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IV.2014.00719

Anspruch auf ganze Invalidenrente; Arbeitsfähigkeit z.Z. nur im geschützten Rahmen verwertbar.

Zürich SozVersG · 2015-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1992, leidet seit seiner Frühgeburt in der 30. Schwan gerschaftswoche an verschiedenen Gebrechen und bezog hierfür Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/1-5). Nach einer Abklärung in der Schweizerischen Y.___, im November 1999 (Urk. 7/7/5 ff.) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Januar 2000 erstmals medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhang s zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zu (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom

27. September 2005 erteilte sie Kostengutsprache für einen stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Kinderstation Z.___ vom 16. August 2005 bis 31. Juli 2006 (Urk. 7/35). Der Versicherte trat am 23. Dezember 2005 wieder aus (vgl. Bericht der Kindersta tion Z.___ vom 22. Dezember 2005, Urk. 7/37) und im Januar 2006 in die Wohnschule A.___ ein (vgl. Urk. 7/50). Der Anspruch auf Sonderschul massnahmen wurde am 20. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 bejaht (Urk. 7/53).

Nach Beendigung der ordentlichen Schulzeit absolvierte der Versicherte vom 16. August 2010 bis 15. August 2012 eine von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA im geschützten Rahmen der B.___ (vgl. Urk. 7/75-83). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für das betreute Wohnen bei der Stiftung C.___, bis längstens

15. August 2012 (Urk. 7/84). Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 7/108) nahm der Versicherte ab September 2012 eine (unbezahlte) Beschäftigung im D.___ Heim, einer Institution für geistig oder psychisch eingeschränkte Menschen, auf (vgl. Urk. 7/143/7).

Die IV-Stelle teilte ihm mit Vorbescheid vom 10. August 2012 die voraussichtli che Verneinung eines Rentenanspruchs mit, da er sowohl in der angelernten als auch jeder anderen einfachen Hilfsarbeit arbeitsfähig sei (Urk. 7/115). Auf den Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/117, 7/123) leitete sie eine

Begutachtung bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege (Gutachte n vom 13. Februar 2013, Urk. 7/143) und teilte dem Versicher ten nach Eingang desselben die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining in F.___ vom 3. Juni bis 2. Dezember 2013 mit (Urk. 7/159). Dieses wurde am 15. September 2013 vorzeitig beendet (vgl. Urk. 7/165). Am 27. November 2013 trat der Versicherte einen stationären Aufenthalt

in der Klinik G.___, H.___, an (vgl. Bericht der

H.___ vom 29. Januar 2014, Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 2

4. Februar 2014 wurde der Vorbescheid vom 10. August 2012 ersetzt und dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit in Aus sicht geste llt (Urk. 7/183). In diesem Sinne entschied d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 3. Juli 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen so wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt

Christe zum unen t geltl ichen Rechts vertreter ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christe zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 28 Abs. 1 lit. b und c, Art. 29 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensver gleichsmethode (Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist,

dass

beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst - aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts - bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer A nspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente hat. Dabei steht zwischen den Par teien insbesondere im Streit, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in einer optimal angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft in der Lage, eine 50%ige Leistung zu erbrin gen. Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, auf dem ersten Arbeitsmarkt sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen.

3. 3.1

Den Akten ist hierzu im Wesentlichen Folgendes zu en tnehmen:

Anlässlich der Abklärung in der Y.___ vom November 1999 wurden cereb ral bedingte Teilleistungsschwächen

im Sinne eines psychoorganischen Syn droms mit Wahrnehmung s -, Merkfähigkeits-, Gedächtnis- und Konzentrations störungen festgestellt (Urk. 7/7) . Gestützt darauf anerkannte die Beschwerde gegnerin das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang und übernahm in den Folgejahren diverse medizinische Massnahmen (zum Beispiel Psychomotorik, vgl.

Urk. 7/9; Psychotherapie, vgl. Urk. 7/11). Ausserdem wurde eine medika mentöse Therapie mit Ritalin eingeleitet (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom

5. Februar 2002, Urk. 7/15). Im Alter von 12 Jahren litt der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. J.___

vom 8. Januar 2004 bereits oft an aus geprägten Stimmungsschwankun gen und depressiven Verstimmungen und droh t e immer wieder, sich umzubrin gen. In der Schule sei er durch erhöhten Antrieb, Unruhe, heftige unangemes sene Reaktionen und grosse Sturheit auf gefallen, habe Kollegen und Lehrer genervt und sei oft unaufmerksam, unbeteiligt und abgelenkt gewesen (Urk. 7/24/3 f).

Nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Kinder- und Jugend station

Z.___ und zwei Jahren Sonderschulung im Schulheim A.___ beurteilte Dr. J.___ die Situation am 27. März 2008 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sowohl schulisch wie auch bezüglich seiner Wohn- und Lebenssituation weiterhin einen strukturierten und intensiv betreuten Rahmen benötige. Bezüglich der Berufswahl zeige sich deutlich, dass eine Berufslehre in der freien Wirtschaft wahrscheinlich nicht möglich sei (Urk. 7/58). Seine Diag nosen im Bericht vom 23. April 2008 lauteten auf ein frühkindliches psycho - organisches Syndrom (POS) gemäss

Ziff. 404

GgV -Anhang und eine hyperkine tische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F 90. 1. Seit Beginn der Schulzeit bestünden grosse schulische Probleme und zunehmende Verhaltens schwierigkeiten . Das Konzentrationsvermögen sei vermindert, d er Beschwer deführer brauche Zeit und Hilfe sowie feste Strukturen, auch die psychische Belastbarkeit sei reduziert (Urk. 7/60 ff.) 3.2

Im Bericht vor Abschluss der beruflichen Massnahmen des Lehrbetriebs K.___ vom 2 0. Mai 2012 wurde der zumutbare Leistungsgrad bei einer Tätig keit in der freien Wirtschaft auf 40 % geschätzt, wobei der Beschwerdeführer nicht selbständig arbeite n könne . Er benötige Kontrolle und Unterstützung sowie geduldige Vorgesetzte und Mitarbeiter. Auch sei eine wiederholte gute Einführung in den Aufgabenbereich notwendig. Das mögliche Jahreseinkom men wurde mit Fr. 13‘000. -- beziffert. Der Beschwerdeführer arbeite mit guter Qualität, erledige die Arbeiten aber sehr langsam und seine Konzentration und Aufmerksamkeit liessen schnell nach. Auch arbeite er zu wenig überlegt, könne sich Arbeitsabläufe selbst dann nicht merken, wenn er sie mehrere Male ausge führt habe. Er benötige Hilfe, laufende Anleitung und Kontrolle . Seine Motiva tion sei stark stimmungsabhängig und er könne auch Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben (Urk. 7/104).

Anlässlich einer Besprechung des zuständigen IV-Berufsberaters, dem Beschwer deführer, seinen Eltern, der Lehrverhältniszuständigen und dem Wohnbetreuer vom 3. Juli 2012 wurde vereinbart, dass die Ausbildungsinstitu tion ihn noch bis zum Ausbildungsabschluss bei der Suche des als notwendig erachteten Nischenarbeitsplatzes unterstütze, wobei der Beschwerdeführer für den Lebensmittelbereich nicht mehr gut motivierbar sei und den Bereich Unter haltungselektronik, PC-Games bevorzuge. Vorsorglich werde er sich auch bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (Urk. 7/107/5). 3.3

Dr. J.___ erklärte in einer am 2 3. August 2012 eingereichten Stellungnahme, dass die ADHS-Symptomatik zurzeit ausgesprochen stark vorhanden se i und sich im Berufsalltag sehr einschränkend auswirke. In den Sozialkompetenzen, der Selbständigkeit und Eigenverantwortung bestünden massive Defizite, welche es verunmöglichten, eine Arbeitsstelle in der Privatwirtschaft zu finden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, die erforderliche Aktivität zu ent wickeln und sich den Anforderungen und der Struktur eines Arbeitsplatzes anzupassen. Die Erfüllung eines 100%-Pensums sei unmöglich; der Beschwer deführer sei verlangsamt, eine normale Arbeitsleistung sei nicht möglich. In der Lehre habe sich gezeigt, dass die Arbeitsleistung zirka 50 % betrage, das heiss e, bei einer 100%igen Arbeitszeit sei eine 50%ige Leistung zu erwarten. Deshalb brauche der Beschwerdeführer eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation und dazu sinnvollerweise eine 50%ige Rente (Urk. 7/122).

Gemäss Einschätzung der zuständigen Mitarbeiter des Foyer s

L.___ vom 2 7. August 2012 war der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der berufli chen Ausbildung dringend auf ein begleitetes Wohnen angewiesen, um Schritt für Schritt an die Selbständigkeit herangeführt zu werden (Urk. 7/124/1). Auch Dr. J.___ erachtete ein selbständiges und eigenverantwortliches Wohnen als absolut unmöglich (Urk. 7/124/3). 3.4

Dr. E.___ explorierte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 und holte unter anderem eine Fremdauskunft von Frau M.___ der Werkstatt des D.___ Heims ein. Danach sei der Beschwerdeführer verträumt, häufig „nicht da“. Konzentration und Durchhaltevermögen fehlten. Auch sei er häufig frustriert, enttäuscht, deprimiert und traurig. Sie sehe eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt gar nicht. Dies würde zunächst eine Festigung der Persönlichkeit bedingen, was jedoch ein langer Weg sei. Der Beschwerdeführer benötige den ganzen Tag Unterstützung, schweife immer wieder in den Computerkonsum und das I-Phone etc. ab (Urk. 7/143/11).

Dr. E.___ stellte gestützt auf seine Exploration, die Akten und die eingeholten Fremdauskünfte folgende Diagnosen (Urk. 7/143/11): - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, mit emotiona ler Retardation und Selbstwertproblematik (ICD-10 F60.30 und F60) .

Gemäss Dr. E.___ leidet der Beschwerdeführer sowoh l unter erheblichen neu ropsycholog ischen Störungen im Sinne des Geburtsgebrechens, als auch unter erheblichen emotionalen Störungen in Form einer pathologischen Depressivität und emotionaler Retardation. Beides beeinträchtige das Privat- und das Berufs leben erheblich. Die im Kindergartenalter in der Y.___ erhobenen Befunde mit Hyperaktivität, Intelligenz im untersten Normbereich, anamnestisch aggres sivem Verhalten und bereits damals geäusserten Todeswünschen, welche auf eine Depressivität schon im Kindes alter hinwiesen, seien eindrücklich gewesen. Hinzugekommen seien in der Folge eine zunehmende soziale Desintegration und ein möglicherweise depressiv mitbedingter Schulverleider . Ab elfjährig sei der Beschwerdeführer kinderpsychiatrisch behandelt worden; die medikamen töse Behandlung mittels Methylphenidat habe nur eine begrenzte Wirkung gezeigt. Die Verstimmungen des Beschwerdeführers umfassten dysphorische Gehäss ig keiten, narzisstische Frustrationen, Verleiderstimmungen, Traurigkeit und Lebensüberdruss bis hin zur Suizidalität. Diese träten quasi alltäglich rezidivierend auf. Sie wirkten sich neben den aggressiven Impulsen auch in apathischen Zuständen mit Antriebslosigkeit und einem Verlust der Motivation aus. Das suchtartige Spielen am Computer und das Musikhören bis in die Nacht interpretierte Dr. E.___ als im Zusammenhang mit der retardierten Persönlichkeitsstörung mit mangelndem Realitätsbezug und mangelnder Selbst kontrolle wie auch im Zusammenhang mit einem depressiven Rückzugsverhal ten stehend. In Anbetracht dessen sei die Prognose kritisch .

Mit Abschluss der beruflichen Ausbildung hätte der Beschwerdeführer aus dem Foyer L.___ austreten sollen, worauf er in einen schweren depressiven Zustand mit Apathie und ernsthaften Selbstmordgedanken geraten sei. Die Si tuation habe sich erst wieder stabilisiert, als ihn das Foyer L.___ wieder aufgenommen und der Vater die Beschäftigung im D.___ Heim gefun den habe. Bis heute sei die psychische und soziale Situation unverändert. Die Arbeitsfähigkeit in einer eigenständigen Tätigkeit einzuschätzen sei schwierig; der von der Ausbildungsstätte K.___ genannte Leistung sgrad von zirka 50 % würde nur für psychisch und sozial stabile Umstände gelten. Er beziehe wohl rein die Verlangsamung und Unkonzentriertheit mit ein, nicht aber die disziplinarischen, emotionalen Störungen und die Antriebsstörungen. Wegen der Letzteren brauche der Beschwerdeführer eine individuelle Betreuung und sei deshalb einem Arbeitgeber im üblichen Rahmen nicht zumutbar. Seit Abschluss der Ausbildung im August 2012 sei der Beschwerdeführer im erlernten Beruf bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, da sich hierfür stark beeinträchtigende emotionale, vor allem depressive Störungen konditioniert hätten. In einer leidensangepassten einfachen Hilfstätigkeit bestehe seither eine Restarbeits - fähigkeit von unter 50 % und ohne individuelle Führung auf Dauer wahrschein lich von unter 30 % . Die Frage, ob schliesslich nur ein geschützter Arbeits - platz übrig bleibe, könne nur die praktische Erfahrung beantworten (Urk. 7/143/11 ff.).

Erkenntnisse des hierauf eingeleiteten Arbeitstrainings in F.___ im Bereich Gartenunterhalt waren gemäss Bericht vom 1 8. September 2013, dass die Handlungskompetenz und Selbststeuerung des Beschwerdeführers stark einge schränkt sei, Konzentration, Merk– und Gedächtnisleistung seien mangelhaft und die Frustrationstoleranz sehr niedrig. Die Leistungsfähigkeit bei einer Präsenz von 8 Stunden täglich sei bei 25 % gelegen. Ein Einsatz in der freien Wirtschaft wurde als nicht denkbar bezeichnet (Urk. 7 /165/2). 3.5

Nach dem frühzeitigen Abbruch des Arbeitstrainings trat der Beschwerdeführer am 2 7. November 2013 statio när in die Klinik G.___ der

H.___ ein, wo die bei Eintritt als mittelschwer beurteil t e depressive Symptomatik habe verringert werden können . Dem Beschwerdeführer sei es im stationären Setting gelungen, das Gamen zu reduzieren. In der Kontaktgestaltung hätten sich jedoch sehr dysfunktionale, der histrionischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnende Strate gien abgezeichnet. Sein Umfeld fühle sich dadurch mit ihm überfordert, worauf er mit Suizidgedanken und auffälligem Essverhalten reagiere. Es sei davon aus zugehen, dass sich sein psychisches Zustandsbild ohne äussere Strukturen in einem eng begleiteten Setting schnell wieder verschlechtere (Urk. 7/180).

In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 2 6. Juni 2014 äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem Ausbildungsende im August 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Wegen der desolaten Gesamtsituation und zunehmender depressiver Sympto matik sei er von November 2013 bis März 2014 in der

H.___ hospitalisiert gewe sen, was aber letztlich auch zu keiner Veränderung geführt habe . In der Wohn gruppe N.___, wo sich der Beschwerdeführer seit März 2014 aufhalte, falle ihm schon das Einhalten einer einfachen Tagesstruktur mit zweimal täglich zwei Stunden Arbeit in Haushalt und Garten schwer, und er könne dies nicht kon stant erreichen. Die schon seit vielen Jahren festgestellte psychische Sympto matik sei mit allen durchgeführten medizinisch-psychiatrischen, pädagogischen sowie Arbeitseingliederungs- und sozialtherapeutischen Massnahmen kaum beeinflussbar gewesen. Langfristig sei daher das Erreichen einer Teilerwerbs - fähigkeit nicht zu erwarten. Ziel sei das Erreichen und Erhalten einer psychischen Gesamtstabilität mit Erhaltung der Gesundheit und einer konstanten Tages struktur in einem sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogischen Rahmen (Urk. 3/3). 4. 4.1

Ob sich die Leiden des Beschwerdeführers in höherem rentenrelevantem Aus mass auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, hängt wesentlich davon ab, ob er im Stande ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten, oder ob er auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den all gemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massge bend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen von S eiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur

mehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2

Bei der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit i n der freien Wirtschaft sprach sich nicht nur die Abklärungsstelle F.___ (Urk. 7/165), sondern auch Frau

M.___ der Werkstatt des D.___ Heims (zitiert in: Urk. 7/143/11) klar

gegen eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus. Auch dem Bericht des Lehrbetriebs K.___ ist zudem unzweideutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf laufende Hilfe, Anleitung und Kontrolle angewiesen ist und selbst bei optimalen Struk turen Arbeiten zwar mit guter Qualität, jedoch sehr langsam erledigt und gar Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben k ann . Der Schluss auf ein mögliches Einkommen von Fr. 13‘000.- bei einem Leistungsgrad von 40 % bei 100%iger Präsenz spricht für sich (Urk. 7/104/1), entspräche ein solcher Lohn doch nicht einer wirtschaftlich voll ausgeschöpften Arbeitskraft in der freien Wirtschaft, sondern viel eher demjenigen an einem geschützten Ar beitsplatz . Dass der Beschwerdeführer nicht nur im privaten Bereich, sondern auch beruflich wegen seiner Antriebsstörungen, der mangeln den Belastbarkeit, der Verlangsamung und der Unkonzentriertheit, aber auch aufgrund seiner krankheitsbedingten emotionalen Störungen und der diszipli narischen Probleme auf eine engmaschige, individuelle Betreuung und dauernde Überwachung angewiesen ist, ergibt sich des Weitern aus der Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 7/143/11 ff.). Auch Dr. J.___ sprach sich bereits am 2 3. August 2012 klar gegen eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und erklärte eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation für zwingend notwendig. Dass er im Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen für eine halbe, anstatt eine ganze Invalidenrente plädierte (Urk. 7/122), ist wohl im Lichte seines Bestrebens auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen zu interpre tieren.

Damit aber zogen letztlich sämtliche externen Eingliederungsspezialisten wie auch die beteiligten Psychiater Dr. E.___ und Dr. J.___ das Fazit, dass zurzeit eine Eingliederung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei . Unter Berücksich tigung der von ihnen beleuchteten persönlichen Verhältnisse und besonderen Einschränkungen des Besc hwerdeführers drängt sich denn auch der Schluss auf, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers an einem ungeschützten Arbeitsplatz zum jetzigen Zeitpunkt nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.

Hinzu kommt, dass sich der psychische Zustand seit Sommer 2013 offensicht lich zumindest vorübergehend erheblich verschlechterte und sich nicht nur d ie

H.___, sondern auch Dr. J.___ am 2 6. Juni 2014 für ein eng begleitetes Setting (Urk. 7/180) respektive einen sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogi schen Rahmen (Urk. 3/3) aussprachen, um eine Verschlechterung des labilen psychischen Zustandes zu vermeiden.

Damit aber ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerd eführer seit Abschluss seiner IV -unterstützten Ausbildung zum Detailhandelsassistenten im August 2012 bis zumindest zum Erlass der hier angefochtenen Entscheids auf ein en geschützten Arbeitsplatz angewiesen war.

An dieser Schlussfolgerung ändert die Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, wonach die Unkonzentriertheit und Übermüdung wie auch das verspätete Erscheinen bei der Arbeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in enge m Bezug zum nächtelangen Gamen

stehe n würden, und feststehe, dass der Beschwerdeführer in Verrichtungen, in denen sein Interesse und seine Motivation vorhanden seien, durchaus über längere Phasen tätig sein könne (Urk. 2, 7/197), nichts. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation die Beurteilung von Dr. E.___, wonach das sucht - artige Gamen in Zusammenhang mit der Pathologie des Beschwerdeführers und dem hieraus resultierenden mangelnden Realitätsbezug und der ungenügenden Selbstkontrolle sowie dem depressiven Rückzugsverhalten stehe (vgl. Urk. 7/143/13), ignoriert e, schloss sie auch in undiffe renzierter und durch die

Akten in keiner Weise gestützten Art auf eine relative Unerheblichkeit der psychischen Störungen des Beschwerdeführers.

Im Weitern lässt ihre Argumentation, wonach eine fehlende Mo tivation zur Berufsausübung invaliditäts fremd und daher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3), ausser Acht, dass Dr. E.___ die Antriebsstörungen, das fehlende Durchhaltevermögen und die fehlende Motivation in Form einer depressiven Amotivation

ebenfalls klar als krankheitsbedingt beurteilte (vgl. Urk. 7/143/14 f.), und es Sache der ärztlichen Fachperson ist, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen zu beurteilen (vgl. obige E. 1.3). 5 .

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht im Stande ist, seine Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Er ist deshalb auf einen geschützten Arbeitsplatz mit individueller Begleitung und Überwachung angewiesen, wobei aufgrund der Akten nicht abschliessend feststellbar ist, in welchem Umfang ihm eine solche Tätigkeit zumutbar wäre. Der dem Verein Zürcher Eingliederung angeschlossene Lehrbe trieb

K.___ erachtete eine Einkommenserzielung von Fr. 13‘000.-- als real istische Grösse, wobei sich diese Angabe nicht explizit auf den Einsatz in einem geschützten Rahmen bezog (Urk. 7/104/1). Jedoch wurde grundsätzlich ein g eschützter Rahmen als notwendig, ein selbständiges Arbeiten als nicht möglich und ein Leistungsgrad bei 100%iger Anwesenheit von 40-60 % als realistisch erachtet (vgl. Urk. 7/103/1-2, 7/104/1 ff.). In F.___ wurde der Leistungsgrad bei Hilfstätigkeiten im Gartenunterhalt bei niedrigen Leistungs anforderungen und enger Begleitung, was wohl mit einer Arbeit im geschützten Rahmen gleichzustellen ist, auf 25 % geschätzt (Urk. 7/165/1-2). Auch die Aus kunft von Frau M.___ des D.___ Heims, wonach der Beschwerdeführer extrem langsam sei, immer wieder in seine Welt versinke und eigentlich nur unter einer Eins-zu-Eins-Betreuung arbeiten könne (zitiert in Urk. 7/143/10 f.), lässt auf einen deutlich reduzierten Leistungsgrad selbst im geschützten Rahmen schliessen. Entsprechend erweist sich die geschätzte Ein kommens möglichkeit von Fr. 13‘000.-- zurzeit wohl als realistische Grösse.

Dies unterstreicht ein Vergleich mit den im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über d ie Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstät ten für die Dauerbeschäftigung Behinderter (KSWS), gültig ab 1. Januar 2007, unter Ziffer 7.2.1.6

für die Beitragsgewährung als massgeblich bezifferten Leis tungslöhne n von Fr. 7.06 bis

Fr. 14.10 pro Stunde bei einem Leistungsvermögen zwischen 25 und 50 % . Ein Leistungslohn von Fr. 10.-- pro Stunde entspräche bei Fr. 13‘000.-- Jahreseinkommen gut 108 Arbeitsstunden pro Monat (Fr. 13‘000.-- : 10 : 12), mithin einem i n diesem Fall wohl höchstens realisier baren

Arbeitspensum zwischen 50 und 60 % .

Der Vergleich des als hypothetisches Inva lideneinkommen beizuziehenden Lohn s von

Fr. 13‘000. -- für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt mit dem von der Beschwerdegegnerin beigez ogenen Valideneinkommen von Fr. 57‘277. -- führt zu einem Invaliditätsgrad von zirka 77 % und damit zum Ansp ruch auf eine ganze Rente. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh rungen zur Höhe des hypothetischen Valideneinkommen s und zur Frage, ob dasselbe unter Umständen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu ermitteln wäre.

Die Beschwerde ist gutheisse n und dem Beschwerdeführer ist in Abänderung des angefochtenen Entscheides rückwirkend ab 1. August 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer ist abschli essend darauf hinzuweisen, dass er sich jeder zeit zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin anmelden kann, schliesst doch auch der Anspruch auf eine ganze Rente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77). Die Beschwerdegegnerin ihrerse its ist gehalten, im Rahmen der revi sionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs, welche angesichts des jugend lichen Alters des Beschwerdeführers sinnvollerweise

engmaschig anzusetz en ist, den beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein besonderes Gewicht beizumes sen . 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 1. Dezember 2015 (Urk. 11) für das vorliegende Ve rfah ren einen Zeitauf wand von

Stunden 7,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblich en Stun den ansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.

1‘723.15 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘723.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1992, leidet seit seiner Frühgeburt in der 30. Schwan gerschaftswoche an verschiedenen Gebrechen und bezog hierfür Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/1-5). Nach einer Abklärung in der Schweizerischen Y.___, im November 1999 (Urk. 7/7/5 ff.) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Januar 2000 erstmals medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhang s zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zu (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom

27. September 2005 erteilte sie Kostengutsprache für einen stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Kinderstation Z.___ vom 16. August 2005 bis 31. Juli 2006 (Urk. 7/35). Der Versicherte trat am 23. Dezember 2005 wieder aus (vgl. Bericht der Kindersta tion Z.___ vom 22. Dezember 2005, Urk. 7/37) und im Januar 2006 in die Wohnschule A.___ ein (vgl. Urk. 7/50). Der Anspruch auf Sonderschul massnahmen wurde am 20. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 bejaht (Urk. 7/53).

Nach Beendigung der ordentlichen Schulzeit absolvierte der Versicherte vom 16. August 2010 bis 15. August 2012 eine von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA im geschützten Rahmen der B.___ (vgl. Urk. 7/75-83). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für das betreute Wohnen bei der Stiftung C.___, bis längstens

15. August 2012 (Urk. 7/84). Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 7/108) nahm der Versicherte ab September 2012 eine (unbezahlte) Beschäftigung im D.___ Heim, einer Institution für geistig oder psychisch eingeschränkte Menschen, auf (vgl. Urk. 7/143/7).

Die IV-Stelle teilte ihm mit Vorbescheid vom 10. August 2012 die voraussichtli che Verneinung eines Rentenanspruchs mit, da er sowohl in der angelernten als auch jeder anderen einfachen Hilfsarbeit arbeitsfähig sei (Urk. 7/115). Auf den Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/117, 7/123) leitete sie eine

Begutachtung bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege (Gutachte n vom 13. Februar 2013, Urk. 7/143) und teilte dem Versicher ten nach Eingang desselben die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining in F.___ vom 3. Juni bis 2. Dezember 2013 mit (Urk. 7/159). Dieses wurde am 15. September 2013 vorzeitig beendet (vgl. Urk. 7/165). Am 27. November 2013 trat der Versicherte einen stationären Aufenthalt

in der Klinik G.___, H.___, an (vgl. Bericht der

H.___ vom 29. Januar 2014, Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 2

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 28 Abs. 1 lit. b und c, Art. 29 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensver gleichsmethode (Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

E. 1.2 Zu ergänzen ist,

dass

beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst - aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts - bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer A nspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente hat. Dabei steht zwischen den Par teien insbesondere im Streit, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in einer optimal angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft in der Lage, eine 50%ige Leistung zu erbrin gen. Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, auf dem ersten Arbeitsmarkt sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen.

3. 3.1

Den Akten ist hierzu im Wesentlichen Folgendes zu en tnehmen:

Anlässlich der Abklärung in der Y.___ vom November 1999 wurden cereb ral bedingte Teilleistungsschwächen

im Sinne eines psychoorganischen Syn droms mit Wahrnehmung s -, Merkfähigkeits-, Gedächtnis- und Konzentrations störungen festgestellt (Urk. 7/7) . Gestützt darauf anerkannte die Beschwerde gegnerin das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang und übernahm in den Folgejahren diverse medizinische Massnahmen (zum Beispiel Psychomotorik, vgl.

Urk. 7/9; Psychotherapie, vgl. Urk. 7/11). Ausserdem wurde eine medika mentöse Therapie mit Ritalin eingeleitet (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom

E. 4 Februar 2014 wurde der Vorbescheid vom 10. August 2012 ersetzt und dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit in Aus sicht geste llt (Urk. 7/183). In diesem Sinne entschied d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 3. Juli 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen so wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt

Christe zum unen t geltl ichen Rechts vertreter ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christe zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Ob sich die Leiden des Beschwerdeführers in höherem rentenrelevantem Aus mass auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, hängt wesentlich davon ab, ob er im Stande ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten, oder ob er auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den all gemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massge bend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen von S eiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur

mehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Bei der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit i n der freien Wirtschaft sprach sich nicht nur die Abklärungsstelle F.___ (Urk. 7/165), sondern auch Frau

M.___ der Werkstatt des D.___ Heims (zitiert in: Urk. 7/143/11) klar

gegen eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus. Auch dem Bericht des Lehrbetriebs K.___ ist zudem unzweideutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf laufende Hilfe, Anleitung und Kontrolle angewiesen ist und selbst bei optimalen Struk turen Arbeiten zwar mit guter Qualität, jedoch sehr langsam erledigt und gar Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben k ann . Der Schluss auf ein mögliches Einkommen von Fr. 13‘000.- bei einem Leistungsgrad von 40 % bei 100%iger Präsenz spricht für sich (Urk. 7/104/1), entspräche ein solcher Lohn doch nicht einer wirtschaftlich voll ausgeschöpften Arbeitskraft in der freien Wirtschaft, sondern viel eher demjenigen an einem geschützten Ar beitsplatz . Dass der Beschwerdeführer nicht nur im privaten Bereich, sondern auch beruflich wegen seiner Antriebsstörungen, der mangeln den Belastbarkeit, der Verlangsamung und der Unkonzentriertheit, aber auch aufgrund seiner krankheitsbedingten emotionalen Störungen und der diszipli narischen Probleme auf eine engmaschige, individuelle Betreuung und dauernde Überwachung angewiesen ist, ergibt sich des Weitern aus der Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 7/143/11 ff.). Auch Dr. J.___ sprach sich bereits am 2 3. August 2012 klar gegen eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und erklärte eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation für zwingend notwendig. Dass er im Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen für eine halbe, anstatt eine ganze Invalidenrente plädierte (Urk. 7/122), ist wohl im Lichte seines Bestrebens auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen zu interpre tieren.

Damit aber zogen letztlich sämtliche externen Eingliederungsspezialisten wie auch die beteiligten Psychiater Dr. E.___ und Dr. J.___ das Fazit, dass zurzeit eine Eingliederung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei . Unter Berücksich tigung der von ihnen beleuchteten persönlichen Verhältnisse und besonderen Einschränkungen des Besc hwerdeführers drängt sich denn auch der Schluss auf, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers an einem ungeschützten Arbeitsplatz zum jetzigen Zeitpunkt nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.

Hinzu kommt, dass sich der psychische Zustand seit Sommer 2013 offensicht lich zumindest vorübergehend erheblich verschlechterte und sich nicht nur d ie

H.___, sondern auch Dr. J.___ am 2 6. Juni 2014 für ein eng begleitetes Setting (Urk. 7/180) respektive einen sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogi schen Rahmen (Urk. 3/3) aussprachen, um eine Verschlechterung des labilen psychischen Zustandes zu vermeiden.

Damit aber ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerd eführer seit Abschluss seiner IV -unterstützten Ausbildung zum Detailhandelsassistenten im August 2012 bis zumindest zum Erlass der hier angefochtenen Entscheids auf ein en geschützten Arbeitsplatz angewiesen war.

An dieser Schlussfolgerung ändert die Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, wonach die Unkonzentriertheit und Übermüdung wie auch das verspätete Erscheinen bei der Arbeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in enge m Bezug zum nächtelangen Gamen

stehe n würden, und feststehe, dass der Beschwerdeführer in Verrichtungen, in denen sein Interesse und seine Motivation vorhanden seien, durchaus über längere Phasen tätig sein könne (Urk. 2, 7/197), nichts. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation die Beurteilung von Dr. E.___, wonach das sucht - artige Gamen in Zusammenhang mit der Pathologie des Beschwerdeführers und dem hieraus resultierenden mangelnden Realitätsbezug und der ungenügenden Selbstkontrolle sowie dem depressiven Rückzugsverhalten stehe (vgl. Urk. 7/143/13), ignoriert e, schloss sie auch in undiffe renzierter und durch die

Akten in keiner Weise gestützten Art auf eine relative Unerheblichkeit der psychischen Störungen des Beschwerdeführers.

Im Weitern lässt ihre Argumentation, wonach eine fehlende Mo tivation zur Berufsausübung invaliditäts fremd und daher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3), ausser Acht, dass Dr. E.___ die Antriebsstörungen, das fehlende Durchhaltevermögen und die fehlende Motivation in Form einer depressiven Amotivation

ebenfalls klar als krankheitsbedingt beurteilte (vgl. Urk. 7/143/14 f.), und es Sache der ärztlichen Fachperson ist, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen zu beurteilen (vgl. obige E. 1.3). 5 .

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht im Stande ist, seine Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Er ist deshalb auf einen geschützten Arbeitsplatz mit individueller Begleitung und Überwachung angewiesen, wobei aufgrund der Akten nicht abschliessend feststellbar ist, in welchem Umfang ihm eine solche Tätigkeit zumutbar wäre. Der dem Verein Zürcher Eingliederung angeschlossene Lehrbe trieb

K.___ erachtete eine Einkommenserzielung von Fr. 13‘000.-- als real istische Grösse, wobei sich diese Angabe nicht explizit auf den Einsatz in einem geschützten Rahmen bezog (Urk. 7/104/1). Jedoch wurde grundsätzlich ein g eschützter Rahmen als notwendig, ein selbständiges Arbeiten als nicht möglich und ein Leistungsgrad bei 100%iger Anwesenheit von 40-60 % als realistisch erachtet (vgl. Urk. 7/103/1-2, 7/104/1 ff.). In F.___ wurde der Leistungsgrad bei Hilfstätigkeiten im Gartenunterhalt bei niedrigen Leistungs anforderungen und enger Begleitung, was wohl mit einer Arbeit im geschützten Rahmen gleichzustellen ist, auf 25 % geschätzt (Urk. 7/165/1-2). Auch die Aus kunft von Frau M.___ des D.___ Heims, wonach der Beschwerdeführer extrem langsam sei, immer wieder in seine Welt versinke und eigentlich nur unter einer Eins-zu-Eins-Betreuung arbeiten könne (zitiert in Urk. 7/143/10 f.), lässt auf einen deutlich reduzierten Leistungsgrad selbst im geschützten Rahmen schliessen. Entsprechend erweist sich die geschätzte Ein kommens möglichkeit von Fr. 13‘000.-- zurzeit wohl als realistische Grösse.

Dies unterstreicht ein Vergleich mit den im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über d ie Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstät ten für die Dauerbeschäftigung Behinderter (KSWS), gültig ab 1. Januar 2007, unter Ziffer 7.2.1.6

für die Beitragsgewährung als massgeblich bezifferten Leis tungslöhne n von Fr.

E. 5 Februar 2002, Urk. 7/15). Im Alter von 12 Jahren litt der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. J.___

vom 8. Januar 2004 bereits oft an aus geprägten Stimmungsschwankun gen und depressiven Verstimmungen und droh t e immer wieder, sich umzubrin gen. In der Schule sei er durch erhöhten Antrieb, Unruhe, heftige unangemes sene Reaktionen und grosse Sturheit auf gefallen, habe Kollegen und Lehrer genervt und sei oft unaufmerksam, unbeteiligt und abgelenkt gewesen (Urk. 7/24/3 f).

Nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Kinder- und Jugend station

Z.___ und zwei Jahren Sonderschulung im Schulheim A.___ beurteilte Dr. J.___ die Situation am 27. März 2008 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sowohl schulisch wie auch bezüglich seiner Wohn- und Lebenssituation weiterhin einen strukturierten und intensiv betreuten Rahmen benötige. Bezüglich der Berufswahl zeige sich deutlich, dass eine Berufslehre in der freien Wirtschaft wahrscheinlich nicht möglich sei (Urk. 7/58). Seine Diag nosen im Bericht vom 23. April 2008 lauteten auf ein frühkindliches psycho - organisches Syndrom (POS) gemäss

Ziff. 404

GgV -Anhang und eine hyperkine tische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F 90. 1. Seit Beginn der Schulzeit bestünden grosse schulische Probleme und zunehmende Verhaltens schwierigkeiten . Das Konzentrationsvermögen sei vermindert, d er Beschwer deführer brauche Zeit und Hilfe sowie feste Strukturen, auch die psychische Belastbarkeit sei reduziert (Urk. 7/60 ff.) 3.2

Im Bericht vor Abschluss der beruflichen Massnahmen des Lehrbetriebs K.___ vom 2 0. Mai 2012 wurde der zumutbare Leistungsgrad bei einer Tätig keit in der freien Wirtschaft auf 40 % geschätzt, wobei der Beschwerdeführer nicht selbständig arbeite n könne . Er benötige Kontrolle und Unterstützung sowie geduldige Vorgesetzte und Mitarbeiter. Auch sei eine wiederholte gute Einführung in den Aufgabenbereich notwendig. Das mögliche Jahreseinkom men wurde mit Fr. 13‘000. -- beziffert. Der Beschwerdeführer arbeite mit guter Qualität, erledige die Arbeiten aber sehr langsam und seine Konzentration und Aufmerksamkeit liessen schnell nach. Auch arbeite er zu wenig überlegt, könne sich Arbeitsabläufe selbst dann nicht merken, wenn er sie mehrere Male ausge führt habe. Er benötige Hilfe, laufende Anleitung und Kontrolle . Seine Motiva tion sei stark stimmungsabhängig und er könne auch Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben (Urk. 7/104).

Anlässlich einer Besprechung des zuständigen IV-Berufsberaters, dem Beschwer deführer, seinen Eltern, der Lehrverhältniszuständigen und dem Wohnbetreuer vom 3. Juli 2012 wurde vereinbart, dass die Ausbildungsinstitu tion ihn noch bis zum Ausbildungsabschluss bei der Suche des als notwendig erachteten Nischenarbeitsplatzes unterstütze, wobei der Beschwerdeführer für den Lebensmittelbereich nicht mehr gut motivierbar sei und den Bereich Unter haltungselektronik, PC-Games bevorzuge. Vorsorglich werde er sich auch bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (Urk. 7/107/5). 3.3

Dr. J.___ erklärte in einer am 2 3. August 2012 eingereichten Stellungnahme, dass die ADHS-Symptomatik zurzeit ausgesprochen stark vorhanden se i und sich im Berufsalltag sehr einschränkend auswirke. In den Sozialkompetenzen, der Selbständigkeit und Eigenverantwortung bestünden massive Defizite, welche es verunmöglichten, eine Arbeitsstelle in der Privatwirtschaft zu finden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, die erforderliche Aktivität zu ent wickeln und sich den Anforderungen und der Struktur eines Arbeitsplatzes anzupassen. Die Erfüllung eines 100%-Pensums sei unmöglich; der Beschwer deführer sei verlangsamt, eine normale Arbeitsleistung sei nicht möglich. In der Lehre habe sich gezeigt, dass die Arbeitsleistung zirka 50 % betrage, das heiss e, bei einer 100%igen Arbeitszeit sei eine 50%ige Leistung zu erwarten. Deshalb brauche der Beschwerdeführer eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation und dazu sinnvollerweise eine 50%ige Rente (Urk. 7/122).

Gemäss Einschätzung der zuständigen Mitarbeiter des Foyer s

L.___ vom 2 7. August 2012 war der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der berufli chen Ausbildung dringend auf ein begleitetes Wohnen angewiesen, um Schritt für Schritt an die Selbständigkeit herangeführt zu werden (Urk. 7/124/1). Auch Dr. J.___ erachtete ein selbständiges und eigenverantwortliches Wohnen als absolut unmöglich (Urk. 7/124/3). 3.4

Dr. E.___ explorierte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 und holte unter anderem eine Fremdauskunft von Frau M.___ der Werkstatt des D.___ Heims ein. Danach sei der Beschwerdeführer verträumt, häufig „nicht da“. Konzentration und Durchhaltevermögen fehlten. Auch sei er häufig frustriert, enttäuscht, deprimiert und traurig. Sie sehe eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt gar nicht. Dies würde zunächst eine Festigung der Persönlichkeit bedingen, was jedoch ein langer Weg sei. Der Beschwerdeführer benötige den ganzen Tag Unterstützung, schweife immer wieder in den Computerkonsum und das I-Phone etc. ab (Urk. 7/143/11).

Dr. E.___ stellte gestützt auf seine Exploration, die Akten und die eingeholten Fremdauskünfte folgende Diagnosen (Urk. 7/143/11): - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, mit emotiona ler Retardation und Selbstwertproblematik (ICD-10 F60.30 und F60) .

Gemäss Dr. E.___ leidet der Beschwerdeführer sowoh l unter erheblichen neu ropsycholog ischen Störungen im Sinne des Geburtsgebrechens, als auch unter erheblichen emotionalen Störungen in Form einer pathologischen Depressivität und emotionaler Retardation. Beides beeinträchtige das Privat- und das Berufs leben erheblich. Die im Kindergartenalter in der Y.___ erhobenen Befunde mit Hyperaktivität, Intelligenz im untersten Normbereich, anamnestisch aggres sivem Verhalten und bereits damals geäusserten Todeswünschen, welche auf eine Depressivität schon im Kindes alter hinwiesen, seien eindrücklich gewesen. Hinzugekommen seien in der Folge eine zunehmende soziale Desintegration und ein möglicherweise depressiv mitbedingter Schulverleider . Ab elfjährig sei der Beschwerdeführer kinderpsychiatrisch behandelt worden; die medikamen töse Behandlung mittels Methylphenidat habe nur eine begrenzte Wirkung gezeigt. Die Verstimmungen des Beschwerdeführers umfassten dysphorische Gehäss ig keiten, narzisstische Frustrationen, Verleiderstimmungen, Traurigkeit und Lebensüberdruss bis hin zur Suizidalität. Diese träten quasi alltäglich rezidivierend auf. Sie wirkten sich neben den aggressiven Impulsen auch in apathischen Zuständen mit Antriebslosigkeit und einem Verlust der Motivation aus. Das suchtartige Spielen am Computer und das Musikhören bis in die Nacht interpretierte Dr. E.___ als im Zusammenhang mit der retardierten Persönlichkeitsstörung mit mangelndem Realitätsbezug und mangelnder Selbst kontrolle wie auch im Zusammenhang mit einem depressiven Rückzugsverhal ten stehend. In Anbetracht dessen sei die Prognose kritisch .

Mit Abschluss der beruflichen Ausbildung hätte der Beschwerdeführer aus dem Foyer L.___ austreten sollen, worauf er in einen schweren depressiven Zustand mit Apathie und ernsthaften Selbstmordgedanken geraten sei. Die Si tuation habe sich erst wieder stabilisiert, als ihn das Foyer L.___ wieder aufgenommen und der Vater die Beschäftigung im D.___ Heim gefun den habe. Bis heute sei die psychische und soziale Situation unverändert. Die Arbeitsfähigkeit in einer eigenständigen Tätigkeit einzuschätzen sei schwierig; der von der Ausbildungsstätte K.___ genannte Leistung sgrad von zirka 50 % würde nur für psychisch und sozial stabile Umstände gelten. Er beziehe wohl rein die Verlangsamung und Unkonzentriertheit mit ein, nicht aber die disziplinarischen, emotionalen Störungen und die Antriebsstörungen. Wegen der Letzteren brauche der Beschwerdeführer eine individuelle Betreuung und sei deshalb einem Arbeitgeber im üblichen Rahmen nicht zumutbar. Seit Abschluss der Ausbildung im August 2012 sei der Beschwerdeführer im erlernten Beruf bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, da sich hierfür stark beeinträchtigende emotionale, vor allem depressive Störungen konditioniert hätten. In einer leidensangepassten einfachen Hilfstätigkeit bestehe seither eine Restarbeits - fähigkeit von unter 50 % und ohne individuelle Führung auf Dauer wahrschein lich von unter 30 % . Die Frage, ob schliesslich nur ein geschützter Arbeits - platz übrig bleibe, könne nur die praktische Erfahrung beantworten (Urk. 7/143/11 ff.).

Erkenntnisse des hierauf eingeleiteten Arbeitstrainings in F.___ im Bereich Gartenunterhalt waren gemäss Bericht vom 1 8. September 2013, dass die Handlungskompetenz und Selbststeuerung des Beschwerdeführers stark einge schränkt sei, Konzentration, Merk– und Gedächtnisleistung seien mangelhaft und die Frustrationstoleranz sehr niedrig. Die Leistungsfähigkeit bei einer Präsenz von 8 Stunden täglich sei bei 25 % gelegen. Ein Einsatz in der freien Wirtschaft wurde als nicht denkbar bezeichnet (Urk.

E. 7 /165/2). 3.5

Nach dem frühzeitigen Abbruch des Arbeitstrainings trat der Beschwerdeführer am 2 7. November 2013 statio när in die Klinik G.___ der

H.___ ein, wo die bei Eintritt als mittelschwer beurteil t e depressive Symptomatik habe verringert werden können . Dem Beschwerdeführer sei es im stationären Setting gelungen, das Gamen zu reduzieren. In der Kontaktgestaltung hätten sich jedoch sehr dysfunktionale, der histrionischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnende Strate gien abgezeichnet. Sein Umfeld fühle sich dadurch mit ihm überfordert, worauf er mit Suizidgedanken und auffälligem Essverhalten reagiere. Es sei davon aus zugehen, dass sich sein psychisches Zustandsbild ohne äussere Strukturen in einem eng begleiteten Setting schnell wieder verschlechtere (Urk. 7/180).

In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 2 6. Juni 2014 äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem Ausbildungsende im August 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Wegen der desolaten Gesamtsituation und zunehmender depressiver Sympto matik sei er von November 2013 bis März 2014 in der

H.___ hospitalisiert gewe sen, was aber letztlich auch zu keiner Veränderung geführt habe . In der Wohn gruppe N.___, wo sich der Beschwerdeführer seit März 2014 aufhalte, falle ihm schon das Einhalten einer einfachen Tagesstruktur mit zweimal täglich zwei Stunden Arbeit in Haushalt und Garten schwer, und er könne dies nicht kon stant erreichen. Die schon seit vielen Jahren festgestellte psychische Sympto matik sei mit allen durchgeführten medizinisch-psychiatrischen, pädagogischen sowie Arbeitseingliederungs- und sozialtherapeutischen Massnahmen kaum beeinflussbar gewesen. Langfristig sei daher das Erreichen einer Teilerwerbs - fähigkeit nicht zu erwarten. Ziel sei das Erreichen und Erhalten einer psychischen Gesamtstabilität mit Erhaltung der Gesundheit und einer konstanten Tages struktur in einem sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogischen Rahmen (Urk. 3/3). 4.

E. 7.06 bis

Fr. 14.10 pro Stunde bei einem Leistungsvermögen zwischen 25 und 50 % . Ein Leistungslohn von Fr. 10.-- pro Stunde entspräche bei Fr. 13‘000.-- Jahreseinkommen gut 108 Arbeitsstunden pro Monat (Fr. 13‘000.-- : 10 : 12), mithin einem i n diesem Fall wohl höchstens realisier baren

Arbeitspensum zwischen 50 und 60 % .

Der Vergleich des als hypothetisches Inva lideneinkommen beizuziehenden Lohn s von

Fr. 13‘000. -- für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt mit dem von der Beschwerdegegnerin beigez ogenen Valideneinkommen von Fr. 57‘277. -- führt zu einem Invaliditätsgrad von zirka 77 % und damit zum Ansp ruch auf eine ganze Rente. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh rungen zur Höhe des hypothetischen Valideneinkommen s und zur Frage, ob dasselbe unter Umständen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu ermitteln wäre.

Die Beschwerde ist gutheisse n und dem Beschwerdeführer ist in Abänderung des angefochtenen Entscheides rückwirkend ab 1. August 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer ist abschli essend darauf hinzuweisen, dass er sich jeder zeit zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin anmelden kann, schliesst doch auch der Anspruch auf eine ganze Rente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77). Die Beschwerdegegnerin ihrerse its ist gehalten, im Rahmen der revi sionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs, welche angesichts des jugend lichen Alters des Beschwerdeführers sinnvollerweise

engmaschig anzusetz en ist, den beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein besonderes Gewicht beizumes sen . 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 1. Dezember 2015 (Urk.

E. 11 ) für das vorliegende Ve rfah ren einen Zeitauf wand von

Stunden 7,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblich en Stun den ansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.

1‘723.15 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘723.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00719 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil

vom

31. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1992, leidet seit seiner Frühgeburt in der 30. Schwan gerschaftswoche an verschiedenen Gebrechen und bezog hierfür Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/1-5). Nach einer Abklärung in der Schweizerischen Y.___, im November 1999 (Urk. 7/7/5 ff.) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Januar 2000 erstmals medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhang s zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zu (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom

27. September 2005 erteilte sie Kostengutsprache für einen stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Kinderstation Z.___ vom 16. August 2005 bis 31. Juli 2006 (Urk. 7/35). Der Versicherte trat am 23. Dezember 2005 wieder aus (vgl. Bericht der Kindersta tion Z.___ vom 22. Dezember 2005, Urk. 7/37) und im Januar 2006 in die Wohnschule A.___ ein (vgl. Urk. 7/50). Der Anspruch auf Sonderschul massnahmen wurde am 20. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 bejaht (Urk. 7/53).

Nach Beendigung der ordentlichen Schulzeit absolvierte der Versicherte vom 16. August 2010 bis 15. August 2012 eine von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA im geschützten Rahmen der B.___ (vgl. Urk. 7/75-83). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für das betreute Wohnen bei der Stiftung C.___, bis längstens

15. August 2012 (Urk. 7/84). Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 7/108) nahm der Versicherte ab September 2012 eine (unbezahlte) Beschäftigung im D.___ Heim, einer Institution für geistig oder psychisch eingeschränkte Menschen, auf (vgl. Urk. 7/143/7).

Die IV-Stelle teilte ihm mit Vorbescheid vom 10. August 2012 die voraussichtli che Verneinung eines Rentenanspruchs mit, da er sowohl in der angelernten als auch jeder anderen einfachen Hilfsarbeit arbeitsfähig sei (Urk. 7/115). Auf den Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/117, 7/123) leitete sie eine

Begutachtung bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege (Gutachte n vom 13. Februar 2013, Urk. 7/143) und teilte dem Versicher ten nach Eingang desselben die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining in F.___ vom 3. Juni bis 2. Dezember 2013 mit (Urk. 7/159). Dieses wurde am 15. September 2013 vorzeitig beendet (vgl. Urk. 7/165). Am 27. November 2013 trat der Versicherte einen stationären Aufenthalt

in der Klinik G.___, H.___, an (vgl. Bericht der

H.___ vom 29. Januar 2014, Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 2

4. Februar 2014 wurde der Vorbescheid vom 10. August 2012 ersetzt und dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit in Aus sicht geste llt (Urk. 7/183). In diesem Sinne entschied d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 3. Juni 2014 (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 3. Juli 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen so wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt

Christe zum unen t geltl ichen Rechts vertreter ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christe zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 28 Abs. 1 lit. b und c, Art. 29 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensver gleichsmethode (Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist,

dass

beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst - aussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts - bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer A nspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente hat. Dabei steht zwischen den Par teien insbesondere im Streit, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in einer optimal angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft in der Lage, eine 50%ige Leistung zu erbrin gen. Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, auf dem ersten Arbeitsmarkt sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen.

3. 3.1

Den Akten ist hierzu im Wesentlichen Folgendes zu en tnehmen:

Anlässlich der Abklärung in der Y.___ vom November 1999 wurden cereb ral bedingte Teilleistungsschwächen

im Sinne eines psychoorganischen Syn droms mit Wahrnehmung s -, Merkfähigkeits-, Gedächtnis- und Konzentrations störungen festgestellt (Urk. 7/7) . Gestützt darauf anerkannte die Beschwerde gegnerin das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV -Anhang und übernahm in den Folgejahren diverse medizinische Massnahmen (zum Beispiel Psychomotorik, vgl.

Urk. 7/9; Psychotherapie, vgl. Urk. 7/11). Ausserdem wurde eine medika mentöse Therapie mit Ritalin eingeleitet (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom

5. Februar 2002, Urk. 7/15). Im Alter von 12 Jahren litt der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. J.___

vom 8. Januar 2004 bereits oft an aus geprägten Stimmungsschwankun gen und depressiven Verstimmungen und droh t e immer wieder, sich umzubrin gen. In der Schule sei er durch erhöhten Antrieb, Unruhe, heftige unangemes sene Reaktionen und grosse Sturheit auf gefallen, habe Kollegen und Lehrer genervt und sei oft unaufmerksam, unbeteiligt und abgelenkt gewesen (Urk. 7/24/3 f).

Nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Kinder- und Jugend station

Z.___ und zwei Jahren Sonderschulung im Schulheim A.___ beurteilte Dr. J.___ die Situation am 27. März 2008 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sowohl schulisch wie auch bezüglich seiner Wohn- und Lebenssituation weiterhin einen strukturierten und intensiv betreuten Rahmen benötige. Bezüglich der Berufswahl zeige sich deutlich, dass eine Berufslehre in der freien Wirtschaft wahrscheinlich nicht möglich sei (Urk. 7/58). Seine Diag nosen im Bericht vom 23. April 2008 lauteten auf ein frühkindliches psycho - organisches Syndrom (POS) gemäss

Ziff. 404

GgV -Anhang und eine hyperkine tische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F 90. 1. Seit Beginn der Schulzeit bestünden grosse schulische Probleme und zunehmende Verhaltens schwierigkeiten . Das Konzentrationsvermögen sei vermindert, d er Beschwer deführer brauche Zeit und Hilfe sowie feste Strukturen, auch die psychische Belastbarkeit sei reduziert (Urk. 7/60 ff.) 3.2

Im Bericht vor Abschluss der beruflichen Massnahmen des Lehrbetriebs K.___ vom 2 0. Mai 2012 wurde der zumutbare Leistungsgrad bei einer Tätig keit in der freien Wirtschaft auf 40 % geschätzt, wobei der Beschwerdeführer nicht selbständig arbeite n könne . Er benötige Kontrolle und Unterstützung sowie geduldige Vorgesetzte und Mitarbeiter. Auch sei eine wiederholte gute Einführung in den Aufgabenbereich notwendig. Das mögliche Jahreseinkom men wurde mit Fr. 13‘000. -- beziffert. Der Beschwerdeführer arbeite mit guter Qualität, erledige die Arbeiten aber sehr langsam und seine Konzentration und Aufmerksamkeit liessen schnell nach. Auch arbeite er zu wenig überlegt, könne sich Arbeitsabläufe selbst dann nicht merken, wenn er sie mehrere Male ausge führt habe. Er benötige Hilfe, laufende Anleitung und Kontrolle . Seine Motiva tion sei stark stimmungsabhängig und er könne auch Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben (Urk. 7/104).

Anlässlich einer Besprechung des zuständigen IV-Berufsberaters, dem Beschwer deführer, seinen Eltern, der Lehrverhältniszuständigen und dem Wohnbetreuer vom 3. Juli 2012 wurde vereinbart, dass die Ausbildungsinstitu tion ihn noch bis zum Ausbildungsabschluss bei der Suche des als notwendig erachteten Nischenarbeitsplatzes unterstütze, wobei der Beschwerdeführer für den Lebensmittelbereich nicht mehr gut motivierbar sei und den Bereich Unter haltungselektronik, PC-Games bevorzuge. Vorsorglich werde er sich auch bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (Urk. 7/107/5). 3.3

Dr. J.___ erklärte in einer am 2 3. August 2012 eingereichten Stellungnahme, dass die ADHS-Symptomatik zurzeit ausgesprochen stark vorhanden se i und sich im Berufsalltag sehr einschränkend auswirke. In den Sozialkompetenzen, der Selbständigkeit und Eigenverantwortung bestünden massive Defizite, welche es verunmöglichten, eine Arbeitsstelle in der Privatwirtschaft zu finden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, die erforderliche Aktivität zu ent wickeln und sich den Anforderungen und der Struktur eines Arbeitsplatzes anzupassen. Die Erfüllung eines 100%-Pensums sei unmöglich; der Beschwer deführer sei verlangsamt, eine normale Arbeitsleistung sei nicht möglich. In der Lehre habe sich gezeigt, dass die Arbeitsleistung zirka 50 % betrage, das heiss e, bei einer 100%igen Arbeitszeit sei eine 50%ige Leistung zu erwarten. Deshalb brauche der Beschwerdeführer eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation und dazu sinnvollerweise eine 50%ige Rente (Urk. 7/122).

Gemäss Einschätzung der zuständigen Mitarbeiter des Foyer s

L.___ vom 2 7. August 2012 war der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der berufli chen Ausbildung dringend auf ein begleitetes Wohnen angewiesen, um Schritt für Schritt an die Selbständigkeit herangeführt zu werden (Urk. 7/124/1). Auch Dr. J.___ erachtete ein selbständiges und eigenverantwortliches Wohnen als absolut unmöglich (Urk. 7/124/3). 3.4

Dr. E.___ explorierte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 und holte unter anderem eine Fremdauskunft von Frau M.___ der Werkstatt des D.___ Heims ein. Danach sei der Beschwerdeführer verträumt, häufig „nicht da“. Konzentration und Durchhaltevermögen fehlten. Auch sei er häufig frustriert, enttäuscht, deprimiert und traurig. Sie sehe eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt gar nicht. Dies würde zunächst eine Festigung der Persönlichkeit bedingen, was jedoch ein langer Weg sei. Der Beschwerdeführer benötige den ganzen Tag Unterstützung, schweife immer wieder in den Computerkonsum und das I-Phone etc. ab (Urk. 7/143/11).

Dr. E.___ stellte gestützt auf seine Exploration, die Akten und die eingeholten Fremdauskünfte folgende Diagnosen (Urk. 7/143/11): - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, mit emotiona ler Retardation und Selbstwertproblematik (ICD-10 F60.30 und F60) .

Gemäss Dr. E.___ leidet der Beschwerdeführer sowoh l unter erheblichen neu ropsycholog ischen Störungen im Sinne des Geburtsgebrechens, als auch unter erheblichen emotionalen Störungen in Form einer pathologischen Depressivität und emotionaler Retardation. Beides beeinträchtige das Privat- und das Berufs leben erheblich. Die im Kindergartenalter in der Y.___ erhobenen Befunde mit Hyperaktivität, Intelligenz im untersten Normbereich, anamnestisch aggres sivem Verhalten und bereits damals geäusserten Todeswünschen, welche auf eine Depressivität schon im Kindes alter hinwiesen, seien eindrücklich gewesen. Hinzugekommen seien in der Folge eine zunehmende soziale Desintegration und ein möglicherweise depressiv mitbedingter Schulverleider . Ab elfjährig sei der Beschwerdeführer kinderpsychiatrisch behandelt worden; die medikamen töse Behandlung mittels Methylphenidat habe nur eine begrenzte Wirkung gezeigt. Die Verstimmungen des Beschwerdeführers umfassten dysphorische Gehäss ig keiten, narzisstische Frustrationen, Verleiderstimmungen, Traurigkeit und Lebensüberdruss bis hin zur Suizidalität. Diese träten quasi alltäglich rezidivierend auf. Sie wirkten sich neben den aggressiven Impulsen auch in apathischen Zuständen mit Antriebslosigkeit und einem Verlust der Motivation aus. Das suchtartige Spielen am Computer und das Musikhören bis in die Nacht interpretierte Dr. E.___ als im Zusammenhang mit der retardierten Persönlichkeitsstörung mit mangelndem Realitätsbezug und mangelnder Selbst kontrolle wie auch im Zusammenhang mit einem depressiven Rückzugsverhal ten stehend. In Anbetracht dessen sei die Prognose kritisch .

Mit Abschluss der beruflichen Ausbildung hätte der Beschwerdeführer aus dem Foyer L.___ austreten sollen, worauf er in einen schweren depressiven Zustand mit Apathie und ernsthaften Selbstmordgedanken geraten sei. Die Si tuation habe sich erst wieder stabilisiert, als ihn das Foyer L.___ wieder aufgenommen und der Vater die Beschäftigung im D.___ Heim gefun den habe. Bis heute sei die psychische und soziale Situation unverändert. Die Arbeitsfähigkeit in einer eigenständigen Tätigkeit einzuschätzen sei schwierig; der von der Ausbildungsstätte K.___ genannte Leistung sgrad von zirka 50 % würde nur für psychisch und sozial stabile Umstände gelten. Er beziehe wohl rein die Verlangsamung und Unkonzentriertheit mit ein, nicht aber die disziplinarischen, emotionalen Störungen und die Antriebsstörungen. Wegen der Letzteren brauche der Beschwerdeführer eine individuelle Betreuung und sei deshalb einem Arbeitgeber im üblichen Rahmen nicht zumutbar. Seit Abschluss der Ausbildung im August 2012 sei der Beschwerdeführer im erlernten Beruf bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, da sich hierfür stark beeinträchtigende emotionale, vor allem depressive Störungen konditioniert hätten. In einer leidensangepassten einfachen Hilfstätigkeit bestehe seither eine Restarbeits - fähigkeit von unter 50 % und ohne individuelle Führung auf Dauer wahrschein lich von unter 30 % . Die Frage, ob schliesslich nur ein geschützter Arbeits - platz übrig bleibe, könne nur die praktische Erfahrung beantworten (Urk. 7/143/11 ff.).

Erkenntnisse des hierauf eingeleiteten Arbeitstrainings in F.___ im Bereich Gartenunterhalt waren gemäss Bericht vom 1 8. September 2013, dass die Handlungskompetenz und Selbststeuerung des Beschwerdeführers stark einge schränkt sei, Konzentration, Merk– und Gedächtnisleistung seien mangelhaft und die Frustrationstoleranz sehr niedrig. Die Leistungsfähigkeit bei einer Präsenz von 8 Stunden täglich sei bei 25 % gelegen. Ein Einsatz in der freien Wirtschaft wurde als nicht denkbar bezeichnet (Urk. 7 /165/2). 3.5

Nach dem frühzeitigen Abbruch des Arbeitstrainings trat der Beschwerdeführer am 2 7. November 2013 statio när in die Klinik G.___ der

H.___ ein, wo die bei Eintritt als mittelschwer beurteil t e depressive Symptomatik habe verringert werden können . Dem Beschwerdeführer sei es im stationären Setting gelungen, das Gamen zu reduzieren. In der Kontaktgestaltung hätten sich jedoch sehr dysfunktionale, der histrionischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnende Strate gien abgezeichnet. Sein Umfeld fühle sich dadurch mit ihm überfordert, worauf er mit Suizidgedanken und auffälligem Essverhalten reagiere. Es sei davon aus zugehen, dass sich sein psychisches Zustandsbild ohne äussere Strukturen in einem eng begleiteten Setting schnell wieder verschlechtere (Urk. 7/180).

In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 2 6. Juni 2014 äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem Ausbildungsende im August 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Wegen der desolaten Gesamtsituation und zunehmender depressiver Sympto matik sei er von November 2013 bis März 2014 in der

H.___ hospitalisiert gewe sen, was aber letztlich auch zu keiner Veränderung geführt habe . In der Wohn gruppe N.___, wo sich der Beschwerdeführer seit März 2014 aufhalte, falle ihm schon das Einhalten einer einfachen Tagesstruktur mit zweimal täglich zwei Stunden Arbeit in Haushalt und Garten schwer, und er könne dies nicht kon stant erreichen. Die schon seit vielen Jahren festgestellte psychische Sympto matik sei mit allen durchgeführten medizinisch-psychiatrischen, pädagogischen sowie Arbeitseingliederungs- und sozialtherapeutischen Massnahmen kaum beeinflussbar gewesen. Langfristig sei daher das Erreichen einer Teilerwerbs - fähigkeit nicht zu erwarten. Ziel sei das Erreichen und Erhalten einer psychischen Gesamtstabilität mit Erhaltung der Gesundheit und einer konstanten Tages struktur in einem sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogischen Rahmen (Urk. 3/3). 4. 4.1

Ob sich die Leiden des Beschwerdeführers in höherem rentenrelevantem Aus mass auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, hängt wesentlich davon ab, ob er im Stande ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten, oder ob er auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den all gemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massge bend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen von S eiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur

mehr in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2

Bei der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit i n der freien Wirtschaft sprach sich nicht nur die Abklärungsstelle F.___ (Urk. 7/165), sondern auch Frau

M.___ der Werkstatt des D.___ Heims (zitiert in: Urk. 7/143/11) klar

gegen eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus. Auch dem Bericht des Lehrbetriebs K.___ ist zudem unzweideutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf laufende Hilfe, Anleitung und Kontrolle angewiesen ist und selbst bei optimalen Struk turen Arbeiten zwar mit guter Qualität, jedoch sehr langsam erledigt und gar Routinearbeiten nur mit Mühe und nicht über einen längeren Zeitraum ausüben k ann . Der Schluss auf ein mögliches Einkommen von Fr. 13‘000.- bei einem Leistungsgrad von 40 % bei 100%iger Präsenz spricht für sich (Urk. 7/104/1), entspräche ein solcher Lohn doch nicht einer wirtschaftlich voll ausgeschöpften Arbeitskraft in der freien Wirtschaft, sondern viel eher demjenigen an einem geschützten Ar beitsplatz . Dass der Beschwerdeführer nicht nur im privaten Bereich, sondern auch beruflich wegen seiner Antriebsstörungen, der mangeln den Belastbarkeit, der Verlangsamung und der Unkonzentriertheit, aber auch aufgrund seiner krankheitsbedingten emotionalen Störungen und der diszipli narischen Probleme auf eine engmaschige, individuelle Betreuung und dauernde Überwachung angewiesen ist, ergibt sich des Weitern aus der Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 7/143/11 ff.). Auch Dr. J.___ sprach sich bereits am 2 3. August 2012 klar gegen eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und erklärte eine gut betreute, angepasste Arbeitssituation für zwingend notwendig. Dass er im Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen für eine halbe, anstatt eine ganze Invalidenrente plädierte (Urk. 7/122), ist wohl im Lichte seines Bestrebens auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen zu interpre tieren.

Damit aber zogen letztlich sämtliche externen Eingliederungsspezialisten wie auch die beteiligten Psychiater Dr. E.___ und Dr. J.___ das Fazit, dass zurzeit eine Eingliederung in der freien Wirtschaft nicht möglich sei . Unter Berücksich tigung der von ihnen beleuchteten persönlichen Verhältnisse und besonderen Einschränkungen des Besc hwerdeführers drängt sich denn auch der Schluss auf, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers an einem ungeschützten Arbeitsplatz zum jetzigen Zeitpunkt nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.

Hinzu kommt, dass sich der psychische Zustand seit Sommer 2013 offensicht lich zumindest vorübergehend erheblich verschlechterte und sich nicht nur d ie

H.___, sondern auch Dr. J.___ am 2 6. Juni 2014 für ein eng begleitetes Setting (Urk. 7/180) respektive einen sehr gut betreuten therapeutisch-sozialpädagogi schen Rahmen (Urk. 3/3) aussprachen, um eine Verschlechterung des labilen psychischen Zustandes zu vermeiden.

Damit aber ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerd eführer seit Abschluss seiner IV -unterstützten Ausbildung zum Detailhandelsassistenten im August 2012 bis zumindest zum Erlass der hier angefochtenen Entscheids auf ein en geschützten Arbeitsplatz angewiesen war.

An dieser Schlussfolgerung ändert die Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, wonach die Unkonzentriertheit und Übermüdung wie auch das verspätete Erscheinen bei der Arbeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in enge m Bezug zum nächtelangen Gamen

stehe n würden, und feststehe, dass der Beschwerdeführer in Verrichtungen, in denen sein Interesse und seine Motivation vorhanden seien, durchaus über längere Phasen tätig sein könne (Urk. 2, 7/197), nichts. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation die Beurteilung von Dr. E.___, wonach das sucht - artige Gamen in Zusammenhang mit der Pathologie des Beschwerdeführers und dem hieraus resultierenden mangelnden Realitätsbezug und der ungenügenden Selbstkontrolle sowie dem depressiven Rückzugsverhalten stehe (vgl. Urk. 7/143/13), ignoriert e, schloss sie auch in undiffe renzierter und durch die

Akten in keiner Weise gestützten Art auf eine relative Unerheblichkeit der psychischen Störungen des Beschwerdeführers.

Im Weitern lässt ihre Argumentation, wonach eine fehlende Mo tivation zur Berufsausübung invaliditäts fremd und daher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3), ausser Acht, dass Dr. E.___ die Antriebsstörungen, das fehlende Durchhaltevermögen und die fehlende Motivation in Form einer depressiven Amotivation

ebenfalls klar als krankheitsbedingt beurteilte (vgl. Urk. 7/143/14 f.), und es Sache der ärztlichen Fachperson ist, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen zu beurteilen (vgl. obige E. 1.3). 5 .

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht im Stande ist, seine Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Er ist deshalb auf einen geschützten Arbeitsplatz mit individueller Begleitung und Überwachung angewiesen, wobei aufgrund der Akten nicht abschliessend feststellbar ist, in welchem Umfang ihm eine solche Tätigkeit zumutbar wäre. Der dem Verein Zürcher Eingliederung angeschlossene Lehrbe trieb

K.___ erachtete eine Einkommenserzielung von Fr. 13‘000.-- als real istische Grösse, wobei sich diese Angabe nicht explizit auf den Einsatz in einem geschützten Rahmen bezog (Urk. 7/104/1). Jedoch wurde grundsätzlich ein g eschützter Rahmen als notwendig, ein selbständiges Arbeiten als nicht möglich und ein Leistungsgrad bei 100%iger Anwesenheit von 40-60 % als realistisch erachtet (vgl. Urk. 7/103/1-2, 7/104/1 ff.). In F.___ wurde der Leistungsgrad bei Hilfstätigkeiten im Gartenunterhalt bei niedrigen Leistungs anforderungen und enger Begleitung, was wohl mit einer Arbeit im geschützten Rahmen gleichzustellen ist, auf 25 % geschätzt (Urk. 7/165/1-2). Auch die Aus kunft von Frau M.___ des D.___ Heims, wonach der Beschwerdeführer extrem langsam sei, immer wieder in seine Welt versinke und eigentlich nur unter einer Eins-zu-Eins-Betreuung arbeiten könne (zitiert in Urk. 7/143/10 f.), lässt auf einen deutlich reduzierten Leistungsgrad selbst im geschützten Rahmen schliessen. Entsprechend erweist sich die geschätzte Ein kommens möglichkeit von Fr. 13‘000.-- zurzeit wohl als realistische Grösse.

Dies unterstreicht ein Vergleich mit den im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über d ie Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstät ten für die Dauerbeschäftigung Behinderter (KSWS), gültig ab 1. Januar 2007, unter Ziffer 7.2.1.6

für die Beitragsgewährung als massgeblich bezifferten Leis tungslöhne n von Fr. 7.06 bis

Fr. 14.10 pro Stunde bei einem Leistungsvermögen zwischen 25 und 50 % . Ein Leistungslohn von Fr. 10.-- pro Stunde entspräche bei Fr. 13‘000.-- Jahreseinkommen gut 108 Arbeitsstunden pro Monat (Fr. 13‘000.-- : 10 : 12), mithin einem i n diesem Fall wohl höchstens realisier baren

Arbeitspensum zwischen 50 und 60 % .

Der Vergleich des als hypothetisches Inva lideneinkommen beizuziehenden Lohn s von

Fr. 13‘000. -- für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt mit dem von der Beschwerdegegnerin beigez ogenen Valideneinkommen von Fr. 57‘277. -- führt zu einem Invaliditätsgrad von zirka 77 % und damit zum Ansp ruch auf eine ganze Rente. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausfüh rungen zur Höhe des hypothetischen Valideneinkommen s und zur Frage, ob dasselbe unter Umständen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu ermitteln wäre.

Die Beschwerde ist gutheisse n und dem Beschwerdeführer ist in Abänderung des angefochtenen Entscheides rückwirkend ab 1. August 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer ist abschli essend darauf hinzuweisen, dass er sich jeder zeit zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin anmelden kann, schliesst doch auch der Anspruch auf eine ganze Rente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77). Die Beschwerdegegnerin ihrerse its ist gehalten, im Rahmen der revi sionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs, welche angesichts des jugend lichen Alters des Beschwerdeführers sinnvollerweise

engmaschig anzusetz en ist, den beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein besonderes Gewicht beizumes sen . 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 1. Dezember 2015 (Urk. 11) für das vorliegende Ve rfah ren einen Zeitauf wand von

Stunden 7,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblich en Stun den ansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.

1‘723.15 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘723.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer