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IV.2014.00693

Bei einer Neuanmeldung ist Art. 29 Abs. 1 IVG zum Rentenbeginn zu beachten. Rückweisung infolge ungenügender Abklärungen. Gesuch um Ausrichtung einer Rente während der Dauer des Abklärungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-12-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___, gelernter Postbote, arbeitete zuletzt in leicht reduziertem Pensum als Magaziner /Hauswart bei der A.___ und meldete sich am 28. Februar 2006 wegen einer posttraumatischen Hand ge lenksarthrose und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung für den Leis tungsbez ug an (Urk. 11/7; vgl. auch 11/5, 11/6, 11/14). Die Schweize rische Un fallversicherungsanstalt (S uva) sprach dem Versicherten wegen der Folgen der posttraumatische n Arthrose mit Verfügung vom 2. September 2009 ab 1. März 2006 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % zu (Urk. 11/21).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies einen Ren ten anspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 5. Januar 2008 ab, wobei sie zusätzliche krankheitsbedingte Leiden berück sichtigte (Urk. 11/34/4, 11/48; vgl. auch Urk. 11/55/2). 1.2

Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2011 liess der Versicherte durch seine Hausärztin eine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation mit belastungsabhängigen Schmerzen im Rückfussbereich rechts, in der rechten Hüfte und beiden Kniege lenken

geltend machen und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen

(Urk. 11/71; vgl. den Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. Dezember 2011, Urk. 11/81).

Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Juni 2012 ab (Urk. 11/99; vgl. auch Urk. 11/107). 1.3

Am 2 3. Oktober 2012 wurde erneut eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht (Urk. 11/110). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 2 5. Oktober 2012 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (vgl. Urk. 11/112) angekündigt hatte, liess der Versicherte die Berichte des C.___ vom 2 4. August und vom 4. und 10. September 2012 einrei chen, wonach er vom 6. Juli bis 1 5. August und vom 21. August bis 5. Septem ber 2012 wegen einer septischen Arthritis des unteren und oberen Sprung ge lenk s rechts hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/115, 11/116). Darauf hin zog die IV-Stelle verschiedene Arztberichte bei, insbesondere diejenigen von Dr. med. D.___, Oberärztin im C.___, Departement Chi rurgie (vgl. Urk. 11/120, 11/121), und holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ein (Urk. 11/127/3) . Mit Vorbe scheid vom 2 9. Mai 2013 kündigte sie die Zusprechung einer vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Juni 2013 befristeten ganzen Invalidenrente an (Urk. 11/128). Auf grund der daraufhin er folg ten Einwendungen (Urk. 11/134) zog die IV-Stelle zusätzliche Berichte von Dr. D.___ bei (vgl. Urk. 11/141, 11/153; vgl. auch Urk. 11/156 /3; vgl. auch die zusätzlichen Angaben von RAD-Arzt Dr. E.___, Urk. 11/159 /3-4). Mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2014 entschied sie entsprechend ihrem Vorbescheid und sprach dem Versicherten die ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 201 2 bis 3 0. Juni 2013 zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 2 6. Juni 2014 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Verfügung vom 2 6. Mai 2014 sei bezüglich der Befris tung der Rente aufzuheben und es sei ihm auch über den 3 0. Juni 2013 hinaus u nd bis auf W eiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten sowie eine BEFAS-Ab klärung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerd eantwort vom 25. August 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen te ilweise gutzuheissen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Replik an seinem Hauptantrag gemäss der Beschwerde fest halten . Den Eventualantrag änderte er insoweit ab, als er ver langte, die Sache sei unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 3 0. Juni 2013 hinaus und bis auf W eiteres zur Vornahme von ergänzenden Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 15 S. 3). Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2014 auf Duplik (Urk. 17).

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 20).

Das Gericht gab den Parteien mit Verfügung vom 3. September 2015 zudem seine vorläufige Auffassung bekannt, wonach die Verfügung vom 2 6. Mai 2014 aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurück zuweisen sei (Urk. 22). Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 24 und 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah re n

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Der Versicherte war wegen einer septischen Arthritis des unteren und oberen Sprunggelenk s rechts vom 6. Juli bis 1 5. August 2012 im C.___ hospitalisiert. Am 2 5. Juli 2012 wurde zur Behandlung eine transfibuläre

Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenk s vorgenommen (Urk. 11/115/7) . Ab dem 2 1. August 2012 bis zum 5. September 2012 befand sich der Versicherte wegen eines Drug Fever bei antibiotischer Therapie, welche zur Behandlung der septischen Arthritis erfolgte, erneut in Spitalbehandlung (Urk. 11/115/1-5). 2.2

Dr. med. F.___, Allgemeinmediziner, führte im Bericht vom 8. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: - Status nach septischer USG- und OSG-Arthritis nach Arthrodese am 2 5. Juli 2012; - Coxarthrose rechts mit femoroac etabulärem

Impingement (seit 2008); - Status nach Hüfttotalprothese links am 1 9. Januar 2011, - Gonarthrose links mehr als rechts (seit 2005); - Status nach Resektion der proximalen Reihe der Handwurzelknochen rechts (seit 1992) - disseminierte Xanthome mit regelmässigen Fieberschüben (seit 2007).

Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk bei Belastung . Der Versicherte sei

nach der Arthrodese im Sommer 2012 nur noch im Rollstuhl mobil. Es sei keine Arbeitstätigk eit mehr zumutbar (Urk. 11/118/2 -5).

2.3

Gemäss den Angaben von Dr. D.___

in den Berichten vom 1. und 1 8. März 2013 (Urk. 11/120, 11/121) bestand b ei der hoffentlich eintretenden Ausheilung der Arth rodese eine gute Prognose bezüglich des oberen und unteren Sprung ge lenks . Der Versicherte sollte mit einem angepassten Stabilschuh schmerzfrei gehen können. Es bestünden jedoch rezidivierende Gonarthritiden sowie eine schwere Coxarthrose rechts, die die Mobilität des Versicherten er heblich einschränkten (vgl. Urk. 11/120/3-4 und 11/121/3). Aktuell sei der Ver sicherte nur an Geh stöcken mobil, nur für sehr kurze Distanzen innerhalb der Wohnung verzichte er humpelnd auf die Gehhilfen (Urk. 11/121/3, vgl. auch Urk. 11/120/3). Für lange Distanzen nehme er den Rollstuhl (Urk. 11/120/3). Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei dem Versicherten seit dem 6. Juli 2012 nicht mehr zumutbar. Rein sitzende Tätigkeiten seien seit diesem Datum im vollen Umfang möglich (Urk. 11/120/6, 11/121/5). Nach Abheilung der Arthro dese sei auf der rechten Seite eine Versorgung mittels Hüftprothese vorgesehen (Urk. 11/121/4). 2.4

Nach RAD-Arzt Dr. E.___ lieg t mit der kompliziert verlaufen en Arthrodese des rechten Sprunggelenks eine Verschlechterung d es Gesundheitszustandes vor, die die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2012 weiter einschränke. Von Anfang Juli 2012 bis zum 1 8. März 2013 bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit und danach sei der Versicherte in einer rein sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/127/3). 2.5

Gegenüber Dr. D.___ gab der Versicherte am 1 9. Juni 2013 an, seit eineinhalb Wochen verfüge er über neu angepasste Stabilschuhe, womit er zunehmend mehr an zwei Gehstöcken laufen könne. Für lange Gehdistanzen benötige er weiter hin den Rollstuhl. Er werde sich nun zusätzlich einen Rollator zulegen (Urk. 11/140 /2). Nach Dr. D.___ seien a ktuell die Arthrosebeschwerden limitie rend . Der Versicherte gebe an, dass er zum Teil gar nicht mobil sei und den Tag im Rollstuhl verbringe. Somit wäre bereits der Arbeitsweg ein Hindernis für die Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit. Das Resultat nach prothe tischer Versorgung im G.___ bleibe abzuwarten (Urk. 11/141/3). Eine behin de rungsangepasste rein sitzende Tätigkeit beurteilte sie neu

- wegen der Schwel lungsneigung des oberen Sprunggelenks - als nur während vier Stunden pro Tag für zumutbar (Urk. 11/141/5). 2.6

Vom 2 4. September bis 7. Oktober 2013 war der Versicherte wegen eine s Weich teilinfekts mit Abzessbildung und bei Verdacht auf Osteomyelitis des rechten Sprung gelenks im C.___ hospitalisiert (Urk. 11/151, 11/153/5).

Dr. D.___ gab am 2 9. November 2013 an, eine rein sitzende Tätig keit sei ohne zeitliche Einschr änkungen zumutbar (Urk. 11/153 /9). Am 24. März 2014 hielt sie hie r zu präzisierend fest, der Zustand des Sprunggelenks erlaube die Ausübung rein sitzende r Tätigkeiten. Daneben bestünden jedoch weiter Arth rosen in beiden Kniegelenken mit aktuell deutlichen Streckdef iziten, so dass der Ver sicherte zum Laufen auf einen Rollator angewiesen sei. In den Gehstrecken sei er erheblich limitiert, zu den Kontrollen erscheine er im Rollstuhl (Urk. 11/156 /3). 3. 3.1

Die Zusprechung der Rente ab 1. Oktober 2012 erfolgte nach der erneuten An meldung vom 2 3. Oktober 201 2. Damit ist Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten, wo nach ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012, E. 4.1.3). Die Verfügung vom 2 6. Mai 20 1 4 ist somit insoweit aufzuheben, als

damit für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und es ist festzustellen, dass für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch besteht. 3.2

Zu prüfen bleibt, von welchem Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2013 auszugehen ist.

Im Zeitpunkt der letzten renten abweisenden Verfügung vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 11/99, 11/107; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/89/2)

standen beim Versicherten belastungsabhängige Schmerzen im Rückfussbereich rechts, in der rechten Hüfte und in beiden Kniegelenken im Vordergrund bei den Diagnosen einer Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenk s, einer Coxarthrose rechts mit femoroacetabelärem

Impingement und einer beid seitigen Gonarthrose links mehr als rechts. Die Beschwerdegeg nerin

ging ge stützt auf die Angaben von RAD-Arzt Dr. E.___

davon aus, dass dem Ver sicherten die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr, die Ausübung einer leich ten wechselbelastenden, überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit

jedoc h vollzeitig zumutbar sei (vgl. Urk. 11/89/2). Nach der am 2 5. Juli 2012 erfolgten Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenks rechts nach septi scher Arth ritis sind dem Versicherten neu höchstens ausschliesslich sitzend aus zuübende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 11/121 /5, 11/127/3, 11/153/9, 11/156 /3; noch weiter gehend: Urk. 11/118/3-5, 11/141/5).

Damit liegt eine Veränderung der gesundheitlichen Situation vor. Ob die s

zu einem Rentenanspruch ab 1. April 2013 und insbesondere in welcher Höhe führt, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten indes nicht zuverlässig be ant worten . Namentlich ist unklar, bis zu welchem Zeitpunkt nach dem operati ven Eingriff vom 2 5. Juli 2012 wege n des Leidens am rechten Sprung gelenk von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung jeglicher Tätig keiten aus zugehen beziehungsweise ab wann die rein sitzende Tätigkeit zumut bar war . Dr. D.___ gab jedenfalls insofern einzig an, die rein sitzend auszu übende Tätig keit sei dem Versicherten seit Juli 2012 zumutbar gewesen (vgl. Urk. 11/121/5, 11/153/9). Neben dem rechtsseitigen Sprunggelenkleiden beste hen weiter ver schie dene gesundheitliche Einschränkungen wie die Kniearthro sen und die links seitige Hüftarthrose, die sich gegebenenfalls zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in den Verweistätigkeiten auswirken. Insoweit fehlt es an zu verlässigen fach ärzt lichen Angaben. Dr. D.___

nahm keine abschliessende Be ur teilung vor (vgl. Urk. 11/156 /3). Weder wurde ein Bericht der die Knie- und H üftarthrosen behan delnden G.___ eingeholt noch wurden ergänzende Angaben des Hausarztes zu den geltend gemachten rezidivierenden Fieberschüben

einge for dert (vgl. Urk. 11/141/3, 11/156 /3; vgl. auch Urk. 11/118/2). Aufgrund des Um stands, dass der Versicherte aktuell zur Fort bewegung auf einen Rollator be ziehungsweise für längere Strecken auf de n Rollstuhl ange wiesen ist, wie er geltend machen lässt (vgl. Urk. 1 S. 4, 15 S. 2), kann sodann nicht direkt und ohne fachärztliche Beurteilung auf eine gänzliche Arbeits- und Erwerbsun fähig keit geschlossen werden.

Die Beschwerdegegnerin wird somit nach der Rückweisung der Sache den medi zinischen Sachverhalt näher abzuklären haben. Bei den behandelnden Ärzten, insbesondere den Ärzten der G.___, sind aktuelle Berichte beizuziehen und im Anschluss ist

gegebenenfalls

– und unter Umständen auch erst nach den weiteren anstehenden operativen Eingriffen - ein poly disziplinä res Gutachten zu veranlassen. Dieses hätte Auskunft zu geben darüber, die Aus übung welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang dem Versicherten in Be rücksichtigung aller Leiden noch zumutbar sind.

3.3

Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt - auch bezüglich der befristet zugesprochenen Rente – aufzuh eben und die Sache für ergänzende Abklärun gen und zu neuem Entscheid über einen Rentenanspruch ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Der Beschwerdeführer l ä ss t beantragen, das Gericht habe die Beschwerdegegne rin bei einer Rückweisung anzuweisen, dass die bisherige ganze Invalidenrente während der Dauer der Abklärungen weiter ausgerichtet werde. Denn die Be schwerdegegnerin sei bis anhin ihrer Abklärungspflicht nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen und habe den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu schnell gefällt (Urk. 15 S. 2, 27 S. 2). 4.2

Mit diesem Vorbringen eines zu schnell getroffenen Entscheids lässt der Be schwer deführer auf die Rechtsprechung zu Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV Bezug neh men. Nach Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die revisionsweise Herabset zung und Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats an. Hebt die IV-Stelle im Revisi ons verfahren eine Rente auf und entzieht sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so gilt der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht nur während eines darauffolgenden Gerichtsverfahrens, sondern auch während der Dauer einer Rückweisung bis zur Neuverfügung, es sei denn, die Verwaltung habe miss bräuch lich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert (BGE 129 V 370 und 372 E . 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013, E.

3.1) . Wird eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revi sions zeitpunktes bejaht, so wird die Auszahlung der bisherigen Leistung im Sinne ei ner vorsorglichen Massnahme angeordnet, was aber keine abschliessende Ent scheidung über den Anspruch auf diese Leistung darstellt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013, E. 3.2).

Da vorliegend keine laufende Leistung revisionsweise aufgehoben, sondern mit der Verfügung vom 2 6. Mai 2014 erstmalig eine befristete Rente zugesprochen worden war, findet Art. 88 bis

Abs. 2 IVV

keine Anwendung (vgl. BGE 136 V 47 E. 6.2; vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 452 f., Art. 30-31 Rz 110) . 4.3

4.3.1

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit . c). N ach Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; anwendbar gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 804, Art. 61 Rz 37) kann die einer Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung im Be schwer deverfahren

wiederhergestellt werden oder es können vorsorgliche Mass nahmen ausgesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob der Suspensiveffekt zu erteilen (beziehungsweise eine positive vorsorgliche Massnahme auszusprechen) ist, gestützt auf eine Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, wel che für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei kön nen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 426/05 vom 8. August 2005, E. 2.2). 4.3.2

Eine vorsorgliche Rentenzusprechung rückwirkend ab 3 0. Juni 2013 und wäh rend des nun folgenden Abklärungsverfahrens könnte dazu führen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass einer neuen Verfügung eine ganze Invaliden rente beziehen würde, welche er - da

(ganz oder teilweise) materiell zu Unrecht bezogen – (ganz oder teilweise) zurückzuerstatten hätte, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005, E. 4.2). D ie Recht sprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versi cherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewich tet, und dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess ob siegen werde (Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005, E . 4.2).

Der Beschwerdeführer wird bereits von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 19), womit das Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfällige n Rückforderung besteht. Zudem kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, es stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass der weitere Abklärungsprozess e i n en Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

ab 1. April beziehungsweise ab 3 0. Juni 2013 ergeb e; vielmehr ist die Sachlage unklar . Das entsprechende Gesuch des Beschwerde führers um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente während der Dauer des Abklärungsverfahrens ist demzufolge abzuweisen. 5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs-leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 6 00.--festzusetzen.

Die vorinstanzlich zugesprochene ganze Invalidenrente wird mit dem vorliegen den Entscheid a ufgehoben. Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. März 2013 ist unabhängig vom Ausgang der weiteren Abklärungen ein Rentenan spruch zu verneinen. Insoweit ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen.

Der Beschwerdeführer obsiegt dagegen insofern, als die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird (vgl. BGE 137 V 57 E.

2.2) . Da ge samt haft betrachtet von einem gewichtigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszu gehen ist, sind die gesamten Kosten des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.2

Dem durch eine Person der öffentlichen Sozialhilfe vertretenen Beschwerdefüh rers steht keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk 1 S. 2; BGE 126 V 11). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 3 0. Juni 2013 hinaus und bis auf W eiteres wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch ab 1. April 2013 neu verfüge. Es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. März 2013 keinen Rentenanspruch hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah re n

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

E. 2 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 2 6. Juni 2014 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Verfügung vom 2 6. Mai 2014 sei bezüglich der Befris tung der Rente aufzuheben und es sei ihm auch über den 3 0. Juni 2013 hinaus u nd bis auf W eiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten sowie eine BEFAS-Ab klärung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerd eantwort vom 25. August 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen te ilweise gutzuheissen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Replik an seinem Hauptantrag gemäss der Beschwerde fest halten . Den Eventualantrag änderte er insoweit ab, als er ver langte, die Sache sei unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 3 0. Juni 2013 hinaus und bis auf W eiteres zur Vornahme von ergänzenden Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 15 S. 3). Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2014 auf Duplik (Urk. 17).

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 20).

Das Gericht gab den Parteien mit Verfügung vom 3. September 2015 zudem seine vorläufige Auffassung bekannt, wonach die Verfügung vom 2 6. Mai 2014 aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurück zuweisen sei (Urk. 22). Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 24 und 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Versicherte war wegen einer septischen Arthritis des unteren und oberen Sprunggelenk s rechts vom 6. Juli bis 1 5. August 2012 im C.___ hospitalisiert. Am 2 5. Juli 2012 wurde zur Behandlung eine transfibuläre

Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenk s vorgenommen (Urk. 11/115/7) . Ab dem 2 1. August 2012 bis zum 5. September 2012 befand sich der Versicherte wegen eines Drug Fever bei antibiotischer Therapie, welche zur Behandlung der septischen Arthritis erfolgte, erneut in Spitalbehandlung (Urk. 11/115/1-5).

E. 2.2 Dr. med. F.___, Allgemeinmediziner, führte im Bericht vom 8. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: - Status nach septischer USG- und OSG-Arthritis nach Arthrodese am 2 5. Juli 2012; - Coxarthrose rechts mit femoroac etabulärem

Impingement (seit 2008); - Status nach Hüfttotalprothese links am 1 9. Januar 2011, - Gonarthrose links mehr als rechts (seit 2005); - Status nach Resektion der proximalen Reihe der Handwurzelknochen rechts (seit 1992) - disseminierte Xanthome mit regelmässigen Fieberschüben (seit 2007).

Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk bei Belastung . Der Versicherte sei

nach der Arthrodese im Sommer 2012 nur noch im Rollstuhl mobil. Es sei keine Arbeitstätigk eit mehr zumutbar (Urk. 11/118/2 -5).

E. 2.3 Gemäss den Angaben von Dr. D.___

in den Berichten vom 1. und 1 8. März 2013 (Urk. 11/120, 11/121) bestand b ei der hoffentlich eintretenden Ausheilung der Arth rodese eine gute Prognose bezüglich des oberen und unteren Sprung ge lenks . Der Versicherte sollte mit einem angepassten Stabilschuh schmerzfrei gehen können. Es bestünden jedoch rezidivierende Gonarthritiden sowie eine schwere Coxarthrose rechts, die die Mobilität des Versicherten er heblich einschränkten (vgl. Urk. 11/120/3-4 und 11/121/3). Aktuell sei der Ver sicherte nur an Geh stöcken mobil, nur für sehr kurze Distanzen innerhalb der Wohnung verzichte er humpelnd auf die Gehhilfen (Urk. 11/121/3, vgl. auch Urk. 11/120/3). Für lange Distanzen nehme er den Rollstuhl (Urk. 11/120/3). Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei dem Versicherten seit dem 6. Juli 2012 nicht mehr zumutbar. Rein sitzende Tätigkeiten seien seit diesem Datum im vollen Umfang möglich (Urk. 11/120/6, 11/121/5). Nach Abheilung der Arthro dese sei auf der rechten Seite eine Versorgung mittels Hüftprothese vorgesehen (Urk. 11/121/4).

E. 2.4 Nach RAD-Arzt Dr. E.___ lieg t mit der kompliziert verlaufen en Arthrodese des rechten Sprunggelenks eine Verschlechterung d es Gesundheitszustandes vor, die die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2012 weiter einschränke. Von Anfang Juli 2012 bis zum 1 8. März 2013 bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit und danach sei der Versicherte in einer rein sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/127/3).

E. 2.5 Gegenüber Dr. D.___ gab der Versicherte am 1 9. Juni 2013 an, seit eineinhalb Wochen verfüge er über neu angepasste Stabilschuhe, womit er zunehmend mehr an zwei Gehstöcken laufen könne. Für lange Gehdistanzen benötige er weiter hin den Rollstuhl. Er werde sich nun zusätzlich einen Rollator zulegen (Urk. 11/140 /2). Nach Dr. D.___ seien a ktuell die Arthrosebeschwerden limitie rend . Der Versicherte gebe an, dass er zum Teil gar nicht mobil sei und den Tag im Rollstuhl verbringe. Somit wäre bereits der Arbeitsweg ein Hindernis für die Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit. Das Resultat nach prothe tischer Versorgung im G.___ bleibe abzuwarten (Urk. 11/141/3). Eine behin de rungsangepasste rein sitzende Tätigkeit beurteilte sie neu

- wegen der Schwel lungsneigung des oberen Sprunggelenks - als nur während vier Stunden pro Tag für zumutbar (Urk. 11/141/5).

E. 2.6 Vom 2 4. September bis 7. Oktober 2013 war der Versicherte wegen eine s Weich teilinfekts mit Abzessbildung und bei Verdacht auf Osteomyelitis des rechten Sprung gelenks im C.___ hospitalisiert (Urk. 11/151, 11/153/5).

Dr. D.___ gab am 2 9. November 2013 an, eine rein sitzende Tätig keit sei ohne zeitliche Einschr änkungen zumutbar (Urk. 11/153 /9). Am 24. März 2014 hielt sie hie r zu präzisierend fest, der Zustand des Sprunggelenks erlaube die Ausübung rein sitzende r Tätigkeiten. Daneben bestünden jedoch weiter Arth rosen in beiden Kniegelenken mit aktuell deutlichen Streckdef iziten, so dass der Ver sicherte zum Laufen auf einen Rollator angewiesen sei. In den Gehstrecken sei er erheblich limitiert, zu den Kontrollen erscheine er im Rollstuhl (Urk. 11/156 /3). 3. 3.1

Die Zusprechung der Rente ab 1. Oktober 2012 erfolgte nach der erneuten An meldung vom 2 3. Oktober 201 2. Damit ist Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten, wo nach ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012, E. 4.1.3). Die Verfügung vom 2 6. Mai 20 1 4 ist somit insoweit aufzuheben, als

damit für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und es ist festzustellen, dass für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch besteht. 3.2

Zu prüfen bleibt, von welchem Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2013 auszugehen ist.

Im Zeitpunkt der letzten renten abweisenden Verfügung vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 11/99, 11/107; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/89/2)

standen beim Versicherten belastungsabhängige Schmerzen im Rückfussbereich rechts, in der rechten Hüfte und in beiden Kniegelenken im Vordergrund bei den Diagnosen einer Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenk s, einer Coxarthrose rechts mit femoroacetabelärem

Impingement und einer beid seitigen Gonarthrose links mehr als rechts. Die Beschwerdegeg nerin

ging ge stützt auf die Angaben von RAD-Arzt Dr. E.___

davon aus, dass dem Ver sicherten die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr, die Ausübung einer leich ten wechselbelastenden, überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit

jedoc h vollzeitig zumutbar sei (vgl. Urk. 11/89/2). Nach der am 2 5. Juli 2012 erfolgten Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenks rechts nach septi scher Arth ritis sind dem Versicherten neu höchstens ausschliesslich sitzend aus zuübende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 11/121 /5, 11/127/3, 11/153/9, 11/156 /3; noch weiter gehend: Urk. 11/118/3-5, 11/141/5).

Damit liegt eine Veränderung der gesundheitlichen Situation vor. Ob die s

zu einem Rentenanspruch ab 1. April 2013 und insbesondere in welcher Höhe führt, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten indes nicht zuverlässig be ant worten . Namentlich ist unklar, bis zu welchem Zeitpunkt nach dem operati ven Eingriff vom 2 5. Juli 2012 wege n des Leidens am rechten Sprung gelenk von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung jeglicher Tätig keiten aus zugehen beziehungsweise ab wann die rein sitzende Tätigkeit zumut bar war . Dr. D.___ gab jedenfalls insofern einzig an, die rein sitzend auszu übende Tätig keit sei dem Versicherten seit Juli 2012 zumutbar gewesen (vgl. Urk. 11/121/5, 11/153/9). Neben dem rechtsseitigen Sprunggelenkleiden beste hen weiter ver schie dene gesundheitliche Einschränkungen wie die Kniearthro sen und die links seitige Hüftarthrose, die sich gegebenenfalls zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in den Verweistätigkeiten auswirken. Insoweit fehlt es an zu verlässigen fach ärzt lichen Angaben. Dr. D.___

nahm keine abschliessende Be ur teilung vor (vgl. Urk. 11/156 /3). Weder wurde ein Bericht der die Knie- und H üftarthrosen behan delnden G.___ eingeholt noch wurden ergänzende Angaben des Hausarztes zu den geltend gemachten rezidivierenden Fieberschüben

einge for dert (vgl. Urk. 11/141/3, 11/156 /3; vgl. auch Urk. 11/118/2). Aufgrund des Um stands, dass der Versicherte aktuell zur Fort bewegung auf einen Rollator be ziehungsweise für längere Strecken auf de n Rollstuhl ange wiesen ist, wie er geltend machen lässt (vgl. Urk. 1 S. 4, 15 S. 2), kann sodann nicht direkt und ohne fachärztliche Beurteilung auf eine gänzliche Arbeits- und Erwerbsun fähig keit geschlossen werden.

Die Beschwerdegegnerin wird somit nach der Rückweisung der Sache den medi zinischen Sachverhalt näher abzuklären haben. Bei den behandelnden Ärzten, insbesondere den Ärzten der G.___, sind aktuelle Berichte beizuziehen und im Anschluss ist

gegebenenfalls

– und unter Umständen auch erst nach den weiteren anstehenden operativen Eingriffen - ein poly disziplinä res Gutachten zu veranlassen. Dieses hätte Auskunft zu geben darüber, die Aus übung welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang dem Versicherten in Be rücksichtigung aller Leiden noch zumutbar sind.

3.3

Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt - auch bezüglich der befristet zugesprochenen Rente – aufzuh eben und die Sache für ergänzende Abklärun gen und zu neuem Entscheid über einen Rentenanspruch ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Der Beschwerdeführer l ä ss t beantragen, das Gericht habe die Beschwerdegegne rin bei einer Rückweisung anzuweisen, dass die bisherige ganze Invalidenrente während der Dauer der Abklärungen weiter ausgerichtet werde. Denn die Be schwerdegegnerin sei bis anhin ihrer Abklärungspflicht nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen und habe den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu schnell gefällt (Urk. 15 S. 2, 27 S. 2). 4.2

Mit diesem Vorbringen eines zu schnell getroffenen Entscheids lässt der Be schwer deführer auf die Rechtsprechung zu Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV Bezug neh men. Nach Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die revisionsweise Herabset zung und Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats an. Hebt die IV-Stelle im Revisi ons verfahren eine Rente auf und entzieht sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so gilt der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht nur während eines darauffolgenden Gerichtsverfahrens, sondern auch während der Dauer einer Rückweisung bis zur Neuverfügung, es sei denn, die Verwaltung habe miss bräuch lich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert (BGE 129 V 370 und 372 E . 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013, E.

3.1) . Wird eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revi sions zeitpunktes bejaht, so wird die Auszahlung der bisherigen Leistung im Sinne ei ner vorsorglichen Massnahme angeordnet, was aber keine abschliessende Ent scheidung über den Anspruch auf diese Leistung darstellt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013, E. 3.2).

Da vorliegend keine laufende Leistung revisionsweise aufgehoben, sondern mit der Verfügung vom 2 6. Mai 2014 erstmalig eine befristete Rente zugesprochen worden war, findet Art. 88 bis

Abs. 2 IVV

keine Anwendung (vgl. BGE 136 V 47 E. 6.2; vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 452 f., Art. 30-31 Rz 110) . 4.3

4.3.1

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit . c). N ach Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; anwendbar gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 804, Art. 61 Rz 37) kann die einer Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung im Be schwer deverfahren

wiederhergestellt werden oder es können vorsorgliche Mass nahmen ausgesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob der Suspensiveffekt zu erteilen (beziehungsweise eine positive vorsorgliche Massnahme auszusprechen) ist, gestützt auf eine Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, wel che für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei kön nen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 426/05 vom 8. August 2005, E. 2.2). 4.3.2

Eine vorsorgliche Rentenzusprechung rückwirkend ab 3 0. Juni 2013 und wäh rend des nun folgenden Abklärungsverfahrens könnte dazu führen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass einer neuen Verfügung eine ganze Invaliden rente beziehen würde, welche er - da

(ganz oder teilweise) materiell zu Unrecht bezogen – (ganz oder teilweise) zurückzuerstatten hätte, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005, E. 4.2). D ie Recht sprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versi cherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewich tet, und dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess ob siegen werde (Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005, E . 4.2).

Der Beschwerdeführer wird bereits von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 19), womit das Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfällige n Rückforderung besteht. Zudem kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, es stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass der weitere Abklärungsprozess e i n en Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

ab 1. April beziehungsweise ab 3 0. Juni 2013 ergeb e; vielmehr ist die Sachlage unklar . Das entsprechende Gesuch des Beschwerde führers um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente während der Dauer des Abklärungsverfahrens ist demzufolge abzuweisen. 5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs-leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 6 00.--festzusetzen.

Die vorinstanzlich zugesprochene ganze Invalidenrente wird mit dem vorliegen den Entscheid a ufgehoben. Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. März 2013 ist unabhängig vom Ausgang der weiteren Abklärungen ein Rentenan spruch zu verneinen. Insoweit ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen.

Der Beschwerdeführer obsiegt dagegen insofern, als die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird (vgl. BGE 137 V 57 E.

2.2) . Da ge samt haft betrachtet von einem gewichtigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszu gehen ist, sind die gesamten Kosten des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.2

Dem durch eine Person der öffentlichen Sozialhilfe vertretenen Beschwerdefüh rers steht keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk 1 S. 2; BGE 126 V 11). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 3 0. Juni 2013 hinaus und bis auf W eiteres wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch ab 1. April 2013 neu verfüge. Es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. März 2013 keinen Rentenanspruch hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00693 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom

15. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Y.___ Soziale Dienste diese vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___ Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___, gelernter Postbote, arbeitete zuletzt in leicht reduziertem Pensum als Magaziner /Hauswart bei der A.___ und meldete sich am 28. Februar 2006 wegen einer posttraumatischen Hand ge lenksarthrose und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung für den Leis tungsbez ug an (Urk. 11/7; vgl. auch 11/5, 11/6, 11/14). Die Schweize rische Un fallversicherungsanstalt (S uva) sprach dem Versicherten wegen der Folgen der posttraumatische n Arthrose mit Verfügung vom 2. September 2009 ab 1. März 2006 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % zu (Urk. 11/21).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies einen Ren ten anspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 5. Januar 2008 ab, wobei sie zusätzliche krankheitsbedingte Leiden berück sichtigte (Urk. 11/34/4, 11/48; vgl. auch Urk. 11/55/2). 1.2

Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2011 liess der Versicherte durch seine Hausärztin eine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation mit belastungsabhängigen Schmerzen im Rückfussbereich rechts, in der rechten Hüfte und beiden Kniege lenken

geltend machen und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen

(Urk. 11/71; vgl. den Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. Dezember 2011, Urk. 11/81).

Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Juni 2012 ab (Urk. 11/99; vgl. auch Urk. 11/107). 1.3

Am 2 3. Oktober 2012 wurde erneut eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht (Urk. 11/110). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 2 5. Oktober 2012 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (vgl. Urk. 11/112) angekündigt hatte, liess der Versicherte die Berichte des C.___ vom 2 4. August und vom 4. und 10. September 2012 einrei chen, wonach er vom 6. Juli bis 1 5. August und vom 21. August bis 5. Septem ber 2012 wegen einer septischen Arthritis des unteren und oberen Sprung ge lenk s rechts hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/115, 11/116). Darauf hin zog die IV-Stelle verschiedene Arztberichte bei, insbesondere diejenigen von Dr. med. D.___, Oberärztin im C.___, Departement Chi rurgie (vgl. Urk. 11/120, 11/121), und holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ein (Urk. 11/127/3) . Mit Vorbe scheid vom 2 9. Mai 2013 kündigte sie die Zusprechung einer vom 1. Oktober 2012 bis 3 0. Juni 2013 befristeten ganzen Invalidenrente an (Urk. 11/128). Auf grund der daraufhin er folg ten Einwendungen (Urk. 11/134) zog die IV-Stelle zusätzliche Berichte von Dr. D.___ bei (vgl. Urk. 11/141, 11/153; vgl. auch Urk. 11/156 /3; vgl. auch die zusätzlichen Angaben von RAD-Arzt Dr. E.___, Urk. 11/159 /3-4). Mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2014 entschied sie entsprechend ihrem Vorbescheid und sprach dem Versicherten die ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 201 2 bis 3 0. Juni 2013 zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 2 6. Juni 2014 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Verfügung vom 2 6. Mai 2014 sei bezüglich der Befris tung der Rente aufzuheben und es sei ihm auch über den 3 0. Juni 2013 hinaus u nd bis auf W eiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten sowie eine BEFAS-Ab klärung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerd eantwort vom 25. August 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen te ilweise gutzuheissen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Replik an seinem Hauptantrag gemäss der Beschwerde fest halten . Den Eventualantrag änderte er insoweit ab, als er ver langte, die Sache sei unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 3 0. Juni 2013 hinaus und bis auf W eiteres zur Vornahme von ergänzenden Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 15 S. 3). Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2014 auf Duplik (Urk. 17).

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 20).

Das Gericht gab den Parteien mit Verfügung vom 3. September 2015 zudem seine vorläufige Auffassung bekannt, wonach die Verfügung vom 2 6. Mai 2014 aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurück zuweisen sei (Urk. 22). Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 24 und 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah re n

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Der Versicherte war wegen einer septischen Arthritis des unteren und oberen Sprunggelenk s rechts vom 6. Juli bis 1 5. August 2012 im C.___ hospitalisiert. Am 2 5. Juli 2012 wurde zur Behandlung eine transfibuläre

Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenk s vorgenommen (Urk. 11/115/7) . Ab dem 2 1. August 2012 bis zum 5. September 2012 befand sich der Versicherte wegen eines Drug Fever bei antibiotischer Therapie, welche zur Behandlung der septischen Arthritis erfolgte, erneut in Spitalbehandlung (Urk. 11/115/1-5). 2.2

Dr. med. F.___, Allgemeinmediziner, führte im Bericht vom 8. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: - Status nach septischer USG- und OSG-Arthritis nach Arthrodese am 2 5. Juli 2012; - Coxarthrose rechts mit femoroac etabulärem

Impingement (seit 2008); - Status nach Hüfttotalprothese links am 1 9. Januar 2011, - Gonarthrose links mehr als rechts (seit 2005); - Status nach Resektion der proximalen Reihe der Handwurzelknochen rechts (seit 1992) - disseminierte Xanthome mit regelmässigen Fieberschüben (seit 2007).

Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk bei Belastung . Der Versicherte sei

nach der Arthrodese im Sommer 2012 nur noch im Rollstuhl mobil. Es sei keine Arbeitstätigk eit mehr zumutbar (Urk. 11/118/2 -5).

2.3

Gemäss den Angaben von Dr. D.___

in den Berichten vom 1. und 1 8. März 2013 (Urk. 11/120, 11/121) bestand b ei der hoffentlich eintretenden Ausheilung der Arth rodese eine gute Prognose bezüglich des oberen und unteren Sprung ge lenks . Der Versicherte sollte mit einem angepassten Stabilschuh schmerzfrei gehen können. Es bestünden jedoch rezidivierende Gonarthritiden sowie eine schwere Coxarthrose rechts, die die Mobilität des Versicherten er heblich einschränkten (vgl. Urk. 11/120/3-4 und 11/121/3). Aktuell sei der Ver sicherte nur an Geh stöcken mobil, nur für sehr kurze Distanzen innerhalb der Wohnung verzichte er humpelnd auf die Gehhilfen (Urk. 11/121/3, vgl. auch Urk. 11/120/3). Für lange Distanzen nehme er den Rollstuhl (Urk. 11/120/3). Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei dem Versicherten seit dem 6. Juli 2012 nicht mehr zumutbar. Rein sitzende Tätigkeiten seien seit diesem Datum im vollen Umfang möglich (Urk. 11/120/6, 11/121/5). Nach Abheilung der Arthro dese sei auf der rechten Seite eine Versorgung mittels Hüftprothese vorgesehen (Urk. 11/121/4). 2.4

Nach RAD-Arzt Dr. E.___ lieg t mit der kompliziert verlaufen en Arthrodese des rechten Sprunggelenks eine Verschlechterung d es Gesundheitszustandes vor, die die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2012 weiter einschränke. Von Anfang Juli 2012 bis zum 1 8. März 2013 bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit und danach sei der Versicherte in einer rein sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/127/3). 2.5

Gegenüber Dr. D.___ gab der Versicherte am 1 9. Juni 2013 an, seit eineinhalb Wochen verfüge er über neu angepasste Stabilschuhe, womit er zunehmend mehr an zwei Gehstöcken laufen könne. Für lange Gehdistanzen benötige er weiter hin den Rollstuhl. Er werde sich nun zusätzlich einen Rollator zulegen (Urk. 11/140 /2). Nach Dr. D.___ seien a ktuell die Arthrosebeschwerden limitie rend . Der Versicherte gebe an, dass er zum Teil gar nicht mobil sei und den Tag im Rollstuhl verbringe. Somit wäre bereits der Arbeitsweg ein Hindernis für die Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit. Das Resultat nach prothe tischer Versorgung im G.___ bleibe abzuwarten (Urk. 11/141/3). Eine behin de rungsangepasste rein sitzende Tätigkeit beurteilte sie neu

- wegen der Schwel lungsneigung des oberen Sprunggelenks - als nur während vier Stunden pro Tag für zumutbar (Urk. 11/141/5). 2.6

Vom 2 4. September bis 7. Oktober 2013 war der Versicherte wegen eine s Weich teilinfekts mit Abzessbildung und bei Verdacht auf Osteomyelitis des rechten Sprung gelenks im C.___ hospitalisiert (Urk. 11/151, 11/153/5).

Dr. D.___ gab am 2 9. November 2013 an, eine rein sitzende Tätig keit sei ohne zeitliche Einschr änkungen zumutbar (Urk. 11/153 /9). Am 24. März 2014 hielt sie hie r zu präzisierend fest, der Zustand des Sprunggelenks erlaube die Ausübung rein sitzende r Tätigkeiten. Daneben bestünden jedoch weiter Arth rosen in beiden Kniegelenken mit aktuell deutlichen Streckdef iziten, so dass der Ver sicherte zum Laufen auf einen Rollator angewiesen sei. In den Gehstrecken sei er erheblich limitiert, zu den Kontrollen erscheine er im Rollstuhl (Urk. 11/156 /3). 3. 3.1

Die Zusprechung der Rente ab 1. Oktober 2012 erfolgte nach der erneuten An meldung vom 2 3. Oktober 201 2. Damit ist Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachten, wo nach ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012, E. 4.1.3). Die Verfügung vom 2 6. Mai 20 1 4 ist somit insoweit aufzuheben, als

damit für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und es ist festzustellen, dass für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch besteht. 3.2

Zu prüfen bleibt, von welchem Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2013 auszugehen ist.

Im Zeitpunkt der letzten renten abweisenden Verfügung vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 11/99, 11/107; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/89/2)

standen beim Versicherten belastungsabhängige Schmerzen im Rückfussbereich rechts, in der rechten Hüfte und in beiden Kniegelenken im Vordergrund bei den Diagnosen einer Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenk s, einer Coxarthrose rechts mit femoroacetabelärem

Impingement und einer beid seitigen Gonarthrose links mehr als rechts. Die Beschwerdegeg nerin

ging ge stützt auf die Angaben von RAD-Arzt Dr. E.___

davon aus, dass dem Ver sicherten die bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht mehr, die Ausübung einer leich ten wechselbelastenden, überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit

jedoc h vollzeitig zumutbar sei (vgl. Urk. 11/89/2). Nach der am 2 5. Juli 2012 erfolgten Arthrodese des unteren und oberen Sprunggelenks rechts nach septi scher Arth ritis sind dem Versicherten neu höchstens ausschliesslich sitzend aus zuübende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 11/121 /5, 11/127/3, 11/153/9, 11/156 /3; noch weiter gehend: Urk. 11/118/3-5, 11/141/5).

Damit liegt eine Veränderung der gesundheitlichen Situation vor. Ob die s

zu einem Rentenanspruch ab 1. April 2013 und insbesondere in welcher Höhe führt, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten indes nicht zuverlässig be ant worten . Namentlich ist unklar, bis zu welchem Zeitpunkt nach dem operati ven Eingriff vom 2 5. Juli 2012 wege n des Leidens am rechten Sprung gelenk von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung jeglicher Tätig keiten aus zugehen beziehungsweise ab wann die rein sitzende Tätigkeit zumut bar war . Dr. D.___ gab jedenfalls insofern einzig an, die rein sitzend auszu übende Tätig keit sei dem Versicherten seit Juli 2012 zumutbar gewesen (vgl. Urk. 11/121/5, 11/153/9). Neben dem rechtsseitigen Sprunggelenkleiden beste hen weiter ver schie dene gesundheitliche Einschränkungen wie die Kniearthro sen und die links seitige Hüftarthrose, die sich gegebenenfalls zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in den Verweistätigkeiten auswirken. Insoweit fehlt es an zu verlässigen fach ärzt lichen Angaben. Dr. D.___

nahm keine abschliessende Be ur teilung vor (vgl. Urk. 11/156 /3). Weder wurde ein Bericht der die Knie- und H üftarthrosen behan delnden G.___ eingeholt noch wurden ergänzende Angaben des Hausarztes zu den geltend gemachten rezidivierenden Fieberschüben

einge for dert (vgl. Urk. 11/141/3, 11/156 /3; vgl. auch Urk. 11/118/2). Aufgrund des Um stands, dass der Versicherte aktuell zur Fort bewegung auf einen Rollator be ziehungsweise für längere Strecken auf de n Rollstuhl ange wiesen ist, wie er geltend machen lässt (vgl. Urk. 1 S. 4, 15 S. 2), kann sodann nicht direkt und ohne fachärztliche Beurteilung auf eine gänzliche Arbeits- und Erwerbsun fähig keit geschlossen werden.

Die Beschwerdegegnerin wird somit nach der Rückweisung der Sache den medi zinischen Sachverhalt näher abzuklären haben. Bei den behandelnden Ärzten, insbesondere den Ärzten der G.___, sind aktuelle Berichte beizuziehen und im Anschluss ist

gegebenenfalls

– und unter Umständen auch erst nach den weiteren anstehenden operativen Eingriffen - ein poly disziplinä res Gutachten zu veranlassen. Dieses hätte Auskunft zu geben darüber, die Aus übung welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang dem Versicherten in Be rücksichtigung aller Leiden noch zumutbar sind.

3.3

Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt - auch bezüglich der befristet zugesprochenen Rente – aufzuh eben und die Sache für ergänzende Abklärun gen und zu neuem Entscheid über einen Rentenanspruch ab 1. April 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Der Beschwerdeführer l ä ss t beantragen, das Gericht habe die Beschwerdegegne rin bei einer Rückweisung anzuweisen, dass die bisherige ganze Invalidenrente während der Dauer der Abklärungen weiter ausgerichtet werde. Denn die Be schwerdegegnerin sei bis anhin ihrer Abklärungspflicht nicht beziehungsweise nur ungenügend nachgekommen und habe den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu schnell gefällt (Urk. 15 S. 2, 27 S. 2). 4.2

Mit diesem Vorbringen eines zu schnell getroffenen Entscheids lässt der Be schwer deführer auf die Rechtsprechung zu Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV Bezug neh men. Nach Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die revisionsweise Herabset zung und Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats an. Hebt die IV-Stelle im Revisi ons verfahren eine Rente auf und entzieht sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so gilt der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht nur während eines darauffolgenden Gerichtsverfahrens, sondern auch während der Dauer einer Rückweisung bis zur Neuverfügung, es sei denn, die Verwaltung habe miss bräuch lich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert (BGE 129 V 370 und 372 E . 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013, E.

3.1) . Wird eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revi sions zeitpunktes bejaht, so wird die Auszahlung der bisherigen Leistung im Sinne ei ner vorsorglichen Massnahme angeordnet, was aber keine abschliessende Ent scheidung über den Anspruch auf diese Leistung darstellt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013, E. 3.2).

Da vorliegend keine laufende Leistung revisionsweise aufgehoben, sondern mit der Verfügung vom 2 6. Mai 2014 erstmalig eine befristete Rente zugesprochen worden war, findet Art. 88 bis

Abs. 2 IVV

keine Anwendung (vgl. BGE 136 V 47 E. 6.2; vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 452 f., Art. 30-31 Rz 110) . 4.3

4.3.1

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit . c). N ach Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; anwendbar gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 804, Art. 61 Rz 37) kann die einer Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung im Be schwer deverfahren

wiederhergestellt werden oder es können vorsorgliche Mass nahmen ausgesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob der Suspensiveffekt zu erteilen (beziehungsweise eine positive vorsorgliche Massnahme auszusprechen) ist, gestützt auf eine Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, wel che für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei kön nen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 426/05 vom 8. August 2005, E. 2.2). 4.3.2

Eine vorsorgliche Rentenzusprechung rückwirkend ab 3 0. Juni 2013 und wäh rend des nun folgenden Abklärungsverfahrens könnte dazu führen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass einer neuen Verfügung eine ganze Invaliden rente beziehen würde, welche er - da

(ganz oder teilweise) materiell zu Unrecht bezogen – (ganz oder teilweise) zurückzuerstatten hätte, wobei er sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005, E. 4.2). D ie Recht sprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versi cherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewich tet, und dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess ob siegen werde (Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 2 0. Januar 2005, E . 4.2).

Der Beschwerdeführer wird bereits von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 19), womit das Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfällige n Rückforderung besteht. Zudem kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, es stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass der weitere Abklärungsprozess e i n en Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

ab 1. April beziehungsweise ab 3 0. Juni 2013 ergeb e; vielmehr ist die Sachlage unklar . Das entsprechende Gesuch des Beschwerde führers um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente während der Dauer des Abklärungsverfahrens ist demzufolge abzuweisen. 5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs-leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 6 00.--festzusetzen.

Die vorinstanzlich zugesprochene ganze Invalidenrente wird mit dem vorliegen den Entscheid a ufgehoben. Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. März 2013 ist unabhängig vom Ausgang der weiteren Abklärungen ein Rentenan spruch zu verneinen. Insoweit ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen.

Der Beschwerdeführer obsiegt dagegen insofern, als die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird (vgl. BGE 137 V 57 E.

2.2) . Da ge samt haft betrachtet von einem gewichtigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszu gehen ist, sind die gesamten Kosten des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.2

Dem durch eine Person der öffentlichen Sozialhilfe vertretenen Beschwerdefüh rers steht keine Prozessentschädigung zu (vgl. Urk 1 S. 2; BGE 126 V 11). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 3 0. Juni 2013 hinaus und bis auf W eiteres wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch ab 1. April 2013 neu verfüge. Es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis zum 3 1. März 2013 keinen Rentenanspruch hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld