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IV.2014.00766

IV-Rente; Nichteintreten auf Neuanmeldung bestätigt, da über versicherungsmässige Voraussetzungen bereits rechtskräftig entschieden; Flüchtlingskonvention/FlüB

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969 und Staatsangehöriger des Z.___ , ist gelernter Kaufmann . Bis Dezember 2000 arbeitete er im Z.___ . A m 7. Januar 2001 reiste er in die Schweiz ein. Hier arbeitete er

in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt sechs Monate, davon je die Hälfte mit einem 100%- und einem 50%- P ensum

bei der A.___ AG. Seit dem Jahr 2011 ist er

in einem Teilzeitpensum – maxi mal drei Stunden pro Tag –

als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt tä tig

( Urk. 9/5 , 9/17 , 9/19 , 9/20 und 6/1 ).

Im Übrigen wurde X.___

nach der Ab weis ung seiner beiden Asylgesuche a m 2 6. Juni 2008

vorläufig mit Flücht lingsstatus

in der Schweiz aufgenommen und verfügt seither über eine n

Aus weis F des Kantons Zürich ( Urk. 6/2, Urk. 9/ 18 S. 1 und Urk. 9/20 ).

Am 1 3. Dezember 2010 meldete er sich

z um Rentenbezug bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-S telle), an

( Urk. 9/5).

Diese holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/7) so wie einen Be richt

des Hausarzt es

von X.___

( Urk. 9/8) und des

ihn behan deln den Neurologen ( Urk. 9/12) ein. Schliesslich verneinte sie mit Verfü gung vom 3 0. März 2011 , wie mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2011 angekün digt ( Urk. 9/14) ,

einen Rentenanspruch ( Urk. 9/16) .

Am 1 0. März 2014 meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an ( Urk. 9/19).

Ohne weitere Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. März 2014 ein N ichteintreten in Aussicht

( Urk. 9/22). Dagegen erhob X.___ Einwand ( Urk. 9/24 und 9/28 ) und reichte einen neuen Bericht seines Hausarztes ein ( Urk. 9/27). Die IV-Stell e holte einen ak tuellen Auszug aus dem individuellen Konto ein

( Urk. 9/29) und trat schliesslich mit Verfügung vom 23. Juni 2014 nicht auf das Rentenbegehren ein ( Urk. 9/31). 2.

Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.___ , vertreten durch Dr. Y.___ (Vollmacht, Urk. 4), am 2 4. Juli 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei i h m rückwirkend auf drei Jahre eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1/1). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Ferner wurde X.___ mit Verfügung vom 1 7. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozial ver sicherung

ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die An spruchs voraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, so weit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betref fenden An spruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbe hält lich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht mehr in Frage gestellt und geprüft werden (vgl. BGE 136 V 369 E.

3.1.1 ).

Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedingt , dass nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auf gefunden w e rden , deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Eine Wiederer wägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass der Entscheid noch nicht G egenstand gerichtlicher Beurteilung bildete . Weiter muss er zweifel los unrich tig

sowie

seine Berichtigung von erheblicher Bedeu tung sein . Indessen ist festzu halten, dass das Zurückkom men auf einen formell rechtskräftige n Entscheid beim Fehl en eigentlicher Revisionsgründe nach Geset zeswortlaut und ständiger Rechtsprechung in das Ermessen des Versicherungs trägers gelegt ist, d.h. es be steht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1) .

1. 2

Soweit es um negative Entscheid e geht, mit welchen der Anspruch auf eine Dau erleistung verneint wurde, muss für die Umschreibung der Rechtskraft und d ie damit verbundene Rechtsbeständigkeit auf die Begründungs elemente zu rück gegriffen werden . Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässi gen Voraus setz ungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachen lage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin end gültig dahin ge fallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsableh nenden Ent scheid tragenden rechtlichen Grundlagen oder wenn ein neuer Ver sicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprüng lichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstö rung

vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2) . 1.3

Wurde eine Rente hingegen lediglich wegen eines (noch) zu geringen Invalidi tätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung geprüft, sobald die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch

– mit anderen Worten also durch die versicherte Person – glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 130 V 64 E.5.2.5, v gl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte sinngemäss geltend, d ass eine erneute Renten prüfung nur möglich sei, wenn der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 3 0. März 2011 in anspruchserheblicher Weise verändert hätten. Dies sei ihm nicht gelungen. Er sei bereits vor der Einreise gesundheitlich ein ge schränkt gewesen und seither sei keine Verschlechterung seines G esundheits zu standes eingetreten. Darüber hinaus sei

die Verfügung vom 3 0. März 2011

rechts kräftig und nicht offensichtlich unrichtig

( Urk. 2 und 8). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen , seit dem Jahr 1986 unter den Kriegs v erletzungen zu leiden und seit dem Jahr 2011 entsprechend seiner Arbeitsfä higkeit einer leidensangepassten Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Er lebe seit über 13 Jahren im Kanton Zürich, zahle seit dem Jahr 2011 Beiträge an die hiesige Sozialversicherungsanstalt un d habe n ach Art. 24 Abs. 1 lit . b des Ab kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) seit dem Jahr 2011 Anspruch auf eine halbe Rente . Die summarische Begründung der Beschwerdegegnerin ohne Nennung der gesetzlichen Grundlagen verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Urk. 1/1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hatte das ursprüngliche Rentenbegehren mit Verfü gung

vom 3 0. März 2011

einzig unter Hinweis a uf die versicherungsmässigen Voraus setzungen abgewiesen . So hatte sie damals begründet , weder der Be sc hwerde führer noch seine Ehefrau hätten während mindestens drei Jahren

Beiträge entrichtet , wobei der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheits schaden in die Schweiz eingereist sei

( Urk. 9/16). Diese Verf ügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Damit gelten der rentenspezifische Invaliditätseintritt und die anzurechnenden Beitragsjahre in Bezug auf den durch die Kriegsverletzun gen verursachten invalidisierenden Gesundheitsschaden als abgeurteilt (vgl. E. 1.2) . 3.2

Vor diesem Hintergrund ist auf die Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 nur ein zutreten , wenn sich in der Zwischenzeit (1) die rechtlichen Grundlagen betref fend

die versicherungsmässige n Voraussetzungen geändert haben oder (2) bei Vorlie gen eines neuen Versicherungsfalls (vgl. E. 1.2 ). 3.3 3.3 . 1

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist

auf die vom Beschwerdeführer an gerufene

Flüchtlingskonvention hinzuweisen .

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b /ii dieses Abkommens gewähren die vertragsschliessen den Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit wie etwa Invalidität , vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzge bung

des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teil leistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendung en an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer nor malen Rente nicht erfüllen. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Be stimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittel bar anwend bar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Aner kennung als Flüchtling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4).

Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbe schlus s über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung erlassen ( FlüB ). Art. 1 FlüB , in der seit 1. Jan uar 1997 in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordent liche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, un unterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben ( Art. 1 Abs. 2 FlüB ). 3.3.2

Nach der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3 0. März 2011

geltenden Recht sprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) war die Anwendung von Art. 1 und 2 FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten haben; abgewiesene Flüchtlinge sollten nicht besser gestellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen ab ge schlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massgebend war im Bereich der Sozial ver sicherung daher allein der von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbe griff (BGE 121 V 254 E. 2a).

Mit Urteil 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012, publiziert in BGE 139 II 1, hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit entschieden, dass sic h unter der Herr schaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen kann. Die Bestimmungen des FlüB sind aber je denfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flücht ling aner kannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling»). Der Entscheid gilt nicht rückwirkend (vgl. auch Mitteilung des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfüh rungsstellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013). 3.3.3

Dies hat

zur Folge, dass sich die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden

versiche rungsmässigen Voraussetzungen

im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfü gung vom 3 0. März 2011 nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Inva liden ver sicherung (IVG) richteten. Nach dieser Bestimmung sind ausländische Staats angehörige anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz haben und wenn sie bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Würde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers demgegenüber heute geprüft, so wären d ie Flüchtlingskonvention und der

FlüB

anwendbar , so dass er für eine

ordentliche Rente

im Vergleich zu Schweizer Bürgern keine zusätzlichen Voraus setzungen zu erfüllen hätte und für eine ausserordentliche Rente eine kürzere Aufenthaltsdauer vorausgesetzt würde.

Hierbei

handelt es sich n icht um eine Gesetzesänderung, sondern eine Entwick lung der Rechtsprechung , die

eine vorb estehende Rechtsgrundlage neu für an wend bar erklärt .

Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis kann nur aus nahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung ( mit Wirkung für die Zukunft ) führen. Dies ist der Fall, wenn die neue Praxis in einem solche n

Mass allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss ge gen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versi cherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich vor allem

dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechts praxis schlec hterdings nicht mehr vertretbar ist . Während das Bundesge richt zu Ungunsten der Betroffenen kaum je

bzw. nur

in Ausnahmesituation en

ein e An passung vor nahm , liess es eine solche zu Gunsten d er Betroffenen teil weise auch unter weniger strengen Voraussetzungen zu (vgl. BGE 135 V 201 E.

6 ) . Ob vor liegend eine Anpassung der Verfügung vom 30. März 2011 auf grund des neuen Anwendungsbereichs der Flüchtlingskonvention zulässig wäre, kann letzt lich offen bleiben. 3.3. 4

Fest steht, dass es nicht die versicherungsmässigen Voraussetzungen für

auslän dische Staatsangehörig e waren , welche die Beschwerdegegnerin bewogen, d en

An spruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente zu verneinen. Viel mehr argumentierte sie implizit gestützt auf die allgemein ( für schweizeri sche und ausländische Versicherte ) geltenden Bestimmungen de s IVG .

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nach Art. 36 Abs. 1 IVG , in der seit 1. Januar 2008 unverändert geltenden Fassung , nur versicherte Personen , die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V 253) gelten als Beitragsjahre ge stützt auf Art. 29 ter

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung (AHVG) Zeiten, in welchen die Person selbst

Beiträge leistete , der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet e o der für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind .

Alsdann gilt die In va lidität g emäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Be gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente entsteht der Anspruch nach Art. 28 IVG, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Un terbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40 % invalid ist.

Indem die Beschwerdegegnerin somit

auf den bereits bei der Einreise bestehen den Gesundheitsschaden und die fehlende n Beitrags jahre verwies, lagen ihre r Ver fügung vom 3 0. März 2011 nur die vorstehenden IVG- und AHVG- Bestim mung en zugrunde. Diesbezüglich ist die Rechtslag e unverändert , weshalb eine erneute Prüfung dieser abgeschlossenen Sachverhalte ausser Betracht fällt. E ine Wieder

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Abs.

E. 2 FlüB die allgemein für alle Versicherten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen.

Nach Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG. Er setzt unter an de rem voraus, dass der Rentenansprecher während der gleichen Zahl von Jah ren versichert war wie sein Jahrgang ( Art. 42 Abs. 1 AHVG). Diese Vorausset zung ist erfüllt, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Alters jahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder frei willig versichert war (vgl. Rz 7003 der vom Bundesamt für Sozialversi cherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]). Ausserordentli che Inva lidenrenten erhalten somit in der Schweiz wohnende Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung des 2 1. Altersjahres in renten begrün den dem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben ( Rz . 7006 RWL). Wurden diese Personen im Ausland inva lid, kann nur dann Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente entstehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Vollendung des 2 0. Altersjahrs erfolgte ( Rz

7007 RWL).

Der Beschwerdeführer war bei der Einreise bereits 31 Jahre alt, weshalb er die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente von vor n herein nicht erfüllt. 3.4 3.4 .1

Wie bereits erwähnt ist ferner auf die Neuanmeldung einzutreten, wenn sie ei nen ne uen Versicherungsfall beschlägt .

Ein

solcher liegt vor, wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchti gung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzutritt , die zu einer Er höhung des Invaliditätsgrades und damit einer höheren Rente führt .

Ist der Über gang auf eine höhere Rente hingegen

die F olge einer Verschlimmerung des bereits bei der Einreise in die Schweiz invalidisierenden

Gesundheitsschadens, ist das Vorliegen eines neuen V ersicherungsfalls zu verneinen. Dass der teilinvalide Beschwerdeführer inzwischen Teilzeit gearbeitet und Beiträge an die Invaliden versicherung geleistet hat, vermag daran nichts zu ändern (vgl. a usführliche Diskussion in: U rteil des Bundesgerichts I 76/

E. 05 vom 3 0. Mai 2006) . 3.4.2

D er Beschwerdeführer gab

sowohl in der Erstanmeldung

als auch der Neuan meldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter „ Art der gesund heitlichen Beeinträchtigung “ an , es handle sich um seit über 20 Jahren

bzw. seit dem Jahr 1986

bestehende Kriegsverletzungen ( Urk. 9/5 S.

7, Urk. 9/19 S.

7) .

Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, in welcher unter dem Titel „Sachverhalt“ festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei Kriegsveteran und leide seit dem Jahr 1986 unter den entsprechenden Verletzungen, sei aber zu 50 % arbeitsfähig und gehe seit 2011 einer entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit nach ( Urk. 1/1 S. 1). 3.4.3

Den erste n

Berichten

des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemein e Medizin, vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 9/8 S. 1-4) und 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 9/8 S.

6) lässt sich alsdann entnehmen, dass der Be schwerdeführer im Krieg Verletzungen an den Händen sowie eine Schädel-Hirn- Verletzung erlitt und als Folge davon an einer posttraumatischen Epilepsie lei det. Aus medizinischer Sicht bestünden jedoch keine Einschränkungen der kör perlichen oder seelischen Gesundheit, die es ihm verbieten würden, eine 100%-Arbeitstätigkeit auszuüben.

Als Vorsichtsmassnahme nicht zu empfehlen, s ei en das Ausüben gefährliche r Arbeiten, z.B. auf Gerüsten , und Nach t arbeit . In sei nem aktuellen Bericht, datiert vom 2 0. April 2014 ( Urk. 9/27), hielt Dr. B.___ fest, dass sich in den letzten drei Jahren keine erhebliche Verschlechterung er geben und der Beschwerdeführer keinen epileptischen Anfall mehr erlitten habe. Rein theoretisch seien der Beschwerdeführer und er der Meinung, ersterer sei maximal zu 50 % arbeitsfähig. 3.4.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 fest, die Elektroenzephalografie vom 2 1. April 2009 sei normal und ohne Epilepsiepotential . Die Taxifahrerprüfung sei nach den geltenden Bestimmungen aus epileptologischer Sicht nicht möglich ( Urk. 9/8 S. 5). N ach der Konsultation vom 7. Februar 2011 berichtete er ausführlicher , d er Beschwerdeführer bedürfe aufgrund eines Schädelhirntraumas (es bestehe noch eine grössere Knochen lücke ) mit Hirnparenchymverletzung einer dauernden antiepileptischen Abschir mung. Organneurologisch habe dieser keine Ausfälle. Der letzte Ausnahmezu stand (wahrscheinlich ein psychomotorischer Anfall) sei am 1 5. Mai 2005 auf getreten. Manchmal bestünden begleitende depressive Zustände. Auf die gut ein gestellte fokale Epilepsie müsse bei allen Berufen Rücksicht genommen werden. Der Beschwerdeführer sei an einem angemessenen Arbeitsplatz zumin dest halbtags, d.h. ab sofort 50 % und steigernd arbeitsfähig. Im Übrigen habe er ihm nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt ( Urk. 9/12). Ein aktueller Be richt von Dr. C.___ liegt nicht vor. 3.4.

E. 5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. März 2014 eintrat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist .

E. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsge mäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichti gung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00766 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Y.___ Rechtsberatung & Treuhand GmbH Stadtturmstrasse 10, Postfach 1434, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969 und Staatsangehöriger des Z.___ , ist gelernter Kaufmann . Bis Dezember 2000 arbeitete er im Z.___ . A m 7. Januar 2001 reiste er in die Schweiz ein. Hier arbeitete er

in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt sechs Monate, davon je die Hälfte mit einem 100%- und einem 50%- P ensum

bei der A.___ AG. Seit dem Jahr 2011 ist er

in einem Teilzeitpensum – maxi mal drei Stunden pro Tag –

als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt tä tig

( Urk. 9/5 , 9/17 , 9/19 , 9/20 und 6/1 ).

Im Übrigen wurde X.___

nach der Ab weis ung seiner beiden Asylgesuche a m 2 6. Juni 2008

vorläufig mit Flücht lingsstatus

in der Schweiz aufgenommen und verfügt seither über eine n

Aus weis F des Kantons Zürich ( Urk. 6/2, Urk. 9/ 18 S. 1 und Urk. 9/20 ).

Am 1 3. Dezember 2010 meldete er sich

z um Rentenbezug bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-S telle), an

( Urk. 9/5).

Diese holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/7) so wie einen Be richt

des Hausarzt es

von X.___

( Urk. 9/8) und des

ihn behan deln den Neurologen ( Urk. 9/12) ein. Schliesslich verneinte sie mit Verfü gung vom 3 0. März 2011 , wie mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2011 angekün digt ( Urk. 9/14) ,

einen Rentenanspruch ( Urk. 9/16) .

Am 1 0. März 2014 meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an ( Urk. 9/19).

Ohne weitere Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. März 2014 ein N ichteintreten in Aussicht

( Urk. 9/22). Dagegen erhob X.___ Einwand ( Urk. 9/24 und 9/28 ) und reichte einen neuen Bericht seines Hausarztes ein ( Urk. 9/27). Die IV-Stell e holte einen ak tuellen Auszug aus dem individuellen Konto ein

( Urk. 9/29) und trat schliesslich mit Verfügung vom 23. Juni 2014 nicht auf das Rentenbegehren ein ( Urk. 9/31). 2.

Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.___ , vertreten durch Dr. Y.___ (Vollmacht, Urk. 4), am 2 4. Juli 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei i h m rückwirkend auf drei Jahre eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1/1). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Ferner wurde X.___ mit Verfügung vom 1 7. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozial ver sicherung

ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die An spruchs voraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, so weit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betref fenden An spruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbe hält lich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht mehr in Frage gestellt und geprüft werden (vgl. BGE 136 V 369 E.

3.1.1 ).

Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedingt , dass nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auf gefunden w e rden , deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Eine Wiederer wägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass der Entscheid noch nicht G egenstand gerichtlicher Beurteilung bildete . Weiter muss er zweifel los unrich tig

sowie

seine Berichtigung von erheblicher Bedeu tung sein . Indessen ist festzu halten, dass das Zurückkom men auf einen formell rechtskräftige n Entscheid beim Fehl en eigentlicher Revisionsgründe nach Geset zeswortlaut und ständiger Rechtsprechung in das Ermessen des Versicherungs trägers gelegt ist, d.h. es be steht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1) .

1. 2

Soweit es um negative Entscheid e geht, mit welchen der Anspruch auf eine Dau erleistung verneint wurde, muss für die Umschreibung der Rechtskraft und d ie damit verbundene Rechtsbeständigkeit auf die Begründungs elemente zu rück gegriffen werden . Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässi gen Voraus setz ungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachen lage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin end gültig dahin ge fallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsableh nenden Ent scheid tragenden rechtlichen Grundlagen oder wenn ein neuer Ver sicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprüng lichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstö rung

vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2) . 1.3

Wurde eine Rente hingegen lediglich wegen eines (noch) zu geringen Invalidi tätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung geprüft, sobald die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch

– mit anderen Worten also durch die versicherte Person – glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli che n Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 130 V 64 E.5.2.5, v gl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte sinngemäss geltend, d ass eine erneute Renten prüfung nur möglich sei, wenn der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 3 0. März 2011 in anspruchserheblicher Weise verändert hätten. Dies sei ihm nicht gelungen. Er sei bereits vor der Einreise gesundheitlich ein ge schränkt gewesen und seither sei keine Verschlechterung seines G esundheits zu standes eingetreten. Darüber hinaus sei

die Verfügung vom 3 0. März 2011

rechts kräftig und nicht offensichtlich unrichtig

( Urk. 2 und 8). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen , seit dem Jahr 1986 unter den Kriegs v erletzungen zu leiden und seit dem Jahr 2011 entsprechend seiner Arbeitsfä higkeit einer leidensangepassten Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Er lebe seit über 13 Jahren im Kanton Zürich, zahle seit dem Jahr 2011 Beiträge an die hiesige Sozialversicherungsanstalt un d habe n ach Art. 24 Abs. 1 lit . b des Ab kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) seit dem Jahr 2011 Anspruch auf eine halbe Rente . Die summarische Begründung der Beschwerdegegnerin ohne Nennung der gesetzlichen Grundlagen verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Urk. 1/1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hatte das ursprüngliche Rentenbegehren mit Verfü gung

vom 3 0. März 2011

einzig unter Hinweis a uf die versicherungsmässigen Voraus setzungen abgewiesen . So hatte sie damals begründet , weder der Be sc hwerde führer noch seine Ehefrau hätten während mindestens drei Jahren

Beiträge entrichtet , wobei der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheits schaden in die Schweiz eingereist sei

( Urk. 9/16). Diese Verf ügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Damit gelten der rentenspezifische Invaliditätseintritt und die anzurechnenden Beitragsjahre in Bezug auf den durch die Kriegsverletzun gen verursachten invalidisierenden Gesundheitsschaden als abgeurteilt (vgl. E. 1.2) . 3.2

Vor diesem Hintergrund ist auf die Neuanmeldung vom 1 0. März 2014 nur ein zutreten , wenn sich in der Zwischenzeit (1) die rechtlichen Grundlagen betref fend

die versicherungsmässige n Voraussetzungen geändert haben oder (2) bei Vorlie gen eines neuen Versicherungsfalls (vgl. E. 1.2 ). 3.3 3.3 . 1

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist

auf die vom Beschwerdeführer an gerufene

Flüchtlingskonvention hinzuweisen .

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . b /ii dieses Abkommens gewähren die vertragsschliessen den Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit wie etwa Invalidität , vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzge bung

des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teil leistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendung en an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer nor malen Rente nicht erfüllen. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Be stimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittel bar anwend bar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Aner kennung als Flüchtling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4).

Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbe schlus s über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung erlassen ( FlüB ). Art. 1 FlüB , in der seit 1. Jan uar 1997 in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordent liche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, un unterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben ( Art. 1 Abs. 2 FlüB ). 3.3.2

Nach der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3 0. März 2011

geltenden Recht sprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) war die Anwendung von Art. 1 und 2 FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten haben; abgewiesene Flüchtlinge sollten nicht besser gestellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen ab ge schlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massgebend war im Bereich der Sozial ver sicherung daher allein der von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbe griff (BGE 121 V 254 E. 2a).

Mit Urteil 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012, publiziert in BGE 139 II 1, hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit entschieden, dass sic h unter der Herr schaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen kann. Die Bestimmungen des FlüB sind aber je denfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flücht ling aner kannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling»). Der Entscheid gilt nicht rückwirkend (vgl. auch Mitteilung des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchfüh rungsstellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013). 3.3.3

Dies hat

zur Folge, dass sich die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden

versiche rungsmässigen Voraussetzungen

im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfü gung vom 3 0. März 2011 nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Inva liden ver sicherung (IVG) richteten. Nach dieser Bestimmung sind ausländische Staats angehörige anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt in der Schweiz haben und wenn sie bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Würde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers demgegenüber heute geprüft, so wären d ie Flüchtlingskonvention und der

FlüB

anwendbar , so dass er für eine

ordentliche Rente

im Vergleich zu Schweizer Bürgern keine zusätzlichen Voraus setzungen zu erfüllen hätte und für eine ausserordentliche Rente eine kürzere Aufenthaltsdauer vorausgesetzt würde.

Hierbei

handelt es sich n icht um eine Gesetzesänderung, sondern eine Entwick lung der Rechtsprechung , die

eine vorb estehende Rechtsgrundlage neu für an wend bar erklärt .

Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis kann nur aus nahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung ( mit Wirkung für die Zukunft ) führen. Dies ist der Fall, wenn die neue Praxis in einem solche n

Mass allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss ge gen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versi cherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich vor allem

dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechts praxis schlec hterdings nicht mehr vertretbar ist . Während das Bundesge richt zu Ungunsten der Betroffenen kaum je

bzw. nur

in Ausnahmesituation en

ein e An passung vor nahm , liess es eine solche zu Gunsten d er Betroffenen teil weise auch unter weniger strengen Voraussetzungen zu (vgl. BGE 135 V 201 E.

6 ) . Ob vor liegend eine Anpassung der Verfügung vom 30. März 2011 auf grund des neuen Anwendungsbereichs der Flüchtlingskonvention zulässig wäre, kann letzt lich offen bleiben. 3.3. 4

Fest steht, dass es nicht die versicherungsmässigen Voraussetzungen für

auslän dische Staatsangehörig e waren , welche die Beschwerdegegnerin bewogen, d en

An spruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente zu verneinen. Viel mehr argumentierte sie implizit gestützt auf die allgemein ( für schweizeri sche und ausländische Versicherte ) geltenden Bestimmungen de s IVG .

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nach Art. 36 Abs. 1 IVG , in der seit 1. Januar 2008 unverändert geltenden Fassung , nur versicherte Personen , die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V 253) gelten als Beitragsjahre ge stützt auf Art. 29 ter

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen ver sicherung (AHVG) Zeiten, in welchen die Person selbst

Beiträge leistete , der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet e o der für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind .

Alsdann gilt die In va lidität g emäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Be gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente entsteht der Anspruch nach Art. 28 IVG, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Un terbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40 % invalid ist.

Indem die Beschwerdegegnerin somit

auf den bereits bei der Einreise bestehen den Gesundheitsschaden und die fehlende n Beitrags jahre verwies, lagen ihre r Ver fügung vom 3 0. März 2011 nur die vorstehenden IVG- und AHVG- Bestim mung en zugrunde. Diesbezüglich ist die Rechtslag e unverändert , weshalb eine erneute Prüfung dieser abgeschlossenen Sachverhalte ausser Betracht fällt. E ine Wieder erwägung

liegt zudem allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin

und neue Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf eine prozessuale Revision stehen nicht zur Diskussion

(vgl. E. 1.1). Insbesondere machte der Beschwerde führer selbst nicht geltend, dass ihm Beitrags jahre vor 2011 anzurechnen

sind oder seine Arbeitsfähigkeit bei der Einreise noch mehr als 60 %

betrug

( Urk. 1 /1 ) . 3.3.5

Zu ergänzen ist, dass Flüchtlinge auch für den Bezug einer ausserordentlichen Rente neben den Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 FlüB die allgemein für alle Versicherten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen.

Nach Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG. Er setzt unter an de rem voraus, dass der Rentenansprecher während der gleichen Zahl von Jah ren versichert war wie sein Jahrgang ( Art. 42 Abs. 1 AHVG). Diese Vorausset zung ist erfüllt, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Alters jahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder frei willig versichert war (vgl. Rz 7003 der vom Bundesamt für Sozialversi cherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]). Ausserordentli che Inva lidenrenten erhalten somit in der Schweiz wohnende Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung des 2 1. Altersjahres in renten begrün den dem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben ( Rz . 7006 RWL). Wurden diese Personen im Ausland inva lid, kann nur dann Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente entstehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Vollendung des 2 0. Altersjahrs erfolgte ( Rz

7007 RWL).

Der Beschwerdeführer war bei der Einreise bereits 31 Jahre alt, weshalb er die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente von vor n herein nicht erfüllt. 3.4 3.4 .1

Wie bereits erwähnt ist ferner auf die Neuanmeldung einzutreten, wenn sie ei nen ne uen Versicherungsfall beschlägt .

Ein

solcher liegt vor, wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchti gung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzutritt , die zu einer Er höhung des Invaliditätsgrades und damit einer höheren Rente führt .

Ist der Über gang auf eine höhere Rente hingegen

die F olge einer Verschlimmerung des bereits bei der Einreise in die Schweiz invalidisierenden

Gesundheitsschadens, ist das Vorliegen eines neuen V ersicherungsfalls zu verneinen. Dass der teilinvalide Beschwerdeführer inzwischen Teilzeit gearbeitet und Beiträge an die Invaliden versicherung geleistet hat, vermag daran nichts zu ändern (vgl. a usführliche Diskussion in: U rteil des Bundesgerichts I 76/ 05 vom 3 0. Mai 2006) . 3.4.2

D er Beschwerdeführer gab

sowohl in der Erstanmeldung

als auch der Neuan meldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter „ Art der gesund heitlichen Beeinträchtigung “ an , es handle sich um seit über 20 Jahren

bzw. seit dem Jahr 1986

bestehende Kriegsverletzungen ( Urk. 9/5 S.

7, Urk. 9/19 S.

7) .

Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, in welcher unter dem Titel „Sachverhalt“ festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei Kriegsveteran und leide seit dem Jahr 1986 unter den entsprechenden Verletzungen, sei aber zu 50 % arbeitsfähig und gehe seit 2011 einer entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit nach ( Urk. 1/1 S. 1). 3.4.3

Den erste n

Berichten

des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemein e Medizin, vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 9/8 S. 1-4) und 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 9/8 S.

6) lässt sich alsdann entnehmen, dass der Be schwerdeführer im Krieg Verletzungen an den Händen sowie eine Schädel-Hirn- Verletzung erlitt und als Folge davon an einer posttraumatischen Epilepsie lei det. Aus medizinischer Sicht bestünden jedoch keine Einschränkungen der kör perlichen oder seelischen Gesundheit, die es ihm verbieten würden, eine 100%-Arbeitstätigkeit auszuüben.

Als Vorsichtsmassnahme nicht zu empfehlen, s ei en das Ausüben gefährliche r Arbeiten, z.B. auf Gerüsten , und Nach t arbeit . In sei nem aktuellen Bericht, datiert vom 2 0. April 2014 ( Urk. 9/27), hielt Dr. B.___ fest, dass sich in den letzten drei Jahren keine erhebliche Verschlechterung er geben und der Beschwerdeführer keinen epileptischen Anfall mehr erlitten habe. Rein theoretisch seien der Beschwerdeführer und er der Meinung, ersterer sei maximal zu 50 % arbeitsfähig. 3.4.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 fest, die Elektroenzephalografie vom 2 1. April 2009 sei normal und ohne Epilepsiepotential . Die Taxifahrerprüfung sei nach den geltenden Bestimmungen aus epileptologischer Sicht nicht möglich ( Urk. 9/8 S. 5). N ach der Konsultation vom 7. Februar 2011 berichtete er ausführlicher , d er Beschwerdeführer bedürfe aufgrund eines Schädelhirntraumas (es bestehe noch eine grössere Knochen lücke ) mit Hirnparenchymverletzung einer dauernden antiepileptischen Abschir mung. Organneurologisch habe dieser keine Ausfälle. Der letzte Ausnahmezu stand (wahrscheinlich ein psychomotorischer Anfall) sei am 1 5. Mai 2005 auf getreten. Manchmal bestünden begleitende depressive Zustände. Auf die gut ein gestellte fokale Epilepsie müsse bei allen Berufen Rücksicht genommen werden. Der Beschwerdeführer sei an einem angemessenen Arbeitsplatz zumin dest halbtags, d.h. ab sofort 50 % und steigernd arbeitsfähig. Im Übrigen habe er ihm nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt ( Urk. 9/12). Ein aktueller Be richt von Dr. C.___ liegt nicht vor. 3.4. 5

Damit ergeben sich weder aus den Vorbri ngen des Beschwerdeführers noch aus den wenigen medizinischen Unterlagen

irgendwelche Anhaltspunkt e für eine seit dem März 2011 neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung oder auch nur eine Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes . V ielmehr bestätig en alle Berichte einen seit Jahren unveränderten Gesundheits zustand . Dies trifft auch auf die Berichte des Hausarztes zu, welche insofern in konsistent und nicht nachvollziehbar sind, als sich die Arbeitsfähigkeit zwi schen den Be richtsperioden dennoch um 50 % reduziert haben soll. Aufgrund der medizini schen Unterlagen und der Art der Verletzungen

(Hand- und Kopf verletzungen) ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass

– falls überhaupt

– sofort und nicht erst mehr als fünfzehn Jahre später Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit fest zustellen waren.

Eher zweifelhaft ist demgegenüber , dass d iesem Gesundheitsschaden tatsächlich invalidisierende Wirkung zukommt. So ist nichts über das Arbeitspensum im Z.___ bekannt ( Urk. 9/5 S.

3, Urk. 9/19 S.

3)

und in der Schweiz arbeitete de r Be schwerdeführer zunächst 100 % ( Urk. 9/5 S.

3). Darüber hinaus attestierten ihm selbst die in einem Vertrauensverhältnis stehenden behandelnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % und nannten als konkrete Einschrän kungen nur gefährliche Arbeiten, Nachtarbeit und die Taxifahrerprüfung (vgl. E.

3.4.4). Dadurch wäre der Beschwerdeführer in der von ihm bezeichneten ange stam mte n Tätigkeit als Kaufmann ( Urk. 9/5 S.

5) kaum eingeschränkt. Die an getönte de pressive Symptomatik (vgl.

E.

3.4.3) wird von den Ärzten und dem Beschwerde führer sodann offenbar nicht als gravierend empfunden, da eine Be handlung derselben kein Thema scheint .

Im Resultat

spielt es allerdings keine Rolle, ob die Invalidität als vor der Einreise oder noch gar nicht eingetreten g ilt. In beiden Fällen ist ein Rentenanspruch derzeit zu verneinen. 3.5

Zusammenfassend ist daher f estzuhalten, dass w eder eine relevante Änderung der rechtlichen Grundlagen noch ein neuer Versicherungsfall vorliegt und auch keine Erhöhung des Invaliditätsgrades seit der ersten ablehnenden Rentenverfü gung vom 3 0. März 2011

gegeben ist. Entsprechendes wurde vom Beschwerde führer auch nicht behauptet. Bei seinem Gesuch vom 1 0. März 2014 ( Urk. 9/19) handelt es sich daher inhaltlich nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt, dass die Verfügung vom 30. März 2011 ihres Erachtens nicht zweifellos unrichtig sei ( Urk. 8). Ein gerichtlich durchsetz barer Anspruch auf Wiedererwägung besteht ohnehin nicht. 3.6

Unbehelflich ist im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechts gleichheit , bei welchem er sich auf einen – pendenten und im Detail nicht be kannten – Fall der Behörden in Vevey bezieht ( Urk. 9/28). Abgesehen davon, dass in jenem Fall beispielsweise die Ehefrau des Rentenansprechers die erfor der lichen Beiträge für ihn geleistet haben könnte, ist letztlich das Gesetz mass gebend. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 36 IVG besteht kein Ermessen in Bezug auf die Frage, ob eine Mindestbeitragsdauer verlangt wird oder nicht. Andernfalls käme es zu einer stossenden Ungleichheit zwischen Schweizer Bürgern und ausländischen Staatsangehörigen. Wie bereits dargelegt, hat der Be schwerdeführer alsdann selbst nie behauptet, vor Eintritt der Invalidität Bei träge an die Invalidenversicherung geleistet zu haben. 4. 4 .1 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als Verfügungen nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu begründen sind , wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll ents prechen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinwei sen). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Er folgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange foch tenen Verfügung (BGE 126 V 132 E.

2b mit Hinweisen). Nach der Recht sprech ung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des recht lichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen).

4 .2 Die Beschwerdegegnerin legte in der ursprünglichen Ablehnungs verfügung vom 3 0. März 2011 alle Tatsachen offen, aufgrund welcher sie einen Rentenanspruch verneinte ( Urk. 9/16) . Insofern ist es nicht von Bedeutung, d ass sie einzig die AHVG-Bestimmung zur Beitragspflicht und keine weiteren gesetzlichen Grund lagen anführte. Dies muss umso mehr gelten, als sie sich

nicht auf Spezial normen , sondern die allgemein für alle Versicherte n geltenden wichtigsten IVG- Bestimmungen stützte. In der nunmehr angefochtenen Verfügun g vom 2 3. Juni 2014 hatte sich die Be schwerde gegnerin nur noch mit der Argumenta tion im Gesuch vom 1 0. März 2014 ( Urk. 9/19) und dem Einwand vom 2 8. April 2014 ( Urk. 9/28) auseinan der zusetzen. Da vom Beschwerdeführer keine relevanten neuen Tatsachen vorge bracht wurden und ein e

Wiedererwä gung allein im Ermessen der Beschwerde geg nerin steht, genügte somit der Ver weis auf die erste Verfügung sowie die Voraussetzung de s Glaubhaftmach ens einer anspruchserheblichen wesentlichen Tatsachenänderung mit der Neuan meldung. 4. 3 Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor . Ohnehin richtete sich seine Argumentation inhaltlich primär gegen die ur sprüngliche, bereits formell rech tskräftige Verfügung ( Urk. 1/1 S. 2) und nicht gegen d en angefochtene n

Entscheid . 5.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 0. März 2014 eintrat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsge mäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichti gung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti