Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahr 2 008 geborene X.___ wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf eine am linken Augenlid bestehende Lähmung am 4. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/2/6). In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, gemäss Mitteilung vom
2 1. August 2009 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412
( Ptosis
palpebrae
congenita ) für die Zeit vom 2 2. Mai 2009 bi s zum 3 1. Mai 2019 zu ( Urk. 6/12 ). Eine zusätzliche Kostenübernahme unter dem Titel
Geburtsge brechen Ziffer 397
(richtig: Ziffer 428 , kongenitale Paresen der Au genmuskeln ) lehnte sie
mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 bei der Diagnose einer Augen motilitätsstörung (Double Elevator- Palsy ) mit der Begründung ab, die Voraus s etzungen dafür seien aktuell nicht erfüllt ( Urk. 6/18/1 , 6/13/2 ). Zwischenzeitlich hatte die Kinderärztin Dr. med. Z.___ wegen einer neurologischen Auffälligkeit mit motorischem Entwicklungsrückstand am 15. Septem ber 2009 die Kostenübernahme der weiterhin regelmässig durchzu führenden Physiotherapie beantragt ( Urk. 6/16/1, 6/19/1). Die IV-Stelle
über nahm die Kosten für die Physiotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) für die Zeit vom 1 9. März 2009 bis 3 1. Mai 2010 (Mitteilung vom 1. Dezember 2009, Urk. 6/22). Am 6. Mai 2013 erfolgte eine operative Korrektur der linksseitigen Augenlid lähmung , d e ren Kosten die IV-Stelle
als Behandlung des Ge burtsgebrechens Ziffe r 412 übernahm (vgl. Urk. 6/31 bis 6/35). 1.2
Am 21 . Januar 2014 ersuchte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH , Manuelle Medizin SAMM,
um Kostenübernahme von Ergotherapie ( Urk. 6/36/1). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Januar 2014
( Urk. 6/38/1-6) ein sowie die Stellungnahme von Prof . B.___ , Facharzt für Pädiatrie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vom 1 9. März 2014 ( Urk. 6/40/2 ).
Am 3. April 2004 erliess die IV-Stelle den Vorb escheid ( Urk. 6/41 ). Mit der Einsprache reichte der Vater des Versicherten de n Bericht von Ergo the ra peutin C.___ vom 2 4. März 2014 ein ( Urk. 6/44 /1-2). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ( Urk.
2) lehnte die Sozialversicherungsanstalt die beantragte Kostenübernahme für d i e Er gotherapie ab. 2.
Gegen die se Verfügung
erhob der Vater des Versicherten am 9. Juli 2014 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kosten der Ergotherapie und weiterer nöti ger therapeutischer und ärztlicher Unterstützungen seien zu übernehmen ( Urk. 1 S. 2) . Sodann beantragte er, die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 seien -
soweit noch nicht erfolgt - zu erstatten ( Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss in der Beschwer de ant wort auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 5).
Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügun g vom 1 4. August 2014 (Urk. 11) hin reichte der Vater des Versicherten weitere Unterlagen ein ( vgl. Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 9. September 2015 , auf Stellungnahme da zu zu verzichten ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) notwendigen medizi ni schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [ IVG ] ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1
der Ver ord nung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts ge brechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Ge burts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, ge lten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweck mässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1. 1. 2
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Mass nah men nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahms weise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizi nischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Ge burtsge brechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser quali fizierte ursäch liche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburts gebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als not wendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbin dung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzu kommen ( Pra
1991 Nr. 214 S. 906 E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002).
D abei bedarf es einer Abgrenzung von limitierten Geburtsgebrechen im Ver hältnis zur Rechtsprechung, die sich auf nicht limitierte Geburtsgebrechen be zieht und deren Behandlung gemäss
Art. 3 GgV am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 2 0. Altersjahr zurückgelegt hat, erlischt. Somit ist zwi schen zeitlich limitierten und nicht limitierten Geburtsgebrechen zu unter schei den, da sich bei Geburtsgebrechen, bei welchen der Verordnungsgeber die Leis tung für das Geburtsgebrechen selbst beschränkt hat, die Frage der Leis tungs pflicht der Invalidenversicherung für sekundäre Folgen nur im Rahmen der dort festgeschriebenen zeitlichen Limitierung stellt (BGE 129 V 207 E. 3.3) .
1.2
1.2.1
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeint rächtigung zu bewahren ( Abs. 1 ) . 1.2 .2
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40). 1.2.3
Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange la biles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht z u übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärzt liche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E.
3a mit Hinweisen; AHI 2003 S.
104 E.
2, 2000 S.
64 E.
1, S.
295 E.
2a und S.
298 E. 1a je mit Hin weisen). 1.2.4
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrek tur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzu stand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in abseh barer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand ein träte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beein trächtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahr scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand füh ren würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.5
Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei verschiedenen Arten von Mass nahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschrei ben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher um schri eben: Gemäss Rz 1017 KSME in den
ab 1. März 2012 beziehungsweise 1. März
2014
geltenden Fassung en besteht eine Leistungspflicht der Invaliden versicherung nur
für eine ärztlich verordnete Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entspre chenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorge hen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 4. Juni 2014 davon aus, es liege kein weiteres von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsge brechen vor, welches eine Kostenübernahme der Ergotherapie ermögliche . Eben so fehlten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG . Dementsprechend wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
Der Vater des Versicherten macht dagegen in der Beschwerde geltend, sein Sohn weise seit Geburt verschiedene Defizite auf, die sich nun auch im Kinder garten auswirkten. Er beantrage die Kostenübernahme der Ergotherapie und al ler
weiterer nötiger therapeutischer und ärztlicher Unterstützungen, damit sein Sohn die Chance erhalte, mit den verschiedenen Geburtsgebrechen besser zu le ben oder diese allenfalls auszublenden ( Urk. 1 S. 2).
Strit tig und zu prüfen ist
somit , ob der Versicherte wegen eines Geburtsgebre chens
nach Art. 13 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen in sbesondere in Form von Ergotherapie hat ,
oder allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG. 2.2
Der Vater des Versicherten liess in der Beschwerde zudem Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 gel tend machen ( Urk. 1 S. 2).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Frage, ob alle Leistungen erbracht wurden, die für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 geschuldet sind, ist nicht Gegenstand der ange foch tenen Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 2). Insoweit ist auf die Beschwer de vom 9. Juli 2014 somit nicht einzutreten. 3. 3 .1
Prof. Dr. med. D.___ von der Neurologischen Abteilung der Uni-Kinderkli nik E.___ (heute: Universitäts- Kinderspital
E.___ ) dia gnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2009 eine kongenitale linksseitige Ptose
und eine kongenitale linksseitige Augenmotilitätsstörung im Sinne einer Double-Elevator- Palsy . Weiter hielt er einen Verdacht auf Bestehen einer Skelettdysplasie fe st ( Urk. 6/9/ 5-6; vgl. auch den Bericht vom 1 6. Juni 2009, Urk. 6/11/8-9 sowie die Angaben der Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals E.___ , Urk. 6/10/1-4 ).
Nach den Angaben von Dr. Z.___ vom 3. November 2009 zeigte sich zum damaligen Zeitpunkt eine verzögerte psychomotorische Entwicklung, ein dys tones Bewegungsmuster mit Überstreckung sowie ein Opisthotonus ( Urk. 6/19/2 ; vgl. auch Urk. 6/21/2 ). Prof. Dr. D.___
führte im Bericht vom 9. November 2009 als weitere Diag nosen einen bereits pränatal bestehenden Kleinwuchs mit Mikrocephalie und kurzen Zehen und Fingern, eine ausgeprägte Obstipation sowie eine m us kuläre Hypotonie an . Der Verlauf sei gut. Er g ehe von einer bestehenden syn dro malen Erkrankung aus, wobei die Ergebnisse der Humangenet ik noch aus ste hend seien ( Urk. 6 /35/14-15). Der Verdacht auf Bestehen eines Feingold- Syn droms (ODED-Syndrom) konnte im Rahmen der nachfolgend durchge führ ten genetischen Abklärung vom 2 3. November 2010 nicht erhärtet werden (vgl. Urk. 6/35/ 4). Am 6. Mai 2013 erfolgte die operative Korrektu r der linksseitigen Ptose (Urk. 6/ 35/ 1-3). 3 . 2
Dr. A.___ führte im Kostenübernahmegesuch vom 2 1. Januar 2014 aus, im Zu sammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395, wofür bis zum 3 1. Mai 2010 Therapieleistungen übernommen worden seien, habe er dem Versicherten erneut Ergotherapie verordnet ( Urk. 6/36/1). Im Bericht vom 2 8. Januar 2014 stellte er die bereits bekannten Diagnosen ( Urk. 6/38/ 4, 6/38/6). Der Gesund heitszustand wirke sich auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus ( Urk. 6/38/ 1, 6/38/ 4); der Versicherte benötige wegen seines Geburtsgebrechens mehr Aufmerksamkeit und Hilfe als Gleichaltrige ( Urk. 6/38/6 und 10/2 , vgl. auch Urk. 6/38/4).
RAD-Arzt Prof. Dr. B.___ hielt am 1 9. März 2014 fest, es sei kein Geburts gebrechen ausgewiesen. Die Ergotherapie sei nicht auf die spätere berufliche Integration ausgerichtet und als Leidensbehandlung zu betrachten ( Urk. 6/40/2).
Nach den Angaben von Ergotherapeutin C.___
vom 2 4. März 2014 hatte
der Versicherte Schwierigkeiten , seinen Körper zu spüren und damit ge schickt und effizient umzugehen. Die unzureichende Verarbeitung vestibulärer Reize (Informationen vom Gleichgewichtsorgan an die Muskulatur) beeinträch tige seine Körperhaltung, wodurch er schnell ermüde und seine Konzentration leide. Die Schwäche der Oberflächen- und Tiefensensibilität (taktil-kinästheti sche Wahr neh mung) behindere die Entwicklung eines präzisen Körperschemas und führe zu Unsicherheiten im praktischen Handeln wie auch zu Schwierig keiten in der Persönlichkeitsentwicklung. Ein unpräzises Körperschema behin dere eine genaue Bewegungsplanung, w as vor allem bei den feinen Bewe gungen der Daumen/ Finger sowie der Zunge/Li ppen zu beobachten sei ( Urk. 6/44/1 ). Die ergothera peutische Behandlung könne ihm helfen, seinen Körper besser zu spüren und damit spontaner und rationeller umzugehen. Seine Persönlichkeit solle durch erfolgreiches und lustvoll erlebtes Ha ndeln gestärkt werden ( Urk. 6/44 / 2 ).
Gemäss den Angaben der Kindergärtnerin des Versicherten im Bericht vom 12. Mai 2014 zeigten sich im Unterricht eine Entwicklungsverzögerung und Schwierigkeiten im motorischen und visuellen Bereich . Sie empfahl eine mög lichst bald durchzuführende Entwicklungsabklärung ( Urk. 6/54/17 ). Diese in der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ durchgeführte Abklärung (vgl. Be richt
vom 1 0. September 2014, Urk. 14/10) ergab ein diskrepantes kognitives Ent wic k lungsprofil mit relativen Stärken in der expressiven und rezeptiven Sprach ent wicklung im unteren Bereich sowie Leistungen im wahrnehmungsge bun de nen
logischen Denken an der unteren Grenze zur Altersnorm, eine unter durch schnitt liche Verarbeitungsgeschwindigkeit, eine verzögerte motorische Entwick lung ( ICD-10:
F82) bei eher extremitätenbetonter muskulärer Hypotonie, bei
Hyper laxität in den grossen Gelenken und feinmotorischer Dyskoordination , eine unterdurchschnittliche auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit und vi suelle Wahrnehmungsschwierigkeiten im Rahmen der Grunddiagnose ( Urk. 14/10 S. 2).
Verschiedene Testergebnisse seien deutlich durch die visuellen und moto rischen Fähigkeiten des Versicherten geprägt, so auch die vielen vi suomotorisch beein flussten Aufgaben ( Urk. 14/10 S. 4) . Die Ärzte empfahlen insbesondere die Wei ter führung der Ergotherapie mit Arbeit insbesondere an der Bewegungsplanung , um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln sowie - anstelle eines dritten Kindergartenjahres - die integrierte Sonderschulung im Rahmen der Regelklasse ( Urk. 14/10 S. 4 f., vgl. auch Urk. 14/11 ). 4 .
4 .1
Dr. A.___ st ellt im Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 6/38/1-6) weder neue Diagnosen noch macht er das Bestehen eines zusätzlichen Geburtsgebrechen s geltend . Er sieht den nun im Vergleich mit Gleichaltrigen erneut sichtbar ge wordenen Entwicklungsrückstand als Teil
oder Folge des bereits früher diag nos tizierten Geburtsgebrechens Ziffer 395 , welches bereits eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet hatte (vgl. Urk. 6/36) .
Nach der massgeblichen Verordnung ist die Leistungspflicht für das Geburtsge brechen Ziffer 395 zeitlich limitiert , nämlich für Behandlungen bis zum Ende des 2. Lebensjahres. Nach Erreichen des 2. Lebensjahres besteht somit selbst bei Fortbestehen der leichten cerebralen Bewegungsstörungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG. Diese Limitierung gilt auch für allfällige sekundäre Folgen, die sich wegen der cerebralen Bewe gungs stö rung en ergeben haben. 4.2
Was die kongenitale Augenmotilitätsstörung betrifft, so erfüllt diese die Voraus setzung gemäss Z iffer 428 GgV -Anhang nach Aktenlage nicht. Gemäss dem Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ vom 10. September 2014 steht der Versicherte deswegen weiterhin unter regelmässiger opht h a e mo lo gi scher Kontrolle ( Urk. 10/14 S. 4; vgl. auch Urk. 6/13/2). Als Geburtsgebrechen aner kannt sind kongenitale Paresen der Augenmuskeln nur, sofern Prismen, eine
Operation oder eine orthoptische Behandlung notwendig sind. Ansonsten be steh t wegen Geringfügigkeit kein Anspruch aus Art. 13 IVG (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 Rz 3, S. 159 f.).
Ein Zusammenhang zwischen der zwischenzeitlich operativ behandelten Ptose des linken Auges (Geburtsgebrechen Ziffer 412) und dem festgestellten diskre panten Entwicklungsprofil wurde ärztlicherseits sodann nicht hergestellt (vgl. Urk. 6/38/1-6, Urk. 6/44/1-2 , 14/10 S .
2 und S.
4 ). Weitere Geburtsgebrechen fallen nicht in Betrac ht. Unter dem Titel des Art. 13 IVG kann die beantragte Ergotherapie damit nicht übernommen werden. 5.
5.1
Im Rahmen einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildun g und Erwerbsfähigkeit besteh en .
Da r aus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unter drückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schuli sche und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fort dauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen ge nügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzu füh rende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen De fekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll ( Urteil des Bundesgerichts I 501/06 vom 2 9. Juni 2007, E . 5.2 mit Hinweisen) . 5.2
Bei der Ergotherapie ( zur Behandlung von neuromotorischen Störungen ) geht es darum, die Auswirkungen des Leidens zu neutralisieren und in wesentlichen Le ben s bereichen eine Handlungsfähigkeit zu erlangen. Insofern beeinflusst die Vorkehr die ausbildungsmässige und letztlich auch die erwerbliche Eingliede rung (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_372/200 7 vom 3. Januar 2008, E. 5, und I 501/06 vom 2 9. Juni 2007, E. 6) .
Gemäss den A usführungen der Ergotherapeutin C.___ zielt die Behand lung des Versicherten
auf die Verbesserung der Körper wahrnehmung und der Bewegungsplanung sowie auf eine Stärkung der Persönlichkeit durch erfolgrei ches und lustvoll erlebtes Handeln ( Urk. 6/44/ 2). Die Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ empfahlen ,
die Ergotherapie in jedem Fall weiterzu führen, und hierbei insbesondere an der Bewegungsplanung zu arbeiten um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln ( Urk. 14/ 10 S. 4 ). Die Ergotherapie ist
sodann dauernde Begleitmassnahme zur integrativen Sonderschulung mit r ele vanter
heilpädagogischer Förderung und Begleitung ( vgl. Urk. 14/11). Aufgrund der Akten , insbesondere aufgrund des Berichts der Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___
vom 10. September 2014 bestehen jedoch keine An haltspunkt e dafür , dass die die Auswirkungen des Leidens lediglich neutralisie ren de Ergotherapie
zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_372/2007 vom 3. Januar 2008, E. 5 , und I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 6; vgl. Müller/ Reichmuth , a.a.O., Art. 12 Rz 34, S.
143) .
Ebensowenig ist anzunehmen, dass mit der Ergotherapie ein stabiler Zu stand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich ver besserte Voraussetzungen für eine spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit be stehen. Die beim Versicherten durchgeführte Ergotherapie zielt aktuell weder auf die Verbesserung konkreter schulischer Fähigkeiten beziehungsweise einzel ner Aspekte ab, noch soll sie den Sonderschulstatus obsolet machen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_269/2010 vom 1 2. August 2010 , E.
5.2.2 ). Viel mehr bezweck t sie eine Verbesserung der Gesamtentwicklung des Versicherten und wurde für unbestimmte Zeit als nötig erachtet. Damit ist der überwiegende Einglie de rungs charakter der Massnahme nicht erstellt. Die Beschwerde ist ab zuweisen. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis
I VG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entspre chend dem Ausgang des Verfahrens dem Vater des Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - CSS Kranken-Versicherung AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der im Jahr 2 008 geborene X.___ wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf eine am linken Augenlid bestehende Lähmung am 4. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/2/6). In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, gemäss Mitteilung vom
E. 1.1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art.
E. 1.2 .2
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40).
E. 1.2.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeint rächtigung zu bewahren ( Abs. 1 ) .
E. 1.2.3 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange la biles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht z u übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärzt liche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E.
3a mit Hinweisen; AHI 2003 S.
104 E.
2, 2000 S.
64 E.
1, S.
295 E.
2a und S.
298 E. 1a je mit Hin weisen).
E. 1.2.4 Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrek tur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzu stand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in abseh barer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand ein träte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beein trächtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahr scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand füh ren würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.5 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei verschiedenen Arten von Mass nahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschrei ben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher um schri eben: Gemäss Rz 1017 KSME in den
ab 1. März 2012 beziehungsweise 1. März
2014
geltenden Fassung en besteht eine Leistungspflicht der Invaliden versicherung nur
für eine ärztlich verordnete Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entspre chenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorge hen. 2.
E. 2 2. Mai 2009 bi s zum
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 4. Juni 2014 davon aus, es liege kein weiteres von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsge brechen vor, welches eine Kostenübernahme der Ergotherapie ermögliche . Eben so fehlten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG . Dementsprechend wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
Der Vater des Versicherten macht dagegen in der Beschwerde geltend, sein Sohn weise seit Geburt verschiedene Defizite auf, die sich nun auch im Kinder garten auswirkten. Er beantrage die Kostenübernahme der Ergotherapie und al ler
weiterer nötiger therapeutischer und ärztlicher Unterstützungen, damit sein Sohn die Chance erhalte, mit den verschiedenen Geburtsgebrechen besser zu le ben oder diese allenfalls auszublenden ( Urk. 1 S. 2).
Strit tig und zu prüfen ist
somit , ob der Versicherte wegen eines Geburtsgebre chens
nach Art. 13 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen in sbesondere in Form von Ergotherapie hat ,
oder allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG.
E. 2.2 Der Vater des Versicherten liess in der Beschwerde zudem Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 gel tend machen ( Urk. 1 S. 2).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Frage, ob alle Leistungen erbracht wurden, die für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 geschuldet sind, ist nicht Gegenstand der ange foch tenen Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 2). Insoweit ist auf die Beschwer de vom 9. Juli 2014 somit nicht einzutreten.
E. 3 .1
Prof. Dr. med. D.___ von der Neurologischen Abteilung der Uni-Kinderkli nik E.___ (heute: Universitäts- Kinderspital
E.___ ) dia gnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2009 eine kongenitale linksseitige Ptose
und eine kongenitale linksseitige Augenmotilitätsstörung im Sinne einer Double-Elevator- Palsy . Weiter hielt er einen Verdacht auf Bestehen einer Skelettdysplasie fe st ( Urk. 6/9/ 5-6; vgl. auch den Bericht vom 1 6. Juni 2009, Urk. 6/11/8-9 sowie die Angaben der Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals E.___ , Urk. 6/10/1-4 ).
Nach den Angaben von Dr. Z.___ vom 3. November 2009 zeigte sich zum damaligen Zeitpunkt eine verzögerte psychomotorische Entwicklung, ein dys tones Bewegungsmuster mit Überstreckung sowie ein Opisthotonus ( Urk. 6/19/2 ; vgl. auch Urk. 6/21/2 ). Prof. Dr. D.___
führte im Bericht vom 9. November 2009 als weitere Diag nosen einen bereits pränatal bestehenden Kleinwuchs mit Mikrocephalie und kurzen Zehen und Fingern, eine ausgeprägte Obstipation sowie eine m us kuläre Hypotonie an . Der Verlauf sei gut. Er g ehe von einer bestehenden syn dro malen Erkrankung aus, wobei die Ergebnisse der Humangenet ik noch aus ste hend seien ( Urk.
E. 6 /35/14-15). Der Verdacht auf Bestehen eines Feingold- Syn droms (ODED-Syndrom) konnte im Rahmen der nachfolgend durchge führ ten genetischen Abklärung vom 2 3. November 2010 nicht erhärtet werden (vgl. Urk. 6/35/ 4). Am 6. Mai 2013 erfolgte die operative Korrektu r der linksseitigen Ptose (Urk. 6/ 35/ 1-3). 3 . 2
Dr. A.___ führte im Kostenübernahmegesuch vom 2 1. Januar 2014 aus, im Zu sammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395, wofür bis zum 3 1. Mai 2010 Therapieleistungen übernommen worden seien, habe er dem Versicherten erneut Ergotherapie verordnet ( Urk. 6/36/1). Im Bericht vom 2 8. Januar 2014 stellte er die bereits bekannten Diagnosen ( Urk. 6/38/ 4, 6/38/6). Der Gesund heitszustand wirke sich auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus ( Urk. 6/38/ 1, 6/38/ 4); der Versicherte benötige wegen seines Geburtsgebrechens mehr Aufmerksamkeit und Hilfe als Gleichaltrige ( Urk. 6/38/6 und 10/2 , vgl. auch Urk. 6/38/4).
RAD-Arzt Prof. Dr. B.___ hielt am 1 9. März 2014 fest, es sei kein Geburts gebrechen ausgewiesen. Die Ergotherapie sei nicht auf die spätere berufliche Integration ausgerichtet und als Leidensbehandlung zu betrachten ( Urk. 6/40/2).
Nach den Angaben von Ergotherapeutin C.___
vom 2 4. März 2014 hatte
der Versicherte Schwierigkeiten , seinen Körper zu spüren und damit ge schickt und effizient umzugehen. Die unzureichende Verarbeitung vestibulärer Reize (Informationen vom Gleichgewichtsorgan an die Muskulatur) beeinträch tige seine Körperhaltung, wodurch er schnell ermüde und seine Konzentration leide. Die Schwäche der Oberflächen- und Tiefensensibilität (taktil-kinästheti sche Wahr neh mung) behindere die Entwicklung eines präzisen Körperschemas und führe zu Unsicherheiten im praktischen Handeln wie auch zu Schwierig keiten in der Persönlichkeitsentwicklung. Ein unpräzises Körperschema behin dere eine genaue Bewegungsplanung, w as vor allem bei den feinen Bewe gungen der Daumen/ Finger sowie der Zunge/Li ppen zu beobachten sei ( Urk. 6/44/1 ). Die ergothera peutische Behandlung könne ihm helfen, seinen Körper besser zu spüren und damit spontaner und rationeller umzugehen. Seine Persönlichkeit solle durch erfolgreiches und lustvoll erlebtes Ha ndeln gestärkt werden ( Urk. 6/44 / 2 ).
Gemäss den Angaben der Kindergärtnerin des Versicherten im Bericht vom 12. Mai 2014 zeigten sich im Unterricht eine Entwicklungsverzögerung und Schwierigkeiten im motorischen und visuellen Bereich . Sie empfahl eine mög lichst bald durchzuführende Entwicklungsabklärung ( Urk. 6/54/17 ). Diese in der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ durchgeführte Abklärung (vgl. Be richt
vom 1 0. September 2014, Urk. 14/10) ergab ein diskrepantes kognitives Ent wic k lungsprofil mit relativen Stärken in der expressiven und rezeptiven Sprach ent wicklung im unteren Bereich sowie Leistungen im wahrnehmungsge bun de nen
logischen Denken an der unteren Grenze zur Altersnorm, eine unter durch schnitt liche Verarbeitungsgeschwindigkeit, eine verzögerte motorische Entwick lung ( ICD-10:
F82) bei eher extremitätenbetonter muskulärer Hypotonie, bei
Hyper laxität in den grossen Gelenken und feinmotorischer Dyskoordination , eine unterdurchschnittliche auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit und vi suelle Wahrnehmungsschwierigkeiten im Rahmen der Grunddiagnose ( Urk. 14/10 S. 2).
Verschiedene Testergebnisse seien deutlich durch die visuellen und moto rischen Fähigkeiten des Versicherten geprägt, so auch die vielen vi suomotorisch beein flussten Aufgaben ( Urk. 14/10 S. 4) . Die Ärzte empfahlen insbesondere die Wei ter führung der Ergotherapie mit Arbeit insbesondere an der Bewegungsplanung , um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln sowie - anstelle eines dritten Kindergartenjahres - die integrierte Sonderschulung im Rahmen der Regelklasse ( Urk. 14/10 S. 4 f., vgl. auch Urk. 14/11 ). 4 .
4 .1
Dr. A.___ st ellt im Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 6/38/1-6) weder neue Diagnosen noch macht er das Bestehen eines zusätzlichen Geburtsgebrechen s geltend . Er sieht den nun im Vergleich mit Gleichaltrigen erneut sichtbar ge wordenen Entwicklungsrückstand als Teil
oder Folge des bereits früher diag nos tizierten Geburtsgebrechens Ziffer 395 , welches bereits eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet hatte (vgl. Urk. 6/36) .
Nach der massgeblichen Verordnung ist die Leistungspflicht für das Geburtsge brechen Ziffer 395 zeitlich limitiert , nämlich für Behandlungen bis zum Ende des 2. Lebensjahres. Nach Erreichen des 2. Lebensjahres besteht somit selbst bei Fortbestehen der leichten cerebralen Bewegungsstörungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG. Diese Limitierung gilt auch für allfällige sekundäre Folgen, die sich wegen der cerebralen Bewe gungs stö rung en ergeben haben. 4.2
Was die kongenitale Augenmotilitätsstörung betrifft, so erfüllt diese die Voraus setzung gemäss Z iffer 428 GgV -Anhang nach Aktenlage nicht. Gemäss dem Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ vom 10. September 2014 steht der Versicherte deswegen weiterhin unter regelmässiger opht h a e mo lo gi scher Kontrolle ( Urk. 10/14 S. 4; vgl. auch Urk. 6/13/2). Als Geburtsgebrechen aner kannt sind kongenitale Paresen der Augenmuskeln nur, sofern Prismen, eine
Operation oder eine orthoptische Behandlung notwendig sind. Ansonsten be steh t wegen Geringfügigkeit kein Anspruch aus Art. 13 IVG (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 Rz 3, S. 159 f.).
Ein Zusammenhang zwischen der zwischenzeitlich operativ behandelten Ptose des linken Auges (Geburtsgebrechen Ziffer 412) und dem festgestellten diskre panten Entwicklungsprofil wurde ärztlicherseits sodann nicht hergestellt (vgl. Urk. 6/38/1-6, Urk. 6/44/1-2 , 14/10 S .
2 und S.
4 ). Weitere Geburtsgebrechen fallen nicht in Betrac ht. Unter dem Titel des Art. 13 IVG kann die beantragte Ergotherapie damit nicht übernommen werden. 5.
5.1
Im Rahmen einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildun g und Erwerbsfähigkeit besteh en .
Da r aus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unter drückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schuli sche und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fort dauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen ge nügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzu füh rende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen De fekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll ( Urteil des Bundesgerichts I 501/06 vom 2 9. Juni 2007, E . 5.2 mit Hinweisen) . 5.2
Bei der Ergotherapie ( zur Behandlung von neuromotorischen Störungen ) geht es darum, die Auswirkungen des Leidens zu neutralisieren und in wesentlichen Le ben s bereichen eine Handlungsfähigkeit zu erlangen. Insofern beeinflusst die Vorkehr die ausbildungsmässige und letztlich auch die erwerbliche Eingliede rung (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_372/200
E. 7 vom 3. Januar 2008, E. 5, und I 501/06 vom 2 9. Juni 2007, E. 6) .
Gemäss den A usführungen der Ergotherapeutin C.___ zielt die Behand lung des Versicherten
auf die Verbesserung der Körper wahrnehmung und der Bewegungsplanung sowie auf eine Stärkung der Persönlichkeit durch erfolgrei ches und lustvoll erlebtes Handeln ( Urk. 6/44/ 2). Die Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ empfahlen ,
die Ergotherapie in jedem Fall weiterzu führen, und hierbei insbesondere an der Bewegungsplanung zu arbeiten um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln ( Urk. 14/
E. 10 S. 4 ). Die Ergotherapie ist
sodann dauernde Begleitmassnahme zur integrativen Sonderschulung mit r ele vanter
heilpädagogischer Förderung und Begleitung ( vgl. Urk. 14/11). Aufgrund der Akten , insbesondere aufgrund des Berichts der Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___
vom 10. September 2014 bestehen jedoch keine An haltspunkt e dafür , dass die die Auswirkungen des Leidens lediglich neutralisie ren de Ergotherapie
zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_372/2007 vom 3. Januar 2008, E. 5 , und I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 6; vgl. Müller/ Reichmuth , a.a.O., Art.
E. 12 Rz 34, S.
143) .
Ebensowenig ist anzunehmen, dass mit der Ergotherapie ein stabiler Zu stand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich ver besserte Voraussetzungen für eine spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit be stehen. Die beim Versicherten durchgeführte Ergotherapie zielt aktuell weder auf die Verbesserung konkreter schulischer Fähigkeiten beziehungsweise einzel ner Aspekte ab, noch soll sie den Sonderschulstatus obsolet machen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_269/2010 vom 1 2. August 2010 , E.
5.2.2 ). Viel mehr bezweck t sie eine Verbesserung der Gesamtentwicklung des Versicherten und wurde für unbestimmte Zeit als nötig erachtet. Damit ist der überwiegende Einglie de rungs charakter der Massnahme nicht erstellt. Die Beschwerde ist ab zuweisen. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis
I VG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entspre chend dem Ausgang des Verfahrens dem Vater des Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - CSS Kranken-Versicherung AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00755 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil
vom
30. September 2015 in Sachen X.___ , geb. 2008 Beschwerdeführer vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahr 2 008 geborene X.___ wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf eine am linken Augenlid bestehende Lähmung am 4. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/2/6). In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, gemäss Mitteilung vom
2 1. August 2009 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412
( Ptosis
palpebrae
congenita ) für die Zeit vom 2 2. Mai 2009 bi s zum 3 1. Mai 2019 zu ( Urk. 6/12 ). Eine zusätzliche Kostenübernahme unter dem Titel
Geburtsge brechen Ziffer 397
(richtig: Ziffer 428 , kongenitale Paresen der Au genmuskeln ) lehnte sie
mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 bei der Diagnose einer Augen motilitätsstörung (Double Elevator- Palsy ) mit der Begründung ab, die Voraus s etzungen dafür seien aktuell nicht erfüllt ( Urk. 6/18/1 , 6/13/2 ). Zwischenzeitlich hatte die Kinderärztin Dr. med. Z.___ wegen einer neurologischen Auffälligkeit mit motorischem Entwicklungsrückstand am 15. Septem ber 2009 die Kostenübernahme der weiterhin regelmässig durchzu führenden Physiotherapie beantragt ( Urk. 6/16/1, 6/19/1). Die IV-Stelle
über nahm die Kosten für die Physiotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) für die Zeit vom 1 9. März 2009 bis 3 1. Mai 2010 (Mitteilung vom 1. Dezember 2009, Urk. 6/22). Am 6. Mai 2013 erfolgte eine operative Korrektur der linksseitigen Augenlid lähmung , d e ren Kosten die IV-Stelle
als Behandlung des Ge burtsgebrechens Ziffe r 412 übernahm (vgl. Urk. 6/31 bis 6/35). 1.2
Am 21 . Januar 2014 ersuchte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH , Manuelle Medizin SAMM,
um Kostenübernahme von Ergotherapie ( Urk. 6/36/1). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Januar 2014
( Urk. 6/38/1-6) ein sowie die Stellungnahme von Prof . B.___ , Facharzt für Pädiatrie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vom 1 9. März 2014 ( Urk. 6/40/2 ).
Am 3. April 2004 erliess die IV-Stelle den Vorb escheid ( Urk. 6/41 ). Mit der Einsprache reichte der Vater des Versicherten de n Bericht von Ergo the ra peutin C.___ vom 2 4. März 2014 ein ( Urk. 6/44 /1-2). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ( Urk.
2) lehnte die Sozialversicherungsanstalt die beantragte Kostenübernahme für d i e Er gotherapie ab. 2.
Gegen die se Verfügung
erhob der Vater des Versicherten am 9. Juli 2014 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kosten der Ergotherapie und weiterer nöti ger therapeutischer und ärztlicher Unterstützungen seien zu übernehmen ( Urk. 1 S. 2) . Sodann beantragte er, die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 seien -
soweit noch nicht erfolgt - zu erstatten ( Urk. 1 S. 2) . Die IV-Stelle schloss in der Beschwer de ant wort auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 5).
Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügun g vom 1 4. August 2014 (Urk. 11) hin reichte der Vater des Versicherten weitere Unterlagen ein ( vgl. Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 9. September 2015 , auf Stellungnahme da zu zu verzichten ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) notwendigen medizi ni schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [ IVG ] ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1
der Ver ord nung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts ge brechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Ge burts gebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, ge lten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweck mässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1. 1. 2
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Mass nah men nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahms weise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizi nischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Ge burtsge brechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser quali fizierte ursäch liche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburts gebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als not wendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbin dung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzu kommen ( Pra
1991 Nr. 214 S. 906 E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002).
D abei bedarf es einer Abgrenzung von limitierten Geburtsgebrechen im Ver hältnis zur Rechtsprechung, die sich auf nicht limitierte Geburtsgebrechen be zieht und deren Behandlung gemäss
Art. 3 GgV am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 2 0. Altersjahr zurückgelegt hat, erlischt. Somit ist zwi schen zeitlich limitierten und nicht limitierten Geburtsgebrechen zu unter schei den, da sich bei Geburtsgebrechen, bei welchen der Verordnungsgeber die Leis tung für das Geburtsgebrechen selbst beschränkt hat, die Frage der Leis tungs pflicht der Invalidenversicherung für sekundäre Folgen nur im Rahmen der dort festgeschriebenen zeitlichen Limitierung stellt (BGE 129 V 207 E. 3.3) .
1.2
1.2.1
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeint rächtigung zu bewahren ( Abs. 1 ) . 1.2 .2
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40). 1.2.3
Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange la biles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht z u übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärzt liche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E.
3a mit Hinweisen; AHI 2003 S.
104 E.
2, 2000 S.
64 E.
1, S.
295 E.
2a und S.
298 E. 1a je mit Hin weisen). 1.2.4
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrek tur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzu stand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in abseh barer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand ein träte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beein trächtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahr scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand füh ren würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.5
Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei verschiedenen Arten von Mass nahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschrei ben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher um schri eben: Gemäss Rz 1017 KSME in den
ab 1. März 2012 beziehungsweise 1. März
2014
geltenden Fassung en besteht eine Leistungspflicht der Invaliden versicherung nur
für eine ärztlich verordnete Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entspre chenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorge hen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 4. Juni 2014 davon aus, es liege kein weiteres von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsge brechen vor, welches eine Kostenübernahme der Ergotherapie ermögliche . Eben so fehlten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG . Dementsprechend wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
Der Vater des Versicherten macht dagegen in der Beschwerde geltend, sein Sohn weise seit Geburt verschiedene Defizite auf, die sich nun auch im Kinder garten auswirkten. Er beantrage die Kostenübernahme der Ergotherapie und al ler
weiterer nötiger therapeutischer und ärztlicher Unterstützungen, damit sein Sohn die Chance erhalte, mit den verschiedenen Geburtsgebrechen besser zu le ben oder diese allenfalls auszublenden ( Urk. 1 S. 2).
Strit tig und zu prüfen ist
somit , ob der Versicherte wegen eines Geburtsgebre chens
nach Art. 13 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen in sbesondere in Form von Ergotherapie hat ,
oder allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG. 2.2
Der Vater des Versicherten liess in der Beschwerde zudem Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 gel tend machen ( Urk. 1 S. 2).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Frage, ob alle Leistungen erbracht wurden, die für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 geschuldet sind, ist nicht Gegenstand der ange foch tenen Verfügung vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 2). Insoweit ist auf die Beschwer de vom 9. Juli 2014 somit nicht einzutreten. 3. 3 .1
Prof. Dr. med. D.___ von der Neurologischen Abteilung der Uni-Kinderkli nik E.___ (heute: Universitäts- Kinderspital
E.___ ) dia gnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2009 eine kongenitale linksseitige Ptose
und eine kongenitale linksseitige Augenmotilitätsstörung im Sinne einer Double-Elevator- Palsy . Weiter hielt er einen Verdacht auf Bestehen einer Skelettdysplasie fe st ( Urk. 6/9/ 5-6; vgl. auch den Bericht vom 1 6. Juni 2009, Urk. 6/11/8-9 sowie die Angaben der Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals E.___ , Urk. 6/10/1-4 ).
Nach den Angaben von Dr. Z.___ vom 3. November 2009 zeigte sich zum damaligen Zeitpunkt eine verzögerte psychomotorische Entwicklung, ein dys tones Bewegungsmuster mit Überstreckung sowie ein Opisthotonus ( Urk. 6/19/2 ; vgl. auch Urk. 6/21/2 ). Prof. Dr. D.___
führte im Bericht vom 9. November 2009 als weitere Diag nosen einen bereits pränatal bestehenden Kleinwuchs mit Mikrocephalie und kurzen Zehen und Fingern, eine ausgeprägte Obstipation sowie eine m us kuläre Hypotonie an . Der Verlauf sei gut. Er g ehe von einer bestehenden syn dro malen Erkrankung aus, wobei die Ergebnisse der Humangenet ik noch aus ste hend seien ( Urk. 6 /35/14-15). Der Verdacht auf Bestehen eines Feingold- Syn droms (ODED-Syndrom) konnte im Rahmen der nachfolgend durchge führ ten genetischen Abklärung vom 2 3. November 2010 nicht erhärtet werden (vgl. Urk. 6/35/ 4). Am 6. Mai 2013 erfolgte die operative Korrektu r der linksseitigen Ptose (Urk. 6/ 35/ 1-3). 3 . 2
Dr. A.___ führte im Kostenübernahmegesuch vom 2 1. Januar 2014 aus, im Zu sammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395, wofür bis zum 3 1. Mai 2010 Therapieleistungen übernommen worden seien, habe er dem Versicherten erneut Ergotherapie verordnet ( Urk. 6/36/1). Im Bericht vom 2 8. Januar 2014 stellte er die bereits bekannten Diagnosen ( Urk. 6/38/ 4, 6/38/6). Der Gesund heitszustand wirke sich auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus ( Urk. 6/38/ 1, 6/38/ 4); der Versicherte benötige wegen seines Geburtsgebrechens mehr Aufmerksamkeit und Hilfe als Gleichaltrige ( Urk. 6/38/6 und 10/2 , vgl. auch Urk. 6/38/4).
RAD-Arzt Prof. Dr. B.___ hielt am 1 9. März 2014 fest, es sei kein Geburts gebrechen ausgewiesen. Die Ergotherapie sei nicht auf die spätere berufliche Integration ausgerichtet und als Leidensbehandlung zu betrachten ( Urk. 6/40/2).
Nach den Angaben von Ergotherapeutin C.___
vom 2 4. März 2014 hatte
der Versicherte Schwierigkeiten , seinen Körper zu spüren und damit ge schickt und effizient umzugehen. Die unzureichende Verarbeitung vestibulärer Reize (Informationen vom Gleichgewichtsorgan an die Muskulatur) beeinträch tige seine Körperhaltung, wodurch er schnell ermüde und seine Konzentration leide. Die Schwäche der Oberflächen- und Tiefensensibilität (taktil-kinästheti sche Wahr neh mung) behindere die Entwicklung eines präzisen Körperschemas und führe zu Unsicherheiten im praktischen Handeln wie auch zu Schwierig keiten in der Persönlichkeitsentwicklung. Ein unpräzises Körperschema behin dere eine genaue Bewegungsplanung, w as vor allem bei den feinen Bewe gungen der Daumen/ Finger sowie der Zunge/Li ppen zu beobachten sei ( Urk. 6/44/1 ). Die ergothera peutische Behandlung könne ihm helfen, seinen Körper besser zu spüren und damit spontaner und rationeller umzugehen. Seine Persönlichkeit solle durch erfolgreiches und lustvoll erlebtes Ha ndeln gestärkt werden ( Urk. 6/44 / 2 ).
Gemäss den Angaben der Kindergärtnerin des Versicherten im Bericht vom 12. Mai 2014 zeigten sich im Unterricht eine Entwicklungsverzögerung und Schwierigkeiten im motorischen und visuellen Bereich . Sie empfahl eine mög lichst bald durchzuführende Entwicklungsabklärung ( Urk. 6/54/17 ). Diese in der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ durchgeführte Abklärung (vgl. Be richt
vom 1 0. September 2014, Urk. 14/10) ergab ein diskrepantes kognitives Ent wic k lungsprofil mit relativen Stärken in der expressiven und rezeptiven Sprach ent wicklung im unteren Bereich sowie Leistungen im wahrnehmungsge bun de nen
logischen Denken an der unteren Grenze zur Altersnorm, eine unter durch schnitt liche Verarbeitungsgeschwindigkeit, eine verzögerte motorische Entwick lung ( ICD-10:
F82) bei eher extremitätenbetonter muskulärer Hypotonie, bei
Hyper laxität in den grossen Gelenken und feinmotorischer Dyskoordination , eine unterdurchschnittliche auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit und vi suelle Wahrnehmungsschwierigkeiten im Rahmen der Grunddiagnose ( Urk. 14/10 S. 2).
Verschiedene Testergebnisse seien deutlich durch die visuellen und moto rischen Fähigkeiten des Versicherten geprägt, so auch die vielen vi suomotorisch beein flussten Aufgaben ( Urk. 14/10 S. 4) . Die Ärzte empfahlen insbesondere die Wei ter führung der Ergotherapie mit Arbeit insbesondere an der Bewegungsplanung , um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln sowie - anstelle eines dritten Kindergartenjahres - die integrierte Sonderschulung im Rahmen der Regelklasse ( Urk. 14/10 S. 4 f., vgl. auch Urk. 14/11 ). 4 .
4 .1
Dr. A.___ st ellt im Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 6/38/1-6) weder neue Diagnosen noch macht er das Bestehen eines zusätzlichen Geburtsgebrechen s geltend . Er sieht den nun im Vergleich mit Gleichaltrigen erneut sichtbar ge wordenen Entwicklungsrückstand als Teil
oder Folge des bereits früher diag nos tizierten Geburtsgebrechens Ziffer 395 , welches bereits eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet hatte (vgl. Urk. 6/36) .
Nach der massgeblichen Verordnung ist die Leistungspflicht für das Geburtsge brechen Ziffer 395 zeitlich limitiert , nämlich für Behandlungen bis zum Ende des 2. Lebensjahres. Nach Erreichen des 2. Lebensjahres besteht somit selbst bei Fortbestehen der leichten cerebralen Bewegungsstörungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG. Diese Limitierung gilt auch für allfällige sekundäre Folgen, die sich wegen der cerebralen Bewe gungs stö rung en ergeben haben. 4.2
Was die kongenitale Augenmotilitätsstörung betrifft, so erfüllt diese die Voraus setzung gemäss Z iffer 428 GgV -Anhang nach Aktenlage nicht. Gemäss dem Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ vom 10. September 2014 steht der Versicherte deswegen weiterhin unter regelmässiger opht h a e mo lo gi scher Kontrolle ( Urk. 10/14 S. 4; vgl. auch Urk. 6/13/2). Als Geburtsgebrechen aner kannt sind kongenitale Paresen der Augenmuskeln nur, sofern Prismen, eine
Operation oder eine orthoptische Behandlung notwendig sind. Ansonsten be steh t wegen Geringfügigkeit kein Anspruch aus Art. 13 IVG (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 Rz 3, S. 159 f.).
Ein Zusammenhang zwischen der zwischenzeitlich operativ behandelten Ptose des linken Auges (Geburtsgebrechen Ziffer 412) und dem festgestellten diskre panten Entwicklungsprofil wurde ärztlicherseits sodann nicht hergestellt (vgl. Urk. 6/38/1-6, Urk. 6/44/1-2 , 14/10 S .
2 und S.
4 ). Weitere Geburtsgebrechen fallen nicht in Betrac ht. Unter dem Titel des Art. 13 IVG kann die beantragte Ergotherapie damit nicht übernommen werden. 5.
5.1
Im Rahmen einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildun g und Erwerbsfähigkeit besteh en .
Da r aus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unter drückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schuli sche und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fort dauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen ge nügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzu füh rende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen De fekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll ( Urteil des Bundesgerichts I 501/06 vom 2 9. Juni 2007, E . 5.2 mit Hinweisen) . 5.2
Bei der Ergotherapie ( zur Behandlung von neuromotorischen Störungen ) geht es darum, die Auswirkungen des Leidens zu neutralisieren und in wesentlichen Le ben s bereichen eine Handlungsfähigkeit zu erlangen. Insofern beeinflusst die Vorkehr die ausbildungsmässige und letztlich auch die erwerbliche Eingliede rung (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_372/200 7 vom 3. Januar 2008, E. 5, und I 501/06 vom 2 9. Juni 2007, E. 6) .
Gemäss den A usführungen der Ergotherapeutin C.___ zielt die Behand lung des Versicherten
auf die Verbesserung der Körper wahrnehmung und der Bewegungsplanung sowie auf eine Stärkung der Persönlichkeit durch erfolgrei ches und lustvoll erlebtes Handeln ( Urk. 6/44/ 2). Die Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ empfahlen ,
die Ergotherapie in jedem Fall weiterzu führen, und hierbei insbesondere an der Bewegungsplanung zu arbeiten um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln ( Urk. 14/ 10 S. 4 ). Die Ergotherapie ist
sodann dauernde Begleitmassnahme zur integrativen Sonderschulung mit r ele vanter
heilpädagogischer Förderung und Begleitung ( vgl. Urk. 14/11). Aufgrund der Akten , insbesondere aufgrund des Berichts der Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___
vom 10. September 2014 bestehen jedoch keine An haltspunkt e dafür , dass die die Auswirkungen des Leidens lediglich neutralisie ren de Ergotherapie
zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_372/2007 vom 3. Januar 2008, E. 5 , und I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 6; vgl. Müller/ Reichmuth , a.a.O., Art. 12 Rz 34, S.
143) .
Ebensowenig ist anzunehmen, dass mit der Ergotherapie ein stabiler Zu stand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich ver besserte Voraussetzungen für eine spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit be stehen. Die beim Versicherten durchgeführte Ergotherapie zielt aktuell weder auf die Verbesserung konkreter schulischer Fähigkeiten beziehungsweise einzel ner Aspekte ab, noch soll sie den Sonderschulstatus obsolet machen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_269/2010 vom 1 2. August 2010 , E.
5.2.2 ). Viel mehr bezweck t sie eine Verbesserung der Gesamtentwicklung des Versicherten und wurde für unbestimmte Zeit als nötig erachtet. Damit ist der überwiegende Einglie de rungs charakter der Massnahme nicht erstellt. Die Beschwerde ist ab zuweisen. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis
I VG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entspre chend dem Ausgang des Verfahrens dem Vater des Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - CSS Kranken-Versicherung AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld