Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1973, meldete sich am 2 2. Oktober 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2), worauf die damals zuständige IV-Stelle Bern die Ver si cherte begutachten liess (Gut achten vom 1 1. September 2003; Urk. 11/18) und ihr mit Verfügung vom 1 9. November 2003 (Urk. 11/23) und Ei n spracheent scheid vom 2 5. Februar 2004 (Urk. 11/29) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 %
eine ganze Rente zu sprach .
Nachdem die IV-Stelle Bern von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten beigezogen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 1 4. Januar 2005 (Urk. 11/37) einen unveränder ten Invaliditätsgrad von 100 % und einen unveränderten Anspruch der Versi cherten auf eine ganze Rente fest.
Im März 2006 leitete die IV-Stelle Bern erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsverfahren ein, holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicher ten ein und stellte mit Verfügung vom 2 8. Juli 2006 (Urk. 11/51) erneut einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Inva liditätsgrad von 100 % fest.
Im August 2008 leitete die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des 2 antons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/65), holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten ein und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 11/101) mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 11/106) einen Anspruch der Versicherten auf Integrations massnah men . Die IV-Stelle führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 11/107/3) und stellte mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 11/108) bei einem Invalidi tätsgrad von 70 % einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente fest. 1. 2
Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teile die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juli 2012 (Urk. 11/166) mit, dass eine medizinische Abklärung erforderlich sei, und hielt, nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 11/167), mit Zwischenverfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 11/176) an der Abklärungsstelle fest. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3 1. März 2014; Urk. 11/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/207; Urk. 11/210) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 11/212 = Urk.
2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest, hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 4. Juli 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen und diese anzu weisen, ihr bis zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch die bisher aus gerichtete Rente weiterhin auszurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 9) die Abweisun g der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk.
21) wurde die Einholung eines psychiatri schen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ angeordnet, worauf diese am 9. Juli 2015 das in Auftrag gegebene Gutachten erstattete (Urk. 33). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 2 3. September 2015 Stellung (Urk. 39). Am 3 0. Oktober 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gutachten vom 9. Juli 2015 Stellung (Urk. 41). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2015 zugestellt (Urk. 43). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . 1.3
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) gestützt auf das Gutachten von med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. März 2014 (Urk. 11/203)
davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin seit der letzten rechtskräftigen Invaliditätsbemessung erheblich verbessert habe, und dass gegenwärtig eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei.
In ihrer Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 41) verwies sich die Beschwer degegnerin auf die Stellungnahme von
dipl. med. A.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ihres regionalen ärztli chen Dienstes (RAD) vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 42), wonach auf das Gutach ten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 und nicht auf dasjenige von med. pract . Z.___ vom 3 1. März 2014 abzustellen sei, weshalb davon auszuge hen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert habe. 2.2
Die Beschwer de führ erin br achte in ihrer Beschwerde vom 1 4. Juli 2014 vor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht erheblich verändert habe, und dass wei terhin eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % ausgewiesen sei, weshalb wei terhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 20).
In ihrer Eingabe vom 2 3. September 2015 (Urk. 39) beantragt e die Beschwerde führerin, dass auf das G erichtsg utachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 abzustellen sei, weshalb von eine r unveränderte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 %
auszugehen und ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. 2.3
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 11/108) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 70 % und einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht (vorstehend E. 1.3) stellt daher die
Ent wicklung des anspruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2014 Prozessthema dar. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, erwähnte im Gerichtsgutachten vom 9. Juli 2015 (Urk. 33), dass sie die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 eingehend psychiatrisch untersucht habe (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 42): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nicht nä h er bezeichnete Persönlichkeitsstörung beziehungsweis e kombinierte Persönlichkeitsstörung - rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlicher Aus prägung, gegenwärtig leichte Episode - Somatisierungsstörung, am ehesten im Sinne einer somatoformen autono men Funktionsstörung, in Remission
Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über gewisse
Ressour cen verfüge, da sie interessiert sei,
über eine hohe Intellektualität verfüge und hoch motiviert sei, im erweiterten Tätigkeitsfeld Architektur beziehungs wei se Architekturpsychologie und Transdisziplinarität tätig zu sein. Bei dieser Tätig keit handle es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Der Beschwerde füh rerin sei es bisher jedoch nicht gelungen,
ihr tatsächlich ausge übtes Arbeits pen sum von 30 % stabil über einen längeren Zeitraum zu erhöhen. Überdies habe sie ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang nur umsetzen kön nen, weil sie über eine wohlwollende Umgebung verfüge, weil sie ihre Arbeits zeit
frei habe ein teilen können und weil sie über Strukturen der Kooperation mit viel Gestal tungsraum
verfügt habe (S. 57).
Seit dem Jahre 2010 sei es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Befunde gekommen, insbesondere habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nicht wesentlich verbessert. Im Bereich klassische Architektur bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im erweiterten Bereich Architektur psychologie und Transdisziplinarität sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 30 % werde aufrechterhalten können (S. 58). 3.2
Das Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 erfüllt sämtli che nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungsgrund lage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vor ste hende E. 1. 4). Die Gutachterin, welche als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiter bildung verfügt, hat sich in ihrem im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeben den Vergleichszeitraum umfassenden Gutachten mit sämtlichen medizi nischen Vorakten, mit den eingeholten Fremdauskünften sowie mit den Ergebnissen ihrer eigenen psychiatrischen Untersuchung auseinander gesetzt und begrün dete ihre Schluss folgerungen, wonach die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit der Beschwerdeführerin höchstens im Umfang eines Arbeits pensums von 30 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann. 3.3
In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E.
2.1) und der Beschwerdeführerin vom 2 3. September 2015 (vorstehend E.
2.2) ist demnach a uf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015
abzustellen. Gestützt darauf ist mit überwiegen d er Wahrscheinlichkeit d avon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert hat. 4 .
Nach dem Gesagten ist eine den Renten anspruch beeinflussende und im revisi ons rechtlichen Sinne erhebliche Verän derung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im mass gebenden Vergleichszeitraum vom 2 1. Juni 2010 bis zum 10. Juni 2014 zu ver neinen und es steht fest, dass ab 1. August 2014 weiterhin unverändert ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %
ausgewiesen ist .
S omit ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 9‘600.-- (Urk.
32) sind ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen . 5.3 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses, bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2014 weiterhin unverän dert ein en Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 70 %
hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 9‘600.-- zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen .
E. 1.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teile die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juli 2012 (Urk. 11/166) mit, dass eine medizinische Abklärung erforderlich sei, und hielt, nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 11/167), mit Zwischenverfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 11/176) an der Abklärungsstelle fest. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3 1. März 2014; Urk. 11/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/207; Urk. 11/210) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 11/212 = Urk.
2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest, hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E. 2.1 ) und der Beschwerdeführerin vom 2 3. September 2015 (vorstehend E.
E. 2.2 ) ist demnach a uf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015
abzustellen. Gestützt darauf ist mit überwiegen d er Wahrscheinlichkeit d avon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert hat.
E. 2.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 11/108) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 70 % und einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht (vorstehend E. 1.3) stellt daher die
Ent wicklung des anspruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2014 Prozessthema dar. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, erwähnte im Gerichtsgutachten vom 9. Juli 2015 (Urk. 33), dass sie die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 eingehend psychiatrisch untersucht habe (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 42): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nicht nä h er bezeichnete Persönlichkeitsstörung beziehungsweis e kombinierte Persönlichkeitsstörung - rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlicher Aus prägung, gegenwärtig leichte Episode - Somatisierungsstörung, am ehesten im Sinne einer somatoformen autono men Funktionsstörung, in Remission
Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über gewisse
Ressour cen verfüge, da sie interessiert sei,
über eine hohe Intellektualität verfüge und hoch motiviert sei, im erweiterten Tätigkeitsfeld Architektur beziehungs wei se Architekturpsychologie und Transdisziplinarität tätig zu sein. Bei dieser Tätig keit handle es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Der Beschwerde füh rerin sei es bisher jedoch nicht gelungen,
ihr tatsächlich ausge übtes Arbeits pen sum von 30 % stabil über einen längeren Zeitraum zu erhöhen. Überdies habe sie ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang nur umsetzen kön nen, weil sie über eine wohlwollende Umgebung verfüge, weil sie ihre Arbeits zeit
frei habe ein teilen können und weil sie über Strukturen der Kooperation mit viel Gestal tungsraum
verfügt habe (S. 57).
Seit dem Jahre 2010 sei es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Befunde gekommen, insbesondere habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nicht wesentlich verbessert. Im Bereich klassische Architektur bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im erweiterten Bereich Architektur psychologie und Transdisziplinarität sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 30 % werde aufrechterhalten können (S. 58). 3.2
Das Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 erfüllt sämtli che nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungsgrund lage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vor ste hende E. 1.
E. 4 .
Nach dem Gesagten ist eine den Renten anspruch beeinflussende und im revisi ons rechtlichen Sinne erhebliche Verän derung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im mass gebenden Vergleichszeitraum vom 2 1. Juni 2010 bis zum 10. Juni 2014 zu ver neinen und es steht fest, dass ab 1. August 2014 weiterhin unverändert ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %
ausgewiesen ist .
S omit ist die Beschwerde gutzuheissen .
E. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 9‘600.-- (Urk.
32) sind ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen .
E. 5.3 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses, bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2014 weiterhin unverän dert ein en Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 70 %
hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 9‘600.-- zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1973, meldete sich am 2
- Oktober 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2), worauf die damals zuständige IV-Stelle Bern die Ver si cherte begutachten liess (Gut achten vom 1
- September 2003; Urk. 11/18) und ihr mit Verfügung vom 1
- November 2003 ( Urk. 11/23) und Ei n spracheent scheid vom 2
- Februar 2004 ( Urk. 11/29) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu sprach . Nachdem die IV-Stelle Bern von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten beigezogen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 1
- Januar 2005 ( Urk. 11/37) einen unveränder ten Invaliditätsgrad von 100 % und einen unveränderten Anspruch der Versi cherten auf eine ganze Rente fest. Im März 2006 leitete die IV-Stelle Bern erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsverfahren ein, holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicher ten ein und stellte mit Verfügung vom 2
- Juli 2006 ( Urk. 11/51) erneut einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Inva liditätsgrad von 100 % fest. Im August 2008 leitete die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des 2 antons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 11/65), holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten ein und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 11/101) mit Verfügung vom
- Juni 2010 ( Urk. 11/106) einen Anspruch der Versicherten auf Integrations massnah men . Die IV-Stelle führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 11/107/3) und stellte mit Mitteilung vom 2
- Juni 2010 (Urk. 11/108) bei einem Invalidi tätsgrad von 70 % einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente fest.
- 2 Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teile die IV-Stelle der Versicherten am
- Juli 2012 ( Urk. 11/166) mit, dass eine medizinische Abklärung erforderlich sei, und hielt, nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben hatte ( Urk. 11/167), mit Zwischenverfügung vom 2
- April 2013 ( Urk. 11/176) an der Abklärungsstelle fest. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3
- März 2014; Urk. 11/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/207; Urk. 11/210) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 11/212 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest, hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
- 2.1 Die Versicherte erhob am 1
- Juli 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen und diese anzu weisen, ihr bis zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch die bisher aus gerichtete Rente weiterhin auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- November 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisun g der Beschwerde. 2.2 Mit Verfügung vom
- März 2015 ( Urk. 21) wurde die Einholung eines psychiatri schen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ angeordnet, worauf diese am
- Juli 2015 das in Auftrag gegebene Gutachten erstattete (Urk. 33 ). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 2
- September 2015 Stellung ( Urk. 39). Am 3
- Oktober 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gutachten vom
- Juli 2015 Stellung ( Urk. 41). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am
- November 2015 zugestellt (Urk. 43). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . 1.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
- März 2014 (Urk. 11/203) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin seit der letzten rechtskräftigen Invaliditätsbemessung erheblich verbessert habe, und dass gegenwärtig eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 3
- Oktober 2015 ( Urk. 41) verwies sich die Beschwer degegnerin auf die Stellungnahme von dipl. med. A.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ihres regionalen ärztli chen Dienstes (RAD) vom 2
- Oktober 2015 ( Urk. 42), wonach auf das Gutach ten von Dr. Y.___ vom
- Juli 2015 und nicht auf dasjenige von med. pract . Z.___ vom 3
- März 2014 abzustellen sei, weshalb davon auszuge hen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert habe. 2.2 Die Beschwer de führ erin br achte in ihrer Beschwerde vom 1
- Juli 2014 vor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht erheblich verändert habe, und dass wei terhin eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % ausgewiesen sei, weshalb wei terhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 1 S. 20). In ihrer Eingabe vom 2
- September 2015 ( Urk. 39) beantragt e die Beschwerde führerin, dass auf das G erichtsg utachten von Dr. Y.___ vom
- Juli 2015 abzustellen sei, weshalb von eine r unveränderte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen und ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. 2.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 2
- Juni 2010 (Urk. 11/108) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 70 % und einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht (vorstehend E. 1.3) stellt daher die Ent wicklung des anspruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 2
- Juni 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2014 Prozessthema dar.
- 3.1 Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, erwähnte im Gerichtsgutachten vom
- Juli 2015 ( Urk. 33), dass sie die Beschwerdeführerin am
- Juni 2015 eingehend psychiatrisch untersucht habe (S. 1) , und stellte die folgenden Diagnosen (S. 42): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nicht nä h er bezeichnete Persönlichkeitsstörung beziehungsweis e kombinierte Persönlichkeitsstörung - rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlicher Aus prägung, gegenwärtig leichte Episode - Somatisierungsstörung , am ehesten im Sinne einer somatoformen autono men Funktionsstörung, in Remission Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über gewisse Ressour cen verfüge, da sie interessiert sei , über eine hohe Intellektualität verfüge und hoch motiviert sei , im erweiterten Tätigkeitsfeld Architektur beziehungs wei se Architekturpsychologie und Transdisziplinarität tätig zu sein. Bei dieser Tätig keit handle es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Der Beschwerde füh rerin sei es bisher jedoch nicht gelungen , ihr tatsächlich ausge übtes Arbeits pen sum von 30 % stabil über einen längeren Zeitraum zu erhöhen. Überdies habe sie ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang nur umsetzen kön nen, weil sie über eine wohlwollende Umgebung verfüge , weil sie ihre Arbeits zeit frei habe ein teilen können und weil sie über Strukturen der Kooperation mit viel Gestal tungsraum verfügt habe (S. 57). Seit dem Jahre 2010 sei es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Befunde gekommen, insbesondere habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nicht wesentlich verbessert. Im Bereich klassische Architektur bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im erweiterten Bereich Architektur psychologie und Transdisziplinarität sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 30 % werde aufrechterhalten können (S. 58). 3.2 Das Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom
- Juli 2015 erfüllt sämtli che nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungsgrund lage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vor ste hende E.
- 4 ). Die Gutachterin, welche als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiter bildung verfügt, hat sich in ihrem im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeben den Vergleichszeitraum umfassenden Gutachten mit sämtlichen medizi nischen Vorakten , mit den eingeholten Fremdauskünften sowie mit den Ergebnissen ihrer eigenen psychiatrischen Untersuchung auseinander gesetzt und begrün dete ihre Schluss folgerungen, wonach die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit der Beschwerdeführerin höchstens im Umfang eines Arbeits pensums von 30 % zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann. 3.3 In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 3
- Oktober 2015 (vorstehend E. 2.1 ) und der Beschwerdeführerin vom 2
- September 2015 (vorstehend E. 2.2 ) ist demnach a uf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ vom
- Juli 2015 abzustellen. Gestützt darauf ist mit überwiegen d er Wahrscheinlichkeit d avon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert hat. 4 . Nach dem Gesagten ist eine den Renten anspruch beeinflussende und im revisi ons rechtlichen Sinne erhebliche Verän derung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im mass gebenden Vergleichszeitraum vom 2
- Juni 2010 bis zum 10. Juni 2014 zu ver neinen und es steht fest, dass ab
- August 2014 weiterhin unverändert ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ausgewiesen ist . S omit ist die Beschwerde gutzuheissen .
- 5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2 Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 9‘600.-- ( Urk. 32) sind ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen . 5.3 . Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses, bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 3
- Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
- August 2014 weiterhin unverän dert ein en Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 70 % hat .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 9‘600.-- zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00761 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
17. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1973, meldete sich am 2 2. Oktober 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2), worauf die damals zuständige IV-Stelle Bern die Ver si cherte begutachten liess (Gut achten vom 1 1. September 2003; Urk. 11/18) und ihr mit Verfügung vom 1 9. November 2003 (Urk. 11/23) und Ei n spracheent scheid vom 2 5. Februar 2004 (Urk. 11/29) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 %
eine ganze Rente zu sprach .
Nachdem die IV-Stelle Bern von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten beigezogen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 1 4. Januar 2005 (Urk. 11/37) einen unveränder ten Invaliditätsgrad von 100 % und einen unveränderten Anspruch der Versi cherten auf eine ganze Rente fest.
Im März 2006 leitete die IV-Stelle Bern erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsverfahren ein, holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicher ten ein und stellte mit Verfügung vom 2 8. Juli 2006 (Urk. 11/51) erneut einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Inva liditätsgrad von 100 % fest.
Im August 2008 leitete die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des 2 antons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/65), holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten ein und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 11/101) mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 11/106) einen Anspruch der Versicherten auf Integrations massnah men . Die IV-Stelle führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 11/107/3) und stellte mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 11/108) bei einem Invalidi tätsgrad von 70 % einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente fest. 1. 2
Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teile die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juli 2012 (Urk. 11/166) mit, dass eine medizinische Abklärung erforderlich sei, und hielt, nachdem die Versicherte da ge gen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 11/167), mit Zwischenverfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 11/176) an der Abklärungsstelle fest. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3 1. März 2014; Urk. 11/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/207; Urk. 11/210) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 11/212 = Urk.
2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest, hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 1 4. Juli 2014 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen und diese anzu weisen, ihr bis zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch die bisher aus gerichtete Rente weiterhin auszurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. November 2014 (Urk. 9) die Abweisun g der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk.
21) wurde die Einholung eines psychiatri schen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ angeordnet, worauf diese am 9. Juli 2015 das in Auftrag gegebene Gutachten erstattete (Urk. 33). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 2 3. September 2015 Stellung (Urk. 39). Am 3 0. Oktober 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gutachten vom 9. Juli 2015 Stellung (Urk. 41). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2015 zugestellt (Urk. 43). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . 1.3
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.
2) gestützt auf das Gutachten von med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. März 2014 (Urk. 11/203)
davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin seit der letzten rechtskräftigen Invaliditätsbemessung erheblich verbessert habe, und dass gegenwärtig eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei.
In ihrer Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 41) verwies sich die Beschwer degegnerin auf die Stellungnahme von
dipl. med. A.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ihres regionalen ärztli chen Dienstes (RAD) vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 42), wonach auf das Gutach ten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 und nicht auf dasjenige von med. pract . Z.___ vom 3 1. März 2014 abzustellen sei, weshalb davon auszuge hen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert habe. 2.2
Die Beschwer de führ erin br achte in ihrer Beschwerde vom 1 4. Juli 2014 vor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht erheblich verändert habe, und dass wei terhin eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % ausgewiesen sei, weshalb wei terhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 20).
In ihrer Eingabe vom 2 3. September 2015 (Urk. 39) beantragt e die Beschwerde führerin, dass auf das G erichtsg utachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 abzustellen sei, weshalb von eine r unveränderte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 %
auszugehen und ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. 2.3
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 11/108) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 70 % und einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht (vorstehend E. 1.3) stellt daher die
Ent wicklung des anspruchs relevan ten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 2 1. Juni 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2014 Prozessthema dar. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, erwähnte im Gerichtsgutachten vom 9. Juli 2015 (Urk. 33), dass sie die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 eingehend psychiatrisch untersucht habe (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 42): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nicht nä h er bezeichnete Persönlichkeitsstörung beziehungsweis e kombinierte Persönlichkeitsstörung - rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlicher Aus prägung, gegenwärtig leichte Episode - Somatisierungsstörung, am ehesten im Sinne einer somatoformen autono men Funktionsstörung, in Remission
Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über gewisse
Ressour cen verfüge, da sie interessiert sei,
über eine hohe Intellektualität verfüge und hoch motiviert sei, im erweiterten Tätigkeitsfeld Architektur beziehungs wei se Architekturpsychologie und Transdisziplinarität tätig zu sein. Bei dieser Tätig keit handle es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Der Beschwerde füh rerin sei es bisher jedoch nicht gelungen,
ihr tatsächlich ausge übtes Arbeits pen sum von 30 % stabil über einen längeren Zeitraum zu erhöhen. Überdies habe sie ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang nur umsetzen kön nen, weil sie über eine wohlwollende Umgebung verfüge, weil sie ihre Arbeits zeit
frei habe ein teilen können und weil sie über Strukturen der Kooperation mit viel Gestal tungsraum
verfügt habe (S. 57).
Seit dem Jahre 2010 sei es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Befunde gekommen, insbesondere habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nicht wesentlich verbessert. Im Bereich klassische Architektur bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im erweiterten Bereich Architektur psychologie und Transdisziplinarität sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 30 % werde aufrechterhalten können (S. 58). 3.2
Das Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 erfüllt sämtli che nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Ent schei dungsgrund lage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vor ste hende E. 1. 4). Die Gutachterin, welche als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiter bildung verfügt, hat sich in ihrem im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeben den Vergleichszeitraum umfassenden Gutachten mit sämtlichen medizi nischen Vorakten, mit den eingeholten Fremdauskünften sowie mit den Ergebnissen ihrer eigenen psychiatrischen Untersuchung auseinander gesetzt und begrün dete ihre Schluss folgerungen, wonach die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit der Beschwerdeführerin höchstens im Umfang eines Arbeits pensums von 30 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann. 3.3
In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E.
2.1) und der Beschwerdeführerin vom 2 3. September 2015 (vorstehend E.
2.2) ist demnach a uf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015
abzustellen. Gestützt darauf ist mit überwiegen d er Wahrscheinlichkeit d avon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert hat. 4 .
Nach dem Gesagten ist eine den Renten anspruch beeinflussende und im revisi ons rechtlichen Sinne erhebliche Verän derung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im mass gebenden Vergleichszeitraum vom 2 1. Juni 2010 bis zum 10. Juni 2014 zu ver neinen und es steht fest, dass ab 1. August 2014 weiterhin unverändert ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %
ausgewiesen ist .
S omit ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 9‘600.-- (Urk.
32) sind ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen . 5.3 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses, bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2014 weiterhin unverän dert ein en Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts grad von 70 %
hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 9‘600.-- zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz