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IV.2014.00703

Neuanmeldung. Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Schadenminderungspflicht weiterhin verletzt.

Zürich SozVersG · 2015-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Nachdem die seit 1. März 2009 ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversiche rung (Urk. 8/25 und 8/29) mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 13. Januar 2011 per Ende Februar 2011 einge stellt worden war (Urk. 8/58), meldete sich der 1966 geborene X.___ am 6. Februar 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 forderte die IV Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweis mittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 8/60). In der Folge liess der Versicherte Berichte des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63), der Z.___ vom 18. November 2014 (Urk. 8/64 S. 1-4) s o wie des Spitals A.___ vom 24. September 2013 (Urk. 8/64 S. 5 f.) auflegen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= 8/74]). 2.

Gegen diese Verfügung führt Dr. Y.___ namens und auftrags des Versicherten mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zur materiellen Prüfung zurückzuweisen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 beantragt die IV Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Begleitschreiben vom 16. September 2014 wurd e das Doppel der Beschwerdeantwort dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichte t en unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver waltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 stellte die IV Stelle fest, dass sich der Be schwerdeführe r der ihm auferlegten Massnahme zur Schadenminderung nicht unterzogen hat. Sie kam sodann zum Schluss, dass er ab Februar 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, wenn er seine Schadenminderungspflich ten erfüllt hätte. Entsprechend wurde die zuvor ausgerichtete halbe Invaliden rente per Ende Februar 2011 eingestellt (Urk. 8/58). Mit dem Gesuch um Wie derausrichtung von Leistungen war somit glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renteneinstellung in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Während der Vertreter des Beschwerdeführers dafür hält,

dass ihm dies mit den aufgelegten Berichten gelungen sei (Urk. 1), ist die IV Stelle der Auffassung, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Schaden minderungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen, da keine totale Alkohol abstinenz von mindestens sechs Monaten Dauer ausgewiesen werde. Auf das neue Leistungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden (Urk. 2). 3. 3.1 3.1.1

Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten im Jahr 2008 ein Alkoholabhängig keits syndrom (ICD-10 F10.21), ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.21), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.0) sowie ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25). Für die angestammte Tätigkeit im erlernten Beruf als Automechaniker attestierten sie aus psychiatrischer Sicht vom 10. März bis 4. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 4. Juli 2008 eine solche von 50 %. Sie hielten sodann dafür, dass mi t Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit mit wenig äusserlichem Druck grundsätzlich eine Belastbarkeit von 100 % vorstellbar sei, zunächst liege diese indes vermutlich noch bei 60 %. Unter der Annahme einer möglichen Besse rung, insbesondere unter anhaltender Abstinenz, sei durchaus eine Stei gerung der Belastbarkeit auf 100 % denkbar (Berichte der Klinik B.___

vom

22. September 2008 [Urk. 8/14] und 3. Oktober 2008 [Urk. 8/15]). 3.1.2

Gestützt auf diese Beurteilung wurde ein Invaliditätsgrad von 53 % errechnet und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invali den rente zugesprochen (Urk. 8/25 und 8/29). Im Hinblick auf künftige Renten revi sionen wurde dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 16. Februar 2009 auf erlegt, sich im Sinne der gesetzlichen Schadenminderungspflicht einer regel mässi gen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit gelegentli cher Über prüfung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 8/21). 3.2 3.2.1

Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2010 (Urk. 8/40) die folgenden Dia g nosen: 1. Double Depression im Sinne von: a. Dysthymie (ICD-10 F34.1) b. Rezidivierende Depressionen, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.01) bei Status nach schwerer Depression nach Unfalltod von Frau und Kind 2. Alkoholabhängigkeit vom Intoxikationstyp (ICD-10 F10.21) 3. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei denden und sozialphobischen Zügen (ICD-10 F61.0)

Dr. C.___ berichtete weiter, der Patient schaffe es nicht, alkoholabstinent zu leben. Er führe mit seiner Partnerin ein zurückgezogenes, sozial isoliertes Früh rentnerleben und halte sich hauptsächlich vor dem Fernsehgerät auf. Die Moti vation für eine berufliche Reintegration fehle, der Patient wünsche eine 100%ige

Rente. Es bestehe eine Depression von wechselnder Intensität, bei Therapie be ginn habe es sich um eine mittelschwere Depression gehandelt, seit erhöhter anti depressiver Medikation bestehe nur noch eine leichte depressive Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Ar beitstätigkeit von mindestens 50 % zumutbar. Die Wiederaufnahme einer beruf lichen Tätigkeit müsse von der Invalidenversicherung verlangt werden, da dem Beschwerde füh rer intrinsisch die Motivation und Bereitschaft, etwas an seinem Rent n erleben zu ändern, fehle (Urk. 8/40 S. 4 f.).

In Beantwortung der ergänzenden Frage der IV Stelle zur Einhaltung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht führte Dr. C.___ am 23. März 2010 aus, der Patient komme regelmässig in die Sprechstunde. Da der Pa tient nicht abstinent sei, würden keine Alkoholkontrollen durchgeführt (Urk. 8/40 S. 7).

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2010 unter anderem fest, dass bei fortgesetztem Nikotinkonsum eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit einer mittelschweren ob struktiven Ventilationsstörung (FEV1 3,49 [Soll 4,58 l], Tiffenau 55 %) bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er führte weiter aus, dass der Pa tient seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, wobei es vor allem psy chi sche Probleme gewesen seien, welche ihn daran gehindert hätten. Das psychi sche Befinden habe sich im Verlauf der letzten Jahre nicht verändert und sei in etwa gleich geblieben. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend vom behan delnden Psychiater zu beurteilen (Urk. 8/41 S. 1-6). 3.2.2

Da sich aus dem Bericht des behandelnden Facharztes ergab, dass der Be schwer deführer die ihm auferlegte Abstinenz nicht eingehalten hatte, kam die IV Stelle im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten amtlichen Revisionsver fah rens zum Schluss, dass die noch diagnostizierte leichtgradige depressive Stö rung unter Einhaltung der Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig gewesen wäre und der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wie der zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Entsprechend wurde die zuvor ausge richtete halbe Invalidenrente per Ende 2011 eingestellt (Urk. 8/58). 3.3 3.3.1

Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Renteneinstellung liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals A.___ vom 24. September 2013 über eine schlafmedizinische Abklä rung (Urk. 8/64 S. 5 f.), einen Austrittsbericht der Z.___ vom 18. November 2013 (Urk. 8/64 S. 1-4) sowie einen Bericht des Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63) auflegen. 3.3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, Lei tender Arzt am Spital A.___ berichtete, im Vergleich zur Voruntersuchung habe das FEV1 von 2,86 Liter (67 % des Solls) auf 3,31 Liter (78 % des Solls) zugenommen. Dies entspreche einer Zunahme um 450 ml respektive 16 %. Die Vitalkapazität habe ebenfalls von 5,77 Liter (104 % des Solls) auf 6,60 Liter (119 % des Solls) zugenommen. Der Tiffeneau -Quotient liege unverändert um 50 %. Angesichts der spür- und auch messbaren Verbesserung der Lungenfunk tio n empfehle er, die Symbicort -Medikation vorläufig unverändert weiterzu führen. Je nach Befinden könne diese jedoch auch in 1-2 Monaten ausgelassen werden. Aufgrund der COPD in der GOLD-Klasse II sollte die Spiriva -Medikation lebenslang weitergeführt werden. Selbstverständlich sollte der Nikotinkonsum gänzlich eingestellt werden, dies könne auch bei chronisch depressivem, aber stabilem Patienten gemäss einer neuen, im New England Journal of

Medicine publizierten Studie gefahrlos mit Champix durchgeführt werden. In der Schlaf untersuchung lasse sich kein Hinweis auf eine obstruktive Schlafapnoe finden, so dass er die Müdigkeit auf die Depression zurückführe. Allenfalls sei die Schlaf apnoe auch unter vermehrtem Alkohol konsum (bis eine Flasche Gin in nert Stun den) prävalent aufgrund der Situation (Urk. 8/64 S. 5 f.). 3.3.3

Die Ärzte der Z.___ diagnostizierten in ih rem Bericht vom 18. November 2013 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ge gen wärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F20.21) sowie einen Ver dacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Sie führ ten sodann aus, der Beschwerdeführer sei über seinen behandelnden Allge mein me di ziner zum somatischen Alkoholentzug und zur weiteren Stabilisierung zuge wiesen worden. Es sei ein benzodiazepingestützter Entzug durchgeführt worden, auf welchen der Beschwerdeführer mit typischen leichten Entzugser scheinungen reagiert habe. In der Folge sei der Entzug jedoch komplikationslos verlaufen und der Aufenthalt habe sich unauffällig gestaltet. Der Beschwerde führer habe regelmässig am Stations- und Therapiealltag teilgenommen und habe sich stets freundlich und zugewandt gezeigt. Testpsychologisch habe sich der Verdacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge erhär tet. Sie würden dahingehend eine weitere Exploration im ambulanten Rahmen sowie eine even tuelle medikamentöse antidepressive Therapie empfehlen (Urk. 8/64 S. 1-4). 3.3.4

In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 führte Dr. Y.___ aus, beim Be schwer deführer seien auch nach einer mehrwöchigen stationären Entzugsbe hand lung und einer vorübergehend deutlichen Reduktion des Alkoholkonsums unver ändert psychopathologische und interaktionelle Auffälligkeiten festzu stellen, die in Bezug auf eine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit rele vant seien (Urk. 8/63). 4. 4.1

Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung zu Beginn des Jahres 201 1. Im Bericht des Spitals A.___ wird gar auf eine Verbesserung der Lungenfunktion im Vergleich zur Vorun ter su chung hingewiesen (Urk. 8/64 S. 6); während Dr. D.___ im Jahr 2010 von einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung gesprochen hat (oben E. 3.2.1), hält Dr. E.___ bloss noch eine leichte bis mittelschwere obstruktive Ventila tions störung für ausgewiesen (Urk. 8/64 S. 5 f.). Auch dem Austrittsbe richt der Z.___ vom 18. November 2013 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes entnehmen. Eine depressive Störung konnten die Klinikärzte aufgrund der erhobenen Be fun de

bei Eintritt und im Verlauf nicht mehr diagnostizieren (vgl. Urk. 8/64 S. 1 und 3). Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 geht schliesslich her vor, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum nach dem Entzug im Herbst 2013 zwar reduziert, die ihm auferlegte Abstinenz allerdings nicht eingehalten hat (Urk. 8/63). Eine Veränderung der Situation, wie sie im Zeitpunkt der Ren ten aufhebung bestanden hat, ist somit nicht er kennbar. 4.2

Wie bereits ausgeführt (E. 1.2) spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Vertreters des Be schwerde führers, es seien keine aktuellen Arztberichte eingeholt worden, als unbegrün det. Die IV Stelle forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2014 auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung ein zureichen (Urk. 8/60). Da den in der Folge eingereichten Unterla gen keine An haltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es dem Beschwerde führer nicht ge lungen, eine

anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen . 4.3

Mit Einschreibebrief vom 16. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der IV Stelle auf seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin ge wiesen. Dabei wurde festgehalten, bei anhaltender Alkoholabstinenz sowie unter Fortführung einer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Be handlung sei von einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen; entsprechend werde er aufgefordert, die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung mit gelegentlicher Überprüfung der Alkoholabstinenz regelmässig fort zu setzen. Falls er sich dieser Massnahme nicht unterziehe, werde sein Ren ten an spruch bei einer Rentenrevision so beurteilt, wie wenn die Massnahme durch geführt worden wäre, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne (Urk. 8/21). Im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten Rentenrevisions ver fahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Al ko holabstinenz nicht eingehalten hatte. Die IV Stelle kam daher zum Schluss, dass die damals noch diagnostizierte leichtgradige depressive Störung unter Einhal tung einer Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig und der Beschwer deführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % ar beitsfähig ge wesen wäre. Entsprechend wurde die dem Beschwerdeführer aus gerichtete halbe Invalidenrente per Ende Februar 2011 eingestellt. Da der Be schwerde füh rer die ihm auferlegte Alkoholabstinenz nach wie vor nicht einhält, ist es durchaus angebracht, von einer andauernden Verletzung der Schaden minderungspflicht

auszugehen. Die dagegen in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen gehen fehl; wenn der behandelnde Psychiater und Vertreter des Beschwerdeführers sozial reha bilitative Massnahmen zur Eingliederung des Ver sicherten in den ersten Arbeitsmarkt fordert (Urk. 1 S. 2), ist nicht zu sehen, weshalb die Einhaltung einer Alkoholabstinenz unzumutbar sein sollte. 4.4

Nach dem Gesagten ist die IV Stelle auf das Leistungsgesuch des Beschwerde führers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.3). 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Nachdem die seit 1. März 2009 ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversiche rung (Urk. 8/25 und 8/29) mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 13. Januar 2011 per Ende Februar 2011 einge stellt worden war (Urk. 8/58), meldete sich der 1966 geborene X.___ am 6. Februar 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 forderte die IV Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweis mittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 8/60). In der Folge liess der Versicherte Berichte des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63), der Z.___ vom 18. November 2014 (Urk. 8/64 S. 1-4) s o wie des Spitals A.___ vom 24. September 2013 (Urk. 8/64 S. 5 f.) auflegen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= 8/74]).

E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichte t en unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver waltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

E. 1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

E. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

E. 2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 stellte die IV Stelle fest, dass sich der Be schwerdeführe r der ihm auferlegten Massnahme zur Schadenminderung nicht unterzogen hat. Sie kam sodann zum Schluss, dass er ab Februar 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, wenn er seine Schadenminderungspflich ten erfüllt hätte. Entsprechend wurde die zuvor ausgerichtete halbe Invaliden rente per Ende Februar 2011 eingestellt (Urk. 8/58). Mit dem Gesuch um Wie derausrichtung von Leistungen war somit glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renteneinstellung in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Während der Vertreter des Beschwerdeführers dafür hält,

dass ihm dies mit den aufgelegten Berichten gelungen sei (Urk. 1), ist die IV Stelle der Auffassung, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Schaden minderungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen, da keine totale Alkohol abstinenz von mindestens sechs Monaten Dauer ausgewiesen werde. Auf das neue Leistungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden (Urk. 2).

E. 3 Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei denden und sozialphobischen Zügen (ICD-10 F61.0)

Dr. C.___ berichtete weiter, der Patient schaffe es nicht, alkoholabstinent zu leben. Er führe mit seiner Partnerin ein zurückgezogenes, sozial isoliertes Früh rentnerleben und halte sich hauptsächlich vor dem Fernsehgerät auf. Die Moti vation für eine berufliche Reintegration fehle, der Patient wünsche eine 100%ige

Rente. Es bestehe eine Depression von wechselnder Intensität, bei Therapie be ginn habe es sich um eine mittelschwere Depression gehandelt, seit erhöhter anti depressiver Medikation bestehe nur noch eine leichte depressive Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Ar beitstätigkeit von mindestens 50 % zumutbar. Die Wiederaufnahme einer beruf lichen Tätigkeit müsse von der Invalidenversicherung verlangt werden, da dem Beschwerde füh rer intrinsisch die Motivation und Bereitschaft, etwas an seinem Rent n erleben zu ändern, fehle (Urk. 8/40 S. 4 f.).

In Beantwortung der ergänzenden Frage der IV Stelle zur Einhaltung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht führte Dr. C.___ am 23. März 2010 aus, der Patient komme regelmässig in die Sprechstunde. Da der Pa tient nicht abstinent sei, würden keine Alkoholkontrollen durchgeführt (Urk. 8/40 S. 7).

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2010 unter anderem fest, dass bei fortgesetztem Nikotinkonsum eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit einer mittelschweren ob struktiven Ventilationsstörung (FEV1 3,49 [Soll 4,58 l], Tiffenau 55 %) bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er führte weiter aus, dass der Pa tient seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, wobei es vor allem psy chi sche Probleme gewesen seien, welche ihn daran gehindert hätten. Das psychi sche Befinden habe sich im Verlauf der letzten Jahre nicht verändert und sei in etwa gleich geblieben. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend vom behan delnden Psychiater zu beurteilen (Urk. 8/41 S. 1-6).

E. 3.1.1 Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten im Jahr 2008 ein Alkoholabhängig keits syndrom (ICD-10 F10.21), ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.21), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.0) sowie ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25). Für die angestammte Tätigkeit im erlernten Beruf als Automechaniker attestierten sie aus psychiatrischer Sicht vom 10. März bis 4. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 4. Juli 2008 eine solche von 50 %. Sie hielten sodann dafür, dass mi t Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit mit wenig äusserlichem Druck grundsätzlich eine Belastbarkeit von 100 % vorstellbar sei, zunächst liege diese indes vermutlich noch bei 60 %. Unter der Annahme einer möglichen Besse rung, insbesondere unter anhaltender Abstinenz, sei durchaus eine Stei gerung der Belastbarkeit auf 100 % denkbar (Berichte der Klinik B.___

vom

22. September 2008 [Urk. 8/14] und 3. Oktober 2008 [Urk. 8/15]).

E. 3.1.2 Gestützt auf diese Beurteilung wurde ein Invaliditätsgrad von 53 % errechnet und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invali den rente zugesprochen (Urk. 8/25 und 8/29). Im Hinblick auf künftige Renten revi sionen wurde dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 16. Februar 2009 auf erlegt, sich im Sinne der gesetzlichen Schadenminderungspflicht einer regel mässi gen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit gelegentli cher Über prüfung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 8/21).

E. 3.2.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2010 (Urk. 8/40) die folgenden Dia g nosen: 1. Double Depression im Sinne von: a. Dysthymie (ICD-10 F34.1) b. Rezidivierende Depressionen, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.01) bei Status nach schwerer Depression nach Unfalltod von Frau und Kind 2. Alkoholabhängigkeit vom Intoxikationstyp (ICD-10 F10.21)

E. 3.2.2 Da sich aus dem Bericht des behandelnden Facharztes ergab, dass der Be schwer deführer die ihm auferlegte Abstinenz nicht eingehalten hatte, kam die IV Stelle im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten amtlichen Revisionsver fah rens zum Schluss, dass die noch diagnostizierte leichtgradige depressive Stö rung unter Einhaltung der Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig gewesen wäre und der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wie der zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Entsprechend wurde die zuvor ausge richtete halbe Invalidenrente per Ende 2011 eingestellt (Urk. 8/58).

E. 3.3.1 Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Renteneinstellung liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals A.___ vom 24. September 2013 über eine schlafmedizinische Abklä rung (Urk. 8/64 S. 5 f.), einen Austrittsbericht der Z.___ vom 18. November 2013 (Urk. 8/64 S. 1-4) sowie einen Bericht des Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63) auflegen.

E. 3.3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, Lei tender Arzt am Spital A.___ berichtete, im Vergleich zur Voruntersuchung habe das FEV1 von 2,86 Liter (67 % des Solls) auf 3,31 Liter (78 % des Solls) zugenommen. Dies entspreche einer Zunahme um 450 ml respektive 16 %. Die Vitalkapazität habe ebenfalls von 5,77 Liter (104 % des Solls) auf 6,60 Liter (119 % des Solls) zugenommen. Der Tiffeneau -Quotient liege unverändert um 50 %. Angesichts der spür- und auch messbaren Verbesserung der Lungenfunk tio n empfehle er, die Symbicort -Medikation vorläufig unverändert weiterzu führen. Je nach Befinden könne diese jedoch auch in 1-2 Monaten ausgelassen werden. Aufgrund der COPD in der GOLD-Klasse II sollte die Spiriva -Medikation lebenslang weitergeführt werden. Selbstverständlich sollte der Nikotinkonsum gänzlich eingestellt werden, dies könne auch bei chronisch depressivem, aber stabilem Patienten gemäss einer neuen, im New England Journal of

Medicine publizierten Studie gefahrlos mit Champix durchgeführt werden. In der Schlaf untersuchung lasse sich kein Hinweis auf eine obstruktive Schlafapnoe finden, so dass er die Müdigkeit auf die Depression zurückführe. Allenfalls sei die Schlaf apnoe auch unter vermehrtem Alkohol konsum (bis eine Flasche Gin in nert Stun den) prävalent aufgrund der Situation (Urk. 8/64 S. 5 f.).

E. 3.3.3 Die Ärzte der Z.___ diagnostizierten in ih rem Bericht vom 18. November 2013 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ge gen wärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F20.21) sowie einen Ver dacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Sie führ ten sodann aus, der Beschwerdeführer sei über seinen behandelnden Allge mein me di ziner zum somatischen Alkoholentzug und zur weiteren Stabilisierung zuge wiesen worden. Es sei ein benzodiazepingestützter Entzug durchgeführt worden, auf welchen der Beschwerdeführer mit typischen leichten Entzugser scheinungen reagiert habe. In der Folge sei der Entzug jedoch komplikationslos verlaufen und der Aufenthalt habe sich unauffällig gestaltet. Der Beschwerde führer habe regelmässig am Stations- und Therapiealltag teilgenommen und habe sich stets freundlich und zugewandt gezeigt. Testpsychologisch habe sich der Verdacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge erhär tet. Sie würden dahingehend eine weitere Exploration im ambulanten Rahmen sowie eine even tuelle medikamentöse antidepressive Therapie empfehlen (Urk. 8/64 S. 1-4).

E. 3.3.4 In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 führte Dr. Y.___ aus, beim Be schwer deführer seien auch nach einer mehrwöchigen stationären Entzugsbe hand lung und einer vorübergehend deutlichen Reduktion des Alkoholkonsums unver ändert psychopathologische und interaktionelle Auffälligkeiten festzu stellen, die in Bezug auf eine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit rele vant seien (Urk. 8/63).

E. 4 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin ge wiesen. Dabei wurde festgehalten, bei anhaltender Alkoholabstinenz sowie unter Fortführung einer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Be handlung sei von einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen; entsprechend werde er aufgefordert, die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung mit gelegentlicher Überprüfung der Alkoholabstinenz regelmässig fort zu setzen. Falls er sich dieser Massnahme nicht unterziehe, werde sein Ren ten an spruch bei einer Rentenrevision so beurteilt, wie wenn die Massnahme durch geführt worden wäre, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne (Urk. 8/21). Im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten Rentenrevisions ver fahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Al ko holabstinenz nicht eingehalten hatte. Die IV Stelle kam daher zum Schluss, dass die damals noch diagnostizierte leichtgradige depressive Störung unter Einhal tung einer Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig und der Beschwer deführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % ar beitsfähig ge wesen wäre. Entsprechend wurde die dem Beschwerdeführer aus gerichtete halbe Invalidenrente per Ende Februar 2011 eingestellt. Da der Be schwerde füh rer die ihm auferlegte Alkoholabstinenz nach wie vor nicht einhält, ist es durchaus angebracht, von einer andauernden Verletzung der Schaden minderungspflicht

auszugehen. Die dagegen in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen gehen fehl; wenn der behandelnde Psychiater und Vertreter des Beschwerdeführers sozial reha bilitative Massnahmen zur Eingliederung des Ver sicherten in den ersten Arbeitsmarkt fordert (Urk. 1 S. 2), ist nicht zu sehen, weshalb die Einhaltung einer Alkoholabstinenz unzumutbar sein sollte.

E. 4.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung zu Beginn des Jahres 201 1. Im Bericht des Spitals A.___ wird gar auf eine Verbesserung der Lungenfunktion im Vergleich zur Vorun ter su chung hingewiesen (Urk. 8/64 S. 6); während Dr. D.___ im Jahr 2010 von einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung gesprochen hat (oben E. 3.2.1), hält Dr. E.___ bloss noch eine leichte bis mittelschwere obstruktive Ventila tions störung für ausgewiesen (Urk. 8/64 S. 5 f.). Auch dem Austrittsbe richt der Z.___ vom 18. November 2013 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes entnehmen. Eine depressive Störung konnten die Klinikärzte aufgrund der erhobenen Be fun de

bei Eintritt und im Verlauf nicht mehr diagnostizieren (vgl. Urk. 8/64 S. 1 und 3). Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 geht schliesslich her vor, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum nach dem Entzug im Herbst 2013 zwar reduziert, die ihm auferlegte Abstinenz allerdings nicht eingehalten hat (Urk. 8/63). Eine Veränderung der Situation, wie sie im Zeitpunkt der Ren ten aufhebung bestanden hat, ist somit nicht er kennbar.

E. 4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 1.2) spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Vertreters des Be schwerde führers, es seien keine aktuellen Arztberichte eingeholt worden, als unbegrün det. Die IV Stelle forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2014 auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung ein zureichen (Urk. 8/60). Da den in der Folge eingereichten Unterla gen keine An haltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es dem Beschwerde führer nicht ge lungen, eine

anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen .

E. 4.3 Mit Einschreibebrief vom 16. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der IV Stelle auf seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die IV Stelle auf das Leistungsgesuch des Beschwerde führers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.3).

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00703 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

12. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nachdem die seit 1. März 2009 ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversiche rung (Urk. 8/25 und 8/29) mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 13. Januar 2011 per Ende Februar 2011 einge stellt worden war (Urk. 8/58), meldete sich der 1966 geborene X.___ am 6. Februar 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 forderte die IV Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweis mittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 8/60). In der Folge liess der Versicherte Berichte des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63), der Z.___ vom 18. November 2014 (Urk. 8/64 S. 1-4) s o wie des Spitals A.___ vom 24. September 2013 (Urk. 8/64 S. 5 f.) auflegen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2014 auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= 8/74]). 2.

Gegen diese Verfügung führt Dr. Y.___ namens und auftrags des Versicherten mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zur materiellen Prüfung zurückzuweisen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 beantragt die IV Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Begleitschreiben vom 16. September 2014 wurd e das Doppel der Beschwerdeantwort dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichte t en unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver waltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 stellte die IV Stelle fest, dass sich der Be schwerdeführe r der ihm auferlegten Massnahme zur Schadenminderung nicht unterzogen hat. Sie kam sodann zum Schluss, dass er ab Februar 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, wenn er seine Schadenminderungspflich ten erfüllt hätte. Entsprechend wurde die zuvor ausgerichtete halbe Invaliden rente per Ende Februar 2011 eingestellt (Urk. 8/58). Mit dem Gesuch um Wie derausrichtung von Leistungen war somit glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renteneinstellung in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Während der Vertreter des Beschwerdeführers dafür hält,

dass ihm dies mit den aufgelegten Berichten gelungen sei (Urk. 1), ist die IV Stelle der Auffassung, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Schaden minderungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen, da keine totale Alkohol abstinenz von mindestens sechs Monaten Dauer ausgewiesen werde. Auf das neue Leistungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden (Urk. 2). 3. 3.1 3.1.1

Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten im Jahr 2008 ein Alkoholabhängig keits syndrom (ICD-10 F10.21), ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.21), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.0) sowie ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25). Für die angestammte Tätigkeit im erlernten Beruf als Automechaniker attestierten sie aus psychiatrischer Sicht vom 10. März bis 4. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 4. Juli 2008 eine solche von 50 %. Sie hielten sodann dafür, dass mi t Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit mit wenig äusserlichem Druck grundsätzlich eine Belastbarkeit von 100 % vorstellbar sei, zunächst liege diese indes vermutlich noch bei 60 %. Unter der Annahme einer möglichen Besse rung, insbesondere unter anhaltender Abstinenz, sei durchaus eine Stei gerung der Belastbarkeit auf 100 % denkbar (Berichte der Klinik B.___

vom

22. September 2008 [Urk. 8/14] und 3. Oktober 2008 [Urk. 8/15]). 3.1.2

Gestützt auf diese Beurteilung wurde ein Invaliditätsgrad von 53 % errechnet und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invali den rente zugesprochen (Urk. 8/25 und 8/29). Im Hinblick auf künftige Renten revi sionen wurde dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 16. Februar 2009 auf erlegt, sich im Sinne der gesetzlichen Schadenminderungspflicht einer regel mässi gen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit gelegentli cher Über prüfung der Alkoholabstinenz zu unterziehen (Urk. 8/21). 3.2 3.2.1

Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2010 (Urk. 8/40) die folgenden Dia g nosen: 1. Double Depression im Sinne von: a. Dysthymie (ICD-10 F34.1) b. Rezidivierende Depressionen, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.01) bei Status nach schwerer Depression nach Unfalltod von Frau und Kind 2. Alkoholabhängigkeit vom Intoxikationstyp (ICD-10 F10.21) 3. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei denden und sozialphobischen Zügen (ICD-10 F61.0)

Dr. C.___ berichtete weiter, der Patient schaffe es nicht, alkoholabstinent zu leben. Er führe mit seiner Partnerin ein zurückgezogenes, sozial isoliertes Früh rentnerleben und halte sich hauptsächlich vor dem Fernsehgerät auf. Die Moti vation für eine berufliche Reintegration fehle, der Patient wünsche eine 100%ige

Rente. Es bestehe eine Depression von wechselnder Intensität, bei Therapie be ginn habe es sich um eine mittelschwere Depression gehandelt, seit erhöhter anti depressiver Medikation bestehe nur noch eine leichte depressive Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Ar beitstätigkeit von mindestens 50 % zumutbar. Die Wiederaufnahme einer beruf lichen Tätigkeit müsse von der Invalidenversicherung verlangt werden, da dem Beschwerde füh rer intrinsisch die Motivation und Bereitschaft, etwas an seinem Rent n erleben zu ändern, fehle (Urk. 8/40 S. 4 f.).

In Beantwortung der ergänzenden Frage der IV Stelle zur Einhaltung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht führte Dr. C.___ am 23. März 2010 aus, der Patient komme regelmässig in die Sprechstunde. Da der Pa tient nicht abstinent sei, würden keine Alkoholkontrollen durchgeführt (Urk. 8/40 S. 7).

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2010 unter anderem fest, dass bei fortgesetztem Nikotinkonsum eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit einer mittelschweren ob struktiven Ventilationsstörung (FEV1 3,49 [Soll 4,58 l], Tiffenau 55 %) bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er führte weiter aus, dass der Pa tient seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe, wobei es vor allem psy chi sche Probleme gewesen seien, welche ihn daran gehindert hätten. Das psychi sche Befinden habe sich im Verlauf der letzten Jahre nicht verändert und sei in etwa gleich geblieben. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend vom behan delnden Psychiater zu beurteilen (Urk. 8/41 S. 1-6). 3.2.2

Da sich aus dem Bericht des behandelnden Facharztes ergab, dass der Be schwer deführer die ihm auferlegte Abstinenz nicht eingehalten hatte, kam die IV Stelle im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten amtlichen Revisionsver fah rens zum Schluss, dass die noch diagnostizierte leichtgradige depressive Stö rung unter Einhaltung der Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig gewesen wäre und der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wie der zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Entsprechend wurde die zuvor ausge richtete halbe Invalidenrente per Ende 2011 eingestellt (Urk. 8/58). 3.3 3.3.1

Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit Renteneinstellung liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals A.___ vom 24. September 2013 über eine schlafmedizinische Abklä rung (Urk. 8/64 S. 5 f.), einen Austrittsbericht der Z.___ vom 18. November 2013 (Urk. 8/64 S. 1-4) sowie einen Bericht des Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 (Urk. 8/63) auflegen. 3.3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, Lei tender Arzt am Spital A.___ berichtete, im Vergleich zur Voruntersuchung habe das FEV1 von 2,86 Liter (67 % des Solls) auf 3,31 Liter (78 % des Solls) zugenommen. Dies entspreche einer Zunahme um 450 ml respektive 16 %. Die Vitalkapazität habe ebenfalls von 5,77 Liter (104 % des Solls) auf 6,60 Liter (119 % des Solls) zugenommen. Der Tiffeneau -Quotient liege unverändert um 50 %. Angesichts der spür- und auch messbaren Verbesserung der Lungenfunk tio n empfehle er, die Symbicort -Medikation vorläufig unverändert weiterzu führen. Je nach Befinden könne diese jedoch auch in 1-2 Monaten ausgelassen werden. Aufgrund der COPD in der GOLD-Klasse II sollte die Spiriva -Medikation lebenslang weitergeführt werden. Selbstverständlich sollte der Nikotinkonsum gänzlich eingestellt werden, dies könne auch bei chronisch depressivem, aber stabilem Patienten gemäss einer neuen, im New England Journal of

Medicine publizierten Studie gefahrlos mit Champix durchgeführt werden. In der Schlaf untersuchung lasse sich kein Hinweis auf eine obstruktive Schlafapnoe finden, so dass er die Müdigkeit auf die Depression zurückführe. Allenfalls sei die Schlaf apnoe auch unter vermehrtem Alkohol konsum (bis eine Flasche Gin in nert Stun den) prävalent aufgrund der Situation (Urk. 8/64 S. 5 f.). 3.3.3

Die Ärzte der Z.___ diagnostizierten in ih rem Bericht vom 18. November 2013 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ge gen wärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F20.21) sowie einen Ver dacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Sie führ ten sodann aus, der Beschwerdeführer sei über seinen behandelnden Allge mein me di ziner zum somatischen Alkoholentzug und zur weiteren Stabilisierung zuge wiesen worden. Es sei ein benzodiazepingestützter Entzug durchgeführt worden, auf welchen der Beschwerdeführer mit typischen leichten Entzugser scheinungen reagiert habe. In der Folge sei der Entzug jedoch komplikationslos verlaufen und der Aufenthalt habe sich unauffällig gestaltet. Der Beschwerde führer habe regelmässig am Stations- und Therapiealltag teilgenommen und habe sich stets freundlich und zugewandt gezeigt. Testpsychologisch habe sich der Verdacht auf depressive und emotional instabile Persönlichkeitszüge erhär tet. Sie würden dahingehend eine weitere Exploration im ambulanten Rahmen sowie eine even tuelle medikamentöse antidepressive Therapie empfehlen (Urk. 8/64 S. 1-4). 3.3.4

In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 führte Dr. Y.___ aus, beim Be schwer deführer seien auch nach einer mehrwöchigen stationären Entzugsbe hand lung und einer vorübergehend deutlichen Reduktion des Alkoholkonsums unver ändert psychopathologische und interaktionelle Auffälligkeiten festzu stellen, die in Bezug auf eine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit rele vant seien (Urk. 8/63). 4. 4.1

Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen enthal ten keine Hinweise auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung zu Beginn des Jahres 201 1. Im Bericht des Spitals A.___ wird gar auf eine Verbesserung der Lungenfunktion im Vergleich zur Vorun ter su chung hingewiesen (Urk. 8/64 S. 6); während Dr. D.___ im Jahr 2010 von einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung gesprochen hat (oben E. 3.2.1), hält Dr. E.___ bloss noch eine leichte bis mittelschwere obstruktive Ventila tions störung für ausgewiesen (Urk. 8/64 S. 5 f.). Auch dem Austrittsbe richt der Z.___ vom 18. November 2013 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes entnehmen. Eine depressive Störung konnten die Klinikärzte aufgrund der erhobenen Be fun de

bei Eintritt und im Verlauf nicht mehr diagnostizieren (vgl. Urk. 8/64 S. 1 und 3). Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 24. Februar 2014 geht schliesslich her vor, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum nach dem Entzug im Herbst 2013 zwar reduziert, die ihm auferlegte Abstinenz allerdings nicht eingehalten hat (Urk. 8/63). Eine Veränderung der Situation, wie sie im Zeitpunkt der Ren ten aufhebung bestanden hat, ist somit nicht er kennbar. 4.2

Wie bereits ausgeführt (E. 1.2) spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Vertreters des Be schwerde führers, es seien keine aktuellen Arztberichte eingeholt worden, als unbegrün det. Die IV Stelle forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2014 auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung ein zureichen (Urk. 8/60). Da den in der Folge eingereichten Unterla gen keine An haltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es dem Beschwerde führer nicht ge lungen, eine

anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen . 4.3

Mit Einschreibebrief vom 16. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der IV Stelle auf seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin ge wiesen. Dabei wurde festgehalten, bei anhaltender Alkoholabstinenz sowie unter Fortführung einer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Be handlung sei von einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen; entsprechend werde er aufgefordert, die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung mit gelegentlicher Überprüfung der Alkoholabstinenz regelmässig fort zu setzen. Falls er sich dieser Massnahme nicht unterziehe, werde sein Ren ten an spruch bei einer Rentenrevision so beurteilt, wie wenn die Massnahme durch geführt worden wäre, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne (Urk. 8/21). Im Rahmen des im Januar 2010 eröffneten Rentenrevisions ver fahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Al ko holabstinenz nicht eingehalten hatte. Die IV Stelle kam daher zum Schluss, dass die damals noch diagnostizierte leichtgradige depressive Störung unter Einhal tung einer Alkoholabstinenz weitgehend rückläufig und der Beschwer deführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % ar beitsfähig ge wesen wäre. Entsprechend wurde die dem Beschwerdeführer aus gerichtete halbe Invalidenrente per Ende Februar 2011 eingestellt. Da der Be schwerde füh rer die ihm auferlegte Alkoholabstinenz nach wie vor nicht einhält, ist es durchaus angebracht, von einer andauernden Verletzung der Schaden minderungspflicht

auszugehen. Die dagegen in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen gehen fehl; wenn der behandelnde Psychiater und Vertreter des Beschwerdeführers sozial reha bilitative Massnahmen zur Eingliederung des Ver sicherten in den ersten Arbeitsmarkt fordert (Urk. 1 S. 2), ist nicht zu sehen, weshalb die Einhaltung einer Alkoholabstinenz unzumutbar sein sollte. 4.4

Nach dem Gesagten ist die IV Stelle auf das Leistungsgesuch des Beschwerde führers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.3). 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro