Sachverhalt
1.
Rechtsanwalt X.____ , Zürich, legitimierte sich mit Vollmacht vom
4. September 2012 (Urk. 6/69 ) als Rechtsvertreter von Y.____ im damals laufenden Verfahren zur Abklärung des Anspruchs de r Versicherten auf eine Invalidenrente. Am 1 4. September 2012 und am 1 5. November 2012 erhob er na mens de r Versicherten Einwände (Urk. 6/67 , Urk. 6/72 ) gegen den Vorbe scheid vom 2 3. August 2012, mit welchem der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint worden war
(Urk. 6/65 ). Gleichzeitig ersuchte er um sein e Bestellung als unentgeltliche n Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 6/67 S. 2).
Am 5. September 2013 gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 6/101 ), welches am
10. Dezember 2013 er stattet wurde (Urk. 6/105) . Am 1 9. Februar 2014 stellte sie das Gutachten Rechtsanwalt X.____
zur Stellungnahme zu (Urk. 6/107 ). Nach am 1 1. April 2014 ergangener Stellungnahme (Urk. 6/109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. April 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/112).
Nachdem Rechtsanwalt X.____ der IV-Stelle am 1 3. Mai 2014 eine detail lierte Honorarrechnung eingereicht hatte (Urk. 6/115 ),
ernannte die IV-Stelle ihn mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014
zum unentgeltlichen Rechtsvertre ter de r Versicherten mit Wirkung ab 2 3 . August 2012 und sprach ih m für sein e Bemü hungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertre tungs aufwands eine Auslagenersatz und Mehrwertsteuer enthaltende Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu (Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt X.____ mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen
v on Fr. 7‘289.55 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 1 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 in seiner Funktion als unentgeltliche r Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3).
2 .
2 .1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Februar 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshono rar ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na mentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Ver pflegungskosten , Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2 .2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön nen mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18 a
GSVGer ). Bei der Un angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger weise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsge richt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (Hurst, a.a.O. , N 4 zu § 18 a
GSVGer ). 3 . 3 .1
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 1 3. Mai 2014 für sein e Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab
4. September 2012 bis zum 1 2. Mai 2014 einen Zeitaufwand von 32.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 299.60 geltend, zuzüglich der Mehr wertsteuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 7‘289.55 ergeben hat (Urk. 6/ 115 = Urk. 3 ). 3.2
Mit der Verfügung vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertre tungsauf wand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 12 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die best mögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeu tung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnis mässigen Auf wendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab Erlass des Vorbescheids (23. August 2012) bis zum Erlass der materiellen Verfügung ( 25 . April 2014 ) und der Einsicht in diese im Rahmen von 15 Minuten gewährt. Die Aufwendun gen vom 2 9. April 2014 seien daher um 25 Minuten zu kürzen und die Auf wendungen vom 7. Mai 2014 sowie vom 1 2. Mai 2014 von 2 Stunden und 25 Minuten fielen daher nicht mehr unter diesen Anspruch. Für die Besprechung zwecks Instruktion mit der Klientin gewähre sie bei durchschnittlicher Komple xität und durchschnittlichem Umfang eine Stunde. Der Aufwand für das Aktenstudium sei mit drei Stunden zu veranschlagen, da ein umfangreiches Gutachten und diverse Arztberichte zu würdigen gewesen seien.
Für den vor sorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und Fristerstreckungsgesuch vom 1 4. September 2012 (1,5 Seiten), den begründeten Einwand vom 1 5. November 2012 (3,5 Seiten) sowie die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014 (4 Seiten) anerkenne sie einen Aufwand von total fünf Stunden. Grundsätzlich sei es die Aufgabe der IV-Stelle , den Sachverhalt abzuklären, weshalb es ausreiche, die Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter jedoch diverse Arztberichte angefordert und eingereicht habe, gewähre sie ihm einen höheren Zeitaufwand für Telefone und Korrespondenzen mit den Ärzten, der IV-Stelle und de r Versicherten von total drei Stunden. Auch werde der Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche, welche nicht von der IV-Stelle veranlasst worden seien, nicht übernommen, sodass die Aufwände vom 2 8. Dezember 2012 und vom 1 2. März 2013 entfielen.
Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem URB-Gesuch vergüte sie ein Total von einer halben Stunde. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefonge bühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 %
anzuwenden . 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitauf wand und seine effektiven Barauslagen. Deren Notwendigkeit begründet er damit, dass seine Klientin ein äusserst vielschichtiges Krankheitsbild auf weise, so dass er sich mit diversen Arztberichten habe auseinandersetzen müs sen und diese teilweise auch mit dem Hausarzt zu besprechen gewesen seien. Des Weiteren habe die IV-Stelle den Sachverhalt nur sehr oberflächlich abge klärt gehabt, weshalb er eine polydisziplinäre Begutachtung habe beantragen müssen. Hinzu sei gekommen, dass seine Klientin nur wenig Deutsch spreche und er mit ihr daher auf Italienisch korrespondiert habe, was sich zeitaufwändig gestaltet habe (Urk. 1 S. 1-3). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer übernahm das Mandat der Versicherten am 4. September 2012 , nachdem der Vorbescheid vom 2 3. August 2012 erlassen worden war, in welchem die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war (Urk. 6/65) .
Für das bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 6/112) inklusive deren Besprechung gegen zwei Jahre dau ernde Verwaltungsverfahren hat er insgesamt 32,25 Stunden geltend gemacht. Obwohl nachvollziehbar ist, dass die vom Beschwerdeführer genannten Um stände im Vergleich zu anderen Verfahren zu einem gewissen höheren Zeitauf wand geführt haben, rechtfertigen diese Umstände noch keinen Aufwand von insgesamt 32,25 Stunden , sondern dieser erscheint insgesamt als überhöht . Zu berücksichtigen ist, dass sich e ine anwaltliche Mitwirkung im Verwaltungsver fahren nur in Ausnahmefällen auf drängt , wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen
( BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen ) . E ntspr echend sind auch nur notwendige, nicht hingegen ledig lich nützliche beziehungsweise für eine bestmögliche Rechtsvertretung wün schenswert e
anwaltlic he Aufwendungen zu entschädigen.
M it Blick darauf, dass im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsvertre ter bestellt wird ,
ist der Aufwand eines Rechtsvertreters im Verwaltungsver - fahren begrenzt zu halten . Auf jeden Fall ist der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung getätigte Aufwand nur soweit zu entschädigen, als er sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00431 vom 3 1. Oktober 2013, E. 3.4.3) . Demnach ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Aufwand ermessensweise zu kürzen.
Bei der Beurteilung der Frage, wie viele Stunden effektiv notwendig waren, kann nicht von der vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennote ausgeg an gen und diese dann gekürzt werden. Denn
erstens
wurden verschiedene Tätig keiten wie Telefonate und Besprechungen, Aktenstudium und das Verfassen respektive Fertigstellen einer Stellungnahme lediglich nach dem Datum geord net unter demselben Posten aufgeführt , so dass nicht ersichtlich ist, wofür der Beschwerdeführer wie lange gebraucht hat , was die Prüfung der Angemessen heit erschwert.
Zweitens hat der Beschwerdeführer etliche Telefonate und Besprechungen geführt, deren Inhalt nicht dokumentiert ist, weshalb auch ihre konkrete Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. In einem solchen Fall ist es unmöglich, die Anzahl notwendiger Stunden mittels Kürzung zu ermitteln und die Kürzung detailliert zu substantiieren , weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ermessensweise festzulegen ist, was für ein Zeitauf wand für welche anfallenden Erledigungen angem essen ist. 4.2
Im Allgemeinen ist anzumerken, dass d ie Verfahrensakten einen durchschnitt - lichen
Umfang aufweisen (vgl. Urk. 6). Die medizinische Situation war
insofern komplex , als die Klientin des Beschwerdeführers mehrere gesund heitliche Beeinträchtigungen aufwies, die unterschiedliche medizinische Fach gebiete betrafen und deren Wechselwirkungen daher nicht ohne Weiteres er sichtlich waren (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers im Verwaltungsver fahren
vom 1 5. November 2012, Urk. 6/72). So wurde denn auch in verschiede nen Disziplinen (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Dermatologie-Allergologie und Rheumatologie) eine Begutachtung durchgeführt und deren Ergebnisse wurden konsensual besprochen (Urk. 6/105/2-4, Urk. 6/105/43) . Rechtsfragen von besonderer Komplexität waren indes nicht zu behandeln, was sich aus dem Vorbescheid (Urk. 6/65), der dagegen gerichteten Einwandsbegründung (Urk. 6/72) sowie aus der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung (Urk. 6/112) ergibt.
Für die Kommunikation mit der Klientin ist demgegenüber zwar von einem überdurchschnittlichen Aufwand
auszugehen, da ihre Deutsch kenntnisse
für das Verstehen schwierigerer Sätze nicht ausreich t en .
D ie Begut achtung wurde denn auch mit einer Dolmetscherin durchgeführt (Urk. 6/105/17, 6/105/23, 6/105/33-34). Allerdings ist anzumerken, dass gemäss der Internetseite des Beschwerdeführers dieser Klientenberatungen auf Italie nisch anbietet ( www.Z.___.ch/kanzlei_rk.php
), so dass auf gute Italienisch kenntnisse seinerseits geschlossen werden darf.
Wegen der dennoch etwas aufwändigeren Kommunikation , welche die IV-Stelle unberücksich tigt gelassen hat (vgl. Urk. 2 S. 2), erscheint für die Instruktion ein Aufwand von 1,5 Stunden als angemessen . Unter Berücksichtigung des Um fangs und des Inhalts der Akten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Mandatsübernahme wohl noch nichts über die gesundheitlichen Beschwerden seiner Klientin wusste, sind für das Studium der Akten inklusive Gutachten fünf Stunden gerechtfertigt. Für den vorsorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und dem Fristerstreckungs gesuch
sowie dem kurz begründeten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 1 4. September 2012 ist ein Aufwand von einer Stunde zu veranschlagen. Bezüglich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren zudem das Einfordern, Durchsehen und Ordnen der Unterlagen betref fend die finanzielle Situation der Klientin und deren Familie erforderlich, wofür unter Berücksichtigung der Fülle der eingereichten (Urk. 6/68) und zusätzlich einverlangten Unterlagen (Urk. 6/ 74, Urk. 6/79 )
sowie angesichts der erforderli chen Abklärungen in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Urk. 6/ 81-82 ) im Rahmen von 1,5 Stunden anzuerkennen sind. Wie lange der Beschwerdeführer für das Verfassen des vierseitigen begründeten Einwands vom 1 5. November 2012 effektiv brauchte, ist wiederum nicht aus der Kostennote ersichtlich, da die angegebenen vier Stunden zudem Aktenstudium und ein Telefonat an die Klientin beinhalteten. Der notwendige Aufwand ist ermessensweise auf zwei Stunden festzusetzen . Für d ie Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014 benötigte der Beschwerdeführer mehr als 200 Minuten, jedoch weniger als 290 Minuten (vgl. die Positionen vom 9. sowie vom 1 1. April 2014 in Urk. 3). Diese Stellungnahme erfolgte sachbezogen und ohne unnötige Ausschweifungen. Entsprechend ist mit den effektiv aufgewandten circa vier Stunden zu rechnen. Für übrige Korrespondenz mit der IV-Stelle , insbesondere die Bekanntgabe von behandelnden Ärzten ( Urk. 6/73 und Urk. 6/92 ) , ist eine halbe Stunde zu gewähren.
Die weitere n Bemühungen im Zusammenhang mit der Begutachtung wie zum Beispiel die Prüfung von Ausstandsgründen , das Veranlassen der Bestellung der Dolmetscherin und das Informieren der Klientin sind mit einer halbe n Stunde zu veranschlagen . Weitere Korrespondenz mit Dr. A.____ sowie der Klientin und der IV-Stelle , inklusive des Fristerstreckungsgesuchs zwecks Abwartens einer rheumatologischen Abklärung (vgl. Urk. 6/108), dien ten offenbar der Sachverhaltsabklärung. Dabei haben unentgeltliche Rechtsver treter sich indes knapp zu fassen, weshalb diese Bemühungen im Umfang von einer Stunde in die Berechnung aufzunehmen sind. Fristerstreckungsgesuche, welche durch die Arbeitsorganisation oder durch Abwesenheiten des Beschwer deführers bedingt waren (vgl. Urk. 6/76), gehören nicht zum notwendigen Auf wand. Zu den anwaltlichen Bemühungen nach Erlass der materiellen Verfügung vom 25. April 2014 bleibt Folgendes anzumerken: Eine Verfügung muss zuerst zur Kenntnis genommen und der Klientschaft m üssen der Inhalt und dessen Konsequenzen mitgeteilt werden, bevor über einen allfälligen Weiterzug ent schieden werden kann. Die daraus resultierenden Aufwendungen sind somit ebenfalls noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen . Eine Information und Erläuterung des Entscheids gegenüber dem Klienten ist in der Regel im Umfang von einer halben Stunde durchaus vertretbar und wird vom hiesigen Gericht in ständiger Praxis in diesem Ausmass anerkannt.
Der Verfügung vom 2 5. April 2014 ist neu auf einer halben Seite zu entnehmen, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe und inwiefern der Einkommensvergleich daher im Vergleich zum Vorbescheid anzupassen sei (Urk. 6/112/2).
Obwohl nach dem Vorbescheid weitere medizi nische Unterlagen, insbesondere ein MEDAS-Gutachten, zu den Akten genom men wurde n , gestalt et en sich das Studieren und Erläutern der Verfügung nicht als überdurchschnittlich aufwändig. Infolge der Verständigungsschwierigkeiten ist die praxisgemässe halbe Stunde auf eine Stunde zu erhöhen. Infolgedessen ist ein gekürzter Gesamtaufwand von 1 8 Stunden zu entschädigen.
Ein solcher ist auch in gesamthafter Betrachtung gerade noch angemessen. Bei einem Stun denansatz von Fr. 200.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 3‘ 600 . -- .
Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die für notwendig zu erachtenden Kosten für Porto, Kopien und Telefongebühren. Da die eingereichte Kostennote keinen Detaillie rungsgrad aufweist, der die Beurteilung der Notwendigkeit der Barauslage n ermöglichen würde, sind d iese praxisgemäss mit pauschalen 3 Prozent bezie hungsweise Fr. 10 8 .-- zu vergüten . Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8 Prozent, weshalb der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Verwaltungs verfahren inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer mit Fr. 4 ‘ 004 . 65 zu entschädi gen ist . 5.
5.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 5 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen ). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zuspre chung einer Prozessentschädigung von Fr. 6 5 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige r Barauslagen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
23. Mai 2014 aufgeho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die un entgeltl iche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren Fr. 4 ‘ 004 . 65
zu bezahlen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.____ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 5. November 2012 erhob er na mens de r Versicherten Einwände (Urk. 6/67 , Urk. 6/72 ) gegen den Vorbe scheid vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 in seiner Funktion als unentgeltliche r Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3).
2 .
2 .1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Februar 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshono rar ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na mentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Ver pflegungskosten , Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2 .2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön nen mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18 a
GSVGer ). Bei der Un angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger weise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsge richt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (Hurst, a.a.O. , N 4 zu § 18 a
GSVGer ). 3 . 3 .1
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 1 3. Mai 2014 für sein e Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab
4. September 2012 bis zum 1 2. Mai 2014 einen Zeitaufwand von 32.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 299.60 geltend, zuzüglich der Mehr wertsteuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 7‘289.55 ergeben hat (Urk. 6/ 115 = Urk. 3 ).
E. 2 3. Mai 2014
zum unentgeltlichen Rechtsvertre ter de r Versicherten mit Wirkung ab 2
E. 3 . August 2012 und sprach ih m für sein e Bemü hungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertre tungs aufwands eine Auslagenersatz und Mehrwertsteuer enthaltende Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu (Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt X.____ mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen
v on Fr. 7‘289.55 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 1 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.2 Mit der Verfügung vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertre tungsauf wand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 12 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die best mögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeu tung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnis mässigen Auf wendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab Erlass des Vorbescheids (23. August 2012) bis zum Erlass der materiellen Verfügung ( 25 . April 2014 ) und der Einsicht in diese im Rahmen von 15 Minuten gewährt. Die Aufwendun gen vom 2 9. April 2014 seien daher um 25 Minuten zu kürzen und die Auf wendungen vom 7. Mai 2014 sowie vom 1 2. Mai 2014 von 2 Stunden und 25 Minuten fielen daher nicht mehr unter diesen Anspruch. Für die Besprechung zwecks Instruktion mit der Klientin gewähre sie bei durchschnittlicher Komple xität und durchschnittlichem Umfang eine Stunde. Der Aufwand für das Aktenstudium sei mit drei Stunden zu veranschlagen, da ein umfangreiches Gutachten und diverse Arztberichte zu würdigen gewesen seien.
Für den vor sorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und Fristerstreckungsgesuch vom 1 4. September 2012 (1,5 Seiten), den begründeten Einwand vom 1 5. November 2012 (3,5 Seiten) sowie die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014 (4 Seiten) anerkenne sie einen Aufwand von total fünf Stunden. Grundsätzlich sei es die Aufgabe der IV-Stelle , den Sachverhalt abzuklären, weshalb es ausreiche, die Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter jedoch diverse Arztberichte angefordert und eingereicht habe, gewähre sie ihm einen höheren Zeitaufwand für Telefone und Korrespondenzen mit den Ärzten, der IV-Stelle und de r Versicherten von total drei Stunden. Auch werde der Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche, welche nicht von der IV-Stelle veranlasst worden seien, nicht übernommen, sodass die Aufwände vom 2 8. Dezember 2012 und vom 1 2. März 2013 entfielen.
Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem URB-Gesuch vergüte sie ein Total von einer halben Stunde. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefonge bühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 %
anzuwenden .
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitauf wand und seine effektiven Barauslagen. Deren Notwendigkeit begründet er damit, dass seine Klientin ein äusserst vielschichtiges Krankheitsbild auf weise, so dass er sich mit diversen Arztberichten habe auseinandersetzen müs sen und diese teilweise auch mit dem Hausarzt zu besprechen gewesen seien. Des Weiteren habe die IV-Stelle den Sachverhalt nur sehr oberflächlich abge klärt gehabt, weshalb er eine polydisziplinäre Begutachtung habe beantragen müssen. Hinzu sei gekommen, dass seine Klientin nur wenig Deutsch spreche und er mit ihr daher auf Italienisch korrespondiert habe, was sich zeitaufwändig gestaltet habe (Urk. 1 S. 1-3). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer übernahm das Mandat der Versicherten am 4. September 2012 , nachdem der Vorbescheid vom 2 3. August 2012 erlassen worden war, in welchem die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war (Urk. 6/65) .
Für das bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 6/112) inklusive deren Besprechung gegen zwei Jahre dau ernde Verwaltungsverfahren hat er insgesamt 32,25 Stunden geltend gemacht. Obwohl nachvollziehbar ist, dass die vom Beschwerdeführer genannten Um stände im Vergleich zu anderen Verfahren zu einem gewissen höheren Zeitauf wand geführt haben, rechtfertigen diese Umstände noch keinen Aufwand von insgesamt 32,25 Stunden , sondern dieser erscheint insgesamt als überhöht . Zu berücksichtigen ist, dass sich e ine anwaltliche Mitwirkung im Verwaltungsver fahren nur in Ausnahmefällen auf drängt , wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen
( BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen ) . E ntspr echend sind auch nur notwendige, nicht hingegen ledig lich nützliche beziehungsweise für eine bestmögliche Rechtsvertretung wün schenswert e
anwaltlic he Aufwendungen zu entschädigen.
M it Blick darauf, dass im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsvertre ter bestellt wird ,
ist der Aufwand eines Rechtsvertreters im Verwaltungsver - fahren begrenzt zu halten . Auf jeden Fall ist der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung getätigte Aufwand nur soweit zu entschädigen, als er sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00431 vom 3 1. Oktober 2013, E. 3.4.3) . Demnach ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Aufwand ermessensweise zu kürzen.
Bei der Beurteilung der Frage, wie viele Stunden effektiv notwendig waren, kann nicht von der vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennote ausgeg an gen und diese dann gekürzt werden. Denn
erstens
wurden verschiedene Tätig keiten wie Telefonate und Besprechungen, Aktenstudium und das Verfassen respektive Fertigstellen einer Stellungnahme lediglich nach dem Datum geord net unter demselben Posten aufgeführt , so dass nicht ersichtlich ist, wofür der Beschwerdeführer wie lange gebraucht hat , was die Prüfung der Angemessen heit erschwert.
Zweitens hat der Beschwerdeführer etliche Telefonate und Besprechungen geführt, deren Inhalt nicht dokumentiert ist, weshalb auch ihre konkrete Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. In einem solchen Fall ist es unmöglich, die Anzahl notwendiger Stunden mittels Kürzung zu ermitteln und die Kürzung detailliert zu substantiieren , weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ermessensweise festzulegen ist, was für ein Zeitauf wand für welche anfallenden Erledigungen angem essen ist. 4.2
Im Allgemeinen ist anzumerken, dass d ie Verfahrensakten einen durchschnitt - lichen
Umfang aufweisen (vgl. Urk. 6). Die medizinische Situation war
insofern komplex , als die Klientin des Beschwerdeführers mehrere gesund heitliche Beeinträchtigungen aufwies, die unterschiedliche medizinische Fach gebiete betrafen und deren Wechselwirkungen daher nicht ohne Weiteres er sichtlich waren (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers im Verwaltungsver fahren
vom 1 5. November 2012, Urk. 6/72). So wurde denn auch in verschiede nen Disziplinen (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Dermatologie-Allergologie und Rheumatologie) eine Begutachtung durchgeführt und deren Ergebnisse wurden konsensual besprochen (Urk. 6/105/2-4, Urk. 6/105/43) . Rechtsfragen von besonderer Komplexität waren indes nicht zu behandeln, was sich aus dem Vorbescheid (Urk. 6/65), der dagegen gerichteten Einwandsbegründung (Urk. 6/72) sowie aus der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung (Urk. 6/112) ergibt.
Für die Kommunikation mit der Klientin ist demgegenüber zwar von einem überdurchschnittlichen Aufwand
auszugehen, da ihre Deutsch kenntnisse
für das Verstehen schwierigerer Sätze nicht ausreich t en .
D ie Begut achtung wurde denn auch mit einer Dolmetscherin durchgeführt (Urk. 6/105/17, 6/105/23, 6/105/33-34). Allerdings ist anzumerken, dass gemäss der Internetseite des Beschwerdeführers dieser Klientenberatungen auf Italie nisch anbietet ( www.Z.___.ch/kanzlei_rk.php
), so dass auf gute Italienisch kenntnisse seinerseits geschlossen werden darf.
Wegen der dennoch etwas aufwändigeren Kommunikation , welche die IV-Stelle unberücksich tigt gelassen hat (vgl. Urk. 2 S. 2), erscheint für die Instruktion ein Aufwand von 1,5 Stunden als angemessen . Unter Berücksichtigung des Um fangs und des Inhalts der Akten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Mandatsübernahme wohl noch nichts über die gesundheitlichen Beschwerden seiner Klientin wusste, sind für das Studium der Akten inklusive Gutachten fünf Stunden gerechtfertigt. Für den vorsorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und dem Fristerstreckungs gesuch
sowie dem kurz begründeten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 1 4. September 2012 ist ein Aufwand von einer Stunde zu veranschlagen. Bezüglich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren zudem das Einfordern, Durchsehen und Ordnen der Unterlagen betref fend die finanzielle Situation der Klientin und deren Familie erforderlich, wofür unter Berücksichtigung der Fülle der eingereichten (Urk. 6/68) und zusätzlich einverlangten Unterlagen (Urk. 6/ 74, Urk. 6/79 )
sowie angesichts der erforderli chen Abklärungen in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Urk. 6/ 81-82 ) im Rahmen von 1,5 Stunden anzuerkennen sind. Wie lange der Beschwerdeführer für das Verfassen des vierseitigen begründeten Einwands vom 1 5. November 2012 effektiv brauchte, ist wiederum nicht aus der Kostennote ersichtlich, da die angegebenen vier Stunden zudem Aktenstudium und ein Telefonat an die Klientin beinhalteten. Der notwendige Aufwand ist ermessensweise auf zwei Stunden festzusetzen . Für d ie Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014 benötigte der Beschwerdeführer mehr als 200 Minuten, jedoch weniger als 290 Minuten (vgl. die Positionen vom 9. sowie vom 1 1. April 2014 in Urk. 3). Diese Stellungnahme erfolgte sachbezogen und ohne unnötige Ausschweifungen. Entsprechend ist mit den effektiv aufgewandten circa vier Stunden zu rechnen. Für übrige Korrespondenz mit der IV-Stelle , insbesondere die Bekanntgabe von behandelnden Ärzten ( Urk. 6/73 und Urk. 6/92 ) , ist eine halbe Stunde zu gewähren.
Die weitere n Bemühungen im Zusammenhang mit der Begutachtung wie zum Beispiel die Prüfung von Ausstandsgründen , das Veranlassen der Bestellung der Dolmetscherin und das Informieren der Klientin sind mit einer halbe n Stunde zu veranschlagen . Weitere Korrespondenz mit Dr. A.____ sowie der Klientin und der IV-Stelle , inklusive des Fristerstreckungsgesuchs zwecks Abwartens einer rheumatologischen Abklärung (vgl. Urk. 6/108), dien ten offenbar der Sachverhaltsabklärung. Dabei haben unentgeltliche Rechtsver treter sich indes knapp zu fassen, weshalb diese Bemühungen im Umfang von einer Stunde in die Berechnung aufzunehmen sind. Fristerstreckungsgesuche, welche durch die Arbeitsorganisation oder durch Abwesenheiten des Beschwer deführers bedingt waren (vgl. Urk. 6/76), gehören nicht zum notwendigen Auf wand. Zu den anwaltlichen Bemühungen nach Erlass der materiellen Verfügung vom 25. April 2014 bleibt Folgendes anzumerken: Eine Verfügung muss zuerst zur Kenntnis genommen und der Klientschaft m üssen der Inhalt und dessen Konsequenzen mitgeteilt werden, bevor über einen allfälligen Weiterzug ent schieden werden kann. Die daraus resultierenden Aufwendungen sind somit ebenfalls noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen . Eine Information und Erläuterung des Entscheids gegenüber dem Klienten ist in der Regel im Umfang von einer halben Stunde durchaus vertretbar und wird vom hiesigen Gericht in ständiger Praxis in diesem Ausmass anerkannt.
Der Verfügung vom 2 5. April 2014 ist neu auf einer halben Seite zu entnehmen, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe und inwiefern der Einkommensvergleich daher im Vergleich zum Vorbescheid anzupassen sei (Urk. 6/112/2).
Obwohl nach dem Vorbescheid weitere medizi nische Unterlagen, insbesondere ein MEDAS-Gutachten, zu den Akten genom men wurde n , gestalt et en sich das Studieren und Erläutern der Verfügung nicht als überdurchschnittlich aufwändig. Infolge der Verständigungsschwierigkeiten ist die praxisgemässe halbe Stunde auf eine Stunde zu erhöhen. Infolgedessen ist ein gekürzter Gesamtaufwand von 1
E. 5 ) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 5 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen ). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zuspre chung einer Prozessentschädigung von Fr. 6 5 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige r Barauslagen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
23. Mai 2014 aufgeho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die un entgeltl iche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren Fr. 4 ‘ 004 . 65
zu bezahlen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.____ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer
E. 8 Prozent, weshalb der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Verwaltungs verfahren inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer mit Fr. 4 ‘ 004 . 65 zu entschädi gen ist . 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00680 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
14. Oktober 2014 in Sachen X.____ Z.___ Rechtsanwälte Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Rechtsanwalt X.____ , Zürich, legitimierte sich mit Vollmacht vom
4. September 2012 (Urk. 6/69 ) als Rechtsvertreter von Y.____ im damals laufenden Verfahren zur Abklärung des Anspruchs de r Versicherten auf eine Invalidenrente. Am 1 4. September 2012 und am 1 5. November 2012 erhob er na mens de r Versicherten Einwände (Urk. 6/67 , Urk. 6/72 ) gegen den Vorbe scheid vom 2 3. August 2012, mit welchem der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint worden war
(Urk. 6/65 ). Gleichzeitig ersuchte er um sein e Bestellung als unentgeltliche n Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 6/67 S. 2).
Am 5. September 2013 gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 6/101 ), welches am
10. Dezember 2013 er stattet wurde (Urk. 6/105) . Am 1 9. Februar 2014 stellte sie das Gutachten Rechtsanwalt X.____
zur Stellungnahme zu (Urk. 6/107 ). Nach am 1 1. April 2014 ergangener Stellungnahme (Urk. 6/109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. April 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/112).
Nachdem Rechtsanwalt X.____ der IV-Stelle am 1 3. Mai 2014 eine detail lierte Honorarrechnung eingereicht hatte (Urk. 6/115 ),
ernannte die IV-Stelle ihn mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014
zum unentgeltlichen Rechtsvertre ter de r Versicherten mit Wirkung ab 2 3 . August 2012 und sprach ih m für sein e Bemü hungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertre tungs aufwands eine Auslagenersatz und Mehrwertsteuer enthaltende Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu (Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwalt X.____ mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und stattdessen die Zusprechung einer Entschädigung für seine Bemühungen
v on Fr. 7‘289.55 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 1 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 in seiner Funktion als unentgeltliche r Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3).
2 .
2 .1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Februar 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinn gemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltli che Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshono rar ( lit . a), den Ersatz von Auslagen, na mentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Ver pflegungskosten , Porti und Telefonspesen ( lit . b) sowie den Ersatz der Mehr wertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf wand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 2 .2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer kön nen mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen An ordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst , in: Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18 a
GSVGer ). Bei der Un angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässiger weise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsge richt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (Hurst, a.a.O. , N 4 zu § 18 a
GSVGer ). 3 . 3 .1
Der Beschwerdeführer machte mit der Kostennote vom 1 3. Mai 2014 für sein e Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren ab
4. September 2012 bis zum 1 2. Mai 2014 einen Zeitaufwand von 32.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 299.60 geltend, zuzüglich der Mehr wertsteuer von 8 %, was gesamthaft Fr. 7‘289.55 ergeben hat (Urk. 6/ 115 = Urk. 3 ). 3.2
Mit der Verfügung vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertre tungsauf wand gemäss Kostennote und sprach dem Beschwerdeführer bei einem aner kannten Zeitaufwand von 12 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 2‘781.-- zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Gesamtaufwand als überhöht. Der An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse nicht generell alles, was für die best mögliche Wahrung der Interessen einer vertretenen Person von Bedeu tung sei, sondern nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnis mässigen Auf wendungen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung werde ab Erlass des Vorbescheids (23. August 2012) bis zum Erlass der materiellen Verfügung ( 25 . April 2014 ) und der Einsicht in diese im Rahmen von 15 Minuten gewährt. Die Aufwendun gen vom 2 9. April 2014 seien daher um 25 Minuten zu kürzen und die Auf wendungen vom 7. Mai 2014 sowie vom 1 2. Mai 2014 von 2 Stunden und 25 Minuten fielen daher nicht mehr unter diesen Anspruch. Für die Besprechung zwecks Instruktion mit der Klientin gewähre sie bei durchschnittlicher Komple xität und durchschnittlichem Umfang eine Stunde. Der Aufwand für das Aktenstudium sei mit drei Stunden zu veranschlagen, da ein umfangreiches Gutachten und diverse Arztberichte zu würdigen gewesen seien.
Für den vor sorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und Fristerstreckungsgesuch vom 1 4. September 2012 (1,5 Seiten), den begründeten Einwand vom 1 5. November 2012 (3,5 Seiten) sowie die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014 (4 Seiten) anerkenne sie einen Aufwand von total fünf Stunden. Grundsätzlich sei es die Aufgabe der IV-Stelle , den Sachverhalt abzuklären, weshalb es ausreiche, die Namen der behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter jedoch diverse Arztberichte angefordert und eingereicht habe, gewähre sie ihm einen höheren Zeitaufwand für Telefone und Korrespondenzen mit den Ärzten, der IV-Stelle und de r Versicherten von total drei Stunden. Auch werde der Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche, welche nicht von der IV-Stelle veranlasst worden seien, nicht übernommen, sodass die Aufwände vom 2 8. Dezember 2012 und vom 1 2. März 2013 entfielen.
Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem URB-Gesuch vergüte sie ein Total von einer halben Stunde. Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die Kosten für Porto, Kopien und Telefonge bühren. Es sei praxisgemäss eine pauschale Vergütung von 3 %
anzuwenden . 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf seinen effektiven Zeitauf wand und seine effektiven Barauslagen. Deren Notwendigkeit begründet er damit, dass seine Klientin ein äusserst vielschichtiges Krankheitsbild auf weise, so dass er sich mit diversen Arztberichten habe auseinandersetzen müs sen und diese teilweise auch mit dem Hausarzt zu besprechen gewesen seien. Des Weiteren habe die IV-Stelle den Sachverhalt nur sehr oberflächlich abge klärt gehabt, weshalb er eine polydisziplinäre Begutachtung habe beantragen müssen. Hinzu sei gekommen, dass seine Klientin nur wenig Deutsch spreche und er mit ihr daher auf Italienisch korrespondiert habe, was sich zeitaufwändig gestaltet habe (Urk. 1 S. 1-3). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer übernahm das Mandat der Versicherten am 4. September 2012 , nachdem der Vorbescheid vom 2 3. August 2012 erlassen worden war, in welchem die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war (Urk. 6/65) .
Für das bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 6/112) inklusive deren Besprechung gegen zwei Jahre dau ernde Verwaltungsverfahren hat er insgesamt 32,25 Stunden geltend gemacht. Obwohl nachvollziehbar ist, dass die vom Beschwerdeführer genannten Um stände im Vergleich zu anderen Verfahren zu einem gewissen höheren Zeitauf wand geführt haben, rechtfertigen diese Umstände noch keinen Aufwand von insgesamt 32,25 Stunden , sondern dieser erscheint insgesamt als überhöht . Zu berücksichtigen ist, dass sich e ine anwaltliche Mitwirkung im Verwaltungsver fahren nur in Ausnahmefällen auf drängt , wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen
( BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen ) . E ntspr echend sind auch nur notwendige, nicht hingegen ledig lich nützliche beziehungsweise für eine bestmögliche Rechtsvertretung wün schenswert e
anwaltlic he Aufwendungen zu entschädigen.
M it Blick darauf, dass im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsvertre ter bestellt wird ,
ist der Aufwand eines Rechtsvertreters im Verwaltungsver - fahren begrenzt zu halten . Auf jeden Fall ist der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung getätigte Aufwand nur soweit zu entschädigen, als er sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00431 vom 3 1. Oktober 2013, E. 3.4.3) . Demnach ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Aufwand ermessensweise zu kürzen.
Bei der Beurteilung der Frage, wie viele Stunden effektiv notwendig waren, kann nicht von der vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennote ausgeg an gen und diese dann gekürzt werden. Denn
erstens
wurden verschiedene Tätig keiten wie Telefonate und Besprechungen, Aktenstudium und das Verfassen respektive Fertigstellen einer Stellungnahme lediglich nach dem Datum geord net unter demselben Posten aufgeführt , so dass nicht ersichtlich ist, wofür der Beschwerdeführer wie lange gebraucht hat , was die Prüfung der Angemessen heit erschwert.
Zweitens hat der Beschwerdeführer etliche Telefonate und Besprechungen geführt, deren Inhalt nicht dokumentiert ist, weshalb auch ihre konkrete Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. In einem solchen Fall ist es unmöglich, die Anzahl notwendiger Stunden mittels Kürzung zu ermitteln und die Kürzung detailliert zu substantiieren , weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ermessensweise festzulegen ist, was für ein Zeitauf wand für welche anfallenden Erledigungen angem essen ist. 4.2
Im Allgemeinen ist anzumerken, dass d ie Verfahrensakten einen durchschnitt - lichen
Umfang aufweisen (vgl. Urk. 6). Die medizinische Situation war
insofern komplex , als die Klientin des Beschwerdeführers mehrere gesund heitliche Beeinträchtigungen aufwies, die unterschiedliche medizinische Fach gebiete betrafen und deren Wechselwirkungen daher nicht ohne Weiteres er sichtlich waren (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers im Verwaltungsver fahren
vom 1 5. November 2012, Urk. 6/72). So wurde denn auch in verschiede nen Disziplinen (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Dermatologie-Allergologie und Rheumatologie) eine Begutachtung durchgeführt und deren Ergebnisse wurden konsensual besprochen (Urk. 6/105/2-4, Urk. 6/105/43) . Rechtsfragen von besonderer Komplexität waren indes nicht zu behandeln, was sich aus dem Vorbescheid (Urk. 6/65), der dagegen gerichteten Einwandsbegründung (Urk. 6/72) sowie aus der das Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung (Urk. 6/112) ergibt.
Für die Kommunikation mit der Klientin ist demgegenüber zwar von einem überdurchschnittlichen Aufwand
auszugehen, da ihre Deutsch kenntnisse
für das Verstehen schwierigerer Sätze nicht ausreich t en .
D ie Begut achtung wurde denn auch mit einer Dolmetscherin durchgeführt (Urk. 6/105/17, 6/105/23, 6/105/33-34). Allerdings ist anzumerken, dass gemäss der Internetseite des Beschwerdeführers dieser Klientenberatungen auf Italie nisch anbietet ( www.Z.___.ch/kanzlei_rk.php
), so dass auf gute Italienisch kenntnisse seinerseits geschlossen werden darf.
Wegen der dennoch etwas aufwändigeren Kommunikation , welche die IV-Stelle unberücksich tigt gelassen hat (vgl. Urk. 2 S. 2), erscheint für die Instruktion ein Aufwand von 1,5 Stunden als angemessen . Unter Berücksichtigung des Um fangs und des Inhalts der Akten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Mandatsübernahme wohl noch nichts über die gesundheitlichen Beschwerden seiner Klientin wusste, sind für das Studium der Akten inklusive Gutachten fünf Stunden gerechtfertigt. Für den vorsorglichen Einwand mit dem Akteneinsichts- und dem Fristerstreckungs gesuch
sowie dem kurz begründeten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 1 4. September 2012 ist ein Aufwand von einer Stunde zu veranschlagen. Bezüglich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren zudem das Einfordern, Durchsehen und Ordnen der Unterlagen betref fend die finanzielle Situation der Klientin und deren Familie erforderlich, wofür unter Berücksichtigung der Fülle der eingereichten (Urk. 6/68) und zusätzlich einverlangten Unterlagen (Urk. 6/ 74, Urk. 6/79 )
sowie angesichts der erforderli chen Abklärungen in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Urk. 6/ 81-82 ) im Rahmen von 1,5 Stunden anzuerkennen sind. Wie lange der Beschwerdeführer für das Verfassen des vierseitigen begründeten Einwands vom 1 5. November 2012 effektiv brauchte, ist wiederum nicht aus der Kostennote ersichtlich, da die angegebenen vier Stunden zudem Aktenstudium und ein Telefonat an die Klientin beinhalteten. Der notwendige Aufwand ist ermessensweise auf zwei Stunden festzusetzen . Für d ie Stellungnahme zum Gutachten vom 9. April 2014 benötigte der Beschwerdeführer mehr als 200 Minuten, jedoch weniger als 290 Minuten (vgl. die Positionen vom 9. sowie vom 1 1. April 2014 in Urk. 3). Diese Stellungnahme erfolgte sachbezogen und ohne unnötige Ausschweifungen. Entsprechend ist mit den effektiv aufgewandten circa vier Stunden zu rechnen. Für übrige Korrespondenz mit der IV-Stelle , insbesondere die Bekanntgabe von behandelnden Ärzten ( Urk. 6/73 und Urk. 6/92 ) , ist eine halbe Stunde zu gewähren.
Die weitere n Bemühungen im Zusammenhang mit der Begutachtung wie zum Beispiel die Prüfung von Ausstandsgründen , das Veranlassen der Bestellung der Dolmetscherin und das Informieren der Klientin sind mit einer halbe n Stunde zu veranschlagen . Weitere Korrespondenz mit Dr. A.____ sowie der Klientin und der IV-Stelle , inklusive des Fristerstreckungsgesuchs zwecks Abwartens einer rheumatologischen Abklärung (vgl. Urk. 6/108), dien ten offenbar der Sachverhaltsabklärung. Dabei haben unentgeltliche Rechtsver treter sich indes knapp zu fassen, weshalb diese Bemühungen im Umfang von einer Stunde in die Berechnung aufzunehmen sind. Fristerstreckungsgesuche, welche durch die Arbeitsorganisation oder durch Abwesenheiten des Beschwer deführers bedingt waren (vgl. Urk. 6/76), gehören nicht zum notwendigen Auf wand. Zu den anwaltlichen Bemühungen nach Erlass der materiellen Verfügung vom 25. April 2014 bleibt Folgendes anzumerken: Eine Verfügung muss zuerst zur Kenntnis genommen und der Klientschaft m üssen der Inhalt und dessen Konsequenzen mitgeteilt werden, bevor über einen allfälligen Weiterzug ent schieden werden kann. Die daraus resultierenden Aufwendungen sind somit ebenfalls noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen . Eine Information und Erläuterung des Entscheids gegenüber dem Klienten ist in der Regel im Umfang von einer halben Stunde durchaus vertretbar und wird vom hiesigen Gericht in ständiger Praxis in diesem Ausmass anerkannt.
Der Verfügung vom 2 5. April 2014 ist neu auf einer halben Seite zu entnehmen, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe und inwiefern der Einkommensvergleich daher im Vergleich zum Vorbescheid anzupassen sei (Urk. 6/112/2).
Obwohl nach dem Vorbescheid weitere medizi nische Unterlagen, insbesondere ein MEDAS-Gutachten, zu den Akten genom men wurde n , gestalt et en sich das Studieren und Erläutern der Verfügung nicht als überdurchschnittlich aufwändig. Infolge der Verständigungsschwierigkeiten ist die praxisgemässe halbe Stunde auf eine Stunde zu erhöhen. Infolgedessen ist ein gekürzter Gesamtaufwand von 1 8 Stunden zu entschädigen.
Ein solcher ist auch in gesamthafter Betrachtung gerade noch angemessen. Bei einem Stun denansatz von Fr. 200.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 3‘ 600 . -- .
Mit den Kürzungen der Aufwendungen für
die Korrespondenz und die Telefo nate reduzier t e n sich auch die für notwendig zu erachtenden Kosten für Porto, Kopien und Telefongebühren. Da die eingereichte Kostennote keinen Detaillie rungsgrad aufweist, der die Beurteilung der Notwendigkeit der Barauslage n ermöglichen würde, sind d iese praxisgemäss mit pauschalen 3 Prozent bezie hungsweise Fr. 10 8 .-- zu vergüten . Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8 Prozent, weshalb der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Verwaltungs verfahren inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer mit Fr. 4 ‘ 004 . 65 zu entschädi gen ist . 5.
5.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 5 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit Hinweisen ). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zuspre chung einer Prozessentschädigung von Fr. 6 5 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige r Barauslagen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
23. Mai 2014 aufgeho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die un entgeltl iche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren Fr. 4 ‘ 004 . 65
zu bezahlen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.____ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer