglich ihrem Baby, was sie vollständig ausfülle und auch bewältige (S. 5 f.). Diagnostisch bestehe immer noch eine chronische depressive Störung, aktuell nur leicht ausgeprägt, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Es handle sich allerdings nicht um eine echte Besserung. Die Beschwerdeführe rin befinde sich zur Zeit gewissermassen in einem Schonraum, wo ausser der Betreuung des halbjährigen Kindes keinerlei Anforderungen an sie gestellt wür den. Eine zusätzliche Arbeitsbelastung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung der Depression zur Folge haben (S. 6).
Die Gutachter in hielt weiterhin eine kontinuierliche psychotherapeutische Beglei tung verbunden mit einer wirksamen antidepressiven Medikation im Rahmen einer fachärztlichen Behandlung für angezeigt . Bei einer konsequenten Umsetzung dieser Massnahme stünden die Chancen gut, dass si ch die sonst un günstige Prognose und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessere (S. 6 f.).
D ie Gutachterin erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen oder in einer (von zu Hause aus zu verrichte nden) angepassten Tätigkeit für zumut bar (S. 7). 4. 4.1
Unstreitig und ausgewiesenermassen leidet die Beschwerdeführerin neben akzen tuierten Persönlichkeitszügen an einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis . Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___, welche das Leiden als therapierbar bezeichnete (E. 3. 4 hie vor), das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2). 4.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage lag im hier massgeblichen Zeitpunkt eine depressive Störung mit zunächst mittelschwerer (E. 3.3 hievor) und später leichter Episode (E. 3.5 hievor) vor. Dass diese Veränderung in der Diagnose auf einer gesundheitlichen Verbesserung beruhte, verneinte Dr. A.___ . Viel mehr erläuterte sie, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu einer Entlastung geführt habe, dass aber bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche therapeutische Unterstützung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei (Urk. 3 S. 8); d ies erscheint nachvollziehbar . Allerdings kann offen bleiben, wie die Ausprägung der Depression letztlich zu fassen ist, wie sich aus dem Fol genden ergibt.
Zwar kann nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass die erhobene längerdau ernde Depression ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen darstellt. Doch hat das Bundesgericht wiederholt erkannt, dass solche Leiden grundsätz lich therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23.
März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen und E. 1.3 hievor). 4. 3
Der Expertise von Dr. Z.___ wie auch dem fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom
6. Oktober 2013 (E. 3. 2-3
hievor) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die psychiatrische Behandlungen abgebro chen (Urk. 8/29/15 oben) und unter Hinweis auf die Schwangerschaft auf ent sprechende Medikation verzichtet hat (Urk. 8/29/17). Dr. A.___
legte schon im Rahmen der ersten Begutachtung die Aufnahme einer adäquaten therapeu tischen und medikamentösen Therapie nahe, der auch die Schwangerschaft nicht entgegen stehe (Urk. 8/29/21).
Dass dies der Beschwerdeführerin nicht be kannt gewesen wäre, ist nicht anzunehmen und wurde von ihr auch nicht gel tend gemacht. Trotzdem hat s ie - angeblich aus Zeitgründen - in der Folge da von abgesehen, eine der von der Gutachterin empfohlenen Psychiaterinnen (Urk.
8/29/21) aufzusuchen, wie sie anlässlich der Begutachtung am 2. Juni 2014 angab. Dies lässt zumindest Zweifel an einem erheblichen Leidensdruck aufkommen. Allein in der Wiederaufnahme der Einnahme der
vom Hausarzt verschriebenen M edikamente
(Urk. 3 S. 5 oben) kann vor dem Hintergrund der Dauer der Beschwerden jedenfalls keine adäquate Therapie erblickt werden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine auf Randzeiten gelegte psychothera peutische Behandlung nicht hätte durchgeführt werden können, zumal sich der Ehemann der Beschwerdeführerin abends ohnehin um das Kind kümmert (Urk. 3 S. 4 oben). Ebenso wenig
leuchtet ein, dass die offenbar langjährige fachärztliche Behandlung
(Urk. 8/29/15) im Jahr 2012 abgesetzt wurde, mithin genau in jenem Zeitpunkt, in dem
sich die seit 2009 eingehaltene Arbeitsfähig keit (Urk. 8/16)
verringerte .
Die Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen nicht aufzuzeigen, dass sie in der Vergangenheit das Erforderliche unternommen hat, um der de pressive n Symptomatik therapeutisch zu begegnen. Es kann daher nicht gesagt werden, diese liesse sich mittels einer konsequent befolgten Depressionsbe handlung nicht angehen.
Daran ändert der im Verfahren aufgelegte Bericht vom 5. September 2015 von Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit 23. September 2014 psychotherapeutisch behandelt (Urk. 11), nichts, denn ei nerseits gibt der Bericht keine Auskunft zu de n hier massgeblichen, bei Erlass der Verfügung herrschenden Verhältnissen und andererseits wird darin
gerade bestätigt, dass sich das Zustandsbild unter fachärztliche r Behandlung verbessert (S. 2-3) .
Soweit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Bericht auf veränderte Verhältnisse berufen mö chte, wäre n dies e im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 4. 4
Den von Dr. A.___ im Weiteren diagnostizierten akzentuierten Persönlich keitszüge n (E. 3.3 hievor) kommt kein Krankheitswert, da sie als Z Diagnose von vornherein nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsscha dens fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4
und E. 1.3 hievor). 4.5
Zusammenfassend steht fest, d ass der depressiven Störung
keine invalidisie rende Wirkung beizumessen ist. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
kann daher aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt wer den.
Wie Dr. Z.___ festhielt, beeinträchtigen die somatischen Diagnosen die Arbeits - fä higkeit nicht (E. 3.2 hievor), was unbestritten blieb und wovon auszu gehen ist.
Da die medizinischen Akten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspru ches der Beschwerdeführerin erlauben und die beantragten ergänzende n medi zinische n Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse verspre chen, ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 0) darauf zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erme ssensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 76, war seit Januar 2009 in einem Pensum von 90
% als Sachbearbeiterin bei den Y.___ tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/17). Am 1 2. März 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf ein polyzystisches Ovar (PCO)-Syndrom,
Endometriose, Er schöpfung sowie eine im Jahr 2007 diagnostizierte mittelschwere depressive Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 8/ 2-3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 25. April 2013 im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein externe s Job c oaching (Urk. 8/13, Urk. 8/15, Urk. 8/18). Weiter traf sie erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und zog
die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
bei Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste n Gutachten bei (Urk. 8/29/1-23). Nach dem die Versicherte am 28. November 2013 eine n Sohn zur Welt gebracht hatte (Urk. 8/37/4), schloss die IV-Stelle am 9.
Dezember 2013 ihre Dienstleistungen im Bereich Arbeitsplatzerhalt ab (Urk.
8/34).
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/46 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De - pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet .
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist
nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni 2014 davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege weder eine re levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein IV-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich eine Bürotätig keit in wohlwollender Atmosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zu suchen. Falls Bedarf an Eingliederungsmassnahmen bestehe, könne ein entsprechendes Gesuch gestellt werden (Urk. 2). 2. 2
Dagegen wandte die Beschwerdeführer in ein (Urk. 1), sie leide an einem inva - lidi sierenden Gesundheitsschaden (S. 3). Eine seit 11. September 2012 an haltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ausgewiesen, so dass ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Rente von 50 % bestehe (S. 6). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente.
Sie hat sich im März 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk.
8/2-3); der Rentenanspruch entsteht daher frühestens am 1. September 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb im Folgenden
in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden Verhältnisse massgeblich und zu betrachten sind . 3. 3.1
Den Zeugnissen von Hausarzt Dr. med. C.___ ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin seit 11. September 2012
- bei einem Pensum von 90 % - zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/1/1-4), in welche m Pensum die Beschwerde führerin seither tätig war (vgl. Urk. 8/16/2). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. C.___
im Bericht vom 31. Mai 2013. Darin diagnostizierte er eine seit 2006 bestehende Neigung zu psychophy s ischen Erschöpfungszuständen bei Endo metriose und einem Status nach Burnout-Syndrom im Jahr 2006 . Er hielt fest, die Belastbarkeit sei eingeschränkt und eine ganztägige Arbeit würde die Be schwerdeführerin überfordern (Urk. 8/19 /1-2). 3.2
Dr. Z.___
stellte im zu Handen des Vorsorgeversicherers verfassten Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/29 /1-10) folgende Diagnosen (S. 7): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Episode mit / bei: - beruflicher Belastungssituation/Arbeitsplatzkonfliktsituation - Erschöpfungszustand - Endometriose (Erstdiagnose 1994) mit: - Unterleibsschmerzen, Migräne - Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einstellung/Umstellung bei Schwangerschaftswunsch - hormonell/medikamentös bedingter Gewichtszunahme - aktuell 20. Schwangerschaftswoche
Die Gutachterin berichtete anamnestisch von Umstrukturierungen am Arbeits platz und einem angespannten Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Vorge setzten (S. 2 f.). Die Patientin beklage sich über verminderte Belastbarkeit bei ausgeprägter Erschöpfung/Müdigkeit . Trotz häufigen Episoden mit Stimmungs schwankungen, sozialem Rückzug, Gedankenkreisen und Weinkrämpfen habe sie die Psychotherapie abgebrochen (S. 3 und S. 5) . Im Weiteren wies die Ex pertin auf eine komplikationslose Schwangerschaft hin (S. 8) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass diese aufgrund der Endometri ose und der Schwangerschaft nicht eingeschränkt sei . Aus somati scher Sicht fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit. In psychi scher Hinsicht erwähnte sie eine ausgeprägte Müdigkeit/Erschöpfung, einen so zialen Rückzug, Gedankenkreisen sowie eine emotionale Instabilität mit ver minderter Belastbarkeit. Diesbezüglich legte sie eine ps ychiatrische Abklärung nahe. Wegen der psychischen Problematik attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (S.
E. 2 Hiegegen
erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 - unter Auflage eines neuerlichen vertrauensärztlichen Gutachtens von Dr. A.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 3) - Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. September 2013 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
11. September 20 14 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Be schwerdeführer in am 1
E. 6 September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 2 2. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 5. September 2015 ins Recht (Urk.
11) und ersuchte nunmehr um Anordnung einer psychiat rischen Begutachtung, falls der Beschwerde nicht aufgrund der Akten stattgege ben werde (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf Stel lungnahme (Urk. 14), worüber die Beschwerdeführerin am 23. November 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 9). 3.3
Dr. A.___ stützte ihr psychiatrisches Gutachten vom 6. Oktober 2013 (Urk. 8/29/11-23) unter anderem auf die Vorakten (S. 2-3) und die eigene Un tersuchung (S. 6 f.) und nannte folgende Diagnosen (S. 8): - chronische mittelschwere depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1) - bestehende Schwangerschaft - Endometriose
Die Gutachterin beschrieb die Ende 2006 eingesetzte Entwicklung eines depressi ven Zustandes mit Hospitalisation in der Klinik D.___ (vgl. Urk. 8/19/7 9) . Ihre frühere Energie und Lebendigkeit habe die Beschwerdefüh rerin kaum mehr wiedererlangt . Weiter führte die Fachärztin aus, dass im Jahr 2011 wegen der seit 1994 bekannten Endometriose Depression und Erschöpfung zugenommen hätten. Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin unerwartet schwanger geworden (S. 5).
Dr. A.___
bescheinigt e aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätig keit eine nicht bezifferte Teilarbeitsunfähigkeit (S. 10 unten) und in einer angepassten Tätigkeit, die sie nicht näher umschrieb, eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % bis zur Geburt; nach dem Mutterschaftsurlau b
sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit voraussichtlich höher. Sollte die ursprüngliche Ar beitsfähigkeit bis Juni 2014 nicht erreicht werden, empfahl s ie eine Nachunter suchung . Sodann
legte sie dar, dass medizinisch ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei eine möglichst bald aufzu nehmende, auf längere Sicht angelegte psychiatrische Behandlung indiziert, die sowohl eine adäquate medikamentöse Behandlung wie auch Psychotherapie umfasse. Die Beschwerdeführerin erwäge, während eines halben bis ganzen Jahres nach der Geburt nur zu 50 % oder gar nicht zu arbeiten (S. 11).
Nach der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin vom Gynäkologen we gen der Schwangerschaft vollständig a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/33/2) und am 28. November 2013 kam der Sohn zur Welt (Urk. 8/37/4). 3.4
Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Ak tenbeurteilung vom 10. April 2014 fest, in sämtlichen Berichten werde die The rapiefähigkeit des Leidens betont. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht zumutbar. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass die letzte Anstellung im Strafvollzug mit schwieriger Klientel nicht optimal war. Der Beschwerde führer in könne jedoch die Suche eines Büroarbeitsplatzes in wohlwollender At mosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zugemutet werden (Urk. 8/39/4). 3.5
Entsprechend ihrer eigenen Empfehlung begutachtete Dr. A.___ die Beschwer deführerin auf Anordnung der BVK am 2. Juni 2014 erneut
(Gutachten vom 1 2. Juni 2014; Urk. 3). S ie
diagnostizierte nunmehr eine chronische de pressive Störung, gegenwärtig leicht (bis mittelschwer), ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.00-33.10), sowie a kzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1; S. 5).
Die Beschwerdeführerin habe
angegeben, dass sie nach dem Abstillen wieder ein Antidepressivum (Fluctine) genommen habe, was eine Besserung gebracht habe. Für die Aufnahme einer Psychotherapie sei sie vor der Geburt limitiert gewesen und seither könne sie sich nicht frei machen, weil sie über keine Be treuung für das Kind verfüge (S. 3 f.)
Ferner legte
die Gutachterin dar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz knapper finanzieller Ressourcen gegen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz entschiede n und gekündigt habe . Die Befreiung von der Arbeit bedeute eine Entlastung . Sie widme sich vollumfänglich ihrem Baby, was sie vollständig ausfülle und auch bewältige (S. 5 f.). Diagnostisch bestehe immer noch eine chronische depressive Störung, aktuell nur leicht ausgeprägt, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Es handle sich allerdings nicht um eine echte Besserung. Die Beschwerdeführe rin befinde sich zur Zeit gewissermassen in einem Schonraum, wo ausser der Betreuung des halbjährigen Kindes keinerlei Anforderungen an sie gestellt wür den. Eine zusätzliche Arbeitsbelastung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung der Depression zur Folge haben (S. 6).
Die Gutachter in hielt weiterhin eine kontinuierliche psychotherapeutische Beglei tung verbunden mit einer wirksamen antidepressiven Medikation im Rahmen einer fachärztlichen Behandlung für angezeigt . Bei einer konsequenten Umsetzung dieser Massnahme stünden die Chancen gut, dass si ch die sonst un günstige Prognose und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessere (S. 6 f.).
D ie Gutachterin erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen oder in einer (von zu Hause aus zu verrichte nden) angepassten Tätigkeit für zumut bar (S. 7). 4. 4.1
Unstreitig und ausgewiesenermassen leidet die Beschwerdeführerin neben akzen tuierten Persönlichkeitszügen an einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis . Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___, welche das Leiden als therapierbar bezeichnete (E. 3. 4 hie vor), das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2). 4.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage lag im hier massgeblichen Zeitpunkt eine depressive Störung mit zunächst mittelschwerer (E. 3.3 hievor) und später leichter Episode (E. 3.5 hievor) vor. Dass diese Veränderung in der Diagnose auf einer gesundheitlichen Verbesserung beruhte, verneinte Dr. A.___ . Viel mehr erläuterte sie, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu einer Entlastung geführt habe, dass aber bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche therapeutische Unterstützung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei (Urk. 3 S. 8); d ies erscheint nachvollziehbar . Allerdings kann offen bleiben, wie die Ausprägung der Depression letztlich zu fassen ist, wie sich aus dem Fol genden ergibt.
Zwar kann nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass die erhobene längerdau ernde Depression ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen darstellt. Doch hat das Bundesgericht wiederholt erkannt, dass solche Leiden grundsätz lich therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23.
März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen und E. 1.3 hievor). 4. 3
Der Expertise von Dr. Z.___ wie auch dem fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom
6. Oktober 2013 (E. 3. 2-3
hievor) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die psychiatrische Behandlungen abgebro chen (Urk. 8/29/15 oben) und unter Hinweis auf die Schwangerschaft auf ent sprechende Medikation verzichtet hat (Urk. 8/29/17). Dr. A.___
legte schon im Rahmen der ersten Begutachtung die Aufnahme einer adäquaten therapeu tischen und medikamentösen Therapie nahe, der auch die Schwangerschaft nicht entgegen stehe (Urk. 8/29/21).
Dass dies der Beschwerdeführerin nicht be kannt gewesen wäre, ist nicht anzunehmen und wurde von ihr auch nicht gel tend gemacht. Trotzdem hat s ie - angeblich aus Zeitgründen - in der Folge da von abgesehen, eine der von der Gutachterin empfohlenen Psychiaterinnen (Urk.
8/29/21) aufzusuchen, wie sie anlässlich der Begutachtung am 2. Juni 2014 angab. Dies lässt zumindest Zweifel an einem erheblichen Leidensdruck aufkommen. Allein in der Wiederaufnahme der Einnahme der
vom Hausarzt verschriebenen M edikamente
(Urk. 3 S. 5 oben) kann vor dem Hintergrund der Dauer der Beschwerden jedenfalls keine adäquate Therapie erblickt werden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine auf Randzeiten gelegte psychothera peutische Behandlung nicht hätte durchgeführt werden können, zumal sich der Ehemann der Beschwerdeführerin abends ohnehin um das Kind kümmert (Urk. 3 S. 4 oben). Ebenso wenig
leuchtet ein, dass die offenbar langjährige fachärztliche Behandlung
(Urk. 8/29/15) im Jahr 2012 abgesetzt wurde, mithin genau in jenem Zeitpunkt, in dem
sich die seit 2009 eingehaltene Arbeitsfähig keit (Urk. 8/16)
verringerte .
Die Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen nicht aufzuzeigen, dass sie in der Vergangenheit das Erforderliche unternommen hat, um der de pressive n Symptomatik therapeutisch zu begegnen. Es kann daher nicht gesagt werden, diese liesse sich mittels einer konsequent befolgten Depressionsbe handlung nicht angehen.
Daran ändert der im Verfahren aufgelegte Bericht vom 5. September 2015 von Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit 23. September 2014 psychotherapeutisch behandelt (Urk. 11), nichts, denn ei nerseits gibt der Bericht keine Auskunft zu de n hier massgeblichen, bei Erlass der Verfügung herrschenden Verhältnissen und andererseits wird darin
gerade bestätigt, dass sich das Zustandsbild unter fachärztliche r Behandlung verbessert (S. 2-3) .
Soweit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Bericht auf veränderte Verhältnisse berufen mö chte, wäre n dies e im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 4. 4
Den von Dr. A.___ im Weiteren diagnostizierten akzentuierten Persönlich keitszüge n (E. 3.3 hievor) kommt kein Krankheitswert, da sie als Z Diagnose von vornherein nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsscha dens fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4
und E. 1.3 hievor). 4.5
Zusammenfassend steht fest, d ass der depressiven Störung
keine invalidisie rende Wirkung beizumessen ist. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
kann daher aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt wer den.
Wie Dr. Z.___ festhielt, beeinträchtigen die somatischen Diagnosen die Arbeits - fä higkeit nicht (E. 3.2 hievor), was unbestritten blieb und wovon auszu gehen ist.
Da die medizinischen Akten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspru ches der Beschwerdeführerin erlauben und die beantragten ergänzende n medi zinische n Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse verspre chen, ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 0) darauf zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erme ssensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00786 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 76, war seit Januar 2009 in einem Pensum von 90
% als Sachbearbeiterin bei den Y.___ tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/17). Am 1 2. März 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf ein polyzystisches Ovar (PCO)-Syndrom,
Endometriose, Er schöpfung sowie eine im Jahr 2007 diagnostizierte mittelschwere depressive Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 8/ 2-3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 25. April 2013 im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein externe s Job c oaching (Urk. 8/13, Urk. 8/15, Urk. 8/18). Weiter traf sie erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und zog
die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
bei Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste n Gutachten bei (Urk. 8/29/1-23). Nach dem die Versicherte am 28. November 2013 eine n Sohn zur Welt gebracht hatte (Urk. 8/37/4), schloss die IV-Stelle am 9.
Dezember 2013 ihre Dienstleistungen im Bereich Arbeitsplatzerhalt ab (Urk.
8/34).
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/46 = Urk. 2). 2.
Hiegegen
erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 - unter Auflage eines neuerlichen vertrauensärztlichen Gutachtens von Dr. A.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 3) - Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. September 2013 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
11. September 20 14 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Be schwerdeführer in am 1
6. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 2 2. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 5. September 2015 ins Recht (Urk.
11) und ersuchte nunmehr um Anordnung einer psychiat rischen Begutachtung, falls der Beschwerde nicht aufgrund der Akten stattgege ben werde (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf Stel lungnahme (Urk. 14), worüber die Beschwerdeführerin am 23. November 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De - pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet .
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist
nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni 2014 davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege weder eine re levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein IV-relevanter Gesund heitsschaden vor. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich eine Bürotätig keit in wohlwollender Atmosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zu suchen. Falls Bedarf an Eingliederungsmassnahmen bestehe, könne ein entsprechendes Gesuch gestellt werden (Urk. 2). 2. 2
Dagegen wandte die Beschwerdeführer in ein (Urk. 1), sie leide an einem inva - lidi sierenden Gesundheitsschaden (S. 3). Eine seit 11. September 2012 an haltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ausgewiesen, so dass ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Rente von 50 % bestehe (S. 6). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente.
Sie hat sich im März 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk.
8/2-3); der Rentenanspruch entsteht daher frühestens am 1. September 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb im Folgenden
in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden Verhältnisse massgeblich und zu betrachten sind . 3. 3.1
Den Zeugnissen von Hausarzt Dr. med. C.___ ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin seit 11. September 2012
- bei einem Pensum von 90 % - zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/1/1-4), in welche m Pensum die Beschwerde führerin seither tätig war (vgl. Urk. 8/16/2). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. C.___
im Bericht vom 31. Mai 2013. Darin diagnostizierte er eine seit 2006 bestehende Neigung zu psychophy s ischen Erschöpfungszuständen bei Endo metriose und einem Status nach Burnout-Syndrom im Jahr 2006 . Er hielt fest, die Belastbarkeit sei eingeschränkt und eine ganztägige Arbeit würde die Be schwerdeführerin überfordern (Urk. 8/19 /1-2). 3.2
Dr. Z.___
stellte im zu Handen des Vorsorgeversicherers verfassten Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/29 /1-10) folgende Diagnosen (S. 7): - Verdacht auf Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Episode mit / bei: - beruflicher Belastungssituation/Arbeitsplatzkonfliktsituation - Erschöpfungszustand - Endometriose (Erstdiagnose 1994) mit: - Unterleibsschmerzen, Migräne - Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einstellung/Umstellung bei Schwangerschaftswunsch - hormonell/medikamentös bedingter Gewichtszunahme - aktuell 20. Schwangerschaftswoche
Die Gutachterin berichtete anamnestisch von Umstrukturierungen am Arbeits platz und einem angespannten Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Vorge setzten (S. 2 f.). Die Patientin beklage sich über verminderte Belastbarkeit bei ausgeprägter Erschöpfung/Müdigkeit . Trotz häufigen Episoden mit Stimmungs schwankungen, sozialem Rückzug, Gedankenkreisen und Weinkrämpfen habe sie die Psychotherapie abgebrochen (S. 3 und S. 5) . Im Weiteren wies die Ex pertin auf eine komplikationslose Schwangerschaft hin (S. 8) .
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass diese aufgrund der Endometri ose und der Schwangerschaft nicht eingeschränkt sei . Aus somati scher Sicht fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit. In psychi scher Hinsicht erwähnte sie eine ausgeprägte Müdigkeit/Erschöpfung, einen so zialen Rückzug, Gedankenkreisen sowie eine emotionale Instabilität mit ver minderter Belastbarkeit. Diesbezüglich legte sie eine ps ychiatrische Abklärung nahe. Wegen der psychischen Problematik attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (S. 8 9). 3.3
Dr. A.___ stützte ihr psychiatrisches Gutachten vom 6. Oktober 2013 (Urk. 8/29/11-23) unter anderem auf die Vorakten (S. 2-3) und die eigene Un tersuchung (S. 6 f.) und nannte folgende Diagnosen (S. 8): - chronische mittelschwere depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1) - bestehende Schwangerschaft - Endometriose
Die Gutachterin beschrieb die Ende 2006 eingesetzte Entwicklung eines depressi ven Zustandes mit Hospitalisation in der Klinik D.___ (vgl. Urk. 8/19/7 9) . Ihre frühere Energie und Lebendigkeit habe die Beschwerdefüh rerin kaum mehr wiedererlangt . Weiter führte die Fachärztin aus, dass im Jahr 2011 wegen der seit 1994 bekannten Endometriose Depression und Erschöpfung zugenommen hätten. Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin unerwartet schwanger geworden (S. 5).
Dr. A.___
bescheinigt e aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätig keit eine nicht bezifferte Teilarbeitsunfähigkeit (S. 10 unten) und in einer angepassten Tätigkeit, die sie nicht näher umschrieb, eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % bis zur Geburt; nach dem Mutterschaftsurlau b
sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit voraussichtlich höher. Sollte die ursprüngliche Ar beitsfähigkeit bis Juni 2014 nicht erreicht werden, empfahl s ie eine Nachunter suchung . Sodann
legte sie dar, dass medizinisch ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei eine möglichst bald aufzu nehmende, auf längere Sicht angelegte psychiatrische Behandlung indiziert, die sowohl eine adäquate medikamentöse Behandlung wie auch Psychotherapie umfasse. Die Beschwerdeführerin erwäge, während eines halben bis ganzen Jahres nach der Geburt nur zu 50 % oder gar nicht zu arbeiten (S. 11).
Nach der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin vom Gynäkologen we gen der Schwangerschaft vollständig a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/33/2) und am 28. November 2013 kam der Sohn zur Welt (Urk. 8/37/4). 3.4
Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Ak tenbeurteilung vom 10. April 2014 fest, in sämtlichen Berichten werde die The rapiefähigkeit des Leidens betont. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht zumutbar. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass die letzte Anstellung im Strafvollzug mit schwieriger Klientel nicht optimal war. Der Beschwerde führer in könne jedoch die Suche eines Büroarbeitsplatzes in wohlwollender At mosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zugemutet werden (Urk. 8/39/4). 3.5
Entsprechend ihrer eigenen Empfehlung begutachtete Dr. A.___ die Beschwer deführerin auf Anordnung der BVK am 2. Juni 2014 erneut
(Gutachten vom 1 2. Juni 2014; Urk. 3). S ie
diagnostizierte nunmehr eine chronische de pressive Störung, gegenwärtig leicht (bis mittelschwer), ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.00-33.10), sowie a kzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1; S. 5).
Die Beschwerdeführerin habe
angegeben, dass sie nach dem Abstillen wieder ein Antidepressivum (Fluctine) genommen habe, was eine Besserung gebracht habe. Für die Aufnahme einer Psychotherapie sei sie vor der Geburt limitiert gewesen und seither könne sie sich nicht frei machen, weil sie über keine Be treuung für das Kind verfüge (S. 3 f.)
Ferner legte
die Gutachterin dar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz knapper finanzieller Ressourcen gegen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz entschiede n und gekündigt habe . Die Befreiung von der Arbeit bedeute eine Entlastung . Sie widme sich vollumfänglich ihrem Baby, was sie vollständig ausfülle und auch bewältige (S. 5 f.). Diagnostisch bestehe immer noch eine chronische depressive Störung, aktuell nur leicht ausgeprägt, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Es handle sich allerdings nicht um eine echte Besserung. Die Beschwerdeführe rin befinde sich zur Zeit gewissermassen in einem Schonraum, wo ausser der Betreuung des halbjährigen Kindes keinerlei Anforderungen an sie gestellt wür den. Eine zusätzliche Arbeitsbelastung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung der Depression zur Folge haben (S. 6).
Die Gutachter in hielt weiterhin eine kontinuierliche psychotherapeutische Beglei tung verbunden mit einer wirksamen antidepressiven Medikation im Rahmen einer fachärztlichen Behandlung für angezeigt . Bei einer konsequenten Umsetzung dieser Massnahme stünden die Chancen gut, dass si ch die sonst un günstige Prognose und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessere (S. 6 f.).
D ie Gutachterin erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen oder in einer (von zu Hause aus zu verrichte nden) angepassten Tätigkeit für zumut bar (S. 7). 4. 4.1
Unstreitig und ausgewiesenermassen leidet die Beschwerdeführerin neben akzen tuierten Persönlichkeitszügen an einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis . Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___, welche das Leiden als therapierbar bezeichnete (E. 3. 4 hie vor), das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2). 4.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage lag im hier massgeblichen Zeitpunkt eine depressive Störung mit zunächst mittelschwerer (E. 3.3 hievor) und später leichter Episode (E. 3.5 hievor) vor. Dass diese Veränderung in der Diagnose auf einer gesundheitlichen Verbesserung beruhte, verneinte Dr. A.___ . Viel mehr erläuterte sie, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu einer Entlastung geführt habe, dass aber bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche therapeutische Unterstützung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei (Urk. 3 S. 8); d ies erscheint nachvollziehbar . Allerdings kann offen bleiben, wie die Ausprägung der Depression letztlich zu fassen ist, wie sich aus dem Fol genden ergibt.
Zwar kann nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass die erhobene längerdau ernde Depression ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen darstellt. Doch hat das Bundesgericht wiederholt erkannt, dass solche Leiden grundsätz lich therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23.
März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen und E. 1.3 hievor). 4. 3
Der Expertise von Dr. Z.___ wie auch dem fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom
6. Oktober 2013 (E. 3. 2-3
hievor) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die psychiatrische Behandlungen abgebro chen (Urk. 8/29/15 oben) und unter Hinweis auf die Schwangerschaft auf ent sprechende Medikation verzichtet hat (Urk. 8/29/17). Dr. A.___
legte schon im Rahmen der ersten Begutachtung die Aufnahme einer adäquaten therapeu tischen und medikamentösen Therapie nahe, der auch die Schwangerschaft nicht entgegen stehe (Urk. 8/29/21).
Dass dies der Beschwerdeführerin nicht be kannt gewesen wäre, ist nicht anzunehmen und wurde von ihr auch nicht gel tend gemacht. Trotzdem hat s ie - angeblich aus Zeitgründen - in der Folge da von abgesehen, eine der von der Gutachterin empfohlenen Psychiaterinnen (Urk.
8/29/21) aufzusuchen, wie sie anlässlich der Begutachtung am 2. Juni 2014 angab. Dies lässt zumindest Zweifel an einem erheblichen Leidensdruck aufkommen. Allein in der Wiederaufnahme der Einnahme der
vom Hausarzt verschriebenen M edikamente
(Urk. 3 S. 5 oben) kann vor dem Hintergrund der Dauer der Beschwerden jedenfalls keine adäquate Therapie erblickt werden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine auf Randzeiten gelegte psychothera peutische Behandlung nicht hätte durchgeführt werden können, zumal sich der Ehemann der Beschwerdeführerin abends ohnehin um das Kind kümmert (Urk. 3 S. 4 oben). Ebenso wenig
leuchtet ein, dass die offenbar langjährige fachärztliche Behandlung
(Urk. 8/29/15) im Jahr 2012 abgesetzt wurde, mithin genau in jenem Zeitpunkt, in dem
sich die seit 2009 eingehaltene Arbeitsfähig keit (Urk. 8/16)
verringerte .
Die Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen nicht aufzuzeigen, dass sie in der Vergangenheit das Erforderliche unternommen hat, um der de pressive n Symptomatik therapeutisch zu begegnen. Es kann daher nicht gesagt werden, diese liesse sich mittels einer konsequent befolgten Depressionsbe handlung nicht angehen.
Daran ändert der im Verfahren aufgelegte Bericht vom 5. September 2015 von Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit 23. September 2014 psychotherapeutisch behandelt (Urk. 11), nichts, denn ei nerseits gibt der Bericht keine Auskunft zu de n hier massgeblichen, bei Erlass der Verfügung herrschenden Verhältnissen und andererseits wird darin
gerade bestätigt, dass sich das Zustandsbild unter fachärztliche r Behandlung verbessert (S. 2-3) .
Soweit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Bericht auf veränderte Verhältnisse berufen mö chte, wäre n dies e im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 4. 4
Den von Dr. A.___ im Weiteren diagnostizierten akzentuierten Persönlich keitszüge n (E. 3.3 hievor) kommt kein Krankheitswert, da sie als Z Diagnose von vornherein nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsscha dens fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4
und E. 1.3 hievor). 4.5
Zusammenfassend steht fest, d ass der depressiven Störung
keine invalidisie rende Wirkung beizumessen ist. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
kann daher aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt wer den.
Wie Dr. Z.___ festhielt, beeinträchtigen die somatischen Diagnosen die Arbeits - fä higkeit nicht (E. 3.2 hievor), was unbestritten blieb und wovon auszu gehen ist.
Da die medizinischen Akten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspru ches der Beschwerdeführerin erlauben und die beantragten ergänzende n medi zinische n Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse verspre chen, ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 0) darauf zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erme ssensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger