Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1950 , war seit 1. Ma i 1988
als Geschäftsführer bei der Y.___ AG ,
Z.___ , tätig, als er am 1 7. Septembe r 2012 einen Herz infarkt (STEMI =
ST-elevation myocardial
infarction ) erlitt ( Urk. 5/6/6-7) und mittels p erkutane r Koronarintervention (PCI =
Perc utaneous
coronary
in ter ven tion ) und Stentimplantation behandelt wurde ( Urk. 5/6/2-3). In der Folge litt er unter psychischen Beschwerden ( Urk. 5/12).
Am 1 3. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3/1-6 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers der Y.___ AG , der AXA Versi cherungen AG, Zürich ( Urk. 5/6/1-10 ) ,
betreffend die ab 1 7. September
2012 bestehende Arbeits unfähigkeit des Versicherten bei. Die IV-Stelle liess den Ver sicherten psychia trisch begutachten (Gutachten vom 2 0. März 2014 ; Urk. 5/25/1-19) und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 5/28) mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/32 = U rk. 2) einen Anspr u ch des Versicherten auf Leistungen der Inva liden versicherung .
2.
Am 5. Juli 2014 (Poststempel; Urk.
1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gung der IV-Stelle vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte sinnge mäss , diese sei aufzuhe ben , und es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk. 4 ) beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 6 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden
handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psy chischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu be gründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 E. 4.2).
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November
2014 E. 4.2). Leichte
bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For men kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Ak tenlage kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirke, weshal b ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver neinen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er aus psychischen Gründen nicht länger als zwei Stunden am Tag arbeiten könne , weshalb ein Anspruch auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgewiesen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Ar beits fähig keit als Faktor der Invaliditätsbemessung. 3.2
Im Austrittsbericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 5/6/4-5) erwähnten die Ärzte des Spitals A.___ , Medizinische Klinik, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 9. bis 2 2. September 2012 hospitalisiert gewesen sei und diagnosti zier ten einen inferioren STEMI bei distalem RCA-Verschluss, welcher mit PCI und Sten ting behandelt worden sei (S.
1). Der Beschwerdeführer habe in gutem Allge meinzustand am 2 2. September 2012 nach Hause entlassen werden können , und es sei ihm eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2).
Am 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 5/6/8) attestier ten die Ärzte des Spitals A.___
dann auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 1 7. September bis 1 5. Oktober 2012 . 3.3
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 5/6/2-3) stellte
Dr. med.
B.___ ,
Fach ärztin für Kardiologie,
Spital A.___ , die folgenden Diagnosen (S. 1): - koronare 1-Asterkrankung mit/bei: - Status nach inferiorem STEMI bei distalem RCA-Verschluss mit PCI/ Stenting am 1 7. September 2012 - leichter Sklerose der übrigen Kranzarterien - postinterventionell selbstlimitierende Kammertachykardie - normale linksventrikuläre Auswurffraktion bei inferiorer Hyperkinese - subjektiv und elektrisch negative Ergometrie - reaktive Depression
Sie erwähnte , dass sich der Beschwerdeführer bei einer depressiven Stimmungs lage in einer schwierigen psychosozialen Situation befinde, weshalb ein sta tio närer Aufenthalt zur Behandlung der psychischen Problematik in Kombination mit einem körperlichen Training angezeigt sei . In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, dass diese durch Dr. C.___
festzulegen sei (S.
2) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte mit Be richt vom 2 8. August 2013 ( Urk. 5/11) eine koronare 1-Asterkrankung bei Sta tus nach STEMI bei PCI/ Stenting am 1 7. September 2012 und eine seit Beginn des Jahres 2013 bestehende reaktive Depression ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass in der Zeit vom 1 0 . Februar bis 3 1. März 2013 in der bisherigen Tätigkeit des Be schwer deführers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Ziff. 1.6). Die Fra gen zur bisherigen Tätigkeit und zu einer allfälligen Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit konnte er nicht beantworten (Ziff. 1.7 und 1.9). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 1. September 2013 ( Urk. 5/12 /1-6 ) , dass er die Behand lung des Beschwerdeführers am 9. März 2013 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode seit ungefähr Sommer 2012 - Verdacht auf Somatisierungsstörung seit Sommer 2012 - Status nach Myokardinfarkt mit anschliessender Stentimplantation an der RCA
Er führte aus , dass beim Beschwerdeführer nach der erfolgreichen Erholung und Regeneration nach der Stentimplantation psychische und psychosomatische Symp tome wie eine depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Konzentrations probleme , verminderte Belastbarkeit, Schwindel und Kopfschmerzen aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten vor Herzversagen und dem Tod ( Ziff. 1.4). Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in behinde rungs angepassten Tätigkeiten bestehe seit dem 1 7. September 2012 eine Ar beitsun fähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6 ). 3.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, L eitende Ärztin der Privatklinik F.___ , erwähnte im Hospitalisationsbe richt vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 5/25/31-34), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. bis 3 0. Januar 2014 in der Privatklinik F.___
hospitalisiert ge wesen sei und stellte die folgenden Diagnosen: psychiatrische Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit: - Somatisierungssymptomen somatische Diagnosen: - Myokardinfarkt Inferior mit PCI/Stent am 1 7. September 2012 - Hypertonie - Dy s lipid ämie - leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
Die psychische Symptomatik sei im Zuge des Myokardinfarktes aufgetreten. Bei der vom Beschwerdeführer subjektiv als sehr quälend empfundenen Schwin del symptomatik handle es sich um ein Angstäquivalent, welche s sich unter The ra pie fast vollständig zurückgebildet habe. Auch die phobische n Symptome hätten sich deutlich zurückgebildet (S. 1). 3.7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014 ( Urk. 5/25/1-19) die folgende Diag nose (S. 12): - phobisch depressiv-neurasthenisches (Rest-) Syndrom - bei Status nach Anpassungsstörung in der Folge einer koronaren 1-Asterkrankung (Herzinfarkt am1 7. September 2012)
Er führte aus, dass der Beschwerdeführe r unter einer Anpassungsstörung und nicht unter einer depressiven Episode gelitten habe. Denn die Symptome hätten nicht das notwendige Ausmass für die Diagnose einer depressiven Episode er reicht .
Er vertrat sodann die Ansicht, dass auf Grund der in den Akten doku mentierten , objektiven psychopathologischen Befunde für die Zeit ab 1 7. Septem ber 2012 höchstens ein unspezifisches ängstlich-depressives Syn drom nachvoll ziehbar sei . Das phobisch-depressiv-neurasthenische Restsyndrom und die damit verbundenen Defizite führten beim Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Februar 2014 , also ab Austritt aus der Privatklinik F.___ , nicht zu einer relevanten, längerfristigen Minderung der Ar beitsfähigkeit (S . 1 4
f f.). Auf Grund fehlender versicherungsmedizinisch rele vanter Angaben aus psychiatrischer und psycho the rapeutischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht während des Zeitraums vom 1 7. September 2012 bis 1 8. Februar 2014 nicht mit über wie gender Wahrschein li chkeit beurteilt werden (S. 17). 4. 4.1
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefü hrer im Rahmen einer koronaren 1-Asterkrankung ein en
Herz infarkt erlitt , welcher am 1 7. September 2012 mittels PCI und Stentimplantation behandelt wurde ( Urk. 5/12
Ziff. 1.4). In der Folge litt er unter psychischen Be schwerden. Ein psychisches Leiden stellte erstmals die Ärzt in des Spitals A.___
in ihrem Bericht vom 2 6. Febr uar 2013 fest. Sie diagnostizierte eine reaktive Depression (vorstehend E. 3.3 ). Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 (vorstehend E.
3.4 ) eine reaktive Depressi on . Er g ing davon aus, dass diese erstmals zu Beginn des Jah res 2013 aufgetreten sei. Demgegenüber diagnostizierte Dr. D.___ , welcher die psychiatrische Behand lung des Beschwerdeführers erst am 9. März 2013 aufge nommen hatte, in sei nem Bericht vom
1. September 2013 ( vorstehend E.
3.5 ) eine mittelgradige depressive Episode und einen V erdacht auf eine Somatisie rungsstörung . Er ging davon aus, dass dieses psychische Leide n erstmals im Sommer 2012 aufgetreten sei. Dem gegenüber stellte Dr. E.___
im Hos pitalisationsbericht vom 1 8. Februar 2014 ( vorstehend E. 3.6 ) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer An pass ungsstörung mit Angst und depressiver Re aktion gemischt
mit Somatisierungs symptomen . Damit übereinstimmend ging auch Dr. G.___
in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer An passungsstörung und nicht unter einer de pressiven Episode gelitten habe , und dass auf Grund der Akten für die Zeit ab 1 7. September 2012 höchstens ein unspezifisches ängstlich-depressives Syn drom nach zu vollziehen sei . 4.2
In ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des Spitals A.___ in ihren Berichten vom 2 6. September 2012 und vom 1 5. Oktober 2012 ( vorstehend E. 3.2 ) dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang eines Monats ab dem 1 7. September 2015 beziehungsweise eine solche für die Zeit vom 1 7. September bis 1 5. Oktober 201 2
attestierten, verwiesen sie in ih rem Bericht vom 2 6. Februar 2013 (vorstehend E.
3.3 ) hinsichtlich der Arbeits fähig keitsbeurteilung auf Dr. C.___ , welcher in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 (vorstehend E.
3.4 ) auf Grund einer reaktive n Depression für die Zeit vom 1 0 . Februar bis 3 1. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der bishe rigen Tätigkeit feststellte , weitere Fragen hierzu indes nicht beantworten konnte .
Demgegenüber attestierte Dr. D.___ dem Beschwer deführer in seinem Bericht vom 1. September 2013 ( vorstehend E.
3.5 ) für die Zeit ab 1 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und in behin de rungsangepassten Tätigkeiten. Während Dr. E.___ im Bericht vom 1 8. Febru ar 2014 ( vorstehend E. 3.6 ) zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung nahm, vertrat Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014
( vorstehend E.
3.7 ) die Ansicht, dass in der Zeit ab 1. Februar 2014 keine länger fristige Arbeitsunfähigkeit mehr be stehe, und dass die Frage nach dem Bestand und dem Umfang der Arbeitsunfä higkeit in der Zeit vom 1 7. September 2012 bis 1 8. Februar 2014 auf Grund der Akten nicht zu beurteilen sei. 4.3
Das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.6 ). Denn einerseits ver fügt Dr. G.___ , welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hat sich der Gutachter mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergebnissen seiner
eigenen psychiatrischen Untersuchung eingehend auseinander gesetzt und be grün dete seine Schluss folgerungen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeit punkt
der Untersuchung noch unter einem phobischen, depressiv-neuras thenischen Rest syndrom bei einem Status nach Anpassungsstörung in der Folge einer koro naren 1-Asterkrankung gelitten habe, und wonach deswegen spätes tens ab 1. Februar 2014 keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit meh r bestanden habe , in nach vollziehbarer Weise. Die Beurteilung durch Dr. G.___
vermag so dann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Denn diese r Arzt legte in nach voll zieh ba rer Weise dar, dass auf Grund seiner Untersuchungen und auf Grund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungs störung und nicht unter einer depressiven Episode gelitten habe, und dass er gegenwärtig lediglich noch unter einem phobisch depressiv-neu rasthenisches Restsyndrom leide, welches seine Arbeitsfähigkeit nicht zu beein trächtigen ver möge. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch Dr. G.___
kann vor lie gend somit abgestellt wer den. 4 .4
Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch
Dr. C.___ vom 2 8. Augus t 2013 (vorstehend E. 3.4 ) . Denn in Bezug auf dessen Beurteilung gilt es zu berücksichtigen, dass dieser als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über eine für die Beur teilung der psy chischen Komponente des Leidens angezeigte fachmedizi nische psychiatrische Weiterbildung verfügt. Insoweit Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 wegen
eines depressiven Zustandsbildes beziehungsweise we gen einer reaktiven De pres si on in der Zeit vom 1 0. Februar bis 3 1. März 2013 eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestierte, kann auf dessen Beurteilung vorliegend schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 4.5
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___
vom 1. September 2013 (vorste hend E.
3.5 ) gilt es zu beachten, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG beziehungsweise
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. vorste hend E.
1. 2 ) eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen einge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitge ber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32, I 687/06 E.
5.1). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich al lein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr.
17, 8C_195/2009 E.
5). Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b
mit Hin weisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2 und 8C_41/2011 vom 1 7. Mai 2011 ).
Insoweit Dr. D.___ , welcher die Behandlung des Beschwerdeführers erst am 9. März 2013 aufgenommen hatte, diesem in seinem Bericht vom 1. September 2013 (vorstehend E.
3.5 ) für die Zeit ab 1 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestierte, handelte es sich bei seiner Beurteilung, jedenfalls inso weit diese die Zeit vor der Erstkonsultation vom 9. März 2013 betrifft ,
nicht um eine aussagekräftige, echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Der Beurteilung durch
Dr. D.___ fehlt es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen , weshalb schon aus diesem Grunde auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abge stellt werden kann.
Ferner lässt sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit der konstanten Rechtsprechung bei mittelgradigen depressiven Episoden (vor stehend E. 1.5), wie sie hier diagnostiziert wurde, vereinbaren.
Schliesslich gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. D.___
die Erfah rungs tatsache zu beachten, wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 1 4. April 2015 E.
3.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 1 7. Dezember 2014 E. 2.4).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 3. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3/1-6 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers der Y.___ AG , der AXA Versi cherungen AG, Zürich ( Urk. 5/6/1-10 ) ,
betreffend die ab 1 7. September
2012 bestehende Arbeits unfähigkeit des Versicherten bei. Die IV-Stelle liess den Ver sicherten psychia trisch begutachten (Gutachten vom 2 0. März 2014 ; Urk. 5/25/1-19) und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 5/28) mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/32 = U rk. 2) einen Anspr u ch des Versicherten auf Leistungen der Inva liden versicherung .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 und Ziff.
E. 1.6 ). Denn einerseits ver fügt Dr. G.___ , welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hat sich der Gutachter mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergebnissen seiner
eigenen psychiatrischen Untersuchung eingehend auseinander gesetzt und be grün dete seine Schluss folgerungen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeit punkt
der Untersuchung noch unter einem phobischen, depressiv-neuras thenischen Rest syndrom bei einem Status nach Anpassungsstörung in der Folge einer koro naren 1-Asterkrankung gelitten habe, und wonach deswegen spätes tens ab 1. Februar 2014 keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit meh r bestanden habe , in nach vollziehbarer Weise. Die Beurteilung durch Dr. G.___
vermag so dann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Denn diese r Arzt legte in nach voll zieh ba rer Weise dar, dass auf Grund seiner Untersuchungen und auf Grund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungs störung und nicht unter einer depressiven Episode gelitten habe, und dass er gegenwärtig lediglich noch unter einem phobisch depressiv-neu rasthenisches Restsyndrom leide, welches seine Arbeitsfähigkeit nicht zu beein trächtigen ver möge. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch Dr. G.___
kann vor lie gend somit abgestellt wer den. 4 .4
Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch
Dr. C.___ vom 2 8. Augus t 2013 (vorstehend E. 3.4 ) . Denn in Bezug auf dessen Beurteilung gilt es zu berücksichtigen, dass dieser als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über eine für die Beur teilung der psy chischen Komponente des Leidens angezeigte fachmedizi nische psychiatrische Weiterbildung verfügt. Insoweit Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 wegen
eines depressiven Zustandsbildes beziehungsweise we gen einer reaktiven De pres si on in der Zeit vom 1 0. Februar bis 3 1. März 2013 eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestierte, kann auf dessen Beurteilung vorliegend schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden.
E. 2 Am 5. Juli 2014 (Poststempel; Urk.
1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gung der IV-Stelle vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte sinnge mäss , diese sei aufzuhe ben , und es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Ak tenlage kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirke, weshal b ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver neinen sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er aus psychischen Gründen nicht länger als zwei Stunden am Tag arbeiten könne , weshalb ein Anspruch auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgewiesen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Ar beits fähig keit als Faktor der Invaliditätsbemessung. 3.2
Im Austrittsbericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 5/6/4-5) erwähnten die Ärzte des Spitals A.___ , Medizinische Klinik, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 9. bis 2 2. September 2012 hospitalisiert gewesen sei und diagnosti zier ten einen inferioren STEMI bei distalem RCA-Verschluss, welcher mit PCI und Sten ting behandelt worden sei (S.
1). Der Beschwerdeführer habe in gutem Allge meinzustand am 2 2. September 2012 nach Hause entlassen werden können , und es sei ihm eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2).
Am 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 5/6/8) attestier ten die Ärzte des Spitals A.___
dann auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 1 7. September bis 1 5. Oktober 2012 . 3.3
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 5/6/2-3) stellte
Dr. med.
B.___ ,
Fach ärztin für Kardiologie,
Spital A.___ , die folgenden Diagnosen (S. 1): - koronare 1-Asterkrankung mit/bei: - Status nach inferiorem STEMI bei distalem RCA-Verschluss mit PCI/ Stenting am 1 7. September 2012 - leichter Sklerose der übrigen Kranzarterien - postinterventionell selbstlimitierende Kammertachykardie - normale linksventrikuläre Auswurffraktion bei inferiorer Hyperkinese - subjektiv und elektrisch negative Ergometrie - reaktive Depression
Sie erwähnte , dass sich der Beschwerdeführer bei einer depressiven Stimmungs lage in einer schwierigen psychosozialen Situation befinde, weshalb ein sta tio närer Aufenthalt zur Behandlung der psychischen Problematik in Kombination mit einem körperlichen Training angezeigt sei . In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, dass diese durch Dr. C.___
festzulegen sei (S.
2) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte mit Be richt vom 2 8. August 2013 ( Urk. 5/11) eine koronare 1-Asterkrankung bei Sta tus nach STEMI bei PCI/ Stenting am 1 7. September 2012 und eine seit Beginn des Jahres 2013 bestehende reaktive Depression ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass in der Zeit vom 1 0 . Februar bis 3 1. März 2013 in der bisherigen Tätigkeit des Be schwer deführers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Ziff. 1.6). Die Fra gen zur bisherigen Tätigkeit und zu einer allfälligen Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit konnte er nicht beantworten (Ziff. 1.7 und 1.9). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 1. September 2013 ( Urk. 5/12 /1-6 ) , dass er die Behand lung des Beschwerdeführers am 9. März 2013 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode seit ungefähr Sommer 2012 - Verdacht auf Somatisierungsstörung seit Sommer 2012 - Status nach Myokardinfarkt mit anschliessender Stentimplantation an der RCA
Er führte aus , dass beim Beschwerdeführer nach der erfolgreichen Erholung und Regeneration nach der Stentimplantation psychische und psychosomatische Symp tome wie eine depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Konzentrations probleme , verminderte Belastbarkeit, Schwindel und Kopfschmerzen aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten vor Herzversagen und dem Tod ( Ziff. 1.4). Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in behinde rungs angepassten Tätigkeiten bestehe seit dem 1 7. September 2012 eine Ar beitsun fähigkeit von 100 % ( Ziff.
E. 4 ) beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 ( Urk.
E. 4.1 Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefü hrer im Rahmen einer koronaren 1-Asterkrankung ein en
Herz infarkt erlitt , welcher am 1 7. September 2012 mittels PCI und Stentimplantation behandelt wurde ( Urk. 5/12
Ziff. 1.4). In der Folge litt er unter psychischen Be schwerden. Ein psychisches Leiden stellte erstmals die Ärzt in des Spitals A.___
in ihrem Bericht vom 2 6. Febr uar 2013 fest. Sie diagnostizierte eine reaktive Depression (vorstehend E. 3.3 ). Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 (vorstehend E.
3.4 ) eine reaktive Depressi on . Er g ing davon aus, dass diese erstmals zu Beginn des Jah res 2013 aufgetreten sei. Demgegenüber diagnostizierte Dr. D.___ , welcher die psychiatrische Behand lung des Beschwerdeführers erst am 9. März 2013 aufge nommen hatte, in sei nem Bericht vom
1. September 2013 ( vorstehend E.
3.5 ) eine mittelgradige depressive Episode und einen V erdacht auf eine Somatisie rungsstörung . Er ging davon aus, dass dieses psychische Leide n erstmals im Sommer 2012 aufgetreten sei. Dem gegenüber stellte Dr. E.___
im Hos pitalisationsbericht vom 1 8. Februar 2014 ( vorstehend E. 3.6 ) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer An pass ungsstörung mit Angst und depressiver Re aktion gemischt
mit Somatisierungs symptomen . Damit übereinstimmend ging auch Dr. G.___
in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer An passungsstörung und nicht unter einer de pressiven Episode gelitten habe , und dass auf Grund der Akten für die Zeit ab 1 7. September 2012 höchstens ein unspezifisches ängstlich-depressives Syn drom nach zu vollziehen sei .
E. 4.2 In ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des Spitals A.___ in ihren Berichten vom 2 6. September 2012 und vom 1 5. Oktober 2012 ( vorstehend E. 3.2 ) dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang eines Monats ab dem 1 7. September 2015 beziehungsweise eine solche für die Zeit vom 1 7. September bis 1 5. Oktober 201 2
attestierten, verwiesen sie in ih rem Bericht vom 2 6. Februar 2013 (vorstehend E.
3.3 ) hinsichtlich der Arbeits fähig keitsbeurteilung auf Dr. C.___ , welcher in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 (vorstehend E.
3.4 ) auf Grund einer reaktive n Depression für die Zeit vom 1 0 . Februar bis 3 1. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der bishe rigen Tätigkeit feststellte , weitere Fragen hierzu indes nicht beantworten konnte .
Demgegenüber attestierte Dr. D.___ dem Beschwer deführer in seinem Bericht vom 1. September 2013 ( vorstehend E.
3.5 ) für die Zeit ab 1 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und in behin de rungsangepassten Tätigkeiten. Während Dr. E.___ im Bericht vom 1 8. Febru ar 2014 ( vorstehend E. 3.6 ) zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung nahm, vertrat Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014
( vorstehend E.
3.7 ) die Ansicht, dass in der Zeit ab 1. Februar 2014 keine länger fristige Arbeitsunfähigkeit mehr be stehe, und dass die Frage nach dem Bestand und dem Umfang der Arbeitsunfä higkeit in der Zeit vom 1 7. September 2012 bis 1 8. Februar 2014 auf Grund der Akten nicht zu beurteilen sei.
E. 4.3 Das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E.
E. 4.5 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___
vom 1. September 2013 (vorste hend E.
3.5 ) gilt es zu beachten, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG beziehungsweise
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. vorste hend E.
1. 2 ) eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen einge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitge ber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32, I 687/06 E.
5.1). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich al lein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr.
17, 8C_195/2009 E.
5). Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b
mit Hin weisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2 und 8C_41/2011 vom 1 7. Mai 2011 ).
Insoweit Dr. D.___ , welcher die Behandlung des Beschwerdeführers erst am 9. März 2013 aufgenommen hatte, diesem in seinem Bericht vom 1. September 2013 (vorstehend E.
3.5 ) für die Zeit ab 1 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestierte, handelte es sich bei seiner Beurteilung, jedenfalls inso weit diese die Zeit vor der Erstkonsultation vom 9. März 2013 betrifft ,
nicht um eine aussagekräftige, echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Der Beurteilung durch
Dr. D.___ fehlt es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen , weshalb schon aus diesem Grunde auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abge stellt werden kann.
Ferner lässt sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit der konstanten Rechtsprechung bei mittelgradigen depressiven Episoden (vor stehend E. 1.5), wie sie hier diagnostiziert wurde, vereinbaren.
Schliesslich gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. D.___
die Erfah rungs tatsache zu beachten, wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 1 4. April 2015 E.
3.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 1 7. Dezember 2014 E. 2.4).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- März 2014 (vorstehend E. 3.7 ) ist daher davon auszugehen, dass in der bisherigen Tä tig keit des Beschwerdeführer s als Geschäftsführer und in behinderungs ange passten Tätigkeiten spätestens ab
- Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand . Sodann steht auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals A.___ vom 1
- Oktober 2012 (vorstehend E. 3.2 ) fest, dass der Be schwerde füh rer in der Zeit vom 1
- September bis 1
- Oktober 2012 aus soma tischen Grün den auf Grund eines Herzinfarkts vollständig arbeitsunfähig war . Für die Zeit vom 1
- Oktober 2012 bis 3
- Januar 2014 ist eine längerdauernde Arbeitsun fähig keit indes nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr schein lichkeit erstellt.
- Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Juni 2014 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es dem Beschwerdeführer demzufolge an ei ner für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt , ist sein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen, womit die Be schwer de abzuweisen ist. 6 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und de m unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00726 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
14. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1950 , war seit 1. Ma i 1988
als Geschäftsführer bei der Y.___ AG ,
Z.___ , tätig, als er am 1 7. Septembe r 2012 einen Herz infarkt (STEMI =
ST-elevation myocardial
infarction ) erlitt ( Urk. 5/6/6-7) und mittels p erkutane r Koronarintervention (PCI =
Perc utaneous
coronary
in ter ven tion ) und Stentimplantation behandelt wurde ( Urk. 5/6/2-3). In der Folge litt er unter psychischen Beschwerden ( Urk. 5/12).
Am 1 3. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3/1-6 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers der Y.___ AG , der AXA Versi cherungen AG, Zürich ( Urk. 5/6/1-10 ) ,
betreffend die ab 1 7. September
2012 bestehende Arbeits unfähigkeit des Versicherten bei. Die IV-Stelle liess den Ver sicherten psychia trisch begutachten (Gutachten vom 2 0. März 2014 ; Urk. 5/25/1-19) und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 5/28) mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/32 = U rk. 2) einen Anspr u ch des Versicherten auf Leistungen der Inva liden versicherung .
2.
Am 5. Juli 2014 (Poststempel; Urk.
1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gung der IV-Stelle vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte sinnge mäss , diese sei aufzuhe ben , und es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk. 4 ) beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 6 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden
handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psy chischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu be gründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 E. 4.2).
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November
2014 E. 4.2). Leichte
bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For men kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Ak tenlage kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirke, weshal b ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver neinen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er aus psychischen Gründen nicht länger als zwei Stunden am Tag arbeiten könne , weshalb ein Anspruch auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgewiesen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Ar beits fähig keit als Faktor der Invaliditätsbemessung. 3.2
Im Austrittsbericht vom 2 6. September 2012 ( Urk. 5/6/4-5) erwähnten die Ärzte des Spitals A.___ , Medizinische Klinik, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 9. bis 2 2. September 2012 hospitalisiert gewesen sei und diagnosti zier ten einen inferioren STEMI bei distalem RCA-Verschluss, welcher mit PCI und Sten ting behandelt worden sei (S.
1). Der Beschwerdeführer habe in gutem Allge meinzustand am 2 2. September 2012 nach Hause entlassen werden können , und es sei ihm eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2).
Am 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 5/6/8) attestier ten die Ärzte des Spitals A.___
dann auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 1 7. September bis 1 5. Oktober 2012 . 3.3
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 5/6/2-3) stellte
Dr. med.
B.___ ,
Fach ärztin für Kardiologie,
Spital A.___ , die folgenden Diagnosen (S. 1): - koronare 1-Asterkrankung mit/bei: - Status nach inferiorem STEMI bei distalem RCA-Verschluss mit PCI/ Stenting am 1 7. September 2012 - leichter Sklerose der übrigen Kranzarterien - postinterventionell selbstlimitierende Kammertachykardie - normale linksventrikuläre Auswurffraktion bei inferiorer Hyperkinese - subjektiv und elektrisch negative Ergometrie - reaktive Depression
Sie erwähnte , dass sich der Beschwerdeführer bei einer depressiven Stimmungs lage in einer schwierigen psychosozialen Situation befinde, weshalb ein sta tio närer Aufenthalt zur Behandlung der psychischen Problematik in Kombination mit einem körperlichen Training angezeigt sei . In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, dass diese durch Dr. C.___
festzulegen sei (S.
2) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte mit Be richt vom 2 8. August 2013 ( Urk. 5/11) eine koronare 1-Asterkrankung bei Sta tus nach STEMI bei PCI/ Stenting am 1 7. September 2012 und eine seit Beginn des Jahres 2013 bestehende reaktive Depression ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass in der Zeit vom 1 0 . Februar bis 3 1. März 2013 in der bisherigen Tätigkeit des Be schwer deführers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Ziff. 1.6). Die Fra gen zur bisherigen Tätigkeit und zu einer allfälligen Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit konnte er nicht beantworten (Ziff. 1.7 und 1.9). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 1. September 2013 ( Urk. 5/12 /1-6 ) , dass er die Behand lung des Beschwerdeführers am 9. März 2013 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode seit ungefähr Sommer 2012 - Verdacht auf Somatisierungsstörung seit Sommer 2012 - Status nach Myokardinfarkt mit anschliessender Stentimplantation an der RCA
Er führte aus , dass beim Beschwerdeführer nach der erfolgreichen Erholung und Regeneration nach der Stentimplantation psychische und psychosomatische Symp tome wie eine depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Konzentrations probleme , verminderte Belastbarkeit, Schwindel und Kopfschmerzen aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten vor Herzversagen und dem Tod ( Ziff. 1.4). Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in behinde rungs angepassten Tätigkeiten bestehe seit dem 1 7. September 2012 eine Ar beitsun fähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6 ). 3.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, L eitende Ärztin der Privatklinik F.___ , erwähnte im Hospitalisationsbe richt vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 5/25/31-34), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. bis 3 0. Januar 2014 in der Privatklinik F.___
hospitalisiert ge wesen sei und stellte die folgenden Diagnosen: psychiatrische Diagnosen: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit: - Somatisierungssymptomen somatische Diagnosen: - Myokardinfarkt Inferior mit PCI/Stent am 1 7. September 2012 - Hypertonie - Dy s lipid ämie - leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
Die psychische Symptomatik sei im Zuge des Myokardinfarktes aufgetreten. Bei der vom Beschwerdeführer subjektiv als sehr quälend empfundenen Schwin del symptomatik handle es sich um ein Angstäquivalent, welche s sich unter The ra pie fast vollständig zurückgebildet habe. Auch die phobische n Symptome hätten sich deutlich zurückgebildet (S. 1). 3.7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014 ( Urk. 5/25/1-19) die folgende Diag nose (S. 12): - phobisch depressiv-neurasthenisches (Rest-) Syndrom - bei Status nach Anpassungsstörung in der Folge einer koronaren 1-Asterkrankung (Herzinfarkt am1 7. September 2012)
Er führte aus, dass der Beschwerdeführe r unter einer Anpassungsstörung und nicht unter einer depressiven Episode gelitten habe. Denn die Symptome hätten nicht das notwendige Ausmass für die Diagnose einer depressiven Episode er reicht .
Er vertrat sodann die Ansicht, dass auf Grund der in den Akten doku mentierten , objektiven psychopathologischen Befunde für die Zeit ab 1 7. Septem ber 2012 höchstens ein unspezifisches ängstlich-depressives Syn drom nachvoll ziehbar sei . Das phobisch-depressiv-neurasthenische Restsyndrom und die damit verbundenen Defizite führten beim Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Februar 2014 , also ab Austritt aus der Privatklinik F.___ , nicht zu einer relevanten, längerfristigen Minderung der Ar beitsfähigkeit (S . 1 4
f f.). Auf Grund fehlender versicherungsmedizinisch rele vanter Angaben aus psychiatrischer und psycho the rapeutischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht während des Zeitraums vom 1 7. September 2012 bis 1 8. Februar 2014 nicht mit über wie gender Wahrschein li chkeit beurteilt werden (S. 17). 4. 4.1
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefü hrer im Rahmen einer koronaren 1-Asterkrankung ein en
Herz infarkt erlitt , welcher am 1 7. September 2012 mittels PCI und Stentimplantation behandelt wurde ( Urk. 5/12
Ziff. 1.4). In der Folge litt er unter psychischen Be schwerden. Ein psychisches Leiden stellte erstmals die Ärzt in des Spitals A.___
in ihrem Bericht vom 2 6. Febr uar 2013 fest. Sie diagnostizierte eine reaktive Depression (vorstehend E. 3.3 ). Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 (vorstehend E.
3.4 ) eine reaktive Depressi on . Er g ing davon aus, dass diese erstmals zu Beginn des Jah res 2013 aufgetreten sei. Demgegenüber diagnostizierte Dr. D.___ , welcher die psychiatrische Behand lung des Beschwerdeführers erst am 9. März 2013 aufge nommen hatte, in sei nem Bericht vom
1. September 2013 ( vorstehend E.
3.5 ) eine mittelgradige depressive Episode und einen V erdacht auf eine Somatisie rungsstörung . Er ging davon aus, dass dieses psychische Leide n erstmals im Sommer 2012 aufgetreten sei. Dem gegenüber stellte Dr. E.___
im Hos pitalisationsbericht vom 1 8. Februar 2014 ( vorstehend E. 3.6 ) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer An pass ungsstörung mit Angst und depressiver Re aktion gemischt
mit Somatisierungs symptomen . Damit übereinstimmend ging auch Dr. G.___
in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014 ( vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer An passungsstörung und nicht unter einer de pressiven Episode gelitten habe , und dass auf Grund der Akten für die Zeit ab 1 7. September 2012 höchstens ein unspezifisches ängstlich-depressives Syn drom nach zu vollziehen sei . 4.2
In ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des Spitals A.___ in ihren Berichten vom 2 6. September 2012 und vom 1 5. Oktober 2012 ( vorstehend E. 3.2 ) dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang eines Monats ab dem 1 7. September 2015 beziehungsweise eine solche für die Zeit vom 1 7. September bis 1 5. Oktober 201 2
attestierten, verwiesen sie in ih rem Bericht vom 2 6. Februar 2013 (vorstehend E.
3.3 ) hinsichtlich der Arbeits fähig keitsbeurteilung auf Dr. C.___ , welcher in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 (vorstehend E.
3.4 ) auf Grund einer reaktive n Depression für die Zeit vom 1 0 . Februar bis 3 1. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der bishe rigen Tätigkeit feststellte , weitere Fragen hierzu indes nicht beantworten konnte .
Demgegenüber attestierte Dr. D.___ dem Beschwer deführer in seinem Bericht vom 1. September 2013 ( vorstehend E.
3.5 ) für die Zeit ab 1 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit und in behin de rungsangepassten Tätigkeiten. Während Dr. E.___ im Bericht vom 1 8. Febru ar 2014 ( vorstehend E. 3.6 ) zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung nahm, vertrat Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 2 0. März 2014
( vorstehend E.
3.7 ) die Ansicht, dass in der Zeit ab 1. Februar 2014 keine länger fristige Arbeitsunfähigkeit mehr be stehe, und dass die Frage nach dem Bestand und dem Umfang der Arbeitsunfä higkeit in der Zeit vom 1 7. September 2012 bis 1 8. Februar 2014 auf Grund der Akten nicht zu beurteilen sei. 4.3
Das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.6 ). Denn einerseits ver fügt Dr. G.___ , welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hat sich der Gutachter mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergebnissen seiner
eigenen psychiatrischen Untersuchung eingehend auseinander gesetzt und be grün dete seine Schluss folgerungen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeit punkt
der Untersuchung noch unter einem phobischen, depressiv-neuras thenischen Rest syndrom bei einem Status nach Anpassungsstörung in der Folge einer koro naren 1-Asterkrankung gelitten habe, und wonach deswegen spätes tens ab 1. Februar 2014 keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit meh r bestanden habe , in nach vollziehbarer Weise. Die Beurteilung durch Dr. G.___
vermag so dann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Denn diese r Arzt legte in nach voll zieh ba rer Weise dar, dass auf Grund seiner Untersuchungen und auf Grund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungs störung und nicht unter einer depressiven Episode gelitten habe, und dass er gegenwärtig lediglich noch unter einem phobisch depressiv-neu rasthenisches Restsyndrom leide, welches seine Arbeitsfähigkeit nicht zu beein trächtigen ver möge. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch Dr. G.___
kann vor lie gend somit abgestellt wer den. 4 .4
Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch
Dr. C.___ vom 2 8. Augus t 2013 (vorstehend E. 3.4 ) . Denn in Bezug auf dessen Beurteilung gilt es zu berücksichtigen, dass dieser als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über eine für die Beur teilung der psy chischen Komponente des Leidens angezeigte fachmedizi nische psychiatrische Weiterbildung verfügt. Insoweit Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 wegen
eines depressiven Zustandsbildes beziehungsweise we gen einer reaktiven De pres si on in der Zeit vom 1 0. Februar bis 3 1. März 2013 eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestierte, kann auf dessen Beurteilung vorliegend schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 4.5
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___
vom 1. September 2013 (vorste hend E.
3.5 ) gilt es zu beachten, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG beziehungsweise
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. vorste hend E.
1. 2 ) eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen einge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitge ber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32, I 687/06 E.
5.1). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich al lein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr.
17, 8C_195/2009 E.
5). Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b
mit Hin weisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2 und 8C_41/2011 vom 1 7. Mai 2011 ).
Insoweit Dr. D.___ , welcher die Behandlung des Beschwerdeführers erst am 9. März 2013 aufgenommen hatte, diesem in seinem Bericht vom 1. September 2013 (vorstehend E.
3.5 ) für die Zeit ab 1 7. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestierte, handelte es sich bei seiner Beurteilung, jedenfalls inso weit diese die Zeit vor der Erstkonsultation vom 9. März 2013 betrifft ,
nicht um eine aussagekräftige, echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Der Beurteilung durch
Dr. D.___ fehlt es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen , weshalb schon aus diesem Grunde auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abge stellt werden kann.
Ferner lässt sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit der konstanten Rechtsprechung bei mittelgradigen depressiven Episoden (vor stehend E. 1.5), wie sie hier diagnostiziert wurde, vereinbaren.
Schliesslich gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. D.___
die Erfah rungs tatsache zu beachten, wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 1 4. April 2015 E.
3.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 1 7. Dezember 2014 E. 2.4).
Aus diesen Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. D.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 4.6
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. G.___ vom 2 0. März 2014 (vorstehend E. 3.7 ) ist daher davon auszugehen, dass in der bisherigen Tä tig keit des Beschwerdeführer s als Geschäftsführer und in behinderungs ange passten Tätigkeiten spätestens ab 1. Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand . Sodann steht auf Grund der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals A.___ vom 1 5. Oktober 2012 (vorstehend E. 3.2 ) fest, dass der Be schwerde füh rer in der Zeit vom 1 7. September bis 1 5. Oktober 2012
aus soma tischen Grün den auf Grund eines Herzinfarkts vollständig arbeitsunfähig war . Für die Zeit vom 1 6. Oktober 2012 bis 3 1. Januar 2014 ist eine längerdauernde Arbeitsun fähig keit indes nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr schein lichkeit erstellt. 5.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E.
2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es dem Beschwerdeführer demzufolge an ei ner
für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt , ist sein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen, womit die Be schwer de abzuweisen ist. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und de m unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz