Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1953, damals als Lagerist/ Magaziner tätig, mel dete sich erstmals am 6. Oktober 2002 unter Hinweis auf ein Leiden am rechten Auge bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 8/8) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten Kostengutsprache für eine Staroperation rechts sowie für die Nachbe handlung für vier Monate. 1.2
Am 23. Dezember 2010 erlitt der Versicherte einen Hirnschlag (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 8/29). In der Folge meldete er sich am 9. Februar 2011 (Urk. 8/16) erneut zum Le istungsbezug . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen schloss die IV-Stelle die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes mit Ver fü gung vom 30. November 2011 (Urk. 8/37) ab (bzw. gewährte diese nicht), da der Versicherte bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach weiteren Abklä rungen (vgl. Urk. 8/42) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/67; Begründung in Urk. 8/58) mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % basie rende Dreiviertelsrente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu. 1.3
Am 24. Januar 2013 wurde der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet, dass der Versicherte seit November 2012 wieder im Rahmen eines 50 %-Pensums er werbs tätig sei und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erziele (Urk. 8/74). In der Folge leitete die IV-Stelle ein Rentenrevision sverfahren ein (vgl. Urk. 8/77) und setzte
- nach Einholung von Lohnunterlagen -
die bis herige Dreiviertelsrente m it Wirkung ab 1. Juni 2013 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad von 56 %; Verfügung vom 23. April 2013 [Urk. 8/83]). Der Bemessung des Invalidi tätsgra des legte sie dabei das tatsächlich vom Versicherten erzielte Invaliden einkom men zugrunde. 1.4
Am 5. März 2014 teilte der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle mit, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Er habe zwar eine Halb tagsbeschäftigung angestrebt, sein Arbeitgeber habe ihm jedoch die Kündigung ausgesprochen wegen fehlender Rumpfkontrolle und Mundastschwäche des linken Armes und des linken Beines (Urk. 8/95; vgl. auch Urk. 8/96-97). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben, nachdem es von der Rechtsvertretung des Versi cher ten unterzeichnet worden war (vgl. Urk. 8/97), als Revisionsgesuch (Erhö h ungsgesuch) entgegen.
In der Folge legte die IV-Stelle die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (vgl. Urk. 8/99) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/10 1 und Urk. 8/105). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/111) wies die IV-Stelle laut Dispositiv der Verfügung das Erhöhungsgesuch ab. In den Erwägungen der Verfügung ist jedoch von einem Nichteintretensent scheid die Rede . 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der SVA vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei ab März 2014 mindestens eine Drei viertelsrente der IV auszurichten. 3.
Sofern auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Rentenrevision neu abzuklären ist, sei durch die SVA ein unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen und es sei dem Beschwerdeführer ab März 2014 eine ganz Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 4.
Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzuspre chen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts g ebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinn e von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine
Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertrat die Be schwer degegnerin die Ansicht, ihre Abklärung habe ergeben, dass keine rele vante Ver änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausge wiesen sei. Da auf das Verschlechterungsgesuch nicht eingetreten werden könne, werde kein neuer Einkommensvergleich erstellt. Laut Dispositiv wurde das Erhöhungs ge such abgewiesen.
Im vorliegenden Prozess holte die Beschwerdegegnerin diesen Einkommensver gleich in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) nach. Aus gehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘799.30 und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘815.05 errechnete sie einen Invali di tätsgrad von 58 %. Da der Beschwerdeführer nur noch teilzeiterwerbstätig sein könne, rechtfertige es sich - so die Beschwerdegegnerin - ein en Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Weitere Abzüge, insbesondere aufgrund der lediglich körperlich noch sehr leichten Tätigkeiten, seien nicht angezeigt, werde diesem Faktum doch mit dem Abstellen auf den Total-Wert für Hilfsar beiten Rechnung getragen.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch duplicando fest: Es gelte zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gerade durch seine letzte Tätigkeit aufgezeigt habe, dass die Erzielung ein es Invalideneinkommen s in der nunmehr errechneten Grössen ordnung möglich sei. Sie gehe „mangels substan tiierten Vorbringens“ sodann weiterhin von einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aus. Eine Rentenerhöhung, die allein durch einen höheren Abzug er folg e, sei nicht zu rechtfertigen (Urk. 14). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass ihm seine 50 %-Stelle wegen der fehlenden Rumpfkontrolle sowie der Mund astschwäche und der Lähmungen des linken Arms und des linken Beins gekündigt worden sei . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Ar beitgeberin erfolgt, und zwar vor allem aus sicherheitsrelevanten Überlegungen und damit aus gesundheitlichen Gründen, weil er körperlich und geistig nicht mehr in der Lage gewesen sei, auf die gefährlichen Gescheh nisse in seiner Ar beits umgebung (fahrende Lastwagen und Eisenbahnwagons) zu reagieren, zuma l auch immer eine Stolpergefahr bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f). Die Beschwerde gegnerin sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Erhö hung der Invalidenrente eingetreten. Da das tatsächliche Erwerbseinkommen weggefallen sei, sei es zu einer erheblichen Änderung der erwerblichen Auswir kungen des Gesundheits schadens gekommen. Das sei ein Revisionsgrund. Sei der Invaliditätsgrad wie vorliegend anhand eines konkreten Arbeitsverhältnisses ermittelt worden, so müsse insbesondere bei einer durch die Abreitgeberin er folgten Kündigung das Invali deneinkommen neu geprüft werden (Urk. 1 S. 5 ff.). Zudem habe sich auch der Gesundheitszustand verschlechtert; deshalb habe er seinen Arbeitsplatz bei seiner vormaligen Ar beitgeberin verloren (Urk. 1 S. 8).
Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass er mit dem von der Be schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aufgeführten Valideneinkommen so wie mit dem zur Berechnung des Invalideneinkommens ermittelten Tabellen wert einverstanden sei. Gar nicht einverstanden sei er hingegen damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von lediglich 5 % vornehmen möchte, nachdem sie noch in ihrer Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 einen Abzug von 15 % als angemessen erachtet habe. Praxisgemäss betrage der Leidensabzug höchs tens 25 %, mindestens aber 10 % (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwer deführers um Erhöhung seiner halben Invalidenrente zu Recht
– entsprechend dem Dis positiv - abgewiesen hat (vgl. hierzu auch nachstehend E. 4.1) .
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum
sei t der letzten Rentenanpassung a m
23. April 2013, als die Beschwerdegegnerin verfügungsweise die Dreiviertels rent e zufolge Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und durchgeführtem Einkom mensver gleich auf eine halbe Rente reduziert hat, bis zum Erlass der angefochte nen Ver fügung eine Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation oder der erwerb lichen Verhältnisse eingetreten ist . 3. 3.1
Der erstmaligen, mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/67) zuge spro che ner Rente lag in medi zinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. auch Urk. 8/41-42), welcher mangels neuer Abklärungen im Rahmen der Renten herabsetzung am 23. April 2013 (Urk. 8/83) als massgebend gilt :
In seinem Bericht vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) führte Dr. med. Z.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdefüh rer leide an den Folgen eines im Dezember 2010 erlittenen Schlaganfalls mit Kraft losigkeit des linken Armes und kognitiven Defiziten. Damit sei vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und (fraglich) einer leidens angepassten Tätigkeit ab Dezember 2010 ausgewiesen. Ab August 2011 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Das Belastungsprofil sollte eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne grosse intellektuelle Anforderungen beinhalten .
Es wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 8/52/2): - Cerebrovaskulär ischämischer Insult vom 23.12.10 - Hemiparese links Arm und Bein betont - Diabetes mellitus - Arteriosklerose - Hepatopathie 3.2
Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen: 3.2.1
Mit Bericht vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) wandte sich Dr. Y.___ an die Be schwer degegnerin . Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 einen cerebrovasculären ischämischen Insult erlitten habe. Dabei sei es zu einer Hemiparese links arm- und beinbetont gekommen mit fehlender Rumpf kontrolle und Mundastschwäche links. Gleichzeitig seien Ischämien bekannt im Bereich der Capsula
interna sowie ältere Stammganglieninfarkte beidseits. Auf grund dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer, obwohl er eine Halbtags beschäftigung anstrebe, unmöglich, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die letzte Arbeitsstelle (Pensum 50 %) habe man ihm gekündigt aufgrund der fehlenden Rumpfkontrolle und der Mundastschwäche des linken Arms und des linken Beins. Aufgrund dieser Situation sei es für ihn nicht möglich, eine Stelle zu fin den. 3.2.2
Dr. Z.___ hielt dazu am 14. April 2014 fest (Urk. 8/99/2), dass mit dem aktuellen knappen Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ „zwar“ keine relevante Verände rung des Gesundheitsschadens ausgewiesen werden könne. Weitere medizini sche Abklärungen seien nicht notwendig. Es seien somit weiterhin 100 % Ar beitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen und medizinisch-theo re tisch 50 % Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit bei fol gen dem Belastungsprofil: „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tä tig keit, häufig sitzend, ohne grosse intellektuelle Anforderungen.“ Allerdings sei bei dem nun bereits einundsechzigjährigen Beschwerdeführer krankheitsbedingt auch kaum mehr Umstellungsvermögen vorhanden. 4. 4.1
Vorweg ist festzuhalten, dass inzwischen die Beschwerdegegnerin die in der ange fochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertretene Auffassung, dass auf das streitgegenständliche Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzu treten sei, verworfen hat (ohne dies jedoch ausdrücklich festzuhalten). An ders ist ihr Prozessverhalten, nämlich in der Beschwerdeantwort ei nen Einkommensver gleic h nachzuschieben (vgl. Urk. 7), nicht zu verstehen.
Die angefochtene Verfügung, die im Dispositiv zwar auf Abweisung des Ge suchs
schliesst, in den Erwägungen aber als Nichteintretensentscheid
qualifiziert wurde, indes gleichwohl mate riellrechtliche Aspekte enthält („haben wir den medizi ni schen Sachverhalt geprüft"), was gerade nicht zutrifft, erging nicht rechtskon form . Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten gege ben, wenn einer versicherten Per son, deren Invaliditätsgrad ausnahmsweise (und wie vorliegend) mittels des tat säch lich erzielten Invalideneinkommens er rechnet wurde, die Stelle gekündigt wurde und nunmehr auf statistisch ermit telte Werte zurückgegriffen werden muss (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 424 f. mit Hinweisen).
Da die Eintretensvoraussetzungen klarerweise gegeben sind und das massgeb lich e Dispositiv der Verfügung einen materiellen Entscheid darstellt ist die Sache inhalt lich zu prüfen. 4.2
Aufgrund der oben wiedergegebenen medizinischen Akten kann nicht ab schliessend beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum verschlechtert hat. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) deutet zwar in diese Richtung, weil er ausführte, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (fehlende Rumpf kon trolle und Mundastschwäche des linken Armes und des linken Beines) die Arbeits stelle gekündigt worden sei. Dies lässt aber offen, ob der Beschwerde führer von Anfang an gesundheitlich nicht in der Lage war, die geforderte Tä tigkeit auszuüben, oder ob sich vielmehr die Gesundheitssituation während der Anst ellungsdauer verschlechtert hat . Die Ausführungen von RAD-Arzt
Dr. Z.___
vom 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) erweisen sich nicht als erhelle nd; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er weitere Abklärungen angesichts eines weit ge hend ungeklärten Sachverhalts für unnötig erachtet e . Immerhin deutet auch sein (in sich unstimmiger) Bericht zumindest implizit die Möglichkeit einer Ge sundheitsverschlechterung an: Hatte Dr. Z.___ in seinem Belastungsprofil vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) noch von einer „körperlich leichten wechselbe lastenden Tätigkeit“ gesprochen, war am 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) nach seiner Meinung nur noch eine „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit“ zumutbar. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass für Dr. Z.___ leichte und sehr leichte Tätigkeiten vollkommen dasselbe sind.
Ob auch der Revisionsgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes gegeben ist, kann trotz darauf hindeutender Indizien - wie ausgeführt - nicht absch lies send beurteilt werden, weil die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen medizinischer oder tatsächlicher Natur veranlasst hat (etwa Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Kündigungsgrund und Verhalten am Arbeitsplatz sowie umfassende medizinische Abklärungen). 4.3
Bereits aus dem Gesagten folgt, dass der in der Beschwerdeantwort nachgescho bene Einkommensvergleich das Schicksal der angefochtenen Verfügung nicht ent scheidend zu beeinflussen vermag. Die Sache ist nicht genügend abgeklärt. Irritierend erweist sich der offensichtlich aus rein „ versicherungsma themati schen “ beziehungsweise „ergebnisorientierten“ Gründen auf 5 % redu zierte (leidens
- beziehungsweise teilzeit bedingte) Abzug, nachdem noch in der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/58 und 8/67) ein leidensbedingter Ab zug von 15 % vorgenommen wurde, weil dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten, ohne grosse intellektuel le Anforderung zumutbar seien,
bei offenbar gar verschlechtertem Belastungsprofil („sehr leichte“ statt „leichte“ Tätigkeiten) .
Weiter ist daran zu erin nern, dass der Abzug vom Tabellenlohn praxis gemäss nicht unter 10 % betra gen soll (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 346 mit Hinweisen), wobei nicht au genfällig ist und auch nicht begründet wurde, weshalb vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein sollte, der das Unter schreiten der 10 %- Limite rechtfertigen könnte. 4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks umfas sen der Klärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts zurückzu wei sen ist. Sofern erforderlich wird die Beschwerdegegnerin ein Gutachten ein holen . Hernach wird sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 zu verfügen haben. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 1‘000. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Novembe r 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ver anlasse und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 6 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 und Urk. 8/105). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/111) wies die IV-Stelle laut Dispositiv der Verfügung das Erhöhungsgesuch ab. In den Erwägungen der Verfügung ist jedoch von einem Nichteintretensent scheid die Rede .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts g ebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei ab März 2014 mindestens eine Drei viertelsrente der IV auszurichten.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertrat die Be schwer degegnerin die Ansicht, ihre Abklärung habe ergeben, dass keine rele vante Ver änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausge wiesen sei. Da auf das Verschlechterungsgesuch nicht eingetreten werden könne, werde kein neuer Einkommensvergleich erstellt. Laut Dispositiv wurde das Erhöhungs ge such abgewiesen.
Im vorliegenden Prozess holte die Beschwerdegegnerin diesen Einkommensver gleich in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) nach. Aus gehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘799.30 und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘815.05 errechnete sie einen Invali di tätsgrad von 58 %. Da der Beschwerdeführer nur noch teilzeiterwerbstätig sein könne, rechtfertige es sich - so die Beschwerdegegnerin - ein en Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Weitere Abzüge, insbesondere aufgrund der lediglich körperlich noch sehr leichten Tätigkeiten, seien nicht angezeigt, werde diesem Faktum doch mit dem Abstellen auf den Total-Wert für Hilfsar beiten Rechnung getragen.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch duplicando fest: Es gelte zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gerade durch seine letzte Tätigkeit aufgezeigt habe, dass die Erzielung ein es Invalideneinkommen s in der nunmehr errechneten Grössen ordnung möglich sei. Sie gehe „mangels substan tiierten Vorbringens“ sodann weiterhin von einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aus. Eine Rentenerhöhung, die allein durch einen höheren Abzug er folg e, sei nicht zu rechtfertigen (Urk. 14).
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass ihm seine 50 %-Stelle wegen der fehlenden Rumpfkontrolle sowie der Mund astschwäche und der Lähmungen des linken Arms und des linken Beins gekündigt worden sei . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Ar beitgeberin erfolgt, und zwar vor allem aus sicherheitsrelevanten Überlegungen und damit aus gesundheitlichen Gründen, weil er körperlich und geistig nicht mehr in der Lage gewesen sei, auf die gefährlichen Gescheh nisse in seiner Ar beits umgebung (fahrende Lastwagen und Eisenbahnwagons) zu reagieren, zuma l auch immer eine Stolpergefahr bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f). Die Beschwerde gegnerin sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Erhö hung der Invalidenrente eingetreten. Da das tatsächliche Erwerbseinkommen weggefallen sei, sei es zu einer erheblichen Änderung der erwerblichen Auswir kungen des Gesundheits schadens gekommen. Das sei ein Revisionsgrund. Sei der Invaliditätsgrad wie vorliegend anhand eines konkreten Arbeitsverhältnisses ermittelt worden, so müsse insbesondere bei einer durch die Abreitgeberin er folgten Kündigung das Invali deneinkommen neu geprüft werden (Urk. 1 S. 5 ff.). Zudem habe sich auch der Gesundheitszustand verschlechtert; deshalb habe er seinen Arbeitsplatz bei seiner vormaligen Ar beitgeberin verloren (Urk. 1 S. 8).
Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass er mit dem von der Be schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aufgeführten Valideneinkommen so wie mit dem zur Berechnung des Invalideneinkommens ermittelten Tabellen wert einverstanden sei. Gar nicht einverstanden sei er hingegen damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von lediglich 5 % vornehmen möchte, nachdem sie noch in ihrer Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 einen Abzug von 15 % als angemessen erachtet habe. Praxisgemäss betrage der Leidensabzug höchs tens 25 %, mindestens aber 10 % (Urk. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwer deführers um Erhöhung seiner halben Invalidenrente zu Recht
– entsprechend dem Dis positiv - abgewiesen hat (vgl. hierzu auch nachstehend E. 4.1) .
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum
sei t der letzten Rentenanpassung a m
23. April 2013, als die Beschwerdegegnerin verfügungsweise die Dreiviertels rent e zufolge Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und durchgeführtem Einkom mensver gleich auf eine halbe Rente reduziert hat, bis zum Erlass der angefochte nen Ver fügung eine Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation oder der erwerb lichen Verhältnisse eingetreten ist . 3.
E. 3 Sofern auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Rentenrevision neu abzuklären ist, sei durch die SVA ein unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen und es sei dem Beschwerdeführer ab März 2014 eine ganz Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
E. 3.1 Der erstmaligen, mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/67) zuge spro che ner Rente lag in medi zinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. auch Urk. 8/41-42), welcher mangels neuer Abklärungen im Rahmen der Renten herabsetzung am 23. April 2013 (Urk. 8/83) als massgebend gilt :
In seinem Bericht vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) führte Dr. med. Z.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdefüh rer leide an den Folgen eines im Dezember 2010 erlittenen Schlaganfalls mit Kraft losigkeit des linken Armes und kognitiven Defiziten. Damit sei vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und (fraglich) einer leidens angepassten Tätigkeit ab Dezember 2010 ausgewiesen. Ab August 2011 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Das Belastungsprofil sollte eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne grosse intellektuelle Anforderungen beinhalten .
Es wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 8/52/2): - Cerebrovaskulär ischämischer Insult vom 23.12.10 - Hemiparese links Arm und Bein betont - Diabetes mellitus - Arteriosklerose - Hepatopathie
E. 3.2 Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen:
E. 3.2.1 Mit Bericht vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) wandte sich Dr. Y.___ an die Be schwer degegnerin . Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 einen cerebrovasculären ischämischen Insult erlitten habe. Dabei sei es zu einer Hemiparese links arm- und beinbetont gekommen mit fehlender Rumpf kontrolle und Mundastschwäche links. Gleichzeitig seien Ischämien bekannt im Bereich der Capsula
interna sowie ältere Stammganglieninfarkte beidseits. Auf grund dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer, obwohl er eine Halbtags beschäftigung anstrebe, unmöglich, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die letzte Arbeitsstelle (Pensum 50 %) habe man ihm gekündigt aufgrund der fehlenden Rumpfkontrolle und der Mundastschwäche des linken Arms und des linken Beins. Aufgrund dieser Situation sei es für ihn nicht möglich, eine Stelle zu fin den.
E. 3.2.2 Dr. Z.___ hielt dazu am 14. April 2014 fest (Urk. 8/99/2), dass mit dem aktuellen knappen Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ „zwar“ keine relevante Verände rung des Gesundheitsschadens ausgewiesen werden könne. Weitere medizini sche Abklärungen seien nicht notwendig. Es seien somit weiterhin 100 % Ar beitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen und medizinisch-theo re tisch 50 % Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit bei fol gen dem Belastungsprofil: „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tä tig keit, häufig sitzend, ohne grosse intellektuelle Anforderungen.“ Allerdings sei bei dem nun bereits einundsechzigjährigen Beschwerdeführer krankheitsbedingt auch kaum mehr Umstellungsvermögen vorhanden.
E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinn e von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine
Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzuspre chen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass inzwischen die Beschwerdegegnerin die in der ange fochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertretene Auffassung, dass auf das streitgegenständliche Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzu treten sei, verworfen hat (ohne dies jedoch ausdrücklich festzuhalten). An ders ist ihr Prozessverhalten, nämlich in der Beschwerdeantwort ei nen Einkommensver gleic h nachzuschieben (vgl. Urk. 7), nicht zu verstehen.
Die angefochtene Verfügung, die im Dispositiv zwar auf Abweisung des Ge suchs
schliesst, in den Erwägungen aber als Nichteintretensentscheid
qualifiziert wurde, indes gleichwohl mate riellrechtliche Aspekte enthält („haben wir den medizi ni schen Sachverhalt geprüft"), was gerade nicht zutrifft, erging nicht rechtskon form . Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten gege ben, wenn einer versicherten Per son, deren Invaliditätsgrad ausnahmsweise (und wie vorliegend) mittels des tat säch lich erzielten Invalideneinkommens er rechnet wurde, die Stelle gekündigt wurde und nunmehr auf statistisch ermit telte Werte zurückgegriffen werden muss (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 424 f. mit Hinweisen).
Da die Eintretensvoraussetzungen klarerweise gegeben sind und das massgeb lich e Dispositiv der Verfügung einen materiellen Entscheid darstellt ist die Sache inhalt lich zu prüfen.
E. 4.2 Aufgrund der oben wiedergegebenen medizinischen Akten kann nicht ab schliessend beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum verschlechtert hat. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) deutet zwar in diese Richtung, weil er ausführte, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (fehlende Rumpf kon trolle und Mundastschwäche des linken Armes und des linken Beines) die Arbeits stelle gekündigt worden sei. Dies lässt aber offen, ob der Beschwerde führer von Anfang an gesundheitlich nicht in der Lage war, die geforderte Tä tigkeit auszuüben, oder ob sich vielmehr die Gesundheitssituation während der Anst ellungsdauer verschlechtert hat . Die Ausführungen von RAD-Arzt
Dr. Z.___
vom 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) erweisen sich nicht als erhelle nd; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er weitere Abklärungen angesichts eines weit ge hend ungeklärten Sachverhalts für unnötig erachtet e . Immerhin deutet auch sein (in sich unstimmiger) Bericht zumindest implizit die Möglichkeit einer Ge sundheitsverschlechterung an: Hatte Dr. Z.___ in seinem Belastungsprofil vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) noch von einer „körperlich leichten wechselbe lastenden Tätigkeit“ gesprochen, war am 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) nach seiner Meinung nur noch eine „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit“ zumutbar. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass für Dr. Z.___ leichte und sehr leichte Tätigkeiten vollkommen dasselbe sind.
Ob auch der Revisionsgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes gegeben ist, kann trotz darauf hindeutender Indizien - wie ausgeführt - nicht absch lies send beurteilt werden, weil die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen medizinischer oder tatsächlicher Natur veranlasst hat (etwa Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Kündigungsgrund und Verhalten am Arbeitsplatz sowie umfassende medizinische Abklärungen).
E. 4.3 Bereits aus dem Gesagten folgt, dass der in der Beschwerdeantwort nachgescho bene Einkommensvergleich das Schicksal der angefochtenen Verfügung nicht ent scheidend zu beeinflussen vermag. Die Sache ist nicht genügend abgeklärt. Irritierend erweist sich der offensichtlich aus rein „ versicherungsma themati schen “ beziehungsweise „ergebnisorientierten“ Gründen auf 5 % redu zierte (leidens
- beziehungsweise teilzeit bedingte) Abzug, nachdem noch in der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/58 und 8/67) ein leidensbedingter Ab zug von 15 % vorgenommen wurde, weil dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten, ohne grosse intellektuel le Anforderung zumutbar seien,
bei offenbar gar verschlechtertem Belastungsprofil („sehr leichte“ statt „leichte“ Tätigkeiten) .
Weiter ist daran zu erin nern, dass der Abzug vom Tabellenlohn praxis gemäss nicht unter 10 % betra gen soll (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 346 mit Hinweisen), wobei nicht au genfällig ist und auch nicht begründet wurde, weshalb vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein sollte, der das Unter schreiten der 10 %- Limite rechtfertigen könnte.
E. 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks umfas sen der Klärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts zurückzu wei sen ist. Sofern erforderlich wird die Beschwerdegegnerin ein Gutachten ein holen . Hernach wird sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 zu verfügen haben.
E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘
E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 1‘000. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Novembe r 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ver anlasse und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘
E. 6 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00737 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1953, damals als Lagerist/ Magaziner tätig, mel dete sich erstmals am 6. Oktober 2002 unter Hinweis auf ein Leiden am rechten Auge bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 8/8) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten Kostengutsprache für eine Staroperation rechts sowie für die Nachbe handlung für vier Monate. 1.2
Am 23. Dezember 2010 erlitt der Versicherte einen Hirnschlag (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 8/29). In der Folge meldete er sich am 9. Februar 2011 (Urk. 8/16) erneut zum Le istungsbezug . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen schloss die IV-Stelle die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes mit Ver fü gung vom 30. November 2011 (Urk. 8/37) ab (bzw. gewährte diese nicht), da der Versicherte bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach weiteren Abklä rungen (vgl. Urk. 8/42) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/67; Begründung in Urk. 8/58) mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % basie rende Dreiviertelsrente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu. 1.3
Am 24. Januar 2013 wurde der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet, dass der Versicherte seit November 2012 wieder im Rahmen eines 50 %-Pensums er werbs tätig sei und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erziele (Urk. 8/74). In der Folge leitete die IV-Stelle ein Rentenrevision sverfahren ein (vgl. Urk. 8/77) und setzte
- nach Einholung von Lohnunterlagen -
die bis herige Dreiviertelsrente m it Wirkung ab 1. Juni 2013 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad von 56 %; Verfügung vom 23. April 2013 [Urk. 8/83]). Der Bemessung des Invalidi tätsgra des legte sie dabei das tatsächlich vom Versicherten erzielte Invaliden einkom men zugrunde. 1.4
Am 5. März 2014 teilte der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle mit, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Er habe zwar eine Halb tagsbeschäftigung angestrebt, sein Arbeitgeber habe ihm jedoch die Kündigung ausgesprochen wegen fehlender Rumpfkontrolle und Mundastschwäche des linken Armes und des linken Beines (Urk. 8/95; vgl. auch Urk. 8/96-97). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben, nachdem es von der Rechtsvertretung des Versi cher ten unterzeichnet worden war (vgl. Urk. 8/97), als Revisionsgesuch (Erhö h ungsgesuch) entgegen.
In der Folge legte die IV-Stelle die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (vgl. Urk. 8/99) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/10 1 und Urk. 8/105). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/111) wies die IV-Stelle laut Dispositiv der Verfügung das Erhöhungsgesuch ab. In den Erwägungen der Verfügung ist jedoch von einem Nichteintretensent scheid die Rede . 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der SVA vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei ab März 2014 mindestens eine Drei viertelsrente der IV auszurichten. 3.
Sofern auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Rentenrevision neu abzuklären ist, sei durch die SVA ein unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen und es sei dem Beschwerdeführer ab März 2014 eine ganz Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 4.
Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzuspre chen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts g ebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinn e von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine
Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertrat die Be schwer degegnerin die Ansicht, ihre Abklärung habe ergeben, dass keine rele vante Ver änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausge wiesen sei. Da auf das Verschlechterungsgesuch nicht eingetreten werden könne, werde kein neuer Einkommensvergleich erstellt. Laut Dispositiv wurde das Erhöhungs ge such abgewiesen.
Im vorliegenden Prozess holte die Beschwerdegegnerin diesen Einkommensver gleich in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) nach. Aus gehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘799.30 und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 29‘815.05 errechnete sie einen Invali di tätsgrad von 58 %. Da der Beschwerdeführer nur noch teilzeiterwerbstätig sein könne, rechtfertige es sich - so die Beschwerdegegnerin - ein en Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Weitere Abzüge, insbesondere aufgrund der lediglich körperlich noch sehr leichten Tätigkeiten, seien nicht angezeigt, werde diesem Faktum doch mit dem Abstellen auf den Total-Wert für Hilfsar beiten Rechnung getragen.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch duplicando fest: Es gelte zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gerade durch seine letzte Tätigkeit aufgezeigt habe, dass die Erzielung ein es Invalideneinkommen s in der nunmehr errechneten Grössen ordnung möglich sei. Sie gehe „mangels substan tiierten Vorbringens“ sodann weiterhin von einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aus. Eine Rentenerhöhung, die allein durch einen höheren Abzug er folg e, sei nicht zu rechtfertigen (Urk. 14). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass ihm seine 50 %-Stelle wegen der fehlenden Rumpfkontrolle sowie der Mund astschwäche und der Lähmungen des linken Arms und des linken Beins gekündigt worden sei . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Ar beitgeberin erfolgt, und zwar vor allem aus sicherheitsrelevanten Überlegungen und damit aus gesundheitlichen Gründen, weil er körperlich und geistig nicht mehr in der Lage gewesen sei, auf die gefährlichen Gescheh nisse in seiner Ar beits umgebung (fahrende Lastwagen und Eisenbahnwagons) zu reagieren, zuma l auch immer eine Stolpergefahr bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f). Die Beschwerde gegnerin sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Erhö hung der Invalidenrente eingetreten. Da das tatsächliche Erwerbseinkommen weggefallen sei, sei es zu einer erheblichen Änderung der erwerblichen Auswir kungen des Gesundheits schadens gekommen. Das sei ein Revisionsgrund. Sei der Invaliditätsgrad wie vorliegend anhand eines konkreten Arbeitsverhältnisses ermittelt worden, so müsse insbesondere bei einer durch die Abreitgeberin er folgten Kündigung das Invali deneinkommen neu geprüft werden (Urk. 1 S. 5 ff.). Zudem habe sich auch der Gesundheitszustand verschlechtert; deshalb habe er seinen Arbeitsplatz bei seiner vormaligen Ar beitgeberin verloren (Urk. 1 S. 8).
Replicando liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass er mit dem von der Be schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aufgeführten Valideneinkommen so wie mit dem zur Berechnung des Invalideneinkommens ermittelten Tabellen wert einverstanden sei. Gar nicht einverstanden sei er hingegen damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von lediglich 5 % vornehmen möchte, nachdem sie noch in ihrer Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 einen Abzug von 15 % als angemessen erachtet habe. Praxisgemäss betrage der Leidensabzug höchs tens 25 %, mindestens aber 10 % (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwer deführers um Erhöhung seiner halben Invalidenrente zu Recht
– entsprechend dem Dis positiv - abgewiesen hat (vgl. hierzu auch nachstehend E. 4.1) .
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum
sei t der letzten Rentenanpassung a m
23. April 2013, als die Beschwerdegegnerin verfügungsweise die Dreiviertels rent e zufolge Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und durchgeführtem Einkom mensver gleich auf eine halbe Rente reduziert hat, bis zum Erlass der angefochte nen Ver fügung eine Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation oder der erwerb lichen Verhältnisse eingetreten ist . 3. 3.1
Der erstmaligen, mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/67) zuge spro che ner Rente lag in medi zinischer Hinsicht folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. auch Urk. 8/41-42), welcher mangels neuer Abklärungen im Rahmen der Renten herabsetzung am 23. April 2013 (Urk. 8/83) als massgebend gilt :
In seinem Bericht vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) führte Dr. med. Z.___, Fach arzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdefüh rer leide an den Folgen eines im Dezember 2010 erlittenen Schlaganfalls mit Kraft losigkeit des linken Armes und kognitiven Defiziten. Damit sei vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und (fraglich) einer leidens angepassten Tätigkeit ab Dezember 2010 ausgewiesen. Ab August 2011 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Das Belastungsprofil sollte eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne grosse intellektuelle Anforderungen beinhalten .
Es wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 8/52/2): - Cerebrovaskulär ischämischer Insult vom 23.12.10 - Hemiparese links Arm und Bein betont - Diabetes mellitus - Arteriosklerose - Hepatopathie 3.2
Aktuell präsentiert sich die medizinische Aktenlage folgendermassen: 3.2.1
Mit Bericht vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) wandte sich Dr. Y.___ an die Be schwer degegnerin . Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 einen cerebrovasculären ischämischen Insult erlitten habe. Dabei sei es zu einer Hemiparese links arm- und beinbetont gekommen mit fehlender Rumpf kontrolle und Mundastschwäche links. Gleichzeitig seien Ischämien bekannt im Bereich der Capsula
interna sowie ältere Stammganglieninfarkte beidseits. Auf grund dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer, obwohl er eine Halbtags beschäftigung anstrebe, unmöglich, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die letzte Arbeitsstelle (Pensum 50 %) habe man ihm gekündigt aufgrund der fehlenden Rumpfkontrolle und der Mundastschwäche des linken Arms und des linken Beins. Aufgrund dieser Situation sei es für ihn nicht möglich, eine Stelle zu fin den. 3.2.2
Dr. Z.___ hielt dazu am 14. April 2014 fest (Urk. 8/99/2), dass mit dem aktuellen knappen Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ „zwar“ keine relevante Verände rung des Gesundheitsschadens ausgewiesen werden könne. Weitere medizini sche Abklärungen seien nicht notwendig. Es seien somit weiterhin 100 % Ar beitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen und medizinisch-theo re tisch 50 % Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit bei fol gen dem Belastungsprofil: „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tä tig keit, häufig sitzend, ohne grosse intellektuelle Anforderungen.“ Allerdings sei bei dem nun bereits einundsechzigjährigen Beschwerdeführer krankheitsbedingt auch kaum mehr Umstellungsvermögen vorhanden. 4. 4.1
Vorweg ist festzuhalten, dass inzwischen die Beschwerdegegnerin die in der ange fochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) vertretene Auffassung, dass auf das streitgegenständliche Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzu treten sei, verworfen hat (ohne dies jedoch ausdrücklich festzuhalten). An ders ist ihr Prozessverhalten, nämlich in der Beschwerdeantwort ei nen Einkommensver gleic h nachzuschieben (vgl. Urk. 7), nicht zu verstehen.
Die angefochtene Verfügung, die im Dispositiv zwar auf Abweisung des Ge suchs
schliesst, in den Erwägungen aber als Nichteintretensentscheid
qualifiziert wurde, indes gleichwohl mate riellrechtliche Aspekte enthält („haben wir den medizi ni schen Sachverhalt geprüft"), was gerade nicht zutrifft, erging nicht rechtskon form . Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten gege ben, wenn einer versicherten Per son, deren Invaliditätsgrad ausnahmsweise (und wie vorliegend) mittels des tat säch lich erzielten Invalideneinkommens er rechnet wurde, die Stelle gekündigt wurde und nunmehr auf statistisch ermit telte Werte zurückgegriffen werden muss (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 424 f. mit Hinweisen).
Da die Eintretensvoraussetzungen klarerweise gegeben sind und das massgeb lich e Dispositiv der Verfügung einen materiellen Entscheid darstellt ist die Sache inhalt lich zu prüfen. 4.2
Aufgrund der oben wiedergegebenen medizinischen Akten kann nicht ab schliessend beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum verschlechtert hat. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 5. März 2014 (Urk. 8/95) deutet zwar in diese Richtung, weil er ausführte, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (fehlende Rumpf kon trolle und Mundastschwäche des linken Armes und des linken Beines) die Arbeits stelle gekündigt worden sei. Dies lässt aber offen, ob der Beschwerde führer von Anfang an gesundheitlich nicht in der Lage war, die geforderte Tä tigkeit auszuüben, oder ob sich vielmehr die Gesundheitssituation während der Anst ellungsdauer verschlechtert hat . Die Ausführungen von RAD-Arzt
Dr. Z.___
vom 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) erweisen sich nicht als erhelle nd; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er weitere Abklärungen angesichts eines weit ge hend ungeklärten Sachverhalts für unnötig erachtet e . Immerhin deutet auch sein (in sich unstimmiger) Bericht zumindest implizit die Möglichkeit einer Ge sundheitsverschlechterung an: Hatte Dr. Z.___ in seinem Belastungsprofil vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/52/4) noch von einer „körperlich leichten wechselbe lastenden Tätigkeit“ gesprochen, war am 14. April 2014 (Urk. 8/99/2) nach seiner Meinung nur noch eine „körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeit“ zumutbar. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass für Dr. Z.___ leichte und sehr leichte Tätigkeiten vollkommen dasselbe sind.
Ob auch der Revisionsgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes gegeben ist, kann trotz darauf hindeutender Indizien - wie ausgeführt - nicht absch lies send beurteilt werden, weil die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen medizinischer oder tatsächlicher Natur veranlasst hat (etwa Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Kündigungsgrund und Verhalten am Arbeitsplatz sowie umfassende medizinische Abklärungen). 4.3
Bereits aus dem Gesagten folgt, dass der in der Beschwerdeantwort nachgescho bene Einkommensvergleich das Schicksal der angefochtenen Verfügung nicht ent scheidend zu beeinflussen vermag. Die Sache ist nicht genügend abgeklärt. Irritierend erweist sich der offensichtlich aus rein „ versicherungsma themati schen “ beziehungsweise „ergebnisorientierten“ Gründen auf 5 % redu zierte (leidens
- beziehungsweise teilzeit bedingte) Abzug, nachdem noch in der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/58 und 8/67) ein leidensbedingter Ab zug von 15 % vorgenommen wurde, weil dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten, ohne grosse intellektuel le Anforderung zumutbar seien,
bei offenbar gar verschlechtertem Belastungsprofil („sehr leichte“ statt „leichte“ Tätigkeiten) .
Weiter ist daran zu erin nern, dass der Abzug vom Tabellenlohn praxis gemäss nicht unter 10 % betra gen soll (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 346 mit Hinweisen), wobei nicht au genfällig ist und auch nicht begründet wurde, weshalb vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sein sollte, der das Unter schreiten der 10 %- Limite rechtfertigen könnte. 4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks umfas sen der Klärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts zurückzu wei sen ist. Sofern erforderlich wird die Beschwerdegegnerin ein Gutachten ein holen . Hernach wird sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 zu verfügen haben. 5. 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 1‘000. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Novembe r 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ver anlasse und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2014 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 6 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker