opencaselaw.ch

IV.2014.00662

Befristete Rente. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch das von der BVK in Auftrag gegebene orthopädisch-chirurgische Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan.

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, arbeitete seit Februar 1994 als Verwaltungs angestellte der Y.___ und war ab dem 1 4. Mai 2012 krank geschrieben (Urk. 7/15) . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgebe rin per 3 1. August 2014 beendet (Urk. 3/7 S. 2). Am 8. November 2012 hatte die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Schulter- und Kniebeschwerden für die berufliche Integration und zum Renten bezug an ge meldet (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/32/4-5), insbeson dere zog sie die von der Personalvorsorge des Kantons Zürich BVK beim Z.___ erstellten vertrauensärztlichen orthopä disch-chirurgi schen Gutachten vom 1 8. März und vom 3 0. Oktober 2013 bei (Urk. 7/23, Urk. 7/29). Die BVK teilte der Versicherten am 1 9. Dezember 2013 mit, bei ihr sei gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2013 keine Einschränkung der Be rufsfähigkeit festzustellen (Urk. 7/29 /13), wogegen die Versicherte am 2 2. Janu ar 2014 Einsprache erheben liess (Urk. 7/37). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 hiess die BVK die Einsprache in dem Sinne gut, dass die Sache an den BVK- Leistungsdienst zurückgewiesen wurde, damit dieser Zusatz abklä rungen treffe und anschliessend neu über den Leistungsanspruch ent scheide (Urk. 3/7). Die IV-Stelle stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 2 0. Januar 2014 für die Zeit vo m 1. Mai bis 3 1. Dezember 2013 die Zusprechung eine r befristete n ganze n Invalidenrente, darüber hinaus jedoch eine Verneinung des Rentenan spruchs in Aussicht (Urk. 7/36). Hiergegen liess die Versicherte am 2 0. Februar 2014 Einwand erheben (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei sie für die Zeit ab Oktober 2013

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausging (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin, am 1 8. Juni 2014 Beschwerde. Sie beantragte, es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein un ab hän giges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Verfügung vom 1 5. August 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8), am 1 7. November 2014 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk.

13) und am 2 6. November 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin wei sen)

vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog an wend baren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd

mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi täts grades eingetreten und damit der für die Befristung erfor derliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Auf hebung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu men de Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arz t oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen res pektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äus sern, wel che für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Ar beits möglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung da gegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztli chen Anga ben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versi cherten Per son in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück fragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S.

27 E.

1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. Septem ber 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 1 6. Mai 2014 insbesondere fest, die Versicherte sei seit dem 1 5. Mai 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt gewesen und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Verwaltungssekretärin zu arbeiten. Ab Oktober 2013 sei eine Ver besserung des Gesundheitszustands ausgewiesen und bestehe in der ange stam m ten Tätigkeit bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistungsfähigkeit, weshalb nur noch ein 30%iger Invaliditätsgrad vorliege und die ganze Invali denrente per Ende Dezember 2013 eingestellt werde (Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 1 3. August 2014 ergänzte die IV-Stelle vor allem, dass die BVK dem Gut achten vom 3 0. Oktober 2013 in ihrem Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 nicht den Beweiswert abspreche, sondern nur festhalte, die durch den BVK-Leis tungsdienst vorgenommene Würdigung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6) . 2.2

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 8. Juni 2014 insbesondere geltend machen, das Z.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und stehe teilweise in krassem Gegensatz zum Sachverhalt und zu den Dokumenten, auf welche es sich stütze. Am 1 8. März 2013 sei das

Z.___ noch zum Schluss gekommen, sie könne die bisherige Tätigkeit nicht ausführen und der Befund sei am 3 0. Oktober 2013 unverändert geblieben. Dieses zweite Z.___ -Gutachten werde nicht einmal von der BVK als Auftraggeberin als taug lich für den Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustands erachtet. Es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtli ches,

unabhängiges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). In der Replik vom 1 7. Novem ber 2014 verwies die Versicherte insbesondere auf den am 2 4. Januar 2014 durchgeführten Test-Einsatz am Arbeitsplatz und reichte den zu diesem Test

verfassten Bericht ein (Urk. 13, Urk. 14). 3.

3.1

Die BVK gab bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädie und Trau m a to logie, vom Z.___ ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag. Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 1 8. März 2013 zunächst zusam menge fasst die dokumentierte Krankengeschichte fest. Anschliessend erhob er die per sön liche, berufliche und orthopädisch-chirurgische Anamnese sowie die geklag ten Beschwerden. Er hielt fest, die Versicherte habe ihre Schultern mehr fach operieren lassen müssen . So sei am 1 9. November 2009 eine arthroskopi sche Ope ration der rechten Schulter durchgeführt und die Schulter aufgrund ei ner im postoperativen Verlauf aufgetretenen Bewegungseinschränkung am 1 9. April 2010 erneut operiert worden . Am 7. Juni 2012 sei links eine Schulter arthros kopie durchgeführt worden und nach anhaltenden Schmerzen sei am 1 3. Dezem ber 2012 die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt (Urk. 7/23/1-6) .

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest (Urk. 7/23/8) : - Status nach Total-Endo-Prothese am linken Kniegelenk vom 2 9. Oktober 2010 - Status nach T otal-Endo-Prothese am rechten Kniegelenk vom 7. Septem ber 2011 - Status nach inverser Schulterarthroplastik Delta-X- Tent links und Latis simus

dorsi Trans f er von medial nach lateral vom 1 3. Dezember 2012 - Status nach offener Rotatorenmanschettennaht und Ten o d e se der Bi zepssehne der rechten Schulter vom 1 9. November 2012 - Status nach Schulterarthroskopie und subakromialem

Débridement, Naht des M usculus

infraspinatus und Lösen von intraartikulären Verkleb ung en an der rechten Schulter vom 1 9. April 2010 .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ zudem eine Adipositas per magna Grad III, Heberdenarthrosen beider Hände und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen dege nera tiven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/23/8-9) .

Dr. A.___ hielt fest, d ie implantierten Knieprothesen bereiteten der Versi cherten kein e grossen Probleme. Doch trotz zweier Operationen an der rechten Schulter sei die Beweglichkeit des Schulterg elenkes erheblich eingeschränkt. Die Versicherte könne ihren Arm nicht über die Horizontale anheben .

A lle Tätig keiten, die über die Horizontale hinaus oder über Kopf ausgeführt werden müssten, seien für die Versicherte nicht durchführbar . Zur Zeit könne sie ihre bis herige Tätigkeit nicht ausführen. Da sich die Versicherte

nach der Implanta tion einer linken Schulterprothese am 1 3. Dezember 2012

noch im Rehabilitati onsprozess befinde, solle für die weitere Beurteilung zunächst das Ergebnis die ser Implantation abgewartet werden, wobei damit zu rechnen sei, dass dies es in ungefähr sechs Monaten vorliege . Bis August/September 2013 sei die Versi cherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/ 23/9- 12). 3.2

Im zweiten Gutachten vom 3 0. Oktober 2013, welches

Dr. A.___ ebenfalls im Auftrag der BVK erstellte, hielt er dieselben Diagnosen fest wie in seinem ersten Gutachten (Urk. 7/29/6) . Am 7. Oktober 2013 führte er bildgebende Un tersuchungen der linken Schulter durch und hielt in seinem

neuen Gutachten fest, der Status der linken Schulter habe sich verbessert. So könne die aktive Beweglichkeit nun bis zur horizontalen Ebene ausgeführt werden. Die Beweg lichkeit der rechten Schulter sei nach wie vor erheblich eingeschränkt. Alle Tä tigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf ausgeführt wer den müss t en, seien für die Versicherte mit beiden Armen nicht durchführbar (Urk. 7/29/5-6) . Er sehe keine Möglichkeit, dass die Versicherte Lasten über die Horizontale (im Falle der Versicherten ca. ein en Meter) hinaus heben könne . Er schätze den Anteil der Tätigkeiten, die für die Versicherte in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr durchführbar seien und auch die Berufsunfähigkeit auf 30 % ein. Die Versicherte könne in 100 % Präsenzzeit eine 70 % ige Leistung er bringen (Urk. 7/29/7) .

A ngepasste Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tra gen von leichten Lasten über die Horizontale hinaus, sowie Tätigkeiten die mit Wechseln zwischen Sitzen und Gehen (überwiegend sitzend) ausgeführt w ü rden, seien ihr ab dem 7. Oktober 2013 zumutbar (Urk. 7/29/8) . 3.3

Med. pract . B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellung nahme vom 1 0. Januar 2014 fest, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Bei der angestammten handle es sich zugleich um eine ange passte Tätigkeit. Ab Oktober 2013 könne bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistung erbracht werden (Urk. 7/32/4-5). 3.4

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, hielt am 2 0. Januar 2014 zu Handen der Versicherten zu den Gut achten von Dr. A.___ fest, der Befund habe sich in dessen zweiten Gut ach ten nicht geändert. Die Beschwerden der linken Schulter hätten sich zwar minim iert, jedoch nicht wesentlich verbessert. Die entscheidende Tatsache, dass die Versicherte rechtsdominant sei, werde in den Gutachten nicht berücksich tigt.

Unklar bleibe, weshalb das chronische lumbovertebrale, teils lumbospon dylo gen e rechtsbetonte Schmerzsyndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit haben solle. Mit der linken Hand könne die Versicherte knapp auf Schulter höhe ein Glas halten. Mit de r Schulter- und Kopfprotraktion, der persistierenden Schmerz haftigkeit in beiden Schultern sowie der bekannten Diagnose bezüglich der Len denwirbelsäule sei eine fixierte Körperhaltung wie sie für das Schreiben am PC nötig sei, ebenfalls nicht mehr zumutbar. Die Versicherte bleibe in ihrer ange stammten Tätigkeit vollumfänglich und lebenslang arbeitsunfähig, eine zumut bare Verweistätigkeit existiere nicht (Urk. 7/38/28-31). 4. 4.1

Die Case - Managerin der BVK hielt in ihrem Schreiben an Dr. A.___ vom 3 1. Oktober 2013 mit Bezugnahme auf ein Telefongespräch sowie ein e E -M ail vom Vortag

fest, dass die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag Ordner mi t einem Gewicht von eineinhalb bis zwei Kilogramm aus zwei übereinander ge stellten Korpussen holen und diese wieder dahin verräumen müsse. Die Ge samt höhe dieses Korpusses betrage 1, 90 Meter, wobei die mittleren beiden Tab lare mit Ordnern belegt seien, welche häufiger benutzt werden müss t e n . Weiter müsse die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag die Hängeregistratur mit den Personalakten benutzen. Das Gewicht der Personalakten sei wohl kein Pro blem, jedoch das Entnehmen ganzer Dossiers aus der obersten Schublade (An he ben über Schulterhöhe) und das Benützen der untersten Schublade auf Boden höhe

(bücken, knien). In einem weiteren Schrank von 1, 90 Metern Höhe befän den sich

Reglemente und Formulare, a n die obersten Fächer komme die Versi cherte kaum

heran. O berhalb der einander gegenüberliegenden Pulttische befän den sich einige Aktenordner und gewöhnliche Ordner, welche für die Ver sicher te nicht leicht zu erreichen seien. Die Schaltertätigkeit werde nur aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten mehrheitlich von den anderen Sekretärinnen ausge übt. Das Büro sei im Rahmen des Möglichen auf die Be dürfnisse der Ver si cher ten angepasst

worden und weitere Anpassungen seien räuml ich nicht mög lich. Dem Bericht wurden Fotos des Arbeitsplatzes beigelegt (Urk. 7/29/9- 13). 4.2

Am 2 4. Januar 2014 fand ein Test-Einsatz der Versicherten an ihrem Arbeits platz statt. Die Versicherte liess das nach diesem Test-Einsatz am 2 6. Januar 2014 Festgehaltene im Rahmen ihrer Replik vom 1 7. November 2014 einreichen (Urk. 13, Urk. 14). In diesem Bericht vom 2 6. Januar 2014 wird insbesondere ausgeführt, dass die Versicherte über einen sehr eingeschränkten Aktionsradius verfüge, dass das selbständige Arbeiten ohne Hilfe nur sehr begrenzt möglich sei, dass eine massive Einschränkung der Beweglichkeit beider Arme vorliege, dass die Arme zwischendurch entlastet werden müssten, dass das Material in nahem Umkreis greifbar sein müsse und dass Schränke sowie Regale nur zwi schen 40 cm und 100 cm ab Boden benutzbar seien . F ür exemplarisch getestete anfallende Tätigkeiten wurde in Listenform festgehalten, ob diese für die Versi cherte gut, mit Mühe oder gar nicht machbar seien . Insbesondere wurde ausge führt, dass der Versicherten Tätigkeiten nicht möglich seien, bei welchen eine S eitwärts b ewegung nötig sei (z.B. Ordner öffnen/schliessen, in Ordnern blät tern, Post öffnen, Serienverpackungen). Bei Schreibarbeiten am PC verkrampfe der Arm nach kurzer Zeit. Vieles sei nicht erreichbar, da es zu hoch sei (z.B. der Kopierer im Sekretariat, Verteilfächer, Postfächer, Klassenfächer, Lehrerfächer, Aushang von Infomaterial). Zum Lochen und Heften sei die Kraft nicht ausrei chend und die Unterschriftenmappen seien zu schwer, um sie über die nötige Distanz tragen zu können. An der Theke zu arbeiten sei wegen der Höhe nur knapp möglich. Der PC könne wegen der grossen horizontalen Distanz nicht selbst eingeschaltet werden. Weiter wurde festgestellt, dass die Versicherte we der Fenster öffnen, ihre Jacke an der Garderobe aufhängen, den Seifenspender und den Papiertuchbehälter im WC, noch das Material in den Schrän ken im Kopierraum, Vorbereitungsraum oder Gang erreichen könne. Zudem sei es ihr zwar knapp

möglich, Ordner aus Gestellen und Schränken zu ziehen, doch sie könne nur im Notfall Ordner herausheben, da diese zu sc hwer seien (Urk. 14). 4.3

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Mai 2014 auf die beiden Gutachten von Dr. A.___ abgestellt. Im ersten Gutachten vom 1 8. Mär z 2013 hat Dr. A.___

überzeugend festgehalten, dass die Rehabili ta tion der linken Schulter nach der Implantation einer Schulterprothese am 1 3. Dezember 2012 noch im Gange sei, die rechte Schulter ebenfalls massiv in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei

und zur Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit be stehe. Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Arztes Dr.

med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/11/1). Der Versicherten wurde daher per 1. März 2013 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigke it im Oktober 2013 verbesserten

und die ganze Invalidenrente gemäss Art. 88 a IVV zu Recht bis Ende Dezember 2013 befristet worden ist . 4.4

Dr. A.___ hielt im zweiten Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 fest, bei der rechten Schulter sei die Abduktion aktiv zu 80 Grad möglich und passiv bis 120 Grad. Die vordere Elevation s ei aktiv zu 90 Grad möglich und passiv bis 1 4 0 Grad. Die hintere Elevation sei zu 40 Grad möglich (Urk. 7/29/4) . Die aktiven Be weglichkeiten entsprechen den im Gutachten vom 1 8. März 2013 festgehalte nen, während die passiven Beweglichkeiten damals nicht abgeklärt wurden (Urk. 7/23/7) . Bei der linken Schulter hielt Dr. A.___ am 3 0. Oktober 2013 fest, die Abduktion sei aktiv bis 90 Grad möglich .

B ei der passiven Abduk tion gebe die Versicherte Schmerzen im Oberarm an. Die vordere Elevation sei bis 130 Grad möglich, wobei von der Versicherten Schmerzen im Oberarm an ge geben würden (Urk. 7/29/5) . Dies entspricht einer Verbesserung gegenüber der Abduktion und der vorderen Elevation, w i e sie am 1 8. März 2013 festgehalten worden sind (Urk. 7/23/7-8) .

S omit ist nachvoll zieh b a r, dass Dr. A.___

am 3 0. Oktober 2013 eine Verbesserung des Status der linken Schulter festhielt und ausführte, diese könne nun aktiv bis zur hori zontalen Ebene bewegt werden (vgl. Urk. 7/29/6) . 4.5

Im ersten Gutachten vom 1 8. März 2013 hatte

Dr. A.___ die voll ständige Berufsunfähigkeit vor allem damit begründet, dass die Beweglichkeit de s rech ten Schulter gelenkes erheblich eingeschränkt sei und die Versicherte ihren Arm nicht über die Horizontale anheben könne, weshalb sie alle Tätigkeiten, welche über die Horizontale hinaus oder über de m Kopf ausgeführt werden müssten, nicht mehr durchführen könne. Es müsse der weitere Verlauf nach der Implan tation der linken Schulterprothese

abgewartet werden. Im Status vom 6. Februar 2013 sei der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit nicht zumutbar (Urk. 7/23/9) . Am 3 0. Oktober 2013 hielt Dr. A.___

wiederum

fest, d er Versicherte n

seien keine Tätigkeiten möglich, die über die Horizontale und über den Kopf hinaus ausgeführt werden müssten (Urk. 7/29/6) . Es bleibt somit unklar, inwiefern die Verbesserung des Status der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten in ihrer bisherigen Tätigkeit verbessert

hat, welche von Dr. A.___ im Oktober 2013 noch immer in der im Gutachten vom 1 8. März 2013 beschrie be nen Weise als aus gesundheitli chen Gründen eingeschränkt bezeichnet wurde und welche im Übrigen gemäss dem Schreiben von Dr. C.___

rechts dominant sein soll (vgl. Urk. 7/58/2) . 4.6

Bezüglich der angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___

am 3 0. Oktober 2013 aus, eine solche dürfe kein repetitives Heben und Tragen von leichten Lasten über die Horizontale beinhalten (Urk. 7/29/8) . Gleichzeitig hielt er fest, dass die Versicherte alle Tätigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf durchgeführt werden müss t en, nicht mehr ausüben k önne (Urk. 7/29/6) . Es bleibt

angesichts dieser Umschreibung unklar, ob die Versicherte ihre Arme überhaupt nicht mehr über die Horizontale hinaus bewegen kann oder nur nicht repetitiv . 4.7

Dr. A.___ lag offenbar ein sich nicht in den vorliegenden Akten befinden der Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. September 2013 vor, in welchem dieser gemäss der Zusammenfassung im Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 fest hielt, dass der Status der linken Schulter knapp neun Monate nach inversiver

Schultera r throplastik mehr oder weniger stabil sei. Die Schulter sei für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt. Das Halten eines Glases sei möglich, grössere Gewichte seien aber bereits limitierend (Urk. 7/29/3) . Aus dieser Zusammenfassung geht nicht hervor, ob die Versicherte überhaupt keine grösseren Gewichte tragen k önne n soll oder ob dies erst ab Brusthöhe der Fall sein s oll . Dies wäre insbesondere für die Frage relevant, ob und auf welche Weise die Versicherte eineinhalb bis zwei Kilogramm schwere Ordner tragen kann . Mit diesem Bericht von Dr. D.___, welcher der aktuellste dem Gut achter vorlie gende Bericht eines behandelnden Arztes war, hat sich Dr. A.___

nicht inhaltlich auseinandergesetzt, so dass unklar bleibt, ob und bis zu welcher Höhe die Versi cherte höhere Gewichte als das ein es Glas es halten und tragen kann. 4. 8

Die Versicherte liess insbesondere kritisieren, dass der Gutachter zwar bei der Case - Managerin der BVK Auskünfte an gefordert, er jedoch ihr Schreiben vom 3 1. Oktober 2013 nicht berücksichtigt habe (Urk. 1, Urk. 13) . Für die Annahme, dass Dr. A.___ diesen Bericht nicht berücksichtigt hat, spricht, dass sein Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 datiert (Urk. 7/29/1-8) und der Bericht der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 7/29/9-13) . Der Gutachter hat

diesen Bericht zwar bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufgeführt (Urk. 7/29/2) . Doch aus dem Inhalt des Gutachtens lässt sich nicht auf eine Berücksichtigung dieses Berichts schliessen. So führte der Gutachter in der beruflichen Anamnese aus, laut dem Bericht der BVK- Case - Managerin sei ein Schrank auf einer Höhe von 120 cm angebracht worden (Urk. 7/29/3) . Da s ist dem Bericht vom 3 1. Oktober 2013 nicht zu entnehmen (Urk. 7/29/9-13) . Möglicherweise zitiert der Gutachter hier aus dem von ihm bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufge führten Zwischenbericht der Case - Managerin der BVK vom 2 1. August 2013 (Urk. 7/29/2) . Da dieser sich nicht in den vorliegenden Akten befindet, kann nicht abgeklärt werden, ob d arin ein solcher Schrank erwähnt wird .

Die BVK ging in ihrem E inspracheentscheid

vom 1 7. April 2014

aus nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass der Gutachter nicht über diesen Bericht der BVK-Case Managerin verfügte (Urk. 3/7) . Die IV-Stelle nahm zu dieser Problematik in ih rer Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2014 keine Stellung (Urk. 6), obwohl diese von der Versicherten in der Beschwerde vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 1) auf geworfen worden war und sie den erwähnte n

Einspracheentscheid

der BVK im vorliegenden Verfahren eingereicht hatte . Es muss somit aufgrund der Sachlage, insbesondere de r beruflichen Anamnese im Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/29/3), davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei m Verfassen dieses Gutachtens nicht über den Bericht der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 verfügte oder diesen zumindest nicht berücksichtigte . 4.9

Der Bericht

mit Fotos der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 ist inso fern wesentlich, als eine Stellungnahme von Dr. A.___ dazu, ob die Ver si cherte den in diesem Schreiben geschilderten Tätigkeiten nachgehen kann oder nicht, erforderlich wäre, um die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um fassend beurteilen zu können. Der Gutachter führte beispielsweise aus, die Case - Managerin der BVK habe im Zwischenbericht vom 2 1. August 2013 fest gehal ten, die Versicherte müsse nur selten Schalterarbeiten ausüben (Urk. 7/29/6) und kam zum Schluss, ihr seien Schalterarbeiten zumutbar (Urk. 7/29/7) . Im Bericht vom 3 1. Oktober 2013 führte die Case - Managerin je doch aus, die geringe Aus übung von Schaltertätigkeiten hänge

lediglich mit den gesundheitlichen Be schwer den zusammen und die Schaltertätigkeit gehöre grundsätzlich genauso zu den Pflichten der Versicherten, wie dies bei ihren Ar beitskolleginnen der Fall sei (Urk. 7/29/9) . Es fehlt somit an einer Äusserung von Dr. A.___ dazu, ob der Versicherten Schaltertätigkeiten auch in einem grösseren Umfang zumutbar wären. 4. 10

B eim Bericht vom 2 6. Januar 2014 über den Test-Einsatz der Versicherten am Arbeitsplatz, welcher am

2 4. Januar 2014 stattfand (Urk. 14),

handelt es sich um keinen ärztlichen Bericht . Doch es fehlt an gutachterlichen Äusserungen dazu, o b die Versicherte a us objektivierbaren gesundheitlichen Gründen Probleme mit Seitwärtsbewegungen der Arme, mit dem Tragen von leichte m

Gewicht u nter halb der Horizontalen, dem Schreiben am Computer und den anderen in diesem Bericht als nur mit Mühe oder gar nicht ausführbar benannten Tätigkeiten hat . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss de n

Stel lungnahmen der behandeln den Ärzte Dr. C.___

vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/38/30)

und offenbar auch von Dr. D.___

vom

3. September 2013 (Bericht, der sich nicht in den Akten befindet, jedoch im Gutachten vom 3 0. Oktober 2014 erwähnt wird = Urk. 7/29/3), die Versicherte links knapp ein Glas auf Schulterhöhe halten könn e beziehungsweise die Schulter für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt und das Halten eines Glases zwar möglich sei, doch grössere Ge wichte bereits limitierend seien.

Eine gesundheitliche Ursache für die gemäss Test- Einsatzbericht am 2 4. Januar 2014 festgestellten Einschränkungen können folglich bei der derzeitigen Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen werden. 4. 11

Ärzte sollen die Frage beantworten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. E. 1.4). Die Frage, welche Tätigkeiten die Versicherte als Verwaltungssek re tärin in welchem Umfang auszuüben hat, ist hingegen keine vom begutach tenden Arzt abschliessend zu beurteilende Frage.

Von der letzten Arbeitgeberin ist im Fragebogen am 2 1. Januar 2013 angegeben worden, dass die Versicherte oft (34-66 % oder 3 bis 5 ¼ Stunden pro Tag) leicht e Gegenstände (Ordner, Akten) heben oder tragen müsse. Neben dem Sek re tariatsdienst

am Schreibtisch leiste sie Schalterdienst (6-33 % oder ca. ½ bis 3 Stunden pro Tag) und erledige auf der Etage kurze Botengänge (1-5 % oder bis ca. ½ Stunde pro Tag). Zusammenfassend hielt die Arbeitgeberin fest, die Versi cherte leiste in der Regel Arbeit am Schreibtisch, wobei sie mit einem Computer arbeite und häufig telefoniere. Daneben gehe sie dem Schalterdienst nach und stelle Unterlagen bereit, welche sie verteile. Ausserdem hole sie Akten und Ord ner für ihre Arbeit, welche sie anschliessend wieder ver r äume (Urk. 7/15/6). Auch wenn Dr. A.___

den Umfang der nicht mehr ausübb aren Tätigkeiten in der angestammten Tätigkeit auf 30 %

ein geschätzt hat, wäre von der IV-Stelle genauer und bezogen auf die konkreten, als solche gut dokumentierten Anfor derungen an ihrem Arbeitsplatz zu klären gewesen, wie sich d ies verhält .

S tatt

dessen hat sie in der Verfügung vom 1 6. Mai 2014 nur basierend auf dessen Gut achten einfach eine 70%ige Leistungsfä higkeit fest ge halten. Hiezu wäre allen falls eine

Fachperson der Berufsberatung beizuziehen und zu prüfen gewesen, ob leidens angepasste zumutbare Tätigkeiten existieren, welche die Versicherte ohne oder mit weniger Einschränkungen ausüben könnte. 4. 12

Die IV-Stelle hat bisher selbst kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben

und es stehen sich auch keine an sich gleichwertige, aber sich widersprechende Gut achten gegenüber, weshalb kein An lass besteht

das von der Versicherten be an tragte

medizinische Obergutachten einzuholen . Vielmehr ist die Sache zu er gän zenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird insbeson dere,

unter Kenntnis sämtli cher Berichte der BVK- Case - Managerin sowie der Fest stell ungen des Test-Ein satzes vom 2 6. Januar 2014,

festzulegen sein, welche Tätig keiten die Versicherte aufgrund ihrer Einschränkungen noch ausüben kann und welche nicht. Falls es sich als notwen dig erweist, ist durch die IV-Stelle

an schliessend der Umfang der Einschränkun gen in der angestammten Tätigkeit

festzulegen, falls erforderlich unter Beizug von Berufsberatungsfachpersonen .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV- Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung betreffend de n Renten anspruch ab dem 1. Januar 2014 zurückzuweisen ist. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richt s U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Es kommt der für selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis Ende

2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Die Be schwer de gegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf eine Invali den rente ab 1. Januar 2014 verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter er gänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Be schwerde füh rerin ab 1. Januar 2014 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, arbeitete seit Februar 1994 als Verwaltungs angestellte der Y.___ und war ab dem 1 4. Mai 2012 krank geschrieben (Urk. 7/15) . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgebe rin per 3 1. August 2014 beendet (Urk. 3/7 S. 2). Am 8. November 2012 hatte die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Schulter- und Kniebeschwerden für die berufliche Integration und zum Renten bezug an ge meldet (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/32/4-5), insbeson dere zog sie die von der Personalvorsorge des Kantons Zürich BVK beim Z.___ erstellten vertrauensärztlichen orthopä disch-chirurgi schen Gutachten vom 1 8. März und vom 3 0. Oktober 2013 bei (Urk. 7/23, Urk. 7/29). Die BVK teilte der Versicherten am 1 9. Dezember 2013 mit, bei ihr sei gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2013 keine Einschränkung der Be rufsfähigkeit festzustellen (Urk. 7/29 /13), wogegen die Versicherte am 2 2. Janu ar 2014 Einsprache erheben liess (Urk. 7/37). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 hiess die BVK die Einsprache in dem Sinne gut, dass die Sache an den BVK- Leistungsdienst zurückgewiesen wurde, damit dieser Zusatz abklä rungen treffe und anschliessend neu über den Leistungsanspruch ent scheide (Urk. 3/7). Die IV-Stelle stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 2 0. Januar 2014 für die Zeit vo m 1. Mai bis

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin wei sen)

vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog an wend baren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd

mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi täts grades eingetreten und damit der für die Befristung erfor derliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Auf hebung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu men de Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.4 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arz t oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen res pektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äus sern, wel che für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Ar beits möglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung da gegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztli chen Anga ben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versi cherten Per son in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück fragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S.

27 E.

1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. Septem ber 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 1 6. Mai 2014 insbesondere fest, die Versicherte sei seit dem 1 5. Mai 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt gewesen und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Verwaltungssekretärin zu arbeiten. Ab Oktober 2013 sei eine Ver besserung des Gesundheitszustands ausgewiesen und bestehe in der ange stam m ten Tätigkeit bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistungsfähigkeit, weshalb nur noch ein 30%iger Invaliditätsgrad vorliege und die ganze Invali denrente per Ende Dezember 2013 eingestellt werde (Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 1 3. August 2014 ergänzte die IV-Stelle vor allem, dass die BVK dem Gut achten vom 3 0. Oktober 2013 in ihrem Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 nicht den Beweiswert abspreche, sondern nur festhalte, die durch den BVK-Leis tungsdienst vorgenommene Würdigung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6) . 2.2

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 8. Juni 2014 insbesondere geltend machen, das Z.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und stehe teilweise in krassem Gegensatz zum Sachverhalt und zu den Dokumenten, auf welche es sich stütze. Am 1 8. März 2013 sei das

Z.___ noch zum Schluss gekommen, sie könne die bisherige Tätigkeit nicht ausführen und der Befund sei am 3 0. Oktober 2013 unverändert geblieben. Dieses zweite Z.___ -Gutachten werde nicht einmal von der BVK als Auftraggeberin als taug lich für den Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustands erachtet. Es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtli ches,

unabhängiges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). In der Replik vom 1 7. Novem ber 2014 verwies die Versicherte insbesondere auf den am 2 4. Januar 2014 durchgeführten Test-Einsatz am Arbeitsplatz und reichte den zu diesem Test

verfassten Bericht ein (Urk. 13, Urk. 14). 3.

E. 3 1. Dezember 2013 die Zusprechung eine r befristete n ganze n Invalidenrente, darüber hinaus jedoch eine Verneinung des Rentenan spruchs in Aussicht (Urk. 7/36). Hiergegen liess die Versicherte am 2 0. Februar 2014 Einwand erheben (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei sie für die Zeit ab Oktober 2013

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausging (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin, am 1 8. Juni 2014 Beschwerde. Sie beantragte, es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein un ab hän giges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Verfügung vom 1 5. August 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8), am 1 7. November 2014 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk.

13) und am 2 6. November 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die BVK gab bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädie und Trau m a to logie, vom Z.___ ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag. Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 1 8. März 2013 zunächst zusam menge fasst die dokumentierte Krankengeschichte fest. Anschliessend erhob er die per sön liche, berufliche und orthopädisch-chirurgische Anamnese sowie die geklag ten Beschwerden. Er hielt fest, die Versicherte habe ihre Schultern mehr fach operieren lassen müssen . So sei am 1 9. November 2009 eine arthroskopi sche Ope ration der rechten Schulter durchgeführt und die Schulter aufgrund ei ner im postoperativen Verlauf aufgetretenen Bewegungseinschränkung am 1 9. April 2010 erneut operiert worden . Am 7. Juni 2012 sei links eine Schulter arthros kopie durchgeführt worden und nach anhaltenden Schmerzen sei am 1 3. Dezem ber 2012 die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt (Urk. 7/23/1-6) .

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest (Urk. 7/23/8) : - Status nach Total-Endo-Prothese am linken Kniegelenk vom 2 9. Oktober 2010 - Status nach T otal-Endo-Prothese am rechten Kniegelenk vom 7. Septem ber 2011 - Status nach inverser Schulterarthroplastik Delta-X- Tent links und Latis simus

dorsi Trans f er von medial nach lateral vom 1 3. Dezember 2012 - Status nach offener Rotatorenmanschettennaht und Ten o d e se der Bi zepssehne der rechten Schulter vom 1 9. November 2012 - Status nach Schulterarthroskopie und subakromialem

Débridement, Naht des M usculus

infraspinatus und Lösen von intraartikulären Verkleb ung en an der rechten Schulter vom 1 9. April 2010 .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ zudem eine Adipositas per magna Grad III, Heberdenarthrosen beider Hände und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen dege nera tiven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/23/8-9) .

Dr. A.___ hielt fest, d ie implantierten Knieprothesen bereiteten der Versi cherten kein e grossen Probleme. Doch trotz zweier Operationen an der rechten Schulter sei die Beweglichkeit des Schulterg elenkes erheblich eingeschränkt. Die Versicherte könne ihren Arm nicht über die Horizontale anheben .

A lle Tätig keiten, die über die Horizontale hinaus oder über Kopf ausgeführt werden müssten, seien für die Versicherte nicht durchführbar . Zur Zeit könne sie ihre bis herige Tätigkeit nicht ausführen. Da sich die Versicherte

nach der Implanta tion einer linken Schulterprothese am 1 3. Dezember 2012

noch im Rehabilitati onsprozess befinde, solle für die weitere Beurteilung zunächst das Ergebnis die ser Implantation abgewartet werden, wobei damit zu rechnen sei, dass dies es in ungefähr sechs Monaten vorliege . Bis August/September 2013 sei die Versi cherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/ 23/9- 12).

E. 3.2 Im zweiten Gutachten vom 3 0. Oktober 2013, welches

Dr. A.___ ebenfalls im Auftrag der BVK erstellte, hielt er dieselben Diagnosen fest wie in seinem ersten Gutachten (Urk. 7/29/6) . Am 7. Oktober 2013 führte er bildgebende Un tersuchungen der linken Schulter durch und hielt in seinem

neuen Gutachten fest, der Status der linken Schulter habe sich verbessert. So könne die aktive Beweglichkeit nun bis zur horizontalen Ebene ausgeführt werden. Die Beweg lichkeit der rechten Schulter sei nach wie vor erheblich eingeschränkt. Alle Tä tigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf ausgeführt wer den müss t en, seien für die Versicherte mit beiden Armen nicht durchführbar (Urk. 7/29/5-6) . Er sehe keine Möglichkeit, dass die Versicherte Lasten über die Horizontale (im Falle der Versicherten ca. ein en Meter) hinaus heben könne . Er schätze den Anteil der Tätigkeiten, die für die Versicherte in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr durchführbar seien und auch die Berufsunfähigkeit auf 30 % ein. Die Versicherte könne in 100 % Präsenzzeit eine 70 % ige Leistung er bringen (Urk. 7/29/7) .

A ngepasste Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tra gen von leichten Lasten über die Horizontale hinaus, sowie Tätigkeiten die mit Wechseln zwischen Sitzen und Gehen (überwiegend sitzend) ausgeführt w ü rden, seien ihr ab dem 7. Oktober 2013 zumutbar (Urk. 7/29/8) .

E. 3.3 Med. pract . B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellung nahme vom 1 0. Januar 2014 fest, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Bei der angestammten handle es sich zugleich um eine ange passte Tätigkeit. Ab Oktober 2013 könne bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistung erbracht werden (Urk. 7/32/4-5).

E. 3.4 Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, hielt am 2 0. Januar 2014 zu Handen der Versicherten zu den Gut achten von Dr. A.___ fest, der Befund habe sich in dessen zweiten Gut ach ten nicht geändert. Die Beschwerden der linken Schulter hätten sich zwar minim iert, jedoch nicht wesentlich verbessert. Die entscheidende Tatsache, dass die Versicherte rechtsdominant sei, werde in den Gutachten nicht berücksich tigt.

Unklar bleibe, weshalb das chronische lumbovertebrale, teils lumbospon dylo gen e rechtsbetonte Schmerzsyndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit haben solle. Mit der linken Hand könne die Versicherte knapp auf Schulter höhe ein Glas halten. Mit de r Schulter- und Kopfprotraktion, der persistierenden Schmerz haftigkeit in beiden Schultern sowie der bekannten Diagnose bezüglich der Len denwirbelsäule sei eine fixierte Körperhaltung wie sie für das Schreiben am PC nötig sei, ebenfalls nicht mehr zumutbar. Die Versicherte bleibe in ihrer ange stammten Tätigkeit vollumfänglich und lebenslang arbeitsunfähig, eine zumut bare Verweistätigkeit existiere nicht (Urk. 7/38/28-31). 4. 4.1

Die Case - Managerin der BVK hielt in ihrem Schreiben an Dr. A.___ vom 3 1. Oktober 2013 mit Bezugnahme auf ein Telefongespräch sowie ein e E -M ail vom Vortag

fest, dass die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag Ordner mi t einem Gewicht von eineinhalb bis zwei Kilogramm aus zwei übereinander ge stellten Korpussen holen und diese wieder dahin verräumen müsse. Die Ge samt höhe dieses Korpusses betrage 1, 90 Meter, wobei die mittleren beiden Tab lare mit Ordnern belegt seien, welche häufiger benutzt werden müss t e n . Weiter müsse die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag die Hängeregistratur mit den Personalakten benutzen. Das Gewicht der Personalakten sei wohl kein Pro blem, jedoch das Entnehmen ganzer Dossiers aus der obersten Schublade (An he ben über Schulterhöhe) und das Benützen der untersten Schublade auf Boden höhe

(bücken, knien). In einem weiteren Schrank von 1, 90 Metern Höhe befän den sich

Reglemente und Formulare, a n die obersten Fächer komme die Versi cherte kaum

heran. O berhalb der einander gegenüberliegenden Pulttische befän den sich einige Aktenordner und gewöhnliche Ordner, welche für die Ver sicher te nicht leicht zu erreichen seien. Die Schaltertätigkeit werde nur aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten mehrheitlich von den anderen Sekretärinnen ausge übt. Das Büro sei im Rahmen des Möglichen auf die Be dürfnisse der Ver si cher ten angepasst

worden und weitere Anpassungen seien räuml ich nicht mög lich. Dem Bericht wurden Fotos des Arbeitsplatzes beigelegt (Urk. 7/29/9- 13). 4.2

Am 2 4. Januar 2014 fand ein Test-Einsatz der Versicherten an ihrem Arbeits platz statt. Die Versicherte liess das nach diesem Test-Einsatz am 2 6. Januar 2014 Festgehaltene im Rahmen ihrer Replik vom 1 7. November 2014 einreichen (Urk. 13, Urk. 14). In diesem Bericht vom 2 6. Januar 2014 wird insbesondere ausgeführt, dass die Versicherte über einen sehr eingeschränkten Aktionsradius verfüge, dass das selbständige Arbeiten ohne Hilfe nur sehr begrenzt möglich sei, dass eine massive Einschränkung der Beweglichkeit beider Arme vorliege, dass die Arme zwischendurch entlastet werden müssten, dass das Material in nahem Umkreis greifbar sein müsse und dass Schränke sowie Regale nur zwi schen 40 cm und 100 cm ab Boden benutzbar seien . F ür exemplarisch getestete anfallende Tätigkeiten wurde in Listenform festgehalten, ob diese für die Versi cherte gut, mit Mühe oder gar nicht machbar seien . Insbesondere wurde ausge führt, dass der Versicherten Tätigkeiten nicht möglich seien, bei welchen eine S eitwärts b ewegung nötig sei (z.B. Ordner öffnen/schliessen, in Ordnern blät tern, Post öffnen, Serienverpackungen). Bei Schreibarbeiten am PC verkrampfe der Arm nach kurzer Zeit. Vieles sei nicht erreichbar, da es zu hoch sei (z.B. der Kopierer im Sekretariat, Verteilfächer, Postfächer, Klassenfächer, Lehrerfächer, Aushang von Infomaterial). Zum Lochen und Heften sei die Kraft nicht ausrei chend und die Unterschriftenmappen seien zu schwer, um sie über die nötige Distanz tragen zu können. An der Theke zu arbeiten sei wegen der Höhe nur knapp möglich. Der PC könne wegen der grossen horizontalen Distanz nicht selbst eingeschaltet werden. Weiter wurde festgestellt, dass die Versicherte we der Fenster öffnen, ihre Jacke an der Garderobe aufhängen, den Seifenspender und den Papiertuchbehälter im WC, noch das Material in den Schrän ken im Kopierraum, Vorbereitungsraum oder Gang erreichen könne. Zudem sei es ihr zwar knapp

möglich, Ordner aus Gestellen und Schränken zu ziehen, doch sie könne nur im Notfall Ordner herausheben, da diese zu sc hwer seien (Urk. 14). 4.3

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Mai 2014 auf die beiden Gutachten von Dr. A.___ abgestellt. Im ersten Gutachten vom 1 8. Mär z 2013 hat Dr. A.___

überzeugend festgehalten, dass die Rehabili ta tion der linken Schulter nach der Implantation einer Schulterprothese am 1 3. Dezember 2012 noch im Gange sei, die rechte Schulter ebenfalls massiv in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei

und zur Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit be stehe. Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Arztes Dr.

med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/11/1). Der Versicherten wurde daher per 1. März 2013 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigke it im Oktober 2013 verbesserten

und die ganze Invalidenrente gemäss Art. 88 a IVV zu Recht bis Ende Dezember 2013 befristet worden ist . 4.4

Dr. A.___ hielt im zweiten Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 fest, bei der rechten Schulter sei die Abduktion aktiv zu 80 Grad möglich und passiv bis 120 Grad. Die vordere Elevation s ei aktiv zu 90 Grad möglich und passiv bis 1 4 0 Grad. Die hintere Elevation sei zu 40 Grad möglich (Urk. 7/29/4) . Die aktiven Be weglichkeiten entsprechen den im Gutachten vom 1 8. März 2013 festgehalte nen, während die passiven Beweglichkeiten damals nicht abgeklärt wurden (Urk. 7/23/7) . Bei der linken Schulter hielt Dr. A.___ am 3 0. Oktober 2013 fest, die Abduktion sei aktiv bis 90 Grad möglich .

B ei der passiven Abduk tion gebe die Versicherte Schmerzen im Oberarm an. Die vordere Elevation sei bis 130 Grad möglich, wobei von der Versicherten Schmerzen im Oberarm an ge geben würden (Urk. 7/29/5) . Dies entspricht einer Verbesserung gegenüber der Abduktion und der vorderen Elevation, w i e sie am 1 8. März 2013 festgehalten worden sind (Urk. 7/23/7-8) .

S omit ist nachvoll zieh b a r, dass Dr. A.___

am 3 0. Oktober 2013 eine Verbesserung des Status der linken Schulter festhielt und ausführte, diese könne nun aktiv bis zur hori zontalen Ebene bewegt werden (vgl. Urk. 7/29/6) . 4.5

Im ersten Gutachten vom 1 8. März 2013 hatte

Dr. A.___ die voll ständige Berufsunfähigkeit vor allem damit begründet, dass die Beweglichkeit de s rech ten Schulter gelenkes erheblich eingeschränkt sei und die Versicherte ihren Arm nicht über die Horizontale anheben könne, weshalb sie alle Tätigkeiten, welche über die Horizontale hinaus oder über de m Kopf ausgeführt werden müssten, nicht mehr durchführen könne. Es müsse der weitere Verlauf nach der Implan tation der linken Schulterprothese

abgewartet werden. Im Status vom 6. Februar 2013 sei der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit nicht zumutbar (Urk. 7/23/9) . Am 3 0. Oktober 2013 hielt Dr. A.___

wiederum

fest, d er Versicherte n

seien keine Tätigkeiten möglich, die über die Horizontale und über den Kopf hinaus ausgeführt werden müssten (Urk. 7/29/6) . Es bleibt somit unklar, inwiefern die Verbesserung des Status der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten in ihrer bisherigen Tätigkeit verbessert

hat, welche von Dr. A.___ im Oktober 2013 noch immer in der im Gutachten vom 1 8. März 2013 beschrie be nen Weise als aus gesundheitli chen Gründen eingeschränkt bezeichnet wurde und welche im Übrigen gemäss dem Schreiben von Dr. C.___

rechts dominant sein soll (vgl. Urk. 7/58/2) . 4.6

Bezüglich der angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___

am 3 0. Oktober 2013 aus, eine solche dürfe kein repetitives Heben und Tragen von leichten Lasten über die Horizontale beinhalten (Urk. 7/29/8) . Gleichzeitig hielt er fest, dass die Versicherte alle Tätigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf durchgeführt werden müss t en, nicht mehr ausüben k önne (Urk. 7/29/6) . Es bleibt

angesichts dieser Umschreibung unklar, ob die Versicherte ihre Arme überhaupt nicht mehr über die Horizontale hinaus bewegen kann oder nur nicht repetitiv . 4.7

Dr. A.___ lag offenbar ein sich nicht in den vorliegenden Akten befinden der Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. September 2013 vor, in welchem dieser gemäss der Zusammenfassung im Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 fest hielt, dass der Status der linken Schulter knapp neun Monate nach inversiver

Schultera r throplastik mehr oder weniger stabil sei. Die Schulter sei für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt. Das Halten eines Glases sei möglich, grössere Gewichte seien aber bereits limitierend (Urk. 7/29/3) . Aus dieser Zusammenfassung geht nicht hervor, ob die Versicherte überhaupt keine grösseren Gewichte tragen k önne n soll oder ob dies erst ab Brusthöhe der Fall sein s oll . Dies wäre insbesondere für die Frage relevant, ob und auf welche Weise die Versicherte eineinhalb bis zwei Kilogramm schwere Ordner tragen kann . Mit diesem Bericht von Dr. D.___, welcher der aktuellste dem Gut achter vorlie gende Bericht eines behandelnden Arztes war, hat sich Dr. A.___

nicht inhaltlich auseinandergesetzt, so dass unklar bleibt, ob und bis zu welcher Höhe die Versi cherte höhere Gewichte als das ein es Glas es halten und tragen kann. 4.

E. 8 Die Versicherte liess insbesondere kritisieren, dass der Gutachter zwar bei der Case - Managerin der BVK Auskünfte an gefordert, er jedoch ihr Schreiben vom 3 1. Oktober 2013 nicht berücksichtigt habe (Urk. 1, Urk. 13) . Für die Annahme, dass Dr. A.___ diesen Bericht nicht berücksichtigt hat, spricht, dass sein Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 datiert (Urk. 7/29/1-8) und der Bericht der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 7/29/9-13) . Der Gutachter hat

diesen Bericht zwar bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufgeführt (Urk. 7/29/2) . Doch aus dem Inhalt des Gutachtens lässt sich nicht auf eine Berücksichtigung dieses Berichts schliessen. So führte der Gutachter in der beruflichen Anamnese aus, laut dem Bericht der BVK- Case - Managerin sei ein Schrank auf einer Höhe von 120 cm angebracht worden (Urk. 7/29/3) . Da s ist dem Bericht vom 3 1. Oktober 2013 nicht zu entnehmen (Urk. 7/29/9-13) . Möglicherweise zitiert der Gutachter hier aus dem von ihm bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufge führten Zwischenbericht der Case - Managerin der BVK vom 2 1. August 2013 (Urk. 7/29/2) . Da dieser sich nicht in den vorliegenden Akten befindet, kann nicht abgeklärt werden, ob d arin ein solcher Schrank erwähnt wird .

Die BVK ging in ihrem E inspracheentscheid

vom 1 7. April 2014

aus nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass der Gutachter nicht über diesen Bericht der BVK-Case Managerin verfügte (Urk. 3/7) . Die IV-Stelle nahm zu dieser Problematik in ih rer Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2014 keine Stellung (Urk. 6), obwohl diese von der Versicherten in der Beschwerde vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 1) auf geworfen worden war und sie den erwähnte n

Einspracheentscheid

der BVK im vorliegenden Verfahren eingereicht hatte . Es muss somit aufgrund der Sachlage, insbesondere de r beruflichen Anamnese im Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/29/3), davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei m Verfassen dieses Gutachtens nicht über den Bericht der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 verfügte oder diesen zumindest nicht berücksichtigte . 4.9

Der Bericht

mit Fotos der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 ist inso fern wesentlich, als eine Stellungnahme von Dr. A.___ dazu, ob die Ver si cherte den in diesem Schreiben geschilderten Tätigkeiten nachgehen kann oder nicht, erforderlich wäre, um die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um fassend beurteilen zu können. Der Gutachter führte beispielsweise aus, die Case - Managerin der BVK habe im Zwischenbericht vom 2 1. August 2013 fest gehal ten, die Versicherte müsse nur selten Schalterarbeiten ausüben (Urk. 7/29/6) und kam zum Schluss, ihr seien Schalterarbeiten zumutbar (Urk. 7/29/7) . Im Bericht vom 3 1. Oktober 2013 führte die Case - Managerin je doch aus, die geringe Aus übung von Schaltertätigkeiten hänge

lediglich mit den gesundheitlichen Be schwer den zusammen und die Schaltertätigkeit gehöre grundsätzlich genauso zu den Pflichten der Versicherten, wie dies bei ihren Ar beitskolleginnen der Fall sei (Urk. 7/29/9) . Es fehlt somit an einer Äusserung von Dr. A.___ dazu, ob der Versicherten Schaltertätigkeiten auch in einem grösseren Umfang zumutbar wären. 4.

E. 10 B eim Bericht vom 2 6. Januar 2014 über den Test-Einsatz der Versicherten am Arbeitsplatz, welcher am

2 4. Januar 2014 stattfand (Urk. 14),

handelt es sich um keinen ärztlichen Bericht . Doch es fehlt an gutachterlichen Äusserungen dazu, o b die Versicherte a us objektivierbaren gesundheitlichen Gründen Probleme mit Seitwärtsbewegungen der Arme, mit dem Tragen von leichte m

Gewicht u nter halb der Horizontalen, dem Schreiben am Computer und den anderen in diesem Bericht als nur mit Mühe oder gar nicht ausführbar benannten Tätigkeiten hat . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss de n

Stel lungnahmen der behandeln den Ärzte Dr. C.___

vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/38/30)

und offenbar auch von Dr. D.___

vom

3. September 2013 (Bericht, der sich nicht in den Akten befindet, jedoch im Gutachten vom 3 0. Oktober 2014 erwähnt wird = Urk. 7/29/3), die Versicherte links knapp ein Glas auf Schulterhöhe halten könn e beziehungsweise die Schulter für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt und das Halten eines Glases zwar möglich sei, doch grössere Ge wichte bereits limitierend seien.

Eine gesundheitliche Ursache für die gemäss Test- Einsatzbericht am 2 4. Januar 2014 festgestellten Einschränkungen können folglich bei der derzeitigen Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen werden. 4.

E. 11 Ärzte sollen die Frage beantworten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. E. 1.4). Die Frage, welche Tätigkeiten die Versicherte als Verwaltungssek re tärin in welchem Umfang auszuüben hat, ist hingegen keine vom begutach tenden Arzt abschliessend zu beurteilende Frage.

Von der letzten Arbeitgeberin ist im Fragebogen am 2 1. Januar 2013 angegeben worden, dass die Versicherte oft (34-66 % oder 3 bis 5 ¼ Stunden pro Tag) leicht e Gegenstände (Ordner, Akten) heben oder tragen müsse. Neben dem Sek re tariatsdienst

am Schreibtisch leiste sie Schalterdienst (6-33 % oder ca. ½ bis 3 Stunden pro Tag) und erledige auf der Etage kurze Botengänge (1-5 % oder bis ca. ½ Stunde pro Tag). Zusammenfassend hielt die Arbeitgeberin fest, die Versi cherte leiste in der Regel Arbeit am Schreibtisch, wobei sie mit einem Computer arbeite und häufig telefoniere. Daneben gehe sie dem Schalterdienst nach und stelle Unterlagen bereit, welche sie verteile. Ausserdem hole sie Akten und Ord ner für ihre Arbeit, welche sie anschliessend wieder ver r äume (Urk. 7/15/6). Auch wenn Dr. A.___

den Umfang der nicht mehr ausübb aren Tätigkeiten in der angestammten Tätigkeit auf 30 %

ein geschätzt hat, wäre von der IV-Stelle genauer und bezogen auf die konkreten, als solche gut dokumentierten Anfor derungen an ihrem Arbeitsplatz zu klären gewesen, wie sich d ies verhält .

S tatt

dessen hat sie in der Verfügung vom 1 6. Mai 2014 nur basierend auf dessen Gut achten einfach eine 70%ige Leistungsfä higkeit fest ge halten. Hiezu wäre allen falls eine

Fachperson der Berufsberatung beizuziehen und zu prüfen gewesen, ob leidens angepasste zumutbare Tätigkeiten existieren, welche die Versicherte ohne oder mit weniger Einschränkungen ausüben könnte. 4.

E. 12 Die IV-Stelle hat bisher selbst kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben

und es stehen sich auch keine an sich gleichwertige, aber sich widersprechende Gut achten gegenüber, weshalb kein An lass besteht

das von der Versicherten be an tragte

medizinische Obergutachten einzuholen . Vielmehr ist die Sache zu er gän zenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird insbeson dere,

unter Kenntnis sämtli cher Berichte der BVK- Case - Managerin sowie der Fest stell ungen des Test-Ein satzes vom 2 6. Januar 2014,

festzulegen sein, welche Tätig keiten die Versicherte aufgrund ihrer Einschränkungen noch ausüben kann und welche nicht. Falls es sich als notwen dig erweist, ist durch die IV-Stelle

an schliessend der Umfang der Einschränkun gen in der angestammten Tätigkeit

festzulegen, falls erforderlich unter Beizug von Berufsberatungsfachpersonen .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV- Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung betreffend de n Renten anspruch ab dem 1. Januar 2014 zurückzuweisen ist. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richt s U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Es kommt der für selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis Ende

2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Die Be schwer de gegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf eine Invali den rente ab 1. Januar 2014 verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter er gänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Be schwerde füh rerin ab 1. Januar 2014 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00662 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin farner

wagner

eichin Zentralstrasse 2, Postfach 9411, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, arbeitete seit Februar 1994 als Verwaltungs angestellte der Y.___ und war ab dem 1 4. Mai 2012 krank geschrieben (Urk. 7/15) . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgebe rin per 3 1. August 2014 beendet (Urk. 3/7 S. 2). Am 8. November 2012 hatte die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Schulter- und Kniebeschwerden für die berufliche Integration und zum Renten bezug an ge meldet (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/32/4-5), insbeson dere zog sie die von der Personalvorsorge des Kantons Zürich BVK beim Z.___ erstellten vertrauensärztlichen orthopä disch-chirurgi schen Gutachten vom 1 8. März und vom 3 0. Oktober 2013 bei (Urk. 7/23, Urk. 7/29). Die BVK teilte der Versicherten am 1 9. Dezember 2013 mit, bei ihr sei gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2013 keine Einschränkung der Be rufsfähigkeit festzustellen (Urk. 7/29 /13), wogegen die Versicherte am 2 2. Janu ar 2014 Einsprache erheben liess (Urk. 7/37). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 hiess die BVK die Einsprache in dem Sinne gut, dass die Sache an den BVK- Leistungsdienst zurückgewiesen wurde, damit dieser Zusatz abklä rungen treffe und anschliessend neu über den Leistungsanspruch ent scheide (Urk. 3/7). Die IV-Stelle stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 2 0. Januar 2014 für die Zeit vo m 1. Mai bis 3 1. Dezember 2013 die Zusprechung eine r befristete n ganze n Invalidenrente, darüber hinaus jedoch eine Verneinung des Rentenan spruchs in Aussicht (Urk. 7/36). Hiergegen liess die Versicherte am 2 0. Februar 2014 Einwand erheben (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei sie für die Zeit ab Oktober 2013

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausging (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin, am 1 8. Juni 2014 Beschwerde. Sie beantragte, es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein un ab hän giges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Verfügung vom 1 5. August 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 8), am 1 7. November 2014 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk.

13) und am 2 6. November 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf Duplik mit (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin wei sen)

vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog an wend baren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd

mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi täts grades eingetreten und damit der für die Befristung erfor derliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Auf hebung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu men de Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arz t oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen res pektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äus sern, wel che für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Ar beits möglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung da gegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztli chen Anga ben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versi cherten Per son in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück fragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S.

27 E.

1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. Septem ber 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 1 6. Mai 2014 insbesondere fest, die Versicherte sei seit dem 1 5. Mai 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt gewesen und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Verwaltungssekretärin zu arbeiten. Ab Oktober 2013 sei eine Ver besserung des Gesundheitszustands ausgewiesen und bestehe in der ange stam m ten Tätigkeit bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistungsfähigkeit, weshalb nur noch ein 30%iger Invaliditätsgrad vorliege und die ganze Invali denrente per Ende Dezember 2013 eingestellt werde (Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 1 3. August 2014 ergänzte die IV-Stelle vor allem, dass die BVK dem Gut achten vom 3 0. Oktober 2013 in ihrem Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 nicht den Beweiswert abspreche, sondern nur festhalte, die durch den BVK-Leis tungsdienst vorgenommene Würdigung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6) . 2.2

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 8. Juni 2014 insbesondere geltend machen, das Z.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und stehe teilweise in krassem Gegensatz zum Sachverhalt und zu den Dokumenten, auf welche es sich stütze. Am 1 8. März 2013 sei das

Z.___ noch zum Schluss gekommen, sie könne die bisherige Tätigkeit nicht ausführen und der Befund sei am 3 0. Oktober 2013 unverändert geblieben. Dieses zweite Z.___ -Gutachten werde nicht einmal von der BVK als Auftraggeberin als taug lich für den Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustands erachtet. Es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtli ches,

unabhängiges Obergutachten einzuholen (Urk. 1). In der Replik vom 1 7. Novem ber 2014 verwies die Versicherte insbesondere auf den am 2 4. Januar 2014 durchgeführten Test-Einsatz am Arbeitsplatz und reichte den zu diesem Test

verfassten Bericht ein (Urk. 13, Urk. 14). 3.

3.1

Die BVK gab bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädie und Trau m a to logie, vom Z.___ ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag. Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 1 8. März 2013 zunächst zusam menge fasst die dokumentierte Krankengeschichte fest. Anschliessend erhob er die per sön liche, berufliche und orthopädisch-chirurgische Anamnese sowie die geklag ten Beschwerden. Er hielt fest, die Versicherte habe ihre Schultern mehr fach operieren lassen müssen . So sei am 1 9. November 2009 eine arthroskopi sche Ope ration der rechten Schulter durchgeführt und die Schulter aufgrund ei ner im postoperativen Verlauf aufgetretenen Bewegungseinschränkung am 1 9. April 2010 erneut operiert worden . Am 7. Juni 2012 sei links eine Schulter arthros kopie durchgeführt worden und nach anhaltenden Schmerzen sei am 1 3. Dezem ber 2012 die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt (Urk. 7/23/1-6) .

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest (Urk. 7/23/8) : - Status nach Total-Endo-Prothese am linken Kniegelenk vom 2 9. Oktober 2010 - Status nach T otal-Endo-Prothese am rechten Kniegelenk vom 7. Septem ber 2011 - Status nach inverser Schulterarthroplastik Delta-X- Tent links und Latis simus

dorsi Trans f er von medial nach lateral vom 1 3. Dezember 2012 - Status nach offener Rotatorenmanschettennaht und Ten o d e se der Bi zepssehne der rechten Schulter vom 1 9. November 2012 - Status nach Schulterarthroskopie und subakromialem

Débridement, Naht des M usculus

infraspinatus und Lösen von intraartikulären Verkleb ung en an der rechten Schulter vom 1 9. April 2010 .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ zudem eine Adipositas per magna Grad III, Heberdenarthrosen beider Hände und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen dege nera tiven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/23/8-9) .

Dr. A.___ hielt fest, d ie implantierten Knieprothesen bereiteten der Versi cherten kein e grossen Probleme. Doch trotz zweier Operationen an der rechten Schulter sei die Beweglichkeit des Schulterg elenkes erheblich eingeschränkt. Die Versicherte könne ihren Arm nicht über die Horizontale anheben .

A lle Tätig keiten, die über die Horizontale hinaus oder über Kopf ausgeführt werden müssten, seien für die Versicherte nicht durchführbar . Zur Zeit könne sie ihre bis herige Tätigkeit nicht ausführen. Da sich die Versicherte

nach der Implanta tion einer linken Schulterprothese am 1 3. Dezember 2012

noch im Rehabilitati onsprozess befinde, solle für die weitere Beurteilung zunächst das Ergebnis die ser Implantation abgewartet werden, wobei damit zu rechnen sei, dass dies es in ungefähr sechs Monaten vorliege . Bis August/September 2013 sei die Versi cherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/ 23/9- 12). 3.2

Im zweiten Gutachten vom 3 0. Oktober 2013, welches

Dr. A.___ ebenfalls im Auftrag der BVK erstellte, hielt er dieselben Diagnosen fest wie in seinem ersten Gutachten (Urk. 7/29/6) . Am 7. Oktober 2013 führte er bildgebende Un tersuchungen der linken Schulter durch und hielt in seinem

neuen Gutachten fest, der Status der linken Schulter habe sich verbessert. So könne die aktive Beweglichkeit nun bis zur horizontalen Ebene ausgeführt werden. Die Beweg lichkeit der rechten Schulter sei nach wie vor erheblich eingeschränkt. Alle Tä tigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf ausgeführt wer den müss t en, seien für die Versicherte mit beiden Armen nicht durchführbar (Urk. 7/29/5-6) . Er sehe keine Möglichkeit, dass die Versicherte Lasten über die Horizontale (im Falle der Versicherten ca. ein en Meter) hinaus heben könne . Er schätze den Anteil der Tätigkeiten, die für die Versicherte in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr durchführbar seien und auch die Berufsunfähigkeit auf 30 % ein. Die Versicherte könne in 100 % Präsenzzeit eine 70 % ige Leistung er bringen (Urk. 7/29/7) .

A ngepasste Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tra gen von leichten Lasten über die Horizontale hinaus, sowie Tätigkeiten die mit Wechseln zwischen Sitzen und Gehen (überwiegend sitzend) ausgeführt w ü rden, seien ihr ab dem 7. Oktober 2013 zumutbar (Urk. 7/29/8) . 3.3

Med. pract . B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellung nahme vom 1 0. Januar 2014 fest, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Bei der angestammten handle es sich zugleich um eine ange passte Tätigkeit. Ab Oktober 2013 könne bei 100%iger Präsenzzeit eine 70%ige Leistung erbracht werden (Urk. 7/32/4-5). 3.4

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, hielt am 2 0. Januar 2014 zu Handen der Versicherten zu den Gut achten von Dr. A.___ fest, der Befund habe sich in dessen zweiten Gut ach ten nicht geändert. Die Beschwerden der linken Schulter hätten sich zwar minim iert, jedoch nicht wesentlich verbessert. Die entscheidende Tatsache, dass die Versicherte rechtsdominant sei, werde in den Gutachten nicht berücksich tigt.

Unklar bleibe, weshalb das chronische lumbovertebrale, teils lumbospon dylo gen e rechtsbetonte Schmerzsyndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit haben solle. Mit der linken Hand könne die Versicherte knapp auf Schulter höhe ein Glas halten. Mit de r Schulter- und Kopfprotraktion, der persistierenden Schmerz haftigkeit in beiden Schultern sowie der bekannten Diagnose bezüglich der Len denwirbelsäule sei eine fixierte Körperhaltung wie sie für das Schreiben am PC nötig sei, ebenfalls nicht mehr zumutbar. Die Versicherte bleibe in ihrer ange stammten Tätigkeit vollumfänglich und lebenslang arbeitsunfähig, eine zumut bare Verweistätigkeit existiere nicht (Urk. 7/38/28-31). 4. 4.1

Die Case - Managerin der BVK hielt in ihrem Schreiben an Dr. A.___ vom 3 1. Oktober 2013 mit Bezugnahme auf ein Telefongespräch sowie ein e E -M ail vom Vortag

fest, dass die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag Ordner mi t einem Gewicht von eineinhalb bis zwei Kilogramm aus zwei übereinander ge stellten Korpussen holen und diese wieder dahin verräumen müsse. Die Ge samt höhe dieses Korpusses betrage 1, 90 Meter, wobei die mittleren beiden Tab lare mit Ordnern belegt seien, welche häufiger benutzt werden müss t e n . Weiter müsse die Versicherte ungefähr fünfzehn Mal am Tag die Hängeregistratur mit den Personalakten benutzen. Das Gewicht der Personalakten sei wohl kein Pro blem, jedoch das Entnehmen ganzer Dossiers aus der obersten Schublade (An he ben über Schulterhöhe) und das Benützen der untersten Schublade auf Boden höhe

(bücken, knien). In einem weiteren Schrank von 1, 90 Metern Höhe befän den sich

Reglemente und Formulare, a n die obersten Fächer komme die Versi cherte kaum

heran. O berhalb der einander gegenüberliegenden Pulttische befän den sich einige Aktenordner und gewöhnliche Ordner, welche für die Ver sicher te nicht leicht zu erreichen seien. Die Schaltertätigkeit werde nur aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten mehrheitlich von den anderen Sekretärinnen ausge übt. Das Büro sei im Rahmen des Möglichen auf die Be dürfnisse der Ver si cher ten angepasst

worden und weitere Anpassungen seien räuml ich nicht mög lich. Dem Bericht wurden Fotos des Arbeitsplatzes beigelegt (Urk. 7/29/9- 13). 4.2

Am 2 4. Januar 2014 fand ein Test-Einsatz der Versicherten an ihrem Arbeits platz statt. Die Versicherte liess das nach diesem Test-Einsatz am 2 6. Januar 2014 Festgehaltene im Rahmen ihrer Replik vom 1 7. November 2014 einreichen (Urk. 13, Urk. 14). In diesem Bericht vom 2 6. Januar 2014 wird insbesondere ausgeführt, dass die Versicherte über einen sehr eingeschränkten Aktionsradius verfüge, dass das selbständige Arbeiten ohne Hilfe nur sehr begrenzt möglich sei, dass eine massive Einschränkung der Beweglichkeit beider Arme vorliege, dass die Arme zwischendurch entlastet werden müssten, dass das Material in nahem Umkreis greifbar sein müsse und dass Schränke sowie Regale nur zwi schen 40 cm und 100 cm ab Boden benutzbar seien . F ür exemplarisch getestete anfallende Tätigkeiten wurde in Listenform festgehalten, ob diese für die Versi cherte gut, mit Mühe oder gar nicht machbar seien . Insbesondere wurde ausge führt, dass der Versicherten Tätigkeiten nicht möglich seien, bei welchen eine S eitwärts b ewegung nötig sei (z.B. Ordner öffnen/schliessen, in Ordnern blät tern, Post öffnen, Serienverpackungen). Bei Schreibarbeiten am PC verkrampfe der Arm nach kurzer Zeit. Vieles sei nicht erreichbar, da es zu hoch sei (z.B. der Kopierer im Sekretariat, Verteilfächer, Postfächer, Klassenfächer, Lehrerfächer, Aushang von Infomaterial). Zum Lochen und Heften sei die Kraft nicht ausrei chend und die Unterschriftenmappen seien zu schwer, um sie über die nötige Distanz tragen zu können. An der Theke zu arbeiten sei wegen der Höhe nur knapp möglich. Der PC könne wegen der grossen horizontalen Distanz nicht selbst eingeschaltet werden. Weiter wurde festgestellt, dass die Versicherte we der Fenster öffnen, ihre Jacke an der Garderobe aufhängen, den Seifenspender und den Papiertuchbehälter im WC, noch das Material in den Schrän ken im Kopierraum, Vorbereitungsraum oder Gang erreichen könne. Zudem sei es ihr zwar knapp

möglich, Ordner aus Gestellen und Schränken zu ziehen, doch sie könne nur im Notfall Ordner herausheben, da diese zu sc hwer seien (Urk. 14). 4.3

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Mai 2014 auf die beiden Gutachten von Dr. A.___ abgestellt. Im ersten Gutachten vom 1 8. Mär z 2013 hat Dr. A.___

überzeugend festgehalten, dass die Rehabili ta tion der linken Schulter nach der Implantation einer Schulterprothese am 1 3. Dezember 2012 noch im Gange sei, die rechte Schulter ebenfalls massiv in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei

und zur Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit be stehe. Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Arztes Dr.

med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/11/1). Der Versicherten wurde daher per 1. März 2013 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigke it im Oktober 2013 verbesserten

und die ganze Invalidenrente gemäss Art. 88 a IVV zu Recht bis Ende Dezember 2013 befristet worden ist . 4.4

Dr. A.___ hielt im zweiten Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 fest, bei der rechten Schulter sei die Abduktion aktiv zu 80 Grad möglich und passiv bis 120 Grad. Die vordere Elevation s ei aktiv zu 90 Grad möglich und passiv bis 1 4 0 Grad. Die hintere Elevation sei zu 40 Grad möglich (Urk. 7/29/4) . Die aktiven Be weglichkeiten entsprechen den im Gutachten vom 1 8. März 2013 festgehalte nen, während die passiven Beweglichkeiten damals nicht abgeklärt wurden (Urk. 7/23/7) . Bei der linken Schulter hielt Dr. A.___ am 3 0. Oktober 2013 fest, die Abduktion sei aktiv bis 90 Grad möglich .

B ei der passiven Abduk tion gebe die Versicherte Schmerzen im Oberarm an. Die vordere Elevation sei bis 130 Grad möglich, wobei von der Versicherten Schmerzen im Oberarm an ge geben würden (Urk. 7/29/5) . Dies entspricht einer Verbesserung gegenüber der Abduktion und der vorderen Elevation, w i e sie am 1 8. März 2013 festgehalten worden sind (Urk. 7/23/7-8) .

S omit ist nachvoll zieh b a r, dass Dr. A.___

am 3 0. Oktober 2013 eine Verbesserung des Status der linken Schulter festhielt und ausführte, diese könne nun aktiv bis zur hori zontalen Ebene bewegt werden (vgl. Urk. 7/29/6) . 4.5

Im ersten Gutachten vom 1 8. März 2013 hatte

Dr. A.___ die voll ständige Berufsunfähigkeit vor allem damit begründet, dass die Beweglichkeit de s rech ten Schulter gelenkes erheblich eingeschränkt sei und die Versicherte ihren Arm nicht über die Horizontale anheben könne, weshalb sie alle Tätigkeiten, welche über die Horizontale hinaus oder über de m Kopf ausgeführt werden müssten, nicht mehr durchführen könne. Es müsse der weitere Verlauf nach der Implan tation der linken Schulterprothese

abgewartet werden. Im Status vom 6. Februar 2013 sei der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit nicht zumutbar (Urk. 7/23/9) . Am 3 0. Oktober 2013 hielt Dr. A.___

wiederum

fest, d er Versicherte n

seien keine Tätigkeiten möglich, die über die Horizontale und über den Kopf hinaus ausgeführt werden müssten (Urk. 7/29/6) . Es bleibt somit unklar, inwiefern die Verbesserung des Status der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten in ihrer bisherigen Tätigkeit verbessert

hat, welche von Dr. A.___ im Oktober 2013 noch immer in der im Gutachten vom 1 8. März 2013 beschrie be nen Weise als aus gesundheitli chen Gründen eingeschränkt bezeichnet wurde und welche im Übrigen gemäss dem Schreiben von Dr. C.___

rechts dominant sein soll (vgl. Urk. 7/58/2) . 4.6

Bezüglich der angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___

am 3 0. Oktober 2013 aus, eine solche dürfe kein repetitives Heben und Tragen von leichten Lasten über die Horizontale beinhalten (Urk. 7/29/8) . Gleichzeitig hielt er fest, dass die Versicherte alle Tätigkeiten, die über die Horizontale hinaus und über dem Kopf durchgeführt werden müss t en, nicht mehr ausüben k önne (Urk. 7/29/6) . Es bleibt

angesichts dieser Umschreibung unklar, ob die Versicherte ihre Arme überhaupt nicht mehr über die Horizontale hinaus bewegen kann oder nur nicht repetitiv . 4.7

Dr. A.___ lag offenbar ein sich nicht in den vorliegenden Akten befinden der Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. September 2013 vor, in welchem dieser gemäss der Zusammenfassung im Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 fest hielt, dass der Status der linken Schulter knapp neun Monate nach inversiver

Schultera r throplastik mehr oder weniger stabil sei. Die Schulter sei für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt. Das Halten eines Glases sei möglich, grössere Gewichte seien aber bereits limitierend (Urk. 7/29/3) . Aus dieser Zusammenfassung geht nicht hervor, ob die Versicherte überhaupt keine grösseren Gewichte tragen k önne n soll oder ob dies erst ab Brusthöhe der Fall sein s oll . Dies wäre insbesondere für die Frage relevant, ob und auf welche Weise die Versicherte eineinhalb bis zwei Kilogramm schwere Ordner tragen kann . Mit diesem Bericht von Dr. D.___, welcher der aktuellste dem Gut achter vorlie gende Bericht eines behandelnden Arztes war, hat sich Dr. A.___

nicht inhaltlich auseinandergesetzt, so dass unklar bleibt, ob und bis zu welcher Höhe die Versi cherte höhere Gewichte als das ein es Glas es halten und tragen kann. 4. 8

Die Versicherte liess insbesondere kritisieren, dass der Gutachter zwar bei der Case - Managerin der BVK Auskünfte an gefordert, er jedoch ihr Schreiben vom 3 1. Oktober 2013 nicht berücksichtigt habe (Urk. 1, Urk. 13) . Für die Annahme, dass Dr. A.___ diesen Bericht nicht berücksichtigt hat, spricht, dass sein Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 datiert (Urk. 7/29/1-8) und der Bericht der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 7/29/9-13) . Der Gutachter hat

diesen Bericht zwar bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufgeführt (Urk. 7/29/2) . Doch aus dem Inhalt des Gutachtens lässt sich nicht auf eine Berücksichtigung dieses Berichts schliessen. So führte der Gutachter in der beruflichen Anamnese aus, laut dem Bericht der BVK- Case - Managerin sei ein Schrank auf einer Höhe von 120 cm angebracht worden (Urk. 7/29/3) . Da s ist dem Bericht vom 3 1. Oktober 2013 nicht zu entnehmen (Urk. 7/29/9-13) . Möglicherweise zitiert der Gutachter hier aus dem von ihm bei den anderen für das Gutachten relevanten Dokumenten und Zeugnissen aufge führten Zwischenbericht der Case - Managerin der BVK vom 2 1. August 2013 (Urk. 7/29/2) . Da dieser sich nicht in den vorliegenden Akten befindet, kann nicht abgeklärt werden, ob d arin ein solcher Schrank erwähnt wird .

Die BVK ging in ihrem E inspracheentscheid

vom 1 7. April 2014

aus nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass der Gutachter nicht über diesen Bericht der BVK-Case Managerin verfügte (Urk. 3/7) . Die IV-Stelle nahm zu dieser Problematik in ih rer Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2014 keine Stellung (Urk. 6), obwohl diese von der Versicherten in der Beschwerde vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 1) auf geworfen worden war und sie den erwähnte n

Einspracheentscheid

der BVK im vorliegenden Verfahren eingereicht hatte . Es muss somit aufgrund der Sachlage, insbesondere de r beruflichen Anamnese im Gutachten vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/29/3), davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei m Verfassen dieses Gutachtens nicht über den Bericht der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 verfügte oder diesen zumindest nicht berücksichtigte . 4.9

Der Bericht

mit Fotos der BVK-Case - Managerin vom 3 1. Oktober 2013 ist inso fern wesentlich, als eine Stellungnahme von Dr. A.___ dazu, ob die Ver si cherte den in diesem Schreiben geschilderten Tätigkeiten nachgehen kann oder nicht, erforderlich wäre, um die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um fassend beurteilen zu können. Der Gutachter führte beispielsweise aus, die Case - Managerin der BVK habe im Zwischenbericht vom 2 1. August 2013 fest gehal ten, die Versicherte müsse nur selten Schalterarbeiten ausüben (Urk. 7/29/6) und kam zum Schluss, ihr seien Schalterarbeiten zumutbar (Urk. 7/29/7) . Im Bericht vom 3 1. Oktober 2013 führte die Case - Managerin je doch aus, die geringe Aus übung von Schaltertätigkeiten hänge

lediglich mit den gesundheitlichen Be schwer den zusammen und die Schaltertätigkeit gehöre grundsätzlich genauso zu den Pflichten der Versicherten, wie dies bei ihren Ar beitskolleginnen der Fall sei (Urk. 7/29/9) . Es fehlt somit an einer Äusserung von Dr. A.___ dazu, ob der Versicherten Schaltertätigkeiten auch in einem grösseren Umfang zumutbar wären. 4. 10

B eim Bericht vom 2 6. Januar 2014 über den Test-Einsatz der Versicherten am Arbeitsplatz, welcher am

2 4. Januar 2014 stattfand (Urk. 14),

handelt es sich um keinen ärztlichen Bericht . Doch es fehlt an gutachterlichen Äusserungen dazu, o b die Versicherte a us objektivierbaren gesundheitlichen Gründen Probleme mit Seitwärtsbewegungen der Arme, mit dem Tragen von leichte m

Gewicht u nter halb der Horizontalen, dem Schreiben am Computer und den anderen in diesem Bericht als nur mit Mühe oder gar nicht ausführbar benannten Tätigkeiten hat . Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss de n

Stel lungnahmen der behandeln den Ärzte Dr. C.___

vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/38/30)

und offenbar auch von Dr. D.___

vom

3. September 2013 (Bericht, der sich nicht in den Akten befindet, jedoch im Gutachten vom 3 0. Oktober 2014 erwähnt wird = Urk. 7/29/3), die Versicherte links knapp ein Glas auf Schulterhöhe halten könn e beziehungsweise die Schulter für Arbeiten ab Brusthöhe von der Kraft her noch eingeschränkt und das Halten eines Glases zwar möglich sei, doch grössere Ge wichte bereits limitierend seien.

Eine gesundheitliche Ursache für die gemäss Test- Einsatzbericht am 2 4. Januar 2014 festgestellten Einschränkungen können folglich bei der derzeitigen Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen werden. 4. 11

Ärzte sollen die Frage beantworten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. E. 1.4). Die Frage, welche Tätigkeiten die Versicherte als Verwaltungssek re tärin in welchem Umfang auszuüben hat, ist hingegen keine vom begutach tenden Arzt abschliessend zu beurteilende Frage.

Von der letzten Arbeitgeberin ist im Fragebogen am 2 1. Januar 2013 angegeben worden, dass die Versicherte oft (34-66 % oder 3 bis 5 ¼ Stunden pro Tag) leicht e Gegenstände (Ordner, Akten) heben oder tragen müsse. Neben dem Sek re tariatsdienst

am Schreibtisch leiste sie Schalterdienst (6-33 % oder ca. ½ bis 3 Stunden pro Tag) und erledige auf der Etage kurze Botengänge (1-5 % oder bis ca. ½ Stunde pro Tag). Zusammenfassend hielt die Arbeitgeberin fest, die Versi cherte leiste in der Regel Arbeit am Schreibtisch, wobei sie mit einem Computer arbeite und häufig telefoniere. Daneben gehe sie dem Schalterdienst nach und stelle Unterlagen bereit, welche sie verteile. Ausserdem hole sie Akten und Ord ner für ihre Arbeit, welche sie anschliessend wieder ver r äume (Urk. 7/15/6). Auch wenn Dr. A.___

den Umfang der nicht mehr ausübb aren Tätigkeiten in der angestammten Tätigkeit auf 30 %

ein geschätzt hat, wäre von der IV-Stelle genauer und bezogen auf die konkreten, als solche gut dokumentierten Anfor derungen an ihrem Arbeitsplatz zu klären gewesen, wie sich d ies verhält .

S tatt

dessen hat sie in der Verfügung vom 1 6. Mai 2014 nur basierend auf dessen Gut achten einfach eine 70%ige Leistungsfä higkeit fest ge halten. Hiezu wäre allen falls eine

Fachperson der Berufsberatung beizuziehen und zu prüfen gewesen, ob leidens angepasste zumutbare Tätigkeiten existieren, welche die Versicherte ohne oder mit weniger Einschränkungen ausüben könnte. 4. 12

Die IV-Stelle hat bisher selbst kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben

und es stehen sich auch keine an sich gleichwertige, aber sich widersprechende Gut achten gegenüber, weshalb kein An lass besteht

das von der Versicherten be an tragte

medizinische Obergutachten einzuholen . Vielmehr ist die Sache zu er gän zenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird insbeson dere,

unter Kenntnis sämtli cher Berichte der BVK- Case - Managerin sowie der Fest stell ungen des Test-Ein satzes vom 2 6. Januar 2014,

festzulegen sein, welche Tätig keiten die Versicherte aufgrund ihrer Einschränkungen noch ausüben kann und welche nicht. Falls es sich als notwen dig erweist, ist durch die IV-Stelle

an schliessend der Umfang der Einschränkun gen in der angestammten Tätigkeit

festzulegen, falls erforderlich unter Beizug von Berufsberatungsfachpersonen .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV- Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung betreffend de n Renten anspruch ab dem 1. Januar 2014 zurückzuweisen ist. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richt s U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Es kommt der für selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis Ende

2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Die Be schwer de gegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung in der Höhe von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf eine Invali den rente ab 1. Januar 2014 verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter er gänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Be schwerde füh rerin ab 1. Januar 2014 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef