Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, machte eine Lehre als Polygraf und schl oss diese 1999 ab (vgl. Urk. 8 /7). Ab 2001 klagte er über Tagesschläfrigkeit und Müdigkeit. Im August 2004 wurde eine Narkolepsie diagnostiziert ( Urk. 8/14/3+6). Ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1976, machte eine Lehre als Polygraf und schl oss diese 1999 ab (vgl. Urk. 8 /7). Ab 2001 klagte er über Tagesschläfrigkeit und Müdigkeit. Im August 2004 wurde eine Narkolepsie diagnostiziert ( Urk. 8/14/3+6). Ab
Dispositiv
- Februar 2005 hatte er bei der Y.___ eine Stelle als Moderator inne ; d iese wurde per 3
- Juni 2008 gekündigt ( Urk. 8/ 13). Danach bezog er Arbeitslosen entschädigung ( Urk. 8/64). Im Januar 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an ( Urk. 8/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärung en; unter anderem liess sie den Versicherten psychiatrisch begutach ten (Gutachten vom 1
- Oktober 2010, Urk. 8/38; Urk. 8 /13, 8/14, 8/20, 8/24). Im Mär z 2011 fand eine dreiwöchige Abklärung in der Beruflichen Abklä ru ngsstelle (BEFAS) Z.___ statt ( Urk. 8/68-69). Vom
- Juni bis
- Dezember 2011 erfolgte ein Arbeitstraining in der BEFAS A.___ ( Urk. 8/ 85+87-88). Am 3
- Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für eine Umschulungsvorbereitung im Gärtnereibe reich in der BEFAS A.___ vom
- Februar bis 3
- Juli 2012 ( Urk. 8/93-94). Aufgrund seiner unregelmässigen Präsenz wurde die Massnahme am 1
- April 2012 frühzeiti g abgebrochen ( Urk. 8/106 ). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine dreiwöchige berufliche Abklärung in der B.___ ( Urk. 8/111-112, 8/117). Gestützt auf den Austrittsbericht schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wegen fehlender Erfolgsaussichten mit Mitteilung vom 3
- Oktober 2012 ab ( Urk. 8/121). In ihrem Auftrag wurde der Versicherte sodann am 1
- und 1
- Juni 2013 durch die MEDAS C.___ polydisziplinär begutachtet ( Urk. 8/142). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juni 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, 8/150, 8/169).
- Dagegen liess X.___ am
- August 2014 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei mit Wirkung ab
- Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon dem Beschwerde führer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil e 9C_3/2015 vom 2
- Mai 2015 E. 3.3.2 und 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ). 1.5 Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozial versicherungs leistun gen holt das kantonale Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweis würdi gung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutach ten einzuholen. Ebenso steht e s dem Versicherungsgericht (beziehungs weise dem Bundesverwaltungsgericht) frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achter li chen Ausführun gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ).
- 2.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung fest, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Poly graf nicht mehr möglich. Indessen sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 100 % -Pensum zumutbar. Die im C.___ -Gutachten attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht nachvollziehbar. Als leidensangepasste Tätigkeit habe auch die zuletzt ausg eübte Tätigkeit als Mode rator zu gelten. Der auf dieser Basis vorzu nehmende Einkommensver gleich ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von 16 % ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, zwar werde im C.___ Gut achten die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Gleichzeitig aber werde aus geführt, dass a ufgrund seines jungen Alters derzeit noch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und sich ein nochmaliger Versuch einer beruf liche n Rehabilitation lohnen würde . Aus dies er Formulierung sei zu schliessen, dass die C.___ -Gutachter eigentlich von einer vollen Arbeitsu n fähig keit ausgingen . Doch selbst bei Annahme einer Restarbeits f ähigkeit von 50 % resultier t e der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Denn es gehe nicht an, die Tätigkeit als Moderator als leidensangepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Die Stelle bei Y.___ habe er erhalten, weil sein Vater damals der dortige Geschäftsführer gewesen sei. Er habe jedoch keineswegs die geforderte Leistung erbringen können. Als angepasste Tätigkeit komme daher lediglich eine Hilfs ar beit in Frage. Dies führe, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % , zu einem zu einer ganzen Rente berechtigenden Invaliditäts grad von 72 % ( Urk. 1).
- 3.1 Die Ärzte des Schlafzentrums D.___ , welche den Beschwerde führer seit Juli 2004 behandelten, hielten im Bericht vom
- Apri l 2008 (vgl. Urk. 8/14/2) fest, der Beschwerdeführer leide an einer Tagesschläfrigkeit infolge Narkolepsie ohne Kataplexie . Bei regelmässigen Tagesnickerchen und kon trollierter Einnahme von Ritalin sei er in einer abwechslungsreichen Tätigkeit im Umfang von 80 bis 100 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähig keit sei vor allem auf die mangelhafte Selbstorganisation und die Neigung zu Alkohol- und Substanzmissbrauch zurückzuführen. Bei adäquat er Therapie wäre die Narkolepsie weitgehend kontrollierbar. Das Problem sei also vorwiegend psychischer Natur (Unstetigkeit, mangelnde Selbstorganisation und Disziplin) und weniger auf die Narkolepsie zurückzuführen ( Urk. 8/14/2-4). 3.2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 1
- Oktober 2010 eine Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD -10 Z73.1). Er erklärte, es finde sich keine psychoorganische Stö rung, die die Symptomatik des Beschwerdeführers erkläre. Nach Wahr nehmung des Beschwerdeführers sei die berufliche Integration durch die Narkolepsie gefährdet. Diese sei aber bei Weitem nicht für die bestehende Störung verant wortlich. Untersuchungen im D.___ hätten ergeben, dass bei adäquatem Selbstmanagement eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % mög lich sei. Aus psychiatrischer, neuropsychologischer und s o mno lo gischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die mangelnde Selbst organisation ein geschränkt. Früher sei die Einschränkung auch durch den Alkohol- und Sub stanzmissbrauch begründet gewesen. Doch ein solcher liege nicht mehr vor. Die Probleme des Beschwerdeführers resultierten aus den akzentu ierten Persönlich keitszügen beziehungsweise einer allfälligen Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich beim zurückhaltenden bis bagatellisierenden Beschwerdeführer narzisstische bis passiv-aggressive Aspekte angedeutet. Eine Persönlichkeitsstörung habe sich aber aufgrund der vorliegenden Befundlage nicht diagnostizieren lassen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Kooperation des Besc hwerdeführers erforderlich wäre . Die Arbeitsfähigkeit sc hätzte Dr. E.___ auf 90 % ( Urk. 8/38/13-15). 3.3 Im Bericht der BEFAS Z.___ vom
- April 2011 wurde ausgeführt, der Beschwer deführer könne im Freien für abwechselnde Arbeiten zu 80 % eingesetzt wer den. Er weise eine unreife und emotional unstabile Persönlichkeit auf . Dies manifestiere sich im Arbeitsverhalten durch Mängel in der Konstanz, Zuverläs sigkeit und Ausdauer sowie in einer massiven Selbstüberschätzung . Dadurch werde die Eingliederbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer selber führe die Schwierigkeiten in seinem Leben auf die Fol gen der Narkolepsie zurück. Damit habe er ein Alibi für jegliches Scheitern. Die Probleme aufgrund seiner Persönlichkeit scheine er nicht wahrzunehmen. Die Abklärung habe gezeigt, dass er sich nicht zu einer regelmässigen Arbeitsleis tung und Präsenz durchringen könne. Seine Arbeitshaltung sei locker und unverbindlich gewesen. Persönliche Interessen und momentane Ereignisse hätten zu eigenmächtigen Absenzen geführt. Dieses Verhalten habe mit der Narkolepsie nichts zu tun . Im Vordergrund stehe die akzentuierte Persönlichkeit, die hart an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung liege. Dazu komme eine Ver wöhntheit und ein inadäquat gehobener Lebensstil, die es dem Beschwerde führer schwer machen würden, eine regelmässige Präsenz einzuhalten ( Urk. 8/68/1+10 -11 ). 3.4 Die BEFAS A.___ hielt im Bericht vom
- Mai 2012 fest , die Einführung des Beschwerdeführers habe sich wegen seine r Fehlzeiten schwierig gestaltet. Auf grund der ungenügenden Präsenz sei das Arbeitstraining schliesslich abgebro chen worden. Ansonsten sei di e geringe Aufmerksamkeitsspanne und Konzen trationsfähigkeit sowie hohe Ablenkbarkeit aufgefallen ( Urk. 8/106). 3.5 Im Bericht der B.___ vom 1
- Oktober 2012 über die dort absolvierte Arbe its thera pie wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an fünf von zwanzig Tagen teilgenommen. Seine Absenzen habe er jeweils entschuldigt. Hierzu habe er in der vorangehenden Nacht eine Nachricht auf der Combox hinterlassen und M ails gesendet. An den Tagen, an welchen er am Programm teilgenommen habe, sei er stark übermüdet gewesen . Der fehlende Einfluss auf die Steuerung des Tages- und Nacht r hy thmus und die andauernde Müdigkeit würden den Beschwerdeführer ausserordentlich belasten. Aufgrund dieser mas siven Ein schränkung sei er nicht arbeitsfähig. Trotz erkennbarer Motivation schaffe er es nicht, regelmässig und pünktlich an geplanten Ver anstaltungen teilzu nehmen. Im Rahmen der Partizipation zeige er nur eine kurze Konzentra tions spanne und wirke dann aufgrund seiner Bewältigungsstrategien im Ver halten unangepasst ( Urk. 8/117). 3.6 PD Dr. med. F.___ , L eitender Arzt im G.___ , welcher den Beschwerdeführer seit April 2009 betreut, hielt im Bericht vom 2
- Dezember 2012 fest, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 % - welche er im Bericht vom 1
- Dezember 2011 noch postuliert hatte ( Urk. 8/91) - offensichtlich nicht realisieren könne. Eine Besserung der Nar kolepsie sei nicht zu erwarten . Er empfehle daher eine vollständige Berentung ( Urk. 8/123). 3.7 Im C.___ -Gutachten vom
- November 2013 wurden - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine monosymptomatis che Narkolepsie ohne Kataplexie und eine narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) diagnosti ziert. Aus internistischer Sicht wurde eine Adipositas (BMI 30) festgestellt, der aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Im neu rologischen Teilgutachten wurde zunächst festgehalten, dass eine persönliche Untersuchung durch den Neurologen nicht erfolgt sei , da der Beschwerdeführer dreimal zur vereinbarten neurologischen Teilbegutachtung unentschuldigt nicht ers chie nen sei. Weiter wurde ausgeführt , dass die Erfahrung bei der Behandlung der Narkolepsie zeig e, dass betroffene Patienten von medikamentösen Mass nahmen profitier t en und Ritalin das Medikament der ersten Wahl da rstelle. Im Weiteren sei eine sehr gute Organisation des Alltages notwendig. Dabei müssten die betroffenen Personen regelmässig nächtliche Ruhezeiten einhalten und tagsüber ausre i chend Pausen mit Kurzschlafgelegenheiten einlegen. In Überein stimmung mit dem Bericht des D.___ vom April 2009 könne festges tellt werden, dass bei betroffenen Personen mit Nar kolepsie bei regelmässigen Tagesnickerchen und kontrollierter Einnahme von Ritalin in einer abwechslungsweisen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % erreicht werden könne. D ie Angaben des Schlafzentrums D.___ seien gut nach vollziehbar. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus schlafmedizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu mindestens 80 % zumut bar sei ( Urk. 8/142/33). Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festge halten, dass der Beschwerdeführer in den durchgeführten Tests gute und meist überdurchschnittliche Resultate gezeigt habe ( Urk. 8/142/34). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Rahmen der Exploration eine erhebliche Tendenz zeigte , das Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen ausschliesslich Dritten anzu lasten, ohne auch nur ansatzweise ein eigenes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Er scheine auch die durch die Narkolepsie verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheblich zu überschätzen. Er blende sein Unvermögen, sich adäquat selbst zu organisieren und sich an ärztliche Weisungen bezüglich der Narkolepsie zu halten, weitgehend aus. Daneben zeige er gewisse Ideali sierungstendenzen was seine Herkunftsfamilie betreffe und scheine seine eige nen Defizite zu unterschätzen . Dieses Verhalten sei einer narzisstisch-neuroti schen Persönlichkeitsstörung zuzusc hreiben. Differentialdiagnostisch sei auch an akzentuierte neurotisch -narzisstische Persönlichkeitszü ge zu denken. Aller dings seien die auffälligen Verhaltensweisen doch sehr ausgeprägt und hätten wesentlich zum Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen beigetragen. Fü r eine Persönlichkeitsstörung spreche auch der Umstand, dass der Beschwer deführer sein an und für sich gutes intellektuelles Potential nur teilweise zu nutzen vermöge sowie sein grossspuriges Verhalten anlässlich der Abklärung in der BEFAS Z.___ . Der Beschwerdeführer tendiere , wie sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dazu, bei Schwierigkeiten und psychischen Belastungen in Rich tung Depression im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung zu exazer bieren . Zur Zeit hinterlasse der Beschwerdeführer indessen keinen depressiven Eindruck, so dass von einer weitgehenden Remission auszugehen sei. Ebenso bestehe der früher eine Zeit lang betriebene schädliche Gebrauch von Alkohol und Kokain nicht mehr. Aufgrund der Persönlichkeits störung sei er in der psy chischen Belastbarkeit und damit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er sei nicht in der Lage, sich an Regeln und Vorgaben zu halten, erweise sich als wenig frust r ationstolerant und versuche , sei n eher geringes Selbstwertgefühl durch grossspuriges Verhalten zu kompensieren. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % infolge Überforderung gescheitert seien ( Urk. 8/142/ 23 -24 + 34) . In der Gesamtbeurteilung wurde im Gutachten ausgeführt , unter Berücksichti gung der somatisch en und psychiatrischen Aspekte sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Polygraf zu 100 % arbeitsunfähig. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine Bildschirmtätigkeit . A ufgrund der Narkolepsie sei sie nicht zumutbar. Hingegen bestehe für d ie Tätigkeit als Moderator, wie sie der Beschwerdeführer bei Y.___ ausgeübt habe, keine relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, da sie den narzisstischen Zügen des Versicherten sehr entgegen komme. In anderen Verweistätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % . Diese sollte n abwechslungsreich sein und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich ein bis zwei Mal pro Tag während der Arbeitszeit für eine 20 minütige Pause zurückzuziehen. Ergänzend fügten die Gutachter an, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund des jungen Alters derzeit keine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestieren wollten; s ie seien der Meinung, dass ein nochma liger Versuch einer berufliche n Rehab ilitation sich lo hnen würde . Eine Beren tung von 100 % wie von PD Dr. F.___ vorgeschlagen sei problematisch, weil dann zu befürchten sei, dass der noch jugendliche Beschwerdeführer sehr schnell den „ point of no return “ erreiche. Ein Einsatz in einem Pensum von 50 % würde im Übrigen den Vorteil mit sich bringen, dass der Beschwerde führer die Arbeitsstunden in den Nachmittag legen könnte, so dass das Problem des Zuspätkommens etwas in den Hintergrund treten würde. Ab wann diese Einschätzung zu gelten habe, könne aufgrund der Anamnese sowie der Akten nicht exakt angegeben werden, weshalb ( etwas arbiträr ) auf den Zeitpunkt de r Abklärung in der BEFAS Z.___ (April 2011) abgestellt werde ( Urk. 8/142/35 -36, 8/145 ).
- 4.1 Da die gesundheitliche Prob lematik des Beschwerdeführers mehrere medizini sche Fachgebiete beschlägt und der medizinische Sachverhalt sich trotz der bereits getätigten Abklärungen als unklar erwies, wurde von der IV-Stelle bei der MEDAS C.___ das polydisziplinäre Gutachten eingeholt. Darin wird in diagnostischer Hinsicht von einer monosymptomatischen Narkolepsie ohne Kataplexie sowie einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung aus gegangen , welche die Arbeitsfähigkeit einschränk t en. Na ch Einschätzung der Gutachter wü rde sich die Narkolepsie als solche bei einem adäquaten Selbstmanagement nicht gravierend auswirken. Aufgrun d der Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer dazu jedoch nicht in der Lage. 4.2 Die Diagnose einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) wird mit Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers begründet. So wird ausgeführt, der Beschwerdeführer ze ige eine erhebliche Tendenz, da s Sch eitern der beruflichen Massnahmen Dritten anzulasten, ohne auch nur ansatzweise ein eigenes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Er scheine die Ein schränkungen aufgrund der Narko lepsie zu unterschätzen und blende sein Unvermögen, sich adäquat selbst zu organisieren und sich an die ärztlichen Weisungen zu halten, weitgehend aus. Daneben weise er gewisse Ideali sierungstendenzen auf und scheine seine eigenen Defizite zu unterschätzen ( Urk. 8/142/24+34 ). Indessen fehlt im C.___ -Gutachten eine für den Rechtsanwender nachvollziehbare, sich an den massgeblichen klassifikatorischen Vorgaben de r ICD-10 orientierte Begründung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_785/2015 vom 1
- Januar 2016) . Eine konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Merkmale , wel che gemäss ICD-10 F60.80 für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö rung vorausgesetzt werden, findet nicht statt. Im Weiteren wird der Persönlichkeitsstörun g in Bezug auf die Leis tungsfähigkeit erst ab April 2011 Relevanz beigemessen ( Urk. 8/142/37). Persönlichkeitsstörungen beginnen indes bereits in der Ki ndheit oder Adoleszenz ( Dilling / Mambour /Schmidt, Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische L eitlinien,
- Aufl. 2014, S. 274). Auch hierzu finden sich im C.___ -Gutachten keine Erläuterungen . 4.3 Dr. E.___ hatte im Gutachten vom 1
- O ktober 2010 die Kriterien einer Persön lichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1) als erfül lt erachtet ( Urk. 8/38/12). Diese Z- Diagnose führten die C.___ -Gutachter als Differenti aldi agnose auf ( Urk. 8/142/32). Im Bericht der BEFAS Z.___ wurde aufgrund des vom Beschwerdeführers während der Abklärung gezeigten Verhaltens ebenfalls von einer akzentuierten Persönlichkeit, allerdings hart an der Grenze zur Per sönlichkeitsstörung , ausgegangen ( Urk. 8/68/11). Eine lege artis gestellte Diag nose - die nur aber immerhin Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist , während der Leistungsanspruch gegenü ber der Invalidenversicherung von de n funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2.1 und 2.1.2) abhängt - ist vorliegend umso mehr von Bedeutung, als rechtsprechungsgemäss Diagnosen mit Z-Ko dierungen , wie etwa narzisstisch-neurotisc he Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) , keinen rechtserhebliche n Gesundheitsschaden begründen; d azu bedarf es zumindest einer Persönlichkeitsstörung ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_880/2015 vom 3
- März 2016 E. 4.2.5). Entsprechend wird die Vorinstanz bei der MEDAS C.___ eine Klarstellung beziehungsweise Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen veranlassen .
- 5.1 Im C.___ -Gutachten wird dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Polygraf eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird auf 50 % geschätzt. Lediglich für die Tätigkeit als Mo derator , wie sie der Beschwerdef ührer bei Y.___ inne hatte , wird eine Einschränkung verneint ( Urk. 8/142/35, 8/145). Was die Tätigkeit als Moderator bei Y.___ anbelangt, schienen die C.___ Gutachter die konkreten Umstände zu verkennen beziehungsweise sie w i esen selber darauf hin, dass ihnen nähere Details dazu nicht bekannt seien ( Urk. 8/145). Erhalten und behalten hatte der Beschwerdeführer diese Anstel l ung nur, weil sein Vater damals noch alleiniger Ges chäfts führer der Y.___ war. Bereits kurz nachdem sein Vater als Geschäftsführer abgelöst worden war, wurde dem Beschwerdeführer gekündigt. Aufgrund seiner mangelhaften Arbeitsleistung, insbesondere wegen seiner häu figen Absenzen, stand gar die Rückforderung von Arbeitslohn im Raum ( Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3-4). Zwar ma g [die Tätigkeit als Moderator ] den narzisstischen Zügen des Beschwerdeführers in gewisser Weise entgegenkommen. Gleichzeitig verlangt eine solche Tätigkeit zwingend die Einhaltung der vereinbarten Ter mine, wozu der Beschwerdeführer offenbar nicht oder nur bedingt fähig ist. In den Akten wird zudem wiederholt auf den unentwegten Redefluss, das häufige Gähnen und das grossspurige Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen ( Urk. 8/68/10+12, 8/142/14+21). Unter den gegebenen Umst ä nden kann dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Moderator - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht als leidensangepasste Tätigkeit angerechnet wer den. 5.2 Die Arbeitsfähigkeit von 50 % in ein er Verweistätigkeit wird im C.___ Gut achten damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund d er Persönlich keitsstörung in Kombination mit der Narkolepsie in seiner psychi schen Belast barkeit und damit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass die auf ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % abzielenden Wiedereingliederungsbemühungen gescheitert seien, da sie für den Beschwerdeführer offenbar eine Überforderung bedeuteten ( Urk. 8/142/24+34). Zuvor war dem Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % attestiert worden ( Urk. 8/14/2-4, 8/38/15). Auch die BEFAS Z.___ war gestützt auf die Erkenntnisse der arbeitspraktischen Abklärung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen , wobei sie die Einschränkung überwiegend auf di e Präsenzzeit bezog ( Urk. 8/68/11 ). Vor diesem Hintergrund stellt der Verweis darauf, dass ein Arbeitspensum von 80 % „offenb ar eine Überforderung“ bedeute , keine hinreichende Erklärung für die attestierte Arbeitsfähigkeit dar, geht es doch gerade darum , gutachterlich darzulegen, ob beziehungsweise inwieweit die mangelnde Leistungsfähigkeit auf ein ( bewusst seinsnahes ) vom Beschwerdeführer steuerbares Verhalten oder eben auf ein Krank heitsgeschehen zurückzuführen ist. Die C.___ -Gutachter werden somit klarstellen müssen, ob und gegebenenfalls weshalb es dem Beschwerdeführer bei hinreichender Motivation und Eigenanstrengung auch aus objektiv fach ärztlicher Sicht leidensbedingt nicht möglich ist, zu mehr als 50 % zu arbei ten. Im Rahmen dieser Beurteilung drängt sich - im Sinne einer Konsistenzprü fung - auf, auch zu beachten , wie es sich mit Einschränkungen im Freizeitbe reich verhält. 5.3 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wird im C.___ -Gutachten fest ge halten, die Verweistätigkeit sollte abwechslungsreich sein und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich ein bis zwei Mal pro Tag während der Arbeitszeit für eine 20-minütige Pause zurückzuziehen ( Urk. 8/142/35). Diese Formulierung ist nicht eindeutig. Auch für den Fall, dass die C.___ -Gutachter die bisherige n Angaben bestätigen sollten , stellt sich die Frage, ob der Pausenbedarf im Rahmen der veranschlagten Arbeits un fähigkeit bereits berücksichtigt ist oder nicht. Die C.___ -Gutachter werden diesen Punkt ebenfalls noch klarzustellen haben. 5.4 Klärungsbedarf besteht auch in Bezug auf die dem Beschwerdeführer aus ärztli cher Sicht noch offenstehenden Verweistätigkeiten. Zwar sind an die Kon kre ti sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten recht spre chungs ge mäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV N r. 62 S. 203; Bundesgerichtsurteil 9C_168/2015 vom 1
- April 2016 E. 7.2 ). Im Hinblick auf die weiter vorzunehmenden berufsberaterischen Abklärungen (vgl. dazu nach folgend E. 6) werden die C.___ -Gutachter jedoch näher auszuführen haben, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch arbeitsfähig ist.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlosse ne Lehre als Polygraf . Nach wie vor beschäftig er sich im Rahmen seiner Freizeit mit Tätigkeiten aus seinem erlernten Beruf ; unter anderem erledigt er polygraphische Arbeiten für seine Mutter ( Urk. 8/142/20). Darüber hinaus verfügt er über Erfahrungen auf grund seiner Tätigkeit als Moderator ( Urk. 8/13/8). Er ist über durchschnittlich intelligent . I n den neuropsychologischen Test s zeigte er gute bis überdurch schnittliche Resultate ( Urk. 8/142/26+30 , vgl. auch Urk. 8/68/11 ). Er besitzt wie die BEFAS-Abklärung gezeigt hat - ein gutes te chnisches Grundver ständnis und hat ein gutes mittel- bis feinmanuelles Geschick ( Urk. 8/68/12). Es drängt sich daher auf, dass die Beschwerdegegnerin aus berufsberaterischer Sicht (zur Aufgabenteilung zwischen Medizinier und Berufsberater vgl. etwa auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 222 und N 236 mit Hinweisen) nochmals prüft, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch möglich sind ; unter anderem auch, ob er die doch viel fältige Aus bildung als Polygraf in irgendeiner Form noch verwerten kann. Hierzu wird die Beschwerdegegnerin ( respektive ihr Berufsberater oder eine von ihr beigezogene Fachstelle ) allenfalls bei den C.___ -Gutachtern nachzufragen haben, welche Funk tionen, die für die im Vordergrund stehenden Arbeits gele genheiten wesentlich sind, dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mög lich sind.
- Nach dem Gesagten ist die Sache zwecks Klarstellung, Präzisierung und Ergän zung des C.___ -Gutachtens sowie zu weiteren eigenen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst danach wird der Invaliditätsgrad zu bemessen sein. Aufgrund der Ausfüh rungen der Parteien sind indessen bereit s jetzt Anmerkungen zum Valideneinkommen angezeigt . Beide Parteien gehen d avon aus, dass diesem der Verdienst als Polygraf zu Grunde zu legen ist ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 2) . Da der Beschwerdeführer zwar eine Lehre als Polygraf absolvierte, aber bereits kurz nach deren Abschluss die Narkolepsie auftrat und e r deshalb nicht für längere Zeit auf dem erlernten Beruf arbeitete, zog die IV-Stelle zur Bestim mung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne bei. Diesem Vorgehen ist bei zupflichten. Indessen kann der IV-Stelle insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 01-96 respektive Ziff. 58-63 (Information und Kommunikation) , Anforderungsniveau 3, ab stellte ( Urk. 8/147). Als e in schlägig dürfte sich wohl vielmehr - unter dem Vorbehalt, dass die noch zu tätigen den Abklärungen nicht zu einer anderen Sichtweise beziehungsweise zu einem anderen Vorgehen führen - , die Tabelle TA7 der LSE 2010 , Ziff. 30 (Pla nen, konstruieren, zeichnen, gestalten), Anfo rderungsniveau 3 erweisen (Median: Fr. 6‘420.-- ; vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil I 5/06 vom
- De zember 2006 E. 3.2).
- Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese Abklä rungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen veranlasse und tätige und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 9 . 9 .1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwer deführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem anwaltlic h ver tretenen Beschwerdeführer steht demnach gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . Rechtsanwältin Petra Oehmke machte mit Honorarnote vom 1
- April 2016 einen Aufwand von 20.40 Stunden und Barauslagen von Fr. 66.50 entsprechend einem Honorar von Fr. 4‘918.85 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend ( Urk. 11) . Das ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit nicht angemessen. Soweit Rechtsanwältin Oehmke vorprozessuale Aufwendungen geltend macht, können diese von Vornherein nicht ihm Rahmen der für diesen Prozess zuz u sprechenden E ntschädigung vergütet werden. Berücksichtigt werden kann dem gegenüber der Aufwand für die Redaktion der Beschwerdeschrift und das damit verbundene Aktenstudium von insgesamt 10.1 Stunden (Aufwendungen vo m 06.08.14 bis 08.08.14 , Urk. 11 ). Im Übrigen wird nur der vom anwaltlichen Vertreter notwendig geleistete Aufwand entschädigt , indessen ohne die Rech nungsstellung ( § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ; vgl. auch § 21 f. der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Z ürich [ AnwGebV ] ) . Vor diesem Hintergrund können insbesondere die Aufwendungen im Zusam menhang mit den Mails an den Vater des Beschwerdeführers nicht entschä digt werden. D eren Notwendigkeit ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese Korrespondenz in Zeiten fiel, in denen das Gericht gar keine Anordnungen getroffen hatte. Hingegen kann der Aufwand für die Kenntnisnahme der Beschwerdeantwort (0.2 Stunden, Aufwand vom 1 7 .09.1 4 , Urk. 11 ), die telefo nische Nachfrage beim Sozialversicherungsgericht nach dem Verfahrensstand und die Weitergabe der entsprechenden Information an den Beschwerdeführer (0.10 und 0.20 Stunden) sowie für das Studium des Urteils (0.30 Stunden) ent schädigt werden. Zu berücks ichtigen sind auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Barauslagen. Folglich steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘390.60 ( 10.3 x Fr. 200.-- [gerichtsüblicher Stundenan satz bis 3
- Dezember 2014] + 0. 6 x Fr. 220.-- [gerich tsüblicher Stundenansatz seit
- Januar 2015] + Fr. 21.50 Barauslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu . 9 .3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ang efochtene Verfügung vom 1 7 . Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'390.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00777 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
27. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, machte eine Lehre als Polygraf und schl oss diese 1999 ab (vgl. Urk. 8 /7). Ab 2001 klagte er über Tagesschläfrigkeit und Müdigkeit. Im August 2004 wurde eine Narkolepsie diagnostiziert ( Urk. 8/14/3+6). Ab
1. Februar 2005 hatte er bei der
Y.___ eine Stelle als Moderator
inne ;
d iese wurde per 3 0. Juni 2008 gekündigt ( Urk. 8/ 13). Danach bezog er Arbeitslosen entschädigung ( Urk. 8/64). Im Januar 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an ( Urk. 8/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärung en; unter anderem liess sie den Versicherten psychiatrisch begutach ten (Gutachten vom 1 3. Oktober 2010, Urk. 8/38; Urk. 8 /13, 8/14, 8/20, 8/24). Im Mär z 2011 fand eine dreiwöchige
Abklärung in der Beruflichen Abklä ru ngsstelle (BEFAS) Z.___ statt ( Urk. 8/68-69). Vom 6. Juni bis 5. Dezember 2011 erfolgte ein Arbeitstraining in der BEFAS A.___
( Urk. 8/ 85+87-88). Am 3 1. Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für eine Umschulungsvorbereitung im Gärtnereibe reich in der BEFAS A.___ vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2012 ( Urk. 8/93-94). Aufgrund seiner unregelmässigen Präsenz wurde die Massnahme am 1 0. April 2012 frühzeiti g abgebrochen ( Urk. 8/106 ). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle
eine dreiwöchige berufliche Abklärung in der B.___
( Urk. 8/111-112, 8/117). Gestützt auf den Austrittsbericht schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wegen fehlender Erfolgsaussichten mit Mitteilung vom 3 0. Oktober 2012 ab ( Urk. 8/121).
In ihrem Auftrag wurde der Versicherte sodann am 1 0. und
1 3. Juni 2013 durch die MEDAS
C.___
polydisziplinär begutachtet ( Urk. 8/142). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, 8/150, 8/169).
2.
Dagegen liess X.___ am 9. August 2014 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon dem Beschwerde führer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil e 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2 und 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ). 1.5
Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozial versicherungs leistun gen holt das kantonale Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweis würdi gung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutach ten einzuholen. Ebenso steht e s dem Versicherungsgericht (beziehungs weise dem Bundesverwaltungsgericht) frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achter li chen Ausführun gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 ). 2. 2.1
Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung fest, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Poly graf nicht mehr möglich. Indessen sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 100 % -Pensum zumutbar. Die im C.___ -Gutachten attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht nachvollziehbar. Als leidensangepasste Tätigkeit habe auch die zuletzt ausg eübte Tätigkeit als Mode rator zu gelten. Der auf dieser Basis vorzu nehmende Einkommensver gleich ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von 16 % ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, zwar werde im C.___ Gut achten die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Gleichzeitig aber werde aus geführt, dass a ufgrund seines jungen Alters derzeit noch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und sich ein nochmaliger Versuch einer beruf liche n Rehabilitation lohnen würde . Aus dies er Formulierung sei zu schliessen, dass die C.___ -Gutachter eigentlich von einer vollen Arbeitsu n fähig keit ausgingen . Doch selbst bei Annahme einer Restarbeits f ähigkeit von 50 % resultier t e der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Denn es gehe nicht an, die Tätigkeit als Moderator als leidensangepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Die Stelle bei Y.___ habe er erhalten, weil sein Vater damals der dortige Geschäftsführer gewesen sei. Er habe jedoch keineswegs die geforderte Leistung erbringen können. Als angepasste Tätigkeit komme daher lediglich eine Hilfs ar beit in Frage. Dies führe, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % , zu einem zu einer ganzen Rente berechtigenden Invaliditäts grad von 72 % ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Ärzte des Schlafzentrums
D.___ , welche den Beschwerde führer seit Juli 2004 behandelten, hielten im Bericht vom 7. Apri l 2008 (vgl. Urk. 8/14/2) fest, der Beschwerdeführer leide an einer Tagesschläfrigkeit infolge Narkolepsie ohne Kataplexie . Bei regelmässigen Tagesnickerchen und kon trollierter Einnahme von Ritalin sei er in einer abwechslungsreichen Tätigkeit im Umfang von 80 bis 100 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähig keit sei vor allem auf die mangelhafte Selbstorganisation und die Neigung zu Alkohol- und Substanzmissbrauch zurückzuführen. Bei adäquat er Therapie wäre die Narkolepsie weitgehend kontrollierbar. Das Problem sei also vorwiegend psychischer Natur (Unstetigkeit, mangelnde Selbstorganisation und Disziplin) und weniger auf die Narkolepsie zurückzuführen ( Urk. 8/14/2-4). 3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 1 3. Oktober 2010 eine Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD -10 Z73.1). Er erklärte, es finde sich keine psychoorganische Stö rung, die die Symptomatik des Beschwerdeführers erkläre. Nach Wahr nehmung des Beschwerdeführers sei die berufliche Integration durch die Narkolepsie gefährdet. Diese sei aber bei Weitem nicht für die bestehende Störung verant wortlich. Untersuchungen im D.___ hätten ergeben, dass bei adäquatem Selbstmanagement eine Arbeitsfähigkeit von 80
bis 100 % mög lich sei. Aus psychiatrischer, neuropsychologischer und s o mno lo gischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die mangelnde Selbst organisation ein geschränkt. Früher sei die Einschränkung auch durch den Alkohol- und Sub stanzmissbrauch begründet gewesen. Doch ein solcher liege nicht mehr vor. Die Probleme des Beschwerdeführers resultierten aus den akzentu ierten Persönlich keitszügen beziehungsweise einer allfälligen Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich beim zurückhaltenden bis bagatellisierenden Beschwerdeführer narzisstische bis passiv-aggressive Aspekte angedeutet. Eine Persönlichkeitsstörung habe sich aber aufgrund der vorliegenden Befundlage nicht diagnostizieren lassen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Kooperation des Besc hwerdeführers erforderlich wäre . Die Arbeitsfähigkeit sc hätzte Dr. E.___ auf 90 % ( Urk. 8/38/13-15). 3.3
Im Bericht der BEFAS Z.___ vom 8. April 2011 wurde ausgeführt, der Beschwer deführer könne im Freien für abwechselnde Arbeiten zu 80 % eingesetzt wer den. Er weise eine unreife und emotional unstabile Persönlichkeit auf . Dies manifestiere sich im Arbeitsverhalten durch Mängel in der Konstanz, Zuverläs sigkeit und Ausdauer sowie in einer massiven Selbstüberschätzung . Dadurch werde die Eingliederbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer selber führe die Schwierigkeiten in seinem Leben auf die Fol gen der Narkolepsie zurück. Damit habe er ein Alibi für jegliches Scheitern. Die Probleme aufgrund seiner Persönlichkeit scheine er nicht wahrzunehmen. Die Abklärung habe gezeigt, dass er sich nicht zu einer regelmässigen Arbeitsleis tung und Präsenz durchringen könne. Seine Arbeitshaltung sei locker und unverbindlich gewesen. Persönliche Interessen und momentane Ereignisse hätten zu eigenmächtigen Absenzen geführt. Dieses Verhalten habe mit der Narkolepsie nichts zu tun . Im Vordergrund stehe die akzentuierte Persönlichkeit, die hart an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung liege. Dazu komme eine Ver wöhntheit und ein inadäquat gehobener Lebensstil, die es dem Beschwerde führer schwer machen würden, eine regelmässige Präsenz einzuhalten ( Urk. 8/68/1+10 -11 ). 3.4
Die BEFAS A.___ hielt im Bericht vom 7. Mai 2012 fest , die Einführung des Beschwerdeführers habe sich wegen seine r Fehlzeiten schwierig gestaltet. Auf grund der ungenügenden Präsenz sei das Arbeitstraining schliesslich abgebro chen worden. Ansonsten sei di e geringe Aufmerksamkeitsspanne und Konzen trationsfähigkeit sowie hohe Ablenkbarkeit aufgefallen ( Urk. 8/106). 3.5
Im Bericht der B.___ vom 1 2. Oktober 2012 über die dort absolvierte Arbe its thera pie wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an fünf von zwanzig Tagen teilgenommen. Seine Absenzen habe er jeweils entschuldigt. Hierzu habe er in der vorangehenden Nacht eine Nachricht auf der Combox hinterlassen und M ails gesendet. An den Tagen, an welchen er am Programm teilgenommen habe, sei er stark übermüdet gewesen . Der fehlende Einfluss auf die Steuerung des Tages- und Nacht r hy thmus und die andauernde Müdigkeit würden den Beschwerdeführer ausserordentlich belasten. Aufgrund dieser mas siven Ein schränkung sei er nicht arbeitsfähig. Trotz erkennbarer Motivation schaffe er es nicht, regelmässig und pünktlich an geplanten Ver anstaltungen teilzu nehmen. Im Rahmen der Partizipation zeige er nur eine kurze Konzentra tions spanne und wirke dann aufgrund seiner Bewältigungsstrategien im Ver halten unangepasst ( Urk. 8/117). 3.6
PD Dr. med. F.___ , L eitender Arzt im G.___ , welcher den Beschwerdeführer seit April 2009 betreut, hielt im Bericht vom 2 1. Dezember 2012 fest, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
- welche er im Bericht vom 1 5. Dezember 2011 noch postuliert hatte ( Urk. 8/91) - offensichtlich nicht realisieren könne. Eine Besserung der Nar kolepsie sei nicht zu erwarten . Er empfehle daher eine vollständige Berentung ( Urk. 8/123). 3.7
Im C.___ -Gutachten vom 5. November 2013 wurden - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine monosymptomatis che Narkolepsie ohne Kataplexie und eine narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) diagnosti ziert. Aus internistischer Sicht wurde eine Adipositas (BMI 30) festgestellt, der aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde.
Im neu rologischen Teilgutachten wurde zunächst festgehalten, dass eine persönliche Untersuchung durch den Neurologen nicht erfolgt sei , da der Beschwerdeführer dreimal zur vereinbarten neurologischen Teilbegutachtung unentschuldigt nicht ers chie nen sei. Weiter wurde ausgeführt , dass die Erfahrung bei der Behandlung der Narkolepsie zeig e, dass betroffene Patienten von medikamentösen Mass nahmen profitier t en und Ritalin das Medikament der ersten Wahl da rstelle. Im Weiteren sei eine sehr gute Organisation des Alltages notwendig. Dabei müssten die betroffenen Personen regelmässig nächtliche Ruhezeiten einhalten und tagsüber ausre i chend Pausen mit Kurzschlafgelegenheiten einlegen. In Überein stimmung mit dem Bericht des D.___ vom April 2009 könne festges tellt werden, dass bei betroffenen Personen mit Nar kolepsie bei regelmässigen Tagesnickerchen und kontrollierter Einnahme von Ritalin in einer abwechslungsweisen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % erreicht werden könne. D ie Angaben des Schlafzentrums
D.___ seien gut nach vollziehbar. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus schlafmedizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu mindestens 80 % zumut bar sei ( Urk. 8/142/33). Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festge halten, dass der Beschwerdeführer in den durchgeführten Tests gute und meist überdurchschnittliche Resultate gezeigt habe ( Urk. 8/142/34).
Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer im Rahmen der Exploration
eine erhebliche Tendenz zeigte , das Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen ausschliesslich Dritten anzu lasten, ohne auch nur ansatzweise ein eigenes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Er scheine auch die durch die Narkolepsie verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheblich zu überschätzen. Er blende sein Unvermögen, sich adäquat selbst zu organisieren und sich an ärztliche Weisungen bezüglich der Narkolepsie zu halten, weitgehend aus. Daneben zeige er gewisse Ideali sierungstendenzen was seine Herkunftsfamilie betreffe und scheine seine eige nen Defizite zu unterschätzen . Dieses Verhalten sei einer narzisstisch-neuroti schen Persönlichkeitsstörung zuzusc hreiben. Differentialdiagnostisch sei auch an akzentuierte neurotisch -narzisstische Persönlichkeitszü ge zu denken. Aller dings seien die auffälligen Verhaltensweisen doch sehr ausgeprägt und hätten wesentlich zum Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen beigetragen. Fü r eine Persönlichkeitsstörung spreche auch der Umstand, dass der Beschwer deführer sein an und für sich gutes intellektuelles Potential nur teilweise zu nutzen vermöge sowie sein grossspuriges Verhalten anlässlich der Abklärung in der BEFAS Z.___ . Der Beschwerdeführer tendiere , wie sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dazu, bei Schwierigkeiten und psychischen Belastungen in Rich tung Depression im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung zu exazer bieren . Zur Zeit hinterlasse der Beschwerdeführer indessen keinen depressiven Eindruck, so dass von einer weitgehenden Remission auszugehen sei. Ebenso bestehe der früher eine Zeit lang betriebene schädliche Gebrauch von Alkohol und Kokain nicht mehr. Aufgrund der Persönlichkeits störung sei er in der psy chischen Belastbarkeit und damit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er sei nicht in der Lage, sich an Regeln und Vorgaben zu halten, erweise sich als wenig frust r ationstolerant und versuche , sei n eher geringes Selbstwertgefühl durch grossspuriges Verhalten zu kompensieren. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 80
bis 90 % infolge Überforderung gescheitert seien ( Urk. 8/142/ 23 -24 + 34) .
In der Gesamtbeurteilung wurde im Gutachten ausgeführt , unter Berücksichti gung der somatisch en und psychiatrischen Aspekte sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Polygraf zu 100 % arbeitsunfähig. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine Bildschirmtätigkeit . A ufgrund der Narkolepsie sei sie nicht zumutbar. Hingegen bestehe für d ie Tätigkeit als Moderator, wie sie der Beschwerdeführer bei Y.___ ausgeübt habe, keine relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, da sie den narzisstischen Zügen des Versicherten sehr entgegen komme. In anderen Verweistätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % . Diese sollte n abwechslungsreich sein und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich ein bis zwei Mal pro Tag während der Arbeitszeit für eine 20 minütige Pause zurückzuziehen. Ergänzend fügten die Gutachter an, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund des jungen Alters derzeit keine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestieren wollten; s ie seien der Meinung, dass ein nochma liger Versuch einer berufliche n Rehab ilitation sich lo hnen würde . Eine Beren tung von 100 % wie von PD Dr. F.___ vorgeschlagen sei problematisch, weil dann zu befürchten sei, dass der noch jugendliche Beschwerdeführer sehr schnell den „ point
of
no
return “ erreiche. Ein Einsatz in einem Pensum von 50 % würde im Übrigen den Vorteil mit sich bringen, dass der Beschwerde führer die Arbeitsstunden in den Nachmittag legen könnte, so dass das Problem des Zuspätkommens etwas in den Hintergrund treten würde. Ab wann diese Einschätzung zu gelten habe, könne aufgrund der Anamnese sowie der Akten nicht exakt angegeben werden, weshalb
( etwas arbiträr ) auf den Zeitpunkt
de r Abklärung in der BEFAS Z.___ (April 2011) abgestellt werde ( Urk. 8/142/35 -36, 8/145 ). 4. 4.1
Da die gesundheitliche Prob lematik des Beschwerdeführers mehrere medizini sche Fachgebiete beschlägt und der medizinische Sachverhalt sich trotz der bereits getätigten Abklärungen als unklar erwies, wurde von der IV-Stelle bei der MEDAS
C.___ das polydisziplinäre Gutachten eingeholt. Darin wird in
diagnostischer Hinsicht von einer monosymptomatischen Narkolepsie ohne Kataplexie sowie einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung aus gegangen , welche die Arbeitsfähigkeit einschränk t en. Na ch Einschätzung der Gutachter wü rde sich die Narkolepsie als solche bei einem adäquaten Selbstmanagement nicht gravierend auswirken. Aufgrun d der Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer dazu jedoch nicht in der Lage. 4.2
Die Diagnose einer
narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.80) wird mit Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers begründet. So wird ausgeführt, der Beschwerdeführer ze ige eine erhebliche Tendenz, da s Sch eitern der beruflichen Massnahmen Dritten anzulasten, ohne auch nur ansatzweise ein eigenes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Er scheine die Ein schränkungen aufgrund der Narko lepsie zu unterschätzen und blende sein Unvermögen, sich adäquat selbst zu organisieren und sich an die ärztlichen Weisungen zu halten, weitgehend aus. Daneben weise er gewisse Ideali sierungstendenzen auf und scheine seine eigenen Defizite zu unterschätzen ( Urk. 8/142/24+34 ). Indessen fehlt im C.___ -Gutachten eine für den Rechtsanwender nachvollziehbare, sich an den massgeblichen klassifikatorischen Vorgaben de r ICD-10 orientierte Begründung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_785/2015 vom 1 9. Januar 2016) . Eine konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Merkmale , wel che gemäss ICD-10 F60.80 für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstö rung vorausgesetzt werden, findet nicht statt. Im Weiteren wird der Persönlichkeitsstörun g in Bezug auf die Leis tungsfähigkeit
erst ab April 2011 Relevanz beigemessen ( Urk. 8/142/37). Persönlichkeitsstörungen beginnen indes bereits in der Ki ndheit oder Adoleszenz ( Dilling / Mambour /Schmidt,
Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische L eitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 274). Auch hierzu finden sich im C.___ -Gutachten keine Erläuterungen . 4.3
Dr. E.___ hatte im Gutachten vom 1 3. O ktober 2010 die Kriterien einer Persön lichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1) als erfül lt erachtet ( Urk. 8/38/12). Diese Z- Diagnose führten die C.___ -Gutachter als Differenti aldi agnose auf ( Urk. 8/142/32). Im Bericht der BEFAS Z.___ wurde aufgrund des vom Beschwerdeführers während der Abklärung gezeigten Verhaltens ebenfalls von einer akzentuierten Persönlichkeit, allerdings hart an der Grenze zur Per sönlichkeitsstörung , ausgegangen ( Urk. 8/68/11). Eine lege artis gestellte Diag nose
- die nur aber immerhin Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist , während der Leistungsanspruch gegenü ber der Invalidenversicherung von de n funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2.1 und 2.1.2) abhängt - ist vorliegend umso mehr von Bedeutung, als rechtsprechungsgemäss Diagnosen mit Z-Ko dierungen , wie etwa narzisstisch-neurotisc he Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) , keinen rechtserhebliche n Gesundheitsschaden begründen; d azu bedarf es zumindest einer Persönlichkeitsstörung ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_880/2015 vom 3 0. März 2016 E. 4.2.5). Entsprechend wird die Vorinstanz bei der MEDAS
C.___ eine Klarstellung beziehungsweise Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen veranlassen . 5. 5.1
Im C.___ -Gutachten wird dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Polygraf eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird auf 50 % geschätzt. Lediglich für die Tätigkeit als Mo derator , wie sie der Beschwerdef ührer bei Y.___
inne hatte , wird eine Einschränkung verneint ( Urk. 8/142/35, 8/145). Was die Tätigkeit als Moderator bei Y.___ anbelangt, schienen die C.___ Gutachter die konkreten Umstände zu verkennen beziehungsweise sie w i esen selber darauf hin, dass ihnen nähere Details dazu nicht bekannt seien ( Urk. 8/145). Erhalten und behalten hatte der Beschwerdeführer diese Anstel l ung nur, weil sein Vater damals noch alleiniger Ges chäfts führer der Y.___ war. Bereits kurz nachdem sein Vater als Geschäftsführer abgelöst worden war, wurde dem Beschwerdeführer gekündigt. Aufgrund seiner mangelhaften Arbeitsleistung, insbesondere wegen seiner häu figen Absenzen, stand gar die Rückforderung von Arbeitslohn im Raum ( Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3-4). Zwar ma g [die Tätigkeit als Moderator ] den narzisstischen Zügen des Beschwerdeführers in gewisser Weise entgegenkommen. Gleichzeitig verlangt eine solche Tätigkeit zwingend die Einhaltung der vereinbarten Ter mine, wozu der Beschwerdeführer offenbar nicht oder nur bedingt fähig ist. In den Akten wird zudem wiederholt auf den unentwegten Redefluss, das häufige Gähnen und das grossspurige Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen ( Urk. 8/68/10+12, 8/142/14+21). Unter den
gegebenen Umst ä nden kann dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Moderator
- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht als leidensangepasste Tätigkeit angerechnet wer den. 5.2
Die Arbeitsfähigkeit von 50 % in ein er Verweistätigkeit wird im C.___ Gut achten damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund d er Persönlich keitsstörung in Kombination mit der Narkolepsie in seiner psychi schen Belast barkeit und damit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass die auf ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % abzielenden Wiedereingliederungsbemühungen gescheitert seien, da sie für den Beschwerdeführer offenbar eine Überforderung bedeuteten ( Urk. 8/142/24+34). Zuvor war dem Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % attestiert worden ( Urk. 8/14/2-4, 8/38/15). Auch die BEFAS Z.___ war gestützt auf die Erkenntnisse der arbeitspraktischen Abklärung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen , wobei sie die Einschränkung überwiegend auf di e Präsenzzeit bezog ( Urk. 8/68/11 ). Vor diesem Hintergrund stellt der Verweis darauf, dass ein Arbeitspensum von 80 % „offenb ar eine Überforderung“ bedeute , keine hinreichende Erklärung für die attestierte Arbeitsfähigkeit dar, geht es doch gerade darum ,
gutachterlich darzulegen, ob beziehungsweise inwieweit die mangelnde Leistungsfähigkeit auf ein ( bewusst seinsnahes ) vom Beschwerdeführer steuerbares Verhalten oder eben auf ein Krank heitsgeschehen zurückzuführen ist. Die C.___ -Gutachter werden somit klarstellen müssen, ob und gegebenenfalls weshalb es dem Beschwerdeführer bei hinreichender Motivation und Eigenanstrengung auch aus objektiv fach ärztlicher Sicht leidensbedingt nicht möglich ist, zu mehr als 50 % zu arbei ten. Im Rahmen dieser Beurteilung drängt sich - im Sinne einer Konsistenzprü fung - auf, auch zu beachten , wie es sich mit Einschränkungen im Freizeitbe reich verhält.
5.3
Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wird im C.___ -Gutachten fest ge halten, die Verweistätigkeit sollte abwechslungsreich sein und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich ein bis zwei Mal pro Tag während der Arbeitszeit für eine 20-minütige Pause zurückzuziehen ( Urk. 8/142/35). Diese Formulierung ist nicht eindeutig. Auch für den Fall, dass die C.___ -Gutachter die bisherige n
Angaben bestätigen sollten , stellt sich die Frage, ob der Pausenbedarf im Rahmen der veranschlagten Arbeits un fähigkeit bereits berücksichtigt ist oder nicht. Die C.___ -Gutachter werden diesen Punkt ebenfalls noch klarzustellen haben. 5.4
Klärungsbedarf besteht auch in Bezug auf die dem Beschwerdeführer aus ärztli cher Sicht noch offenstehenden Verweistätigkeiten. Zwar sind an die Kon kre ti sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten recht spre chungs ge mäss
keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV N r.
62 S. 203; Bundesgerichtsurteil 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E.
7.2 ). Im Hinblick auf die weiter vorzunehmenden berufsberaterischen Abklärungen (vgl. dazu nach folgend E. 6) werden die C.___ -Gutachter jedoch näher auszuführen haben, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch arbeitsfähig ist. 6.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlosse ne Lehre als Polygraf . Nach wie vor beschäftig er sich im Rahmen seiner Freizeit mit Tätigkeiten aus seinem erlernten Beruf ; unter anderem erledigt er polygraphische Arbeiten für seine Mutter ( Urk. 8/142/20). Darüber hinaus verfügt er über Erfahrungen auf grund seiner Tätigkeit als Moderator ( Urk. 8/13/8). Er ist über durchschnittlich intelligent . I n den neuropsychologischen Test s zeigte er gute bis überdurch schnittliche Resultate ( Urk. 8/142/26+30 , vgl. auch Urk. 8/68/11 ). Er besitzt
wie die BEFAS-Abklärung gezeigt hat - ein gutes te chnisches Grundver ständnis und hat ein gutes mittel- bis feinmanuelles Geschick ( Urk. 8/68/12). Es drängt sich daher auf, dass die Beschwerdegegnerin aus berufsberaterischer Sicht (zur Aufgabenteilung zwischen Medizinier und Berufsberater vgl. etwa auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 222 und N 236 mit Hinweisen) nochmals prüft, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch möglich sind ;
unter anderem auch, ob er die doch viel fältige Aus bildung als Polygraf in irgendeiner Form noch verwerten kann. Hierzu wird die Beschwerdegegnerin ( respektive ihr Berufsberater oder eine von ihr beigezogene Fachstelle )
allenfalls bei den C.___ -Gutachtern nachzufragen haben, welche Funk tionen, die für die im Vordergrund stehenden Arbeits gele genheiten wesentlich sind, dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mög lich sind. 7.
Nach dem Gesagten ist die Sache zwecks Klarstellung, Präzisierung und Ergän zung des C.___ -Gutachtens sowie zu weiteren eigenen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst danach wird der Invaliditätsgrad zu bemessen sein. Aufgrund der Ausfüh rungen der Parteien sind indessen bereit s jetzt Anmerkungen zum Valideneinkommen
angezeigt . Beide Parteien gehen d avon aus, dass diesem
der Verdienst als Polygraf zu Grunde zu legen ist ( Urk. 1 S.
12 , Urk. 2) . Da der Beschwerdeführer zwar eine Lehre als Polygraf absolvierte, aber bereits kurz nach deren Abschluss die Narkolepsie auftrat und e r deshalb nicht für längere Zeit auf dem erlernten Beruf arbeitete, zog die IV-Stelle zur Bestim mung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne bei. Diesem Vorgehen ist bei zupflichten. Indessen kann der IV-Stelle insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 01-96 respektive
Ziff. 58-63 (Information und Kommunikation) , Anforderungsniveau 3, ab stellte ( Urk. 8/147). Als e in schlägig dürfte sich wohl vielmehr
- unter dem Vorbehalt, dass die noch zu tätigen den Abklärungen nicht zu
einer anderen Sichtweise beziehungsweise zu einem anderen Vorgehen führen - , die Tabelle TA7 der LSE 2010 , Ziff. 30 (Pla nen, konstruieren, zeichnen, gestalten), Anfo rderungsniveau 3 erweisen (Median:
Fr. 6‘420.-- ; vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil I 5/06 vom 1. De zember 2006 E. 3.2). 8.
Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese Abklä rungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen veranlasse und tätige und her nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 9 . 9 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwer deführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem anwaltlic h ver tretenen Beschwerdeführer steht demnach gestützt auf Art. 61 lit .
g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) .
Rechtsanwältin Petra Oehmke machte mit Honorarnote vom 1 5. April 2016 einen Aufwand von 20.40 Stunden und Barauslagen von Fr. 66.50 entsprechend einem Honorar von Fr. 4‘918.85 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend ( Urk. 11) . Das ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit nicht angemessen. Soweit Rechtsanwältin Oehmke vorprozessuale Aufwendungen geltend macht, können diese von Vornherein nicht ihm Rahmen der für diesen Prozess zuz u sprechenden E ntschädigung vergütet werden. Berücksichtigt werden kann dem gegenüber der Aufwand für die Redaktion der Beschwerdeschrift und das damit verbundene Aktenstudium von insgesamt 10.1 Stunden (Aufwendungen vo m 06.08.14 bis 08.08.14 , Urk. 11 ). Im Übrigen wird nur der vom anwaltlichen Vertreter notwendig geleistete Aufwand entschädigt , indessen ohne die Rech nungsstellung ( § 7 Abs. 1
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ; vgl. auch § 21 f. der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Z ürich [ AnwGebV ] ) . Vor diesem Hintergrund können insbesondere
die Aufwendungen im Zusam menhang mit den Mails an den Vater des Beschwerdeführers nicht entschä digt werden. D eren Notwendigkeit ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese Korrespondenz in Zeiten fiel, in denen das Gericht gar keine Anordnungen getroffen hatte. Hingegen kann der Aufwand für die Kenntnisnahme der Beschwerdeantwort (0.2 Stunden, Aufwand vom 1 7 .09.1 4 , Urk. 11 ), die telefo nische Nachfrage beim Sozialversicherungsgericht nach dem Verfahrensstand und die Weitergabe der entsprechenden Information an den Beschwerdeführer (0.10 und 0.20 Stunden) sowie für das Studium des Urteils (0.30 Stunden) ent schädigt werden. Zu berücks ichtigen sind auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Barauslagen. Folglich steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘390.60 ( 10.3 x Fr. 200.-- [gerichtsüblicher Stundenan satz bis 3 1. Dezember 2014] + 0. 6 x Fr. 220.-- [gerich tsüblicher Stundenansatz seit 1. Januar 2015] + Fr. 21.50 Barauslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu . 9 .3
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ang efochtene Verfügung vom 1 7 . Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'390.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger