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IV.2014.00697

Rentenrevision; Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen; überzeugende Gutachten; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1965, angelernter Elektromonteur, war zuletzt vom 2 6. April 1999 bis 1 7. November 2000 im Rahmen eines befristeten Einsatzes bei der Y.___ AG als Hilfselektriker angestellt (Urk. 10/7) . Im Oktober 2000 erlitt er einen Bandscheibenvorfall und war in der Folge ab 24. Oktober 2000 100 % arbeitsunfähig . U nter Hinweis auf Rückenschmerzen beziehungsweise Bandscheibenprobleme

meldete er sich am 2 4. Oktober 2001 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /3). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen ab (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2002 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/37/4-9). Mit Urteil vom 1 1. September 2003 (Urk. 10/38) hob

dieses die entsprechende Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2002.00637) .

Mit Entscheid vom 2 3. Februar 2005 (Urk. 10/ 90) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend eine ganze Rente ab 1. Oktober 2001, eine halbe Rente ab 1. April 2002 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zu (vgl. auch Urk. 10/104) . 1.2

Das von Amtes wegen im Jahr 2005 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 10/109) endete mit der Bestätigung der bisherigen Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 %, was ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2005 unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Training; Urk. 10/ 113-

114) mitgeteilt wurde. 1.3

Anlässlich des im Jahr 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/ 120-

121) wurde die Dreiviertelsrente

mit Verfügung vom 2 5. Januar 2007 mit Wir kung ab 1. März 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad: 54 %; Urk. 10/139-140). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4

Das im Jahr 2007 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 10/143) endete mit der Bestätigung der bisherigen (halben) Rente, was dem Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2008 (Urk. 10/154) mitgeteilt wurde. 1.5

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/167), zog einen IK-Auszug (Urk. 10/170) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/171-172, Urk. 10/179) bei und veranlasste eine bidisziplinäre (Rheu matologie und Psychiatrie) medizinische Untersuchung (Urk. 10/182). Am 2 4. August 2013 (Urk. 10/184) erstattete Dr. med. Z.___ ihr internistisch -rheumatologisches Gutachten und am 3 0. August 2013 (Urk. 10/188) PD

Dr. med. A.___ sein psychiatrisches Gutachten (vgl. auch bidisziplinäre Zu sammenfassung vom 5. September 2013; Urk. 10/189) . Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 10/190) kündigte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 10/193) die Einstellung der Invalidenrente an. Hiergegen erhob er am 1 4. November 2013 und 1 5. Januar 2014 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 10/197 und Urk. 10/200-201).

Nach Eingang eines weiteren Arztberichte s

(Urk. 10/203) nahm Dr. med. Z.___ mit Schreiben vom 2 7. März 2014 Stel lung (Urk. 10/212). Der Versicherte liess sich hie r zu nicht mehr v e rnehmen (Urk. 10/222), worauf die IV-Stelle am

2 7. Mai 2014 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats verfügte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2014 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei d ie Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm di e mit Verfügung vom 11. Deze mber 2006 zugesprochene halbe Invalidenrente weiter hin auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen.

In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltliche n Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Urk.

9) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 5. September 2014 Kenntnis gegeben wurde

(Urk. 11). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2) zusammengefasst aus, a us ärztlicher Sicht habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1 9. August 2013 wesentlich ver bessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar. Auf grund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Inva li ditätsgrad von 33 %, womit k ein Rentenanspruch mehr bestehe. Im Verfahren ergänzte sie, gemäss Dr. Z.___ sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Zudem machte sie geltend, die rentenherabsetzende Verfügung oder eine der vorangegangenen Revisionsverfügungen seien zwei fellos unrichtig gewesen. Rechtsprechungsgemäss könne daher die Leistung ein gehender abgeklärt und neu beurteilt werden (Urk. 9). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen (Urk. 1), die Beschwer degeg nerin habe sich in Bezug auf die medizinische Einschätzung auf ihr ein geholtes bidisziplinäres Gutachten vom 5. September 2013 gestützt . Die gut achterlichen Schlussfolgerungen widersprächen

den Einschätzungen der behandelnden Ä rzte de s Beschwerdeführers. Die Gutachter hätten es unter lassen, ihre Ergebnisse mit diesen zu diskutieren. Das rheumatologische (Teil)Gut achten sei in sich widersprüchlich (Nichtberücksichtigun g eines Befundes in der Beurteilung), widerspr e che den sich auf objektivierbare Befunde stützenden Ausführungen von Dr. B.___ (betr effend Interpretation des Las è gue -Test s und Interpretation der MRI-Bilder), sei unvollständig (fehlende Angaben zum genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit) und sei somit in s gesamt nicht nach vollziehbar und mangelhaft (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2014 hin aus Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente hat.

Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 7. April 2008, als dem Beschwer de führer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach fol gend E. 3 .1) mittels Begutachtung – eine auf einem Inva li di tätsgrad von 54 % basierende halbe Rente zugesprochen worden war (Mittei lung vom 7. April 2008 [ Urk. 10/154 ]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 1. September 2003 (Urk. 10/38) hob

dieses die entsprechende Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2002.00637) .

Mit Entscheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.

E. 1.5 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/167), zog einen IK-Auszug (Urk. 10/170) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/171-172, Urk. 10/179) bei und veranlasste eine bidisziplinäre (Rheu matologie und Psychiatrie) medizinische Untersuchung (Urk. 10/182). Am 2 4. August 2013 (Urk. 10/184) erstattete Dr. med. Z.___ ihr internistisch -rheumatologisches Gutachten und am 3 0. August 2013 (Urk. 10/188) PD

Dr. med. A.___ sein psychiatrisches Gutachten (vgl. auch bidisziplinäre Zu sammenfassung vom 5. September 2013; Urk. 10/189) . Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 10/190) kündigte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 10/193) die Einstellung der Invalidenrente an. Hiergegen erhob er am 1 4. November 2013 und 1 5. Januar 2014 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 10/197 und Urk. 10/200-201).

Nach Eingang eines weiteren Arztberichte s

(Urk. 10/203) nahm Dr. med. Z.___ mit Schreiben vom 2 7. März 2014 Stel lung (Urk. 10/212). Der Versicherte liess sich hie r zu nicht mehr v e rnehmen (Urk. 10/222), worauf die IV-Stelle am

E. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2) zusammengefasst aus, a us ärztlicher Sicht habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1 9. August 2013 wesentlich ver bessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar. Auf grund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Inva li ditätsgrad von 33 %, womit k ein Rentenanspruch mehr bestehe. Im Verfahren ergänzte sie, gemäss Dr. Z.___ sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Zudem machte sie geltend, die rentenherabsetzende Verfügung oder eine der vorangegangenen Revisionsverfügungen seien zwei fellos unrichtig gewesen. Rechtsprechungsgemäss könne daher die Leistung ein gehender abgeklärt und neu beurteilt werden (Urk. 9).

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen (Urk. 1), die Beschwer degeg nerin habe sich in Bezug auf die medizinische Einschätzung auf ihr ein geholtes bidisziplinäres Gutachten vom 5. September 2013 gestützt . Die gut achterlichen Schlussfolgerungen widersprächen

den Einschätzungen der behandelnden Ä rzte de s Beschwerdeführers. Die Gutachter hätten es unter lassen, ihre Ergebnisse mit diesen zu diskutieren. Das rheumatologische (Teil)Gut achten sei in sich widersprüchlich (Nichtberücksichtigun g eines Befundes in der Beurteilung), widerspr e che den sich auf objektivierbare Befunde stützenden Ausführungen von Dr. B.___ (betr effend Interpretation des Las è gue -Test s und Interpretation der MRI-Bilder), sei unvollständig (fehlende Angaben zum genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit) und sei somit in s gesamt nicht nach vollziehbar und mangelhaft (S. 7 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2014 hin aus Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente hat.

Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 7. April 2008, als dem Beschwer de führer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach fol gend E. 3 .1) mittels Begutachtung – eine auf einem Inva li di tätsgrad von 54 % basierende halbe Rente zugesprochen worden war (Mittei lung vom 7. April 2008 [ Urk. 10/154 ]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E.

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Dispositiv
  1. 4 am Ende). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand des Be schwerde führers seit dem
  2. April 2008 entscheidend geän dert bezieh ungsweise verbessert haben.
  3. 3.1      Der revisionsweisen Bestätigung der halben Rente aufgrund eines Invali ditätsgra des von 54   % (Mitteilung vom 7. April 2008, Urk. 10/154) lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das Gut achten von Dr.  med. C.___ , orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 1
  4. Februar 2008 ( Urk.  10/150) zugrunde (vgl. Urk.  8/153/3-4) . Diese r nannte fol gende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5  f. ): - Chronisches Lumbo -Vertebral-Syndrom bei Osteochondrose und Spon dylarthrose (seit dem Jahre 2000) - Leichtes Z erviko -Vertebral-Syndrom (seit dem Jahre 2000)      Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen: - Adipositas mit BMI von 33 (seit mehreren Jahren) - Leichte depressive Grundverstimmung (bestehend seit mehreren Jahren)      Er hielt fest, dass sich keine nennenswerten Differenzen zu den angegebenen Beschwerden im letzten Gutachten vom September 2006 fänden. Analog zum Vorgutachter Dr.  med. D.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Jahre 2006 ( Urk.  10/129) müsse in angepasster Tätigkeit eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en , vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tra gen und Heben von Lasten über fünf Kilogramm pro Seite, ohne länger dau ernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetri sche Lasteinwirkung en postuliert werden . In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 2000 (S. 6  f. ). 3.2      In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen: 3.2 .1      Der behandelnde Hausarzt Dr.  med. B.___ , Innere Medizin FMH, nannte in sei nem Bericht vom 1
  5. Juli 2012 ( Urk.  10/172) folgende Diagnosen (S. 6): - Chronisch persisti erendes, invalidisierendes Radikulärsyndrom L4/5 sowie L5/S1 bei Diskushernie mit Nervenkompression bestehend seit Oktober 2000 - Chronisches Halswirbelsäulen- Syndrom bestehend seit Januar 2006 - Chronische Migräne - Mittelschwere, gemischte Depression bestehend sei t Januar 2012      Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2
  6. Oktober 2000 beziehungs weise
  7. April 2009 bis auf Weiteres (S. 6-7), obschon er näher beschriebene leidensangepasste Arbeiten gleichzeitig im Umfang von täglich zwei Stunden für zumutbar erachtete (S. 4). 3.2.2      Dr.  med. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
  8. beziehungsweise 2
  9. Dezember 2012 ( Urk.  10/179) eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1; S. 5). Er gab an, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, wirke müde und während des Gesprächs weinerlich. Die Aufmerk samkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert. Er sei formalgedanklich geordnet, habe keine Wahn - oder Ich-Störungen. Im Affekt sei d er Beschwer deführer deprimiert und ratlos. Die a ffektive Schwingungs fähigkeit sei reduziert. Er habe Insuffizienzgefühle, sei psycho motorisch ange spannt, antriebsarm und habe Einschlafstörungen. Es bestehe ein sozialer Rück zug (S. 6). Aufgrund der depressiven Episode bescheinigte er aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.   7). 3.2.3      Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tolo gie, nannte in ihrem Gutachten vom 2
  10. August 2013 ( Urk.  10/184) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 ): - Coccy g odynie und - Status nach lumbovertebrale m bis lumboradikulärem Syndrom bei - l eichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule o hne Dis kushernie mit leichter foraminaler Stenose L5/S1 links mit fragli cher Reizung der Nervenwurzel L5 links und - u nauffälligem bildgebende m Befund des Os coccygis (MRI 08/2013) - o hne radikuläre Zeichen      Dr.  Z.___ führte aus , der Beschwerdeführer sei ein kräftiger 48-jähriger Mann. Nach der 30-stündigen Busfahrt von Yalova bis nach Zürich (Ankunft Samstagabend vor der entsprechenden Unter suchung vom Montagmorgen, 1
  11. August 2013) und ohne Anwendung von Schmerzmitte l n - in der Blutun tersuchung war nur ein Antidepressivum nachweisbar (S. 43) - geh e es ihm bei dieser Untersuchun g schlechter als sonst. Er spüre Schmerzen im Os coccygis , jedoch keine cervikalen oder lum balen Schmerzen sowie keine aus strahlenden Schmerzen in die Arme oder Beine. I n der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen . Die wesentlichsten Befunde seien eine Adipositas Grad I und e ine leicht eingeschränkte Bewegl ichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralfl exion beidseits. Die Halswirbel- und Lendenwirbelsäule seien nor mal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke seien normal be weglich. Gelenksergüsse, Synovit iden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die MR I -Untersuchung der Len denwirbelsäule mit beiden Iliosakralgelenken und des Os coccygis (August 2013 , vgl. MRI-Befund vom 21. August 2013, Urk. 10/205 ) zeige ausser leichten degenerativen Veränderungen eine leichte foraminale Stenose L5/ S1 link s mit fraglicher Reizung der Nerv enwurzel S1 links. Beide Iliosakralgelenke und das Os coccygis seien bildgebend unauffällig. Der aktuelle bildgebende Befund der Lendenwirbelsäule sei keinesfalls gravierend. Eine lumbale Diskushernie, eine Spinalkanalstenose oder eine Duralsackkompression sei en nirgends erkennbar. Die im Januar 2001 festgestellte grosse medio linkslaterale Diskushernie L4/ L5 mit massiver Duralsackkompression sei vollständig verschwunden. Da der Beschwerdeführer nicht über Schmerzen im cervikal en oder lumbalen Bereich klag e und auch nicht über ausstrahlende Schmerzen in die Arme oder Beine, obwohl er keine Schmerzmittel verwendet ha be , diagnostiziere sie kein Cervi k al - oder Lumbovertebralsyndrom .      Dr.  Z.___ hielt weiter fest , auf der Untersuchungsliege habe der Beschwerde führer spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass er kurz danach beim Prüfen des Lasè g ue s beidseits bereits bei 20 Grad laut über Schmerzen geklagt und keine weitere Prüfung des Lasèg ues mehr zugelassen habe. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasè g ue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz (S. 45). Seine Angabe, dass er höchstens eine halbe Stunde lang sitzen könne und danach liegen müsse, sei nicht verifiziert und könne aus den Befunden nicht abgeleitet werden. Gegen seine Angabe spreche, dass er im August 2013 eine Bus fahrt von 30 Stunden Dauer habe machen können. Die Fingerkuppen seines Daumens und Zeigefin gers beidseits wiesen Gebrauchsspuren auf. Diese Spuren stammten gemäss Angaben des Beschwerdeführers von der Gartenarbeit. Offensichtlich sei er in der Lage , lang andauernd im Garten zu arbeiten und dabei beide Hände kraft voll einzusetzen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von 36 % rechts und 46 % links. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden (S. 46).      S eit der letzten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 bis 70  % – so Dr.  Z.___ weiter – sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 48) . Der Beschwerdeführer klage nicht mehr über lumbovertebrale oder cervikovertebrale Beschwerden, sondern nur noch über eine Coccy g odynie . Die bildgebenden MRI-Befunde im Bereich des Os coccygis seien gänzlich unauffällig. Die letzte physiotherapeutische Behandlung habe vor etwa zwei Jahre n stattgefunden. Dennoch bestehe kein Lumbovertebralsyndrom mehr. Offensichtlich brauche der Beschwerdeführer keine Physiotherapie mehr. Weiterhin verharre dieser lang andauernd in einer höchst ungünstigen rückenbelastenden Körperposition, wie die vermehrten Druckstellen an beiden Füssen mit neu aufgetretener Druckbur sitis am linken Fuss bewiesen. Dies weise darauf hin, dass die anamnestisch bekannten lumbovertebralen Beschwerden deutlich gebessert hätten. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine Muskelmasse von 48  % , welche trotz der Adipositas den Normwert von 40  % weit übertreffe und eine aktuelle lang andauernde körperliche Schonung ausschliesse (S. 52) .      Abschliessend hielt sie fest, d er Beschwerdeführer sei durch die diagnostizierten Erkrankungen limitiert, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung (stehend/sitzend) sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher g ünstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Er könne Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Diese attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Tag der Untersuchung vom 1
  12. August 2013 (S. 47 f. und 52 f.). 3.2.4      PD Dr.  med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwach sene, stellte in seinem Gutachten vom 3
  13. August 2013 ( Urk.  10/188) keine psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit fest (S.   7), da beim Beschwerdeführer keinerlei psychiatrisch e Hauptdiagnose gestellt werden könne , die von Krankheitswert sei. Eine depressive Störung lieg e bei ihm mit Sicherheit nicht vor: Der Psychostatus sei in sämtlichen Parametern und Dimensionen, die zu erheben gewesen seien , vollständig bland aus gefallen . Es könne auch keine andere psychiatr ische Diagnose gestellt werden . Die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um eine depressive Störung zu diagnostizieren; denn er könne klar mitteilen, dass es ihm bei seiner Grossfamilie in der F.___ aus psychiatrischer Sicht gut gehe und er dann beschwerdefrei sei. Hier sei auch der Umstand zu würdigen, dass sich der Beschwerdeführer viele Monate am Stück in der F.___ aufhalte. Dass sein Auf enthalt in der Schweiz langweilig und inhaltslos geworden sei, seit seine Fami lie im Mai 2011 in die F.___ zurückgereist sei, sei nachvollziehbar, habe aber mit einer depressiven Störung nichts zu tun. Die im Mai 2012 bei Dr.  E.___ begonnene Therapie habe er lediglich etwas mehr als fünfmal besucht, aber seit Anfang März 2013 nicht mehr (S. 8). Eine somatofor me Störung liege ebenfalls nicht vor . Der Beschwerdeführer spreche zwar in der hiesigen Untersuchung mehrmals über seine Schmerzen, gestalte diese aber nicht wirklich aus, und es gebe für die Rückenschmerzen gemäss dem r heumatologischem Gutachten von Dr.  Z.___ vom 2
  14. August 2013 doch zumindest einige, wenn auch leichte organische Korrelate für diese Schmerzen.      V iele Angaben des Beschwerdeführers aus seiner Anamnese seien schliesslich rudimentär ausgefallen . E r habe teilweise Angaben gemacht , welche n später widersprochen worden sei , sodass hier bewusstseinsnahe Mechanismen in diesem Verhalten nicht ausgeschlossen werden könn t en. E ine gewisse Tendenz zur Aggravation könne daher nicht ausgeschlossen werden , zumal die Aggra vation ein bewusstseinsnahes Phänomen darstell e (S. 9). 3.2.5      In der bidiszi p linären Zusammenfassung vom
  15. September 2013 ( Urk.  10/189) bestätigten die beiden Gutachter die oben e rwähnte n Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.3-4). 3.2.6      Dr.  B.___ nahm mit Schreiben vom 2
  16. November 2013 ( Urk.  10/200) zum Gut achten von Dr.  Z.___ vom 2
  17. August 2013 (E. 3.2.3 hievor ) wie folgt Stellung: Es müsse festgehalten werden, dass der Zustand des Beschwerde führers in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seit mindestens acht Jahren unverändert sei. Es habe keine Besserung gegeben. Bei der klinischen Unte rsuchung habe der positive Lasèg ue - Test aufgrund einer radikulären Reizung imponiert. Der Befund eines neuen MRI der Lendenwirbel säule vom 2
  18. August 2013 (vgl. Urk.  10/205) zeige im Segment L5/S1 eine breitbasige Bandscheibenvorwölbung sowie eine leichtgradige foraminale Stenose mit fraglicher Reizung der austretende n Nervenwurzel L5 links. Im Untersuchungsbericht von Dr.  Z.___ S. 40 (wohl S. 41) Ziffer 6.3 (vgl. Urk.  10/184 S. 42) habe sie ein positives Lasègue -Zeichen beidseits bestätigt. Auf diesen Befund gehe sie nicht ein. In dieser Beziehung wäre eine dynamische MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule mit Frage nach einer Zunahme der Reizung der austretenden Nerven in der Flexionsstellung durchzuführen. Invali denversicherungsrechtlich relevant dürfte auch die chronische Depression sein. Seines Erachtens sei dieser Aspekt nicht berücksichtigt worden. 3.2.7      In seinem Bericht vom 1
  19. beziehungsweise 1
  20. März 2014 ( Urk.  10/203) bestä tigte d er Hausarzt die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Neuem und nannte im Wesentlichen dieselben Diagnosen (vgl. E. 3.2.1): - Chronisch persistierendes Lumbovertebralsyndrom mit zeitweiser radi k u lärer Symptomatik L5/S1 links bei Status nach Dekompression einer Diskushernie L4/5 (Januar 2001) - Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - Spondylarthrose L5/S1 - Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom mit cervi c o-cephaler Sympto ma tik - Chronische Migräne - Mittelschwere, gemischte Depression bestehend seit Januar 2012 Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 3 kg hielt Dr.  B.___ - in teilweiser Übereinstimmung mit seinem Bericht vom 17. Juli 2012 (E. 3.2.1) - seit Juli 2012 weiterhin während ein bis zwei Stunden täglich für zumutbar ( Urk.  10/203/5). 3.2.8      Mit Schreiben vom 2
  21. März 2014 ( Urk.  10/212) äusserte sich Dr.  Z.___ wie folgt : Dr.  B.___ bringe in seinem Schreiben vom 2
  22. November 2013 keine neuen oder unberücksichtigte n Fakten/Tatsachen vor. D ie MRI-Untersuchung der L endenwirbelsäule vom 2
  23. August 2013 sei von ihr veranlasst, ausführlich im Gutachten dokumentiert und bei der Beurteilung detailliert berücksichtigt worden. Keinesfalls bestätige sie einen pathologischen Las è gue beidseits, wie Dr.  B.___ behaupte. Unrichtig sei ebenfalls, dass sie auf den Befund nicht ein gehe. Vielmehr habe er offensichtlich überlesen, dass sie ( auf Seite 44 unten ) beschreibe, dass es sich keinesfa lls um einen pathologischen Lasè gue gehandelt habe, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Eine chronische Depression, wie von Dr.  B.___ postulier t , habe der Co- Gutachter PD Dr.  A.___ bei seiner Untersuchung vom 2
  24. August 2013 nicht feststellen können .      Sie führte weiter aus, i m Bericht vom 1
  25. März 2014 an die Beschwerdegegnerin stell e Dr.  B.___ die Diagnose eines c hronisch persistierende n Lumbovertebral syndrom s mit zeitweiser radikulärer Symptomatik L5/S1 bei Status n ach Dekompression einer D iskushernie L4/5 (Januar 2001). Beim Beschwerdeführer sei weder im Januar 2001 noch bis zur vertrauens ä rztlichen Untersuchung am 1
  26. August 2013 jemals eine operative Dekompression einer Diskushernie durchgeführt worden . Richtig sei , dass ihm Prof. Dr.  G.___ am 2
  27. Januar 2001 die operative Dekompression einer grossen Diskushe rn ie L4/L5 empfohlen habe . Die Operation sei jedoch nicht ausgeführt worden . Erfreulicherweise sei es schon bald zu einer vollständigen spontanen Resorption der grossen lumbalen Diskushe rnie L4/ L5 gekommen , sodass kein operativer Eingriff mehr notwendig gewesen sei . Sie habe daher keinen Anlass, ihre Beurteilung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ändern.
  28. 4.1      Aus den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen ist ersichtlich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen wie auch die Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit von den invol vierten medizinischen Fachpersonen un terschiedlich beurteilt wurden .      Aus rheumatologischer Sicht ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes strittig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr.  Z.___ ausführlich und klar dargelegt hat, dass aufgrund neuer Gegebenheiten eine Verbesserung stattge funden hat (keine lumbovertebrale oder cervikovertebrale Beschwerden, nur noch Coccy g odynie , gänzlich unauffällige bildgebende MRI-Befunde im Bereich des Os coccygis , aktuelle r bildgebende Befund der Lendenwirbelsäule sei keinesfalls gravierend, vollständiges Verschwinden der Diskushernie L4/L5, Lumbovertebralsyndrom bestehe nicht mehr, Beschwerdeführer brauche offen sichtlich keine Physiotherapie mehr ). E s handelt sich dabei keinesfalls um eine abweichende Eins chätzung des gleichgebliebenen gesundheitlichen Zustandes , wie der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte (vgl. Urk.  1 S. 8). Zudem ist festzuhalten, dass d ie von Dr.  B.___ geübte Kritik ( Nichtberücksichti gung eines Befundes, Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit) ins Leere ziel t – wie Dr.  Z.___ anhand ihrer Stellungnahme verdeutlich te .      Das Gutachten von Dr.  Z.___ vom 2
  29. August 2013 (E. 3.2.3 hievor ), welche s vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. Urk.  10/191 S. 4 f.), äussert sich umfas send zu den Beschwerden aus rheumatologischer Sicht. Es basiert auf einer ein gehenden rheumatologischen Untersuchung, berück sichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizini schen Vorakten . Dr.  Z.___ setzte sich auch mit diesen auseinander (Urk.  10 / 184 S.  50   f. ). Die Gutachter in legte anhand der von ihr erhobenen Befunde in nach vollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei m Beschwer deführer aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Die Exper tise von Dr.  Z.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E .  1 . 5 hievor ). Einer weiteren vom Beschwerdeführer verlangten dynamischen ( MRI )Untersuchung (der Lendenwirbelsäule ; vgl. Urk.  1 S. 7 f. ) bedarf es folglich nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).      Dasselbe gilt für das Gutachten von PD Dr.  A.___ vom 3
  30. August 2013 (E.   3.2.4 hievor ). Er hat den Beschwerdeführer untersucht, d essen geklagte Beschwerden berücksichtigt und sich mit den medizinischen Vorakten sowie   entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - namentlich auch mit den Berichten der Dres . B.___ und E.___ eingehend auseinandergesetzt ( Urk.  10/188 S. 11 ff.). Dabei wies PD Dr.  A.___ zu Recht darauf hin, dass die von Dr.  B.___ diagnostizierte chronifizierende (Urk. 10/171/1) beziehungsweise mittelschwere ( Urk.  10/172/6) gemischte Depression (Urk. 10/182/6) mit keinerlei Angaben zur Diagnoseerhebung respektive zu den Befunden versehen sei. Die vom Hausarzt ohne fachärztliche Qualifikation diagnostizierte „gemischte“ Depression ent spricht auch nicht der Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikations systems , weshalb sich seine Berichte nicht als schlüssig erweisen und der von ihm postu lierten Einschränkung in der Leistungsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (BGE   141 V 281 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, dass allein im Umstand, dass der MRI-Befund vom 21. August 2013 keine Diskushernie mehr ergab (Urk. 10/205), keine gesundheitliche Verbesserung erblickt werden kann. Denn bereits anlässlich eines früheren Revisionsverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer durch Dr.  D.___ begutachtet worden war und auf dessen Expertise Dr.  C.___ am 11. Februar 2008 verwiesen hatte (Urk. 10/150/6), wurde festgehalten, dass sich - anders als im Jahr 2001 (vgl. dazu Urk. 10/184/57) - keine Diskushernie mehr manifestiere, sondern lediglich noch eine leichtgradige Osteochondrose L5/S1 mit leichter Spondylarthrose (Urk. 10/129/8). Doch fällt hier ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr.  Z.___ - trotz der wenige Tage zuvor absolvierten dreissigstündigen Busfahrt nach mehrmonatigem Aufenthalt in der F.___ und trotz der fehlenden Schmerz medikation - nicht mehr über die früher (vgl. dazu E. 3.1 hievor ) angegebenen Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule klagte, sondern lediglich über Steissbeinschmerzen ( Urk.  10/184/36-37 und Urk.  10/184/45). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer selbst, dass es ihm nach mehrmonatigem Aufenthalt in der F.___ besser gehe (Urk. 10/184/5). Es leuchtet auch ein, dass die von Dr.  Z.___ angesprochenen wiederholten Auto-/Busreisen in die F.___ (vgl. Urk. 10/185/3 7) belegen, dass er durchaus in der Lage ist, längere Zeit in sitzender oder für den Rücken ungünstiger Körperposition zu verharren, was auf eine gesundheitliche Verbesserung schliessen lässt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr.  C.___ noch erklärt hatte, er könne nur etwa 30 Minuten sitzen (Urk. 10/150/2). Zur selben Erkenntnis führen die von Dr.  Z.___ erhobene, laut den Angaben des Beschwerdeführers von Gartenarbeiten herrührende Beschwielung der Hände sowie die Druckstellen an den Füssen (Urk. 10/184/52), welche widerlegen, dass der Beschwerdeführer kaum etwas unternehmen könne ( Urk.  10/188/5), und die von den Gutachtern beschriebenen Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden ( Urk.  10/188/45-46) bestätigen. Rechtsprechungsgemäss kann eine revisionsbegründende Änderung auch gege ben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat ( Urteil des Bundes gerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Anbetracht der festgestellten Aktivitäten ist von einem erheblich gesteigerten Leistungsvermögen auszugehen, weshalb auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 100  % in einer Verweistätigkeit abzustellen ist. Diese Beurteilung wird durch die Ausführungen von Dr.  B.___ nicht in Zweifel gezogen. Denn dieser bescheinigte einerseits eine vollständige Arbeitsunfähig keit für jede Tätigkeit und hielt anderseits eine leidensangepasste Tätigkeit für immerhin ein bis zwei Stunden als zumutbar, womit seine Einschätzung nicht überzeugt. Überdies darf bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rech nung getragen werden, dass die behandelnde n Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE  135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.   3b/cc) . Aus psychiatrischer Sicht wurde neu sowohl von Dr.  B.___ als auch Dr.  E.___ eine mittelschwere, gemischte beziehungsweise mittelgradige Depression diagno stiziert. Letzterer begründete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sogar aus schliesslich mit der depressiven Episode (E. 3.2.2 hievor ). Nicht nur die Berichte von Dr.  B.___ , auch jener von Dr.  E.___ vermag indes das Gutachten nicht zu entkräften. Denn ausgewiesenermassen hat der Beschwerdeführer - trotz der Trennung von der Familie im Mai 2011, welche neben dem finanziellen Engpass und dem Konflikt mit der Schwester die Situation ausgelöst habe - die psycho therapeutische Behandlung erst nach der Eröffnung des laufenden Revisions verfahrens (Ur k.  10/167) im Mai 2012 aufgenommen und laut eigenen Aussa gen nach wenigen Therapiestunden wieder abgebrochen (E. 3.2.4 hievor ) . Dies deutet weder auf einen erheblichen Leidensdruck noch auf eine Therapiere sistenz hin, so dass die depressive Erkrankung von vornherein als invalidi sierendes Leiden ausser Betracht fällt (BGE 140 V 193 E.  3.3 mit Hinweis). De r Bericht von Dr.  E.___ lässt sodann die Frage offen, ob seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein die gesundheitsbedingten Einschränkungen berücksich tigt beziehungsweise ob er die beschriebenen invaliditätsfremden psychoso zialen Belastungsfaktoren (Trennung von der Familie, finanzielle Sorgen) mit einbezogen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 1
  31. März 2014 E. 4.1). Demgegenüber erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als einleuch tend und erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.5), weshalb darauf abzustellen und eine gesundheitliche Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist. 4.2      Nach dem Gesagten ist d ie revisionsrelevante Voraussetzung einer wesentlichen Verbesserung der somatischen Verhältnisse im Sinne des oben in E. 1. 4 Ausge führten erfüllt . Dem Beschwerdeführer ist in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Daran ändert auch nichts, dass sich die Gutachter zum genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht äusserten (vgl. Urk.  1 S. 8), ist doch im Zusammenhang mit der strittigen Rentenaufhebung bei gegebener Revisionsvoraussetzung allein die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend, welche Beurteilung zwei felsohne aus dem Gutachten hervorgeht. 4.3      Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 2
  32. Mai 2014 (Urk. 2) gestützt auf statistisch ermittelte Werte: Sie ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘378.45 aus ( angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013, ausgehend von einem Vali deneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 68‘054.–; vgl. Urk. 10/190) . Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 grundsätzlich von Fr. 62‘768.50 aus, reduzierte diesen aber leidensbedingt um 20 % (leidensbedingter Abzug) auf Fr. 50‘214.8
  33. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 33 %.      Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Selbst wenn der - hier nicht gerechtfertigte - maximale lei densbedingte Abzug von 25  % (vgl. BGE 126 V 75) zur Anwendung käme, würde dies nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern. Mithin liegt in jedem Fall ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vor. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
  34. 5 .1      Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli gestellt (Urk. 1 S. 2 und 9 , Urk.  7 und Urk.  8 / 1 -7). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 5 .2      Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3      Mit Honorarnote vom 1
  35. Mai 2016 ( Urk. 12/2 ) machte der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7  Stunden 40 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr.  55.80 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Allerdings ist nicht ersicht lich, inwiefern die in den Jahren 2015 und 2016 getätigten Aufwendungen im Zusammenhang stehen mit den im Rahmen dieses Verfahrens zu entschädigen den anwaltlichen Bemühungen. Diese sind demnach um 25 Minuten zu kürzen, genauso wie die Barauslagen um Fr. 1.80. Unter Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert eine Entschädigung von insge samt Fr.  1 ‘ 625 . -- (inklusive Meh rwertsteuer ), weshalb Rechtsanwalt Peter Bolzli in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom 3
  36. Juni 2014 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann :
  37. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  38. Die Gerichtskosten von Fr.  800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .
  39. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 625 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00697 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1965, angelernter Elektromonteur, war zuletzt vom 2 6. April 1999 bis 1 7. November 2000 im Rahmen eines befristeten Einsatzes bei der Y.___ AG als Hilfselektriker angestellt (Urk. 10/7) . Im Oktober 2000 erlitt er einen Bandscheibenvorfall und war in der Folge ab 24. Oktober 2000 100 % arbeitsunfähig . U nter Hinweis auf Rückenschmerzen beziehungsweise Bandscheibenprobleme

meldete er sich am 2 4. Oktober 2001 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /3). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen ab (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2002 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/37/4-9). Mit Urteil vom 1 1. September 2003 (Urk. 10/38) hob

dieses die entsprechende Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2002.00637) .

Mit Entscheid vom 2 3. Februar 2005 (Urk. 10/ 90) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend eine ganze Rente ab 1. Oktober 2001, eine halbe Rente ab 1. April 2002 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zu (vgl. auch Urk. 10/104) . 1.2

Das von Amtes wegen im Jahr 2005 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 10/109) endete mit der Bestätigung der bisherigen Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 %, was ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2005 unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Training; Urk. 10/ 113-

114) mitgeteilt wurde. 1.3

Anlässlich des im Jahr 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/ 120-

121) wurde die Dreiviertelsrente

mit Verfügung vom 2 5. Januar 2007 mit Wir kung ab 1. März 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad: 54 %; Urk. 10/139-140). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4

Das im Jahr 2007 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 10/143) endete mit der Bestätigung der bisherigen (halben) Rente, was dem Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2008 (Urk. 10/154) mitgeteilt wurde. 1.5

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/167), zog einen IK-Auszug (Urk. 10/170) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/171-172, Urk. 10/179) bei und veranlasste eine bidisziplinäre (Rheu matologie und Psychiatrie) medizinische Untersuchung (Urk. 10/182). Am 2 4. August 2013 (Urk. 10/184) erstattete Dr. med. Z.___ ihr internistisch -rheumatologisches Gutachten und am 3 0. August 2013 (Urk. 10/188) PD

Dr. med. A.___ sein psychiatrisches Gutachten (vgl. auch bidisziplinäre Zu sammenfassung vom 5. September 2013; Urk. 10/189) . Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 10/190) kündigte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 10/193) die Einstellung der Invalidenrente an. Hiergegen erhob er am 1 4. November 2013 und 1 5. Januar 2014 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 10/197 und Urk. 10/200-201).

Nach Eingang eines weiteren Arztberichte s

(Urk. 10/203) nahm Dr. med. Z.___ mit Schreiben vom 2 7. März 2014 Stel lung (Urk. 10/212). Der Versicherte liess sich hie r zu nicht mehr v e rnehmen (Urk. 10/222), worauf die IV-Stelle am

2 7. Mai 2014 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats verfügte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2014 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, d ie angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei d ie Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm di e mit Verfügung vom 11. Deze mber 2006 zugesprochene halbe Invalidenrente weiter hin auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen.

In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltliche n Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Urk.

9) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 5. September 2014 Kenntnis gegeben wurde

(Urk. 11). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2) zusammengefasst aus, a us ärztlicher Sicht habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1 9. August 2013 wesentlich ver bessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100

% zumutbar. Auf grund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Inva li ditätsgrad von 33 %, womit k ein Rentenanspruch mehr bestehe. Im Verfahren ergänzte sie, gemäss Dr. Z.___ sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Zudem machte sie geltend, die rentenherabsetzende Verfügung oder eine der vorangegangenen Revisionsverfügungen seien zwei fellos unrichtig gewesen. Rechtsprechungsgemäss könne daher die Leistung ein gehender abgeklärt und neu beurteilt werden (Urk. 9). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen (Urk. 1), die Beschwer degeg nerin habe sich in Bezug auf die medizinische Einschätzung auf ihr ein geholtes bidisziplinäres Gutachten vom 5. September 2013 gestützt . Die gut achterlichen Schlussfolgerungen widersprächen

den Einschätzungen der behandelnden Ä rzte de s Beschwerdeführers. Die Gutachter hätten es unter lassen, ihre Ergebnisse mit diesen zu diskutieren. Das rheumatologische (Teil)Gut achten sei in sich widersprüchlich (Nichtberücksichtigun g eines Befundes in der Beurteilung), widerspr e che den sich auf objektivierbare Befunde stützenden Ausführungen von Dr. B.___ (betr effend Interpretation des Las è gue -Test s und Interpretation der MRI-Bilder), sei unvollständig (fehlende Angaben zum genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit) und sei somit in s gesamt nicht nach vollziehbar und mangelhaft (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2014 hin aus Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente hat.

Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 7. April 2008, als dem Beschwer de führer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach fol gend E. 3 .1) mittels Begutachtung – eine auf einem Inva li di tätsgrad von 54 % basierende halbe Rente zugesprochen worden war (Mittei lung vom 7. April 2008 [ Urk. 10/154 ]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1. 4 am Ende). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand des Be schwerde führers seit dem 7. April 2008 entscheidend geän dert bezieh ungsweise verbessert haben.

3. 3.1

Der revisionsweisen Bestätigung der halben Rente aufgrund eines Invali ditätsgra des von 54

% (Mitteilung vom 7. April 2008, Urk. 10/154) lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das Gut achten von Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 1 1. Februar 2008 (Urk. 10/150) zugrunde (vgl. Urk. 8/153/3-4) . Diese r nannte fol gende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f.): - Chronisches Lumbo -Vertebral-Syndrom bei Osteochondrose und Spon dylarthrose (seit dem Jahre 2000) - Leichtes Z erviko -Vertebral-Syndrom (seit dem Jahre 2000)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen: - Adipositas mit BMI von 33 (seit mehreren Jahren) - Leichte depressive Grundverstimmung (bestehend seit mehreren Jahren)

Er hielt fest, dass sich keine nennenswerten Differenzen zu den angegebenen Beschwerden im letzten Gutachten vom September 2006 fänden. Analog zum Vorgutachter Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Jahre 2006 (Urk. 10/129) müsse in angepasster Tätigkeit eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tra gen und Heben von Lasten über fünf Kilogramm pro Seite, ohne länger dau ernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetri sche Lasteinwirkung en

postuliert werden . In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 2000 (S. 6 f.).

3.2

In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen: 3.2 .1

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, nannte in sei nem Bericht vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 10/172) folgende Diagnosen (S. 6): - Chronisch persisti erendes, invalidisierendes Radikulärsyndrom L4/5 sowie L5/S1 bei Diskushernie mit Nervenkompression bestehend seit Oktober 2000 - Chronisches Halswirbelsäulen- Syndrom bestehend seit Januar 2006 - Chronische Migräne - Mittelschwere, gemischte Depression bestehend sei t Januar 2012

Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Oktober 2000 beziehungs weise

6. April 2009 bis auf Weiteres (S. 6-7), obschon er näher beschriebene leidensangepasste Arbeiten gleichzeitig im Umfang von täglich zwei Stunden für zumutbar erachtete (S. 4). 3.2.2

Dr. med. E.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. beziehungsweise 2 2. Dezember 2012 (Urk. 10/179) eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1; S. 5).

Er gab an, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, wirke müde und während des Gesprächs weinerlich. Die Aufmerk samkeit und Konzentration seien subjektiv reduziert. Er sei formalgedanklich geordnet, habe keine Wahn - oder Ich-Störungen. Im Affekt sei d er Beschwer deführer deprimiert und ratlos. Die a ffektive Schwingungs fähigkeit

sei reduziert. Er habe Insuffizienzgefühle, sei psycho motorisch ange spannt, antriebsarm und habe Einschlafstörungen. Es bestehe ein sozialer Rück zug (S. 6). Aufgrund der depressiven Episode bescheinigte er aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S.

7). 3.2.3

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tolo gie, nannte in ihrem Gutachten vom 2 4. August 2013 (Urk. 10/184) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44): - Coccy g odynie und - Status nach lumbovertebrale m bis lumboradikulärem Syndrom bei - l eichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule o hne Dis kushernie mit leichter foraminaler Stenose L5/S1 links mit fragli cher Reizung der Nervenwurzel L5 links und - u nauffälligem bildgebende m Befund des Os coccygis (MRI 08/2013) - o hne radikuläre Zeichen

Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei ein kräftiger 48-jähriger Mann. Nach der 30-stündigen Busfahrt von Yalova bis nach Zürich (Ankunft Samstagabend vor der entsprechenden Unter suchung vom Montagmorgen, 1 9. August

2013) und ohne Anwendung von Schmerzmitte l n

- in der Blutun tersuchung war nur ein Antidepressivum nachweisbar (S. 43) - geh e es ihm bei dieser Untersuchun g schlechter als sonst. Er spüre Schmerzen im Os coccygis, jedoch keine cervikalen oder lum balen Schmerzen sowie keine aus strahlenden Schmerzen in die Arme oder Beine. I n der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen . Die wesentlichsten Befunde seien eine Adipositas Grad I und e ine leicht eingeschränkte Bewegl ichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralfl exion beidseits. Die Halswirbel- und Lendenwirbelsäule

seien nor mal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke seien normal be weglich. Gelenksergüsse, Synovit iden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die MR I -Untersuchung der Len denwirbelsäule

mit beiden Iliosakralgelenken und des Os coccygis (August 2013, vgl. MRI-Befund vom 21. August 2013, Urk. 10/205) zeige ausser leichten degenerativen Veränderungen eine leichte foraminale Stenose L5/ S1 link s mit fraglicher Reizung der Nerv enwurzel S1 links. Beide Iliosakralgelenke

und das Os coccygis

seien bildgebend unauffällig. Der aktuelle bildgebende Befund der Lendenwirbelsäule sei keinesfalls gravierend. Eine lumbale Diskushernie, eine Spinalkanalstenose oder eine Duralsackkompression

sei en nirgends erkennbar. Die im Januar 2001 festgestellte grosse medio linkslaterale Diskushernie L4/ L5 mit massiver Duralsackkompression

sei vollständig verschwunden. Da der Beschwerdeführer

nicht über Schmerzen im cervikal en oder lumbalen Bereich klag e und auch nicht über ausstrahlende Schmerzen in die Arme oder Beine, obwohl er keine Schmerzmittel verwendet ha be, diagnostiziere

sie kein Cervi k al

- oder Lumbovertebralsyndrom .

Dr. Z.___

hielt weiter fest, auf der Untersuchungsliege habe der Beschwerde führer spontan den Langsitz eingenommen. Diskrepant dazu sei, dass er kurz danach beim Prüfen des Lasè g ue s beidseits bereits bei 20 Grad laut über Schmerzen geklagt und keine weitere Prüfung des Lasèg ues mehr zugelassen habe. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasè g ue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz (S. 45). Seine Angabe, dass er höchstens eine halbe Stunde lang sitzen könne und danach liegen müsse, sei nicht verifiziert und könne aus den Befunden nicht abgeleitet werden. Gegen seine Angabe spreche, dass er im August 2013 eine Bus fahrt von 30 Stunden Dauer habe machen können. Die Fingerkuppen seines Daumens und Zeigefin gers beidseits wiesen Gebrauchsspuren auf. Diese Spuren stammten gemäss Angaben des Beschwerdeführers von der Gartenarbeit. Offensichtlich sei er in der Lage, lang andauernd im Garten zu arbeiten und dabei beide Hände kraft voll einzusetzen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von 36 % rechts und 46 % links. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden (S. 46).

S eit der letzten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 bis 70 %

– so Dr. Z.___ weiter – sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 48) . Der Beschwerdeführer klage nicht mehr über lumbovertebrale oder cervikovertebrale Beschwerden, sondern nur noch über eine Coccy g odynie . Die bildgebenden MRI-Befunde im Bereich des Os coccygis seien gänzlich unauffällig. Die letzte physiotherapeutische Behandlung habe vor etwa zwei Jahre n stattgefunden. Dennoch bestehe kein Lumbovertebralsyndrom mehr. Offensichtlich brauche der Beschwerdeführer keine Physiotherapie mehr. Weiterhin verharre dieser lang andauernd in einer höchst ungünstigen rückenbelastenden Körperposition, wie die vermehrten Druckstellen an beiden Füssen mit neu aufgetretener Druckbur sitis am linken Fuss bewiesen. Dies weise darauf hin, dass die anamnestisch bekannten lumbovertebralen Beschwerden deutlich gebessert hätten. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine Muskelmasse von 48 %, welche trotz der Adipositas den Normwert von 40 % weit übertreffe und eine aktuelle lang andauernde körperliche Schonung ausschliesse (S. 52) .

Abschliessend hielt sie fest, d er Beschwerdeführer sei durch die diagnostizierten Erkrankungen limitiert, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung (stehend/sitzend) sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher g ünstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Er könne Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Diese attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Tag der Untersuchung vom 1 9. August 2013 (S. 47 f. und 52 f.). 3.2.4

PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwach sene, stellte in seinem Gutachten vom 3 0. August 2013 (Urk. 10/188) keine psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit fest (S.

7), da beim Beschwerdeführer

keinerlei psychiatrisch e Hauptdiagnose gestellt werden könne, die von Krankheitswert sei.

Eine depressive Störung lieg e bei ihm mit Sicherheit nicht vor: Der Psychostatus sei in sämtlichen Parametern und Dimensionen, die zu erheben gewesen seien, vollständig bland aus gefallen . Es könne auch keine andere psychiatr ische Diagnose gestellt werden . Die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um eine depressive Störung zu diagnostizieren; denn er könne klar mitteilen, dass es ihm bei seiner Grossfamilie in der F.___ aus psychiatrischer Sicht gut gehe und er dann beschwerdefrei sei. Hier sei auch der Umstand zu würdigen, dass sich der Beschwerdeführer viele Monate am Stück in der F.___ aufhalte. Dass sein Auf enthalt in der Schweiz langweilig und inhaltslos geworden sei, seit seine Fami lie im Mai 2011 in die F.___ zurückgereist sei, sei nachvollziehbar, habe aber mit einer depressiven Störung nichts zu tun. Die im Mai 2012 bei Dr. E.___ begonnene Therapie habe er lediglich etwas mehr als fünfmal besucht, aber seit Anfang März 2013 nicht mehr (S. 8).

Eine somatofor me Störung liege ebenfalls nicht vor . Der Beschwerdeführer spreche zwar in der hiesigen Untersuchung mehrmals über seine Schmerzen, gestalte diese aber nicht wirklich aus, und es gebe für die Rückenschmerzen gemäss dem

r heumatologischem Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 4. August 2013 doch zumindest einige, wenn auch leichte organische Korrelate für diese Schmerzen.

V iele Angaben des Beschwerdeführers aus seiner Anamnese seien schliesslich rudimentär ausgefallen . E r habe teilweise Angaben gemacht, welche n später widersprochen worden sei, sodass hier bewusstseinsnahe Mechanismen in diesem Verhalten nicht ausgeschlossen werden könn t en. E ine gewisse Tendenz zur Aggravation könne daher nicht ausgeschlossen werden, zumal die Aggra vation ein bewusstseinsnahes Phänomen darstell e (S. 9). 3.2.5

In der

bidiszi p linären Zusammenfassung vom 5. September 2013 (Urk. 10/189) bestätigten

die beiden Gutachter

die oben e rwähnte n Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.3-4). 3.2.6

Dr. B.___ nahm mit Schreiben vom 2 7. November 2013 (Urk. 10/200) zum Gut achten von Dr. Z.___ vom 2 4. August 2013 (E. 3.2.3 hievor) wie folgt Stellung: Es müsse festgehalten werden, dass der Zustand des Beschwerde führers in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seit mindestens acht Jahren unverändert sei. Es habe keine Besserung gegeben. Bei der klinischen Unte rsuchung habe der positive Lasèg ue - Test aufgrund einer radikulären Reizung imponiert. Der Befund eines neuen MRI der Lendenwirbel säule vom 2 1. August 2013 (vgl. Urk. 10/205)

zeige im Segment L5/S1 eine breitbasige Bandscheibenvorwölbung sowie eine leichtgradige foraminale Stenose mit fraglicher Reizung der austretende n Nervenwurzel L5 links. Im Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ S. 40 (wohl S. 41) Ziffer 6.3 (vgl. Urk. 10/184 S. 42) habe sie ein positives Lasègue -Zeichen beidseits bestätigt. Auf diesen Befund gehe sie nicht ein. In dieser Beziehung wäre eine dynamische MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule mit Frage nach einer Zunahme der Reizung der austretenden Nerven in der Flexionsstellung durchzuführen. Invali denversicherungsrechtlich relevant dürfte auch die chronische Depression sein. Seines Erachtens sei dieser Aspekt nicht berücksichtigt worden. 3.2.7

In seinem Bericht vom 1 4. beziehungsweise 1 8. März 2014 (Urk. 10/203) bestä tigte d er Hausarzt die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Neuem und nannte im Wesentlichen dieselben Diagnosen (vgl. E. 3.2.1): - Chronisch persistierendes Lumbovertebralsyndrom mit zeitweiser radi k u lärer Symptomatik L5/S1 links bei Status nach Dekompression einer Diskushernie L4/5 (Januar 2001) - Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - Spondylarthrose L5/S1 - Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom mit cervi c o-cephaler Sympto ma tik - Chronische Migräne - Mittelschwere, gemischte Depression bestehend seit Januar 2012 Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 3 kg hielt Dr. B.___

- in teilweiser Übereinstimmung mit seinem Bericht vom 17. Juli 2012 (E. 3.2.1) - seit Juli 2012 weiterhin während ein bis zwei Stunden täglich für zumutbar (Urk. 10/203/5). 3.2.8

Mit Schreiben vom 2 7. März 2014 (Urk. 10/212) äusserte sich

Dr. Z.___ wie folgt : Dr. B.___ bringe in seinem Schreiben vom 2 7. November 2013 keine neuen oder unberücksichtigte n Fakten/Tatsachen vor. D ie MRI-Untersuchung der L endenwirbelsäule vom 2 1. August 2013 sei von ihr veranlasst, ausführlich im Gutachten dokumentiert und bei der Beurteilung detailliert berücksichtigt worden. Keinesfalls bestätige sie einen pathologischen Las è gue beidseits, wie Dr. B.___ behaupte. Unrichtig sei ebenfalls, dass sie auf den Befund nicht ein gehe. Vielmehr habe er offensichtlich überlesen, dass sie

(auf Seite 44 unten) beschreibe, dass es sich keinesfa lls um einen pathologischen Lasè gue gehandelt habe, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Eine chronische Depression, wie von Dr. B.___ postulier t, habe der Co- Gutachter PD Dr. A.___

bei seiner Untersuchung vom 2 7. August 2013 nicht feststellen können .

Sie führte weiter aus, i m Bericht vom 1 4. März 2014 an die Beschwerdegegnerin stell e Dr. B.___ die Diagnose eines c hronisch persistierende n

Lumbovertebral syndrom s mit zeitweiser radikulärer Symptomatik L5/S1 bei Status n ach Dekompression einer D iskushernie L4/5 (Januar 2001). Beim Beschwerdeführer

sei weder im Januar 2001 noch bis zur vertrauens ä rztlichen Untersuchung am 1 9. August 2013 jemals eine operative Dekompression einer Diskushernie durchgeführt worden . Richtig sei, dass ihm Prof. Dr. G.___ am 2 5. Januar 2001 die operative Dekompression einer grossen Diskushe rn ie L4/L5 empfohlen habe . Die Operation sei jedoch nicht ausgeführt worden . Erfreulicherweise sei es schon bald zu einer vollständigen spontanen Resorption der grossen lumbalen Diskushe rnie L4/ L5 gekommen, sodass kein operativer Eingriff mehr notwendig gewesen sei .

Sie habe daher keinen Anlass, ihre Beurteilung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ändern. 4. 4.1

Aus den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen ist ersichtlich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchti gungen wie auch die Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit von den invol vierten medizinischen Fachpersonen un terschiedlich beurteilt wurden .

Aus rheumatologischer Sicht ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes strittig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ ausführlich und klar dargelegt hat, dass aufgrund neuer Gegebenheiten eine Verbesserung stattge funden hat (keine lumbovertebrale oder cervikovertebrale Beschwerden, nur noch Coccy g odynie, gänzlich unauffällige bildgebende MRI-Befunde im Bereich des Os coccygis, aktuelle r bildgebende Befund der Lendenwirbelsäule sei keinesfalls gravierend, vollständiges Verschwinden der Diskushernie L4/L5, Lumbovertebralsyndrom bestehe nicht mehr, Beschwerdeführer brauche offen sichtlich keine Physiotherapie mehr). E s handelt sich dabei keinesfalls um eine abweichende Eins chätzung des gleichgebliebenen gesundheitlichen Zustandes, wie der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 8). Zudem ist festzuhalten, dass d ie

von Dr. B.___

geübte Kritik

(Nichtberücksichti gung eines Befundes, Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit)

ins Leere ziel t

– wie Dr. Z.___

anhand ihrer Stellungnahme verdeutlich te .

Das Gutachten von

Dr. Z.___ vom 2 4. August 2013 (E. 3.2.3

hievor), welche s vom RAD-Arzt gestützt wird (vgl. Urk. 10/191 S. 4 f.), äussert sich umfas send zu den Beschwerden aus rheumatologischer Sicht. Es basiert auf einer ein gehenden rheumatologischen Untersuchung, berück sichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizini schen Vorakten . Dr. Z.___

setzte sich auch mit diesen auseinander (Urk. 10 / 184 S. 50

f.). Die Gutachter in legte anhand der von ihr erhobenen Befunde in nach vollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei m Beschwer deführer aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Die Exper tise von

Dr. Z.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E . 1 . 5

hievor). Einer weiteren vom Beschwerdeführer verlangten

dynamischen (MRI)Untersuchung (der Lendenwirbelsäule; vgl. Urk. 1 S. 7 f.) bedarf es folglich nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

Dasselbe gilt für das Gutachten von PD Dr. A.___ vom 3 0. August 2013 (E.

3.2.4 hievor).

Er hat den Beschwerdeführer untersucht, d essen geklagte Beschwerden berücksichtigt und sich mit den medizinischen Vorakten

sowie

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - namentlich auch mit den Berichten der Dres . B.___ und E.___ eingehend auseinandergesetzt (Urk. 10/188 S. 11 ff.). Dabei wies PD Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass die von Dr. B.___ diagnostizierte chronifizierende (Urk. 10/171/1) beziehungsweise mittelschwere (Urk. 10/172/6) gemischte Depression (Urk. 10/182/6) mit keinerlei Angaben zur Diagnoseerhebung respektive zu den Befunden versehen sei. Die vom Hausarzt ohne fachärztliche Qualifikation diagnostizierte „gemischte“ Depression ent spricht auch nicht der Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikations systems, weshalb sich seine Berichte nicht als schlüssig erweisen und der von ihm postu lierten Einschränkung in der Leistungsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (BGE

141 V 281 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, dass allein im Umstand, dass der MRI-Befund vom 21. August 2013 keine Diskushernie mehr ergab (Urk. 10/205), keine gesundheitliche Verbesserung erblickt werden kann. Denn bereits anlässlich eines früheren Revisionsverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ begutachtet worden war und auf dessen Expertise Dr. C.___ am 11. Februar 2008 verwiesen hatte (Urk. 10/150/6), wurde festgehalten, dass sich - anders als im Jahr 2001 (vgl. dazu Urk. 10/184/57) - keine Diskushernie

mehr manifestiere, sondern lediglich noch eine leichtgradige Osteochondrose L5/S1 mit leichter Spondylarthrose (Urk. 10/129/8). Doch fällt hier ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___

- trotz der wenige Tage zuvor absolvierten dreissigstündigen Busfahrt nach mehrmonatigem Aufenthalt in der F.___ und trotz der fehlenden Schmerz medikation

- nicht mehr über die früher (vgl. dazu E. 3.1 hievor) angegebenen Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule klagte, sondern lediglich über Steissbeinschmerzen (Urk. 10/184/36-37 und Urk. 10/184/45). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer selbst, dass es ihm nach mehrmonatigem Aufenthalt in der F.___ besser gehe (Urk. 10/184/5). Es leuchtet auch ein, dass die von Dr. Z.___ angesprochenen wiederholten Auto-/Busreisen in die F.___ (vgl. Urk. 10/185/3

7) belegen, dass er durchaus in der Lage ist, längere Zeit in sitzender oder für den Rücken ungünstiger Körperposition zu verharren, was auf eine gesundheitliche Verbesserung schliessen lässt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. C.___ noch erklärt hatte, er könne nur etwa 30 Minuten sitzen (Urk. 10/150/2). Zur selben Erkenntnis führen die von Dr. Z.___ erhobene, laut den Angaben des Beschwerdeführers von Gartenarbeiten herrührende Beschwielung der Hände sowie die Druckstellen an den Füssen (Urk. 10/184/52), welche widerlegen, dass der Beschwerdeführer kaum etwas unternehmen könne (Urk. 10/188/5), und die von den Gutachtern beschriebenen Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden (Urk. 10/188/45-46) bestätigen. Rechtsprechungsgemäss kann eine revisionsbegründende Änderung auch gege ben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundes gerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Anbetracht der festgestellten Aktivitäten ist von einem erheblich gesteigerten Leistungsvermögen auszugehen, weshalb auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit abzustellen ist. Diese Beurteilung wird durch die Ausführungen von Dr. B.___ nicht in Zweifel gezogen. Denn dieser bescheinigte einerseits eine vollständige Arbeitsunfähig keit für jede Tätigkeit und hielt anderseits eine leidensangepasste Tätigkeit für immerhin ein bis zwei Stunden als zumutbar, womit seine Einschätzung nicht überzeugt. Überdies darf bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rech nung getragen werden, dass die behandelnde n Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) . Aus psychiatrischer Sicht wurde neu sowohl von Dr. B.___ als auch Dr. E.___ eine mittelschwere, gemischte beziehungsweise mittelgradige Depression diagno stiziert. Letzterer begründete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sogar aus schliesslich mit der depressiven Episode (E. 3.2.2 hievor). Nicht nur die Berichte von Dr. B.___, auch jener von Dr. E.___ vermag indes das Gutachten nicht zu entkräften. Denn ausgewiesenermassen hat der Beschwerdeführer - trotz der Trennung von der Familie im Mai 2011, welche neben dem finanziellen Engpass und dem Konflikt mit der Schwester die Situation ausgelöst habe - die psycho therapeutische Behandlung erst nach der Eröffnung des laufenden Revisions verfahrens (Ur k. 10/167) im Mai 2012 aufgenommen und laut eigenen Aussa gen nach wenigen Therapiestunden wieder abgebrochen

(E. 3.2.4 hievor) . Dies deutet weder auf einen erheblichen Leidensdruck noch auf eine Therapiere sistenz hin, so dass die depressive Erkrankung von vornherein als invalidi sierendes Leiden ausser Betracht fällt (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). De r Bericht von Dr. E.___

lässt sodann die Frage offen, ob seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein die gesundheitsbedingten Einschränkungen berücksich tigt beziehungsweise ob er die beschriebenen invaliditätsfremden psychoso zialen Belastungsfaktoren (Trennung von der Familie, finanzielle Sorgen) mit einbezogen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 1 1. März 2014 E. 4.1). Demgegenüber erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als einleuch tend und erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.5), weshalb darauf abzustellen und eine gesundheitliche Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist. 4.2

Nach dem Gesagten ist d ie revisionsrelevante Voraussetzung einer wesentlichen Verbesserung der somatischen Verhältnisse im Sinne des oben in E. 1. 4 Ausge führten erfüllt . Dem Beschwerdeführer ist in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Daran ändert auch nichts, dass sich die Gutachter zum genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht äusserten (vgl. Urk. 1 S. 8), ist doch im Zusammenhang mit der strittigen Rentenaufhebung bei gegebener Revisionsvoraussetzung allein die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend, welche Beurteilung zwei felsohne aus dem Gutachten hervorgeht. 4.3

Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 2) gestützt auf statistisch ermittelte Werte: Sie ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘378.45 aus (angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013, ausgehend von einem Vali deneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 68‘054.–; vgl. Urk. 10/190) . Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2010 grundsätzlich von Fr. 62‘768.50 aus, reduzierte diesen aber leidensbedingt um 20 % (leidensbedingter Abzug) auf Fr. 50‘214.8 0. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 33 %.

Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Selbst wenn der

- hier nicht gerechtfertigte - maximale lei densbedingte Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) zur Anwendung käme, würde dies nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern. Mithin liegt in jedem Fall ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad vor. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5 .1

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli

gestellt (Urk. 1 S. 2 und 9, Urk. 7 und Urk. 8 / 1 -7). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Mit Honorarnote vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 12/2) machte der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7 Stunden 40 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 55.80 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Allerdings ist nicht ersicht lich, inwiefern die in den Jahren 2015 und 2016 getätigten Aufwendungen im Zusammenhang stehen mit den im Rahmen dieses Verfahrens zu entschädigen den anwaltlichen Bemühungen. Diese sind demnach um 25 Minuten zu kürzen, genauso wie die Barauslagen um Fr. 1.80. Unter Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert eine Entschädigung von insge samt Fr. 1 ‘ 625 . -- (inklusive Meh rwertsteuer), weshalb Rechtsanwalt Peter Bolzli

in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. Juni 2014 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter

für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 1 ‘ 625 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser