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IV.2014.00773

Rückweisung betr. IV-Rente; ungenügende Abklärung medizinischer Sachverhalt und behinderungsangepasste Tätigkeit

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre ( Urk. 5/18 S. 2) . Zuletzt arbeitete sie ab Oktober 2004

als Automatenbetreuerin bei der Y.___ ( Urk. 5/23) . Wegen Beschwerden in beiden Händen und der linken Schulter unterzog sich die Versicherte zwischen Mai 2012 und Mai 2013 insgesamt fünf Operationen (z.B. Urk. 5/47) und ist seit Mai 2012 in ihrer an gestammten Tätigkeit

– mit Ausnahme weniger Tage – vollständig arbeitsunfä hig

( Urk. 5/62 S.

5). Infolgedessen

beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis per Ende Januar 2014 ( Urk. 5/56 S. 7) . A m 2. September 2012 beantrag t e die Versicherte bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ,

aufgrund ihrer Handschmerzen zunächst eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 5/6) und meldete sich am 2 7. September 2012 auch zur beruflichen Integration und zum Bezug einer Rente an ( Urk. 5/10). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte und Stel lungnahmen

bei einem Teil der behandelnden Ärzte ( Urk. 5/9,

Urk. 5/22 , Urk. 5/ 25, Urk. 5/33 und Urk. 5/39 ) ,

der Arbeitgeberin ( Urk. 5/23 )

sowie de n Re gionalen Ärztlichen Dienst en (RAD ; Urk. 5/62 S.5 ) ein , zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/19) sowie die Akten der Krankentaggeldversi cherung (z.B. Urk. 5/31) bei und führte eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 5/56 ). D en Antrag auf Hilflosenentschädigung

wies die IV-Stelle

umgehend mit Ver fügung vom 9. November 2012 ab ( Urk. 5/21 ) .

Der Abschluss der Arbeitsver mittlung wurde der Versicherten

am 1 0. März 2014 mitgeteilt ( Urk. 5/53). Beide Entscheide blieben unangefochten.

Auch erhob die Versicherte keine Einwände gegen den negativen Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 betreffend die IV-Rente ( Urk. 5/63) , so dass die IV-St elle den Rentenanspruch mit gleichlautender Be gründung mit Verfü gung vom 7. ? Juli 2014 verneinte ( Urk. 2 ). 2.

Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Juli 2014 Beschwerde

und verlangte, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde ( Urk .

1). In der

Beschwerdeant wort vom 1 0. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 4) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

B ei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. E ine Rück weisung an den Versicherungsträger gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

bleibt hingegen möglich, wenn sie al lein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn le dig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus füh rungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juli 2014 ist einzig der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung

in Betracht, dass bei der Be schwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe , ihr

aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin ei nen Einkommensvergleich durch

und gelangte zum Schluss, es liege ein Invalidi täts grad von ledig lich 16

% vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 5/65 S.

2). In der Be schwerdeantwort vom 1 0. September 2014 betonte die Beschwer degegnerin , dass nicht nur d e r Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sondern auch die be handelnde Handchirurgin der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere n würden ( Urk. 4 S.1). 2.3

Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Beschwerdeschrift vom 3 0. Juli 2014, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde. Sinngemäss machte sie geltend, selbst die einfachsten Hausarbeiten seien für sie eine Herausforderung. Wegen ihrer Schmerzen seien ihre sozialen Kontakte eingeschränkt und bereits das 40%- Ar beitspensum am Z.___ falle ihr nicht leicht ( Urk. 1). Da bei der

vertrauensthe oretische n Auslegung einer Rechtsschrift darauf abzustellen ist, wie die zur Dis kussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben zu verstehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3.1 ), ist die Beschwerdeschrift im Kontext mit

dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin

vom 2 0. November 2013 ( Urk. 5/44) zu sehen. Darin teilte

die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Einspruch erheben betreffend Ihrer Analyse“ mit , dass sie die Meinung, sie sei in einem anderen Job 100

% arbeits fähig , nicht teile . Ihre Ärzte seien vielmehr der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine Rente habe, da ihre Schmerzen auch ohne Belastung vorhanden seien. 2.4

Stri t tig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt er werbsunfähig ist bzw. einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann . 3 .

3.1

Dr. med. A.___ , Leitende Ärztin Handchirurgie im B.___ , Chirur gische Klinik, diagnostizierte am 1 4. Mai 2012 bezüglich beider Hände ein symptomatisches Karpaltunnelsyndrom, eine symptomatische Rhizarthrose und eine symptomatische Heberden -Arthrose. Eine Operation sei zweifelsfrei in diziert ( Urk. 5/5). Die Beschwerdeführerin liess dementsprechend am 1 5. Mai 2012 und 5. Juli 2012 an beiden Händen das Halteband über dem Karpaltunnel durchtrennen (sog. Spaltung der Retinacula

flexorum ). Die Operationen gestal teten sich komplikationslos ( Urk. 5/24 S. 7 und 11). 3.2

Am 3 1. August 2012 sucht e die Beschwerdeführerin die Handchirurgin wegen fast invalidisierende r Beschwerden am Daumen auf. Als Befund erhob diese reizlose Narben, keine Schwellung, Konturunregelmässigkeit im Sinne einer He berden-Arthrose an allen Langfingern und Konturunregelmässigkeit an der Daumenbasis (Höhe Sattelgelenk) beidseits mit deutlicher Druckdolenz . Als Di agnose hielt sie nunmehr eine starke

Rhizarthrose und eine symptomatische Heberden -Ar th rose (DD rheumatoide Arthritis) fest. Die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig. Dauerhaft Erfolg habe wohl nur ein operatives Vorgehen ( Urk. 5/9 S. 8). 3.3

Am 2 0. September 2012 erstattete

M ed.

pract .

C.___ , der Hausarzt der Ver sicherten , auf Anfrage der Beschwerdegegnerin Bericht. A ls Befund stellte er eine Druckdolenz in der Daumenbasis beidseits fest . Neben einer Kortisonin filtration empfahl er eben falls eine Operation. Die Beschwerdeführerin könne keine handintensiven Tätig keiten (heben über einer Gewichtslimite von 8 kg, tippen und zufassen) aus führen. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr allenfalls ab 9. Oktober 2012 zuzumu ten. Mit einer Wiederaufnahme der angestammten Tätig keit sei ab November 2012 zu rechnen ( Urk. 5/9 S.

2-4). Gemäss Bericht vom 1 0. Oktober 2012 von Dr. A.___ nahmen die Beschwerden ab, weshalb man ab 1 5. Oktober 2012 einen Arbeitsversuch mit einem 20% -Pensum plante. Sodann stellte die Hand chirugin damals neu die Verdachtsdiagnose Dupuytren’sche Erkran kung ( Urk. 5/39 S. 15). 3.4

A m 2 5. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin der Handwurzelknochen, der Teil des Daumensattelgelenks der linken Hand bildete, ersatzlos entfernt und das Ganze mit einer Sehnenkonstruktion fixiert (sog. Trapeziumresektionsar thro plastik ). Die Operation verlief problemlos ( Urk. 5/20 S. 1). 3.5

Am 1 2. November 2012 stellte Dr. A.___ im Bericht zuhanden der Be schwer degegnerin fest, dass die zunächst moderaten Beschwerden bezüglich der Rhiz arthrose nach den ersten zwei Operationen „wie so oft“ ausgeprägter vor handen gewesen seien. Sie riet, auch das zweite Daumensattelgelenk zu operie ren. Es sei „grundsätzlich möglich“, dass die Beschwerdeführerin danach wieder „nahezu“ schmerzfrei werde, die Kraft in beiden Händen werde aber deutlich re duziert bleiben und die Rehabilitation dauere bis zu einem Jahr. Die Prognose sei „un gewiss“. Aktuell könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht ausüben, da sie die Hände nur noch schmerzlimitiert einsetzen und keine belas tenden T ätigkeiten mehr ausführen könne ( Urk. 5/22 S. 6-8). Es gelte ab sofort folgendes Belastungsprofil: keine Über-Kopf-Arbeiten, heben/tragen we gen schmerzlimitierter Hände maximal ½ kg und nicht auf Leitern/Gerüste steigen; schrittweise Belastungssteigerung nach der Rehabilitation, ev. erst Ende 2013 ( Urk. 5/22 S. 4). Den Hausarzt informierte sie am 2 1. Dezember 2012 da hingeh end , die Beschwerdeführerin schildere eine Abnahme der Schmerzen, ge leg entlich würden solche – auch bewegungsunabhängig – noch an der Dau men basis auftreten ( Urk. 5/25 S.

4). Im Januar 2013 wies sie die Beschwerde geg nerin nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz des günstigen Verlaufs bis auf Weiteres nicht in der herkömmlichen Tätigkeit einsetzbar sei, „allenfalls“ in Tätigkeiten, die ohne Belastung der Hände ausgeführt werden könnten. Es sei noch keine schlüssige Prognose möglich, grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin aber längerfristig auch bei deutlicher Besserung der lokalen Beschwerden nicht mehr für belastende Tätigkeiten einsetzbar ( Urk. 5/25 S. 3). 3.6

Nach der Operation des zweiten Daumensattelgelenks am 2 1. Februar 2013 zeigte sich die Beschwerdeführerin unter analgetischer Therapie beschwerdearm ( Urk. 5/27 S. 3). 3.7

Im Operationsbericht vom 2 5. Februar 2013 wurden sodann neu bewegungs - unabhängige Schulterbeschwerden diagnostiziert ( Urk. 5/27 S.

5 ). Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Traumatologie im B.___ , klärte diese

ab, wobei sich sein Verdacht auf eine mehrfache Schädigung der vom Schul ter blatt zum Oberarmkopf ziehenden Seh n en-/Muskeleinheit (sog. Rotato ren man schettenläsion ) bestätigte ( Urk. 5/27 S. 6, Urk. 5/39 S. 1 4 ). Die Be schwerde füh rerin unterzog sich daher am 2 9. Mai 2013 einer Operation der lin ken Schulter (sog. Schulterarthroskopie). Auch diese gestaltete sich ohne Kom plikationen ( Urk. 5/39 S. 8). 3.8

Am 2 6. Juni 2013 suchte die Beschwerdeführerin Dr. A.___ notfallmässig mit deutlichen Beschwerden im Bereich des Daumens auf. Die Handchirurgin hielt in ihrem Bericht an den Hausarzt vom 2 3. Juli 2013 fest, das konventio nell-radiologische Bild sei unauffällig und die Beschwerdeführerin werde mit Schmerzmitteln entlassen. Diese habe aktuell persistierende Beschwerden über beiden Sattelgelenken und zunehmende Beschwerden über sämtlichen Langfin gern geschildert. Als Befund stellte die Ärztin reizlose Narbenverhältnisse, deut liche Druckdolenz an der Daumenbasis und moderaten Stauchungsschmerz der Daumen fest. In ihrer Beurteilung wies sie darauf hin, dass meist ein Impinge ment (Funktionsbeeinträchtigung der Gelenkbeweglichkeit durch Degeneration oder Einklemmung von Kaspel

- respektive Sehnenmaterial) die Ursache persis t ie render Schmerzen nach einer Entfernung des Handwurzelknochens sei ( Urk. 5/33 S. 9 f.). 3.9

In ihrem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Juli 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis lang weiterhin 0 % sei . Eine angepasste Tätigkeit müsse berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belastungen der Hände und der Schulter habe. Ab sofort seien vollzeitlich sämtliche Tätigkeiten möglich, die wenig oder keine Belastung der oberen Extremitäten erforderten. Die Prognose bezüglich der Ar beitsfähigkeit sei fraglich, es sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin jegliche belastend en Tätigkeiten nicht mehr werde ausführen können. Die Prognose für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ungewiss. Die Duyputren’sche Erkrankung qualifizierte die Ärztin als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Einschränkungen stellte sie Beschwerden in beiden Händen, an der Daumenbasis, zudem mässige Beschwerden an der ope rierten Schulter links fest . Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwerdefüh rerin bezüglich der Schulter bei Dr. med. D.___ in Behandlung und ihr die aktuelle Medikation nicht bekannt sei ( Urk. 5/3 3

S. 6-8). Das Belastungsprofil entsprach jenem vom 1 2. November 2012 ohne Hinweis auf die schrittwei se Belastungssteigerung ( Urk. 5/ 33 S. 4). 3.10

Im Schreiben vom 2 4. Oktober 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung wies M ed.

pract .

C.___ darauf hin, dass er eher davon ausgehe, die Beschwer de füh rerin werde eine dauerhafte Funktionseinschränkung in den Armen haben. Es müsse eine angepasste Tätigkeit angestrebt werden. Abgesehen vom Funkti ons ausfall z.B. beim Heben, Über-Kopf-Arbeiten und bei

Greifbewegungen s ei zu dem mit einer Verschlechterung des Zustandes durch starke Belastung auszu ge hen ( Urk. 5/40 S. 1). In seinem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Oktober 2013 hielt er in der Anamnese fest, dass im Verlauf vor allem bei Belastung weiterhin Schmerzen bestehen würden. Er stellte als Befund eine Do lenz über beiden Sattelgelenken, eine Bewegungseinschränkung und einen Ele vationsschmerz der linken Schulter fest. Infolgedessen stellte er eine ungüns tige Prognose. Residuale Schmerzen und Bewegungseinschränkungen würden wahr scheinlich persistieren. Daraus schloss er für die angestammte „ Reini gungs tätig keit " , dass jede Tätigkeit mit der Hand beeinträchtig sei, da sie Schmerzen er zeu ge. Dennoch attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50% - Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wies auf eine

um 50 % verminderte Leistungs fähigkeit hin und definierte die behinderungsangepasste Tätigkeit als eine ohne sta rke Belastung der Hände ( Urk. 5/ 39 S.

2 f.). Im Belastungsprofil kreuzte er als ab Sommer 2013 unzumutbar Über-Kopf-Arbeiten, Heben/Tragen über einer Ge wich t s limite von 5 kg und auf Leitern/Gerüste steigen an ( Urk. 5/39 S. 4). 3.11

Am 2 0. Dezember 2013 besuchte die Beschwerdeführerin nochmals die Sprech stunde von Dr. A.___ . Als Befund beidseits hielt diese fest, das Narbenareal sei reizlos, die Extension an den Daumen vollständig und die Opposition sym me trisch bis zur proximalen Beugefalte Dig . IV. Konturunregelmässigkeiten be stünden im Ber eich sämtlicher Endgelenke entsprechend einer Heberden -Ar th- rose. Infolgedessen betonte sie, dass sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin in den letzten Monaten nicht verändert habe und diese in ei ne r behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich (volles Zeit pensum und volle Leistung) einsetzbar sei. Bei der adaptierten Tätigkeit handle es sich um eine solche mit wenig Belastung der oberen Extremitäten, konkret maximale Gewichtslimite 1 k g, kein repetitives Greifen oder Heben über dieser Limite ( Urk. 5/47 S. 1 f.). 3.12

Demgegenüber vermerkte M ed. pract . C.___ auf der undatierten, aber offen sicht lich nach der Konsultation vom 4. Februar 2014 ausgestellten „ Kranken karte “ für die Krankentaggeldversicherung, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Janu ar 2014 zu 80 % arbeitsunfähig, d.h. zu 100 % arbeitsfähig , aber zu 20 % leis tungsfähig ( Urk. 5/51). 4. 4.1

Nicht umstritten zwischen den Ärzten und auch von den Parteien anerkannt sind die Diagnosen. Dasselbe gilt für die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Automatenbetreuerin seit der ersten Operation vom 1 5. Mai 2012 – mit Ausnahme einiger Arbeitsversuche von we ni gen Tagen.

4.2

Für die Begründung der angefochtenen Verfügung und damit die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin einerseits auf die Stellungnahme der Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) vom 1 2. April 2014 und andererseits auf die Berichte der behandelnd en Handchirurgin Dr. A.___

ab ( Urk. 4). 5. 5.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die ander e medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.2

Zunächst ist festzuhalten, dass weder ein Gutachten noch ein Bericht eines be handelnden Arztes mit entsprechenden Fachkenntnissen vorliegt, der sich um fassend zu allen Beschwerden der Beschwerdeführerin äussert.

Dr. A.___

befasste sich als behandelnde Handchirurgin ausschliesslich mit

jenen

Beschwerden, welche die Handoperationen indizier t en oder diesen folg ten .

Dem ent sprechend finden die Schulterbeschwerden in ihren Berichten keine Berück sichtigung .

Nur im Bericht vom 3 1. Juli 2013 h ie lt sie fest, dass die Be schwer deführerin zudem mässige Schmerzen in der operierten Schulter links habe, ver weist diesbezüglich aber auf die Behandlung d urch Dr. D.___ ( Urk. 5/33 S. 7).

Dieser äusserte sich gemäss Aktenlage letztmals im Austritts bericht vom 3. Juni 2013 , wonach

sich Schulteroperation und postoperative r Verlauf komp likationslos gestalteten ( Urk. 5/39 S. 8). Ob und in welchem Aus mas s später noch Schulterbeschwerden bestanden oder bestehen , ist nicht be kannt. Ein Hin weis ergibt sich höchstens aus dem B ericht von M ed.

pract .

C.___ , der Ende Oktober 2013 in seinem Befund einen Elevationsschmerz feststellte ( Urk. 5/39 S.

2).

M ed.

pract . C.___ ist Allgemeinmediziner und zog, weil ihm das entsprechende Fachwissen fehlte, eine Handchirurgin sowie einen Facharzt für Orthopädie und Traumatologie bei. Diese übernahmen auch die Nachbehandlung.

Schliesslich ist hinzuzufügen , dass bei der Beschwerdeführerin zudem eine Heber den-Arthrose (Differenzialdiagnose rheumatoide Arthritis) diagnostiziert wurde. Anhalts p unkte zum konkreten Ausmass dieser Krankheit und zu allfälli gen Auswirkungen auf die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten fin den sich in keinem der Arztberichte. E s verfügt soweit ersichtlich auch keiner der behandelnden Ärzte über spezifische , vertiefte Kenntnis se auf dem Fachgebiet der Rheu matologie. 5.3

Dem Verlauf bzw. den Anamnese n aller Arztbericht e ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Konsultationen zwar gelegentlich von einer Ab nahme der Schmerzen berichtete , sie erklärte aber nie, schmerzfrei zu sein . Vielmehr schilderte sie imm er wieder

– teils auch belastungsunabhängige – Schmerzen . Das Ausmass dieser p ersistierenden Schmerzen und ihre Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden

bisher nicht abgeklärt , ob gleich die Ärzte

solche bisher nicht (nachvollziehbar begründet) ausgeschlossen habe n .

Dr. A.___ beispielsweise informierte den Hausarzt am 3. September 2012 nicht nur über invalidisierende Schmerzen auf Höhe des Sattelgelenks, die letztlich zu den Trapezresektionsarthroplastiken führten, sondern erwähnte auch eine aus geprägte Morgensteifigkeit der Langfinger sowie intermittierende Be schwerden im Bereich der Interphalangealgelenke ( act .

5/9 S.

8). Im Bericht vom 2 1. Dezem ber 2012 notierte sie neben der deutlichen lokalen Schmerz regredi enz das ge legentliche Auftreten bewegungsunabhängiger Beschwerden über der Metacar pale I-Basis ( Urk. 5/25 S. 4). Nach der notfallmässigen Konsultation durch die Beschwerdeführerin am 2 6. Juni 2013 hielt sie zunächst fest, dass die Beschwer deführerin von aktuell persistierende n Beschwerden über beiden ehe maligen Sattelgelenken berichtet habe, nach eigenen Angaben seit der Trapez resektion nie ganz schmerzfrei gewesen sei und zunehmend Beschwerden über den End gelenken sämtlicher Langfinger habe. Nachdem sie festgestellt hatte, dass das konventionell-radiologische Bild unauffällig sei, wies sie in ihrer Be urteilung explizit darauf hin, dass bei persistierenden Schmerzen bei einem Status nach einer

Trapeziumresektion meistens ein Imping e ment Ursache sei, weshalb gege be nenfalls ein SPECT-CT zu veran lassen sei ( Urk. 5/33 S. 9 f.). Ihrem letzten Be richt vom 2 0. Dezember 201 3 kann aber nicht entnommen werden, dass zwi schenzeitlich der Befund eine r

solchen Computer tomographie vorlag.

Aufgrund ihres Fachgebiet s konzentrierte sie sich in ihre n

letzten Befunden primär auf das Narbenareal und die Beweglichkeit der Daumen . Zu den von der Beschwerde führerin damals vorgebrachten Schmerzen äusserte sie sich nicht ( Urk. 5/47).

Als weiteres Beispiel hielt M ed.

pract .

C.___ in seinem letzten Bericht vom 3 1. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass im Verlauf vor allem (d.h. also nicht ausschliesslich) bei Belastung weiterhin Schmerzen bestehen würden. Er stellte eine Dolenz über beiden Daumensattelgelenken, eine Bewegungseinschränkung sowie einen Elevationsschme r z der linken Schulter fest . Infolgedessen stellte er der Beschwerdeführerin eine ungünstige Prognose. Residuale Schmerzen und Be wegungseinschränkungen würden wahrscheinlich persistieren ( Urk. 5/39 S. 2).

5.4

Bisher nicht nachvollziehbar dargelegt und zu wenig abgeklärt ist ferner , wel che konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind. Auf grund der bisherigen Belastungsprofile und der Art der durchgeführten Operati onen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den behinderungsangepassten Tätigkeit en um solche ohne Über-Kopf-Ar beiten sowie

repetitives Greifen und Heben handeln muss.

Bereits die angege be nen Gewichtslimiten für das Heben/Tragen nach der letzten Operation variieren aber in den Arztberichten von 500 g bis 5 kg ( Urk. 5/33 S. 4, Urk. 5/39 S. 4 und Urk. 5/47 S. 2). Konkrete Einsatzmöglichkeiten n a nnt e

keiner der behandelnden Ärzte . Entsprechen de Abklärungen drängen sich bei einem derart einge schränkten Belastungsprofil jedoch auf.

Die Ärzte

sind sich zudem nicht einig, inwiefern die Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin vermindert ist. M ed.

pract .

C.___ hielt fest, dass sie zwar in ei nem 100%-Pensum arbeiten könne, dabei aber nur 20

% de r Leistung zu er brin gen vermöge ( Urk. 5/51). Zuvor hatte er die verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch mit 50 % beurteilt ( Urk. 5/39). Dr. A.___ betonte demgegenüber, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowohl mit vollem Zeitpensum als auch voller Leist ung einsetzbar ( Urk. 5/47 S. 2). Die Ärzte setz t en sich dabei nicht mit den erheblichen Diskre panzen ihrer Beurteilungen auseinander und versäum t en es, ihre eigene Ein schätzung zu erläutern. 5.5

Die Angaben der Handchirurgin Dr. A.___ sind letztlich nicht immer schlüssig bzw. werfen weitere Fragen auf . Dies dürfte unter anderem darauf zurückzu führen sein, dass die Berichte zuhanden der Beschwerdegegnerin zu meist nur Stichw ö rte r und kaum Erläuterungen enthalten, während die Berichte zuhanden des Hausarztes in der Regel ein aktuelles Ereignis betreffen .

In ihrem Bericht vom 1 2. November 2012 wies die Handchirurgin beispielsweise darauf hin, dass nach der zweiten Trapeziumresektionsarthroplastik mit einer längere n Rehabilitation von bis zu einem Jahr zu rechnen und danach eine schrittweise Belastungssteigerung in Betracht zu ziehen sei ( Urk. 5/22 S. 4 und 8 ). Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin nach Durchführung dieser Operation Ende Februar 2013 sowie nach einer zusätzlich vorgenommene n

Schul terarthroskopie im Mai 2013 bereits a b 3 1. Juli 2013 wieder eine vollum fäng liche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/33 S.

8).

Als dann ordnete sie die Ver dachtsdiagnose der Dupuytren‘schen Erkrankung ein mal den Diagnosen mit und einmal den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 5/22 S. 6 und Urk. 5/33 S. 6). Zu den konkreten Auswir kung en äusserte sie sich nie. 5.6

Damit sind die Angaben in den Arztberichten t eils widersprüchlich , teils unvoll ständig und basieren nicht auf einer Gesamtbetrachtung aller Beschwerden. Sie lassen somit keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er

Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der

ihr noch zumutbaren Tätig keiten zu. 6. 6.1

Die Funktion interner Berichte der Regionalen ärztlichen Dienste ( RA D) gestützt auf Art.

59 Abs.

2 bis IVG besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Ge rich ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam en t lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vor zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stel len oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1).

Sie können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen ( Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

P raxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

6.2

Di e RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, verzichtete vorliegend auf eigene ärztliche Untersuchungen und stützte ihre Stellungnahme vom 1 2. April 201 4 einzig auf die oben zusammen - fassend dargelegten Arztberichte ( Urk. 5/62 S. 5). Unter dem Titel „Beurteilung“ hielt sie fest, ausgewiesen seien folgende somatischen Gesundheitsschäden, ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leis tungsfähigkeit:

-

Zustand nach Trapeziumresektionsarthroplastik beidseits

-

Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation

-

Zustand nach Schulterarthroskopie links mit Rotatorenmanschetten -

Rekon struktion, Tenodese der l angen Bizepssehne , Acromioplastik und

AC-Gelenkresektion

Der Gesundheitsschaden sei jetzt stabil.

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung für die bisherige Tätigkeit ( Auto matenbetreuerin ) seien die aktenkundigen Angaben plausibel, so dass da rauf abzustellen sei. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer fortbestehen.

Für eine angepasste Tätigkeit würden wie üblich nur wenige Angaben vorlie gen: uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit 100 % ab 1 2. November 2012 und dann wieder ab 3 1. Juli 2013 bis auf weiteres. Für die Zeiträume der postoperativen Rekonvaleszenz nach den doch zahlreichen Operationen der letzten zwei Jahre sei jeweils von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Der Versicherten

s e i eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit wenig Belastung der Arme, max . Gewich t slimit 1 kg ohne ständiges Greifen oder Heben über die ses Limit (gemäss Dr. A.___ ), zumutbar. 6.3

Es handelt sich somit um eine Aktenbeurteilung, wobei sich die RAD-Ärz tin mehrheitlich auf eine kurze Zusammenfassung der Aktenlage ohne eigene Wür digung beschränkte.

Zur Überprüfung der Plausibilität der Angaben der behandelnden Ärzte sah sie sich einzig in Bezug auf die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit in der Lage. Sie begründete allerdings nicht, weshalb sie das Fortbestehen derselben für überwiegend wahrscheinlich h ie lt. Dass die Be schwer d eführerin in den ersten Wochen nach den ersten Handoperationen nicht mehr als Automatenbetreuerin arbeiten und 15 kg schwere Palette tragen konnte und dieser Zustand seit den Trapezresektionsarthroplastiken als dauer haft zu be trach ten ist, w ird jedoch von keiner Partei und keinem behandelnden Arzt in Frage gestellt. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Fixierung mittels Sehne den fehlenden Handwurzelknochen bezüglich Stabilität und Beweglich keit nicht ersetzen kann.

Weiter begründet e d ie RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer angepassten Tätigkeit in den postoperativen Zeiträumen allein mit der Anzahl der Operationen und nicht mit konkreten gesundheitlichen Beeinträchti gungen.

Überdies grenzt e sie die postoperativen Zeiträume auch nicht

näher ein . Zum aktuell zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit und seit wann dieses möglich sein soll, gab sie keine eigene Beurteilung ab . Für das Belastungsprofil verwies sie ebenfalls kommentarlos und sogar explizit auf die Angaben der Handchirurgin .

Ferner äusserte sich die RAD-Ärztin in sbesondere n icht dazu, welche konkreten Tätigkeiten aufgrund der gesundheitlichen Beein trächtigungen überhaupt noch vorstellbar sind . Ebenso wenig begründet e sie, weshalb die von der Beschwerdeführerin immer wieder geschilderten Schmerzen (z.B. Urk. 5/33 S. 8) auszuschliessen respektive für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant sein sollen. Die Heberden -Arthrose und die Verdachtsdiagnose Du pu tryen’sche Erkrankung fanden keinen Eingang in ihre Beurteilung. Offen ist, ob diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben oder di e RAD-Ärztin dies en

nicht zu beurteilen vermochte, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, welches Ausmass diese Krankheiten ange nommen haben . 6.4

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die RAD -Ärztin

die medizinischen Befunde nicht selbst wertete, nicht alle festgestellten Beschwerden berücksich tig te, die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht selbst zeitlich ein grenzte, kein eigenes Belastungsprofil erstellte und keine konkreten Tätig keiten nannte, welche die Beschwerdeführerin aktuell noch ausüben könnte.

In dem sie sich, ohne die Gründe dafür darzulegen, vollumfänglich auf die letzten Anga ben der Handchirurgin stützt e, setzt e sie sich zudem nicht mit den Wider sprüche n

zu den Angaben in anderen A rztberichten auseinander .

Die RAD-Stell ung nah me vermag somit die Unzulänglichkeiten der Arztberichte nicht aufzuwiegen. 6.5

Es ist zu ergänzen , dass sich in den Akten noch eine frühere Stellungnahme de s

RAD vom 1 9. November 2013 findet. Darin äussert e sich der RAD-Arzt Dr. med. F.___

ausschliesslich zu den noch vorstellbaren Tätigkeiten gestützt auf das Belastungsprofil von M ed.

pract .

C.___ , d.h. die höchste in den Unterlagen ge nannte Gewichtsl imite für Heben/Tragen von 5 kg. Als Beispiele n a nnt e er Emp fang, Büro Backoffice ohne ständiges Schreiben, Telefonistin, Briefe vorberei ten/

versenden, Verkauf/Tätigkeiten mit Kundenkontakt etc. ( Urk. 5/56 S.

2). Eine Überprüfung dieser Einsatzmöglichkeiten nach eingehender Abklärung

des Be las tungsprofils

unter Berücksichtigung aller Beschwerden ist indessen eben falls nicht erfolgt . 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen

und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere ein orthopädisch-neuro logisches Gut achten einzuholen und die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerde führerin zu prü fen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermitt lung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise er zielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszu gehen ist

(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C.370/2012 vom 1 7. September 2012 E . 4.2.4.1 mit weiter e n Hinweisen). 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 0. März 2014 mitgeteilt ( Urk. 5/53). Beide Entscheide blieben unangefochten.

Auch erhob die Versicherte keine Einwände gegen den negativen Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 betreffend die IV-Rente ( Urk. 5/63) , so dass die IV-St elle den Rentenanspruch mit gleichlautender Be gründung mit Verfü gung vom 7. ? Juli 2014 verneinte ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

B ei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. E ine Rück weisung an den Versicherungsträger gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

bleibt hingegen möglich, wenn sie al lein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn le dig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus füh rungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 2 Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Juli 2014 Beschwerde

und verlangte, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde ( Urk .

1). In der

Beschwerdeant wort vom 1 0. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 4) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juli 2014 ist einzig der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung

in Betracht, dass bei der Be schwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe , ihr

aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin ei nen Einkommensvergleich durch

und gelangte zum Schluss, es liege ein Invalidi täts grad von ledig lich 16

% vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 5/65 S.

2). In der Be schwerdeantwort vom 1 0. September 2014 betonte die Beschwer degegnerin , dass nicht nur d e r Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sondern auch die be handelnde Handchirurgin der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere n würden ( Urk. 4 S.1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Beschwerdeschrift vom 3 0. Juli 2014, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde. Sinngemäss machte sie geltend, selbst die einfachsten Hausarbeiten seien für sie eine Herausforderung. Wegen ihrer Schmerzen seien ihre sozialen Kontakte eingeschränkt und bereits das 40%- Ar beitspensum am Z.___ falle ihr nicht leicht ( Urk. 1). Da bei der

vertrauensthe oretische n Auslegung einer Rechtsschrift darauf abzustellen ist, wie die zur Dis kussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben zu verstehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3.1 ), ist die Beschwerdeschrift im Kontext mit

dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin

vom 2 0. November 2013 ( Urk. 5/44) zu sehen. Darin teilte

die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Einspruch erheben betreffend Ihrer Analyse“ mit , dass sie die Meinung, sie sei in einem anderen Job 100

% arbeits fähig , nicht teile . Ihre Ärzte seien vielmehr der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine Rente habe, da ihre Schmerzen auch ohne Belastung vorhanden seien.

E. 2.4 Stri t tig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt er werbsunfähig ist bzw. einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann . 3 .

3.1

Dr. med. A.___ , Leitende Ärztin Handchirurgie im B.___ , Chirur gische Klinik, diagnostizierte am 1 4. Mai 2012 bezüglich beider Hände ein symptomatisches Karpaltunnelsyndrom, eine symptomatische Rhizarthrose und eine symptomatische Heberden -Arthrose. Eine Operation sei zweifelsfrei in diziert ( Urk. 5/5). Die Beschwerdeführerin liess dementsprechend am 1 5. Mai 2012 und 5. Juli 2012 an beiden Händen das Halteband über dem Karpaltunnel durchtrennen (sog. Spaltung der Retinacula

flexorum ). Die Operationen gestal teten sich komplikationslos ( Urk. 5/24 S.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen

und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere ein orthopädisch-neuro logisches Gut achten einzuholen und die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerde führerin zu prü fen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermitt lung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise er zielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszu gehen ist

(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C.370/2012 vom 1 7. September 2012 E . 4.2.4.1 mit weiter e n Hinweisen).

E. 8 00 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00773 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre ( Urk. 5/18 S. 2) . Zuletzt arbeitete sie ab Oktober 2004

als Automatenbetreuerin bei der Y.___ ( Urk. 5/23) . Wegen Beschwerden in beiden Händen und der linken Schulter unterzog sich die Versicherte zwischen Mai 2012 und Mai 2013 insgesamt fünf Operationen (z.B. Urk. 5/47) und ist seit Mai 2012 in ihrer an gestammten Tätigkeit

– mit Ausnahme weniger Tage – vollständig arbeitsunfä hig

( Urk. 5/62 S.

5). Infolgedessen

beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsver hältnis per Ende Januar 2014 ( Urk. 5/56 S. 7) . A m 2. September 2012 beantrag t e die Versicherte bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ,

aufgrund ihrer Handschmerzen zunächst eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 5/6) und meldete sich am 2 7. September 2012 auch zur beruflichen Integration und zum Bezug einer Rente an ( Urk. 5/10). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte und Stel lungnahmen

bei einem Teil der behandelnden Ärzte ( Urk. 5/9,

Urk. 5/22 , Urk. 5/ 25, Urk. 5/33 und Urk. 5/39 ) ,

der Arbeitgeberin ( Urk. 5/23 )

sowie de n Re gionalen Ärztlichen Dienst en (RAD ; Urk. 5/62 S.5 ) ein , zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/19) sowie die Akten der Krankentaggeldversi cherung (z.B. Urk. 5/31) bei und führte eine Eingliederungsberatung durch ( Urk. 5/56 ). D en Antrag auf Hilflosenentschädigung

wies die IV-Stelle

umgehend mit Ver fügung vom 9. November 2012 ab ( Urk. 5/21 ) .

Der Abschluss der Arbeitsver mittlung wurde der Versicherten

am 1 0. März 2014 mitgeteilt ( Urk. 5/53). Beide Entscheide blieben unangefochten.

Auch erhob die Versicherte keine Einwände gegen den negativen Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 betreffend die IV-Rente ( Urk. 5/63) , so dass die IV-St elle den Rentenanspruch mit gleichlautender Be gründung mit Verfü gung vom 7. ? Juli 2014 verneinte ( Urk. 2 ). 2.

Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Juli 2014 Beschwerde

und verlangte, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde ( Urk .

1). In der

Beschwerdeant wort vom 1 0. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 4) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

B ei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. E ine Rück weisung an den Versicherungsträger gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

bleibt hingegen möglich, wenn sie al lein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn le dig lich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus füh rungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juli 2014 ist einzig der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung

in Betracht, dass bei der Be schwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe , ihr

aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin ei nen Einkommensvergleich durch

und gelangte zum Schluss, es liege ein Invalidi täts grad von ledig lich 16

% vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 5/65 S.

2). In der Be schwerdeantwort vom 1 0. September 2014 betonte die Beschwer degegnerin , dass nicht nur d e r Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sondern auch die be handelnde Handchirurgin der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere n würden ( Urk. 4 S.1). 2.3

Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Beschwerdeschrift vom 3 0. Juli 2014, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde. Sinngemäss machte sie geltend, selbst die einfachsten Hausarbeiten seien für sie eine Herausforderung. Wegen ihrer Schmerzen seien ihre sozialen Kontakte eingeschränkt und bereits das 40%- Ar beitspensum am Z.___ falle ihr nicht leicht ( Urk. 1). Da bei der

vertrauensthe oretische n Auslegung einer Rechtsschrift darauf abzustellen ist, wie die zur Dis kussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben zu verstehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3.1 ), ist die Beschwerdeschrift im Kontext mit

dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin

vom 2 0. November 2013 ( Urk. 5/44) zu sehen. Darin teilte

die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Einspruch erheben betreffend Ihrer Analyse“ mit , dass sie die Meinung, sie sei in einem anderen Job 100

% arbeits fähig , nicht teile . Ihre Ärzte seien vielmehr der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine Rente habe, da ihre Schmerzen auch ohne Belastung vorhanden seien. 2.4

Stri t tig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt er werbsunfähig ist bzw. einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann . 3 .

3.1

Dr. med. A.___ , Leitende Ärztin Handchirurgie im B.___ , Chirur gische Klinik, diagnostizierte am 1 4. Mai 2012 bezüglich beider Hände ein symptomatisches Karpaltunnelsyndrom, eine symptomatische Rhizarthrose und eine symptomatische Heberden -Arthrose. Eine Operation sei zweifelsfrei in diziert ( Urk. 5/5). Die Beschwerdeführerin liess dementsprechend am 1 5. Mai 2012 und 5. Juli 2012 an beiden Händen das Halteband über dem Karpaltunnel durchtrennen (sog. Spaltung der Retinacula

flexorum ). Die Operationen gestal teten sich komplikationslos ( Urk. 5/24 S. 7 und 11). 3.2

Am 3 1. August 2012 sucht e die Beschwerdeführerin die Handchirurgin wegen fast invalidisierende r Beschwerden am Daumen auf. Als Befund erhob diese reizlose Narben, keine Schwellung, Konturunregelmässigkeit im Sinne einer He berden-Arthrose an allen Langfingern und Konturunregelmässigkeit an der Daumenbasis (Höhe Sattelgelenk) beidseits mit deutlicher Druckdolenz . Als Di agnose hielt sie nunmehr eine starke

Rhizarthrose und eine symptomatische Heberden -Ar th rose (DD rheumatoide Arthritis) fest. Die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig. Dauerhaft Erfolg habe wohl nur ein operatives Vorgehen ( Urk. 5/9 S. 8). 3.3

Am 2 0. September 2012 erstattete

M ed.

pract .

C.___ , der Hausarzt der Ver sicherten , auf Anfrage der Beschwerdegegnerin Bericht. A ls Befund stellte er eine Druckdolenz in der Daumenbasis beidseits fest . Neben einer Kortisonin filtration empfahl er eben falls eine Operation. Die Beschwerdeführerin könne keine handintensiven Tätig keiten (heben über einer Gewichtslimite von 8 kg, tippen und zufassen) aus führen. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr allenfalls ab 9. Oktober 2012 zuzumu ten. Mit einer Wiederaufnahme der angestammten Tätig keit sei ab November 2012 zu rechnen ( Urk. 5/9 S.

2-4). Gemäss Bericht vom 1 0. Oktober 2012 von Dr. A.___ nahmen die Beschwerden ab, weshalb man ab 1 5. Oktober 2012 einen Arbeitsversuch mit einem 20% -Pensum plante. Sodann stellte die Hand chirugin damals neu die Verdachtsdiagnose Dupuytren’sche Erkran kung ( Urk. 5/39 S. 15). 3.4

A m 2 5. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin der Handwurzelknochen, der Teil des Daumensattelgelenks der linken Hand bildete, ersatzlos entfernt und das Ganze mit einer Sehnenkonstruktion fixiert (sog. Trapeziumresektionsar thro plastik ). Die Operation verlief problemlos ( Urk. 5/20 S. 1). 3.5

Am 1 2. November 2012 stellte Dr. A.___ im Bericht zuhanden der Be schwer degegnerin fest, dass die zunächst moderaten Beschwerden bezüglich der Rhiz arthrose nach den ersten zwei Operationen „wie so oft“ ausgeprägter vor handen gewesen seien. Sie riet, auch das zweite Daumensattelgelenk zu operie ren. Es sei „grundsätzlich möglich“, dass die Beschwerdeführerin danach wieder „nahezu“ schmerzfrei werde, die Kraft in beiden Händen werde aber deutlich re duziert bleiben und die Rehabilitation dauere bis zu einem Jahr. Die Prognose sei „un gewiss“. Aktuell könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht ausüben, da sie die Hände nur noch schmerzlimitiert einsetzen und keine belas tenden T ätigkeiten mehr ausführen könne ( Urk. 5/22 S. 6-8). Es gelte ab sofort folgendes Belastungsprofil: keine Über-Kopf-Arbeiten, heben/tragen we gen schmerzlimitierter Hände maximal ½ kg und nicht auf Leitern/Gerüste steigen; schrittweise Belastungssteigerung nach der Rehabilitation, ev. erst Ende 2013 ( Urk. 5/22 S. 4). Den Hausarzt informierte sie am 2 1. Dezember 2012 da hingeh end , die Beschwerdeführerin schildere eine Abnahme der Schmerzen, ge leg entlich würden solche – auch bewegungsunabhängig – noch an der Dau men basis auftreten ( Urk. 5/25 S.

4). Im Januar 2013 wies sie die Beschwerde geg nerin nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz des günstigen Verlaufs bis auf Weiteres nicht in der herkömmlichen Tätigkeit einsetzbar sei, „allenfalls“ in Tätigkeiten, die ohne Belastung der Hände ausgeführt werden könnten. Es sei noch keine schlüssige Prognose möglich, grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin aber längerfristig auch bei deutlicher Besserung der lokalen Beschwerden nicht mehr für belastende Tätigkeiten einsetzbar ( Urk. 5/25 S. 3). 3.6

Nach der Operation des zweiten Daumensattelgelenks am 2 1. Februar 2013 zeigte sich die Beschwerdeführerin unter analgetischer Therapie beschwerdearm ( Urk. 5/27 S. 3). 3.7

Im Operationsbericht vom 2 5. Februar 2013 wurden sodann neu bewegungs - unabhängige Schulterbeschwerden diagnostiziert ( Urk. 5/27 S.

5 ). Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Traumatologie im B.___ , klärte diese

ab, wobei sich sein Verdacht auf eine mehrfache Schädigung der vom Schul ter blatt zum Oberarmkopf ziehenden Seh n en-/Muskeleinheit (sog. Rotato ren man schettenläsion ) bestätigte ( Urk. 5/27 S. 6, Urk. 5/39 S. 1 4 ). Die Be schwerde füh rerin unterzog sich daher am 2 9. Mai 2013 einer Operation der lin ken Schulter (sog. Schulterarthroskopie). Auch diese gestaltete sich ohne Kom plikationen ( Urk. 5/39 S. 8). 3.8

Am 2 6. Juni 2013 suchte die Beschwerdeführerin Dr. A.___ notfallmässig mit deutlichen Beschwerden im Bereich des Daumens auf. Die Handchirurgin hielt in ihrem Bericht an den Hausarzt vom 2 3. Juli 2013 fest, das konventio nell-radiologische Bild sei unauffällig und die Beschwerdeführerin werde mit Schmerzmitteln entlassen. Diese habe aktuell persistierende Beschwerden über beiden Sattelgelenken und zunehmende Beschwerden über sämtlichen Langfin gern geschildert. Als Befund stellte die Ärztin reizlose Narbenverhältnisse, deut liche Druckdolenz an der Daumenbasis und moderaten Stauchungsschmerz der Daumen fest. In ihrer Beurteilung wies sie darauf hin, dass meist ein Impinge ment (Funktionsbeeinträchtigung der Gelenkbeweglichkeit durch Degeneration oder Einklemmung von Kaspel

- respektive Sehnenmaterial) die Ursache persis t ie render Schmerzen nach einer Entfernung des Handwurzelknochens sei ( Urk. 5/33 S. 9 f.). 3.9

In ihrem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Juli 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis lang weiterhin 0 % sei . Eine angepasste Tätigkeit müsse berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belastungen der Hände und der Schulter habe. Ab sofort seien vollzeitlich sämtliche Tätigkeiten möglich, die wenig oder keine Belastung der oberen Extremitäten erforderten. Die Prognose bezüglich der Ar beitsfähigkeit sei fraglich, es sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin jegliche belastend en Tätigkeiten nicht mehr werde ausführen können. Die Prognose für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ungewiss. Die Duyputren’sche Erkrankung qualifizierte die Ärztin als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Einschränkungen stellte sie Beschwerden in beiden Händen, an der Daumenbasis, zudem mässige Beschwerden an der ope rierten Schulter links fest . Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwerdefüh rerin bezüglich der Schulter bei Dr. med. D.___ in Behandlung und ihr die aktuelle Medikation nicht bekannt sei ( Urk. 5/3 3

S. 6-8). Das Belastungsprofil entsprach jenem vom 1 2. November 2012 ohne Hinweis auf die schrittwei se Belastungssteigerung ( Urk. 5/ 33 S. 4). 3.10

Im Schreiben vom 2 4. Oktober 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung wies M ed.

pract .

C.___ darauf hin, dass er eher davon ausgehe, die Beschwer de füh rerin werde eine dauerhafte Funktionseinschränkung in den Armen haben. Es müsse eine angepasste Tätigkeit angestrebt werden. Abgesehen vom Funkti ons ausfall z.B. beim Heben, Über-Kopf-Arbeiten und bei

Greifbewegungen s ei zu dem mit einer Verschlechterung des Zustandes durch starke Belastung auszu ge hen ( Urk. 5/40 S. 1). In seinem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 1. Oktober 2013 hielt er in der Anamnese fest, dass im Verlauf vor allem bei Belastung weiterhin Schmerzen bestehen würden. Er stellte als Befund eine Do lenz über beiden Sattelgelenken, eine Bewegungseinschränkung und einen Ele vationsschmerz der linken Schulter fest. Infolgedessen stellte er eine ungüns tige Prognose. Residuale Schmerzen und Bewegungseinschränkungen würden wahr scheinlich persistieren. Daraus schloss er für die angestammte „ Reini gungs tätig keit " , dass jede Tätigkeit mit der Hand beeinträchtig sei, da sie Schmerzen er zeu ge. Dennoch attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50% - Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wies auf eine

um 50 % verminderte Leistungs fähigkeit hin und definierte die behinderungsangepasste Tätigkeit als eine ohne sta rke Belastung der Hände ( Urk. 5/ 39 S.

2 f.). Im Belastungsprofil kreuzte er als ab Sommer 2013 unzumutbar Über-Kopf-Arbeiten, Heben/Tragen über einer Ge wich t s limite von 5 kg und auf Leitern/Gerüste steigen an ( Urk. 5/39 S. 4). 3.11

Am 2 0. Dezember 2013 besuchte die Beschwerdeführerin nochmals die Sprech stunde von Dr. A.___ . Als Befund beidseits hielt diese fest, das Narbenareal sei reizlos, die Extension an den Daumen vollständig und die Opposition sym me trisch bis zur proximalen Beugefalte Dig . IV. Konturunregelmässigkeiten be stünden im Ber eich sämtlicher Endgelenke entsprechend einer Heberden -Ar th- rose. Infolgedessen betonte sie, dass sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin in den letzten Monaten nicht verändert habe und diese in ei ne r behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich (volles Zeit pensum und volle Leistung) einsetzbar sei. Bei der adaptierten Tätigkeit handle es sich um eine solche mit wenig Belastung der oberen Extremitäten, konkret maximale Gewichtslimite 1 k g, kein repetitives Greifen oder Heben über dieser Limite ( Urk. 5/47 S. 1 f.). 3.12

Demgegenüber vermerkte M ed. pract . C.___ auf der undatierten, aber offen sicht lich nach der Konsultation vom 4. Februar 2014 ausgestellten „ Kranken karte “ für die Krankentaggeldversicherung, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Janu ar 2014 zu 80 % arbeitsunfähig, d.h. zu 100 % arbeitsfähig , aber zu 20 % leis tungsfähig ( Urk. 5/51). 4. 4.1

Nicht umstritten zwischen den Ärzten und auch von den Parteien anerkannt sind die Diagnosen. Dasselbe gilt für die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Automatenbetreuerin seit der ersten Operation vom 1 5. Mai 2012 – mit Ausnahme einiger Arbeitsversuche von we ni gen Tagen.

4.2

Für die Begründung der angefochtenen Verfügung und damit die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin einerseits auf die Stellungnahme der Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) vom 1 2. April 2014 und andererseits auf die Berichte der behandelnd en Handchirurgin Dr. A.___

ab ( Urk. 4). 5. 5.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die ander e medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.2

Zunächst ist festzuhalten, dass weder ein Gutachten noch ein Bericht eines be handelnden Arztes mit entsprechenden Fachkenntnissen vorliegt, der sich um fassend zu allen Beschwerden der Beschwerdeführerin äussert.

Dr. A.___

befasste sich als behandelnde Handchirurgin ausschliesslich mit

jenen

Beschwerden, welche die Handoperationen indizier t en oder diesen folg ten .

Dem ent sprechend finden die Schulterbeschwerden in ihren Berichten keine Berück sichtigung .

Nur im Bericht vom 3 1. Juli 2013 h ie lt sie fest, dass die Be schwer deführerin zudem mässige Schmerzen in der operierten Schulter links habe, ver weist diesbezüglich aber auf die Behandlung d urch Dr. D.___ ( Urk. 5/33 S. 7).

Dieser äusserte sich gemäss Aktenlage letztmals im Austritts bericht vom 3. Juni 2013 , wonach

sich Schulteroperation und postoperative r Verlauf komp likationslos gestalteten ( Urk. 5/39 S. 8). Ob und in welchem Aus mas s später noch Schulterbeschwerden bestanden oder bestehen , ist nicht be kannt. Ein Hin weis ergibt sich höchstens aus dem B ericht von M ed.

pract .

C.___ , der Ende Oktober 2013 in seinem Befund einen Elevationsschmerz feststellte ( Urk. 5/39 S.

2).

M ed.

pract . C.___ ist Allgemeinmediziner und zog, weil ihm das entsprechende Fachwissen fehlte, eine Handchirurgin sowie einen Facharzt für Orthopädie und Traumatologie bei. Diese übernahmen auch die Nachbehandlung.

Schliesslich ist hinzuzufügen , dass bei der Beschwerdeführerin zudem eine Heber den-Arthrose (Differenzialdiagnose rheumatoide Arthritis) diagnostiziert wurde. Anhalts p unkte zum konkreten Ausmass dieser Krankheit und zu allfälli gen Auswirkungen auf die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten fin den sich in keinem der Arztberichte. E s verfügt soweit ersichtlich auch keiner der behandelnden Ärzte über spezifische , vertiefte Kenntnis se auf dem Fachgebiet der Rheu matologie. 5.3

Dem Verlauf bzw. den Anamnese n aller Arztbericht e ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Konsultationen zwar gelegentlich von einer Ab nahme der Schmerzen berichtete , sie erklärte aber nie, schmerzfrei zu sein . Vielmehr schilderte sie imm er wieder

– teils auch belastungsunabhängige – Schmerzen . Das Ausmass dieser p ersistierenden Schmerzen und ihre Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden

bisher nicht abgeklärt , ob gleich die Ärzte

solche bisher nicht (nachvollziehbar begründet) ausgeschlossen habe n .

Dr. A.___ beispielsweise informierte den Hausarzt am 3. September 2012 nicht nur über invalidisierende Schmerzen auf Höhe des Sattelgelenks, die letztlich zu den Trapezresektionsarthroplastiken führten, sondern erwähnte auch eine aus geprägte Morgensteifigkeit der Langfinger sowie intermittierende Be schwerden im Bereich der Interphalangealgelenke ( act .

5/9 S.

8). Im Bericht vom 2 1. Dezem ber 2012 notierte sie neben der deutlichen lokalen Schmerz regredi enz das ge legentliche Auftreten bewegungsunabhängiger Beschwerden über der Metacar pale I-Basis ( Urk. 5/25 S. 4). Nach der notfallmässigen Konsultation durch die Beschwerdeführerin am 2 6. Juni 2013 hielt sie zunächst fest, dass die Beschwer deführerin von aktuell persistierende n Beschwerden über beiden ehe maligen Sattelgelenken berichtet habe, nach eigenen Angaben seit der Trapez resektion nie ganz schmerzfrei gewesen sei und zunehmend Beschwerden über den End gelenken sämtlicher Langfinger habe. Nachdem sie festgestellt hatte, dass das konventionell-radiologische Bild unauffällig sei, wies sie in ihrer Be urteilung explizit darauf hin, dass bei persistierenden Schmerzen bei einem Status nach einer

Trapeziumresektion meistens ein Imping e ment Ursache sei, weshalb gege be nenfalls ein SPECT-CT zu veran lassen sei ( Urk. 5/33 S. 9 f.). Ihrem letzten Be richt vom 2 0. Dezember 201 3 kann aber nicht entnommen werden, dass zwi schenzeitlich der Befund eine r

solchen Computer tomographie vorlag.

Aufgrund ihres Fachgebiet s konzentrierte sie sich in ihre n

letzten Befunden primär auf das Narbenareal und die Beweglichkeit der Daumen . Zu den von der Beschwerde führerin damals vorgebrachten Schmerzen äusserte sie sich nicht ( Urk. 5/47).

Als weiteres Beispiel hielt M ed.

pract .

C.___ in seinem letzten Bericht vom 3 1. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass im Verlauf vor allem (d.h. also nicht ausschliesslich) bei Belastung weiterhin Schmerzen bestehen würden. Er stellte eine Dolenz über beiden Daumensattelgelenken, eine Bewegungseinschränkung sowie einen Elevationsschme r z der linken Schulter fest . Infolgedessen stellte er der Beschwerdeführerin eine ungünstige Prognose. Residuale Schmerzen und Be wegungseinschränkungen würden wahrscheinlich persistieren ( Urk. 5/39 S. 2).

5.4

Bisher nicht nachvollziehbar dargelegt und zu wenig abgeklärt ist ferner , wel che konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind. Auf grund der bisherigen Belastungsprofile und der Art der durchgeführten Operati onen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den behinderungsangepassten Tätigkeit en um solche ohne Über-Kopf-Ar beiten sowie

repetitives Greifen und Heben handeln muss.

Bereits die angege be nen Gewichtslimiten für das Heben/Tragen nach der letzten Operation variieren aber in den Arztberichten von 500 g bis 5 kg ( Urk. 5/33 S. 4, Urk. 5/39 S. 4 und Urk. 5/47 S. 2). Konkrete Einsatzmöglichkeiten n a nnt e

keiner der behandelnden Ärzte . Entsprechen de Abklärungen drängen sich bei einem derart einge schränkten Belastungsprofil jedoch auf.

Die Ärzte

sind sich zudem nicht einig, inwiefern die Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin vermindert ist. M ed.

pract .

C.___ hielt fest, dass sie zwar in ei nem 100%-Pensum arbeiten könne, dabei aber nur 20

% de r Leistung zu er brin gen vermöge ( Urk. 5/51). Zuvor hatte er die verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch mit 50 % beurteilt ( Urk. 5/39). Dr. A.___ betonte demgegenüber, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowohl mit vollem Zeitpensum als auch voller Leist ung einsetzbar ( Urk. 5/47 S. 2). Die Ärzte setz t en sich dabei nicht mit den erheblichen Diskre panzen ihrer Beurteilungen auseinander und versäum t en es, ihre eigene Ein schätzung zu erläutern. 5.5

Die Angaben der Handchirurgin Dr. A.___ sind letztlich nicht immer schlüssig bzw. werfen weitere Fragen auf . Dies dürfte unter anderem darauf zurückzu führen sein, dass die Berichte zuhanden der Beschwerdegegnerin zu meist nur Stichw ö rte r und kaum Erläuterungen enthalten, während die Berichte zuhanden des Hausarztes in der Regel ein aktuelles Ereignis betreffen .

In ihrem Bericht vom 1 2. November 2012 wies die Handchirurgin beispielsweise darauf hin, dass nach der zweiten Trapeziumresektionsarthroplastik mit einer längere n Rehabilitation von bis zu einem Jahr zu rechnen und danach eine schrittweise Belastungssteigerung in Betracht zu ziehen sei ( Urk. 5/22 S. 4 und 8 ). Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin nach Durchführung dieser Operation Ende Februar 2013 sowie nach einer zusätzlich vorgenommene n

Schul terarthroskopie im Mai 2013 bereits a b 3 1. Juli 2013 wieder eine vollum fäng liche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/33 S.

8).

Als dann ordnete sie die Ver dachtsdiagnose der Dupuytren‘schen Erkrankung ein mal den Diagnosen mit und einmal den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 5/22 S. 6 und Urk. 5/33 S. 6). Zu den konkreten Auswir kung en äusserte sie sich nie. 5.6

Damit sind die Angaben in den Arztberichten t eils widersprüchlich , teils unvoll ständig und basieren nicht auf einer Gesamtbetrachtung aller Beschwerden. Sie lassen somit keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und d er

Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der

ihr noch zumutbaren Tätig keiten zu. 6. 6.1

Die Funktion interner Berichte der Regionalen ärztlichen Dienste ( RA D) gestützt auf Art.

59 Abs.

2 bis IVG besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Ge rich ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam en t lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vor zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stel len oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Nach Art.

49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1).

Sie können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen ( Abs.

2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .

P raxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

6.2

Di e RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, verzichtete vorliegend auf eigene ärztliche Untersuchungen und stützte ihre Stellungnahme vom 1 2. April 201 4 einzig auf die oben zusammen - fassend dargelegten Arztberichte ( Urk. 5/62 S. 5). Unter dem Titel „Beurteilung“ hielt sie fest, ausgewiesen seien folgende somatischen Gesundheitsschäden, ein schliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leis tungsfähigkeit:

-

Zustand nach Trapeziumresektionsarthroplastik beidseits

-

Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation

-

Zustand nach Schulterarthroskopie links mit Rotatorenmanschetten -

Rekon struktion, Tenodese der l angen Bizepssehne , Acromioplastik und

AC-Gelenkresektion

Der Gesundheitsschaden sei jetzt stabil.

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung für die bisherige Tätigkeit ( Auto matenbetreuerin ) seien die aktenkundigen Angaben plausibel, so dass da rauf abzustellen sei. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer fortbestehen.

Für eine angepasste Tätigkeit würden wie üblich nur wenige Angaben vorlie gen: uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit 100 % ab 1 2. November 2012 und dann wieder ab 3 1. Juli 2013 bis auf weiteres. Für die Zeiträume der postoperativen Rekonvaleszenz nach den doch zahlreichen Operationen der letzten zwei Jahre sei jeweils von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Der Versicherten

s e i eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit wenig Belastung der Arme, max . Gewich t slimit 1 kg ohne ständiges Greifen oder Heben über die ses Limit (gemäss Dr. A.___ ), zumutbar. 6.3

Es handelt sich somit um eine Aktenbeurteilung, wobei sich die RAD-Ärz tin mehrheitlich auf eine kurze Zusammenfassung der Aktenlage ohne eigene Wür digung beschränkte.

Zur Überprüfung der Plausibilität der Angaben der behandelnden Ärzte sah sie sich einzig in Bezug auf die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit in der Lage. Sie begründete allerdings nicht, weshalb sie das Fortbestehen derselben für überwiegend wahrscheinlich h ie lt. Dass die Be schwer d eführerin in den ersten Wochen nach den ersten Handoperationen nicht mehr als Automatenbetreuerin arbeiten und 15 kg schwere Palette tragen konnte und dieser Zustand seit den Trapezresektionsarthroplastiken als dauer haft zu be trach ten ist, w ird jedoch von keiner Partei und keinem behandelnden Arzt in Frage gestellt. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Fixierung mittels Sehne den fehlenden Handwurzelknochen bezüglich Stabilität und Beweglich keit nicht ersetzen kann.

Weiter begründet e d ie RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer angepassten Tätigkeit in den postoperativen Zeiträumen allein mit der Anzahl der Operationen und nicht mit konkreten gesundheitlichen Beeinträchti gungen.

Überdies grenzt e sie die postoperativen Zeiträume auch nicht

näher ein . Zum aktuell zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit und seit wann dieses möglich sein soll, gab sie keine eigene Beurteilung ab . Für das Belastungsprofil verwies sie ebenfalls kommentarlos und sogar explizit auf die Angaben der Handchirurgin .

Ferner äusserte sich die RAD-Ärztin in sbesondere n icht dazu, welche konkreten Tätigkeiten aufgrund der gesundheitlichen Beein trächtigungen überhaupt noch vorstellbar sind . Ebenso wenig begründet e sie, weshalb die von der Beschwerdeführerin immer wieder geschilderten Schmerzen (z.B. Urk. 5/33 S. 8) auszuschliessen respektive für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant sein sollen. Die Heberden -Arthrose und die Verdachtsdiagnose Du pu tryen’sche Erkrankung fanden keinen Eingang in ihre Beurteilung. Offen ist, ob diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben oder di e RAD-Ärztin dies en

nicht zu beurteilen vermochte, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, welches Ausmass diese Krankheiten ange nommen haben . 6.4

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die RAD -Ärztin

die medizinischen Befunde nicht selbst wertete, nicht alle festgestellten Beschwerden berücksich tig te, die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht selbst zeitlich ein grenzte, kein eigenes Belastungsprofil erstellte und keine konkreten Tätig keiten nannte, welche die Beschwerdeführerin aktuell noch ausüben könnte.

In dem sie sich, ohne die Gründe dafür darzulegen, vollumfänglich auf die letzten Anga ben der Handchirurgin stützt e, setzt e sie sich zudem nicht mit den Wider sprüche n

zu den Angaben in anderen A rztberichten auseinander .

Die RAD-Stell ung nah me vermag somit die Unzulänglichkeiten der Arztberichte nicht aufzuwiegen. 6.5

Es ist zu ergänzen , dass sich in den Akten noch eine frühere Stellungnahme de s

RAD vom 1 9. November 2013 findet. Darin äussert e sich der RAD-Arzt Dr. med. F.___

ausschliesslich zu den noch vorstellbaren Tätigkeiten gestützt auf das Belastungsprofil von M ed.

pract .

C.___ , d.h. die höchste in den Unterlagen ge nannte Gewichtsl imite für Heben/Tragen von 5 kg. Als Beispiele n a nnt e er Emp fang, Büro Backoffice ohne ständiges Schreiben, Telefonistin, Briefe vorberei ten/

versenden, Verkauf/Tätigkeiten mit Kundenkontakt etc. ( Urk. 5/56 S.

2). Eine Überprüfung dieser Einsatzmöglichkeiten nach eingehender Abklärung

des Be las tungsprofils

unter Berücksichtigung aller Beschwerden ist indessen eben falls nicht erfolgt . 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen

und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere ein orthopädisch-neuro logisches Gut achten einzuholen und die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerde führerin zu prü fen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermitt lung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise er zielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszu gehen ist

(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C.370/2012 vom 1 7. September 2012 E . 4.2.4.1 mit weiter e n Hinweisen). 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom St reitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti