Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, meldete sich mit dem Hinweis auf (wohl) p sy ch i sche Probleme und solche der linke n Hand ( Urk. 10/4 Ziff. 6.2) am 9. Novem ber 2010 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbescheid s (Urk. 10/28 ) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass bei einer rechtzeitigen Anmeldung des Leistungs an spruches
zwar für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. November 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 ein solcher auf eine halbe Invalidenrente bestanden hätte, dass wegen ver spä teter Anmeldung jedoch kein Anspruch auf Rentenzahlungen bestehe, und ver neinte für die Zeit ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab 1. Februar 2011 und von 13 %
ab Juli 2011 einen Rentenanspruch des Ver sicherten (Verfügung vom 8. Juni 2012; Urk. 10/29) . 1.2
Am 2 6. September 2012 ersuchte der Versicherte mit einem als „ Wiedererwä gung meines Rentenantrages vom 25.11.2010“ betitelten Schreiben um eine er neute Prüfung seines Rentenantrages ( Urk. 10/33). Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 9. November 2012 ( Urk. 10/37) und nachdem der Versicherte dagegen Ein w ä nd e erhoben hatte ( Urk. 10/39), liess die IV-Stelle den Versicherten begut ach ten (Gutachten vom 1 9. November 2013; Urk. 10/61) . Mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 10/65) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 1 9. Novem ber 2012 wiedererwägungsweise auf. Dagegen erhob der Versicherte am 2. April 2014 Einw ä nd e ( Urk. 10/69). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 10/79 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva liden rente ( Urk. 10/79). 2.
Am 5. August 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
1 9. Juni 2014 ( Urk. 2) mit den Anträgen, es sei en die Verfü gungen vom 1 9. Juni 2014 und vom 8. Juni 2012 aufzuheben, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ihm vo n
Februar 2010 bis Fe bruar 2012 eine ganze Rente, von
April bis J uni 2013 eine Viertelsrente , von Juli bis 3 1. Oktober 2013 eine ganze Rente und ab 1. November 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventuell sei die Sa che an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender medizinis cher Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2014 (Urk. 9 ) die Abweisun g der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 ( Urk.
11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unent gelt li che Rechtsvertretung und Prozessführung be willigt und es wurde ihm eine Kopie der Beschwer de ant wort zugestellt. Am 2 1. Mai ( Urk.
13) und am 1 4. August 2015 ( Urk.
16) reichte der Beschwerde führer weitere Eingaben ein . Diese wurden der
Beschwerde geg nerin
am 2 9. Juni ( Urk.
15) und am 2 0. August 2015 ( Urk. 18) zur Kenntnis ge bracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Sozialversicherungsgericht Be schwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Beschwerde ist inner halb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ( Art. 40 Abs. 1
ATSG). 2 .
Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde vom 5. August 2014 ( Urk. 1 S. 2) nicht nur die Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 2) , sondern auch die vor gängige Verfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) anfechten und mach t gel tend, dass er (nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juni 2012) die Be schwerdegegnerin um deren (prozessuale) Revision ersucht habe. Auf Grund des Berichtes der Ärzte der Klinik Y.___ vom 2 8. September 2012 ( Urk. 10/32) sei davon auszugehen, dass der vorgängige Bericht dieser Ärzte vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/15), worin diese dem Beschwer deführer zu Unrecht noch eine Arbeits fähigkeit im freien Arbeitsmarkt attestiert hätten, fehlerhaft sei ( Urk 1 S. 7). Da sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 darauf gestützt habe, sei die Verfügung vom 8. Juni 2012 aufzuheben ( Urk. 1 S. 8). 3 .
3.1
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) beim hiesigen Gericht nicht angefochten und macht e in seinem mit „ Wiederer wä gung “ betitelten Schreiben vom 2 6. September 2012 (Urk. 10/33) auch nicht geltend, dass er dieses noch innerhalb der Beschwerdefrist versandt habe . Auch in seiner Beschwerde vom 5. August 2014 ( Urk.
1) macht e der Beschwerdeführer nicht gel tend, dass er sein Schreiben vom 2 6. September 2012 innerhalb der Beschwer defrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG bei der Beschwerde geg nerin eingereicht hätte. Vielmehr nimmt er darin explizit Bezug auf Art. 53 ATSG, in welcher Bestimmung die (prozessuale) Revision und die Wiedererwä gung von formell rechtskr äftigen Verfügungen geregelt sind . In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die leistungsverneinende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) zum Zeit punkt des Ein gangs des Schreibens des Beschwerdeführers vom 2 6. September 2012 ( Urk. 10/33) bei der Beschwerdegegnerin bereits in Rechtskraft erwa chsen war, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 6. September 2012 unter dem Titel der prozessualen Revision zu prüfen ist. 3.2
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 3.3
Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahre n ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisions grundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E.
3, 8C_302/2010 vom 2 5. August 2010 E. 4 und U 465/04 vom 1 6. Juni 2005 E. 1).
Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufe nen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisions fristen nicht in Gang zu setzen (BGE 95 II 283 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.1). 3.4
Als „neu" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten nach der Rechtsprechung Tat sachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hin reichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vor gebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits be kannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 Urteil vom 1 5. Februar 2010 E. 5.1; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 ATSG N 14). Die neuen Tatsa chen müssen zudem erheblich beziehungsweise entscheidend sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheent scheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert. Im Rahmen der prozessualen Revision muss die er hebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund allein ge stützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende An haltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach zu weisen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_720/2009 Urteil vom 1 5. Februar 2010 E. 5.1; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93, E. 3a). 3.5
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen ge blieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Ver fahren nicht beibringen konnte. Ausschlaggebend ist, dass das Be weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sach verhalt anders wertet; viel mehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungs grundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E.
5b; Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1). Notwen dig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wes ent liche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Bun des gerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 und BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, je mit Hinweisen). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete .
Da der Gesetzgeber in Bezug auf das Auffinden neuer Beweismittel bewusst auf das Kriterium der „Erheblichkeit" verzichtet hat, ist dieses Kriterium im Rahmen der Eintretensprüfung nicht zu berücksichtigen. Da das Kriterium der „Erheb lich keit" jedoch bei der materiellen Entscheidung zu berücksichtigen ist, muss eine gegebenenfalls basierend auf einem neuen Beweismittel mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegende Revisions tatsache im Ver fahren von Art. 53 Abs. 1 ATSG bei zutreffender rechtlicher Würdigung da her bereits aus sich selber heraus zu einer anderen Entscheidung führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 v om 1 5. Februar 2010 E. 5.2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) massgeblich auf die „Abschliessende Stellungnahme RAD“ von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , vom 2 8. März 2012 ( Urk. 10/26/6-8). Dieser stützte sich bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers seinerseits auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neuro logie, und von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 1 8. Dezember 2011 ( Urk. 1 0/22), auf den Bericht der Ärztinnen der Klinik Y.___ , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/15) , und auf den Bericht von Dr.
med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Dezember 2010 ( Urk. 10/9/6-7) ab (vgl. Urk. 10/26).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von
Dr. C.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, Klinik Y.___ , vom 2 8. September 2012 (Urk. 10/32) im Wesent lichen geltend, dass der vorgängige Bericht der Ärzt innen der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2011 missverständlich formuliert ge wesen sei, und dass diese ihm nie eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt son dern eine solche in geschütztem Rahmen hätten attestieren wollen ( Urk. 1 S. 7). 4.2
Dr. F.___
erwähnte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2010 (Urk. 10/9/6 7), dass der Beschwerdeführer seit Juni 2004 in seiner Behandlung stehe ( Ziff. 1.2), und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Status nach Suizidversuch im Jahre 2010 und nach zwei Suizidversu chen im Jahre 2009 - Status nach Heroinabhängigkeit - beidseits operiertes Sulcus
ulnaris Syndrom, bei stark reduzierter Sensibili tät im Bereich der linken Hand, weniger im Bereich der rechten Hand - leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Appendektomie im Jahre 2000
Auf Grund eines Restschadens im Bereich der Hände könne der Beschwerde führer anspruchsvolle Handarbeiten nicht mehr ausführen ( Ziff. 1.4). In der Zeit vom 1 2. Februar 2009 bis 1 5. August 2010 und vom 2 7. September bis 5. Okto ber 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Seither be stehe eine Arbeitsunfähigkeit als Handlanger im Baubereich von 50 % . Von einer solchen Arbeitsfähigkeit sei auch mittel- und langfristig aus zugehen. Um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsange passten Tätigkeiten beurteilen zu können, müsse der Beschwerdeführer zuerst eine solche gefunden haben ( Ziff. 1.7). 4.3
Die Ärztinnen der Klinik Y.___ , med. pract . G.___ , Oberärztin, und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/15) die folgenden Diagnosen (S. 2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig - Sulcus - ulnaris -Syndrom beidseits Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Abhängigkeit von Opioiden, aktuell Vollremission
Das Zustandsbild habe sich beim Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr zu nehmend verbessert und sei seit einigen Monaten stabil. Bezüglich der post trau matischen Belastungsstörung sei von einer relativ guten Prognose auszuge hen . Der Beschwerdeführer seit allerdings schnell überfordert und es könne schnell zu einer psychischen Dekompensatio n kommen. Seit einem Jahr habe er weder Drogen noch Methadon konsumiert (S. 3).
Während der Klinikaufenthalte vom 5. Juni bis 2 7. Juli 2009, vom 2 8. Septem ber 2009 bis 1 4. Januar 2010, vom 1 0. März bis 2 9. April 2010 und vom 2 6. Mai bis 1. Juni 2011 (S.
2) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von August 2010 bis Januar 2011 habe der Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zur Schuldentilgung beim Atelier 4 ge arbeitet. Seit Januar 2011 arbeite er je nach Arbeitsanfall im Umfang von 40 % bis 80 % weiterhin beim Atelier 4, obwohl er die Busse bereits getilgt habe (S. 4). Gemäss der Auskunft der Leitung des Atelier s 4 könne sich der Beschwerde führer bei der Arbeit gut konzentrieren und arbeite sehr exakt und zuverlässig. Er könne auf Grund einer Muskelatrophie jedoch nur Arbeiten verrichten, die keine Mus kelkraft erfordern. Die von ihm ausgeübten Arbeiten beinhalteten das Falten und
Verpacken von Briefen in Briefumschläge sowie die Herstellung von Schmuck- und Ziergegenständen aus alten Vinylschallplatten (S. 5).
Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerde füh rer nicht mehr zuzumuten. Es sei ihm jedoch die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder einer damit vergleichbaren , einfachen und repetitiven Tätig keit ,
welche keine Muskelkraft erfordert, im Umfang eines Pensum s von 30 % bis 50 % zuzumuten . Die von ihm gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit beim Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit sei ihm im Umfang von höchs tens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten (S. 5). Mittelfristig sei ihm die Ausübung einfacher Tätigkeiten, bei welchen er einfache Verrichtungen aus führen könne, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzu muten (S. 1). 4.4
Dr . A.___ und Dr. B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1 8. Dezember 2011 ( Urk. 10/22), dass sie den Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2011 neu ro logisch und psychiatrisch untersucht hätten (S.
1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8 und S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schwere Neuropathie des Nervus
Ulnaris im Sulcus links bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Januar 2010 - leichte Neuropathie des Nervus
Ulnaris rechts bei Zustand nach Verlage rungsoperation im Juli 2010 - mässig ausgeprägtes linksbetontes Zervikalsyndrom mit Anhaltspunkten für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik im Bereich der Wur zeln C6 und C7 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links - Zustand nach multiplen Selbstmutilationen im Bereich des Thorax sowie des Abdomens mit Verbrennungsnarben - Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, zurzeit remittiert - Status nach anamnestisch bestehender posttraumatischer Belastungsstö rung - Status nach Polytoxikomanie (Heroin und Kokain) - Status nach Alkoholabusus - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, narziss tisch unreifen Typ
Aus neurologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer schweren Neuro pathie des Nervus
Ulnaris im Sulcus links, an einer leichten Neuropathie des Nervus
Ulnaris rechts und an einem mässig ausgeprägten linksbetonten Zervi kalsyndrom mit Anhaltspunkten für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsympto matik im Bereich der Wurzeln C6 und C 7. Aus diesen Gründen sei dem Be schwer deführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie die Ausübung körperlich schwerer, belastender Arbeiten und die Ausübung von Tä tigkeiten, welche die volle Kraft beider Arme und Hände erforderten, nicht mehr zuzumuten. Sodann seien Arbeitstätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen oder er höhter Belastung des Schultergürtels für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Ausübung behinderungsangepasster Tä tig keiten, bei welchen er ausschliesslich seine rechte Hand , beziehungsweise seine linke Hand nur in geringem Masse als Hilfshand , einsetzen müsse, voll um fäng lich zuzumuten und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in die sen Tätig keiten auszugehen (S. 15 Mitte) .
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer gegenwärtig an keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden. Die Depression, welche
seine Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingeschränkt habe, sei r emittiert, die posttraumatische Belastungsstörung könne als abgeheilt be ur teilt werden und d ie Sucht sei remittiert. Der Beschwerdeführer lebe abstinent. Hinweise für eine affektive Störung liessen sich gegenwärtig nicht finden. Es sei allerdings weiterhin eine medikamentöse Therapie indiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten, seinen körperli chen Einschränkungen angepasste n Arbeit zuzumuten (S. 15 unten ). 4.5
In seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 ( Urk 10/24) nahm Dr. B.___
zu dem von ihm mitverfassten Gutachten vom 1 8. Dezember 2011 Stellung und erwähnte, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 5. Dezember 2011 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychi schen Gründen habe festgestellt werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht bereits am 1. Dezember 2011 über eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit verfügt habe. Für die Zeit
nach dem Austritt aus der Klinik Y.___ im Juli 2011 bis zum Unter suchungszeitpunkt vom 1 5. Dezember 2011 beziehungsweise bis zum 1. Dezem ber 2011 sei indes davon auszugehen, dass das psychische Gleichge wicht des Beschwerdeführers noch nicht stabil gewesen sei. 4.6
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. März 2012 (abschliessende Stel lung nahme RAD; Urk. 10/26/6-8) aus, dass hinsichtlich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von 2009 bis Juli 2011 auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und durch die Ärzt innen der Klinik Y.___ ab ge stellt werden könne. Danach sei davon auszugehen, dass in der Zeit vom 1 2. Febru ar 2009 bis 1 5. August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden habe, dass vom 1 6. August 2010 bis 3 1. Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % , in der Zeit vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2011 eine solche von 80 % und ab 1. Juli 2011 in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 4.7
Die Ärzt innen der Klinik Y.___ , Dr. H.___ , Oberärztin, und
Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, führten in ihrer mit „Rentenprüfung“ betitelten Stellungnahme vom 2 8. September 2012 ( Urk. 10/32) aus, dass sie den Be schwer deführer bei der Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Berentung an melden wollten und erwähnten, dass es im Bericht vom Juni 2011 insofern zu einem Miss verständnis gekommen sei, als dass darin erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Atelier 4 im Umfang eines Pensums von 40 % bis 80 % arbeitstätig sein könne. Diese Arbeitstätigkeit habe sich jedoch nicht auf eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bezogen , sondern auf eine solche im ge schützten Rahmen. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Auf Grund dieses Missverständnisses sowie auf Grund einer Zu nahme der somatischen Beschwerden, welche ihrerseits zu einer psychischen Verschlech terung geführt hätten, sei der Sachverhalt neu zu beurteilen. Eine Arbeits fähig keit im ersten Arbeitsmarkt als Automechaniker oder Bauarbeiter sei dem Be schwerdeführer auf Grund seiner geringen psychischen Belastbarkeit und auf Grund der somatischen Beschwerden nicht mehr zuzumuten. 5. 5.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass med. pract . G.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011
davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder einer damit vergleichbaren, einfachen und repetiti ven Tätig keit, we lche keine Muskelkraft erfordere , im Umfang eines Pensums von 30 %
bis 50 % zuzumuten sei, und das s ihm die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit beim
Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit gegen wärtig im Um fang von höchstens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten sei, dass ihm hingegen m ittelfristig die Ausübung einfacher Tätigkeiten, bei welchen er einfache Ver richtungen ausführen könne, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei (vorstehend E.
4.3 ).
I n ihrer Stellungnahme vom 2 8. September 2012 präzisierten
Dr. H.___ und Dr. C.___ , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit im ge schützten Rahmen und insbesondere die von ihm tatsäch lich ausgeübte ge schützte Tätigkeit im Atelier 4 im Umfang eines Pensums von 40 % bis 80 % zu zumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten sei. Diesbezüglich bestehe viel mehr eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.7 ). 5.2
In Bezug auf die Berichte vom 1. Juni 2011 und vom 2 8. September 2012 gilt es zu berücksichtigen, dass deren Verfasser innen nicht übereinstimmen. Während die Assistenzärztin Dr. C.___ bei beiden Berichten beteiligt war, gilt dies nicht für
die mitverfassenden Oberärztinnen. B eim Verfassen des Berichts vom 1. Juni 2011 wirkte med. pract . G.___ als Oberärztin mit, beim Bericht vom 2 8. Septem ber 2012 war dies Dr. H.___ . Auf Grund der unter schiedlichen Autoren schaft beim Verfassen der beiden Berichte kann daher, entgegen dem diesbe züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
7), nicht von einem Korrigieren eines fehlerhaften Berichts vom 1. Juni 2011 durch die Autor inn en des Berichts vom 2 8. September 2012 gesprochen werden. Des Gleichen kann Dr. C.___ und Dr. H.___ nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Stellung nah me vom 2 8. September 2012 die von ihrer eigenen Beurteilung in inhalt li cher Hinsicht abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract . G.___ und Dr. C.___ in deren Bericht vom 1. Juni 2011 als reines Miss verständnis bezeichneten.
Im Bericht von med. pract . G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 ist eine aus führliche Beschreibung der vom Beschwerdeführer beim Atelier 4 ausgeübten Arbeiten enthalten ( Urk. 10/15 S. 5). Daraus ist zu schliessen, dass med. pract . G.___ und Dr. C.___ Kenntnis davon hatten, dass es sich bei der Tätigkeit beim Atelier 4 um eine solche im geschützten Rahmen handelte. Insofern kann dies bezüglich daher nicht von einem Missverständnis die Rede sein. In Würdigung der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 2 8. September 2012 im Vergleich zur derjenigen durch med. pract . G.___ und Dr. C.___ lediglich um eine unter schiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelte. 5.3
Demzufolge handelt es sich bei m Bericht von Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 2 8. September 2012 im Vergleich zu demjenigen von med. pract . G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 lediglich um eine andere Würdigung von bereits be kannten Tatsachen. Ein Beweismittel, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet und den Sachverhalt anders wertet, rechtfertigt indes keine prozessuale Revision . Dazu bedürfte es vielmehr neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Selbst wenn die im ursprünglichen Verfahren be kannten Tatsachen , insbesondere die für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mass gebenden ärztlichen Grundlagen unrichtig gewürdigt worden wären, läge noch kein Revisionsgrund vor. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdi gung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht be kann t waren oder unbewiesen blieben (vorstehend E.
3.4 ) . Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. 5.4
Der Beschwerdeführerin gelang es mit Einreichen der Stellungnahme von Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 2 8. September 2012 (Urk. 10/32) daher nicht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Revisi ons tat sache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darzulegen. Unter diesen Um ständen is t daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d as Ge such des Be schwerdeführers vom 2 6. September 2012 ( Urk. 10/34) nicht als ein solches um prozessuale Revision beziehungsweise um Wiedererwägung der rentenvernei nen den Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk.
10/29) ,
sondern als
ein Gesuch um Neu anmeldung entgegennahm. 6. 6.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6 .2
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchs be gründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 6. 3
Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versi cherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement spre chend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen) . Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht ein treten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmel dung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
6 .4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs ver fahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Ren tenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfü gung en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer erste n Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungs an spre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wieder
Erwägungen (26 Absätze)
E. 7 .3
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht letztmals bei Er lass der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29 ) geprüft. In zeitlicher Hinsicht ist im Folgenden daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 1 9. Juni 2014 zu prüfen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er gemäss der Beurteilung durch di e Ärztinnen der Klinik Y.___ vollständig arbeitsunfähig sei und nur noch eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ausüben könne. Gestützt da rauf resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % . Eventuell sei auf die Beurteilung durch Dr. J.___ und Dr. B.___ und diejenige durch die Ärzte des Spitals D.___ abzustellen, wonach ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Zeit von vier Monaten im Anschluss an die Operation vom 8. April 2013
( während der eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe ) , von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen sei. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. April bis 3 0. Juni 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2013 ein solcher auf eine ganze Rente und ab 1. November 2013 erneut ein An spruch auf eine Viertelsrente (S. 11).
E. 8.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk.
2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
E. 8.2 Mit Operationsbericht vom 9. April 2013 ( Urk. 10/59) diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, ein Chiari I - Syn drom mit Hydromyelie und berichteten , dass beim Beschwerdeführ er am 8. Apri l 2013 eine suboccipitale mediane Dekompression und eine durale Er weiterung unter Schonung der Arachnoidea durchgeführt worden sei en (S. 1).
E. 8.3 ) eine Verschlech terung des psychischen Ge sundheitszustandes in der Zeit vor und nach der Operation vom 8. April 2013 fest . Sodann verwiesen sie bezüglich der Arbeitsfä higkeitsbeurteilung auf die jenige durch die Ärzte des Spitals D.___ .
E. 8.4 Mit Bericht vom 7. Juni 2013 ( Urk 10/53/9-10) erwähnten die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, dass am 2 3. Mai 2013 auf Grund zunehmender Kop f schmerzen ein e MRI-Untersuchung des Gehirns durchgeführt worden sei, welche
als postoperativen Befund ein mässiges Liquorkissen im Operations be reich erge ben habe. Da die Schmerzen zu diesem Zeitpunkt sehr stark gewesen seien, sei en eine körperliche Schonung und eine analgetische Therapie angezeigt ge we sen. Nach zwei Wochen seien die Kopfschmerzen um 50 % besser gewor den und die analgetische Therapie habe reduziert werden können (S. 1).
E. 8.5 ) ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer nach dem Erlass der Ver fügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) - mithin vom 9. Juni bis 3 1. Dezem ber 2012 - die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % und vom
1. Januar bis 4. April 2013 sowie erneut vom 1. Juni 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk.
2) im Umfang eines Arbeitspensums von 75
% zuzumuten war. V om 5. April bis 3 0. Mai 2013 bestand gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, indes eine Arbeitsun fähig keit im Umfang von 100 %
für jegli che Tätigkeit, weshalb dem Beschwerde führer während dieses Zeitraums die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zuzumuten war.
E. 8.6 ) lediglich noch die Ausübung ausschliesslich mit der rechten Hand beziehungsweise überwie gend mit der rechten und in geringem Masse mit der linken Hand als Hilfshand zu verrichtender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 75
% zuzu muten . Der Beschwerdeführer ist daher als funktionell Einarmiger zu betrachten, welcher nur noch leichte Arbeit verrichten kann. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen mit geringe ren Einkünften rech nen müsste . So dann gilt es zu berück sichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer für Arbeiten im niedrigsten Anforde rungsprofil (Anforderungsprofil 4) im Vergleich zu voll zeitlich Beschäftig ten mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen haben . W eitere einkommens beeinflus sende
Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt er scheint vorliegend daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % als gerechtfertigt. 1 2 .5
E. 9.1 Den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Ver fügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) lässt sich entnehmen (vorstehend E. 4.2 bis 4.7), dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2010 ( vorste hend E.
4.2 ) davon ausging , dass ab 6. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers von 50 % bestehe, und dass auch mittel- und langfristig von einer solchen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ten Tätig keiten äusserte sich Dr. F.___ nicht.
In somatische r Hinsicht gingen Dr . A.___ und Dr.
B.___ in ihrem Gutach ten vom 1 8. Dezember 2011 (vor stehend E. 4.4 ), davon aus, dass dem Beschwer de führer auf Grund der festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen die Aus übung seiner bisherigen Tätig keit als Bauarbeiter sowie die Ausübung kör perlich schwerer, die Arme und Hände belastender Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen und erhöhter Belastung des Schultergürtels nicht mehr zuzumuten sei en , dass ihm indes die A usübung behinderungsangepasster, einhändiger , mit der rechten Hand auszuübender Tätigkeiten beziehungsweise mit der rechte n Hand und der linke n Hand als Hilfshand auszuübender Tätig keiten , im Umfang eines Arbeits pensums von 100 %
weiterhin zuzumuten sei.
In psychischer Hinsicht gingen med. pract . G.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011 (vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder die Ausübung einer damit vergleichbaren, einfachen und repetitiven Tätigkeit, we lche keine Muskelkraft erfordere , gegenwärtig im Umfan g eines Pen sums von 30 % bis 50 % zuzumuten sei, das s ihm die Tätigkeit beim Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit im Umfang von höchstens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten sei, und dass ihm mittelfristig die Aus übung einfacher Tätigkeiten
im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertraten Dr. H.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 8. September 2012 ( vorstehend E.
4.7 ) die Ansicht , dass dem Beschwerdeführer lediglich in Tätigkeiten in geschütztem Rahmen, wie beispielsweise in der von
ihm im Atelier 4 ausgeübten Tätigkeit , noch eine Restarbeitsfähig keit
im Umfang des im Atelier 4 tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % bis 80 %
ausgewie sen sei, dass für jegliche Tätigkei ten im ersten Arbeitsmarkt indes ein e Arbeits unfähigkeit von 100 % bestehe. Dr . A.___ und Dr. B.___
gingen in ihrem Gutachten vom 1 8. Dezember 2011 ( vorstehend E. 4.4 ) schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsbeein trächtigung leide, und dass die Depression , die Such t und die posttraumatische Belastungsstörung remittiert seien.
E. 9.2 Das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. A.___ und Dr. B.___
vom 1 8. Dezem ber 2011 (vorstehend E. 4.4 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 6.5 ). Denn einerseits waren mit Fachärzten für Neurologie
und für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus den jenigen medizi ni schen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gut achter ein ge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten aus ei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersu chunge n durch. Ge stützt darauf kamen sie zum Schluss, dass sich der psychische Ge sund heitszustand des Beschwer deführers gebessert habe, dass er durch sei n psychisches Leiden gegen wärtig nicht in seiner A rbeitsfähigkeit beeinträchtig t werde, und dass er auf Grund seines somatischen Leidens körperlich schwere Arbeiten und insbeson dere die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr , jedoch eine
behinderungs an gepasste Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang ausüben könne .
E. 9.3 Die Beurteilung durch Dr . A.___ und Dr.
B.___
vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn die Gutachter legten in schlüssiger Weis e dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, und dass aus psychischen Gründen ge genwärtig keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Sodann be gründeten sie nach voll zieh bar
das Anforderungsprofil, welchem eine dem so matischen Gesund heits scha den des
Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit entsprechen müsste, und legten in über zeugender Weise dar, aus welchen Grün den dem Beschwerdeführer die Aus übung einer solchen behinderungs angepass ten Tätigkeit in vollzeitlichem Um fang zuzumuten sei. Im Übrigen erwähnten die Gutachter in ihrem Gutachten ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer „im geschützten Rahmen via das Sozial amt in der Recycling-Firma Atelier 4“ ( Urk. 10/22 S. 13 Mitte) tätig sei, weshalb erwiesen ist, dass die Gutachter Kenntnis davon hatten, dass der Beschwer de führer im geschütztem Rahmen tätig war. Entgegen der diesbezüglichen Vor bringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) kann daher auch insofern nicht von einem Missverständnis beziehungsweise von missverständlichen Formulie rungen die Rede sein. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Gutachter Dr . A.___ und Dr. B.___ vom 1 8. Dezember 2011 kann vorliegend somit abge stellt wer den.
E. 9.4 Demgegenüber fehlt es der Beurteilung durch Dr . H.___
und Dr. C.___
vom 2 8. September 2012 (vorstehend E.
4.7 ) an einer nachvollziehbaren Begrün dung der von ihnen postulierten Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer ledig lich noch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zumutbar seien, und wonach für jeg liche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % be stehe. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, d ass Dr . H.___
und Dr. C.___ ihre im Vergleich zur derjenigen von med. pract . G.___ und Dr. C.___
un terschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich pauschal als ein Missverständnis bezeichneten, ohne sich mit der Beurteilung durch med. pract . G.___ und Dr. C.___ , welche dem Be schwer deführer mittelfristig die die Ausübung einfacher Tätigkeiten, wie etwa Tätig keiten in einer Fabrik oder vergleichbare Tätigkeiten, im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % bis 80 % zumuten wollten, konkret im Einzelnen auseinan der zusetzen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Ar beits fähigkeits be urteilung durch Dr . H.___
und Dr. C.___
vom 2 8. September 2012 daher nicht abgestellt werden.
E. 9.5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr . A.___ und Dr.
B.___ vom 1 8. Dezember 2011 (vorstehend E. 4.4 ) ist demnach davon auszuge hen,
dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.
E. 10.1 Gemäss den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) steht fest, dass beim Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2013 eine Arnold- Chiari I Malformation mit Hydromyelie festgestellt wurde ( Urk. 10/62/5), und dass wegen progredienter Beschwerden am 8. April 2013 eine suboccipitale mediane Dekompression und durale Erweiterung durch geführt wurde (vorstehend E. 8.2). Infolge dieser Operation kam es vorüber geh end zu einer Verschlechterung des somati schen und psychischen Gesundheitsz u standes des Beschwerdeführers. Die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 2 3. September 2013 (vorstehend E.
E. 10.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr.
B.___ vom 1 9. Novem ber 2013 (vorstehend E.
E. 10.3 Die Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, welche in ihrem Bericht vom 2 3. September 2013 (vorstehend E.
E. 10.4 Gestützt auf die nachvollziehbare n Beurteilung en durch Dr . A.___ und Dr.
B.___ vom 1 9. November 2013 (vorstehend E.
E. 11 . 6
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/8 ) hat der Beschwer deführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der I.___ AG einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 45‘827 .-- erzielt . Für das Jahr 2012 resultiert u nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung seit dem Jahre 2008 von rund 4.4 % (Ind exstand für Männer im Jahre 2008 von 2‘092 und im Jahre 2012 von 2‘188 ; Die Volkswirtschaft 9-2014 S. 85 Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen von rund Fr.
47‘843.-- ( Fr. 45‘827.-- x 1.044 ).
Für das Jahr 2013 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 2008 von rund 5 % (Ind exstand für Männer im Jahre 2008 von 2‘092 und im Jahre 2013 von 2204 ; Die Volks wirt schaft 9-2014 S. 85 Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen von rund Fr. 48‘118.-- ( Fr. 45‘827.-- x 1.0 5).
E. 12 .6.3
Für die Zeit vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 betr ägt der Invaliditätsgrad 100 % . Für diesen Zeitraum wird daher ein für einen Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad erreicht .
E. 13.1 Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine er hebliche Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähig keit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S.
124; Urteil des Bun desgerichts I 725/0 5 vom 30. Mai 2006 E. 2).
E. 13.2 ) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall indes erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserh eblichen Veränderung auf zu heben. 15.
Demzufolge ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. April bis 3 1. August 2013 ausgewiesen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. 16. 16.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und vorliegend
den Par teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
sind die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten von Fr. 40 0.-- indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 16.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 16. 3
Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 4. August 2015 (Urk. 20) ist die unent gelt liche Rechtsvertreterin des Be schwerde führers, Rechtsanwältin P e tra Oehmke , Affoltern am Albis, in Berücksichtigung eines zeitlichen Aufwandes von insge samt 9 Stun den und eines Stundenansatz von Fr. 200.-- ( bis 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015), zuzüg lich Mehrwertsteuer und Barauslagen, mit Fr. 2‘047 . 70
(in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) je zur Hälfte (Fr. 1‘023.85) durch die Beschwerdegegnerin und aus der Gerichts kasse zu entschädi gen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2014 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
befristet für die Zeit vom 1. April bis 3 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 40 0 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'0 23 . 85 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'023 . 85
( in kl usive
Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 13.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbe zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
Art. 29 ATSG bestimmt, dass, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversiche rung gültigen Form anzumelden hat (Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unent geltlich Formulare abgeben, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2).
E. 13.4 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, er reicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Lei den zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Art. 29 bis IVV regelt den Sachverhalt, dass eine Invalidenrente revisionsweise ( Art.
E. 13.5 ) auch anwendbar, wenn der Rentenanspruch weniger als
drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe
Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der
Versicherte den An sp ru ch aber verspätet geltend
gemacht hatte . 14.2
Es sind dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Wartezeit daher gemäss Art. 29 bis IVV die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen. Dabei kann die Frage, ob vorliegend die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. l IVG zum Zuge kommt, oder ob die Bestimmung von Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV, wonach eine Rentenerhöhung
frühestens
von dem Monat an erfolgt , in dem das R evi sionsbegehren gestellt wurde, analog anwendbar ist, offen gelassen werden. Denn ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründend er Invaliditätsgrad von 100 % wurde vom Beschwerdeführer erst für die Zeit vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 und damit nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten seit der Neu anmeldung vom 2 6. September 2012 erreicht. 14.3
In der Folge verbesserte sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2013 und es bestand ab diesem Zeitpunkt lediglich ein kein en Rentenan spruch mehr begründender Invaliditätsgrad von 17 % (vorstehend E.
12.6.2 ). Nach der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E.
E. 13.6 Erfolgt nach Aufhebung einer Invalidenrente in den folgenden drei Jahren wegen desselben Leidens eine erneute Anmeldung , schliesst die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann, eine Zu sprechung von Rentenleistungen vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung aus , obwohl gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit die früher zurückgelegten Zeiten angerechnet werden. Die Frage, ob diesfalls auch die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. l IVG zum Zuge kommt, oder ob al len falls die Bestimmung von Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV, wonach eine Rentener höhung
frühestens
von dem Monat an erfolgt , in dem das R evisionsbegehren ge stellt wurde, analog anwendbar ist, wurde vom Bundesgericht bis anhin offen gelassen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2014 vom 1 6. Oktober 2014 E. 3.3 und 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5). Die sechsmonatige Karenzzeit nach Art. 29 Abs. l IVG ist indes jedenfalls dann zu bestehen, wenn die Invalidität aus völlig verschiedenen Gründen als jenen, welche früher zur Invalidenrente geführt hatten, wiederauf lebt, und mithin ein neues versichertes Ereignis vor liegt (BGE 140 V 2; Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 29 IVG N 27). 14. 14.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. November 2010 und auf eine halbe Rente vom 1. Dezem ber 2010 bis 3 0. April 2011 festgestellt, wegen verspäteter Anmeldung zum Leis tungsbezug indes dem Beschwerdeführer kein e Rentenzahlungen zuge sprochen. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer am 2 6. September 2012 er neut zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 10/33). Diese Anmeldung erfolgte rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Frist von Art. 29 bis IVV nach Aufhebung der bis 3 0. April 2011 zugesprochenen befristeten halben Rente. Die Neuanmel dung betraf sodann dasselbe Leiden und damit das gleiche versicherte Ereignis. Sodann ist die Regelung von Art. 29 bis IVV nach der erwähnten Rechtsprechung (vor stehend E.
E. 17 ATSG) rechtskräftig aufgehoben worden ist und dass in der Folge der In validitätsgrad wieder ein rentenbegründendes Ausmass ( Art. 28 Abs. 2 IVG) er reicht. In einem solchen Fall werden nach Art. 28 Abs. l lit . b IVG früher zurück gelegte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit angerechnet, dies unter der zweifachen Voraussetzung, dass der Invaliditätsgrad innerhalb von drei Jahren seit der rechts kräftigen Rentenaufhe bung wi eder ein rentenbegründendes Aus mass er reicht, und zwar wegen einer Arbeitsunfähigkeit, welche auf dasselbe Leiden zu rückzuführen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00775 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
11. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, meldete sich mit dem Hinweis auf (wohl) p sy ch i sche Probleme und solche der linke n Hand ( Urk. 10/4 Ziff. 6.2) am 9. Novem ber 2010 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbescheid s (Urk. 10/28 ) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass bei einer rechtzeitigen Anmeldung des Leistungs an spruches
zwar für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. November 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 ein solcher auf eine halbe Invalidenrente bestanden hätte, dass wegen ver spä teter Anmeldung jedoch kein Anspruch auf Rentenzahlungen bestehe, und ver neinte für die Zeit ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab 1. Februar 2011 und von 13 %
ab Juli 2011 einen Rentenanspruch des Ver sicherten (Verfügung vom 8. Juni 2012; Urk. 10/29) . 1.2
Am 2 6. September 2012 ersuchte der Versicherte mit einem als „ Wiedererwä gung meines Rentenantrages vom 25.11.2010“ betitelten Schreiben um eine er neute Prüfung seines Rentenantrages ( Urk. 10/33). Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 9. November 2012 ( Urk. 10/37) und nachdem der Versicherte dagegen Ein w ä nd e erhoben hatte ( Urk. 10/39), liess die IV-Stelle den Versicherten begut ach ten (Gutachten vom 1 9. November 2013; Urk. 10/61) . Mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 10/65) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 1 9. Novem ber 2012 wiedererwägungsweise auf. Dagegen erhob der Versicherte am 2. April 2014 Einw ä nd e ( Urk. 10/69). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 10/79 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva liden rente ( Urk. 10/79). 2.
Am 5. August 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
1 9. Juni 2014 ( Urk. 2) mit den Anträgen, es sei en die Verfü gungen vom 1 9. Juni 2014 und vom 8. Juni 2012 aufzuheben, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ihm vo n
Februar 2010 bis Fe bruar 2012 eine ganze Rente, von
April bis J uni 2013 eine Viertelsrente , von Juli bis 3 1. Oktober 2013 eine ganze Rente und ab 1. November 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventuell sei die Sa che an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender medizinis cher Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2014 (Urk. 9 ) die Abweisun g der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 ( Urk.
11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unent gelt li che Rechtsvertretung und Prozessführung be willigt und es wurde ihm eine Kopie der Beschwer de ant wort zugestellt. Am 2 1. Mai ( Urk.
13) und am 1 4. August 2015 ( Urk.
16) reichte der Beschwerde führer weitere Eingaben ein . Diese wurden der
Beschwerde geg nerin
am 2 9. Juni ( Urk.
15) und am 2 0. August 2015 ( Urk. 18) zur Kenntnis ge bracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Sozialversicherungsgericht Be schwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Beschwerde ist inner halb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ( Art. 40 Abs. 1
ATSG). 2 .
Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde vom 5. August 2014 ( Urk. 1 S. 2) nicht nur die Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk. 2) , sondern auch die vor gängige Verfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) anfechten und mach t gel tend, dass er (nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juni 2012) die Be schwerdegegnerin um deren (prozessuale) Revision ersucht habe. Auf Grund des Berichtes der Ärzte der Klinik Y.___ vom 2 8. September 2012 ( Urk. 10/32) sei davon auszugehen, dass der vorgängige Bericht dieser Ärzte vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/15), worin diese dem Beschwer deführer zu Unrecht noch eine Arbeits fähigkeit im freien Arbeitsmarkt attestiert hätten, fehlerhaft sei ( Urk 1 S. 7). Da sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 darauf gestützt habe, sei die Verfügung vom 8. Juni 2012 aufzuheben ( Urk. 1 S. 8). 3 .
3.1
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) beim hiesigen Gericht nicht angefochten und macht e in seinem mit „ Wiederer wä gung “ betitelten Schreiben vom 2 6. September 2012 (Urk. 10/33) auch nicht geltend, dass er dieses noch innerhalb der Beschwerdefrist versandt habe . Auch in seiner Beschwerde vom 5. August 2014 ( Urk.
1) macht e der Beschwerdeführer nicht gel tend, dass er sein Schreiben vom 2 6. September 2012 innerhalb der Beschwer defrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG bei der Beschwerde geg nerin eingereicht hätte. Vielmehr nimmt er darin explizit Bezug auf Art. 53 ATSG, in welcher Bestimmung die (prozessuale) Revision und die Wiedererwä gung von formell rechtskr äftigen Verfügungen geregelt sind . In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die leistungsverneinende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) zum Zeit punkt des Ein gangs des Schreibens des Beschwerdeführers vom 2 6. September 2012 ( Urk. 10/33) bei der Beschwerdegegnerin bereits in Rechtskraft erwa chsen war, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 6. September 2012 unter dem Titel der prozessualen Revision zu prüfen ist. 3.2
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 3.3
Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahre n ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisions grundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E.
3, 8C_302/2010 vom 2 5. August 2010 E. 4 und U 465/04 vom 1 6. Juni 2005 E. 1).
Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufe nen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisions fristen nicht in Gang zu setzen (BGE 95 II 283 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.1). 3.4
Als „neu" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten nach der Rechtsprechung Tat sachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hin reichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vor gebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits be kannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 Urteil vom 1 5. Februar 2010 E. 5.1; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 ATSG N 14). Die neuen Tatsa chen müssen zudem erheblich beziehungsweise entscheidend sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheent scheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert. Im Rahmen der prozessualen Revision muss die er hebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund allein ge stützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende An haltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach zu weisen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Urteil des Bun des ge richts 8C_720/2009 Urteil vom 1 5. Februar 2010 E. 5.1; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93, E. 3a). 3.5
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen ge blieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Ver fahren nicht beibringen konnte. Ausschlaggebend ist, dass das Be weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sach verhalt anders wertet; viel mehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungs grundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E.
5b; Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1). Notwen dig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wes ent liche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Bun des gerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 und BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, je mit Hinweisen). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete .
Da der Gesetzgeber in Bezug auf das Auffinden neuer Beweismittel bewusst auf das Kriterium der „Erheblichkeit" verzichtet hat, ist dieses Kriterium im Rahmen der Eintretensprüfung nicht zu berücksichtigen. Da das Kriterium der „Erheb lich keit" jedoch bei der materiellen Entscheidung zu berücksichtigen ist, muss eine gegebenenfalls basierend auf einem neuen Beweismittel mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegende Revisions tatsache im Ver fahren von Art. 53 Abs. 1 ATSG bei zutreffender rechtlicher Würdigung da her bereits aus sich selber heraus zu einer anderen Entscheidung führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 v om 1 5. Februar 2010 E. 5.2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) massgeblich auf die „Abschliessende Stellungnahme RAD“ von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , vom 2 8. März 2012 ( Urk. 10/26/6-8). Dieser stützte sich bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers seinerseits auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neuro logie, und von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 1 8. Dezember 2011 ( Urk. 1 0/22), auf den Bericht der Ärztinnen der Klinik Y.___ , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/15) , und auf den Bericht von Dr.
med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Dezember 2010 ( Urk. 10/9/6-7) ab (vgl. Urk. 10/26).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von
Dr. C.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, Klinik Y.___ , vom 2 8. September 2012 (Urk. 10/32) im Wesent lichen geltend, dass der vorgängige Bericht der Ärzt innen der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2011 missverständlich formuliert ge wesen sei, und dass diese ihm nie eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt son dern eine solche in geschütztem Rahmen hätten attestieren wollen ( Urk. 1 S. 7). 4.2
Dr. F.___
erwähnte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2010 (Urk. 10/9/6 7), dass der Beschwerdeführer seit Juni 2004 in seiner Behandlung stehe ( Ziff. 1.2), und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Status nach Suizidversuch im Jahre 2010 und nach zwei Suizidversu chen im Jahre 2009 - Status nach Heroinabhängigkeit - beidseits operiertes Sulcus
ulnaris Syndrom, bei stark reduzierter Sensibili tät im Bereich der linken Hand, weniger im Bereich der rechten Hand - leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits - Status nach Appendektomie im Jahre 2000
Auf Grund eines Restschadens im Bereich der Hände könne der Beschwerde führer anspruchsvolle Handarbeiten nicht mehr ausführen ( Ziff. 1.4). In der Zeit vom 1 2. Februar 2009 bis 1 5. August 2010 und vom 2 7. September bis 5. Okto ber 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Seither be stehe eine Arbeitsunfähigkeit als Handlanger im Baubereich von 50 % . Von einer solchen Arbeitsfähigkeit sei auch mittel- und langfristig aus zugehen. Um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsange passten Tätigkeiten beurteilen zu können, müsse der Beschwerdeführer zuerst eine solche gefunden haben ( Ziff. 1.7). 4.3
Die Ärztinnen der Klinik Y.___ , med. pract . G.___ , Oberärztin, und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/15) die folgenden Diagnosen (S. 2): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig - Sulcus - ulnaris -Syndrom beidseits Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Abhängigkeit von Opioiden, aktuell Vollremission
Das Zustandsbild habe sich beim Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr zu nehmend verbessert und sei seit einigen Monaten stabil. Bezüglich der post trau matischen Belastungsstörung sei von einer relativ guten Prognose auszuge hen . Der Beschwerdeführer seit allerdings schnell überfordert und es könne schnell zu einer psychischen Dekompensatio n kommen. Seit einem Jahr habe er weder Drogen noch Methadon konsumiert (S. 3).
Während der Klinikaufenthalte vom 5. Juni bis 2 7. Juli 2009, vom 2 8. Septem ber 2009 bis 1 4. Januar 2010, vom 1 0. März bis 2 9. April 2010 und vom 2 6. Mai bis 1. Juni 2011 (S.
2) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von August 2010 bis Januar 2011 habe der Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zur Schuldentilgung beim Atelier 4 ge arbeitet. Seit Januar 2011 arbeite er je nach Arbeitsanfall im Umfang von 40 % bis 80 % weiterhin beim Atelier 4, obwohl er die Busse bereits getilgt habe (S. 4). Gemäss der Auskunft der Leitung des Atelier s 4 könne sich der Beschwerde führer bei der Arbeit gut konzentrieren und arbeite sehr exakt und zuverlässig. Er könne auf Grund einer Muskelatrophie jedoch nur Arbeiten verrichten, die keine Mus kelkraft erfordern. Die von ihm ausgeübten Arbeiten beinhalteten das Falten und
Verpacken von Briefen in Briefumschläge sowie die Herstellung von Schmuck- und Ziergegenständen aus alten Vinylschallplatten (S. 5).
Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerde füh rer nicht mehr zuzumuten. Es sei ihm jedoch die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder einer damit vergleichbaren , einfachen und repetitiven Tätig keit ,
welche keine Muskelkraft erfordert, im Umfang eines Pensum s von 30 % bis 50 % zuzumuten . Die von ihm gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit beim Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit sei ihm im Umfang von höchs tens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten (S. 5). Mittelfristig sei ihm die Ausübung einfacher Tätigkeiten, bei welchen er einfache Verrichtungen aus führen könne, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzu muten (S. 1). 4.4
Dr . A.___ und Dr. B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1 8. Dezember 2011 ( Urk. 10/22), dass sie den Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2011 neu ro logisch und psychiatrisch untersucht hätten (S.
1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8 und S. 12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schwere Neuropathie des Nervus
Ulnaris im Sulcus links bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Januar 2010 - leichte Neuropathie des Nervus
Ulnaris rechts bei Zustand nach Verlage rungsoperation im Juli 2010 - mässig ausgeprägtes linksbetontes Zervikalsyndrom mit Anhaltspunkten für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik im Bereich der Wur zeln C6 und C7 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links - Zustand nach multiplen Selbstmutilationen im Bereich des Thorax sowie des Abdomens mit Verbrennungsnarben - Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, zurzeit remittiert - Status nach anamnestisch bestehender posttraumatischer Belastungsstö rung - Status nach Polytoxikomanie (Heroin und Kokain) - Status nach Alkoholabusus - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, narziss tisch unreifen Typ
Aus neurologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer schweren Neuro pathie des Nervus
Ulnaris im Sulcus links, an einer leichten Neuropathie des Nervus
Ulnaris rechts und an einem mässig ausgeprägten linksbetonten Zervi kalsyndrom mit Anhaltspunkten für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsympto matik im Bereich der Wurzeln C6 und C 7. Aus diesen Gründen sei dem Be schwer deführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie die Ausübung körperlich schwerer, belastender Arbeiten und die Ausübung von Tä tigkeiten, welche die volle Kraft beider Arme und Hände erforderten, nicht mehr zuzumuten. Sodann seien Arbeitstätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen oder er höhter Belastung des Schultergürtels für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Ausübung behinderungsangepasster Tä tig keiten, bei welchen er ausschliesslich seine rechte Hand , beziehungsweise seine linke Hand nur in geringem Masse als Hilfshand , einsetzen müsse, voll um fäng lich zuzumuten und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in die sen Tätig keiten auszugehen (S. 15 Mitte) .
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer gegenwärtig an keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden. Die Depression, welche
seine Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingeschränkt habe, sei r emittiert, die posttraumatische Belastungsstörung könne als abgeheilt be ur teilt werden und d ie Sucht sei remittiert. Der Beschwerdeführer lebe abstinent. Hinweise für eine affektive Störung liessen sich gegenwärtig nicht finden. Es sei allerdings weiterhin eine medikamentöse Therapie indiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten, seinen körperli chen Einschränkungen angepasste n Arbeit zuzumuten (S. 15 unten ). 4.5
In seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 ( Urk 10/24) nahm Dr. B.___
zu dem von ihm mitverfassten Gutachten vom 1 8. Dezember 2011 Stellung und erwähnte, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 1 5. Dezember 2011 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychi schen Gründen habe festgestellt werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht bereits am 1. Dezember 2011 über eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit verfügt habe. Für die Zeit
nach dem Austritt aus der Klinik Y.___ im Juli 2011 bis zum Unter suchungszeitpunkt vom 1 5. Dezember 2011 beziehungsweise bis zum 1. Dezem ber 2011 sei indes davon auszugehen, dass das psychische Gleichge wicht des Beschwerdeführers noch nicht stabil gewesen sei. 4.6
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. März 2012 (abschliessende Stel lung nahme RAD; Urk. 10/26/6-8) aus, dass hinsichtlich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von 2009 bis Juli 2011 auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und durch die Ärzt innen der Klinik Y.___ ab ge stellt werden könne. Danach sei davon auszugehen, dass in der Zeit vom 1 2. Febru ar 2009 bis 1 5. August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden habe, dass vom 1 6. August 2010 bis 3 1. Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % , in der Zeit vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2011 eine solche von 80 % und ab 1. Juli 2011 in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 4.7
Die Ärzt innen der Klinik Y.___ , Dr. H.___ , Oberärztin, und
Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, führten in ihrer mit „Rentenprüfung“ betitelten Stellungnahme vom 2 8. September 2012 ( Urk. 10/32) aus, dass sie den Be schwer deführer bei der Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Berentung an melden wollten und erwähnten, dass es im Bericht vom Juni 2011 insofern zu einem Miss verständnis gekommen sei, als dass darin erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Atelier 4 im Umfang eines Pensums von 40 % bis 80 % arbeitstätig sein könne. Diese Arbeitstätigkeit habe sich jedoch nicht auf eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bezogen , sondern auf eine solche im ge schützten Rahmen. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Auf Grund dieses Missverständnisses sowie auf Grund einer Zu nahme der somatischen Beschwerden, welche ihrerseits zu einer psychischen Verschlech terung geführt hätten, sei der Sachverhalt neu zu beurteilen. Eine Arbeits fähig keit im ersten Arbeitsmarkt als Automechaniker oder Bauarbeiter sei dem Be schwerdeführer auf Grund seiner geringen psychischen Belastbarkeit und auf Grund der somatischen Beschwerden nicht mehr zuzumuten. 5. 5.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass med. pract . G.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011
davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder einer damit vergleichbaren, einfachen und repetiti ven Tätig keit, we lche keine Muskelkraft erfordere , im Umfang eines Pensums von 30 %
bis 50 % zuzumuten sei, und das s ihm die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit beim
Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit gegen wärtig im Um fang von höchstens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten sei, dass ihm hingegen m ittelfristig die Ausübung einfacher Tätigkeiten, bei welchen er einfache Ver richtungen ausführen könne, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei (vorstehend E.
4.3 ).
I n ihrer Stellungnahme vom 2 8. September 2012 präzisierten
Dr. H.___ und Dr. C.___ , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit im ge schützten Rahmen und insbesondere die von ihm tatsäch lich ausgeübte ge schützte Tätigkeit im Atelier 4 im Umfang eines Pensums von 40 % bis 80 % zu zumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten sei. Diesbezüglich bestehe viel mehr eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.7 ). 5.2
In Bezug auf die Berichte vom 1. Juni 2011 und vom 2 8. September 2012 gilt es zu berücksichtigen, dass deren Verfasser innen nicht übereinstimmen. Während die Assistenzärztin Dr. C.___ bei beiden Berichten beteiligt war, gilt dies nicht für
die mitverfassenden Oberärztinnen. B eim Verfassen des Berichts vom 1. Juni 2011 wirkte med. pract . G.___ als Oberärztin mit, beim Bericht vom 2 8. Septem ber 2012 war dies Dr. H.___ . Auf Grund der unter schiedlichen Autoren schaft beim Verfassen der beiden Berichte kann daher, entgegen dem diesbe züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
7), nicht von einem Korrigieren eines fehlerhaften Berichts vom 1. Juni 2011 durch die Autor inn en des Berichts vom 2 8. September 2012 gesprochen werden. Des Gleichen kann Dr. C.___ und Dr. H.___ nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Stellung nah me vom 2 8. September 2012 die von ihrer eigenen Beurteilung in inhalt li cher Hinsicht abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract . G.___ und Dr. C.___ in deren Bericht vom 1. Juni 2011 als reines Miss verständnis bezeichneten.
Im Bericht von med. pract . G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 ist eine aus führliche Beschreibung der vom Beschwerdeführer beim Atelier 4 ausgeübten Arbeiten enthalten ( Urk. 10/15 S. 5). Daraus ist zu schliessen, dass med. pract . G.___ und Dr. C.___ Kenntnis davon hatten, dass es sich bei der Tätigkeit beim Atelier 4 um eine solche im geschützten Rahmen handelte. Insofern kann dies bezüglich daher nicht von einem Missverständnis die Rede sein. In Würdigung der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 2 8. September 2012 im Vergleich zur derjenigen durch med. pract . G.___ und Dr. C.___ lediglich um eine unter schiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelte. 5.3
Demzufolge handelt es sich bei m Bericht von Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 2 8. September 2012 im Vergleich zu demjenigen von med. pract . G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 lediglich um eine andere Würdigung von bereits be kannten Tatsachen. Ein Beweismittel, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet und den Sachverhalt anders wertet, rechtfertigt indes keine prozessuale Revision . Dazu bedürfte es vielmehr neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Selbst wenn die im ursprünglichen Verfahren be kannten Tatsachen , insbesondere die für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mass gebenden ärztlichen Grundlagen unrichtig gewürdigt worden wären, läge noch kein Revisionsgrund vor. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdi gung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht be kann t waren oder unbewiesen blieben (vorstehend E.
3.4 ) . Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. 5.4
Der Beschwerdeführerin gelang es mit Einreichen der Stellungnahme von Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 2 8. September 2012 (Urk. 10/32) daher nicht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Revisi ons tat sache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darzulegen. Unter diesen Um ständen is t daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin d as Ge such des Be schwerdeführers vom 2 6. September 2012 ( Urk. 10/34) nicht als ein solches um prozessuale Revision beziehungsweise um Wiedererwägung der rentenvernei nen den Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk.
10/29) ,
sondern als
ein Gesuch um Neu anmeldung entgegennahm. 6. 6.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6 .2
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchs be gründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 6. 3
Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versi cherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement spre chend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen) . Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht ein treten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmel dung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
6 .4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs ver fahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Ren tenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfü gung en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer erste n Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge machten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhalts ab klärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungs an spre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wieder erwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hin wei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 6.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam me n hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 7 . 7 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s ab 1. Januar 2013 leicht verschlechtert habe, dass ihm indes die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten sei (S.
2).
7.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er gemäss der Beurteilung durch di e Ärztinnen der Klinik Y.___ vollständig arbeitsunfähig sei und nur noch eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ausüben könne. Gestützt da rauf resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % . Eventuell sei auf die Beurteilung durch Dr. J.___ und Dr. B.___ und diejenige durch die Ärzte des Spitals D.___ abzustellen, wonach ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Zeit von vier Monaten im Anschluss an die Operation vom 8. April 2013
( während der eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe ) , von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen sei. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. April bis 3 0. Juni 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente , vom 1. Juli bis 3 1. Oktober 2013 ein solcher auf eine ganze Rente und ab 1. November 2013 erneut ein An spruch auf eine Viertelsrente (S. 11). 7 .3
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht letztmals bei Er lass der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29 ) geprüft. In zeitlicher Hinsicht ist im Folgenden daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 1 9. Juni 2014 zu prüfen.
8. 8.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk.
2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 8.2
Mit Operationsbericht vom 9. April 2013 ( Urk. 10/59) diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, ein Chiari I - Syn drom mit Hydromyelie und berichteten , dass beim Beschwerdeführ er am 8. Apri l 2013 eine suboccipitale mediane Dekompression und eine durale Er weiterung unter Schonung der Arachnoidea durchgeführt worden sei en (S. 1). 8.3
Die Ärzte des Sanatoriums
Y.___ , Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. C.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 10/44) die folgenden Diagnosen (S. 2) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig - posttraumatische Belastungsstörung mit/bei: - Status nach Agoraphobie, weitestgehend remittiert - Status nach Opiatabhängigkeit, vollständig remittiert beziehungsweis e abstinent - Arnold- Chiari -Syndrom Typ I mit Hydromyelie mit/bei: - zervikobrachialem Schmerzsyndrom links - polysegmental verteilte Sensibilitätsstörung zevikothorakal beidseits - linksbetonte schlaffe Paresen der oberen Extremitäten - Operation am 8. April 2013, suboccipitale mediane Dekompression und durale Erweiterung
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer zunehmend unter massiven Schmer zen im Kopf- und Nackenbereich sowie an der oberen und unteren Extremität ge litten habe, weshalb er am Spital D.___ neurologisch abgeklärt und operiert worden sei. Nach der Operation habe er unter anhaltenden Schmerzen gelitten. Dadurch habe sich seine Stimmung wieder stark ver schlechtert und er habe unter einer zunehmenden Depressivität und unter einem sozialem Rückzug gelitten . Gegenwärtig hätten ihm die Ärzte des Spitals D.__ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 1). 8.4
Mit Bericht vom 7. Juni 2013 ( Urk 10/53/9-10) erwähnten die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, dass am 2 3. Mai 2013 auf Grund zunehmender Kop f schmerzen ein e MRI-Untersuchung des Gehirns durchgeführt worden sei, welche
als postoperativen Befund ein mässiges Liquorkissen im Operations be reich erge ben habe. Da die Schmerzen zu diesem Zeitpunkt sehr stark gewesen seien, sei en eine körperliche Schonung und eine analgetische Therapie angezeigt ge we sen. Nach zwei Wochen seien die Kopfschmerzen um 50 % besser gewor den und die analgetische Therapie habe reduziert werden können (S. 1). 8.5
Die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 2 3. September 2013 (Eingangsdatum; Urk. 10/53/1-6) die folgenden Diagnosen (S . 1): - Arnold- Chiari Typ I-Malformation mit/bei: - zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, polysegmental verteilte Sensi bi litätsstörung - zervikothorakal beidseits, linksbetonte schlaffe Parese der oberen Extre mität - Status nach suboccipitaler medianer Dekompression und durale Erwei terung unter Schonung der Arachnoidea am 8. April 2013 - Hydromyelie im Rahmen der Arnold- Chiari Typ I-Malformation - Sulcus
ulnaris -Syndrom links grösser als rechts mit operativer Nervus
ul naris-Vorverlagerung beidseits im Jahre 2010 - Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung/Depression mit/bei: - Status nach Heroin- und Alkoholabhängigkeit, seit zwei Jahren kein Antabus und Methadon mehr
Die aktuellen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine
Besserung der präoperativ bestehenden beeinträchtigten Stereognosie an der linken Hand bei über ein bekanntes schweres Sulcus - ulnaris -Syndrom hin aus gehende n , einer Syringomyelie
entsprechenden Befunde n ergeben . Bei einem zwi schenzeitlich eingetretenen deutlichen Rückgang der Schmerzen sei die Prog nose bezüglich postoperativer Schmerzen gegenwärtig positiv (S.
3). Auf Grund postoperativer massiver Kopfschmerzen mit bildgebendem Nachweis eines
Li quorkissens habe vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 4). 8.6
Dr . A.___ und Dr. B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1 9. Novem ber 2013 ( Urk. 10/61), dass sie den Beschwerdeführer am 6. November 2013 neu ro lo gisch und psychiatrisch untersucht hätten (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 10 f. und S. 16): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Arnold- Chiari Typ I-Malformation mit Hydromyelie , Zustand nach sub occipitaler medianer Dekompression und duraler Erweiterung am 8. April 2013 mit: - zervikobrachialem Schmer zsyndrom mit Hypästhesie Th3 bi s
Th8 links - postoperativer Cephalea - schwere Neuropathie des Nervus
Ulnaris im Sulcus links bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Januar 2010 - leichte Neuropathie des Nervus
Ulnaris rechts bei Zustand nach Verlage rungsoperation im Juli 2010 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Zustand nach leicht ausgeprägtem Karpaltunnelsyndrom links - Zustand nach multiplen Selbstmutilationen im Bereich des Thorax sowie des Abdomens mit Verbrennungsnarben - Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, zurzeit remittiert - Status nach anamnestisch bestehender posttraumatischer Belastungsstö rung - phobische Symptomatik im Sinne einer Akrophobie - Albträume - Status nach Polytoxikomanie
- Alkoholabusus - Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, narzisstisch unreifen Typ
Aus neurologischer Sicht bestehe bei einer Arnold- Chiari Typ I-Malformation mit Hydromyelie und Zustand nach suboccipitaler medianer Dekompression und duraler
E rweiterung ein zervikobrachiales Schmer zsyndrom mit Hypästhesie im Bereich Th3 bi s
Th8 links und eine postoperat ive
Cephalea . Daneben bestehe wei terhin eine schwere Neuropathie des Nervus
Ulnaris im Sulcus links bei Zu stand nach Verlagerungsoperation im Januar 2010 und eine leichte Neuropathie des Nervus
Ulnaris rechts bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Juli 201 0.
Für eine körperliche schwer belastende Tätigkeit und für Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer die volle Kraft seiner Arme einsetzen müsse, be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Aus ü bung behinderungsangepasster Tätigkeiten, bei welchen er ausschliesslich seine rechte Hand beziehungsweise seine linke Hand nur in geringem Masse als Hilfs hand einsetzen müsse, im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %
zuzu muten. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 % sei eine Folg e des durch die Arnold- Chiari I-Malformation verursachten zervikobrachialen
Schmerzsyn drom s mit vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf bei Dauer schmerzen . Der Beginn der Verschlechterung sei auf den 1. Januar 2013 anzu setzen (S. 21).
In psychiatrischer Hinsicht sei es vor und nach der Operation vom 8. April 2013 zu eine r vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Ge gen wärtig bestünden jedoch keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik. Im Vergleich zur vorgängigen Untersuchung müsse von einer leichten Verbes serung ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und es sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich angepassten Tätigkeit im Umfang eine s Pensums von 100 % zuzumuten (S. 21). 9. 9.1
Den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Ver fügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) lässt sich entnehmen (vorstehend E. 4.2 bis 4.7), dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2010 ( vorste hend E.
4.2 ) davon ausging , dass ab 6. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers von 50 % bestehe, und dass auch mittel- und langfristig von einer solchen Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ten Tätig keiten äusserte sich Dr. F.___ nicht.
In somatische r Hinsicht gingen Dr . A.___ und Dr.
B.___ in ihrem Gutach ten vom 1 8. Dezember 2011 (vor stehend E. 4.4 ), davon aus, dass dem Beschwer de führer auf Grund der festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen die Aus übung seiner bisherigen Tätig keit als Bauarbeiter sowie die Ausübung kör perlich schwerer, die Arme und Hände belastender Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen und erhöhter Belastung des Schultergürtels nicht mehr zuzumuten sei en , dass ihm indes die A usübung behinderungsangepasster, einhändiger , mit der rechten Hand auszuübender Tätigkeiten beziehungsweise mit der rechte n Hand und der linke n Hand als Hilfshand auszuübender Tätig keiten , im Umfang eines Arbeits pensums von 100 %
weiterhin zuzumuten sei.
In psychischer Hinsicht gingen med. pract . G.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011 (vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder die Ausübung einer damit vergleichbaren, einfachen und repetitiven Tätigkeit, we lche keine Muskelkraft erfordere , gegenwärtig im Umfan g eines Pen sums von 30 % bis 50 % zuzumuten sei, das s ihm die Tätigkeit beim Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit im Umfang von höchstens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten sei, und dass ihm mittelfristig die Aus übung einfacher Tätigkeiten
im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertraten Dr. H.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 8. September 2012 ( vorstehend E.
4.7 ) die Ansicht , dass dem Beschwerdeführer lediglich in Tätigkeiten in geschütztem Rahmen, wie beispielsweise in der von
ihm im Atelier 4 ausgeübten Tätigkeit , noch eine Restarbeitsfähig keit
im Umfang des im Atelier 4 tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % bis 80 %
ausgewie sen sei, dass für jegliche Tätigkei ten im ersten Arbeitsmarkt indes ein e Arbeits unfähigkeit von 100 % bestehe. Dr . A.___ und Dr. B.___
gingen in ihrem Gutachten vom 1 8. Dezember 2011 ( vorstehend E. 4.4 ) schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsbeein trächtigung leide, und dass die Depression , die Such t und die posttraumatische Belastungsstörung remittiert seien. 9.2
Das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. A.___ und Dr. B.___
vom 1 8. Dezem ber 2011 (vorstehend E. 4.4 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine be weiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 6.5 ). Denn einerseits waren mit Fachärzten für Neurologie
und für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus den jenigen medizi ni schen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gut achter ein ge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten aus ei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersu chunge n durch. Ge stützt darauf kamen sie zum Schluss, dass sich der psychische Ge sund heitszustand des Beschwer deführers gebessert habe, dass er durch sei n psychisches Leiden gegen wärtig nicht in seiner A rbeitsfähigkeit beeinträchtig t werde, und dass er auf Grund seines somatischen Leidens körperlich schwere Arbeiten und insbeson dere die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr , jedoch eine
behinderungs an gepasste Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang ausüben könne . 9.3
Die Beurteilung durch Dr . A.___ und Dr.
B.___
vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn die Gutachter legten in schlüssiger Weis e dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, und dass aus psychischen Gründen ge genwärtig keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Sodann be gründeten sie nach voll zieh bar
das Anforderungsprofil, welchem eine dem so matischen Gesund heits scha den des
Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit entsprechen müsste, und legten in über zeugender Weise dar, aus welchen Grün den dem Beschwerdeführer die Aus übung einer solchen behinderungs angepass ten Tätigkeit in vollzeitlichem Um fang zuzumuten sei. Im Übrigen erwähnten die Gutachter in ihrem Gutachten ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer „im geschützten Rahmen via das Sozial amt in der Recycling-Firma Atelier 4“ ( Urk. 10/22 S. 13 Mitte) tätig sei, weshalb erwiesen ist, dass die Gutachter Kenntnis davon hatten, dass der Beschwer de führer im geschütztem Rahmen tätig war. Entgegen der diesbezüglichen Vor bringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) kann daher auch insofern nicht von einem Missverständnis beziehungsweise von missverständlichen Formulie rungen die Rede sein. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Gutachter Dr . A.___ und Dr. B.___ vom 1 8. Dezember 2011 kann vorliegend somit abge stellt wer den. 9.4
Demgegenüber fehlt es der Beurteilung durch Dr . H.___
und Dr. C.___
vom 2 8. September 2012 (vorstehend E.
4.7 ) an einer nachvollziehbaren Begrün dung der von ihnen postulierten Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer ledig lich noch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zumutbar seien, und wonach für jeg liche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % be stehe. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, d ass Dr . H.___
und Dr. C.___ ihre im Vergleich zur derjenigen von med. pract . G.___ und Dr. C.___
un terschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich pauschal als ein Missverständnis bezeichneten, ohne sich mit der Beurteilung durch med. pract . G.___ und Dr. C.___ , welche dem Be schwer deführer mittelfristig die die Ausübung einfacher Tätigkeiten, wie etwa Tätig keiten in einer Fabrik oder vergleichbare Tätigkeiten, im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % bis 80 % zumuten wollten, konkret im Einzelnen auseinan der zusetzen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Ar beits fähigkeits be urteilung durch Dr . H.___
und Dr. C.___
vom 2 8. September 2012 daher nicht abgestellt werden. 9.5
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr . A.___ und Dr.
B.___ vom 1 8. Dezember 2011 (vorstehend E. 4.4 ) ist demnach davon auszuge hen,
dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. 10. 10.1
Gemäss den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) steht fest, dass beim Beschwerdeführer am 1 0. Januar 2013 eine Arnold- Chiari I Malformation mit Hydromyelie festgestellt wurde ( Urk. 10/62/5), und dass wegen progredienter Beschwerden am 8. April 2013 eine suboccipitale mediane Dekompression und durale Erweiterung durch geführt wurde (vorstehend E. 8.2). Infolge dieser Operation kam es vorüber geh end zu einer Verschlechterung des somati schen und psychischen Gesundheitsz u standes des Beschwerdeführers. Die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 2 3. September 2013 (vorstehend E.
8.5 ) aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Li quorkissen s im Operationsbereich postoperativ unter starken Kopfschmerzen ge litten habe, weshalb vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Damit über einstimmend stellten die Är zte der Klinik Y.___ , Dr. E.___ und Dr. C.___ , in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2013 ( vorstehend E. 8.3 ) fest, dass die Ärzte des Spitals D.___ dem Beschwerdeführer eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % atte stier t hätten und erwähnten, dass d er Beschwer deführer nach der Operation unter anhaltenden Schmerzen gelitten
und dass sich deshalb seine Stimmung verschlechtert habe. Auch Dr . A.___ und Dr. B.___
ginge n
in ihrem Gut achten vom 1 9. November 2013 ( vorstehend E. 8.6 ) davon aus, dass es in psy chia trischer Hinsicht vor und nach der Operation vom 8. April 2013 zu eine r vorübergehenden Verschlechterung der Symptoma tik gekommen sei. Sie stellten indes fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt vom 6. November 2013 keine Hin weise mehr auf eine depressive Symptomatik be standen hätten, und dass aus psychiatrischer Sicht nach wie vor keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. In somatischer Hinsicht werde der Beschwerdeführer durch ein durch die Arnold- Chiari
I-Malformation ver ursachte s,
zervikobrachiale s
Schmer z syn drom mit vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf bei Daue r schmerzen seit 1. Januar 2013 im Umfang von 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig
t. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung behinderungs an gepasster Tätigkeiten, welche ausschliess lich mit der rechte n Ha nd beziehungs weise überwiegend mit der rechten und in geringem Masse mit der linken Hand als Hilfshand zu verrichtende Arbeiten umfassten, im Umfang eines Arbeitspen sums von 75 % zuzumuten. 10.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr.
B.___ vom 1 9. Novem ber 2013 (vorstehend E. 8.6 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 6.5 ). Sodan n vermag die Beurteilung durch Dr . A.___ und Dr.
B.___
vom 1 9. November 2013 auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Denn die Gutachter legten in nachvoll zieh barer Weise dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers
- nach einer vorüber geh enden Verschlechterung vor und nach der Ope ration vom 8. April 2013 - erneut verbessert habe, und dass insbesondere keine Hinweise mehr auf eine depressive Symptomatik bestanden hätten, weshalb aus psychischen Gründen weiterhin keine Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit ausgewiesen sei. Auch in soma ti scher Hinsicht vermag zu über zeugen, dass die Gutachter davon aus gingen, dass sich der somatische Gesund heitszustand auf Grund der Folgen der im Januar 2013 erstmals festgestellten Arnold- Chiari I-Malformation ver schlechtert habe, und dass dem Beschwerde führer in somatischer Hinsicht ab 1. Januar 2013 die Aus übung behin derungs angepasster , ausschliesslich mit der rechten Hand bezieh ungsweise überwiegend mit der rechten und in geringem Masse mit der linken Hand als Hilfshand zu verrichtende r Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pen sums von 75 % zuzumu ten sei . Auf die nach voll ziehbare Be ur teilung durch die Gutachter Dr . A.___ und Dr. B.___ vom 1 9. November 2013 kann vor lie gend somit abgestellt wer den. 10.3
Die Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, welche in ihrem Bericht vom 2 3. September 2013 (vorstehend E. 8.5 ) feststellten, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Liquorkissen s im Operationsbereich postope rativ unter starken Kopfschmerzen gelitten habe und deswegen vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, steht in kei nem Wieders pruch zur Beurteilung durch Dr . A.___ und Dr.
B.___ . Denn auch diese stellten eine vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik vor und nach der Operation vom 8. April 2013 fest . Auf die Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, vom 2 3. September 2013 kann deshalb ab gestellt werden . Damit übereinstimmend
stellten auch Dr. E.___ und Dr. C.___
am 1 0. Mai 2013 (vorstehend E.
8.3 ) eine Verschlech terung des psychischen Ge sundheitszustandes in der Zeit vor und nach der Operation vom 8. April 2013 fest . Sodann verwiesen sie bezüglich der Arbeitsfä higkeitsbeurteilung auf die jenige durch die Ärzte des Spitals D.___ . 10.4
Gestützt auf die nachvollziehbare n Beurteilung en durch Dr . A.___ und Dr.
B.___ vom 1 9. November 2013 (vorstehend E. 8.6 ) und durch die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie , vom 2 3. September 2013 (vorstehend E. 8.5 ) ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer nach dem Erlass der Ver fügung vom 8. Juni 2012 ( Urk. 10/29) - mithin vom 9. Juni bis 3 1. Dezem ber 2012 - die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % und vom
1. Januar bis 4. April 2013 sowie erneut vom 1. Juni 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2014 ( Urk.
2) im Umfang eines Arbeitspensums von 75
% zuzumuten war. V om 5. April bis 3 0. Mai 2013 bestand gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Neurochirurgie, indes eine Arbeitsun fähig keit im Umfang von 100 %
für jegli che Tätigkeit, weshalb dem Beschwerde führer während dieses Zeitraums die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zuzumuten war. 11 . 11 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
11 .2
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV
recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbst ändig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselbst ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 1 1 .3
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, kann
auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abgestellt wer den, wobei
die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom
24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). 1 1 .4
Dem Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 2 2. Dezem ber 2010 ( Urk. 10/10/1-5) ist zu entnehmen, dass diese das Arbeits ver hältnis mit dem Beschwerdeführer per 3 1. März 2009 kündigte , weil der Be schwerdeführer mehrmals unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben sei ( Ziff. 2.2). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 2. Dezember 2010 ( Urk. 10/9/6-7) war der Beschwerdeführer indes vom 1 2. Februar 2009 arbeits unfähig (S. 2). Sodann war der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von med. pract . G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/15) vom 5. Juni bis 2 7. Jul i 20 0 9 und vom 2 8. September 2009 bis 1 4. Januar 2010 in der Klinik Y.___ ho spital isiert. Med. pract . G.___ und Dr. C.___ führten so dann aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung durch die Ärzte der Klinik Y.___
seine Wohnung aufgrund von Ängsten kaum habe verlassen können , dass er nicht selber habe einkaufen können und dass er aus Angst vor Menschen auch keine öffentlichen Verkehrsmittel habe benutzen und, abgesehen von den Kontakten mit seinen Angehörigen, kaum habe s ozial e Kon takte pflegen können. Er habe sodann unter starken Insuffizienzge fühlen gelitten und habe, um diese Symptome zu verdrängen, über lange Jahre verschiedene Drogen konsumiert . Durch seinen Hausarzt habe er schliesslich noch vor der ersten stationären Behandlung in der Klinik Y.___
auf Metha don eingestellt werden können . Beim ersten sowie beim zweiten Auf enthalt in der Klinik Y.___ im Jahre 2009 habe die Methadon dosis redu ziert werden können . Zudem sei der Beschwerdeführe r während seines ersten stationären
Aufenthalt s in der Klinik Y.___ im Jahre 2009 wegen
einer depressiven Stimmungslage medikamentös behandelt worden (S. 2). 11 .5
In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per 3 1. März 2009 auf ge sund heitliche Probleme zurückzuführen war. Demzufolge ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bis he rigen Arbeitsplatz bei der I.___ AG tätig wäre. Somit ist ihm nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass das Va lideneinkommen anhand von Tabel len löhnen zu bemessen sei ( Urk. 1 S. 9). Vielm ehr ist dieses auf Grund des von
ihm vor Eintritt des Ge sundheitsschadens im Jahre 2008 bei der I.___ AG erzielten AHV-bei tragspflichtigen Verdienstes zu bemessen. 11 . 6
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/8 ) hat der Beschwer deführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der I.___ AG einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 45‘827 .-- erzielt . Für das Jahr 2012 resultiert u nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung seit dem Jahre 2008 von rund 4.4 % (Ind exstand für Männer im Jahre 2008 von 2‘092 und im Jahre 2012 von 2‘188 ; Die Volkswirtschaft 9-2014 S. 85 Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen von rund Fr.
47‘843.-- ( Fr. 45‘827.-- x 1.044 ).
Für das Jahr 2013 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 2008 von rund 5 % (Ind exstand für Männer im Jahre 2008 von 2‘092 und im Jahre 2013 von 2204 ; Die Volks wirt schaft 9-2014 S. 85 Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen von rund Fr. 48‘118.-- ( Fr. 45‘827.-- x 1.0 5). 12 . 12 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 12 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 12 .3
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein l eidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit te l schwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 12 .4
Vorliegend war dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr . A.___ und Dr.
B.___ vom 1 9. November 2013 (vorstehend E. 8.6 ) lediglich noch die Ausübung ausschliesslich mit der rechten Hand beziehungsweise überwie gend mit der rechten und in geringem Masse mit der linken Hand als Hilfshand zu verrichtender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 75
% zuzu muten . Der Beschwerdeführer ist daher als funktionell Einarmiger zu betrachten, welcher nur noch leichte Arbeit verrichten kann. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen mit geringe ren Einkünften rech nen müsste . So dann gilt es zu berück sichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer für Arbeiten im niedrigsten Anforde rungsprofil (Anforderungsprofil 4) im Vergleich zu voll zeitlich Beschäftig ten mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen haben . W eitere einkommens beeinflus sende
Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt er scheint vorliegend daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % als gerechtfertigt. 1 2 .5
12 .5.1
Für die Zeit vom 9. Juni bis 3 1. Dezember 2012 resultiert u nter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforderungsni veau 4 ) für Männer (Tabelle TA, privater Sektor Schweiz) der LSE 2010 von Fr. 4‘901.-- ,
bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 201 2 von ins gesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % , einer durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % und im Jahre 2012 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85) und einem Abzug vom Tabel len lohn von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53 ‘ 057. -- (Fr. 4‘901 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.01 x 1.008 x 0.85 ). 12 .5.2
Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. April 2013 und für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 1 9. Juni 2014 resultiert u nter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfa che und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Männer (Tabelle TA, pri va ter Sektor Schweiz) der LSE 2010 von Fr. 4‘901 .-- ,
bei einer betriebsübli chen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volks wirt schaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem zumutbaren Beschäftigungs grad von 75 %, einer durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % , im Jahre 2012 von 0.8 % und im Jahre 2013 von 0.7 (Die Volkswirt schaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85) und ein em Abzug vom Tabellen lohn von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 40 ‘ 071. -- (Fr. 4‘ 901 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0. 85
x 0.75 ). 12 .5.3
Während der Zeit vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 war dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzum uten. Für diese n Zeit raum resultiert bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 0 % daher kein
Invali deneinkommen . 12 .6
12 .6.1
Für die Zeit vom 9. Juni bis 3 1. Dezember 2012 ergibt der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 47‘843.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53 ‘ 057. -- keine Erwerbseinbusse. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens voraus gesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. 12 .6.2
Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. April 2013 und für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 1 9. Juni 2014 ergibt der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 48‘118 .-- mi t dem Invalideneinkommen von Fr . 40 ‘ 071 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr.
8‘047 .-- . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 17 % . Damit wird ein für einen Rentenanspruch vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht er reicht.
12 .6.3
Für die Zeit vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 betr ägt der Invaliditätsgrad 100 % . Für diesen Zeitraum wird daher ein für einen Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad erreicht .
13. 13.1
Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine er hebliche Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähig keit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S.
124; Urteil des Bun desgerichts I 725/0 5 vom 30. Mai 2006 E. 2). 13.2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min derung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ang e nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hier zu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versi che rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 13.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbe zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
Art. 29 ATSG bestimmt, dass, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversiche rung gültigen Form anzumelden hat (Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unent geltlich Formulare abgeben, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). 13.4
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, er reicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Lei den zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Art. 29 bis IVV regelt den Sachverhalt, dass eine Invalidenrente revisionsweise ( Art. 17 ATSG) rechtskräftig aufgehoben worden ist und dass in der Folge der In validitätsgrad wieder ein rentenbegründendes Ausmass ( Art. 28 Abs. 2 IVG) er reicht. In einem solchen Fall werden nach Art. 28 Abs. l lit . b IVG früher zurück gelegte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit angerechnet, dies unter der zweifachen Voraussetzung, dass der Invaliditätsgrad innerhalb von drei Jahren seit der rechts kräftigen Rentenaufhe bung wi eder ein rentenbegründendes Aus mass er reicht, und zwar wegen einer Arbeitsunfähigkeit, welche auf dasselbe Leiden zu rückzuführen ist. 13.5
Art. 29 bis IVV ist auch anwendbar, wenn der Rentenanspruch weniger als drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der Versicherte den Ans pruch aber verspätet geltend gemacht hatte (BGE 117 V 23 ; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.Aufl., Zürich 2014, Art. 29 IVG N 25 ). Art. 29 bis IVV ist indes nicht anzuwenden, wenn die Invalidität auf anderen Gründen be ruht als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, da es sich dabei um ein neues versichertes Ereignis handelt (BGE 140 V 2). 13.6
Erfolgt nach Aufhebung einer Invalidenrente in den folgenden drei Jahren wegen desselben Leidens eine erneute Anmeldung , schliesst die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann, eine Zu sprechung von Rentenleistungen vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung aus , obwohl gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit die früher zurückgelegten Zeiten angerechnet werden. Die Frage, ob diesfalls auch die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. l IVG zum Zuge kommt, oder ob al len falls die Bestimmung von Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV, wonach eine Rentener höhung
frühestens
von dem Monat an erfolgt , in dem das R evisionsbegehren ge stellt wurde, analog anwendbar ist, wurde vom Bundesgericht bis anhin offen gelassen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2014 vom 1 6. Oktober 2014 E. 3.3 und 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5). Die sechsmonatige Karenzzeit nach Art. 29 Abs. l IVG ist indes jedenfalls dann zu bestehen, wenn die Invalidität aus völlig verschiedenen Gründen als jenen, welche früher zur Invalidenrente geführt hatten, wiederauf lebt, und mithin ein neues versichertes Ereignis vor liegt (BGE 140 V 2; Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 29 IVG N 27). 14. 14.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. November 2010 und auf eine halbe Rente vom 1. Dezem ber 2010 bis 3 0. April 2011 festgestellt, wegen verspäteter Anmeldung zum Leis tungsbezug indes dem Beschwerdeführer kein e Rentenzahlungen zuge sprochen. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer am 2 6. September 2012 er neut zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 10/33). Diese Anmeldung erfolgte rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Frist von Art. 29 bis IVV nach Aufhebung der bis 3 0. April 2011 zugesprochenen befristeten halben Rente. Die Neuanmel dung betraf sodann dasselbe Leiden und damit das gleiche versicherte Ereignis. Sodann ist die Regelung von Art. 29 bis IVV nach der erwähnten Rechtsprechung (vor stehend E.
13.5 ) auch anwendbar, wenn der Rentenanspruch weniger als
drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe
Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der
Versicherte den An sp ru ch aber verspätet geltend
gemacht hatte . 14.2
Es sind dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Wartezeit daher gemäss Art. 29 bis IVV die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen. Dabei kann die Frage, ob vorliegend die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. l IVG zum Zuge kommt, oder ob die Bestimmung von Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV, wonach eine Rentenerhöhung
frühestens
von dem Monat an erfolgt , in dem das R evi sionsbegehren gestellt wurde, analog anwendbar ist, offen gelassen werden. Denn ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründend er Invaliditätsgrad von 100 % wurde vom Beschwerdeführer erst für die Zeit vom 5. April bis 3 0. Mai 2013 und damit nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten seit der Neu anmeldung vom 2 6. September 2012 erreicht. 14.3
In der Folge verbesserte sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2013 und es bestand ab diesem Zeitpunkt lediglich ein kein en Rentenan spruch mehr begründender Invaliditätsgrad von 17 % (vorstehend E.
12.6.2 ). Nach der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 13.2 ) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall indes erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserh eblichen Veränderung auf zu heben. 15.
Demzufolge ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. April bis 3 1. August 2013 ausgewiesen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. 16. 16.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und vorliegend
den Par teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
sind die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten von Fr. 40 0.-- indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 16.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 16. 3
Nach Einsicht in die Kostennote vom 2 4. August 2015 (Urk. 20) ist die unent gelt liche Rechtsvertreterin des Be schwerde führers, Rechtsanwältin P e tra Oehmke , Affoltern am Albis, in Berücksichtigung eines zeitlichen Aufwandes von insge samt 9 Stun den und eines Stundenansatz von Fr. 200.-- ( bis 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015), zuzüg lich Mehrwertsteuer und Barauslagen, mit Fr. 2‘047 . 70
(in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) je zur Hälfte (Fr. 1‘023.85) durch die Beschwerdegegnerin und aus der Gerichts kasse zu entschädi gen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2014 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
befristet für die Zeit vom 1. April bis 3 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 40 0 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessent schädigung von Fr. 1'0 23 . 85 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'023 . 85
( in kl usive
Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz