opencaselaw.ch

IV.2014.00721

Rückwirkende Zusprache einer abgestuften Rente. Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, da Umfang und zeitlicher Verlauf der Arbeitsfähigkeit angepasst nicht schlüssig beurteilbar.

Zürich SozVersG · 2015-01-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, war zuletzt seit 1989 als selbständig er

Lüf tungsmonteur tätig (Urk. 7/20 Ziff. 5.4) und meldete sich am 2 3. Juli 2008 u nter Hinweis auf einen am 1 5. März 200 8 erlittenen Unterschenkelbruch bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und

verneinte m it Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 7/19) einen Anspruch auf eine Rente, da der Versicherte vor Ablauf des Wartejahres seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/14). 1.2

Am 4. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20). Nach Durchführung ein es

Res sourcengespräch s (Urk. 7/23) teilte die IV-Stelle

ihm am 6. Mai 2011 (Urk. 7/24) und am 1 4. Juli 2011 (Urk. 7/30) mit, dass zurz eit keine beruflichen Massnah men angezeigt seien.

Die IV-Stelle klärte

die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch eine Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) un tersuchen (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7/56) stellte sie ab November 2011 die Ausrichtung einer bis August 2012 befristeten gan zen Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1 1. November 2013 (Urk. 7/62) und am 2 0. Februar 2014 (Urk. 7/75) Einwände erhob . Nach Erlass eines weiteren

Vorbescheid s (Urk. 7/77) sprach ihm die IV- Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine ganze Rente ab Novem ber 2011 und bei einem Invaliditätsgrad vo n 40 % eine Viertelsrente ab September 2012 zu (Urk. 7/79, Urk. 7/93 und Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und ihm sei ab September 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Ange legenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen (Urk. 1 S.

2 oben). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 2 4. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Be messung der Invalidität be i erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommens ver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wie der gegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.

1). Darauf kann, mit nachstehenden Er gän zungen, verwiesen werden. 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2 2. Novemb er 2010 er heblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe eine einge schrän kte Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbständi ger Lüf tungs anlagenmonteur wie auch in angepassten Tätigkeiten bestanden und der Invaliditätsgrad 100 % betragen (Verfügungsteil 2 S.

1 unten, S.

2 oben) . Der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der Folge kontinuier lich verbessert. Ab September 2012 sei ihm

gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar. Unter Berück sich tigung eines leidensbedingten A bzugs von 12 % resultiere ein Invaliditäts g rad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben und unten, S. 3 oben) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, auf die Beurteilung der RAD -Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie nicht schlüssig sei (S. 2 f. Ziff. 1.1) . Zudem habe sich sein Gesundheitszustand se ither wesentlich verschlechtert; ä rztlicherseits werde bestätigt, dass er auch in einer angepassten Tätigkei t nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 3 f. Ziff. 1.2) . Des Weitere n habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

- aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend ermittelt (S.

4 Ziff. 2). Sollte keine ganze Rente ab September 2012 zugesprochen werden, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sie es unterlassen habe, die aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung angezeigten Abklärungen zu treffen (S. 4 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab November 2011 ausgerichtete ganze Rente zu Recht per September 2012 auf eine Viert elsrente herabgesetzt hat, wobei die gerichtliche Überprüfung den ge samten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu umfassen hat (vgl. vorstehend E. 1.2). 3. 3.1

Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 3. Oktober 2008 (Urk. 7/11/7-8) zur Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Osteosynthese einer zweitgradig offenen, distalen Unter schenkelfraktur rechts vom 1 5. März 2008 - Status nach Entfernung Platte und freie Schrauben distale Tibia rechts, Ul kusdébridement am 2 4. Juni 2008 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2008 (Urk. 7/11/2-6) die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, dass nach Abheilung der vorläufig noch offenen Wunde mit einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf zu rechnen sei (Ziff. 4.2 und Ziff. 5). 3. 3

In seinem Bericht vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 7/27/6-9) nannte Dr. Z.___

als Diagn ose

ein zervikoradikuläres Syndrom C7 links mit überwiegend ossärer

Foraminalstenose C6/7 beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule, HWS (Ziff. 1.1). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestün den seit Ende August 2010

therapieresistente Zervikobrachialgien . Periradiku läre Infiltrationen der Nervenwurzel C6/7 hätten eine nur leichte Besserung ge bracht. Unter Physiotherapie sei es zu einer langsamen Rückbildung der Be schwerden gekommen (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmon teur sei der Beschwerdeführer seit 2 2. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ab 2 7. Juni 2011 sei versuchsweise von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen, wobei eine Steigerung absehbar sei (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3. 4

Die Ärzte des Y.___, Klinik für Neurochirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/37/10) ein Wurzelkompressionssyndrom C7 und C8 links bei breitbasigen Diskushernien mit Spinalstenose und Foramenstenosen . Sie führten aus, die aktuellen magnetresonanztomographischen Aufnahmen der HWS vom 3 0. Dezember 2011 bestätigten die aus den Voraufnahmen bekannten hochgradigen Einengungen des Spinalkanals in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit beidseitigen Foramenstenosen, am ausgeprägtesten C6 und C7 beidseits so wie C8 links. In Höhe des Halswirbelkörpers (HWK) 6 finde sich bereits eine in tramedulläre Hyperintensität im Sinne einer zervikalen Myelopathie. Aus den Befunden ergebe sich eine Indikation für eine Diskektomie mit Cage/ Platten os teo synthese C5 bis Th1, was mit dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich besprochen worden sei. 3. 5

In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/37/6-9) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsmon teur eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 2 7. Juni 2011 (Ziff. 1.6). Bei er folgreicher Operation erachtete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als mög lich (Ziff. 1.8). Betreffend Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätig keiten führte er aus, diese nicht beurteilen zu können (Urk. 7/37/9 oben). 3. 6

Gemäss Bericht der Ärzte des A.___, Klinik für Neuro chirurgie, vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/46/9-12) wurde am 2. Mai 2012 eine bilate rale Dekompression der Foramina sowie Fusion mit PEEK Cages und ventraler Titanplatte HWK 5-7 durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten eine fortgeschrit tene bilaterale Unkarthrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit ossärer

foramin aler Kom pression der Radiz es C6 und C7 mit postope rativ diskreter C7-Parese links (S. 1 Mitte) und attestierten dem Beschwerdeführer ein e volle Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen (S. 1 unten). 3. 7

Am 8. November 2012 (Urk. 7/46/6 -7) berichteten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, über die dritte postoperative Nachkontrolle. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe wie vereinbart anfangs September 2012 seine Arbeit in einem Pensum von 20 % wieder aufgenommen. Es bestünden nach wie vor grosse Beeinträchtigungen aufgrund der Kraftminderung in der Ellenbogenex ten sion linksseitig. Schmerzen habe er keine mehr. Leider stagniere jedoch die Erholung der motorischen Defizite C7 links, was ihn in seinem Beruf als Lüf tungs monteur quasi arbeitsunfähig mach e . Das begonnene Arbeitspensum von 20 % sei gerade so ausführbar und werde zumindest bis Ende dieses Jahres bei behalten. Ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitsattest sei dem Beschwerdefüh rer ausgehändigt worden (S. 1 unten, S. 2 oben). 3. 8

In seinem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/46/1-5) nannte Dr. med .

B.___, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähig keit ein degeneratives HSW-Syndrom mit postoperativ (seit Mai 2012) anhal ten der und über Kopf eintretende r Halteschwäche des linken Arms sowie ein seit Januar 2013 bestehendes degeneratives radikuläres Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom. Er be richtete, nach der im Mai 2012 erfolgten Dekompressi ons ope ra tion

an der HWS sei der Beschwerdeführer schmerzfrei gewesen; seit her bestehe jedoch ein motorisches Defizit der Armstreckung mit persistierender Kraftmin derung der Fingerstrecker/Daumenabduktion und des Trizepsmuskels

am linken Arm. Bezüglich der HWS sei nicht mit einer weiteren Erholung zu rechnen. Be züglich der LWS mit seit Januar 2013 intermittierend auftretenden Lumboi schi al gien

und Kraftverlust der Knie-/Zehenstrecker am linken Bein sei die Situation noch offen (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungs monteur bestehe seit

dem 3. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.6). Diese Tätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Bü roarbeit könn e er in einem Pensum von 20 % gerade noch so a usführen (Ziff. 1.7). Rein sitzende oder

rein stehende Tätigkeiten seien dem Beschwerde führer während eineinhalb Stun den pro Tag, wechselbelastende Tätigkeite n während drei Stunden pro Tag zu mut bar (Urk. 7/46/5) . 3. 9

Am 2 0. Februar 2013 (Urk. 7/66/2-3) berichteten die Ärzte des A.___,

Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, in der extern durchgeführten Bildgebung seien so wohl auf Höhe L4/5 wie auch auf Höhe L5/S1 Bandscheibenprotrusionen sicht bar. Aufgrund der jedoch geringen und vor allem seit fünf Wochen regre dienten

Klinik und auch aufgrund der nicht ausgeschöpften konservativen Therapie habe man sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zu einem kon servativen Vor gehen entschlossen (S. 2) . 3. 10

Am 1 5. Juli 2013 berichtete RAD-Ärztin med. pract . C.___,

Fach är z t in für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, über die Untersuchung d es

Beschwerdeführer s

vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/52). Sie nannte folgende Di agn o sen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8

Ziff. 8) : - B ewegungs- und Belastungseinschrä nkung der Halswirbelsäule mit

Tri zeps muskel s chwäche des linken Armes nach foraminaler Stenose C5/6 und C6/7 - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Disk ushernie L4/5 links

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ver dacht auf eine beginnende Polyneuropathie (S. 8 Ziff. 8).

Die RAD-Ärztin führte aus, d ie in den Vorberichten beschriebene motorische Schwäche C7 li nks (Muskulus

trizeps

brachii) sei nachvollziehbar; es bestehe eine deutliche Umfangsminderung des linken Oberarmes. Neu aufgetreten sei seit Januar 2013 ein LWS-Syndrom. Der diesbezüglich vorgel egte Bericht der Ärzte des A.___

vom 2 0. Februar 2013 sei ebenfalls nachvollziehbar . Wie anläss lich der heutigen Untersuchung hätten sich auch anlässlich der Untersuchung im A.___

keine radikulären Ausfallerscheinungen gezeigt; eine Operationsindika tion sei nicht gestellt worden . A ufgrund der Anamnese ergebe sich eine gegen über der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % deutlich höhere tatsächliche Arbeitstä tig keit . Der Beschwerdeführer berichte, dass er seine tatsächliche Ar beitstä tig keit an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst habe. Somit könne aus medizinischer Sicht die derzeitige Tätigkeit als Betreiber einer Bil lardhalle und als Servicetechniker mit einem 20 % -Pensum in der Wartung von Lüftungs an lagen als angepasste Tätigkeit angesehen werden (S. 8 Ziff. 9).

In der bisherigen Tätigkeit als Industrielüftungsanlagenmonteur bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 20 % seit September 201 2. In einer angepassten Tätigkeit (neu bego nnene Tätigkeit als Betreiber einer Billardhalle) bestehe eine Arbeits fäh ig keit von 80 % . Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund des er höhten Pausenbedarfs und vermehrter Ermüdbarkeit. In einer optimal ange passten Tätig k eit - mit näher genanntem Belastungsprofil - sei medizinisch the oretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ab Beginn der Tätigkeit in der Billardhalle (S. 8 f. Ziff. 10) . 3 .1 1

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 8. November 2013 (Urk. 7/66/1) aus, es bestehe eine persistierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lüftungsmonteur sowie als Billardcenter-Betrei ber . Es bestünden persistierende Beschwerden im linken Arm (Kraftdefizit, ra sche Er müdbarkeit) und im Bereich der Diskushernien lumbal. Aufgrund der aktuell zu nehmenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer im A.___, Klinik für Neuro chirurgie, Ambulatorium, zur Standortbestimmung angemeldet . 3.1 2

In ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2014 (Urk. 7/72/1-2) nannten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - hochgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit/bei - Claudicatio -Spinalsymptomatik - fortgeschrittene bilaterale Unkarthrose HWK5/6 und HWK 6/7 mit ossä rer

f oraminaler Kompression der Radiz es C6 und C7 - Status nach ventraler Diskektomie HWK 5/6 und HWK 6/7 - bilaterale Dekompression der Foramina und Fusion mit PEEK Cages am 2. Mai 2012 - postopera tiv motorische Schwäche C7 links

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer berichte bezüglich der postoperati ven Beschwerden nach HWS-Operation vom 2. Mai 2012 über eine

stabile kli ni sche Beschwerdesymptomatik mit fortbestehender leichtgradiger

Kraftminde rung im Bereich der linken Hand sowie fluktuierenden Sensibilitätsdefiziten im Be reich der linken oberen Extremität. Aufgrund dieser postoperativ aufgetrete nen Beschwerden habe er seine berufliche Tätigkeit als Leite r einer Montage firma

aufgegeben und betreibe nun ein Billardlokal. Im Rahmen dieser berufli chen Ver änderung beziehungsweise in den letzten fünf bis sechs Monaten hät ten sich nun zunehmende klinisch-neurologische Beschwerden im S inne einer lumbalen Claudicatio -Spinalsymptomatik mit intermittierend auftretenden be lastungsab hängigen ausgeprägten Schmerzen im Bereich des Gesässes und des lateralen Oberschenkel beidseits (links betont) gezeigt. Darüber hinaus habe sich eine deut liche Reduktion der Gehstrecke ergeben. Weiterhin bestünden im Be reich der Innenseite des linken Unterschenkels Sensibilitätsminderungen (S.

1 unten). Man

habe die klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde sehr ausführlich mit dem Beschwerdeführer besprochen. Zur Behandlung der Symp tome werde ein e Sakralblockade in t herapeutischer Absicht empfohlen, welche für Anfang Februar geplant sei . Sollte diese Sakralblockade nur eine kurzfristige Linderung der Beschwerden mit sich bringen, müsste eine Operation zur Spinal kanal de kompression L4/5 diskutiert werden. Die Beschwerden im Bereich der linken obe ren Extremität zeigten sich aktuell wieder stationär, sodass hier eine Fort füh rung der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zu empfehlen sei (S. 2). 3.1 3

In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2014 (Urk. 7/76/2 unten) führte RAD-Ärztin med. pract . C.___ aus, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden; auch dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 1 0. Januar 2014 seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen. Allerdings sei im RAD-Untersuchungsbericht ein Fehler enthalten. Es werde zunächst (medizi nisch begründet) dargelegt, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, im folgenden Abschnitt dann jedoch irr tüm lich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Gesamthaft sei die Einschät zung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig sei, zutreffend. 4. 4.1

Ausweislich der Akten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s

in seiner an gestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur wege n einer HWS - Problematik seit

Nov ember 2010 erheblich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.

3.3, E.

3.5). Mittels

der am 2. Mai 2012 im A.___ durchgeführten Dekompressionsoperation mit Fusion

der HWK 5-7 konnte keine massgeblich e

Steigerung erreicht werden . Im Novem ber 2012 bezeichneten die Neurochirurgen des A.___ den Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur aufgrund von postoperativ aufgetretenen motorischen Defiziten C7 links als q uasi arbeitsun fähig (vgl. vor stehend E. 3.7).

Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Be schwerdeführers entscheidend, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. 4.2

Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom Juli 2013 (vorstehend E.

3.10) ist in Bez ug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer l eidensan ge passten

Tätigkeit widersprüchlich. So sprach die RAD-Ärztin

einerseits von eine r 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, worunter sie die neu aufgen om mene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber einer Billardhalle

subsu mierte,

andererseits von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. In ihrer Stellung nahme vom März 2014 (vorstehend E.

3.13) korrigierte beziehungsweise präzisierte sie

ihre Aussage dahingehend, dass für eine angepasste Tätigkeit gesamthaft gese hen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe . Unklar

bleibt indes, weshalb sie im Bericht vom Juli 2013 zwischen einer leidensangepassten und einer optimal lei densangepassten Tätigkeit unterschied.

Die von ihr attestierte

Resta rbeitsfähigkeit erachtete med. pract . C.___

seit Beginn der Tätigkeit in einer Billardhalle als gegeben (vgl. vorstehend E. 3.10) .

Gestützt auf die Beurteilung der RAD- Är z t in ging d ie Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ab September 2012 aus (vgl. Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S.

2 unten und Urk. 6) . Aufgrund der Akten lässt sich indes nicht mit Sicherheit klären, wann g enau der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Billardhalle aufgeno mmen hat. Anlässlich der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 gab er

an, das Billardzentrum vor einem Jahr übernommen zu ha ben (Urk. 7/52/3 unten), w eshalb nicht auszuschliessen ist, dass er die Tätigkeit in der Billardhalle vor September 201 2 auf genommen hat. 4.3

Abgesehen von den dargelegten Un k larh e i ten steht einem Abstellen auf die RAD-Beurteilung aber insbesondere der Umstand entgegen, dass aufgrund der nach der RAD-Untersuchung vom Juni 2013 ergangenen Berichte nicht ausge schlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers bis zum für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Ver fügungserlasses

(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1) deutlich verschlechtert hat. So diagnostizierten die Neurochirurgen des A.___ in ihrem Bericht vom Januar 2014 (vorstehend E.

3.12) erstmals eine hochgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit Claudicatio -Spinalsymptomatik. Sie berichteten, dass sich in den letzten fünf bis

sechs Monaten zunehmende klinisch-neurologische Beschwerden mit inter mit tie rend auftretenden belastungsabhängigen ausgeprägten Schmerzen im Be reich des Gesässes und des lateralen Oberschenkels beidseits ge zeigt hätten und dass sich d arüber hinaus eine deutliche Reduktio n der Gehstrecke ergeben habe. Wäh rend sie im Februar 2013 in Bezug auf die LWS-Problematik ein operatives Vorgehen noch nicht t hematisiert beziehungsweise sich für ein ko nservatives Vorgehen aus gesprochen hatten (vgl. vorstehend E.

3.9), empfahlen sie im Ja nuar 2014 eine Sa kralblockade für Anfang Februar 2014 und hielten fest, dass eine Operation zur Spinalkanaldekompression L4/5 disku tiert werden müsste, sollte die Sa kral blockade nur eine kurzfristige Linderung d er Beschwerden mit sich bringen. Anders als im Zeitpunkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 (vgl. vorstehend E.

3.10) stand im Januar 2014 nun also eine Operations indi ka ti on im Raum.

Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom März 2014, wonach dem Bericht des A.___ vom Januar 2014 keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon hatte nicht zuletzt auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom N ovember 2013 (vorstehend E.

3.11) von zunehmenden Beschwerden gespro chen und dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Betreiber eines Billard centers eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufliegenden medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung betreffend die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit - weder in Bezug auf deren Umfang noch deren zeitlichen Verlauf - zulassen. Die Sache ist daher zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . Dabei

wird insbesondere auch die Frage zu klären sein, ob die vom Be s chwerdeführer im Verlauf des Jahres 2012 aufgenommene Tätigkeit als Betrei ber einer Billardhalle als (optimal) leidens angepasste Tätigkeit angesehen wer den kann. 5 .

Bei diesem Ver fahrensausgang erübrigt es sich, auf die einzelnen bestrittenen Elemente der Bemessung des Invaliditätsgrades (Valideneinkommen, leidensbe dingter Abzug vom Invalideneinkommen, vgl. Urk. 1 S. 4) einzugehen. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat .

Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutu ng der Streitsache und nach der Schwierigkeit

des Prozesses

zu be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer)

und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 1‘6 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer)

zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7/56) stellte sie ab November 2011 die Ausrichtung einer bis August 2012 befristeten gan zen Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1 1. November 2013 (Urk. 7/62) und am 2 0. Februar 2014 (Urk. 7/75) Einwände erhob . Nach Erlass eines weiteren

Vorbescheid s (Urk. 7/77) sprach ihm die IV- Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine ganze Rente ab Novem ber 2011 und bei einem Invaliditätsgrad vo n 40 % eine Viertelsrente ab September 2012 zu (Urk. 7/79, Urk. 7/93 und Urk. 7/96 = Urk. 2).

E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Be messung der Invalidität be i erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommens ver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wie der gegeben (Urk.

E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 ). Bei er folgreicher Operation erachtete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als mög lich (Ziff. 1.8). Betreffend Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätig keiten führte er aus, diese nicht beurteilen zu können (Urk. 7/37/9 oben). 3.

E. 2 oben) . Der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der Folge kontinuier lich verbessert. Ab September 2012 sei ihm

gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar. Unter Berück sich tigung eines leidensbedingten A bzugs von 12 % resultiere ein Invaliditäts g rad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben und unten, S.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, auf die Beurteilung der RAD -Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie nicht schlüssig sei (S. 2 f. Ziff. 1.1) . Zudem habe sich sein Gesundheitszustand se ither wesentlich verschlechtert; ä rztlicherseits werde bestätigt, dass er auch in einer angepassten Tätigkei t nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 3 f. Ziff. 1.2) . Des Weitere n habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

- aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend ermittelt (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab November 2011 ausgerichtete ganze Rente zu Recht per September 2012 auf eine Viert elsrente herabgesetzt hat, wobei die gerichtliche Überprüfung den ge samten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu umfassen hat (vgl. vorstehend E. 1.2). 3.

E. 3 oben) .

E. 3.1 3

In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2014 (Urk. 7/76/2 unten) führte RAD-Ärztin med. pract . C.___ aus, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden; auch dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 1 0. Januar 2014 seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen. Allerdings sei im RAD-Untersuchungsbericht ein Fehler enthalten. Es werde zunächst (medizi nisch begründet) dargelegt, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, im folgenden Abschnitt dann jedoch irr tüm lich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Gesamthaft sei die Einschät zung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig sei, zutreffend. 4.

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2008 (Urk. 7/11/2-6) die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, dass nach Abheilung der vorläufig noch offenen Wunde mit einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf zu rechnen sei (Ziff.

E. 3.3 , E.

E. 3.5 ). Mittels

der am 2. Mai 2012 im A.___ durchgeführten Dekompressionsoperation mit Fusion

der HWK 5-7 konnte keine massgeblich e

Steigerung erreicht werden . Im Novem ber 2012 bezeichneten die Neurochirurgen des A.___ den Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur aufgrund von postoperativ aufgetretenen motorischen Defiziten C7 links als q uasi arbeitsun fähig (vgl. vor stehend E. 3.7).

Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Be schwerdeführers entscheidend, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.

E. 3.11 ) von zunehmenden Beschwerden gespro chen und dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Betreiber eines Billard centers eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert.

E. 4 Die Ärzte des Y.___, Klinik für Neurochirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/37/10) ein Wurzelkompressionssyndrom C7 und C8 links bei breitbasigen Diskushernien mit Spinalstenose und Foramenstenosen . Sie führten aus, die aktuellen magnetresonanztomographischen Aufnahmen der HWS vom 3 0. Dezember 2011 bestätigten die aus den Voraufnahmen bekannten hochgradigen Einengungen des Spinalkanals in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit beidseitigen Foramenstenosen, am ausgeprägtesten C6 und C7 beidseits so wie C8 links. In Höhe des Halswirbelkörpers (HWK) 6 finde sich bereits eine in tramedulläre Hyperintensität im Sinne einer zervikalen Myelopathie. Aus den Befunden ergebe sich eine Indikation für eine Diskektomie mit Cage/ Platten os teo synthese C5 bis Th1, was mit dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich besprochen worden sei. 3.

E. 4.1 Ausweislich der Akten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s

in seiner an gestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur wege n einer HWS - Problematik seit

Nov ember 2010 erheblich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.

E. 4.2 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom Juli 2013 (vorstehend E.

3.10) ist in Bez ug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer l eidensan ge passten

Tätigkeit widersprüchlich. So sprach die RAD-Ärztin

einerseits von eine r 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, worunter sie die neu aufgen om mene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber einer Billardhalle

subsu mierte,

andererseits von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. In ihrer Stellung nahme vom März 2014 (vorstehend E.

3.13) korrigierte beziehungsweise präzisierte sie

ihre Aussage dahingehend, dass für eine angepasste Tätigkeit gesamthaft gese hen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe . Unklar

bleibt indes, weshalb sie im Bericht vom Juli 2013 zwischen einer leidensangepassten und einer optimal lei densangepassten Tätigkeit unterschied.

Die von ihr attestierte

Resta rbeitsfähigkeit erachtete med. pract . C.___

seit Beginn der Tätigkeit in einer Billardhalle als gegeben (vgl. vorstehend E. 3.10) .

Gestützt auf die Beurteilung der RAD- Är z t in ging d ie Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ab September 2012 aus (vgl. Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S.

2 unten und Urk. 6) . Aufgrund der Akten lässt sich indes nicht mit Sicherheit klären, wann g enau der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Billardhalle aufgeno mmen hat. Anlässlich der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 gab er

an, das Billardzentrum vor einem Jahr übernommen zu ha ben (Urk. 7/52/3 unten), w eshalb nicht auszuschliessen ist, dass er die Tätigkeit in der Billardhalle vor September 201 2 auf genommen hat.

E. 4.3 Abgesehen von den dargelegten Un k larh e i ten steht einem Abstellen auf die RAD-Beurteilung aber insbesondere der Umstand entgegen, dass aufgrund der nach der RAD-Untersuchung vom Juni 2013 ergangenen Berichte nicht ausge schlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers bis zum für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Ver fügungserlasses

(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1) deutlich verschlechtert hat. So diagnostizierten die Neurochirurgen des A.___ in ihrem Bericht vom Januar 2014 (vorstehend E.

3.12) erstmals eine hochgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit Claudicatio -Spinalsymptomatik. Sie berichteten, dass sich in den letzten fünf bis

sechs Monaten zunehmende klinisch-neurologische Beschwerden mit inter mit tie rend auftretenden belastungsabhängigen ausgeprägten Schmerzen im Be reich des Gesässes und des lateralen Oberschenkels beidseits ge zeigt hätten und dass sich d arüber hinaus eine deutliche Reduktio n der Gehstrecke ergeben habe. Wäh rend sie im Februar 2013 in Bezug auf die LWS-Problematik ein operatives Vorgehen noch nicht t hematisiert beziehungsweise sich für ein ko nservatives Vorgehen aus gesprochen hatten (vgl. vorstehend E.

3.9), empfahlen sie im Ja nuar 2014 eine Sa kralblockade für Anfang Februar 2014 und hielten fest, dass eine Operation zur Spinalkanaldekompression L4/5 disku tiert werden müsste, sollte die Sa kral blockade nur eine kurzfristige Linderung d er Beschwerden mit sich bringen. Anders als im Zeitpunkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 (vgl. vorstehend E.

3.10) stand im Januar 2014 nun also eine Operations indi ka ti on im Raum.

Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom März 2014, wonach dem Bericht des A.___ vom Januar 2014 keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon hatte nicht zuletzt auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom N ovember 2013 (vorstehend E.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufliegenden medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung betreffend die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit - weder in Bezug auf deren Umfang noch deren zeitlichen Verlauf - zulassen. Die Sache ist daher zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . Dabei

wird insbesondere auch die Frage zu klären sein, ob die vom Be s chwerdeführer im Verlauf des Jahres 2012 aufgenommene Tätigkeit als Betrei ber einer Billardhalle als (optimal) leidens angepasste Tätigkeit angesehen wer den kann. 5 .

Bei diesem Ver fahrensausgang erübrigt es sich, auf die einzelnen bestrittenen Elemente der Bemessung des Invaliditätsgrades (Valideneinkommen, leidensbe dingter Abzug vom Invalideneinkommen, vgl. Urk. 1 S. 4) einzugehen. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat .

Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutu ng der Streitsache und nach der Schwierigkeit

des Prozesses

zu be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer)

und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 1‘6 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer)

zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 5 In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/37/6-9) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsmon teur eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 2 7. Juni 2011 (Ziff.

E. 6 Gemäss Bericht der Ärzte des A.___, Klinik für Neuro chirurgie, vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/46/9-12) wurde am 2. Mai 2012 eine bilate rale Dekompression der Foramina sowie Fusion mit PEEK Cages und ventraler Titanplatte HWK 5-7 durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten eine fortgeschrit tene bilaterale Unkarthrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit ossärer

foramin aler Kom pression der Radiz es C6 und C7 mit postope rativ diskreter C7-Parese links (S. 1 Mitte) und attestierten dem Beschwerdeführer ein e volle Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen (S. 1 unten). 3.

E. 7 Am 8. November 2012 (Urk. 7/46/6 -7) berichteten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, über die dritte postoperative Nachkontrolle. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe wie vereinbart anfangs September 2012 seine Arbeit in einem Pensum von 20 % wieder aufgenommen. Es bestünden nach wie vor grosse Beeinträchtigungen aufgrund der Kraftminderung in der Ellenbogenex ten sion linksseitig. Schmerzen habe er keine mehr. Leider stagniere jedoch die Erholung der motorischen Defizite C7 links, was ihn in seinem Beruf als Lüf tungs monteur quasi arbeitsunfähig mach e . Das begonnene Arbeitspensum von 20 % sei gerade so ausführbar und werde zumindest bis Ende dieses Jahres bei behalten. Ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitsattest sei dem Beschwerdefüh rer ausgehändigt worden (S. 1 unten, S. 2 oben). 3.

E. 8 In seinem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/46/1-5) nannte Dr. med .

B.___, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähig keit ein degeneratives HSW-Syndrom mit postoperativ (seit Mai 2012) anhal ten der und über Kopf eintretende r Halteschwäche des linken Arms sowie ein seit Januar 2013 bestehendes degeneratives radikuläres Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom. Er be richtete, nach der im Mai 2012 erfolgten Dekompressi ons ope ra tion

an der HWS sei der Beschwerdeführer schmerzfrei gewesen; seit her bestehe jedoch ein motorisches Defizit der Armstreckung mit persistierender Kraftmin derung der Fingerstrecker/Daumenabduktion und des Trizepsmuskels

am linken Arm. Bezüglich der HWS sei nicht mit einer weiteren Erholung zu rechnen. Be züglich der LWS mit seit Januar 2013 intermittierend auftretenden Lumboi schi al gien

und Kraftverlust der Knie-/Zehenstrecker am linken Bein sei die Situation noch offen (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungs monteur bestehe seit

dem 3. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.6). Diese Tätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Bü roarbeit könn e er in einem Pensum von 20 % gerade noch so a usführen (Ziff. 1.7). Rein sitzende oder

rein stehende Tätigkeiten seien dem Beschwerde führer während eineinhalb Stun den pro Tag, wechselbelastende Tätigkeite n während drei Stunden pro Tag zu mut bar (Urk. 7/46/5) . 3.

E. 9 Am 2 0. Februar 2013 (Urk. 7/66/2-3) berichteten die Ärzte des A.___,

Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, in der extern durchgeführten Bildgebung seien so wohl auf Höhe L4/5 wie auch auf Höhe L5/S1 Bandscheibenprotrusionen sicht bar. Aufgrund der jedoch geringen und vor allem seit fünf Wochen regre dienten

Klinik und auch aufgrund der nicht ausgeschöpften konservativen Therapie habe man sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zu einem kon servativen Vor gehen entschlossen (S. 2) . 3.

E. 10 Am 1 5. Juli 2013 berichtete RAD-Ärztin med. pract . C.___,

Fach är z t in für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, über die Untersuchung d es

Beschwerdeführer s

vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/52). Sie nannte folgende Di agn o sen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8

Ziff. 8) : - B ewegungs- und Belastungseinschrä nkung der Halswirbelsäule mit

Tri zeps muskel s chwäche des linken Armes nach foraminaler Stenose C5/6 und C6/7 - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Disk ushernie L4/5 links

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ver dacht auf eine beginnende Polyneuropathie (S. 8 Ziff. 8).

Die RAD-Ärztin führte aus, d ie in den Vorberichten beschriebene motorische Schwäche C7 li nks (Muskulus

trizeps

brachii) sei nachvollziehbar; es bestehe eine deutliche Umfangsminderung des linken Oberarmes. Neu aufgetreten sei seit Januar 2013 ein LWS-Syndrom. Der diesbezüglich vorgel egte Bericht der Ärzte des A.___

vom 2 0. Februar 2013 sei ebenfalls nachvollziehbar . Wie anläss lich der heutigen Untersuchung hätten sich auch anlässlich der Untersuchung im A.___

keine radikulären Ausfallerscheinungen gezeigt; eine Operationsindika tion sei nicht gestellt worden . A ufgrund der Anamnese ergebe sich eine gegen über der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % deutlich höhere tatsächliche Arbeitstä tig keit . Der Beschwerdeführer berichte, dass er seine tatsächliche Ar beitstä tig keit an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst habe. Somit könne aus medizinischer Sicht die derzeitige Tätigkeit als Betreiber einer Bil lardhalle und als Servicetechniker mit einem 20 % -Pensum in der Wartung von Lüftungs an lagen als angepasste Tätigkeit angesehen werden (S. 8 Ziff. 9).

In der bisherigen Tätigkeit als Industrielüftungsanlagenmonteur bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 20 % seit September 201 2. In einer angepassten Tätigkeit (neu bego nnene Tätigkeit als Betreiber einer Billardhalle) bestehe eine Arbeits fäh ig keit von 80 % . Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund des er höhten Pausenbedarfs und vermehrter Ermüdbarkeit. In einer optimal ange passten Tätig k eit - mit näher genanntem Belastungsprofil - sei medizinisch the oretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ab Beginn der Tätigkeit in der Billardhalle (S. 8 f. Ziff. 10) . 3 .1 1

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 8. November 2013 (Urk. 7/66/1) aus, es bestehe eine persistierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lüftungsmonteur sowie als Billardcenter-Betrei ber . Es bestünden persistierende Beschwerden im linken Arm (Kraftdefizit, ra sche Er müdbarkeit) und im Bereich der Diskushernien lumbal. Aufgrund der aktuell zu nehmenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer im A.___, Klinik für Neuro chirurgie, Ambulatorium, zur Standortbestimmung angemeldet .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00721 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

13. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, war zuletzt seit 1989 als selbständig er

Lüf tungsmonteur tätig (Urk. 7/20 Ziff. 5.4) und meldete sich am 2 3. Juli 2008 u nter Hinweis auf einen am 1 5. März 200 8 erlittenen Unterschenkelbruch bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und

verneinte m it Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 7/19) einen Anspruch auf eine Rente, da der Versicherte vor Ablauf des Wartejahres seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/14). 1.2

Am 4. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20). Nach Durchführung ein es

Res sourcengespräch s (Urk. 7/23) teilte die IV-Stelle

ihm am 6. Mai 2011 (Urk. 7/24) und am 1 4. Juli 2011 (Urk. 7/30) mit, dass zurz eit keine beruflichen Massnah men angezeigt seien.

Die IV-Stelle klärte

die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch eine Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) un tersuchen (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7/56) stellte sie ab November 2011 die Ausrichtung einer bis August 2012 befristeten gan zen Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1 1. November 2013 (Urk. 7/62) und am 2 0. Februar 2014 (Urk. 7/75) Einwände erhob . Nach Erlass eines weiteren

Vorbescheid s (Urk. 7/77) sprach ihm die IV- Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

eine ganze Rente ab Novem ber 2011 und bei einem Invaliditätsgrad vo n 40 % eine Viertelsrente ab September 2012 zu (Urk. 7/79, Urk. 7/93 und Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und ihm sei ab September 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Ange legenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen (Urk. 1 S.

2 oben). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 2 4. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Be messung der Invalidität be i erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommens ver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wie der gegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.

1). Darauf kann, mit nachstehenden Er gän zungen, verwiesen werden. 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2 2. Novemb er 2010 er heblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe eine einge schrän kte Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbständi ger Lüf tungs anlagenmonteur wie auch in angepassten Tätigkeiten bestanden und der Invaliditätsgrad 100 % betragen (Verfügungsteil 2 S.

1 unten, S.

2 oben) . Der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der Folge kontinuier lich verbessert. Ab September 2012 sei ihm

gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar. Unter Berück sich tigung eines leidensbedingten A bzugs von 12 % resultiere ein Invaliditäts g rad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben und unten, S. 3 oben) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, auf die Beurteilung der RAD -Ärztin könne nicht abgestellt werden, da sie nicht schlüssig sei (S. 2 f. Ziff. 1.1) . Zudem habe sich sein Gesundheitszustand se ither wesentlich verschlechtert; ä rztlicherseits werde bestätigt, dass er auch in einer angepassten Tätigkei t nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 3 f. Ziff. 1.2) . Des Weitere n habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

- aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend ermittelt (S.

4 Ziff. 2). Sollte keine ganze Rente ab September 2012 zugesprochen werden, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sie es unterlassen habe, die aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung angezeigten Abklärungen zu treffen (S. 4 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab November 2011 ausgerichtete ganze Rente zu Recht per September 2012 auf eine Viert elsrente herabgesetzt hat, wobei die gerichtliche Überprüfung den ge samten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu umfassen hat (vgl. vorstehend E. 1.2). 3. 3.1

Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 3. Oktober 2008 (Urk. 7/11/7-8) zur Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Osteosynthese einer zweitgradig offenen, distalen Unter schenkelfraktur rechts vom 1 5. März 2008 - Status nach Entfernung Platte und freie Schrauben distale Tibia rechts, Ul kusdébridement am 2 4. Juni 2008 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2008 (Urk. 7/11/2-6) die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, dass nach Abheilung der vorläufig noch offenen Wunde mit einer vollen Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf zu rechnen sei (Ziff. 4.2 und Ziff. 5). 3. 3

In seinem Bericht vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 7/27/6-9) nannte Dr. Z.___

als Diagn ose

ein zervikoradikuläres Syndrom C7 links mit überwiegend ossärer

Foraminalstenose C6/7 beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule, HWS (Ziff. 1.1). Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestün den seit Ende August 2010

therapieresistente Zervikobrachialgien . Periradiku läre Infiltrationen der Nervenwurzel C6/7 hätten eine nur leichte Besserung ge bracht. Unter Physiotherapie sei es zu einer langsamen Rückbildung der Be schwerden gekommen (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmon teur sei der Beschwerdeführer seit 2 2. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ab 2 7. Juni 2011 sei versuchsweise von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen, wobei eine Steigerung absehbar sei (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3. 4

Die Ärzte des Y.___, Klinik für Neurochirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/37/10) ein Wurzelkompressionssyndrom C7 und C8 links bei breitbasigen Diskushernien mit Spinalstenose und Foramenstenosen . Sie führten aus, die aktuellen magnetresonanztomographischen Aufnahmen der HWS vom 3 0. Dezember 2011 bestätigten die aus den Voraufnahmen bekannten hochgradigen Einengungen des Spinalkanals in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit beidseitigen Foramenstenosen, am ausgeprägtesten C6 und C7 beidseits so wie C8 links. In Höhe des Halswirbelkörpers (HWK) 6 finde sich bereits eine in tramedulläre Hyperintensität im Sinne einer zervikalen Myelopathie. Aus den Befunden ergebe sich eine Indikation für eine Diskektomie mit Cage/ Platten os teo synthese C5 bis Th1, was mit dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich besprochen worden sei. 3. 5

In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/37/6-9) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsmon teur eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 2 7. Juni 2011 (Ziff. 1.6). Bei er folgreicher Operation erachtete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als mög lich (Ziff. 1.8). Betreffend Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätig keiten führte er aus, diese nicht beurteilen zu können (Urk. 7/37/9 oben). 3. 6

Gemäss Bericht der Ärzte des A.___, Klinik für Neuro chirurgie, vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/46/9-12) wurde am 2. Mai 2012 eine bilate rale Dekompression der Foramina sowie Fusion mit PEEK Cages und ventraler Titanplatte HWK 5-7 durchgeführt. Die Ärzte diagnostizierten eine fortgeschrit tene bilaterale Unkarthrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit ossärer

foramin aler Kom pression der Radiz es C6 und C7 mit postope rativ diskreter C7-Parese links (S. 1 Mitte) und attestierten dem Beschwerdeführer ein e volle Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen (S. 1 unten). 3. 7

Am 8. November 2012 (Urk. 7/46/6 -7) berichteten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, über die dritte postoperative Nachkontrolle. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe wie vereinbart anfangs September 2012 seine Arbeit in einem Pensum von 20 % wieder aufgenommen. Es bestünden nach wie vor grosse Beeinträchtigungen aufgrund der Kraftminderung in der Ellenbogenex ten sion linksseitig. Schmerzen habe er keine mehr. Leider stagniere jedoch die Erholung der motorischen Defizite C7 links, was ihn in seinem Beruf als Lüf tungs monteur quasi arbeitsunfähig mach e . Das begonnene Arbeitspensum von 20 % sei gerade so ausführbar und werde zumindest bis Ende dieses Jahres bei behalten. Ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitsattest sei dem Beschwerdefüh rer ausgehändigt worden (S. 1 unten, S. 2 oben). 3. 8

In seinem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/46/1-5) nannte Dr. med .

B.___, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähig keit ein degeneratives HSW-Syndrom mit postoperativ (seit Mai 2012) anhal ten der und über Kopf eintretende r Halteschwäche des linken Arms sowie ein seit Januar 2013 bestehendes degeneratives radikuläres Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom. Er be richtete, nach der im Mai 2012 erfolgten Dekompressi ons ope ra tion

an der HWS sei der Beschwerdeführer schmerzfrei gewesen; seit her bestehe jedoch ein motorisches Defizit der Armstreckung mit persistierender Kraftmin derung der Fingerstrecker/Daumenabduktion und des Trizepsmuskels

am linken Arm. Bezüglich der HWS sei nicht mit einer weiteren Erholung zu rechnen. Be züglich der LWS mit seit Januar 2013 intermittierend auftretenden Lumboi schi al gien

und Kraftverlust der Knie-/Zehenstrecker am linken Bein sei die Situation noch offen (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungs monteur bestehe seit

dem 3. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 1.6). Diese Tätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Bü roarbeit könn e er in einem Pensum von 20 % gerade noch so a usführen (Ziff. 1.7). Rein sitzende oder

rein stehende Tätigkeiten seien dem Beschwerde führer während eineinhalb Stun den pro Tag, wechselbelastende Tätigkeite n während drei Stunden pro Tag zu mut bar (Urk. 7/46/5) . 3. 9

Am 2 0. Februar 2013 (Urk. 7/66/2-3) berichteten die Ärzte des A.___,

Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, in der extern durchgeführten Bildgebung seien so wohl auf Höhe L4/5 wie auch auf Höhe L5/S1 Bandscheibenprotrusionen sicht bar. Aufgrund der jedoch geringen und vor allem seit fünf Wochen regre dienten

Klinik und auch aufgrund der nicht ausgeschöpften konservativen Therapie habe man sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zu einem kon servativen Vor gehen entschlossen (S. 2) . 3. 10

Am 1 5. Juli 2013 berichtete RAD-Ärztin med. pract . C.___,

Fach är z t in für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, über die Untersuchung d es

Beschwerdeführer s

vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 7/52). Sie nannte folgende Di agn o sen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8

Ziff. 8) : - B ewegungs- und Belastungseinschrä nkung der Halswirbelsäule mit

Tri zeps muskel s chwäche des linken Armes nach foraminaler Stenose C5/6 und C6/7 - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Disk ushernie L4/5 links

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ver dacht auf eine beginnende Polyneuropathie (S. 8 Ziff. 8).

Die RAD-Ärztin führte aus, d ie in den Vorberichten beschriebene motorische Schwäche C7 li nks (Muskulus

trizeps

brachii) sei nachvollziehbar; es bestehe eine deutliche Umfangsminderung des linken Oberarmes. Neu aufgetreten sei seit Januar 2013 ein LWS-Syndrom. Der diesbezüglich vorgel egte Bericht der Ärzte des A.___

vom 2 0. Februar 2013 sei ebenfalls nachvollziehbar . Wie anläss lich der heutigen Untersuchung hätten sich auch anlässlich der Untersuchung im A.___

keine radikulären Ausfallerscheinungen gezeigt; eine Operationsindika tion sei nicht gestellt worden . A ufgrund der Anamnese ergebe sich eine gegen über der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % deutlich höhere tatsächliche Arbeitstä tig keit . Der Beschwerdeführer berichte, dass er seine tatsächliche Ar beitstä tig keit an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst habe. Somit könne aus medizinischer Sicht die derzeitige Tätigkeit als Betreiber einer Bil lardhalle und als Servicetechniker mit einem 20 % -Pensum in der Wartung von Lüftungs an lagen als angepasste Tätigkeit angesehen werden (S. 8 Ziff. 9).

In der bisherigen Tätigkeit als Industrielüftungsanlagenmonteur bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 20 % seit September 201 2. In einer angepassten Tätigkeit (neu bego nnene Tätigkeit als Betreiber einer Billardhalle) bestehe eine Arbeits fäh ig keit von 80 % . Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund des er höhten Pausenbedarfs und vermehrter Ermüdbarkeit. In einer optimal ange passten Tätig k eit - mit näher genanntem Belastungsprofil - sei medizinisch the oretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ab Beginn der Tätigkeit in der Billardhalle (S. 8 f. Ziff. 10) . 3 .1 1

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 8. November 2013 (Urk. 7/66/1) aus, es bestehe eine persistierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lüftungsmonteur sowie als Billardcenter-Betrei ber . Es bestünden persistierende Beschwerden im linken Arm (Kraftdefizit, ra sche Er müdbarkeit) und im Bereich der Diskushernien lumbal. Aufgrund der aktuell zu nehmenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer im A.___, Klinik für Neuro chirurgie, Ambulatorium, zur Standortbestimmung angemeldet . 3.1 2

In ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2014 (Urk. 7/72/1-2) nannten die Ärzte des A.___, Klinik für Neurochirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - hochgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit/bei - Claudicatio -Spinalsymptomatik - fortgeschrittene bilaterale Unkarthrose HWK5/6 und HWK 6/7 mit ossä rer

f oraminaler Kompression der Radiz es C6 und C7 - Status nach ventraler Diskektomie HWK 5/6 und HWK 6/7 - bilaterale Dekompression der Foramina und Fusion mit PEEK Cages am 2. Mai 2012 - postopera tiv motorische Schwäche C7 links

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer berichte bezüglich der postoperati ven Beschwerden nach HWS-Operation vom 2. Mai 2012 über eine

stabile kli ni sche Beschwerdesymptomatik mit fortbestehender leichtgradiger

Kraftminde rung im Bereich der linken Hand sowie fluktuierenden Sensibilitätsdefiziten im Be reich der linken oberen Extremität. Aufgrund dieser postoperativ aufgetrete nen Beschwerden habe er seine berufliche Tätigkeit als Leite r einer Montage firma

aufgegeben und betreibe nun ein Billardlokal. Im Rahmen dieser berufli chen Ver änderung beziehungsweise in den letzten fünf bis sechs Monaten hät ten sich nun zunehmende klinisch-neurologische Beschwerden im S inne einer lumbalen Claudicatio -Spinalsymptomatik mit intermittierend auftretenden be lastungsab hängigen ausgeprägten Schmerzen im Bereich des Gesässes und des lateralen Oberschenkel beidseits (links betont) gezeigt. Darüber hinaus habe sich eine deut liche Reduktion der Gehstrecke ergeben. Weiterhin bestünden im Be reich der Innenseite des linken Unterschenkels Sensibilitätsminderungen (S.

1 unten). Man

habe die klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde sehr ausführlich mit dem Beschwerdeführer besprochen. Zur Behandlung der Symp tome werde ein e Sakralblockade in t herapeutischer Absicht empfohlen, welche für Anfang Februar geplant sei . Sollte diese Sakralblockade nur eine kurzfristige Linderung der Beschwerden mit sich bringen, müsste eine Operation zur Spinal kanal de kompression L4/5 diskutiert werden. Die Beschwerden im Bereich der linken obe ren Extremität zeigten sich aktuell wieder stationär, sodass hier eine Fort füh rung der konservativen Therapie mittels Physiotherapie zu empfehlen sei (S. 2). 3.1 3

In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2014 (Urk. 7/76/2 unten) führte RAD-Ärztin med. pract . C.___ aus, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden; auch dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 1 0. Januar 2014 seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen. Allerdings sei im RAD-Untersuchungsbericht ein Fehler enthalten. Es werde zunächst (medizi nisch begründet) dargelegt, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, im folgenden Abschnitt dann jedoch irr tüm lich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Gesamthaft sei die Einschät zung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % ar beitsfähig sei, zutreffend. 4. 4.1

Ausweislich der Akten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s

in seiner an gestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur wege n einer HWS - Problematik seit

Nov ember 2010 erheblich beeinträchtigt (vgl. vorstehend E.

3.3, E.

3.5). Mittels

der am 2. Mai 2012 im A.___ durchgeführten Dekompressionsoperation mit Fusion

der HWK 5-7 konnte keine massgeblich e

Steigerung erreicht werden . Im Novem ber 2012 bezeichneten die Neurochirurgen des A.___ den Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur aufgrund von postoperativ aufgetretenen motorischen Defiziten C7 links als q uasi arbeitsun fähig (vgl. vor stehend E. 3.7).

Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Be schwerdeführers entscheidend, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. 4.2

Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom Juli 2013 (vorstehend E.

3.10) ist in Bez ug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer l eidensan ge passten

Tätigkeit widersprüchlich. So sprach die RAD-Ärztin

einerseits von eine r 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, worunter sie die neu aufgen om mene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber einer Billardhalle

subsu mierte,

andererseits von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. In ihrer Stellung nahme vom März 2014 (vorstehend E.

3.13) korrigierte beziehungsweise präzisierte sie

ihre Aussage dahingehend, dass für eine angepasste Tätigkeit gesamthaft gese hen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe . Unklar

bleibt indes, weshalb sie im Bericht vom Juli 2013 zwischen einer leidensangepassten und einer optimal lei densangepassten Tätigkeit unterschied.

Die von ihr attestierte

Resta rbeitsfähigkeit erachtete med. pract . C.___

seit Beginn der Tätigkeit in einer Billardhalle als gegeben (vgl. vorstehend E. 3.10) .

Gestützt auf die Beurteilung der RAD- Är z t in ging d ie Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ab September 2012 aus (vgl. Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S.

2 unten und Urk. 6) . Aufgrund der Akten lässt sich indes nicht mit Sicherheit klären, wann g enau der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Billardhalle aufgeno mmen hat. Anlässlich der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 gab er

an, das Billardzentrum vor einem Jahr übernommen zu ha ben (Urk. 7/52/3 unten), w eshalb nicht auszuschliessen ist, dass er die Tätigkeit in der Billardhalle vor September 201 2 auf genommen hat. 4.3

Abgesehen von den dargelegten Un k larh e i ten steht einem Abstellen auf die RAD-Beurteilung aber insbesondere der Umstand entgegen, dass aufgrund der nach der RAD-Untersuchung vom Juni 2013 ergangenen Berichte nicht ausge schlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers bis zum für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Ver fügungserlasses

(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1) deutlich verschlechtert hat. So diagnostizierten die Neurochirurgen des A.___ in ihrem Bericht vom Januar 2014 (vorstehend E.

3.12) erstmals eine hochgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit Claudicatio -Spinalsymptomatik. Sie berichteten, dass sich in den letzten fünf bis

sechs Monaten zunehmende klinisch-neurologische Beschwerden mit inter mit tie rend auftretenden belastungsabhängigen ausgeprägten Schmerzen im Be reich des Gesässes und des lateralen Oberschenkels beidseits ge zeigt hätten und dass sich d arüber hinaus eine deutliche Reduktio n der Gehstrecke ergeben habe. Wäh rend sie im Februar 2013 in Bezug auf die LWS-Problematik ein operatives Vorgehen noch nicht t hematisiert beziehungsweise sich für ein ko nservatives Vorgehen aus gesprochen hatten (vgl. vorstehend E.

3.9), empfahlen sie im Ja nuar 2014 eine Sa kralblockade für Anfang Februar 2014 und hielten fest, dass eine Operation zur Spinalkanaldekompression L4/5 disku tiert werden müsste, sollte die Sa kral blockade nur eine kurzfristige Linderung d er Beschwerden mit sich bringen. Anders als im Zeitpunkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin im Juni 2013 (vgl. vorstehend E.

3.10) stand im Januar 2014 nun also eine Operations indi ka ti on im Raum.

Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom März 2014, wonach dem Bericht des A.___ vom Januar 2014 keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon hatte nicht zuletzt auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom N ovember 2013 (vorstehend E.

3.11) von zunehmenden Beschwerden gespro chen und dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Betreiber eines Billard centers eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufliegenden medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung betreffend die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit - weder in Bezug auf deren Umfang noch deren zeitlichen Verlauf - zulassen. Die Sache ist daher zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . Dabei

wird insbesondere auch die Frage zu klären sein, ob die vom Be s chwerdeführer im Verlauf des Jahres 2012 aufgenommene Tätigkeit als Betrei ber einer Billardhalle als (optimal) leidens angepasste Tätigkeit angesehen wer den kann. 5 .

Bei diesem Ver fahrensausgang erübrigt es sich, auf die einzelnen bestrittenen Elemente der Bemessung des Invaliditätsgrades (Valideneinkommen, leidensbe dingter Abzug vom Invalideneinkommen, vgl. Urk. 1 S. 4) einzugehen. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat .

Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutu ng der Streitsache und nach der Schwierigkeit

des Prozesses

zu be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer)

und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 1‘6 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer)

zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf