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IV.2014.00707

Verfügung betreffend Gutachtensanordnung in Bezug auf die Bezeichnung der Fachgebiete und in Bezug auf die Benennung des Experten rechtskonform. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2014-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, hatte seit Mai 1996 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 2 8. Juli 1999 und Verfügung vom

5. November 1999; Urk. 6/69-71). Am 16. August 2006 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 6/105). Im September 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 6/112 ff.). Am 23. März 2012 teilte sie der Versicherten mit, sie beab sichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheumatologischen Gutachter nahm sie Dr. med. Y.___, Facharzt für Allge meine und Innere Medizin sowie Rheumatologie, in Aussicht. Betreffend den psy chiatrischen Gutachter wies sie darauf hin, dessen Name werde zu gegebener Zeit durch Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 6/122). Mit Eingabe vom 10. April 2012 erklärte sich die Versicherte mit der Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Grundsatz zwar einverstanden, bemängelte aber das Vorgehen im Zusammenhang mit deren Anordnung (Urk. 6/124). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 2. August 2012 an ihrem Vorgehen fest (Urk. 6/133). Die von der Versicherten d agegen erhobene Beschwerde vom 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1966, hatte seit Mai 1996 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 2 8. Juli 1999 und Verfügung vom

5. November 1999; Urk. 6/69-71). Am 16. August 2006 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 6/105). Im September 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 6/112 ff.). Am 23. März 2012 teilte sie der Versicherten mit, sie beab sichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheumatologischen Gutachter nahm sie Dr. med. Y.___, Facharzt für Allge meine und Innere Medizin sowie Rheumatologie, in Aussicht. Betreffend den psy chiatrischen Gutachter wies sie darauf hin, dessen Name werde zu gegebener Zeit durch Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 6/122). Mit Eingabe vom 10. April 2012 erklärte sich die Versicherte mit der Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Grundsatz zwar einverstanden, bemängelte aber das Vorgehen im Zusammenhang mit deren Anordnung (Urk. 6/124). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 2. August 2012 an ihrem Vorgehen fest (Urk. 6/133). Die von der Versicherten d agegen erhobene Beschwerde vom

Dispositiv
  1. August 2012 (Urk. 6/145) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1
  2. Januar 2013 (Ver fahren IV.2012.00874) in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IV Stelle zurückwies, damit diese veranlasse, dass der Versicherten in rechts kon former Weise der Name des in Aussicht genommenen psychiatrischen Gut ach ters genannt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 6/158). Auf die von der Versicherten gegen dieses Urteil beim Bun desgericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/159) trat letzteres mit Urteil vom 2
  3. März 2013 nicht ein (Urk. 6/161). 1.2      Am
  4. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die geplante bidiszipli näre medizinische Begutachtung werde durch den bereits genannten Rheuma tologen Dr.  Y.___ und durch den ebenfalls in Aussicht genommenen Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werden. Die Mitteilung verband sie mit dem Hinweis, triftige Einwände gegen die Gutachter seien innert 10 Tagen von der Zustellung der Mitteilung an zu er heben (Urk. 6/168). Mit Eingaben vom 8., 15., 21., 2
  5. und 2
  6. Mai 2013 erhob die Versicherte verschiedene Einwände sowohl betreffend Dr.  Y.___ als auch be treffend Dr.  Z.___ (Urk. 6/169, Urk. 6/171, Urk. 6/173, Urk. 6/175-177, Urk. 6/180). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 1
  7. Juni 2013 an der vor gesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr.  Z.___ fest (Urk. 6/181). Die gegen diese Verfügung am 1
  8. August 2013 erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die ang efochtene Verfügung sei aufzuhe ben, die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im laufenden Revisionsverfahren das gesetzmässige Verfahren und eine faire Mitwirkung zu gewähren , und es sei festzustellen, dass die Anordnung einer Begutachtung durch die „ Gutachter stelle “ Praxis Bubenbergplatz/Reflex beziehungsweise die Herren Dr.  Y.___ , Rheumatologie, und Dr.  Z.___ , Psychiatrie, nicht gesetzmässig zustande gekommen und ei ne Durchführung dieser Begutach tung nicht zumut bar sei ( Urk.  6/185/3-29), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3
  9. November 2013 (Verfahren IV.2013.00682) in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über die Ernennung des psychiatri schen Experten im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/192). 1.3      In der Folge nahm die IV-Stelle für die psychiatrische Begutachtung Prof. Dr.  med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht und teilte dies der Versicherten am 2
  10. Mai und am 1
  11. Juni 2014 mit (Urk. 6/200, Urk.  6/202). In den Stellungnahmen vom
  12. und 1
  13. Juni 2014 erklärte sich die Versicherte mit dem Vorgehen nicht ein verstanden (Urk. 6/201; Urk.  6/206). Mit Verfügung vom 2
  14. Juni 2014 verfügte die IV-Stelle, die psychiatrisc he Begutachtung werde durch Dr.  A.___ durch geführt (Urk. 2 = Urk.  6/208 /23 ).
  15. Gegen die Verfügung vom 2
  16. Juni 2014 erhob die Versicherte am
  17. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es seien „die ärztlichen ExpertInnen für ein gesetzliches Gutachten, bzw . gesetzmässige Begutachtung in gerichtlichem Verfahren zu bestimmen “ (Urk. 1 S 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom
  18. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).      Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. Bei der angefochtenen Verfügung vom 2
  20. Juni 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da sie das Administrativ-ver fahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtensanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwir kungsrechte erst nachträglich, das heisst bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs - und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzuma chender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Auf die gegen die Ver fü gung vom 2
  21. Juni 2014 erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten ein zu treten.
  22. 2.1      Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Dieser Umstand ist unbestritten (Urk. 6/124/3). 2.2      Im Urteil vom 1
  23. Januar 2013 hatte das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese der Beschwerdeführerin den Namen des in Aussicht genommenen psychiatrischen Experten in rechtskon former Weise nenne (Dispositiv Ziff.  1; Urk. 6/158/9). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin zuvor lediglich den Namen des rheumatologi schen Gutachters bekannt gegeben und festgehalten, dieser werde der Beschwerdeführerin den Namen des psychiatrischen Gutachters bekannt geben (E. 2.2.3; Urk.  6/158/4 f.). Im Übrigen hatte das Gericht erkannt, dass die Anordnung der Begutachtung in zulässiger Weise erfolgt war, sowohl in Bezug auf die Auswahl des rheumatologischen Gutachters, als auch in Bezug auf die der Begutachtung zu Grunde liegenden Fachgebiete, und es wies in diesen Punkten die Beschwerde ab respektive trat darauf nicht ein (E. 2.2.2, E.   2.3.2 - E. 2.3.5 u. Dispositiv Ziff.  1; Urk.  6/158/6 f. u. 6/158/9). 2.3      Im Urteil vom 3
  24. November 2013 wies das hiesige Gericht die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurück, weil es beim von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen psychiatrischen Experten Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art.  36 Abs.  1 ATSG erkannt hatte (E. 3 .5 und Dispositiv Ziff.  1; Urk.  6/192/6 und Urk.  6/192/8). Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über den psychiatrischen Experten erneut befunden (Urk. 2).
  25. Die bei der Anordnung einer Begutachtung massgebenden Gesetzes be stimmun gen und Grundsätze sind im Urteil vom 3
  26. November 2013 aufgeführt (E. 3.1; Urk. 6/192/4). Darauf wird verwiesen.
  27. 4.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der an gefochtenen Verfügung fest, Prof .  A.___ verfüge über einen Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psy chotherapie und somit über die nötige Fachkompetenz. Dass die Begutachtung an zwei verschiedenen Orten stattfinde, lasse sich nicht immer vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe dagegen nur Einwände organisatorischer Natur erho ben. Die erforderliche Reisezeit sei jedoch zumutbar. An der Begutachtung durch den Rheumatologen Dr.  Y.___ sei ebenfalls festzuhalten. Die Wahl von Dr.  Y.___ habe das hi esige Gericht im Urteil vom 16.  Januar 2013 als korrekt gewürdigt. Darüber sei somit rechtskräftig entschieden worden (Urk. 2 S. 1 f.). 4.2      Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache , das ihr bei der Benennung und Bestimmung von Gutachtern zustehende qualifizierte Mitwirkungsrecht habe die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen mehrfach verletzt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff.  2.2 f.). Bei dieser Sachlage habe nunmehr das Gericht die geeigneten Experten direkt zu benennen und zu beauftragen un d die massgeblichen Fach gebiete zu bezeichnen , auch solche in anderen Disziplinen . Vorzugsweise seien Ärzte der MEDAS-Ostschweiz mit der Begutachtung zu beauftragen. Erforder lich sei sodann der Erlass einer Gesamtverfügung. Darin seien die Fachgebiete zu benennen und es seien die für die Durchführung der Begutachtung vorgese henen Experten zu bezeichnen (Urk.  1 S. 8 ff. Ziff.  2.4 und Ziff.  2.5.1 ).      Zusätzlich rügte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nur unzu reichend über die Person des von ihr in Aussicht genommenen Experten informiert habe, dass in irreführender Weise von einer Abklärungsstelle die Rede sei, obschon zwei örtlich selbständige Arztpraxen keine Abklärungsstelle zu bilden vermöchten, dass die Einholung eines Distanzgutachtens vorliegend durch nichts begründet sei, und dass bezüglich der bereits erfolgten Benennung von Dr.  Y.___ als Gutachter von keiner Rechtskraft auszugehen sei (Urk. 1 S.   12 ff. Ziff.  2.5.2 - 2.5.6).
  28. 5. 1      D ie Vorwürfe , es seien nicht alle relevanten Fachgebiete berücksichtigt und die Mitwirkungsrechte missachtet worden , bezeichnete die Beschwerdeführerin als Hauptrügen (Urk. 1 S. 12 Ziff.  2.5 und dortiger Verweis auf Ziff.  2.2 und Ziff.  2.3 der Beschwerdeschrift ) . Den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs rechte begründete die Beschwerdeführerin nicht näher. Es feh lt an konkreten Angaben , inwiefern eine Mitwirkung verunmöglicht wurde . Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Festhalten lässt sich aber, dass d ie Beschwerde führerin wiederholt Gelegenheit hatte, sich zur Begutachtung vernehmen zu lassen , und dass sie davon auch Gebrauch gemacht hat . Dass von ihr gemachte Vorschläge schliesslich nicht berücksichtigt wurden, stellt im Übrigen keine Rechtsverletzung dar. 5.2      5.2.1      Was die Fachgebiete betrifft, sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die für den Grundfall relevanten Fachgebiete Neurologie und Neuropsy chologie zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 ). 5.2.2      Im Abklärungsverfahren vor der Rentenzusprechung veranlasste die Beschwer de gegnerin eine psychosomatische (vgl. Urk.  6/47, Urk.  6/55) und eine neuro psy cho logische Untersuchung (Urk. 6/57 f., Urk.  6/60/4-11). Daneben lagen ihr ein hausärztlicher Bericht (Urk. 6/38) und der Bericht eines Neurolo gen vor , der bildgebende Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule durch ge führt hatte (Urk. 6/17/6-11).      Der neuropsychologische Gutachter Prof. Dr.  phil. B.___ hielt fest, krank heits bedingt sei bei der Beschwerdeführerin ein langsames „Auf - die - Touren -K ommen“, so dass in kur z dau ernden Tätigkeiten kaum je eine dem Durchschnitt entsprechende Handlungsgeschwindigkeit erreicht werde. Des Weiteren träten gelegentlich übermässige Handlungsschwankungen auf, vor wiegend in denkerisch anspruchslosen Tätigkeiten, zumal wenn es sich um die bereits beschriebenen kurzdauernden Tätigkeiten handle. Nicht krankheitsbe dingt , sondern persönlichkeitsbedingt sei die ebenfalls festgestellte Mühe der Beschwer deführerin bei der Ausführung von ungewohnten Tätigkeiten, der Ver arbeitung von ungewohnten Informationen oder der Erarbeitung und Beschrei tung von ungewohnten Lösungswegen , was sich dann auf verschiedenen Funk tionsebenen bemerkbar mache (Sprache, Raumverarbeitung, logisches Denken bis hin zur denkerischen Flexibilität und dem entsprechenden Anpassungsver mögen ; Urk.  6/60/7 f. Ziff.  3 f.).      Gestützt auf die neuropsychologische Abklärung stellte sodann die Beschwerde gegnerin fest, eine Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin unter Zeitdruck Entscheidungen treffen müsse, sei nicht geeignet . Wichtig sei eine möglichst vertraute Tätigkeit ohne übermässig ablenkende Begleitelemente. Unter Berück sichtigung dieser Anforderungen könnte die Beschwerdeführerin als Sachbear beiterin ein hälftiges Pensum bewältigen (Urk. 6/60/1). 5.2.3      Im 2006 durchgeführten Revisionsverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem Arztbericht von Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH (vgl. Ur. 6/103) , sei der Gesundheitszustand stationär geblieben (Urk. 6/104/2). 5.2.4      Im 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren wies die Beschwerdeführerin im am 1
  29. Dezember 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogen darauf hin, es sei auf mehreren Ebenen ei ne Verschlechterung eingetreten. Krankheitsbedingt sei es im Bereich der Schulter zu einer Änderung gekommen, es sei eine Viruserkran kung aufgetreten und es bestünden seit einem Verkehrsunfall im Bereich von Rücken, Brustkor b , Schulter und Kopf Beschwerden (Urk. 6/114/1 Ziff.  1.2).      Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in einer nicht datierten Aktennotiz auf Schulterbeschwerden hin, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 aufgetreten seien, und auf Folgen eines im Juli 2010 erlittenen Verkehrs unfalls (Exazerbation der Schulterschmerzen, Wirbelsäulenschmerzen , Schmer zen im Bereich des Brustkastens), die in erster Linie hausärztlich behandelt wür den (Urk. 6/114/5). 5.2.5      Dass Probleme mit der Schulter und der Wirbelsäule bestehen, darauf weisen auch die in der Folge eingeholten beziehungsweise eingereichten Arztberichte hin. Ebenso ergeben sich daraus Hinweise, dass eine psychische Problematik besteht (vgl. Operationsbericht von Dr.  med. D.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2
  30. September 2009, und Bericht von Dr.  med. und lic . phil. I E.___ , Praktische Ärztin, vom
  31. März 2012; Urk.  6/114/11-12 und Urk.  6/118) . Bei dieser Ausgangslage, und da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass auf neuropsy chologischer Ebene eine Veränderung eingetreten ist, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung auf rheumatologischem und psychi atrischem Fachgebiet durchzuführen, nachvollziehbar und nicht zu beanstan den. 5.3      Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass über die vorgesehene Begutachtung im Rahmen einer neuen Gesamtverfügung zu befinden sei, vorzugsweise seien Ärzte der MEDAS-Ostschweiz mit der Begutachtung zu beauftragen (Urk.  1 S.  9 ff. Ziff.  2.4.3 und Ziff.  2.5.1).      Gemäss vorstehender Erwägung 5.2 ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie angeordnet hat. Als psychiatrischen Experten hat die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung Prof .  A.___ i n Aussicht genommen. Gegen ihn sind weder Ausstand s gründe genannt worden, noch steht seine fachliche Eignung in Frage. Es spricht somit nichts gegen ihn als Gutachter.      Den Experten im Fachgebiet Rheumatologie hat die Beschwerdegegnerin bereits zuvor korrekt benannt, was das Gericht in seinem Urteil vom 1
  32. Januar 2013 festgestellt hat. Das Erkenntnis betrifft einen verfahrensleitenden Entscheid und erwächst somit nicht in materielle Rechtskraft. Es besteht indessen kein Anlass , vorliegend darauf zurückzukommen. Insbesondere nannte die Beschwerde führer in keine hierfür zureichenden Gründe. 5.4      Inwiefern die Beschwerdegegnerin in irreführender Weise die Begutachtung durch eine Abklärungsstelle angeordnet hat, erhellt aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerdeführerin hielt selber zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Ärzte mit jeweils eigener Arztpraxis mit der Begutachtung beauftragt habe (Urk. 1 S. 14 Ziff.  2.5.3). Ein Irrtum seitens der Beschwerdeführerin liegt damit offensichtlich nicht vor. im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, inwiefern die beiden Ärzte nicht in der Lage sein sollten, die vorgesehene Begutachtung durchzuführen. 5.5      Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat in rechtskonformer Weise den psychi atrischen Gutachter benannt. Dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochte nen Verfügung in allgemeiner Weise auf die Folgen einer allfälligen Verweige rung der Mitwirkung hingewiesen hat (Urk. 2 S. 2), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, weswegen dies nicht statthaft oder unverhältnismässig gewesen ist (vgl. Urk.  1 S. 16 Ziff.  2.5.7). Für die Anordnung der Begutachtung und die Bezeichnung von Gutachtern durch das Gericht (vgl. Urk.  1 S. 8 Ziff.  2.4.1) besteht kein Raum. Dies käme einer unzu lässigen Weisung des Gerichts an die Verwaltung gleich, welche Beweismass nahme durch welche Experten d urchzuführen ist . Die Auf gabe des Gerichts hat sich darauf zu beschränken, die von der Beschwer de gegnerin angeordneten Beweisanordnungen formell auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.      Nach dem G esagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  34. Das Verfahren ist kostenlos.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00707 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

11. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, hatte seit Mai 1996 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 2 8. Juli 1999 und Verfügung vom

5. November 1999; Urk. 6/69-71). Am 16. August 2006 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 6/105). Im September 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 6/112 ff.). Am 23. März 2012 teilte sie der Versicherten mit, sie beab sichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheumatologischen Gutachter nahm sie Dr. med. Y.___, Facharzt für Allge meine und Innere Medizin sowie Rheumatologie, in Aussicht. Betreffend den psy chiatrischen Gutachter wies sie darauf hin, dessen Name werde zu gegebener Zeit durch Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 6/122). Mit Eingabe vom 10. April 2012 erklärte sich die Versicherte mit der Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Grundsatz zwar einverstanden, bemängelte aber das Vorgehen im Zusammenhang mit deren Anordnung (Urk. 6/124). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 2. August 2012 an ihrem Vorgehen fest (Urk. 6/133). Die von der Versicherten d agegen erhobene Beschwerde vom 3 1. August 2012 (Urk. 6/145) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Januar 2013 (Ver fahren IV.2012.00874) in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IV Stelle zurückwies, damit diese veranlasse, dass der Versicherten in rechts kon former Weise der Name des in Aussicht genommenen psychiatrischen Gut ach ters genannt werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 6/158). Auf die von der Versicherten gegen dieses Urteil beim Bun desgericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/159) trat letzteres mit Urteil vom 2 0. März 2013 nicht ein (Urk. 6/161). 1.2

Am 7. Mai 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die geplante bidiszipli näre medizinische Begutachtung werde durch den bereits genannten Rheuma tologen Dr. Y.___ und durch den ebenfalls in Aussicht genommenen Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werden. Die Mitteilung verband sie mit dem Hinweis, triftige Einwände gegen die Gutachter seien innert 10 Tagen von der Zustellung der Mitteilung an zu er heben (Urk. 6/168). Mit Eingaben vom 8., 15., 21., 2 4. und 2 7. Mai 2013 erhob die Versicherte verschiedene Einwände sowohl betreffend Dr. Y.___ als auch be treffend Dr. Z.___ (Urk. 6/169, Urk. 6/171, Urk. 6/173, Urk. 6/175-177, Urk. 6/180). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 1 3. Juni 2013 an der vor gesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ fest (Urk. 6/181). Die gegen diese Verfügung am 1 3. August 2013 erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die ang efochtene Verfügung sei aufzuhe ben, die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im laufenden Revisionsverfahren das gesetzmässige Verfahren und eine faire Mitwirkung zu gewähren, und es sei festzustellen, dass die Anordnung einer Begutachtung durch die „ Gutachter stelle “ Praxis Bubenbergplatz/Reflex beziehungsweise die Herren Dr. Y.___, Rheumatologie, und Dr. Z.___, Psychiatrie, nicht gesetzmässig zustande gekommen und ei ne Durchführung dieser Begutach tung nicht zumut bar sei (Urk. 6/185/3-29), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2013 (Verfahren IV.2013.00682) in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über die Ernennung des psychiatri schen Experten im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/192). 1.3

In der Folge nahm die IV-Stelle für die psychiatrische Begutachtung Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht und teilte dies der Versicherten am 2 6. Mai und am 1 2. Juni 2014 mit (Urk. 6/200, Urk. 6/202). In den Stellungnahmen vom 2. und 1 6. Juni 2014 erklärte sich die Versicherte mit dem Vorgehen nicht ein verstanden (Urk. 6/201; Urk. 6/206). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2014 verfügte die IV-Stelle, die psychiatrisc he Begutachtung werde durch Dr. A.___ durch geführt (Urk. 2 = Urk. 6/208 /23). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2014 erhob die Versicherte am 1. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es seien „die ärztlichen ExpertInnen für ein gesetzliches Gutachten, bzw . gesetzmässige Begutachtung in gerichtlichem Verfahren zu bestimmen “ (Urk. 1 S 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da sie das Administrativ-ver fahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtensanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwir kungsrechte erst nachträglich, das heisst bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs

- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzuma chender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Auf die gegen die Ver fü gung vom 2 0. Juni 2014 erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten ein zu treten. 2.

2.1

Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Dieser Umstand ist unbestritten (Urk. 6/124/3). 2.2

Im Urteil vom 1 6. Januar 2013 hatte das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese der Beschwerdeführerin den Namen des in Aussicht genommenen psychiatrischen Experten in rechtskon former Weise nenne (Dispositiv Ziff. 1; Urk. 6/158/9). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin zuvor lediglich den Namen des rheumatologi schen Gutachters bekannt gegeben und festgehalten, dieser werde der Beschwerdeführerin den Namen des psychiatrischen Gutachters bekannt geben (E. 2.2.3; Urk. 6/158/4 f.). Im Übrigen hatte das Gericht erkannt, dass die Anordnung der Begutachtung in zulässiger Weise erfolgt war, sowohl in Bezug auf die Auswahl des rheumatologischen Gutachters, als auch in Bezug auf die der Begutachtung zu Grunde liegenden Fachgebiete, und es wies in diesen Punkten die Beschwerde ab respektive trat darauf nicht ein (E. 2.2.2, E.

2.3.2 - E. 2.3.5 u. Dispositiv Ziff. 1; Urk. 6/158/6 f. u. 6/158/9). 2.3

Im Urteil vom 3 0. November 2013 wies das hiesige Gericht die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurück, weil es beim von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen psychiatrischen Experten Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG erkannt hatte (E.

3 .5 und Dispositiv Ziff. 1; Urk. 6/192/6 und Urk. 6/192/8). Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über den psychiatrischen Experten erneut befunden (Urk. 2). 3.

Die bei der Anordnung einer Begutachtung massgebenden Gesetzes be stimmun gen und Grundsätze sind im Urteil vom 3 0. November 2013 aufgeführt (E. 3.1; Urk. 6/192/4). Darauf wird verwiesen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der an gefochtenen Verfügung fest, Prof . A.___ verfüge über einen Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psy chotherapie und somit über die nötige Fachkompetenz. Dass die Begutachtung an zwei verschiedenen Orten stattfinde, lasse sich nicht immer vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe dagegen nur Einwände organisatorischer Natur erho ben. Die erforderliche Reisezeit sei jedoch zumutbar. An der Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. Y.___ sei ebenfalls festzuhalten. Die Wahl von Dr. Y.___ habe das hi esige Gericht im Urteil vom 16. Januar 2013 als korrekt gewürdigt. Darüber sei somit rechtskräftig entschieden worden (Urk. 2 S. 1 f.). 4.2

Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, das ihr bei der Benennung und Bestimmung von Gutachtern zustehende qualifizierte Mitwirkungsrecht habe die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen mehrfach verletzt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.2 f.). Bei dieser Sachlage habe nunmehr das Gericht die geeigneten Experten direkt zu benennen und zu beauftragen un d die massgeblichen Fach gebiete zu bezeichnen, auch solche in anderen Disziplinen . Vorzugsweise seien Ärzte der MEDAS-Ostschweiz mit der Begutachtung zu beauftragen. Erforder lich sei sodann der Erlass einer Gesamtverfügung. Darin seien die Fachgebiete zu benennen und es seien die für die Durchführung der Begutachtung vorgese henen Experten zu bezeichnen

(Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 2.4 und Ziff. 2.5.1).

Zusätzlich rügte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nur unzu reichend über die Person des von ihr in Aussicht genommenen Experten informiert habe, dass in irreführender Weise von einer Abklärungsstelle die Rede sei, obschon zwei örtlich selbständige Arztpraxen keine Abklärungsstelle zu bilden vermöchten, dass die Einholung eines Distanzgutachtens vorliegend durch nichts begründet sei, und dass bezüglich der bereits erfolgten Benennung von Dr. Y.___ als Gutachter von keiner Rechtskraft auszugehen sei (Urk. 1 S.

12 ff. Ziff. 2.5.2 - 2.5.6). 5. 5. 1

D ie Vorwürfe, es seien nicht alle relevanten Fachgebiete berücksichtigt und die Mitwirkungsrechte missachtet worden, bezeichnete die Beschwerdeführerin als Hauptrügen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.5 und dortiger Verweis auf Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift) . Den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs rechte begründete die Beschwerdeführerin nicht näher. Es feh lt an konkreten Angaben, inwiefern eine Mitwirkung verunmöglicht wurde . Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Festhalten lässt sich aber, dass d ie Beschwerde führerin wiederholt Gelegenheit hatte, sich zur Begutachtung vernehmen zu

lassen, und dass sie davon auch Gebrauch gemacht hat . Dass von ihr gemachte Vorschläge schliesslich nicht berücksichtigt wurden, stellt im Übrigen keine Rechtsverletzung dar. 5.2

5.2.1

Was die Fachgebiete betrifft, sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die für den Grundfall relevanten Fachgebiete Neurologie und Neuropsy chologie zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6). 5.2.2

Im Abklärungsverfahren vor der Rentenzusprechung veranlasste die Beschwer de gegnerin eine psychosomatische (vgl. Urk. 6/47, Urk. 6/55) und eine neuro psy cho logische Untersuchung (Urk. 6/57 f., Urk. 6/60/4-11). Daneben lagen ihr ein hausärztlicher Bericht (Urk. 6/38) und der Bericht eines Neurolo gen vor, der bildgebende Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule durch ge führt hatte (Urk. 6/17/6-11).

Der neuropsychologische Gutachter Prof. Dr. phil. B.___

hielt fest, krank heits bedingt sei bei der Beschwerdeführerin ein langsames „Auf - die - Touren -K ommen“, so dass in kur z dau ernden Tätigkeiten kaum je eine dem Durchschnitt entsprechende Handlungsgeschwindigkeit erreicht werde. Des Weiteren träten gelegentlich übermässige Handlungsschwankungen auf, vor wiegend in denkerisch anspruchslosen Tätigkeiten, zumal wenn es sich um die bereits beschriebenen kurzdauernden Tätigkeiten handle. Nicht krankheitsbe dingt, sondern persönlichkeitsbedingt sei die ebenfalls festgestellte Mühe der Beschwer deführerin bei der Ausführung von ungewohnten Tätigkeiten, der Ver arbeitung von ungewohnten Informationen oder der Erarbeitung und Beschrei tung von ungewohnten Lösungswegen, was sich dann auf verschiedenen Funk tionsebenen bemerkbar mache (Sprache, Raumverarbeitung, logisches Denken bis hin zur denkerischen Flexibilität und dem entsprechenden Anpassungsver mögen; Urk. 6/60/7 f. Ziff. 3 f.).

Gestützt auf die neuropsychologische Abklärung stellte sodann die Beschwerde gegnerin fest, eine Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin unter Zeitdruck Entscheidungen treffen müsse, sei nicht geeignet . Wichtig sei eine möglichst vertraute Tätigkeit ohne übermässig ablenkende Begleitelemente. Unter Berück sichtigung dieser Anforderungen könnte die Beschwerdeführerin als Sachbear beiterin ein hälftiges Pensum bewältigen (Urk. 6/60/1). 5.2.3

Im 2006 durchgeführten Revisionsverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem Arztbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH (vgl. Ur. 6/103), sei der Gesundheitszustand stationär geblieben (Urk. 6/104/2). 5.2.4

Im 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren wies die Beschwerdeführerin im am 1 3. Dezember 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogen darauf hin, es sei auf mehreren Ebenen ei ne Verschlechterung eingetreten. Krankheitsbedingt sei es im Bereich der Schulter zu einer Änderung gekommen, es sei eine Viruserkran kung aufgetreten und es bestünden seit einem Verkehrsunfall im Bereich von Rücken, Brustkor b, Schulter und Kopf Beschwerden (Urk. 6/114/1 Ziff. 1.2).

Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in einer nicht datierten Aktennotiz auf Schulterbeschwerden hin, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 aufgetreten seien, und auf Folgen eines im Juli 2010 erlittenen Verkehrs unfalls (Exazerbation der Schulterschmerzen, Wirbelsäulenschmerzen, Schmer zen im Bereich des Brustkastens), die in erster Linie hausärztlich behandelt wür den (Urk. 6/114/5). 5.2.5

Dass

Probleme mit der Schulter und der Wirbelsäule bestehen, darauf weisen auch die in der Folge eingeholten beziehungsweise eingereichten Arztberichte hin. Ebenso ergeben sich daraus Hinweise, dass eine psychische Problematik besteht (vgl. Operationsbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 3. September 2009, und Bericht von Dr. med. und lic . phil. I E.___, Praktische Ärztin, vom 8. März 2012; Urk. 6/114/11-12 und Urk. 6/118) . Bei dieser Ausgangslage, und da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass auf neuropsy chologischer Ebene eine Veränderung eingetreten ist, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung auf rheumatologischem und psychi atrischem Fachgebiet durchzuführen, nachvollziehbar und nicht zu beanstan den. 5.3

Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass über die vorgesehene Begutachtung im Rahmen einer neuen Gesamtverfügung zu befinden sei, vorzugsweise seien Ärzte der MEDAS-Ostschweiz mit der Begutachtung zu beauftragen (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 2.4.3 und Ziff. 2.5.1).

Gemäss vorstehender Erwägung 5.2 ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie angeordnet hat. Als psychiatrischen Experten hat die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung Prof . A.___ i n Aussicht genommen. Gegen ihn sind weder Ausstand s gründe genannt worden, noch steht seine fachliche Eignung in Frage. Es spricht somit nichts gegen ihn als Gutachter.

Den Experten im Fachgebiet Rheumatologie hat die Beschwerdegegnerin bereits zuvor korrekt benannt, was das Gericht in seinem Urteil vom 1 6. Januar 2013 festgestellt hat. Das Erkenntnis betrifft einen verfahrensleitenden Entscheid und erwächst somit nicht in materielle Rechtskraft. Es besteht indessen kein Anlass,

vorliegend darauf zurückzukommen. Insbesondere nannte die Beschwerde führer in keine hierfür zureichenden Gründe. 5.4

Inwiefern die Beschwerdegegnerin in irreführender Weise die Begutachtung durch eine Abklärungsstelle angeordnet hat, erhellt aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerdeführerin hielt selber zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Ärzte mit jeweils eigener Arztpraxis mit der Begutachtung beauftragt habe (Urk. 1 S. 14 Ziff. 2.5.3). Ein Irrtum seitens der Beschwerdeführerin liegt damit offensichtlich nicht vor. im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, inwiefern die beiden Ärzte nicht in der Lage sein sollten, die vorgesehene Begutachtung durchzuführen. 5.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat in rechtskonformer Weise den psychi atrischen Gutachter benannt. Dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochte nen Verfügung in allgemeiner Weise auf die Folgen einer allfälligen Verweige rung der Mitwirkung hingewiesen hat (Urk. 2 S. 2), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, weswegen dies nicht statthaft oder unverhältnismässig gewesen ist (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 2.5.7). Für die Anordnung der Begutachtung und die Bezeichnung von Gutachtern durch das Gericht (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.4.1) besteht kein Raum. Dies käme einer unzu lässigen Weisung des Gerichts an die Verwaltung gleich, welche Beweismass nahme

durch welche Experten d urchzuführen ist . Die Auf gabe des Gerichts hat sich darauf zu beschränken, die von der Beschwer de gegnerin angeordneten Beweisanordnungen formell auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

Nach dem G esagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm