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S 2021 106

Zg Verwaltungsgericht · 2021-08-30 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung) — Beschwerde

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 106 A.

a) Die Versicherte, B.________, Jahrgang 1966, musste 1991 ihren erlernten Beruf als Coiffeuse wegen einer seropositiven chronischen Polyarthritis Stadium I aufgeben. Im September gleichen Jahres ersuchte sie die IV-Stelle Zug um Umschulung (IV-act. 1 S. 1 ff.). Es folgten von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulungsmassnahmen zur Naturheilpraktikerin, welche die Versicherte indes abbrach und stattdessen (eigenständig) eine Ausbildung zur Akupunkteurin erfolgreich abschloss. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2003 (IV-act. 1 S. 326 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente (Härtefallrente) zu (IV-act. 1 S. 377 f.). Im Rahmen der in den Jahren 2005, 2011 und 2015 durchgeführten Rentenrevisionen wurde der Rentenanspruch jeweils bestätigt (IV-act. 19, 27 und 34). Im September 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung ihrer seit November 2000 ausgerichteten halben Invalidenrente (IV-act. 35). Die IV-Stelle ihrerseits trat auf das Revisionsgesuch ein, holte einen Bericht beim Psychotherapeuten ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und wies das Erhöhungsgesuch schliesslich mit Vorbescheid vom

21. März 2018 mangels einer wesentlichen und leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ab (IV-act. 52). Dagegen liess die Versicherte am 4. April 2018 Einwand erheben (IV-act. 54), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG in Auftrag gab. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 24. Mai 2019 (IV-act. 78) erhöhte die IV-Stelle die bisher bezogene halbe Rente auf eine ganze, aber nur für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018. Mit Wirkung ab

1. April 2018 wurde die Invalidenrente wiederum auf eine halbe herabgesetzt. Gleichzeitig setzte sie die der Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zustehende Entschädigung auf Fr. 1'100.– fest (Verfügungen vom 23. Juli 2019; IV-act. 83 ff.). b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2019 wurde beantragt, es sei der Versicherten in Abänderung der Verfügung vom 23. Juli 2019 auch ab 1. April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und die Unterzeichnende sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Vorverfahren mit Fr. 3'437.35 zu entschädigen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Juli 2019 festzustellen und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie vorsorglich die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist für die Verfügung vom 23. Juli 2019

E. 3 Urteil S 2021 106 verlangt. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich sowie die der Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 1'100.– gerügt. c) Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA lic. iur. A.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. d) Mit Urteil S 2019 168 vom 30. März 2020 trat das Verwaltungsgericht wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein. e) Eine gegen dieses Verwaltungsgerichtsurteil durch die Versicherte erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 gut. Das Bundesgericht hob den kantonalen Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit über die Beschwerde materiell entschieden werde. B. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2020 161 ein neues Dossier. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. E. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 teilte das Gericht RA A.________ mit, dass bei Auseinandersetzungen über die Höhe der Entschädigung nur die Rechtsvertreterin im eigenen Namen beschwerdelegitimiert sei, weshalb beabsichtigt werde, diesen Antrag in einem separaten noch zu eröffnenden Verfahren zu beurteilen.

E. 4 Urteil S 2021 106 F. Innert erstreckter Frist teilte RA A.________ mit, dass sie mit dem Seitens des Gerichts vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden sei, woraufhin unter der Verfahrens- nummer S 2021 106 ein neues Dossier betreffend "Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung" eröffnet wurde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

23. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 10. Dezember 2019 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

– Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 entschieden hat, erfolgte die Beschwerde zudem fristgerecht. Weiter ist die beschwerdeführende Rechtsvertreterin in der vorliegenden Auseinandersetzung über die Höhe der Entschädigung im eigenen Namen

E. 5 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, habe die IV-Stelle die Entschädigung doch festgesetzt, ohne ihr vorgängig die Möglichkeit zu geben, eine detaillierte Honorarnote mit ihren Bemühungen einzureichen.

E. 5.1 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Einreichen einer Kostennote zu den Mitwirkungspflichten einer Beschwerde führenden Partei gehört. Da die Tarife bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Regel unter den üblichen Anwaltstarifen liegen, verpflichtet die Sorgfaltspflicht des unentgeltlichen Rechtsbeistandes diesen erst recht, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht Beachtung zu

E. 5.2 Sodann ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die geltend gemachten Honoraransprüche gebunden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt werde, wenn vor Erlass des Entscheides explizit keine Möglichkeit eingeräumt werde, eine Honorarnote einzureichen. Ein Parteikostenentscheid ist sodann nur dann zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält, sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden oder wenn es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGer 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 7). In BGE 134 I 159 Erwägung 2.1.1 präzisierte das Bundesgericht überdies, es gebe keinen verfassungsmässigen Anspruch, vor einer Honorarkürzung angehört zu werden.

E. 5.3 Aktenkundig ist, dass die Rechtsvertreterin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Kostennote einreichte. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zusprach – die Verfügung datiert vom 23. Juli 2019 (IV-act. 83 f.) –, lag ihr mithin die Kostennote der beschwerdeführenden Anwältin vom 9. Dezember 2019 (Bf-act. 6) gerade nicht vor. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Entschädigung ermessensweise festsetzte. Angesichts der soeben dargelegten Rechtsprechung ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der Verwaltung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen soll. Nachdem das Verwaltungsgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht hatte (VGer ZG S 2018 138 vom 28. Februar 2019 [IV-act. 73]), wäre von der Rechtsvertreterin in Anbetracht ihrer Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass sie der IV-Stelle von sich aus und ohne besondere Aufforderung ihre Kostennote einreicht. Bei allfälligen, zu einem späteren Zeitpunkt notwendig gewordenen Aufwendungen wäre es ihr freigestanden, die bereits

E. 6 Urteil S 2021 106 schenken. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist allerdings erst dann zu sehen, wenn der Partei der Abschluss des Verfahrens – explizit oder implizit – angezeigt wurde. Unterbleibt das Einreichen einer Kostennote, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. zum Ganzen VGer ZG S 2013 133 vom 27. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen auf Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz. 549; Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N 91).

E. 6.1 Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass die bei Gericht eingereichte Honorarnote vom 9. Dezember 2019 in der Höhe über Fr. 3'437.35 grundsätzlich nicht zu beachten ist, lag diese der IV-Stelle zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als Beurteilungsgrundlage doch gerade nicht vor. Des Weiteren ist zu betonen, dass die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren eine Ermessensfrage betrifft (BGer 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3) und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 123 V 150 E. 2).

E. 6.2 Die IV-Stelle setzte die der Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zustehende Entschädigung auf Fr. 1'100.– fest. Dabei berücksichtigte sie einen notwendigen Aufwand von fünf Stunden. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einen Aufwand von mehr als 14 Arbeitsstunden geltend macht, scheint sie zu verkennen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. Februar 2019 (S 2018 138) betreffend Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren entschieden hat, die IV-Stelle werde angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Zeit nach Einreichung des Einwands vom

4. April 2018 in der Person von RA A.________ eine unentgeltliche Rechtsbeständin beizustellen und diese zu gegebener Zeit angemessen zu entschädigen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs, vgl. zur Begründung auch E. 7.4 des genannten Urteils [IV-act. 73]). Wie

E. 6.3 Schliesslich stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Stundenansatz. Während die Beschwerdegegnerin die Entschädigung gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 200.– festsetzte (Fr. 1'100.– / 1.107 [Auslagen und MWST] / 5 h = gerundet Fr. 200.– pro Stunde), macht die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Kostennote einen

9 Urteil S 2021 106 solchen von Fr. 220.– geltend. Auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für unentgeltliche Rechtsvertretungen seit mehreren Jahren eine Abgeltung von Fr. 220.– pro Stunde leistet, ist es nicht Sache des Sozialversicherungsrichters, die sozialversicherungsrechtliche Durchführungsstelle für das Verwaltungsverfahren zur Übernahme des für das hiesige Gericht geltenden Ansatzes zu verpflichten. Der von der IV-Stelle angenommene Stundenansatz von Fr. 200.– liegt innerhalb der von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbreite von Fr. 200.– bis Fr. 400.–. Sodann lässt sich nicht feststellen, dass es sich um einen Fall handelt, welcher aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Komplexität einen höheren Ansatz rechtfertigen würde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin vom Minimalansatz ausgegangen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, es handle sich um eine Streitsache mit unterdurchschnittlicher Komplexität, müsste in einem solchen Fall doch bereits die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung verneint werden (BGer 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 4.3.2). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich in solchen Fällen gerade immer, weshalb dies alleine noch keinen höheren Stundenansatz rechtfertigt. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was zu einer Abweichung des von der IV- Stelle angenommenen Stundenansatzes von Fr. 200.– führen könnte bzw. müsste. Dementsprechend bleibt es beim besagten Stundenansatz.

E. 6.4 Unter Einrechnung eines Auslagenersatzes in der Höhe von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) erweist sich die von der Beschwerdegegnerin ermessensweise auf Fr. 1'100.– festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin als angemessen. Triftige Gründe um davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, kommt Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht zum Tragen und das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin ist nach der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10 Urteil S 2021 106 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 7 Urteil S 2021 106 eingereichte Kostennote zu ergänzen. Spätestens zum Zeitpunkt (28. Mai 2019) aber, als ihr das Gutachten der SMAB AG zur Stellungnahme zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, im Anschluss daran werde über den Anspruch ihrer Mandantin entschieden (IV- act. 79), hätte der Rechtsvertreterin bewusst sein müssen, dass das Verwaltungsverfahren demnächst zu einem Abschluss kommt. In der Folge hätte die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit gehabt – z.B. im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 7. Juni 2019 (IV-act. 80) –, ihren anwaltlichen Aufwand geltend zu machen, erging die Verfügung, mit welcher unter anderem auch ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin festgesetzt wurde, doch erst knapp zwei Monate später am 23. Juli 2019. Das Verfahren wurde daher nicht in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt. Blieb die Kostennote dennoch aus, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 6.

E. 8 Urteil S 2021 106 die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, reichte die Rechtsvertreterin nach dem Einwand im Wesentlichen die Stellungnahme zum Gutachten vom 7. Juni 2019 ein (IV-act. 80), die effektiv lediglich drei Seiten umfasst. Zudem berücksichtigte die IV-Stelle den Aufwand für das Studium des effektiv 75-seitigen Gutachtens sowie des angefochtenen Entscheids. Geht die Beschwerdegegnerin für die soeben dargelegten Aufwendungen von einem Gesamtaufwand von fünf Stunden aus, erscheint dies angemessen. Dabei darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rechtsvertreterin bereits über gewisse Aktenkenntnis verfügte. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Weiterleitungen an die Klientin zur Kenntnisnahme in der Regel mit Formularbrief erfolgen und vom Sekretariat weitgehend selbständig erledigt werden können, so dass hier kein grösserer anwaltlicher Zeitaufwand anfällt. Dies hat insbesondere auch für Schreiben betreffend den Verfahrensstand, wie z.B. dasjenige vom

E. 12 November 2018 zu gelten (IV-act. 58). Für Besprechungen respektive Telefonate mit der Klientin gilt es schliesslich zu bedenken, dass Anwälte diese entsprechend zu lenken und einem zu weitschweifigen Mitteilungsbedürfnis des Klienten Einhalt zu gebieten haben, jedenfalls dann wenn sie den Aufwand einer staatlichen Stelle überbinden möchten. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass sich eine anwaltliche Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dementsprechend sind auch nur notwendige, nicht hingegen lediglich nützliche beziehungsweise für eine bestmögliche Rechtsvertretung wünschenswerte anwaltliche Aufwendungen zu entschädigen. Mit Blick darauf, dass im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, ist der Aufwand eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren begrenzt zu halten. Auf jeden Fall ist der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung getätigte Aufwand nur soweit zu entschädigen, als er sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt (SVGer ZH IV.2014.00680 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Im von der IV-Stelle angenommenen Gesamtaufwand von fünf Stunden kann nach dem soeben Ausgeführten daher weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessenüber- oder -unterschreitung erblickt werden. Ein Einschreiten des Gerichts rechtfertigt sich jedenfalls nicht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die IV-Stelle Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 30. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 30. August 2021 [rechtskräftig] Gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, RA lic. iur. Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung) S 2021 106 (S 2019 168)

2 Urteil S 2021 106 A.

a) Die Versicherte, B.________, Jahrgang 1966, musste 1991 ihren erlernten Beruf als Coiffeuse wegen einer seropositiven chronischen Polyarthritis Stadium I aufgeben. Im September gleichen Jahres ersuchte sie die IV-Stelle Zug um Umschulung (IV-act. 1 S. 1 ff.). Es folgten von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulungsmassnahmen zur Naturheilpraktikerin, welche die Versicherte indes abbrach und stattdessen (eigenständig) eine Ausbildung zur Akupunkteurin erfolgreich abschloss. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2003 (IV-act. 1 S. 326 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente (Härtefallrente) zu (IV-act. 1 S. 377 f.). Im Rahmen der in den Jahren 2005, 2011 und 2015 durchgeführten Rentenrevisionen wurde der Rentenanspruch jeweils bestätigt (IV-act. 19, 27 und 34). Im September 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung ihrer seit November 2000 ausgerichteten halben Invalidenrente (IV-act. 35). Die IV-Stelle ihrerseits trat auf das Revisionsgesuch ein, holte einen Bericht beim Psychotherapeuten ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und wies das Erhöhungsgesuch schliesslich mit Vorbescheid vom

21. März 2018 mangels einer wesentlichen und leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ab (IV-act. 52). Dagegen liess die Versicherte am 4. April 2018 Einwand erheben (IV-act. 54), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG in Auftrag gab. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 24. Mai 2019 (IV-act. 78) erhöhte die IV-Stelle die bisher bezogene halbe Rente auf eine ganze, aber nur für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018. Mit Wirkung ab

1. April 2018 wurde die Invalidenrente wiederum auf eine halbe herabgesetzt. Gleichzeitig setzte sie die der Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zustehende Entschädigung auf Fr. 1'100.– fest (Verfügungen vom 23. Juli 2019; IV-act. 83 ff.). b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2019 wurde beantragt, es sei der Versicherten in Abänderung der Verfügung vom 23. Juli 2019 auch ab 1. April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und die Unterzeichnende sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Vorverfahren mit Fr. 3'437.35 zu entschädigen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Juli 2019 festzustellen und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie vorsorglich die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist für die Verfügung vom 23. Juli 2019

3 Urteil S 2021 106 verlangt. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich sowie die der Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 1'100.– gerügt. c) Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA lic. iur. A.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. d) Mit Urteil S 2019 168 vom 30. März 2020 trat das Verwaltungsgericht wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein. e) Eine gegen dieses Verwaltungsgerichtsurteil durch die Versicherte erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 gut. Das Bundesgericht hob den kantonalen Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit über die Beschwerde materiell entschieden werde. B. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2020 161 ein neues Dossier. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. E. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 teilte das Gericht RA A.________ mit, dass bei Auseinandersetzungen über die Höhe der Entschädigung nur die Rechtsvertreterin im eigenen Namen beschwerdelegitimiert sei, weshalb beabsichtigt werde, diesen Antrag in einem separaten noch zu eröffnenden Verfahren zu beurteilen.

4 Urteil S 2021 106 F. Innert erstreckter Frist teilte RA A.________ mit, dass sie mit dem Seitens des Gerichts vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden sei, woraufhin unter der Verfahrens- nummer S 2021 106 ein neues Dossier betreffend "Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung" eröffnet wurde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

23. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 10. Dezember 2019 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

– Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 entschieden hat, erfolgte die Beschwerde zudem fristgerecht. Weiter ist die beschwerdeführende Rechtsvertreterin in der vorliegenden Auseinandersetzung über die Höhe der Entschädigung im eigenen Namen

5 Urteil S 2021 106 rechtsmittelbefugt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N 50 und 52). Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren. 4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sind auf die Entschädigung des Rechtsbeistands die Art. 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 2006

5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 11. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (exklusive Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 5. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, habe die IV-Stelle die Entschädigung doch festgesetzt, ohne ihr vorgängig die Möglichkeit zu geben, eine detaillierte Honorarnote mit ihren Bemühungen einzureichen. 5.1 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Einreichen einer Kostennote zu den Mitwirkungspflichten einer Beschwerde führenden Partei gehört. Da die Tarife bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Regel unter den üblichen Anwaltstarifen liegen, verpflichtet die Sorgfaltspflicht des unentgeltlichen Rechtsbeistandes diesen erst recht, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht Beachtung zu

6 Urteil S 2021 106 schenken. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist allerdings erst dann zu sehen, wenn der Partei der Abschluss des Verfahrens – explizit oder implizit – angezeigt wurde. Unterbleibt das Einreichen einer Kostennote, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. zum Ganzen VGer ZG S 2013 133 vom 27. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen auf Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz. 549; Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N 91). 5.2 Sodann ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die geltend gemachten Honoraransprüche gebunden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt werde, wenn vor Erlass des Entscheides explizit keine Möglichkeit eingeräumt werde, eine Honorarnote einzureichen. Ein Parteikostenentscheid ist sodann nur dann zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält, sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden oder wenn es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGer 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 7). In BGE 134 I 159 Erwägung 2.1.1 präzisierte das Bundesgericht überdies, es gebe keinen verfassungsmässigen Anspruch, vor einer Honorarkürzung angehört zu werden. 5.3 Aktenkundig ist, dass die Rechtsvertreterin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Kostennote einreichte. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zusprach – die Verfügung datiert vom 23. Juli 2019 (IV-act. 83 f.) –, lag ihr mithin die Kostennote der beschwerdeführenden Anwältin vom 9. Dezember 2019 (Bf-act. 6) gerade nicht vor. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Entschädigung ermessensweise festsetzte. Angesichts der soeben dargelegten Rechtsprechung ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der Verwaltung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen soll. Nachdem das Verwaltungsgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht hatte (VGer ZG S 2018 138 vom 28. Februar 2019 [IV-act. 73]), wäre von der Rechtsvertreterin in Anbetracht ihrer Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass sie der IV-Stelle von sich aus und ohne besondere Aufforderung ihre Kostennote einreicht. Bei allfälligen, zu einem späteren Zeitpunkt notwendig gewordenen Aufwendungen wäre es ihr freigestanden, die bereits

7 Urteil S 2021 106 eingereichte Kostennote zu ergänzen. Spätestens zum Zeitpunkt (28. Mai 2019) aber, als ihr das Gutachten der SMAB AG zur Stellungnahme zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, im Anschluss daran werde über den Anspruch ihrer Mandantin entschieden (IV- act. 79), hätte der Rechtsvertreterin bewusst sein müssen, dass das Verwaltungsverfahren demnächst zu einem Abschluss kommt. In der Folge hätte die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit gehabt – z.B. im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 7. Juni 2019 (IV-act. 80) –, ihren anwaltlichen Aufwand geltend zu machen, erging die Verfügung, mit welcher unter anderem auch ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin festgesetzt wurde, doch erst knapp zwei Monate später am 23. Juli 2019. Das Verfahren wurde daher nicht in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt. Blieb die Kostennote dennoch aus, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 6. 6.1 Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass die bei Gericht eingereichte Honorarnote vom 9. Dezember 2019 in der Höhe über Fr. 3'437.35 grundsätzlich nicht zu beachten ist, lag diese der IV-Stelle zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als Beurteilungsgrundlage doch gerade nicht vor. Des Weiteren ist zu betonen, dass die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren eine Ermessensfrage betrifft (BGer 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3) und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 123 V 150 E. 2). 6.2 Die IV-Stelle setzte die der Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zustehende Entschädigung auf Fr. 1'100.– fest. Dabei berücksichtigte sie einen notwendigen Aufwand von fünf Stunden. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einen Aufwand von mehr als 14 Arbeitsstunden geltend macht, scheint sie zu verkennen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. Februar 2019 (S 2018 138) betreffend Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren entschieden hat, die IV-Stelle werde angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Zeit nach Einreichung des Einwands vom

4. April 2018 in der Person von RA A.________ eine unentgeltliche Rechtsbeständin beizustellen und diese zu gegebener Zeit angemessen zu entschädigen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs, vgl. zur Begründung auch E. 7.4 des genannten Urteils [IV-act. 73]). Wie

8 Urteil S 2021 106 die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, reichte die Rechtsvertreterin nach dem Einwand im Wesentlichen die Stellungnahme zum Gutachten vom 7. Juni 2019 ein (IV-act. 80), die effektiv lediglich drei Seiten umfasst. Zudem berücksichtigte die IV-Stelle den Aufwand für das Studium des effektiv 75-seitigen Gutachtens sowie des angefochtenen Entscheids. Geht die Beschwerdegegnerin für die soeben dargelegten Aufwendungen von einem Gesamtaufwand von fünf Stunden aus, erscheint dies angemessen. Dabei darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rechtsvertreterin bereits über gewisse Aktenkenntnis verfügte. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Weiterleitungen an die Klientin zur Kenntnisnahme in der Regel mit Formularbrief erfolgen und vom Sekretariat weitgehend selbständig erledigt werden können, so dass hier kein grösserer anwaltlicher Zeitaufwand anfällt. Dies hat insbesondere auch für Schreiben betreffend den Verfahrensstand, wie z.B. dasjenige vom

12. November 2018 zu gelten (IV-act. 58). Für Besprechungen respektive Telefonate mit der Klientin gilt es schliesslich zu bedenken, dass Anwälte diese entsprechend zu lenken und einem zu weitschweifigen Mitteilungsbedürfnis des Klienten Einhalt zu gebieten haben, jedenfalls dann wenn sie den Aufwand einer staatlichen Stelle überbinden möchten. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass sich eine anwaltliche Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dementsprechend sind auch nur notwendige, nicht hingegen lediglich nützliche beziehungsweise für eine bestmögliche Rechtsvertretung wünschenswerte anwaltliche Aufwendungen zu entschädigen. Mit Blick darauf, dass im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, ist der Aufwand eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren begrenzt zu halten. Auf jeden Fall ist der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung getätigte Aufwand nur soweit zu entschädigen, als er sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt (SVGer ZH IV.2014.00680 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Im von der IV-Stelle angenommenen Gesamtaufwand von fünf Stunden kann nach dem soeben Ausgeführten daher weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessenüber- oder -unterschreitung erblickt werden. Ein Einschreiten des Gerichts rechtfertigt sich jedenfalls nicht. 6.3 Schliesslich stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Stundenansatz. Während die Beschwerdegegnerin die Entschädigung gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 200.– festsetzte (Fr. 1'100.– / 1.107 [Auslagen und MWST] / 5 h = gerundet Fr. 200.– pro Stunde), macht die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Kostennote einen

9 Urteil S 2021 106 solchen von Fr. 220.– geltend. Auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für unentgeltliche Rechtsvertretungen seit mehreren Jahren eine Abgeltung von Fr. 220.– pro Stunde leistet, ist es nicht Sache des Sozialversicherungsrichters, die sozialversicherungsrechtliche Durchführungsstelle für das Verwaltungsverfahren zur Übernahme des für das hiesige Gericht geltenden Ansatzes zu verpflichten. Der von der IV-Stelle angenommene Stundenansatz von Fr. 200.– liegt innerhalb der von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bandbreite von Fr. 200.– bis Fr. 400.–. Sodann lässt sich nicht feststellen, dass es sich um einen Fall handelt, welcher aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Komplexität einen höheren Ansatz rechtfertigen würde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin vom Minimalansatz ausgegangen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, es handle sich um eine Streitsache mit unterdurchschnittlicher Komplexität, müsste in einem solchen Fall doch bereits die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung verneint werden (BGer 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 4.3.2). Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich in solchen Fällen gerade immer, weshalb dies alleine noch keinen höheren Stundenansatz rechtfertigt. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was zu einer Abweichung des von der IV- Stelle angenommenen Stundenansatzes von Fr. 200.– führen könnte bzw. müsste. Dementsprechend bleibt es beim besagten Stundenansatz. 6.4 Unter Einrechnung eines Auslagenersatzes in der Höhe von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) erweist sich die von der Beschwerdegegnerin ermessensweise auf Fr. 1'100.– festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin als angemessen. Triftige Gründe um davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, kommt Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht zum Tragen und das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin ist nach der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10 Urteil S 2021 106 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die IV-Stelle Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 30. August 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am