opencaselaw.ch

IV.2014.00701

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; Abstellen auf von der IV-Stelle eingeholtes polydisziplinäres Gutachten;

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1984, erhielt von der Invalidenversicherung wegen der Geburtsgebrechen Ziffer 496 der Verordnung über Geburts gebrechen (GgV) (Neonatale Suc htmittelabhängigkeit, sofern ei ne Intensivb ehandlung begonnen werden muss), Ziffer 425 GgV

(Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visus ver minderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visus ver minderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur]) und Ziffer 427

GgV

(Strabismus und Mikrostrabismus concomitans

monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger [mit Korrektur] vorliegt) in den Jahren 1985, 1991 bzw. 1994 Leistungen (medizinische Massnahmen) zugesprochen (Urk. 6/1) . 1.2

Wegen eines durch einen Autounfall vom 2 5. Juli 2006 erlittenen Schleuder traumas meldete sich X.___ am

6. Juni 2007 (Eingangsdatum) bei der

Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten die Über nahme der Kosten für eine berufliche Abklärung in der Klinik Y.___ vom 3 0. Juni 2007 bis zum 3

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1984, erhielt von der Invalidenversicherung wegen der Geburtsgebrechen Ziffer 496 der Verordnung über Geburts gebrechen (GgV) (Neonatale Suc htmittelabhängigkeit, sofern ei ne Intensivb ehandlung begonnen werden muss), Ziffer 425 GgV

(Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visus ver minderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visus ver minderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur]) und Ziffer 427

GgV

(Strabismus und Mikrostrabismus concomitans

monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger [mit Korrektur] vorliegt) in den Jahren 1985, 1991 bzw. 1994 Leistungen (medizinische Massnahmen) zugesprochen (Urk. 6/1) .

E. 1.2 Wegen eines durch einen Autounfall vom 2 5. Juli 2006 erlittenen Schleuder traumas meldete sich X.___ am

E. 6 Juni 2007 (Eingangsdatum) bei der

Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten die Über nahme der Kosten für eine berufliche Abklärung in der Klinik Y.___ vom 3 0. Juni 2007 bis zum 3

Dispositiv
  1. August 2007 zu (vgl. Mitte ilung vom 2
  2. August 2007, Urk.  6/15). Am 2
  3. Juni 2007 ( Urk.  6/8) , 11. Ju l i 2007 (Urk. 6/101-4) bzw. 1
  4. August 2007 ( Urk.  6/13) erstatte te die Klinik Y.___ darüber Bericht . Die IV-Stelle holte ausserdem d ie Arzt be richte von Dr.  med. Z.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 11. September 2007 ( Urk.  6/19/1-6) und von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
  5. September 2007 ( Urk.  6/26) sowie die Arbeitgeberbericht e der B.___ ( Urk.  6/25) und der C.___ GmbH vom 2
  6. September 2007 ( Urk.  6/27) ein. Am
  7. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie über nehme die Kosten für die berufliche Abklärung in der D.___ für die Zeit vom
  8. Oktober 2007 bis zum 1
  9. November 2007 (Urk.  6/33). Der Bericht über diese Massnahme erstattete die D.___ am 7. Dezember 2007 ( Urk.  6/42). Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Mehr kosten für die Fortführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung Infor matik (Richtung Systemtechnik) bei der D.___ für die Dauer vom 17. November 2007 bis zum 3
  10. April 2008 (vgl. Mitteil ung vom 1
  11. Dezember 2007, Urk.  6/44). Am 1
  12. Mai 2008 verlängerte die IV-Stelle die Kos tengutsprache bis zum 3
  13. Mai 2008 (vgl. Mitteilung vom 1
  14. Mai 2008, Urk.  6/56). Am 2
  15. Mai 2008 erfolgte der Abschlussbericht der D.___ ( Urk.  6/64). Am
  16. März 2010 teilte di e IV-Stelle X.___ mit, die berufliche Mass nahme werde abgeschlossen, da sie die Ausbildung im Informatikbereich erfolg reich beendet habe ( Urk.  6/80). Am 2
  17. Juli 2010 stellte die „ Zürich “ Versi cherungs - Gesellschaft der IV-Stelle die Unfallakten der Versicherten zu ( Urk.  6/87/1-67). Ab dem 1. Juli 2009 ar beitete die Versicherte als Infor mati ke rin bei der E.___ AG zu einem Pensum von 50  % ( Urk.  6/89). Die IV-Stelle holte die weiteren Berichte von Dr.  Z.___ vom 2
  18. Oktober 2010 ( Urk.  6/94/6-7) und von Dr.  med. F.___ , F achärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1
  19. Dezember 2010 ( Urk.  6/95) sowie der neuen Arbeit geberin, der E.___ AG, vom 1
  20. Februar 2011 ( Urk.  6/96) ein. In der Folge bemühte sich die IV-Stelle um Koordination ihrer Leistungen mit dem obligatorischen Unfall versicherer, der „Zürich“. Diese stellte mit Verfügung vom 2
  21. Februar 2013 sämtliche Leistungen per 2
  22. Oktober 2006 ein, da sie zum Ergebnis gelangte, dass bei der Versicherten keine Gesundheits schädi gung en mehr vorhanden seien, welche in einem adäquaten Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2
  23. Juli 2006 stünden ( Urk.  6/115). Die IV-Stelle liess darauf hin das poly disziplinäre Gutacht en der MEDAS G.___ vom 10.  Dezember 2013 ( Urk.  6/133 ) erstellen. Mit Vorbescheid vom 1
  24. März 2014 teilte sie der Versi cherten mit, ihr Leistungsbegeh ren müsse abgewiesen werden, da es ihr zumut bar sei, zu 100  % als Informatikerin tätig zu sein , und sie somit ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könne ( Urk.  6/139). Dagegen erhob die Versi cherte am 3
  25. April 2014 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Ein wand ( Urk.  6/147). Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht , und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2
  26. Mai 2014 ab ( Urk.  2).
  27. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Kempf am 3
  28. Juni 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2
  29. Mai 2014 aufzu he ben und es sei der Beschwerdeführerin insbesondere eine unbe fristete Rente zuzusprechen;
  30. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;      unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwer degegnerin .“      Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2
  31. August 2014 um Abweisung der Be schwerde ( Urk.  5), was der Beschwerdeführerin am 2
  32. August 2014 mitgeteilt wurde ( Urk.  7). Am 2
  33. Mai 2015 ( Urk.  11) liess die Beschwerdeführerin den Arzt bericht von H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  34. Mai 2015 ( Urk.  12/1), den Biomarker-Report der I.___ vom 1
  35. Febru ar 2015 ( Urk.  12 /2) sowie eine Beschreibung ihre r persönliche n Situa tion ( Urk.  12/3) einreichen. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am
  36. Juni 2015 Stellung ( Urk.  15). Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
  37. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  38. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).      Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren , bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unte r scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
  39. März 2009 E. 2).      1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5      In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).      Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E.   4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät z ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2
  40. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).
  41. 2.1 2.1.1      Gemäss dem Bericht der Klinik Y.___ vom 1
  42. Juli 2007 ( Urk.  6/10/1-4) wurde die Beschwerdeführerin am 2
  43. Juli 2006 auf der Autobahn als PKW-Len kerin von einem Lastwagen seitlich angefahren, wobei ihr Auto herum ge schleudert worden sei und die Beschwerdeführerin ein atypisches kranio zervi kales Beschleunigungstrauma QTF II und ein e Commotio cereb r i erlitten habe. Es bestünden ein zevikovertebrales , teils - zephales Schmerzsyndrom sowie eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung, welche sich im Verlauf der Rehabi litation deutlich gebessert habe. Bei der Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Informatikerin seien zum aktuellen Zeitpunkt infolge Tendenz zu Beschwerdekumulation im Tagesverlauf zusätzliche Pausen von zwei Stunden, am ehesten in Form von mehreren, über den Tag verteilten Kurz pausen not wendig . Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde führerin bei weiterhin günstigem Verlauf ein Vollpensum erreichen könne. Grundsätzlich sei ihr eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeiten über Brust höhe oder mit verdrehter Rumpfposition ganztags zumutbar. Es seien weitere Abklärungen hinsichtlich beruflicher Eingliederung durchzuführen. 2.1.2      Im Bericht vom 1
  44. August 2007 stellte die Klinik Y.___ fest, dass in der zweimonatigen vertieften beruflichen Abklärung keine Steigerung der An wesenheitstage habe erzielt werden können . An den Tagen, an welchen die Be schwerdeführerin anwesend gewesen sei, habe die Arbeitszeit aufgrund von vermehrten Schmerzen einige Male verkürzt oder oft durch zusätzliche Pausen un ter brochen werden müssen. Infolge der fehlenden Konstanz und dem Nicht er reichen einer konstanten minimalen 4-stündigen Arbeitszeit könne keine weiter führende berufliche Massnahme vorgeschlagen werden. Wenn die Be schwer d eführerin gearbeitet habe, habe sie jeweils eine gute Leistung erbracht. Es werde ein Arbeitstraining in geschütztem Rahmen empfohlen. Sollte die er hoffte Stabilität erreicht werden, könnte die Beschwerdeführerin mit Unterstüt zung der Invalidenversicherung den Berufsabschluss als Informatikerin nach holen (Urk. 6/13) . 2.2 2.2.1      Laut dem Arztbericht von Dr.  Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 1
  45. Septem ber 2007 ( Urk.  6/19 /1-6 ) besteht bei der Beschwerdeführerin neu seit Juli 2007 eine bipolare Störung. Im beigelegten Überweisungsschreiben an Dr.   A.___ vom 29. Oktober 2007 (Urk. 6/19/7) führte Dr. A.___ aus, der Unfall habe sie völlig aus der Bahn geworfen und sie habe die Lehre als Informatikerin nicht fortsetzen können. Im Verlauf des Jahres 2007 seien initial häufig psycho-vege tative Beschwerden mit Verdauungs stö rungen, Nervosität, Schlafstörungen und häufiger Infektanfälligkeit aufgetreten. Im Sommer seien nun plötzlich starke Stimmungsschwankungen mit Tagen von übersprudelnder Euphorie und Selbst überschätzung abwechselnd mit Tagen von Traurigkeit, anhaltendem Weinen, Perspektivlosigkeit und fehlender Motivation aufgetreten. Familien anam nestisch leide die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin unter einer bipolaren Stö rung, welche nun mit Lamictal behandelt werde. Er habe bei der Beschwerde führerin nun ebenfalls Lamictal eingesetzt mit nun doch einsetzen der stabiler Stimmungslage. Aus versicherungstechnischen Gründen müsse die Beschwerde füh rerin an einen Psychiater (oder delegiert) angegliedert sein. 2.2.2      Im Verlaufsbericht vom 2
  46. Oktober 2010 ( Urk.  6/94/6-7) hielt Dr.  Z.___ fest, die Symptome hätten sich nicht wesentlich gebessert. Die Beschwerde füh r erin habe grosse Anstrengungen unternommen und verschiedene Therapien aus probiert. Die Prognose sei eher stationär. Versuche, das Arbeitspensum zu stei gern , seien gescheitert. Seit dem
  47. Juli 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % . Die Beschwerdeführerin gebe chronische Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schultergegend an. Geringe Belastbarkeit und Konzentrations schwäche führten zu häufigen Pausen während der Arbeit. Die Beschwerde füh rerin arbeite 20 Stunden pro Woche, an fünf Vormittagen. 2.3      Der Psychiater Dr.  A.___ hielt im Bericht vom 2
  48. September 20 07 (Urk. 6/26) fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine bipolare Affektpsychose bei Status nach Schädelhirn- und HWS-Schleudertrauma am 2
  49. Juli 200
  50. Die Ar beitsfähigkeit könne aufgrund der einmaligen Konsultation nicht beurteilt wer den. Die Beschwerdeführerin habe keine auffällige Psychopathologie gezeigt und fühle sich seit rund einem Monat wieder in ihrer normalen Verfassung. Unter der Voraussetzung, dass der Erfolg der bisherigen Behandlung anhalte, sollte dem Abschluss der Informatiklehre aus psychiatrischer Sicht nichts entgegenstehen. Der Lehrabschluss würde vermutlich wesentlich zur psychischen Stabilisierung beitragen. 2.4      Die „Zürich“ liess die Beschwerdeführerin orthopädisch ( Dr.  med. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, Urk.  6/87/2-8, 2
  51. Januar 2009), rheu matologisch ( Dr.  med. K.___ , Rheumatologie FMH, Urk.  6/87/11-23,
  52. März 2009), neurologisch ( Dr.  med. L.___ , Facharzt Neurologie FMH , Urk.  6/87/24-45 , 2
  53. Juli 2009 ) und psychiatrisch ( M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/87/47-67 , 1
  54. Juli 2009 ) begutach ten. Der Orthopäde Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. Januar 2009 eine Osteochondrose C6/C7 mit beginnender Spondylarthrose (Urk. 6/87/7). Der Rheumatologe Dr.   K.___ erhob in seinem Gutachten vom 2.   März 2009 ein Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C6/7 mit/bei geringer linkssei tiger Band scheibenprotrusion und Verkehrsunfall vom 25. Juli 2006 (Urk. 6/87/20). Di e Psychiaterin M.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2009 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F31.3) mit erster manischer Episode im Sommer/Herbst 2006 nach Verkehrsunfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma und trau matic life -event vom 25. Juli 2006 (ICD-10 F09) und anamnestisch schwer gra diger depressiver Episode im Herbst 2008, ein pseudo-neurasthenisches Syndrom und chronisches Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem Beschleuni gungstrauma vom 25. Juli 2006 (ICD-10 F09), eine leichte kognitive Störung im Rahmen einer Schmerzinterferenz und bipolar affektiven Erkrankung (ICD-10 F06.7) sowie eine Migräne ohne Aura. Sie verneinte das Vorliegen unfall frem der psychiatrischer Ursachen und hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin könne längere konzentrative Tätigkeiten über mehr als 45 Minuten ohne Unterbrechung aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Be einträchtigun gen nicht ausführen. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Heilphase in ihrem Beruf als Informatikerin an ihrem angestam mten Arbeitsplatz liege bei maximal 50 %. Sollte sich die bipolare Störung erneut ver schlechtern, so könne die Arbeitsfähigkeit jedoch auch wieder auf 0 % sinken. Von einer weiteren Behandlung sei eine Besserung zu erwarten (Urk. 6/87/62-64) . Der Neurologe Dr. L.___ führte in seinem „Neurologischen Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung“ vom 22. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/87/24) als neu ro logische Diagnose eine Migräne ohne Aura gemäss ICHD-II-Code 1.1 an. Er hielt im Weiteren fest, während der Heilphase nach dem Unfall vom 2
  55. Juli 2006 sei unter Be rücksichtigung der orthopädisch/rheumatologischen Situation über sechs Wo chen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Informatikerin nach vollziehbar. Da nach wäre unter Berücksichtigung des natürlichen Heilungs ver laufs eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit 50  % in den folgen den sechs Wochen zu erwarten gewesen. Spätestens drei Monate (12 Wochen) nach dem Ereignis wäre mit einer rein unfallbedingten Arbeitsun fähig keit von 0  % zu rechnen gewesen ( Urk.  6/87/43). 2.5      Laut dem Arztbericht der Psychiaterin Dr.  F.___ vom 1
  56. Dezember 2010 ( Urk.  6/95) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein atypisches Beschleuni gungs trauma , eine leichte trau matische Hirnverletzung, eine posttraumatische Belas tung sstörung (ICD-10 F43.1) und ein Verdacht auf Zyklothymie (ICD-10 F31.0). Die Beschwerde führerin s ei als Informatikerin seit Jahren und bis auf weiteres nur zu 50  % arbeitsfähig. Sie sei eingeschränkt durch Konzentrations störungen, Ver krampfungen und fehlende Belastbarkeit. Bei Überlastung rea giere sie durch so fortige Krankheit und Ausfälle am Arbeitsplatz. Mehr als das aktuell ausge übte Arbeitspensum von 50  % könne sie nicht leisten. 2.6      Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der M EDAS G.___ vom 10. Dezem ber 2013 ( Urk.  6/133/46) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch cervicocephaler Komponente bei Unfall mit HWS-Beteiligung 2001 (Rückwärtssturz beim Snowboarden), atypischem craniocervicalem Be schleu ni gungstrauma QTF II und Commotio cerebri am 2
  57. Juli 2006 ( Auto schleu der un fall ), Osteochondrose C6/7 > C5/6, leichte r Spondylarthrose C5/6 bis C6/Th1, Discusprotrusion C6/7 mediolateral bis lateral link s ohne Neuro-/ Myelon kom pression (MRI 2
  58. Januar 2009), unauffälligem MRI Gehirn 1
  59. April 2007, cervicaler Streckfehlhaltung, Skoliose, leicht akzentuierter tho rakaler Kyphose, muskulärer Dysbalance , mehrsegmentaler Dysfunktionen, ge neralisierter musku lärer Hypotrophie bei untergewichtiger Versicherter, mus ku lärer Dekonditio nie rung und Haltungsinsuffizienz, tendenzieller ligamentärer Hyperlaxität sowie ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit chro nisches Untergewicht (BMI 16,8 kg/m 2 ), Migräne ohne Aura, intermittierend auftretende Sensibilitäts störungen an beiden Armen ohne motorische Ausfälle (keinem peripheren Nerven oder einem Nervensegment entsprechend), anam nestisch Lactoseintole ranz , anam nestisch Knietorsions trauma rechts 1998 und anamnestisch Clavicula frak tur links ca. 198
  60. Aus polydisziplinärer Sicht be stehe keine Arbeitsunfähigkeit in der von der Beschwerdeführeri n aktuell aus geübten Tätigkeit als Informati kerin. Spätestens drei Monate nach dem HWS-Trauma vom 2
  61. Juli 2006 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr nach voll ziehen. Aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar sei eine Beein trächtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit betreffend überwiegend mittelschwerer und jeglicher schwerer körperlicher Tätig keiten. In körperlich leichten bis gelegent lich mittelschweren beruflichen Tätig keiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/133/51) . 2.7      Laut dem Bericht des Psychiaters H.___ vom 1
  62. Mai 2015 (Urk. 12/1 ) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittel (ICD-10 F33.1), Differentialdiagnose: Bipolar affek tive Stö rung (ICD-10 F31) sowie ein ADHS (ICD-10 F90). Das Krank heitsbild s ei vielschichtig und eine diagnostische Einordnung dementsprechend schwierig. Unter medika men töser Behandlung sei es zu einer Verbesserung der depressiven Sympto ma tik und einer Stabilisierung des Stimmungszustandes gekommen. Dieser sei jedoch nie wirklich gut und ausreichend gewesen, die Beschwerde führerin habe weiter hin über massive und ausgeprägte Konzen trationsstörun gen , sehr schnelle Er schöpfbarkeit , innere Unruhe und Merkfähig keitsstörungen geklagt. Es bestehe auch eine positive Diagnostik auf ADHS. Die deswegen auf genommene medi ka mentöse Behandlung habe eine deutliche Verbesserung er bracht. Trotz Behand lung sei en die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin dauerhaft deutlich eingeschränkt. Es liege eine Ein schränkung von wenig s tens 50  % vor.
  63. 3.1      Die Beschwerdegegnerin gelangte gestützt auf die Beurteilung der MEDAS G.___ zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin spätestens drei Monate nach dem HWS-Trauma vom 2
  64. Juli 2006 in der Tätigkeit als Informatikerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr erleide. Es sei deshalb spätestens nach Abschluss der Ausbildung im Frühjahr 2008 von einer vollen Ar beitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, womit keine Erwerbs ein busse vor liege. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ihr Arbeitspensum von 50  % auf 100  % zu erhöhen, weshalb sie keine gesund heitsbedingte Einkom menseinbusse erleide und sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung, ins be sondere eine Invalidenrente, habe ( Urk.  2) . 3.2      Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sämtliche be han deln den und auch die von der „Zürich“ mit der Begutachtung beauf tragten Ärzte attestierten ihr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf das zu einem gegen teiligen Schluss kommende Gutachten der MEDAS G.___ könne nicht ab gestellt werden, da es diverse Mängel aufweise. Es sei damit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit mit dem gegenwär tigen 50%-Pensum vollumfänglich ausschöpfe. Da sie bei Gesundheit zu 100  % erwerbs tätig wäre, habe sie mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk.  1).
  65. 4.1      Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.___ vom 10. Dezember 2013 ( Urk.  6/133) basiert auf fachärztlichen Untersuchungen (internistischen, rheum a tologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch), beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folge rung e n in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medizi ni sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) ge recht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb vgl. E. 1.3). 4.2      In Bezug auf die von der Einschätzung der MEDAS G.___ abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E.   1.5). Die von den behandelnden Ärzten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sie durchgehend mit 50  % beziffern, entspricht denn auch in erster Linie der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin , wel che von den Ärzten der MEDAS G.___ nicht nachvollzogen werden konnte . Insbe sondere liessen sich die in den neuropsychologischen Tests festge stellten Defi zite nicht objektivieren und validieren ( Urk.  6/133/51). 4.3      Es trifft zu, dass im Gutachten der MEDAS G.___ der Umstand, dass die Be schwerdeführerin wegen Geburtsgebrechen von der Beschwerdegegnerin Leis tungen bezogen hat ( Urk.  6/1) , keine Erwähnung findet. Zumal darüber aber keine detaillierten Angaben - insbesondere keine medizinischen Berichte - mehr vorhanden sind und sich aus dieser Zeit kaum mehr Akten bz w. medizinische Berichte beibringen lassen , stellt dies kein en gravierende n Mangel am Gutach ten dar. Die Gutachter haben eine ausführliche Anamnese erhoben und den aktuel len Gesundheitszustand sowie dessen Verlauf seit dem Unfall vom 25.  Juli 2006 umfassend und sorgfältig abgeklärt. Ausserdem haben sie sich mit den medizi nischen Vorakten detailliert auseinandergesetzt. Im Übrigen findet sich in kei nem der vorhandenen ärztlichen Bericht e ein Hinweis darauf, dass sich die Geburtsgebre chen - insbesondere die neonatale Such t mittelabhängigkeit – nega tiv auf den aktuellen Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeits fähigkeit auswirken. Solches lässt sich auch den von der Beschwerde führerin nachträglich eingereichten Berichten ( Urk.  12/1-2) nicht entnehmen. Es ist zwar zusätzlich ein ADHS diagnostiziert worden (Urk. 12/1 S. 1, Urk. 12/2 S. 4 und 5) , ein Zusammenhang zur neonatalen Suchmit telabhängigkeit ergibt sich dagegen auch aus diesen Berichten nicht. Ausserdem hat sich das ADHS laut den An gaben des Psychiaters H.___ unter entspre chender Medikation deutlich ver bessert ( Urk.  12/1 S. 2). 4.4      Die Beschwerdeführerin lässt im W eiteren am Gutachten der MEDAS G.___ bemängeln, dass dieses die v on früheren Gutachten gestellte Diagnose der bi po laren Störung nicht widerlege. Es begnüge sich vielmehr mit Moment auf nah men, was bei bipolaren Störungen nicht zulässig sei. Hierzu gilt es anzu merken , dass Dr.  A.___ die Diagnose einer bipolaren Affektpsychose auch le diglich auf grund einer einmaligen Konsultation gestellt hat (Urk. 6/26/2; vgl. Urk. 6/87/49) , nachdem ihm die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine diesbezügliche familiäre Vorbe las tung von starken Stimmungsschwankungen berichtet hat te . Im Zeitpunkt der Konsultation (10. September 2007) konnte Dr.  A.___ dagegen weder eine depressive noch eine ma nische Phase beobachten, vielmehr wies die Beschwerdeführerin keine auffällige Psychopathologie auf ( Urk.  6/26/3). Die Psy chiaterin M.___ (Urk. 6/87/60) konnte ebenso wenig eine manische Phase direkt beobachten, sondern sie h ie lt vielmehr fest, eine erste manische Episod e habe im Sommer/Herbst 2006 stattgefunden ( Urk.  6/87/61). Die laut der Psychiaterin M.___ " sehr differenzierten " Ausführungen des Vaters der Beschwer deführerin haben aber lediglich ergeben, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall im Sommer 2006 nicht aus zuhalten gewesen sei, während er sie an lässlich eines Besuchs im Herbst 2006 deutlich verändert erlebt habe, mit ge reiz ter Stimmung, geringerem Schlafbe dürfnis, höherer Aktivität, beschleunigtem Denken , Rededrang, Red seligkeit und vermehrten Geldausgaben als üblich. „Das eindeutig positive Manische habe aber sicher gefehlt“. Mittlerweilen sei sie auch beinahe wieder die alte, aller dings noch etwas belastet ( Urk.  6/87/ 58). Soweit Dr.  F.___ sodann gegen über der Psychiaterin M.___ ausgeführt hat, an der Diagnose eine r bipolaren Störung habe sie keine Zweifel ( Urk.  6/87/58), steht dies im Widerspruch zu ih rem Bericht vom 1
  66. Februar 2011 ( Urk.  6/95/1), wo si e lediglich den Verdacht auf eine Zyklothymie (ICD-10 F31.0 [richtig F34.01 ] ) äussert. Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung er stellten Bericht des Psy chiaters H.___ vom 1
  67. Mai 2015 ( Urk.  12/1) wird die bipolare Stö rung sodann nur im Sinne eine r Differentialdiagnose ge stellt. Es lässt sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht feststellen, die anderweitig erhobene Diag nose einer bipolaren Störung fusse auf einer zuverlässigeren Grundlage als das Gutachten der MEDAS G.___ . Wenn der psychiatrische Gutachter d er MEDAS G.___ aufgrund der Umstände , dass die Beschwer de führerin über keine hypomanischen und manischen Episoden be richtet und das Auftreten der depressiven Symptome selber in einen Zusam menhang mit psy chosozialen Be lastungsfaktoren (finanzielle Probleme, Part nerschaftskon flikt ) gestellt hat, zum Ergebnis gelang t e, dass die Voraussetzun gen zur Stellung der Diagnose eine r bipo laren Störung nicht gegeben sind ( Urk.  6/133/34), ers cheint dies durchaus schlüssig. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach auch die weiteren akten kun digen psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 6/133/32-36). 4.5      Gemäss den ebenfalls schlüssigen Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sowie in der interdisziplinären Zusammenfassung verfügt die Beschwerde füh rer in auch über positive Ressourcen wie die ausgeübte anspruchsvolle Berufs tätigkeit, die soziale Integration und die re gelmässige Teilnahm e an Therapien (Urk. 6/133/36 und Urk. 6/133/51).      Dass die Beschwerdeführerin sozial gut integriert ist, ist auch bereits dem Gut achten von Psychiaterin M.___ vom 14. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 6/87/52).      Zu den bislang durchgeführten Behandlungen der geltend gemachten psychi schen Beschwerden ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin zwar im Sommer/ Herbst 2007 von ihrem Hausarzt Dr.  Z.___ Lamictal verabreicht wurde (vgl. E. 2.2.1). Einen Facharzt (Dr.  A.___ , vgl. E. 2.3) hat sie aber in diesem Jahr lediglich einmalig aufgesucht (Urk. 6/87/49). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Psychiaterin M.___ (Februar/März 2009) wurde sie zwar wei terhin mit Lamictal behandelt (Urk. 6/87/54). Sie ging aber laut ihren Anga ben - erst - seit knapp einem Jahr und - lediglich - im Abstand von zwei bis vier Wochen in eine psychiatrische Gesprächstherapie bei Dr.  F.___ (Urk.   6/87/53). Im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS G.___ (Okto ber 2013) fanden die Gespräche bei Dr. F. ___ sogar nur noch alle drei Monate statt (Urk. 6/133/30). Eine (teil-)stationäre psychiatrische Behandlung wurde offenbar bislang nicht durchgeführt. Dies lässt zum einen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen. Zudem hat sie bislang die Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht voll ausgeschöpft.      Schliesslich geht aus den Akten, namentlich auch aus den von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 12/2 S. 20, Urk. 12/3), auch hervor, dass sie durch - invaliditätsfremde (vgl.   E.   1.1) - psychosoziale Faktoren, insbesondere finanzielle Probleme, erheb lich belastet war und ist.      Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht besteht daher kein Grund, die Beur teilung der MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen. Vielmehr kann gestützt darauf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin - trotz ihrer schwierigen persönlichen Situation (vgl. Urk. 12/3) - bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all ge mein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten war und ist, ganztags eine ihren somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszu üben. 4.6      Nach dem Gesagten ist aus invalidenversicherun gsrechtlicher Sicht davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest seit dem Ende der beruf li chen Eingliederung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2; Taggeldzahlungen bis Ende Mai 2008 [Urk. 6/24, Urk. 6/38, Urk. 6/48 und Urk. 6/60]; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) - in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren beruflichen Tätig keiten und insbesondere auch in ihrer ange stammten Tätigkeit als Informati ke rin vollumfänglich arbeitsfähig war und ist.
  68. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Informatikerin zu 100  % arbeitsfähig ist, erleidet sie keine gesundheitsbedingte Einkommens- e in busse . Der Invaliditätsgrad beträgt 0  % . Die s führt zur Abweisung der Be schw erde.
  69. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantona len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitw ert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.      Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  70. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  71. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  72. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  73. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  74. Juli bis und mit 1
  75. August sowie vom 1
  76. Dezember bis und mit dem
  77. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00701 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1984, erhielt von der Invalidenversicherung wegen der Geburtsgebrechen Ziffer 496 der Verordnung über Geburts gebrechen (GgV) (Neonatale Suc htmittelabhängigkeit, sofern ei ne Intensivb ehandlung begonnen werden muss), Ziffer 425 GgV

(Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visus ver minderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visus ver minderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur]) und Ziffer 427

GgV

(Strabismus und Mikrostrabismus concomitans

monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger [mit Korrektur] vorliegt) in den Jahren 1985, 1991 bzw. 1994 Leistungen (medizinische Massnahmen) zugesprochen (Urk. 6/1) . 1.2

Wegen eines durch einen Autounfall vom 2 5. Juli 2006 erlittenen Schleuder traumas meldete sich X.___ am

6. Juni 2007 (Eingangsdatum) bei der

Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten die Über nahme der Kosten für eine berufliche Abklärung in der Klinik Y.___ vom 3 0. Juni 2007 bis zum 3 1. August 2007 zu (vgl. Mitte ilung vom 2 2. August 2007, Urk. 6/15). Am 2 8. Juni 2007 (Urk. 6/8), 11. Ju l i 2007 (Urk. 6/101-4) bzw. 1 6. August 2007 (Urk. 6/13) erstatte te die Klinik Y.___

darüber Bericht . Die IV-Stelle holte ausserdem d ie Arzt be richte von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 11. September 2007 (Urk. 6/19/1-6) und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. September 2007 (Urk. 6/26) sowie die Arbeitgeberbericht e der B.___ (Urk. 6/25) und der C.___ GmbH vom 2 8. September 2007 (Urk. 6/27) ein. Am 3. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie über nehme die Kosten für die berufliche Abklärung in der D.___ für die Zeit vom 8. Oktober 2007 bis zum 1 6. November 2007 (Urk. 6/33). Der Bericht über diese Massnahme erstattete die D.___ am 7. Dezember 2007 (Urk. 6/42). Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Mehr kosten für die Fortführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung Infor matik (Richtung Systemtechnik) bei der D.___ für die Dauer vom 17. November 2007 bis zum 3 0. April 2008 (vgl. Mitteil ung vom 1 7. Dezember 2007, Urk. 6/44). Am 1 4. Mai 2008 verlängerte die IV-Stelle die Kos tengutsprache bis zum 3 1. Mai 2008 (vgl. Mitteilung vom 1 4. Mai 2008, Urk. 6/56). Am 2 8. Mai 2008 erfolgte der Abschlussbericht der D.___ (Urk. 6/64). Am 8. März 2010 teilte di e IV-Stelle X.___ mit, die berufliche Mass nahme werde abgeschlossen, da sie die Ausbildung im Informatikbereich erfolg reich beendet habe (Urk. 6/80). Am 2 0. Juli 2010 stellte die „ Zürich “

Versi cherungs - Gesellschaft der IV-Stelle die Unfallakten der Versicherten zu (Urk. 6/87/1-67). Ab dem 1. Juli 2009 ar beitete die Versicherte als Infor mati ke rin bei der E.___ AG zu einem Pensum von 50 % (Urk. 6/89). Die IV-Stelle holte die weiteren Berichte von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 6/94/6-7) und von Dr. med. F.___, F achärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Dezember 2010 (Urk. 6/95) sowie der neuen Arbeit geberin, der E.___ AG, vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 6/96) ein. In der Folge bemühte sich die IV-Stelle um Koordination ihrer Leistungen mit dem obligatorischen Unfall versicherer, der „Zürich“. Diese stellte mit Verfügung vom 2 7. Februar 2013 sämtliche Leistungen per 2 5. Oktober 2006 ein, da sie zum Ergebnis gelangte, dass bei der Versicherten keine Gesundheits schädi gung en mehr vorhanden seien, welche in einem adäquaten Kausal zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2 5. Juli 2006 stünden (Urk. 6/115). Die IV-Stelle liess darauf hin das poly disziplinäre Gutacht en der MEDAS

G.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/133) erstellen. Mit Vorbescheid vom 1 7. März 2014 teilte sie der Versi cherten mit, ihr Leistungsbegeh ren müsse abgewiesen werden, da es ihr zumut bar sei, zu 100 % als Informatikerin tätig zu sein, und sie somit ein

rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/139). Dagegen erhob die Versi cherte am 3 0. April 2014 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Ein wand (Urk. 6/147). Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Kempf am 3 0. Juni 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Mai 2014 aufzu he ben und es sei der Beschwerdeführerin insbesondere eine unbe fristete Rente zuzusprechen; 2. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwer degegnerin .“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 1. August 2014 um Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 2 2. Mai 2015 (Urk.

11) liess die Beschwerdeführerin den Arzt bericht von H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 12/1), den Biomarker-Report der I.___

vom 1 8. Febru ar 2015 (Urk. 12 /2) sowie eine Beschreibung ihre r persönliche n Situa tion (Urk. 12/3) einreichen. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 8. Juni 2015 Stellung (Urk. 15). Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unte r scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2

3. März 2009 E. 2).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des

strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E.

4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät z ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1 2.1.1

Gemäss dem Bericht der Klinik Y.___ vom 1 1. Juli 2007 (Urk. 6/10/1-4) wurde die Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2006 auf der Autobahn als PKW-Len kerin von einem Lastwagen seitlich angefahren, wobei ihr Auto herum ge schleudert worden sei und die Beschwerdeführerin ein atypisches kranio zervi kales Beschleunigungstrauma QTF II und ein e Commotio cereb r i erlitten habe. Es bestünden ein zevikovertebrales, teils - zephales Schmerzsyndrom sowie eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung, welche sich im Verlauf der Rehabi litation deutlich gebessert habe. Bei der Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Informatikerin seien zum aktuellen Zeitpunkt infolge Tendenz zu Beschwerdekumulation im Tagesverlauf zusätzliche Pausen von zwei Stunden, am ehesten in Form von mehreren, über den Tag verteilten Kurz pausen not wendig . Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde führerin bei weiterhin günstigem Verlauf ein Vollpensum erreichen könne. Grundsätzlich sei ihr eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeiten über Brust höhe oder mit verdrehter Rumpfposition ganztags zumutbar. Es seien weitere Abklärungen hinsichtlich beruflicher Eingliederung durchzuführen. 2.1.2

Im Bericht vom 1 6. August 2007 stellte die Klinik Y.___ fest, dass in der zweimonatigen vertieften beruflichen Abklärung keine Steigerung der An wesenheitstage habe erzielt werden können . An den Tagen, an welchen die Be schwerdeführerin anwesend gewesen sei, habe die Arbeitszeit aufgrund von vermehrten Schmerzen einige Male verkürzt oder oft durch zusätzliche Pausen un ter brochen werden müssen. Infolge der fehlenden Konstanz und dem Nicht er reichen einer konstanten minimalen 4-stündigen Arbeitszeit könne keine weiter führende berufliche Massnahme vorgeschlagen werden. Wenn die Be schwer d eführerin gearbeitet habe, habe sie jeweils eine gute Leistung erbracht. Es werde ein Arbeitstraining in geschütztem Rahmen empfohlen. Sollte die er hoffte Stabilität erreicht werden, könnte die Beschwerdeführerin mit Unterstüt zung der Invalidenversicherung den Berufsabschluss als Informatikerin nach holen (Urk. 6/13) . 2.2 2.2.1

Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Septem ber 2007 (Urk. 6/19 /1-6) besteht bei der Beschwerdeführerin neu seit Juli 2007 eine bipolare Störung. Im beigelegten Überweisungsschreiben an Dr.

A.___ vom 29. Oktober 2007 (Urk. 6/19/7) führte Dr. A.___ aus, der Unfall habe sie völlig aus der Bahn geworfen und sie habe die Lehre als Informatikerin nicht fortsetzen können. Im Verlauf des Jahres 2007 seien initial häufig psycho-vege tative Beschwerden mit Verdauungs stö rungen, Nervosität, Schlafstörungen und häufiger Infektanfälligkeit aufgetreten. Im Sommer seien nun plötzlich starke Stimmungsschwankungen mit Tagen von übersprudelnder Euphorie und Selbst überschätzung abwechselnd mit Tagen von Traurigkeit, anhaltendem Weinen, Perspektivlosigkeit und fehlender Motivation aufgetreten. Familien anam nestisch leide die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin unter einer bipolaren Stö rung, welche nun mit Lamictal behandelt werde. Er habe bei der Beschwerde führerin nun ebenfalls Lamictal eingesetzt mit nun doch einsetzen der stabiler Stimmungslage. Aus versicherungstechnischen Gründen müsse die Beschwerde füh rerin an einen Psychiater (oder delegiert) angegliedert sein. 2.2.2

Im Verlaufsbericht vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 6/94/6-7) hielt Dr. Z.___ fest, die Symptome hätten sich nicht wesentlich gebessert. Die Beschwerde füh r erin habe grosse Anstrengungen unternommen und verschiedene Therapien aus probiert. Die Prognose sei eher stationär. Versuche, das Arbeitspensum zu stei gern, seien gescheitert. Seit dem 1. Juli 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdeführerin gebe chronische Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schultergegend an. Geringe Belastbarkeit und Konzentrations schwäche führten zu häufigen Pausen während der Arbeit. Die Beschwerde füh rerin arbeite 20 Stunden pro Woche, an fünf Vormittagen. 2.3

Der Psychiater Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 1. September 20 07 (Urk. 6/26) fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine bipolare Affektpsychose bei Status nach Schädelhirn- und HWS-Schleudertrauma am 2 5. Juli 200 6. Die Ar beitsfähigkeit könne aufgrund der einmaligen Konsultation nicht beurteilt wer den. Die Beschwerdeführerin habe keine auffällige Psychopathologie gezeigt und

fühle sich seit rund einem Monat wieder in ihrer normalen Verfassung. Unter der Voraussetzung, dass der Erfolg der bisherigen Behandlung anhalte, sollte dem Abschluss der Informatiklehre aus psychiatrischer Sicht nichts entgegenstehen. Der Lehrabschluss würde vermutlich wesentlich zur psychischen Stabilisierung beitragen. 2.4

Die „Zürich“ liess die Beschwerdeführerin orthopädisch (Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Urk. 6/87/2-8, 2 6. Januar 2009), rheu matologisch (Dr. med. K.___, Rheumatologie FMH, Urk. 6/87/11-23, 2. März 2009), neurologisch (Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie FMH, Urk. 6/87/24-45, 2 2. Juli 2009) und psychiatrisch (M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/87/47-67, 1 4. Juli 2009) begutach ten.

Der Orthopäde Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. Januar 2009 eine Osteochondrose C6/C7 mit beginnender Spondylarthrose (Urk. 6/87/7).

Der Rheumatologe Dr.

K.___ erhob in seinem Gutachten vom 2.

März 2009

ein Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C6/7 mit/bei geringer linkssei tiger Band scheibenprotrusion und Verkehrsunfall vom 25. Juli 2006 (Urk. 6/87/20). Di e Psychiaterin M.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2009 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F31.3) mit erster manischer Episode im Sommer/Herbst 2006 nach Verkehrsunfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma und trau matic

life -event vom 25. Juli 2006 (ICD-10 F09) und anamnestisch schwer gra diger depressiver Episode im Herbst 2008, ein pseudo-neurasthenisches Syndrom und chronisches Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem

Beschleuni gungstrauma vom 25. Juli 2006 (ICD-10 F09), eine leichte kognitive Störung im Rahmen einer Schmerzinterferenz und bipolar affektiven Erkrankung (ICD-10 F06.7) sowie eine Migräne ohne Aura. Sie verneinte das Vorliegen unfall frem der psychiatrischer Ursachen und hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin könne längere konzentrative Tätigkeiten über mehr als 45 Minuten ohne Unterbrechung aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Be einträchtigun gen nicht ausführen. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Heilphase in ihrem Beruf als Informatikerin an ihrem angestam mten

Arbeitsplatz liege bei maximal 50 %. Sollte sich die bipolare Störung erneut ver schlechtern, so könne die Arbeitsfähigkeit jedoch auch wieder auf 0 % sinken. Von einer weiteren Behandlung sei eine Besserung zu erwarten (Urk. 6/87/62-64) . Der Neurologe Dr. L.___ führte in seinem „Neurologischen Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung“ vom 22. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/87/24) als neu ro logische Diagnose eine Migräne ohne Aura gemäss ICHD-II-Code 1.1 an. Er hielt im Weiteren fest, während der Heilphase nach dem Unfall vom 2 5. Juli 2006 sei unter Be rücksichtigung der orthopädisch/rheumatologischen Situation über sechs Wo chen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Informatikerin nach vollziehbar. Da nach wäre unter Berücksichtigung des natürlichen Heilungs ver laufs eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, beginnend mit 50 % in den folgen den sechs Wochen zu erwarten gewesen. Spätestens drei Monate (12 Wochen) nach dem Ereignis wäre mit einer rein unfallbedingten Arbeitsun fähig keit von 0 % zu rechnen gewesen (Urk. 6/87/43). 2.5

Laut dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. F.___

vom 1 4. Dezember 2010 (Urk. 6/95) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein atypisches Beschleuni gungs trauma, eine leichte trau matische Hirnverletzung, eine posttraumatische Belas tung sstörung (ICD-10 F43.1) und ein Verdacht auf Zyklothymie (ICD-10 F31.0). Die Beschwerde führerin s ei als Informatikerin seit Jahren und bis auf weiteres nur zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei eingeschränkt durch Konzentrations störungen, Ver krampfungen und fehlende Belastbarkeit. Bei Überlastung rea giere sie durch so fortige Krankheit und Ausfälle am Arbeitsplatz. Mehr als das aktuell ausge übte Arbeitspensum von 50 % könne sie nicht leisten. 2.6

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der M EDAS

G.___ vom 10. Dezem ber 2013 (Urk. 6/133/46) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch cervicocephaler Komponente bei Unfall mit HWS-Beteiligung 2001 (Rückwärtssturz beim Snowboarden), atypischem craniocervicalem

Be schleu ni gungstrauma QTF II und Commotio cerebri am 2 5. Juli 2006 (Auto schleu der un fall), Osteochondrose C6/7 > C5/6, leichte r

Spondylarthrose C5/6 bis C6/Th1, Discusprotrusion C6/7 mediolateral bis lateral link s ohne Neuro-/ Myelon kom pression (MRI 2 8. Januar 2009), unauffälligem MRI Gehirn 1 1. April 2007, cervicaler Streckfehlhaltung, Skoliose, leicht akzentuierter tho rakaler Kyphose, muskulärer Dysbalance, mehrsegmentaler Dysfunktionen, ge neralisierter musku lärer Hypotrophie bei untergewichtiger Versicherter, mus ku lärer Dekonditio nie rung und Haltungsinsuffizienz, tendenzieller ligamentärer

Hyperlaxität sowie ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit chro nisches Untergewicht (BMI 16,8 kg/m 2), Migräne ohne Aura, intermittierend auftretende Sensibilitäts störungen an beiden Armen ohne motorische Ausfälle (keinem peripheren Nerven

oder einem Nervensegment entsprechend), anam nestisch Lactoseintole ranz, anam nestisch Knietorsions trauma rechts 1998 und anamnestisch Clavicula frak tur links ca. 198 9. Aus polydisziplinärer Sicht be stehe keine Arbeitsunfähigkeit in der von der Beschwerdeführeri n aktuell aus geübten Tätigkeit als Informati kerin. Spätestens drei Monate nach dem HWS-Trauma vom 2 5. Juli 2006 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr nach voll ziehen. Aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar sei eine Beein trächtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit betreffend überwiegend mittelschwerer und jeglicher schwerer körperlicher Tätig keiten. In körperlich leichten bis gelegent lich mittelschweren beruflichen Tätig keiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/133/51) . 2.7

Laut dem Bericht des Psychiaters H.___ vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 12/1) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittel (ICD-10 F33.1), Differentialdiagnose: Bipolar affek tive Stö rung (ICD-10 F31) sowie ein ADHS (ICD-10 F90). Das Krank heitsbild s ei vielschichtig und eine diagnostische Einordnung dementsprechend schwierig. Unter medika men töser Behandlung sei es zu einer Verbesserung der depressiven Sympto ma tik und einer Stabilisierung des Stimmungszustandes gekommen. Dieser sei jedoch nie wirklich gut und ausreichend gewesen, die Beschwerde führerin habe weiter hin über massive und ausgeprägte Konzen trationsstörun gen, sehr schnelle Er schöpfbarkeit, innere Unruhe und Merkfähig keitsstörungen geklagt. Es bestehe auch eine positive Diagnostik auf ADHS. Die deswegen auf genommene medi ka mentöse Behandlung habe eine deutliche Verbesserung er bracht. Trotz Behand lung sei en die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin dauerhaft deutlich eingeschränkt. Es liege eine Ein schränkung von wenig s tens 50 % vor. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin gelangte gestützt auf die Beurteilung der MEDAS G.___ zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin spätestens drei Monate nach dem HWS-Trauma vom 2 5. Juli 2006 in der Tätigkeit als Informatikerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr erleide. Es sei deshalb spätestens nach Abschluss der Ausbildung im Frühjahr 2008 von einer vollen Ar beitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, womit keine Erwerbs ein busse vor liege. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ihr Arbeitspensum von 50 % auf 100 % zu erhöhen, weshalb sie keine gesund heitsbedingte

Einkom menseinbusse erleide und sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung, ins be sondere eine Invalidenrente, habe (Urk. 2) . 3.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sämtliche be han deln den und auch die von der „Zürich“ mit der Begutachtung beauf tragten Ärzte

attestierten ihr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf das zu einem gegen teiligen Schluss kommende Gutachten der MEDAS G.___ könne nicht ab gestellt werden, da es diverse Mängel aufweise. Es sei damit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit mit dem gegenwär tigen 50%-Pensum vollumfänglich ausschöpfe. Da sie bei Gesundheit zu 100 % erwerbs tätig wäre, habe sie mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/133) basiert auf fachärztlichen Untersuchungen (internistischen, rheum a tologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch), beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folge rung e n in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medizi ni sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) ge recht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb vgl. E. 1.3). 4.2

In Bezug auf die von der Einschätzung der MEDAS G.___ abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E.

1.5). Die von den behandelnden Ärzten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sie durchgehend mit 50 % beziffern, entspricht denn auch in erster Linie der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wel che von den Ärzten der MEDAS G.___ nicht nachvollzogen werden konnte . Insbe sondere liessen sich die in den neuropsychologischen Tests festge stellten Defi zite nicht objektivieren und validieren (Urk. 6/133/51). 4.3

Es trifft zu, dass im Gutachten der MEDAS G.___ der Umstand, dass die Be schwerdeführerin wegen Geburtsgebrechen von der Beschwerdegegnerin Leis tungen bezogen hat (Urk. 6/1), keine Erwähnung findet. Zumal darüber aber keine detaillierten Angaben

- insbesondere keine medizinischen Berichte - mehr vorhanden sind und sich aus dieser Zeit kaum mehr Akten bz

w. medizinische Berichte beibringen lassen, stellt dies kein en gravierende n Mangel am Gutach ten dar. Die Gutachter haben eine ausführliche Anamnese erhoben und den aktuel len Gesundheitszustand sowie dessen Verlauf seit dem Unfall vom 25. Juli 2006 umfassend und sorgfältig abgeklärt. Ausserdem haben sie sich mit den medizi nischen Vorakten detailliert auseinandergesetzt. Im Übrigen findet sich in kei nem der

vorhandenen ärztlichen Bericht e ein Hinweis darauf, dass sich die Geburtsgebre chen

- insbesondere die neonatale Such t mittelabhängigkeit – nega tiv auf den aktuellen Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeits fähigkeit auswirken. Solches lässt sich auch den von der Beschwerde führerin nachträglich eingereichten Berichten (Urk. 12/1-2) nicht entnehmen. Es ist zwar zusätzlich ein ADHS diagnostiziert worden (Urk. 12/1 S. 1, Urk. 12/2 S. 4 und 5),

ein Zusammenhang zur neonatalen

Suchmit telabhängigkeit ergibt sich dagegen auch aus diesen Berichten nicht. Ausserdem hat sich das ADHS laut den An gaben des Psychiaters H.___ unter entspre chender Medikation deutlich ver bessert (Urk. 12/1 S. 2). 4.4

Die Beschwerdeführerin lässt im W eiteren am Gutachten der MEDAS G.___ bemängeln, dass dieses die v on früheren Gutachten gestellte Diagnose der bi po laren Störung nicht widerlege. Es begnüge sich vielmehr mit Moment auf nah men, was bei bipolaren Störungen nicht zulässig sei. Hierzu gilt es anzu merken, dass Dr. A.___ die Diagnose einer bipolaren Affektpsychose auch le diglich auf grund einer einmaligen Konsultation gestellt hat (Urk. 6/26/2; vgl. Urk. 6/87/49), nachdem ihm die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine diesbezügliche familiäre Vorbe las tung von starken Stimmungsschwankungen berichtet hat te . Im Zeitpunkt der Konsultation (10. September 2007) konnte Dr. A.___ dagegen weder eine depressive noch eine ma nische Phase beobachten, vielmehr wies die Beschwerdeführerin keine auffällige Psychopathologie auf (Urk. 6/26/3). Die Psy chiaterin M.___ (Urk. 6/87/60) konnte ebenso wenig eine manische Phase direkt beobachten, sondern sie h ie lt vielmehr fest, eine erste manische Episod e habe im Sommer/Herbst 2006 stattgefunden (Urk. 6/87/61). Die laut der Psychiaterin M.___ " sehr differenzierten " Ausführungen des Vaters der Beschwer deführerin haben aber lediglich ergeben, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall im Sommer 2006 nicht aus zuhalten gewesen sei, während er sie an lässlich eines Besuchs im Herbst 2006 deutlich verändert erlebt habe, mit ge reiz ter Stimmung, geringerem Schlafbe dürfnis, höherer Aktivität, beschleunigtem Denken, Rededrang, Red seligkeit und vermehrten Geldausgaben als üblich. „Das eindeutig positive Manische habe aber sicher gefehlt“. Mittlerweilen sei sie auch beinahe wieder die alte, aller dings noch etwas belastet (Urk. 6/87/ 58). Soweit Dr. F.___ sodann gegen über der Psychiaterin M.___ ausgeführt hat, an der Diagnose eine r bipolaren Störung habe sie keine Zweifel (Urk. 6/87/58), steht dies im Widerspruch zu ih rem Bericht vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 6/95/1), wo si e lediglich den Verdacht auf eine Zyklothymie (ICD-10 F31.0

[richtig F34.01 ]) äussert. Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung er stellten Bericht des Psy chiaters H.___ vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 12/1) wird die bipolare Stö rung sodann nur im Sinne eine r Differentialdiagnose ge stellt. Es lässt sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht feststellen, die anderweitig erhobene Diag nose einer bipolaren Störung fusse auf einer zuverlässigeren Grundlage als das Gutachten der MEDAS G.___ . Wenn der psychiatrische Gutachter d er MEDAS G.___ aufgrund der Umstände, dass die Beschwer de führerin über

keine hypomanischen und manischen Episoden be richtet und das Auftreten der depressiven Symptome selber in einen Zusam menhang mit psy chosozialen Be lastungsfaktoren (finanzielle Probleme, Part nerschaftskon flikt) gestellt hat, zum Ergebnis gelang t e, dass die Voraussetzun gen zur Stellung der Diagnose eine r bipo laren Störung nicht gegeben sind (Urk. 6/133/34), ers cheint dies durchaus schlüssig.

Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach auch die weiteren akten kun digen psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 6/133/32-36). 4.5

Gemäss den ebenfalls schlüssigen Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sowie in der interdisziplinären Zusammenfassung verfügt die Beschwerde füh rer in auch über positive Ressourcen wie die ausgeübte anspruchsvolle Berufs tätigkeit, die soziale Integration und die re gelmässige Teilnahm e an Therapien

(Urk. 6/133/36 und Urk. 6/133/51).

Dass die Beschwerdeführerin sozial gut integriert ist, ist auch bereits dem Gut achten von Psychiaterin M.___ vom 14. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 6/87/52).

Zu den bislang durchgeführten Behandlungen der geltend gemachten psychi schen Beschwerden ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin zwar im Sommer/ Herbst 2007 von ihrem Hausarzt Dr. Z.___

Lamictal verabreicht wurde (vgl. E. 2.2.1). Einen Facharzt (Dr. A.___, vgl. E. 2.3) hat sie aber in diesem Jahr lediglich einmalig aufgesucht (Urk. 6/87/49). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Psychiaterin M.___ (Februar/März 2009) wurde sie zwar wei terhin mit Lamictal behandelt (Urk. 6/87/54). Sie ging aber laut ihren Anga ben - erst - seit knapp einem Jahr und - lediglich - im Abstand von zwei bis vier Wochen in eine psychiatrische Gesprächstherapie bei Dr. F.___ (Urk.

6/87/53). Im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS G.___ (Okto ber 2013) fanden die Gespräche bei Dr. F. ___ sogar nur noch alle drei Monate statt (Urk. 6/133/30). Eine (teil-)stationäre psychiatrische Behandlung wurde offenbar bislang nicht durchgeführt. Dies lässt zum einen nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen. Zudem hat sie bislang die Behandlungsmöglichkeiten bei weitem nicht voll ausgeschöpft.

Schliesslich geht aus den Akten, namentlich auch aus den von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 12/2 S. 20, Urk. 12/3), auch hervor, dass sie durch - invaliditätsfremde (vgl.

E.

1.1) - psychosoziale Faktoren, insbesondere finanzielle Probleme, erheb lich belastet war und ist.

Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht besteht daher kein Grund, die Beur teilung der MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen. Vielmehr kann gestützt darauf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin - trotz ihrer schwierigen persönlichen Situation (vgl. Urk. 12/3) - bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all ge mein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten war und ist, ganztags eine ihren somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszu üben. 4.6

Nach dem Gesagten ist aus invalidenversicherun gsrechtlicher Sicht davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin

– zumindest seit dem Ende der beruf li chen Eingliederung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2; Taggeldzahlungen bis Ende Mai 2008 [Urk. 6/24, Urk. 6/38, Urk. 6/48 und Urk. 6/60]; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) - in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren beruflichen Tätig keiten und insbesondere auch in ihrer ange stammten Tätigkeit als Informati ke rin vollumfänglich arbeitsfähig war und ist. 5.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Informatikerin zu 100 % arbeitsfähig ist, erleidet sie keine gesundheitsbedingte Einkommens- e in busse . Der Invaliditätsgrad beträgt 0 % . Die s führt zur Abweisung der Be schw erde.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantona len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitw ert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger