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IV.2014.00709

Neuanmeldung. Es ist keine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes ausgewiesen und besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-07-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1976, arbeitete als Gipser, als er sich a m 22. November 2005 wegen Verletzun gen an der linken Hand sowie Frakturen am Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/91-95) mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente. 1.2

Am 26. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/118). Die IV- Stelle trat nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/129-145) mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/ 146) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2013 Beschwerde (Urk. 6/156/3-5), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2013.00230 mit Urteil vom 6. Juni 2013 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 6. Juli 2012 eintrete (Urk. 6/158) . 1.3

Die IV-Stelle klärte in der Fol ge die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/178 -187) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014

einen Rentenanspruch (Urk. 6/188 = Urk. 2) des Versicherten. 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 1. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben

und es sei ihm

eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 2.2

Am 2 2. September 2014 reichte Dr. med. Y.___

auf Wunsch des Beschwer deführers einen Bericht zu den Akten (Urk. 8), welcher der Beschwer degegnerin am 2 4. September 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte zu den Akten (Urk. 11/1-5). Diese wurden der Beschwerdegeg nerin am 8. Oktober 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 12).

Mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).

Am 1 2. November 2014 reichte Dr. med. Z.___ einen Bericht auf Wunsch des Beschwerdeführers zu den Akten (Urk. 15/1-2). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te ri elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nach wie vor eine voll umfängliche Arbeitsfähigkeit für eine somatisch optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe (S. 2 oben).

2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen (Urk. 1), dass er gemäss Bericht seines Hausarztes Dr. med. A.___ lediglich teilzeitlich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Dezember 2010 eingetreten sei. Weiter verwies er auf diverse Anstrengungen und Bemühungen in den letzten neun Jahren, in welchen er versucht habe, sich in die Arbeitswelt zu integrieren.

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom

1. Dezember 2010 (Urk. 6 / 96) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2

Dem Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 10. Ja nuar 2008 (Urk. 6/57/2-7) ist zu entnehmen, dass am Zumutbarkeitszeug nis vom 17. Oktober 2006 nach wie vor vollumfänglich festgehalten werden könne. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende bis mittel schwere Tätigkeit voll zumutbar. Als durch den Rücken bedingte Einschränkung müssten stehend und sitzend auszuführende Arbeiten pro Stunde während min destens fünf Minuten unterbrochen werden können. Körpernahes Tragen sei bis 20 kg, körperfernes Tragen bis 5 kg möglich. Zwangshaltungen der Wirbelsäule in Reklination oder Inklination sowie heftige Schläge und Erschütterungen der Wirbelsäule seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Durch die durchge baute

Arthrodese des Daumensattelgelenks an der adominanten linken Hand ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 6/57/48-52). 3.3

Im Rahmen der Evaluation der funktionelle n Leistungsfähigkeit (EFL) vom 21 . und 22. Juni 2010 bei Ergonomie Hendriks (Urk. 6/86) gab der Beschwerde führer als aktuelle Probleme den oberen Rücken, die Schultern, den Nacken sowie den Kopf an (S. 2 oben). Aufgrund des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers könne die maximale körperliche Zumutbarkeit nicht beurteilt werden.

Aufgrund der Leitmerkmalmethode sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines beschädigten und bezüglich Beweglichkeit eingeschränkten Rückens für die letzte berufliche Tätigkeit als Gipser leistungs vermindert sei und dass körperliche Überbelastung wahrscheinlich sei. Dem Be schwerdeführer sei angepasst mindestens eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 Mitte).

3.4

Dem Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 6/84) lassen sich unter anderem fol gende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Ziff. 1.1) : - Status nach Motorradunfall mit Frakturen Brustwirbelkörper (BWK) 5-7 - Status nach Suizidversuch mit Kopfschuss links temporal - Status nach depressiver Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) bei langer psychosozialer Belastung durch unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, feh lender Unterstützung, finanzieller Probleme, sozialer Isolation, Stress und Überforderung bei Umschulung - anamnestisch angeblicher Status nach frühkindlicher Hirnschädigung - Status nach Kokainabhängigkeit, seit 2006 clean (ICD-10: F14.20) - Status nach Bennet-Fraktur Daumen links bei Autounfall

Die depressiven Verstimmungszustände seien reaktiver Genese und somit sei grund sätzlich von einer positiven Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Während depressiver Episoden sei der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt, an sonsten nicht, wobei der psychische Zustand fragil sei (Ziff. 1.6 und 1.7). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. August 2010 Stellung (Urk. 6/90/8-9) und führte aus, gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar nicht eingeschränkt. Körperlicherseits sei gemäss kreisärztlicher Untersuchung der SUVA eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hin gegen eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Arbeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen. 3.6

Dem Bericht der Rehaklinik D.___ vom 28. September 2010 (Urk. 6/88) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen von 50 bis höchstens 70 % angepasst arbeitsfähig einschätze (S. 3 oben). Aufgrund der langen Ar beits unfähigkeit werde ein Programm der Interinstitutionellen Zusammenarbeit mit einem mehrmonatigen Training empfohlen (S. 3 unten). 4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Dezember 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 8. Februar 2012 (Urk. 6/117/10-20) und führte aus, dass der status quo sine bereits 14 Tage nach dem Sturz des Beschwerde führers in der Badewanne im September 2011 erreicht gewesen sei (S. 10 Mitte). Weiter führte dieser aus, es liessen sich keine neu hinzugekommenen Beschwer den oder Pathologien fest stel len. Insbesondere lasse sich keine Verschlimme rung des Zustandes doku men tieren. Eine grundlegende richtunggebende Verschlimmerung sei nicht vor handen (S. 8 unten). 4.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, berichtete am 9. Juli 2012 (Urk. 6/117/3) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2010 als Hausarzt behandle.

E ine intermit tierende depressive Symptomatik werde aktuell wieder medikamentös behan delt. 4.4

Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheuma erkrankungen, führte in seinen Berichten vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/117/5-7), vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/144) sowie vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/141) aus, die klinischen Befunde seien praktisch gleich geblieben und es sei keine Ver schlechterung vorhanden. 4.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führ te

in seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 6/139) aus, es sei aus psy chia t ri scher Sicht neben einer in der Intensität wechselnden reaktiv-depressiven Verstim mung im Zusammenhang mit den verschiedenen somatischen Be schwer den und den psychosozialen Problemen ausserdem zu einer dysfunkti ona len Schmerz bewältigung gekommen, die möglicherweise bereits das Aus mass einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung angenommen habe und die Arbeitsfähigkeit miteinschränke . 4.6

Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 4.3) berichtete erneut am 8. Oktober 2012 (Urk. 6/160/2 = Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen: - chronisches Thorakovertebralsyndrom

- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattel gelenk links 2005 - rezidivierende depressive Symptomatik

Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser wegen des Thorakovertebralsyndroms nicht mehr zumutbar sei. Seit mindestens 7 Jahren bestehe eine depressive Symptomatik mit fluktuierender Ausprägung, die sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe. Eine Teilzeitarbeit in einer angepassten Tätigkeit sei wünschenswert. 4.7

Mittels am 2 9. Oktober 2013 am G.___ durch ge führter Computertomographie (CT) der Brustwirbelsäule (Urk. 6/168/1) konnte eine regelrechte Position der Pedikelschrauben und somit kein eindeutiger Hin weis auf eine Schraubenlockerung festgestellt werden . Es bestehe ein Zustand nach Fraktur BWK 6 und offensichtlich ein Zustand nach Deckplattenimpres sion . 4.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6/173 = Urk. 11/4) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 1 6. Dezember 2013 gesehen. Der Beschwerde führer berichte über Beschwerden im Bereich der mittleren B rustwirbelsäule (B WS) und über ei n Kribbeln im linken Kleinfinger (S. 1). Nach der Durchfüh rung einer Computertomographie der BWS zeige sich eine leichte Kyphose des operierten Bereichs, doch sässen alle Schrauben einwandfrei und es zeige sich auch eine zunehmende Konsolidierung. Eine Indikation zu einer Revisionsope ra tion sei nicht gegeben. Am 6. November 20 13 sei eine Facetteninfiltration mit dem Ziel der Beschwer delinderung durchgeführt worden. Die Intervention habe sich problemlos gestaltet . Der Beschwerdeführer sei m omentan

für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung würde Sinn machen (S. 2) . 4.9

Dr. Y.___

(vgl. vorstehen d E.

3.4) berichtete am 2 6. Dezember 2013 (Urk. 6/172/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende Depressionen, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.11) bei chron ischen psychosozialen Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration nach Umschulung - chron ische Rückenschmerzen bei Status nach Wirbelkörperfraktur BWK 6+7 und Spondylodese BWK 3-9 - Verdacht auf somatoforme Schmerz verarbeitung (ICD-10 F45.4) - multiple somatische Schmerzanamnese, aktuell verstärkte Schmerzen bei Instabilität der Spondylodese mit angeblicher Schraubenlockerung

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer wieder seit dem 1 9. August 20 13 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide unter chron ischem psychosozi alem Stress, es sei ein ständiger Überlebenskampf. Der Beschwerdeführer habe den starken Wunsch und Willen für eine Umschulung auf eine rückenadaptierte Tätigkeit, die ihn intellektuell nicht überfordere. Im Vordergrund stünden die c hron ischen Rückenschmerzen, die Depression sei sekundär. Die psych ische Über lagerung führe zu einer somatoforme n Schmerzverarbeitung. Der Be schwer deführer sollte rasch umgeschult werden. Es bestünden jedoch Ein schrän kung en durch die kognitive Lernstörung (S. 2 Ziff.

1.4) . Die Arbeitsfähig keit sei vor allem aus somat ischen Gründen redu z iert. Die psych isch bedingte Arbeitsfähigkeit sei sekundär und von schwankendem Ausmass, je nach Grad der Depression und Perspektivlosigkeit. Nach einer Umschulung auf eine rücken adaptierte Tätigkeit bestehe aus psychischen Gründen eine 100% ige

Arbeitsfähigkeit . Aus psych ischer

Sicht

bestehe demnach per sofort eine 100% ige A rbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit en (S. 3 Ziff.

1.6 und Ziff. 1.7) . 4.10

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/174 = Urk. 11/1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Symptomatik - chronisches Thorakovertebralsyndrom

- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattel gelenk links 2005

Er füh rte aus, dass die Problematik

chronifiziert sei . Die p hysiotherapeutische n Massnahmen hätten keine langanhaltende Besserung gebracht, auch die psych i atrische n Behandlungen seien insgesamt nicht von Erfolg begleitet gewesen (Ziff. 3.7) . In der Krankheitsanamnese erwähnte er nochmals die Verstärkung der psych ischen Probleme in den letzten Jahren (Ziff. 3.3). Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit als Gipser (Ziff. 2) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine A rbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % ab sofort (Ziff. 5.2) . 4.11

RAD-Arzt Dr.

C.___

nahm am 1 7. Februar 2014 Stellung (Urk. 6/176/3) und führte aus, dass aktuell nur der Haus arzt Dr. I.___ eine Teil restarbeitsfähig keit bescheinige, während s owohl der behandelnde Psychiater

Dr. F.___ (richtig: Dr. Y.___) als auch der Orthopäde Dr. H.___

nachvollziehbar eine 100% ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bescheinigen würden. Das Problem liege wohl in den mangelnden Möglichkeiten der Eingliederung, die med izinische Situation sei klar . 5. 5.1

Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die erneute Verneinung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vor liegend zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand des

Beschwer deführers seit der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2), wel cher rechtspre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungs befugnis bil det (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass ver schlechtert hat. 5.2

Die Rentenabweisung im Jahr 2010 erfolgte gestützt auf die Einschätzung durch den SUVA- Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), de n behandelnden Psychiater

Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie gestützt auf die Resultate der Evaluation der funktionelle n Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. vorstehend E. 3.3). Damals standen die Rückenproblematik

sowie eine fluktuierende depressive Symptomatik im Vordergrund der Beschwerden. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht für angepasste körperlich leichte Tä tigkeiten attestiert.

Der Beschwerdeführer rügte, seit der Rentenabweisung habe sich sein Gesund heitszustand, insbesondere in psychischer Hinsicht, verschlechtert, was sich aus den Berichten seiner behandelnden Ärzte ergebe. 5.3

Bereits im Verfahren IV.2013.00230 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2013 festgehalten, dass aus den eingereichten Arztberichten keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somati scher Hinsicht hervorgeht. So führte

Dr. E.___ in seinem Gutachten nach vollziehbar aus, dass sich keine neu hinzugekommenen Beschwerden oder Pathologien feststellen liessen und sich insbesondere keine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren lasse (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch Dr. Z.___ befand, dass die klinischen Befunde praktisch gleich geblieben seien und somit keine Verschlechterung vorhanden sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Gegenüber Dr. H.___ klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich der mittleren B W S und über ein Kribbeln im linken Kleinfinger. Die von Dr. H.___ veranlasste CT der BWS (vgl. vorstehend E. 4.7) zeigte jedoch keine Lockerung der Schrauben sowie eine zunehmende Konsolidierung, womit keine Indikation zu einer Revisionsoperation gegeben sei .

Dr. H.___ attes tierte dem Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer e und mittelschwere Arbeiten.

Aus seinen Ausführungen, wonach eine Umschulung sinnvoll wäre, kann geschlossen werden, dass er eine körperlich leichte Tätigkeit für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. vorstehend E. 4.8). D ass der Beschwerdeführer in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten - zu welchen auch seine angestammte Tätigkeit als Gipser gehört - arbeitsunfähig ist, ist unbestritten, so wurde dies bereits bei Erlass der Verfügung im J ahre 2010 berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.2). Aus somatischer Sicht sind somit weder neue Diagnosen und Befunde noch Ein schränkungen zu verzeichnen, welche eine Verschlechterung zu begründen vermöchten.

5.4

Dr. F.___ deutete in seinem Bericht auf die Möglichkeit einer somato for men Schmerzstörung hin (vgl. vorstehend E. 4.5), was eine anspruchserheb liche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft erscheinen liess. Die w eiteren Abklärun gen durch die Beschwerdegegnerin haben jedoch ergeben, dass der den Beschwer deführer nun wieder behandelnde Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorste hend E. 4.9) die psychische Arbeitsunfähigkeit als sekund ä r beurteilt e und dem Beschwerdeführer medizinisch -theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestierte. Die durch Dr. Y.___ vorgenommene Beur tei lung erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. So führte er aus, dass die rezidivierende Depression vor dem Hintergrund chronischer psy chosozialer Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration zu sehen und die Arbeitsfähigkeit vor allem aus somatischen Gründen reduziert sei. In seinem nachträglich eingereichten Bericht vom 2 2. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass psychiatrischerseits keine w e sent lic hen Veränderungen, auch nicht diagnostisch, eingetreten seien (Urk. 8 S. 1). Eine objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.

Im Gegensatz dazu äusserten die Hausärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) und Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) eine Verstä rkung der psy chischen Probleme in den letzten Jahren und attestierten dem Beschwerdeführer lediglich eine Teilrestarbeitsfähigkeit. Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit wurden jedoch weder näher begründet noch durch Befunde untermauert. Die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf psychosozia len Belastungsfaktoren und den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. A.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit September 20 10 behan delt, muss zudem der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auf tragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Pa tienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Überdies können weder Dr. A.___ noch Dr. I.___

die erforderli che Qualifikation als Facharzt auf dem Ge biet der Psychiat rie vorweisen. Ihre Ausführungen vermögen demnach die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch den Psychiater Dr. Y.___

nicht zu entkräften. 5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objekti ven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Be schwerdeführers und somit nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten körperlichen Tätigkeiten auszugehen ist, weshalb mit der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von V ersicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te ri elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 und Ziff. 1.7) . 4.10

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/174 = Urk. 11/1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Symptomatik - chronisches Thorakovertebralsyndrom

- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattel gelenk links 2005

Er füh rte aus, dass die Problematik

chronifiziert sei . Die p hysiotherapeutische n Massnahmen hätten keine langanhaltende Besserung gebracht, auch die psych i atrische n Behandlungen seien insgesamt nicht von Erfolg begleitet gewesen (Ziff. 3.7) . In der Krankheitsanamnese erwähnte er nochmals die Verstärkung der psych ischen Probleme in den letzten Jahren (Ziff. 3.3). Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit als Gipser (Ziff. 2) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine A rbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % ab sofort (Ziff. 5.2) . 4.11

RAD-Arzt Dr.

C.___

nahm am 1 7. Februar 2014 Stellung (Urk. 6/176/3) und führte aus, dass aktuell nur der Haus arzt Dr. I.___ eine Teil restarbeitsfähig keit bescheinige, während s owohl der behandelnde Psychiater

Dr. F.___ (richtig: Dr. Y.___) als auch der Orthopäde Dr. H.___

nachvollziehbar eine 100% ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bescheinigen würden. Das Problem liege wohl in den mangelnden Möglichkeiten der Eingliederung, die med izinische Situation sei klar . 5.

E. 2 8. Mai 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben

und es sei ihm

eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nach wie vor eine voll umfängliche Arbeitsfähigkeit für eine somatisch optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe (S. 2 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen (Urk. 1), dass er gemäss Bericht seines Hausarztes Dr. med. A.___ lediglich teilzeitlich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Dezember 2010 eingetreten sei. Weiter verwies er auf diverse Anstrengungen und Bemühungen in den letzten neun Jahren, in welchen er versucht habe, sich in die Arbeitswelt zu integrieren.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom

1. Dezember 2010 (Urk. 6 / 96) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2

Dem Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 10. Ja nuar 2008 (Urk. 6/57/2-7) ist zu entnehmen, dass am Zumutbarkeitszeug nis vom 17. Oktober 2006 nach wie vor vollumfänglich festgehalten werden könne. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende bis mittel schwere Tätigkeit voll zumutbar. Als durch den Rücken bedingte Einschränkung müssten stehend und sitzend auszuführende Arbeiten pro Stunde während min destens fünf Minuten unterbrochen werden können. Körpernahes Tragen sei bis 20 kg, körperfernes Tragen bis 5 kg möglich. Zwangshaltungen der Wirbelsäule in Reklination oder Inklination sowie heftige Schläge und Erschütterungen der Wirbelsäule seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Durch die durchge baute

Arthrodese des Daumensattelgelenks an der adominanten linken Hand ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 6/57/48-52). 3.3

Im Rahmen der Evaluation der funktionelle n Leistungsfähigkeit (EFL) vom 21 . und 22. Juni 2010 bei Ergonomie Hendriks (Urk. 6/86) gab der Beschwerde führer als aktuelle Probleme den oberen Rücken, die Schultern, den Nacken sowie den Kopf an (S. 2 oben). Aufgrund des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers könne die maximale körperliche Zumutbarkeit nicht beurteilt werden.

Aufgrund der Leitmerkmalmethode sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines beschädigten und bezüglich Beweglichkeit eingeschränkten Rückens für die letzte berufliche Tätigkeit als Gipser leistungs vermindert sei und dass körperliche Überbelastung wahrscheinlich sei. Dem Be schwerdeführer sei angepasst mindestens eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 Mitte).

3.4

Dem Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 6/84) lassen sich unter anderem fol gende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Ziff. 1.1) : - Status nach Motorradunfall mit Frakturen Brustwirbelkörper (BWK) 5-7 - Status nach Suizidversuch mit Kopfschuss links temporal - Status nach depressiver Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) bei langer psychosozialer Belastung durch unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, feh lender Unterstützung, finanzieller Probleme, sozialer Isolation, Stress und Überforderung bei Umschulung - anamnestisch angeblicher Status nach frühkindlicher Hirnschädigung - Status nach Kokainabhängigkeit, seit 2006 clean (ICD-10: F14.20) - Status nach Bennet-Fraktur Daumen links bei Autounfall

Die depressiven Verstimmungszustände seien reaktiver Genese und somit sei grund sätzlich von einer positiven Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Während depressiver Episoden sei der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt, an sonsten nicht, wobei der psychische Zustand fragil sei (Ziff. 1.6 und 1.7). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. August 2010 Stellung (Urk. 6/90/8-9) und führte aus, gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar nicht eingeschränkt. Körperlicherseits sei gemäss kreisärztlicher Untersuchung der SUVA eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hin gegen eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Arbeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen. 3.6

Dem Bericht der Rehaklinik D.___ vom 28. September 2010 (Urk. 6/88) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen von 50 bis höchstens 70 % angepasst arbeitsfähig einschätze (S. 3 oben). Aufgrund der langen Ar beits unfähigkeit werde ein Programm der Interinstitutionellen Zusammenarbeit mit einem mehrmonatigen Training empfohlen (S. 3 unten). 4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Dezember 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 8. Februar 2012 (Urk. 6/117/10-20) und führte aus, dass der status quo sine bereits 14 Tage nach dem Sturz des Beschwerde führers in der Badewanne im September 2011 erreicht gewesen sei (S. 10 Mitte). Weiter führte dieser aus, es liessen sich keine neu hinzugekommenen Beschwer den oder Pathologien fest stel len. Insbesondere lasse sich keine Verschlimme rung des Zustandes doku men tieren. Eine grundlegende richtunggebende Verschlimmerung sei nicht vor handen (S. 8 unten). 4.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, berichtete am 9. Juli 2012 (Urk. 6/117/3) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2010 als Hausarzt behandle.

E ine intermit tierende depressive Symptomatik werde aktuell wieder medikamentös behan delt. 4.4

Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheuma erkrankungen, führte in seinen Berichten vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/117/5-7), vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/144) sowie vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/141) aus, die klinischen Befunde seien praktisch gleich geblieben und es sei keine Ver schlechterung vorhanden. 4.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führ te

in seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 6/139) aus, es sei aus psy chia t ri scher Sicht neben einer in der Intensität wechselnden reaktiv-depressiven Verstim mung im Zusammenhang mit den verschiedenen somatischen Be schwer den und den psychosozialen Problemen ausserdem zu einer dysfunkti ona len Schmerz bewältigung gekommen, die möglicherweise bereits das Aus mass einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung angenommen habe und die Arbeitsfähigkeit miteinschränke . 4.6

Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 4.3) berichtete erneut am 8. Oktober 2012 (Urk. 6/160/2 = Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen: - chronisches Thorakovertebralsyndrom

- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattel gelenk links 2005 - rezidivierende depressive Symptomatik

Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser wegen des Thorakovertebralsyndroms nicht mehr zumutbar sei. Seit mindestens 7 Jahren bestehe eine depressive Symptomatik mit fluktuierender Ausprägung, die sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe. Eine Teilzeitarbeit in einer angepassten Tätigkeit sei wünschenswert. 4.7

Mittels am 2 9. Oktober 2013 am G.___ durch ge führter Computertomographie (CT) der Brustwirbelsäule (Urk. 6/168/1) konnte eine regelrechte Position der Pedikelschrauben und somit kein eindeutiger Hin weis auf eine Schraubenlockerung festgestellt werden . Es bestehe ein Zustand nach Fraktur BWK 6 und offensichtlich ein Zustand nach Deckplattenimpres sion . 4.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6/173 = Urk. 11/4) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 1 6. Dezember 2013 gesehen. Der Beschwerde führer berichte über Beschwerden im Bereich der mittleren B rustwirbelsäule (B WS) und über ei n Kribbeln im linken Kleinfinger (S. 1). Nach der Durchfüh rung einer Computertomographie der BWS zeige sich eine leichte Kyphose des operierten Bereichs, doch sässen alle Schrauben einwandfrei und es zeige sich auch eine zunehmende Konsolidierung. Eine Indikation zu einer Revisionsope ra tion sei nicht gegeben. Am 6. November 20 13 sei eine Facetteninfiltration mit dem Ziel der Beschwer delinderung durchgeführt worden. Die Intervention habe sich problemlos gestaltet . Der Beschwerdeführer sei m omentan

für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung würde Sinn machen (S. 2) . 4.9

Dr. Y.___

(vgl. vorstehen d E.

3.4) berichtete am 2 6. Dezember 2013 (Urk. 6/172/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende Depressionen, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.11) bei chron ischen psychosozialen Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration nach Umschulung - chron ische Rückenschmerzen bei Status nach Wirbelkörperfraktur BWK 6+7 und Spondylodese BWK 3-9 - Verdacht auf somatoforme Schmerz verarbeitung (ICD-10 F45.4) - multiple somatische Schmerzanamnese, aktuell verstärkte Schmerzen bei Instabilität der Spondylodese mit angeblicher Schraubenlockerung

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer wieder seit dem 1 9. August 20 13 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide unter chron ischem psychosozi alem Stress, es sei ein ständiger Überlebenskampf. Der Beschwerdeführer habe den starken Wunsch und Willen für eine Umschulung auf eine rückenadaptierte Tätigkeit, die ihn intellektuell nicht überfordere. Im Vordergrund stünden die c hron ischen Rückenschmerzen, die Depression sei sekundär. Die psych ische Über lagerung führe zu einer somatoforme n Schmerzverarbeitung. Der Be schwer deführer sollte rasch umgeschult werden. Es bestünden jedoch Ein schrän kung en durch die kognitive Lernstörung (S. 2 Ziff.

1.4) . Die Arbeitsfähig keit sei vor allem aus somat ischen Gründen redu z iert. Die psych isch bedingte Arbeitsfähigkeit sei sekundär und von schwankendem Ausmass, je nach Grad der Depression und Perspektivlosigkeit. Nach einer Umschulung auf eine rücken adaptierte Tätigkeit bestehe aus psychischen Gründen eine 100% ige

Arbeitsfähigkeit . Aus psych ischer

Sicht

bestehe demnach per sofort eine 100% ige A rbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit en (S. 3 Ziff.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die erneute Verneinung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vor liegend zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand des

Beschwer deführers seit der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2), wel cher rechtspre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungs befugnis bil det (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass ver schlechtert hat.

E. 5.2 Die Rentenabweisung im Jahr 2010 erfolgte gestützt auf die Einschätzung durch den SUVA- Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), de n behandelnden Psychiater

Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie gestützt auf die Resultate der Evaluation der funktionelle n Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. vorstehend E. 3.3). Damals standen die Rückenproblematik

sowie eine fluktuierende depressive Symptomatik im Vordergrund der Beschwerden. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht für angepasste körperlich leichte Tä tigkeiten attestiert.

Der Beschwerdeführer rügte, seit der Rentenabweisung habe sich sein Gesund heitszustand, insbesondere in psychischer Hinsicht, verschlechtert, was sich aus den Berichten seiner behandelnden Ärzte ergebe.

E. 5.3 Bereits im Verfahren IV.2013.00230 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2013 festgehalten, dass aus den eingereichten Arztberichten keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somati scher Hinsicht hervorgeht. So führte

Dr. E.___ in seinem Gutachten nach vollziehbar aus, dass sich keine neu hinzugekommenen Beschwerden oder Pathologien feststellen liessen und sich insbesondere keine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren lasse (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch Dr. Z.___ befand, dass die klinischen Befunde praktisch gleich geblieben seien und somit keine Verschlechterung vorhanden sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Gegenüber Dr. H.___ klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich der mittleren B W S und über ein Kribbeln im linken Kleinfinger. Die von Dr. H.___ veranlasste CT der BWS (vgl. vorstehend E. 4.7) zeigte jedoch keine Lockerung der Schrauben sowie eine zunehmende Konsolidierung, womit keine Indikation zu einer Revisionsoperation gegeben sei .

Dr. H.___ attes tierte dem Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer e und mittelschwere Arbeiten.

Aus seinen Ausführungen, wonach eine Umschulung sinnvoll wäre, kann geschlossen werden, dass er eine körperlich leichte Tätigkeit für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. vorstehend E. 4.8). D ass der Beschwerdeführer in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten - zu welchen auch seine angestammte Tätigkeit als Gipser gehört - arbeitsunfähig ist, ist unbestritten, so wurde dies bereits bei Erlass der Verfügung im J ahre 2010 berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.2). Aus somatischer Sicht sind somit weder neue Diagnosen und Befunde noch Ein schränkungen zu verzeichnen, welche eine Verschlechterung zu begründen vermöchten.

E. 5.4 Dr. F.___ deutete in seinem Bericht auf die Möglichkeit einer somato for men Schmerzstörung hin (vgl. vorstehend E. 4.5), was eine anspruchserheb liche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft erscheinen liess. Die w eiteren Abklärun gen durch die Beschwerdegegnerin haben jedoch ergeben, dass der den Beschwer deführer nun wieder behandelnde Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorste hend E. 4.9) die psychische Arbeitsunfähigkeit als sekund ä r beurteilt e und dem Beschwerdeführer medizinisch -theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestierte. Die durch Dr. Y.___ vorgenommene Beur tei lung erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. So führte er aus, dass die rezidivierende Depression vor dem Hintergrund chronischer psy chosozialer Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration zu sehen und die Arbeitsfähigkeit vor allem aus somatischen Gründen reduziert sei. In seinem nachträglich eingereichten Bericht vom 2 2. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass psychiatrischerseits keine w e sent lic hen Veränderungen, auch nicht diagnostisch, eingetreten seien (Urk. 8 S. 1). Eine objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.

Im Gegensatz dazu äusserten die Hausärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) und Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) eine Verstä rkung der psy chischen Probleme in den letzten Jahren und attestierten dem Beschwerdeführer lediglich eine Teilrestarbeitsfähigkeit. Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit wurden jedoch weder näher begründet noch durch Befunde untermauert. Die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf psychosozia len Belastungsfaktoren und den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. A.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit September 20

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objekti ven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Be schwerdeführers und somit nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten körperlichen Tätigkeiten auszugehen ist, weshalb mit der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von V ersicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 ).

E. 10 behan delt, muss zudem der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auf tragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Pa tienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Überdies können weder Dr. A.___ noch Dr. I.___

die erforderli che Qualifikation als Facharzt auf dem Ge biet der Psychiat rie vorweisen. Ihre Ausführungen vermögen demnach die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch den Psychiater Dr. Y.___

nicht zu entkräften.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00709 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

16. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1976, arbeitete als Gipser, als er sich a m 22. November 2005 wegen Verletzun gen an der linken Hand sowie Frakturen am Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/91-95) mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente. 1.2

Am 26. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/118). Die IV- Stelle trat nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/129-145) mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/ 146) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2013 Beschwerde (Urk. 6/156/3-5), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2013.00230 mit Urteil vom 6. Juni 2013 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 6. Juli 2012 eintrete (Urk. 6/158) . 1.3

Die IV-Stelle klärte in der Fol ge die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/178 -187) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014

einen Rentenanspruch (Urk. 6/188 = Urk. 2) des Versicherten. 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 1. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben

und es sei ihm

eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 2.2

Am 2 2. September 2014 reichte Dr. med. Y.___

auf Wunsch des Beschwer deführers einen Bericht zu den Akten (Urk. 8), welcher der Beschwer degegnerin am 2 4. September 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte zu den Akten (Urk. 11/1-5). Diese wurden der Beschwerdegeg nerin am 8. Oktober 2014 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 12).

Mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).

Am 1 2. November 2014 reichte Dr. med. Z.___ einen Bericht auf Wunsch des Beschwerdeführers zu den Akten (Urk. 15/1-2). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te ri elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nach wie vor eine voll umfängliche Arbeitsfähigkeit für eine somatisch optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe (S. 2 oben).

2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen (Urk. 1), dass er gemäss Bericht seines Hausarztes Dr. med. A.___ lediglich teilzeitlich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Dezember 2010 eingetreten sei. Weiter verwies er auf diverse Anstrengungen und Bemühungen in den letzten neun Jahren, in welchen er versucht habe, sich in die Arbeitswelt zu integrieren.

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom

1. Dezember 2010 (Urk. 6 / 96) eine erhebliche Verände rung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2

Dem Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 10. Ja nuar 2008 (Urk. 6/57/2-7) ist zu entnehmen, dass am Zumutbarkeitszeug nis vom 17. Oktober 2006 nach wie vor vollumfänglich festgehalten werden könne. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende bis mittel schwere Tätigkeit voll zumutbar. Als durch den Rücken bedingte Einschränkung müssten stehend und sitzend auszuführende Arbeiten pro Stunde während min destens fünf Minuten unterbrochen werden können. Körpernahes Tragen sei bis 20 kg, körperfernes Tragen bis 5 kg möglich. Zwangshaltungen der Wirbelsäule in Reklination oder Inklination sowie heftige Schläge und Erschütterungen der Wirbelsäule seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Durch die durchge baute

Arthrodese des Daumensattelgelenks an der adominanten linken Hand ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 6/57/48-52). 3.3

Im Rahmen der Evaluation der funktionelle n Leistungsfähigkeit (EFL) vom 21 . und 22. Juni 2010 bei Ergonomie Hendriks (Urk. 6/86) gab der Beschwerde führer als aktuelle Probleme den oberen Rücken, die Schultern, den Nacken sowie den Kopf an (S. 2 oben). Aufgrund des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers könne die maximale körperliche Zumutbarkeit nicht beurteilt werden.

Aufgrund der Leitmerkmalmethode sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines beschädigten und bezüglich Beweglichkeit eingeschränkten Rückens für die letzte berufliche Tätigkeit als Gipser leistungs vermindert sei und dass körperliche Überbelastung wahrscheinlich sei. Dem Be schwerdeführer sei angepasst mindestens eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 Mitte).

3.4

Dem Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 6/84) lassen sich unter anderem fol gende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Ziff. 1.1) : - Status nach Motorradunfall mit Frakturen Brustwirbelkörper (BWK) 5-7 - Status nach Suizidversuch mit Kopfschuss links temporal - Status nach depressiver Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) bei langer psychosozialer Belastung durch unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, feh lender Unterstützung, finanzieller Probleme, sozialer Isolation, Stress und Überforderung bei Umschulung - anamnestisch angeblicher Status nach frühkindlicher Hirnschädigung - Status nach Kokainabhängigkeit, seit 2006 clean (ICD-10: F14.20) - Status nach Bennet-Fraktur Daumen links bei Autounfall

Die depressiven Verstimmungszustände seien reaktiver Genese und somit sei grund sätzlich von einer positiven Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Während depressiver Episoden sei der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt, an sonsten nicht, wobei der psychische Zustand fragil sei (Ziff. 1.6 und 1.7). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. August 2010 Stellung (Urk. 6/90/8-9) und führte aus, gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar nicht eingeschränkt. Körperlicherseits sei gemäss kreisärztlicher Untersuchung der SUVA eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hin gegen eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Arbeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen. 3.6

Dem Bericht der Rehaklinik D.___ vom 28. September 2010 (Urk. 6/88) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen von 50 bis höchstens 70 % angepasst arbeitsfähig einschätze (S. 3 oben). Aufgrund der langen Ar beits unfähigkeit werde ein Programm der Interinstitutionellen Zusammenarbeit mit einem mehrmonatigen Training empfohlen (S. 3 unten). 4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Dezember 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. E.___, Facharzt Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 8. Februar 2012 (Urk. 6/117/10-20) und führte aus, dass der status quo sine bereits 14 Tage nach dem Sturz des Beschwerde führers in der Badewanne im September 2011 erreicht gewesen sei (S. 10 Mitte). Weiter führte dieser aus, es liessen sich keine neu hinzugekommenen Beschwer den oder Pathologien fest stel len. Insbesondere lasse sich keine Verschlimme rung des Zustandes doku men tieren. Eine grundlegende richtunggebende Verschlimmerung sei nicht vor handen (S. 8 unten). 4.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, berichtete am 9. Juli 2012 (Urk. 6/117/3) und führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2010 als Hausarzt behandle.

E ine intermit tierende depressive Symptomatik werde aktuell wieder medikamentös behan delt. 4.4

Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheuma erkrankungen, führte in seinen Berichten vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/117/5-7), vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/144) sowie vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/141) aus, die klinischen Befunde seien praktisch gleich geblieben und es sei keine Ver schlechterung vorhanden. 4.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führ te

in seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 6/139) aus, es sei aus psy chia t ri scher Sicht neben einer in der Intensität wechselnden reaktiv-depressiven Verstim mung im Zusammenhang mit den verschiedenen somatischen Be schwer den und den psychosozialen Problemen ausserdem zu einer dysfunkti ona len Schmerz bewältigung gekommen, die möglicherweise bereits das Aus mass einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung angenommen habe und die Arbeitsfähigkeit miteinschränke . 4.6

Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 4.3) berichtete erneut am 8. Oktober 2012 (Urk. 6/160/2 = Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen: - chronisches Thorakovertebralsyndrom

- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattel gelenk links 2005 - rezidivierende depressive Symptomatik

Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser wegen des Thorakovertebralsyndroms nicht mehr zumutbar sei. Seit mindestens 7 Jahren bestehe eine depressive Symptomatik mit fluktuierender Ausprägung, die sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe. Eine Teilzeitarbeit in einer angepassten Tätigkeit sei wünschenswert. 4.7

Mittels am 2 9. Oktober 2013 am G.___ durch ge führter Computertomographie (CT) der Brustwirbelsäule (Urk. 6/168/1) konnte eine regelrechte Position der Pedikelschrauben und somit kein eindeutiger Hin weis auf eine Schraubenlockerung festgestellt werden . Es bestehe ein Zustand nach Fraktur BWK 6 und offensichtlich ein Zustand nach Deckplattenimpres sion . 4.8

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6/173 = Urk. 11/4) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 1 6. Dezember 2013 gesehen. Der Beschwerde führer berichte über Beschwerden im Bereich der mittleren B rustwirbelsäule (B WS) und über ei n Kribbeln im linken Kleinfinger (S. 1). Nach der Durchfüh rung einer Computertomographie der BWS zeige sich eine leichte Kyphose des operierten Bereichs, doch sässen alle Schrauben einwandfrei und es zeige sich auch eine zunehmende Konsolidierung. Eine Indikation zu einer Revisionsope ra tion sei nicht gegeben. Am 6. November 20 13 sei eine Facetteninfiltration mit dem Ziel der Beschwer delinderung durchgeführt worden. Die Intervention habe sich problemlos gestaltet . Der Beschwerdeführer sei m omentan

für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung würde Sinn machen (S. 2) . 4.9

Dr. Y.___

(vgl. vorstehen d E.

3.4) berichtete am 2 6. Dezember 2013 (Urk. 6/172/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende Depressionen, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.11) bei chron ischen psychosozialen Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration nach Umschulung - chron ische Rückenschmerzen bei Status nach Wirbelkörperfraktur BWK 6+7 und Spondylodese BWK 3-9 - Verdacht auf somatoforme Schmerz verarbeitung (ICD-10 F45.4) - multiple somatische Schmerzanamnese, aktuell verstärkte Schmerzen bei Instabilität der Spondylodese mit angeblicher Schraubenlockerung

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer wieder seit dem 1 9. August 20 13 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide unter chron ischem psychosozi alem Stress, es sei ein ständiger Überlebenskampf. Der Beschwerdeführer habe den starken Wunsch und Willen für eine Umschulung auf eine rückenadaptierte Tätigkeit, die ihn intellektuell nicht überfordere. Im Vordergrund stünden die c hron ischen Rückenschmerzen, die Depression sei sekundär. Die psych ische Über lagerung führe zu einer somatoforme n Schmerzverarbeitung. Der Be schwer deführer sollte rasch umgeschult werden. Es bestünden jedoch Ein schrän kung en durch die kognitive Lernstörung (S. 2 Ziff.

1.4) . Die Arbeitsfähig keit sei vor allem aus somat ischen Gründen redu z iert. Die psych isch bedingte Arbeitsfähigkeit sei sekundär und von schwankendem Ausmass, je nach Grad der Depression und Perspektivlosigkeit. Nach einer Umschulung auf eine rücken adaptierte Tätigkeit bestehe aus psychischen Gründen eine 100% ige

Arbeitsfähigkeit . Aus psych ischer

Sicht

bestehe demnach per sofort eine 100% ige A rbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit en (S. 3 Ziff.

1.6 und Ziff. 1.7) . 4.10

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/174 = Urk. 11/1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Symptomatik - chronisches Thorakovertebralsyndrom

- Status nach Arthrodese bei posttraumatischer Arthrose Daumensattel gelenk links 2005

Er füh rte aus, dass die Problematik

chronifiziert sei . Die p hysiotherapeutische n Massnahmen hätten keine langanhaltende Besserung gebracht, auch die psych i atrische n Behandlungen seien insgesamt nicht von Erfolg begleitet gewesen (Ziff. 3.7) . In der Krankheitsanamnese erwähnte er nochmals die Verstärkung der psych ischen Probleme in den letzten Jahren (Ziff. 3.3). Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit als Gipser (Ziff. 2) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine A rbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % ab sofort (Ziff. 5.2) . 4.11

RAD-Arzt Dr.

C.___

nahm am 1 7. Februar 2014 Stellung (Urk. 6/176/3) und führte aus, dass aktuell nur der Haus arzt Dr. I.___ eine Teil restarbeitsfähig keit bescheinige, während s owohl der behandelnde Psychiater

Dr. F.___ (richtig: Dr. Y.___) als auch der Orthopäde Dr. H.___

nachvollziehbar eine 100% ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bescheinigen würden. Das Problem liege wohl in den mangelnden Möglichkeiten der Eingliederung, die med izinische Situation sei klar . 5. 5.1

Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die erneute Verneinung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vor liegend zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand des

Beschwer deführers seit der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 2), wel cher rechtspre chungsge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungs befugnis bil det (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass ver schlechtert hat. 5.2

Die Rentenabweisung im Jahr 2010 erfolgte gestützt auf die Einschätzung durch den SUVA- Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), de n behandelnden Psychiater

Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie gestützt auf die Resultate der Evaluation der funktionelle n Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. vorstehend E. 3.3). Damals standen die Rückenproblematik

sowie eine fluktuierende depressive Symptomatik im Vordergrund der Beschwerden. Gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht für angepasste körperlich leichte Tä tigkeiten attestiert.

Der Beschwerdeführer rügte, seit der Rentenabweisung habe sich sein Gesund heitszustand, insbesondere in psychischer Hinsicht, verschlechtert, was sich aus den Berichten seiner behandelnden Ärzte ergebe. 5.3

Bereits im Verfahren IV.2013.00230 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juni 2013 festgehalten, dass aus den eingereichten Arztberichten keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somati scher Hinsicht hervorgeht. So führte

Dr. E.___ in seinem Gutachten nach vollziehbar aus, dass sich keine neu hinzugekommenen Beschwerden oder Pathologien feststellen liessen und sich insbesondere keine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren lasse (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch Dr. Z.___ befand, dass die klinischen Befunde praktisch gleich geblieben seien und somit keine Verschlechterung vorhanden sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Gegenüber Dr. H.___ klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im Bereich der mittleren B W S und über ein Kribbeln im linken Kleinfinger. Die von Dr. H.___ veranlasste CT der BWS (vgl. vorstehend E. 4.7) zeigte jedoch keine Lockerung der Schrauben sowie eine zunehmende Konsolidierung, womit keine Indikation zu einer Revisionsoperation gegeben sei .

Dr. H.___ attes tierte dem Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer e und mittelschwere Arbeiten.

Aus seinen Ausführungen, wonach eine Umschulung sinnvoll wäre, kann geschlossen werden, dass er eine körperlich leichte Tätigkeit für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. vorstehend E. 4.8). D ass der Beschwerdeführer in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten - zu welchen auch seine angestammte Tätigkeit als Gipser gehört - arbeitsunfähig ist, ist unbestritten, so wurde dies bereits bei Erlass der Verfügung im J ahre 2010 berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.2). Aus somatischer Sicht sind somit weder neue Diagnosen und Befunde noch Ein schränkungen zu verzeichnen, welche eine Verschlechterung zu begründen vermöchten.

5.4

Dr. F.___ deutete in seinem Bericht auf die Möglichkeit einer somato for men Schmerzstörung hin (vgl. vorstehend E. 4.5), was eine anspruchserheb liche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft erscheinen liess. Die w eiteren Abklärun gen durch die Beschwerdegegnerin haben jedoch ergeben, dass der den Beschwer deführer nun wieder behandelnde Psychiater Dr. Y.___ (vgl. vorste hend E. 4.9) die psychische Arbeitsunfähigkeit als sekund ä r beurteilt e und dem Beschwerdeführer medizinisch -theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestierte. Die durch Dr. Y.___ vorgenommene Beur tei lung erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. So führte er aus, dass die rezidivierende Depression vor dem Hintergrund chronischer psy chosozialer Belastungen und Perspektivlosigkeit nach gescheiterter beruflicher Reintegration zu sehen und die Arbeitsfähigkeit vor allem aus somatischen Gründen reduziert sei. In seinem nachträglich eingereichten Bericht vom 2 2. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass psychiatrischerseits keine w e sent lic hen Veränderungen, auch nicht diagnostisch, eingetreten seien (Urk. 8 S. 1). Eine objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.

Im Gegensatz dazu äusserten die Hausärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) und Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) eine Verstä rkung der psy chischen Probleme in den letzten Jahren und attestierten dem Beschwerdeführer lediglich eine Teilrestarbeitsfähigkeit. Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit wurden jedoch weder näher begründet noch durch Befunde untermauert. Die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf psychosozia len Belastungsfaktoren und den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. A.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit September 20 10 behan delt, muss zudem der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auf tragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Pa tienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Überdies können weder Dr. A.___ noch Dr. I.___

die erforderli che Qualifikation als Facharzt auf dem Ge biet der Psychiat rie vorweisen. Ihre Ausführungen vermögen demnach die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch den Psychiater Dr. Y.___

nicht zu entkräften. 5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer objekti ven, anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Be schwerdeführers und somit nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten körperlichen Tätigkeiten auszugehen ist, weshalb mit der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von V ersicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach