Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit mehreren Jahren vollzeitig als Buffet angestellte im Restaurant Y.___ ( Urk. 9/2/4, 9/7). Am 1 3. Juli 1997 kollidierte sie in Z.___ am Steuer eines Personenfahrzeugs frontal mit einem Lastwagen. Sie erlitt Frakturen im Bereich der linken Hüfte, des linken Mittel fusses, der linken Rippen, eine Oberarmfraktur rechts, eine Lungen kon tu sion und diverse Rissquetschwunden an der Stirn und an den Extre mitäten ( Urk. 9/8/34). Der Unfallversicherer des Betriebs, die Schweizeri sche National-Versicherungs-Gesellschaft, leistete Taggelder für die ab dem Unfalldatum bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von X.___ . Arbeits versuche am alten Arbeitsplatz im Frühjahr 1998 scheiterten (vgl. Urk. 9/8/22, 9/8/11).
Am 5. Juli 1999 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 9/2). Die IV Stelle zog unter anderem die Akten der National bei ( Urk. 9/8/1-36). Diese hatte bei
der A.___ das Gutachten vom 1 4. März 2003 erstellen lassen ( Urk. 9/37/4-26). Die IV-Stelle ihrerseits liess die Versicherte bei lic . phil. B.___ und Dr. med. C.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 5. De zember 2003, Urk. 9/46). Mit Verfügungen vom 9. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juli 1998 bis 3 1. März 2003 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % , und ab 1. April 2003 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zu (vgl.
Urk. 9/59, 9/62-63). Gegen die Herabsetzung der Rente per 1. April 2003 liess die Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 9/64), die die IV-Stelle mit Ein sprache entscheid vom 2 1. März 2005 abwies ( Urk. 9/80).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil
IV.2015.00429 vom 22. November 2005 den Einspracheentscheid vom 21. März 2005 insoweit auf, als damit die ganze Invalidenrente per 1. April 2003 auf eine halbe herabgesetzt worden war , und wies die Sache insoweit für weitere Abklärungen, welche in Koordination mit dem Unfallversicherer vorzunehmen seien, an die IV-Stelle zurück ( Urk. 9/84). 1.2
Das nach relevanter Aktenergänzung (vgl. Urk. 9/84/8) in Koordination mit dem Unfallversicherer eingeholte Gutachten des D.___ datiert vom 30. August 2007 (Untersuchungen vom November 2006, Urk. 9/91). Die Versicherte unterzog sich im Verlauf ver schiedenen operativen Eingriffen am linken Fuss (Eingriffe vom 1 6. Januar und 1. September 2008, Urk. 9/96/5 und 9/96/11, und vom 1 5. September 2010, Urk. 9/110/37). Ab dem 1. Oktober 2008 arbeitete die Versicherte auf Abruf , aber regelmässig beim bisherigen Arbeitgeber im Restaurant Y.___ in einem Teilzeitpensum ( Urk. 9/110/3, 9/100/8, 9/110/10-29). Die Versicherte stolperte und stürzte am 26. August 2011 auf die ausgestreckten Arme ( Urk. 9/116/6). Am 3 1. Januar 2012 stürzte sie auf der Strasse und fiel auf den Rücken und schlug diesen und den Hinterkopf am Boden an ( Urk. 9/117/4, 9/117/6). Die IV-Stelle veranlasste sodann das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle E.___ ( Medas
E.___ ) vom 3 0. Juli 2013 ( Urk. 9/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/139-140) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. April 2003 bis zum 3 0. September 2008 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Oktober 2008 bestehe kein Rentenanspruch mehr . Die Ausrichtung der Rente werde rückwirkend per 1. Oktober 2008 aufgehoben. Über die Rückforderung erhalte die Versicherte eine separate Verfügung ( Urk. 2). 1.3
Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 richtet sich die Beschwerde vom 26. Juli 2014 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente bis zum Oktober 2008 und ab diesem Zeitpunkt die halbe oder eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzu heben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe, und die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch die Ergänzung vom 2 9. August 2014, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 8). Das Sozialversi cherungsgericht gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2015 die beschwerdeweise beantragte unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 16). Die IV Stelle erklärte am 1 2. Februar 2015 , auf Stellungnahme zur Beschwerde ergänzung vom 2 9. August 2014 zu verzichten ( Urk. 18). 2.
Mit Verfügung vom 1 5. August 2014 hatte die IV-Stelle die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 3 0. Juni 2014 zu Unrecht ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 42‘612.-- zurückgefordert ( Urk. 2 im Prozess IV.2014.00956). Auch dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die
Ver fügung sei aufzuheben und festzustellen, dass sie die Fr. 42‘612.-- nicht zurück zahlen müsse ( Urk. 1 im Prozess IV.2014.00956). In der Beschwerde antwort vom 2 0. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung ( Urk. 9 im Prozess IV.2014.00956). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 bewilligte das Gericht die beantragte unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 11 im Prozess IV.2014.00956). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im vorliegenden Verfahren IV.2014.00771 ist zu prüfen, o b und in welcher Höhe der Versicherten für die Zeit ab dem 1. April 2003 und insbesondere für die Zeit ab
1.
Oktober 2008 ein Rentenanspruch zusteht. Die Beantwortung dieser Frage hat direkte Auswirkung auf die im Verfahren IV.2014.00956 zu überprüfende Rückforderung der vom 1.
Juli 2009 bis zum 3 0.
Juni 2014 ausbe zahlten Rentenbetreffnisse . Es rechtfertigt sich daher , den Prozess Nr. IV.2014.00956 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00771 zu vereini gen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. IV.2014.00956 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-12 geführt. 2.
2.1
Am 1. Januar 2004 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) in Kraft getreten ( 4. IV-Revision). Weil in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle An spruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 3 1. Dezember 2003 auf grund der damaligen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 E. 1.2, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 sind sodann die im Zuge der 5. IV Revision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 zu beachten.
Letzteres fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. 2.2
2.2.1
Sowohl hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nach Art. 8 Abs. 1 ATSG als auch bezüglich der bis 3 1. Dezember 2003 massgeblich gewesenen beziehungsweise ab 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen kann auf die diesbezügli chen Erwägungen im Urteil IV.2005.004 2 9 vom 2 2. November 2005 (E. 1.3 und 1.4 in Urk. 9/84) verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass nach Art. 7 Abs. 2 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2008) für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen sind , und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vor liegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Regelung der massgeblichen Rentenabstufungen findet sich seit dem 1. Januar 2008 neu in Art. 28 Abs. 2 IVG. 2.2.2
Zu ergänzen ist, dass b ei erwer bstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2.2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweis en; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 im Wesentli chen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit der Umsetzung des Gerichtsurteils zu lange zugewartet. Der Umstand, dass die Gutachter der Medas
E.___ die Arbeitsfähigkeit fünf Jahre zurück beurteilen könnten, ohne dabei die betroffenen Ärzte konsultiert zu haben, wecke Zweifel ( Urk. 1 S. 3). Die Gut achter hätten die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch beurteilt, denn die früher gestellten Diagnosen hätten immer noch Gültigkeit. Sie sei sicherlich nicht mehr als 30 % arbeitsfähig. Die in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Unfälle und der aktuell e Unfall seien der Beweis dafür ( Urk. 1 S. 7). Das Gutachten ignoriere alle vor ihm festgestellten ärztlichen Befunde und basiere auf ungenügenden Abklärungen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber möchte insbesondere für die Zeit ab 1. Oktober 2008 auf die Beurteilung der Ärzte der Medas
E.___ abstellen (vgl. Urk. 8 und 9/138/9, 9/157/2-3). 3.2
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen ärztlichen Berichte ausrei chen , um den Rentenanspruch zu beurteilen , und von welchem Anspruch für die Zeit ab 1. April 2003 auszugehen ist. 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil IV.2005.00429 vom 2 2. No vember 2005 davon aus, dass bezüglich der orthopädischen Leiden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der A.___ vom 1 4. März 2003 (vgl. Urk. 9/37/4-24) abgestellt werden könne
( Urk. 9/84/5-6). Diese Gutachter hatten einen Status nach Polytrauma am 1 3. Juli 1997 mit linksseitiger posttraumatischer schmerzhafter Arthrose der Mittelfussgelenke (TMT) IV und V, einen posttraumatischen Knick /Senk /Spreiz fuss links, einen Hallux
valgus mit Metatarsalgien II/III und Hypermobi lität des 1. Strahles Grad II links sowie eine Hammerzehendeformität II-V links, residuelle Schmerzen am rechten Oberarm, eine beginnende AC Gelenkarthrose der rechten Schulter, eine beginnende posttraumatische Coxarthrose links sowie einen Status nach Rippenserienfraktur V-VIII links (letzteres beschwerdefrei; Urk. 9/37/16) diagnostiziert . Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Buffetangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine sitzende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Es sei möglich, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf gesteigert werden könne ( Urk. 9/37/22). 4.2
Aufgrund des Umstands, dass wesentliche Unterlagen zum Unfallhergang und zu den anfänglichen Beschwerden fehlten , und aufgrund der festgestellten Befunde erachtete es das Sozialversicherungsgericht als unklar, ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein reaktives Geschehen oder Folgen einer beim Unfall erlittenen Hirnverletzung vorliegen und welche Bedeutung dem Leiden für die Arbeitsfähigkeit zukäme ( Urk. 9/84/8).
Diese Fragen beantwortet da s dafür eingeholte Gutachten des
D.___ vom 30. August 200 7.
Der Neurologe Dr. med. F.___ ging als verantwortlicher Hauptgutachter des D.___ aufgrund seiner und der weiteren Untersuchungen (orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) davon aus, dass sich neben den bereits durch die A.___ angeführten Leiden zusätzlich eine posttraumatische Peronaeus -Läsion links, ein Schädelhirntrauma mit mittelgradiger Commotio cerebri und leichtgradiger
Contusio cerebri medio-temporal links und leichtgradigen neuropsychologischen Defiziten in den Berei chen Gedächtnis, exekutive Funktionen und Aufmerksamkeit, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), chronische Schmerzen (ICD R 52.2) sowie posttraumatische chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten ( Urk. 9/91/24, 9/91/27). Das in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leicht bis mittelschwer beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil sei vor allem durch die Schmerzen und die psychiatrische Symptomatik bedingt. Dies ergebe sich allein schon aus den Gesprächen und der Anamneserhebung mit der Versicherten, in der sich keine augenscheinlichen kognitiven Defizite ergeben hätten ( Urk. 9/91/22 -23 ). Insge samt sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffetangestellte wie auch für jede andere vorwiegend stehende Tätigkeit auf Dauer und für immer zu 70 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 % ( Urk. 9/91/25-26). Eine angepasste Tätigkeit sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit nur leichten kognitiven Beanspru chungen ( Urk. 9/91/26). Aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden unfall fremden zervikalen Beschwerden wäre es sinnvoll, der Versicherten zu ermögli chen, circa jede Stunde eine zehnminütige Pause zu machen und alle zwei Stunden eine halbstündige Pause ( Urk. 9/91/27). Wegen der kognitiven Beein trächtigungen und aus psychiatrischer Sicht sei mit der Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf Dauer nicht zu rechnen, die jetzige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei definitiv ( Urk. 9/91/26).
Dem orthopädischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten sich auf Initiative des Gutachters bereit erklärt hatte , Hand zu bieten für einen halbtägigen Arbeitsversuch mit einer 50%igen Leistung, entsprechend etwa einem effektiven 25- bis 30%igen Arbeitseinsatz ( Urk. 9/91/33). Nach Ansicht des Gutachters besteh e die Möglichkeit, dass, wenn es gelinge, die Versicherte wieder am alten Arbeitsplatz zu beschäftigen und sie in den Arbeitsprozess zu integrieren, auch eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit erzielt werden könne ( Urk. 9/91/35). 4.3
Die Versicherte unterzog sich am 1 6. Januar 2008 in der A.___ einer Hammerzehenkorrektur der Zehen II-V sowie einer Grosszehen grundgelenk - (MP-I) - Arthrodese links ( Urk. 9/96/5). Die Ärzte attestier ten während der Heilungsphase eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Buffetange stellte (vgl. Urk. 9/96/9). Wegen eines Bruchs des Osteosynthesematerials der MP-I- Arthrodese kam es zu keiner Ausheilung und es wurde eine Rearthrodese durchgeführt (vgl. Urk. 9/96/11).
Spätestens ab Oktober 2008 arbeitete die Versicherte regelmässig bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber auf Abruf mit einem Pensum von circa 45 % (vgl. Urk. 9/110/3, 9/110/8, 9/135; vgl. dazu auch die Angaben vom April 2013, Urk. 9/130/48 und divergierend Urk. 9/130/57). Nach den Angaben des Junior chefs
vom 1 2. September 2010 schau e er, dass die Versicherte auf ein Pensum von 45 % komme. Er habe das Gefühl, dass sie ohne Weiteres mehr arbeiten könnte. Sie wolle aber nicht un d im Betrieb bestehe auch kein Bedarf für mehr. Die Versicherte mache ihre Arbeit gut und sei konstant. Sie habe keine Absen zen ( Urk. 9/110/8).
Am 15. September 2010 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials am grossen linken Zeh ( Urk. 9/110/37). Die Versicherte stolperte und stürzte am 26. August 2011 auf die ausgestreckten Arme, woraufhin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 9/116/6, 9/116/15). Auch nach dem Sturz vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/117/4, 9/117/6, 9/122) bestand ab dem 1 3. Februar 2012 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit am Buffet ( Urk. 9/117/3, 9/117/5). 4.4
In der Medas
E.___ erfolgte am 3 0. Juli 2013 eine neurologische, psychiatrische, internistische und orthopädische Beurteilung. Auf die Arbeitsfähigkeit wirken sich nach den Angaben der Gutachter der Status nach Polytrauma vom 1 3. Juli 1997 mit Schädel-Hirn-Trauma (ohne persistente relevante Hirnleistungsstö rung , ohne organisches residuales Psychosyndrom) und mit posttraumatischer peronealbetonter
Ischiadicusschädigung links (differentialdiagnostisch möglich erweise abgelaufenes CRPS Typ II), chronisch wiederkehrende Zervikodorsolum balgien bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbel säule und bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form einer rechts- und linkskonvexen Thorakolumbalskoliose sowie eine komplexe posttraumatische Fussdeformität und Fussfehlstatik links aus. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein occipital betonter Spannungskopfschmerz sowie eine beginnende hypochondrische Störung (ICD 10 F 45-2; Urk. 9/130/40).
Die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise Buffettochter sei der Versicherten
zu 40 % zumutbar. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten
zu 80 % erbracht werden. Dabei müssten Wirbelsäulen zwangshaltungen , lange statische Wirbelsäulenbelastungen und längere Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse vermieden werden. Für Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und/oder Gehen bestehe nur eine einge schränkte Zumutbarkeit ( Urk. 9/130/40-41). Für ideal angepasste Verweistätig keiten sei für die Zeit vom 3 0. August 2007, dem Datum der Begutachtung durch das
D.___ , bis Ende September 2008 von einer integral 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Ab dem 1. Oktober 2008 sei von einer integral 80%igen Leistungsfähigkeit in einer ideal angepassten wechselbelastenden Ver weistätigkeit auszugehen und dies bis auf W eiteres ( Urk. 9/130/42). 4.5
Nach den Angaben von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 6. Juni 2014 hat die Versicherte erhebliche residuelle Schmerzen vor allem in der lin ken unteren Extremität, die ihre Arbeitsfähigkeit soweit einschränkten, dass sie in der gegenwärtigen Tätigkeit maximal 50 % betrage. Zu dieser Einschränkung trügen die Kopfschmerzen bei. Es handle sich um posttraumatische Kopfschmer zen nach Sturz auf den Hinterkopf, die im Sinne von zervikal ausgelösten Spannungskopfschmerzen täglich auftreten würden, die aber zwei - bis dreimal wöchentlich exacerbierten und dann die Kriterien für eine Migräne ohne Aura erfüllten, was zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für den Rest des Tages führe ( Urk. 9/155/2-3). Nach seinen Angaben vom 2 7. August 2014 treten die verstärkten Kopfschmerzen immer im Zusammenhang mit aussergewöhnli cher Arbeitsbelastung auf. Die Gutachter der Medas überschätzten die Wirksam keit von Medikamenten bei chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und gehäuften Migräneattacken und bagatellisierten die Kopfschmerzen zu Unrecht ( Urk. 7 S. 4). Eine Verweistätigkeit könnte die aktuell ausgeübte Tätigkeit gar nicht ersetzen ( Urk. 7 S. 4). 5. 5.1
Beide nach dem Urteil vom 2 2. November 2005 eingeholten Guta chten, nämlich das Gutachten des
D.___ vom 3 0. August 2007 wie auch das Gutachten der Medas
E.___ vom 3 0. Juli 2013 basieren auf umfassenden Untersuchungen der Versicherten und vermögen in ihren Beurteilungen und Schlussfolgerungen ins besondere hinsichtlich der bei der Versicherten seit April 2003 bestandenen Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu überzeugen. 5.2
5.2.1
Bei den verschiedenen Begutachtungen wurde die Arbeitsfähigkeit beziehungs weise Leistungsfähigkeit der Versicherten im Zeitverlauf günstiger beurteilt. 5.2.2
Die Ärzte der A.___ gingen im Gutachten vom 1 4. März 2003 davon aus, dass die Versicherte wegen der somatischen Leiden bei Tätig keiten mit Stehen und Gehen sowie beim Tragen und Heben von schweren Lasten sowie bei Überkopfarbeiten behindert sei und attestierten für die ange stammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/37/22). Die Ärzte des D.___ gingen aufgrund aller Einschränkungen von einer 30%igen Arbeits fähigkeit für die angestammte Tätigkeit aus ( Urk. 9/91/25-26). Die vom Ortho päden des D.___ als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/91/35) verwirklichte sich in der Folge: Die Versicherte nahm die frühere Arbeitstätigkeit wieder auf und übte sie spätestens ab 1. Oktober 2008 regel mässig im Umfang von circa 45 % aus. Diesem Umstand tr u gen die Ärzte der Medas mit der nach ihrer Beurteilung integralen Arbeitsfähigkeit von 40 % im angestammten Tätigkeitsbereich Rechnung ( Urk. 9/130/40). Die Beschwer deführerin lässt denn auch
- was die angestammte Tätigkeit betrifft - nichts gegen die ärztlicherseits vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit geltend machen. 5.2.3
Was den Zeitraum ab April 2003 bis und mit der Begutachtung im
D.___ betrifft , wurde von den verschiedenen Gutachtern stets eine 50%ige Arbeitsfä higkeit für Verweistätigkeiten attestiert. Dies gilt für die somatischen Gutachter der A.___ ( Urk. 9/37/22 ), die psychiatrische Beurteilung von lic . phil.
B.___ und Dr. C.___ vom 1 5. Dezember 2003 ( Urk. 9/46/5; anders der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ , Urk. 9/43 /3 ) und wurde le tztlich auch durch die Ärzte des
D.___ im Rahmen der interdis ziplinären Beurteilung so bestätigt ( Urk. 9/91/26). Soweit die Beschwerdeführe rin in der Beschwerde geltend macht, der Orthopäde Dr. med.
I.___
vom
D.___ habe für Verweistäti gkeiten mit einem Pensum von 50 % generell eine leistungsmässige Einschränkung angenommen, so trifft dies für vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten nicht zu (vgl. Urk. 9/91/35; Urk. 1 S. 6). Somit ist für diesen Zeitraum von der 50%igen Arbeitsfähigkeit bei der Ausübung vorwiegend sitzender Tätigkeiten auszugehen, Tätigkeiten, bei welchen keine Überkopfarbeiten nötig sind und welche nur leichte kognitive Beanspruchungen erfordern ( Urk. 9/91/26).
Dass der Zustand nach grundsätzlich abgeschlossener Heilbehandlung am 1. April 2003 im Vergleich zum Zustand am 1. Juli 1998, dem Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Jahr nach dem Unfall, wesentlich verändert ist, ist ausge wiesen. Eine Besserung der linksseitigen Fusschmerzen trat etwa nach der Implantatentfernung und der Invaginationsplastik des TMT-V-Gelenkes am 28. September 1998 ein (vgl. Urk. 9/37/7, 9/37/9-10). 5.2.4
Die Ärzte der Medas
E.___
gingen in ihrer Beurteilung vom 3 0. Juli 2013 nun mehr von einer höheren Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den Verweistätig keiten aus.
Die somatischen Gutachter, namentlich der untersuchende Orthopäde und Neuro loge, führten klinische und radiologische Untersuchungen durch. In ihren Beurteilungen setz t en sie sich sodann mit den Angaben und Einschätzungen früherer Ärzte und Ärztinnen, dem medizinischen und weiteren Verlauf und den im Rahmen der Untersuchungen erfolgten Angaben der Versicherten auseinan der. Dass das Gutachten der Medas
E.___ alle vor ihm festgestellten Befunde ignoriere, trifft somit nicht zu (vgl . Urk. 1 S. 8). Namentlich setz t en sich die Gutachter – entgegen der Einschätzung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 7 S. 2) - auch mit der im
D.___ gestellten Diagnose einer Peronäusparese auseinander (vgl. Urk. 9/130/62 f.). Die von den Gutachtern als peronealbetonte
Ischiadicusschä digung beurteilte Störung floss sodann in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. Urk. 7 S. 3, 9/130/40). Der Umstand, dass keine otorhinolaryngologische Untersuchung zur Abklärung von Schwindelbeschwerden vorgenommen wurde, vermag kei nen Zweifel an der Begutachtung zu wecken (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) . Die Versi cherte hatte zwar in den Jahren 2011 und 2012 zwei zusätzliche Unfälle erlitten, wobei aber keine Hinweise dafür bestehen, dass diese auf Schwindel beschwerden zurückzuführen gewesen wären (vgl. Urk. 9/116/6, 9/117/6). Zudem hatte die Versicherte bei den ärztlichen Untersuchungen einzig gegen über dem Internisten gelegentlich auftretende Schwankschwindel geltend gemacht (vgl. Urk. 9/130/34, 9/130/44, 9/130/57).
Bereits im Rahmen der Untersuchung im
D.___ beschrieb die Versicherte vor allem im hinteren Kopfbereich bestehende Kopfschmerzen ( Urk. 9/91/16). Diese wurden als chronische Spannungskopfschmerzen gewertet ( Urk. 9/91/20; vgl. auch Urk. 9/37/23). Diese traten nach dem Sturz vom 3 1. Januar 2012 offenbar erneut beziehungsweise verstärkt auf, und w u rden von den Ärzten im Wesentli chen wiederum als zervikal ausgelöste Spannungskopfschmerzen gewertet (vgl. Urk. 9/130/63, 9/155/2 -3 ). Die Gutachter der Medas
tr u gen im Ergebnis den geltend gemachten Restschmerzen – wie etwa den Kopfschmerzen – mit der Attestierung einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung ( Urk. 9/130/39 f .).
Die Wiederaufnahme der regelmässigen Arbeitstätigkeit führte namentlich und insbesondere auch zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustan des. Nach der wohl nach der Begutachtung im D.___ vorerst mit einem kleinen Pensum erfolgten Arbeitsaufnahme beim bisherigen Arbeitgeber zum Zeit punkt der Arbeitsaufnahme finden sich allerdings verschiedene Angaben (vgl.
Urk. 9/130/57 und demgegenüber Urk. 9/130/48 ) - liess die Versicherte Eingriffe am linken Fuss vornehmen, welche teilweise bereits früher diskutiert worden, aber wegen der unsicheren Erfolgschancen nicht empfohlen worden waren (vgl. Urk. 9/17/11, 9/37/18, 9/96/5). Gegenüber dem Unfallversicherer gab die Versi cherte am 8. April 2009 an, so gut wie nach dem 1. Oktober 1998 sei es ihr lange nicht mehr gegang en ( Urk. 9/110/3). Die Ärzte des
D.___ schlossen in der Gesamtbeurteilung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig keiten zwar noch aus. Wegen den kognitiven Einschränkungen und auch aus psychiatrischer Sicht sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer nicht zu rechnen, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei definitiv ( Urk. 9/91/26). Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass vor allem der Rückzug aus der Umgebung (wichtigste Kommunikations partner in sei die Tochter), die Einsamkeit und die Arbeitslosigkeit für die Depression neben den berichteten chronischen Schmerzen sowohl Folge als auch unterhaltende Faktoren seien ( Urk. 9/91/46). Damit ist ohne Weiteres nach vollziehbar, dass mit der Rückkehr in den Arbeitsprozess eine Verbesserung namentlich des psy chischen Gesundheitszustandes einherging, wie dies auch der psychiatrische Teilgutachter der Medas
E.___
darlegt e (vgl. Urk. 9/130/55).
Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer erneuten neuropsychologi schen Beurteilung einfordert, ist festzuhalten, dass die Ärzte des D.___ die fest gestellten Störungen grösstenteils auf psychische Faktoren namentlich die Depression zurück ge führt hatten (vgl. Urk. 9/91/22-23) und die Depression sich zwischenzeitlich zurückgebildet hat. Die Ärzte der Medas
E.___ konnten sodann keine nennenswerten kognitiven Beeinträchtigungen feststellen ( Urk. 9/130/55, 9/130/63; vgl. auch die Angaben von Dr. G.___ , Urk. 9/155/2). Eine erneute neuropsychologische Abklärung ist nicht erforderlich.
Insgesamt kann damit auf die überzeugende Beurteilung der Ärzte der Medas
E.___ abgestellt werden und es ist von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfä higkeit der Versicherten bei der Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten aus zugehen. Auch a us den Angaben von Dr. G.___ lässt sich im Weiteren nichts entnehmen, was gegen diese Einsc hätzung sprechen würde . Vielmehr dürften die verstärkten Kopfschmerzen und die verstärkten Schmerzen im linken Fuss, die sich
insbesondere nach längerem Arbeitseinsatz beziehungsweise ausserge wöhnlichem Arbeitseinsatz einstellen
(vgl. Urk. 9/155/1-2, 3/6, 7 S. 4) ,
bei einer besser auf die körperlichen Leiden ausgericht eten Tätigkeit weniger auftreten beziehungsweise sich nicht zusätzlich auf die Leistungsfähigkeit auswirken . 5.2.5
Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt von der Verbesserung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Ärzte der Medas setzten diesen Zeitpunkt auf den 1. Oktober 2008, den Zeitpunkt der definitiven Arbeitsaufnahme beim bisherigen Arbeitgeber fest ( Urk. 9/130/42). Dem kann
zumindest was den ps ychischen Gesundheitszustand anb elangt - nicht gefolgt werden. Die Aufnahme der gemäss psychiatrischer Beurteilung des D.___ ( Urk. 9/91/47) als zumutbar erachteten 50%igen Tätigkeit lässt den Schluss, eine Arbeitstätigkeit mit noch höherem Pensum sei auf Dauer zumutbar gewesen, nicht ohne Weiteres zu. Der Psychiater der Medas
E.___ führte sodann aus, spätestens ab dem Jahr 2010 seien keine depressiven Symptome mehr anzunehmen. Der Arbeitgeber beschreibe die Versicherte als engagiert und arbeitsfähig mit einem hohen Mass an Zuverlässigkeit und Konstanz (vgl.
Urk. 9/130/55 und Angaben des Arbeitgebers vom 1 1. September 2010, Urk. 9/110/8). Damit ist anzunehmen, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 für eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfange von 80 % arbeitsfähig war. Die Verbesserung ist ab dem 1. April 2010 zu berücksichtigen (vgl.
Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. auch Angaben der Versicherten vom 1 3. Sep tem ber 2010, Urk. 9/110/30).
Festzuhalten bleibt, dass allfällige nach Verfügungserlass eingetretene Verände rungen der gesundheitlichen Situation
- die Versicherte macht geltend, einen erneuten Unfall mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit erlitten zu haben ( Urk. 1 S. 7, 1 4 S. 3) -
vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E.
2.1, 121 V 362 E. 1b). 6. 6.1
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Einkommen aus, welches die Versicherte bei ihrer vor dem Unfall im Restaurant Y.___ ausgeübten Tätigkeit erzielt hatte. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit hätte sie nach den Angaben des Arbeit gebers im Jahr 2003 Fr. 52‘650.-- ( Fr. 4’050.-- zuzüglich Fr. 337.50 x 12; Urk. 9/51; nicht: Fr. 52‘650. -- für das Jahr 2002 und Fr. 53‘545.05 für das Jahr 2003, vgl. Urk. 9/137/1) verdient. 6.1.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn .
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit ab 1. April 2003 ist auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Sozialversicherung 2002 abzustellen (nicht: Tabelle TA 13, Urk. 9/137/1; vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 97, S. 342 f.). Das durchschnittliche Monatseinkommen der Frauen bei der Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten betrug Fr. 3‘820.-- (im Jahr Fr. 45‘840.--). Angepasst an die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Fr. 45‘840.-- / 40 x 41,7
= Fr. 47‘788.20; Die Volkswirtschaft, 6/2012, Tabelle 9.2) und der bis zum Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnent wicklung (BFS, Schweizerischer Lohnindex nac h Branche [1993 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93_I), Total; 2002 = 113.5, 2003 = 115.3) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘546.0 7. Da die Versicherte lediglich zu 50 % tätig sein kann, ist der hälftige Betrag von Fr. 24‘273.03 zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 15 % ( Urk. 9/137). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidens be dingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungs profil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende quali tative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufs erfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen ).
Vorliegend ist
davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
- im Anforderungsniveau 4 - genügend Tätigkeiten vorhanden sind, die geringe kognitive Beanspruchungen erfordern und die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_261/2011 vom 5. Juli 2011, E. 7.3). Wegen den zusätzlichen Ein schränkungen - keine Über kopfarbeit und regelmässige Pausen (empfohlen; Urk. 9/91/27) - recht fer tigt sich ein Abzug von maximal 10 % .
Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘845.72 ( Fr. 24‘273.03 x 0,9) und ein Invaliditätsgrad von 58,5 % beziehungsweise gerundet 59 %
(Fr. 21‘845.72 im Verhältnis zu Fr. 52‘650.--). Für die Zeit ab dem 1. April 2003 bestand somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.1.3
Ab 1.
Oktober 2008 übte die Versicherte die Tätigkeit am Buffet beim bisherigen Arbeitgeber wieder in relevantem Umfang aus. Im Jahr 2009 erzielte sie dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘950.--, im Jahr somit Fr. 23‘400.-- ( Urk. 9/110/29, 9/133/2). Im Vergleich mit dem auf das Jahr 2009 hochgerech neten Va lideneinkommen von Fr. 57‘581.65 (vgl. BFS, a.a.O., 2003 = 115,3, 2009 = 126,1; Fr. 52‘650. -- / 115,3 x 126,1) ergibt sich ein ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad von 59,36 % respektive gerundet 59 % ( Fr. 23‘400.-- im Verhältnis zu Fr. 57‘581.65) . 6.2
6.2.1
Ab dem 1. Januar 2010 ist von der Verbesserung de s Gesundheitszustandes auszu gehen und die Invaliditätsbemessung ist ab 1. April 2010 neu vorzu nehmen.
Ausgehend von dem im Jahr 2003 bei vollzeitiger Tätigkeit im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst von Fr. 52‘650.-- resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 58‘175.28 (BFS, a.a.O., 2003 = 115.3, 2010 = 127.4). 6.2.2
Bei der mit einem Pensum von circa 45 % ausgeübten Tätigkeit im Restaurant Y.___ kann nicht von der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft ausge gangen werden. Auch für die Zeit ab 1. April 2010 ist daher grundsätzlich auf Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2010 betrug das Einkommen von Frauen im Anforderung s ni veau 4 monatlich Fr. 4‘225.-- und im Jahr somit Fr. 50‘700.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden
(Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von 52‘728.-- ( Fr. 50‘700.-- / 40 x 41,6). Bei einem 80 % -Pensum beziehungsweise bei 80%iger Leistungsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 42‘182.40 ( Fr. 52‘728 .-- x 0,8).
Die Versicherte kann leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben , sofern diese nicht vorwiegend stehend und/oder gehend ausgeübt werden müssen und sie insbesondere rückenangepasst sind. Damit ist weiterhin ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013, vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Dazu kommt, dass die Versicherte am 3 0. Juli 2013, dem Zeitpunkt als mit dem Gutachten der Medas
E.___
die Zumutbarkeit der höheren Erwerbsfähigkeit feststand, bereits 56 Jahre alt war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Die Versicherte ist ohne Berufsausbildung und hat nach der Einreise in die Schweiz stets im Bereich Gastgewerbe gearbeitet, wobei sie allerdings verschiedene Aufgaben wahrnahm. In der Mensa der J.___ arbeitete sie vorerst als Küchengehilfin, dann am Buffet oder an der Kasse (vgl. Urk. 9/91/18); im Restaurant Y.___ am Buffet ( Urk. 9/7/1). Gegenüber der Unfallversicherung gab der Arbeitgeber der Versicherten an, es sei bekannt, dass die Versicherte gelegentlich alleine den Marktstand des Sohnes betreue ( Urk. 9/110/9). Dies wurde von der Versicherten nicht in Abrede gestellt. Eine solche Tätigkeit ist auch mit dem Einkassieren von Beträgen ver bunden. Damit i st nicht einzusehen, weshalb der Versicherte n etwa die Tätigkeit an einer mod ern eingerichteten Kasse wegen Rechenschwierigkeiten nicht erneut möglich sein sollte, wie sie dies gegenüber Dr. G.___ geltend gemacht hat ( vgl. Urk. 9/155/1). Insgesamt ist jedoch von einem schmalen beruflichen Rüst zeug auszugehen, was ihr die Neuorientierung im Arbeitsmarkt erschweren dürfte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Versicherte sich bei ihren Arbeitstätigkeiten
- dies ist aufg rund der langjährigen Arbeitsverhältnisse anzunehmen - durch Konstanz und Zuverlässigkeit auszeichnete ( Urk. 9/33, 9/7/1; vgl. dazu auch die Angaben des aktuellen Arbeitgebers, Urk. 9/110/8). Der Versicherten verbleibt bis zu ihrer Pensionierung sodann eine Aktivitäts dauer von acht Jahren.
Zusammenfassend ist insbesondere auch aufgrund der verbleibenden Aktivitäts dauer von acht Jahren zwar nicht von der fehlenden Zumutbarkeit de r Neu orientierung im Arbeitsmarkt auszugehen, hingegen von einer relevanten Erschwerung (vgl. zum Berufswechsel bzw. zur Verwertbarkeit: Urteile des Bun desgerichts 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013, E. 3.2, 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013, E. 3.2.1, 9C_818/2011 vom 7. September 2012, E.
3.3; sowie auch zum leidensbedingten Abzug: Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2013, E. 3 , und 9C_655/2012, Sachverhalt A. und E. 3). Es rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 20 % . Das Inval ideneinkommen beträgt somit Fr. 33‘745.92 ( Fr. 42‘182.40 x 0,8). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,9 % beziehungsweise gerundet 42 % ( Fr. 33‘745.92 im Verhältnis zu Fr. 58‘175.28).
Die halbe Invalidenrente ist damit per 3 1. März 2010 auf eine Viertelsrente herab zusetzen. Der Versicherten steht somit für die Zeit vom 1. April 2003 bis 3 1. März 2010 die halbe Invalidenrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zu. Die Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 ist teilweise gutzuheissen. 7. 7.1
7.1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 7.1.2
Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.1 mit Hinwei sen ).
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 88 bis
Abs. 2 IVV). Trifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistung en gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.3) .
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs liegt aber auch vor, wenn eine leistungs zusprechende Verfügung gänzlich fehlt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 6 und Rz
12, S. 354 f.). 7.1.3
Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen; Kieser , a.a.O. , Art. 25 Rz 38, S. 363).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für den Beginn der relativen einjähri gen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsaus richtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung hätte erkennen können und müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt ( Urteil des Bun desgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E.
2.2, mit Hinweisen ). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslö sung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV Stelle vorhandenen Akten ergibt, und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechen den Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Daten austausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt demnach nicht zu einem Aufschub (BGE 139 V 107 E.
7.2.2).
Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird sodann mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011, E. 4.2.1, mit Hinweisen ; vgl. BGE 133 V 583 E. 4.3.1). 7.2
7.2.1
Die Beschwerdegegnerin zahlte die halbe Invalidenrente nach der Rückweisung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. November 2005 weiter aus, obwohl das Sozialversicherungsgericht die leistungszusprechende Verfügung für die Zeit ab 1. April 2003 aufgehoben hatte. Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung erfolgte unrechtmässig und die Leistungen können, soweit sie nicht verwirkt sind, zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.1 und E. 5.2.2.3). Da es nicht um die Herabsetzung oder Aufhebung einer verfügungsweise zugespro chenen Rente geht, setzt die Rückforderung weder die unrechtmässige Erwir kung noch eine Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person voraus. 7.2.2
Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung hat als „erster Fehler“ der Verwaltung zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3).
Das Sozialversicherungsgericht erachtete gemäss seinem Entscheid vom 22. No vember 2005 das Gutachten der A.___ , welches der Ver sicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestier te, für die Beurteilung der orthopädischen Fragen als überzeugend, sah hingegen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht weiteren Abklärungs bedarf . Damit stand die Möglichkeit
im Vordergrund, dass die weiteren Abklä rungen zu einem höheren Rentenanspruch führen könnten, und die Beschwer degegnerin musste nicht von der künftigen Aufhebung beziehungsweise Reduk tion der Rente ausgehen. Jedenfalls bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3).
Das Gutachten des
D.___ ging bei der IV-Stelle erst am 2 4. April 2008 ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis und Urk. 9/92). Auch aus dem D.___ -Gutachten ergaben sich keine Hinweise für einen Rückforderungsanspruch. Die Ärzte attestierten der Versicherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidens angepasste Tätigkeiten. Auch der Umstand, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit beim Restaurant Y.___ teilzeitig wieder aufgenommen hatte, was der Beschwerdegegnerin vom Unfallversicherer am 12. Februar 2009 gemeldet wurde (vgl. Urk. 9/96), gab angesichts von Tätigkeitsumfang und Ver dienst keine Kenntnis über einen allfälligen Rückforderungsanspruch (vgl. Urk. 9/110/8-29). Erst mit dem Vorliegen des Gutachtens der Medas
E.___ vom 30. Juli 2013 ( Urk. 9/130), welches von einer höheren Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeht, hatte die Beschwerdegegnerin ausrei chende Kenntnis über die bis anhin ohne Rechtsgrundlage erfolgte unrecht mässige Leistungserbringung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3). Die weiteren von der Beschwerdegegnerin im Verlauf vorgenommenen Abklärungen zu dem im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst waren - mangels Anwendbarkeit von Art. 88 bis
Abs. 2 IVV betreffend Meldepflichtverletzung - für die Frage der Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung nicht erforderlich (vgl. Urk. 9/133, 9/135, 9/138/9). Das Gutachten der Medas
E.___ datiert vom 3 0. Juli 2013 und ging am 1 3. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis zu Urk. 9/130). Damit begann die einjährige Verwirkungsfrist (spätestens) am 14. August 2013 zu laufen und lief am 13. August 2014 ab. 7.2.3
Zur Rückforderung selbst führte die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidver fahren durch, wobei offen bleiben kann, ob sie dies zu Recht unterliess (vgl.
BGE 134 V 97) . Die Rückforderungsverfügung datiert vom Freitag, 1 5. August 2014, und ist dem Rechtsvertreter de r Versicherten mit einge schriebener Post frühestens am Montag, 18. August 2014, und damit nicht innerhalb der ein jährigen relativen Verwirkungsfrist zugestellt worden.
Im Vorbescheid vom 2 6. Februar 2014 beziehungsweise in der Verfügung vom 25. Juni 2014 , mit der die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Oktober 2008 auf gehoben wurde, hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Rückforderung sei rückwirkend fünf Jahre ab Entscheid möglich, worüber eine separate Verfü gung erlassen werde ( Urk. 9/139/3 und Urk. 2) . Zu prüfen bleibt, ob diesen all gemeinen Hinweisen fristwahrende Wirkung zukommt.
Voraussetzung für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist ist, dass der Rück for derungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten Person feststeht. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs muss feststehen beziehungsweise sich ohne Weiterungen eruiere n lassen . Auch für die fristwahrende Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist zu verlangen, dass mit Vorbescheid oder Verfügung gegenüber einer bestimmten Person ein konkreter oder zumindest bestimmbarer Betrag zurückgefordert wird. Der blosse Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit, zu Unrech t bezogene Leistungen fünf Jahre zurück einzufordern, reicht hierfür nicht aus.
Da die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG somit nicht eingehal ten wurde, ist der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verwirkt. Dies gilt indes nicht für die Rentenbetreffnisse , die am 1 4. August 2013 noch nicht aus bezahlt worden waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Rückforderungsanspruch auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche Rentenleistung solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch gar nicht ausbezahlt worden war ( BGE 122 V 276 E. 5b/ bb ; in BGE 139 V 106 nicht veröffentlichte E. 7.3 des Urteil s
9C_454/2012
vom 1 8. März 2013) . Damit ist die Verfügung vom 1 5. August 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, welche Rentenbetreffnisse erst nach dem 1 3. August 2013 ausbezahlt worden sind und die Rückforderung neu festsetze . Nur die nach dem 1 3. August 2013 ausbezahlten Rentenbetr äge kann sie noch zurückfordern; d abei hat sie zu berücksichtigen, dass der Versicherten neu ein Anspruch auf eine
Viertelsrente
zuerkannt wird . Die Beschwerde vom 17. Sep tember 2014 gegen die Verfügung vom 1 5. August 2014 ist ebenfalls teilweise gutzuheissen. 8.
8.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs l eistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als Streitigkeit um die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsl eistungen gilt auch eine Strei tigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I
721/05 vom 1 2. Mai 2006, E. 4). Die Kosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Rentenpunkt zu rund zwei Dritteln und bezüg lich der Rückforderung zu rund vier Fünfteln . Die Kosten sind damit zu einem Viertel ( Fr. 250 .--) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln
( Fr. 7 50 . ) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessent schädi gung zu. Dies e ist ermessensweise auf Fr. 1‘ 9 00.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2014.00956 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2014.00771 vereinigt und als dadurch e rledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Juni 2014 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2003 bis 3 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 1.2
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1 7. September 2014 wird die Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 15. August 2014 betreffen d Rückforderung von Fr. 42‘612.-- aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den verbleibenden Rückforderungs betrag im Sinne der Erwägungen neu berechne und verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden zu einem Viertel
( Fr. 250 .--) der Beschwer deführerin und zu drei Vierteln
( Fr. 7 50 .--) der Beschwerdegegnerin aufer legt. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 S. 1 f.; vgl. auch die Ergänzung vom 2 9. August 2014, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 8). Das Sozialversi cherungsgericht gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2015 die beschwerdeweise beantragte unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 16). Die IV Stelle erklärte am 1 2. Februar 2015 , auf Stellungnahme zur Beschwerde ergänzung vom 2 9. August 2014 zu verzichten ( Urk. 18).
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Juni 2014 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2003 bis 3 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
E. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1 7. September 2014 wird die Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 15. August 2014 betreffen d Rückforderung von Fr. 42‘612.-- aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den verbleibenden Rückforderungs betrag im Sinne der Erwägungen neu berechne und verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden zu einem Viertel
( Fr. 250 .--) der Beschwer deführerin und zu drei Vierteln
( Fr. 7 50 .--) der Beschwerdegegnerin aufer legt. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 richtet sich die Beschwerde vom 26. Juli 2014 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente bis zum Oktober 2008 und ab diesem Zeitpunkt die halbe oder eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzu heben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe, und die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.
E. 2 9 vom 2 2. November 2005 (E. 1.3 und 1.4 in Urk. 9/84) verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass nach Art.
E. 2.1 Am 1. Januar 2004 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) in Kraft getreten ( 4. IV-Revision). Weil in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle An spruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 3 1. Dezember 2003 auf grund der damaligen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 E. 1.2, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 sind sodann die im Zuge der 5. IV Revision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 zu beachten.
Letzteres fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
E. 2.2.1 Sowohl hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nach Art. 8 Abs. 1 ATSG als auch bezüglich der bis 3 1. Dezember 2003 massgeblich gewesenen beziehungsweise ab 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen kann auf die diesbezügli chen Erwägungen im Urteil IV.2005.004
E. 2.2.2 Zu ergänzen ist, dass b ei erwer bstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).
E. 2.2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweis en; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 im Wesentli chen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit der Umsetzung des Gerichtsurteils zu lange zugewartet. Der Umstand, dass die Gutachter der Medas
E.___ die Arbeitsfähigkeit fünf Jahre zurück beurteilen könnten, ohne dabei die betroffenen Ärzte konsultiert zu haben, wecke Zweifel ( Urk. 1 S. 3). Die Gut achter hätten die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch beurteilt, denn die früher gestellten Diagnosen hätten immer noch Gültigkeit. Sie sei sicherlich nicht mehr als 30 % arbeitsfähig. Die in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Unfälle und der aktuell e Unfall seien der Beweis dafür ( Urk. 1 S. 7). Das Gutachten ignoriere alle vor ihm festgestellten ärztlichen Befunde und basiere auf ungenügenden Abklärungen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber möchte insbesondere für die Zeit ab 1. Oktober 2008 auf die Beurteilung der Ärzte der Medas
E.___ abstellen (vgl. Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2008) für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen sind , und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vor liegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Regelung der massgeblichen Rentenabstufungen findet sich seit dem 1. Januar 2008 neu in Art. 28 Abs. 2 IVG.
E. 7.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
E. 7.1.2 Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.1 mit Hinwei sen ).
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 88 bis
Abs. 2 IVV). Trifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistung en gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.3) .
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs liegt aber auch vor, wenn eine leistungs zusprechende Verfügung gänzlich fehlt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 6 und Rz
12, S. 354 f.).
E. 7.1.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen; Kieser , a.a.O. , Art. 25 Rz 38, S. 363).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für den Beginn der relativen einjähri gen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsaus richtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung hätte erkennen können und müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt ( Urteil des Bun desgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E.
2.2, mit Hinweisen ). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslö sung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV Stelle vorhandenen Akten ergibt, und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechen den Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Daten austausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt demnach nicht zu einem Aufschub (BGE 139 V 107 E.
7.2.2).
Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird sodann mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011, E. 4.2.1, mit Hinweisen ; vgl. BGE 133 V 583 E. 4.3.1).
E. 7.2.1 Die Beschwerdegegnerin zahlte die halbe Invalidenrente nach der Rückweisung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. November 2005 weiter aus, obwohl das Sozialversicherungsgericht die leistungszusprechende Verfügung für die Zeit ab 1. April 2003 aufgehoben hatte. Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung erfolgte unrechtmässig und die Leistungen können, soweit sie nicht verwirkt sind, zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.1 und E. 5.2.2.3). Da es nicht um die Herabsetzung oder Aufhebung einer verfügungsweise zugespro chenen Rente geht, setzt die Rückforderung weder die unrechtmässige Erwir kung noch eine Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person voraus.
E. 7.2.2 Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung hat als „erster Fehler“ der Verwaltung zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3).
Das Sozialversicherungsgericht erachtete gemäss seinem Entscheid vom 22. No vember 2005 das Gutachten der A.___ , welches der Ver sicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestier te, für die Beurteilung der orthopädischen Fragen als überzeugend, sah hingegen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht weiteren Abklärungs bedarf . Damit stand die Möglichkeit
im Vordergrund, dass die weiteren Abklä rungen zu einem höheren Rentenanspruch führen könnten, und die Beschwer degegnerin musste nicht von der künftigen Aufhebung beziehungsweise Reduk tion der Rente ausgehen. Jedenfalls bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3).
Das Gutachten des
D.___ ging bei der IV-Stelle erst am 2 4. April 2008 ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis und Urk. 9/92). Auch aus dem D.___ -Gutachten ergaben sich keine Hinweise für einen Rückforderungsanspruch. Die Ärzte attestierten der Versicherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidens angepasste Tätigkeiten. Auch der Umstand, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit beim Restaurant Y.___ teilzeitig wieder aufgenommen hatte, was der Beschwerdegegnerin vom Unfallversicherer am 12. Februar 2009 gemeldet wurde (vgl. Urk. 9/96), gab angesichts von Tätigkeitsumfang und Ver dienst keine Kenntnis über einen allfälligen Rückforderungsanspruch (vgl. Urk. 9/110/8-29). Erst mit dem Vorliegen des Gutachtens der Medas
E.___ vom 30. Juli 2013 ( Urk. 9/130), welches von einer höheren Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeht, hatte die Beschwerdegegnerin ausrei chende Kenntnis über die bis anhin ohne Rechtsgrundlage erfolgte unrecht mässige Leistungserbringung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3). Die weiteren von der Beschwerdegegnerin im Verlauf vorgenommenen Abklärungen zu dem im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst waren - mangels Anwendbarkeit von Art. 88 bis
Abs. 2 IVV betreffend Meldepflichtverletzung - für die Frage der Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung nicht erforderlich (vgl. Urk. 9/133, 9/135, 9/138/9). Das Gutachten der Medas
E.___ datiert vom 3 0. Juli 2013 und ging am 1 3. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis zu Urk. 9/130). Damit begann die einjährige Verwirkungsfrist (spätestens) am 14. August 2013 zu laufen und lief am 13. August 2014 ab.
E. 7.2.3 Zur Rückforderung selbst führte die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidver fahren durch, wobei offen bleiben kann, ob sie dies zu Recht unterliess (vgl.
BGE 134 V 97) . Die Rückforderungsverfügung datiert vom Freitag, 1 5. August 2014, und ist dem Rechtsvertreter de r Versicherten mit einge schriebener Post frühestens am Montag, 18. August 2014, und damit nicht innerhalb der ein jährigen relativen Verwirkungsfrist zugestellt worden.
Im Vorbescheid vom 2 6. Februar 2014 beziehungsweise in der Verfügung vom 25. Juni 2014 , mit der die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Oktober 2008 auf gehoben wurde, hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Rückforderung sei rückwirkend fünf Jahre ab Entscheid möglich, worüber eine separate Verfü gung erlassen werde ( Urk. 9/139/3 und Urk. 2) . Zu prüfen bleibt, ob diesen all gemeinen Hinweisen fristwahrende Wirkung zukommt.
Voraussetzung für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist ist, dass der Rück for derungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten Person feststeht. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs muss feststehen beziehungsweise sich ohne Weiterungen eruiere n lassen . Auch für die fristwahrende Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist zu verlangen, dass mit Vorbescheid oder Verfügung gegenüber einer bestimmten Person ein konkreter oder zumindest bestimmbarer Betrag zurückgefordert wird. Der blosse Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit, zu Unrech t bezogene Leistungen fünf Jahre zurück einzufordern, reicht hierfür nicht aus.
Da die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG somit nicht eingehal ten wurde, ist der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verwirkt. Dies gilt indes nicht für die Rentenbetreffnisse , die am 1 4. August 2013 noch nicht aus bezahlt worden waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Rückforderungsanspruch auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche Rentenleistung solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch gar nicht ausbezahlt worden war ( BGE 122 V 276 E. 5b/ bb ; in BGE 139 V 106 nicht veröffentlichte E. 7.3 des Urteil s
9C_454/2012
vom 1 8. März 2013) . Damit ist die Verfügung vom 1 5. August 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, welche Rentenbetreffnisse erst nach dem 1 3. August 2013 ausbezahlt worden sind und die Rückforderung neu festsetze . Nur die nach dem 1 3. August 2013 ausbezahlten Rentenbetr äge kann sie noch zurückfordern; d abei hat sie zu berücksichtigen, dass der Versicherten neu ein Anspruch auf eine
Viertelsrente
zuerkannt wird . Die Beschwerde vom 17. Sep tember 2014 gegen die Verfügung vom 1 5. August 2014 ist ebenfalls teilweise gutzuheissen. 8.
E. 8 und 9/138/9, 9/157/2-3). 3.2
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen ärztlichen Berichte ausrei chen , um den Rentenanspruch zu beurteilen , und von welchem Anspruch für die Zeit ab 1. April 2003 auszugehen ist. 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil IV.2005.00429 vom 2 2. No vember 2005 davon aus, dass bezüglich der orthopädischen Leiden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der A.___ vom 1 4. März 2003 (vgl. Urk. 9/37/4-24) abgestellt werden könne
( Urk. 9/84/5-6). Diese Gutachter hatten einen Status nach Polytrauma am 1 3. Juli 1997 mit linksseitiger posttraumatischer schmerzhafter Arthrose der Mittelfussgelenke (TMT) IV und V, einen posttraumatischen Knick /Senk /Spreiz fuss links, einen Hallux
valgus mit Metatarsalgien II/III und Hypermobi lität des 1. Strahles Grad II links sowie eine Hammerzehendeformität II-V links, residuelle Schmerzen am rechten Oberarm, eine beginnende AC Gelenkarthrose der rechten Schulter, eine beginnende posttraumatische Coxarthrose links sowie einen Status nach Rippenserienfraktur V-VIII links (letzteres beschwerdefrei; Urk. 9/37/16) diagnostiziert . Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Buffetangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine sitzende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Es sei möglich, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf gesteigert werden könne ( Urk. 9/37/22). 4.2
Aufgrund des Umstands, dass wesentliche Unterlagen zum Unfallhergang und zu den anfänglichen Beschwerden fehlten , und aufgrund der festgestellten Befunde erachtete es das Sozialversicherungsgericht als unklar, ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein reaktives Geschehen oder Folgen einer beim Unfall erlittenen Hirnverletzung vorliegen und welche Bedeutung dem Leiden für die Arbeitsfähigkeit zukäme ( Urk. 9/84/8).
Diese Fragen beantwortet da s dafür eingeholte Gutachten des
D.___ vom 30. August 200 7.
Der Neurologe Dr. med. F.___ ging als verantwortlicher Hauptgutachter des D.___ aufgrund seiner und der weiteren Untersuchungen (orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) davon aus, dass sich neben den bereits durch die A.___ angeführten Leiden zusätzlich eine posttraumatische Peronaeus -Läsion links, ein Schädelhirntrauma mit mittelgradiger Commotio cerebri und leichtgradiger
Contusio cerebri medio-temporal links und leichtgradigen neuropsychologischen Defiziten in den Berei chen Gedächtnis, exekutive Funktionen und Aufmerksamkeit, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), chronische Schmerzen (ICD R 52.2) sowie posttraumatische chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten ( Urk. 9/91/24, 9/91/27). Das in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leicht bis mittelschwer beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil sei vor allem durch die Schmerzen und die psychiatrische Symptomatik bedingt. Dies ergebe sich allein schon aus den Gesprächen und der Anamneserhebung mit der Versicherten, in der sich keine augenscheinlichen kognitiven Defizite ergeben hätten ( Urk. 9/91/22 -23 ). Insge samt sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffetangestellte wie auch für jede andere vorwiegend stehende Tätigkeit auf Dauer und für immer zu 70 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 % ( Urk. 9/91/25-26). Eine angepasste Tätigkeit sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit nur leichten kognitiven Beanspru chungen ( Urk. 9/91/26). Aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden unfall fremden zervikalen Beschwerden wäre es sinnvoll, der Versicherten zu ermögli chen, circa jede Stunde eine zehnminütige Pause zu machen und alle zwei Stunden eine halbstündige Pause ( Urk. 9/91/27). Wegen der kognitiven Beein trächtigungen und aus psychiatrischer Sicht sei mit der Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf Dauer nicht zu rechnen, die jetzige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei definitiv ( Urk. 9/91/26).
Dem orthopädischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten sich auf Initiative des Gutachters bereit erklärt hatte , Hand zu bieten für einen halbtägigen Arbeitsversuch mit einer 50%igen Leistung, entsprechend etwa einem effektiven 25- bis 30%igen Arbeitseinsatz ( Urk. 9/91/33). Nach Ansicht des Gutachters besteh e die Möglichkeit, dass, wenn es gelinge, die Versicherte wieder am alten Arbeitsplatz zu beschäftigen und sie in den Arbeitsprozess zu integrieren, auch eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit erzielt werden könne ( Urk. 9/91/35). 4.3
Die Versicherte unterzog sich am 1 6. Januar 2008 in der A.___ einer Hammerzehenkorrektur der Zehen II-V sowie einer Grosszehen grundgelenk - (MP-I) - Arthrodese links ( Urk. 9/96/5). Die Ärzte attestier ten während der Heilungsphase eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Buffetange stellte (vgl. Urk. 9/96/9). Wegen eines Bruchs des Osteosynthesematerials der MP-I- Arthrodese kam es zu keiner Ausheilung und es wurde eine Rearthrodese durchgeführt (vgl. Urk. 9/96/11).
Spätestens ab Oktober 2008 arbeitete die Versicherte regelmässig bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber auf Abruf mit einem Pensum von circa 45 % (vgl. Urk. 9/110/3, 9/110/8, 9/135; vgl. dazu auch die Angaben vom April 2013, Urk. 9/130/48 und divergierend Urk. 9/130/57). Nach den Angaben des Junior chefs
vom 1 2. September 2010 schau e er, dass die Versicherte auf ein Pensum von 45 % komme. Er habe das Gefühl, dass sie ohne Weiteres mehr arbeiten könnte. Sie wolle aber nicht un d im Betrieb bestehe auch kein Bedarf für mehr. Die Versicherte mache ihre Arbeit gut und sei konstant. Sie habe keine Absen zen ( Urk. 9/110/8).
Am 15. September 2010 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials am grossen linken Zeh ( Urk. 9/110/37). Die Versicherte stolperte und stürzte am 26. August 2011 auf die ausgestreckten Arme, woraufhin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 9/116/6, 9/116/15). Auch nach dem Sturz vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/117/4, 9/117/6, 9/122) bestand ab dem 1 3. Februar 2012 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit am Buffet ( Urk. 9/117/3, 9/117/5). 4.4
In der Medas
E.___ erfolgte am 3 0. Juli 2013 eine neurologische, psychiatrische, internistische und orthopädische Beurteilung. Auf die Arbeitsfähigkeit wirken sich nach den Angaben der Gutachter der Status nach Polytrauma vom 1 3. Juli 1997 mit Schädel-Hirn-Trauma (ohne persistente relevante Hirnleistungsstö rung , ohne organisches residuales Psychosyndrom) und mit posttraumatischer peronealbetonter
Ischiadicusschädigung links (differentialdiagnostisch möglich erweise abgelaufenes CRPS Typ II), chronisch wiederkehrende Zervikodorsolum balgien bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbel säule und bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form einer rechts- und linkskonvexen Thorakolumbalskoliose sowie eine komplexe posttraumatische Fussdeformität und Fussfehlstatik links aus. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein occipital betonter Spannungskopfschmerz sowie eine beginnende hypochondrische Störung (ICD
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs l eistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als Streitigkeit um die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsl eistungen gilt auch eine Strei tigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I
721/05 vom 1 2. Mai 2006, E. 4). Die Kosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Rentenpunkt zu rund zwei Dritteln und bezüg lich der Rückforderung zu rund vier Fünfteln . Die Kosten sind damit zu einem Viertel ( Fr. 250 .--) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln
( Fr. 7 50 . ) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessent schädi gung zu. Dies e ist ermessensweise auf Fr. 1‘ 9 00.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2014.00956 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2014.00771 vereinigt und als dadurch e rledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
E. 10 % .
Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘845.72 ( Fr. 24‘273.03 x 0,9) und ein Invaliditätsgrad von 58,5 % beziehungsweise gerundet 59 %
(Fr. 21‘845.72 im Verhältnis zu Fr. 52‘650.--). Für die Zeit ab dem 1. April 2003 bestand somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.1.3
Ab 1.
Oktober 2008 übte die Versicherte die Tätigkeit am Buffet beim bisherigen Arbeitgeber wieder in relevantem Umfang aus. Im Jahr 2009 erzielte sie dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘950.--, im Jahr somit Fr. 23‘400.-- ( Urk. 9/110/29, 9/133/2). Im Vergleich mit dem auf das Jahr 2009 hochgerech neten Va lideneinkommen von Fr. 57‘581.65 (vgl. BFS, a.a.O., 2003 = 115,3, 2009 = 126,1; Fr. 52‘650. -- / 115,3 x 126,1) ergibt sich ein ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad von 59,36 % respektive gerundet 59 % ( Fr. 23‘400.-- im Verhältnis zu Fr. 57‘581.65) . 6.2
6.2.1
Ab dem 1. Januar 2010 ist von der Verbesserung de s Gesundheitszustandes auszu gehen und die Invaliditätsbemessung ist ab 1. April 2010 neu vorzu nehmen.
Ausgehend von dem im Jahr 2003 bei vollzeitiger Tätigkeit im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst von Fr. 52‘650.-- resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 58‘175.28 (BFS, a.a.O., 2003 = 115.3, 2010 = 127.4). 6.2.2
Bei der mit einem Pensum von circa 45 % ausgeübten Tätigkeit im Restaurant Y.___ kann nicht von der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft ausge gangen werden. Auch für die Zeit ab 1. April 2010 ist daher grundsätzlich auf Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2010 betrug das Einkommen von Frauen im Anforderung s ni veau 4 monatlich Fr. 4‘225.-- und im Jahr somit Fr. 50‘700.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden
(Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von 52‘728.-- ( Fr. 50‘700.-- / 40 x 41,6). Bei einem 80 % -Pensum beziehungsweise bei 80%iger Leistungsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 42‘182.40 ( Fr. 52‘728 .-- x 0,8).
Die Versicherte kann leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben , sofern diese nicht vorwiegend stehend und/oder gehend ausgeübt werden müssen und sie insbesondere rückenangepasst sind. Damit ist weiterhin ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013, vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Dazu kommt, dass die Versicherte am 3 0. Juli 2013, dem Zeitpunkt als mit dem Gutachten der Medas
E.___
die Zumutbarkeit der höheren Erwerbsfähigkeit feststand, bereits 56 Jahre alt war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Die Versicherte ist ohne Berufsausbildung und hat nach der Einreise in die Schweiz stets im Bereich Gastgewerbe gearbeitet, wobei sie allerdings verschiedene Aufgaben wahrnahm. In der Mensa der J.___ arbeitete sie vorerst als Küchengehilfin, dann am Buffet oder an der Kasse (vgl. Urk. 9/91/18); im Restaurant Y.___ am Buffet ( Urk. 9/7/1). Gegenüber der Unfallversicherung gab der Arbeitgeber der Versicherten an, es sei bekannt, dass die Versicherte gelegentlich alleine den Marktstand des Sohnes betreue ( Urk. 9/110/9). Dies wurde von der Versicherten nicht in Abrede gestellt. Eine solche Tätigkeit ist auch mit dem Einkassieren von Beträgen ver bunden. Damit i st nicht einzusehen, weshalb der Versicherte n etwa die Tätigkeit an einer mod ern eingerichteten Kasse wegen Rechenschwierigkeiten nicht erneut möglich sein sollte, wie sie dies gegenüber Dr. G.___ geltend gemacht hat ( vgl. Urk. 9/155/1). Insgesamt ist jedoch von einem schmalen beruflichen Rüst zeug auszugehen, was ihr die Neuorientierung im Arbeitsmarkt erschweren dürfte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Versicherte sich bei ihren Arbeitstätigkeiten
- dies ist aufg rund der langjährigen Arbeitsverhältnisse anzunehmen - durch Konstanz und Zuverlässigkeit auszeichnete ( Urk. 9/33, 9/7/1; vgl. dazu auch die Angaben des aktuellen Arbeitgebers, Urk. 9/110/8). Der Versicherten verbleibt bis zu ihrer Pensionierung sodann eine Aktivitäts dauer von acht Jahren.
Zusammenfassend ist insbesondere auch aufgrund der verbleibenden Aktivitäts dauer von acht Jahren zwar nicht von der fehlenden Zumutbarkeit de r Neu orientierung im Arbeitsmarkt auszugehen, hingegen von einer relevanten Erschwerung (vgl. zum Berufswechsel bzw. zur Verwertbarkeit: Urteile des Bun desgerichts 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013, E. 3.2, 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013, E. 3.2.1, 9C_818/2011 vom 7. September 2012, E.
3.3; sowie auch zum leidensbedingten Abzug: Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2013, E. 3 , und 9C_655/2012, Sachverhalt A. und E. 3). Es rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 20 % . Das Inval ideneinkommen beträgt somit Fr. 33‘745.92 ( Fr. 42‘182.40 x 0,8). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,9 % beziehungsweise gerundet 42 % ( Fr. 33‘745.92 im Verhältnis zu Fr. 58‘175.28).
Die halbe Invalidenrente ist damit per 3 1. März 2010 auf eine Viertelsrente herab zusetzen. Der Versicherten steht somit für die Zeit vom 1. April 2003 bis 3 1. März 2010 die halbe Invalidenrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zu. Die Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 ist teilweise gutzuheissen. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00771 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom
27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit mehreren Jahren vollzeitig als Buffet angestellte im Restaurant Y.___ ( Urk. 9/2/4, 9/7). Am 1 3. Juli 1997 kollidierte sie in Z.___ am Steuer eines Personenfahrzeugs frontal mit einem Lastwagen. Sie erlitt Frakturen im Bereich der linken Hüfte, des linken Mittel fusses, der linken Rippen, eine Oberarmfraktur rechts, eine Lungen kon tu sion und diverse Rissquetschwunden an der Stirn und an den Extre mitäten ( Urk. 9/8/34). Der Unfallversicherer des Betriebs, die Schweizeri sche National-Versicherungs-Gesellschaft, leistete Taggelder für die ab dem Unfalldatum bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von X.___ . Arbeits versuche am alten Arbeitsplatz im Frühjahr 1998 scheiterten (vgl. Urk. 9/8/22, 9/8/11).
Am 5. Juli 1999 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 9/2). Die IV Stelle zog unter anderem die Akten der National bei ( Urk. 9/8/1-36). Diese hatte bei
der A.___ das Gutachten vom 1 4. März 2003 erstellen lassen ( Urk. 9/37/4-26). Die IV-Stelle ihrerseits liess die Versicherte bei lic . phil. B.___ und Dr. med. C.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 5. De zember 2003, Urk. 9/46). Mit Verfügungen vom 9. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juli 1998 bis 3 1. März 2003 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % , und ab 1. April 2003 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zu (vgl.
Urk. 9/59, 9/62-63). Gegen die Herabsetzung der Rente per 1. April 2003 liess die Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 9/64), die die IV-Stelle mit Ein sprache entscheid vom 2 1. März 2005 abwies ( Urk. 9/80).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil
IV.2015.00429 vom 22. November 2005 den Einspracheentscheid vom 21. März 2005 insoweit auf, als damit die ganze Invalidenrente per 1. April 2003 auf eine halbe herabgesetzt worden war , und wies die Sache insoweit für weitere Abklärungen, welche in Koordination mit dem Unfallversicherer vorzunehmen seien, an die IV-Stelle zurück ( Urk. 9/84). 1.2
Das nach relevanter Aktenergänzung (vgl. Urk. 9/84/8) in Koordination mit dem Unfallversicherer eingeholte Gutachten des D.___ datiert vom 30. August 2007 (Untersuchungen vom November 2006, Urk. 9/91). Die Versicherte unterzog sich im Verlauf ver schiedenen operativen Eingriffen am linken Fuss (Eingriffe vom 1 6. Januar und 1. September 2008, Urk. 9/96/5 und 9/96/11, und vom 1 5. September 2010, Urk. 9/110/37). Ab dem 1. Oktober 2008 arbeitete die Versicherte auf Abruf , aber regelmässig beim bisherigen Arbeitgeber im Restaurant Y.___ in einem Teilzeitpensum ( Urk. 9/110/3, 9/100/8, 9/110/10-29). Die Versicherte stolperte und stürzte am 26. August 2011 auf die ausgestreckten Arme ( Urk. 9/116/6). Am 3 1. Januar 2012 stürzte sie auf der Strasse und fiel auf den Rücken und schlug diesen und den Hinterkopf am Boden an ( Urk. 9/117/4, 9/117/6). Die IV-Stelle veranlasste sodann das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle E.___ ( Medas
E.___ ) vom 3 0. Juli 2013 ( Urk. 9/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/139-140) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. April 2003 bis zum 3 0. September 2008 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Oktober 2008 bestehe kein Rentenanspruch mehr . Die Ausrichtung der Rente werde rückwirkend per 1. Oktober 2008 aufgehoben. Über die Rückforderung erhalte die Versicherte eine separate Verfügung ( Urk. 2). 1.3
Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 richtet sich die Beschwerde vom 26. Juli 2014 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente bis zum Oktober 2008 und ab diesem Zeitpunkt die halbe oder eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzu heben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe, und die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch die Ergänzung vom 2 9. August 2014, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 8). Das Sozialversi cherungsgericht gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2015 die beschwerdeweise beantragte unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 16). Die IV Stelle erklärte am 1 2. Februar 2015 , auf Stellungnahme zur Beschwerde ergänzung vom 2 9. August 2014 zu verzichten ( Urk. 18). 2.
Mit Verfügung vom 1 5. August 2014 hatte die IV-Stelle die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 3 0. Juni 2014 zu Unrecht ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 42‘612.-- zurückgefordert ( Urk. 2 im Prozess IV.2014.00956). Auch dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die
Ver fügung sei aufzuheben und festzustellen, dass sie die Fr. 42‘612.-- nicht zurück zahlen müsse ( Urk. 1 im Prozess IV.2014.00956). In der Beschwerde antwort vom 2 0. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung ( Urk. 9 im Prozess IV.2014.00956). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 bewilligte das Gericht die beantragte unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 11 im Prozess IV.2014.00956). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im vorliegenden Verfahren IV.2014.00771 ist zu prüfen, o b und in welcher Höhe der Versicherten für die Zeit ab dem 1. April 2003 und insbesondere für die Zeit ab
1.
Oktober 2008 ein Rentenanspruch zusteht. Die Beantwortung dieser Frage hat direkte Auswirkung auf die im Verfahren IV.2014.00956 zu überprüfende Rückforderung der vom 1.
Juli 2009 bis zum 3 0.
Juni 2014 ausbe zahlten Rentenbetreffnisse . Es rechtfertigt sich daher , den Prozess Nr. IV.2014.00956 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00771 zu vereini gen und unter dieser Prozessnummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. IV.2014.00956 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-12 geführt. 2.
2.1
Am 1. Januar 2004 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) in Kraft getreten ( 4. IV-Revision). Weil in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle An spruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 3 1. Dezember 2003 auf grund der damaligen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 E. 1.2, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 sind sodann die im Zuge der 5. IV Revision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 zu beachten.
Letzteres fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. 2.2
2.2.1
Sowohl hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nach Art. 8 Abs. 1 ATSG als auch bezüglich der bis 3 1. Dezember 2003 massgeblich gewesenen beziehungsweise ab 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen kann auf die diesbezügli chen Erwägungen im Urteil IV.2005.004 2 9 vom 2 2. November 2005 (E. 1.3 und 1.4 in Urk. 9/84) verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass nach Art. 7 Abs. 2 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2008) für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen sind , und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vor liegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Regelung der massgeblichen Rentenabstufungen findet sich seit dem 1. Januar 2008 neu in Art. 28 Abs. 2 IVG. 2.2.2
Zu ergänzen ist, dass b ei erwer bstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2.2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweis en; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 im Wesentli chen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit der Umsetzung des Gerichtsurteils zu lange zugewartet. Der Umstand, dass die Gutachter der Medas
E.___ die Arbeitsfähigkeit fünf Jahre zurück beurteilen könnten, ohne dabei die betroffenen Ärzte konsultiert zu haben, wecke Zweifel ( Urk. 1 S. 3). Die Gut achter hätten die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch beurteilt, denn die früher gestellten Diagnosen hätten immer noch Gültigkeit. Sie sei sicherlich nicht mehr als 30 % arbeitsfähig. Die in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Unfälle und der aktuell e Unfall seien der Beweis dafür ( Urk. 1 S. 7). Das Gutachten ignoriere alle vor ihm festgestellten ärztlichen Befunde und basiere auf ungenügenden Abklärungen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin demgegenüber möchte insbesondere für die Zeit ab 1. Oktober 2008 auf die Beurteilung der Ärzte der Medas
E.___ abstellen (vgl. Urk. 8 und 9/138/9, 9/157/2-3). 3.2
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen ärztlichen Berichte ausrei chen , um den Rentenanspruch zu beurteilen , und von welchem Anspruch für die Zeit ab 1. April 2003 auszugehen ist. 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil IV.2005.00429 vom 2 2. No vember 2005 davon aus, dass bezüglich der orthopädischen Leiden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der A.___ vom 1 4. März 2003 (vgl. Urk. 9/37/4-24) abgestellt werden könne
( Urk. 9/84/5-6). Diese Gutachter hatten einen Status nach Polytrauma am 1 3. Juli 1997 mit linksseitiger posttraumatischer schmerzhafter Arthrose der Mittelfussgelenke (TMT) IV und V, einen posttraumatischen Knick /Senk /Spreiz fuss links, einen Hallux
valgus mit Metatarsalgien II/III und Hypermobi lität des 1. Strahles Grad II links sowie eine Hammerzehendeformität II-V links, residuelle Schmerzen am rechten Oberarm, eine beginnende AC Gelenkarthrose der rechten Schulter, eine beginnende posttraumatische Coxarthrose links sowie einen Status nach Rippenserienfraktur V-VIII links (letzteres beschwerdefrei; Urk. 9/37/16) diagnostiziert . Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Buffetangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine sitzende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Es sei möglich, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf gesteigert werden könne ( Urk. 9/37/22). 4.2
Aufgrund des Umstands, dass wesentliche Unterlagen zum Unfallhergang und zu den anfänglichen Beschwerden fehlten , und aufgrund der festgestellten Befunde erachtete es das Sozialversicherungsgericht als unklar, ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein reaktives Geschehen oder Folgen einer beim Unfall erlittenen Hirnverletzung vorliegen und welche Bedeutung dem Leiden für die Arbeitsfähigkeit zukäme ( Urk. 9/84/8).
Diese Fragen beantwortet da s dafür eingeholte Gutachten des
D.___ vom 30. August 200 7.
Der Neurologe Dr. med. F.___ ging als verantwortlicher Hauptgutachter des D.___ aufgrund seiner und der weiteren Untersuchungen (orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) davon aus, dass sich neben den bereits durch die A.___ angeführten Leiden zusätzlich eine posttraumatische Peronaeus -Läsion links, ein Schädelhirntrauma mit mittelgradiger Commotio cerebri und leichtgradiger
Contusio cerebri medio-temporal links und leichtgradigen neuropsychologischen Defiziten in den Berei chen Gedächtnis, exekutive Funktionen und Aufmerksamkeit, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), chronische Schmerzen (ICD R 52.2) sowie posttraumatische chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten ( Urk. 9/91/24, 9/91/27). Das in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leicht bis mittelschwer beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil sei vor allem durch die Schmerzen und die psychiatrische Symptomatik bedingt. Dies ergebe sich allein schon aus den Gesprächen und der Anamneserhebung mit der Versicherten, in der sich keine augenscheinlichen kognitiven Defizite ergeben hätten ( Urk. 9/91/22 -23 ). Insge samt sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffetangestellte wie auch für jede andere vorwiegend stehende Tätigkeit auf Dauer und für immer zu 70 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 % ( Urk. 9/91/25-26). Eine angepasste Tätigkeit sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit nur leichten kognitiven Beanspru chungen ( Urk. 9/91/26). Aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden unfall fremden zervikalen Beschwerden wäre es sinnvoll, der Versicherten zu ermögli chen, circa jede Stunde eine zehnminütige Pause zu machen und alle zwei Stunden eine halbstündige Pause ( Urk. 9/91/27). Wegen der kognitiven Beein trächtigungen und aus psychiatrischer Sicht sei mit der Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf Dauer nicht zu rechnen, die jetzige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei definitiv ( Urk. 9/91/26).
Dem orthopädischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten sich auf Initiative des Gutachters bereit erklärt hatte , Hand zu bieten für einen halbtägigen Arbeitsversuch mit einer 50%igen Leistung, entsprechend etwa einem effektiven 25- bis 30%igen Arbeitseinsatz ( Urk. 9/91/33). Nach Ansicht des Gutachters besteh e die Möglichkeit, dass, wenn es gelinge, die Versicherte wieder am alten Arbeitsplatz zu beschäftigen und sie in den Arbeitsprozess zu integrieren, auch eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit erzielt werden könne ( Urk. 9/91/35). 4.3
Die Versicherte unterzog sich am 1 6. Januar 2008 in der A.___ einer Hammerzehenkorrektur der Zehen II-V sowie einer Grosszehen grundgelenk - (MP-I) - Arthrodese links ( Urk. 9/96/5). Die Ärzte attestier ten während der Heilungsphase eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Buffetange stellte (vgl. Urk. 9/96/9). Wegen eines Bruchs des Osteosynthesematerials der MP-I- Arthrodese kam es zu keiner Ausheilung und es wurde eine Rearthrodese durchgeführt (vgl. Urk. 9/96/11).
Spätestens ab Oktober 2008 arbeitete die Versicherte regelmässig bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber auf Abruf mit einem Pensum von circa 45 % (vgl. Urk. 9/110/3, 9/110/8, 9/135; vgl. dazu auch die Angaben vom April 2013, Urk. 9/130/48 und divergierend Urk. 9/130/57). Nach den Angaben des Junior chefs
vom 1 2. September 2010 schau e er, dass die Versicherte auf ein Pensum von 45 % komme. Er habe das Gefühl, dass sie ohne Weiteres mehr arbeiten könnte. Sie wolle aber nicht un d im Betrieb bestehe auch kein Bedarf für mehr. Die Versicherte mache ihre Arbeit gut und sei konstant. Sie habe keine Absen zen ( Urk. 9/110/8).
Am 15. September 2010 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials am grossen linken Zeh ( Urk. 9/110/37). Die Versicherte stolperte und stürzte am 26. August 2011 auf die ausgestreckten Arme, woraufhin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 9/116/6, 9/116/15). Auch nach dem Sturz vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/117/4, 9/117/6, 9/122) bestand ab dem 1 3. Februar 2012 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit am Buffet ( Urk. 9/117/3, 9/117/5). 4.4
In der Medas
E.___ erfolgte am 3 0. Juli 2013 eine neurologische, psychiatrische, internistische und orthopädische Beurteilung. Auf die Arbeitsfähigkeit wirken sich nach den Angaben der Gutachter der Status nach Polytrauma vom 1 3. Juli 1997 mit Schädel-Hirn-Trauma (ohne persistente relevante Hirnleistungsstö rung , ohne organisches residuales Psychosyndrom) und mit posttraumatischer peronealbetonter
Ischiadicusschädigung links (differentialdiagnostisch möglich erweise abgelaufenes CRPS Typ II), chronisch wiederkehrende Zervikodorsolum balgien bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbel säule und bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form einer rechts- und linkskonvexen Thorakolumbalskoliose sowie eine komplexe posttraumatische Fussdeformität und Fussfehlstatik links aus. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein occipital betonter Spannungskopfschmerz sowie eine beginnende hypochondrische Störung (ICD 10 F 45-2; Urk. 9/130/40).
Die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise Buffettochter sei der Versicherten
zu 40 % zumutbar. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten
zu 80 % erbracht werden. Dabei müssten Wirbelsäulen zwangshaltungen , lange statische Wirbelsäulenbelastungen und längere Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse vermieden werden. Für Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und/oder Gehen bestehe nur eine einge schränkte Zumutbarkeit ( Urk. 9/130/40-41). Für ideal angepasste Verweistätig keiten sei für die Zeit vom 3 0. August 2007, dem Datum der Begutachtung durch das
D.___ , bis Ende September 2008 von einer integral 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Ab dem 1. Oktober 2008 sei von einer integral 80%igen Leistungsfähigkeit in einer ideal angepassten wechselbelastenden Ver weistätigkeit auszugehen und dies bis auf W eiteres ( Urk. 9/130/42). 4.5
Nach den Angaben von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 6. Juni 2014 hat die Versicherte erhebliche residuelle Schmerzen vor allem in der lin ken unteren Extremität, die ihre Arbeitsfähigkeit soweit einschränkten, dass sie in der gegenwärtigen Tätigkeit maximal 50 % betrage. Zu dieser Einschränkung trügen die Kopfschmerzen bei. Es handle sich um posttraumatische Kopfschmer zen nach Sturz auf den Hinterkopf, die im Sinne von zervikal ausgelösten Spannungskopfschmerzen täglich auftreten würden, die aber zwei - bis dreimal wöchentlich exacerbierten und dann die Kriterien für eine Migräne ohne Aura erfüllten, was zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für den Rest des Tages führe ( Urk. 9/155/2-3). Nach seinen Angaben vom 2 7. August 2014 treten die verstärkten Kopfschmerzen immer im Zusammenhang mit aussergewöhnli cher Arbeitsbelastung auf. Die Gutachter der Medas überschätzten die Wirksam keit von Medikamenten bei chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und gehäuften Migräneattacken und bagatellisierten die Kopfschmerzen zu Unrecht ( Urk. 7 S. 4). Eine Verweistätigkeit könnte die aktuell ausgeübte Tätigkeit gar nicht ersetzen ( Urk. 7 S. 4). 5. 5.1
Beide nach dem Urteil vom 2 2. November 2005 eingeholten Guta chten, nämlich das Gutachten des
D.___ vom 3 0. August 2007 wie auch das Gutachten der Medas
E.___ vom 3 0. Juli 2013 basieren auf umfassenden Untersuchungen der Versicherten und vermögen in ihren Beurteilungen und Schlussfolgerungen ins besondere hinsichtlich der bei der Versicherten seit April 2003 bestandenen Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu überzeugen. 5.2
5.2.1
Bei den verschiedenen Begutachtungen wurde die Arbeitsfähigkeit beziehungs weise Leistungsfähigkeit der Versicherten im Zeitverlauf günstiger beurteilt. 5.2.2
Die Ärzte der A.___ gingen im Gutachten vom 1 4. März 2003 davon aus, dass die Versicherte wegen der somatischen Leiden bei Tätig keiten mit Stehen und Gehen sowie beim Tragen und Heben von schweren Lasten sowie bei Überkopfarbeiten behindert sei und attestierten für die ange stammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/37/22). Die Ärzte des D.___ gingen aufgrund aller Einschränkungen von einer 30%igen Arbeits fähigkeit für die angestammte Tätigkeit aus ( Urk. 9/91/25-26). Die vom Ortho päden des D.___ als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/91/35) verwirklichte sich in der Folge: Die Versicherte nahm die frühere Arbeitstätigkeit wieder auf und übte sie spätestens ab 1. Oktober 2008 regel mässig im Umfang von circa 45 % aus. Diesem Umstand tr u gen die Ärzte der Medas mit der nach ihrer Beurteilung integralen Arbeitsfähigkeit von 40 % im angestammten Tätigkeitsbereich Rechnung ( Urk. 9/130/40). Die Beschwer deführerin lässt denn auch
- was die angestammte Tätigkeit betrifft - nichts gegen die ärztlicherseits vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit geltend machen. 5.2.3
Was den Zeitraum ab April 2003 bis und mit der Begutachtung im
D.___ betrifft , wurde von den verschiedenen Gutachtern stets eine 50%ige Arbeitsfä higkeit für Verweistätigkeiten attestiert. Dies gilt für die somatischen Gutachter der A.___ ( Urk. 9/37/22 ), die psychiatrische Beurteilung von lic . phil.
B.___ und Dr. C.___ vom 1 5. Dezember 2003 ( Urk. 9/46/5; anders der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ , Urk. 9/43 /3 ) und wurde le tztlich auch durch die Ärzte des
D.___ im Rahmen der interdis ziplinären Beurteilung so bestätigt ( Urk. 9/91/26). Soweit die Beschwerdeführe rin in der Beschwerde geltend macht, der Orthopäde Dr. med.
I.___
vom
D.___ habe für Verweistäti gkeiten mit einem Pensum von 50 % generell eine leistungsmässige Einschränkung angenommen, so trifft dies für vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten nicht zu (vgl. Urk. 9/91/35; Urk. 1 S. 6). Somit ist für diesen Zeitraum von der 50%igen Arbeitsfähigkeit bei der Ausübung vorwiegend sitzender Tätigkeiten auszugehen, Tätigkeiten, bei welchen keine Überkopfarbeiten nötig sind und welche nur leichte kognitive Beanspruchungen erfordern ( Urk. 9/91/26).
Dass der Zustand nach grundsätzlich abgeschlossener Heilbehandlung am 1. April 2003 im Vergleich zum Zustand am 1. Juli 1998, dem Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Jahr nach dem Unfall, wesentlich verändert ist, ist ausge wiesen. Eine Besserung der linksseitigen Fusschmerzen trat etwa nach der Implantatentfernung und der Invaginationsplastik des TMT-V-Gelenkes am 28. September 1998 ein (vgl. Urk. 9/37/7, 9/37/9-10). 5.2.4
Die Ärzte der Medas
E.___
gingen in ihrer Beurteilung vom 3 0. Juli 2013 nun mehr von einer höheren Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den Verweistätig keiten aus.
Die somatischen Gutachter, namentlich der untersuchende Orthopäde und Neuro loge, führten klinische und radiologische Untersuchungen durch. In ihren Beurteilungen setz t en sie sich sodann mit den Angaben und Einschätzungen früherer Ärzte und Ärztinnen, dem medizinischen und weiteren Verlauf und den im Rahmen der Untersuchungen erfolgten Angaben der Versicherten auseinan der. Dass das Gutachten der Medas
E.___ alle vor ihm festgestellten Befunde ignoriere, trifft somit nicht zu (vgl . Urk. 1 S. 8). Namentlich setz t en sich die Gutachter – entgegen der Einschätzung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 7 S. 2) - auch mit der im
D.___ gestellten Diagnose einer Peronäusparese auseinander (vgl. Urk. 9/130/62 f.). Die von den Gutachtern als peronealbetonte
Ischiadicusschä digung beurteilte Störung floss sodann in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. Urk. 7 S. 3, 9/130/40). Der Umstand, dass keine otorhinolaryngologische Untersuchung zur Abklärung von Schwindelbeschwerden vorgenommen wurde, vermag kei nen Zweifel an der Begutachtung zu wecken (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) . Die Versi cherte hatte zwar in den Jahren 2011 und 2012 zwei zusätzliche Unfälle erlitten, wobei aber keine Hinweise dafür bestehen, dass diese auf Schwindel beschwerden zurückzuführen gewesen wären (vgl. Urk. 9/116/6, 9/117/6). Zudem hatte die Versicherte bei den ärztlichen Untersuchungen einzig gegen über dem Internisten gelegentlich auftretende Schwankschwindel geltend gemacht (vgl. Urk. 9/130/34, 9/130/44, 9/130/57).
Bereits im Rahmen der Untersuchung im
D.___ beschrieb die Versicherte vor allem im hinteren Kopfbereich bestehende Kopfschmerzen ( Urk. 9/91/16). Diese wurden als chronische Spannungskopfschmerzen gewertet ( Urk. 9/91/20; vgl. auch Urk. 9/37/23). Diese traten nach dem Sturz vom 3 1. Januar 2012 offenbar erneut beziehungsweise verstärkt auf, und w u rden von den Ärzten im Wesentli chen wiederum als zervikal ausgelöste Spannungskopfschmerzen gewertet (vgl. Urk. 9/130/63, 9/155/2 -3 ). Die Gutachter der Medas
tr u gen im Ergebnis den geltend gemachten Restschmerzen – wie etwa den Kopfschmerzen – mit der Attestierung einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung ( Urk. 9/130/39 f .).
Die Wiederaufnahme der regelmässigen Arbeitstätigkeit führte namentlich und insbesondere auch zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustan des. Nach der wohl nach der Begutachtung im D.___ vorerst mit einem kleinen Pensum erfolgten Arbeitsaufnahme beim bisherigen Arbeitgeber zum Zeit punkt der Arbeitsaufnahme finden sich allerdings verschiedene Angaben (vgl.
Urk. 9/130/57 und demgegenüber Urk. 9/130/48 ) - liess die Versicherte Eingriffe am linken Fuss vornehmen, welche teilweise bereits früher diskutiert worden, aber wegen der unsicheren Erfolgschancen nicht empfohlen worden waren (vgl. Urk. 9/17/11, 9/37/18, 9/96/5). Gegenüber dem Unfallversicherer gab die Versi cherte am 8. April 2009 an, so gut wie nach dem 1. Oktober 1998 sei es ihr lange nicht mehr gegang en ( Urk. 9/110/3). Die Ärzte des
D.___ schlossen in der Gesamtbeurteilung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig keiten zwar noch aus. Wegen den kognitiven Einschränkungen und auch aus psychiatrischer Sicht sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer nicht zu rechnen, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei definitiv ( Urk. 9/91/26). Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass vor allem der Rückzug aus der Umgebung (wichtigste Kommunikations partner in sei die Tochter), die Einsamkeit und die Arbeitslosigkeit für die Depression neben den berichteten chronischen Schmerzen sowohl Folge als auch unterhaltende Faktoren seien ( Urk. 9/91/46). Damit ist ohne Weiteres nach vollziehbar, dass mit der Rückkehr in den Arbeitsprozess eine Verbesserung namentlich des psy chischen Gesundheitszustandes einherging, wie dies auch der psychiatrische Teilgutachter der Medas
E.___
darlegt e (vgl. Urk. 9/130/55).
Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer erneuten neuropsychologi schen Beurteilung einfordert, ist festzuhalten, dass die Ärzte des D.___ die fest gestellten Störungen grösstenteils auf psychische Faktoren namentlich die Depression zurück ge führt hatten (vgl. Urk. 9/91/22-23) und die Depression sich zwischenzeitlich zurückgebildet hat. Die Ärzte der Medas
E.___ konnten sodann keine nennenswerten kognitiven Beeinträchtigungen feststellen ( Urk. 9/130/55, 9/130/63; vgl. auch die Angaben von Dr. G.___ , Urk. 9/155/2). Eine erneute neuropsychologische Abklärung ist nicht erforderlich.
Insgesamt kann damit auf die überzeugende Beurteilung der Ärzte der Medas
E.___ abgestellt werden und es ist von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfä higkeit der Versicherten bei der Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten aus zugehen. Auch a us den Angaben von Dr. G.___ lässt sich im Weiteren nichts entnehmen, was gegen diese Einsc hätzung sprechen würde . Vielmehr dürften die verstärkten Kopfschmerzen und die verstärkten Schmerzen im linken Fuss, die sich
insbesondere nach längerem Arbeitseinsatz beziehungsweise ausserge wöhnlichem Arbeitseinsatz einstellen
(vgl. Urk. 9/155/1-2, 3/6, 7 S. 4) ,
bei einer besser auf die körperlichen Leiden ausgericht eten Tätigkeit weniger auftreten beziehungsweise sich nicht zusätzlich auf die Leistungsfähigkeit auswirken . 5.2.5
Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt von der Verbesserung des Gesund heitszu standes und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Ärzte der Medas setzten diesen Zeitpunkt auf den 1. Oktober 2008, den Zeitpunkt der definitiven Arbeitsaufnahme beim bisherigen Arbeitgeber fest ( Urk. 9/130/42). Dem kann
zumindest was den ps ychischen Gesundheitszustand anb elangt - nicht gefolgt werden. Die Aufnahme der gemäss psychiatrischer Beurteilung des D.___ ( Urk. 9/91/47) als zumutbar erachteten 50%igen Tätigkeit lässt den Schluss, eine Arbeitstätigkeit mit noch höherem Pensum sei auf Dauer zumutbar gewesen, nicht ohne Weiteres zu. Der Psychiater der Medas
E.___ führte sodann aus, spätestens ab dem Jahr 2010 seien keine depressiven Symptome mehr anzunehmen. Der Arbeitgeber beschreibe die Versicherte als engagiert und arbeitsfähig mit einem hohen Mass an Zuverlässigkeit und Konstanz (vgl.
Urk. 9/130/55 und Angaben des Arbeitgebers vom 1 1. September 2010, Urk. 9/110/8). Damit ist anzunehmen, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 für eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfange von 80 % arbeitsfähig war. Die Verbesserung ist ab dem 1. April 2010 zu berücksichtigen (vgl.
Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. auch Angaben der Versicherten vom 1 3. Sep tem ber 2010, Urk. 9/110/30).
Festzuhalten bleibt, dass allfällige nach Verfügungserlass eingetretene Verände rungen der gesundheitlichen Situation
- die Versicherte macht geltend, einen erneuten Unfall mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit erlitten zu haben ( Urk. 1 S. 7, 1 4 S. 3) -
vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E.
2.1, 121 V 362 E. 1b). 6. 6.1
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Einkommen aus, welches die Versicherte bei ihrer vor dem Unfall im Restaurant Y.___ ausgeübten Tätigkeit erzielt hatte. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit hätte sie nach den Angaben des Arbeit gebers im Jahr 2003 Fr. 52‘650.-- ( Fr. 4’050.-- zuzüglich Fr. 337.50 x 12; Urk. 9/51; nicht: Fr. 52‘650. -- für das Jahr 2002 und Fr. 53‘545.05 für das Jahr 2003, vgl. Urk. 9/137/1) verdient. 6.1.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn .
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit ab 1. April 2003 ist auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Sozialversicherung 2002 abzustellen (nicht: Tabelle TA 13, Urk. 9/137/1; vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 97, S. 342 f.). Das durchschnittliche Monatseinkommen der Frauen bei der Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten betrug Fr. 3‘820.-- (im Jahr Fr. 45‘840.--). Angepasst an die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche wö chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Fr. 45‘840.-- / 40 x 41,7
= Fr. 47‘788.20; Die Volkswirtschaft, 6/2012, Tabelle 9.2) und der bis zum Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnent wicklung (BFS, Schweizerischer Lohnindex nac h Branche [1993 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93_I), Total; 2002 = 113.5, 2003 = 115.3) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘546.0 7. Da die Versicherte lediglich zu 50 % tätig sein kann, ist der hälftige Betrag von Fr. 24‘273.03 zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 15 % ( Urk. 9/137). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidens be dingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungs profil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende quali tative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufs erfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen ).
Vorliegend ist
davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
- im Anforderungsniveau 4 - genügend Tätigkeiten vorhanden sind, die geringe kognitive Beanspruchungen erfordern und die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_261/2011 vom 5. Juli 2011, E. 7.3). Wegen den zusätzlichen Ein schränkungen - keine Über kopfarbeit und regelmässige Pausen (empfohlen; Urk. 9/91/27) - recht fer tigt sich ein Abzug von maximal 10 % .
Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘845.72 ( Fr. 24‘273.03 x 0,9) und ein Invaliditätsgrad von 58,5 % beziehungsweise gerundet 59 %
(Fr. 21‘845.72 im Verhältnis zu Fr. 52‘650.--). Für die Zeit ab dem 1. April 2003 bestand somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.1.3
Ab 1.
Oktober 2008 übte die Versicherte die Tätigkeit am Buffet beim bisherigen Arbeitgeber wieder in relevantem Umfang aus. Im Jahr 2009 erzielte sie dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘950.--, im Jahr somit Fr. 23‘400.-- ( Urk. 9/110/29, 9/133/2). Im Vergleich mit dem auf das Jahr 2009 hochgerech neten Va lideneinkommen von Fr. 57‘581.65 (vgl. BFS, a.a.O., 2003 = 115,3, 2009 = 126,1; Fr. 52‘650. -- / 115,3 x 126,1) ergibt sich ein ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad von 59,36 % respektive gerundet 59 % ( Fr. 23‘400.-- im Verhältnis zu Fr. 57‘581.65) . 6.2
6.2.1
Ab dem 1. Januar 2010 ist von der Verbesserung de s Gesundheitszustandes auszu gehen und die Invaliditätsbemessung ist ab 1. April 2010 neu vorzu nehmen.
Ausgehend von dem im Jahr 2003 bei vollzeitiger Tätigkeit im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst von Fr. 52‘650.-- resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 58‘175.28 (BFS, a.a.O., 2003 = 115.3, 2010 = 127.4). 6.2.2
Bei der mit einem Pensum von circa 45 % ausgeübten Tätigkeit im Restaurant Y.___ kann nicht von der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft ausge gangen werden. Auch für die Zeit ab 1. April 2010 ist daher grundsätzlich auf Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung 2010 betrug das Einkommen von Frauen im Anforderung s ni veau 4 monatlich Fr. 4‘225.-- und im Jahr somit Fr. 50‘700.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden
(Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von 52‘728.-- ( Fr. 50‘700.-- / 40 x 41,6). Bei einem 80 % -Pensum beziehungsweise bei 80%iger Leistungsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 42‘182.40 ( Fr. 52‘728 .-- x 0,8).
Die Versicherte kann leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben , sofern diese nicht vorwiegend stehend und/oder gehend ausgeübt werden müssen und sie insbesondere rückenangepasst sind. Damit ist weiterhin ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013, vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Dazu kommt, dass die Versicherte am 3 0. Juli 2013, dem Zeitpunkt als mit dem Gutachten der Medas
E.___
die Zumutbarkeit der höheren Erwerbsfähigkeit feststand, bereits 56 Jahre alt war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Die Versicherte ist ohne Berufsausbildung und hat nach der Einreise in die Schweiz stets im Bereich Gastgewerbe gearbeitet, wobei sie allerdings verschiedene Aufgaben wahrnahm. In der Mensa der J.___ arbeitete sie vorerst als Küchengehilfin, dann am Buffet oder an der Kasse (vgl. Urk. 9/91/18); im Restaurant Y.___ am Buffet ( Urk. 9/7/1). Gegenüber der Unfallversicherung gab der Arbeitgeber der Versicherten an, es sei bekannt, dass die Versicherte gelegentlich alleine den Marktstand des Sohnes betreue ( Urk. 9/110/9). Dies wurde von der Versicherten nicht in Abrede gestellt. Eine solche Tätigkeit ist auch mit dem Einkassieren von Beträgen ver bunden. Damit i st nicht einzusehen, weshalb der Versicherte n etwa die Tätigkeit an einer mod ern eingerichteten Kasse wegen Rechenschwierigkeiten nicht erneut möglich sein sollte, wie sie dies gegenüber Dr. G.___ geltend gemacht hat ( vgl. Urk. 9/155/1). Insgesamt ist jedoch von einem schmalen beruflichen Rüst zeug auszugehen, was ihr die Neuorientierung im Arbeitsmarkt erschweren dürfte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Versicherte sich bei ihren Arbeitstätigkeiten
- dies ist aufg rund der langjährigen Arbeitsverhältnisse anzunehmen - durch Konstanz und Zuverlässigkeit auszeichnete ( Urk. 9/33, 9/7/1; vgl. dazu auch die Angaben des aktuellen Arbeitgebers, Urk. 9/110/8). Der Versicherten verbleibt bis zu ihrer Pensionierung sodann eine Aktivitäts dauer von acht Jahren.
Zusammenfassend ist insbesondere auch aufgrund der verbleibenden Aktivitäts dauer von acht Jahren zwar nicht von der fehlenden Zumutbarkeit de r Neu orientierung im Arbeitsmarkt auszugehen, hingegen von einer relevanten Erschwerung (vgl. zum Berufswechsel bzw. zur Verwertbarkeit: Urteile des Bun desgerichts 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013, E. 3.2, 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013, E. 3.2.1, 9C_818/2011 vom 7. September 2012, E.
3.3; sowie auch zum leidensbedingten Abzug: Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2013, E. 3 , und 9C_655/2012, Sachverhalt A. und E. 3). Es rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 20 % . Das Inval ideneinkommen beträgt somit Fr. 33‘745.92 ( Fr. 42‘182.40 x 0,8). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,9 % beziehungsweise gerundet 42 % ( Fr. 33‘745.92 im Verhältnis zu Fr. 58‘175.28).
Die halbe Invalidenrente ist damit per 3 1. März 2010 auf eine Viertelsrente herab zusetzen. Der Versicherten steht somit für die Zeit vom 1. April 2003 bis 3 1. März 2010 die halbe Invalidenrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zu. Die Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 ist teilweise gutzuheissen. 7. 7.1
7.1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 7.1.2
Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.1 mit Hinwei sen ).
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 88 bis
Abs. 2 IVV). Trifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistung en gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.3) .
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs liegt aber auch vor, wenn eine leistungs zusprechende Verfügung gänzlich fehlt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 6 und Rz
12, S. 354 f.). 7.1.3
Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen; Kieser , a.a.O. , Art. 25 Rz 38, S. 363).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für den Beginn der relativen einjähri gen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsaus richtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung hätte erkennen können und müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt ( Urteil des Bun desgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E.
2.2, mit Hinweisen ). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslö sung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV Stelle vorhandenen Akten ergibt, und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechen den Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Daten austausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt demnach nicht zu einem Aufschub (BGE 139 V 107 E.
7.2.2).
Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird sodann mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011, E. 4.2.1, mit Hinweisen ; vgl. BGE 133 V 583 E. 4.3.1). 7.2
7.2.1
Die Beschwerdegegnerin zahlte die halbe Invalidenrente nach der Rückweisung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. November 2005 weiter aus, obwohl das Sozialversicherungsgericht die leistungszusprechende Verfügung für die Zeit ab 1. April 2003 aufgehoben hatte. Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung erfolgte unrechtmässig und die Leistungen können, soweit sie nicht verwirkt sind, zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.1 und E. 5.2.2.3). Da es nicht um die Herabsetzung oder Aufhebung einer verfügungsweise zugespro chenen Rente geht, setzt die Rückforderung weder die unrechtmässige Erwir kung noch eine Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person voraus. 7.2.2
Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung hat als „erster Fehler“ der Verwaltung zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3).
Das Sozialversicherungsgericht erachtete gemäss seinem Entscheid vom 22. No vember 2005 das Gutachten der A.___ , welches der Ver sicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestier te, für die Beurteilung der orthopädischen Fragen als überzeugend, sah hingegen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht weiteren Abklärungs bedarf . Damit stand die Möglichkeit
im Vordergrund, dass die weiteren Abklä rungen zu einem höheren Rentenanspruch führen könnten, und die Beschwer degegnerin musste nicht von der künftigen Aufhebung beziehungsweise Reduk tion der Rente ausgehen. Jedenfalls bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3).
Das Gutachten des
D.___ ging bei der IV-Stelle erst am 2 4. April 2008 ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis und Urk. 9/92). Auch aus dem D.___ -Gutachten ergaben sich keine Hinweise für einen Rückforderungsanspruch. Die Ärzte attestierten der Versicherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidens angepasste Tätigkeiten. Auch der Umstand, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit beim Restaurant Y.___ teilzeitig wieder aufgenommen hatte, was der Beschwerdegegnerin vom Unfallversicherer am 12. Februar 2009 gemeldet wurde (vgl. Urk. 9/96), gab angesichts von Tätigkeitsumfang und Ver dienst keine Kenntnis über einen allfälligen Rückforderungsanspruch (vgl. Urk. 9/110/8-29). Erst mit dem Vorliegen des Gutachtens der Medas
E.___ vom 30. Juli 2013 ( Urk. 9/130), welches von einer höheren Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeht, hatte die Beschwerdegegnerin ausrei chende Kenntnis über die bis anhin ohne Rechtsgrundlage erfolgte unrecht mässige Leistungserbringung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 5.2.2.3). Die weiteren von der Beschwerdegegnerin im Verlauf vorgenommenen Abklärungen zu dem im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst waren - mangels Anwendbarkeit von Art. 88 bis
Abs. 2 IVV betreffend Meldepflichtverletzung - für die Frage der Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung nicht erforderlich (vgl. Urk. 9/133, 9/135, 9/138/9). Das Gutachten der Medas
E.___ datiert vom 3 0. Juli 2013 und ging am 1 3. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis zu Urk. 9/130). Damit begann die einjährige Verwirkungsfrist (spätestens) am 14. August 2013 zu laufen und lief am 13. August 2014 ab. 7.2.3
Zur Rückforderung selbst führte die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidver fahren durch, wobei offen bleiben kann, ob sie dies zu Recht unterliess (vgl.
BGE 134 V 97) . Die Rückforderungsverfügung datiert vom Freitag, 1 5. August 2014, und ist dem Rechtsvertreter de r Versicherten mit einge schriebener Post frühestens am Montag, 18. August 2014, und damit nicht innerhalb der ein jährigen relativen Verwirkungsfrist zugestellt worden.
Im Vorbescheid vom 2 6. Februar 2014 beziehungsweise in der Verfügung vom 25. Juni 2014 , mit der die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Oktober 2008 auf gehoben wurde, hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Rückforderung sei rückwirkend fünf Jahre ab Entscheid möglich, worüber eine separate Verfü gung erlassen werde ( Urk. 9/139/3 und Urk. 2) . Zu prüfen bleibt, ob diesen all gemeinen Hinweisen fristwahrende Wirkung zukommt.
Voraussetzung für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist ist, dass der Rück for derungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten Person feststeht. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs muss feststehen beziehungsweise sich ohne Weiterungen eruiere n lassen . Auch für die fristwahrende Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist zu verlangen, dass mit Vorbescheid oder Verfügung gegenüber einer bestimmten Person ein konkreter oder zumindest bestimmbarer Betrag zurückgefordert wird. Der blosse Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit, zu Unrech t bezogene Leistungen fünf Jahre zurück einzufordern, reicht hierfür nicht aus.
Da die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG somit nicht eingehal ten wurde, ist der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verwirkt. Dies gilt indes nicht für die Rentenbetreffnisse , die am 1 4. August 2013 noch nicht aus bezahlt worden waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Rückforderungsanspruch auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche Rentenleistung solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch gar nicht ausbezahlt worden war ( BGE 122 V 276 E. 5b/ bb ; in BGE 139 V 106 nicht veröffentlichte E. 7.3 des Urteil s
9C_454/2012
vom 1 8. März 2013) . Damit ist die Verfügung vom 1 5. August 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, welche Rentenbetreffnisse erst nach dem 1 3. August 2013 ausbezahlt worden sind und die Rückforderung neu festsetze . Nur die nach dem 1 3. August 2013 ausbezahlten Rentenbetr äge kann sie noch zurückfordern; d abei hat sie zu berücksichtigen, dass der Versicherten neu ein Anspruch auf eine
Viertelsrente
zuerkannt wird . Die Beschwerde vom 17. Sep tember 2014 gegen die Verfügung vom 1 5. August 2014 ist ebenfalls teilweise gutzuheissen. 8.
8.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs l eistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als Streitigkeit um die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsl eistungen gilt auch eine Strei tigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I
721/05 vom 1 2. Mai 2006, E. 4). Die Kosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Rentenpunkt zu rund zwei Dritteln und bezüg lich der Rückforderung zu rund vier Fünfteln . Die Kosten sind damit zu einem Viertel ( Fr. 250 .--) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln
( Fr. 7 50 . ) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessent schädi gung zu. Dies e ist ermessensweise auf Fr. 1‘ 9 00.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2014.00956 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Pro zess Nr. IV.2014.00771 vereinigt und als dadurch e rledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 2 6. Juli 2014 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Juni 2014 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2003 bis 3 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 1.2
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1 7. September 2014 wird die Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 15. August 2014 betreffen d Rückforderung von Fr. 42‘612.-- aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den verbleibenden Rückforderungs betrag im Sinne der Erwägungen neu berechne und verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden zu einem Viertel
( Fr. 250 .--) der Beschwer deführerin und zu drei Vierteln
( Fr. 7 50 .--) der Beschwerdegegnerin aufer legt. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld