Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1973, arbeitete ab August 1996 vollzeitlich bei der Bäcke rei Y.___
als Packmaschinenführer (Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 5/8). Im September 2011 begab er sich wegen Rückenbeschwerden in ärztliche Be handlung , und es wurde eine Diskushernie im Bereich L3/4 festgestellt (Bericht der Klinik Z.___ über die Magnetresonanztomographie der Len den wirbelsä ule vom 7. September 2011 , Urk. 5/14/27). Nach der Behandlung mit Kortison -I njektionen trat eine Blutzuckerentgleisung auf, zu deren Abklä rung und Behandlung X.___ vom 1 1. bis zum 1 6. September 2011 im Spital A.___ hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 1 9. September 2011, Urk. 5/14/14-18 ). Später wurde ein Zusammenhang mit der medikamentösen Therapie der seit 2005 bekannten HIV-Infektion vermutet (Bericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie, vom 1 3. Dezember 2011, Urk. 5/14/19-21; Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Me diz in, vom 2 1. Dezember 2011, Urk. 5/14 /22-2 3 ). 1.2
Im weiteren Verlauf persistierten M uskelschmerzen am ganzen Körper.
Mitte Mai 2012 reduzierte X.___
sein Arbeitspensum am bisherigen Arbeitsplatz gesundheitsbedingt auf 50 % (vgl. Urk. 5/8/2), und am 2 8. Mai 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den hausärztlichen Bericht von Dr. med. D.___ vom 2 9. August 2012 ein ( Urk. 5/ 14/ 6-11) ; zwischenzeitlich hatten im Mai/Juni 2012 Abklärungen im B.___ , Klinik und Poliklinik für I nnere Medizin, stattgefun den
(Bericht des B.___ vom 1 4. September 2012, Urk. 5/17/9-13 ) , es war eine Magnetresonanztomographie des Gehirns wegen Klagen über Ver gesslichkeit und Desorientierung erstellt worden (Bericht des B.___ , Klinik für Neuroradiologie, vom 1 9. Juni 2012 , Urk. 5/14/25-26), und X.___ war gastroenterologisch und neurologisch untersucht worden ( Be richt von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Gastroente rologie und Innere Medi zin, vom 1 1. Juli 2012, Urk. 5/14/12; Bericht des F.___ vom 1 2. Juli 2012, Urk. 5/14/13 ; Bericht von Dr. med. G.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 1 5. Juli 2012, Urk. 5/14/28-30).
Vom 1 6. September bis zum 6. Oktober 2012 hielt sich X.___ in der Klinik H.___ zur psychsomatischen Rehabilitation auf ( Austritts be richt vom 1. November 2012, Urk. 5/17/3-6; Austrittsbericht Physiotherapie vom 4. Oktober 2012, Urk. 5/17/7-8 ). Des Weiteren teilte Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Psychia trie und Psychotherapie, am 19. November 2012 mit, dass
X.___ seit Frühjahr 2012 wegen einer depressiven Entwicklung bei ihm in Behandlung stehe ( Urk. 5/16). Die IV-Stelle führte daraufhin drei
Tele fonge spräch e mit Dr. I.___ (Telefonnotiz en vom 5. Dezember 2012 und so wie vom 2 5. Januar und vom 2 8. März 2013 , Urk. 5/23/8 und Urk. 5/21 ), und am 1 1. Februar 2013 wurde X.___ auf Veranlassung von Dr. I.___ hin neuropsychologisch untersucht (Bericht von Dr. med. J.___ , Spezialärztin für Neurolo gie, vom 1 4. Februar 2013, Urk. 5/20).
Am 2 4. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliede rungs massnahmen aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation zur Zeit nicht möglich seien ( Urk. 5/22) . 1.3
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die MEDAS K.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten von Dr. med. L.___ , Spezial arzt für Innere Medizin und Endokrinologie sowie Diabetologie , und Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, vom 2 9. Januar 2014 mit dem psychiat rischen Kons iliarbericht von pract . med. N.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. November 2013, dem rheumatologischen Konsi liar bericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Rheumatologi e, vom 1 5. November 2013, dem neurologischen Konsiliarbericht von Dr. med. P.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 31. Oktober 2013 und dem neurologi schen Konsiliarbericht von lic . phil. Q.___ und lic . phil. R.___ vom 2. November 2013, Urk. 5/38).
Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres RAD-Arztes med. pract . S.___ , Facharzt für Arb eitsmedizin, vom 1 4. Februar 2014 ein (Urk. 5/43/4-5) und liess durch ihn zusätzlich eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit unter Ausklam me rung der psychiatrischen Diagnosen erstellen (Stellung nahme von med. pract . S.___ vom 1 5. März 2014, Urk. 5/43/6-7).
Mit Vorbescheid vom 1 9. März 2014 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 14 % keinen Anspruch auf eine Rente habe und sie sein Rentenbegehren daher abzuweisen gedenke ( Urk. 5/45). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin , liess mit Eingabe vom 5. Mai 2014 zum Vorbescheid Stellung nehmen und beantragen, ihm sei eine ganze („vollschichtige“) Rente zu gewähren ( Urk. 5/47). Nachdem die IV-Stelle die weitere Stellungnahme von med. pract . S.___ vom 1 7. Mai 2014 einge holt hatte ( Urk. 5/49/2), entschied sie mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Rente ( Urk. 2 = Urk. 5/50). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 liess der Versicherte durch Rechtsan walt Philip Stolkin
mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzugestehen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.
2). In prozessualer Hinsicht liess er den Antrag auf Einvernahme der Ärzte I.___ und C.___ als sachverständige Zeugen stellen ( Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). In der Replik v om 9. Oktober 2014 liess der Versicherte an s einen Anträgen festhalten (Urk. 9) und berief sich insbesondere auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. P. Henning sen, Direktor der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psycho therapie in München, zuhanden der Rechtsanwälte für Unfallopfer und Privat- und Sozial versicherte in Basel vom Mai 2014 ( Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 1 4. November 2014 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 12).
Mit Verfügung vom 3 0. September 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gege ben, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten
path ogenetisch -ätiologisch unklaren
syn dro ma le n Beschwerdebild ern ohne nachweisbare organische Grundlage Stellung zu nehmen ( Urk. 14). Der Versicherte machte davon mit Eingabe vom 3. D ezember 2015 Gebrauch und liess den Antrag stellen, das Gericht möge ein Fachgut achten bei einer anerkannten Fachperson der Psychosomatik in Auftrag geben ( Urk. 18). Zudem liess er weitere Unterlagen ein reichen , nämlich einen Bericht der Klinik T.___ vom 1. September 2015 über eine stationäre psychoso matische Rehabilitation von Ende Juni bis Mitte Juli 2015 ( Urk. 19/2) und einen Ver laufs bericht von Dr. I.___ vo m 8. November 2015 ( Urk. 19/1). Die IV-Stelle äussserte sich mit Eingabe vom 3. November 2015 ( Urk. 17). Mit Verfü gung vom 7. Dezember 2015 wurde der IV-Stelle Gelegenheit zur Stellung nahme zu den neu eingereichten Unterlagen des Versicherten gegeben ( Urk. 20); sie ver zichtete mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2015 darauf ( Urk. 22). D er Versi cherte liess mit Eingabe vom 2 8. Januar 2016 von sich aus eine Stellungnahme zur Eingabe der IV-Stelle vom 3. November 2015 erstatten (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen ( Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte
das Bundes gericht
die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt . Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage zusammen gefasst und fest gestellt , es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer ob jek ti ven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den An gaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt , dass s olche Störungen k einen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestüt zt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit ver mutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisie rend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hat te das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E.
3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S.
486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Haupt krite rium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Stö rung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Aus prä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren in nerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krank heit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter am bulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
an haltenden somatoformen Sch merzstörung (Code
F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.3
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht
- unter anderem unter Berücksichtigung des vorliegend mit der Replik einge reichten Gutach t ens von Prof. Henningsen ( Urk.
10) - entschieden, an der bishe rigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger fest zuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Statt dessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein en neue n Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Be schwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6) : - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Diese r Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) . Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum
normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe de r medizinischen Fachpersonen sei , innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkungen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein
- nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren - , und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) .
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden s ind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im einzelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geb lichen In dikatoren erlauben. Dabei weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, punktuelle Ergänzung en einzuholen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 ( Urk.
2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der angefochtenen V erfügung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS K.___ vom 2 9. Januar 20 14 ( Urk. 5/38) aus
( Urk. 2 S. 2).
Die Gutachter gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die aktuelle Tätigkeit an der Packmaschine einer Grossbäckerei nur noch zu 50 % arbeitsfä hig, mit einer Hebe- und Traglimite von (gelegentlich) 20 kg, wobei hier die rheumatologischen und neurologischen, weniger die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - be schrieben als körperlich leichte und bisweilen mittelschwere Tätigkeit in Wech selposition , ohne Verrichtungen kranial des Kopfes mit reklinierter
Halswirbel säule und ohne Verrichtungen mit länger dauernd vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper sowie ohne ausschliesslich sitzende oder stehende Zwangs haltungen
und ohne erhöhte Anforderungen an die manuelle Feinmotorik
- legten die Gutachter auf 70 % fest, wobei hierbei die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten ( Urk. 5/38/19).
In Abweichung von der medizinischen Beurteilung hielt die Beschwerdegegne rin die psychiatrischen Befunde aus rechtlicher Sicht nicht für relevant für die Invaliditätsbemessung . Sie legte ihrem Entscheid daher nur die körperlich be dingten Einschränkungen zugrunde, nahm also nach Rücksprache mit pract . med. S.___ (vgl. Urk. 5/38/6-7) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer kör perlich angepassten Tätigkeit der im Gutachten umschriebenen Art an ( Urk. 2 S.
2) . 2.3 2.3.1
Die somatisch-medizinischen Ausführungen der MEDAS-Gutachter leuchten in Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagnosen und die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit ein. 2.3.2
Als organische Ursachen für die geklagten Schmerzen beschrieben der Rheu matologe und die Neurologin aufgrund einer aktuellen Magnetresonanz to mo gra phie vom Oktober 2013 eine grosse Diskushernie auf der Höhe C4/5 mit Myelon kompression
sowie Diskusprotrusionen
im Bereich C3- 7. Des Weiteren wiesen sie auf die Diskushernie der Lendenwirbelsäule (L3/4) hin, die im September 2011 festgestellt worden war (vgl. Urk. 5/14/27). Dem Befund an der Halswirbelsäule schrieben sowohl der Rheumatologe als auch die Neurologin Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, der Rheumatologe bezeichnete auch den Zustand nach dem akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vom September 2011 als einschränkend ( Urk. 5/38/37-39 und Urk. 5/38/ 48-49). 2.3.3
Die beide n somatischen Konsiliargutachter stimmten aber darin überein, dass sie die Schmerzangaben des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich auf orga nisch e Befunde zurückführen konnten.
Der Rheumatologe Dr. O.___
hielt fest, die persistierenden lumbalen Rückenschmerzen könnten durch den kernspintomographischen Befund nicht hinreichend erklärt werden und auch die Diskushernie der Halswirbelsäule mit der hochgradigen Kompression des zervikalen Myelons vermöge die gesamte Symptomatik höchs t unwahrscheinlich zu erklären, sodann sei ein Zusammen hang mit der HIV-Erkrankung oder mit deren Therapie aufgrund der Aktenlage ebenfalls unwahrscheinlich, eine rheumaimmunologische Erkrankung mit Befall der Muskulatur könne aufgrund der stattgehabten Abklärungen und der jetzigen Untersuchung ausgeschlossen werden und schliesslich könne er die angegebene diffuse Oberflächenhypästhesie im Ber e ich des Unterbauchs und der Beine von seinem Fachgebiet aus ni cht erklären ( Urk. 5/38/42-43).
Die neu rologische Konsiliargutachterin
Dr. P.___
wies auf den vorangegange nen neurologischen Bericht von Dr. G.___ vom Juli 2012 hin, in welchem die Ärztin die Symptomatik einer allgemeinen Muskelschwäche mit Muskel schmerzen und weiteren unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen in Zusammenhang mit einer de pressiven Entwicklung im Rahmen einer psychosozialen Überlastungssituation gebracht hatte, hingegen weder klinisch noch labordiagnostisch oder elektro diag nostisch ausreichende Hinweis e auf eine strukture l le Myopathie bezieh ungs weise eine neuromuskuläre Übertragungsstörung gefunden hatte (vgl. Urk. 5/14/29). Dr. P.___
bezeichnete ihren aktuellen Eindruck und die von ihr erhobenen klinischen Befunde als damit übereinstimmend und konnte keine neuen Aspekte hinsichtlich des chronischen und am ehesten als psychosoma tisch beurteilten Schmerzsyndroms ausmachen, das für sie klinisch im Vorder grund stand ( Urk. 5/38/51). 2.3.4
Entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.
9) kann nicht gesagt wer den, die Gutachter seien der Frage nach organischen Hintergründen der ge klagten Schmerzen nicht ausreichend nachgegangen und hätten sich ungenü gend mit den verschiedenen somatisch begründeten Befunden auseinanderge setzt.
Denn die Gutachter hatte n die ihnen zur Verfügung gestellten medizini schen Unterlagen mit den aktuellsten Berichten vervollständigt und hatte n so erfahren, dass Dr. G.___
im April 2013 zusätzlich zu den umfassende n neu rologischen Abklärungen vom Juli 2012 eine weitere neurol o g ische Untersu chung mit EEG durchgeführt hatte und dass im Juni 2013 eine ausführliche stationäre Abklärung im B.___
stattgefunden hatte , bei der weder aus rheumatologisch-immunologischer noch aus neurologischer oder aus infektiologischer Sicht Hinweise für eine somatische Ursache der geklagten Muskelschmerzen und der körperliche n Schwäche und Müdigkeit hatte n gefun den werden können
( Urk. 5/38/ 40-41 und Urk. 5/38/ 51) , dies in Übereinstim mung mit den Untersuchungsergebnissen im Bericht des B.___ vom 1 4. September 2012 ( Urk. 5/17/9-11) .
Dabei war d ie Frage nach einem Zusammenhang der Beschwerden mit der HIV-Medikation entgegen der An nahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) sehr wohl gestellt, aber für sehr u n wahrscheinlich gehalten worden ( vgl. Urk. 5/38/41). Des Weiteren waren kurz vor der Begutachtung Magnetresonanztomographien der Brustwirbelsäule (August
2013 ; Urk. 5/38/48 ) und der Halswirbelsäule ( Oktober
2013 ; Urk. 5/38/49 ) erstellt worden, und der neue Befund einer Diskushernie auf der H öhe C4 / 5 floss, wie schon dargelegt, in die Beurteilungen der Gutachter ein.
Ferner bezo gen die Gutachter auch die internistischen Diagnosen der HIV-Infektion mit der entsprechenden Therapie und des Diabetes mellitus in ihre Beurteilung ein, massen diesen Diagnosen jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu (vgl. Urk. 5/38/18-19). Was im Besonderen den chro nischen Durchfall betrifft, dessen Auswirkungen nach der Auffassung des Be schwerde führers zu wenig diskutiert worden waren (vgl. Urk. 1 S. 9), so hatten hierzu im Jahr 2012 gastroenterologische Abklärungen stattgefunden , ohne dass eine Darmerkrankung festgestellt worden wäre (vgl. Urk. 5/14/12-13) , und im neu rologischen Konsiliarbericht ist die Angabe des Beschwerdeführers festge halten, der Stuhlgang sei normal und die Diarrhoe sei soweit im Griff ( Urk. 5/38/47). Sodann hatte sich auch der Morbus Cushing - die Blutzucker ent gleisung verur sacht durch die Kortison-Injektion in Kombination mit der HIV-Thera pie (vgl. die Ausführungen im endokrinologischen Bericht des B.___ vom 1 3. Dezem ber 2011 und im Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. Dezember 2011, Urk. 5/14/20 und Urk. 5/14/23)
- im Dezember 2011 wieder normalisiert (vgl. Urk. 5/14/20). Auch hier bedarf es daher ungeachtet der Vor bringen in der Beschwerd e schrift ( Urk. 1 S. 7) keiner weiteren Abklärungen. 2.4 2.4.1
E rweis en sich damit die somatisch ausgerichteten Abklärungen als vollständig und die Schlussfolgerungen der behandelnden und begutachtenden Ärzte der somatischen Fachrichtungen als einleuchtend, so leuchtet entgegen den Zwei feln in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 9) auch ein, dass ein psychischer Hin ter grund der geklagten Schmerzen in Betracht gezogen und vom psychiatri sche n
Konsiliargutachter diagnostiziert wurde. 2.4.2
Die Ergebnisse der begleitenden neuropsychologischen Untersuchung, die norm gerechte kognitive Leistungen ergab ( Urk. 5/38/57), sind nicht anzuzweifeln. Die Konsiliargutachterinnen legten nachvollziehbar dar, dass die deutliche Leis tungssteigerung im Vergleich zur neu r opsychologischen Untersuchung durch Dr. J.___ vom Februar 2013 durch gewisse Leistungsschwankungen erklärt werden könne ( Urk. 5/38/57). 2.4.3
Ebenfalls nicht grundsätzlich anzuzweifeln sind die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung ( ICD-10 Codes F32.1 und F45.40 ; Urk. 5/38/28). Hingegen basiert die Beurteilung der Auswirkungen der Diagnose der somatoformen
Schmerz störung in wesentlichem Mass auf den Kriterien der früheren Recht s prechung, die das Bundesgericht mit dem erwähnten Grundsatzentscheid ge ändert hat; der psychiatrische Konsiliargutachter
pr act .
m ed.
N.___ würdigte die von ihm erhobenen Befunde explizit unter dem Aspekt der damaligen bun desge richtlichen
Kritierien ( Urk. 5/38/30). S eine Ausführungen genügen damit
entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. November 2015 ( Urk. 17) in verschiedener Hinsicht nicht für eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand de r neu massgebenden Indikatoren.
Wohl äusserte sich der Psychiater insoweit zum Schweregrad der somatoformen Störung, als er auf der einen Seite auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hinwies (Urk. 5/38/29) , die auch von den Hauptgutachtern beobachtet worden war (vgl. Urk. 5/38/17), auf der anderen Seite aber doch ein pathologisches Schmerzerleben annahm ( Urk. 5/38/30). Sodann erfasste der Psychiater auch die Komorbidität in Form einer Depression, die er als mittelschwer an der Grenze zu leicht einstufte ( Urk. 5/38/29). Er gewichtete sie jedoch entsprechend der ur sprünglichen, nunmehr überholten Einstufung als Hauptk riterium . Soweit er überdies dartat, der Einfluss der HIV-Erkrankung als weiterer Komorbidität sei unklar geblieben, die Erkrankung scheine aber bei näherem Nachfragen belas tender zu sein, als es bei den ersten Fragen wirke ( Urk. 5/38/28+30), so hätte hier eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___
nahe ge legen. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Be schwer deführers und dessen persönlichen Ressourcen, wie sie für die Beurtei lung des Komplexes „Persönlichkeit“ erforderlich ist. Was den Kompl ex „Sozia ler Kontext" betrifft, so sind zwar Angaben zum familiären und beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers vorhanden, es fehlt jedoch die Verwertung dieser Angaben im Hinblick auf die Bemessung der Leistungsfähigkeit.
Ganz generell ist des Weiteren zu bemängeln, dass nicht nur eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___
fehlt, sondern dass pract . med.
N.___
auch über keinen ausführlichen schriftlichen Bericht von ihm verfügte; viel mehr hatte d ie Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Kurzberichts vom 19. November 2012 ( Urk. 5/16) lediglich Telefongespräche mit Dr. I.___
ge führt . Die Aktennot izen über dessen Aussage, es seien die neuropsychologi schen Abklärungen (durch Dr. J.___ ) abzuwarten und falls diesbezüglich keine oder nur wenige Einschränkungen vorlägen, sei von einer zumutbaren Arbeitsfähig keit auszugehen ( Urk. 5/23/8), genügen indessen den Anforderun gen an einen schlüssigen ärztlichen Bericht nicht. Dementsprechend hielt pract .
m ed.
N.___
denn auch fest, ein ausführlicher psychiatrischer Vorbefund fehle ( Urk. 5/38/29) . Er hätte sich jedoch nicht auf diesen Hinweis beschränken dür fen, sondern hätte darauf hinwirken müssen, die fehlenden anamnestischen An gaben entweder direkt oder über die Beschwerdegegnerin noch zu erhalten. Die vorgenommenen Testungen ( Psychostatus nach AMDP und Mini-ICF-Rating ) vermögen hier eine Anamnese mit Erhebungen über den Fortgang der bisheri gen psychiatrischen Behandlung, die immerhin seit dem
Jahr 2012 in der Fre quenz von mindestens zwei Sitzunge n im Monat stattfand (vgl. Urk. 5/38/ 25), nicht entbehrlich zu machen. 2.4.4
Damit die Auswirkungen der psychischen Seite des Beschwerdebildes anhand der neu massgebenden Standardindikatoren beurteilt werden können, bedarf es daher ergänzender Abklärungen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. De nn es muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme v om 3. Dezember 2015 ( Urk. 18 S. 3 f.)
n icht a priori ein neues psychiatrische s Gutachten eingeholt werden , sondern primär sind die Akten durch einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ zu vervollständigen und das bestehende Gutachten ist um die An gaben zu ergänzen, welche für die Anwendung der neuen Indikatoren erforder lich sind. Eine solche Rückweisung ist auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210) zulässig. Da die anschliessend zu erlassende neue Verfügung die Verhältnisse bis zum Verfügungszeitraum zu berücksichtigen hat, wird sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den psy chiatrischen Abklärungen auch nach dem Verlauf der Symptomatik d er neu festgestellten Diskushernie der Halswirbelsäule zu erkundigen haben, denn Dr. P.___ hielt fest, eine abschliessende Beurteilung dieser neuen Symptomatik sei noch nicht möglich, da die Abklärungen und der Behandlungsprozess noch im Gange seien ( Urk. 5/38/51). Ausserdem schliesst d ie Rückweisung auch die Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingereichten aktuellen Be richte von Dr. I.___ und der Klinik T.___ ein
(Urk. 19/1 und Urk. 19/2).
Bei der vorzunehmenden Rückweisung erübrigt sich die beantragte Einver nahme von Dr. I.___ und Dr. C.___ als Zeugen (vgl. Urk. 1 S.
2). Des Weite ren muss
auf die Rüge der m angelnden Gelegenheit für Ergänzungs fragen ( Urk. 1 S.
9 f. und S.
13 f.) nicht mehr im Detail eingegangen werden. Festzu halten ist nur, dass die versicherte Person
nach der neueren Rechtsprechung tatsächlich das Recht hat , sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.9), dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dieses Recht aber mit der Mitteilung vom 2 4. Juli 2012 (richtig: 2 4. Juli 2013) auch tat sächlich ge währt hat ( Urk. 5/25) und zusätz lich den erst danach man datierten Rechtsvertreter auf die Möglichkeit hingewiesen hat, nach der Be kanntgabe der vorgesehenen Gutachter noch Fragen zu stellen (Telefonnot iz vom 2 0. Septem ber 2013, Urk. 5/31).
2.5
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu be finde. 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch neu be finde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen ( Art.
E. 1.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art.
E. 1.3 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht
- unter anderem unter Berücksichtigung des vorliegend mit der Replik einge reichten Gutach t ens von Prof. Henningsen ( Urk.
10) - entschieden, an der bishe rigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger fest zuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Statt dessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein en neue n Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Be schwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6) : - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Diese r Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) . Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum
normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe de r medizinischen Fachpersonen sei , innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkungen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein
- nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren - , und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) .
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden s ind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im einzelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geb lichen In dikatoren erlauben. Dabei weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, punktuelle Ergänzung en einzuholen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 ( Urk.
2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der angefochtenen V erfügung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS K.___ vom 2 9. Januar 20 14 ( Urk. 5/38) aus
( Urk. 2 S. 2).
Die Gutachter gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die aktuelle Tätigkeit an der Packmaschine einer Grossbäckerei nur noch zu 50 % arbeitsfä hig, mit einer Hebe- und Traglimite von (gelegentlich) 20 kg, wobei hier die rheumatologischen und neurologischen, weniger die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - be schrieben als körperlich leichte und bisweilen mittelschwere Tätigkeit in Wech selposition , ohne Verrichtungen kranial des Kopfes mit reklinierter
Halswirbel säule und ohne Verrichtungen mit länger dauernd vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper sowie ohne ausschliesslich sitzende oder stehende Zwangs haltungen
und ohne erhöhte Anforderungen an die manuelle Feinmotorik
- legten die Gutachter auf 70 % fest, wobei hierbei die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten ( Urk. 5/38/19).
In Abweichung von der medizinischen Beurteilung hielt die Beschwerdegegne rin die psychiatrischen Befunde aus rechtlicher Sicht nicht für relevant für die Invaliditätsbemessung . Sie legte ihrem Entscheid daher nur die körperlich be dingten Einschränkungen zugrunde, nahm also nach Rücksprache mit pract . med. S.___ (vgl. Urk. 5/38/6-7) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer kör perlich angepassten Tätigkeit der im Gutachten umschriebenen Art an ( Urk. 2 S.
2) . 2.3 2.3.1
Die somatisch-medizinischen Ausführungen der MEDAS-Gutachter leuchten in Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagnosen und die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit ein. 2.3.2
Als organische Ursachen für die geklagten Schmerzen beschrieben der Rheu matologe und die Neurologin aufgrund einer aktuellen Magnetresonanz to mo gra phie vom Oktober 2013 eine grosse Diskushernie auf der Höhe C4/5 mit Myelon kompression
sowie Diskusprotrusionen
im Bereich C3- 7. Des Weiteren wiesen sie auf die Diskushernie der Lendenwirbelsäule (L3/4) hin, die im September 2011 festgestellt worden war (vgl. Urk. 5/14/27). Dem Befund an der Halswirbelsäule schrieben sowohl der Rheumatologe als auch die Neurologin Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, der Rheumatologe bezeichnete auch den Zustand nach dem akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vom September 2011 als einschränkend ( Urk. 5/38/37-39 und Urk. 5/38/ 48-49). 2.3.3
Die beide n somatischen Konsiliargutachter stimmten aber darin überein, dass sie die Schmerzangaben des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich auf orga nisch e Befunde zurückführen konnten.
Der Rheumatologe Dr. O.___
hielt fest, die persistierenden lumbalen Rückenschmerzen könnten durch den kernspintomographischen Befund nicht hinreichend erklärt werden und auch die Diskushernie der Halswirbelsäule mit der hochgradigen Kompression des zervikalen Myelons vermöge die gesamte Symptomatik höchs t unwahrscheinlich zu erklären, sodann sei ein Zusammen hang mit der HIV-Erkrankung oder mit deren Therapie aufgrund der Aktenlage ebenfalls unwahrscheinlich, eine rheumaimmunologische Erkrankung mit Befall der Muskulatur könne aufgrund der stattgehabten Abklärungen und der jetzigen Untersuchung ausgeschlossen werden und schliesslich könne er die angegebene diffuse Oberflächenhypästhesie im Ber e ich des Unterbauchs und der Beine von seinem Fachgebiet aus ni cht erklären ( Urk. 5/38/42-43).
Die neu rologische Konsiliargutachterin
Dr. P.___
wies auf den vorangegange nen neurologischen Bericht von Dr. G.___ vom Juli 2012 hin, in welchem die Ärztin die Symptomatik einer allgemeinen Muskelschwäche mit Muskel schmerzen und weiteren unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen in Zusammenhang mit einer de pressiven Entwicklung im Rahmen einer psychosozialen Überlastungssituation gebracht hatte, hingegen weder klinisch noch labordiagnostisch oder elektro diag nostisch ausreichende Hinweis e auf eine strukture l le Myopathie bezieh ungs weise eine neuromuskuläre Übertragungsstörung gefunden hatte (vgl. Urk. 5/14/29). Dr. P.___
bezeichnete ihren aktuellen Eindruck und die von ihr erhobenen klinischen Befunde als damit übereinstimmend und konnte keine neuen Aspekte hinsichtlich des chronischen und am ehesten als psychosoma tisch beurteilten Schmerzsyndroms ausmachen, das für sie klinisch im Vorder grund stand ( Urk. 5/38/51). 2.3.4
Entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.
9) kann nicht gesagt wer den, die Gutachter seien der Frage nach organischen Hintergründen der ge klagten Schmerzen nicht ausreichend nachgegangen und hätten sich ungenü gend mit den verschiedenen somatisch begründeten Befunden auseinanderge setzt.
Denn die Gutachter hatte n die ihnen zur Verfügung gestellten medizini schen Unterlagen mit den aktuellsten Berichten vervollständigt und hatte n so erfahren, dass Dr. G.___
im April 2013 zusätzlich zu den umfassende n neu rologischen Abklärungen vom Juli 2012 eine weitere neurol o g ische Untersu chung mit EEG durchgeführt hatte und dass im Juni 2013 eine ausführliche stationäre Abklärung im B.___
stattgefunden hatte , bei der weder aus rheumatologisch-immunologischer noch aus neurologischer oder aus infektiologischer Sicht Hinweise für eine somatische Ursache der geklagten Muskelschmerzen und der körperliche n Schwäche und Müdigkeit hatte n gefun den werden können
( Urk. 5/38/ 40-41 und Urk. 5/38/ 51) , dies in Übereinstim mung mit den Untersuchungsergebnissen im Bericht des B.___ vom 1 4. September 2012 ( Urk. 5/17/9-11) .
Dabei war d ie Frage nach einem Zusammenhang der Beschwerden mit der HIV-Medikation entgegen der An nahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) sehr wohl gestellt, aber für sehr u n wahrscheinlich gehalten worden ( vgl. Urk. 5/38/41). Des Weiteren waren kurz vor der Begutachtung Magnetresonanztomographien der Brustwirbelsäule (August
2013 ; Urk. 5/38/48 ) und der Halswirbelsäule ( Oktober
2013 ; Urk. 5/38/49 ) erstellt worden, und der neue Befund einer Diskushernie auf der H öhe C4 / 5 floss, wie schon dargelegt, in die Beurteilungen der Gutachter ein.
Ferner bezo gen die Gutachter auch die internistischen Diagnosen der HIV-Infektion mit der entsprechenden Therapie und des Diabetes mellitus in ihre Beurteilung ein, massen diesen Diagnosen jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu (vgl. Urk. 5/38/18-19). Was im Besonderen den chro nischen Durchfall betrifft, dessen Auswirkungen nach der Auffassung des Be schwerde führers zu wenig diskutiert worden waren (vgl. Urk. 1 S. 9), so hatten hierzu im Jahr 2012 gastroenterologische Abklärungen stattgefunden , ohne dass eine Darmerkrankung festgestellt worden wäre (vgl. Urk. 5/14/12-13) , und im neu rologischen Konsiliarbericht ist die Angabe des Beschwerdeführers festge halten, der Stuhlgang sei normal und die Diarrhoe sei soweit im Griff ( Urk. 5/38/47). Sodann hatte sich auch der Morbus Cushing - die Blutzucker ent gleisung verur sacht durch die Kortison-Injektion in Kombination mit der HIV-Thera pie (vgl. die Ausführungen im endokrinologischen Bericht des B.___ vom 1 3. Dezem ber 2011 und im Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. Dezember 2011, Urk. 5/14/20 und Urk. 5/14/23)
- im Dezember 2011 wieder normalisiert (vgl. Urk. 5/14/20). Auch hier bedarf es daher ungeachtet der Vor bringen in der Beschwerd e schrift ( Urk. 1 S. 7) keiner weiteren Abklärungen. 2.4 2.4.1
E rweis en sich damit die somatisch ausgerichteten Abklärungen als vollständig und die Schlussfolgerungen der behandelnden und begutachtenden Ärzte der somatischen Fachrichtungen als einleuchtend, so leuchtet entgegen den Zwei feln in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 9) auch ein, dass ein psychischer Hin ter grund der geklagten Schmerzen in Betracht gezogen und vom psychiatri sche n
Konsiliargutachter diagnostiziert wurde. 2.4.2
Die Ergebnisse der begleitenden neuropsychologischen Untersuchung, die norm gerechte kognitive Leistungen ergab ( Urk. 5/38/57), sind nicht anzuzweifeln. Die Konsiliargutachterinnen legten nachvollziehbar dar, dass die deutliche Leis tungssteigerung im Vergleich zur neu r opsychologischen Untersuchung durch Dr. J.___ vom Februar 2013 durch gewisse Leistungsschwankungen erklärt werden könne ( Urk. 5/38/57). 2.4.3
Ebenfalls nicht grundsätzlich anzuzweifeln sind die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung ( ICD-10 Codes F32.1 und F45.40 ; Urk. 5/38/28). Hingegen basiert die Beurteilung der Auswirkungen der Diagnose der somatoformen
Schmerz störung in wesentlichem Mass auf den Kriterien der früheren Recht s prechung, die das Bundesgericht mit dem erwähnten Grundsatzentscheid ge ändert hat; der psychiatrische Konsiliargutachter
pr act .
m ed.
N.___ würdigte die von ihm erhobenen Befunde explizit unter dem Aspekt der damaligen bun desge richtlichen
Kritierien ( Urk. 5/38/30). S eine Ausführungen genügen damit
entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. November 2015 ( Urk. 17) in verschiedener Hinsicht nicht für eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand de r neu massgebenden Indikatoren.
Wohl äusserte sich der Psychiater insoweit zum Schweregrad der somatoformen Störung, als er auf der einen Seite auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hinwies (Urk. 5/38/29) , die auch von den Hauptgutachtern beobachtet worden war (vgl. Urk. 5/38/17), auf der anderen Seite aber doch ein pathologisches Schmerzerleben annahm ( Urk. 5/38/30). Sodann erfasste der Psychiater auch die Komorbidität in Form einer Depression, die er als mittelschwer an der Grenze zu leicht einstufte ( Urk. 5/38/29). Er gewichtete sie jedoch entsprechend der ur sprünglichen, nunmehr überholten Einstufung als Hauptk riterium . Soweit er überdies dartat, der Einfluss der HIV-Erkrankung als weiterer Komorbidität sei unklar geblieben, die Erkrankung scheine aber bei näherem Nachfragen belas tender zu sein, als es bei den ersten Fragen wirke ( Urk. 5/38/28+30), so hätte hier eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___
nahe ge legen. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Be schwer deführers und dessen persönlichen Ressourcen, wie sie für die Beurtei lung des Komplexes „Persönlichkeit“ erforderlich ist. Was den Kompl ex „Sozia ler Kontext" betrifft, so sind zwar Angaben zum familiären und beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers vorhanden, es fehlt jedoch die Verwertung dieser Angaben im Hinblick auf die Bemessung der Leistungsfähigkeit.
Ganz generell ist des Weiteren zu bemängeln, dass nicht nur eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___
fehlt, sondern dass pract . med.
N.___
auch über keinen ausführlichen schriftlichen Bericht von ihm verfügte; viel mehr hatte d ie Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Kurzberichts vom 19. November 2012 ( Urk. 5/16) lediglich Telefongespräche mit Dr. I.___
ge führt . Die Aktennot izen über dessen Aussage, es seien die neuropsychologi schen Abklärungen (durch Dr. J.___ ) abzuwarten und falls diesbezüglich keine oder nur wenige Einschränkungen vorlägen, sei von einer zumutbaren Arbeitsfähig keit auszugehen ( Urk. 5/23/8), genügen indessen den Anforderun gen an einen schlüssigen ärztlichen Bericht nicht. Dementsprechend hielt pract .
m ed.
N.___
denn auch fest, ein ausführlicher psychiatrischer Vorbefund fehle ( Urk. 5/38/29) . Er hätte sich jedoch nicht auf diesen Hinweis beschränken dür fen, sondern hätte darauf hinwirken müssen, die fehlenden anamnestischen An gaben entweder direkt oder über die Beschwerdegegnerin noch zu erhalten. Die vorgenommenen Testungen ( Psychostatus nach AMDP und Mini-ICF-Rating ) vermögen hier eine Anamnese mit Erhebungen über den Fortgang der bisheri gen psychiatrischen Behandlung, die immerhin seit dem
Jahr 2012 in der Fre quenz von mindestens zwei Sitzunge n im Monat stattfand (vgl. Urk. 5/38/ 25), nicht entbehrlich zu machen. 2.4.4
Damit die Auswirkungen der psychischen Seite des Beschwerdebildes anhand der neu massgebenden Standardindikatoren beurteilt werden können, bedarf es daher ergänzender Abklärungen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. De nn es muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme v om 3. Dezember 2015 ( Urk. 18 S. 3 f.)
n icht a priori ein neues psychiatrische s Gutachten eingeholt werden , sondern primär sind die Akten durch einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ zu vervollständigen und das bestehende Gutachten ist um die An gaben zu ergänzen, welche für die Anwendung der neuen Indikatoren erforder lich sind. Eine solche Rückweisung ist auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210) zulässig. Da die anschliessend zu erlassende neue Verfügung die Verhältnisse bis zum Verfügungszeitraum zu berücksichtigen hat, wird sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den psy chiatrischen Abklärungen auch nach dem Verlauf der Symptomatik d er neu festgestellten Diskushernie der Halswirbelsäule zu erkundigen haben, denn Dr. P.___ hielt fest, eine abschliessende Beurteilung dieser neuen Symptomatik sei noch nicht möglich, da die Abklärungen und der Behandlungsprozess noch im Gange seien ( Urk. 5/38/51). Ausserdem schliesst d ie Rückweisung auch die Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingereichten aktuellen Be richte von Dr. I.___ und der Klinik T.___ ein
(Urk. 19/1 und Urk. 19/2).
Bei der vorzunehmenden Rückweisung erübrigt sich die beantragte Einver nahme von Dr. I.___ und Dr. C.___ als Zeugen (vgl. Urk. 1 S.
2). Des Weite ren muss
auf die Rüge der m angelnden Gelegenheit für Ergänzungs fragen ( Urk. 1 S.
E. 3 ).
E. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte
das Bundes gericht
die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt . Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage zusammen gefasst und fest gestellt , es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer ob jek ti ven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den An gaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt , dass s olche Störungen k einen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestüt zt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit ver mutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisie rend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hat te das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E.
3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S.
486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Haupt krite rium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Stö rung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Aus prä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren in nerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krank heit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter am bulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
an haltenden somatoformen Sch merzstörung (Code
F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
E. 9 f. und S.
E. 13 f.) nicht mehr im Detail eingegangen werden. Festzu halten ist nur, dass die versicherte Person
nach der neueren Rechtsprechung tatsächlich das Recht hat , sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.9), dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dieses Recht aber mit der Mitteilung vom 2 4. Juli 2012 (richtig: 2 4. Juli 2013) auch tat sächlich ge währt hat ( Urk. 5/25) und zusätz lich den erst danach man datierten Rechtsvertreter auf die Möglichkeit hingewiesen hat, nach der Be kanntgabe der vorgesehenen Gutachter noch Fragen zu stellen (Telefonnot iz vom 2 0. Septem ber 2013, Urk. 5/31).
2.5
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu be finde. 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch neu be finde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00715 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1973, arbeitete ab August 1996 vollzeitlich bei der Bäcke rei Y.___
als Packmaschinenführer (Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 5/8). Im September 2011 begab er sich wegen Rückenbeschwerden in ärztliche Be handlung , und es wurde eine Diskushernie im Bereich L3/4 festgestellt (Bericht der Klinik Z.___ über die Magnetresonanztomographie der Len den wirbelsä ule vom 7. September 2011 , Urk. 5/14/27). Nach der Behandlung mit Kortison -I njektionen trat eine Blutzuckerentgleisung auf, zu deren Abklä rung und Behandlung X.___ vom 1 1. bis zum 1 6. September 2011 im Spital A.___ hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 1 9. September 2011, Urk. 5/14/14-18 ). Später wurde ein Zusammenhang mit der medikamentösen Therapie der seit 2005 bekannten HIV-Infektion vermutet (Bericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie, vom 1 3. Dezember 2011, Urk. 5/14/19-21; Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Me diz in, vom 2 1. Dezember 2011, Urk. 5/14 /22-2 3 ). 1.2
Im weiteren Verlauf persistierten M uskelschmerzen am ganzen Körper.
Mitte Mai 2012 reduzierte X.___
sein Arbeitspensum am bisherigen Arbeitsplatz gesundheitsbedingt auf 50 % (vgl. Urk. 5/8/2), und am 2 8. Mai 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den hausärztlichen Bericht von Dr. med. D.___ vom 2 9. August 2012 ein ( Urk. 5/ 14/ 6-11) ; zwischenzeitlich hatten im Mai/Juni 2012 Abklärungen im B.___ , Klinik und Poliklinik für I nnere Medizin, stattgefun den
(Bericht des B.___ vom 1 4. September 2012, Urk. 5/17/9-13 ) , es war eine Magnetresonanztomographie des Gehirns wegen Klagen über Ver gesslichkeit und Desorientierung erstellt worden (Bericht des B.___ , Klinik für Neuroradiologie, vom 1 9. Juni 2012 , Urk. 5/14/25-26), und X.___ war gastroenterologisch und neurologisch untersucht worden ( Be richt von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Gastroente rologie und Innere Medi zin, vom 1 1. Juli 2012, Urk. 5/14/12; Bericht des F.___ vom 1 2. Juli 2012, Urk. 5/14/13 ; Bericht von Dr. med. G.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 1 5. Juli 2012, Urk. 5/14/28-30).
Vom 1 6. September bis zum 6. Oktober 2012 hielt sich X.___ in der Klinik H.___ zur psychsomatischen Rehabilitation auf ( Austritts be richt vom 1. November 2012, Urk. 5/17/3-6; Austrittsbericht Physiotherapie vom 4. Oktober 2012, Urk. 5/17/7-8 ). Des Weiteren teilte Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Psychia trie und Psychotherapie, am 19. November 2012 mit, dass
X.___ seit Frühjahr 2012 wegen einer depressiven Entwicklung bei ihm in Behandlung stehe ( Urk. 5/16). Die IV-Stelle führte daraufhin drei
Tele fonge spräch e mit Dr. I.___ (Telefonnotiz en vom 5. Dezember 2012 und so wie vom 2 5. Januar und vom 2 8. März 2013 , Urk. 5/23/8 und Urk. 5/21 ), und am 1 1. Februar 2013 wurde X.___ auf Veranlassung von Dr. I.___ hin neuropsychologisch untersucht (Bericht von Dr. med. J.___ , Spezialärztin für Neurolo gie, vom 1 4. Februar 2013, Urk. 5/20).
Am 2 4. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliede rungs massnahmen aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation zur Zeit nicht möglich seien ( Urk. 5/22) . 1.3
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die MEDAS K.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten von Dr. med. L.___ , Spezial arzt für Innere Medizin und Endokrinologie sowie Diabetologie , und Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, vom 2 9. Januar 2014 mit dem psychiat rischen Kons iliarbericht von pract . med. N.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. November 2013, dem rheumatologischen Konsi liar bericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Rheumatologi e, vom 1 5. November 2013, dem neurologischen Konsiliarbericht von Dr. med. P.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 31. Oktober 2013 und dem neurologi schen Konsiliarbericht von lic . phil. Q.___ und lic . phil. R.___ vom 2. November 2013, Urk. 5/38).
Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres RAD-Arztes med. pract . S.___ , Facharzt für Arb eitsmedizin, vom 1 4. Februar 2014 ein (Urk. 5/43/4-5) und liess durch ihn zusätzlich eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit unter Ausklam me rung der psychiatrischen Diagnosen erstellen (Stellung nahme von med. pract . S.___ vom 1 5. März 2014, Urk. 5/43/6-7).
Mit Vorbescheid vom 1 9. März 2014 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 14 % keinen Anspruch auf eine Rente habe und sie sein Rentenbegehren daher abzuweisen gedenke ( Urk. 5/45). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin , liess mit Eingabe vom 5. Mai 2014 zum Vorbescheid Stellung nehmen und beantragen, ihm sei eine ganze („vollschichtige“) Rente zu gewähren ( Urk. 5/47). Nachdem die IV-Stelle die weitere Stellungnahme von med. pract . S.___ vom 1 7. Mai 2014 einge holt hatte ( Urk. 5/49/2), entschied sie mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Rente ( Urk. 2 = Urk. 5/50). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 liess der Versicherte durch Rechtsan walt Philip Stolkin
mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzugestehen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.
2). In prozessualer Hinsicht liess er den Antrag auf Einvernahme der Ärzte I.___ und C.___ als sachverständige Zeugen stellen ( Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). In der Replik v om 9. Oktober 2014 liess der Versicherte an s einen Anträgen festhalten (Urk. 9) und berief sich insbesondere auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. P. Henning sen, Direktor der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psycho therapie in München, zuhanden der Rechtsanwälte für Unfallopfer und Privat- und Sozial versicherte in Basel vom Mai 2014 ( Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 1 4. November 2014 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 12).
Mit Verfügung vom 3 0. September 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gege ben, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten
path ogenetisch -ätiologisch unklaren
syn dro ma le n Beschwerdebild ern ohne nachweisbare organische Grundlage Stellung zu nehmen ( Urk. 14). Der Versicherte machte davon mit Eingabe vom 3. D ezember 2015 Gebrauch und liess den Antrag stellen, das Gericht möge ein Fachgut achten bei einer anerkannten Fachperson der Psychosomatik in Auftrag geben ( Urk. 18). Zudem liess er weitere Unterlagen ein reichen , nämlich einen Bericht der Klinik T.___ vom 1. September 2015 über eine stationäre psychoso matische Rehabilitation von Ende Juni bis Mitte Juli 2015 ( Urk. 19/2) und einen Ver laufs bericht von Dr. I.___ vo m 8. November 2015 ( Urk. 19/1). Die IV-Stelle äussserte sich mit Eingabe vom 3. November 2015 ( Urk. 17). Mit Verfü gung vom 7. Dezember 2015 wurde der IV-Stelle Gelegenheit zur Stellung nahme zu den neu eingereichten Unterlagen des Versicherten gegeben ( Urk. 20); sie ver zichtete mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2015 darauf ( Urk. 22). D er Versi cherte liess mit Eingabe vom 2 8. Januar 2016 von sich aus eine Stellungnahme zur Eingabe der IV-Stelle vom 3. November 2015 erstatten (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen ( Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte
das Bundes gericht
die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt . Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage zusammen gefasst und fest gestellt , es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer ob jek ti ven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den An gaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt , dass s olche Störungen k einen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestüt zt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit ver mutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisie rend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hat te das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E.
3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S.
486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Haupt krite rium
hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt , also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Stö rung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Aus prä gung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensi tät auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hatten hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dau ernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren in nerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krank heit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter am bulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
an haltenden somatoformen Sch merzstörung (Code
F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.3
Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht
- unter anderem unter Berücksichtigung des vorliegend mit der Replik einge reichten Gutach t ens von Prof. Henningsen ( Urk.
10) - entschieden, an der bishe rigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger fest zuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Statt dessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein en neue n Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Be schwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6) : - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck
Diese r Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrische n Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) . Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum
normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe de r medizinischen Fachpersonen sei , innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkungen nach wie vor m it überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sein
- nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren - , und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6) .
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden s ind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im einzelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten , eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geb lichen In dikatoren erlauben. Dabei weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, punktuelle Ergänzung en einzuholen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 8). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 ( Urk.
2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der angefochtenen V erfügung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS K.___ vom 2 9. Januar 20 14 ( Urk. 5/38) aus
( Urk. 2 S. 2).
Die Gutachter gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die aktuelle Tätigkeit an der Packmaschine einer Grossbäckerei nur noch zu 50 % arbeitsfä hig, mit einer Hebe- und Traglimite von (gelegentlich) 20 kg, wobei hier die rheumatologischen und neurologischen, weniger die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - be schrieben als körperlich leichte und bisweilen mittelschwere Tätigkeit in Wech selposition , ohne Verrichtungen kranial des Kopfes mit reklinierter
Halswirbel säule und ohne Verrichtungen mit länger dauernd vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper sowie ohne ausschliesslich sitzende oder stehende Zwangs haltungen
und ohne erhöhte Anforderungen an die manuelle Feinmotorik
- legten die Gutachter auf 70 % fest, wobei hierbei die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten ( Urk. 5/38/19).
In Abweichung von der medizinischen Beurteilung hielt die Beschwerdegegne rin die psychiatrischen Befunde aus rechtlicher Sicht nicht für relevant für die Invaliditätsbemessung . Sie legte ihrem Entscheid daher nur die körperlich be dingten Einschränkungen zugrunde, nahm also nach Rücksprache mit pract . med. S.___ (vgl. Urk. 5/38/6-7) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer kör perlich angepassten Tätigkeit der im Gutachten umschriebenen Art an ( Urk. 2 S.
2) . 2.3 2.3.1
Die somatisch-medizinischen Ausführungen der MEDAS-Gutachter leuchten in Bezug auf die erhobenen Befunde, die gestellten Diagnosen und die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit ein. 2.3.2
Als organische Ursachen für die geklagten Schmerzen beschrieben der Rheu matologe und die Neurologin aufgrund einer aktuellen Magnetresonanz to mo gra phie vom Oktober 2013 eine grosse Diskushernie auf der Höhe C4/5 mit Myelon kompression
sowie Diskusprotrusionen
im Bereich C3- 7. Des Weiteren wiesen sie auf die Diskushernie der Lendenwirbelsäule (L3/4) hin, die im September 2011 festgestellt worden war (vgl. Urk. 5/14/27). Dem Befund an der Halswirbelsäule schrieben sowohl der Rheumatologe als auch die Neurologin Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, der Rheumatologe bezeichnete auch den Zustand nach dem akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vom September 2011 als einschränkend ( Urk. 5/38/37-39 und Urk. 5/38/ 48-49). 2.3.3
Die beide n somatischen Konsiliargutachter stimmten aber darin überein, dass sie die Schmerzangaben des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich auf orga nisch e Befunde zurückführen konnten.
Der Rheumatologe Dr. O.___
hielt fest, die persistierenden lumbalen Rückenschmerzen könnten durch den kernspintomographischen Befund nicht hinreichend erklärt werden und auch die Diskushernie der Halswirbelsäule mit der hochgradigen Kompression des zervikalen Myelons vermöge die gesamte Symptomatik höchs t unwahrscheinlich zu erklären, sodann sei ein Zusammen hang mit der HIV-Erkrankung oder mit deren Therapie aufgrund der Aktenlage ebenfalls unwahrscheinlich, eine rheumaimmunologische Erkrankung mit Befall der Muskulatur könne aufgrund der stattgehabten Abklärungen und der jetzigen Untersuchung ausgeschlossen werden und schliesslich könne er die angegebene diffuse Oberflächenhypästhesie im Ber e ich des Unterbauchs und der Beine von seinem Fachgebiet aus ni cht erklären ( Urk. 5/38/42-43).
Die neu rologische Konsiliargutachterin
Dr. P.___
wies auf den vorangegange nen neurologischen Bericht von Dr. G.___ vom Juli 2012 hin, in welchem die Ärztin die Symptomatik einer allgemeinen Muskelschwäche mit Muskel schmerzen und weiteren unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen in Zusammenhang mit einer de pressiven Entwicklung im Rahmen einer psychosozialen Überlastungssituation gebracht hatte, hingegen weder klinisch noch labordiagnostisch oder elektro diag nostisch ausreichende Hinweis e auf eine strukture l le Myopathie bezieh ungs weise eine neuromuskuläre Übertragungsstörung gefunden hatte (vgl. Urk. 5/14/29). Dr. P.___
bezeichnete ihren aktuellen Eindruck und die von ihr erhobenen klinischen Befunde als damit übereinstimmend und konnte keine neuen Aspekte hinsichtlich des chronischen und am ehesten als psychosoma tisch beurteilten Schmerzsyndroms ausmachen, das für sie klinisch im Vorder grund stand ( Urk. 5/38/51). 2.3.4
Entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S.
9) kann nicht gesagt wer den, die Gutachter seien der Frage nach organischen Hintergründen der ge klagten Schmerzen nicht ausreichend nachgegangen und hätten sich ungenü gend mit den verschiedenen somatisch begründeten Befunden auseinanderge setzt.
Denn die Gutachter hatte n die ihnen zur Verfügung gestellten medizini schen Unterlagen mit den aktuellsten Berichten vervollständigt und hatte n so erfahren, dass Dr. G.___
im April 2013 zusätzlich zu den umfassende n neu rologischen Abklärungen vom Juli 2012 eine weitere neurol o g ische Untersu chung mit EEG durchgeführt hatte und dass im Juni 2013 eine ausführliche stationäre Abklärung im B.___
stattgefunden hatte , bei der weder aus rheumatologisch-immunologischer noch aus neurologischer oder aus infektiologischer Sicht Hinweise für eine somatische Ursache der geklagten Muskelschmerzen und der körperliche n Schwäche und Müdigkeit hatte n gefun den werden können
( Urk. 5/38/ 40-41 und Urk. 5/38/ 51) , dies in Übereinstim mung mit den Untersuchungsergebnissen im Bericht des B.___ vom 1 4. September 2012 ( Urk. 5/17/9-11) .
Dabei war d ie Frage nach einem Zusammenhang der Beschwerden mit der HIV-Medikation entgegen der An nahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) sehr wohl gestellt, aber für sehr u n wahrscheinlich gehalten worden ( vgl. Urk. 5/38/41). Des Weiteren waren kurz vor der Begutachtung Magnetresonanztomographien der Brustwirbelsäule (August
2013 ; Urk. 5/38/48 ) und der Halswirbelsäule ( Oktober
2013 ; Urk. 5/38/49 ) erstellt worden, und der neue Befund einer Diskushernie auf der H öhe C4 / 5 floss, wie schon dargelegt, in die Beurteilungen der Gutachter ein.
Ferner bezo gen die Gutachter auch die internistischen Diagnosen der HIV-Infektion mit der entsprechenden Therapie und des Diabetes mellitus in ihre Beurteilung ein, massen diesen Diagnosen jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu (vgl. Urk. 5/38/18-19). Was im Besonderen den chro nischen Durchfall betrifft, dessen Auswirkungen nach der Auffassung des Be schwerde führers zu wenig diskutiert worden waren (vgl. Urk. 1 S. 9), so hatten hierzu im Jahr 2012 gastroenterologische Abklärungen stattgefunden , ohne dass eine Darmerkrankung festgestellt worden wäre (vgl. Urk. 5/14/12-13) , und im neu rologischen Konsiliarbericht ist die Angabe des Beschwerdeführers festge halten, der Stuhlgang sei normal und die Diarrhoe sei soweit im Griff ( Urk. 5/38/47). Sodann hatte sich auch der Morbus Cushing - die Blutzucker ent gleisung verur sacht durch die Kortison-Injektion in Kombination mit der HIV-Thera pie (vgl. die Ausführungen im endokrinologischen Bericht des B.___ vom 1 3. Dezem ber 2011 und im Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. Dezember 2011, Urk. 5/14/20 und Urk. 5/14/23)
- im Dezember 2011 wieder normalisiert (vgl. Urk. 5/14/20). Auch hier bedarf es daher ungeachtet der Vor bringen in der Beschwerd e schrift ( Urk. 1 S. 7) keiner weiteren Abklärungen. 2.4 2.4.1
E rweis en sich damit die somatisch ausgerichteten Abklärungen als vollständig und die Schlussfolgerungen der behandelnden und begutachtenden Ärzte der somatischen Fachrichtungen als einleuchtend, so leuchtet entgegen den Zwei feln in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 9) auch ein, dass ein psychischer Hin ter grund der geklagten Schmerzen in Betracht gezogen und vom psychiatri sche n
Konsiliargutachter diagnostiziert wurde. 2.4.2
Die Ergebnisse der begleitenden neuropsychologischen Untersuchung, die norm gerechte kognitive Leistungen ergab ( Urk. 5/38/57), sind nicht anzuzweifeln. Die Konsiliargutachterinnen legten nachvollziehbar dar, dass die deutliche Leis tungssteigerung im Vergleich zur neu r opsychologischen Untersuchung durch Dr. J.___ vom Februar 2013 durch gewisse Leistungsschwankungen erklärt werden könne ( Urk. 5/38/57). 2.4.3
Ebenfalls nicht grundsätzlich anzuzweifeln sind die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung ( ICD-10 Codes F32.1 und F45.40 ; Urk. 5/38/28). Hingegen basiert die Beurteilung der Auswirkungen der Diagnose der somatoformen
Schmerz störung in wesentlichem Mass auf den Kriterien der früheren Recht s prechung, die das Bundesgericht mit dem erwähnten Grundsatzentscheid ge ändert hat; der psychiatrische Konsiliargutachter
pr act .
m ed.
N.___ würdigte die von ihm erhobenen Befunde explizit unter dem Aspekt der damaligen bun desge richtlichen
Kritierien ( Urk. 5/38/30). S eine Ausführungen genügen damit
entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. November 2015 ( Urk. 17) in verschiedener Hinsicht nicht für eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand de r neu massgebenden Indikatoren.
Wohl äusserte sich der Psychiater insoweit zum Schweregrad der somatoformen Störung, als er auf der einen Seite auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hinwies (Urk. 5/38/29) , die auch von den Hauptgutachtern beobachtet worden war (vgl. Urk. 5/38/17), auf der anderen Seite aber doch ein pathologisches Schmerzerleben annahm ( Urk. 5/38/30). Sodann erfasste der Psychiater auch die Komorbidität in Form einer Depression, die er als mittelschwer an der Grenze zu leicht einstufte ( Urk. 5/38/29). Er gewichtete sie jedoch entsprechend der ur sprünglichen, nunmehr überholten Einstufung als Hauptk riterium . Soweit er überdies dartat, der Einfluss der HIV-Erkrankung als weiterer Komorbidität sei unklar geblieben, die Erkrankung scheine aber bei näherem Nachfragen belas tender zu sein, als es bei den ersten Fragen wirke ( Urk. 5/38/28+30), so hätte hier eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___
nahe ge legen. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Be schwer deführers und dessen persönlichen Ressourcen, wie sie für die Beurtei lung des Komplexes „Persönlichkeit“ erforderlich ist. Was den Kompl ex „Sozia ler Kontext" betrifft, so sind zwar Angaben zum familiären und beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers vorhanden, es fehlt jedoch die Verwertung dieser Angaben im Hinblick auf die Bemessung der Leistungsfähigkeit.
Ganz generell ist des Weiteren zu bemängeln, dass nicht nur eine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___
fehlt, sondern dass pract . med.
N.___
auch über keinen ausführlichen schriftlichen Bericht von ihm verfügte; viel mehr hatte d ie Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Kurzberichts vom 19. November 2012 ( Urk. 5/16) lediglich Telefongespräche mit Dr. I.___
ge führt . Die Aktennot izen über dessen Aussage, es seien die neuropsychologi schen Abklärungen (durch Dr. J.___ ) abzuwarten und falls diesbezüglich keine oder nur wenige Einschränkungen vorlägen, sei von einer zumutbaren Arbeitsfähig keit auszugehen ( Urk. 5/23/8), genügen indessen den Anforderun gen an einen schlüssigen ärztlichen Bericht nicht. Dementsprechend hielt pract .
m ed.
N.___
denn auch fest, ein ausführlicher psychiatrischer Vorbefund fehle ( Urk. 5/38/29) . Er hätte sich jedoch nicht auf diesen Hinweis beschränken dür fen, sondern hätte darauf hinwirken müssen, die fehlenden anamnestischen An gaben entweder direkt oder über die Beschwerdegegnerin noch zu erhalten. Die vorgenommenen Testungen ( Psychostatus nach AMDP und Mini-ICF-Rating ) vermögen hier eine Anamnese mit Erhebungen über den Fortgang der bisheri gen psychiatrischen Behandlung, die immerhin seit dem
Jahr 2012 in der Fre quenz von mindestens zwei Sitzunge n im Monat stattfand (vgl. Urk. 5/38/ 25), nicht entbehrlich zu machen. 2.4.4
Damit die Auswirkungen der psychischen Seite des Beschwerdebildes anhand der neu massgebenden Standardindikatoren beurteilt werden können, bedarf es daher ergänzender Abklärungen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. De nn es muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme v om 3. Dezember 2015 ( Urk. 18 S. 3 f.)
n icht a priori ein neues psychiatrische s Gutachten eingeholt werden , sondern primär sind die Akten durch einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ zu vervollständigen und das bestehende Gutachten ist um die An gaben zu ergänzen, welche für die Anwendung der neuen Indikatoren erforder lich sind. Eine solche Rückweisung ist auch unter der Herrschaft der neu er en bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210) zulässig. Da die anschliessend zu erlassende neue Verfügung die Verhältnisse bis zum Verfügungszeitraum zu berücksichtigen hat, wird sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den psy chiatrischen Abklärungen auch nach dem Verlauf der Symptomatik d er neu festgestellten Diskushernie der Halswirbelsäule zu erkundigen haben, denn Dr. P.___ hielt fest, eine abschliessende Beurteilung dieser neuen Symptomatik sei noch nicht möglich, da die Abklärungen und der Behandlungsprozess noch im Gange seien ( Urk. 5/38/51). Ausserdem schliesst d ie Rückweisung auch die Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingereichten aktuellen Be richte von Dr. I.___ und der Klinik T.___ ein
(Urk. 19/1 und Urk. 19/2).
Bei der vorzunehmenden Rückweisung erübrigt sich die beantragte Einver nahme von Dr. I.___ und Dr. C.___ als Zeugen (vgl. Urk. 1 S.
2). Des Weite ren muss
auf die Rüge der m angelnden Gelegenheit für Ergänzungs fragen ( Urk. 1 S.
9 f. und S.
13 f.) nicht mehr im Detail eingegangen werden. Festzu halten ist nur, dass die versicherte Person
nach der neueren Rechtsprechung tatsächlich das Recht hat , sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.9), dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dieses Recht aber mit der Mitteilung vom 2 4. Juli 2012 (richtig: 2 4. Juli 2013) auch tat sächlich ge währt hat ( Urk. 5/25) und zusätz lich den erst danach man datierten Rechtsvertreter auf die Möglichkeit hingewiesen hat, nach der Be kanntgabe der vorgesehenen Gutachter noch Fragen zu stellen (Telefonnot iz vom 2 0. Septem ber 2013, Urk. 5/31).
2.5
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu be finde. 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurück gewiesen wird , damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rent enanspruch neu be finde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel