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IV.2014.00750

Zwischenverfügung Gutachtensanordnung, keine stichhaltigen Ablehnungs- oder Ausstandsgründe; keine öffentliche Verhandlung, da Zwischenverfügung. (BGE 9C_810/2014)

Zürich SozVersG · 2014-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 6. Januar 1994 unter Hin weis auf ein am 26. März 1993 erlittenes Schleudertrauma

bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3) . Mit Verfügung vom 24. No vember 1995 (Urk. 7/17) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. März 1994 eine ganze Invaliden rente zu.

Mit Verfügungen vom 22. Januar 1997 (Urk. 7/28) und 23. November 2005 (Urk. 7/47) stellte die IV-Stelle fest, dass die von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen keine rentenbeeinflussenden Änderungen des Invaliditätsgra des ergeben hätten , und dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. 1.2

Anlässlich einer im November 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2014 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (Urk. 7/59), womit die MEDAS

Y.___

beauftragt werde (Mitteilung vom 21. Februar 2014, Urk. 7/64). Dagegen erhob der Versicherte am 4. (Urk. 7/77) und 28. April 2014 (Urk. 7/81) Einwände.

Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 7/83 = Urk. 2) hielt die IV Stelle an der Abklärung durch das

Y.___ fest. 2.

Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) am

7. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Begutachtung abzusehen. Eventuell sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei die Gutachter in Absprache mit ihm zu bestimmen seien. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Sep tember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwische nverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

E. 1.2 Zwische nverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 2 Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) am

7. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Begutachtung abzusehen. Eventuell sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei die Gutachter in Absprache mit ihm zu bestimmen seien. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Sep tember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Dispositiv
  1. 2.1      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege kein materieller Revisionsgrund vor, da lediglich eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitsschadens vorliege (S. 3 ff.). Ferner sei von der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden, obwohl von ihrem Rechtsdienst eine bidisziplinäre Abklärung (rheumatologisch, psychiatrisch) empfohlen worden sei . In Ausübung seines Mitsprache- und Vor schlagsrechts wäre eine solche Begutachtung durch die Rheumatologie und Psychiatrie des Z.___ durchzuführen (S. 6). Im Übri gen best ünden Ablehnungsgründe gegen das mit der Begutachtung beauftragte Y.___ sowie de n von diesem aufgebotenen Gutachter n (S. 7 ff.). 2.2      Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom
  2. Juni 2014 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle Y.___ fest mit der Begründung, die Einwände des Beschwerdeführers vermö cht en bei der Abklärungsstelle weder einen Anschein der Befangenheit und P arteilichkeit aufgrund wirtschaftlicher Abhän gigkeit zu begründen, noch bringe der Beschwerdeführer Gründe vor, welche gegen die fachliche Qualifikation der einzelnen Gutachter sprächen (S.  2 ).
  3. 3.1      In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2, S. 13 f.). 3.2      Nach Art.  6 Ziff.  1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkei ten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags ist daher grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art.  6 Ziff.  1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die Recht suchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird (Urteil 8C_504/2010 vom
  4. Februar 2011 E. 1.2 und 2.2).
  5. 3      Von einer öffentlichen Verhandlung kann nicht deswegen abgesehen werden, weil es sich um ein Verfahren mit hauptsächlich medizinischer Fragestellung handelt. Bildet Gegenstand einer Verhandlung einzig die Auseinandersetzung mit fachärztlichen Stellungnahmen zu Gesundheitszustand und Arbeitsunfähig keit, kann deren Durchführung nicht verweigert werden mit dem Argument, das schriftliche Verfahren sei besser geeignet, medizinische Fragen zu erörtern (BGE   136 I 279 E. 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversi cherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständ lich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publi kums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 122 V 47 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2011 vom 2
  6. Juni 2011 E. 2.1 ff. mit Hin weisen).
  7. 4      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidun g in der Sache nicht unter Art.  6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Hand kommentar ,
  8. Auflage, Baden-Baden 2011, Art.  6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rech ts pflege die Anwendung von Art.  6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall auf Grund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Bezug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrens leitende Entscheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrecht liche Ansprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568 /99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr.  38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem ange fochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder abschliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfahrensrechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungs bereichs des Art.  6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolo miyets /Russ land vom 2
  9. Februar 2007 Nr. 34).
  10. 5      Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung (Ur k. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Anspruch auf Weiterausrichtung wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 Mitte) - damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflich tungen des Beschwerdeführers im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom
  11. Juni 2014 daher nicht un ter Art.  6 EMRK, und es kann auf die Durchführung einer konventionskonfor men öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
  12. 4.1      Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, mithin bestehe keine genügende Grundlage, um laufende Renten ohne Änderung des Gesundheitszustandes zu revidieren (Urk. 1 S. 3 ff) . 4.2      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs.  1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bu ndesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.  3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom
  13. April 2011 E. 6.1). 4.3      Summarisch zu prüfen ist, ob e s sich bei der polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second opinion “ handelt , beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt . Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrens hoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegne rin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermes sensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Ent scheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. 4.4      Nach Lage der Akten litt der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache 199 5 an einem zervikozephale n Syndrom bei Status nach Halswirbelsäulen (HWS) Schleudertrauma mit leichter Hirnfunktionsstörung sowie an einem lumbospon dylogenen Syndrom beidseits ( vgl. Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 3. Juli 1995 , Urk. 7/13/3-4). Die Ärzte erachteten ihn zu 50 % arbeits unfähig (vgl. Bericht der Rheumaklink des Z.___ vom 8. Dezember 1994, Urk.  7/11 ) , wobei sie anführten, bezüglich prospektiver Arbeitsfähigkeit bestünde eine kontroverse Beurteilung, weshalb sie im Rahmen eines pragma tischen Vorge hens den Beschwerdeführer zu 50 % halbtags in der freien Wirt schaft für ver mittelbar halten würden (vgl. Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 3. Juli 1995, Urk. 7/14/3-4). Aus dem Feststellungsblatt der Beschwerde gegnerin geht sodann hervor, dass sie mit diesen aufgeführten Beschwerden eine Vermitt lungsfähigkeit in der freien Wirtschaft als nicht für möglich erachtete und statt dessen gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % dem Beschwer deführer ab März 1994 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 7/10).      Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 wurde gestützt auf den medizinischen Bericht des Z.___ vom 2. Oktober 1996, welcher die bekannten Diagnosen mit einer peripher en vestibulären Funktionsstörung links ergänzt e und aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 7/22) , sowie gestützt auf den Berufsbe ratungsbericht vom 16. Januar 1997, welcher die rein medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers für nicht umsetzbar erachtete (Urk. 7/23), von keiner rentenbeeinflussenden Änderung ausgegangen (Urk. 7/28).      Anlässlich der im Jahre 2005 durchgeführten Rentenrevision holte die Beschwer degegnerin einen Verlaufsbericht von Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/45) ein , welcher ein en zer vikozephale n Symptomkom p lex, eine Depression, neuro ps ychol ogische Funk tionsstörungen sowie einen Status nach Thorakotomie links diagnostizierte ( lit . A) und von keiner grosse n Veränderung zu früheren Untersuchungen aus ging (Ziff. 7). Diesen Bericht legte sie ihrem RAD-Arzt Dr. med. B.___ vor, welcher hinsichtlich der diagnostizierten Depression von einer psychiatrischen Begutachtung absah (Urk. 7/46 S. 2), woraufhin die Beschwerdegegnerin von keiner rentenwirksamen Änderung ausging (Urk. 7/47).      Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens beurteilte RAD-Arzt Dr.  C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, gestützt auf den neu einge holten Verlaufsberic ht von Dr.  A.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/54) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass seit der letzten RAD Stellung nahme aus dem Jahr 2005 kaum eine Verbesserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen sei (Urk. 7/85 S. 3). Gestützt auf die weitere RAD-Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facharzt Anästhe siologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 3. Dezember 2013, welcher darlegte, dass der im Jahr 2005 vom Allgemeinmediziner Dr.  A.___ ein geholte Bericht den Anforderungen nicht genüge und daher die Abklärungen mittels eines MEDAS-Gutachtens erfolgen solle (Urk. 7/85 S. 4) , gelangte die Beschwerdegegnerin schliesslich zur Auffassung, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei (Urk. 7/59). 4.5      RAD-Arzt Dr.  D.___ erachtete aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Sach verhalt dem RAD einzig im Jahre 2005 vorgelegt worden sei und der damals eingeholte Bericht des behandelnden Arztes vom 12. Oktober 2005 den Anforderungen für die Beurteilung einer allenfalls anspruchserheblichen Änderung des IV-Grades nicht zu genügen vermöge, eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie und Psychiatrie für notwendig (Urk. 7/85 S. 4). Diese Argumentation ist plausibel, zumal der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren tenzusprache nur rudimentär und nicht umfassend abg eklärt wurde, mithin unklar ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren tenzusprache verändert hat. Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht und den der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen nicht zu beanstanden, dass eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachtet wurde . Diese dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt keine „ second opinion “ dar. Sodann lässt sich erst durch das ein zuholende Gutachten darauf schliessen, ob vorliegend ein revisionsrelevanter Sachverhalt gegeben ist oder nicht. Aus dem Umstand, d ass der RAD in seiner ersten Stellungnahme vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/85 S. 3) zunächst eine andere Ansicht vertrat, wel che der späteren Kontrolle jedoch nicht standhielt (vgl. Urk. 7/85 S. 4) , vermag der Beschwerdeführer nichts zu seine n Gunsten ab zu leiten. Da die Verfahrens hoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei de r Beschwerdegegne rin liegt und zudem keine Hin weise ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, besteht für das hiesige Gericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Ausser dem geht es i m hier angefochtene n Zwischenentscheid (noch) nicht um den materielle n Endentscheid über den Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens. Erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid werden die weiteren Vorbringen gegen die angeordnete Revisionsbegutachtung ungeschmälert zu kontr ollieren sein (BGE 138 V 271 E.  2.2.2 und E.  3.3). 4.6      Soweit der Beschwerdeführer die vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie al s für die Begut achtung relevant , mithin ein bidisziplinäres Gutachten als ausreichend erachtete (Urk. 1 S. 6), ist im Ü brigen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zwischen verfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Ein wände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endent scheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören recht sprechungsgemäss auch die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist (BGE 136 V 156 E. 3.2).
  14. 5.1      Der Beschwerdeführer rügte des Weiteren als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass noch vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zur Anordnung einer poly disziplinären Begutachtung die Gutachtensstelle bereits beauftragt und mitge teilt worden sei (Urk. 1 S. 7). Ferner postulierte er in seiner Beschwerdeschrift eine wirtschaftliche Abhängigkeit de s Y.___ (Urk. 1 S. 12 ff) . 5.2      Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis IVV auf den
  15. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizi nische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, aus schliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine V ereinbarung getroffen hat (Abs.  1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach de m Zufallsprinzip erfolgen (Abs.  2).      I n de n Mitteilung en der Beschwerdegegnerin vom
  16. Januar (Urk. 7/59) und vom
  17. Februar 2014 (Urk. 7/64) wurde zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung (Allgemeine/Innere Medi zin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie) als notwendig erachtet. In Anwendung von Art. 72 bis IVV wurde diese polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip dem Y.___ zugeteilt. Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor Zuteilung respektive Mitteilung der Ärzte und der Gutachtensstelle keine Stellung zur Anordnung eines polydisziplinäre n Gutachten s nehmen konnte, eine Gehörsverletzung darstellt oder nicht, kann vorliegend offen gelassen werden. Einerseits hatte er die Gelegenheit, nach Bekanntgabe der Gutachter und der Gutachtensstelle Stellung zu nehmen (Urk. 7/77) und ande rerseits konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  18. Juli 2014 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle seine Argumente vor bringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist. 5.3      Ferner handelt es sich b ei all den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ nicht um personenbezogene Aus standsgründe gegen die begutachtenden Ärzte, weshalb darauf nicht weiter ein zugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) dennoch auf eine Befangenheit infolge wi rtschaftlicher Abhängigkeit de s Y.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will, kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wonach eine allfällige wirtschaftli che Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führt , dies verbunden mit dem Hinweis, dass die fragliche Begutachtungsstelle immerhin vom zuständigen Bundesamt im Rahmen der zufallsbasierten Auftragsvergabe berücksichtigt wird.
  19. 6.1      Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die de m Beschwer de führer namentlich bekannt gegebenen Gutachter de s Y.___ .      Gemäss Art.  44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs.  1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  20. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art.  44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).      Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art.  44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art.  93). 6.2      Gegen die begutachtenden Ärzte wird vorgebracht, sie würden alle aus E.___ stammen und erst seit kurzem in der Schweiz über eine Berufsausübungs bewilligung verfügen (Urk. 1 S. 7 ff.).      Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell qualifiziert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb keine mangelhafte Fach kompetenz ersichtlich ist. Ebenfalls verfügen die Ärzte alle über die Berufsaus übungsbewilligung des Kanton s F.___ . In s besondere datiert die kantonale Zulassung von Dr. med. G.___ aus dem Jahr 201
  21. Damit erachte t die zuständige kantonale Behörde den Arzt als befähigt, im Kanton F.___ zu prakti zieren, weshalb es unerheblich ist, Mutmassungen über sein Alter anzustellen (vgl. Urk. 1 S. 8 unten). Soweit gerügt wird, die Begutachtung durch die vorge schlagenen Ärzte des Y.___ sei aller Voraussicht nach weder neutral noch sachlich (Urk. 1 S. 11 f. ) , handelt es sich dabei um Vorbringen, welche im Zusammenhang mit der materiellen Würdigung eines Gutachtens zu beurteilen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
  22. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung de s Beschwerdeführer s bei den in Aussicht gestellten Ärzten des Y.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der angefoch tene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzu weisen ist.
  23. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Ver siche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdever fahren - in Abweichung von Art. 69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gem äss Art. 61 lit .  a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
  24. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird .
  25. Das Verfahren ist kostenlos.
  26. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  27. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  28. Juli bis und mit 1
  29. August sowie vom 1
  30. Dezember bis und mit dem
  31. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00750 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

25. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 6. Januar 1994 unter Hin weis auf ein am 26. März 1993 erlittenes Schleudertrauma

bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3) . Mit Verfügung vom 24. No vember 1995 (Urk. 7/17) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. März 1994 eine ganze Invaliden rente zu.

Mit Verfügungen vom 22. Januar 1997 (Urk. 7/28) und 23. November 2005 (Urk. 7/47) stellte die IV-Stelle fest, dass die von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen keine rentenbeeinflussenden Änderungen des Invaliditätsgra des ergeben hätten , und dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. 1.2

Anlässlich einer im November 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2014 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (Urk. 7/59), womit die MEDAS

Y.___

beauftragt werde (Mitteilung vom 21. Februar 2014, Urk. 7/64). Dagegen erhob der Versicherte am 4. (Urk. 7/77) und 28. April 2014 (Urk. 7/81) Einwände.

Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 7/83 = Urk. 2) hielt die IV Stelle an der Abklärung durch das

Y.___ fest. 2.

Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) am

7. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei von einer medizinischen Begutachtung abzusehen. Eventuell sei eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen, wobei die Gutachter in Absprache mit ihm zu bestimmen seien. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Sep tember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

11. Juni 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwische nverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege kein materieller Revisionsgrund vor, da lediglich eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitsschadens vorliege (S. 3 ff.). Ferner sei von der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden, obwohl von ihrem Rechtsdienst eine bidisziplinäre Abklärung (rheumatologisch, psychiatrisch) empfohlen worden sei . In Ausübung seines Mitsprache- und Vor schlagsrechts wäre eine solche Begutachtung durch die Rheumatologie und Psychiatrie des Z.___ durchzuführen (S. 6). Im Übri gen best ünden Ablehnungsgründe gegen das mit der Begutachtung beauftragte Y.___ sowie de n von diesem aufgebotenen Gutachter n (S. 7 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom

11. Juni 2014 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle Y.___ fest mit der Begründung, die Einwände des Beschwerdeführers

vermö cht en

bei der Abklärungsstelle weder einen Anschein der Befangenheit und P arteilichkeit aufgrund wirtschaftlicher Abhän gigkeit zu begründen, noch bringe der Beschwerdeführer Gründe vor, welche gegen die fachliche Qualifikation der einzelnen Gutachter sprächen (S. 2 ). 3. 3.1

In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2, S. 13 f.). 3.2

Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkei ten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags ist daher grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die Recht suchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird (Urteil 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.2 und 2.2). 3. 3

Von einer öffentlichen Verhandlung kann nicht deswegen abgesehen werden, weil es sich um ein Verfahren mit hauptsächlich medizinischer Fragestellung handelt. Bildet Gegenstand einer Verhandlung einzig die Auseinandersetzung mit fachärztlichen Stellungnahmen zu Gesundheitszustand und Arbeitsunfähig keit, kann deren Durchführung nicht verweigert werden mit dem Argument, das schriftliche Verfahren sei besser geeignet, medizinische Fragen zu erörtern (BGE

136 I 279 E. 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversi cherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständ lich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publi kums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 122 V 47 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2011 vom 2 1. Juni 2011 E. 2.1 ff. mit Hin weisen). 3. 4

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidun g in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Hand kommentar , 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rech ts pflege die Anwendung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall auf Grund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Bezug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrens leitende Entscheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrecht liche Ansprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568 /99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr. 38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem ange fochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder abschliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfahrensrechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungs bereichs des Art. 6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolo miyets /Russ land vom 2 2. Februar 2007 Nr. 34). 3. 5

Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung (Ur

k. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Anspruch auf Weiterausrichtung wurde

- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 Mitte) - damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflich tungen des Beschwerdeführers im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom

11. Juni 2014 daher nicht un ter Art. 6 EMRK, und es kann auf die Durchführung einer konventionskonfor men öffentlichen Verhandlung verzichtet werden. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, mithin bestehe keine genügende Grundlage, um laufende Renten ohne Änderung des Gesundheitszustandes zu revidieren (Urk. 1 S. 3 ff) . 4.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bu ndesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht

des Versicherungsträgers, eine „ second

opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten

Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April

2011 E. 6.1). 4.3

Summarisch zu prüfen ist, ob e s sich bei der polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opinion “ handelt , beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt . Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrens hoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegne rin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermes sensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Ent scheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. 4.4

Nach Lage der Akten litt der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache 199 5 an einem zervikozephale n Syndrom bei Status nach Halswirbelsäulen (HWS) Schleudertrauma mit leichter Hirnfunktionsstörung sowie an einem lumbospon dylogenen Syndrom beidseits ( vgl. Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 3. Juli 1995 , Urk. 7/13/3-4). Die Ärzte erachteten ihn zu 50 % arbeits unfähig (vgl. Bericht der Rheumaklink des

Z.___ vom 8. Dezember 1994, Urk. 7/11 ) , wobei sie anführten, bezüglich prospektiver Arbeitsfähigkeit bestünde eine kontroverse Beurteilung, weshalb sie im Rahmen eines pragma tischen Vorge hens den Beschwerdeführer zu 50 % halbtags in der freien Wirt schaft für ver mittelbar

halten würden (vgl. Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 3. Juli 1995, Urk. 7/14/3-4). Aus dem Feststellungsblatt der Beschwerde gegnerin geht sodann hervor, dass

sie mit diesen aufgeführten Beschwerden eine Vermitt lungsfähigkeit in der freien Wirtschaft als nicht für möglich erachtete und statt dessen gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % dem Beschwer deführer ab März 1994 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 7/10).

Im Rahmen der ersten amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 wurde gestützt auf den medizinischen Bericht des Z.___ vom 2. Oktober 1996, welcher die bekannten Diagnosen mit einer peripher en

vestibulären Funktionsstörung links ergänzt e und aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ausging (Urk. 7/22) ,

sowie gestützt auf den Berufsbe ratungsbericht vom 16. Januar 1997, welcher die rein medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers für nicht umsetzbar erachtete

(Urk. 7/23), von keiner rentenbeeinflussenden Änderung ausgegangen (Urk. 7/28).

Anlässlich der im Jahre 2005 durchgeführten Rentenrevision holte die Beschwer degegnerin einen Verlaufsbericht von Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/45) ein , welcher ein en

zer vikozephale n Symptomkom p lex, eine Depression, neuro ps ychol ogische Funk tionsstörungen sowie einen Status nach Thorakotomie links diagnostizierte ( lit . A) und von keiner grosse n Veränderung zu früheren Untersuchungen aus ging (Ziff. 7).

Diesen Bericht legte sie ihrem RAD-Arzt Dr. med. B.___ vor, welcher hinsichtlich der diagnostizierten Depression von einer psychiatrischen Begutachtung absah (Urk. 7/46 S. 2), woraufhin die Beschwerdegegnerin von keiner rentenwirksamen Änderung ausging (Urk. 7/47).

Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens beurteilte RAD-Arzt Dr. C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, gestützt auf den neu einge holten Verlaufsberic ht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/54) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass seit der letzten RAD Stellung nahme aus dem Jahr 2005 kaum eine Verbesserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen sei (Urk. 7/85 S. 3). Gestützt auf die weitere RAD-Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facharzt Anästhe siologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 3. Dezember 2013, welcher darlegte, dass der im Jahr 2005 vom Allgemeinmediziner Dr. A.___ ein geholte Bericht den Anforderungen nicht genüge und daher die Abklärungen mittels eines MEDAS-Gutachtens erfolgen solle (Urk. 7/85 S. 4) , gelangte die Beschwerdegegnerin schliesslich zur Auffassung, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei (Urk. 7/59).

4.5

RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Sach verhalt dem RAD einzig im Jahre 2005 vorgelegt worden sei und der damals eingeholte Bericht des behandelnden Arztes vom 12. Oktober 2005 den Anforderungen für die Beurteilung einer allenfalls anspruchserheblichen Änderung des IV-Grades nicht zu genügen vermöge, eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie und Psychiatrie für notwendig (Urk. 7/85 S. 4). Diese Argumentation ist plausibel, zumal der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren tenzusprache

nur rudimentär und nicht umfassend abg eklärt wurde, mithin unklar ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ren tenzusprache verändert hat. Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht und den der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen nicht zu beanstanden, dass eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachtet wurde . Diese dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt keine „ second

opinion “ dar. Sodann lässt sich erst durch das ein zuholende Gutachten darauf schliessen, ob vorliegend ein revisionsrelevanter Sachverhalt gegeben ist oder nicht. Aus dem Umstand, d ass der RAD in seiner ersten Stellungnahme vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/85 S. 3) zunächst eine andere Ansicht vertrat, wel che der späteren Kontrolle jedoch nicht standhielt (vgl. Urk. 7/85 S. 4) , vermag der Beschwerdeführer nichts zu seine n Gunsten ab zu leiten. Da die Verfahrens hoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei de r

Beschwerdegegne rin liegt und zudem keine Hin weise ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, besteht für das hiesige Gericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Ausser dem geht es i m hier angefochtene n

Zwischenentscheid

(noch) nicht um den materielle n Endentscheid über den Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens. Erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid werden die weiteren Vorbringen gegen die angeordnete Revisionsbegutachtung ungeschmälert zu kontr ollieren sein (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und E. 3.3).

4.6

Soweit der Beschwerdeführer die vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie al s für die Begut achtung relevant , mithin ein

bidisziplinäres Gutachten als ausreichend erachtete (Urk. 1 S. 6), ist im Ü brigen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zwischen verfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Ein wände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endent scheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören recht sprechungsgemäss auch die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist (BGE 136 V 156 E. 3.2). 5.

5.1

Der Beschwerdeführer rügte des Weiteren als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass noch vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zur Anordnung einer poly disziplinären Begutachtung die Gutachtensstelle bereits beauftragt und mitge teilt worden sei (Urk. 1 S. 7). Ferner postulierte er in seiner Beschwerdeschrift eine wirtschaftliche Abhängigkeit de s

Y.___ (Urk. 1 S. 12 ff) . 5.2

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis IVV auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizi nische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, aus schliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine V ereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach de m Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).

I n de n Mitteilung en der Beschwerdegegnerin vom

31. Januar (Urk. 7/59) und vom

21. Februar 2014 (Urk. 7/64) wurde zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung (Allgemeine/Innere Medi zin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie) als notwendig erachtet. In Anwendung von Art. 72 bis IVV wurde diese polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip dem Y.___ zugeteilt. Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor Zuteilung respektive Mitteilung der Ärzte und der Gutachtensstelle keine Stellung zur Anordnung eines polydisziplinäre n Gutachten s

nehmen konnte, eine Gehörsverletzung darstellt oder nicht, kann vorliegend offen gelassen werden. Einerseits hatte er die Gelegenheit, nach Bekanntgabe der Gutachter und der Gutachtensstelle Stellung zu nehmen (Urk. 7/77) und ande rerseits konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

7. Juli 2014 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts alle seine Argumente vor bringen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist. 5.3

Ferner handelt es sich b ei all den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___

nicht um personenbezogene Aus standsgründe gegen die begutachtenden Ärzte, weshalb darauf nicht weiter ein zugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) dennoch auf eine Befangenheit infolge wi rtschaftlicher Abhängigkeit de s

Y.___

von der Beschwerdegegnerin schliessen will, kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wonach eine allfällige wirtschaftli che Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führt , dies verbunden mit dem Hinweis, dass die fragliche Begutachtungsstelle immerhin vom zuständigen Bundesamt im Rahmen der zufallsbasierten Auftragsvergabe berücksichtigt wird. 6. 6.1

Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die de m Beschwer de führer namentlich bekannt gegebenen Gutachter de s

Y.___ .

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 6.2

Gegen die begutachtenden Ärzte wird vorgebracht, sie würden alle aus E.___ stammen und erst seit kurzem in der Schweiz über eine Berufsausübungs bewilligung verfügen (Urk. 1 S. 7 ff.).

Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell qualifiziert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb keine mangelhafte Fach kompetenz ersichtlich ist. Ebenfalls verfügen die Ärzte alle über die Berufsaus übungsbewilligung

des Kanton s

F.___ . In s besondere datiert die kantonale Zulassung von Dr. med. G.___ aus dem Jahr 201 2. Damit erachte t die zuständige kantonale Behörde den Arzt als befähigt, im Kanton F.___ zu prakti zieren, weshalb es unerheblich ist, Mutmassungen über sein Alter anzustellen (vgl. Urk. 1 S. 8 unten).

Soweit gerügt wird, die Begutachtung durch die vorge schlagenen Ärzte des Y.___ sei aller Voraussicht nach weder neutral noch sachlich (Urk. 1 S. 11 f. ) , handelt es sich dabei um Vorbringen, welche im Zusammenhang mit der materiellen Würdigung eines Gutachtens zu beurteilen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. 7.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung de s Beschwerdeführer s bei den in Aussicht gestellten Ärzten des Y.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der angefoch tene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzu weisen ist. 8.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Ver siche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdever fahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gem äss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler